Inhalt

OLG München, Beschluss v. 25.06.2026 – 31 Wx 173/24 e
Titel:

Berichtigung der Schreibweise eines griechischen Familiennamens im Geburtenregister wegen der in einem aktuellen griechischen Reisepass enthaltene Schreibweise des Familiennamens in lateinischen Schriftzeichen

Normenketten:
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1
EGBGB Art. 47 Abs. 1, Art. 48
PStG § 47, § 48 Abs. 1 S. 1, § 51 Abs. 1 S. 1, S. 2, Abs. 2
NamÜbK Art. 2 Abs. 1, Abs. 2
FamFG § 70 Abs. 2, § 81
Leitsätze:
1. Auf gerichtliche Anordnung darf eine abgeschlossene Registereintragung, wie die Eintragung des Geburtsnamens, wegen einer von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit berichtigt werden. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei Vorlage hiervon abweichender ausländischer Urkunden begründet die jeweils letzte Urkunde die Annahme einer Unrichtigkeit, die zu berichtigen ist, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die auf eine Namensänderung schließen lassen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ein berichtigungsfähiger unrichtiger Namenseintrag liegt auch dann vor, wenn die gewählte Transliteration zum Zeitpunkt der Eintragung dem damaligen Erkenntnisstand entsprach, der aktuelle amtliche ausländische Ausweis aber eine andere lateinische Schreibweise des Namens enthält. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die in einem aktuellen ausländischen amtlichen Ausweis gewählte Transliteration des Namens ist infolge der Bindungswirkung des Art. 2 Abs. 1 NamÜbk vom deutschen Standesbeamten als die richtige Schreibweise anzusehen und hiervon abweichende frühere Schreibweisen auf Antrag zu berichtigen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Personenstandsberichtigung, Namensschreibweise, Transliteration, Ausländische Urkunden, Familienname, Diakritische Zeichen, Identitätsrecht, Eintragung des Geburtsnamens, ausländischer amtlicher Ausweis, Transliteration von griechischer in lateinische Schrift, Eintragung diakritischer Zeichen, Namensänderung, Berichtigung einer abgeschlossenen Registereintragung, Geburtenregistereintrag
Vorinstanz:
AG München, Beschluss vom 18.12.2023 – 722 III 62/23

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Amtsgerichts München vom 18.12.2023 abgeändert.
2. Das Standesamt … wird angewiesen, im Geburtenregister Nr. G …/… des Standesamts … den Nachnamen des Beschwerdeführers mit „…“ einzutragen.
3. Soweit die Eintragung des Nachnamens mit diakritischen Zeichen begehrt wird, wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Zurückweisung des Berichtigungsantrages bzgl. seines Geburtenregistereintrages hinsichtlich des Familiennamens „…“.
2
Der ursprüngliche Geburtenregistereintrag vom 10.08.1982 weist als Geburtsnamen des Beschwerdeführers „…“ und als Vornamen „… …“ aus. Am 14.04.2008 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht München nach § 47 PStG die Berichtigung der Schreibweise seiner Vornamen und seines und des Familiennamens des bereits verstorbenen Vaters auf „…“. Dabei legte er dem Standesamt den griechischen Reisepass Nr. …, ausgestellt am 25.08.2006, gültig bis 24.08.2011, vor, aus dem der Familienname „…“ hervorgeht.
3
Mit Beschluss vom 12.09.2008, Az. 722 UR III 252/08, sprach das Amtsgericht München die beantragte Berichtigung des Vornamens aus. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts München vom 12.09.2008, Az. 722 UR III 253/08, wurde außerdem – einem Antrag des Standesamts folgend, aber auch im Einklang mit dem eigenen Antrag des Beschwerdeführers vom 14.04.2008 – die Namensführung des Vaters des Beschwerdeführers auf „…“ und die seiner Mutter auf „… …“ berichtigt. Im Rahmen der Folgeberichtigung nahm das Standesamt die Folgebeurkundung hinsichtlich des Familiennamens des Beschwerdeführers am 24.10.2008 in eigener Zuständigkeit vor.
