Inhalt

VG Bayreuth, Urteil v. 02.06.2026 – B 1 K 24.362
Titel:

Schonzeitverkürzung, Nachtjagdverbot, Wildschaden, Ermessensausübung, Sachverhaltsaufklärung, Wiederholungsgefahr, Umweltvereinigung

Schlagworte:
Schonzeitverkürzung, Nachtjagdverbot, Wildschaden, Ermessensausübung, Sachverhaltsaufklärung, Wiederholungsgefahr, Umweltvereinigung

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Bescheide des Beklagten vom 22.04.2024 über die Aufhebung der Schonzeit für Rotwild (Schmaltiere und Schmalspießer) im Zeitraum 1.5.2024 bis 31.5.2024 und über die Aufhebung des Verbotes der Ausübung der Nachtjagd auf Rotwild in den StJRen Wilde Rodach, Rodachtal und Krötensee rechtswidrig waren.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der Kläger wendet sich gegen die Bescheide des Landratsamtes K. (nachfolgend: Landratsamt) über die Aufhebung der Schonzeit für Rotwild im Zeitraum 1. Mai bis 31. Mai 2024 und die Aufhebung des Verbotes der Ausübung der Nachtjagd auf Rotwild in den Staatsjagdrevieren Wilde Rodach, Rodachtal und Krötensee.
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Am 18. April 2024 beantragte die Beigeladene als Revierinhaberin für o.g. Staatsjagdreviere, die Jagdzeit für Rotwild (Schmalspießer und Schmaltiere) auf den 1. Mai 2024 vorzuverlegen. Zudem wurde die Aufhebung des Verbots der Nachtjagd auf Rotwild beantragt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass durch die Borkenkäferkalamität im Frankenwald die vorgezogene Jagdzeit essenziell sei, um übermäßigen Wildschaden akut abzuwehren. Es seien bereits alle möglichen forstlichen und jagdlichen Maßnahmen ausgeschöpft worden und eine Schadensabwehr mit Schutzmaßnahmen (Zäune, Einzelschutz) alleine nicht möglich. In den beantragten Gebieten sei ein Anstieg der Rotwildsichtungen, Fährten, Schäl- und Schlagschäden zu verzeichnen. Eine intensive und zielgerichtete Bejagung sei unabdingbar für den Aufwuchs der neuen Waldgeneration. Die Wildschäden würden sich insbesondere auf die (künstlich eingebrachten) Mischbaumarten konzentrieren, wodurch diese ins Hintertreffen gerieten. Zum Beispiel würden die Mischbaumarten von Fichten überwachsen. Der notwendige Waldumbau im Frankenwald werde durch die Schäden durch Wildverbiss an den eingebrachten Mischbaumarten erheblich erschwert. Die Waldumbauziele sowie die Ziele der Initiative „Klimawald“ seien erheblich gefährdet. Verschärft werde die Situation durch die Hitzesommer und die Wintertrockenheit seit 2018, in deren Folge die Dringlichkeit der zielgerichteten Waldverjüngung zugenommen habe. In den einzelnen Revieren bzw. beantragten Waldflächen sei bereits übermäßiger Wildschaden vorhanden bzw. zu befürchten.
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Zusammenfassend werde befürchtet, dass die Schäden an den Forstpflanzen ohne effektive Regulierung des Rotwildbestandes drastisch zunehmen.
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Durch das Landratsamt wurden Stellungnahmen von verschiedenen Stellen eingeholt, unter anderem vom zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Coburg-Kulmbach (AELF). Zudem wurden das Forstliche Gutachten und die ergänzenden Revierweisen Aussagen der betreffenden Jagdreviere 2021 betrachtet.
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Mit Bescheid vom 22. April 2024 wurde zur Vermeidung von übermäßigen Schäden in der Land- und Forstwirtschaft das Verbot der Ausübung der Nachtjagd auf Rotwild in den Staatsjagdrevieren Wilde Rodach, Rodachtal und Krötensee vom 19.04.2024 in der Zeit vom 01.05.2024 bis 31.01.2025 aufgehoben (Ziff. I.). Der Nachtabschuss dürfe nur im Zeitraum der 4. Nacht vor bis zur 4. Nacht nach dem jeweiligen Vollmond ausgeübt werden. Die gesetzliche Schonzeit sowie tierschutzrechtliche Bestimmungen seien zu beachten (Ziff. II.). Revierunkundige seien von der Ausübung der Nachtjagd auszuschließen (Ziff. III.). Jeder erfolgte Nachtabschuss sei unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Tagen, bei der unteren Jagdbehörde anzuzeigen (Ziff. IV.). Ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 € wurde angedroht, falls die in Ziffer IV. des Bescheides festgelegte Verpflichtung nicht erfüllt werde (Ziff. V.). Die Ausnahme unter Ziffer I. werde unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt (Ziff. VI.). Kosten wurden nicht erhoben (Ziff. VII.).
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Das AELF habe in der Stellungnahme vom 15. April 2024 ausgeführt, dass sich insbesondere in den nördlichen und westlichen Teilen des Landkreises K. Rotwild seit mehreren Jahren zunehmend ausbreite. Die Folge seien zunehmend Schäden im Wald durch Schälen, Verbiss und Schlagschäden. Die Schadproblematik sei auch im Rahmen einer Ortseinsicht mit dem Jagdbeirat unter Leitung des AELF im Jahr 2019 begutachtet worden. Im Ergebnis hätten alle Beteiligten festgestellt, dass der Frankenwald rotwildfreies Gebiet sei, die weitere Ausbreitung des Rotwildes verhindert werden müsse und alle Maßnahmen ausgeschöpft werden sollten, um den gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. Ferner müssten Schäden an Forstkulturen durch Rotwild vor dem Hintergrund der großflächigen Schadflächen im Wald und der damit verbundenen Wiederaufforstungstätigkeit in großen Teilen des Landkreises verhindert werden. Leider gelinge dies mit den bisherigen jagdlichen Möglichkeiten nicht und die Waldbesitzer müssten große Teile ihrer Forstkulturen aufwendig gegen das Eindringen von Rotwild sichern.
