Inhalt

VG Regensburg, Beschluss v. 10.06.2026 – RO 5 S 26.839
Titel:

Erfolgloser Eilantrag gegen Untersagung des Betriebs einer Gaststätte, soweit dieser mit Musik und Tanzbetrieb über die genehmigte Betriebsart einer Schank- und Speisewirtschaft hinausgeht

Normenketten:
GewO § 15 Abs. 2 S. 1
GastG § 31
BayVwVfG Art. 37, Art. 40
VwZVG Art. 36 Abs. 1 S. 2
VwGO § 80 Abs. 5
Leitsätze:
1. Die tatsächlich ausgeführte Betriebsart (gaststättenrechtlicher Vergnügungsbetrieb) ist nicht von der genehmigten Betriebsart (Schank- und Speisewirtschaft) gedeckt. Der Betrieb wird somit ohne die erforderliche Genehmigung betrieben, sodass die Eingriffsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 S. 1 GewO gegeben sind und die Antragsgegnerin berechtigt war, die Fortsetzung des Betriebs zu verhindern. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine Untersagung der Fortsetzung des Betriebs nach § 15 Abs. 2 GewO ist grundsätzlich schon dann gerechtfertigt, wenn unklar ist, ob die Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen. Erst die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis, nicht schon ein hierauf gerichteter Antrag oder eine entsprechende Klage, schließen ein Einschreiten nach dieser Vorschrift aus. Zweck der Ermächtigung in § 15 Abs. 2 GewO ist es gerade, den Erlaubnisvorbehalt zur Sicherung des Geschäftsverkehrs durchzusetzen. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Untersagung des über das Maß einer Schank- und Speisewirtschaft hinausgehenden (diskothekenähnlichen) Betriebs einer Gaststätte., Betriebsuntersagung, Gaststättenbetrieb, Betriebsartenwechsel, Sofortvollzug, Ermessensausübung, Verhältnismäßigkeit, Bestimmtheitsgebot, Bestimmtheit der Anordnung, Rechtmäßigkeit der Untersagung, Vergnügungsstätte, Tanzfläche

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine gaststättenrechtliche Anordnung, mit der ihr die Fortsetzung ihres Gaststättenbetriebs untersagt wurde, soweit er über das Maß einer Schank- und Speisewirtschaft hinausgeht.
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Mit Bescheid vom 4.9.2006 wurde der Antragstellerin eine gaststättenrechtliche Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 GastG zur Fortführung der Gaststätte „A. …“ in B. …, C. … für die Betriebsart „Schank- und Speisewirtschaft“ erteilt.
3
Im Rahmen von ab dem November 2018 durch den E. … (…) der Antragsgegnerin durchgeführten Kontrollen wurde festgestellt, dass im Lokal „A. …“ jeweils durch einen DJ lautstarke, diskoähnliche Musik gespielt wurde und sich auf einer mit Lichttechnik bestrahlten Tanzfläche tanzende Personen befanden. Die Musik war jeweils so laut, dass ein normales Gespräch nicht möglich war. Die Kontrolleure mussten mit den verantwortlichen Personen der Antragstellerin nach draußen gehen oder konnten sich nur schreiend verständigen (vgl. dazu die Auflistung der einzelnen Kontrollen auf S. 299 der Behördenakte). Eine Anzeige zur Veranstaltung einer öffentlichen Vergnügung im Sinne des Art. 19 LStVG lag jeweils nicht vor.
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Wegen derartiger Vorfälle wurden mehrere Bußgeldbescheide erlassen. Adressaten waren jeweils die beiden Geschäftsführer der Antragstellerin und einer der Bußgeldbescheide war an einen verantwortlichen Mitarbeiter der Gaststätte gerichtet (vgl. die Aufstellung auf S. 299 der Behördenakte).
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Bereits mit Schreiben vom 18.1.2022 wurde der gemäß § 9 GastG seitens der Antragstellerin als Stellvertreter benannte Herr H. darauf hingewiesen, dass für das Lokal eine Gaststättenerlaubnis für die Betriebsart „Schank- und Speisewirtschaft“ vorliege. Bei dieser Betriebsart seien Musikdarbietungen regelmäßig nur als Hintergrundmusik gestattet. Das Musikangebot müsse sich daher den anderen Geräuschen in der Gaststätte, welche durch Unterhaltung und andere Nebengeräusche entstehen, unterordnen. Die bei verschiedenen Kontrollen des E. … im Oktober und November 2021 festgestellte Betriebsweise (lautstarke, durch einen DJ dargebotene diskoähnliche Musik, mittels Lichttechnik bestrahlten Tanzfläche) sei mit der genehmigten Betriebsart nicht vereinbar. Musikdarbietungen seien nur ausnahmsweise und auch nur maximal 24-mal pro Jahr zulässig, wenn vorher beim Amt für öffentliche Ordnung eine „öffentliche Vergnügung“ nach Art. 19 LStVG angezeigt werde. Da derartige Anzeigen nicht vorgelegen hätten, sei der Eindruck entstanden, dass die Betriebsart eigenmächtig ohne Rücksprache mit Ordnungs- und Bauordnungsamt von einer „Schank- und Speisewirtschaft“ in eine „Diskothek“ umgewandelt worden sei. Die Antragstellerin werde daher aufgefordert, ihre Gaststätte künftig wieder der gaststättenrechtlichen Erlaubnis entsprechend zu betreiben. Selbstverständlich bleibe es ihr unbenommen, gegebenenfalls nach Einholung der baurechtlichen Genehmigung, eine Änderung der Betriebsart zu beantragen.
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Am 24.5.2022 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin (Ordnungsamt) eine Änderung der Betriebsart für die Gaststätte. Im Antrag war als Betriebsart „regelmäßige Musikdarbietungen“ sowie „Bar bzw. barähnlicher Betrieb“ angekreuzt. Speisen würden nicht verabreicht. Es sei beabsichtigt, alkoholhaltige und alkoholfreie Getränke auszuschenken.
