Titel:
Flüchtlingseigenschaft, Syrien, Drusen, Gruppenverfolgung, Verfolgungsdichte, innerstaatliche Fluchtalternative, Abschiebungsverbot, Flüchtlingsschutz, Subsidiärer Schutz, Drusen in Syrien, Rückkehrhilfen
Normenketten:
AsylG § 3
AsylG § 3a
AsylG § 3e
AsylG § 4
Schlagworte:
Flüchtlingseigenschaft, Syrien, Drusen, Gruppenverfolgung, Verfolgungsdichte, innerstaatliche Fluchtalternative, Abschiebungsverbot, Flüchtlingsschutz, Subsidiärer Schutz, Drusen in Syrien, Rückkehrhilfen
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags.
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Der am … geborene Kläger gibt an, syrischer Staatsangehöriger arabischer Volks- und drusischer Religionszugehörigkeit zu sein. Nach seinen Angaben verließ er Syrien erstmals im Alter von ca. 14 Jahren. Er sei über 20 Jahre im Libanon gewesen, dabei sei er zwischen 20 und 25 mal nach Syrien zurückgekehrt, zuletzt im August 2022. Er reiste am 30.07.2023 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach den Angaben im Behördenakt stellte er am 08.08.2023 einen Asylantrag.
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Die persönliche Anhörung des Klägers fand am 09.10.2023 statt.
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Mit streitgegenständlichem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 16.10.2025 (Gz. …*), zugestellt am 21.10.2025, wurde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziffer 1). Ferner wurde der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziffer 2) und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3). Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen (Ziffer 4). Der Antragsteller werde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung ende die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er in die Arabische Republik Syrien abgeschoben. Der Antragsteller könne auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Die durch die Bekanntgabe dieser Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist werde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot werde gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
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Am 04.11.2025 ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigte vorliegende Klage erheben, die nicht begründet wurde.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.10.2025, Az …, verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 4 HS 1 AsylG zuzuerkennen;
hilfsweise: dem Kläger subsidiären Schutz gem. § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen;
hilfsweise: festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG im Hinblick auf Syrien vorliegen.
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Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung,
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Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, den Inhalt des Gerichtsakts, des Behördenakts und das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 Asylgesetz – AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (A.; § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Auch steht dem Kläger kein (hilfsweise geltend gemachter) Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (B.) und auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG; C.) zu. Nicht zu beanstanden sind schließlich Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (D.). Der Bescheid des Bundesamts vom 16.10.2025 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG.
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I. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
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II. Der Kläger befindet sich jedoch nicht aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb Syriens.
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Das Gericht muss dabei die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten individuellen Schicksals und der Richtigkeit der Prognose (drohender) politischer Verfolgung gewinnen. Dem persönlichen Vorbringen kommt dabei besondere Bedeutung zu, vgl. § 15 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2 AsylG. Dem Schutzsuchenden selbst obliegt es, die Gründe für das Vorliegen politischer Verfolgung folgerichtig, substantiiert und mit genauen Einzelheiten vorzutragen (vgl. BVerwG, U. v. 08.05.1984 – 9 C 141/83). An der Glaubhaftmachung fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnisse entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. BVerfG, B. v. 09.11.1990 – 2 BvR 1095/90 – juris Rn. 14; BVerwG, U. v. 30.10.1990 – 9 C 72.89 – Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 135).
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1. Die allgemeine Sicherheitslage in Syrien kann nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen. Erforderlich ist nämlich eine gezielte Rechtsverletzung, d. h. ein gezielter Eingriff in ein asylrechtlich geschütztes Rechtsgut (vgl. BVerwG, U. v. 19.01.2009 – 10 C 52.07). Nicht den Einzelnen gezielt treffende Folgen von Handlungen oder allgemeine Ereignisse wie Kriege oder Katastrophen genügen für die Annahme einer Verfolgung nicht.
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2. Der Kläger hat auch keine Verfolgung durch Anhänger des Assad-Regimes zu befürchten, da dieses gestürzt wurde und als Verfolgungsakteur nicht (mehr) in Betracht kommt.
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3. Auch eine Verfolgung durch die neue syrische Übergangsregierung erachtet das Gericht nicht als beachtlich wahrscheinlich.
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a) Eine Verfolgung bei einer (hypothetischen) Rückkehr nach Syrien aufgrund seines Aufenthalts im westlichen Ausland droht dem Kläger auch deshalb nicht, weil die neue syrische Regierung syrische Flüchtlinge aufforderte, nach Syrien zurückzukehren und beim Wiederaufbau zu helfen (vgl. VG Aachen, U. v. 13.05.2025 – 5 K 2229/23.A – juris Rn. 85 ff. m. w. N.; VG Gelsenkirchen, U. v. 19.08.2025 – 12a K 1742/24, BeckRS 2025, 22301 Rn. 44).
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b) Dem Kläger droht auch als ehemals Wehrdienstleistendem keine Verfolgung durch die neue syrische Regierung.
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Laut Medienberichten haben einfache Wehrdienstleistende – so auch der Kläger, der angab, lediglich „normaler Soldat“ gewesen zu sein – durch die Übergangsregierung keine Konsequenzen zu befürchten, sofern sie nicht an Verbrechen beteiligt waren. Übergangspräsident Ahmad al-Scharaa erließ kurz nach dem Sturz der Assad-Regierung eine Amnestie für Syrer, die ihren Wehrdienst unter Assad geleistet haben und nicht in Folterhandlungen oder andere Rechtsverletzungen involviert waren (vgl. BAMF, Länderreport 81 – Ein Jahr nach dem Sturz Assads, S. 75). Der Kläger hat in der Anhörung beim Bundesamt selbst angegeben, nicht an solchen Handlungen beteiligt gewesen zu sein.
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c) Eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit ergibt sich für den Kläger auch nicht aus seiner drusischen Religionszugehörigkeit.
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Bereits vor dem Regimewechsel kamen mehrere Gerichte zu der Einschätzung, dass Drusen – alleine – wegen ihrer Religionszugehörigkeit keine (Gruppen-)Verfolgung in Syrien drohte (vgl. z. B. OVG Schleswig-Holstein, U. v. 19.06.2019 – 5 LB 22/19; VG Cottbus, U. v. 25.04.2019 – 1 K 1064/16.A; VG Hannover, U. v. 28.06.2018 – 15 A 2670/17; VG Düsseldorf, U. v. 06.03.2018 – 17 K 10564/16.A; OVG Saarland, U. v. 18.01.2018 – 2 A 287/17). Eine solche erachtet das Gericht auch im nunmehr maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht als beachtlich wahrscheinlich.
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aa) Der Verweis auf die Religionszugehörigkeit alleine reicht für sich mangels Asylerheblichkeit nicht aus, um eine individuelle Verfolgungshandlung zu begründen. Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung an, dass ihm vor seiner Ausreise persönlich nichts aufgrund seiner Religionszugehörigkeit passiert sei. Auch persönliche Angriffe auf die Familie des Klägers habe es nicht gegeben. Ferner gab der Kläger an, dass er seine Einstellung gegenüber der neuen syrischen Regierung nicht kundgemacht habe und auch in keiner Verbindung zu Israel stehen würde. Gefahrerhöhende Umstände liegen daher nicht vor. Eine individuelle Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 und 2 AsylG ist aufgrund dessen nicht beachtlich wahrscheinlich. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung angab, er werde am Flughafen wegen seines Glaubens entführt und getötet sowie an der ersten Straßenkontrolle verhaftet, bleibt es insoweit bei nicht näher belegten Vermutungen. Hinsichtlich des etwaigen Schicksals zweier Personen aus Daraa, die bei einer Straßenkontrolle aufgegriffen und getötet worden sein sollen, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies eine Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Kläger begründen soll.
