Inhalt

VerfGH München, Entscheidung v. 16.06.2026 – Vf. 56-VI-21
Titel:

Verfassungsbeschwerde, rechtliches Gehör, Willkürverbot, Aufwendungsersatz, Betreuervergütung, Notarvertrag, Überraschungsentscheidung

Schlagworte:
Verfassungsbeschwerde, rechtliches Gehör, Willkürverbot, Aufwendungsersatz, Betreuervergütung, Notarvertrag, Überraschungsentscheidung

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.
2.Der Beschwerdeführerin wird eine Gebühr von 1.000 € auferlegt.

Entscheidungsgründe

I.
1
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Beschlüsse des Landgerichts München I vom 23. Oktober 2020 und 8. April 2021 Az. 13 T 7862/20. In der Sache geht es um die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihre anwaltliche Tätigkeit als Aufwendungen gemäß § 1835 Abs. 3 i. V. m. § 1908 i BGB in der vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung vom 17. Dezember 2008 (im Folgenden: a. F.) nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen kann.
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1. Die Beschwerdeführerin, eine Rechtsanwältin, wurde mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 21. September 2014 zur vorläufigen Betreuerin und mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts vom 21. November 2014 zur Betreuerin bestellt. Am 13. Juli 2016 stellte sie gegenüber dem Betreuten eine Kostenrechnung über 45.783,35 € für „Verhandlungen und Gestaltung Vertrags-Entwurf für Notarvertrag … wg. der Veräußerung des Erbanteils des Betreuten …“.
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Mit Beschluss vom 5. März 2020 Az. 714 XVII 4894/14 setzte das Amtsgericht München zugunsten der Beschwerdeführerin Aufwendungsersatz gemäß § 1835 Abs. 3 BGB a. F. in Höhe von 45.783,36 € abzüglich bereits entnommener 9. 520,00 € gegen die Erben des am 29. September 2016 verstorbenen Betreuten fest.
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2. Auf die Beschwerde der Erben des vormals Betreuten hin hob das Landgericht München I mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 23. Oktober 2020 Az. 13 T 7862/20 den Beschluss des Amtsgerichts München vom 5. März 2020 Az. 714 XVII 4894/14 auf und wies den Antrag der hiesigen Beschwerdeführerin auf Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 36.263,36 € zurück. Zur Begründung führte es insbesondere aus, der geltend gemachte Anspruch auf Aufwendungsersatz – Gebühren nach den Nrn. 2300 und 7002 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG-VV) gemäß Kostenrechnung vom 13. Juli 2016 – stehe der früheren ehrenamtlichen Betreuerin nicht zu. Die Voraussetzungen, unter denen ein nichtanwaltlicher Betreuer bei sachgerechter Arbeitsweise einen Anwalt beauftragt hätte, lägen nicht vor. Es sei von Anfang an klar gewesen, dass die vom Betreuten (zunächst durchaus) gewünschte Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft in jedem Fall einer notariellen Beurkundung bedurft hätte. Da der Nachlass im Wesentlichen aus zwei Immobilien bestanden habe, seien die von der früheren Betreuerin entfalteten Tätigkeiten zur Gestaltung, Prüfung und Überarbeitung der Vertragsentwürfe nicht erforderlich gewesen. Die Entwurfsfertigung entsprechend den Vorgaben der Beteiligten und Anpassung an den jeweiligen Verhandlungsstand obliege im Beurkundungsverfahren dem Notar als unparteilichem Sachwalter. Für einen nichtanwaltlichen Betreuer hätte vorliegend keine Veranlassung bestanden, hierfür einen Rechtsanwalt einzuschalten. Rechtlich unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass der frühere Betreute nicht mit den Notarkosten belastet worden sei, weil diese vom Interessenten B. vereinbarungsgemäß übernommen worden seien. Dies führe nicht zum Entstehen eines Anspruchs der früheren Betreuerin auf Aufwendungsersatz nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Die beabsichtigten Verträge hätten zudem der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedurft, mit der Folge einer verpflichtenden gerichtlichen Prüfung, ob die Verträge und deren konkrete Ausgestaltung den Interessen des Betreuten entsprechen. Um die Interessen des Betreuten im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu wahren, seien vom Amtsgericht zudem Verfahrenspfleger beteiligt worden. Eine weitere anwaltliche Tätigkeit hinsichtlich der Verträge sei nicht erforderlich gewesen. Es gelte ein objektiver Maßstab. Dass als Tätigkeit in der Kostenrechnung vom 13. Juli 2016 auch „Verhandlungen“ aufgeführt seien, begründe keinen Anspruch nach § 1835 Abs. 3 BGB a. F. Die von der früheren Betreuerin geführten Verhandlungen zwischen den Miterben über die Auseinandersetzung bzw. mit dem Kaufinteressenten könnten nur unter besonderen Umständen, die nicht dargetan seien, eine Anwaltsvergütung rechtfertigen. Es stelle keinen besonderen Umstand dar, dass die Immobilien vermietet gewesen seien. Hinsichtlich der Auswahl des Notars seien, sofern die Auswahl nicht ohnehin durch die frühere Betreuerin erfolgt sei, keine Anhaltspunkte für eine fehlende Unparteilichkeit vorgetragen oder ersichtlich. Allein der Umfang der Tätigkeit – maßgeblich könnten insoweit nur objektiv sachlich notwendige Tätigkeiten sein – rechtfertige eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nicht. Die Ausführungen der früheren Betreuerin zu der von ihr entfalteten juristischen Tätigkeit in den diversen Schreiben an das Amtsgericht und in den Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren seien zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung erwogen worden. Rechtserhebliches Vorbringen, das eine andere Entscheidung rechtfertigen würde, enthielten diese Stellungnahmen nicht. Da ein Anspruch auf Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz schon dem Grunde nach nicht zu bejahen sei, sei hinsichtlich der Höhe kein Gutachten der Rechtsanwaltskammer einzuholen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Landgericht der hiesigen Beschwerdeführerin auferlegt und zur Begründung ausgeführt, die Kostenentscheidung beruhe auf § 84 FamFG.