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Parallel zur Änderung der Gaststättenerlaubnis beantragte die Antragstellerin beim Bauordnungsamt der Antragsgegnerin auch die baurechtliche Genehmigung für die Betriebsartenänderung (Nutzungsänderung). Von dort wurde dem Ordnungsamt auf Nachfrage zunächst am 15.2.2024 sinngemäß mitgeteilt, das Baugenehmigungsverfahren dauere noch an, da es noch keine Lösung bzgl. des Schallschutzes gebe. Mit E-Mail vom 12.8.2025 teilte das Bauordnungsamt dann mit, der Bauantrag für den Musikbetrieb sei in der vorliegenden Form nicht genehmigungsfähig. Es sei davon auszugehen, dass keine Lösung ohne größeren Umbau gefunden werden könne. Ein neuer Vorschlag sei noch nicht gemacht worden.
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Mit Schreiben vom 25.8.2025 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass beabsichtigt sei, die Fortsetzung des Betriebs, der über eine Schank- und Speisewirtschaft hinausgehe, gemäß § 31 GastG in Verbindung mit § 15 Abs. 2 GewO zu untersagen. Der Antragstellerin wurde dazu eine Äußerungsfrist bis zum 12.9.2025 eingeräumt.
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Einer der Geschäftsführer äußerte sich am 4.9.2025 telefonisch und am 17.9.2025 per E-Mail. Beim Bauordnungsamt sei ein Antrag auf Nutzungsänderung in die Wege geleitet. Die Bearbeitung sei bisher nicht vorangegangen, da es zwischen dem Schallschutzgutachter und dem Umweltamt unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Machbarkeit gebe. Die Antragstellerin sei nach wie vor der Auffassung, dass die baulichen Gegebenheiten eine Konzessionsänderung ermöglichten bzw. Maßnahmen ergriffen werden könnten, die eine baurechtliche Genehmigung möglich machen würden. Man werde sich bemühen, notwendige Maßnahmen schnellstmöglich umzusetzen.
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Mit Bescheid vom 18.12.2025 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Fortsetzung des Betriebs „A. …“, C. …, B. …, welcher über das Maß einer Schank- und Speisewirtschaft hinausgehe, ab sofort. Dieser Betrieb sei in der Gaststätte ab sofort einzustellen (Nr. 1). Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 2). Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Nr. 1 werde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR fällig, das hiermit angeordnet werde (Nr. 3). Die Kosten des Verfahrens habe die Antragstellerin zu tragen. Die Kosten für den Bescheid wurden auf 500,00 EUR festgesetzt. Die Auslagen hätten 2,32 EUR betragen (Nr. 4). Die Untersagung der Fortsetzung des Betriebs stütze sich auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO i.V.m. § 31 GastG. Für den Betrieb liege eine Gaststättenerlaubnis für eine Schank- und Speisewirtschaft mit Vollküche („brasilianisch“) vor, wie diese auch im Jahr 2006 von der Antragstellerin beantragt worden sei. Die tatsächliche Betriebsgestaltung, die Betriebszeiten, die Art der ausgeschenkten Getränke sowie der Umstand, dass keine zubereiteten Speisen an die Gäste verkauft würden, zeige, dass der Betrieb nicht als reine Schank- und Speisewirtschaft, sondern als Vergnügungsstätte mit Musik- und Tanzbetrieb geführt werde. Im Ergebnis liege ein Verstoß gegen die Führung der Gaststätte in der per Gaststättenerlaubnis bestimmten Betriebsart (§§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1 GastG) vor. Die Untersagung des nicht genehmigten Betriebs sei unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfolgt. Sie sei geeignet, den Erlaubnisvorbehalt eines Gaststättengewerbes durchzusetzen. Mildere Mittel zur Sicherstellung eines gesetzeskonformen Betriebs seien nicht ersichtlich, zumal Hinweise und Aufforderungen, sich an die genehmigte Betriebsart zu halten, weitestgehend erfolglos geblieben seien. Die Untersagung der Fortsetzung des Betriebs beinhalte zwar einen Eingriff in die Berufsfreiheit des Gastwirts nach Art. 12 GG, der jedoch hinzunehmen sei. Der Antragstellerin werde nicht die Betätigung insgesamt untersagt, sondern lediglich ein Betrieb der Gaststätte, der über den in der Konzession genannten Umfang hinausgehe. Dieser Eingriff erscheine im öffentlichen Interesse angemessen. Der Sofortvollzug sei im öffentlichen Interesse angeordnet worden, da es anderen Gewerbetreibenden, die ihr Gewerbe ordnungsgemäß führen, nicht zugemutet werden könne, dass sich ein Gastwirt rücksichtslos über öffentlichrechtliche Vorschriften hinwegsetze und ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ohne diese Erlaubnis betreibe. Der illegale Gaststättenbetrieb könne schon wegen der negativen beispielgebenden Wirkung grundsätzlich nicht geduldet werden. Es liege grundsätzlich im öffentlichen Interesse, dass Gaststätten nur mit der entsprechenden Gaststättenerlaubnis geführt werden. Ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit des Bescheids sei der Allgemeinheit und den Gästen des Lokals gegenüber schon aus sicherheitsrechtlichen Erwägungen nicht mehr vertretbar. Dem könne der Lokalbetreiber lediglich ein wirtschaftliches Interesse entgegensetzen. Hinsichtlich der Begründung im Übrigen wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen.
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Am 16.1.2026 ließ die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid vom 18.12.2025 erheben, die unter dem Aktenzeichen RO 5 K 26.98 geführt wird. Am 25.3.2026 ließ sie darüber hinaus einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen. Der angegriffene Bescheid sei schon formell rechtswidrig, da die Anordnung des Sofortvollzugs nicht besonders begründet worden sei. Die Antragsgegnerin habe lediglich Textbausteine verwendet, die nicht einmal ansatzweise auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles eingingen. Der Bescheid sei aber auch materiell rechtswidrig, da er inhaltlich zu unbestimmt sei. Die Untersagung eines Betriebs, der über das Maß einer Schank- und Speisewirtschaft hinausgehe, lasse offen, was genau von der Antragstellerin verlangt werde. Die Lokalität sei im Übrigen bereits seit 20 Jahren genehmigt. Bereits im Genehmigungsverfahren sei der DJ-Betrieb ein Thema gewesen. Auffällig sei zudem, dass Grund für den angefochtenen Bescheid nicht einmal die Anzeigen von Nachbarn gewesen seien, sondern offenbar die Anzeige eines Konkurrenten, der die Antragstellerin dadurch offenbar schädigen wolle. Gerügt werde zudem die Unvollständigkeit der Akte. Nach dem Blatt 323 folge das Blatt 332. Ferner sei es unzutreffend, dass es vor Ort eine Tanzfläche gebe. Die Antragstellerin halte sich hinsichtlich der Raumgestaltung an den genehmigten Plan. Ferner sei zu bedenken, dass die Antragstellerin beim Bauordnungsamt einen Antrag auf Betriebsartänderung gestellt habe. Es sei ihr nicht zuzurechnen, wenn das Baugenehmigungsverfahren dort nicht weitergehe. Die Antragstellerin plane insoweit den Einsatz eines sogenannten Limiters, der die Lautstärke begrenze. Hiergegen habe aber offenbar das Umweltamt etwas einzuwenden, obwohl die Verwendung derartiger Geräte gängige Praxis sei und aus Gründen der Verhältnismäßigkeit einer totalen Versagung der beantragten Baugenehmigung vorzuziehen sei. Eine vollständige und sofortige Untersagung des Betriebs vor einer Entscheidung des Bauordnungsamts über den Änderungsantrag sei vor diesem Hintergrund bedenklich. Schließlich sei auch die Ermessensausübung der Antragsgegnerin unzureichend. Sie setzte sich mit den wirtschaftlichen Folgen der Schließung nicht auseinander. Diese würden sich auf etwa die Hälfte des Umsatzes belaufen. Auch insoweit habe die Antragsgegnerin wieder pauschale Textbausteine verwendet. Schließlich sei auch die Formulierung der Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids rechtswidrig. Dort werde ein Zwangsgeld „angeordnet“. Dies klinge nach einer Festsetzung von Zwangsgeld, die es in Bayern nicht gebe.
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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage vom 16.1.2026 gegen den Untersagungsbescheids der Antragsgegnerin vom 18.12.2025 wiederherzustellen bzw. anzuordnen.
13
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
14
Der Antrag sei schon unzulässig. Der streitgegenständliche Bescheid datierte vom 18.12.2025. Eine Anfechtungsklage sei bereits am 16.1.2026 erhoben worden. Diese sei noch immer nicht begründet. Erst am 25.3.2026 habe die Antragstellerin einen Eilrechtschutzantrag gestellt. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei zwar nicht fristgebunden, ein längeres Zuwarten bis zur Antragseinlegung könne jedoch ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis belegen.
15
Zur Antragsbegründung sei auszuführen, dass die Antragsgegnerin natürlich auch Textbausteine verwendet habe. Dies sei üblich, bedeute jedoch nicht, dass die individuellen Umstände des Einzelfalles außer Acht gelassen worden seien. Die Antragsgegnerin habe im Bescheid ausführlich die Ergebnisse der Kontrollen des E. … beschrieben und diese Sachlage auf Seite 5 des Bescheids gewürdigt. Der Bescheid sei im Übrigen auch hinreichend bestimmt. Es sei ausführlich dargestellt worden, was die Charakteristika einer Vergnügungsstätte mit Musik- und Tanzbetrieb seien. Diese seien somit im Umkehrschluss zu unterlassen. Außerdem habe die Antragstellerin mit ihrem Genehmigungsantrag im Jahr 2006 selbst den Umfang des Gaststättenbetriebs und die vorgesehene Betriebsart bestimmt und für diesen beantragten konkreten Umfang eine Erlaubnis beantragt. Richtig sei, dass die Antragstellerin im Jahr 2022 einen Bauantrag auf Nutzungsänderung beim Bauordnungsamt gestellt habe. Dies zeige deutlich, dass die Antragstellerin selbst von der Rechtswidrigkeit ihres Betriebs ausgehe. Das schwebende Verfahren vor dem Bauordnungsamt entbinde sie als Betreiberin der Gaststätte nicht, sich an die erlaubte Betriebsart zu halten. Die rechtswidrige Situation vor Ort sei auch nicht nur durch Aussagen eines Konkurrenten offenbar geworden. Dessen Meldungen seien lediglich in die Bewertung mit eingeflossen. Grundlage der Entscheidung seien aber auch die mehrfachen Kontrollen durch den E. … sowie die aktenkundigen Bußgeldbescheide gewesen.
16
Das von der Antragstellerin vorgetragene wirtschaftliche Interesse an der Fortsetzung des nicht genehmigten Betriebs könne im Übrigen keine maßgebliche Rolle spielen. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass ein über das erlaubte Maß hinausgehender Betrieb auch einen erhöhten Umsatz zur Folge habe. Dies rechtfertige jedoch kein rechtswidriges Verhalten. Insoweit sei auch zu bedenken, dass der Umsatz, der rechtswidrig im Betrieb der Antragstellerin erwirtschaftet werde, einem Betrieb entzogen werde, der diesen im Rahmen einer genehmigten Schankwirtschaft mit regelmäßiger Musikbardarbietung mit DJ/Diskothek erwirtschaften könnte.
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Die mangelhafte Nummerierung der Papierakte gehe auf ein Versehen zurück. Von der Zahl 322 sei auf die Zahl 333 gesprungen worden. Dies lasse sich aus dem Akteninhalt ohne weiteres feststellen. Es seien keine Aktenteile entnommen worden.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im Hauptsacheverfahren (RO 5 K 26.98) und im vorliegenden Verfahren sowie auf die Akten der Antragsgegnerin, die dem Gericht in Papierform vorgelegen haben, Bezug genommen.
II.
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Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Der streitgegenständliche Bescheid ist voraussichtlich rechtmäßig.
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1. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft und die Antragstellerin hat ein Rechtschutzbedürfnis an einer gerichtlichen Entscheidung über den Antrag.
21
a) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen, wenn der Verwaltungsakt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3a VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, oder wiederherstellen, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Hier hat die Antragsgegnerin die Betriebsuntersagung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids in Nr. 2 für sofort vollziehbar erklärt, sodass insoweit ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft ist. Ein solcher Antrag ist auch bezüglich der Kostenentscheidung in Nr. 4 des Bescheids statthaft; denn sie teilt als Nebenentscheidung zur Sachentscheidung deren rechtliches Schicksal (so BayVGH, B.v. 8.11.2013 – 22 CS 13.1186 – juris str., vgl. zum Streitstand: Schoch in: Schoch/Schneider, 48. EL Juli 2025, VwGO § 80 Rn. 140 ff.). Die sofortige Vollziehung der Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 folgt aus Art. 21a Abs. 1 VwZVG, weshalb der Antrag insoweit auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtet ist.
22
b) Ein Rechtsschutzbedürfnis für vorläufigen Rechtsschutz kann nur dann verneint werden, wenn die gerichtliche Entscheidung für den Antragsteller von vorneherein nutzlos wäre. Grundsätzlich stellt sich in diesem Zusammenhang nicht die Frage einer tatsächlichen oder rechtlichen Dringlichkeit. Vielmehr führt der Wegfall des Suspensiveffekts grundsätzlich unmittelbar auf ein Rechtsschutzinteresse (Hoppe in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 80 Rn. 82 f.; Schoch in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 492 ff.), weshalb allein aus dem Umstand, dass die Antragstellerin den Eilrechtschutzantrag erst etwa zwei Monate nach Klageerhebung in der Hauptsache gestellt hat, nicht auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses geschlossen werden kann.
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2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
24
Vorab ist festzustellen, dass das Gericht keine Veranlassung hat, an der Vollständigkeit der vorgelegten Behördenakten zu zweifeln. Richtig ist, dass die händisch nummerierten Papier-Akten einen Sprung von Seite 322 zu Seite 333 (nicht von Seite 323 zu Seite 332, wie die Antragstellerseite ausführt) aufweisen. Dazu hat die Antragsgegnerin jedoch plausibel ausgeführt, dass die Vollständigkeit der Akte überprüft worden sei und dass der Sprung bei der Nummerierung auf ein Versehen zurückzuführen sei. Dies ist für das Gericht auch ohne Weiteres nachvollziehbar; denn die Seite 322 endet mit einer E-Mail vom 18.8.2025, die auf eine E-Mail vom 29.7.2025 reagiert. Seite 333 beginnt dann mit einer E-Mail vom 25.8.2025, die sich wiederum an eine Korrespondenz anschließt, die am 14.8.2025 begann. Die Abfolge passt zusammen und es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Akte unvollständig sein könnte, geschweige denn dass eine „an Urkundenunterdrückung grenzende“ Aktenführung vorliegen könnte, wie dies die Antragstellerin vorträgt.
25
Grundsätzlich ist im Rahmen der Begründetheitsprüfung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigenständige Interessenabwägung durch das Gericht vorzunehmen, im Rahmen derer zu ermitteln ist, ob das Suspensivinteresse der Antragstellerseite oder das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Dabei sind maßgeblich die bereits überschaubaren Erfolgsaussichten einer Klage im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen: Während dem Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer voraussichtlich unzulässigen oder unbegründeten Klage kein hohes Gewicht zukommt, ist die aufschiebende Wirkung im Regelfall anzuordnen, wenn der in der Hauptsache erhobene bzw. noch zu erhebende Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein wird (vgl. nur BayVGH, B.v. 25.10.2021 – 20 CS 20.3147 – juris Rn. 2; B.v. 27.3.2019 – 8 CS 18.2398 – juris Rn. 25 m.w.N.).
26
Vorliegend wird die Hauptsacheklage voraussichtlich erfolglos bleiben.
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a) Ordnet eine Behörde den Sofortvollzug gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 VwGO an, wie dies hier bezüglich der Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids der Fall ist, so muss sie in formeller Hinsicht gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich begründen. Die Pflicht zur Begründung soll der Behörde den bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte „Warnfunktion“ beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung beimisst (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 80 Rn. 84 m.w.N.). Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (BVerwG, B.v. 18.9.2001 – 1 DB 26.01 – juris m.w.N. aus Rspr. und Lit). Nicht ausreichend sind dagegen formelhafte Begründungen, die nicht auf den konkreten Einzelfall abstellen (BayVGH, B.v. 7.3.2016 – 10 CS 16.301 – juris Rn. 3; B.v. 9.12.2013 – 10 CS 13.1782 – juris Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 80 Rn. 85 m.w.N.). Auf die materielle Richtigkeit der Begründung kommt es an dieser Stelle hingegen nicht an, da das Gericht insofern eine eigene Abwägungsentscheidung zu treffen hat (BayVGH, B.v. 8.2.2021 – 6 CS 21.111 – juris Rn. 29; B.v. 19.8.2014 – 22 CS 14.1597 – juris Rn. 14; B.v. 15.8.2008 – 19 CS 08.1471 – juris Rn. 3). Entscheidend ist allein, dass die gegebene Begründung erkennen lässt, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war und dennoch aufgrund konkreter Erwägungen zum Einzelfall ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung bejaht hat (VG Augsburg, B.v. 9.10.2009 – Au 6 S 09.1495 – juris Rn. 54).
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Die genannten formellen Voraussetzungen sind bei der im Bescheid gegebenen Begründung erfüllt. Es trifft zwar zu – wie die Antragstellerseite ausführt –, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs Textbausteine verwendet hat. Dies ist allerdings üblich und nicht zu beanstanden, wenn dadurch allgemein bekannte Phänomene beschrieben werden, die bei einer Vielzahl von Fällen gelten. Ausschlaggebend ist im Einzelfall, dass aus der Begründung hervorgeht, dass und warum die Verwaltung in concreto dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt (BVerwG, B.v. 18.9.2001 – 1 DB 26.01 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 22.2.2019 – 8 AS 19.40002 u.a. – juris Rn. 15; B.v. 15.2.2018 – 10 CS 18.98 – juris Rn. 6; Schoch in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 247). Hier hat die Antragsgegnerin ausgeführt, dass der Lokalbetreiber – also die Antragstellerin – lediglich ein wirtschaftliches Interesse an der Fortführung des Betriebs geltend machen könne. Im Rahmen der vorzunehmenden Güterabwägung müsse dies hinter dem überwiegenden Interesse der Allgemeinheit zurückstehen, den Betrieb von Gaststätten nur durch Gastwirte zuzulassen, deren gewerbliche Betätigung im Einklang mit der Rechtsordnung stehe. Zwar ist der Antragstellerin zuzugestehen, dass die Begründung des Sofortvollzugs das Interesse der Allgemeinheit an der Einhaltung rechtmäßiger Zustände nicht deutlicher präzisiert. Allerdings ergibt sich dieses aus dem Gesamtzusammenhang. Im Bescheid ist nämlich insbesondere dargestellt, dass es durch den diskothekenähnlichen Betrieb zu erheblichen Lärmbelästigungen der Nachbarschaft kommt. So wird ausgeführt, dass am 1.11.2025 die dB(A)-Lautstärke mit einem Messgerät verifiziert worden sei. Im Außenbereich habe sie bei 71,7 dB(A) gelegen. Die Musik sei bereits auf Höhe D. … hörbar gewesen, bedingt durch das häufige Öffnen der Eingangstür. Hier wird deutlich, dass der Zweck des Bescheids nicht ausschließlich die Herstellung rechtmäßiger Zustände ist, sondern auch der Schutz der Nachbarschaft vor unangemessenen Lärmbeeinträchtigungen. Wenn in der für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebenen Begründung daher von einer Abwägung zwischen den überwiegenden Interessen der Allgemeinheit und den Interessen der Antragstellerin gesprochen wird, so wird deutlich, dass die Antragsgegnerin hier eine Abwägung der Lärmschutzinteressen der Nachbarschaft mit den wirtschaftlichen Interessen des Betreibers vorgenommen hat und somit auf den individuellen Einzelfall eingegangen ist. Zur Erfüllung des formellen Begründungserfordernisses ist dies ausreichend.
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b) Rechtsgrundlage für die Betriebsuntersagung in Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO. Nach § 31 GastG finden die Vorschriften der Gewerbeordnung auch auf Gewerbebetriebe Anwendung, die dem Gaststättengesetz unterliegen, sofern dort keine besonderen Bestimmungen getroffen worden sind. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebs eines Gewerbes verhindern, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, wenn das Gewerbe ohne diese Zulassung betrieben wird.
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aa) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Zwar wurde der Antragstellerin mit Bescheid vom 4.9.2006 eine gaststättenrechtliche Erlaubnis für die Fortführung des Betriebs der Gaststätte „A. …“ erteilt. Nach Nr. 2 des Bescheids gilt die Erlaubnis allerdings ausschließlich für die Betriebsart „Schank- und Speisewirtschaft“. Diese Festlegung entspricht den Regelungen des § 3 Abs. 1 GastG. Danach ist die Gaststättenerlaubnis für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume zu erteilen (Satz 1). Die Betriebsart ist in der Erlaubnisurkunde zu bezeichnen; sie bestimmt sich nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung, insbesondere nach den Betriebszeiten und der Art der Getränke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder der Darbietungen (Satz 2). Die Festlegung der Betriebsart folgte hier dem am 18.7.2006 seitens der Antragstellerin gestellten Erlaubnisantrag. Als Betriebsart wurden auf dem Formblatt „Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 2 Gaststättengesetz (GastG)“ ausdrücklich die Kästchen vor den Begriffen „Schankwirtschaft“ und „Speisewirtschaft“ angekreuzt. Die ebenfalls vorhandenen Kästchen vor den Begriffen „Tanzlokal“, „Diskothek“ sowie „Bar bzw. barähnlicher Betrieb“ wurden nicht angekreuzt. Ferner wurde angegeben, dass eine „Vollküche (brasilianisch)“ betrieben werde. Die erteilte Genehmigung bezieht sich somit auf den Grundtyp einer Schank- und Speisewirtschaft nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 GastG ohne bestimmte Betriebseigentümlichkeiten, die vom Ausschank von Getränken und vom Verzehr von Speisen geprägt wird. Für die Frage, ob eine Gaststätte eine besondere Betriebsart aufweist, ist von Bedeutung, ob sie nach ihrem Gesamtgepräge vom Grundtyp in einer Weise abweicht, die unter dem Gesichtspunkt der Erlaubnisvoraussetzungen des § 4 GastG, beispielsweise unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Gast), ins Gewicht fällt. Gedämpfte Musik und gelegentliches Tanzen der Gäste stellen noch keine ins Gewicht fallende Abweichung dar (vgl. dazu: BVerwG, B.v. 22.7.1988 – 1 B 89.88 – juris Rn. 4; VG Karlsruhe, B.v. 16.7.2010 – 6 K 1265/10 – juris Rn. 9; Metzner/Thiel, GastG, 7. Aufl. 2023, § 3 Rn. 7). Ob Musik und Tanz der Gaststätte ein besonderes Gepräge geben, hängt nicht allein von der Anzahl der Tage ab, an denen in der Gaststätte Gelegenheit zum Tanzen geboten wird, sondern auch von etlichen anderen Faktoren, etwa davon, wie lange an den betreffenden Tagen getanzt wird, wie groß die Tanzfläche im Verhältnis zu den Flächen des normalen Schank- und Speisewirtschaftsbetriebs ist und in welchem Maße Tanz und Tanzmusik den Gaststättenbetrieb jeweils beherrschen (BVerwG, B.v. 22.7.1988 – 1 B 9 89.88 – juris Rn. 4). Eine über das Maß einer Schank- und Speisewirtschaft hinausgehende Vergnügungsstätte ist durch kommerzielle Freizeitgestaltung und Amüsierbetrieb gekennzeichnet, wobei die konkrete Bezeichnung der Einrichtung oder deren eindeutige Zuordnung zu einer der unstreitig als Vergnügungsstätten zu wertenden Betriebe wie zum Beispiel Diskotheken keine entscheidende Bedeutung zukommt. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Betrieb bei wertender Gesamtbetrachtung und seinem Gesamterscheinungsbild und seiner Angebotspalette her den Charakter einer Vergnügungsstätte hat (BayVGH, B.v. 4.10.2017 – 1 ZB 15.1673 – juris Rn. 5; HessVGH, B.v. 22.2.2012 – 3 A 1112/11.Z – juris Rn. 10). Charakteristisch für eine Diskothek ist die Darbietung von Musik sowie das Bieten der Möglichkeit zum Tanzen, das allerdings nicht zwingend im Vordergrund stehen muss (BayVGH, B.v. 4.10.2017 – 1 ZB 15.1673 – juris Rn. 5; HessVGH Kassel, U.v. 29. 5. 1985 – 8 OE 60/83 – GewArch 1985, 300), und die durch eine entsprechend dimensionierte Musikanlage, eine Tanzfläche, eine mit der Musikanlage gekoppelte Lichtorgel, gegebenenfalls das Auftreten eines Disc-Jockeys, eine entsprechende Ausstattung mit Tischen und Stühlen sowie einen schnellen Wechsel der Besucher gekennzeichnet ist, die ganz überwiegend aus Jugendlichen oder jungen Erwachsenen bestehen (vgl. BayObLG, B.v. 22. 12. 1994 – 3 ObOWi 103/94 – juris Rn. 13; VG Stuttgart, B.v. 16. 5. 2008 – 4 K 1929/08 – juris Rn. 7).
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Unter Zugrundelegung dieser Merkmale hat die entscheidende Kammer keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem „A. …“ in der aktuell betriebenen Form um eine Vergnügungsstätte in der Ausgestaltung einer Diskothek handelt. Im streitgegenständlichen Bescheid ist auf den Seiten 5 und 6 ausführlich dargestellt, dass die Betriebsgestaltung, die Betriebszeiten, die Art der angebotenen Getränke sowie der Umstand, dass keine zubereiteten Speisen zum Verzehr angeboten werden, deutlich machen, dass es sich bei dem Betrieb nicht um eine Schank- und Speisewirtschaft handelt, sondern um eine Vergnügungsstätte mit Musik- und Tanzbetrieb. Der Umstand, dass der als Tanzfläche genutzte Teil des Gastraums nicht nach außen erkennbar als Tanzfläche ausgewiesen ist, spielt dabei keine Rolle. Um Wiederholungen zu vermeiden wird zur Einordnung der tatsächlich vorliegenden Betriebsart in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die ausführliche Begründung im streitgegenständlichen Bescheid verwiesen, der das Gericht vollumfänglich folgt.
32
Im Ergebnis ist somit die tatsächlich ausgeführte Betriebsart (gaststättenrechtlicher Vergnügungsbetrieb) nicht von der genehmigten Betriebsart (Schank- und Speisewirtschaft) gedeckt. Der Betrieb wird somit ohne die erforderliche Genehmigung betrieben, sodass die Eingriffsvoraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gegeben sind und die Antragsgegnerin berechtigt war, die Fortsetzung des Betriebs zu verhindern.
33
bb) Ermessensfehler vermag das Gericht nicht zu erkennen. Ist eine Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie nach Art. 40 BayVwVfG ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Das Gericht kann wiederum gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur überprüfen, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des ihr eingeräumten Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.
34
Die Antragsgegnerin hat vorliegend gesehen, dass ihr im Rahmen der zutreffenden Entscheidung ein Ermessen zusteht. Sie hat dazu im streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt (vgl. Seite 7 des Bescheids), dass die Untersagung der Fortsetzung des unzulässigen Betriebs geeignet sei, den Erlaubnisvorbehalt eines Gaststättengewerbes durchzusetzen. Soweit die Gaststätte im Rahmen des konzessionierten Betriebs geführt werde, bestehe kein Verstoß gegen das Gaststättengesetz. Die Untersagung sei erforderlich, da sie das mildeste Mittel sei, um sicherzustellen, dass der Betrieb gesetzeskonform geführt werde. Bereits erlassene Bußgelder aufgrund Betriebsartverstößen sowie Hinweise und Aufforderungen, sich an die genehmigte Betriebsart zu halten, seien weitestgehend erfolglos geblieben. Aus Sicht der entscheidenden Kammer sind diese Erwägungen nicht zu beanstanden. Vor allem reicht nach obergerichtlicher Rechtsprechung bereits die formelle Illegalität eines ohne die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GastG erforderliche Erlaubnis betriebenen Gaststättengewerbes aus, um eine ermessensfehlerfreie und sofortvollziehbare Betriebseinstellungsanordnung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO i.V.m. § 31 GastG auszusprechen; denn nur so kann die ordnungsgemäße Durchführung des vom Gesetzgeber zum Zweck der präventiven Gefahrenabwehr vorgeschalteten Erlaubnisverfahrens gewährleistet werden. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn die materielle Genehmigungsfähigkeit des Betriebes für die Behörde im Entscheidungszeitpunkt ohne Weiteres offensichtlich und eindeutig erkennbar ist, sodass eine beantragte Erlaubnis in Kürze zu erteilen wäre (vgl. dazu: OVG NRW, B.v. 27.4.2022 – 4 B 1840/20 – juris Rn. 8; B.v. 20.1.2020 – 4 B 1263/19 – juris Rn. 10; HessVGH, B.v. 23.9.1996 – 14 TG 4192/95 – juris Rn. 10).
35
Hier hat die Antragsgegnerin vor Erlass der Betriebseinstellungsverfügung zugunsten der Antragstellerin über einen Zeitraum von weit mehr als zwei Jahren abgewartet, ob das bauordnungsrechtliche Verfahren zur antragstellerseits beantragten Nutzungsänderung, im Rahmen dessen auch die hier im Raum stehende immissionsschutzrechtliche Problematik abgeklärt werden sollte, zu einem für die Antragstellerin positiven Abschluss gebracht werden kann. Erst als das Bauordnungsamt dem für die gaststättenrechtlichen Fragen zuständigen Amt für öffentliche Ordnung und Straßenverkehr am 12.8.2025 mitteilte, dass der Betrieb in der vorliegenden Form baurechtlich nicht genehmigungsfähig sei und dass wohl keine Lösung ohne einen größeren Umbau gefunden werden könne, leitete die Antragsgegnerin das Untersagungsverfahren ein und hörte die Antragstellerin mit Schreiben vom 25.8.2025 dazu an. Diese Vorgehensweise ist verhältnismäßig und nicht zu beanstanden.
36
Keine Rolle kann es dagegen spielen – wie die Antragstellerin meint –, dass der Betrieb in der vorliegenden Form bereits seit dem Jahr 2006 betrieben wird und auch im Jahr 2006 die laute Musik bereits Thema einer Besprechung gewesen sei. Aus der antragstellerseits zitierten Gesprächsnotiz vom 26.9.2006 (Bl. 41 der Behördenakte) ist zwar ersichtlich, dass zwischen den Beteiligten des Verfahrens offenbar auch die laute Musik angesprochen wurde sowie auch das Thema „Betriebsart/Baugenehmigung“. Nähere Details dazu ergeben sich aus den Akten jedoch nicht. Ersichtlich wird aus der Gesprächsnotiz jedenfalls, dass die Problematik, die Gegenstand des streitgegenständlichen Verfahrens ist, bereits damals zu Problemen führte. Diese wurden offenbar auch angesprochen. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass die Antragsgegnerin den rechtswidrigen Betrieb von Anfang an geduldet hätte und die Antragstellerin hieraus einen Anspruch auf weitere Duldung ableiten könnte, zumal sich aus den Akten nicht ergibt, dass der Antragsgegnerin in der Vergangenheit die Durchführung eines diskothekenähnlichen Betriebs positiv bekannt war. Erst ab dem Jahr 2018 gab es nach Aktenlage regelmäßige Kontrollen durch den E. … und es wurden mehrere Bußgeldbescheide verhängt, da der Betrieb entgegen der erteilten Gaststättenerlaubnis betrieben wurde. Der Umstand, dass sich die Antragsgegnerin aufgrund dieser Feststellungen dann veranlasst sah, gegen die konkrete Ausgestaltung des Betriebs vorzugehen und auf die Einhaltung der Grenzen der erteilten Konzession zu bestehen, ist nicht zu beanstanden. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Antragsgegnerin von Nachbarn, dem E. … oder von einem Konkurrenten über die nicht konzessionskonforme Betriebsausübung informiert wurde.