4
Der Beschwerdeführer gab nach seiner Einbürgerung am 17.07.2017 eine Angleichungserklärung gemäß Art. 47 EGBGB gegenüber dem Standesamt … ab. Dabei nahm er mit „… …“ eine neue Form seines Vornamens an.
5
Mit Schreiben vom 16.12.2021 beantragte der Beschwerdeführer die Berichtigung seines Vornamens auf „… …“ und seines Familiennamens auf „…“. Mit Antrag vom 16.03.2023 legte das Standesamt dem Amtsgericht München nach § 48 PStG die Akte vor, wobei es die Berichtigung nicht befürwortete. Mit Schreiben vom 07.05.2023 an das Amtsgericht änderte er den Antrag dahingehend, dass lediglich der Familienname auf „…“ berichtigt werden solle. Mit Schreiben vom 27.05.2023 stellte er klar, dass er die Schreibweise mit diakritischen Zeichen, wenn möglich, vorziehe, ansonsten die Berichtigung ohne diakritische Zeichen beantrage.
6
Seinem Schreiben vom 07.05.2023 legte der Beschwerdeführer u.a. eine Farbkopie des schon 2008 vorgelegten griechischen Reisepasses Nr. … bei, der als Familienname nun „…“ auswies, während der maschinenlesbare Teil „…“ aufführte. Eine ferner übersandte Farbkopie des am 17.08.2000 ausgestellten griechischen Reisepasses Nr. … weist ebenfalls den Familiennamen „…“ aus, während der maschinenlesbare Teil „…“ enthält. Auf Vorhalt der Abweichung der vorgelegten Urkunde von der im Jahr 2008 durch das Standesamt … gefertigten beglaubigten Abschrift, übermittelte der Beschwerdeführer neue Kopien verschiedener Reisepässe, die als Familiennamen allesamt „…“ enthalten. Im griechischen Reisepass des Beschwerdeführers, Nr. …, ausgestellt am 30.09.2021, ist als Familienname „… xx …“ eingetragen. Im nunmehr im Beschwerdeverfahren vorgelegten Reisepass Nr. …, ausgestellt am 24.09.2024 mit einem Gültigkeitsdatum bis 29.09.2026 und in der Identitätskarte Nr. …, ausgestellt am 23.09.2024 mit einer Gültigkeit bis 22.09.2034 wird als Familienname „…“ und als Vornamen „… …“ angegeben.
7
Mit Beschluss vom 18.12.2023, zugestellt an den Beschwerdeführer am 23.12.2023, wies das Amtsgericht den Antrag des Beschwerdeführers, das Geburtenregister Nr. … zu berichtigen, zurück. Der Berichtigungsantrag sei unbegründet. Die Berichtigung des Personenstandsregisters setze voraus, dass die ursprüngliche Beurkundung nachweislich unrichtig sei und die Richtigkeit der beantragten Änderung zweifelsfrei feststehe. An den Nachweis der Unrichtigkeit seien strenge Anforderungen zu stellen. Das Gericht müsse sich die volle Überzeugung von der Richtigkeit der beantragten Eintragung bilden können. Dies sei hier nicht der Fall. Die Unrichtigkeit des vorhandenen Eintrages als Voraussetzung für die Berichtigung sei nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen. Der (damals) aktuelle griechische Reisepass des Beschwerdeführers weise alternativ sowohl „…“ als auch „…“ aus. Damit könne gerade nicht festgestellt werden, dass der beurkundete Familienname „…“ falsch sei und der beantragte Familienname „…“ richtig. Auch die frühere Berichtigung des Nachnamens im Jahr 2008 durch das Standesamt sei nicht zu beanstanden. Der vom Beschwerdeführer damals vorgelegte Reisepass weise den Namen „…“ aus. Im Übrigen habe sich die Namensführung des Beschwerdeführers im deutschen Rechtsbereich durch die Angleichungserklärung vom 17.07.2017 in verbindlicher Weise verfestigt. Auch wenn er damit explizit nur eine neue Form seines Vornamens angenommen habe, habe er sich angesichts dessen, dass das Recht zur Angleichung nur einmal ausgeübt werden könne, konkludent auf die Weiterführung des Familiennamens „…“ festgelegt. Da sich die Namensführung des Beschwerdeführers seit der Einbürgerung nach deutschem Recht richte, und die deutsche Sprache keine diakritischen Zeichen kenne, sei eine dahingehende Berichtigung ohnehin nicht möglich.