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bb) Ungeachtet der mangelnden Individualverfolgung ist das Gericht auch nicht der Überzeugung, dass Drusen in Syrien im maßgeblichen Zeitpunkt einer unmittelbaren oder mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung wegen ihrer Glaubensüberzeugung ausgesetzt sind.
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(1) Eine solche alle Gruppenmitglieder erfassende Gruppenverfolgung kann zunächst angenommen werden, wenn hinreichend sichere Anhaltspunkte für ein staatliches Verfolgungsprogramm vorliegen, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder unmittelbar bevorsteht. Das kann etwa der Fall sein, wenn festgestellt werden kann, dass der Heimatstaat religiöse Minderheiten physisch vernichten und ausrotten oder aus seinem Staatsgebiet vertreiben will (Hailbronner, Ausländerrecht, Art. 16a GG, Rn. 134).
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Abseits der Fälle eines staatlichen Verfolgungsprogramms setzt die Annahme einer Gruppenverfolgung hingegen die Feststellung einer hinreichenden Verfolgungsdichte voraus, die die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden (vgl. BVerwG, U. v. 21.04.2009 – 10 C 11.08 – juris Rn. 13; U. v. 01.02.2007 – 1 C 24.06 – juris Rn. 7; B. v. 05.04.2011 – 10 B 11.11 – juris Rn. 3). Dabei ist es häufig nicht möglich, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber auch nicht erforderlich, die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen. Vielmehr reicht es aus, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet darf ein Tatsachengericht auch aus einer Vielzahl ihm vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vornehmen. Auch für die Annahme einer erheblichen Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe müssen die gerichtlichen Feststellungen zur Größenordnung der Gesamtheit der Anschläge in nachvollziehbarer und überprüfbarer Weise begründet werden (vgl. BayVGH, U. v. 19.04.2021 – 11 B 19.30575 – juris Rn. 50; VG Berlin, U. v. 12.11.2025 – 8 K 314/23 A – juris Rn. 27).
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Zu unterscheiden ist dabei zwischen einer unmittelbaren staatlichen Verfolgung, bei der staatliche Ziele durch staatliche oder staatlich autorisierte Organe durchgesetzt werden, und einer zwar von privater Seite ausgehenden, dem Staat jedoch nach allgemeinen Grundsätzen zurechenbaren und deshalb mittelbaren staatlichen Verfolgung. Die Annahme einer mittelbaren staatlichen Gruppenverfolgung, auch wenn sie regional begrenzt ist, setzt nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts eine Verfolgungsdichte in Form flächendeckender Massenausschreitungen voraus (BVerwG, U. v. 24.07.1990 – 9 C 78/89). Derartige flächendeckende Massenausschreitungen können regelmäßig erst bei Geschehnissen ähnlich einem Pogrom oder unter pogromartigen Umständen angenommen werden, weil nur dann die notwendige aktuelle Gefahr für alle Gruppenmitglieder besteht. Eine vergleichbare quantitative und qualitative Verfolgungsdichte muss auch dann bestehen, wenn es sich im Randgebiet eines Staates nicht um eruptive Ereignisse, sondern um lang andauernde „stille“ Differenzen, gegenseitige Animositäten und Streitigkeiten zwischen verschiedenen ethnischen und religiösen Gruppen von Menschen handelt. Ein in einer solchen Gegend bestehendes „feindliches Klima“ einschließlich möglicher Diskriminierungen oder Benachteiligungen der Bevölkerungsminderheit durch die Bevölkerungsmehrheit oder aber die allmähliche Assimilation ethnischer oder religiöser Minderheiten begründet dagegen allein noch keine politische Gruppenverfolgung (BVerwG a. a. O.; vgl. insgesamt Hailbronner a. a. O., Rn. 133).
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(2) Ausgehend von diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung von Drusen in Syrien nicht erfüllt.
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(a) Zunächst liegen dem Gericht nach der aktuellen Erkenntnislage keine sicheren Anhaltspunkte für ein an asylerhebliche Merkmale anknüpfendes staatliches Verfolgungsprogramm gegen Drusinnen und Drusen vor, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder unmittelbar bevorsteht. Aussagekräftige Berichte darüber, dass die Übergangsregierung gezielt und durch diese angeordnet systematisch gegen Drusinnen und Drusen vorgeht, gab es jedenfalls bis März 2025 nicht (vgl. auch BAMF, Länderreport: Syrien nach Assad – Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: März 2025, S. 30). In der am 29.03.2025 von Syriens Präsident al-Scharaa eingesetzten Übergangsregierung befindet sich mit Amgad Badr als Leitung des Landwirtschaftsministeriums ferner zumindest ein Vertreter der drusischen Glaubensgemeinschaft (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung: Strukturen und wichtige Akteure der interimistischen Regierung sowie der neuen Übergangsregierung vom 29. März 2025, 03.04.2025, S. 7). Eine internationale Organisation stellte ferner fest, dass Drusen jedenfalls dem Grunde nach wie alle anderen syrischen Bürger bei den Behörden Schutz vor Gewalt beantragen können (vgl. The Danish Immigration Service: Syria, Situation of Certain Groups, Dezember 2025, S. 30). Die neue syrische Führung hat außerdem zugesichert, die Rechte von Minderheiten würden gewahrt, niemand solle wegen seines religiösen Hintergrundes bestraft werden (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, März 2025, S. 32; BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 08.05.2025, S. 193).
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(b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass es seit dem Regierungswechsel Anfang Dezember 2024 vermehrt zu Zusammenstößen zwischen regierungsnahen Kräften, sunnitischen Beduinengruppen und drusischen Kämpfern, insbesondere im Juli 2025 im Gouvernement Suweida, kam. Dabei ist von folgender Erkenntnislage auszugehen:
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Ende Februar 2025 kam es Berichten zufolge zu Zusammenstößen zwischen drusischen Milizen und Regierungstruppen in Jaramana in der Nähe von Damaskus, nachdem ein Sicherheitsbeamter an einem Kontrollpunkt getötet worden war. Die Regierung entsandte zusätzliche Truppen und kündigte an, die Verantwortlichen festzunehmen und nicht genehmigte Kontrollpunkte zu entfernen. Die Regierung versuchte auch, die Spannungen abzubauen, indem sie Vertreter der Drusen in Gemeinderäte ernannte und einen Vertreter der Drusen in das Ende März 2025 in Syrien angekündigte 23-köpfige Kabinett entsandte (s. o.; vgl. The Danish Immigration Service: Syria, Situation of Certain Groups, Dezember 2025, S. 26 f.). Ende April kam es in Jaramana und Sahnaya am Stadtrand von Damaskus erneut zu Zusammenstößen zwischen drusischen Kämpfern, Regierungstruppen und islamistischen bewaffneten Gruppen, die Berichten zufolge durch eine Aufnahme in den sozialen Medien ausgelöst wurden, in der angeblich ein drusischer Geistlicher den Propheten Mohammed beleidigte – eine Behauptung, die später sowohl vom Geistlichen als auch vom Innenministerium zurückgewiesen wurde (vgl. The Danish Immigration Service: Syria, Situation of Certain Groups, Dezember 2025, S. 27; zum Ganzen auch: BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 28.02.2026, S. 251). Der Berichterstattung zufolge soll die Übergangsregierung mindestens vereinzelt Schritte unternommen haben, um die drusische Bevölkerung zu schützen und eine Ausweitung der Gewalt zu verhindern, darunter zum Beispiel die Begleitung drusischer Studierender aus Latakia, Tartous und Homs nach Jaramana und Suweida. Dennoch warfen Teile der drusischen Gemeinschaft der Übergangsregierung vor, keine ausreichenden Schutzmaßnahmen für sie getroffen zu haben (BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 05.05.2025). Die schwerste Eskalation in dieser Zeit soll zu 130 Todesfällen geführt haben (vgl. United Kingdom, Home Office, Country Policy and Information Note, Syria: Religious minorities (excluding Alawites), Version 2.0, 11.02.2026, S. 8).