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Die Untere Naturschutzbehörde am Landratsamt habe mitgeteilt, dass wesentliche Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei einer Schonzeitaufhebung für Rotwild nicht tangiert würden. Der Kreisjagdberater habe geraten, dass dem Antrag entsprochen werden sollte. Der Jagdbeirat des Landkreises beziehe sich auf die bereits in der Vergangenheit erfolgten Revierbegänge im nördlichen Landkreis, bei welchen massive Schäden in der Forstwirtschaft begutachtet worden seien. Es habe Einigkeit bestanden, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden müssten, um die massiven Schäden in der Land- und Forstwirtschaft einzudämmen.
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Gemäß Art. 32 Abs. 7 Nr. 3 und Art. 34 Abs. 3 Bayerisches Jagdgesetz (BayJG) i.V.m. § 17 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Jagdgesetzes (AVBayJG) sei das Hegen und Aussetzen von Rotwild außerhalb von Wildgehegen in der freien Natur nur in den in der Anlage 3 zum § 17 AVBayJG beschriebenen Rotwildgebieten zulässig. Der Landkreis K. liege nicht im Rotwildgebiet, weshalb die Jagdreviere im Landkreis K. gemäß § 17 Abs. 2 AVBayJG rotwildfrei zu machen und zu halten seien. Aufgrund des Art. 32 Abs. 9 BayJG dürfe Rotwild ohne Abschussplan bejagt werden. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 Bundesjagdgesetz (BJagdG) sei es u.a. verboten, Rotwild zur Nachtzeit zu erlegen. Als Nachtzeit gelte die Zeit von eineinhalb Stunden nach Sonnenuntergang bis eineinhalb Stunden vor Sonnenaufgang. Die untere Jagdbehörde könne von diesem Verbot Ausnahmen für die Nachtjagd auf Rotwild zulassen, soweit es die Landeskultur erfordere. Im Landkreis K. werde Rotwild in den vergangenen Jahren vermehrt gesichtet. Ausweislich der Streckenliste seien 2003 etwa 20 Tiere erlegt worden, im Jagdjahr 2022/23 seien es 149 Stücke Rotwild gewesen. Der Wildschaden, der an den Bäumen durch Verbiss, Schälen und Verfegen bzw. Schlagen entstehe, übersteige nach Auffassung der beteiligten Behörden und Gremien das übliche Maß von dem durch Wild verursachten Schaden erheblich und in einem Umfang, dessen Hinnahme dem Geschädigten nicht mehr zuzumuten sei. Die aufgrund der Trockenheit und der Borkenkäferproblematik entstanden Waldschäden hätten die Notwendigkeit eines Waldumbaus noch weiter erhöht.
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Eine Bejagung zur Nachtzeit sei dem Zwecke förderlich, übermäßige Schäden aus land- und forstwirtschaftlicher Sicht zu minimieren (wird ausgeführt). Eine anderweitige Schadensabwehr von Wildschäden auf der gesamten Fläche (u.a. Einzäunung von mehreren Hektar Fläche am Stück) sei aus Sicht der Behörde nicht zielführend oder in der Praxis nicht durchführbar. Eine Bejagung zur regulären Schusszeit sei in vielen Fällen nicht möglich, da das Rotwild erst in den Abend- bzw. Nachtstunden aus den Tageseinständen in Thüringen in den Landkreis K. eintrete. Es sei zur Schadensabwehr lediglich eine Bejagung zur Nachtzeit möglich. Des Weiteren sei nach Ansicht der Unteren Jagdbehörde die vorliegende Situation eine regional besonders ernstzunehmende Wildschadenssituation, welcher mit den normalen und zumutbaren Möglichkeiten des regulären Gesetzesvollzugs nicht begegnet werden könne. Die Schäden an eingebrachten Mischbaumarten erschwerten den landeskulturell dringend notwendigen Waldumbau im Frankenwald erheblich. Es sei eine regionale Aufhebung des Nachtjagdverbotes für Rotwild erforderlich. Dem Ziel der Vermeidung von übermäßigen Schäden in der Forstwirtschaft komme ein derartiges Gewicht zu, dass die Gründe für ein allgemeines Nachtjagdverbot für Rotwild dahinter zurücktreten müssten.
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Gem. Art. 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayJG i.V.m. § 16 Abs. 3 Satz 1 AVBayJG sei über erlegtes und verendet gefundenes Rotwild der Unteren Jagdbehörde nach deren Maßgabe eine Abschussmeldung zu erstatten, die zur Gewährleistung einer weidgerechten Jagdausübung auf zwei Tage festgelegt worden sei. Die Androhung des Zwangsgeldes beruhe auf Art. 29, 30, 31 und Art. 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG).
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Ebenfalls mit Bescheid vom 22. April 2024 wurde zur Vermeidung von übermäßigen Schäden in der Forstwirtschaft die Schonzeit von Rotwild (Schmaltieren und Schmalspießern) in den Staatsjagdrevieren Wilde Rodach, Rodachtal und Krötensee in der Zeit vom 01.05.2024 bis 31.05.2024 aufgehoben (Ziff. I), unter dem Vorbehalt des Widerrufs (Ziff. IV). Über jeden getätigten Abschuss sei der Unteren Jagdbehörde am Landratsamt K. innerhalb einer Woche eine Abschussmeldung (telefonisch, per Post, Fax oder Mail) vorzulegen (Ziff. II). Ein Zwangsgeld in Höhe von 50,00 € wurde für den Fall des Verstoßes gegen Ziff. II. angedroht (Ziff. III.).
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Gem. § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG i.V.m. Art. 33 Abs. 5 Nr. 2 BayJG könne die Jagdbehörde für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdreviere aus besonderen Gründen, u.a. zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, Regelungen der Bejagung durch Einzelanordnung treffen. Eine frühzeitige Bejagung sei dem Zwecke förderlich, übermäßige Schäden aus forstwirtschaftlicher Sicht zu minimieren. Allein durch die Verlängerung der Schusszeit würden übermäßige Rotwildschäden demnach verringert bzw. verhindert und die Reviere rotwildfrei gehalten. Aufgrund der Einstufung als rotwildfreies Gebiet und der besonders im Frankenwald gegebenen Waldschadensproblematik komme dem Ziel der Vermeidung von übermäßigen Schäden in der Forstwirtschaft ein derartiges Gewicht zu, dass die Gründe für die allgemeinen Schonzeitregelungen dahinter zurücktreten müssten. Die Schonzeitverkürzung sei demnach auch angemessen. Gem. Art. 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayJG i. V.m. § 16 Abs. 3 Satz 1 AVBayJG sei über erlegtes und verendet gefundenes Rotwild der Unteren Jagdbehörde nach deren Maßgabe eine Abschussmeldung zu erstatten. Im Hinblick auf die im Wesentlichen gleiche Begründung wird auf die Ausführungen zum Bescheid über die Ausnahme vom Nachtjagdverbot und den Bescheid selbst Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO.
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Am 29. April 2024 informierte das Landratsamt den Klägerbevollmächtigten auf Anfrage zu Schonzeitaufhebungen und Nachtabschusserlaubnissen in Bezug auf Rotwild über die erlassenen Bescheide im Landkreis K. und merkte an, dass die Streckenzahlen beim Rotwild im Landkreis K. im letzten Jagdjahr merklich zurückgegangen seien. Die Bestände würden sich scheinbar wieder verstärkt in Richtung Thüringen zurückziehen.
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Mit Schriftsatz vom 30. April 2024 erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegen die Bescheide vom 22. April 2024 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte mit Schriftsätzen vom 9. Juli 2024 und 30. April 2026 zuletzt,
I. festzustellen, dass der Bescheid des Landratsamtes K. vom 22.04.2024, Az. 40.2-7512/24-25, über die Aufhebung der Schonzeit für Rotwild (Schmaltiere und Schmalspießer) in den StJRen Wilde Rodach, Rodachtal und Krötensee im Zeitraum 1.5.2024 bis 31.5.2024 rechtswidrig war, sowie
II. festzustellen dass der Bescheid des Landratsamtes K. vom 22.04.2024, Az. 40.2-7512-24/25, über die Aufhebung des Verbotes der Ausübung der Nachtjagd auf Rotwild in den StJRen Wilde Rodach, Rodachtal und Krötensee in der Zeit vom 01.05.2024 bis 31.01.2025 rechtswidrig war.
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Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es die Behörde unterlassen habe, eine räumliche Begrenzung auf konkrete (Verjüngungs-)Flächen vorzunehmen, auf denen im konkreten Einzelfall (d.h. nach erfolgter Prüfung) ein übermäßiger Wildschaden im Rechtssinne zu befürchten sei. Diese Beschränkung sei wegen des Ausnahmecharakters von Schonzeitverkürzungen und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Erwägung zu ziehen gewesen. Eine Verschlechterung der waldbaulichen Situation ergebe sich aus der Akte nicht, insbesondere habe das Verbissgutachten und die dort festgestellte tragbare Situation vom Landratsamt mit keinem Wort in die Begründung des Bescheides Eingang gefunden. Es sei zudem offen, ob und inwieweit das Rotwild für die behaupteten Wildschäden (Verbiss- und Fegeschäden) verantwortlich sei. Es fehle an einer Bewertung aller Aspekte, einer vollständigen Sachverhaltsermittlung und einer Abwägung aller für und gegen die Bewilligung der Schonzeitverkürzung in Betracht zu ziehenden Aspekte. Es werde verkannt, dass das BayJG einen Verzicht von Schutzmaßnahmen bei Forstkulturen gar nicht vorsehe. Angesichts der vom Forstgutachten für die betroffenen Reviere gerade nicht bestätigten Waldschadensproblematik erscheine die Aussage, die Schonzeitregelungen müssten zurücktreten, ohnehin nicht hinreichend fundiert.
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Im Bescheid finde sich der Passus, dass die „gesetzliche Schonzeit“ zu beachten sei. In einem weiteren Bescheid im Mai 2024 sei jedoch eine Schonzeitverkürzung verfügt worden. Dies führe zu einem Widerspruch und zu einem Abwägungsmangel des Bescheides vom 22. April 2024 betreffend die Nachtjagdgestattung. Das Landratsamt ziehe für seine Entscheidung über die Aufhebung des Nachtjagdverbots im Wesentlichen dieselben Argumente heran wie für die Schonzeitverkürzung. Die ergänzenden revierweisen Aussagen des Jahres 2021 würden trotz tragbarer Verbissbelastung und gänzlich fehlender Anhaltspunkte für sonstige Wildschäden, die alle drei Reviere vollumfänglich beträfen, nicht gewürdigt. Neuere Erkenntnisse seien nach Aktenlage in den drei Revieren weder erhoben noch erwähnt. Auch eine Beschränkung der zur Nachtjagd freigegebenen Flächen auf besonders „neuralgische Punkte“, z.B. Wechsel zwischen Tages- und Nachteinständen (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz), sei nicht in Erwägung gezogen worden.