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Gegen diesen ihr am 30. Oktober 2020 zugestellten Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 13. November 2020 eine Gehörsrüge gemäß § 44 FamFG. Hinsichtlich der geltend gemachten Gebühren nach den Nrn. 2300 und 7002 RVG-VV in Höhe von 36.263,36 € brachte sie insbesondere vor, sie habe form- und fristgerecht einen Antrag auf Festsetzung des Aufwendungsersatzes gemäß § 1835 Abs. 3 BGB a. F. gestellt. Nicht gesehen habe das Landgericht, dass es sich um zwei unterschiedliche Notarentwürfe mit wirtschaftlich deutlich unterschiedlichem Ergebnis und um mehrere Interessenten gehandelt habe. Es liege eine Gehörsverletzung hinsichtlich der Gefahr vor, mit Notarkosten belastet zu werden. Im Hinblick auf die Geschäftspraxis der Notare bei derart komplexen Verträgen sei das Landgericht von unrichtigen Annahmen ausgegangen; es sei allgemein üblich, für solche Verträge Rechtsanwälte einzuschalten, im konkreten Fall habe die Notarin einer nicht anwaltlich vertretenen weiteren Beteiligten empfohlen, sich für das komplexe Geschäft einen Anwalt zu nehmen. Auch hinsichtlich ihrer tatsächlich entfalteten Tätigkeit und deren Notwendigkeit liege eine erhebliche Gehörsverletzung vor. Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2020 habe sie – nach dem Bestreiten der Erben – die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung und ihre Tätigkeit dargelegt. Nicht berücksichtigt habe das Landgericht auch das Schreiben des Betreuungsgerichts vom 28. Juli 2016, wonach grundsätzlich eine Genehmigung für die beiden von ihr überarbeiteten notariellen Vertragsentwürfe in Aussicht gestellt werden könne. Der Ablauf der Beurkundungsverhandlung im Notariat sei nicht berücksichtigt worden. Nicht richtig sei schließlich die Wiedergabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der Frage, ob/wann der (korrekt handelnde) nichtanwaltliche Betreuer für die bereits genannte Tätigkeit „wegen der Notwendigkeit der notariellen Beurkundung von Verträgen für die Vertretung seiner Interessen einen Anwalt eingeschaltet hätte“. Da das Gericht keinen Hinweis gegeben habe, es werde die anwaltliche Befassung und deren Notwendigkeit in Zweifel ziehen, habe die Beschwerdeführerin es nicht für erforderlich angesehen, weiteren Beweis für die anwaltliche Tätigkeit hinsichtlich der Notarvertragsentwürfe vorzulegen; dies hole sie nun unter Vorlage eines Anlagenkonvoluts nach. Hinsichtlich der von ihr vorgenommenen Teilentnahme in Höhe von 9.520 € liege eine wesentliche Gehörsverletzung vor, denn diese Entnahme sei durch die Erben, jedenfalls aber durch das Betreuungsgericht akzeptiert worden. In der Annahme, das Betreuungsgericht hätte die anwaltliche Tätigkeit ersetzen oder überflüssig machen können, liege eine schwere Gehörsverletzung und zudem eine Rechtsverletzung vor. Eine schwere Gehörsverletzung liege auch in der Annahme, es habe eine „Interessenwahrnehmung“ durch die Verfahrenspflegerin R. gegeben. Auch hinsichtlich der Rolle des Verfahrenspflegers B. liege eine schwere Gehörsverletzung vor. Die Haltung, die das Landgericht München I insgesamt gegenüber ihrem Einsatz eingenommen habe, verstoße auch gegen Art. 167 BV. Die Kostenentscheidung sei willkürlich falsch. Das Landgericht habe schließlich die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde grundlos verneint und damit die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.
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Mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 8. April 2021, in der Kanzlei der Beschwerdeführerin eingegangen am 12. April 2021, verwarf das Landgericht München I die Anhörungsrüge kostenfällig. Diese sei unzulässig; sie erfülle nicht die Voraussetzungen des § 44 FamFG. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung seien nicht hinreichend dargelegt. Das Rügevorbringen erschöpfe sich in einer Wiederholung der bisherigen Darstellung und Bewertung der Geschehnisse. Dieses Vorbringen sei im Beschwerdeverfahren vom Gericht umfänglich zur Kenntnis genommen und umfassend rechtlich gewürdigt worden. Nachdem es sich überwiegend nicht um entscheidungserhebliches Vorbringen gehandelt habe, sei davon abgesehen worden, dies im Einzelnen näher darzulegen.
II.
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1. Mit der am 14. Juni 2021 (Montag) eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), des „Grundrechts auf willkürfreie Verfahren und Entscheidung“ (Art. 118 Abs. 1 BV) und des Art. 167 Abs. 1 BV „(Schutz vor ausbeuterischen Arbeitsbedingungen, hier in einem Ehrenamt als Betreuerin durch Überspannung der Anforderung[en] an eine Darlegung der Voraussetzungen des §§ 1835 Abs. 3 BGB in Verbindung mit 2300 VV RVG)“.
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Zur Begründung führt sie – unter Wiederholung ihres Vorbringens in der Anhörungsrüge – insbesondere aus, das Beschwerdegericht wäre verpflichtet gewesen, vor der Entscheidung seine derzeitige Sichtweise bekanntzugeben, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen. Dies gelte erst recht in einem Verfahren, das ohne eine mündliche Verhandlung durchgeführt werde. Hätte das Gericht frühzeitig darauf hingewiesen, dass es die anwaltliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin für überflüssig halte, weil die Befassung des Verfahrenspflegers, Notars und Gerichts ausreichend sei, hätte sie den Hinweis der Notarin an eine andere anwaltlich nicht vertretene Verfahrensbeteiligte, sie solle sich anwaltlich beraten und vertreten lassen, noch vor der Entscheidung des Landgerichts München I vorgelegt. Diese Mail belege, dass die Notarin die Auffassung des Gerichts nicht teile und die Frage angesichts der Komplexität der konkreten Vertragsentwürfe, der hohen wirtschaftlichen Bedeutung und der unterschiedlichen Interessen der verschiedenen Beteiligten anders beurteile.