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Die Gewalt griff auf die umliegenden Gebiete über, darunter auch auf die Provinz Suweida (vgl. hierzu und im Folgenden: The Danish Immigration Service: Syria, Situation of Certain Groups, Dezember 2025, S. 27 ff.; BAMF, Länderreport 81 – Ein Jahr nach dem Sturz Assads, S. 52 ff.). Die Spannungen eskalierten im Juli 2025 und gipfelten in tödlichen religiösen Kämpfen und bewaffneten Zusammenstößen, nachdem ein drusischer Kaufmann auf der Autobahn nach Damaskus entführt worden war. Das Verteidigungsministerium schickte zahlreiche Militärkonvois und Soldaten zur Deeskalation der Lage in die Region (BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 14.07.2025). Am 16.07.2025 sollen sich die Regierungstruppen jedoch aus Teilen von Suweida zurückgezogen haben, nachdem israelische Luftangriffe Berichten zufolge ihre Stellungen ins Visier genommen hatten. Israel begründete seinen Angriff mit dem Schutz drusischer Zivilisten. Die Parteien vereinbarten am 18.07.2025 einen Waffenstillstand, der bis November 2025 weitgehend eingehalten wurde. Die Belagerung durch die Regierungstruppen blieb jedoch bestehen. Im Oktober 2025 tauschten die Parteien Gefangene aus und die Regierung ließ Dutzende drusische Häftlinge frei. Obwohl der Waffenstillstand weitgehend eingehalten wurde, kam es weiterhin zu sporadischen Gewalttaten, Entführungen und Morden an drusischen Zivilisten in der Provinz Suweida und anderen Gebieten Syriens (vgl. The Danish Immigration Service: Syria, Situation of Certain Groups, Dezember 2025, S. 29; BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 15.12.2025). Schwere Kämpfe hätten seit Juli 2025 jedoch nicht mehr stattgefunden (vgl. United Kingdom, Home Office, Country Policy and Information Note, Syria: Religious minorities (excluding Alawites), Version 2.0, 11.02.2026, S. 9).
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In diesem Zusammenhang sagte Übergangspräsident al-Scharaa in einer Fernsehansprache, die Sicherheit der drusischen Bevölkerung sei „oberste Priorität“. Die Verantwortung dafür habe er an örtliche Vertreter übergeben. Ferner sollten diejenigen zur Rechenschaft gezogen werden, die das Volk der Drusen misshandelt hätten, das unter dem Schutz des Staates stehe (https://www.zeit.de/politik/ausland/2025-07/syrien-drusenpraesident-schutz, abgerufen am 05.05.2026). Die syrische Übergangsregierung verkündete am 31.07.2025 die Einrichtung einer Untersuchungskommission, die die Geschehnisse in Suweida untersuchen und aufarbeiten sollte. Das siebenköpfige Komitee besteht aus Anwälten, Richtern und militärischen Amtsträgern. Nach Angaben des BFA habe diese Kommission Mitglieder des Verteidigungs- und Innenministeriums verhört und inhaftiert, die im Verdacht stünden, im Juli 2025 im überwiegend von Drusen bewohnten Gouvernement Suweida Übergriffe auf Zivilisten begangen zu haben (BFA a. a. O., S. 254). All jene Personen, die sich als schuldig an Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung erwiesen haben, sollten an die Justiz übergeben werden. Hierfür solle die Kommission regelmäßig Ergebnisse übermitteln sowie einen Abschlussbericht in drei Monaten erstellen (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 04.08.2025). Dieser Bericht liegt jedoch – trotz der Ankündigung, einen solchen bis Ende des Jahres 2025 zu veröffentlichen – nach den Erkenntnissen des Gerichts (noch) nicht vor.
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Die Zusammenstöße führten zur Vertreibung und zum Tod vieler Menschen, wobei die Anzahl der Betroffenen unterschiedlich wiedergegeben wird. So ist zum einen von 93.000 bis 128.000 (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 28.07.2025), zum anderen von 192.000 Vertriebenen (vgl. The Danish Immigration Service: Syria, Situation of Certain Groups, Dezember 2025, S. 28) die Rede. Die Zahl der Todesopfer variiert von 814 laut SNHR (vgl. BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 28.07.2025) bis 2.052 (vgl. insgesamt The Danish Immigration Service: Syria, Situation of Certain Groups, Dezember 2025, S. 28, demnach sollen die Opfer hauptsächlich drusische Zivilisten und Kämpfer, aber auch Regierungspersonal sowie Beduinenkämpfer und -zivilisten sein).
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Human Rights Watch dokumentierte von regierungsnahen Kräften in Suweida durchgeführte summarische Hinrichtungen aus religiösen Gründen, darunter auch von Frauen und Kindern. Videoaufnahmen und Berichte vor Ort deuteten darauf hin, dass mit der Übergangsregierung verbündete Kräfte zivile Häuser niederbrannten und plünderten und drusischen Männern öffentlich die Schnurrbärte rasierten, um sie zu demütigen. Syrische Streitkräfte, drusische Milizen und Angehörige der Beduinenstämme beschuldigen sich gegenseitig, für die Opfer verantwortlich zu sein. Dabei verdichteten sich verschiedenen Berichten zufolge die Hinweise darauf, dass es sich bei den Tätern um Angehörige der syrischen Armee bzw. regierungsnaher Milizen und mehrheitlich drusische Opfer handeln soll. Vermehrt ist in diesem Zusammenhang von einem Massaker an der drusischen Minderheit die Rede (BAMF, Briefing Notes zu Syrien v. 28.07.2025).
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Die seit 2011 vom UN-Menschenrechtsrat eingesetzte Unabhängige internationale Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien veröffentlichte am 27.03.2026 einen Bericht über die Gewalt in Suweida im Juli 2025 (vgl. hierzu und im Folgenden: BAMF, Briefing Notes v. 30.03.2026). Dieser stützt sich auf 409 Augenzeugenberichte von Überlebenden und Zeugen aus den betroffenen Gemeinden sowie auf mehrere Reisen der Untersuchungskommission in die am stärksten betroffenen Gebiete, insbesondere in mehrheitlich drusische Dörfer. Es sollen demnach insgesamt über 1.700 Personen getötet und fast 200.000 Personen vertrieben worden sein. Bei dem Großteil der Getöteten handele es sich um Zivilpersonen oder Personen, die nicht mehr an den Kampfhandlungen beteiligt gewesen waren; außerdem entfalle die überwiegende Mehrheit der Todesopfer auf die drusische Minderheit. Aber auch Angehörige von Beduinengemeinden und etwa 225 Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte sollen dabei getötet worden sein, letztere überwiegend bei israelischen Luftangriffen. Die Kommission dokumentierte weitverbreitete Hinrichtungen, Folter, geschlechtsspezifische Gewalt, Plünderungen, Zerstörung von Wohnhäusern und mehrheitlich drusischen Gotteshäusern sowie andere überwiegend von Regierungstruppen und drusischen Milizen verübten Menschenrechtsverletzungen, die demnach Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen können. Außerdem könne es sich um systematische Angriffe auf die Zivilbevölkerung von Suweida durch einen Teil der Kommandeure der Regierungstruppen gehandelt haben, was die UN-Kommission allerdings nicht abschließend bestätigte. In dem Bericht heißt es außerdem, dass die bewaffneten Beduinen, die sich auch aus anderen Landesteilen mobilisierten und in Suweida auf der Seite der Regierungstruppen kämpften, unter deren effektiver Kontrolle operiert hätten, wodurch ihre Handlungen dem Staat zuzurechnen seien. Teile der staatlichen Sicherheitsbehörden seien demnach nicht willens oder nicht in der Lage gewesen, dagegen vorzugehen. Viele Personen wurden bei den Ausschreitungen zudem entführt oder unrechtmäßig festgehalten. Der Großteil konnte inzwischen gefunden und freigelassen werden, doch etwa 100 Angehörige der drusischen Minderheit, 20 Angehörige von Beduinengemeinden und 30 Regierungsangehörige sowie ein Freiwilliger des syrischen Zivilschutzes gelten weiterhin als vermisst. Obgleich anfängliche Berichte über eine große Anzahl vermisster Frauen nicht bestätigt werden konnten, ist der Verbleib von mindestens drei beduinischen und drei drusischen Frauen weiterhin unklar. Die verübten Gewalttaten wiesen insgesamt zudem eine starke geschlechtsspezifische Dimension auf, wobei Männer und Jungen besonders betroffen gewesen sein sollen. Für etwa 155.000 der insgesamt fast 200.000 Vertriebenen, hauptsächlich aus niedergebrannten drusischen Dörfern, sei eine Rückkehr nach wie vor nicht möglich. Auch ein Großteil der Beduinenbevölkerung aus Suweida bleibe weiterhin vertrieben. Wie außerdem aus den Untersuchungsergebnissen hervorgeht, soll der Gewalteskalation eine zunehmende Anstiftung zu Hass und Gewalt auf beiden Seiten vorausgegangen sein, die v. a. durch Falschinformationen verstärkt wurde: Gefälschte Videos und Behauptungen, darunter Anschuldigungen über die Misshandlung von Föten und Säuglingen, kursierten weithin. Keine dieser Behauptungen konnte bestätigt werden.