37
Die Untersagung der Fortsetzung des über die erteilte Konzession hinausgehenden Betriebs ist zuletzt auch verhältnismäßig. Es ist selbstverständlich nicht von der Hand zu weisen, dass der Antragstellerin durch die Untersagung ein erheblicher wirtschaftlicher Nachteil entsteht. Andererseits ist zu bedenken, dass der wirtschaftliche Vorteil, den sie im Moment aus der gewerblichen Tätigkeit zieht, aus der Durchführung einer unerlaubten und wohl in der derzeit betriebenen Form auch nicht erlaubnisfähigen Tätigkeit herrührt. Eine Untersagung der Fortsetzung des Betriebs nach § 15 Abs. 2 GewO ist grundsätzlich schon dann gerechtfertigt, wenn unklar ist, ob die Erlaubnisvoraussetzungen vorliegen. Erst die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis, nicht schon ein hierauf gerichteter Antrag oder eine entsprechende Klage, schließen ein Einschreiten nach dieser Vorschrift aus. Zweck der Ermächtigung in § 15 Abs. 2 GewO ist es gerade, den Erlaubnisvorbehalt zur Sicherung des Geschäftsverkehrs durchzusetzen, also die vorherige behördliche Prüfung der Erlaubnisfähigkeit der beabsichtigten Gewerbetätigkeit zu sichern und damit die mit einer unerlaubten Tätigkeit verbundenen Gefahren abzuwehren (so für die Schließung einer Spielhalle: OVG NRW, B.v. 6.5.2020 – 4 B 265/19 – juris Rn. 68).
38
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch nicht deshalb verletzt, weil die Untersagung des über die erlaubte Betriebsart hinausgehenden Betriebs „ab sofort“ untersagt wurde. Bei einer vollständigen Gewerbeuntersagung und der damit verbundenen vollständigen Betriebseinstellung ist es anerkannt, dass es aus Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten geboten ist, dem Gewerbetreibenden eine Frist einzuräumen, bis zu deren Ablauf ihm gestattet ist, in seinem bislang ausgeübten Gewerbe noch tätig zu sein, um Abwicklungsarbeiten vorzunehmen und die Einstellung des Geschäftsbetriebs vorzubereiten (vgl. VG Würzburg, U.v. 24.6.2020 – W 6 K 19.236 – juris Rn. 51). Eine derartige Auslauffrist ist regelmäßig ein fester Bestandteil der Gewerbeuntersagung (BVerwG, U.v. 15.4.2015 – 8 C 6/14 – juris Rn. 19). Diese Rechtsprechung bezieht sich aber einerseits auf die Untersagung von grundsätzlich erlaubten Tätigkeiten und andererseits auf eine geforderte vollständige Betriebseinstellung. Vorliegend wurden jedoch nur Tätigkeiten untersagt, die über den durch die vorliegende Gaststättenerlaubnis genehmigten Umfang hinausgehen. Ein Eingriff in den „Besitzstand“ der Antragstellerin liegt somit nicht vor. Ferner lässt sich die Fortsetzung des nicht genehmigten Betriebs auch verhältnismäßig einfach umsetzen; denn es muss lediglich das Abspielen von diskothekentypischer Musik in der dafür typischen Lautstärke – gegebenenfalls durch einen DJ – eingestellt und die Lichtanlage außer Betrieb gesetzt werden. Diese Maßnahmen sind sofort umsetzbar.
39
Ein möglicher Eingriff in die Grundrechte der Berufsfreiheit (Art. 12 GG), des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs (Art. 14 GG) sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) wäre damit in jedem Fall aufgrund der dadurch geschützten Interessen der Allgemeinheit gedeckt.
40
cc) Die konkret ausgesprochene Untersagung der Fortsetzung des Betriebs, der über das Maß einer Schank- und Speisewirtschaft hinausgeht, ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Das Bestimmtheitsgebot verlangt, dass für den Adressaten des Verwaltungsakts aus der Verfügung selbst – wenn auch gegebenenfalls erst im Zusammenhang mit den Gründen des Bescheids und den zugrundeliegenden Umständen – die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsakts ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann (BayVGH, B.v. 10.3.2017 – 10 ZB 17.136 – juris Rn. 7; B.v. 18.2.1999 – 24 CS 98.3198 – juris Rn. 34; Schröder in: Schoch/Schneider, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 37 Rn. 35 ff.). Der Adressat muss folglich in die Lage versetzt werden, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Dabei spielt nicht nur die Begründung des Bescheids eine Rolle, sondern auch die weiteren den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umstände (BVerwG, U.v. 9.10.2012 – 7 VR 10.12 – juris Rn. 10; U.v. 3.12.2003 – 6 C 20.02 – juris Rn. 17).
41
Diese Voraussetzungen sind hier ohne Weiteres gegeben. Die Antragsgegnerin führt dazu in ihrer Antragserwiderung zutreffend aus, dass im Bescheid ausführlich die Charakteristika eines Diskothekenbetriebs dargestellt werden, die nicht im Einklang mit der Betriebsart der genehmigten „Schank- und Speisewirtschaft“ stehen. Dementsprechend liegt es auf der Hand, dass gerade diese Betriebsmodalitäten einzustellen sind. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin mehrmals durch den E. … kontrolliert worden ist und man den Verantwortlichen vor Ort dabei jeweils zu verstehen gegeben hat, dass der mit Lärm für die Anwohner verbundene Einsatz eines Discjockeys, der laute Musik auflegt, nicht mit der genehmigten Betriebsart in Einklang zu bringen ist. Auch im Anhörungsschreiben vom 25.8.2025 (Bl. 341 der Behördenakte) hat die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass im konkreten Fall der diskothekenartige Betrieb insbesondere durch laute DJ-Musik, Tanzbetrieb und einer mittels Lichttechnik bestrahlten Tanzfläche charakterisiert wird. Somit ist für die Antragstellerin als Adressatin des Bescheids eindeutig erkennbar, dass gerade diese Modalitäten der Betriebsführung zu unterlassen sind (vgl. zu einem ähnlichen Fall: VG Karlsruhe, B.v. 12.10.2016 – 4 K 3011/16 – juris Rn. 8).
42
Dass und warum der durchgeführte Betrieb in der konkreten Ausprägung unzulässig ist, war der Antragstellerin im Übrigen auch bereits vor Bescheidserlass bekannt. Schließlich hat sie bereits am 24.5.2022 beim Ordnungsamt der Antragsgegnerin eine Änderung der gaststättenrechtlichen Betriebsart beantragt, wobei sie als Betriebsarten nunmehr „regelmäßige Musikdarbietungen“ sowie „Bar bzw. barähnlicher Betrieb“ angab. Gleichzeitig beantragte sie darüber hinaus auch eine baurechtliche Nutzungsänderung. Gerade dies zeigt sehr deutlich, dass der Antragstellerin bekannt war, dass gerade die lauten Musikdarbietungen unter Einsatz von DJs und das Bieten der Möglichkeit zum Tanzen unter Einsatz einer Lichtanlage von der genehmigten Betriebsart nicht gedeckt waren. Der Umfang der im streitgegenständlichen Bescheid ausgesprochenen Untersagung war ihr daher ohne Weiteres bekannt, weshalb keine Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit des Bescheids bestehen. Bestätigt wird dies durch den Umstand, dass die Antragstellerin ab dem Jahr 2022 auch vermehrt öffentliche Vergnügungen im Sinne des Art. 19 Abs. 1 LStVG anzeigte bzw. Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis zur Durchführung derartiger Veranstaltungen stellte.
43
Die ausgesprochene Betriebsuntersagung ist nach alledem bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach rechtmäßig.
44
c) Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des Bescheids vom 16.12.2025 beruht auf den Art. 18, 19, 29, 30, 31 und 36 VwZVG. Gegen sie bestehen ebenso keine Bedenken. Insbesondere war es im vorliegenden Fall ausnahmsweise möglich, den über eine Schank- und Speisewirtschaft hinausgehenden Betrieb „ab sofort“ zu untersagen und einen Verstoß gegen diese Verpflichtung mit Zwangsgeld zu bewähren. Gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG ist zwar dem Pflichtigen grundsätzlich für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist einzuräumen, innerhalb welcher ihm der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann. Das Fristsetzungserfordernis gilt für Duldungs- und Unterlassungsverpflichtungen nach herrschender Auffassung allerdings nicht unmittelbar. Vielmehr kann die Einhaltung derartiger Verpflichtungen bei überwiegendem öffentlichen Interesse auch „ab sofort“ verlangt werden. Das gilt jedoch nur, wenn die Erfüllung der Unterlassungs- oder Duldungspflicht nicht noch Handlungen oder sonstige Vorkehrungen des Betroffenen erfordert. In einem solchen Fall gebietet Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG die Einräumung einer gewissen „Reaktionszeit“ (BayVGH, B.v. 24.4.2013 – 22 CS 13.590 – juris Rn. 14; B.v. 24.4.2013 – 22 CS 13.590 – juris Rn. 14; B.v. 15.6.2000 – 4 B 98.775 – juris Rn. 21). Vorliegend ist die Verfügung zur Betriebseinstellung zwar im Aktiv formuliert, da es heißt, der über das Maß einer Schank- und Speisewirtschaft hinausgehende Betrieb sei einzustellen. Gleichwohl handelt es sich im Ergebnis um eine Unterlassungsverpflichtung, die ohne Weiteres unmittelbar nach Erhalt des Bescheids umgesetzt werden kann (so bereits oben 2 b) bb); vgl. zur Entbehrlichkeit einer Erfüllungsfrist bei dauerhaft zu erfüllender Handlungspflicht [Durchsetzung des Rauchverbots in einer Gaststätte mittels Zwangsgeldes]: VG München, U.v. 18.2.2015 – M 18 K 14.1019 – juris Rn. 22; vgl. auch Wernsmann in: Wernsmann, VwZVG, 1. Aufl. 2020, Art. 36 Rn. 16).
45
Das Gericht hat schließlich auch keine Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit der Zwangsgeldandrohung. Auch wenn dort im zweiten Halbsatz formuliert ist, dass das Zwangsgeld „angeordnet“ werde, so ist doch für den Adressaten der Anordnung aus dem ersten Halbsatz eindeutig und unzweifelhaft erkennbar, dass das Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR erst dann fällig wird, wenn gegen die Nr. 1 des Bescheids verstoßen wird. Trotz der unglücklichen Formulierung beinhaltet die Androhung damit keine Unklarheiten, sodass eine ordnungsgemäße und insbesondere inhaltlich hinreichend bestimmte Zwangsgeldandrohung im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG vorliegt.
46
d) Die Kostenentscheidung in Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheides ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie beruht auf den Artikeln 1, 2, 5, 6, 8, 11 und 15 KG und der Tarif-Nr. 5.III.5/3 des zum Kostengesetz ergangenen Kostenverzeichnisses (KVZ). Als Gebühr für Maßnahmen nach § 15 Abs. 2 GewO ist dort ein Betrag zwischen 100,00 EUR und 1.500,00 EUR vorgesehen. Die hier erhobene Gebühr in Höhe von 500,00 EUR bewegt sich im unteren Drittel dieses Gebührenrahmens. Dies ist nicht zu beanstanden und wird auch seitens der Antragstellerin nicht gerügt.
47
Die gerichtliche Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
48
Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Da die Anordnung auf die Verhinderung der gaststättenrechtlichen Betriebsart „Diskothekenbetrieb“ hinausläuft, für die eine gesonderte gaststättenrechtliche Erlaubnis erforderlich ist, geht das Gericht davon aus, dass in der Hauptsache ein Streitwert von 20.000,00 EUR festzusetzen ist (vgl. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs). Nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs ist dieser im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.