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Das vom AELF behandelte Revier „Lauenstein“ betreffe nicht den hiesigen Sachverhalt, eine forstliche Einschätzung zu den drei betroffenen Staatsjagdrevieren fehle. Die Ausführungen würden der notwendigen Einzelfallbetrachtung nicht gerecht.
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Ein berechtigtes Feststellungsinteresse ergebe sich aus der Wiederholungsgefahr.
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Die Aufhebung der Schonzeit müsse durch jagdliche und forstliche Aspekte im Gebiet (Jagdbezirk) geboten sein, was in jedem Einzelfall besonders geprüft und bewertet werden müsse und hier nicht erfolgt sei. Aktuelle und vor allem auf die drei Reviere bezogene konkrete Befunde würden fehlen. Die Vorverlegung der Schusszeit werde vorrangig nicht mit der konkreten Bekämpfung von Wildschäden im Mai, sondern mit dem Argument des Klimawandels und der Notwendigkeit des Waldumbaus begründet. Der Ansatz, neben einer stetigen Erhöhung des Abschusses müsse auch die Jagdzeit verlängert werden, deute auf Phantasielosigkeit hin. Hinzu komme der Tierschutz (wird ausgeführt).
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Gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 4 Hs. 1. BJagdG sei es verboten, u.a. Rotwild zur Nachtzeit zu erlegen. Eine generelle Ausnahme für rotwildfreie Gebiete sehe das bayerische Landesrecht nicht vor, zumal die Ausweisung von 86% der Landesfläche als rotwildfreies Gebiet grundlegenden Vorgaben des BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz), der Berner Konvention und dem Biodiversitätsübereinkommen widerspräche. Die – mit höherrangigem Recht nicht vereinbare – Ausweisung rotwildfreier Gebiete sei kein stichhaltiges Argument für die Gestattung der Nachtjagd. Eine örtliche Beschränkung auf Bereiche mit großer Wildschadensneigung sei nicht erfolgt. Auch diesbezüglich bestünden gravierende tierschutzrechtliche Bedenken. Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung durch die Behörde sei nicht erkennbar.
21
Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 22. August 2024,
die Klage abzuweisen.
22
Der Beklagte habe sich mit den Einzelfallgegebenheiten auseinandergesetzt und die Ausnahme von der Schonzeit zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden getroffen. Andere jagd- und forstwirtschaftliche Maßnahmen seien bereits erfolglos ausgeschöpft worden (wird ausgeführt). Die Streckenlisten seien berücksichtigt worden. Aufgrund der Gegebenheiten im Frankenwald seien seit 2021 durch den starken Borkenkäferbefall eine dramatische Verschlechterung der waldbaulichen Situation und damit einhergehend extrem zunehmende Schäden durch Schäl-, Verbiss- und Schlagschäden feststellbar. Zudem habe sich seit 2021 der Bestand an Rotwild nochmals deutlich erhöht. Das AELF nehme eine Art Gutachterposition für den Beklagten ein und habe sich in seinem Schreiben klar positioniert, dass die Situation auch 2024 nach wie vor Bestand habe. Es sei eine objektive und hinreichend umfassende Ermittlung der Schadenssituation erfolgt. Das System, die Methodik und die Durchführung der Forstlichen Gutachten seien nicht zu beanstanden. Insbesondere seien sogar Ortseinsichten erfolgt, um sich ein eigenes Lagebild zu machen. Der Tierschutz stehe den in den Bescheiden getroffenen Anordnungen nicht entgegen. Vor allem aber müsse berücksichtigt werden, dass die Schonzeitverkürzung auf Schmaltiere und Schmalspießer beschränkt sei. Eine Begrenzung auf Teilflächen sei nicht möglich. Bei noch kleineren Flächen sei die Fläche derart gering, dass eine sinnvolle Bejagung unmöglich scheine und die Gefahr bestehe, dass das Wild auf die anderen Flächen wechsle und auf diesen noch größere Schäden anrichte, da die Jagd dort erst am 1. Juni beginne. Die Problematik würde dann flächenmäßig verlagert, aber nicht eingedämmt.
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Auf die im Bescheid angewandte Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 18. Januar 1979, Az. R 4-5078/862 zu den Ausnahmen vom Nachtjagdverbot auf Rotwild gem. § 19 Abs. 2 BJagdG und Art. 29 Abs. 3 Nr. 3 BayJG werde hingewiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Behördenakte und das Protokoll des Erörterungstermins vom 5. Mai 2026 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über das Verfahren kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
I.
27
Der Kläger ist eine nach § 3 Abs. 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) i.V.m. § 63 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) im Freistaat Bayern anerkannte landesweit tätige Naturschutzvereinigung und demgemäß nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG klagebefugt. Bei der streitgegenständlichen Schonzeitverkürzung handelt es sich um eine Entscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG (vgl. BayVGH, U.v. 16.9.2022 – 19 N 19. 1368 – juris Rn. 187; VG München, B.v. 30.3.2022 – M 7 S 22.1686 – juris Rn. 20 f.; B.v. 30.3. 2022 – M 7 S 22.1688 – juris Rn. 20 f.; B.v. 30.3.2022 – M 7 S 22.1695 – juris Rn. 18 f.; B.v. 15.5.2023 – M 7 SN 23.2208 – juris Rn. 14; VG Regensburg, B.v. 14.4.2023 – RO 4 S 23.593 – juris Rn. 32). Gleiches gilt nach Auffassung des Gerichts für die angegriffene Aufhebung des Verbotes der Ausübung der Nachtjagd auf Rotwild.
II.
28
Im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung haben sich die beiden angegriffenen Bescheide durch Zeitablauf erledigt. Die Klage ist jedoch als Fortsetzungsfeststellungklage zulässig. Der Klägerbevollmächtigte stellte seine ursprünglichen Klageanträge mit Schriftsätzen vom 9. Juli 2024 und 30. April 2026 um. Das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO besteht.
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Zwar hat das Gericht Bedenken, was das Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden Verwaltungsakten anbelangt, da das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung in der Konstellation der sich typischerweise kurzfristig erledigenden Maßnahmen nur bei qualifizierten Grundrechtseingriffen besteht (vgl. BVerwG, U.v. 24.4.2024 – 6 C 2/22 – juris Rn. 36). Für einen solchen ist hier in Bezug auf den Kläger als eingetragenen Verein nichts vorgetragen oder ersichtlich.
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Es kann jedoch dahinstehen, ob dem Kläger als Umweltvereinigung im Rahmen einer Klage nach § 2 UmwRG die Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG zustehen (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2024 – 8 ZB 22.2082 – Rn. 11). Denn es muss nach den Ausführungen der Beigeladenen im Erörterungstermin davon ausgegangen werden, dass eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BayVGH U.v. 30.6.2020 – 19 BV 15.1021 – juris Rn. 17). Es wurden weitere gleichlautende Anträge durch die Beigeladene angekündigt, die zuletzt nur wegen des laufenden Gerichtsverfahrens nicht gestellt worden waren.
31
Die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände sind bei einer erneuten Entscheidung des Beklagten im Wesentlichen unverändert (BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14/12 – juris Rn. 21). Zwar gibt es ein neues Forstliches Gutachten aus dem Jahr 2024, das aber weiterhin von einer tragbaren Verbissbelastung in der Hegegemeinschaft ausgeht. Die Borkenkäferkalamität im Frankenwald besteht fort. Gleiches gilt nach der Übersicht über die Streckenliste für die Rotwildpopulation in zwei der drei betroffenen Jagdreviere. Der Kläger moniert im Wesentlichen die fehlende räumliche Begrenzung auf konkrete (Verjüngungs) Flächen sowie die vorgebrachte fehlerhafte Sachverhaltsermittlung und Abwägung durch den Beklagten. Jedenfalls insofern sind die maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Umstände im Falle einer erneuten Entscheidung im Wesentlichen als unverändert anzusehen. Zudem wurden nach Angaben des Beklagten in anderen Jagdrevieren im Landkreis K. weiterhin bereits vergleichbare Bescheide erlassen.
III.
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Die angegriffenen Bescheide waren rechtswidrig.
33
Das Landratsamt als Untere Jagdbehörde kann nach § 22 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. Art. 33 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 BayJG durch Einzelanordnung Schonzeiten aufheben bzw. nach § 19 BJagdG i.V.m. Art. 29 Abs. 6 BayJG Ausnahmen für das Verbot der Ausübung der Nachtjagd auf Rotwild gemäß Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 lit. n BayJG zulassen. An den Voraussetzungen hierfür fehlt es jedoch.
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1. Die Aufhebung der Schonzeit für Rotwild (Schmaltiere und Schmalspießer) in den Staatsjagdrevieren Wilde Rodach, Rodachtal und Krötensee in der Zeit vom 1. Mai 2024 bis 31. Mai 2024 in Ziffer I. des Bescheids vom 22. April 2024 erweist sich jedenfalls als materiell rechtswidrig.
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a. Hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit bestehen keine Bedenken insofern, als die Schonzeitverkürzung im Jagdbeirat – dem auch der Kreisjagdberater angehört – besprochen und dessen Stellungnahme, ebenso wie eine naturschutzfachliche Stellungnahme des Sachgebiets Umwelt des Landratsamtes eingeholt wurde. Zudem stützt sich das Landratsamt auf eine Stellungnahme des AELF vom 29. September 2022. Zwar bezieht sich diese Stellungnahme auf ein anderes Jagdrevier. Der Behördenleiter des AELF gab jedoch im Erörterungstermin an, dass er nach Antragstellung durch die Beigeladene eine Ortseinsicht in den betreffenden Revieren durchgeführt habe und dass ihm in den drei betroffenen Revieren die Schälschäden von den Mitarbeitern gezeigt wurden. Die Bezugnahme auf diese Stellungnahme vom 29. September 2022 seitens des AELF in der E-Mail vom 15. April 2024 berechtigte den Beklagten daher nach Auffassung des Gerichts, diese seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
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b. Der Bescheid vom 22. April 2024 verstößt jedoch gegen maßgebliche umweltbezogene Rechtsvorschriften des Jagdrechts und war daher materiell rechtswidrig.
37
Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG i.V.m. Art. 33 Abs. 5 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 BayJG kann die Jagdbehörde durch Einzelanordnung für bestimmte Gebiete oder für einzelne Jagdreviere aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken und kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder der Wildhege die Schonzeiten aufheben.
38
Wildschäden kommt das Gewicht eines besonderen Grundes nach dem Wortlaut der Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG, § 22 Abs. 1 S. 3 BJagdG jedoch nur zu, wenn übermäßige Wildschäden zu befürchten sind und diese durch die Verkürzung der Schonzeit vermieden werden können. Von einem übermäßigen Wildschaden ist auszugehen, wenn er das übliche Maß von durch Wild verursachten Schäden erheblich und in einem Umfang übersteigt, dessen Hinnahme dem Geschädigten nicht mehr zuzumuten ist (vgl. OVG NRW, U.v. 30.3.2015 – 16 A 1610/13 – juris Rn. 62 m.w.N.). Die übliche Schadensverursachung durch Wild, für das Schonzeiten festgelegt sind, vermag daher die Verkürzung der Schonzeit noch nicht zu rechtfertigen. Vielmehr ist erforderlich, dass die übermäßigen Wildschäden nicht allein auf mangelnder Abschusserfüllung beruhen, sondern auf andere jagd- und forstliche Faktoren im Jagdbezirk zurückzuführen sind, die im Einzelfall zu prüfen und zu bewerten sind und denen durch zumutbare Schutzmaßnahmen nicht wirksam begegnet werden kann (vgl. VG München B.v. 30.3.2022 – 7 S 22.1688 – juris Rn. 36; B.v. 15.5.2023 – M 7 SN 23.2208 – juris Rn. 27 m.w.N.). Die Aufhebung der Schonzeit muss geboten sein. Besondere Gründe können beispielsweise vorliegen, wenn in einem Jagdbezirk nach dem letzten Verbissgutachten zu hohe oder deutlich zu hohe Verbissbelastungen festgestellt worden sind und der Jagdbezirk von Borkenkäferschäden betroffen ist (vgl. VG Regensburg B.v. 14.4.2023 – 4 S 23.594 – juris Rn. 51 ff. zu Rehwild).
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Es bestehen seitens des Gerichts erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Ermessensausübung des Beklagten. Neben einer hinreichenden Sachverhaltsaufklärung ist erforderlich, dass die Behörde alle wesentlichen Gesichtspunkte in ihre Ermessenserwägung einstellt (vgl. VG Regensburg, B.v. 14.4.2023 – RO 4 S 23.594 – juris Rn. 65). Es ergibt sich weder aus der Begründung des Bescheids noch aus der Behördenakte, dass die Schonzeitverkürzung für Schmaltiere und Schmalspießer in den streitgegenständlichen Revieren geeignet, erforderlich und angemessen war, um übermäßige Verbissschäden und Schälschäden durch Rotwild zu verhindern. Es ist nicht erkennbar, woraus sich trotz tragbarer Verbissbelastung in den Revierweisen Aussagen und trotz Standorttreue des Rotwilds ein übermäßiger Verbissschaden ergibt, dem nicht anderes begegnet werden kann, als durch die gewährte Schonzeitverkürzung.
40
aa. Es wurde schon nicht ausreichend dargelegt, dass in den streitgegenständlichen Revieren tatsächlich übermäßige, durch Rotwild verursachte Schäden vorliegen. Es erschließt sich dem Gericht nicht, wie der Beklagte aufgrund der Angaben der Beigeladenen und der Stellungnahme des AELF den Eintritt eines übermäßigen Wildschadens annimmt, ohne die dagegen sprechenden Erkenntnisse näher zu würdigen (vgl. VG München B.v. 30.3.2022 – M 7 S 22.1688 – juris Rn. 41). Dem Antrag der Beigeladenen sind neben den inhaltlichen Ausführungen zwei Lichtbilder beigefügt, auf denen Schälschäden erkennbar sind. Die nach Antragstellung erfolgte Ortseinsicht und daraufhin erfolgte Bezugnahme des AELF auf die eigene Stellungnahme vom 29. September 2022 belegen das Vorkommen von Rotwild. Gleiches gilt wohl für die Stellungnahmen des Jagdbeirats und des Kreisjagdberaters, der dem Jagdbeirat angehört, auch wenn jegliche Protokolle und schriftliche Ausführungen hierzu in der Behördenakte fehlen.
41
Gegen einen übermäßigen Verbissschaden spricht das Forstliche Gutachten 2021 mit seinen Revierweisen Aussagen für die verbeschiedenen Reviere Rodachtal, Wilde Rodach und Krötensee. In allen Gebieten wird eine unveränderte tragbare Verbissbelastung attestiert. In der Revierweisen Aussage für das Jagdrevier Rodachtal ist angegeben, dass das Rotwild nicht mehr nur Wechselwild ist, sondern mehr hereindrängt. Ein Aufwachsen der Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen gegen Schalenwildeinfluss ist bei der Naturverjüngung für alle Baumarten außer der Edellaubhölzer möglich und bei den Forstkulturen für Tanne und Buche möglich. Beim Jagdrevier Wilde Rodach wird Rotwild nicht einmal als vorkommende Schalenwildart angegeben. Ein Aufwachsen der Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen gegen Schalenwildeinfluss ist bei der Naturverjüngung für alle Baumarten möglich und bei den Forstkulturen für alle Baumarten außer der Tanne. In der Revierweisen Aussage für das Jagdrevier Krötensee ist angegeben, dass ein Aufwachsen der Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen gegen Schalenwildeinfluss bei der Naturverjüngung für alle Baumarten möglich ist und bei den Forstkulturen für alle außer der Buche. Stellenweise verhindert auch Lichtmangel das Hochwachsen der Tanne. Da beim Verbiss unstreitig nicht zwischen Reh- und Rotwild unterschieden werden kann und nur Schälschäden alleine dem Rotwild zuzuordnen sind, kommt den Forstlichen Gutachten zwar nur eine Indizwirkung zu. Diese spricht hier aber eindeutig gegen übermäßige Wildschäden, da sowohl die Naturverjüngung, als auch die in den Revieren notwendige Aufforstung bis auf einzelne Ausnahmen im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen gegen Schalenwildeinfluss möglich sind. Aus welchem Grund dieser insgesamt tragbare Verbiss zu einem übermäßigen Wildschaden i.S.d. Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 BayJG, § 22 Abs. 1 Satz 3 BJagdG in den Jagdrevieren führt, erschließt sich dem Gericht nicht. Auch in dem Bescheid oder der Behördenakte finden sich hierzu keine Anhaltspunkte (vgl. VG München, B.v. 30.3.2022 – M 7 S 22.1695 – juris Rn. 39). Umgekehrt finden sich zu den vorgebrachten Schälschäden keinerlei belastbare Angaben, sondern lediglich ihre Existenz stand aufgrund der Lichtbilder und Stellungnahme des AELF für den Beklagten fest.
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Gegen übermäßige Verbiss- bzw. Schälschäden spricht zudem, dass der Beklagte in der EMail vom 29. April 2024 an den Klägerbevollmächtigten schreibt, dass die Streckenzahlen beim Rotwild im Landkreis K. im letzten Jagdjahr merklich zurück gegangen sind. Ein weiteres Indiz -wenn auch bei expost Betrachtungsind die dem Gericht vorgelegten Streckenzahlen für Rotwild, aus denen sich, keine hohe Rotwildpopulation in den betreffenden Revieren ergibt. In vier Jagdjahren werden im gesamten Gebiet nur sieben weibliche Schmaltiere aufgelistet.
43
Im Ergebnis hält sich also Rotwild in den streitgegenständlichen Revieren zumindest teilweise auf, obwohl diese rotwildfreies Gebiet sind (Anlage 3 zu § 17 Abs. 1 AVBayJG) und deswegen rotwildfrei zu machen und zu halten sind, § 17 Abs. 2 AVBayJG. Alleine hieraus kann jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht auf einen übermäßigen Wildschaden geschlossen werden, dem nicht mit den regulären Instrumenten des BayJG begegnet werden könnte.
44
bb. Neben dem nicht erkennbaren übermäßigem Wildschaden begegnet bereits die diesbezüglich durchgeführte Sachverhaltsermittlung nach Art. 24 BayVwVfG rechtlichen Bedenken. Aus Sicht des Gerichts ist fraglich, ob der Beklagte den seiner Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt in einer den Anforderungen des Art. 24 BayVwVfG genügenden Weise von Amts wegen aufgeklärt hat, sodass er den möglichen Eintritt eines übermäßigen Wildschadens ordnungsgemäß prüfen konnte (vgl. VG München, B.v. 30.3.2022 – M 7 S 22.1688 – juris Rn. 38).
45
Das Landratsamt hat neben den eingeholten Stellungnahmen zwar berücksichtigt, dass im Frankenwald aufgrund der Trockenheit und der Borkenkäferkalamität eine besondere Situation vorliegt. Die Stellungnahme des AELF, die diese Aspekte neben den festgestellten Rotwildschäden beschreibt, ist allerdings sehr pauschal gehalten. Insbesondere durch die Bezugnahme auf eine ursprünglich für ein anderes Revier zu einem anderen Zeitpunkt erstellte Stellungnahme bleibt offen, wie die forstlichen und jagdlichen Gegebenheiten konkret in den drei Revieren zu beurteilen waren. Unberücksichtigt bleibt offenbar auch, dass eine Naturverjüngung weitestgehend möglich ist und sich die Verbissschäden schon ausweislich des Antrags primär auf künstlich eingebrachte Baumarten konzentriert. Die Notwendigkeit des Waldumbaus und der Wiederaufforstung werden nicht hinreichend herausgestellt und vor allem nicht, wie diese durch die Verkürzung der Schonzeit für Schmaltiere und Schmalspießer vorliegend ermöglicht werden. Ein Fall der Vermeidung übermäßiger Wildschäden ist ernsthaft in Betracht zu ziehen, wenn ohne die Ausweitung der Jagdzeiten die Naturverjüngung wegen des Wildverbisses unterbleibt (vgl. VG München B.v. 12.2.2026 – M 7 S 25.9097 – juris Rn. 37). Hier ist ausweislich der Revierweisen Aussagen die Naturverjüngung im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen gegen Schalenwildeinfluss möglich, außer in einem der drei Reviere, in dem diese für Edellaubhölzer nicht möglich ist. Zudem wird offenbar die Standorttreue von Rotwild oder die Thematik Wild „scheu zu schießen“ nicht berücksichtigt. Das Jagdkonzept der Beigeladenen ist nicht nachvollziehbar. Es wird nicht plausibilisiert, weshalb nicht innerhalb der regulären Jagdzeit Schmaltiere und Schmalspießer so bejagt werden können, dass kein erhöhter, durch Rotwild verursachter Schaden entsteht. Anders als beispielsweise in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (U.v. 16.9.2022 – 19 N 19.1368 – juris Rn. 366) ist eine Jagdstrategie der Beigeladenen nicht näher substantiiert. Es wird eine beabsichtigte Intervalljagd angegeben, so dass sich in Summe Jagddruck und Jagdzeiten nicht verlängert würden. Inwiefern die Schonzeitverkürzung dabei eine unabdingbare Prämisse ist, wird aus dem Vortrag der Beigeladenen nicht ersichtlich und erschließt sich dem Gericht auch im Übrigen nicht. Die Beigeladene führte im Erörterungstermin vor allem praktische Erwägungen ins Feld. So sei es vor allem praktisch, während der bereits ab 1. Mai beginnenden Jagd auf Rehwild einzelne Schmaltiere oder Schmalspießer zu schießen, sofern diese während der Jagd gesichtet würden. Eine Notwendigkeit für die Vermeidung übermäßiger Verbissschäden (bzw. Schälschäden) durch Rotwild ist jedoch nicht plausibel vorgetragen. Aus den Ausführungen der Beigeladenen ergibt sich nicht die Notwendigkeit, dass die Bejagung zwingend bereits im Mai stattfinden muss und warum nicht eine konsequente und zielgerichtete Bejagung unter Einhaltung der Schonzeiten ausreicht.
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Sehr pauschal wird außerdem ausgeführt, dass die Vorverlegung der Jagdzeit eine anfänglich stärkere Bestandsreduzierung und zugleich eine Zuwachsreduzierung im Folgejahr ermöglicht, sodass dann aufgrund der geringeren Wilddichte weniger Schäden eintreten dürften. Es werden also Vermutungen durch den Beklagten angestellt. Zudem wird ausgeführt, dass frühere Jagdzeitverlängerungen im Mai gezeigt haben, dass trotz der Schonzeitverkürzung die Jagderfolge über die Herbstmonate auf Alttiere nicht beeinträchtigt wurden.
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cc. Die Beigeladene hat in ihrem Antrag ausgeführt, dass alternative Maßnahmen nicht praktikabel oder wirkungsvoll sind. Eine Sachverhaltsaufklärung und -würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls durch den Beklagten fehlt jedoch (vgl. VG München, B.v. 30.3.2022 – M 7 S 22.1688 – juris Rn. 44). Auch nach der Klagebegründung bleibt weiter offen, welche konkreten jagd- und forstwirtschaftlichen Maßnahmen bereits ausgeschöpft worden waren und warum diese nicht zum gewünschten Ziel führten. Der Beklagte zieht sich hier auf nicht nachvollziehbare pauschale Ausführungen zurück.
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dd. Zudem führt der Beklagte aus, dass eine Begrenzung auf Teilflächen nicht möglich ist, da die Gefahr besteht, dass das Wild auf andere Flächen wechselt und die Fläche derart gering wäre, dass eine sinnvolle Bejagung unmöglich scheint (vgl. hierzu insbesondere Seite 4 der Klageerwiderung). Dies steht jedoch in Widerspruch zu den gleichzeitigen Angaben zwei Absätze später, dass Rotwild nach den Erfahrungen des Beklagten nicht scheu geschossen wird. Vielmehr ist die Standorttreue des Rotwilds, wie sie der Kläger dargestellt hat, für das Gericht überzeugend. Eine Begrenzung wäre wohl zumindest insoweit möglich gewesen, als in einem der drei Reviere im Entscheidungszeitpunkt ausweislich der Revierweisen Aussage überhaupt kein Rotwildvorkommen zu verzeichnen war. Der Ausnahmecharakter der Schonzeitverkürzung muss hinreichend berücksichtigt werden.
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2. Die im weiteren Bescheid vom 22. April 2024 verfügte Aufhebung des Verbots der Nachtjagd auf Rotwild erweist sich ebenfalls als materiell rechtswidrig.
50
Das Landratsamt kann gemäß § 19 BJagdG i.V.m. Art. 29 Abs. 6 BayJG als untere Jagdbehörde Ausnahmen vom Verbot für die Nachtjagd auf Rotwild gemäß Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 lit. n BayJG zulassen, soweit es u.a. die Landeskultur erfordert.
51
Zunächst ist problematisch, dass die Ausnahme vom Verbot der Nachtjagd nach Angaben des Beklagten im Erörterungstermin nicht – wie im Bescheid ausgeführt – auf die Landeskultur, sondern nunmehr auf übermäßigen Wildschaden gestützt wird. Die Begründung des Beklagten für die streitgegenständliche Regelung ist insofern widersprüchlich.
52
Zudem bezieht sich Art. 29 Abs. 3 Nr. 3 BayJG offenbar auf die Fassung des Gesetzes aus dem Jahre 1978, da das Landratsamt sich an der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 18. Januar 1979, Az. R 45078/862 zu Ausnahmen vom Nachtjagdverbot auf Rotwild gemäß § 19 Abs. 2 BJagdG und Art. 29 Abs. 3 Nr. 3 BayJG orientiert hat. Im Jahre 2024 wäre eine solche Ausnahme als Einzelfallanordnung auf Art. 29 Abs. 6 BayJG unter den Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 5 BayJG zu stützen. Nach Art. 29 Abs. 5 Satz 1 BayJG können die Verbote des Abs. 2 aus besonderen Gründen, insbesondere aus Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur, zur Beseitigung kranken oder kümmernden Wildes, zur Vermeidung von übermäßigen Wildschäden, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, der Gefährdung der Gesundheit von Menschen, zu wissenschaftlichen Zwecken, Lehr- und Forschungszwecken, aus Gründen des Tierschutzes, bei Störung des biologischen Gleichgewichts oder zur Bekämpfung invasiver gebietsfremder Arten eingeschränkt werden. Bei dem streitgegenständlichen Rotwild handelt es sich nicht um Wild im Sinne des Art. 29 Abs. 5 Satz 3 BayJG.
53
Selbst wenn diese formalen Fehler außer Betracht blieben, da ihnen durch Umdeutung nach Art. 47 BayVwVfG begegnet werden könnte, bzw. sie über Art. 39 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG keine Relevanz entfalten würden, war der Bescheid rechtswidrig.
54
Zwar ist für das Gericht nachvollziehbar dargestellt, dass eine Bejagung zur regulären Schusszeit oftmals nicht möglich ist, wenn das Rotwild erst in den Abend- bzw. Nachtstunden aus den Tageseinständen in Thüringen in den Landkreis K. eintrete. Nach eigenen Ausführungen des Landratsamtes sei der besonders ernstzunehmenden Wildschadenssituation mit den normalen und zumutbaren Möglichkeiten des regulären Gesetzesvollzugs nicht zu begegnen. Eine Begründung hierfür fehlt jedoch.
55
Hinzu kommt, dass auch nach der Bekanntmachung vom 18. Januar 1979 die Nachtjagd die absolute Ausnahme bilden soll. Eine solche Ausnahme ist nur denkbar, wenn es die Landeskultur erfordert. Hierzu fehlt es an jeglicher Begründung, da sich der Bescheid, wie ausgeführt, auf übermäßige Wildschäden und nicht auf die Landeskultur stützt. Im Übrigen nimmt die Bekanntmachung auf Abschusspläne Bezug, wie sie vorliegend für Rotwild im rotwildfreien Gebiet nicht existieren. Zudem wurde, wie oben dargestellt, schon nicht plausibel und nachvollziehbar dargelegt, warum die reguläre Bejagung im Rahmen des BayJG nicht genügt. Insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen (III.1.b)).
IV.
56
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt. Da die Beigeladene keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, trägt sie ihre außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO selbst.
V.
57
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).