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Nach dem Bericht („International Human Rights Law and International Humanitarian Law violations committed during the July 2025 violence in Suwayda, Syria“) habe es im Juli 2025 drei Gewaltwellen gegeben, zu denen sich auf den Seiten 1 und 2 des Berichts (übersetzt) Folgendes entnehmen lässt:
„Die erste Welle der Gewalt betraf Regierungstruppen, darunter sowohl die Streitkräfte der inneren Sicherheit als auch die syrische arabische Armee, und damit verbundene Stammeskämpfer, hauptsächlich aus Dar’a und Suwayda, die in die Dörfer und dann in die Stadt Suwayda eindrangen und Verstöße gegen Mitglieder der drusischen Gemeinschaft begingen, darunter Morde, direkte und unterschiedslose Angriffe auf Zivilisten, willkürliche Verhaftungen und Entführungen, Folter und Misshandlungen, Plünderungen, Angriffe auf ziviles Eigentum, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, einschließlich Vergewaltigungen, und Empörungen über die persönliche Würde sowie Angriffe auf Gebäude, die der Religion gewidmet sind, begleitet von diskriminierenden sektiererischen Beleidigungen.
Danach folgte eine zweite Welle von Gewalt gegen die Beduinengemeinschaft, bei der bewaffnete Gruppen der Drusen, einschließlich derjenigen unter dem Militärrat von Suwayda (später unter der Nationalgarde von Suwayda konsolidiert), Morde, direkte und unterschiedslose Angriffe auf Zivilisten, Folter und Misshandlungen, willkürliche Inhaftierungen, Empörungen über die persönliche Würde, Angriffe auf religiöse Gebäude sowie Plünderungen verübten, was zur Vertreibung der gesamten Beduinengemeinschaft aus fast der gesamten von der Nationalgarde gehaltenen Suwayda führte.
Die dritte Welle beinhaltete den Eintritt von mehreren Tausenden von Stammeskämpfern aus dem ganzen Land nach einem Aufruf zur Stammesmobilisierung, bei dem Verstöße gegen die drusische Gemeinschaft durchgeführt wurden, einschließlich der systematischen Plünderung und Verbrennung von fast jedem Haus in 35 überwiegend drusischen und gemischten Dörfern im Norden und Westen des Gouvernements. Stammeskämpfer engagierten sich auch in Mord, Entführungen und Empörungen über die persönliche Würde sowie in Plünderungen.
Nach der formellen Einstellung der Feindseligkeiten ab dem 19. Juli haben Gewalt und Verstöße stetig abgenommen, aber nicht ganz aufgehört. Ein Großteil des Gouvernements Suwayda bleibt außerhalb der Kontrolle der Regierung und bis zu 155.000 Menschen bleiben vertrieben und warten immer noch auf Fortschritte bei der Lösung der politischen Differenzen, die zu Beginn des Konflikts bestanden, und bei der Bewältigung der Beschwerden, die durch die Gewalt im Juli verursacht wurden. Eine solche Lösung ist mit einem breiteren Prozess der Rechenschaftspflicht, Wiedergutmachung und Gewährleistung der Nichtwiederholung verbunden, der in der gesamten Post-Übergangslandschaft erwartet wird.
Die Verstöße, die sich hauptsächlich auf die Drusen- und Beduinengemeinschaften des Gouvernements auswirkten, betrafen komplexe interkommunale und intrakommunale Dynamiken vor dem unmittelbaren Hintergrund von 14 Jahren Bürgerkrieg, Unsicherheit, krimineller Gewalt und Jahrzehnten des Autoritarismus unter der ehemaligen Assad-Regierung. Die aus dieser Zeit resultierenden Beschwerden sowie neuere und komplexe regionale Dynamiken, die Grenzen überschreiten, hatten den fragilen Übergang gekennzeichnet. Bis Juli hatten die Spannungen zwischen den lokalen Führern in Suwayda und der syrischen Regierung zugenommen, wobei die ehemalige über die Zusammenarbeit mit Damaskus gespalten und besorgt über den Schutz von Minderheitengemeinschaften im Kontext früherer Gewaltzyklen, einschließlich im März 2025, war. Gleichzeitig hatten die noch jungen Bemühungen um Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung (DDR) und die Reform des Sicherheitssektors (SSR) die unkontrollierte Waffenverbreitung und anhaltende Fraktionstreue, die notwendige Lustration und Überprüfung noch nicht überwunden, und während die Reformen des gebrochenen Justizsystems, die aus der Assad-Ära geerbt wurden, gerade erst begonnen hatten. Darüber hinaus vertiefte die militärische Intervention eines benachbarten Staates, Israel, die Komplexität der politischen und rechtlichen Realitäten und folgte der gemeldeten verdeckten Unterstützung der bewaffneten Gruppen der Drusen nach dem Sturz der vorherigen Regierung, um den Zentralisierungsbemühungen von Damaskus entgegenzuwirken. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, an die umfassenderen völkerrechtlichen Verpflichtungen aller Staaten in Bezug auf die territoriale Unversehrtheit der Arabischen Republik Syrien zu erinnern.
Trotz der schweren und schwerwiegenden Verstöße, die aufgetreten sind, einschließlich schwerwiegender und systematischer Menschenrechtsverletzungen durch Regierungstruppen, und der Notwendigkeit weiterer Untersuchungen in Bezug auf Handlungen, die Verbrechen gegen die Menschlichkeit seitens der Mitglieder von Regierungstruppen darstellen können, sowie Verletzungen des humanitären Völkerrechts, die Kriegsverbrechen durch Regierungstruppen, Stammeskämpfer und bewaffnete drusische Gruppen, einschließlich derjenigen unter dem Suwayda-Militärrat, darstellen können, nahm die Kommission auch die gemeinsamen Forderungen nach Rechenschaftspflicht, Achtung der Rechte der Opfer und dem Wunsch zur Kenntnis, die interkommunalen Beziehungen aller Gemeinschaften und der Regierung wiederherzustellen. Das von der Regierung signalisierte Engagement für Transparenz und Gerechtigkeit, dem Team der Kommission Zugang zu Suwayda zu gewähren, wird ebenfalls anerkannt.“
38
Die Zusammenstöße in Suweida – zusammen mit der Beteiligung und Unterstützung Israels für die Drusen – haben zu tiefem Misstrauen zwischen der drusischen Gemeinschaft und der syrischen Regierung und in gewissem Maße auch zwischen den Drusen und der konservativen sunnitischen Gemeinschaft geführt. Das Misstrauen gegenüber den Drusen hat zugenommen, da die Gemeinschaft als Unterstützer oder Kollaborateure Israels dargestellt wird, die gegen die nationalen Interessen Syriens handele. Gleichzeitig fürchten viele innerhalb der drusischen Gemeinschaft weiterhin um ihre Sicherheit und fühlen sich politisch marginalisiert (vgl. The Danish Immigration Service: Syria, Situation of Certain Groups, Dezember 2025, S. 30).
