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OLG München, Endurteil v. 19.03.2026 – 14 U 2762/25 e
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Titel:

Restwertangebot in der Kaskoversicherung bei Leasingfahrzeugen

Normenketten:
AKB 2015 A.2.2, A.2.2.1.3, A.2.5.1
VVG §§ 43 ff.
Leitsätze:
1. In der Kaskoversicherung muss sich der Versicherungsnehmer grundsätzlich denjenigen Restwert als Abzugsposition anrechnen lassen, der sich aus dem vom Versicherer unterbreiteten oder vermittelten Restwertangebot ergibt, und zwar auch dann, wenn er letztlich das Fahrzeug an den benannten Restwertinteressenten nicht veräußert. Denn das Restwertangebot des Versicherers ist für den Versicherungsnehmer bindend. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Weisungen des Versicherers müssen dem Versicherungsnehmer jedoch zumutbar sein. Der Versicherungsnehmer muss also in der Lage sein, den Weisungen in zumutbarer Weise nachkommen zu können; er muss den Restwertangeboten des Versicherers nicht uneingeschränkt Folge leisten bzw. diese gegen sich gelten lassen. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
3. Im Fall der Kaskoversicherung für ein Leasingfahrzeug ist für die Bewertung der Zumutbarkeit in aller Regel auf die Verhältnisse des Leasinggebers abzustellen. Das Restwertangebot ist daher auch nicht auf den deutschsprachigen Markt beschränkt. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Grenze der Zumutbarkeit für den Versicherungsnehmer ist dort zu ziehen, wo die Angebote weit über dem regional erzielbaren Preis liegen und eindeutig aus einem unseriösen Markt stammen oder sich der Verdacht der Illegalität aufdrängt, weil die Angebote offensichtlich ausschließlich auf die Erlangung des Fahrzeugbriefes abzielen, oder bei denen dem Versicherungsnehmer ein Restwerteaufkäufer in erheblicher Entfernung von seinem Wohnort genannt wird und unklar ist, ob der Anbieter überhaupt bereit ist, das Fahrzeug auf eigene Kosten beim Versicherungsnehmer abzuholen. Unzumutbar ist es auch, wenn sich der Versicherungsnehmer in eine Auseinandersetzung über die Sachmängelgewährleistung mit dem Käufer begeben müsste. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
5. Veräußert der Versicherungsnehmer im Fall einer unzumutbaren Weisung sein Altfahrzeug an einen regionalen Anbieter zu einem geringeren Kaufpreis, so kann er sich darauf berufen, nur der tatsächlich erzielte geringere Erlös sei als "Restwert" im Rahmen der Totalschadenabrechnung anzurechnen. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
1. In der Kaskoversicherung muss sich der Versicherungsnehmer grundsätzlich denjenigen Restwert als Abzugsposition anrechnen lassen, der sich aus dem vom Versicherer unterbreiteten oder vermittelten Restwertangebot ergibt, und zwar auch dann, wenn er letztlich das Fahrzeug an den benannten Restwertinteressenten nicht veräußert. Denn das Restwertangebot des Versicherers ist für den Versicherungsnehmer bindend. (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Weisungen des Versicherers müssen dem Versicherungsnehmer jedoch zumutbar sein. Der Versicherungsnehmer muss also in der Lage sein, den Weisungen in zumutbarer Weise nachkommen zu können; er muss den Restwertangeboten des Versicherers nicht uneingeschränkt Folge leisten bzw. diese gegen sich gelten lassen. (redaktioneller Leitsatz)
