Inhalt

LSG München, Beschluss v. 15.06.2026 – L 8 AY 43/26 B ER
Titel:

Leistungsausschluss, Internationaler Schutz, Existenzminimum, Zumutbarkeit der Rückkehr, Härtefallregelung, Überbrückungsleistungen, Unionsrecht

Leitsätze:
1. Keine Verfassungs- oder Europarechtswidrigkeit des Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG in dem Fall, dass einer zumutbaren Ausreise eines in Griechenland anerkannt Schutzbedürftigen verfahrensrechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen. 
2. Übertragung der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 29.03.2022 B 4 AS 2/21 R) zum Verweis von Unionsbürgern ohne Aufenthaltsrecht, denen eine Ausreise zumutbar und möglich ist, auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Heimatstaat als Ausprägung der eigenverantwortlichen Selbsthilfe.
Schlagworte:
Leistungsausschluss, Internationaler Schutz, Existenzminimum, Zumutbarkeit der Rückkehr, Härtefallregelung, Überbrückungsleistungen, Unionsrecht
Vorinstanz:
SG Würzburg, Beschluss vom 24.03.2026 – S 8 AY 62/26 ER

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 24.03.2026, S 8 AY 62/26 ER, wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B, B Straße, B zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Würzburg niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.

Gründe

I.
1
Streitig ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von Leistungen nach §§ 3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ab 05.03.2026 im Zusammenhang mit einem Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG.
2
Der 1999 geborene, alleinstehende Antragsteller (es verbleibt bei der Bezeichnung der Beteiligten aus dem erstinstanzlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) ist nach eigenen Angaben afghanischer Staatsangehöriger. Er reiste am 04.06.2025 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 26.06.2025 Asyl. Der Antragsteller verfügt über einen griechischen Reisepass (gültig bis 10.05.2030). Ihm wurde vom EU-Mitgliedsstaat Griechenland am 14.03.2025 internationaler Schutz (bis 16.03.2028) gewährt. Der Asylantrag des Antragstellers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 02.07.2025 als unzulässig abgelehnt, weil ihm von Griechenland bereits internationaler Schutz gewährt worden sei. Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bestünden nicht, die Lebensumstände für alleinstehende, nicht vulnerable Flüchtlinge in Griechenland seien nicht menschenverachtend oder erniedrigend. Der Antragsteller ist seit 12.08.2025 vollziehbar ausreisepflichtig, er ist in der ANKEReinrichtung Unterfranken (C) untergebracht.
3
Am 27.06.2025 beantragte der Antragsteller beim Antragsgegner Leistungen nach dem AsylbLG. Mit Schreiben vom 09.09.2025 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur geplanten Gewährung von Überbrückungsleistungen sowie der im Anschluss an die Überbrückungsleistungen beabsichtigten Leistungseinstellung gemäß § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG mit Fristsetzung bis 30.09.2025 an. Der Antragsteller äußerte mit Schreiben vom 29.09.2025 u.a., dass er mit seinem in Deutschland lebendenden Vater zusammenleben wolle.
4
Mit Bescheid vom 01.10.2025 stellte der Antragsgegner für die Zeit vom 23.06.2025 bis 04.08.2025 eine Anspruchseinschränkung nach § 1 a Abs. 4 AsylbLG fest und gewährte ausschließlich Sachleistungen.
5
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 01.10.2025, dem Antragsteller zugestellt am 06.10.2025, stellte der Antragsgegner die Leistungen nach dem AsylbLG für die Zeit ab dem 13.10.2025 vollständig ein (Ziffer 1.) und gewährte für die Zeit vom 05.08.2025 bis zum Ablauf des 26.10.2025 Überbrückungsleistungen gem. § 1 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG (Ziffer 2.). Der Antragsteller sei vollziehbar ausreisepflichtig und unterfalle daher § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG. Mit Bescheid des BAMF vom 02.07.2025 sei der Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Griechenland angedroht worden. Eine besondere Härte sei nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Das BAMF habe festgestellt, dass die Ausreise nach Griechenland rechtlich und tatsächlich möglich sei.
6
Der vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 01.11.2025 erhobene Widerspruch gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 01.10.2025 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2025 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Klage ist beim Sozialgericht Würzburg (SG) anhängig zum Az. S 8 AY 66/26.
7
Am 05.03.2026 hat der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz beim SG beantragt mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm vorläufig Leistungen gem. §§ 3, 3a AsylbLG zu gewähren. Überstellungen nach Griechenland seien verfassungsrechtlich nicht zulässig, weil in Griechenland die Mindeststandards einer menschenwürdigen Behandlung nicht gewährleistet seien. I.Ü. verstoße § 1 Abs. 4 AsylbLG gegen Art. 1 und 20 Grundgesetz (GG), weil durch den Totalausfall der Leistungen das soziokulturelle Existenzminimum nicht gesichert sei. Der Antragsteller hat beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab 05.03.2026 vorläufig Leistungen gem. §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1) in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
8
Mit Beschluss vom 24.03.2026 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.
9
Der Antrag auf vorläufige Gewährung von Leistungen gem. §§ 3, 3a AsylbLG sei als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 86b Abs. 2 S. 2 SGG zulässig. Das vom Antragsteller geltend gemachte Recht (sog. Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit, d.h. die Dringlichkeit, die Angelegenheit sofort vor einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu regeln (sog. Anordnungsgrund), seien glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
10
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei unbegründet, weil es dem Antragsteller nicht gelungen sei, einen Anordnungsanspruch auf Gewährung von Grundleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG glaubhaft zu machen, da er dem Leistungsausschluss des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG unterliege. Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz gewährt worden sei, der fortbestehe, hätten keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz.
11
Der Antragsteller falle in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG, denn er sei seit 12.08.2025 vollziehbar ausreisepflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG; eine Duldung oder Aufenthaltsgestattung liege nicht vor. Dem Antragsteller sei mit Bescheid des BAMF vom 02.07.2025 der Asylantrag als unzulässig abgelehnt und eine Abschiebung nach Griechenland angedroht worden. Mit Verfügungsziffer 2 des Asylbescheides habe das BAMF zudem festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen. Der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Bescheid des BAMF vom 02.07.2025 sei ohne Erfolg geblieben.
12
Dem Antragsteller sei am 14.03.2025 internationaler Schutz durch den EU-Mitgliedstaat Griechenland gewährt worden. Anhaltspunkte dafür, dass der internationale Schutz aberkannt oder beendet worden wäre, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Der griechische Aufenthaltstitel des Antragstellers sei bis 16.03.2028, der griechische Reiseausweis für Flüchtlinge bis 10.05.2030 gültig.
13
Der Antragsgegner habe den Antragsteller auch – mit Anhörungsschreiben vom 09.09.2025 und im Bescheid vom 01.10.2025 – sowohl über die Erbringung von Überbrückungsleistungen und deren Inhalt als auch über die Möglichkeit unterrichtet, in Härtefällen Leistungen über zwei Wochen hinaus zu erbringen, auch wenn diesen ein Ausnahmecharakter zukomme, und damit dem Unterrichtungserfordernis des § 1 Abs. 4 Satz 3 AsylbLG Genüge getan.
14
Das SG sei nicht davon überzeugt, dass die Regelung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG in ihrem Gesamtkontext gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG) verstoße (so auch Bayerisches Landessozialgericht (LSG), Beschluss vom 28.07.2025 – L 11 AY 56/25 B ER –, juris und Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 16.05.2025 – L 8 AY 222/25 B ER –, juris).
15
Die Situation des Antragstellers entspreche derjenigen eines Unionsbürgers ohne Aufenthaltsrecht, dem eine Ausreise aus der BRD möglich und zumutbar sei. Im Hinblick auf diesen Personenkreis habe das BSG entschieden (Urteil vom 29.03.2022 – B 4 AS 2/21 R -juris), dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 lit. a und b Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und § 23 Abs. 3 und 3a Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.2016 – BGBl. I, 3155 – nicht zu einer Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums führe. Der Gesetzgeber dürfe Unionsbürger regelmäßig darauf verweisen, die erforderlichen Existenzsicherungsleistungen durch die Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Heimatstaat als Ausprägung der eigenverantwortlichen Selbsthilfe zu realisieren. Auch das BVerfG habe bereits von einem Beschwerdeführer verlangt, sich mit der Möglichkeit einer Bedarfsdeckung im Ausland auseinanderzusetzen. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller die Rückkehr nach Griechenland und die Inanspruchnahme der dortigen Möglichkeiten vorliegend nicht zumutbar sei (vgl. dazu LSG, Beschluss vom 28.07.2025, a.a.O., Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 16.04.2025 – 1 C 18.24 – juris). Daneben regele § 1 Abs. 4 AsylbLG auch keinen strikten Leistungsausschluss, sondern treffe eine differenzierte Regelung, die im begründeten Einzelfall auch die Gewährung von Leistungen über den Zwei-Wochen-Zeitraum für Überbrückungsleistungen hinaus ermögliche (sog. Härtefallleistungen nach § 1 Abs. 4 Satz 6 AsylbLG). In Anbetracht der Möglichkeit, die Folgen des Leistungsausschlusses im Einzelfall auszugleichen, bestünden auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Regelung mit Unionsrecht (LSG, Beschluss vom 28.07.2025, a.a.O., Rn. 20 unter Bezugnahme auf Dollinger in: Siefert, AsylbLG, 3. Aufl. 2025 unter Verweis auf Art. 21 RL 2024/1346 (EU) vom 14.05.2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen). Einen individuellen Härtefall mache der Antragsteller jedoch nicht geltend.
16
Gegen den am 24.03.2026 zugestellten Beschluss des SG hat der Antragsteller am 24.04.2026 Beschwerde zum LSG erhoben und beantragt, ihm ab 05.03.2026 vorläufig Leistungen gem. §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1) in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Er sei faktisch geduldet, das BAMF habe den Asylantrag des Antragstellers bereits mit Bescheid vom 02.07.2025 abgelehnt und seine Abschiebung nach Griechenland angedroht. Es sei nicht absehbar, ob und ggf. wann eine Rücküberstellung erfolgen könne. Überstellungen nach Griechenland seien darüber hinaus verfassungsrechtlich nicht zulässig, weil in Griechenland die Mindeststandards einer menschenwürdigen Behandlung nicht gewährleistet seien. Der Leistungsausschluss des § 1 Abs. 4 AsylbLG verstoße gegen Art. 1 und 20 Abs. 1 GG, weil migrationspolitische Erwägungen von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen könnten. Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde sei migrationspolitisch nicht zu relativieren (BVerfG v. 18.07.2012 – 1 BvL 10/10 und 1 BvL 2/11 – BVerfGE 132, 134, Rn. 121). Ergänzend hat der Antragsteller auf die Schlussanträge des Generalanwalts vom 23.10.2025 in der Rechtssache C-621/24 – Landkreis Schweinfurt gegen FB – hingewiesen (dort zu dem Fall einer Dublin-Überstellungsentscheidung), der das Recht auf Gewährung von existenzsichernden Leistungen unabhängig vom Aufenthaltsort u.a. in Art. 1 GrCh verortet. Jedenfalls seien Leistungen als Überbrückungsleistungen i.S.d. § 1 Abs. 4 Satz 6 Halbsatz 2 AsylbLG über den Zeitraum von zwei Wochen hinaus zu erbringen, weil jedenfalls eine besondere Härte vorliege, solange das Existenzminimum nicht anderweitig abgedeckt sei. Zugleich bestünden damit besondere Umstände des Einzelfalls, die eine Weitergewährung der Überbrückungsleistungen geboten erscheinen ließen (LSG vom 22.06.2020 – L 19 AY 44/19 B ER).
17
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 24.03.2026 – S 8 AY 62/26 ER – im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller ab 05.03.2026 vorläufig Leistungen gem. §§ 3, 3a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1) in gesetzlicher Höhe zu gewähren sowie dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen und ihm den Unterzeichnenden zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte als Rechtsanwalt beizuordnen.
18
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
19
Auf Nachfrage des Senats hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass laut Mitteilung der Zentralen Ausländerbehörde Unterfranken der Antragsteller kein Interesse an einer freiwilligen Ausreise geäußert habe. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg (VG) vom 03.11.2025 im Verfahren W 1 K 25.33409 sei die Klage gegen den Bescheid des BAMF vom 02.07.2025 abgewiesen worden, das Urteil sei seit dem 19.12.2025 rechtskräftig. Der Antragsteller halte sich unverändert in der ANKER-Einrichtung Unterfranken auf, bis zum 13.05.2026 seien ihm Sachleistungen in Form von Ernährung gewährt worden. Die Regierung von Unterfranken sei am 13.05.2026 gebeten worden, die Kantinenversorgung zu sperren. Darüberhinausgehende Leistungen wie Körper- und Gesundheitspflege sowie Krankenhilfe seien mit Ablauf des 26.10.2025 nicht mehr gewährt worden.
20
Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat diese Angaben in seiner Antwort an das LSG vom 26.05.2026 bestätigt und nochmals seine Rechtsauffassung bekräftigt, dass dem Antragsteller eine freiwillige Ausreise nach Griechenland nicht zumutbar sei (keine Möglichkeit der Verweisung auf Inanspruchnahme von Sozialleistungen in Griechenland, unzulässiger Verweis auf die vage Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit in einer Schattenwirtschaft ausüben zu können). Aus Art. 1 und 20 GG ergebe sich ein Anspruch des sich im Bundesgebiet aufhaltenden Antragstellers auf sein Existenzminimum („Bett, Brot und Seife“). Die Sicherstellung des Existenzminimums sei ein Menschenrecht, welches dort verwirklicht werden müsse, wo sich der Mensch tatsächlich aufhalte. Eine politisch möglicherweise gewünschte, aber rechtlich erst durch weitere Schritte einer anderen Behörde zu verwirklichende Ausreise einer Person könne unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht dadurch „erzwungen“ werden, dass dem Menschen das Existenzminimum verweigert werde, sondern müsse gesetzeskonform durch die Ausländerbehörde, z. B durch Abschiebungsverfahren erfolgen.
21
Mit Schreiben vom 08.06.2026 hat der Senat die Beteiligten zu den Auswirkungen des Urteils des EuGH vom 04.06.2026, C 621/24 auf dieses Beschwerdeverfahren angehört. Der Antragsteller hält den Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 4 AsylbLG unter Hinweis auf zwei Entscheidungen des SG Hamburg und das Urteil des EuGH für verfassungswidrig. Der Antragsgegner hat im Hinblick auf eine zu erwartende ministerielle Weisung im Hinblick auf das Urteil des EuGH um Fristverlängerung gebeten.
22
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogenen Akten des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
23
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz – SGG) ist zulässig. Insbesondere überschreitet der Wert des Beschwerdegegenstandes 750,00 €, denn der Antragsteller begehrt für die Zeit ab 05.03.2026 auf unbestimmte Zeit Grundleistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG (Regelbedarfsstufe 1).
24
Die zulässige Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.
25
Streitgegenständlich ist die mit Bescheid vom 01.10.2026 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.2026 (§ 95 SGG) verfügte „Leistungseinstellung“ ab 13.10.2025 unter gleichzeitiger Bewilligung von Überbrückungsleistungen für deutlich mehr als zwei Wochen, nämlich für die Zeit vom 05.08.2025 bis 26.10.2025. Die Auslegung des Bescheides anhand des objektiven Empfängerhorizonts (§ 133 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – entsprechend) ergibt, dass mit diesem Bescheid lediglich eine Bewilligung von Überbrückungsleistungen für den Zeitraum vom 05.08.2025 bis 26.10.2025 geregelt wurde. Soweit der Antragsgegner mit Ziffer 1 des Bescheides auch eine „Leistungseinstellung“ verfügt hat, was für eine Aufhebungsentscheidung sprechen würde, geht diese ins Leere, denn eine vorherige Bewilligung von Leistungen – etwa nach §§ 3, 3a AsylbLG – für die Zeit ab 13.10.2025 ist – mit Ausnahme der unter Ziffer 2 bewilligten Überbrückungsleistungen – nicht ersichtlich. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller mit Kürzungsbescheid vom 01.10.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.01.2026 eingeschränkte Sachleistungen nach § 1 a AsylbLG für die Zeit vom 23.06.2025 bis 04.08.2025 bewilligt. Inwieweit sich die Regelungsinhalte der Ziffern 1 und 2 des Bescheides vom 01.10.2025 widersprechen, braucht hier im Beschwerdeverfahren für die beantragten Leistungen ab 05.03.2026 nicht erörtert zu werden.
26
Nachdem der Antragsteller vorläufig Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG für die Zeit ab 05.03.2026 (Rechtshängigkeit des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz beim SG) geltend macht, ist der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft, denn er begehrt eine Erweiterung seiner Rechtsposition, die er in einem Hauptsacheverfahren mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage verfolgen müsste. Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG, Beschluss vom 25.10.1998 – 2 BvR 745/88 –, Beschluss vom 19.10.1977 – 2 BvR 42/76 –, Beschluss vom 22.11.2002 – 2 BvR 745/88 – alle in juris).
27
Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes – das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit – und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches – das ist der materiellrechtliche Anspruch, auf den das Begehren gestützt wird – voraus. Die Angaben hierzu müssen glaubhaft sein (§ 86b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung – ZPO –; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 86b Rn. 41). Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage in dem vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgegebenen Umfang (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 – juris) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.
28
Soweit – wie vorliegend – existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und deshalb eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in den Grundrechten droht, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, ist eine Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 – 1 BvR 1335/13 – juris). Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine – nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende – Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht erkennbar darzulegen ist (vgl. zum Ganzen auch: BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 – 1 BvR 1335/13 –, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 –; weniger eindeutig: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 – 1 BvR 1453/12 – alle zitiert nach juris).
29
Zutreffend macht der Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren Leistungen erst ab 05.03.2026 geltend, weil nur ab Rechtshängigkeit des Antrages beim SG ein Anordnungsgrund vorliegt. Im Rahmen einer Regelungsanordnung ist der Anordnungsgrund die Notwendigkeit, wesentliche Nachteile abzuwenden, um zu vermeiden, dass der Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt wird, ehe er wirksamen Rechtsschutz erlangen kann (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 86b Rn. 27a). Charakteristisch ist daher für den Anordnungsgrund die Dringlichkeit der Angelegenheit, die in aller Regel nur in die Zukunft wirkt.
30
Die sachliche Zuständigkeit des Antragsgegners als örtlicher Träger für die Gewährung von Grundleistungen folgt aus § 10 Satz 1 AsylbLG i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 2 und § 14 Abs. 2 der (bayer.) Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl). Auch wenn der Antragsgegner im übertragenen Wirkungskreis handelt (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 DVAsyl) und Kostenträger letztlich der Freistaat Bayern ist (§ 12 Abs. 1 DVAsyl), welcher den Landkreisen und kreisfreien Städten die aufgewandten Kosten erstattet (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Aufnahmegesetzes – AufnG), ist dennoch der Antragsgegner passiv legitimiert, denn er handelt auch im übertragenen Wirkungskreis nicht als staatliche Behörde (Art. 4 und 6 der Bayer.Landkreisordnung). Einer Beiladung des Freistaats Bayern bedurfte es jedoch nicht, da kein unmittelbarer Eingriff in dessen Rechtssphäre stattfindet.
31
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Leistungen nach § 3 Abs. 1 AsylbLG. Demnach erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
32
Zwar ist der Antragsteller Leistungsberechtigter nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG, er ist jedoch nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AsylbLG von Leistungen ausgeschlossen.
33
1. Die einfachgesetzlichen Voraussetzungen des Leistungsausschlusses nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG liegen vor. Danach haben Leistungsberechtigte nach Abs. 1 Nr. 5 der Vorschrift, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von § 1a Abs. 4 Satz 1 internationaler Schutz gewährt worden ist, der fortbesteht, keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz. Der Antragsteller fällt in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG, denn er ist seit 12.08.2025 vollziehbar ausreisepflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG. Seine Klage gegen den Bescheid des BAMF vom 02.07.2025, mit dem sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und das Bestehen von Abschiebungsverboten verneint wurde, ist ohne Erfolg geblieben (Urteil des VG vom 03.11.2025 im Verfahren W 1 K 25.33409, rechtskräftig seit 19.12.2025). Er verfügt für den Zeitraum vom 14.03.2025 bis 16.03.2028 über internationalen Schutz in Griechenland und ist im Besitz eines bis 10.05.2030 gültigen griechischen Reisepasses. Der internationale Schutz besteht auch fort. Anhaltspunkte dafür, dass der internationale Schutz erloschen, ausgeschlossen, aberkannt oder beendet worden wäre (Art. 11, 12, 14, 19 RL 2011/95/EU – über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes – Qualifikations-Richtlinie), sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
34
Der Antragsgegner hat den Antragsteller auch – mit dem Anhörungsschreiben vom 09.09.2025 und im Bescheid vom 01.10.2025 – sowohl über die Erbringung von Überbrückungsleistungen und deren Inhalt als auch über die Möglichkeit unterrichtet, in Härtefällen Leistungen über zwei Wochen hinaus zu erbringen, auch wenn diesen ein Ausnahmecharakter zukommt, und damit dem Unterrichtungserfordernis des § 1 Abs. 4 Satz 3 AsylbLG genügt. In der Folge hat er dem Antragsteller Überbrückungsleistungen nach § 1 Abs. 4 Satz 2 AsylbLG als Sachleistungen – im Umfang der Leistungen nach § 1a Abs. 1 AsylbLG – für die Zeit vom 05.08.2025 bis 26.10.2025 gewährt.
35
Flüchtlinge, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt wurde, können Sozialleistungen grundsätzlich nur in Griechenland beantragen, nicht in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat. Nach Art. 26 (Zugang zur Beschäftigung) und 29 (Sozialhilfeleistungen) der RL 2011/95/EU sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung (EuGH (Große Kammer), Urteil vom 07.05.2026 – C-747/22, zitiert in Beckonline) genießen international Schutzberechtigte keine uneingeschränkte Freizügigkeit innerhalb der EU. Art. 29 der RL 2011/95 lautet: „(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, in dem Mitgliedstaat, der diesen Schutz gewährt hat, die notwendige Sozialhilfe wie Staatsangehörige dieses Mitgliedstaats erhalten. (2) Abweichend von der allgemeinen Regel nach Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Sozialhilfe für Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf Kernleistungen beschränken, die sie im gleichen Umfang und unter denselben Voraussetzungen wie für eigene Staatsangehörige gewähren.“. Ein Sozialleistungsanspruch besteht primär im Mitgliedstaat, der den Schutzstatus gewährt hat. Dies bedeutet, dass Sozialleistungen wie Mindesteinkommensunterstützung, Krankenversicherung oder andere Hilfen nach nationalem Recht des Schutzstaates (hier Griechenland) zu beantragen sind.
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Die Zuständigkeit Griechenlands für die dortige Gewährung von Sozialhilfeleistungen bestätigen auch die Ausführungen des Generalanwalts beim EuGH (Emiliou) im Schlussantrag vom 30.10.2025 zum Verfahren C-747/22 (beckonline Rn. 99, 100):
„Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, genießen innerhalb der Union keine uneingeschränkte Freizügigkeit. Vielmehr ist ihre Freizügigkeit weitgehend auf den Mitgliedstaat beschränkt, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat. Zudem bedeutet der Umstand, dass den betroffenen Personen internationaler Schutz gewährt wurde, dass ihre Einreise in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats nicht auf der Absicht beruhte, sein Sozialhilfesystem auszunutzen, sondern vielmehr auf der begründeten Furcht vor Verfolgung oder der tatsächlichen Gefahr, in ihrem Herkunftsland einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Der Status von Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, ist kein dauerhafter Status. Wenn eine Person kein Flüchtling mehr ist oder ihr Anspruch auf subsidiären Schutz entfällt, muss der betreffende Mitgliedstaat diesen Status vielmehr aberkennen, beenden oder seine Verlängerung ablehnen.“
37
2. Der Senat hat zwar zu § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG entschieden, dass der vollständige Ausschluss von Grundleistungen nach § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG für Asylbewerber im Dublin-Verfahren unionsrechtlich erheblichen Zweifeln unterliegt und dass bis zur Entscheidung des EuGH über die unionsrechtlichen Vorlagefragen daher vorläufige Leistungen zu gewähren sind (LSG-Beschluss vom 01.04.2026 – L 8 AY 2/26 B ER – juris). Bis zu einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Vorlagefragen des Bundessozialgerichts zu § 1a Abs. 7 AsylbLG (in der bis 30.10.2024 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 – BGBl I, 1294; Rechtssache C-621/24) bestünden erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der Regelung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG mit Europäischem Recht, insbesondere ob das in Art. 17 Abs. 2 und Abs. 5 der RL 2013/33/EU (Aufnahme-Richtlinie) beschriebene Mindestniveau abgedeckt wird. Über die Vorlage des BSG an den EuGH zur Vorabentscheidung (Beschluss vom 25.07.2024 – B 8 AY 6/23 R) ist am 04.06.2026 entschieden worden. Schon die Schlussanträge des Generalanwalts J. Richard de la Tour vom 23.10.2025 (Rechtssache C-621/24) legen dar, weshalb Art. 17 Abs. 2 und Abs. 5 der Aufnahme-RL wahrscheinlich einer nationalen Regelung entgegenstehen, die Asylbewerber, in deren Fall eine Überstellungsentscheidung ergangen, aber noch nicht vollstreckt worden ist, von wesentlichen Teilen des Existenzminimums ausschließt und weshalb dieser Ausschluss nicht auf die Bestimmungen des Art. 20 der Aufnahme-RL gestützt werden kann. Der EUGH hat in seiner Entscheidung vom 04.06.2026 die Europarechtswidrigkeit der Leistungseinschränkung nach § 1 a Abs. 7 a.F. AsylbLG für sog. „Dublin III-Fälle“ bestätigt. Dies gilt jedenfalls bis zum Inkrafttreten der Neufassung durch die Richtlinie (EU) 2024/1346 am 12.06.2026. Zu diesem Ergebnis gelangte der Senat insbesondere deswegen, weil der dortige Antragsteller im zuletzt noch streitigen Zeitraum dem in Art. 3 Abs. 1 der Aufnahme-RL umschriebenen Anwendungsbereich dieser Richtlinie unterlag.
38
Dies ist im vorliegenden Verfahren nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AsylbLG anders, weil es sich hier nicht (mehr) um einen Antragsteller i.S. der Aufnahme-RL handelt. Ein Flüchtling, dem von einem anderen EU-Mitgliedstaat bereits internationaler Schutz gewährt wurde, fällt grundsätzlich nicht mehr unter den Anwendungsbereich der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU, da diese gemäß Art. 3 Abs. 1 RL 2013/33/EU nur für Personen gilt, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch nicht endgültig entschieden wurde („Antragsteller“). Wer bereits als Flüchtling anerkannt ist, ist kein „Antragsteller“ mehr im Sinne von Art. 2 Buchst. b RL 2013/33/EU.
39
Hier ist der Antragsteller dieses Beschwerdeverfahrens weder Antragsteller i.S. Art. 2 Buchst. b RL 2013/33/EU in Griechenland noch in Deutschland. Das Antragsverfahren in Griechenland ist beendet, weil dem Antragsteller dort internationaler Schutz für die Zeit ab 14.03.2025 zuerkannt wurde. Das Antragsverfahren in Deutschland ist mit dem rechtskräftigen Urteil des VG vom 03.11.2025, W 1 K 25.33409, rechtskräftig seit 19.12.2025, beendet (Rechtsgedanke aus § 8 SGB X).
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3. Der Senat hat zwar in seinen jüngsten Entscheidungen zur Höhe und zum Umfang der in § 1a Abs. 1 AsylbLG vorgesehenen Leistungseinschränkung Bedenken an der Vereinbarkeit der Anspruchseinschränkung des § 1a Abs. 4 AsylbLG mit Unionsrecht geäußert und deswegen in den dortigen Beschwerdeverfahren vorläufige Leistungen zugesprochen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 12.12.2025 – L 8 AY 46/25 B ER; vom 15.04.2026 – L 8 AY 23/26 B ER, vom a.a.O.). Diese Rechtsprechung ist aber nicht im Wege eines „Erst-Recht-Schlusses“ auf den Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 AsylbLG anwendbar. Denn hier unterliegt der Antragsteller nicht mehr der Aufnahme-RL, weil er nicht unter deren Anwendungsbereich fällt (hier: endgültige Entscheidung über die Schutzanträge des Antragstellers des Beschwerdeverfahrens in Griechenland und Deutschland, s.o.). Damit entfalten die in dem am 04.06.2026 entschiedenen Verfahren vor dem EUGH, Rechtssache C-621/24, geprüften Rechtsfragen hier keine Relevanz. Der Antragsteller ist nach der rechtskräftigen Entscheidung über den Asylantrag und Erschöpfung des Rechtsweges vollziehbar ausreisepflichtig und genießt internationalen Schutz. Der Antragsteller ist berechtigt nach Griechenland zurückzukehren und dort Sozialleistungen zu beantragen.
41
4. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die begehrten Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG, weil er dem Leistungsausschluss des § 1 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG unterliegt.
42
a. Der Senat ist (in Übereinstimmung mit dem Beschluss des 11. Senats des BayLSG vom 28.07.2025 – L 11 AY 56/25 B ER – juris) nicht davon überzeugt, dass die Regelung des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG in ihrem Gesamtkontext gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Grundgesetz – GG) verstößt. Die vom Antragsteller zitierten Beschlüsse (SG Karlsruhe, Beschluss vom 25.02.2025 – S 12 AY 379/25 ER –; beckonline unter Verweis auf Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl., § 1 AsylbLG (Stand: 23.12.2024), Rn. 55; ebenso SG Magdeburg vom 23.01.2026 – S 31 AY 125/25 ER und vom 27.01.2026 – S 31 AY 127/25 ER, beide nicht veröffentlicht) betrafen sämtlich Fälle des § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AsylbLG, also die Situation, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Entscheidung über den Asylantrag zuständig ist (Dublin III), nicht aber wie vorliegend, dass bereits internationaler Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gewährt wurde. Zu dieser Konstellation des § 1 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 AsylbLG hat das LSG Thüringen mit Beschluss vom 16.05.2025, L 8 AY 222/25 B ER, entschieden, dass es weder eine Verfassungswidrigkeit noch eine Unionsrechtswidrigkeit erkenne; die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen (Nichtannahmebeschluss vom 30.06.2025 – 1 BvR 1200/25 – juris).
43
b. Die Situation des Antragstellers entspricht im Wesentlichen derjenigen eines Unionsbürgers ohne Aufenthaltsrecht, dem eine Ausreise aus der BRD möglich und zumutbar ist. Im Hinblick auf diesen Personenkreis hat das BSG entschieden (Urteil vom 29.03.2022 – B 4 AS 2/21 R – juris), dass der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 lit. a und b SGB II und § 23 Abs. 3 und 3a SGB XII in der Fassung des Gesetzes vom 22.12.2016 – BGBl. I, 3155 – nicht zu einer Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums führt. Der Gesetzgeber dürfe Unionsbürger regelmäßig darauf verweisen, die erforderlichen Existenzsicherungsleistungen durch die Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Heimatstaat als Ausprägung der eigenverantwortlichen Selbsthilfe zu realisieren.
44
Im Einzelnen hat das BSG wie folgt ausgeführt (zitiert nach juris):
Rn. 37 ff.
„Der Gesetzgeber kann daher verfassungsrechtlich zulässig die Leistungsgewährung von Grundsicherungsleistungen an das Vorliegen von formellen und materiellen Voraussetzungen knüpfen. Er kann etwa einen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen und ähnliche Leistungen davon abhängig machen, dass es dem Betroffenen nicht möglich ist, sein Existenzminimum aus eigenem Einkommen oder Vermögen zu decken (§§ 9, 11 ff SGB II; §§ 19, 82 ff, 90 SGB XII; vgl dazu BVerfG [Kammer] vom 11.3.2010 – 1 BvR 3163/09 – SozR 4-4200 § 11 Nr. 32 – juris RdNr. 7; BVerfG [Kammer] vom 7.4.2010 – 1 BvR 688/10 – juris RdNr. 2; BVerfG [Kammer] vom 7.7.2010 – 1 BvR 2556/09 – BVerfGK 17, 375 [377 f] = SozR 4-4200 § 11 Nr. 33, RdNr. 12 ff). Auch knüpft er Leistungsansprüche zulässig an den Aufenthalt an vorgegebenen Orten (§ 23 Abs. 5 SGB XII; vgl zu § 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG BVerfG [Kammer] vom 9.2.2001 – 1 BvR 781/98 – juris RdNr. 22 ff) und geht verfassungsrechtlich unbedenklich davon aus, dass der Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen ggf auf eine von ihm gewünschte Ausbildung verzichtet und stattdessen dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 5 und 6 iVm § 27 SGB II; § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; vgl BVerfG [Kammer] vom 8.10.2014 – 1 BvR 886/11 – juris RdNr. 12 ff; BSG vom 6.9.2007 – B 14/7b AS 28/06 R – SozR 4-4200 § 7 Nr. 8 RdNr. 29) oder an der Überwindung der Hilfebedürftigkeit selbst aktiv mitwirkt (BVerfG vom 5.11.2019 – 1 BvL 7/16 – BVerfGE 152, 68 [116 f, RdNr. 125 f] = SozR 4-4200 § 31a Nr. 3 RdNr. 125 f). In diesen Konstellationen können Personen von Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen sein, auch wenn sie de facto ohne hinreichende finanzielle Mittel sind.
In entsprechender Weise darf der Gesetzgeber Unionsbürger regelmäßig darauf verweisen, die erforderlichen Existenzsicherungsleistungen durch die Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Heimatstaat als Ausprägung der eigenverantwortlichen Selbsthilfe zu realisieren (vgl nochmals zu § 120 Abs. 1 BSHG BVerwG vom 8.7.1988 – 5 B 136/87 – Buchholz 436.0 § 120 BSHG Nr. 9 = juris RdNr. 3; allgemein zur Zumutbarkeit der Rückkehr von Ausländern in ihre Heimatländer, selbst wenn damit familiäre oder wirtschaftliche Nachteile verbunden sind, etwa: BVerfG vom 12.5.1987 – 2 BvR 1226/83 ua – BVerfGE 76, 1 [57] = juris RdNr. 117; BVerfG [Kammer] vom 16.9.1992 – 2 BvR 1546/92 – juris RdNr. 2 f; BVerfG [Kammer] vom 20.10.2021 – 2 BvQ 95/21 – juris RdNr. 13; BVerwG vom 18.2.2021 – 1 C 4/20 – juris RdNr. 33 ff; BVerwG vom 24.6.2021 – 1 C 27/20 – juris RdNr. 14 ff). Auch das BVerfG hat bereits von einem Beschwerdeführer verlangt, sich mit der Möglichkeit einer Bedarfsdeckung im Ausland auseinanderzusetzen (BVerfG [Kammer] von 4.10.2016 – 1 BvR 2778/13 – juris RdNr. 8).
Etwas anderes folgt nicht aus dem Urteil des BVerfG zum AsylbLG und insbesondere der dortigen Formulierung, das Existenzminimum müsse in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein (BVerfG vom 18.7.2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 – BVerfGE 132, 134 [172, RdNr. 94] = SozR 4-3520 § 3 Nr. 2; aA Valgolio in Hauck/Noftz, SGB II, § 7 RdNr. 143, Stand Juni 2021). Denn die dortigen Ausführungen betrafen zum einen nur die Frage der höhenmäßigen Bemessung des Bedarfs, nicht aber die davon zu trennende Frage der Zumutbarkeit anderer Bedarfsdeckung und Bedarfsvermeidung. Zum anderen betrafen sie nur den von § 1 Abs. 1 AsylbLG erfassten Personenkreis, bei dem der Gesetzgeber typisierend davon ausgeht, dass diesem eine Rückreise in das Heimatland gegenwärtig nicht möglich oder zumutbar ist.“
45
c. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller die Rückkehr nach Griechenland und die Inanspruchnahme der dortigen Möglichkeiten vorliegend nicht zumutbar wäre. Als einzige Begründung dafür, warum er nicht ohne Weiteres freiwillig und selbstständig nach Griechenland ausreisen kann, hat er vorgetragen, dass er dort unzureichende oder gar keine Leistungen zu erwarten habe, nicht jedoch, dass seiner Ausreise verfahrensrechtliche Hindernisse (Überstellung) entgegenstehen würden. Solche Ausreisehindernisse bzw. Rückkehrhindernisse sind auch nicht ersichtlich. Der Verweis auf eine Erwerbstätigkeit in der in Griechenland „üblichen“ Schattenwirtschaft ist ihm zumutbar.
46
Zur grundsätzlichen Zumutbarkeit wird auf die neueste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) zur Beurteilung der allgemeinen abschiebungsrelevanten Lage für männliche nichtvulnerable Schutzberechtigte in Griechenland (Urteil vom 16.04.2025 – 1 C 18.24 – bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 23.10.2025 – 1 C 11.25; juris) verwiesen. Danach können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Es würden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen können. Eine medizinische Not- und Erstversorgung sei gesichert.
47
Dies hat auch der Bevollmächtigte des Antragstellers zuletzt eingeräumt und am 26.05.2026 wie folgt formuliert:
„Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Tatsachenrevision (BVerwG vom 16.04.2025 – 1 C 18.24) zwar davon aus, dass es nicht beachtlich wahrscheinlich erscheint, dass nach Griechenland zurückkehrende Schutzberechtigte unmittelbar nach der Ankunft in eine unmenschliche oder erniedrigende Situation geraten. Sie könnten sich über Hilfsangebote und das Verfahren zum Erhalt von Unterstützungsleistungen informieren. Bürokratische Hürden und lange Verfahrensdauern beim Erhalt erforderlicher Dokumente für den Zugang zu Hilfsleistungen führten allerdings dazu, dass sie in den ersten Wochen bis Monaten nach der Rückkehr keinen Zugang zu staatlichen sowie teilweise auch nichtstaatlichen Unterstützungsangeboten haben. Bestehende staatliche Unterstützungs- und Integrationsprogramme für anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland seien nur für einen beschränkten Personenkreis zugänglich und ebenfalls an bürokratische Hürden geknüpft. Es erscheine nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die elementarsten Bedürfnisse der überwiegenden Zahl der Schutzberechtigten unmittelbar nach der Rückkehr durch bestehende Überbrückungs- und Integrationsprogramme abgedeckt werden.
Es bestehe jedoch ein Arbeitskräftebedarf in der Schattenwirtschaft, die einen erheblichen Teil der griechischen Wirtschaft ausmache. (…) Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts drohen männlichen nichtvulnerablen Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRC unvereinbaren Lebensbedingungen. Sie seien zur Deckung ihrer Bedürfnisse auf eigenes Erwerbseinkommen zu verweisen, welches jedenfalls in der beschriebenen Übergangszeit bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt mit entsprechenden Vermittlungs- und Unterstützungsangeboten in der Schattenwirtschaft erzielt werden könne.“
48
Der 27-jährige, alleinstehende und gesunde Antragsteller gehört zu der männlichen, nicht vulnerablen Personengruppe, denen eine Erwerbstätigkeit in Griechenland als zumutbare Selbsthilfemöglichkeit zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit zumutbar ist.
49
d. Entsprechend hat auch das VG im Einzelfall des Antragstellers mit rechtskräftigem Urteil vom 03.11.2025, W 1 K 25.33409 die Klage gegen den Bescheid des BAMF vom 02.07.2025 abgewiesen.
50
Zur Begründung hat das VG u.a. ausgeführt:
„Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung keine Gesichtspunkte vorgebracht, die eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen würden. Der Kläger hat dort nämlich angegeben, dass er bereits in der Türkei, wo er sich sechs Jahre aufgehalten hat, als Kellner in einem Hotel gearbeitet, dort einen Autoführerschein gemacht und dort Türkisch, Englisch und Deutsch gelernt hat.
Auch räumte der Kläger ein, dass er in Griechenland keine Hilfe in Anspruch genommen hat, um dort eine Arbeitsstelle zu finden. Außerdem gab er an, unmittelbar nach Erhalt seiner Dokumente nach Deutschland weitergereist zu sein, da hier sein Vater seit 2010 lebt.
Auch die Sachlage in Griechenland hat sich unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnismittel in der Zwischenzeit nicht entscheidungserheblich geändert.
Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers ist das Gericht daher der Überzeugung, dass es diesem bei einer Rückkehr nach Griechenland bei entsprechender Eigeninitiative gelingen wird, eine Arbeitsstelle zu finden und so sein Existenzminimum – gegebenenfalls unter zusätzlicher Zuhilfenahme von angebotenen Unterstützungsleistungen – zu sichern, was letztlich auch die Suche nach einer dauerhaften Unterkunft erleichtern wird.“
51
Damit steht mit für den Senat bindender Tatbestandswirkung fest, dass für den Antragsteller eine zumutbare Selbsthilfemöglichkeit besteht. Das VG hat auch rechtskräftig festgestellt, dass dem Antragsteller die Ausreise nach Griechenland zumutbar ist, ihm dort keine menschenverachtende und erniedrigende Behandlung droht und keine Abschiebeverbote nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG vorliegen. Der Antragsteller hat den verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz ausgeschöpft. Die Träger des AsylbLG haben aufenthaltsrechtliche Tatbestände einerseits nicht eigenständig zu prüfen, andererseits kann die Anspruchseinschränkung nach dem systematischen Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung nicht zum Tragen kommen, wenn ein Verwaltungsgericht Anordnungen nach § 80 Abs. 5 VwGO oder § 123 VwGO trifft (vgl. BSG, Urteil vom 25.07.2024, B 8 AY 7/23 R – juris Rn. 25, 26). Gerade dies ist hier nicht der Fall.
52
e. Im Übrigen regelt § 1 Abs. 4 AsylbLG auch keinen strikten Leistungsausschluss, sondern trifft eine differenzierte Regelung, die im begründeten Einzelfall auch die Gewährung von Überbrückungsleistungen über den Zwei-Wochen-Zeitraum hinaus ermöglicht (sog. Härtefallleistungen nach § 1 Abs. 4 Satz 6 AsylbLG), wobei im Fall des Antragstellers schon längere Überbrückungsleistungen für den Zeitraum vom 05.08.2025 bis 26.10.2025 bewilligt wurden. In Anbetracht der Möglichkeit, die Folgen des Leistungsausschlusses im Einzelfall auszugleichen, bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit der Regelung mit Europarecht (vgl. hierzu Dollinger in: Siefert, AsylbLG, 3. Aufl. 2025, § 1 AsylbLG Rn. 143 unter Verweis auf Art. 21 RL 2924/1346 (EU) vom 14.05.2024 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen; a.A. Leopold in: Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Aufl. 2024, § 1 AsylbLG Rn. 93; Frerichs in: jurisPK-SGB XII, 4. Aufl. 2024, Stand 15.04.2026, § 1 AsylbLG Rn. 54 m.w.N.).
53
f. Einen Härtefall macht der Antragsteller jedoch nicht geltend und er hat sich diesbezüglich auch nicht an den Antragsgegner gewandt. Der Antragsteller hat zwar in seinem letzten Schriftsatz vom 26.05.2026 argumentiert, der Antragsgegner verweigere – umgangssprachlich ausgedrückt – Bett, Brot und Seife. Dies verstoße gegen Art. 1 GG. Die in dieser Fundamentalnorm garantierte Menschenwürde sei migrationspolitisch nicht zu relativieren (BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 – 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 – juris Rn. 95; siehe zum Europarecht BSG, EuGH-Vorlage vom 25.07.2024 – B 8 AY 6/23 R – juris Rn. 17). Die Sicherstellung des Existenzminimums sei ein Menschenrecht, welches dort verwirklicht werden müsse, wo sich der Mensch tatsächlich aufhalte. Der Antragsteller hat weiter ausgeführt, dass ihm jedenfalls Leistungen als Überbrückungsleistungen i.S.d. § 1 Abs. 4 S. 6 HS 2 AsylbLG über den Zeitraum von 2 Wochen hinaus zu erbringen seien und eine besondere Härte vorliege. Allerdings sind durch den anwaltlich vertretenen Antragsteller weder beim Antragsgegner noch im Wege der Antragsänderung nach § 99 SGG im Beschwerdeverfahren solche Leistungen, die ein „ud“ gegenüber den beantragten Leistungen nach § 3, 3 a AsylbLG darstellen (Leopold in Grube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, 8. Auflage 2024, § 1 AsylbLG Rn. 98), beantragt worden.
54
Der Senat hat daher nicht darüber zu befinden, ob dem Antragsteller über den 13.05.2026 hinaus Sachleistungen in Form von Ernährung in der ANKER-Einrichtung Unterfranken weiterhin zu gewähren sind. Dies gilt schon allein deswegen, weil diese Leistungen vom anwaltlich vertreten Antragsteller nicht beantragt wurden und i.Ü nicht der Antragsgegner, sondern die Regierung von Unterfranken für diese Leistungen zuständig wäre (§ 14 Abs. 1,3, 19 Abs. 2 DVAsyl).
55
Nach alledem ist die Beschwerde gegen den Beschluss des SG zurückzuweisen.
56
5. Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 SGG.
57
6. Da der Antragsteller nach der auch für das Beschwerdeverfahren noch hinreichend aktuellen Erklärung vom 16.10.2026 die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH erfüllt, ist ihm für das Beschwerdeverfahren PKH ohne Ratenzahlung zu bewilligen und sein Prozessbevollmächtigter zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des Sozialgerichts Würzburg niedergelassenen Rechtsanwalts (vgl. § 73 a Abs. 1 SGG, § 121 Abs. 3 ZPO) beizuordnen.
58
Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte, wie vorliegend, im sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgeschrieben, wird den Beteiligten zudem auf Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs. 2 ZPO).
59
Im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) ist eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geboten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.02.2017 – 1 BvR 2507/16 – juris). Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen daher die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden, so dass es ausreichend ist, dass der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat (vgl. BSG vom 17.02.1998 – B 13 RJ 83/97 R – SozR 3-1500 § 62 Nr. 19). Diese gewisse Wahrscheinlichkeit ist in aller Regel dann anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Beteiligten aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorgelegten Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit des Obsiegens des PKH-Beantragenden ebenso wahrscheinlich ist wie sein Unterliegen (vgl.B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl., § 73a Rn. 7). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, auch des Beschwerdegerichts. Allerdings ist auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife des PKH-Gesuchs abzustellen, wenn sich die Entscheidung verzögert hat und eine Änderung zum Nachteil des Antragstellers eingetreten ist oder eine rückwirkende Bewilligung erfolgt (vgl. Bay. LSG vom 29.07.2013 – L 11 AS 212/13 B PKH – juris; Schmidt, a.a.O., Rn. 7d und 13d).
60
Wird eine Rechtsfrage aufgeworfen, die in der Rechtsprechung noch nicht geklärt, aber klärungsbedürftig ist, muss PKH bewilligt werden (BVerfG, Beschlüsse vom 14.06.2006 – 2 BvR 626/06, vom 07.02.2012 – 1 BvR 1263/11; vom 22.05.2012 – 2 BvR 820/11, jeweils juris). Eine bedürftige Person muss die Möglichkeit haben, ihren Rechtsstandpunkt im Hauptsacheverfahren zu vertreten und u.U. Rechtsmittel einzulegen. Deswegen darf das Gericht über schwierige Rechtsfragen nicht im PKH-Verfahren, in dem nur eine summarische Prüfung vorzunehmen ist, entscheiden. Dies gilt auch dann, wenn das Gericht die Auffassung vertritt, die Rechtsfrage sei im Ergebnis zu Ungunsten des Antragstellers zu entscheiden (B. Schmidt a.a.O. Rn. 7b m.w.N.)
61
Nach diesen Maßstäben konnte dem Antrag eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit nicht abgesprochen werden.
62
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.