8
Gegen die Entscheidung legte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 19.01.2024 Beschwerde ein. Begründet wurde die Beschwerde zunächst nicht.
9
Mit Beschluss vom 19.06.2024 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem zuständigen Oberlandesgericht München vor.
10
Mit Schriftsatz vom 31.07.2024 begründete der Beschwerdeführer seine Beschwerde sodann wie folgt: Die Änderung des Familiennachnamens im Jahr 2008 in „…“ sei offensichtlich ohne entsprechenden ausdrücklichen Antrag und versehentlich erfolgt. Keinesfalls können hieraus eine konkludente Zustimmung hergeleitet werden. Nach Aktenlage sei die Änderung auch des Nachnamens von der Behörde im Zuge der Vornamensänderung „… …“ einfach vorgenommen worden, ohne dass dies seitens des Beschwerdeführers selbst veranlasst worden sei. Es sei unbillig, ihn darauf zu verweisen, einen von der Behörde fälschlicherweise abgeänderten Namen weiterzuführen. Dass hier eben keine konkludente Zustimmung bestehe, werde auch daraus ersichtlich, dass der Beschwerdeführer umgehend die Abänderung in die ursprüngliche Schreibweise beantragt habe, als der Fehler aufgefallen sei. Wie vom Antragssteller im erstinstanzlichen Verfahren umfangreich vorgetragen, stimme diese Schreibweise nicht nur nicht mit der Eintragung im Geburtsregister überein. Aus den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten alten Pässen des Beschwerdeführers sei auch ersichtlich, dass die Schreibweise des Namens der nunmehr beantragten Form entsprochen habe. Erst in den letzten Pässen, die im Verfahren vorgelegt worden seien, sei eine alternative Schreibweise „… xx …“ aufgenommen worden. Aus den vorgelegten Pässen, Blatt 12 bis 16 der Akte, sei ersichtlich, dass die Schreibweise bis dahin … lautete. Dies stimme auch mit der Eintragung im Geburtsregister überein. Im Übrigen ergebe sich aus dem Auszug aus dem Geburtenregister auch, dass die Schreibweise des Nachnamens des Vaters zu diesem Zeitpunkt noch mit xx angegeben gewesen sei (Blatt 8/9 der Akte). Die Festlegung der Schreibweise auf … würde im Übrigen genau diese Unklarheit beseitigen. Der Beschwerdeführer strebe die Übernahme seines Namens in der transliterierten Form an. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer in seinem Antrag vom 16.12.2021 zutreffend darauf hingewiesen, dass es zahlreiche Beispiele einer korrekten Transliterierung griechischer Namen gebe, beispielsweise Aristoteles, Archimedes, Perikles usw.
11
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er könne auch trotz der bereits erfolgten Berichtigung im Jahr 2008 – die eben ohne entsprechenden Antrag und damit zu Unrecht erfolgt sei – eine Berichtigung zu dem von ihm gewünschten – und richtigen – Namen beanspruchen. Er fühle sich in seinen Rechten aus Art. 3 Abs. 3 GG (Diskriminierungsverbot) und Art. 6 Abs. 1 GG – Schutz von Ehe und Familie und eben auch des identitätsstiftenden Familiennamens – erheblich verletzt. In Betracht komme auch eine Verletzung des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG, da er in seinem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit durch den Zwang, einen nicht seinem Wunsch entsprechenden Namen zu führen, eingeschränkt werde. Für den Beschwerdeführer führe die fortgesetzte falsche Schreibweise seines Namens, zu der er nach behördlicher Anordnung faktisch gezwungen sei, zu einem Gefühl der fortgesetzten Rechtsverletzung. Die behördlich angeordnete Schreibweise seines Namens entspreche weder dem Namensursprung noch sei dieser aus der Historie korrekt herleitbar. Er sei willkürlich von der Behörde festgelegt worden. Es werde weiterhin darauf hingewiesen, dass die Endung -idis im Griechischen negativ konnotiert sein könne, da dies phonetisch der Endung -itis nahekomme, einem Wortbildungselement mit der Bedeutung: entzündliche Erkrankung, Entzündung. Der Beschwerdeführer fühle sich mit dieser Namensendung massiv unwohl und strebe auch aus diesem Grund eine Abänderung wie beantragt an. Der Hinweis auf die Verfestigung des Namens führe hier zu keinem anderen Ergebnis, da die tatsächliche Änderung des Namens nicht zu einer Änderung des gesamten Namensstammes führen würde. Bis auf den Wechsel der Buchstaben in der Endung bleibt der Name an sich erhalten.
12
Das Standesamt beantragte weiterhin die Zurückweisung der Beschwerde aus den zutreffenden Gründen des Ausgangsbeschlusses. Zudem wurde auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 08.02.2023 – XII ZB 402/22, StAZ 2023, 217) hingewiesen, wonach für die Schreibweise des Familiennamens und des Vornamens in einem vorzunehmenden Personenstandseintrag allein die nach Art. 2 Abs. 1 NamÜbk vorliegende Urkunde maßgeblich sei.
13
Mit Schriftsatz vom 08.10.2024 teilte der Beschwerdeführer sodann mit, er habe neue Ausweisdokumente beantragt, welche die zutreffende Namensführung nun beinhalteten. Diese fügte er dem Schriftsatz unter erneuter Beantragung der Änderung bei. Die Änderung sei vor dem Hintergrund der – im Übrigen unproblematischen Anpassung des Namens durch die griechischen Behörden auf der Grundlage des Ministerialerlasses – auch unter dem Aspekt der Vereinheitlichung und der Rechtssicherheit im – auch europäischen und internationalen – Rechtsverkehr anzuwenden.
14
Die Standesamtsaufsicht hält nach wie vor eine Berichtigung des Eintrags nicht für geboten.
II.
15
Die nach §§ 58 ff. FamFG, § 51 Abs. 1 S. 1 PStG zulässige Beschwerde erweist sich größtenteils als begründet.
16
1. Die Beschwerde ist zulässig, sie ist form- und fristgerecht erhoben worden.
17
2. Die Beschwerde erweist sich auch größtenteils als begründet.
18
Der Registereintrag des Beschwerdeführers ist nach § 48 PStG dahingehend abzuändern, dass der Familienname mit „…“ einzutragen ist.
19
a) Eine abgeschlossene Registereintragung, wie hier die Eintragung des Geburtsnamens, darf auf gerichtliche Anordnung berichtigt werden (§ 48 Abs. 1 S.1 PStG).
20
Eine solche Anordnung zur Berichtigung setzt grundsätzlich das Vorliegen einer der Berichtigung zugänglichen, von Anfang an bestehenden Unrichtigkeit voraus (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 18. April 2018 – 2 W 21/18 –, juris, Rn. 16 m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 31 Wx 043/09 –, juris, Rn. 13 ff.).
21
Bei Vorlage hiervon abweichender ausländischer Urkunden (hier zuletzt einen Reisepass vom 24.09.2024 Nr. … und ein Identitätskarte vom 23.09.2024 Nr. … in Kopie) begründet dabei die jeweils letzte Urkunde die Annahme einer Unrichtigkeit, die zu berichtigen ist, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die auf eine Namensänderung schließen lassen (vgl. ausführlich Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 28. April 2014 – 2 W 11/11 –, juris, Rn. 14 ff.; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 18. April 2018 – 2 W 21/18 –, juris, Rn. 16 m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 31 Wx 043/09 –, juris, Rn. 13 ff.). Ein berichtigungsfähiger unrichtiger Namenseintrag liegt nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung auch dann vor, wenn die gewählte Transliteration zum Zeitpunkt der Eintragung dem damaligen Erkenntnisstand entsprach, der aktuelle amtliche ausländische Ausweis aber eine andere lateinische Schreibweise des Namens enthält (vgl. OLG München, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 31 Wx 043/09 –, juris, Rn. 13 ff. m.w.N.; ausführlich Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 28. April 2014 – 2 W 11/11 –, juris, Rn. 14 ff.).