3. Im Fall der Kaskoversicherung für ein Leasingfahrzeug ist für die Bewertung der Zumutbarkeit in aller Regel auf die Verhältnisse des Leasinggebers abzustellen. Das Restwertangebot ist daher auch nicht auf den deutschsprachigen Markt beschränkt. (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Grenze der Zumutbarkeit für den Versicherungsnehmer ist dort zu ziehen, wo die Angebote weit über dem regional erzielbaren Preis liegen und eindeutig aus einem unseriösen Markt stammen oder sich der Verdacht der Illegalität aufdrängt, weil die Angebote offensichtlich ausschließlich auf die Erlangung des Fahrzeugbriefes abzielen, oder bei denen dem Versicherungsnehmer ein Restwerteaufkäufer in erheblicher Entfernung von seinem Wohnort genannt wird und unklar ist, ob der Anbieter überhaupt bereit ist, das Fahrzeug auf eigene Kosten beim Versicherungsnehmer abzuholen. Unzumutbar ist es auch, wenn sich der Versicherungsnehmer in eine Auseinandersetzung über die Sachmängelgewährleistung mit dem Käufer begeben müsste. (redaktioneller Leitsatz)
5. Veräußert der Versicherungsnehmer im Fall einer unzumutbaren Weisung sein Altfahrzeug an einen regionalen Anbieter zu einem geringeren Kaufpreis, so kann er sich darauf berufen, nur der tatsächlich erzielte geringere Erlös sei als "Restwert" im Rahmen der Totalschadenabrechnung anzurechnen. (Leitsätze der Redaktion) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kasko-Versicherung, Kfz-Kaskoversicherung, Restwert, Totalschadenabrechnung, Sachmängelgewährleistung, Leasingfahrzeug, Kaskoversicherung, internationales Restwertangebot
Vorinstanz:
LG Augsburg, Endurteil vom 21.08.2025 – 91 O 4265/24
Fundstellen:
SVR 2026, 266
LSK 2026, 13666

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21.08.2025, Az. 091 O 4265/24, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen abgeändert und neu gefasst wie folgt:
1. 1 Die Beklagte wird verurteilt, an [die Ehefrau des Klägers] 7.363,86 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.11.2024 zu bezahlen.
1. 2 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz trägt der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

A.
1
Der Kläger macht Deckungsansprüche aus einem Kfz-Kasko-Versicherungsverhältnis geltend.
2
Das Landgericht hat den in erster Instanz unstreitigen Sachverhalt bündig und zutreffend wie folgt zusammengefasst:
3
Der Kläger als Versicherungsnehmer und die Beklagte als Versicherer waren vertraglich über den KfzHaftpflicht- und Kaskoversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer … verbunden. Versicherungsgegenstand war das zum damaligen Zeitpunkt im Eigentum der X Leasing GmbH stehende Fahrzeug der Marke … mit dem amtlichen Kennzeichen … Hinsichtlich dieses Fahrzeugs bestand zwischen der X Leasing GmbH als Leasinggeberin und der Ehefrau des Klägers, Frau …, als Leasingnehmerin ein Leasingvertrag mit der Vertragsnummer … Dem Versicherungsvertrag zwischen den Parteien des Rechtsstreits liegen hinsichtlich der Kaskoversicherung die AKB 01/2020, teilweise vorgelegt als Anlage K2, zugrunde.
4
Auszugsweise wird dort folgendes geregelt:
„A.2.2. Welche Ereignisse sind in der Teilkasko versichert? Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs, einschließlich seiner mitversicherten Teile, durch die nachfolgenden Ereignisse:
Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung
A.2.2.3 Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug. Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Ereignisse Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Nicht versichert sind Schäden, die der Fahrer wegen eines durch diese Ereignisse veranlassten Verhaltens verursacht hat.“
5
Gemäß A.2.6.1. AKB 01/2020, ist bei einem Totalschaden des versicherten Fahrzeugs der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts zu ersetzen.
6
Am 10.07.2024 gegen 16.00 Uhr kam es in M. zu einem Hagelsturm mit bis zu 5 cm großen Hagelkörnern. Während des Unwetters zertrümmerte der Hagel die Heckscheibe des versicherten Pkws, sodass Regen und Hagel in großen Mengen in den Kofferraum und von dort aus in die elektrischen Anlagen des Pkws eindringen konnten. Der Wassereintritt führte zu einem vollständigen Ausfall der Fahrzeugelektronik, so dass der Pkw nicht mehr fahrfähig war. Weiterhin wurde die Karosserie erheblich beschädigt. An dem versicherten Fahrzeug entstand ein Totalschaden. Nach der vom Kläger am 11.07.2024 abgesetzten Schadensmeldung veranlasste die Beklagte bei der D Automobil GmbH eine Begutachtung des beschädigten Fahrzeugs, wobei der Elektronikschaden im Innenraum auf Weisung der Beklagten zunächst nicht in die Begutachtung einfließen sollte.
7
Zum Schadenszeitpunkt belief sich der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ausweislich des als Anlage B1 und Anlage K 3 vorgelegten D-Gutachtens vom 11.10.2024 auf 39.000 € brutto bzw. 32.773,11 € netto. In diesem Gutachten wurde zudem auf ein bis zum 10.11.2024 gültiges Restwertangebot der litauischen Firma „…“ über 24.763,00 € brutto bzw. 20.809,24 € netto hingewiesen. Mit Schreiben vom 24.10.2024 rechnete die Beklagte auf der Grundlage des Gutachtens unter Annahme eines Netto-Wiederbeschaffungswertes von 32.773,11 € und eines Restwertes von 20.809,24 € netto gegenüber dem Beklagten [richtig: Kläger] ab und überwies den Differenzbetrag von 11.963,87 € an die X Leasing GmbH. Das entsprechende Abrechnungsschreiben vom 24.10.2024, vorgelegt als Anlage B 3, wurde von der Beklagten unter Beifügung des D-Gutachtens vom 11.10.2024 in Form des als Anlage B4 vorgelegten Schreibens vom 24.10.2024 auch an die X Leasing GmbH übersandt. Der Kläger ließ die Beklagte zuletzt mit Anwaltsschreiben vom 28.11.2024 auffordern, einen weiteren Betrag in Höhe von 20.809,24 € zu bezahlen. Am 11.12. 2024 wurde das Fahrzeug von der in L. ansässigen Firma A# … GmbH zum Preis von 16.000 € brutto bzw. 13.445,30 € netto aufgekauft und der Erlös an die X Leasing GmbH ausgekehrt. Am 20.12.2024 einigte sich die X Leasing GmbH mit [der Ehefrau des Klägers] auf eine Aufhebung des Leasingvertrages, wobei eine weitere Zahlung in Höhe von 10.105,75 € durch [die Ehefrau des Klägers] an die X Leasing GmbH vereinbart und geleistet wurde.
8
Gestritten haben die Parteien in erster Instanz unter anderem über den Restwert des zerstörten Leasingfahrzeugs. Der Kläger behauptete, dass der Restwert maximal 16.000, – € brutto, beziehungsweise 13.445,30 € netto entsprechend dem von der Firma A## GmbH bezahlten Ankaufspreis betrage. Der Kläger bestritt zudem die Existenz des im D-Gutachten vom 11.10.2024 aufgeführten Angebots der litauischen Firma „…“. Jedenfalls sei ein solches ohne Hinweis auf die massiven Elektronikschäden zustande gekommen.
9
Der Kläger beantragte in erster Instanz:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an [die Ehefrau des Klägers] 7.363,86 € sowie 5% Zinsen über dem Basissatz p. a. hieraus seit dem 29.11.2024 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.295,43 vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren sowie 5% Zinsen über dem Basissatz p. a. hieraus ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
10
Ergänzend wird Bezug genommen auf die im erstinstanzlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 07.08. 2025 (Bl. 32-33 LGA).
11
Das Landgericht wies die Klage ab.
12
Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt:
13
Der Kläger habe keinen Anspruch, da der Restwert mit einem Netto-Betrag von 20.809,24 € anzusetzen sei und sich der Wiederbeschaffungsaufwand so auf 11.963,87 € (32.773,11 € – 20.809,24 €) belaufe und dieser von der Beklagten vorprozessual reguliert worden sei.
14
Es sei anzunehmen, dass das Angebot der litauischen Firma „…“ existiere, da kein Grund ersichtlich sei, weshalb das Privatgutachten diesbezüglich unrichtig sein solle.
15
Darüber hinaus sei der litauischen Firma „…“ bei Abgabe des Angebots der Umfang der Schäden am versicherten Fahrzeug bekannt gewesen. Dies ergebe sich aus der in Anlage B5 vorgelegten Stellungnahme vom 21.11.2024, laut der ein expliziter Hinweis auf die Elektronikschäden beim Einstellen des Fahrzeugs in die Restwertbörse erfolgt sei.
16
Letztlich sei entsprechend der Rechtsprechung des BGH im Rahmen einer subjektiven Schadensbetrachtung auf die X Leasing GmbH als Eigentümerin abzustellen. Bei dieser sei zur Ermittlung des Restwerts nicht auf den im regionalen Markt erzielbaren Verkaufspreis abzustellen, sondern der X Leasing GmbH sei die Annahme des Angebots der litauischen Firma „…“ zumutbar und dieses sei deshalb für den Restwert maßgeblich.
17
Die Nebenforderungen würden das Schicksal der Hauptforderung teilen.
18
Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 02.09.2025 Berufung eingelegt (Bl. 1 f. BerA) und diese begründet.
19
Er führt im Wesentlichen aus:
20
1. Die vom Landgericht herangezogene Rechtsprechung des BGH sei auf den streitgegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar, da der Kläger nicht Leasingnehmer sei und es nicht das im Fall des BGH vorliegende Dreiecksverhältnis gebe.
21
2. Das Landgericht habe versäumt, den angebotenen Sachverständigenbeweis des Klägers, der seiner Darlegungs- und Beweislast nachgekommen sei, für den Beweis der Höhe des Restwerts einzuholen.
22
3. Weder der Kläger noch die Leasinggesellschaft seien verpflichtet gewesen, auf das Restwertangebot einzugehen. Bei der C## GmbH handle es sich um keinen deutschen Restwertaufkäufer. Bei der im Internet veröffentlichten Telefonnummer 0049/89/ …- … handle es sich um die Durchwahl des Abwicklungsservices der C## GmbH. Die Tätigkeit der C## GmbH erschöpfe sich im Betreiben einer internationalen Internetbörse für Kraftfahrzeuge. Insbesondere sei die konkrete Ausgestaltung und die Durchführung der über diese Internetbörse vermittelten Restwertkaufverträge alleine Sache der Vertragsparteien. Dies sei besonders bei ausländischen Restwertangeboten ein riesiges Problem für die deutsche Verkäuferseite, die bei Unstimmigkeiten im Kaufvertrag Prozesse mit dem Aufkäufer vor einem ausländischen Gericht riskiere.
23
4. Aus dem von der Beklagten vorgetragenen Hinweis ergebe sich nicht, dass der Wasserschaden die Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugs verursacht hätte. Die Fahrtüchtigkeit sei eine essenzielle Eigenschaft, die ein seriöser Käufer erwarte. Zudem würde es häufig Probleme bei der Vertragsabwicklung mit von der C## GmbH vermittelten Aufkäufern geben.
24
Der Kläger beantragt,
Das Urteil des Landgerichts Augsburg wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an [die Ehefrau des Klägers] 7.363,86 € sowie 5% Zinsen über dem Basissatz p. a. seit dem 29.11.2024 sowie weitere € 1.295,43 vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
25
Sie führt im Wesentlichen aus:
26
Das Erstgericht habe zutreffend in seiner Entscheidung vom 21.08.2025 darauf abgestellt, dass gem. Ziffer A.2.6.1. AKB 01/2020 der abzuziehende Restwert mit einem Netto-Betrag von € 20.809,24 anzusetzen sei. Dies entspreche dem eingeholten D-Gutachten vom 11.10. 2024, welches richtig sei. Insbesondere sei das Restwertangebot korrekt eingeholt worden.
27
Der sich aus dem Wiederbeschaffungswert von € 32.773,11 und dem in Abzug zu bringenden Restwert von € 20.809,24 ergebende Differenzbetrag in Höhe von € 11.963,87 sei unstreitig an den Kläger gezahlt worden. Es würden keine weitergehenden Ansprüche bestehen.
28
Das vom D-Sachverständigen zugrunde gelegte Restwertangebot sei mit den entsprechenden Kontaktdaten auf Seite 6 unten des D-Gutachtens vom 11.10.2024 ausdrücklich angeführt worden. Es sei korrekt, mit dem Hinweis auf den Elektronikschaden des Fahrzeugs, vom DSachverständigen eingeholt worden. Das Restwertangebot sei problemlos zu realisieren gewesen.
29
Dort sei keine litauische Telefonnummer, sondern eine Münchener Telefonnummer eines deutschen Restwertaufkäufers, der die Fahrzeuge in ganz Europa vermittelt, angegeben worden. Das Angebot sei bis zum 10.11.2024 verbindlich gewesen.
30
Der Kläger hätte bei Zweifeln die Möglichkeit gehabt, die Beklagte oder den Restwertverkäufer zu kontaktieren.
31
Ferner sei das Restwertangebot auch der Leasinggeberin, der X Leasing GmbH, mitgeteilt worden, sodass auf deren Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten abzustellen sei. Im Fall der Geltendmachung des entstandenen Sachschadens durch den Leasingnehmer in gewillkürter Prozessstandschaft für den Leasinggeber seien im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Leasinggebers maßgeblich.
32
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
33
Der Senat hat am 26.02.2026 mündlich verhandelt; auf die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.
B.
34
Die Berufung des Klägers ist zulässig und überwiegend begründet, weil sich die Klage als zulässig und in der Hauptsache auch als begründet erweist. Lediglich ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten besteht nicht.
35
I. Die Klage ist zulässig. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers folgt aus § 45 Abs. 1 VVG, die Ehefrau des Klägers ist unstreitig Versicherte des streitgegenständlichen Vertrages.
36
II. Die Klage ist überwiegend begründet, da die Ehefrau des Klägers einen Anspruch aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kfz-Haftpflicht- und Kaskoversicherungsvertrag mit der Versicherungsscheinnummer … auf Zahlung von weiteren 7.363,86 € hat.
37
1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der eingetretene Hagelschaden versichert ist.
38
Gemäß Ziffer A.2.6.1 AKB 01/2020 berechnet sich die Ersatzleistung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust aus der Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und dem Restwert. Der Wiederbeschaffungswert lag hier unstreitig bei 32.773,11 €.
39
Der Restwert ist nach Ziffer A. 2.6.8. AKB 01/2020 der erzielbare Verkaufspreis für das Fahrzeug im beschädigten oder zerstörten Zustand.
40
Der Senat geht hier von einem Restwert in Höhe von 13.445,30 € netto (= 16.000,00 € brutto) aus. Zwar ist grundsätzlich das vom Versicherer eingeholte Restwertangebot maßgeblich und der Versicherungsnehmer hat den Weisungen des Versicherers im Rahmen einer Obliegenheit Folge zu leisten, das hier eingeholte Restwertangebot war der Leasinggeberin jedoch unzumutbar.
41
a. Grundsätzlich muss sich der Versicherungsnehmer denjenigen Restwert als Abzugsposition anrechnen lassen, der sich aus dem vom Versicherer unterbreiteten oder vermittelten Restwertangebot ergibt, und zwar auch dann, wenn er letztlich das Fahrzeug an den benannten Restwertinteressenten nicht veräußert. Denn das Restwertangebot des Versicherers ist für den Versicherungsnehmer bindend (Halm/Kreuter/Stomper, AKBKommentar, 3. Aufl. 2025, A.2.5 AKB 2015 Rn. 83 unter Hinweis auf E.1.3.2 AKB; LG Düsseldorf, Urt. v. 20.3.2008 – 19 S 32/07).
42
Hier hat die Beklagte dem Kläger und der Leasinggeberin ein bis 10.11.2024 gültiges Restwertangebot der litauischen Firma „…“ über 24.763,00 € brutto bzw. 20.809,24 € netto übermittelt.
43
b. Die Weisungen des Versicherers müssen dem Versicherungsnehmer zumutbar sein. Der Versicherungsnehmer muss also in der Lage sein, den Weisungen in zumutbarer Weise nachkommen zu können. Der Versicherungsnehmer muss den Restwertangeboten des Versicherers nicht uneingeschränkt Folge leisten bzw. diese gegen sich gelten lassen (BGH, Beschluss vom 30.04.1991 – IV ZR 243/90 = NJW-RR 1991, 1149, 1150; Halm/Kreuter/Stomper, AKB-Kommentar, 3. Aufl. 2025, A.2.5 AKB 2015 Rn. 86). Im Fall der Kaskoversicherung für ein Leasingfahrzeug ist für die Bewertung der Zumutbarkeit in aller Regel auf die Verhältnisse des Leasinggebers abzustellen (Halm/Kreuter/Stomper, AKB-Kommentar, 3. Aufl. 2025, A.2.5 AKB 2015 Rn. 107). Dem steht auch nicht entgegen, dass zeitgleich das Sachersatzinteresse des Leasingnehmers – hier der Ehefrau des Klägers – mitversichert ist, da dieses Interesse ein vom Eigentümerinteresse abgeleitetes Interesse ist, das auf den Schutz vor Ansprüchen des Eigentümers durch dessen Befriedigung gerichtet ist (Prölss/Martin/Klimke, VVG, 32. Aufl., 2024, § 43 Rn. 45a). Da auf die Verhältnisse der Leasinggeberin, der X Leasing GmbH, abzustellen ist, ist das Restwertangebot auch nicht auf den deutschsprachigen Markt beschränkt (vgl. für einen Versicherungsnehmer, der Eigentümer und Verbraucher ist: LG Stuttgart, Urt v. 14.8.2019 – 4 S 76/19 = DAR 2019, 627; bei Schadensersatz BGH, Urt. v. 02.07.2024 -VI ZR 211/22 = r+s 2025, 380). Dies ergibt sich aus einer Auslegung der AKB, die vorsehen, dass der Restwert dem erzielbaren Verkaufspreis entspricht. Da letztlich das Eigentumsinteresse der Leasinggeberin versichert wird, ist aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers auf die Verhältnisse der Leasinggeberin abzustellen, und zwar unabhängig davon, wer im Innenverhältnis des Leasingvertrags das wirtschaftliche Risiko trägt.
44
Die Grenze der Zumutbarkeit für den Versicherungsnehmer ist dort zu ziehen, wo die Angebote weit über dem regional erzielbaren Preis liegen und eindeutig aus einem unseriösen Markt stammen oder sich der Verdacht der Illegalität aufdrängt, weil die Angebote offensichtlich ausschließlich auf die Erlangung des Fahrzeugbriefes abzielen, oder bei denen dem Versicherungsnehmer ein Restwerteaufkäufer in erheblicher Entfernung von seinem Wohnort genannt wird und unklar ist, ob der Anbieter überhaupt bereit ist, das Fahrzeug auf eigene Kosten beim Versicherungsnehmer abzuholen (Halm/Kreuter/Stomper, AKBKommentar, 3. Aufl. 2025, A.2.5 AKB 2015 Rn. 87; Stiefel/Maier/Maier, Kraftfahrtversicherung: AKB, 19. Aufl. 2017, AKB 2015 E.1 Rn. 241). Unzumutbar ist es auch, wenn sich der Versicherungsnehmer in eine Auseinandersetzung über die Sachmängelgewährleistung mit dem Käufer begeben müsste (Stiefel/Maier/Maier, Kraftfahrtversicherung: AKB, 19. Aufl. 2017, AKB 2015 E.1 Rn. 242; Bruck/Möller/Koch, VVG, 9. Aufl. 2017, Bd. 12, A.2.5 AKB Rn. 498; OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.8.2009 – 12 U 90/09 = MDR 2009, 1388, 1389). Sofern der Aufkäufer nicht ortsansässig ist, setzt ein für den Versicherungsnehmer zumutbares Restwertangebot voraus, dass eine kostenlose Abholung des Altfahrzeuges erfolgt oder der Versicherer zusichert, die Transportkosten zum Restwerteanbieter zu übernehmen.
45
Veräußert der Versicherungsnehmer im Fall einer unzumutbaren Weisung sein Altfahrzeug an einen regionalen Anbieter zu einem geringeren Kaufpreis, so kann er sich darauf berufen, nur der tatsächlich erzielte geringere Erlös sei als »Restwert« im Rahmen der Totalschadenabrechnung anzurechnen (Halm/Kreuter/Stomper, AKB-Kommentar, 3. Aufl. 2025, A.2.5 AKB 2015 Rn. 87).
46
aa. Nach diesen Grundsätzen war das Restwertangebot der Beklagten dem Kläger bzw. der X Leasing GmbH unzumutbar und es ist auf den tatsächlich erzielten Erlös abzustellen.
47
Zum einen hätte sich der Kläger einer Sachmängelgewährleistung ausgesetzt sehen müssen, da das Restwertangebot der litauischen Firma auf einer unzureichend beschrieben Anzeige der Beklagten beruht. Der von der Beklagten beauftragte Gutachter erläutert in der Schadensbeschreibung, dass das Fahrzeug an mehreren Karosseriebauteilen durch Hagelschlag beschädigt wurde. In der Zusatzbemerkung führt er aus, dass viele Fehler in der Fahrzeugelektrik durch Wassereintritt vorhanden sind, die in der Kalkulation der Reparaturkosten nicht berücksichtigt wurden. Dass das Fahrzeug aber unstreitig nicht mehr fahrbereit war, wird dort nicht dargelegt. Da die fehlende Fahrtauglichkeit des Fahrzeugs jedenfalls einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Var. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB darstellt, war mit einem erheblichen Risiko der Inanspruchnahme durch den Aufkäufer auf Sachmangelgewährleistung zu rechnen.
48
Daran ändert auch der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgebrachte Einwand nichts, dass die Beklagte für falsche Äußerungen hafte. Ein möglicher Prozess gegen den Aufkäufer birgt erhebliche Prozessrisiken und findet gegebenenfalls in dem Land des Betriebssitzes statt. Die Inanspruchnahme der Beklagten im Wege des Regresses brächte zusätzliche Risiken mit sich, zumal die Beklagte nicht vorgetragen hat, ihre Haftung anerkannt zu haben.
49
bb. Zum anderen geht aus dem Angebot auch nicht hervor, dass der Aufkäufer die Abholung kostenlos durchführt oder die Beklagte die Transportkosten übernimmt und den Abtransport organisiert. Vielmehr existieren keine dahingehenden Angaben. Im Gegensatz zu den bei A##online und W## eingeholten Restwertangeboten (enthalten in den vom Sachverständigen angefragten Unterlagen, vgl. Anlagen der Beklagten in der Berufung), äußert sich C## in der Mitteilung – welche dem Kläger im Zeitpunkt des Angebots ohnehin nicht vorlag – nicht über die Abholung durch einen etwaigen Aufkäufer. Auch der X Leasing GmbH war ein solches Angebot nicht zumutbar, da die Kostentragung der Abholung auch für eine in der Branche tätige Unternehmerin ein wesentlicher wirtschaftlicher Faktor ist.
50
cc. Die Unzumutbarkeit ergibt sich allerdings nicht aus der fehlenden Seriosität des Angebots der litauischen Firma. Dieser Beweis des darlegungs- und beweispflichtigen Klägers durch den Sachverständigen S. gelingt nicht. Der glaubwürdige Sachverständige S. schilderte, dass der Aufkäufer nach den Angaben von C## auf E-Fahrzeuge spezialisiert sei, da 80% seiner Aufkäufe E-Pkws, E-Roller sowie E-Fahrräder sind. Der Händler kaufe etwa 100-120 Fahrzeuge pro Jahr und sei bei C## Kunde seit Februar 2024. Zudem stehe C## für die Kaufpreiszahlung ein und kümmere sich um einen anderweitigen Käufer, falls der Höchstbietende unzulässigerweise von seinem Gebot Abstand nehme. Der Verkäufer erhalte dann von C## den entsprechenden Kaufpreis.
51
Die Differenz zwischen den verschieden hohen Restwertangeboten könne sich aus einer billigeren Reparatur im Ausland sowie der Spezialisierung des Händlers herleiten lassen. Durch die Spezialisierung habe der Händler regelmäßig bessere Absatzchancen. Das Bestangebot des Aufkäufers sei aus fachlicher Sicht seriös und ernst zu nehmen.
52
Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an, da sie aufgrund ihrer Schlüssigkeit und der Bezugnahme auf den zum Zeitpunkt des Angebots noch kleineren und eher wenig spezialisierten Restwertmarkt für Elektrofahrzeuge glaubhaft sind.
53
dd. Ein Abstellen auf das zweithöchste Angebot wie es der Sachverständige S. im gedanklichen Ausgangspunkt nachvollziehbar ausführt, ist auch nicht möglich, da auch diese Angebote auf einer fehlerhaften Beschreibung des Fahrzeugs beruhen und den Kläger der Gefahr der Sachmängelgewährleistung aussetzen und so auch unzumutbar sind. Sie lagen dem Kläger auch nicht vor.
54
c. Die Ehefrau des Klägers ist Anspruchsinhaberin und der noch zu zahlende Betrag ist an sie auszukehren. Der Vortrag des Klägers, dass seine Ehefrau Versicherte sei, blieb unbestritten.
55
Es ist deshalb davon auszugehen, dass es sich bei dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag um eine Versicherung für fremde Rechnung im Sinne des § 43 Abs. 1 VVG handelt, der zum einen für die X Leasing GmbH zur Absicherung deren Sacherhaltungsinteresses und zum anderen zur Absicherung des Sachersatzinteresses der Ehefrau des Klägers dient. Nachdem das Sacherhaltungsinteresse der X Leasing GmbH durch Auskehrung des Kaufpreises und Abstandszahlung der Leasingnehmerin erfüllt wurde, besteht nur noch die Absicherung des Sachersatzinteresses der Leasingnehmerin. Die Rechte aus der Versicherung stehen der Ehefrau des Klägers nach § 44 Abs. 1 S. 1 VVG selbst zu.
56
2. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1, 2 BGB i.V.m. § 187 I BGB analog.
57
3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.295,43 € nebst Zinsen. Ein solcher Anspruch hätte nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB den Verzug der Beklagten erfordert, und zwar noch vor Tätigwerden des Klägervertreters. Ein solcher Verzug, ausgelöst von einer Mahnung, die auch nicht nach § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich war, wurde vom Kläger nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger spricht nur allgemein davon, dass die Beklagte zahllose telefonische und schriftliche Mahnungen erhalten habe, aber nicht, ob diese vor dem Tätigwerden des Klägervertreters erfolgten.
58
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2, 713 ZPO.
59
IV. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.