39
(c) Unter Zugrundelegung dieser Erkenntnisse ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass jedem Angehörigen der Drusen alleine wegen seiner Religionszugehörigkeit eine landesweite Verfolgung in Syrien droht.
40
Die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte ist nicht erreicht. Dabei ist zugrunde zu legen, dass Drusen etwa 3% der syrischen Bevölkerung ausmachen, also etwa 700.000 (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 28.02.2026, S. 249) bis 750.000 (vgl. United Kingdom, Home Office, Country Policy and Information Note, Syria: Religious minorities (excluding Alawites), Version 2.0, 11.02.2026, S. 8) Menschen. In Syrien leben sie hauptsächlich im Gouvernement Suweida im Süden, aber es gibt auch drusische Gemeinden in der Nähe von Damaskus und in den Gouvernements Aleppo und Idlib im Nordwesten (vgl. United Kingdom, Home Office, a. a. O.). Dem stehen die zuvor genannten Vorfälle, insbesondere jene im Juli 2025, gegenüber. Dabei ist durchaus davon auszugehen, dass es im Juli 2025 gezielte Verfolgungsschläge von staatlichen bzw. dem syrischen Staat zurechenbaren Akteuren gegen drusische Zivilisten gab. Eine exakte Anzahl der Verfolgungsschläge, die gezielt gegen Angehörige der Drusen gerichtet waren, lässt sich den Erkenntnismitteln jedoch nicht entnehmen. Die Zahl der Todesopfer wird mit ca. 2.000 angegeben, allerdings gehörten nicht alle Todesopfer der Religionsgemeinschaft der Drusen an. Es lässt sich auch nicht feststellen, wie hoch die Anzahl der betroffenen Drusen mit Blick auf etwaige andere unter § 3a AsylG fallende Verfolgungshandlungen – z. B. etwaige Folterhandlungen – ist. Nachvollziehbare und überprüfbare Feststellungen zur Größenordnung der Gesamtheit der Anschläge sind jedoch Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung (VG Würzburg, U. v. 22.11.2012 – 3 K 11.30074, BeckRS 2013, 45661). Des Weiteren wurden etwaige nach § 3a AsylG relevante Verfolgungshandlungen nicht ausschließlich von staatlicher Seite bzw. dem Staat zurechenbaren Akteuren begangen, sondern auch von drusischen Milizen selbst, die Beduinen angegriffen haben sollen.
41
Es lässt sich daher für das Gericht nicht feststellen, dass im Verhältnis zu den in Syrien lebenden 700.000 bis 750.000 Drusen eine derart hohe Anzahl an Verfolgungsschlägen gegenüber Drusen vorliegt, die die Annahme rechtfertigen würde, jeder Angehörige der Drusen wäre aktuell ohne Weiteres der Gefahr eigener Betroffenheit ausgesetzt. Diese Schwelle wäre selbst bei – vorliegend nicht feststellbarer – Annahme einer Anzahl von Verfolgungsschlägen, die die Zahl der Todesfälle deutlich übersteigt, und der Annahme, dass alle Verfolgungsschläge gegen Drusen diese gezielt wegen ihrer Religionszugehörigkeit treffen würden, nicht erreicht.
42
Aus den Erkenntnisquellen lässt sich ferner entnehmen, dass die eskalierende Gewalt überwiegend auf singulären Einzelereignissen beruhte. Insbesondere von der Gewalt im Juli 2025 betroffen waren ferner nicht nur drusische, sondern auch beduinische Religionsangehörige sowie Angehörige der syrischen Sicherheitskräfte. Auch der vereinbarte, wenn auch brüchige, Waffenstillstand spricht dagegen, dass derzeit ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit von Verfolgungsmaßnahmen für den Kläger bestehen würde, weil er der drusischen Glaubensgemeinschaft angehört. Ferner gab es seit der Eskalation im Juli 2025 keine weiteren schwerwiegenden Vorkommnisse mehr hinsichtlich Drusen. Auch, wenn in Syrien weiterhin ein feindliches Klima zwischen der drusischen Gemeinschaft und u. a. der neuen Regierung besteht, so reicht eine latente oder potentielle Gefahr für die Annahme einer Gruppenverfolgung nicht aus (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Art. 16a GG, Rn. 132).
43
Im Übrigen könnte der aus Suweida stammende Kläger gemäß § 3e AsylG darauf verwiesen werden, sich in Gebiete außerhalb der Konfliktregion zu begeben (siehe hierzu ausführlich B. III.).
44
Dem Kläger steht auch nicht der hilfsweise begehrte subsidiäre Schutzstatus nach § 4 Abs. 1 AsylG zu.
45
I. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach Satz 2 gilt als ernsthafter Schaden die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3).
46
II. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 AsylG bei seiner Rückkehr die Gefahr der Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe droht, sind nicht ersichtlich.
47
Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass dem Kläger im Fall der Rückkehr nach Syrien – auch angesichts des Rückgangs der Gewalt in Suweida seit den Vorfällen im Juli 2025 – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Die Gewährung subsidiären Schutzes kommt auch nicht unter dem allgemeinen Gesichtspunkt der schlechten humanitären und/oder wirtschaftlichen Situation in Syrien in Betracht, da es an einem für diese Situation verantwortlichen Akteur im Sinne von § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3c AsylG fehlt.
48
Das Gericht geht auch nicht davon aus, dass dem Kläger im Gouvernement Suweida ein ernsthafter Schaden in Form einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts droht, § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG.
49
Nach den von Armed Conflict Location & Event Data (ACLED) berichteten Vorfällen wurden im Gouvernement Suweida im Zeitraum vom 09.12.2024 bis 26.09.2025 298 Sicherheitsvorfälle erfasst, SNHR habe zwischen Dezember 2024 und September 2025 1.061 zivile Todesopfer erfasst (vgl. EUAA, Country Guidance Syria, Dezember 2025, S. 86 f.). Zwischen 01.10.2025 und 28.02.2026 habe es im Gouvernement Suweida 226 Vorfälle mit 89 Todesopfern gegeben (vgl. Commissariaatgeneraal voor de Vluchtelingen en de Staatlozen, COI Focus, Syrië, Veiligheidssituatie (ACLED), 31.03.2026, S. 28 f.), wobei angesichts des Berichts der Unabhängigen internationalen Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien über die Vorkommnisse im Juli 2025 die Zahl der tatsächlichen Opfer höher sein dürfte. Im Gouvernement Suweida leben zwischen 446.000 bis 483.000 Menschen (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 186). Unter Zugrundelegung dieser Angaben dürfte das grundsätzliche Risiko, im Gouvernement Suweida Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, im Promillebereich liegen. Gefahrerhöhend ist zwar zu berücksichtigen, dass der Kläger der drusischen Religionsgemeinschaft angehört und insbesondere im Hinblick auf die Geschehnisse im Juli 2025 demnach wohl durchaus als gefährdeter anzusehen sein dürfte als die übrige Bevölkerung. Dazu kommt, dass der Kläger vor seiner Ausreise in Suweida gelebt hat – die Stadt, die von den Vorkommnissen im Juli 2025 mit am stärksten betroffen war. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es seit den Vorkommnissen im Juli 2025 keine schweren Vorfälle mehr im Gouvernement Suweida gegeben hat. Auch die European Union Agency for Asylum (EUAA) kommt in ihrem Bericht „Country Guidance“ vom Dezember 2025 auf Seite 87 zu dem Ergebnis, dass trotz eines Höchststands bei der Zahl der Sicherheitsvorfälle und zivilen Todesopfer im Juli 2025 im Gouvernement Suweida das Ausmaß der Gewalt in den folgenden Monaten zurückgegangen sei, sodass der Schluss gezogen werden kann, dass wahllose Gewalt im Gouvernement Suweida stattfinde, jedoch nicht auf hohem Niveau.
50
III. Selbst, wenn dem Kläger im Gouvernement Suweida ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG drohen würde, kann dem Kläger kein subsidiärer Schutz gewährt werden. Denn nach § 3e Abs. 1 AsylG, der über § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG entsprechend für den subsidiären Schutz heranzuziehen ist, wird subsidiärer Schutz nicht zuerkannt, wenn dem Kläger in einem Teil seines Herkunftslandes kein ernsthafter Schaden droht (Nr. 1) und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
51
1. Dem Kläger droht in den übrigen Gouvernements Syriens kein ernsthafter Schaden.
52
Die European Union Agency for Asylum (EUAA) weist insbesondere in ihrem Bericht („Country Guidance“) vom Dezember 2025 auf Seite 14 darauf hin, dass es keine Gebiete in Syrien gibt, in denen der Grad der willkürlichen Gewalt ein außergewöhnlich hohes oder ein hohes Niveau erreicht. In den Gouvernements Aleppo, Daraa, Deir Ez-Zor, Hama, Hasaka, Homs, Idlib, Latakia, Quneitra, Raqqa, Rural Damascus, Suweida und Tartous finde willkürliche Gewalt statt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Insoweit ist der Kläger auf diese Gouvernements zu verweisen. Dass der Kläger Druse ist, führt angesichts dessen, dass von keiner Gruppenverfolgung von Drusen auszugehen ist und sich die bisher schwerwiegendsten Vorfälle im Gouvernement Suweida ereignet haben, zu keiner relevanten Gefahrerhöhung in den übrigen Gouvernements.
53
Insbesondere werden in der Stadt Damaskus im Hinblick auf Sicherheit (einschließlich Bewegungsfreiheit, Sicherheitsempfinden, Atmosphäre des öffentlichen Lebens, Minen- und Sprengstoffrisiken sowie gemeldete Sicherheitsvorfälle) die Bedingungen als „überwiegend förderlich“ eingestuft (Bewertung 4,3/5 basierend auf 42 bewerteten Gemeinden). Laut zwei im Mai 2025 vom Danish Immigration Service befragten Quellen ist Damaskus nach wie vor die stabilste Region Syriens, mit einem allgemein sicheren Umfeld, einer Verringerung der Festnahmen an Kontrollpunkten und einem spürbaren Rückgang der Sicherheitsvorfälle. Das Syria Justice and Accountability Centre (SJAC) bewertete das Sicherheitsniveau in Damaskus als gut und die Sicherheitskräfte seien in der Stadt stark präsent (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 166).
54
2. Der Kläger kann sicher und legal in die übrigen Landesteile reisen, er wird dort aufgenommen und es kann vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich dort niederlässt.
55
a) „Legal“ erreichbar ist ein Ort des internen Schutzes, wenn er unter Nutzung legal nutzbarer Verkehrsverbindungen erreicht werden kann. Dem Ausländer wird kein illegales Verhalten abverlangt, um zum Ort des internen Schutzes zu gelangen. Unschädlich sind Straßenkontrollen auf dem Reiseweg oder sonstige administrative Reisebeschränkungen, die die Fortbewegung als solche nicht (nachhaltig) beeinträchtigen. Der Zugang in die Gebiete des internen Schutzes mit dem Ziel des Zuzuges darf schließlich nicht rechtlich entweder vollständig untersagt oder nur unter sachlich nicht gerechtfertigten Voraussetzungen (z. B. Genehmigungen) möglich sein, die der Ausländer tatsächlich nicht oder nur unter für ihn unzumutbaren Bedingungen erfüllen kann. „Sicher“ ist ein Ort des internen Schutzes erreichbar, wenn Transportmittel oder eine Reiseroute zur Verfügung stehen, bei deren Nutzung der Ausländer sich nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr aussetzen muss, dem Zugriff von verfolgungsmächtigen Akteuren ausgesetzt zu werden oder einen ernsthaften Schaden zu erleiden (BVerwG, U. v. 18.02.2021 – 1 C 4.20, BeckRS 2021, 2077).
56
Der Kläger hat einen syrischen Reisepass, mit dem er nach Syrien einreisen kann. Ab Januar 2025 wurden die internationalen Flüge zum internationalen Flughafen Damaskus wieder aufgenommen. Die Freizügigkeit hat sich seit dem Sturz des Assad-Regimes verbessert und es wurden keine Verstöße gegen die Freizügigkeit im Land im Allgemeinen gemeldet. Zivilisten können in der Regel zwischen Großstädten reisen, ohne Einschränkungen ausgesetzt zu sein. Die meisten fixen Checkpoints innerhalb städtischer Gebiete wurden entfernt, und die übrigen, hauptsächlich auf Intercity-Autobahnen, sind weniger geworden und es werden weniger strenge Kontrollen durchgeführt (vgl. EUAA, Country Guidance Syria, Dezember 2025, S. 97 f.). Quellen des niederländischen Außenministeriums zufolge dienen die Checkpoints vor allem dazu, den Verkehr zu überwachen, Fahrzeuge auf Waffen zu kontrollieren, Personen festzunehmen, die sich nicht bei den Registrierungsstellen gemeldet haben oder gesuchte Personen aufzuspüren (vgl. BFA, Länderinformation der Staatendokumentation: Syrien, vom 28.02.2026, S. 323 f.). Im Übrigen kann der Kläger durch das Programm EURP im Rahmen der Kurzzeit-Unterstützung an seinen Zielort transportiert werden (siehe unten C. I. 2. b).
57
b) Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger am Ort des internen Schutzes – z. B. in Damaskus – nicht aufgenommen wird, mithin er dort nicht legal seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann, sind nicht ersichtlich.
58
c) Auch kann vom Kläger vernünftigerweise erwartet werden, dass er sich in anderen Teilen Syriens niederlässt.
59
Die Niederlassung in einem sicheren Landesteil kann vernünftigerweise erwartet werden, wenn bei umfassender wertender Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen persönlichen Verhältnisse nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit andere Gefahren oder Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, und auch sonst keine unerträgliche Härte droht. Der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz am Ort des internen Schutzes ist dabei eine hervorgehobene Bedeutung beizumessen. Hierfür ist ausreichend, dass das wirtschaftliche Existenzminimum auf einem Niveau gewährleistet ist, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt; darüber hinausgehende Anforderungen sind keine notwendige Voraussetzung der Zumutbarkeit einer Niederlassung (vgl. BVerwG, U. v. 24.06.2021 – 1 C 27/20 – juris Rn. 15).
60
Der Kläger wird durch die wirtschaftlichen Lebensverhältnisse am Ort des internen Schutzes – z. B. in Damaskus – nicht der Gefahr ausgesetzt sein, dass seine Rechte aus Art. 3 EMRK verletzt werden. Insoweit kann auf die nachfolgenden Ausführungen unter C. I. verwiesen werden mit der Maßgabe, dass selbst unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger im Falle der innerstaatlichen Fluchtalternative nicht auf den Wohnraum seiner Familie zurückgreifen kann, er dennoch – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme des Programms EURP, zu dessen Leistungen auch Wohnungsunterstützung zählt – in der Lage sein wird, seine existenziellen Bedürfnisse zu befriedigen.
61
Auch die Voraussetzungen für die hilfsweise begehrte Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht erfüllt.
62
I. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht nicht.
63
1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, EMRK) ergibt, dass die Abschiebung nicht zulässig ist. In diesem Zusammenhang kommt vor allem eine Verletzung des Art. 3 EMRK in Frage (vgl. BayVGH, U. v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – juris Rn. 15 ff.), wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf.
64
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die auf den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte verweist, ist eine unmenschliche Behandlung und damit eine Verletzung des Art. 3 EMRK allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen möglich (BVerwG, U. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 – juris; U. v. 13.6.2013 – 10 C 13.12 – juris; EGMR, U. v. 21.01.2011 – M.S.S./Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09; U. v. 28.06.2011 – Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, Nr. 8319/07; U. v. 13.10.2011 – Husseini/Schweden, Nr. 10611/09). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte verletzen humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn die humanitären Gründe gegen die Rückführung in den Herkunftsstaat „zwingend“ seien. Solche humanitären Gründe können auch in einer völlig unzureichenden Versorgungslage begründet sein (so auch BayVGH, U. v. 19.07.2018 – 20 B 18.30800 – juris Rn. 54). Da eine Verletzung des Art. 3 EMRK aber eben nur in außergewöhnlichen Fällen angenommen werden kann, ist ein sehr hoher Gefährdungsgrad zu fordern (BayVGH, U. v. 21.11.2014 – 13a B 14.30285 – juris Rn. 19), allerdings keine Extremgefahr wie im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (BayVGH, U. v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 27; BVerwG, B. v. 23.08.2018 – 1 B 42.18 – juris Rn. 13).
65
Auch im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen; erforderlich, aber auch ausreichend ist daher die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung (BayVGH, U. v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 28). Ein Abschiebungsverbot im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation bei einer Rückkehr in das Heimatland käme nur dann in Betracht, wenn sich der Rückkehrer alsbald nach seiner Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befinden würde. Eine solche Situation liegt schon dann nicht vor, wenn der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten im Zielstaat ein kümmerliches Einkommen erzielen und sich damit ein Leben auch am Rande des Existenzminimums finanzieren kann (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12). Hier geht es um die elementaren Grundbedürfnisse wie Ernährung, Hygiene und Unterbringung, was man mit den Schlagworten „Bett, Brot und Seife“ umschreiben kann. Die Situation darf außerdem nicht dazu führen, dass die physische oder psychische Gesundheit der Person beeinträchtigt wird und sie in einen Zustand der Verelendung versetzt wird, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, U. v. 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17). Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person führen jedoch noch zu keinem Verstoß gegen Art. 3 EMRK, sofern die Situation nicht mit der ernsthaften Gefahr extremer materieller Not verbunden ist. Die betreffende Person muss sich in einer derart schwerwiegenden Situation befinden, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird, die sie nicht aus eigener Kraft wieder abwenden kann (vgl. EuGH a. a. O.). Ein Anspruch auf vergleichbare Verhältnisse und Rechte wie in Deutschland besteht nicht.
66
Vor diesem Hintergrund ist die konkrete Situation jedes Ausländers – insbesondere im Hinblick auf dessen individuelle Vulnerabilität – für sich zu bewerten. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erfordert eine zeitliche Nähe des Gefahreneintritts. Die ernsthafte Gefahr eines Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GrCh) anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen oder Unterstützungsleistungen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen.
67
Ein Ausländer muss sich auch auf die Inanspruchnahme solcher finanzieller Hilfen im Falle der freiwilligen Rückkehr verweisen lassen. Denn grundsätzlich bedarf derjenige keines Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland, der eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland durch zumutbares eigenes Verhalten abwenden kann, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört (BVerfG, Nichtannahmeb. v. 15.12.2020 – 2 BvR 2187/20 – juris Rn. 3, BVerwG, U. v. 15.04.1997 – 9 C 38.96 – juris Rn. 27; VGH BW, U. v. 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 – juris Rn. 110).
68
Kann der Rückkehrer Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten behördlichen oder gerichtlichen Tatsachenentscheidung davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Ablauf dieser Unterstützungsmaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht (BVerwG, U. v. 16.04.2025 – 1 C 14.24; U. v. 21.11.2024 – 1 C 24.23 – juris Rn. 26). Je länger der Zeitraum der durch Hilfeleistungen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein (vgl. zu Rückkehrhilfen bei Rückkehr nach Afghanistan: BVerwG, U. v. 21.04.2022 – 1 C 10.21).
69
Bei der anzustellenden Rückkehrprognose, im Rahmen derer zu prüfen ist, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen (BVerwG, U. v. 08.09.1992 – 9 C 8.91 – juris = BVerwGE 90, 364; U. v. 16.08.1993 – 9 C 7.93 – juris). Hierbei sind grundsätzlich (nur) dem einzelnen Ausländer drohende Gefahren erheblich, nicht Gefahren, die Dritten drohen. Nur, wenn der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie lebt, ist für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen (BVerwG, U. v. 04.07.2019 – 1 C 45/18).
70
2. Ein derartiger extremer Ausnahmefall liegt bei einer Gesamtschau der in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnismittel und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls – hierbei sind etwa Unterhaltsverpflichtungen, die Rückkehrregion, berufliche Erfahrungen, körperliche Einschränkungen, ein familiäres oder soziales Netzwerk und eine vorhandene Unterkunft zu berücksichtigen – nicht vor. Dem Kläger droht aufgrund seiner individuellen Voraussetzungen und seiner konkret zu erwartenden Lebenssituation bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage aufgrund der humanitären Lage in Syrien.
71
a) Das Gericht verkennt dabei nicht die teils prekären humanitären und wirtschaftlichen Verhältnisse in Syrien nach dem Sturz des Assad-Regimes, hinsichtlich derer auf die ausführliche und detaillierte Darstellung im angegriffenen Bescheid verwiesen wird (S. 10 ff.).
72
b) Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Rückkehrer aus Deutschland verschiedene Rückkehrprogramme in Anspruch nehmen können, die es ihnen ermöglichen, für einen absehbaren Übergangszeitraum einer extremen materiellen Not zu entgehen. Bund und Länder unterstützen mit dem humanitären Förderprogramm REAG/GARP (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme) Personen bei der freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland oder bei der Weiterwanderung in einen aufnahmebereiten Staat. Das Programm unterstützt Ausländer bei der Organisation der Reise und übernimmt die Kosten für das Reiseticket. Es umfasst folgende Unterstützungsleistungen: Flug- oder Busticket, Fahrtkosten vom Wohnort zum Flughafen oder (Bus-)Bahnhof, Geld für die Reise (Reisebeihilfe) in Höhe von 200 € pro Person (100 € pro Person unter 18 Jahren), medizinische Unterstützung während der Reise (zum Beispiel Rollstuhlservice, medizinische Begleitperson) und im Zielland (maximal 2.000 € für bis zu drei Monate nach Ankunft) sowie eine einmalige Förderung in Höhe von 1.000 € pro Person (500 € pro Person unter 18 Jahren, pro Familie maximal 4.000 €). Ferner gibt es das Programm EURP (European Reintegration Programme), das die Reintegration im Heimatland erleichtern soll und zwischen Kurzzeit- und Langzeitunterstützung (Post Arrival Package/Post Return Package) unterscheidet. Im Rahmen der Kurzzeit-Unterstützung erfolgen in einem Zeitrahmen von bis zu 14 Werktagen nach der Ankunft eine Flughafenabholung, der Weitertransport zum Zielort, vorübergehende Unterkunft, sofortige medizinische Unterstützung nach der Ankunft sowie die Familienzusammenführung für unbegleitete Minderjährige. Die Kurzzeit-Unterstützung kann als Sachleistung gewährt und/oder in bar ausgezahlt werden. Die Höhe der Leistungen beträgt bei einer freiwilligen Rückkehr 615 € pro Person und bei rückgeführten Personen 205 €. Die Langzeit-Unterstützung erfolgt bis zu zwölf Monate nach der Ausreise und wird grundsätzlich nur als Sachleistung gewährt. Sie beinhaltet die Wohnungsunterstützung, den medizinischen Bedarf bei schweren Erkrankungen, schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen, die Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, die Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes, die Familienzusammenführung, die rechtliche Beratung und administrative Unterstützung sowie die psychosoziale Unterstützung. Ihre Höhe orientiert sich bei einer freiwilligen Rückkehr für den Hauptantragsteller an einem Betrag in Höhe von 2.000 €, für jedes weitere Familienmitglied an 1.000 € und für rückgeführte Personen an 1.000 €.
73
c) Dies zugrunde gelegt, ist davon auszugehen, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien ausreichende Möglichkeiten hat, sein Existenzminimum zumindest so weit zu sichern, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht zu erwarten ist.
74
aa) Hierfür spricht insbesondere, dass der Kläger … Jahre alt und arbeitsfähig ist. Er spricht Arabisch und dürfte mit den Gepflogenheiten im Land vertraut sein, da er sich nach seiner erstmaligen Ausreise mit 14 Jahren immer wieder in Syrien aufgehalten hat. Der Kläger hat die Schule bis zur sechsten Klasse besucht und zudem berufliche Erfahrungen im Textilbereich, in einer Firma, die mit Aluminiumfenstern arbeitet, und in einem Restaurant gesammelt, die ihm in Syrien nützlich sein kann. Durch die verschiedenen beruflichen Tätigkeiten zeigt sich, dass der Kläger flexibel und anpassungsfähig ist. Soweit der Kläger angab, Probleme mit dem Hören zu haben, ist nicht ersichtlich, dass ihn dies grundsätzlich daran hindern könnte, auch Gelegenheitsarbeiten jeglicher Art anzunehmen.
75
bb) Nach den Angaben des Klägers leben noch seine Eltern und Schwestern in Syrien, in einer verlassenen Schule in der Stadt Suweida. Diese Angehörigen würden von der Unterstützung durch Hilfsorganisationen leben. Realistischerweise ist daher nicht zu erwarten, dass sie den Kläger bei einer Rückkehr nach Syrien mit einer Wohnung oder auch finanziell unterstützen können.
76
Eine mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland ist in die gerichtliche Prognose, ob das wirtschaftliche Existenzminimum bei der Rückkehr eines Asylbewerbers gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG gefährdet ist, stets mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, B. v. 01.10.2001 – 1 B 185.01 – juris). Ob der Kläger dabei auf die Unterstützung seiner Familie (Frau und Kinder) im Libanon oder auf diejenige der Brüder seiner Frau, die in Deutschland leben, verwiesen werden kann – der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung an, die Brüder seiner Frau würden ihm schon in Deutschland nicht helfen –, kann offen bleiben, auch wenn angesichts der engen familiären Bindungen syrischer Familien zu erwarten ist, dass diese bei einer Rückkehr entsprechende Hilfe leisten.
77
cc) Nach dem oben geschilderten Förderprogramm REAG/GARP kann der Kläger Flug- oder Busticket, Fahrtkosten bzw. eine Reisebeihilfe in Höhe von 200 € und eine einmalige Förderung von 1.000 € erwarten. Nach dem Programm EURP kann er bei einer freiwilligen Rückkehr, die ihm zugemutet werden kann, 615 € als Kurzzeit-Unterstützung erwarten, also insgesamt 1.815 € und damit ca. 2.130 US-Dollar. Daneben kann er aus dem Programm EURP Sachleistungen im Wert von bis zu 2.000 €, wozu insbesondere auch Wohnungsunterstützung zählt, erwarten.
78
Die Lebenshaltungskosten für eine fünfköpfige Familie sollen in Damaskus, der teuersten Stadt Syriens, ca. 666 US-Dollar pro Monat betragen (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 66). Von niedrigeren Kosten für den „Minimum Expenditure Basket (MEB)“ geht das „Monthly Market Price Bulletin“ des World Food Programme für den Dezember 2025 aus. Danach beträgt der nationale durchschnittliche MEB unter Berücksichtigung der Währungsumstellung ca. 21.000 bis 25.000 syrische Pfund (ca. 190 bis 230 US-Dollar), wohlgemerkt für eine fünfköpfige Familie. Der Kläger ist zwar verheiratet und hat vier Kinder, die im … leben. Da diese jedoch nicht mit dem Kläger in Deutschland in familiärer Gemeinschaft gelebt haben, sind diese bei der Berechnung der Lebenshaltungskosten nicht zu berücksichtigen (s. o.; vgl. auch BVerwG, U. v. 04.07.2019 – 1 C 45/18), sodass der individuelle Bedarf des Klägers nochmals niedriger ausfallen dürfte. Selbst, wenn man davon ausgeht, dass der Kläger aufgrund der Vorfälle im Juli 2025 nicht in das Gouvernement Suweida zurückkehren können würde, so ist zum einen zu berücksichtigen, dass es Regionen in Syrien mit moderaten Monatsmieten gibt, z. B. in Idlib (ca. 100 US-Dollar) oder in Tartus (ca. 40 US-Dollar; BAMF, Länderreport 81 – Ein Jahr nach dem Sturz Assads, S. 85), und zum anderen, dass der Kläger hinsichtlich einer Unterkunft in einem anderen Landesteil Syriens u. a. mit Unterstützung aus dem Programm EURP rechnen kann.
79
Das Gericht geht daher davon aus, dass der Kläger unter Berücksichtigung der genannten Unterstützungsleistungen mit 200 US-Dollar im Monat seine notwendigsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) befriedigen kann, ohne dass er in die außergewöhnliche Situation extremer materieller Not geraten würde. Vor diesem Hintergrund ist eine Verelendung des Klägers – selbst eine völlige Mittellosigkeit unterstellt – alsbald nach seiner Rückkehr nach Syrien nicht zu erwarten. Aufgrund der Förderung hat er mindestens zehn Monate Zeit, sich um eine Arbeit zu bemühen, die ihm ein Leben auch am Rande des Existenzminimums ermöglicht. Bei diesem Zeitraum wäre es erforderlich, dass bereits jetzt eine relativ hohe Wahrscheinlichkeit für eine anschließende Verelendung besteht. Dies kann das Gericht aber nicht feststellen, weil der lange Zeitraum dem Kläger ausreichend Zeit eröffnet, um eine Arbeit mit höherem bzw. regelmäßigem Einkommen und/oder gegebenenfalls eine günstigere Unterkunft zu finden. Für den Kläger wird es durch einen längeren Aufenthalt leichter werden, durch eigene Arbeit sein Leben zu finanzieren.
80
Angesichts der persönlichen Umstände des Klägers spricht nichts dafür, dass ihm nach dem Verbrauch der oben dargestellten Unterstützungsleistungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Verelendung drohen würde. Im Fall des Klägers besteht trotz der schlechten wirtschaftlichen Lage nach alledem nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK.
81
II. Gleichermaßen kommt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht in Betracht. Substantiierte individuelle Gründe für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, wurden weder geltend gemacht, noch sind sie sonst ersichtlich. Es muss es sich nämlich um eine einzelfallbezogene und individuell bestimmte Gefährdungssituation handeln, für die eine auf bestimmte Tatsachen gestützte beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. Zimmerer in: BeckOK MigR, 24. Ed. 01.01.2026, AufenthG § 60 Rn. 32). Ein solches konkret dem Kläger drohendes Schicksal wurde nicht substantiiert dargelegt und droht dem Kläger auch nicht wegen seiner drusischen Religionszugehörigkeit. Insoweit wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen.
82
Hinsichtlich der geltend gemachten Probleme mit seinem … hat der Kläger schon nicht dargelegt, dass insoweit eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Auch wurde diesbezüglich keine qualifizierte ärztliche Bescheinigung vorgelegt, § 60 Abs. 7 Satz 2, § 60 Abs. 7 Satz 2 i. V. m. § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG.
83
Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung beruhen auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG. Schließlich ist auch die gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG gebotene Befristung des gemäß § 75 Nr. 12 AufenthG vom Bundesamt anzuordnenden Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung rechtlich nicht zu beanstanden.
84
Insoweit und im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen und der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids gefolgt.
85
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, § 83b AsylG. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).