22
b) Anhaltspunkte für eine Namensänderung bestehen nicht. Vielmehr dürfte es sich bei der Angabe auf den aktuellen griechischen Dokumenten um eine Anpassung der Schreibweise in lateinischen Buchstaben handeln. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Angaben in der Zone für maschinenlesbare Angaben für die Namensführung nicht verbindlich ist und abweichen kann (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. November 2004 – 8 W 414/04 –, juris, Rn. 6; OLG München, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 31 Wx 043/09 –, juris, Rn. 14).
23
Anlass für weitere Nachforschungen diesbezüglich bestehen nicht. Zwar gab es bezüglich früherer vom Beschwerdeführer vorgelegter Dokumente Unstimmigkeiten bezüglich der dort niedergelegten Schreibweise, weil die vom Standesamt gefertigte beglaubigte Kopie mit später vom Beschwerdeführer vorgelegten unbeglaubigten Kopien nicht übereinstimmte. Jedoch kommt es auf diese Dokumente nicht mehr an, da es sich um frühere Dokumente handelt, die für die Entscheidung nicht maßgeblich sind.
24
Da es dem ausländischen Staat nicht verwehrt werden kann, die lateinische Schreibweise der Namen seiner Staatsangehörigen zu ändern (vgl. grundlegend hierzu bereits BGH, Beschluss vom 27. Oktober 1993 – XII ZB 91/93 –, juris, Rn. 28), ist die im aktuellen ausländischen amtlichen Ausweis gewählte Transliteration infolge der Bindungswirkung des Art. 2 Abs. 1 Berner CIEC-Übereinkommen Nr. 14 über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern (NamÜbk) vom 13. September 1973 (BGBl. 1976 II S. 1474) vom deutschen Standesbeamten als die richtige Schreibweise anzusehen (vgl. auch A 1.1.2 und A 1.1.3 PStG-VwV); damit sind aber hiervon abweichende frühere Einträge unrichtig i.S.v. § 47 PStG und zu berichtigen (vgl. OLG München, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 31 Wx 043/09 –, juris, Rn. 13 ff. m.w.N.), soweit ein entsprechender Antrag gestellt wird (vgl. OLG München, Beschluss vom 28. Mai 2009 – 31 Wx 043/09 –, juris, Rn. 13 ff. m.w.N.). Es ist daher auch unerheblich, dass der Beschwerdeführer mit einem früheren Antrag die Änderung seines Nachnamens in … beantragt hatte.
25
c) Unerheblich ist weiterhin, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich sowohl die deutsche als auch die griechische Staatsangehörigkeit besitzt und seine nach Art. 47 EGBGB abgegebene Angleichungserklärung nur Änderungen des Vornamens betrafen. Denn es liegt hinsichtlich der beantragten Änderung der Schreibweise des Nachnamens keine Namensangleichung, -Anpassung oder Eindeutschung nach Art. 47 Abs. 1 EGBGB vor (vgl. zur Namensangleichung nach Art. 47 EGBGB: Gössl, in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2024, § 47 EGBGB, Rn. 3). Vielmehr wurde der griechische Name selbst unverändert belassen. Lediglich die lateinische Transliteration des griechischen Namens sollte geändert werden. Dies betrifft erkennbar keinen von Art. 47 EGBGB erfassten Fall da es sich lediglich um eine Transliteration von der griechischen in die lateinische Schrift handelt. Die tragende Erwägung des Amtsgerichts zur erneuten Ausübung des Rechts nach Art. 47 EGBGB ist bereits deshalb nicht zutreffend.
26
d) Die Angabe von Familiennamen und Vornamen jeder Person in den Personenstandsbüchern richtet sich ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit nach dem Berner CIEC-Übereinkommen Nr. 14 über die Angabe von Familiennamen und Vornamen in den Personenstandsbüchern (NamÜbk) vom 13. September 1973 (BGBl. 1976 II S. 1474). Die Anwendung des Abkommens dient der Verbesserung der zwischenstaatlichen Beziehungen unter den Vertragsstaaten auf dem Gebiet des Personenstandswesens. Sein sachlicher Anwendungsbereich hängt nicht davon ab, dass der Heimatstaat der Person oder derjenige Staat, der eine heranzuziehende Urkunde ausgestellt hat, dem Abkommen beigetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2023 – XII ZB 402/22 –, juris m.w.N.), wobei es hierauf im Verhältnis zu Griechenland, welches ebenfalls Vertragsstaat ist, nicht ankommt.
27
Insoweit ist letztlich unerheblich, dass der Beschwerdeführer eine Anpassung seines Vornamens vorgenommen hat. Denn der Nachname bestand und besteht nach wie vor in seiner ursprünglichen Form fort. Die geänderte Transliteration durch die griechischen Behörden ist insoweit zu respektieren.
28
e) Ebenfalls war der Beschwerdeführer nicht auf das Verfahren nach Art. 48 EGBGB zu verweisen, welches mit Blick auf die Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Juni 2017 – C-541/15 –, juris) in der Sache Freitag eingeführt wurde (vgl. Gesetzesbegründung zu Art. 48 EGBGB, BT-Drucks. 20/9041, S. 68).
29
Die Vorschrift betrifft den Fall der nachträglichen Namensänderung in ausländischen Personenstandsregistern, nicht den Fall, dass lediglich die Transliteration des in ausländischer Schreibweise unverändert fortbestehenden Namens durch den ausländischen Staat angepasst wurde. Dies ergibt sich sowohl aus der Gesetzesbegründung als auch aus der Vorrangigkeit des internationalen Abkommens.
30
f) Die Eintragung ist wie tenoriert umzusetzen. Im Übrigen war die Beschwerde zurückzuweisen, soweit der Beschwerdeführer die Eintragung der diakritischen Zeichen beantragt. Die diakritischen Zeichen, deren Übernahme der Beschwerdeführer mit seinem ursprünglichen Hauptantrag begehrte, sind derzeit nicht in das Register aufzunehmen. Zwar ergibt sich bereits aus Art. 2 Abs. 2 NamÜbk, dass solche Zeichen zu erfassen sind. Art. 2 Abs. 2 NamÜbk sieht vor, dass die in den Vornamen und Familiennamen wiedergegebenen diakritischen Zeichen ebenfalls wiederzugeben sind, selbst wenn die Sprache, in der die Eintragung vorgenommen werden soll, solche Zeichen nicht kennt. Jedoch sind die diakritischen Zeichen im griechischen Pass und der Identitätskarte erkennbar nicht wiedergegeben. Ob dies daran liegt, dass die dort wiedergegebene Schreibweise in Großbuchstaben erfolgt oder ob die griechischen Behörden selbst davon absehen, diakritische Zeichen in Pässen hinzuzufügen, ist dabei nicht erkennbar. Sollte der Beschwerdeführer die Schreibweise mit diakritischen Zeichen durch dafür geeignete Dokumente nachweisen, so wären auch diese in das Register einzutragen. Derzeit kann sich der Senat jedoch nicht davon überzeugen, dass die von den griechischen Behörden anerkannte Schreibweise in lateinischen Buchstaben die Beifügung solcher Zeichen erfordert.
III.
31
Eine Kostenentscheidung ist gem. §§ 81 FamFG, 51 Abs. 2 PStG nicht veranlasst. Nach § 51 Abs. 1 S. 2 PStG ist die Aufsichtsbehörde von Gerichtskosten befreit. Es besteht kein Anlass, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag teilweise unterliegt, wird von einer Kostenerhebung ebenfalls abgesehen, da der weitergehende Antrag keine zusätzlichen Kosten verursacht hat.
32
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Vielmehr handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt.