Inhalt

VG Regensburg, Urteil v. 06.05.2026 – RN 3 K 24.2270
Titel:

Coronavirus, SARS-CoV-2, Rundfunkbeitrag, Verfassungsmäßigkeit, Funktionsauftrag, Programmauftrag, Programmangebot, Staatsferne, individueller Vorteil, Festsetzungsbescheid, Beitragsservice, automatisierter Erlass, Grundsatz der Sparsamkeit, Konnex zwischen Rundfunkbeitragspflicht und Programmangebot, Inkassodienstleistung, Selbsttitulierungsrecht, sekundäre Beweislast, Rundfunkbeitragspflicht, Vorteilsausgleich, Äquivalenzprinzip, Behördeneigenschaft, Automatisierter Bescheiderlass

Normenketten:
RBStV § 2
RBStV § 7
RBStV § 9
RBStV § 10
RBStV § 11
Schlagworte:
Coronavirus, SARS-CoV-2, Rundfunkbeitrag, Verfassungsmäßigkeit, Funktionsauftrag, Programmauftrag, Programmangebot, Staatsferne, individueller Vorteil, Festsetzungsbescheid, Beitragsservice, automatisierter Erlass, Grundsatz der Sparsamkeit, Konnex zwischen Rundfunkbeitragspflicht und Programmangebot, Inkassodienstleistung, Selbsttitulierungsrecht, sekundäre Beweislast, Rundfunkbeitragspflicht, Vorteilsausgleich, Äquivalenzprinzip, Behördeneigenschaft, Automatisierter Bescheiderlass

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.  

Tatbestand

1
Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen.
2
Die Klägerin wird beim Beklagten unter einem Beitragskonto mit der Beitragsnummer … geführt und zum Rundfunkbeitrag im privaten Bereich für eine Wohnung unter der Anschrift …, … E. … herangezogen.
3
Für die Wohnung unter der Anschrift …, … E. … setzte der Beklagte
- mit Bescheid vom 2. Mai 2024 für den Zeitraum von September 2023 bis Februar 2024 Rundfunkbeiträge in Höhe von 110,16 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 EUR, mithin einen Gesamtbetrag von 118,16 EUR,
- mit Bescheid vom 3. Juni 2024 für den Zeitraum von März bis Mai 2024 Rundfunkbeiträge in Höhe von 55,08 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 EUR, mithin einen Gesamtbetrag von 63,08 EUR,
- mit Bescheid vom 2. Dezember 2024 für den Zeitraum von Juni bis November 2024 Rundfunkbeiträge in Höhe von 110,16 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 EUR, mithin einen Gesamtbetrag von 118,16 EUR,
- mit Bescheid vom 2. Juni 2025 für den Zeitraum von Dezember 2024 bis Mai 2025 Rundfunkbeiträge in Höhe von 110,18 EUR zuzüglich eines Säumniszuschlags in Höhe von 8,00 EUR, mithin einen Gesamtbetrag von 118,16 EUR
fest.
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Die Klägerin erhob
- mit Schreiben vom 8. Mai 2024 gegen den Bescheid vom 2. Mai 2024,
- mit Schreiben vom 7. Juni 2024 gegen den Bescheid vom 3. Juni 2024,
- mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2024,
- mit Schreiben vom 5. Juni 2025 gegen den Bescheid vom 2. Juni 2025 jeweils Widerspruch.
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Zur Begründung der Widersprüche machte die Klägerin mit im Wesentlichen inhaltsgleichen Schreiben jeweils geltend, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags mangels Auftragserfüllung der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten aus verfassungs- und europarechtlichen Gründen rechtswidrig sei. Die Rundfunkanstalten erfüllten ihren verfassungsmäßigen Auftrag einer unabhängigen sorgfältigen Berichterstattung nicht mehr, weshalb ein die Erhebung des Rundfunkbeitrags rechtfertigender individueller Vorteil in Form einer authentischen, auf sorgfältig recherchierten Informationen beruhenden, vielfältigen Berichterstattung nicht mehr gegeben sei. Es komme zu Verstößen gegen die Neutralitätspflicht und gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und selbst Mitarbeiter des öffentlichrechtlichen Rundfunks forderten aufgrund strukturellen Versagens zwischenzeitlich eine radikale Reform. Aufgrund konsequenter und dauerhafter Verstöße gegen das Rechtsstaatsprinzip und die gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen könne der Beitragszahler nicht verpflichtet sein, diese Rechtsverstöße mit seinen Beiträgen zu finanzieren. Außerdem verstoße es gegen das Prinzip der Gewaltenteilung, dass eine Behörde, die eine Forderung geltend mache, zugleich auch die Vollstreckung dieser Forderung beschließen dürfe. Mit dem Rundfunkbeitrag werde außerdem auch ARTE und mithin ein französischer Sender finanziert. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags verstoße auch gegen die negative Glaubensfreiheit, weil die Klägerin es nicht mit seinem Gewissen vereinbaren könne, den Rundfunk, der erhebliche Falschinformationen verbreite, durch seine Beitragszahlungen zu fördern. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags sei außerdem europarechtswidrig. Sie verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 20 der Charta der Grundrechte und Art. 14 EMRK, weil deutsche Staatsbürger, die von ihrer Aufenthaltsfreiheit Gebrauch machten und ihren Lebensmittelpunkt außerhalb des Bundesgebiets wählten, sowie andere deutschsprachige Europäer den deutschen öffentlichrechtlichen Rundfunk leistungslos empfangen könnten. In Bezug auf die Etablierung anderer deutschsprachiger Angebote in diesen Ländern sei die kostenlose Verfügbarkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks für deutsche Staatsbürger im EU-Ausland wettbewerbsverzerrend im Sinne des Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit).
6
Die Widerspruchsschreiben enthielten neben der Widerspruchsbegründung teils auch datenschutzrechtliche Auskunftsverlangen bzw. eine datenschutzrechtliche Unterlassungsaufforderung, weil der Beklagte mit dem „ARD ZDF Deutschland Beitragsservice“ personenbezogene Daten rechtswidrig an einen Dritten weitergebe und von diesem verarbeiten lasse.
7
Mit Widerspruchsbescheid vom 13. September 2024 wies der Beklagte die Widersprüche der Klägerin vom 8. Mai 2024 gegen den Festsetzungsbescheid vom 2. Mai 2024 und vom 7. Juni 2024 gegen den Bescheid vom 3. Juni 2024 zurück. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt: Grundlage für die Beitragserhebung sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Das Bundesverfassungsgericht habe die Verfassungsmäßigkeit, der Europäische Gerichtshof die Europarechtskonformität der Beitragserhebung festgestellt. Der Rundfunkbeitrag werde zur Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks erhoben, der über Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG Grundrechtsschutz genieße. Ein Beitragsschuldner könne nicht davon ausgehen, dass sein Beitrag nur für Ausstrahlungen verwendet werde, die er begehre. Die nach Auffassung der Klägerin fehlende Neutralität und Meinungsvielfalt bei der Berichterstattung lasse die Rechtmäßigkeit der Beitragspflicht unberührt und die Klägerin sei als Inhaberin einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines Kraftfahrzeuges entsprechend der gesetzlichen Regelungen beitragspflichtig. Eine die festgesetzten Beiträge ausgleichende Zahlung sei vor Erlass der Bescheide beim Beklagten nicht eingegangen.
8
Mit Widerspruchsbescheid vom 5. Februar 2025 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin vom 10. Dezember 2024 gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2024, mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2025 den Widerspruch der Klägerin vom 5. Juni 2025 gegen den Bescheid vom 2. Juni 2025 zurück. Zur Begründung wurde jeweils auf den Widerspruchsbescheid vom 13. September 2024 Bezug genommen.
9
Mit am 25. September 2024 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 23. September 2024 hat die Klägerin Klage gegen die Festsetzungsbescheide vom 2. Mai 2024 und vom 3. Juni 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2024 zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erhoben. Mit Schreiben vom 10. Februar 2025, bei Gericht eingegangen am 12. Februar 2025, hat die Klägerin die Klage um den Festsetzungsbescheid vom 2. Dezember 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2025 erweitert. Mit weiterem Schreiben vom 11. August 2025, bei Gericht eingegangen am 12. August 2025, hat die Klägerin die Klage um den Festsetzungsbescheid vom 2. Juni 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2025 erweitert.
10
Die Begründung der Klage erfolgte mit einem dem Gericht aus einer Vielzahl an rundfunkrechtlichen Klageverfahren bekannten und wohl im Internet herunterladbaren Mustertext. Mit dieser Klagebegründung wird gegenüber der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Festsetzungsbescheide im Wesentlichen Folgendes eingewandt:
„Der Bescheid“ sei schon „formell rechtswidrig“:
- Denn dem Beklagten selbst fehle bereits die für den Erlass eines Verwaltungsaktes erforderliche „Behördeneigenschaft“, da er keine Behörde im eigentlichen Sinne sei.
- Ungeachtet dessen ergebe sich die formelle Rechtswidrigkeit aber auch schon daraus, dass der Bescheid durch Angestellte des vom Beklagten beauftragten „Beitragsservice“ erlassen worden sei. Das aber stelle einen Verstoß des Beklagten gegen den „Grundsatz der Selbstorganschaft“ dar, wonach Verwaltungsakte nur durch eine Behörde und deren Mitarbeiter erlassen werden dürften, hingegen eine Ausgliederung und Auslagerung behördlicher Funktionen an eine andere nichthoheitliche Stelle, wie hier den Beitragsservice, der nur eine nicht rechtsfähige „Inkasso“-Stelle darstelle, nicht zulässig sei.
- Den Bescheidserlass Angestellten dieses Beitragsservice zu überlassen, verstoße auch gegen den „Funktionsvorbehalt des Art. 33 Abs. 4 GG“, wonach die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen sei, die in einem öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen, und nur ausnahmsweise bei Vorliegen eines besonderen Grundes die Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben in privatrechtlicher Organisationsform agierenden Stellen übertragen werden dürfe.
- Ferner verstoße es gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 1 GG, dass eine Behörde (Anstalt, Körperschaft), die eine Forderung geltend mache, zugleich auch die Vollstreckung dieser Forderung beschließen dürfe.
- Der Feststellungsbescheid habe auch nicht vollständig „automatisiert“, nämlich maschinell erstellt werden dürfen, weil es dafür an einer Rechtsgrundlage fehle. § 10a RBStV ermächtige allenfalls zum automatisierten „Erlass“ eines Bescheids, nicht aber zur automatisierten „Erstellung“ des Bescheids. Außerdem liege der Tatbestand des § 10a RBStV nicht vor, weil jedenfalls bei mehreren Bewohnern ein Ermessens- und Beurteilungsspielraum bestehe, welcher Bewohner für die Rundfunkbeiträge herangezogen werde. Das Fehlen der Unterschrift könne weder mit § 37 Abs. 5 VwVfG noch mit § 10a RBStV begründet werden.
„Der Festsetzungsbescheid“ sei zudem auch „materiell rechtswidrig“:
- Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) sei verfassungswidrig und könne daher keine taugliche Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung durch Festsetzungsbescheid darstellen, weil die damit geregelte „Beitragserhebung“ die Erhebung einer verfassungswidrigen „Steuer“ darstelle.
- Die Rundfunkbeitragserhebung verstoße zudem gegen Unionsrecht. Denn sie stelle eine europarechtswidrige „Beihilfe“ dar. Ferner verstoße sie gegen den in Art. 20 EU-GRCh und Art. 14 EMRK geregelten „Gleichbehandlungsgrundsatz“, weil deutsche Staatsbürger, die von ihrer Aufenthaltsfreiheit im Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten gemäß Art. 45 EU-GRCh Gebrauch machten und ihren Lebensmittelpunkt außerhalb Deutschlands in einem anderen EU-Mitgliedstaat begründeten, sowie auch andere deutschsprachige Europäer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten den deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunk anders als die Inhaber einer Wohnung in Deutschland leistungslos, d.h. ohne einen Rundfunkbeitrag zahlen zu müssen, empfangen könnten, ohne dass es eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung gebe. Obendrein ergebe sich die Unionsrechtswidrigkeit der Rundfunkbeitragserhebung aus dem damit verbundenen Verstoß gegen die unionsrechtliche „Dienstleistungsfreiheit“. Denn in Bezug auf die Etablierung anderer deutschsprachiger Angebote in diesen Ländern stelle die kostenlose Verfügbarkeit des öffentlichrechtlichen Rundfunks für deutsche Staatsbürger im EU-Ausland eine „Wettbewerbsverzerrung im Sinne von Art. 56 AEUV“ dar.
- Jedenfalls aber stelle die Möglichkeit, das Programmangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks empfangen zu können, keinen „Vorteil“ dar. Ein solcher sei aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für die Erhebung einer „Gegenleistung“ für diesen Vorteil durch eine Heranziehung zur Zahlung eines Rundfunkbeitrags zwingend erforderlich, wenn man den Rundfunkbeitrag mit dem Bundesverfassungsgericht nicht als „Steuer“, sondern als „Vorzugslast“ einstufe. Denn der öffentlichrechtliche Rundfunk erfülle seinen verfassungsmäßigen und gesetzlichen Programmauftrag nicht, sondern verfehle ihn grundsätzlich:
o Insofern sei schon die Grundannahme des Bundesverfassungsgerichts falsch, der öffentlichrechtliche Rundfunk sei zum Zwecke der Sicherung der Meinungsvielfalt „notwendig“. Denn er unterbinde vielmehr schon rein ökonomisch gesehen begriffsnotwendig und denklogisch als „Zwangsbeitrags-Monopolist“ den freien Wettbewerb und fördere dadurch nicht die Meinungsvielfalt, sondern schränke sie stattdessen sogar ein, indem er als „Staatsfunk“ etwa genehme Journalisten aus der freien Wirtschaft einlade und diese damit großmache, hingegen kleinere Journalisten, die dem „Staatsfunk“ nicht genehm seien, nicht einlade. Außerdem sei der öffentlichrechtliche Rundfunk nicht frei von finanziellen Interessen und deshalb auf das Wohlwollen der Politik angewiesen. Zudem handle es sich bei der Nachrichten- und Informationsversorgung um eine Dienstleistung wie jede andere. Die Annahme, der Staat könne dies besser als der freie Markt, sei falsch und nicht nachvollziehbar. In einem freien Markt könne sich der Bürger selbst aussuchen, welche Angebote er konsumiere und aus welchen Quellen er seine Informationen beziehe.
o Zudem sei – wie eine Dissertation aus dem Jahre 2022 zeige – die Annahme des Bundesverfassungsgerichts eine „haltlose Unterstellung“, dass die bloße Möglichkeit des Empfangs des Programmangebots des öffentlichrechtlichen Rundfunks, die eben der Allgemeinheit, nicht aber dem Einzelnen selbst zu Gute komme, für diesen einen „individuellen Vorteil“ darstelle.
o Dass der öffentlichrechtliche Rundfunk seinen Programmauftrag grundlegend verfehle, zeige schon der durch gerichtliches empirisches Sachverständigengutachten zu beweisende Umstand seiner fehlenden und weiter abnehmenden „Akzeptanz in der Bevölkerung“, die für seine Funktionsfähigkeit und Existenzberechtigung unerlässlich sei. Diese Akzeptanz fehle, weil ein mehr als erhebliches, nämlich sogar unverzeihliches Versagen dieses Rundfunks festzustellen sei, dem nicht mehr nur durch Reformen der maroden Rundfunkanstalten, sondern nur noch durch den Aufbau ganz neuer Strukturen begegnet werden könne.
o Das Versagen zeige sich etwa in der fehlenden Meinungsvielfalt im öffentlichrechtlichen Programmangebot und an den Verstößen gegen das Gebot der Neutralität der Berichterstattung etwa zur Corona-Politik, zum Ukraine-Krieg oder zur UNO/WHO, aber auch daran, dass subjektive Meinungen nicht als solche gekennzeichnet, sondern als objektive Nachrichten verkauft würden, dass regierungsnahe Journalisten auf den Lohnlisten der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten stünden und so die gebotene Unparteilichkeit durch deren Nähe zur Politik, insbesondere zur Regierung, beeinträchtigt werde, dass sogar Mitarbeiter des öffentlichrechtlichen Rundfunks ein diese Zustände kritisierendes Manifest verfasst hätten, und schließlich daran, dass die Rundfunkanstalten die Grundsätze der Sparsamkeit und das Gebot zweckentsprechender Beitragsverwendung missachteten, wie sie in § 31 Abs. 3 Medienstaatsvertrag (MStV) verankert seien. Dazu enthält die Klagebegründung umfangreiches Material, wie etwa zahlreiche entsprechende Zeitungs- bzw. Medienartikel, welche als Beleg für die den dargelegten Beispielen im Einzelfall zugrundeliegenden Tatsachen vorgelegt werden.
- Den Einwand des infolge der dargelegten Mängel des Programmangebots fehlenden „Vorteils“ dürften die Fachgerichte nicht ungeprüft lassen und nicht einfach auf die Zuständigkeit des Rundfunkrats als dem für die Programmgestaltung und deren Überwachung zuständigen, plural besetzten Gremium verweisen, sowie auf die Möglichkeit des einzelnen Beitragspflichtigen, sich an dieses Gremium mit einer die besagten Mängel aufzeigenden Programmbeschwerde wenden zu können. Denn die Rundfunkräte der Rundfunkanstalten seien bei genauem Hinsehen gar nicht wirklich staatsfern und plural besetzt, wie dies vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 25. März 2014 zum ZDF-Staatsvertrag gefordert worden sei, und seien daher schon wegen ihrer fehlenden pluralen Besetzung nicht von vornherein einer gerichtlichen Kontrolle entzogen. Zudem kämen sie schon seit vielen Jahren ihren Kontrollpflichten gar nicht wirksam nach und stellten deshalb gar keine tauglichen Kontrollorgane dar, sodass eine Kontrolle durch die Gerichte erforderlich sei. Auch das Institut der Programmbeschwerde habe sich in der Praxis als untauglich erwiesen, was sich etwa daran zeige, dass selbst hunderte Programmbeschwerden einer über den Verein „Ständige Programmkonferenz der öffentlichrechtlichen Medien e.V.“ zu ladenden sachverständigen Zeugin ohne jeden Erfolg geblieben seien. Die Rundfunkräte seien als Kontrollgremien auch deshalb untauglich, weil sie gar nicht rechtlich und demokratisch legitimiert seien.
- Jedenfalls aber habe vor dem dargestellten Hintergrund eines Versagens der Kontrollgremien das Bundesverfassungsgericht mit seiner ausdrücklichen Betonung des Charakters des Rundfunkbeitrags als „Gegenleistung“ für den „Vorteil“ der Empfangsmöglichkeit den Verwaltungsgerichten einen „Fingerzeig“ gegeben, Einwände gegen die Qualität und Vielfalt des Programmangebots selbst zu prüfen, weil sie von Verfassungs wegen verpflichtet und berufen seien, einen entsprechenden Kontrollmaßstab zu entwickeln.
- Der Festsetzungsbescheid sei schlussendlich auch deshalb materiell rechtswidrig, weil die Tätigkeit des „Beitragsservice“ mangels einer Inkasso-Erlaubnis gemäß § 10 RDG und mangels Rechtsfähigkeit gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz verstoße.
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Mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 wies die Klägerin ergänzend darauf hin, dass sich die Berichterstattung des öffentlichrechtlichen Rundfunks seit 2018 massiv verschlechtert habe. Das Handeln der Rundfunkanstalten entspreche nicht mehr den Prinzipien und der gesetzlichen Verpflichtung einer neutralen, unabhängigen, wahrheitsgemäßen und eben nicht tendenziösen Berichterstattung. Es könne objektiv betrachtet keinesfalls mehr von einer staats-, politik- und parteifernen Berichterstattung gesprochen werden. Allein auf der erst seit Juni 2024 nutzbaren Seite des „Rundfunkalarms“ seien bis Mitte Oktober 2024 über 28.600 Rundfunkbeschwerden dokumentiert. All diese Rundfunkbeschwerden mache sie zum Inhalt ihres Verfahrens.
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Die Klägerin beantragt zuletzt,
Die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 2. Mai 2024 und vom 3. Juni 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2024, vom 2. Dezember 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2025 und vom 2. Juni 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2025 werden aufgehoben.
13
Der Beklagte beantragt, auch in Bezug auf die Klageerweiterungen:
Die Klage wird abgewiesen.
14
Zur Begründung werden im Wesentlichen die Ausführungen des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2024 wiederholt und vertieft.
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Mit Schreiben vom 10. Oktober 2024, ergänzt mit Schreiben vom 20. Oktober 2024, beantragte die Klägerin die Aussetzung des Verfahrens, bis durch das Bundesverwaltungsgerichts in einer dort anhängigen und die gleiche Rechtsfrage betreffenden Streitsache entschieden worden sei. Mit der Klage werde der Einwand geltend gemacht, dass die Programmqualität des öffentlichrechtlichen Rundfunks nicht gegeben sei und der verfassungsrechtliche Auftrag, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, strukturell verfehlt werde. Bislang hätten die Verwaltungsgerichte sowie die Oberverwaltungsgerichte diesen Einwand immer abgetan und ausgeführt, dieser Einwand sei der gerichtlichen Kontrolle entzogen und obliege allein den Rundfunkbeiräten. Ein Prüfungsmaßstab zu dieser Frage sei bislang weder durch die unteren Verwaltungsgerichte noch durch das Bundesverwaltungsgericht aufgestellt worden. Zu dieser Frage werde das Bundesverwaltungsgericht in der mit Beschluss vom 23. Mai 2024 – 6 B 70.23 zugelassenen Revision entscheiden. Eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei absehbar geeignet, einen rechtlich erheblichen Einfluss auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts auszuüben. Aufgrund dieser Bedeutung sei das Verfahren auszusetzen.
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Mit Schreiben vom 22. Dezember 2024 und vom 17. Dezember 2024 wies das Gericht die Klägerin darauf hin, dass das Gericht die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nicht für gegeben erachte. Hinsichtlich der Erläuterungen wird auf das gerichtliche Schreiben verwiesen.
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Mit Schreiben vom 30. Oktober 2024 beantragte die Klägerin, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, da dieses aus prozessökonomischen Gründen zweckmäßig sei. Der Beklagte teilte mit Schreiben vom 13. Februar 2025 mit, dass mit einem Ruhen des Verfahrens kein Einverständnis bestehe.
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Mit Schreiben vom 11. November 2025 wies das Gericht die Klägerin darauf hin, dass die von ihr zur Begründung ihrer Klage geltend gemachten Umstände aus Sicht des Gerichts unter Berücksichtigung der wesentlichen Erwägungen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025 (Az. 6 C 5.24) als obergerichtlich geklärt erschienen und die Klägerin daher damit rechnen müsse, dass ihre Klage erfolglos bleiben werde. Auf das Schreiben wird Bezug genommen.
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Die Klägerin teilte daraufhin mit Schreiben vom 8. Dezember 2025 mit, eine Klagerücknahme komme nicht in Betracht. Unter Verweis auf eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten und die Amtsermittlungspflicht des Gerichts (§ 86 VwGO) sowie die Bindung des Gerichts an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025 (Az. 6 C 5.24) bat die Klägerin darum, auf die Urteilsgründe zu warten und nach deren Veröffentlichung die rechtlichen Konsequenzen hieraus vollständig zu bewerten. Die Klägerin habe ihrer Darlegungslast genügt, indem sie konkrete Punkte und Widersprüche aufgezeigt habe, die eine gerichtliche Sachprüfung erforderlich machten. Aufgrund seiner Sachnähe habe der Beklagte die Darlegungslast. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Prüfungspflicht des Gerichts nochmals erheblich erweitert. Solange diese Prüfung nicht erfolgt sei, sei eine Sachentscheidung rechtlich ausgeschlossen.
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Mit Schreiben vom 21. Januar 2026 bat das Gericht die Klägerin um Mitteilung, ob Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil gemäß § 101 Abs. 2 VwGO bestehe. Weiter wurde in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid gemäß § 84 VwGO in Betracht ziehe, falls mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil kein Einverständnis bestehe. Zur Begründung wurde auf das gerichtliche Hinweisschreiben vom 11. November 2025 Bezug genommen und nochmals darauf verwiesen, dass das bisherige Vorbringen der Klägerin nach den Maßstäben des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025 weder Anlass für das Gericht gebe, in eine weitere Amtsermittlung oder gar Beweiserhebung einzutreten, noch den Beklagten eine „sekundäre Beweislast“ treffe.
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Die Klägerin teilte, ohne sich zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil oder durch Gerichtsbescheid zu äußern, mit Schreiben vom 3. Februar 2026 mit, dass sie den Beklagten, das ZDF sowie Deutschlandradio aufgefordert habe, ihrer sekundären Darlegungslast nachzukommen. Nach den Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts treffe nämlich die Rundfunkanstalten eine gesteigerte Mitwirkungspflicht bei der Darlegung der Programmvielfalt und Ausgewogenheit. Sollten die Anstalten der Aufforderung nicht nachkommen, werde die Klägerin dem Gericht zeitnah einen förmlichen Beweisantrag auf Einholung einer Sachverständigenaussage vorlegen.
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Der Beklagte hat bereits mit der Klageerwiderung vom 29. November 2024 erklärt, mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden zu sein.
23
Mit Gerichtsbescheid vom 24. März 2026, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Gericht die Klage abgewiesen.
24
Mit Schreiben vom 6. April 2026 stellte die Klägerin einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 1 VwGO [gemeint wohl Nr. 2] und begehrte die Fortführung des Verfahrens unter vollumfänglicher Berücksichtigung weiteren Sachvortrags. Der Gerichtsbescheid beruhe auf einer unzutreffenden Würdigung der prozessualen Sachlage. Das Verfahren sei zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits nicht entscheidungsreif gewesen. Dies werde durch weiteren Sachvortrag unter Berücksichtigung der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Jahres 2026 untermauert. Die Klägerin rügte, bezugnehmend auf aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die absolute Nichtigkeit der Titel. Gemäß dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. Februar 2026 – VII ZB 29/24 – (beckonline) bedürften behördliche Vollstreckungstitel im Massenverfahren einer individuellen personellen Verantwortungsübernahme. Die streitgegenständlichen Bescheide seien im automatisierten XAmtshilfe-Verfahren bzw. via beBPo ohne die erforderliche qualifizierte elektronische Signatur oder Dokumentation einer personellen Prüfung erstellt worden. Da ein nichtiger Bescheid keine rechtwirksame Grundlage für eine Beitragserhebung darstelle, mangele es dem Verfahren an einem wirksamen Verwaltungsakt. Das Gericht habe die Amtsermittlungspflicht verletzt, indem es den Beklagten nicht zur Vorlage des Nachweises einer personellen Signatur aufgefordert habe. Aus weiterer aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ergebe sich, dass keine Beweispflicht der Klägerin bestehe. Die Klägerin sei zur Wahrung effektiven Rechtsschutzes nicht verpflichtet, systemische programmatische Missstände im Sinne eines Vollbeweises anzuwenden. Die sekundäre Darlegungslast sei zwingend anzuwenden, da die beklagten Rundfunkanstalten alleinigen Zugang zu allen maßgeblichen, internen Informationen besäßen (Informationsasymmetrie). Zu diesen exklusiv bei den Rundfunkanstalten liegenden Tatsachen gehörten insbesondere: Interne Redaktionsrichtlinien, Protokolle der Kontrollgremien, Auswahlkriterien für Experten, interne Compliance-Systeme sowie die vollständigen Rohdaten der Programmstruktur. Da es der Klägerin unmöglich sei, diese Tatsachen aus eigener Kraft zu belegen, löse ihr substantiierter Vortrag die Pflicht des Gerichts zur Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) aus. Das Gericht verkenne die Tiefe des klägerischen Vortrags. Die Klägerin habe in der bereits eingereichten Klageschrift nebst Anlagen die erforderliche Indizienkette vollumfänglich und substantiiert dargelegt. Der Sachvortrag dokumentiere insbesondere eine selektive Themengewichtung und eine unausgewogene Darstellung in politisch hochrelevanten Themenbereichen, die Dominanz einzelner politischer Perspektiven und die wiederkehrende, einseitige Auswahl von gleichgerichteten Experten, was gegen das Gebot der Meinungsvielfalt verstoße, Anhaltspunkte für strukturelle Einseitigkeiten, gestützt durch interne und externe Kritik sowie wissenschaftliche Analysen. Die Behauptung des Gerichts, die Ausführungen erschöpften sich in pauschalen Behauptungen, sei angesichts des Umfangs und der Detaillierung unzutreffend und objektiv aktenwidrig. Die Indizien begründeten eine ernsthafte Möglichkeit des Systemversagens, welche die Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO zwingend auslöse. Eine Entscheidung ohne Berücksichtigung dieser höchstrichterlichen Leitentscheidungen und ohne die gebotene Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) sei rechtswidrig. Die Klägerin habe mit dem substantiierten Vortrag die Indizien der Schwelle zur Auslösung der sekundären Darlegungspflicht des Beklagten erreicht. Die Darlegung der Fakten zur Widerlegung dieser Indizien obliege nun der Rundfunkanstalt. Da der Beklagte dieser Pflicht bislang nicht nachgekommen sei und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine prozessuale Offenlegungspflicht hinsichtlich der Rohdaten bestehe, seien die wesentlichen Tatsachen dem Gericht noch nicht bekannt und eine Entscheidung nach Aktenlage komme daher ersichtlich noch nicht in Betracht. Sollte das Gericht den Antrag auf mündliche Verhandlung ablehnen oder den neuen, entscheidungserheblichen Sachverhalt erneut unberücksichtigt lassen, werde bereits jetzt vorsorglich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Das Gericht habe entscheidungserheblichen Sachvortrag sowie die Bindung an Gesetz und Recht schlicht ignoriert. Ein Urteil dürfe nicht auf Erwägungen beruhen, zu denen die Beteiligten nicht gehört worden seien oder bei denen höchstrichterlich geklärte Rechtsfragen zur Titelqualität und Beweislast übergangen würden.
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Mit Schreiben vom 8. April 2026 bestätigte das Gericht der Klägerin den Eingang des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und teilte mit, dass zu gegebener Zeit eine mündliche Verhandlung anberaumt werde. Außerdem wies das Gericht die Klägerin darauf hin, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 VwGO weiterhin eine Übertragung auf den Einzelrichter in Betracht komme.
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Mit Schreiben vom 12. April 2026 teilte die Klägerin mit, dass sie einer Übertragung auf den Einzelrichter nicht zustimme und eine Entscheidung durch die Kammer in voller Besetzung für geboten halte. Die Rechtssache weise sowohl besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten als auch eine grundsätzliche Bedeutung auf. Diese ergebe sich aus der neuen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Formunwirksamkeit von Festsetzungsbescheiden mangels qualifizierter elektronischer Signatur, aufgrund des Klärungsbedarfs hinsichtlich der Einhaltung des gesetzlichen Sendeauftrags, die eine umfassende Würdigung erfordere, die über den Kompetenzrahmen eines Einzelrichters hinausgehe, und aufgrund der Vielzahl gleichgelagerter Verfahren.
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Mit weiterem Schreiben vom 12. April 2026 wiederholte und vertiefte die Klägerin ihre Ausführungen aus dem Schreiben vom 6. April 2026 zu aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, aus denen sich ergebe, dass Festsetzungsbescheide aufgrund fehlender individueller Verantwortungsübernahme formunwirksam seien und eine umfassende sekundäre Darlegungslast des Beklagten hinsichtlich der Programmdaten und Signaturverfahren bestehe. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben Bezug genommen.
28
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 6. Mai 2026, und den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.
29
Das Gericht kann in der Sache entscheiden. Insbesondere bedarf es vor einer Entscheidung keiner rechtskräftigen Entscheidung über den von der Klägerin gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens durch gesonderten Beschluss. Die Entscheidung kann gemeinsam mit der abschließenden Sachentscheidung ergehen (vgl. jew. m.w.N. Peters/Schwarzburg in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 94 Rn. 22; Rudisile in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL Juli 2025, § 94 VwGO Rn. 38a). Nach Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 6 C 5.24 am 15. Oktober 2025 besteht kein Anlass mehr, über den Aussetzungsantrag der Klägerin zu entscheiden, da sich dieser hierdurch erledigt hat.
30
Im Übrigen hätten auch die Voraussetzungen für ein Aussetzen des Verfahrens gemäß § 94 VwGO nicht vorgelegen. Nach dieser Regelung kann das Gericht ein Verfahren zwar aussetzen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Unter einem Rechtsverhältnis sind diejenigen rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden Norm für das Verhältnis von natürlichen oder juristischen Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben (vgl. Peters/Schwarzburg in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 94 Rn. 7). Vorgreiflich ist das Rechtsverhältnis, wenn sein Bestehen oder Nichtbestehen rechtlichen Einfluss auf den anhängigen Rechtsstreit ausübt (vgl. Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 94 Rn. 4). Ein vorgreifliches Rechtsverhältnis liegt demnach nicht vor, wenn es um die Auslegung von Rechtsnormen bzw. die Beantwortung von abstrakten Rechtsfragen geht (vgl. OVG LSA, B.v. 12.12.2008 – 1 O 153/08 – beckonline; OVG SH, B.v. 22.9.2022 – 4 P 2/19 EK – juris Rn. 52).
31
Das zum Zeitpunkt des Aussetzungsantrags unter dem Aktenzeichen 6 C 5.24 anhängige Revisionsverfahren hatte allein die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage zum Gegenstand, nicht aber ein für diesen Rechtsstreit vorgreifliches Rechtsverhältnis. Für eine Aussetzung gemäß § 94 VwGO lagen daher schon die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vor. Auf Ermessenserwägungen des Gerichts wäre es mithin nicht angekommen. Eine analoge Anwendung des § 94 VwGO auf diese Fallkonstellation war nicht veranlasst. Dies ist nur dann geboten, wenn in einem anderen Verfahren die Gültigkeit bzw. unionsrechtliche Anwendbarkeit einer streitentscheidenden Norm Gegenstand des Verfahrens ist und hierzu ein Verfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängig ist oder das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer bei ihm anhängigen Normenkontrolle oder einer zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde über die Verfassungsmäßigkeit einer streitentscheidenden Norm entscheiden wird. Wird jedoch in einem Parallelverfahren allein dieselbe Rechtsfrage geklärt, ist eine analoge Anwendung des § 94 VwGO nicht geboten (vgl. Peters/Schwarzburg in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 94 Rn. 48).
32
Abzulehnen war auch der Antrag der Klägerin auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens. Zum einen ist auch insofern der dem Antrag zugrunde liegende Umstand für die Anordnung des Ruhens mit Ergehen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2025 (Az. 6 C 5.24) entfallen. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) setzt im Übrigen einen Antrag beider Beteiligter voraus und kommt nur in Betracht, wenn ein Ruhen des Verfahrens wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen zweckmäßig ist. Vorliegend war das Ruhen des Verfahrens schon deshalb nicht anzuordnen, weil es nicht von allen Beteiligten beantragt wurde. Ein Ruhen des Verfahrens erschiene nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober 2024 außerdem auch nicht mehr zweckmäßig.
B.
33
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Die Festsetzungsbescheide des Beklagten vom 2. Mai 2024 und vom 3. Juni 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. September 2024, vom 2. Dezember 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. Februar 2025 und vom 2. Juni 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2025 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
34
I. Die Erhebung des Rundfunkbeitrags fußt auf einer mit höherrangigem Recht in Einklang stehenden Rechtsgrundlage.
35
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkbeiträgen sind der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) sowie § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrags (RFinStV) in der für den jeweiligen Beitragszeitraum gültigen Fassung. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag ist nach Zustimmung der Landesparlamente und Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft getreten (siehe Art. 7 Abs. 2 des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags und BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris Rn. 57). Mit dem Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags nach Art. 72 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung (BV) vom 17. Mai 2011 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2011 (GVBl. S. 258) kommt ihm die Wirkung eines bayerischen Landesgesetzes zu. Vor diesem Hintergrund geht der Einwand, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag einen ohne die Zustimmung der durch diesen Vertrag als beitragspflichtig bestimmten Dritten zustande gekommenen und damit einen nach § 58 VwVfG rechtswidrigen „Vertrag zu Lasten Dritter“ darstelle und daher als Ermächtigungsgrundlage für eine Beitragserhebung nicht tauge, schon im Ansatz fehl. Auch wenn also der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst ein zwischen den Bundesländern als selbständigen souveränen Gliedstaaten der Bundesrepublik geschlossener und somit zwischenstaatlicher „Vertrag“ sein mag – auf den die Vorschriften der §§ 54 ff. VwVfG allerdings gar nicht anwendbar sind (vgl. Rozek in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 7. EL Mai 2025, § 54 VwVfG Rn. 16) – so beinhaltet er doch nur, dass die Länder sich dadurch auf den Erlass gleichlautender landesgesetzlicher Regelungen verständigt haben, weshalb dann in der Folge seine Bestimmungen über die Beitragspflicht – durch von den jeweiligen Landesparlamenten ordnungsgemäß erlassene und veröffentlichte Zustimmungsgesetze – in geltendes landesrechtliches Gesetzesrecht umgesetzt worden sind (vgl. zum Ganzen auch VG Freiburg, G.v. 11.9.2024 – 9 K 2585/24 – juris Rn. 120 m.w.N.).
36
Die Verfassungsmäßigkeit des seit 1. Januar 2013 geltenden Beitragsmodels ist höchstrichterlich bindend (§ 31 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG bzw. Art. 29 Abs. 1 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof – VfGHG) durch Grundsatzentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16 u.a. – juris) sowie des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. BayVerfGH, E.v. 15.5.2014 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 – juris) geklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 18. Juli 2018 – 1 BvR 1675/16 – (juris) lediglich die mehrfache Belastung von Zweitwohnungsinhabern beanstandet. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Außerdem hat das Bundesverfassungsgericht den Rundfunkbeitrag als nichtsteuerliche Abgabe qualifiziert und festgestellt, dass es nicht zu beanstanden ist, die Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks nicht durch Erhebung einer Steuer, sondern durch Erhebung von Rundfunkbeiträgen als Vorzugslast sicherzustellen. Der Beitrag dient dabei dem Ausgleich des individuellen Vorteils, der in der Möglichkeit der Nutzung des Rundfunkangebots besteht. Es ist zulässig, den Kreis der Vorteilsempfänger im privaten Bereich anhand der Inhaberschaft einer Wohnung zu bestimmen, wobei die Erhebung des Beitrags auch unabhängig von dem Besitz eines Empfangsgerätes erfolgen darf, da nicht erforderlich ist, dass der beitragsrelevante Vorteil auch tatsächlich wahrgenommen wird. Da die Beitragspflicht an die potentielle Möglichkeit anknüpft, Rundfunkangebote zu nutzen, lässt ein freiwilliger Verzicht auf die Nutzungsmöglichkeit die Beitragspflicht nicht entfallen. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Belastungsgleichheit (Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG) verlangt nicht, Wohnungsinhaber, die bewusst auf eine Rundfunkbeitragsmöglichkeit verzichten, von der Rundfunkbeitragspflicht auszunehmen. Umgekehrt liegt wiederum kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin begründet, dass möglicherweise im Ausland auf die Angebote des deutschen öffentlichrechtlichen Rundfunks zugegriffen werden kann, ohne dass dort zugleich Rundfunkbeiträge erhoben werden (ausführlich statt vieler VGH BW, B.v. 17.5.2018 – 2 S 622/18 – juris Rn. 9; OVG Hamburg, B.v. 19.12.2024 – 5 Bf 204/24.Z – juris Rn. 54). Auf das Vorhandensein von Empfangsgeräten kommt es ebenso wenig an wie auf die Bereitschaft des Beitragspflichtigen, das Rundfunkangebot zu nutzen. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine realistische Nutzungsmöglichkeit besteht. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zwingt den Gesetzgeber nicht etwa dazu, eine Befreiungsmöglichkeit für Personen vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen (vgl. zum Ganzen auch VG München, U.v. 3.9.2025 – M 26b K 24.6512 – beckonline Rn. 28 m.w.N.).
37
Darüber hinaus hat auch der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13. Dezember 2018 – C-492/17 – (juris) im Zusammenhang mit der Umstellung auf das Rundfunkbeitragssystem keinen Verstoß gegen Unionsrecht feststellen können. Der Rundfunkbeitrag stellt danach keine unzulässige Beihilfe i.S.d. §§ 107, 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und ferner keine der in Art. 56 AEUV verankerten Dienstleistungsfreiheit zuwiderlaufende, den Wettbewerb verzerrende Beihilfe dar, immerhin knüpft die im Inland auferlegte Beitragspflicht unabhängig von der Staatsangehörigkeit allein an die Inhaberschaft einer Wohnung im Bundesgebiet an; Entsprechendes gilt mit Blick auf die unionsrechtliche Freizügigkeit und die Niederlassungsfreiheit (vgl. BVerwG, B.v. 25.1.2018 – 6 B 38.18 – juris Rn. 6 f.).
38
II. Die verfahrensgegenständlichen Festsetzungsbescheide in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheids sind formell rechtmäßig.
39
1. Der Beklagte war für den Erlass zuständig.
40
Die die Rundfunkbeitragsschuld festsetzende Stelle ist erkennbar der Bayerische Rundfunk und nicht der „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“. Dies folgt schon aus dem Briefkopf der Bescheide (links oben), in denen der Bayerische Rundfunk aufgeführt ist, und der Schlussformel im Bescheid „Mit freundlichen Grüßen Bayerischer Rundfunk“. Zudem ist in der Rechtsbehelfsbelehrung, für deren Fehlerhaftigkeit im Übrigen nichts ersichtlich und von der Klägerin auch nichts substantiiert geltend gemacht wurde, als Widerspruchsadressat („einzulegen beim Bayerischen Rundfunk unter der Anschrift des für ihn tätigen Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“) bzw. Beklagter jeweils der Bayerische Rundfunk genannt.
41
Rückständige Rundfunkbeiträge werden gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV durch die zuständige Landesrundfunkanstalt durch Bescheid festgesetzt. Nachdem der Beklagte die in Bayern zuständige Landesrundfunkanstalt ist, ist er damit spezialgesetzlich zum Erlass der streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide ausreichend legitimiert. Er ist gemäß Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Rundfunkgesetz (BayRG) eine Anstalt des öffentlichen Rechts und kann als solche Träger von Hoheitsrechten und zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigt sein. Die Errichtung des Beklagten erfolgte durch das Bayerische Rundfunkgesetz. Körperschaften des öffentlichen Rechts werden durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes errichtet (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl., § 23 Rn. 38). Die Aufgabenzuweisung zur Herstellung und Verbreitung von Rundfunkangeboten folgt aus Art. 2 BayRG. Einer darüber hinausgehenden Zulassung oder Erlaubnis bedarf es nicht.
42
Auch die Annahme, die Landesrundfunkanstalt könne mangels Behördeneigenschaft keine Verwaltungsakte erlassen, geht vor diesem Hintergrund fehl. Als Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung durch Verwaltungsakt wahrnimmt, erfüllt der Beklagte den Behördenbegriff des Art. 1 Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) und ist Subjekt der mittelbaren Staatsverwaltung. Mit Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG hat der Gesetzgeber – gleichlautend wie im Bundesrecht (dort § 1 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz – VwVfG) – den funktionellen (verfahrensrechtlichen) Behördenbegriff angeordnet. Entscheidend ist danach die materielle Wahrnehmung von öffentlichrechtlichen Verwaltungsaufgaben; auf die organisatorische – insbesondere hierarchische – Eingliederung in die Staatsverwaltung kommt es nicht an. Wenn und soweit eine Organisationseinheit öffentlichrechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, ist sie Behörde in diesem Sinne. Darüberhinausgehende Fragen der Einbindung in eine Organisationseinheit sind für den Behördenbegriff der Verwaltungsverfahrensgesetze ohne Bedeutung. Bestätigt wird dieses Ergebnis durch Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG, wonach das Verwaltungsverfahrensgesetz nicht für die Anstalt des öffentlichen Rechts „Bayerischer Rundfunk“ gilt. Würde dem Beklagten generell die Behördeneigenschaft im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BayVwVfG nicht zukommen, wäre die Erklärung der Nichtanwendbarkeit systematisch verfehlt (vgl. zum Ganzen auch BayVGH, B.v. 12.12.2022 – 7 ZB 20.1120 – juris Rn. 21 f.). Es ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung dementsprechend geklärt, dass die zuständige Landesrundfunkanstalt im Zusammenhang mit der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge und der Entscheidung über hiergegen gerichtete Rechtsmittel als Behörde handelt (so VG Köln, U.v. 14.12.2021 – 6 K 3156/18 – beckonline Rn. 19 m.w.N. zu obergerichtlicher Rechtsprechung). Aus § 2 Abs. 1 und 2 RBStV folgt die materielle Berechtigung, für Rundfunkbeiträge im privaten Bereich einen Festsetzungsbescheid zu erlassen (vgl. BayVGH, a.a.O., Rn. 39).
43
Da, wie dargelegt, in den angefochtenen Bescheiden im Briefkopf, in der Grußformel am Ende und in der Rechtsmittelbelehrungder hierfür zuständige Bayerische Rundfunk als die die Bescheide erlassende Landesrundfunkanstalt, also öffentlichrechtliche Anstalt, klar erkennbar ist, kann gegen die streitgegenständliche bescheidsmäßige Beitragsfestsetzung nicht eingewandt werden, diese sei gemäß §/Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 (Bay) VwVfG (entspr.) nichtig, weil die Bescheide die erlassende Stelle nicht erkennen ließen. Nicht überzeugend ist nach alledem auch der Einwand, die verfahrensgegenständlichen Festsetzungsbescheide seien gemäß §/Art 44 Abs. 2 Nr. 3 (Bay) VwVfG (entspr.) nichtig, weil der Beitragsservice außerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereichs gehandelt habe, da er erkennbar für den Beklagten tätig wurde und die verfahrensgegenständliche Wohnung in dessen Zuständigkeitsbereich liegt.
44
2. Das Recht zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergibt sich aus § 11 RBStV und ist im Übrigen für die Rechtmäßigkeit der gegenständlichen Beitragsbescheide nicht von Belang.
45
3. Der Beklagte war auch befugt, sich bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen des „ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice“, der insoweit für den Beklagten handelt, zu bedienen. Der im Briefkopf der Bescheids jeweils rechts oben aufgeführte Beitragsservice ist gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV Teil der einzelnen Rundfunkanstalt und kann im Namen und im Auftrag der Rundfunkanstalten Bescheide erlassen, worauf in den Erläuterungen zu den Festsetzungsbescheiden auf deren Rückseite (Mitte) auch hingewiesen wird (vgl. in diesem Zusammenhang auch SächsOVG, B.v. 28.3.2014 – 3 D 7/14 – juris), erlässt aber selbst keine eigenen Bescheide. Denn nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlichrechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlichrechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr. Die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV beruhende Satzung des Bayerischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Rundfunkbeitragssatzung) regelt in deren § 2, dass die im Rahmen einer nicht rechtsfähigen öffentlichrechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlichrechtlichen Landesrundfunkanstalten – der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio – die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahrnimmt. Sie wird dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig. Demzufolge hat sich der Beklagte zulässigerweise bei Erlass der streitgegenständlichen Festsetzungsbescheide des Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio bedient. Im Übrigen hat auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12 u.a. – (NJW 2014, 3215 Rn. 147) die einschlägige Norm des § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV als mit der Bayerischen Verfassung vereinbar angesehen (vgl. zum Ganzen auch BayVGH, B.v. 12.12.2022 – 7 ZB 20.1120 – juris Rn. 38; BayVGH, U.v. 6.12.2022 – 7 B 21.1315 – juris Rn. 25).
46
Vor diesem Hintergrund, wonach der Beitragsservice schlichtweg eine unselbständige Teiluntergliederung der Rundfunkanstalt darstellt und als solcher lediglich für die Rundfunkanstalt handelt, aber nicht als eine rechtlich selbständig handelnde juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit auftritt oder gar selbst Festsetzungsbescheide erlässt, greifen auch Bedenken nicht durch, wonach der Beklagte mit der Einschaltung des Beitragsservice gegen das Gebot der „Selbstorganschaft“ und auch gegen das in Art. 33 Abs. 4 GG geregelte Gebot des „Funktionsvorbehalts“ verstoße, welche die Ausgliederung hoheitlicher Befugnisse an Stellen ausschließen sollen, die privatrechtlich, jedenfalls aber nicht öffentlichrechtlich agierten und keine Behörden mit in einem öffentlichrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Mitarbeitern darstellten (vgl. auch VG Freiburg, G.v. 11.9.2024 – 9 K 2585/24 – juris Rn. 99 m.w.N.).
47
Dem Beitragsservice fehlt auch nicht eine etwaig erforderliche „Inkassoerlaubnis“ gemäß § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Denn betreffend die Rundfunkbeitragserhebung durch die Landesrundfunkanstalt, die sich hierbei des Beitragsservice als eines bloßen (weisungsgebundenen) Verwaltungshelfers bedient (vgl. § 16 der Beitragssatzung des Beklagten), besteht eine solche Erlaubnis aufgrund „anderer Gesetze“ im Sinne des § 3 RDG, hier nämlich aufgrund von § 10 Abs. 7 Satz 2, § 9 Abs. 2 RBStV. Der Beitragsservice selbst erbringt hingegen als bloßer (unselbständiger) Verwaltungshelfer ohnehin keine „selbständigen außergerichtlichen Rechtsdienstleistungen“ im Sinne des § 3 RDG und bedarf daher auch keiner gesonderten entsprechenden Erlaubnis. Eine Rechtsdienstleistung könnte der Beitragsservice nur erbringen, wenn er nach außen als rechtlich selbständige Organisation für den Beklagten tätig würde (vgl. zum Ganzen auch VG Freiburg, G.v.11.9.2024 – 9 K 2585/24 – juris Rn. 106 m.w.N.).
48
4. Die verfahrensgegenständlichen Bescheide sind auch nicht nach §/Art. 44 Abs. 2 Nr. 2 (Bay) VwVfG (entspr.) etwa deshalb nichtig, weil sie „nach einer Rechtsvorschrift nur durch Aushändigung einer Urkunde“ erlassen werden könnten, aber dieser Form nicht genügten. Insofern fehlt es schon an einer Rechtsvorschrift, wonach Rundfunkbeitragsfestsetzungsbescheide nur durch „Aushändigung einer Urkunde“ erlassen werden können, wie dies etwa für die Wirksamkeit des Verwaltungsakts im Fall der Einbürgerung (§ 16 Staatsangehörigkeitsgesetz – StAG) oder der Ernennung im Beamtenrecht (§ 10 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz – BBG) vorgesehen ist.
49
5. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit kann auch nicht mit Erfolg eingewandt werden, Festsetzungsbescheide dürften nicht in einem vollautomatisierten Verfahren erlassen werden. § 10a RBStV bietet nämlich eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für den automatisierten Erlass von Festsetzungsbescheiden. Danach kann die zuständige Landesrundfunkanstalt rundfunkrechtliche Bescheide vollständig automatisiert erlassen, sofern weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht. Gemäß § 10 Abs. 5 RBStV wird bei der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge kein Ermessen eingeräumt. Ob die Landesrundfunkanstalt bei der Entscheidung, welchen von mehreren Bewohnern einer Wohnung sie heranzieht, tatsächlich einen der Anwendbarkeit des § 10a RBStV entgegenstehenden Ermessens- oder Beurteilungsspielraum hat, kann dahinstehen, da klägerseits noch nicht einmal geltend gemacht wird, dass die gegenständliche Wohnung gemeinsam mit anderen Personen bewohnt wird. Unabhängig davon würde eine Auswahlentscheidung außerdem schon bei der Schaffung des – personenbezogenen – Beitragskontos erfolgen und nicht mehr bei der Erstellung von Festsetzungsbescheiden. Nicht zu überzeugen vermag auch der Einwand, § 10a RBStV ermächtige zum automatisierten „Erlass“, nicht aber zur „Erstellung“ der Bescheide. Wenn man den beiden Begriffen in diesem Zusammenhang überhaupt eine unterschiedliche Bedeutung zumessen kann, dann wohl allenfalls eher dahingehend, dass mit der Erstellung die technische Vorbereitung des Entwurfs gemeint ist. Dies aber würde nur die verwaltungsorganisatorische und -interne Handhabung betreffen, die im Außenverhältnis ohne Belang ist, weil im Außenverhältnis ein Bescheid erst in der Form und mit dem Inhalt maßgeblich ist, in dem dieser – mit dem Erlass – den behördeninternen Bereich verlässt. Es spricht daher vieles dafür, dass für die technische Vorbereitung gar kein Erfordernis einer eigenständigen gesetzlichen Regelung bestehen muss. Jedenfalls aber erfasst die Befugnis zum automatisierten „Erlass“ eines Bescheids auch die vorherige automatisierte „Erstellung“.
50
Das Fehlen einer Unterschrift in den verfahrensgegenständlichen Festsetzungsbescheiden ist vor diesem Hintergrund nach dem in §/Art. 37 Abs. 5 (Bay) VwVfG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgrundsatz, auf den auch in Bezug auf den Erlass von Festsetzungsbescheiden zurückgegriffen werden kann, unschädlich, weil der Erlass zu Recht mit Hilfe automatischer Einrichtungen erfolgte (vgl. hierzu insgesamt ausführlich BayVGH, B.v. 12.12.2022 – 7 ZB 20.1120 – juris Rn. 26 ff.). Auch aus der klägerseits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich nichts anderes. Die darin formulierten Anforderungen gelten für die formwirksame Einreichung von Vollstreckungsaufträgen beim Vollstreckungsgericht im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs aus einem elektronischen Behördenpostfach, nicht aber für die Unterzeichnung von Verwaltungsakten, welche sich nach den vorgenannten Anforderungen richtet. Selbst wenn man – entgegen der vorstehenden Ausführungen – aber aufgrund einer Unzulässigkeit des Erlasses im automatisierten Verfahren oder wegen einer fehlenden Unterschrift einen formellen Fehler annehmen würde, wäre ein solcher Fehler durch den Erlass der verfahrensgegenständlichen Widerspruchsbescheide angesichts der damit verbundenen Gestaltänderung der Ausgangsbescheide gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO geheilt worden (vgl. zum Ganzen auch BayVGH, B.v. 26.1.2021 – 7 ZB 20.2029 – juris Rn. 11 ff.), weil Ausgangsbescheide im Widerspruchsverfahren durch Mitarbeiter des Beklagten überprüft werden und im Anschluss ein unterschriebener Widerspruchsbescheid erlassen wird, sodass von einer vollautomatisierten Entscheidung keine Rede sein kann.
51
6. Schließlich erweist sich gegenüber der formellen Rechtmäßigkeit auch der Einwand als unbegründet, es verstoße gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 GG, dass der Beklagte als eine Behörde, die mit ihrem Beitragsbescheid eine Forderung geltend mache, zugleich auch für die Vollstreckung dieser Forderung zuständig sei. Denn unabhängig davon, dass es im vorliegenden Zusammenhang nicht um eine Vollstreckung aus einem Festsetzungsbescheid geht, wird ein sogenanntes „Selbsttitulierungsrecht“ öffentlichrechtlich konstituierter Akteure jedenfalls nur insoweit als verfassungswidrig angesehen, wenn damit ein Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Gebot der Wettbewerbsgleichheit mit privaten Akteuren verbunden ist, weil es um die Vollstreckung einer privatrechtlichen Forderung des öffentlichrechtlichen Akteurs geht, der insoweit durch ein solches Recht gegenüber einem Privaten ohne sachlichen Grund privilegiert würde (vgl. BVerfG, B.v. 18.12.2012 – 1 BvL 8/11 – juris zu der Vollstreckung privatrechtlicher Forderungen durch öffentlichrechtliche Kreditinstitute, wie etwa Sparkassen). Diese Situation ist aber im Falle der Rundfunkbeitragserhebung schon deshalb nicht gegeben, weil es sich bei der Beitragsforderung gerade nicht um eine privatrechtliche Forderung, sondern um eine auf gesetzlicher Grundlage beruhende öffentlichrechtliche nichtsteuerliche Abgabe (Vorzugslast) handelt (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2022 – 7 ZB 20.1120 – juris Rn. 24).
52
III. Die verfahrensgegenständlichen Festsetzungsbescheide in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheids sind auch materiell rechtmäßig.
53
1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge sind gegeben.
54
Im privaten Bereich ist für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten (§ 2 Abs. 1 RBStV). Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Als Inhaber wird dabei jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 RBStV). Ausweislich der durch den Beklagten vorgelegten Verfahrensakte ist die Klagepartei mit einer Wohnung unter der Anschrift …, … E. … gemeldet. Dies wird von ihr auch nicht bestritten. Dementsprechend besteht für die Klägerin im maßgeblichen Zeitraum die – nicht widerlegte – gesetzliche Vermutung einer Wohnungsinhaberschaft unter dieser Anschrift. Die Rundfunkbeitragspflicht entsteht nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag unmittelbar kraft Gesetzes. Die Festsetzung durch Bescheid durfte gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV erfolgen, weil die für ihre Wohnung beitragspflichtige Klagepartei die von ihr für die bescheidsgegenständlichen Zeiträume geschuldeten Beiträge trotz Fälligkeit nicht rechtzeitig i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 2 RBStV, nämlich jeweils in der Mitte des Drei-Monats-Zeitraum, und vollständig geleistet hat. Die Höhe der für jeden Monat festgesetzten Beiträge entspricht mit 18,36 EUR der durch § 8 RFinStV unter Berücksichtigung von Art. 1 Nr. 1 des Ersten Staatsvertrags zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge vom 10. bis 17. Juni 2020 (Erster Medienänderungsstaatsvertrag) und Ziff. 2 des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2021 – 1 BvR 2756/20 – (juris) für den vorliegend maßgeblichen Festsetzungszeitraum festgelegten Höhe und ist daher nicht zu beanstanden. Fehler in der Berechnung sind von der Klagepartei auch nicht vorgetragen worden.
55
Die Festsetzung von Säumniszuschlägen findet ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkbeitragssatzung. Danach entsteht ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber in Höhe von 8,00 EUR, wenn die geschuldeten Rundfunkbeiträge nicht innerhalb der Frist von vier Wochen nach ihrer Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt (§ 11 Abs. 1 Satz 2 Rundfunkbeitragssatzung); mit jedem Bescheid kann gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Rundfunkbeitragssatzung nur ein Säumniszuschlag festgesetzt werden. Da die Klagepartei den Rundfunkbeitrag nicht rechtzeitig innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit bezahlt hat, konnte in den angefochtenen Festsetzungsbescheiden demgemäß jeweils ein Säumniszuschlag in Höhe des Mindestbetrags von 8,00 EUR festgesetzt werden.
56
2. Die Klägerseite dringt auch mit ihrem Vorbringen nicht durch, infolge einer strukturellen, systemischen Verfehlung des öffentlichrechtlichen Programmauftrags durch die Landesrundfunkanstalten mit einem überteuerten, den Grundsätzen der Sparsamkeit zuwiderlaufenden, nicht neutralen, sondern staatsnahen, parteilichen und von subjektiver Einseitigkeit und Propaganda geprägten öffentlichrechtlichen Rundfunkprogrammangebot stelle die Möglichkeit des Empfangs dieses Programmangebots keinen „Vorteil“ dar, der es rechtfertige, als Gegenleistung dafür einen Beitrag zu erheben, wie dies abgabenrechtlich bei einer Belastung mit einer Vorzugslast erforderlich sei.
57
a. Die Klagepartei kann sich gegenüber ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags nicht darauf berufen, der öffentlichrechtliche Rundfunk verfehle seinen Programmauftrag und die Möglichkeit der Nutzung seines Rundfunkangebots stelle daher keinen individuellen, die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteil (mehr) dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher das erkennende Gericht folgt, sehen weder die einfachgesetzliche Ausgestaltung des § 2 Abs. 1 RBStV noch Bestimmungen des Medienstaatsvertrages eine wechselseitige Verknüpfung zwischen Beitragspflicht und Erfüllung des Funktionsauftrags vor. Deshalb können angebliche Defizite im Programmangebot der Beitragspflicht nicht unmittelbar entgegenhalten werden (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 23 ff.). Mangels wechselseitiger Verknüpfung von Beitragspflicht und Programmangebot können vom Beitragsschuldner auch keine Gegenrechte geltend gemacht werden, die eine Durchsetzbarkeit von Rundfunkbeitragsforderungen hindern könnten. Weder aus der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG noch aus der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Rundfunkfreiheit ergibt sich ein subjektivöffentliches Recht auf Erfüllung des Rundfunkauftrags, das als in der rundfunkrechtlichen Beziehung wurzelndes Gegenrecht der Durchsetzung der Beitragspflicht entgegengehalten werden kann (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 29 ff.).
58
b. Der Konnex zwischen Beitragspflicht und dem in der Möglichkeit zur Nutzung des Rundfunkangebots zu sehenden Vorteil, an dem die Klagebegründung argumentativ ansetzt, ist vielmehr auf verfassungsrechtlicher Ebene in Bezug auf die sachliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 RBStV von Relevanz. Ein grobes Missverhältnis zwischen Beitragslast und Vorteilhaftigkeit der Möglichkeit zur Nutzung des öffentlichrechtlichen Programmangebots, das zur Verletzung des Äquivalenzprinzips und deshalb dazu führen würde, dass die einfachgesetzlich angeordnete Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 2 Abs. 1 RBStV verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigt wäre, setzt allerdings voraus, dass die Anforderungen an die gegenständliche und meinungsmäßige Vielfalt und Ausgewogenheit des Gesamtprogrammangebots gröblich verfehlt werden (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 34).
59
Die Schwelle für eine Verletzung des Äquivalenzprinzips ist jedoch sehr hoch. Sie muss dem weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei Ausgestaltung der äquivalenten Gegenleistung und der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Programmautonomie der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten Rechnung tragen. Eine Verletzung des Äquivalenzprinzips setzt daher ein grobes Missverhältnis zwischen der Beitragslast und der Vorteilhaftigkeit des öffentlichrechtlichen Programmangebots voraus. Die dafür im Lichte der Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und der Rundfunkfreiheit maßgebliche Schwelle ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst erreicht, wenn das Gesamtprogrammangebot der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten in sämtlichen Verbreitungsmedien über einen längeren Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit erkennen lässt (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 39). Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich festgehalten, dass für die Beurteilung eines groben Missverhältnisses das aus Hörfunk, Fernsehen und Telemedien bestehende mediale Gesamtangebot aller öffentlichrechtlichen Rundfunkveranstalter, die vom Rundfunkbeitrag profitieren, in den Blick genommen werden muss und eine Kompensation eines defizitären Programmangebots einzelner Rundfunkanstalten durch das Angebot anderer Rundfunkanstalten möglich sei; die Betrachtung dürfe sich dabei nicht auf einzelne Themenfelder oder Formate des Programmangebots verengen (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 40). Der Beurteilung muss ein angemessen langer Zeitraum zugrunde gelegt werden, der eine hinreichend breite und verlässliche Basis für die Feststellung evidenter und regelmäßiger Defizite bietet. Hierfür erachtet das Bundesverwaltungsgericht eine Zeitspanne von nicht unter zwei Jahren für sachgerecht, die mit dem im angefochtenen Bescheid abgerechneten Zeitraum endet (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 41). Da das Ziel eines vielfältigen und ausgewogenen Programmangebots evident und regelmäßig verfehlt werden muss, bieten die Unzufriedenheit mit einzelnen Inhalten, Sendungswiederholungen oder vereinzelte Verstöße gegen Vorgaben zur Vielfaltssicherung und Ausgewogenheit keinen Anlass, die Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht in Zweifel zu ziehen. Ein grobes Missverhältnis lässt sich auch daher nicht durch eine parteipolitische tendenziöse Prägung einzelner journalistischer Formate oder Akteure belegen. Die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten sind nämlich nicht verpflichtet, alle zulässigen, gegebenenfalls auch in sonstigen „alternativen Medien“ vertretenen Meinungen gleichgewichtig abzubilden (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 43 ff.). Auch die von der Klägerseite angeführte, angeblich sinkende Akzeptanz des öffentlichrechtlichen Rundfunks in der Bevölkerung ist als faktisches Phänomen ohne normativen Gehalt nicht geeignet, eine Verfehlung des Programmauftrags zu belegen (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 46).
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Ausgehend von diesen Maßstäben, denen sich das erkennende Gericht anschließt, ist eine Verfehlung des Programmauftrags durch die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten weder ersichtlich noch von der Klägerseite selbst in ihrem Vorbringen substantiiert aufgezeigt worden. Im klägerischen Vorbringen wird zwar geltend gemacht, der öffentlichrechtliche Rundfunk erfülle seinen Programmauftrag nicht, insbesondere aufgrund des Fehlens von Neutralität, Sachlichkeit und Meinungspluralismus sowie wegen Verstößen gegen die gebotene Staats-/Regierungsferne und Unparteilichkeit. Die im Klagevorbringen hierfür exemplarisch aufgegriffenen Ausschnitte aus der Berichterstattung und Programmangeboten öffentlichrechtlicher Rundfunkanstalten betreffen thematisch aber nur einen geringen Teil der dem öffentlichrechtlichen Rundfunk obliegenden und in seinen Programmangeboten abgedeckten Berichterstattung über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen Lebensbereichen. Da das Klagevorbringen die Berichterstattung in thematischer Hinsicht nur punktuell bemängelt, greift dies zu kurz, um strukturelle, regelhaft auftretende Defizite des Gesamtprogrammangebots aufzeigen zu können. Das Programmangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks ist wesentlich breiter aufgestellt als vom Klagevorbringen in den Blick genommen und erfasst nicht nur den in ihr aufgegriffenen Bereich politischer Themenkomplexe und Sendungen, sodass – selbst wenn man die im Klagevorbringen angegebenen Vorkommnisse tatsächlich als wahr unterstellen und, wie diese, als Verstoß im vorgenannten Sinne einordnen würde – nicht auf strukturelle und evidente, das Gesamtprogrammangebot betreffende Defizite geschlossen werden könnte. Die Ausführungen im Klagevorbringen beschränken sich außerdem im Wesentlichen auf Beispiele aus der Fernsehberichterstattung, vor allem in ARD und ZDF. Seinen Auftrag, ein der Vielfaltssicherung dienendes Programm anzubieten, erfüllt der öffentlichrechtliche Rundfunk aber durch die Gesamtheit seines Programmangebotes, welches neben bundesweiten Fernsehprogrammen auch aus einer Vielzahl an Spartenprogrammen, regionalen Fernsehprogrammen (sog. „Dritte Programme“), Hörfunkangeboten und Telemedien besteht. Für diese Gesamtheit aller Programmangebote – und nicht nur für einzelne Fernsehprogramme – wäre eine umfassende, strukturelle und evidente Verfehlung des Programmauftrags nachzuweisen; einen solch umfassenden Ansatz nimmt das Klagevorbringen jedoch nicht ein. Selbst wenn man unterstellt, die Berichterstattung hinsichtlich der im Klagevorbringen exemplarisch angeführten Fälle wäre tatsächlich defizitär, würde dies weder in thematischer Hinsicht noch im Hinblick auf die verschiedenen Programmangebote vollumfängliche, das Gesamtangebot des öffentlichrechtlichen Rundfunks betreffende Defizite der Erfüllung des Programmauftrags durch die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten betreffen, auch weil aus den beispielhaft behaupteten Verfehlungen keine systemischen Unzulänglichkeiten abstrahiert werden, mit denen in der Zusammenschau strukturelle Defizite des Gesamtangebots geltend gemacht würden. Hinzu kommt, dass an vielen Stellen des Klagevorbringens Grundlage für die an bestimmten Beispielen aus der Berichterstattung des öffentlichrechtlichen Rundfunks geäußerte Kritik eine eigene subjektive Wertung aufgrund einer abweichenden persönlichen Meinung zu den gegenständlichen Themen ist. Auch deshalb ist das Klagevorbringen nicht geeignet, die Annahme einer Verfehlung des Programmauftrags durch die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten zu begründen, weil es bei einer vom Programmauftrag sogar geforderten, von Meinungspluralismus geprägten Berichterstattung in der Natur der Sache liegt, dass die Berichterstattung nicht immer von allen Konsumenten zu allen Themen geteilt wird, und die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten aufgrund der Meinungsvielfalt auch nicht verpflichtet sein können, alle auch in „alternativen Medien“ vertretenen Meinungen gleichwertig abzubilden.
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Dass die Erfüllung des Programmauftrages durch Mitarbeitende des öffentlichrechtlichen Rundfunks hinterfragt und öffentlich thematisiert wird („Manifest“), belegt ebenfalls keine grundlegende Verfehlung des Programmauftrages (vgl. ausführlich VG München, U.v. 22.5.2024 – M 26a K 23.359 – juris Rn. 35). Es ist vielmehr ein Anhaltspunkt dafür, dass eine kritische Auseinandersetzung mit der eigenen Rolle und der Frage der Vielfaltssicherung stattfindet (vgl. VG Berlin, U.v. 14.11.2024 – 8 K 123/24 – juris Rn. 43).
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c. Eine weitere eigenständige Aufklärungs- oder Ermittlungspflicht des Gerichts nach § 86 VwGO, ob das Gesamtprogrammangebot der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten über einen erheblichen Zeitraum evidente und regelmäßige Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit aufweist, besteht – auch unter Berücksichtigung der im klägerischen Vorbringen angebotenen Beweise – nicht.
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Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar entschieden, dass die Frage des Vorliegens derartiger Defizite gerichtlich voll nachprüfbar ist und ein zur Entscheidung über eine Klage berufenes Verwaltungsgericht einem derartigen Einwand eines Beteiligten nachgehen und prüfen muss, ob es aus Art. 100 Abs. 1 GG verpflichtet ist, die Beitragspflicht des § 2 Abs. 1 RBStV im Wege der konkreten Normenkontrolle dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Bereits um die gerichtliche Aufklärungspflicht auszulösen, ist aber ein substantiierter klägerischer Vortrag erforderlich, der in der Regel ein wissenschaftlichen Anforderungen genügendes Gutachten erfordert, das anhand geeigneter Indikatoren die Evidenz und Regelmäßigkeit potenzieller Defizite des Gesamtprogrammangebots über einen erheblichen Zeitraum von mindestens zwei Jahren untersucht (vgl. BVerwG, U.v. 15.10.2025 – 6 C 5.24 – juris Rn. 47).
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Vorliegend fehlt es an einem solchen substantiierten Vorbringen der Klägerseite. Die Ausführungen im Klagevorbringen sind nämlich zum einen schon nicht durch ein wissenschaftliches Gutachten belegt. Zum anderen zeigt es, wie soeben dargelegt, nicht ausreichend substantiiert auf, dass das Gesamtprogrammangebot der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalt über einen erheblichen Zeitraum potentiell so regelhafte evidente Defizite hinsichtlich der gegenständlichen und meinungsmäßigen Vielfalt und Ausgewogenheit aufweist, sodass ein grobes Missverhältnis zwischen Beitragslast und Vorteilhaftigkeit der Möglichkeit der Inanspruchnahme des öffentlichrechtlichen Programmangebots bestehen könnte. Die im Klagevorbringen enthaltenen „Beweisanträge“ stellen sich mangels hinreichend bestimmter Beweistatsachen als unzulässige Ausforschungsbeweisanträge und daher bloß als Anregungen zur Beweisermittlung dar. Da das Vorbringen nicht ausreichend substantiiert ist, veranlassen auch sie das Gericht nicht dazu, den Sachverhalt gemäß § 86 VwGO von Amts wegen weiter aufzuklären. Nicht angezeigt war auch, das in Parallelverfahren teilweise angekündigte „Große Beitragsstopper-Gutachten“ abzuwarten. Es ist nämlich nicht absehbar, ob und wann ein solches Gutachten, welches als Privatgutachten zunächst auch nur weiterer Parteivortrag wäre, vorgelegt werden kann und welchen Inhalt es haben wird. Angesichts der bloß vagen Ankündigung besteht mit Blick auf die Entscheidungsreife des vorliegenden Verfahrens keine Veranlassung, mit einer Entscheidung weiter abzuwarten.
65
Nach alledem besteht gegenwärtig nicht nur kein Anlass, in eine weitere Amtsermittlung oder gar gerichtliche Beweiserhebung einzutreten, sondern erst recht auch kein Grund, eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zu veranlassen. Angesichts der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht eindeutig den Beitragsschuldnerinnen und Beitragsschuldnern obliegenden Darlegungslast gibt es auch keine Grundlage für eine sekundäre Beweislast der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten für die Erfüllung ihres Programmauftrags, wie sie von der Klägerin sowie derzeit auch in vielen Parallelverfahren von den dortigen Klägerinnen und Klägern geltend gemacht wird.
66
3. Die Klagepartei kann gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung des Rundfunkbeitrags auch nicht einwenden, der Beklagte verletze den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, weil dem im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Rundfunkbeitragsbescheids von vornherein keine Bedeutung zukommt. Das Gericht schließt sich insoweit den nachfolgenden, überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgericht München in seinem Urteil vom 3. September 2025 – M 26b K 24.6512 – (beckonline Rn. 49 f.) an:
„Der Einwand der Klagepartei, die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit würden nicht berücksichtigt, verfängt nicht (VG Würzburg, U.v. 27.03.2025 – W 3 K 24.1391 – juris Rn. 56; VG Bremen, U.v. 14.02.2025 – 1 K 1898/24 – juris Rn. 64). Verfassungsrechtlich entscheidend ist, dass die Beiträge nicht entgegen § 1 RBStV für andere Zwecke als die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlichrechtlichen Rundfunks erhoben werden (BVerfG, U.v. 18.7.2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, Rn. 96).
Nach § 34 Abs. 1 MStV hat die Finanzausstattung den öffentlichrechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlichrechtlichen Rundfunks zu gewährleisten. Nach § 35 Abs. 1 MStV wird der Finanzbedarf des öffentlichrechtlichen Rundfunks regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotentiale, auf der Grundlage entsprechender Bedarfsanmeldungen der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt. Vor diesem Hintergrund sind die öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten in dem Einsatz ihrer finanziellen Mittel nicht unkontrolliert und frei (VG Gera, U. v. 22.05.2025 – 3 K 1526/24 Ge – juris Rn. 79). Angesichts dieser Kontrolle durch das speziell für diesen Zweck im Medienstaatsvertrag vorgesehene Gremium ist die Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit nicht im Rundfunkbeitragsfestsetzungsverfahren zu prüfen und insofern einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle bei der Anfechtung von Festsetzungsbescheiden entzogen. Der Bürger ist hier nicht Sachwalter für die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen des öffentlichrechtlichen Rundfunks im Rahmen seiner Haushaltswirtschaft (OVG NRW, U.v. 12.03.2015 – 2 A 2423/14 – juris Rn. 68 ff.; VG Aachen, U.v. 30.09.2024 – 8 K 1352/24 – juris Rn. 158).“
67
Auch die Behauptung im klägerischen Vorbringen, die Zusammensetzung der Aufsichtsgremien der öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten sei verfassungswidrig, weil sie nicht den Anforderungen im Hinblick auf die gebotene Staatsferne entspreche, ist für die – klägerseits ohnehin nicht durchgreifend in Zweifel gezogene – Gewährleistung der Meinungs- und Themenvielfalt des Gesamtprogrammangebots und damit für die verfassungsrechtliche Rechtfertigung der Rundfunkbeitragspflicht nicht von Relevanz (vgl. VG Bremen, U.v. 14.2.2025 – 1 K 1898/24 – juris Rn. 66; VG Berlin, U.v. 14.11.2024 – 8 K 123/24 – juris Rn. 44).
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Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
70
Eine nochmalige Streitwertfestsetzung unterbleibt, da der Streitwertbeschluss bereits mit dem Gerichtsbescheid vom 24. März 2026 erlassen wurde und gegen diesen Beschluss keine Beschwerde erhoben wurde.