Inhalt

LSG München, Urteil v. 21.05.2026 – L 17 U 267/25
Titel:

Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Klagerücknahmefiktion

Normenketten:
SGG § 102 Abs. 2 Satz 1
SGG § 108 Satz 2
Leitsätze:
1. Zu den formellen und materiellen Voraussetzungen einer wirksamen Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 SGG und deren Überprüfung durch das Berufungsgericht.
2. Hat ein Gericht nur die Erledigung des Verfahrens festgestellt, liegt ein Prozessurteil vor, bei dem über die Sachanträge nicht zu entscheiden ist. Dann kann auch das Rechtsmittelgericht hier das LSG nicht in der Sache entscheiden; vielmehr ist der Rechtsstreit sofern das Rechtsmittelgericht feststellt, dass der Rechtstreit nicht erledigt ist in der vorigen Instanz fortzuführen.
3. Es genügt nicht jede Verletzung von Mitwirkungspflichten, um die materiellen Voraussetzungen einer Klagerücknahmefiktion zu erfüllen. In einer Aufforderung zur Bestätigung einer bereits vollzogenen und ohnehin dem Amtsbetrieb obliegenden Handlung kann keinesfalls eine prozessual notwendige Mitwirkungshandlung gesehen werden.  
Schlagworte:
Betreibensaufforderung, Erledigungsstreit, Klagerücknahmefiktion, Konkrete Handlungsaufforderung, Mitwirkungshandlung, Rechtsschutzinteresse, Prozessurteil, Mitwirkungspflichten, Fortführung des Verfahrens
Vorinstanz:
SG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 01.09.2025 – S 4 U 74/24

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.09.2025 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit S 4 U 74/24 vor dem Sozialgericht Bayreuth nicht durch Fiktion der Klagerücknahme erledigt ist. Das Sozialgericht hat das Verfahren fortzusetzen.
II. Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1
Die Beteiligten streiten, ob das Verfahren S 4 U 74/24 vor dem Sozialgericht (SG) Bayreuth durch Klagerücknahmefiktion erledigt ist.
2
Der Kläger erlitt am 16.11.2023 einen Arbeitsunfall, als er beim Aufsteigen auf die Ladebordwand auf einem LKW ausrutschte und rückwärts auf den Boden fiel. Mit Bescheid vom 18.04.2024 erkannte die Beklagte das Ereignis vom 16.11.2023 als Arbeitsunfall an und entschied über Unfallfolgen. Weiterhin lehnte die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Heilbehandlung und Verletztengeld über den 04.04.2024 hinaus ab.
3
Mit Schreiben vom 30.04.2024, eingegangen beim Sozialgericht Bayreuth am 06.05.2024, hat der Kläger (vor Erlass des Widerspruchsbescheids) Klage erhoben und ein – vom Kläger eigenhändig unterschriebenes – Widerspruchsschreiben beigelegt. Die Klage und das Widerspruchsschreiben hat das SG mit Eingangsverfügung vom 08.05.2024 an die Beklagte weitergeleitet; diese befinden sich beide in der Beklagtenakte. Unter dem 01.05.2024 hat der Kläger parallel direkt bei der Beklagten per E-Mail Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.04.2025 eingelegt, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 08.05.2024 mitgeteilt hat, dass dies nicht den Formerfordernissen entspreche und der Kläger gebeten werden, den Widerspruch erneut im Laufe der Widerspruchsfrist mit Unterschrift zuzusenden. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen, er hat jedoch Rechnungen und Anträge auf Fahrtkostenerstattung bei der Beklagten eingereicht. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2024 hat die Beklagte den Widerspruch sowohl – wegen eines Formmangels – als unzulässig als auch als unbegründet zurückgewiesen.
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Im Verfahren S 4 U 74/24 hat das SG mit gerichtlichem Schreiben vom 01.07.2024 folgenden Hinweis erteilt:
„(…) weist das Gericht daraufhin, dass die Sachentscheidungsvoraussetzung des ordnungsgemäßen Vorverfahrens (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG) nicht besteht. Das Gericht kann sich erst mit der Sache befassen, wenn ein Widerspruchsverfahren abgeschlossen ist.
Im Schreiben vom 30.04.2024 legen Sie Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.04.2024 ein. Mit Ihrem Einverständnis würde das Gericht den Schriftsatz an die Beklagte weiterleiten. Das Klageverfahren S 4 U 74/24 hätte sich dann erledigt. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten würde erneut öffnet und es könnte Klage erhoben werden, wenn die Widerspruchsentscheidung aus ihrer Sicht nicht überzeugend ausgefallen ist.
Wir bitten um Bestätigung binnen zwei Wochen.“
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Auf dieses Schreiben hat der Kläger trotz Erinnerung des SG nicht reagiert. Mit Schreiben vom 05.09.2024 hat das SG den Kläger letztmalig aufgefordert, das Schreiben des Gerichts vom 01.07.2024 zu beantworten und auf § 102 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen. Das handschriftlich unterschriebene Schreiben vom 05.09.2024 ist dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde am 10.09.2024 zugestellt worden. Vom Erlass des Widerspruchsbescheids vom 24.09.2024 hat das SG keine Kenntnis erlangt. Mit Schreiben vom 11.12.2024 hat das SG dem Kläger mitgeteilt, dass die Klage als zurückgenommen gelte, da der Kläger das Verfahren länger als drei Monate nicht betrieben habe.
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Mit Schreiben vom 21.12.2024 hat der Kläger auf sein Schreiben vom 30.04.2024 verwiesen. Die Kostenübernahme der erforderlichen Behandlungen bzw. die Gewährung einer Rente sei weiterhin nicht geklärt. Daraufhin hat das SG das Verfahren fortgesetzt (Verfügung vom 05.03.2025) und nach entsprechender Anhörung mit Gerichtsbescheid vom 01.09.2025 festgestellt, dass das Verfahren S 4 U 74/24 gemäß § 102 Abs. 2 SGG als zurückgenommen gelte. Zur Begründung hat das SG ausgeführt: Das Klageverfahren sei aufgrund Klagerücknahmefiktion gemäß § 102 Abs. 2 SGG beendet worden. Bei Erlass der Betreibensaufforderung am 05.09.2024 seien die Gründe, warum der Kläger keine Stellungnahme abgebe, mangels dessen Mitwirkung für das Sozialgericht nicht ersichtlich gewesen. Die Mitwirkung des Klägers sei erforderlich, da die Sachentscheidungsvoraussetzung des ordnungsgemäßen Vorverfahrens (§ 78 Abs. 1 Satz 1 SGG) nicht bestanden hätte und zur Bereinigung die Mitwirkung des Klägers erforderlich gewesen sei. Eine Verletzung der prozessualen Mitwirkungspflichten liefere in der Regel Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, wenn das Gericht konkrete Auflagen verfügt habe und der Kläger diesen Auflagen nicht nachkomme, ohne substantiierte Gründe für seine fehlende Mitwirkung mitzuteilen (vgl. hierzu BT-Drucksache 16/7716, S. 19 zur Einführung des § 102 Abs. 2 SGG). Die Betreibensaufforderung vom 05.09.2024 sei formell ausreichend gewesen. Sie sei klar formuliert gewesen und habe Hinweise auf die Rechtsfolgen im Falle eines Nichtbetreibens enthalten. Der Gerichtsbescheid ist dem Kläger am 03.09.2025 zugestellt worden.
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Dagegen hat sich der Kläger mit der Berufung vom 13.09.2025, eingegangen beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) am 29.09.2025, gewandt. Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, dass er weiterhin Kostenübernahme der Heilbehandlungsmaßnahmen und Verletztengeld begehre.
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Die Beklagte hat mit Schreiben vom 20.10.2025 erwidert, dass das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zurecht festgestellt habe, dass die Klage vom 30.04.2024 gegen den Bescheid vom 18.04.2024 gemäß § 102 Abs. 2 SGG als zurückgenommen gelte. Bereits mit Schreiben vom 01.07.2024 habe das SG den Kläger darauf hingewiesen, dass dessen Schreiben vom 30.04.2024 als Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 18.04.2024 gewertet werde. Dieser Widerspruch sei mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2024 sowohl als unzulässig als auch als unbegründet zurückgewiesen worden. Der Widerspruchsbescheid sei nicht mit weiteren Klagen angegriffen worden.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 01.09.2025 aufzuheben und festzustellen, dass der Rechtsstreit S 4 U 74/24 vor dem Sozialgericht Bayreuth nicht durch Fiktion der Klagerücknahme erledigt und vor dem Sozialgericht fortzusetzen ist.
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Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten wird insbesondere gemäß § 153 Abs. 1 i.V.m. § 136 Abs. 2 Satz 1 SGG auf die genannten Schreiben der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Senat konnte trotz Nichterscheinens des Klägers zum Termin vom 21.05.2026 entscheiden. Der Kläger ist mit Terminsmitteilung vom 30.04.2026 zugestellt mittels Postzustellungsurkunde am 07.05.2026 ordnungsgemäß vom Termin verständigt worden. Dabei wurde er darauf hingewiesen, dass auch im Falle seines Ausbleibens Beweis erhoben, verhandelt und entschieden werden kann bzw. die Entscheidung auch nach Lage der Akten ergehen kann (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 2 und § 126 SGG). Das persönliche Erscheinen des Klägers (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 111 Abs. 1 SGG) war nicht angeordnet worden. Der Kläger war mithin nicht verpflichtet, zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen. Einen Antrag auf Verlegung der Verhandlung hat der Kläger nicht gestellt.
12
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft (§ 143 SGG) und wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 SGG).
13
Die Berufung des Klägers ist auch begründet. Das Verfahren S 4 U 74/24 ist nicht durch Klagerücknahmefiktion erledigt und vom SG fortzusetzen.
14
1. Streitgegenstand ist allein, ob das Verfahren S 4 U 74/24 durch Klagerücknahme erledigt ist (sog. Erledigungsstreit, vgl. z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.04.2024 – L 14 KR 276/23 – juris Rn. 18; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 102 Rn. 12).
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Hat ein Gericht – wie hier das SG – nur die Erledigung des Verfahrens festgestellt, liegt ein Prozessurteil vor, bei dem über die Sachanträge nicht zu entscheiden ist (vgl. Bundesgerichtshof – BGH –, Urteil vom 15.01.1985 – X ZR 16/83 – juris Rn. 13; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 102 Rn. 13). Dann kann auch das Rechtsmittelgericht – hier das LSG – nicht in der Sache entscheiden; vielmehr ist der Rechtsstreit – sofern das Rechtsmittelgericht feststellt, dass der Rechtstreit nicht erledigt ist – in der vorigen Instanz fortzuführen (so auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2024 – L 14 BA 13/24 – juris Rn. 27; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.09.2022 – L 3 R 514/21 – juris Rn. 32; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 09.12.2020 – L 3 U 96/20 – juris Rn. 17; Bayerisches LSG, Urteil vom 14.04.2021 – L 3 U 353/18 – juris Rn. 17; Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 102 Rn. 13; Groth in Krasney/Udsching/Groth/Messling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl. 2022, Kap. VIII Rn. 76a m.w.N.; Burkiczak in jurisPK-SGG, Stand: 09.05.2025, § 102 Rn. 123; Müller in BeckOGK, Stand 01.05.2025, § 102 SGG Rn. 16; a.A. z.B. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.2.2017 – L 25 AS 931/16 – juris; offen gelassen durch BSG, Urteil vom 19.03.2020 – B 4 AS 4/20 R – juris Rn. 19 m.w.N.).
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Dafür spricht insbesondere, dass das LSG als Berufungsgericht den Streitfall nur in dem Umfang prüft, wie das SG (§ 157 Satz 1 SGG; vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.12.2024 – L 14 BA 13/24 – juris Rn. 27; Bayerisches LSG, Urteil vom 14.04.2021 – L 3 U 353/18 – juris Rn. 17). Hier hat das SG durch den Gerichtsbescheid ausschließlich im sog. Erledigungsstreit (dazu bereits oben) entschieden. Dieser ist nicht auf ein materielles Begehren, sondern ausschließlich auf die Fortführung des Rechtsstreits in der ersten Instanz bzw. auf die Feststellung, dass das Verfahren erledigt ist, gerichtet. Die erstinstanzliche Entscheidung im Erledigungsstreit beinhaltet gerade keine Entscheidung über die Klage bzw. Anträge in der Sache. Die Klage wird im Falle der Erledigung insbesondere nicht – als unzulässig – abgewiesen. Vielmehr wird nur über die beendete (bzw. im hier nicht relevanten Erfolgsfall über die weiterbestehende) Rechtshängigkeit entschieden. Nur in diesem Umfang fällt der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz an (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.01.1985 – X ZR 16/83 – juris Rn. 13 und 15). Wird nun – wie hier – entschieden, dass der Rechtsstreit in der ersten Instanz (hier das Verfahren S 4 U 74/24) nicht durch die Klagerücknahmefiktion erledigt ist, ist die Rechtshängigkeit des Verfahrens in der ersten Instanz nicht beendet und der Rechtsstreit vor dem SG weiterhin anhängig (so im Ergebnis auch LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2018 – L 8 R 795/17 – juris Rn. 28; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2017 – L 17 U 315/16 – juris Rn. 21).
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Das wirkliche Rechtsschutzbegehren des Klägers (§ 123 SGG; vgl. dazu BSG, Urteil vom 26.02.2019 – B 1 KR 23/18 R – juris Rn. 9) liegt vor diesem Hintergrund in der Aufhebung des Gerichtsbescheids des SG und der Feststellung, dass das Verfahren S 4 U 74/24 vor dem SG nicht erledigt ist, woraufhin es dort fortzusetzen wäre. Dies ergibt sich bei gebotener Auslegung seines gesamten prozessualen Vorbringens.
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Bei dem Begehren auf Feststellung, dass der Rechtsstreit nicht beendet ist, handelt es sich nicht um eine Feststellungsklage nach § 55 SGG, sondern um einen Antrag sui generis (vgl. Burkiczak in jurisPK-SGG, 2. Aufl., Stand 09.05.2025, § 102 Rn. 50 m.w.N.).
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2. Das Verfahren S 4 U 74/24 ist nicht durch Klagerücknahmefiktion erledigt.
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a) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht betreibt (§ 102 Abs. 2 Satz 1 SGG). Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und gegebenenfalls aus § 197a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 155 Abs. 2 VwGO ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen (§ 102 Abs. 2 Satz 3 SGG). Die wirksame Fiktion der Klagerücknahme erledigt den Rechtsstreit in der Hauptsache (§ 102 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 SGG).
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Die Klagerücknahmefiktion beruht auf der Annahme, dass der Kläger entweder kein (objektives) Rechtsschutzbedürfnis (mehr) hat oder kein (subjektives) Rechtsschutzinteresse (vgl. z.B. BSG, Beschluss vom 08.12.2020 – B 4 AS 280/20 B – juris Rn. 8 m.w.N.; Burkiczak in jurisPK-SGG, Stand: 09.05.2025, § 102 Rn. 62). Wegfall des (subjektiven) Rechtsschutzinteresse meint dabei ein Desinteresse an der weiteren Verfolgung des Begehrens (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2010 – B 13 R 74/09 R – juris Rn. 40). Das objektive Rechtsschutzbedürfnis bezieht sich insoweit auf das Vorliegen einer belastenden Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung (vgl. BSG, Beschluss vom 08.12.2020 – B 4 AS 280/20 B – juris Rn. 8; teilweise werden die Begriffe Rechtsschutzbedürfnis und Rechtsschutzinteresse allerdings auch als Synonyme verstanden, siehe z.B. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, vor § 51 Rn. 16a). Bei § 102 Abs. 2 SGG handelt es sich jedoch um eine Ausnahmevorschrift, deren Voraussetzungen eng auszulegen sind (vgl. BSG, Urteil vom 04.04.2017 – B 4 AS 2/16 R –, juris Rn. 22).
22
Die Betreibensaufforderung vom 05.09.2024 konnte die Fiktion der Klagerücknahme nach § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG jedoch nicht auslösen, weil weder die formellen (vgl. dazu unter aa), noch die materiellen Voraussetzungen (vgl. dazu unter bb) für ihren Erlass vorlagen.
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aa) Formell setzt die Fiktion der Klagerücknahme gem. § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG voraus, dass dem Kläger vom Gericht eine wirksame Betreibensaufforderung zugegangen ist. Eine Betreibensaufforderung muss vom zuständigen Richter verfügt und mit vollem Namen unterzeichnet worden sein; ein den Namen abkürzendes Handzeichen (Paraphe) genügt als Unterschrift nicht. Die Aufforderung muss konkret und klar sein. Der Adressat der Aufforderung ist gem. § 102 Abs. 2 Satz 3 SGG in dieser auf die Rechtsfolgen, die gemäß § 102 Abs. 2 Satz 1 SGG eintreten können, hinzuweisen. Weiterhin ist die Betreibensaufforderung dem Kläger oder ggf. seinem Bevollmächtigten zuzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 04.04.2017 – B 4 AS 2/16 R – juris Rn. 24 m.w.N.; BSG, Urteil vom 01.07.2010 – B 13 R 58/09 R – juris Rn. 49; vgl. dazu, dass die Grundsätze für die Berufungs- und Klagerücknahmefiktion seit der ausdrücklichen Verankerung der Berufungsrücknahmefiktion in § 156 Abs. 2 SGG dieselben sind, BSG, Beschluss vom 12.12.2024 – B 12 KR 39/23 B – juris Rn. 9; BSG, Beschluss vom 08.12.2020 – B 4 AS 280/20 B – juris Rn. 9).
24
Nach dem Inhalt der Betreibensaufforderung darf kein Zweifel darüber bestehen, was vom Kläger erwartet wird (vgl. BSG, Beschluss vom 14.05.2020 – B 14 AS 73/19 B – juris Rn. 11 f.: „konkrete Handlungsaufforderung“); die Betreibensaufforderung muss ihren Anlass benennen und deutlich machen, welche Schritte erforderlich sind, um die Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses bzw. -bedürfnisses zu beseitigen (vgl. BSG, Beschluss vom 08.12.2020 – B 4 AS 280/20 B – juris Rn. 17). Schließlich muss dem Kläger die gesetzliche Drei-Monats-Frist gesetzt werden (vgl. BSG, Urteil vom 04.04.2017 – B 4 AS 2/16 R – juris Rn. 25; BSG, Urteil vom 01.07.2010 – B 13 R 58/09 R – juris Rn. 48).
25
Die Betreibensaufforderung vom 05.09.2024 erfüllt die formellen Anforderungen für den Eintritt der Klagerücknahmefiktion nicht. Die Betreibensaufforderung war zwar mit vollem Namen unterzeichnet und ist dem Kläger zugestellt worden. Es ist dem Schreiben aber nicht hinreichend konkret zu entnehmen, aus welchem Anlass und mit welchem Zweck das Schreiben vom 01.07.2024 an den Kläger gerichtet worden war.
26
Der Kläger hat unter dem 30.04.2025 – entgegen der Rechtsbehelfsbelehrungim Bescheid vom 18.04.2024 – eine Klage erhoben, obwohl das Widerspruchsverfahren noch nicht durchgeführt worden war. Seiner Klage lag ein mit „Beschwerde/Widerspruch“ überschiebenes und eigenhändig unterschriebenes, an die Beklagte gerichtetes Schreiben des Klägers bei. Das SG war nach § 108 Satz 2 SGG verpflichtet dieses Schreiben mit Anlagen an die Beklagte zu versenden, was das SG auch mit Eingangsverfügung vom 08.05.2024 getan hat. Außerdem wahrte der beim SG eingegangene Widerspruch des Klägers die Widerspruchsfrist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 14. Aufl. 2023, § 84 Rn. 6), weshalb das SG ebenfalls zur Weiterleitung an den Beklagten verpflichtet war. Einer Bestätigung oder eines Einverständnisses des Klägers bedarf es in beiden Fällen nicht.
27
Nach dem gerichtlichen Schreiben vom 01.07.2024 (auf das in der Betreibensaufforderung vom 05.09.2024 Bezug genommen wird) sollte der Kläger bestätigen, dass sein Schreiben vom 30.04.2024 weitergeleitet werden „darf“. Das Klageverfahren S 4 U 74/24 hätte sich dann erledigt. Das gerichtliche Schreiben vom 01.07.2024 suggeriert somit, dass das Schreiben des Klägers vom 30.04.2026 noch nicht an die Beklagte weitergeleitet worden sei, sondern es dazu einer Bestätigung des Klägers bedürfe. Dies entspricht jedoch weder der Rechtslage (vgl. § 108 Abs. 2 SGG) noch dem tatsächlichen Geschehen. Es bestand daher weder Anlass für das gerichtliche Schreiben vom 01.07.2024, noch war es für den weiteren Fortgang des Verfahrens notwendig.
28
bb) Die Betreibensaufforderung erfüllt auch nicht die materiellen Voraussetzungen für eine Klagerücknahmefiktion.
29
Materiell setzt die Fiktion der Klagerücknahme zunächst den Ablauf der Drei-Monats-Frist nach Zugang der Betreibensaufforderung voraus, innerhalb der der Kläger das Verfahren nicht betrieben hat (vgl. BSG, Urteil vom 04.04.2017 – B 4 AS 2/16 R – juris Rn. 34; BSG, Urteil vom 01.07.2010 – B 13 R 58/09 R – juris Rn. 48). Ob ein Verhalten des Klägers nach Zustellung der Betreibensaufforderung als Betreiben zu qualifizieren ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Den Maßstab bildet insofern insbesondere die Betreibensaufforderung selbst. Je konkreter die Betreibensaufforderung war, desto konkreter muss der Berufungskläger vortragen. Schweigen stellt nie Betreiben dar (vgl. BSG, Beschluss vom 08.12.2020 – B 4 AS 280/20 B – juris Rn. 21 m.w.N.).
30
Weiterhin müssen nach Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihren verfassungsrechtlichen Grenzen bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung, sachlich begründete Anhaltspunkte für den Wegfall des Rechtsschutzinteresses bzw. -bedürfnisses vorliegen (vgl. BSG, Urteil vom 04.04.2017 – B 4 AS 2/16 R – juris Rn. 27 m.w.N., auch zur Rspr. des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG –). Unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls müssen diese den sicheren Schluss zulassen, dass dem Beteiligten an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist (bzw. dass das objektive Rechtsschutzbedürfnis weggefallen ist). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung sind sowohl die Umstände vor und nach Erlass der Betreibensaufforderung als auch das Verhalten des Beteiligten zu berücksichtigen (vgl. BSG, Beschluss vom 12.12.2024 – B 12 KR 39/23 B – juris Rn. 10).
31
Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses können sich etwa aus dem fallbezogenen Verhalten des Klägers oder der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten ergeben (vgl. BSG, Beschluss vom 08.12.2020 – B 4 AS 280/20 B – juris Rn. 12). Aber auch daraus muss sich jeweils der sichere Schluss auf ein Desinteresse des Klägers an der Weiterverfolgung seines Begehrens ableiten lassen (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2010 – B 13 R 74/09 R – juris Rn. 51).
32
Begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses können sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten folglich unter Umständen daraus ergeben, dass der Kläger trotz Aufforderung und Erinnerung, eine angekündigte Stellungnahme abzugeben, über längere Zeit nicht reagiert. Allgemein ist die gerichtliche Aufforderung an einen Beteiligten, Mitwirkungshandlungen im sozialgerichtlichen Verfahren vorzunehmen, rechtlich zulässig. Denn es gehört gem. § 106 Abs. 1 und 2 SGG zu den Aufgaben des Gerichts, den Rechtsstreit bis zur Entscheidungsreife zu fördern, dabei unklare Anträge auszuräumen, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken und die wesentlichen Einwendungen des Klägers zu klären. Bei der Klärung des Gegenstands der Klage und der wesentlichen Einwendungen treffen den Kläger Mitwirkungspflichten, wie sich insbesondere aus § 92 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 2 SGG ergibt. Prozessuale Mitwirkungspflichten können auch erst durch eine gerichtliche Anfrage entstehen, was aus mehreren Regelungen des Prozessrechts (z.B. § 92 Abs. 2, § 106 oder § 106a SGG) folgt (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom 04.04.2017 – B 4 AS 2/16 R – juris Rn. 29 m.w.N.).
33
Allerdings genügt nicht jede Verletzung von Mitwirkungspflichten, um die materiellen Voraussetzungen einer Klagerücknahmefiktion zu erfüllen. Vielmehr ist nur das Unterlassen solcher prozessualen Handlungen oder Äußerungen beachtlich, die z.B. für die Feststellung von Tatsachen bedeutsam sind, die das Gericht nach seiner Rechtsansicht für entscheidungserheblich und deren Klärung es für notwendig hält (vgl. BSG, Beschluss vom 12.12.2024 – B 12 KR 39/23 B – juris Rn. 10; BSG, Beschluss vom 28.11.2019 – B 7 AY 2/18 B – juris Rn. 8; BSG, Urteil vom 04.04.2017 – B 4 AS 2/16 R – juris Rn. 29).
34
Insbesondere genügt ein unkooperatives Verhalten des Klägers allein nicht, um einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses anzunehmen (vgl. BSG, Beschluss vom 08.12.2020 – B 4 AS 280/20 B – juris Rn. 21; BSG, Beschluss vom 28.11.2019 – B 7 AY 2/18 B – juris Rn. 9), ebenso wie die Verfahrensverschleppung oder die Nachlässigkeit und Überforderung des Prozessbevollmächtigten (vgl. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl. 2023, § 102 Rn. 8a m.w.N.).
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(1) Im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderungen vom 05.09.2024 lagen keine sachlich begründeten Anhaltspunkte für einen Wegfall des (objektiven) Rechtsschutzbedürfnisses vor. Insbesondere galten die gegenüber dem Kläger ergangenen belastenden Verwaltungsakte unverändert fort.
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(2) Ebenso gab es keine sachlich begründeten Anhaltspunkte für einen Wegfall des (subjektiven) Rechtsschutzinteresses des Klägers, die den sicheren Schluss zuließen, dass dem Kläger an einer Sachentscheidung des SG nicht mehr gelegen war.
37
Insbesondere ergibt sich dies nicht aus der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten. Es ist – da dies weder aus den richterlichen Hinweisen, Verfügungen oder Schreiben des SG noch sonst aus den Gesamtumständen folgt – nicht ersichtlich, dass der Kläger eine für die Tatsachenfeststellung bedeutsame prozessuale Handlung oder Äußerung unterlassen hat, die das SG nach seiner Rechtsansicht als entscheidungserheblich und klärungsbedürftig angesehen hat.
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In der Aufforderung im Schreiben vom 01.07.2024 zur Bestätigung einer bereits vollzogenen und ohnehin dem Amtsbetrieb obliegenden Handlung kann keinesfalls eine prozessual notwendige Mitwirkungshandlung gesehen werden. Die Bestätigung des Klägers war nicht für den weiteren Fortgang des Verfahrens notwendig. Die Nichtreaktion des Klägers auf das gerichtliche Schreiben vom 01.07.2024 ließ unter Berücksichtigung der Gesamtumstände daher den sicheren Schluss für ein Entfallen des Rechtsschutzinteresses des Klägers nicht zu. Darüber hinaus ist vorliegend die Nicht-Reaktion des Klägers dadurch erklärbar, dass sich nach dem gerichtlichen Schreiben vom 01.07.2024 bei Bestätigung der Weiterleitung das Klageverfahren S 4 U 74/24 erledigt hätte und der Kläger dies womöglich vermeiden wollte.
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3. Da das Verfahren S 4 U 74/24 nicht erledigt ist, ist dies durch den Senat festzustellen und der Gerichtsbescheid des SG vom 01.09.2025 aufzuheben. Das Verfahren S 4 U 74/24 ist von Amts wegen durch das SG fortzuführen; eine Zurückverweisung ist nicht erforderlich (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2018 – L 8 R 795/17 – juris Rn. 28; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2017 – L 17 U 315/16 – juris Rn. 21; vgl. auch Burkiczak in jurisPK-SGG, Stand: 09.05.2025, § 102 Rn. 123). Zur Klarstellung hat der Senat ausgesprochen, dass das Verfahren beim SG fortzusetzen ist (vgl. Burkiczak a.a.O.).
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4. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung des SG im Ausgangsverfahren vorbehalten (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2018 – L 8 R 795/17 – juris Rn. 29; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2017 – L 17 U 315/16 – juris Rn. 22).
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5. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.