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Eine Gehörsverletzung liege auch darin, dass das Gericht ihren Vortrag in anderer Hinsicht nicht zur Kenntnis genommen habe. Dies habe die Notwendigkeit einer Kostenabsprache direkt mit dem Notariat zur Vermeidung existenzgefährdender Risiken für den Betreuten betroffen. Ein nichtanwaltlicher Betreuer hätte das Problem nicht erkannt; denn auch das Landgericht habe die Konsequenzen einer fehlenden Kostenabsprache nicht richtig gesehen, indem es rechtsirrig ausgeführt habe, es sei rechtlich unerheblich, dass der frühere Betreute mit den Notarkosten nicht belastet worden sei, weil diese vom Interessenten B. vereinbarungsgemäß übernommen worden seien. In einigen Punkten habe nicht ein Interesse des Betreuten an einer ausgewogenen Regelung, wie sie ein Notar von sich aus anstrebe, sondern im Gegenteil gerade an ungewöhnlichen Regelungen bestanden. Dem Betreuten habe daran gelegen, „bestimmte Auseinandersetzungen mit seinen Geschwistern und damit bestimmte Rechte, die üblicherweise mit übertragen würden“, zu behalten. Dies habe komplexe Klauseln erfordert. Zudem fehlten einige Angaben, die üblicherweise bei „einem solchen Notarvertrag“ vorlägen. Es überspanne die Aufgaben, die ein nichtanwaltlicher Betreuer noch bewältigen könne, auch nur zu erkennen, was üblicherweise in solchen Verträgen vereinbart werde, was nicht vereinbart werde und welche Konsequenzen dies haben könnte. Dies werde z. B. daran sichtbar, dass ein vom Betreuungsgericht gebilligter Vertragsentwurf im Beurkundungstermin noch so große Probleme aufgeworfen habe, dass sie nicht in diesem Termin hätten gelöst werden können.
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Das Gericht habe übergangen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die vom Gericht konkret vorgegebene Aufgabenstellung maßgeblich sei für die Frage, ob eine tatsächlich ausgeübte Anwaltstätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet werden könne. Das Betreuungsgericht habe ersichtlich über längere Zeiträume hinweg ihre anwaltliche Tätigkeit nicht nur gebilligt, sondern sogar gefördert. Erst nach Abschluss dieser Tätigkeit habe die abschließende Prüfung durch den Verfahrenspfleger und das Gericht erfolgen sollen.
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Eine besonders schwere Gehörsverletzung, die den Grad von Willkür erreiche, sei schließlich die Bewertung des Landgerichts, die Tätigkeit der Verfahrenspfleger habe eine anwaltliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der Verhandlung und Gestaltung der Notarverträge überflüssig gemacht. Es widerspreche der Rechtsprechung zu § 1835 Abs. 3 BGB a. F. und verletze das Recht auf willkürfreie Entscheidung, dass die Genehmigungsbedürftigkeit von Vertragsentwürfen durch das Betreuungsgericht die Rechtsfolge nach sich ziehen könne, dass umfangreiche und schwierige anwaltliche Tätigkeit für den Betreuten kostenfrei zu erbringen sei. Mit weiteren von der Beschwerdeführerin durchgesetzten Änderungen an den notariellen Entwürfen (wie den Hinterlegungsregelungen) habe sich das Landgericht nicht befasst. Damit stelle sich im Ergebnis die Entscheidung des Landgerichts als willkürlich dar. Nur bei notariellen Entwürfen, die Standardfälle seien und keine hohe Komplexität oder rechtliche Schwierigkeit aufwiesen, sei eine anwaltliche Befassung überflüssig und für den nichtanwaltlichen Betreuer ohne Weiteres erkennbar, was gegebenenfalls noch geändert werden könnte.
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Auch wenn zweifelhaft sein möge, ob ihre Tätigkeit als Betreuerin überwiegend im Ehrenamt und zusätzlich im Rahmen der Berufsausübung als Anwältin von Art. 167 BV erfasst sei, müsse „dieser Grundsatz“ jedenfalls dann bei der Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen über die Vergütung einer anwaltlichen Tätigkeit berücksichtigt werden, wenn ein „solcher Extremfall“ vorliege.
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Die gerügten Verletzungen des rechtlichen Gehörs sowie der Vorwurf der willkürlichen Verkennung der Notwendigkeit der anwaltlichen Arbeit seien im Beschluss vom 9. April 2021 nicht beseitigt, sondern vertieft worden. Das Gericht sei auf die erhobenen Einwände nicht eingegangen. Das Vorbringen in der Gehörsrüge habe nicht nur in einer Wiederholung des bisherigen Vorbringens bestanden. Es seien neue Dokumente vorgelegt worden, da durch die Verhandlungsführung beim Landgericht vor der Entscheidung nicht erkennbar gewesen sei, dass das Gericht anders entscheiden könnte als das Erstgericht.
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Die Beschwerdeführerin hält auch die Kostenentscheidung für „willkürlich falsch“. Einschlägig sei nicht § 84 FamFG, sondern § 81 FamFG. Ein Fall des § 81 Abs. 2 FamFG habe nicht vorgelegen.
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Das Landgericht habe schließlich die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde grundlos verneint und damit die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verletzt.
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2. Nach Ansicht des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz hat die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg.
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Es lägen keine Verstöße gegen Art. 91 Abs. 1 BV (rechtliches Gehör), Art. 118 Abs. 1 BV (Willkürverbot), Art. 167 BV (Schutz der Arbeitskraft) und Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV (Recht auf den gesetzlichen Richter) durch die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts München I vom 23. Oktober 2020 und 8. April 2021 vor.
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Der Vortrag in der Verfassungsbeschwerde, wonach das Landgericht in den angegriffenen Beschlüssen die Argumentation der Beschwerdeführerin zur Notwendigkeit der anwaltlichen Tätigkeit für die Verhandlung, Prüfung und Korrektur von Notarverträgen bei der Entscheidung über den Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB a. F. nicht zur Kenntnis genommen habe, begründe keine Verletzung von Art. 91 Abs. 1 BV. Das Landgericht habe sich im Beschluss vom 23. Oktober 2020 ausführlich mit dem Anwendungsbereich des § 1835 Abs. 3 BGB a. F. auseinandergesetzt. Im Zentrum der Prüfung habe die Frage gestanden, ob es sich bei der anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin um eine solche gehandelt habe, die ein nichtanwaltlicher Betreuer bei sachgerechter Arbeitsweise einem Rechtsanwalt übertragen hätte, mithin ob die anwaltliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin notwendig gewesen sei. Dies werde nach differenzierter Prüfung im Ergebnis mit dem Argument verneint, dass die Gestaltung, Prüfung und Überarbeitung von Vertragsentwürfen dem Notar als unparteiischem Sachwalter obliege, die Verträge zudem der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedürften und ergänzend eine Prüfung durch den bestellten Verfahrenspfleger erfolgt sei. Thematisiert werde dabei die Frage der Notarkosten. Dass das Landgericht dabei nicht explizit auf alle Argumente der Beschwerdeführerin aus ihren diversen Schriftsätzen, unter anderem dem vom 19. Februar 2020, zu diesem Themenkomplex eingehe, stelle keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Es seien keine besonderen Umstände ersichtlich, aus denen sich klar und eindeutig ergebe, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen hätte. Das Landgericht führe im Beschluss vom 23. Oktober 2020 vielmehr aus, dass es die Stellungnahmen der Beschwerdeführerin im amtsgerichtlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren zur Kenntnis genommen und erwogen habe. Konkrete Anhaltspunkte, die dies widerlegten, benenne die Beschwerdeführerin nicht. Ihr Vorbringen beschränke sich im Wesentlichen darauf, dass das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt und dass die vom Gericht vertretene Auffassung unrichtig sei. Damit könne eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nicht begründet werden.
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Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin habe eine gerichtliche Hinweispflicht nicht bestanden. Die spezielle Hinweispflicht des § 28 Abs. 1 Satz 2 FamFG bestehe zum Schutz vor Überraschungsentscheidungen. Ein Hinweis sei entbehrlich, wenn zwischen den Beteiligten unterschiedliche rechtliche Auffassungen in einer entscheidungserheblichen Frage bestünden. Insofern könne die Streitentscheidung durch das Gericht keine Überraschung sein, sofern sich das Gericht für eine der beiden Auffassungen entscheide. Ein gerichtlicher Hinweis sei regelmäßig entbehrlich, wenn die Partei von der Gegenseite die gebotene Unterrichtung erhalten habe. Der Prozessbevollmächtigte der Beteiligten zu 2 habe in der Beschwerdebegründung vom 27. Mai 2020 die mangelnde Notwendigkeit einer anwaltlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin beanstandet. Dabei habe er – wie später auch das Landgericht – insbesondere die Tatsache hervorgehoben, dass der Notar, der den Vertrag vorbereite, dessen rechtliche Richtigkeit zu prüfen und zudem eine Verfahrenspflegschaft bestanden habe, weswegen ein vernünftiger Laie hier nicht noch einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. Die Beschwerdeführerin habe zu dieser Thematik mit Schriftsatz vom 7. Juli 2020 Stellung genommen, auf den der Prozessbevollmächtigte der Beteiligten zu 2 mit Schriftsatz vom 12. August 2020 erwidert habe. Es habe mithin vor Erlass des angegriffenen Beschlusses vom 23. Oktober 2020 eine qualifizierte Auseinandersetzung mit der Rechtsfrage stattgefunden.
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Schließlich könne eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht damit begründet werden, dass sich das Landgericht nicht mit der Rechtmäßigkeit der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Teilentnahme des Aufwendungsersatzes auseinandergesetzt habe. Zutreffend führe das Landgericht im Beschluss vom 23. Oktober 2020 aus, dass die Teilentnahme nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sei, das sich lediglich auf die antragsgemäß festgesetzte Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beziehe.
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Auch im Hinblick auf den von der Beschwerdeführerin gerügten Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV habe die Verfassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht habe seine Auffassung zur Anwendbarkeit des § 1835 Abs. 3 BGB a. F. unter Auseinandersetzung mit einschlägiger Rechtsprechung und Kommentarliteratur sachlich begründet. Anhaltspunkte für eine offensichtlich sachwidrige Entscheidung seien nicht ersichtlich und würden von der Beschwerdeführerin nicht vorgetragen. Die Behauptung, einfaches Recht sei nicht richtig angewandt worden, reiche zur Begründung eines Verstoßes gegen das Willkürverbot nicht aus. Gleiches gelte für die Kostenentscheidung. Das Zitat von § 84 FamFG sei zwar fehlerhaft, da die Beschwerde erfolgreich gewesen sei und sich die Kostenentscheidung mithin nach § 81 Abs. 1 FamFG richte. Die Beschwerdeführerin nenne aber keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht die Kostenentscheidung aus sachfremden Erwägungen getroffen habe.
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Auch ein Verstoß gegen Art. 167 BV könne nicht mit Erfolg gerügt werden. Art. 167 BV postuliere den Schutz des Arbeitnehmers vor Ausbeutung, Überforderung und gesundheitlicher Schädigung. Es handle sich allerdings nicht um ein Grundrecht, sondern nur um einen Programmsatz.
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Schließlich habe der gerügte Verstoß gegen die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG durch Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde keine Erfolgsaussicht. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof überprüfe gerichtliche Entscheidungen lediglich anhand der Bayerischen Verfassung, sodass Art. 19 Abs. 4 GG als Prüfungsmaßstab ausscheide. Im Übrigen liege auch keine Verletzung des auf Landesebene in Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV verbürgten Rechts auf den gesetzlichen Richter vor. Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Landgericht sei nicht willkürlich.
III.
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Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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1. Hinsichtlich der Zurückweisung der Anhörungsrüge durch das Landgericht vom 8. April 2021 ist die Verfassungsbeschwerde bereits deshalb unzulässig, weil die eine Nachholung des rechtlichen Gehörs ablehnende Entscheidung (hier: nach § 44 FamFG) regelmäßig keine eigenständige Beschwer schafft, sondern allenfalls eine durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen lässt, indem die „Selbstkorrektur“ durch die Fachgerichte unterbleibt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/186; vom 4.10.2018 BayVBl 2019, 769 Rn. 14; vom 19.9.2024 BayVBl 2025, 86 Rn. 31). Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn der Beschluss über die Anhörungsrüge dazu führt, dass bereits der Zugang zu dem Anhörungsrügeverfahren mit nicht tragfähiger Begründung versagt wird (vgl. VerfGH BayVBl 2025, 86 Rn. 31; vom 31.7.2025 BayVBl 2025, 807 Rn. 14; vom 7.1.2026 – Vf. 55-VI-25 – juris Rn. 21, jeweils m. w. N.). Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen könnten, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
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2. Die Verfassungsbeschwerde genügt insgesamt nicht den Substanziierungsanforderungen des Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG.
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Der Verfassungsgerichtshof überprüft gerichtliche Entscheidungen nur in engen Grenzen. Er ist kein Rechtsmittelgericht; es ist nicht seine Aufgabe, fachgerichtliche Entscheidungen dahingehend zu kontrollieren, ob die tatsächlichen Feststellungen zutreffen oder ob die Gesetze richtig ausgelegt und angewandt wurden. Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde beschränkt sich die Prüfung vielmehr auf die Frage, ob die Gerichte gegen Normen der Bayerischen Verfassung verstoßen haben, die ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verbürgen.
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Ist die angefochtene Entscheidung – wie hier – unter Anwendung von Bundesrecht ergangen, das wegen seines höheren Rangs nicht am Maßstab der Bayerischen Verfassung überprüft werden kann, beschränkt sich die Prüfung darauf, ob das Gericht willkürlich gehandelt hat (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.1.1990 VerfGHE 43, 12/17 f.; vom 5.10.2017 VerfGHE 70, 217 Rn. 18; vom 24.8.2022 – Vf. 9-VI-21 – juris Rn. 49; vom 13.3.2024 – Vf. 37-VI-20 – juris Rn. 37). In verfahrensrechtlicher Hinsicht überprüft der Verfassungsgerichtshof Entscheidungen, die in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangen sind, bei entsprechender Rüge auch daraufhin, ob ein Verfahrensgrundrecht der Bayerischen Verfassung verletzt wurde, das, wie z. B. das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV) oder der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV), mit gleichem Inhalt im Grundgesetz gewährleistet ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 21.3.1997 VerfGHE 50, 60/62; vom 24.8.2022 - Vf. 9-VI-21 – juris Rn. 49; vom 4.1.2023 BayVBl 2023, 192 Rn. 28; vom 6.6.2024 – Vf. 24-VI-23 – juris Rn. 33).
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Nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG ist eine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer geltend macht, innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist von zwei Monaten bezeichnet wird. Dazu muss erkennbar sein, inwiefern durch die beanstandete Maßnahme oder Entscheidung ein solches Recht verletzt ist. In dieser Hinsicht ist die Darstellung des wesentlichen zugrunde liegenden Sachverhalts, die genaue Bezeichnung der beanstandeten Handlung und des durch die Handlung verletzten verfassungsmäßigen Rechts erforderlich. Die behauptete Verletzung verfassungsmäßiger Rechte muss im Einzelnen dargelegt werden. Der Beschwerdeführer darf sich nicht damit begnügen, irgendeine ein verfassungsmäßiges Recht verbürgende Norm der Bayerischen Verfassung anzuführen und als verletzt zu bezeichnen. Es muss vielmehr – mindestens in groben Umrissen – zu erkennen sein, inwiefern durch eine Maßnahme oder Entscheidung ein solches Recht verletzt sein soll. Auf der Grundlage des Vortrags in der Verfassungsbeschwerde muss die behauptete Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheinen. Die bloße Behauptung, eine gerichtliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde dagegen nicht (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 19.7.1979 VerfGHE 32, 91/92 m. w. N.; vom 17.3.2010 BayVBl 2011, 283; vom 12.7.2022 BayVBl 2022, 155 Rn. 36; vom 20.8.2024 – Vf. 19-VI-23 – juris Rn. 31).
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Eine aus sich heraus verständliche und nachvollziehbare Darlegung eines Grundrechtsverstoßes setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Inhalt der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt (vgl. VerfGH vom 20.3.2018 BayVBl 2019, 207 Rn. 14; vom 12.6.2025 BayVBl 2025, 663 Rn. 31 m. w. N.). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.2.2022 - Vf. 62-VI-20 – juris Rn. 35; vom 14.5.2024 – Vf. 81-VI-21 – juris Rn. 22; vom 6.6.2024 – Vf. 24-VI-23 – juris Rn. 35; BayVBl 2025, 663 Rn. 31, jeweils m. w. N.).
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Diesen Anforderungen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht.
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a) Die Möglichkeit einer Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt.
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Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen untersagt er dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Zum anderen gibt er den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiellrechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 20.4.2021 BayVBl 2021, 516 Rn. 32; vom 8.7.2021 BayVBl 2021, 658 Rn. 27; vom 13.5.2025 - Vf. 43-VI-21 – juris Rn. 49, jeweils m. w. N.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet ein Gericht aber nicht dazu, in seiner Entscheidung auf alle Ausführungen eines Beteiligten einzugehen (VerfGH BayVBl 2023, 192 Rn. 49; 2025, 86 Rn. 47).
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aa) Aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Überraschungsentscheidung.
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Fehl geht die Annahme der Beschwerdeführerin, das Landgericht wäre verpflichtet gewesen, vor der Beschwerdeentscheidung im angefochtenen Beschluss vom 23. Oktober 2020 seine – vorläufige – Sichtweise mitzuteilen. Das Gericht ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die Rechtslage mit den Parteien zu erörtern, sie auf alle nur möglicherweise maßgeblichen Umstände hinzuweisen oder vor Erlass der Entscheidung darzulegen, welchen Sachverhalt oder welche Rechtsmeinung es dieser zugrunde legen wird (VerfGH vom 14.7.1998 VerfGHE 51, 126/ 128 f.; vom 13.3.2024 – Vf. 37-VI-20 – juris Rn. 49 m. w. N.). Unter dem Gesichtspunkt des Verbots von Überraschungsentscheidungen ist Art. 91 Abs. 1 BV vielmehr nur dann verletzt, wenn das Gericht einen vor seiner Entscheidung überhaupt nicht erörterten tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und dadurch dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen konnten (VerfGH vom 21.2.1997 VerfGHE 50, 9/13 f.; vom 24.5.2019 – Vf. 23-VI-17 – juris Rn. 33; vom 13.3.2024 – Vf. 37-VI-20 – juris Rn. 49). Die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens müssen, auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und ihren Vortrag darauf einstellen (VerfGH vom 8.6.1984 VerfGHE 37, 79/82; vom 2.8.1994 – Vf. 101-VI-93 – juris Rn. 29; BVerfG vom 13.10.2022 – 1 BvR 1019/22 – juris Rn. 23).
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Hier ergibt sich aus der angegriffenen Entscheidung, dass die Erben des vormals Betreuten jeweils Beschwerde eingelegt und diese begründet haben und dass im Anschluss daran die hiesige Beschwerdeführerin mit Schriftsätzen vom 7. Juli, 28. August und 14. Oktober 2020 Stellung genommen hat.
37
Nicht nachvollzogen werden kann der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe „angesichts verschiedener Einwendungen der Erben nicht wissen [können], dass das Landgericht München I beabsichtigen könnte, den Sachvortrag unter andere[m] in dem Schreiben vom 19.2.2020 mit den dort beigefügten Anlagen eventuell nicht für ausreichend zu halten“ (S. 60 der Verfassungsbeschwerde). Die Beschwerdeführerin bezieht sich auf einen Schriftsatz, der noch vor der mit der Beschwerde zum Landgericht angegriffenen Entscheidung des Amtsgerichts bei Gericht eingegangen war.
38
Es liegt auf der Hand, dass ein Rechtsmittel Erfolg haben kann. Hält das Beschwerdegericht die Beschwerde für zulässig und begründet, hat es nach § 69 Abs. 1 FamFG grundsätzlich unter Abänderung der angegriffenen Entscheidung selbst in der Sache zu entscheiden (BGH vom 30.8.2017 NJW-RR 2017, 1281 Rn. 12). Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 65 Abs. 3 FamFG eine vollständige Tatsacheninstanz. Das Beschwerdegericht tritt in den Grenzen des Rechtsmittels vollständig an die Stelle der ersten Instanz, wobei es regelmäßig nicht an die Beschwerdebegründung gebunden ist. Die Prüfungspflicht wird nicht durch die tatsächlichen und rechtlichen Rügen des Beschwerdeführers beschränkt (vgl. Sternal in Sternal, FamFG, 22. Aufl. 2025, § 68 Rn. 55). Der Beschwerdeentscheidung dürfen – nach den oben dargelegten Grundsätzen – nur solche Tatsachen und Beweise zugrunde gelegt werden, zu denen den Beteiligten rechtliches Gehör gewährt worden ist. So müssen insbesondere den Beteiligten die Schriftsätze des Beschwerdeführers zur Stellungnahme zugeleitet werden, wenn die angefochtene Entscheidung auf die Beschwerde zum Nachteil des Beschwerdegegners abgeändert werden soll (vgl. Sternal in Sternal, FamFG, § 68 Rn. 67).
39
Die Beschwerdeführerin rügt nicht, dass sie einen der in Ziffer I. 9. der angegriffenen Entscheidung vom 23. Oktober 2020 genannten Schriftsätze der anderen Verfahrensbeteiligten nicht erhalten hätte. Ihrem Vorbringen lässt sich auch nicht entnehmen, dass das Beschwerdegericht seine Entscheidung auf einen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt gestützt hätte, der nicht schon Gegenstand der Beschwerdebegründungen der Erben des vormals Betreuten war.
40
Irrelevant ist schließlich der Hinweis, das Erfordernis eines gerichtlichen Hinweises gelte erst recht in Verfahren ohne eine mündliche Verhandlung. Hinsichtlich des Verbots von Überraschungsentscheidungen gilt kein anderer Maßstab. Eine mündliche Verhandlung war im Übrigen im Beschwerdeverfahren ebenso wie in erster Instanz nicht erforderlich (vgl. Sternal in Sternal, FamFG, § 68 Rn. 74).
41
bb) Die Beschwerdeführerin verkennt den Schutzbereich des Rechts auf rechtliches Gehör, soweit sie dieses dadurch als verletzt ansieht, dass das Beschwerdegericht eine andere Rechtsauffassung als sie vertreten hat. Aus Art. 91 Abs. 1 BV ergibt sich kein Anspruch darauf, dass sich das Gericht der Bewertung eines Beteiligten anschließt, also „auf ihn hört“ (VerfGH vom 23.9.2015 VerfGHE 68, 180 Rn. 45; vom 8.7.2020 VerfGHE 73, 140 Rn. 35, jeweils m. w. N.). Daher kann die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht damit begründet werden, die vom Gericht vertretene Auffassung sei unrichtig (ständige Rechtsprechung; vgl. nur VerfGH vom 6.6.2024 – Vf. 24-VI-23 – juris Rn. 61 m. w. N.; BayVBl 2025, 86 Rn. 47).
42
Nicht ausreichend zur Darlegung eines möglichen Gehörsverstoßes sind insbesondere die Ausführungen zur Notwendigkeit einer Kostenabsprache. Dass die Beschwerdeführerin die Ausführungen des Landgerichts unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 12. August 2020 (Az. I-2 Wx 180/20 – juris) für falsch hält, weil eine Regelung, dass der Käufer die Notarkosten trage, nicht genüge, und vorträgt, sie habe solange insistiert, bis sie die bindende Selbstverpflichtung der Notarin erhalten habe, während nichtanwaltliche Betreuer dieses Problem nicht erkannt hätten, vermag einen Gehörsverstoß nicht zu begründen. Ob das Landgericht dieses Problem „nicht richtig gesehen“ hat, ist irrelevant. Mit ihrer Rüge, allein wegen der Ausschaltung des Kostenrisikos sei von Anfang an eine anwaltliche Befassung unabdingbar gewesen, bringt die Beschwerdeführerin lediglich zum Ausdruck, dass sie die vom Landgericht vertretene Ansicht für falsch hält; sie hat nicht innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist von zwei Monaten substanziiert vorgetragen, zu welchem Zeitpunkt vor der angegriffenen Beschwerdeentscheidung sie dem Landgericht diesen Vortrag unterbreitet haben will. Gleichermaßen beinhaltet die Argumentation, das Landgericht „überspanne“ die Aufgaben, die ein nichtanwaltlicher Betreuer – im Rahmen von Verhandlungen notariell zu beurkundender Verträge – noch bewältigen könne, lediglich eine inhaltliche Entscheidungskritik.
43
Das Beschwerdegericht hat entscheidend darauf abgestellt, dass die Entwurfsfertigung entsprechend den Vorgaben der Beteiligten und die Anpassung an den jeweiligen Verhandlungsstand im Beurkundungsverfahren dem Notar als unparteilichem Sachwalter obliege. Mit dem Einwand, hier habe in einigen Punkten nicht ein Interesse des Betreuten an einer ausgewogenen Regelung, wie sie ein Notar von sich aus anstrebe, sondern im Gegenteil gerade an ungewöhnlichen Regelungen bestanden, zeigt die Beschwerdeführerin einen möglichen Gehörsverstoß nicht auf. Sie legt schon nicht dar, welches Vorbringen konkret übergangen worden sein soll, und blendet aus, dass das Landgericht darauf abgestellt hat, dass die Entwurfserstellung durch den Notar „entsprechend den Vorgaben der Beteiligten“ zu erfolgen habe. Nicht nachvollzogen werden kann schließlich die Rüge, das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass es zu Verhandlungen über den zu beurkundenden Text gekommen sei, die Beurkundung nicht stattgefunden und die Notarin erklärt habe, sie wolle sich die Urkunde nach diversen Änderungen, die sie einarbeiten wolle, noch einmal in Ruhe ansehen.
44
Die Beschwerdeführerin wendet sich ferner gegen die – vermeintliche – Bewertung des Landgerichts, die Tätigkeit der Verfahrenspfleger habe eine anwaltliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin bei der Verhandlung und Gestaltung der Notarverträge überflüssig gemacht; auch insoweit zeigt sie einen möglichen Gehörsverstoß nicht auf.
45
cc) Auch soweit die Beschwerdeführerin rügt, ihr Vortrag sei übergangen worden, beschränkt sich die Rüge letztlich darauf, dass sie die angegriffene Entscheidung für falsch hält.
46
(1) Zum Schriftsatz vom 19. Februar 2020, von dem sie annimmt, dass das Gericht ihn übersehen habe, obwohl er in dem angegriffenen Beschluss unter Ziffer I.8. genannt ist, erläutert sie auf Seiten 61 ff. der Verfassungsbeschwerde, dass die Auffassung unrichtig sei, ein nichtanwaltlicher Betreuer hätte keinen Rechtsanwalt eingeschaltet, um diese Notarverträge zu verhandeln, zu prüfen und zu ändern.
47
(2) Mit der Rüge, das Gericht habe übergangen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die vom Gericht konkret vorgegebene Aufgabenstellung maßgeblich sei für die Frage, ob eine tatsächlich ausgeübte Anwaltstätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abgerechnet werden könne, nimmt die Beschwerdeführerin vermutlich auf die bereits in der Anhörungsrüge – allerdings in anderem Zusammenhang – zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs „vom 14.9.2014 … XII ZB 444 aus 13“ (richtig wohl: vom 24.9.2014 Az. XII ZB 444/13 = FamRZ 2015, 137) Bezug. Sie knüpft zudem möglicherweise an ihre Argumentation an, das Landgericht habe das Schreiben vom 28. Juli 2016 nicht berücksichtigt, wonach grundsätzlich eine Genehmigung für die beiden von ihr überarbeiteten notariellen Vertragsentwürfe in Aussicht gestellt werden könne, denn sie nennt in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des 12. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2015.
48
Diese Entscheidungen betreffen die Vergütung von Verfahrenspflegern, für die nach ständiger Rechtsprechung § 1835 Abs. 3 BGB a. F. anzuwenden ist, obwohl § 277 FamFG a. F. auf diese Norm nicht verweist. Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juni 2000 (FamRZ 2000, 1280) haben die Betreuungsgerichte zum Teil in den Bestellungsbeschlüssen die Erforderlichkeit einer anwaltsspezifischen Tätigkeit festgestellt (vgl. BGH vom 17.11.2010 FamRZ 2011, 203 Rn. 15 f.). Wurde bereits im Zusammenhang mit der Bestellung des Verfahrenspflegers ausgesprochen, dass dieser eine anwaltsspezifische Tätigkeit ausübt, ist diese Feststellung für das Vergütungsfestsetzungsverfahren bindend. Fehlt es demgegenüber an einem solchen Ausspruch bei der Bestellungsentscheidung, hat das Gericht im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzustellen, ob die Tätigkeit des Verfahrenspflegers die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts gerechtfertigt hätte (BGH vom 24.9.2014 FamRZ 2015, 137 Rn. 9; vom 25.2.2015 FamRZ 2015, 847 Rn. 20; vom 16.12.2020 NJW-RR 2021, 321 Rn. 18; vom 14.8.2024 FamRZ 2024, 1897 Rn. 11; vom 8.1.2025 NJW 2025, 1573 Rn. 10).
49
In der Anhörungsrüge hat die Beschwerdeführerin die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. September 2014 Az. XII ZB 444/13 lediglich im Zusammenhang mit der Rüge genannt, die Wiedergabe der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei nicht richtig. Dass sie bereits im Ausgangsverfahren – auf die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug nehmend – argumentiert hätte, das Betreuungsgericht habe ersichtlich über längere Zeiträume hinweg ihre anwaltliche Tätigkeit nicht nur gebilligt, sondern sogar gefördert und das erkennende Gericht sei an „die Haltung des Betreuungsgerichts“, wie sie etwa im Schreiben vom 28. Juli 2016 zum Ausdruck gekommen sei, gebunden gewesen, trägt die Beschwerdeführerin nicht vor. Dass das Landgericht die genannte Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall nicht angewendet hat, vermag einen Gehörsverstoß nicht zu begründen. Die Relevanz der ihr mit Schreiben vom 28. Juli 2016 mitgeteilten Einschätzung des Betreuungsgerichts, es bestünden keine grundsätzlichen Bedenken gegen einen Vertragsschluss, für die Frage, ob die Voraussetzungen nach § 1835 Abs. 3 i. V. m. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. vorliegen, erschließt sich im Übrigen nicht.
50
dd) Der bereits entnommene Betrag in Höhe von 9.520 € war nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
51
b) Auch soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Willkürverbots geltend macht, ist die Verfassungsbeschwerde mangels Substanziierung unzulässig.
52
aa) Willkürlich ist eine gerichtliche Entscheidung nur dann, wenn sie bei Würdigung der die Verfassung beherrschenden Grundsätze nicht mehr verständlich ist und sich der Schluss aufdrängt, sie beruhe auf sachfremden Erwägungen. Die Entscheidung dürfte unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheinen; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein. Eine fehlerhafte Anwendung einfachen Rechts begründet allein noch keinen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.8.2006 VerfGHE 59, 200/203 f.; vom 22.12.2020 – Vf. 15-VI-19 – juris Rn. 16; vom 17.5.2022 – Vf. 63-VI-19 – juris Rn. 38; vom 23.1.2024 BayVBl 2024, 335 Rn. 20; vom 11.9.2025 – Vf. 30-VI-24 – juris Rn. 22).
53
bb) Diese Voraussetzungen hat die Beschwerdeführerin, soweit sie die Hauptsacheentscheidung für willkürlich hält, nicht substanziiert dargetan.
54
(1) Dass das Landgericht den Prüfungsmaßstab willkürlich verkannt hätte, legt die Beschwerdeführerin nicht dar.
55
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann ein als (berufsmäßiger) Betreuer bestellter Rechtsanwalt eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung gemäß § 1835 Abs. 3 i. V. m. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. und § 1 Abs. 2 Satz 3 RVG a. F. nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass der Betreute – und bei mittellosen Betroffenen die Staatskasse – keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass sein Betreuer zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde (vgl. BGH vom 20.12.2006 FamRZ 2007, 381/382; vom 30.11.2022 FamRZ 2023, 470 Rn. 6; vom 14.12.2022 FamRZ 2023, 725 Rn. 9). Aus der vom Landgericht zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 22. April 2009 Az. 33 Wx 85/09 (NJW-RR 2009, 1516) ergibt sich kein anderer Maßstab.
56
Mit der Rüge, das Gericht habe übergangen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die vom Gericht konkret vorgegebene Aufgabenstellung maßgeblich sei (siehe oben unter a) cc) (2)), legt sie einen möglichen Verstoß gegen Art. 118 Abs. 1 BV nicht dar.
57
(2) Auch im Übrigen fehlt es an einer substanziierten Begründung eines möglichen Verstoßes gegen Art. 118 Abs. 1 BV. Die Behauptung, die Entscheidung des Landgerichts stelle sich im Ergebnis als willkürlich dar, da nur bei notariellen Entwürfen, die Standardfälle seien und keine hohe Komplexität oder rechtliche Schwierigkeit aufwiesen, eine anwaltliche Befassung überflüssig sei, genügt ebenso wenig wie der Hinweis darauf, es sei üblich, für solche Verträge wie die streitgegenständlichen Rechtsanwälte einzuschalten. Gleiches gilt für die Rüge, das Beschwerdegericht habe die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht richtig wiedergegeben, und die Ausführungen in diesem Zusammenhang, dass sich die vorliegende Fallkonstellation von der unterscheide, die der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 22. April 2009 (NJW-RR 2009, 1516) zugrunde gelegen habe.
58
Auch soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Bewertung des Landgerichts wendet, die Tätigkeit der Verfahrenspfleger habe eine anwaltliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin überflüssig gemacht, zeigt sie einen möglichen Verstoß gegen das Willkürverbot nicht auf. Sie verkennt schon, dass es sich bei den Erwägungen des Landgerichts, die beabsichtigten Verträge hätten zudem der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedurft und im Genehmigungsverfahren seien vom Amtsgericht zudem Verfahrenspfleger beteiligt worden, nur um zusätzliche Argumente handelt („zudem“).
59
cc) Auch hinsichtlich der Kostenentscheidung fehlt es an einer substanziierten Willkürrüge.
60
Das Landgericht hat seine Kostenentscheidung zwar auf § 84 FamFG gestützt, obwohl die Beschwerde erfolgreich und die Norm deshalb nicht einschlägig war. Es ist in der Rechtsprechung jedoch anerkannt, dass im Rahmen der nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG vorzunehmenden Ermessensentscheidung auch das Obsiegen und Unterliegen berücksichtigt werden kann. Im Rahmen der umfassenden Abwägung kann auch aus der Aufzählung der Regelbeispiele für eine Kostenauferlegung in § 81 Abs. 2 FamFG nicht im Umkehrschluss gefolgert werden, dass in allen übrigen Fällen eine Kostenauferlegung nicht gleichwohl der Billigkeit entspräche (BGH vom 18.11.2015 NJW-RR 2016, 200 Rn. 16; OLG Düsseldorf vom 30.5.2023 NJW-RR 2023, 1292).
61
Vor diesem Hintergrund genügt die Rüge, die Kostenentscheidung sei „willkürlich falsch“, weil sie nicht auf § 84 FamFG habe gestützt werden können, nicht den Anforderungen an die substanziierte Rüge einer Verletzung des Willkürverbots (Art. 118 Abs. 1 BV). Gleiches gilt für die Ausführungen in der Anhörungsrüge, es habe kein Fall des § 81 Abs. 2 FamFG vorgelegen.
62
dd) Einen Verstoß gegen Art. 86 Abs. 1 BV hat die Beschwerdeführerin nicht gerügt.
63
Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, der einen effektiven Rechtsschutz garantiert (BVerfG vom 22.11.2016 BVerfGE 143, 216 Rn. 20), rügt, kann die vom Verfassungsgerichtshof bislang offengelassene Frage, ob die aus Art. 3 Abs. 1 BV hergeleitete Justizgewährungspflicht auch ein (inhaltsgleiches) subjektives verfassungsmäßiges Recht auf effektiven Rechtsschutz im Sinn von Art. 120 BV begründet (vgl. VerfGH vom 24.3.2014 VerfGHE 67, 58 Rn. 40; vom 22.10.2018 BayVBl 2019, 465 Rn. 17; vom 24.5.2019 – Vf. 23-VI-17 – juris Rn. 37; vom 17.10.2023 – Vf. 72-VI-21 – juris Rn. 48), weiterhin dahinstehen.
64
Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet den Rechtsweg nur im Rahmen der jeweils geltenden Prozessordnung. Die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verbietet demnach nur, ein von der Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel durch eine überstrenge Handhabung des Verfahrensrechts ineffektiv zu machen und für den Rechtsmittelführer „leerlaufen“ zu lassen (BVerfG vom 22.5.2017 NJW 2017, 3141 Rn. 7; vom 21.12.2022 NJW 2023, 1277 Rn. 80). Dafür zeigt die Beschwerdeführerin keinerlei Anhaltspunkte auf, indem sie ausführt, die angegriffene Entscheidung des Landgerichts weiche hinsichtlich der Anforderungen für einen Anspruch auf eine „RVG-Vergütung“ für eine anwaltliche Betreuerin erheblich von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ab, der stets auf die konkrete Aufgabenstellung durch das Gericht sowie die Schwierigkeit abstelle. Dies genügt aus den oben unter a) cc) (2) und b) bb) (1) dargestellten Gründen nicht.
65
c) Auf eine mögliche Verletzung des Art. 167 BV kann die Verfassungsbeschwerde nicht gestützt werden.
66
Art. 120 BV setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer auf die Verletzung verfassungsmäßiger Rechte stützt. Verfassungsmäßige Rechte in diesem Sinn sind nur subjektive Rechte. Art. 167 BV verbürgt keine subjektiven Rechte, sondern enthält lediglich programmatische Vorschriften für den Gesetzgeber (VerfGH vom 30.4.1987 VerfGHE 40, 58/61 m. w. N.; vom 12.9.1997 – Vf. 136-VI-96 – juris Rn. 5).
IV.
67
Es ist angemessen, der Beschwerdeführerin eine Gebühr von 1.000 € aufzuerlegen (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG).