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OLG München, Urteil v. 29.01.2026 – 6 U 812/24 e

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Vorinstanz:
LG München I, Urteil vom 09.02.2024 – 42 O 10792/22

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 09.02.2024, Az.: 42 O 10792/22, abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe

A.
1
Die Klägerin macht gegen die Beklagte urheberrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche geltend.
2
Die Klägerin ist ein Medienunternehmen mit Sitz in Berlin. Sie ist laut eigenem Vortrag spezialisiert auf die weltweite Lizenzierung von Filmen und anderen Inhalten über Online-Plattformen. Hierfür erwirbt sie die Rechte zur öffentlichen Zugänglichmachung an Filmen von Sendern, Filmverleihern und Filmproduzenten.
3
Am 23.01.2015 schloss die Klägerin mit der (im Folgenden:) einen Lizenzvertrag (Anlage K 2), welcher in Ziffer 2 a unter anderem vorsieht (Unterstreichungen sic):
„Der Lizenzgeber [] räumt [Klägerin] nicht exklusiv für das Lizenzgebiet (Ziffer 3) und die Lizenzzeit (Ziffer 4), jedoch exklusiv im Hinblick auf die Verwertung auf YouTube, folgende kommerzielle Rechte ein:
a. Video-on-Demand Rechte (VOD Rechte) d.h. einen Titel ganz oder in Teilen in elektronischen Datenbanken bereitzuhalten und über alle hierzu geeigneten Verbreitungstechniken einer Vielzahl von Endkunden derart zur Verfügung zu stellen, dass der Titel auf jeweils individuellen Abruf des Endkunden auf geeigneten mobilen und nichtmobilen Endgeräten empfangen werden kann,
b. […]“
4
Durch Ergänzungsvereinbarung vom 09.12.2021 (Anlage K 3) wurde der Vertrag wie folgt geändert bzw. ergänzt:
„Klausel 2a wird wie folgt geändert:
Der Lizenzgeber räumt nichtexklusiv für das Lizenzgebiet (Ziffer 3) und die Lizenzzeit (Ziffer 4), jedoch exklusiv im Hinblick auf die Verwertung auf YouTube, Dailymotion, Facebook, Instagram und folgende kommerziellen Rechte ein: […2.a) a.-d. bleiben unverändert…]“
5
Mit Ergänzungsvereinbarung vom 10.05.2022 (Anlage K 4) wurde der Lizenzvertrag auf die im „Anhang I“ genannten Produktionen, unter anderem die streitgegenständlichen Filmproduktionen „Harald“, „Pumpers‘ Paradise: At the funeral“, „Pumpers‘ Paradise: In the park“, „Shine“, „SomeThing“, „The Present“, „Urs“, „Wallflower Tango“, „Wedding Cake“ und „Zing“, erstreckt. Es wurde vereinbart, dass die
„Wahrnehmung und die Rechteeinräumung […] ab bzw. zu dem Zeitpunkt erfolgen [soll], ab bzw. zu dem die selbst die Rechte an den im Anhang I aufgeführten Produktionen erworben hat.“
6
Zudem wurde festgehalten:
„Wir sind uns einig darüber, dass (die von (Lizenzgeber) eingeräumten Rechte aufgrund des am 20.1./23.1.2015 geschlossenen Lizenzvertrags (inklusive aller Ergänzungen des Lizenzvertrags) umfassend auswerten und die Rechte gerichtlich und außergerichtlich gegen YouTube, Dailymotion, Facebook, Instagram, Vimeo und verteidigen können soll. Hierfür ist berechtigt, nach eigenem Ermessen alle Schritte einzuleiten, um eine erfolgreiche Rechtsdurchsetzung zu ermöglichen, und alle hierfür geeigneten Maßnahmen zu ergreifen.“
7
Die hat die weltweiten Rechte für die öffentliche Zugänglichmachung an den genannten Filmproduktionen von der (im Folgenden: ), der Filmherstellerin der streitgegenständlichen Filme (vgl. Ziffer 2.1. der Nutzungsordnung, Anlage K 6), erworben. Der Lizenzvertrag zwischen der und der vom 30.07.2020 (Anlage K 5) sieht unter Ziffer 2.a) vor:
„Der Lizenzgeber räumt nichtexklusiv für das Lizenzgebiet (Ziffer 3) und die Lizenzzeit (Ziffer 4), jedoch exklusiv im Hinblick auf die Verwertung auf YouTube, folgende kommerzielle Rechte ein: […]“
8
Unter Ziffer 2. c) wurde vereinbart:
„ wird die eingeräumten Rechte für die Verwertung über die Plattformen YouTube, Facebook, Instagram, Dailymotion und Vimeo an Demand an die (nachfolgend genannt) mit Einverständnis des Lizenzgebers sublizenzieren. Der in Ziffer 5 vereinbarte Erlösanteil bleibt aus der Sicht des Lizenzgebers unverändert.“
9
Mit einer 1. Ergänzung zum Lizenzvertrag vom 30.07./06.08.2020 (Anlage K 7) wurde der Lizenzvertrag auf die im „Anhang A“ genannten Produktionen, darunter die streitgegenständlichen Filmproduktionen, erstreckt. Zudem wurde wie folgt festgehalten:
„Desweiteren vereinbaren wir, dass die von der (Lizenzgeber) eingeräumten Rechte aufgrund des am 30.7./6.08.2020 geschlossenen Lizenzvertrags (inklusive aller Ergänzungen des Lizenzvertrags) umfassend auswerten und die Rechte gerichtlich und außergerichtlich gegen YouTube, Dailymotion, Facebook, Instagram, Vimeo und verteidigen können soll. Hierfür ist berechtigt, nach eigenem Ermessen alle Schritte einzuleiten, um eine erfolgreiche Rechtsdurchsetzung zu ermöglichen, und alle hierfür geeigneten Maßnahmen zu ergreifen. Klarstellend ist festzuhalten, dass berechtigt ist, Dritte mit der Einleitung von Schritten zur Rechtedurchsetzung und zum Ergreifen geeigneter Maßnahmen zu beauftragen und diese Befugnis ganz oder teilweise Dritten erteilen darf.“
10
Die hat etwaige ihr gegen die Beklagte zustehende Schadensersatzansprüche sowie damit im Zusammenhang stehende Auskunftsansprüche an die abgetreten (vgl. 1. Ergänzungsvereinbarung, Anlage K 7), welche die Schadensersatzansprüche sowie damit im Zusammenhang stehende Auskunftsansprüche ihrerseits an die Klägerin abgetreten hat (vgl. 11. Ergänzungsvereinbarung, Anlage K 4).
11
Die Beklagte ist die Anbieterin der Plattform für Nutzer im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz (vgl. Ausdruck, Anlage K 8). ist eine digitale Plattform zum Erstellen und Teilen von Videos, insbesondere über die Website .com und über Anwendungen für mobile Geräte und Tablets. Die in erster Linie von Nutzern generierten und hochgeladenen Videos werden von der Beklagten gespeichert und sodann anderen Nutzern öffentlich zugänglich gemacht. Hierfür organisiert die Beklagte die Inhalte auf in Nutzerprofilen. Zudem sind die Inhalte mit sogenannten „Hash Tags“ versehen, nach denen Nutzer suchen können.
12
ist kostenlos nutzbar. Die Plattform finanziert sich über Werbeeinnahmen (vgl. Ausdruck, Anlage K 13; Screenshot, Anlage K 14; Internetartikel, Anlage K 15).
13
Die Beklagte hat ein Meldesystem eingerichtet, welches es Rechteinhabern ermöglichen soll, Urheberrechtsverletzungen schnell und unkompliziert anzuzeigen. Dieses ist abrufbar unter: https://www..com/legal/report/Copyright. Darüber hinaus sehen die Regularien der Beklagten vor, dass Rechteinhaber eine automatische und permanente Blockierung von Inhalten erreichen können, indem sie sog. Referenzfiles an die Beklagte übermitteln und die Blockierung der in den Referenzfiles enthaltenen Inhalte verlangen.
14
Die streitgegenständlichen Filmproduktionen „Harald“, „Pumpers‘ Paradise: At the funeral“, „Pumpers‘ Paradise: In the park“, „Shine“, „SomeThing“, „The Present“, „Urs“, „Wallflower Tango“, „Wedding Cake“ und „Zing“ oder zumindest Teile hiervon waren (jedenfalls) am 06.03.2022 (vgl. Anlage K 25) und am 11.07.2022 (vgl. Anlage K 26) über den Dienst „“ abrufbar sowie ebenfalls über die in der E-Mail vom 29.07.2022 (Anlage K 34) aufgeführten Links (vgl. auch S. 8/9 LGU). Die unter den letztgenannten Links abrufbaren Videos wurden am 11.08.2022 durch die Beklagte gesperrt.
15
Im Januar 2022 trat die Klägerin mit einer Lizenzierungsanfrage an die Beklagte heran, woraufhin die Parteien in außergerichtliche Verhandlungen eingetreten sind. Für Einzelheiten wird insoweit auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteil (S. 9 ff. LGU) Bezug genommen.
16
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünden Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach gemäß §§ 97 Abs. 1 und 2, 19a, 15 Abs. 2, 94 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2, 21 Abs. 1 UrhDaG sowie §§ 242, 259 BGB aufgrund der öffentlichen Zugänglichmachung der zehn streitgegenständlichen Filmproduktionen auf dem Dienst zu. Die Beklagte sei ein Diensteanbieter im Sinne des § 2 Abs. 1 UrhDaG. Eine Enthaftung nach § 1 Abs. 2 UrhDaG habe die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht dargetan. Die Beklagte habe ihre Lizenzobliegenheit nach § 4 UrhDaG verletzt. Aus der vorgerichtlichen Korrespondenz ergebe sich, dass die Beklagte keinerlei Anstrengungen unternommen habe, um die Rechte der Klägerin an den streitgegenständlichen Filmen zu erwerben. Vielmehr habe die Beklagte die Gespräche über den Lizenzerwerb über mehrere Monate systematisch verzögert, indem sie ihr die Antwort verweigert habe, ob sie überhaupt an einem Lizenzerwerb interessiert sei. Nach dem klaren Wortlaut des § 1 Abs. 2 UrhDaG und des Art. 17 Abs. 4 der DSM-Richtlinie müsse der Diensteanbieter die Voraussetzungen für eine Enthaftung kumulativ erfüllen. Auf die Frage, ob § 7 UrhDaG und/oder § 8 UrhDaG durch die Beklagte erfüllt seien, komme es damit gar nicht an.
17
Über ein funktionierendes Verfahren zur Durchführung der sog. „qualifizierten Blockierung“ im Sinne von § 7 UrhDaG verfüge die Beklagte im Übrigen nicht. Denn die Beklagte sei nach Lieferung von Referenzfiles nicht in der Lage gewesen, die Blockierungen der streitgegenständlichen Filmproduktionen erfolgreich vorzunehmen. Vielmehr sei es weiterhin zu Rechtsverletzungen auf der Plattform der Beklagten gekommen (vgl. Anlagen K 24, K 25 und K 35).
18
Die Beklagte habe die öffentliche Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Filme über den Dienst auch nicht beendet, nachdem die Klägerin einen hinreichend begründeten Hinweis auf die unerlaubte öffentliche Wiedergabe des Werkes gegeben habe. Ein solcher Hinweis liege einerseits in der Lieferung von Referenzfiles an die Beklagte am 10.03.2022 und andererseits in dem Versand von Links am 29.07.2022, die von der Beklagten nicht innerhalb von einer Woche gelöscht worden seien. Damit habe die Beklagte auch ihre Pflicht aus § 8 UrhDaG verletzt.
19
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
I. Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes (und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft) oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verurteilt, es zu unterlassen, die in der Anlage K 38 genannten Filme oder Teile davon auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung der Klägerin öffentlich zugänglich zu machen, wie über den Dienst „“ geschehen.
II. Die Beklagte wird verurteilt, über den Umfang der öffentlichen Zugänglichmachung der in Anlage K 38 genannten Filme oder Teile davon in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Dienstes „“ seit 1. August 2021 durch Vorlage eines geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen.
Die Auskunft hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
- wie oft die in der Anlage K 38 genannten Filme oder Teile davon über den Dienst „“ hochgeladen und in der Folge abgerufen wurden;
- die Höhe der auf diese Nutzung zurückzuführenden Netto-Einnahmen der Beklagten (Brutto-Einnahmen abzüglich der geltenden Mehrwertsteuer);
- die durch diese Nutzung erzielten Gewinne der Beklagten unter Angabe der Gesamtumsätze und sämtlicher Kostenfaktoren (aufgeschlüsselt nach Kostenart).
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Schadensersatz für die öffentliche Zugänglichmachung der in der Anlage K 38 genannten Filme oder von Teilen davon in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen des Dienstes „“ seit 1. August 2021 zu leisten.
20
Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,
Klageabweisung.
21
Die Beklagte hat sich gegen die Klage damit verteidigt, dass die Klage bereits unzulässig sei. Sie sei unbestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Darüber hinaus fehle der Klägerin die erforderliche Klagebefugnis, da sie unter zwei Gesichtspunkten gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoße: Mit der Klage handele die Klägerin in völligem Widerspruch zu ihren bisherigen Aussagen. Obwohl sie betont habe, dass sie kein Interesse daran habe, dass ihre Inhalte gesperrt würden und eine gerichtliche Geltendmachung solcher Ansprüche während der laufenden Vertragsverhandlungen ausgeschlossen sei, verhalte sich die Klägerin nun exakt entgegenlaufend. Zum anderen sei die Klage rechtsmissbräuchlich, da das dominierende Motiv für die Klageerhebung nicht die Geltendmachung der urheberrechtlich geschützten Rechtsposition sei, sondern der Versuch, die Beklagte zum Abschluss eines Lizenzvertrages zu drängen.
22
Die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet. Die Beklagte erfülle alle Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 UrhDaG, um die Haftung für die auf der Plattform stattfindenden Veröffentlichungen auszuschließen. Sie habe sich zum einen ausreichend um den Abschluss eines Lizenzvertrages bemüht. Zudem habe sie auch ihre Pflichten aus § 7 und § 8 UrhDaG erfüllt.
23
Das Landgericht hat die Beklagte mit Endurteil vom 09.02.2024, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, antragsgemäß zur Unterlassung und Auskunftserteilung verurteilt und die Schadensersatzpflicht festgestellt.
24
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr Ziel einer Klageabweisung weiterverfolgt. Die Berufung macht vor allem geltend, die Klägerin habe bereits ihre Rechtsinhaberschaft nicht hinreichend dargetan und nachgewiesen.
25
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts München I zum Aktenzeichen 42 O 10792/22, verkündet am 9. Februar 2024, abzuändern und die Klage vom 1. September 2022 abzuweisen.
26
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
27
Die Klägerin verteidigt das Ersturteil.
28
Mit Schriftsatz vom 17.12.2025 (Bl. 114/134 OLG-Akte) hat die Klägerin zum weiteren Verlauf der außergerichtlichen Verhandlungen zwischen den Parteien nach Erlass des landgerichtlichen Urteils vorgetragen. Zudem hat sie – unbestritten – vorgetragen, dass eine Recherche der Klägerin am 26.11.2025 gezeigt habe, dass Videos mit Inhalten der Klägerin auf weiterhin verfügbar sind und teilweise sogar erst nach dem Urteil des Landgericht München I auf hochgeladen wurden (vgl. Bl. 120 OLG-Akte sowie Anlagen K 53 und K 54).
29
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.01.2025 (Bl. 135/159 OLG-Akte) – was ebenfalls unbestritten geblieben ist – vorgetragen, die Inhalte wie aus den Anlagen K 53 und 54 ersichtlich seien „vorsorglich“ entfernt bzw. gesperrt worden.
30
Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.01.2026 Bezug genommen.
B.
31
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg und führt zur Klageabweisung.
32
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig.
33
1. Zur Bestimmtheit des Klageantrags kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts (LGU, S. 22/23), die von der Berufung auch nicht angegriffen werden, verwiesen werden.
34
2. Das Landgericht hat zudem zu Recht angenommen, dass die Klage nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann.
35
3. Auch die Prozessführungsbefugnis der Klägerin ist zu bejahen.
36
a) Die Schadensersatz- und Auskunftsansprüche macht die Klägerin im eigenen Namen aus abgetretenem – und mithin aus eigenem – Recht geltend (vgl. die Abtretungsvereinbarung Anlage K 7 zwischen der sowie die Abtretungsvereinbarung Anlage K 4 zwischen Klageanträge II und III liegt daher keine Prozessstandschaft vor und stellt sich daher die Frage nach deren Zulässigkeit nicht.
37
b) Den Unterlassungsanspruch gemäß Klageantrag I macht die Klägerin dagegen ausdrücklich in gewillkürter Prozessstandschaft geltend, wobei nicht klar wird, ob sie sich insoweit auf ein fremdes Recht der oder der stützt (vgl. S. 20/21 der Klageschrift unter 2.2).
38
Die Wahrnehmung fremder Rechte im eigenen Namen wird von der Rechtsprechung zugelassen, wenn der Rechtsinhaber zustimmt und der Dritte ein eigenes berechtigtes Interesse an der Geltendmachung hat (Leistner, in: Schricker/Loewenheim/Leistner, UrhG, 6. Aufl., § 97 Rn. 49).
39
Eine Zustimmung der Rechteinhaberin liegt vor. Diese ergibt sich aus Anlage K 7, zweiter Absatz, in Verbindung mit Anlage K 4, zweiter Absatz (vgl. nunmehr zudem die „Gemeinsame Erklärung“ Anlage K 55).
40
Auch die weitere Voraussetzung für eine gewillkürte Prozessstandschaft, nämlich, dass die Klägerin ein eigenes berechtigtes Interesse an der Geltendmachung hat, kann im Rahmen der Zulässigkeit der Klage unterstellt werden. Ein solches berechtigtes Interesse wird beispielsweise anerkannt für den einfachen Lizenznehmer, soweit die Rechtsverletzung die ihm eingeräumten Nutzungsbefugnisse berührt (vgl. Leistner, in: Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 97 Rn. 50; Specht-Riemenschneider/Raue, in: Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 97 Rn. 21).
41
Im Streitfall läge ein berechtigtes Interesse der Klägerin im vorgenannten Sinne vor, wenn die Klägerin – wie von ihr behauptet – über die Berechtigung verfügte, in Lizenzverhandlungen mit der Beklagten einzutreten und dieser Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Filmen einzuräumen. Da die Frage, ob dies der Fall ist, einer der Hauptstreitpunkte zwischen den Parteien im vorliegenden Rechtsstreit ist, und diese Frage auch für die Begründetheit der Klage entscheidend ist oder zumindest entscheidend sein könnte, ist nach den Grundsätzen über sogenannte doppelt relevante Tatsachen das Vorliegen einer entsprechenden Berechtigung auf Seiten der Klägerin und damit das Vorliegen eines berechtigten Interesses für eine gewillkürte Prozessstandschaft im Rahmen der Zulässigkeit der Klage zu unterstellen.
42
II. Die Klage ist unbegründet.
43
1. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch steht der Klägerin nicht aus § 97 Abs. 1, § 94 Abs. 1, § 19a, § 15 Abs. 2 UrhG, § 1 Abs. 2, § 21 Abs. 1 UrhDaG zu.
44
a) Das Landgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die streitgegenständlichen Filmproduktionen dem Leistungsschutzrecht des Filmherstellers nach § 94 Abs. 1 UrhG unterliegen und dass die Beklagte rechtswidrig in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung eingreift, indem sie der Öffentlichkeit Zugang zu den streitgegenständlichen Filmproduktionen verschafft (vgl. § 1 Abs. 1, § 21 Abs. 1 UrhDaG, § 19a, § 15 Abs. 2 UrhG).
45
aa) Dass das Landgericht die Beklagte („“) als Diensteanbieter im Sinne von § 2 Abs. 1 UrhDaG qualifiziert hat, wird von der Berufung zu Recht nicht infrage gestellt.
46
bb) Auch eine bzw. mehrere Handlungen der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 1 Abs. 1 UrhDaG liegen vor. Danach gibt ein Diensteanbieter (§ 2 UrhDaG) Werke öffentlich wieder, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken verschafft, die von Nutzern des Dienstes hochgeladen worden sind.
47
(1) Das Landgericht hat eine solche Handlung mit Recht darin gesehen, dass die Filmproduktionen unter den in der E-Mail vom 29.08.2022 (Anlage K 34) sowie auf S. 8/9 LGU wiedergegebenen Links bis zu der Sperrung durch die Beklagte am 11.08.2022 auf der Plattform der Beklagten verfügbar waren.
48
Weitere Handlungen der öffentlichen Wiedergabe durch die Beklagte sind darin zu sehen, dass die von Nutzern hochgeladenen Videodateien wie aus den Anlagen K 25 und K 26 ersichtlich am 06.03.2022 und 11.07.2022 auf der Plattform der Beklagten öffentlich zugänglich waren. Wie sich aus den Ausführungen aus S. 24 der Klageschrift vom 01.09.2022 ergibt, hat die Klägerin ihre Klageanträge auf diesen Lebenssachverhalt ebenfalls ausdrücklich gestützt. Auch die aus den Anlagen K 25 und K 26 ersichtlichen Handlungen bestimmen daher mit den Streitgegenstand bzw. sind streitgegenständlich geworden.
49
Weitere hinreichend konkretisierte Handlungen der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 1 Abs. 1 UrhDaG hat die Klägerin in erster Instanz nicht dargelegt bzw. benannt.
50
(2) Soweit die Klägerin in zweiter Instanz im Schriftsatz vom 17.12.2025 (dort S. 7) vorgetragen hat, dass „die streitgegenständlichen Inhalte auch weiterhin auf abrufbar sind“, wie eine Recherche am 26.11.2025 ergeben habe (vgl. Anlagen K 53 und 54), mag es sich hierbei zwar ebenfalls um (weitere) Handlungen der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 1 Abs. 1 UrhDaG handeln. Diese Handlungen sind aber nicht Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren. Vielmehr handelt es sich bei diesen um einen neuen, ggf. gesondert zu beurteilenden Lebenssachverhalt.
51
Soweit die Klägerin meint (und sie dies insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt hat), die in erster und zweiter Instanz vorgetragenen Wiedergabehandlungen stellten unter dem Aspekt einer Dauerhandlung einen einheitlichen Lebenssachverhalt dar, kann dem nicht gefolgt werden. Eine Dauerhandlung liegt insoweit nicht vor. Denn es handelt sich bei den hochgeladenen Dateien wie aus den Anlagen K 53 und K 54 ersichtlich tatsächlich um andere konkrete Dateien als diejenigen, die sich aus den Anlagen K 25 und K 26 ergeben. Auch stimmen die aus den Anlagen K 53 und K 54 ersichtlichen Links nicht mit den in der E-Mail gemäß Anlage K 34 (vgl. auch S. 8/9 LGU) aufgeführten URLs überein, so dass es sich auch insoweit nicht um dieselben hochgeladenen Dateien handelt (unabhängig davon, ob die Dateien womöglich inhaltlich übereinstimmen). Offensichtlich wurden die Dateien gemäß Anlagen K 53 und K 54 auch von anderen Nutzern und zu anderen Zeitpunkten auf der Plattform der Beklagten hochgeladen als die in erster Instanz vorgetragenen Videodateien. So führt die Klägerin im Schriftsatz vom 17.12.2025 selbst aus, dass die aus sich aus den Anlagen K 53 und K 54 ergebenden Inhalte teilweise (sogar) erst nach dem Urteil des Landgerichts auf hochgeladen worden sind.
52
Von einem einheitlichen Lebenssachverhalt kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden. Zu sehen ist hierbei insbesondere auch, dass die Dateien gemäß Anlagen K 53/K 54 und gemäß Anlagen K 25/K 26 einen anderen konkreten Inhalt aufweisen dürften (oder zumindest aufweisen könnten). Zum konkreten Inhalt der unter den in Anlage K 34 genannten Links abrufbaren Dateien wurde nichts vorgetragen, aber hier gilt grundsätzlich dasselbe. Insbesondere ist bei sämtlichen Dateien – soweit dies aus den von der Klägerin lediglich vorgelegten Screenshots erkennbar ist – nicht erkennbar, dass hierbei jeweils die kompletten in Rede stehenden Filme in unbearbeiteter Form hochgeladen wurden und über die Plattform der Beklagten öffentlich verfügbar waren, sondern es handelte es sich offenbar jeweils um von den Nutzern generierte Inhalte, die „lediglich“ Teile der Filme enthielten. Bereits dies steht der Annahme einer Dauerhandlung bzw. eines einheitlichen Lebenssachverhalts entgegen, da für die materiellrechtliche Prüfung, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, grundsätzlich der konkrete Inhalt jeder einzelnen hochgeladenen Datei gesondert in den Blick zu nehmen ist (beispielsweise auch im Hinblick darauf, ob eine erlaubte Nutzung gemäß § 5 UrhDaG oder eine mutmaßlich erlaubte Nutzung gemäß §§ 9 ff. UrhDaG vorliegt). Zwar mag diese Prüfung im Einzelfall ergeben, dass mehrere kerngleiche Handlungen vorliegen, dies ändert aber nichts daran, dass es sich im Ausgangspunkt zunächst um verschiedene Lebenssachverhalte handelt.
53
Vor diesem Hintergrund kann der Klägerin auch nicht darin gefolgt werden, dass es für das Vorliegen einer Dauerhandlung bzw. eines einheitlichen Lebenssachverhalts im Sinne des Streitgegenstandsbegriffs nur darauf ankomme, ob „die Filme“ bzw. „die Werke“ (oder Teile hiervon) dauerhaft auf der Plattform verfügbar waren (es also nicht auf die konkreten Dateien bzw. deren konkreten Inhalt ankomme). Doch selbst wenn man dies anders sehen wollte, könnte im Streitfall nicht vom Vorliegen einer Dauerhandlung ausgegangen werden, da die Klägerin nicht – jedenfalls nicht hinreichend konkret – vorgetragen hat, dass (verschiedene) Dateien, die die betreffenden Werke oder Teile hiervon enthalten, von Juni 2022 (Anlagen K 25, K 26) bzw. Juli 2022 (Anlage K 34) bis 26.11.2025 (Anlage K 53, K 54) oder bis zur mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Senat durchgehend auf der Plattform der Beklagten abrufbar waren.
54
Die aus den Anlagen K 53/K 54 ersichtlichen Handlungen stellen nach alledem einen anderen (neuen) Lebenssachverhalt dar und gehören nicht mehr zum Streitgegenstand aus erster Instanz. Die Klägerin hat diese Vorgänge auch nicht als neuen – gesonderten – Streitgegenstand im Wege der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz in das Verfahren eingeführt. Der diesbezügliche Vortrag kann nicht als Klageerweiterung verstanden werden – auch nicht im wohlverstandenen Interesse der Klägerin, da die Zulässigkeit einer entsprechenden Klageänderung (jedenfalls) an § 533 Nr. 2 ZPO scheitern würde, da es sich bei den aus den Anlagen K 53 und K 54 ersichtlichen Uploads nicht um Tatsachen handelt, die der Senat seiner Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.
55
b) Hinsichtlich der streitgegenständlichen (aus den Anlagen K 25/K 26 und Anlage K 34 ersichtlichen) Handlungen der öffentlichen Wiedergabe kann sich die Beklagte mit Erfolg auf eine Enthaftung nach § 1 Abs. 2 Satz 1 UrhDaG berufen.
56
aa) Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 UrhDaG ist der Diensteanbieter, der seine Pflichten nach § 4 und den §§ 7 bis 11 UrhDaG nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfüllt, für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich nicht verantwortlich.
57
Das Landgericht ist – was von der Berufung auch nicht in Zweifel gezogen wird – zu Recht davon ausgegangen, dass die Pflichten aus §§ 4, 7 bis 11 UrhDaG kumulativ zu erfüllen sind, wenn der Diensteanbieter eine Enthaftung erreichen möchte. Das heißt, dem Diensteanbieter steht kein „Wahlrecht“ zu, ob er lizenziert (§ 4 UrhDaG) oder blockiert (§§ 7, 8 UrhDaG). Auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen das Landgerichts auf S. 36/37 LGU, welchen sich der Senat anschließt, wird insoweit Bezug genommen.
58
Vorliegend kann der Beklagten indes weder vorgeworfen werden, dass sie sich nicht bestmöglich im Sinne von § 4 UrhDaG um eine Lizenzierung bemüht hat (dazu bb)), noch, dass sie ihre Pflichten aus § 7 oder § 8 UrhDaG verletzt hat (dazu cc) und dd)).
59
bb) Ein Verstoß der Beklagten gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 UrhDaG liegt nicht vor.
60
(1) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UrhDaG ist ein Diensteanbieter verpflichtet, bestmögliche Anstrengungen zu unternehmen, um die vertraglichen Nutzungsrechte für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke zu erwerben. Dadurch wird Art. 17 Abs. 4 lit. a DSM-RL umgesetzt. Bei der Feststellung, ob der Diensteanbieter seinen Verpflichtungen nachgekommen ist, ist auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, Art. 17 Abs. 5 DSM-RL.
61
Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung hat der deutsche Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinie in § 4 Abs. 1 Satz 2 UrhDaG bereits dahingehend „vorkonkretisiert“, dass der Diensteanbieter außer bei ihm bekannten repräsentativen Rechtsinhabern (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UrhDaG) oder Verwertungsgesellschaften oder abhängigen Verwertungseinrichtungen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UrhDaG) nicht proaktiv potenzielle Lizenzgeber (Rechtsinhaber) ermitteln und auf diese zugehen muss, sondern grundsätzlich abwarten kann, bis diese mit einem Lizenzangebot auf den Diensteanbieter zukommen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UrhDaG). Zudem besteht eine Lizenzierungsobliegenheit nur, wenn die angebotenen Nutzungsrechte die Anforderungen nach § 4 Abs. 2 UrhDaG erfüllen, mithin die Nutzungsrechte (1.) für Inhalte gelten, die der Diensteanbieter ihrer Art nach offensichtlich in mehr als geringfügigen Mengen öffentlich wiedergibt, (2.) in Bezug auf Werke und Rechtsinhaber ein erhebliches Repertoire umfassen, (3.) den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abdecken und (4.) die Nutzung zu angemessenen Bedingungen ermöglichen.
62
Diese gesetzliche Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist unionsrechtskonform (so zutreffend Raue, in: Dreier/Schulze, a.a.O., UrhDaG § 4 Rn. 19; Lauber-Rönsberg, in: Spindler/Schuster/Kaesling, Recht der elektronischen Medien, 5. Aufl., UrhDaG § 4 Rn. 6). Dies gilt insbesondere dann, wenn man in unionsrechtskonformer Auslegung zutreffend davon ausgeht, dass der Diensteanbieter – anders, als der Wortlaut des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UrhDaG möglicherweise nahelegt – nicht nur ein „fertiges“ Angebot des Rechteinhabers, das den Anforderungen des § 4 UrhDaG entspricht, annehmen muss, sondern dass der Diensteanbieter auf eine Lizenzierungsanfrage eines Rechteinhabers hin – unter bestimmten Voraussetzungen (dazu näher sogleich) – in Lizenzverhandlungen mit diesem eintreten muss und hierbei bestmögliche Anstrengungen unternehmen muss, um im Verhandlungswege zum Abschluss eines Vertrags über den Erwerb der Nutzungsrechte zu angemessenen Bedingungen (für beide Seiten) zu gelangen.
63
Sobald ein Diensteanbieter von einem Rechteinhaber kontaktiert wird (oder vice versa), sind insbesondere beide Parteien dazu verpflichtet, die notwendigen Verhandlungen nach Treu und Glauben zu führen (vgl. Raue, in: Dreier/Schulze, a.a.O., UrhDaG § 4 Rn. 13). Die Pflicht zu fairen, zügigen und konstruktiven Verhandlungen nach dem Grundsatz von Treu und Glauben beinhaltet dabei vor allem auch Transparenzverpflichtungen. Beide Seiten müssen die für die Verhandlungen notwendigen Informationen austauschen bzw. von sich aus offenlegen (vgl. Raue, in: Dreier/Schulze, a.a.O., UrhDaG § 4 Rn. 15).
64
Handelt es sich bei der Person, die mit einer Lizenzierungsanfrage an den Diensteanbieter herantritt, nicht um einen Rechteinhaber im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 UrhDaG, beinhaltet das Transparenzgebot insbesondere auch, dass der (angebliche) sonstige Rechtsinhaber die Umstände darlegt und belegt, aus denen sich seine Berechtigung ergibt, dem Diensteanbieter die Nutzungsrechte für die Nutzung der Werke auf der Plattform vollumfänglich und „aus einer Hand“ einzuräumen. Diese Information ist für den Diensteanbieter essenziell. Der Diensteanbieter ist – nicht zuletzt aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes – zum Führen von Lizenzverhandlungen (die unter Umständen für den Diensteanbieter einen nicht unerheblichen Aufwand verursachen) nur mit Personen verpflichtet, die dem Diensteanbieter die Nutzungsrechte auch tatsächlich einräumen können. Der angebliche Rechteinhaber, der an den Diensteanbieter herantritt, muss daher grundsätzlich bereits vor bzw. zu Beginn etwaiger Lizenzverhandlungen von sich aus den Diensteanbieter in die Lage versetzen, nachzuvollziehen und nachzuprüfen, dass und weshalb der mögliche Verhandlungspartner über sämtliche relevanten Rechte an den fraglichen Werken verfügt, bzw. auf welcher Grundlage dieser berechtigt ist, dem Diensteanbieter die Nutzungsrechte an den betreffenden Werken umfassend und „rechtssicher“ einzuräumen, ohne dass der Diensteanbieter Gefahr läuft, später weiterhin bzw. erneut von anderen Rechteinhabern an denselben Werken in Anspruch genommen zu werden.
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Allein der Umstand, dass der an den Diensteanbieter herantretende angebliche Rechtsinhaber tatsächlich über die Berechtigung verfügt, dem Diensteanbieter die entsprechenden Nutzungsrechte einzuräumen, und er dies in einem späteren Verletzungsprozess substanziiert vorträgt und ggf. nachweist, genügt danach grundsätzlich nicht, um eine Verpflichtung des Diensteanbieters zum Führen von Lizenzverhandlungen auszulösen. Vielmehr entsteht eine solche Verpflichtung in aller Regel überhaupt erst ab dem Zeitpunkt, zu welchem der (potenzielle) Verhandlungspartner – ggf. auch unaufgefordert – gegenüber dem Diensteanbieter außergerichtlich sein Rechteinhaberschaft bzw. Berechtigung zur Einräumung von Nutzungsrechten so konkret dargelegt und belegt hat, dass der Diensteanbieter diese (insbesondere ggf. auch die vollständige Rechtekette) nachvollziehen und nachprüfen kann.
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(2) Danach hat die Beklagte im Streitfall nicht gegen ihre Pflicht nach § 4 UrhDaG verstoßen, weil zum maßgeblichen Zeitpunkt der hier inmitten stehenden Verletzungshandlungen – nämlich am 6.3.2022 bzw. 11.07.2022 (Anlagen K 25, K 26) und am 29.07.2022 (Anlage K 34) bis zur unstreitig erfolgten Sperrung der dort genannten Links am 11.08.2022 – schon keine Pflicht der Beklagten zum Führen von Lizenzverhandlungen mit der Klägerin ausgelöst worden war.
67
Die Klägerin ist keine Rechteinhaberin nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 UrhDaG. Daher durfte die Beklagte grundsätzlich zuwarten, bis diese mit einem Lizenzangebot bzw. einer Lizenzierungsanfrage auf sie zukommt. Dies ist zwar im Januar 2022 geschehen. Die Klägerin hat hierbei allerdings ihre (angebliche) Rechtsinhaberschaft gegenüber der Beklagten weder substanziiert dargelegt noch nachgewiesen. Vielmehr hat die Klägerin in der E-Mail vom 21.02.2022 (Anlage K 20) nur pauschal ausgeführt:
„For all films included in this list, we hold the exclusive and worldwide online distribution rights, explicitly including the right for the platform, […].”
68
Daraus ergab sich für die Beklagte nicht, wann, auf welcher Grundlage und von wem die Klägerin das Recht erworben haben will, der Klägerin die Nutzungsrechte an den betreffenden Filmen einzuräumen. Insbesondere konnte die Beklagte aufgrund dieser Angabe die (vollständige) Rechtekette in keiner Weise nachvollziehen oder nachprüfen. Bereits aus diesem Grund bestand für die Beklagte deshalb (noch) keine Pflicht zum Führen von Lizenzverhandlungen mit der Klägerin, so dass sie auch nicht gegen eine solche verstoßen konnte.
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(3) Darüber hinaus war die zuvor zitierte Behauptung der Klägerin in der E-Mail vom 21.02.2022, sie halte die exklusiven und weltweiten Online-Vertriebsrechte an den Filmen, nachweislich falsch. Denn jedenfalls am 21.02.2022 verfügte die Klägerin unzweifelhaft noch über keinerlei Rechte an den in Rede stehenden Filmen, da der Lizenzvertrag zwischen der Klägerin und der , von welcher die Klägerin ihre (behaupteten) Rechte ableitet, erst mit der Ergänzungsvereinbarung vom 10.05.2022 (Anlage K 4) auf die streitgegenständlichen Filmproduktionen erstreckt wurde.
70
Wie bereits dargelegt, muss sich ein Diensteanbieter zumindest grundsätzlich nur auf Verhandlungen mit Personen einlassen, die tatsächlich Rechteinhaber bzw. in der Lage sind, dem Diensteanbieter die umfassenden Nutzungsrechte einzuräumen, und nicht mit Personen, die (noch) nicht über die Rechte im vorgenannten Sinne verfügen und diese nur „vielleicht“ irgendwann selbst erwerben werden. Ob in besonderen Ausnahmefällen – etwa wenn ein eigener Rechteerwerb durch den Anbieter der Lizenz vom bisherigen Rechteinhaber bereits hinreichend sicher ist und unmittelbar bevorsteht – gleichwohl bereits eine Verhandlungspflicht des Diensteanbieters bestehen kann, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Denn in jedem Fall würden in diesen Konstellationen nach Treu und Glauben besonders strenge Transparenzanforderungen gelten. So müsste der voraussichtliche künftige Rechteinhaber in jedem Fall offenlegen, dass er noch nicht über die notwendigen Rechte bzw. eine Ermächtigung zur Rechteeinräumung verfügt, und den Sachverhalt darlegen, weshalb er diese Rechte aber alsbald – spätestens bis zur Abschlussreife des Lizenzvertrags mit dem Diensteanbieter – erworben haben wird und von wem. Keinesfalls darf der Verhandlungspartner, der an den Diensteanbieter herantritt, ohne zu diesem Zeitpunkt über die notwendigen Rechte zu verfügen, dem Diensteanbieter eine Rechteinhaberschaft wahrheitswidrig vorspiegeln. Eine entsprechende Falschbehauptung stellt vielmehr einen so schwerwiegenden Verstoß gegen die eigenen Treuepflichten dar, dass hieraus kein Verstoß des Diensteanbieters gegen eine Lizenzierungsobliegenheit erwachsen kann, weil durch eine entsprechende Lizenzanfrage objektiv schon keinerlei Pflicht zum Führen von Lizenzverhandlungen mit dem Anfragenden ausgelöst werden kann.
71
So verhält es sich, wie eingangs dargelegt, hier. Die zu Beginn der Verhandlungen von der Klägerin aufgestellte Falschbehauptung hat die Klägerin auch im weiteren Verlauf nicht gegenüber der Beklagten ausgeräumt.
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(4) Auch im Übrigen hat die Klägerin im weiteren Verlauf der Verhandlungen bis zur Beendigung der (letzten) streitgegenständlichen Verletzungshandlung(en) am 11.08.2022 (vgl. oben) die Umstände, anhand derer die Beklagte die (behauptete) Berechtigung der Klägerin zur Einräumung der Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Filmen einschließlich der gesamten Rechtekette nachprüfen hätte können, nicht gegenüber der Beklagten offengelegt und belegt.
73
Auf den Zeitraum nach der Sperrung der Links gemäß Anlage K 34, also nach dem 11.08.2022, kommt es insoweit hingegen nicht mehr an. Denn eine die Wiederholungsgefahr begründende widerrechtliche Rechtsverletzung nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG setzt im Fall einer Handlung nach § 1 Abs. 1 UrhDaG voraus, dass der Diensteanbieter zum Zeitpunkt einer entsprechenden Wiedergabehandlung (bzw. solange diese noch andauerte) seine Pflichten nach § 1 Abs. 2 Satz 1 UrhDaG nicht erfüllt hat. Tritt ein Pflichtverstoß erst später, das heißt nach Beendigung der konkreten Wiedergabehandlung im Sinne von § 1 Abs. 1 UrhDaG ein, kann auf diese Handlung eine Verletzung nicht mehr gestützt werden. Denn es müssen grundsätzlich alle Voraussetzungen, die eine widerrechtliche Verletzung begründen sollen, zum Zeitpunkt der potenziellen Verletzungshandlung vorliegen. Dazu zählt auch, dass der Diensteanbieter seine in § 1 Abs. 2 Satz 1 UrhDaG genannten Pflichten nicht erfüllt hat, ungeachtet dessen, ob man dies dogmatisch als eine Art negatives Tatbestandsmerkmal oder einen Rechtfertigungsgrund einordnen mag.
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Hierauf kommt es im Streitfall aber ohnehin nicht an. Denn aus dem beiderseitigen Parteivortrag und der vorgelegten weiteren außergerichtlichen Korrespondenz zwischen den Parteien geht nicht hervor, dass die Klägerin zu irgendeinem späteren Zeitpunkt im Lauf der Verhandlungen ihre Berechtigung zur Einräumung der Nutzungsrechte gegenüber der Beklagten in einer solchen Weise hinreichend dargetan und belegt hat, dass dadurch eine Pflicht der Beklagten zum Führen von Lizenzverhandlungen nach bestmöglichen Anstrengungen, gegen die die Beklagte verstoßen haben könnte, ausgelöst worden wäre. Vielmehr wurde die Klägerin von der Beklagten im Zeitraum nach dem 11.08.2022 sogar ausdrücklich zum Nachweis ihrer Rechteinhaberschaft aufgefordert, ohne dass die Klägerin dem hinreichend nachgekommen wäre.
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(5) Darauf, ob die Klägerin (zumindest seit dem 10.05.2022 oder auch einem späteren Zeitpunkt) zur Einräumung von Nutzungsrechten gegenüber der Beklagten berechtigt ist, kommt es nach alledem nicht an. Wie bereits oben ausgeführt, reicht es insbesondere nicht aus, dass der angebliche Rechteinhaber erstmals im gerichtlichen Verfahren seine Berechtigung hinreichend substanziiert darlegt und nachweist. Doch selbst wenn man es (wie nicht) – denkbar weit – ausreichen lassen wollte, dass der potenzielle Lizenzgeber (Kläger im Verletzungsprozess) die betreffenden Rechte spätestens bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (ggf. auch in zweiter Instanz) erworben hat, und zudem, dass er seine Rechtsinhaberschaft lediglich im Prozess (und nicht auch außergerichtlich gegenüber dem Diensteanbieter) dargelegt und (im Bestreitensfall) bewiesen hat, wären diese Voraussetzungen im Streitfall nicht erfüllt. Denn die Klägerin hat im vorliegenden Verfahren bis zuletzt keinen Vortrag gehalten, aus dem sich ihre behauptete Berechtigung, der Beklagten die Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Filmproduktion einzuräumen, schlüssig ergibt.
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(a) Die Rechtsinhaberschaft der Klägerin kann zunächst nicht als in erster Instanz unstreitig angesehen werden.
77
Zwar können grundsätzlich auch behauptete sog. Rechtstatsachen unstreitig im Sinne von § 138 Abs. 3 ZPO sein. Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 17.12.2025 (S. 10, zweiter Abs. unter 3.1.) ausführt, die Rechteinhaberschaft werde im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils nicht als streitig behandelt, ist dies jedoch unzutreffend. Vielmehr ergibt sich aus dem streitigen Teil des Tatbestands auf S. 20 LGU, dass die Beklagte in erster Instanz vorgetragen hat, es sei unklar, ob die Klägerin überhaupt in der Lage sei, einen Lizenzvertrag mit der Beklagten abzuschließen, da die Verträge zwischen der Klägerin und ihren Lizenzgebern offenbar nicht ausdrücklich erlaubten, die Rechte unterzulizenzieren. Selbst wenn man darin kein ausdrückliches Bestreiten der Rechtsinhaberschaft der Klägerin sehen wollte, geht aus diesem Vorbringen der Beklagten jedenfalls die Absicht hervor, die Rechtsinhaberschaft der Klägerin bestreiten zu wollen, so dass eine Behandlung als unstreitig ausscheidet (§ 138 Abs. 3 Fall 2 ZPO).
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Überdies kommt eine Behandlung einer Rechtstatsache als unstreitig dann nicht in Betracht, wenn die Klagepartei die entsprechende Rechtstatsache nicht nur pauschal behauptet, sondern zugleich näher zu den tatsächlichen Umständen vorträgt, aus welchen sich die betreffende Rechtstatsache ergeben soll, dies aber bei zutreffender rechtlicher Würdigung der vorgetragenen Tatsachen nicht der Fall ist.
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(b) So verhält es sich hier. Die Klägerin hat ihre Rechteinhaberschaft nicht nur pauschal behauptet, sondern zugleich verschiedene Lizenzverträge vorlegt und zu deren Inhalten vorgetragen, aus welchen sich ihr abgeleiteter Rechteerwerb ergeben soll. Aus dem Vorbringen der Klägerin und den vorgelegten Dokumenten ergibt sich aber nicht, dass die Klägerin berechtigt ist, der Beklagten die fraglichen Nutzungsrechte einzuräumen.
80
Davon, dass die Klägerin Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts ist, das sie nach § 35 Abs. 3 Satz 1 a.E. UrhG zur Einräumung von Nutzungsrechten berechtigen würde, geht die Klägerin offenbar selbst nicht aus. So hat sie auf S. 20 unten der Klageschrift ausgeführt, sie sei „Inhaberin von einfachen Nutzungsrechten“. Auch das Landgericht hat – zu Recht – kein ausschließliches Nutzungsrecht der Klägerin angenommen. Ein solches lässt sich aus den vorgelegten Vereinbarungen nicht ableiten. Zwar ergibt sich aus Anlage K 3 i.V.m. mit Klausel 2a der Anlage K 2 eine Rechteeinräumung der an die Klägerin „exklusiv im Hinblick auf die Verwertung auf YouTube, Dailymotion, Facebook, Instagram und “. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die ihrerseits zur Einräumung (oder Übertragung) eines ausschließlichen Nutzungsrechts berechtigt gewesen ist.
81
In dem Lizenzvertrag Anlage K 5 zwischen der und werden unter Ziff. 2 a) die Rechte „exklusiv“ der allein in Bezug auf die Verwertung auf YouTube eingeräumt, im Übrigen nur „nichtexklusiv“. Die selbst ist daher nicht Inhaberin eines ausschließlichen Nutzungsrechts (in Bezug auf) geworden, so dass sie auch der Klägerin kein solches einräumen konnte bzw. nicht ihr – nicht existentes – ausschließliches Nutzungsrecht auf die Klägerin übertragen konnte.
82
In Betracht käme daher allenfalls eine Ermächtigung der als Inhaberin eines einfachen Nutzungsrechts nach § 185 BGB, der Klägerin ein Nutzungsrecht einzuräumen (vgl. dazu Ohly, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl., § 35 Rn. 7). Dies würde aber jedenfalls voraussetzen, dass der Umfang der Weitereinräumung vom Lizenzgeber ausdrücklich gestattet worden ist (Mantz, in: Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 31 Rn. 55).
83
Aus Ziff. 2 c) der Anlage K 5 lässt sich eine solche Ermächtigung aber nicht herleiten. Denn die Plattform „“ ist in Ziff. 2 c) nicht genannt, so dass sich die Klausel schon nicht auf „“ bezieht.
84
Zudem umfasst das in Klausel 2 c) genannte Recht der, die eingeräumten Rechte mit Einverständnis des Lizenzgebers (der) zu „sublizenzieren“, nur die Einräumung eines einfachen Nutzungsrechts an die Klägerin. Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, der Beklagten Nutzungsrechte einzuräumen, müsste sie aber entweder ein ausschließliches Nutzungsrecht haben (vgl. oben), oder sie müsste ihrerseits als Inhaberin eines einfachen Nutzungsrechts wiederum nach § 185 BGB zur Weitereinräumung eines einfachen Nutzungsrechts ermächtigt worden sein. Dass das Recht zur „Sublizenzierung“ durch die an die Klägerin auch eine entsprechende „Ermächtigung zur Ermächtigung“ beinhaltet, lässt sich der Klausel jedoch nicht entnehmen.
85
Auch aus der Ergänzungsvereinbarung gemäß Anlage K 7 zwischen der und der lässt sich eine solche „Ermächtigung zur Ermächtigung“ nicht herleiten. Die Berufung weist zu Recht darauf hin, dass diese Klausel nur die Rechtsdurchsetzung (wenngleich ausdrücklich auch gegenüber „“, also der Beklagten) betrifft, zu welcher die ausdrücklich ermächtigt wurde sowie dazu, Dritte – wie die hiesige Klägerin – zur Rechtsdurchsetzung (weiter) zu ermächtigen. Eine Ermächtigung der zur Ermächtigung der Klägerin zur Einräumung von Nutzungsrechten an die Beklagte ergibt sich daraus hingegen nicht, da die Rechtsdurchsetzung und die Rechteeinräumung nicht gleichgesetzt werden können.
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(c) An dem gefundenen Ergebnis vermag auch die im Berufungsverfahren vorgelegte „Gemeinsame Erklärung“ der Klägerin, der und der vom 24.06.2024 (Anlage K 55) nichts zu ändern. Weder aus dieser noch aus dem dazu begleitend gehaltenen Sachvortrag der Klägerin geht schlüssig eine Rechteeinräumung an die Klägerin, die sie zur Einräumung von Nutzungsrechten an die Beklagte berechtigen würde, hervor. Mangels eines schlüssigen Sachvortrags war daher dem Zeugenbeweisangebot im Schriftsatz vom 17.12.2025, S. 12, schon aus diesem Grund nicht nachzukommen, zumal aus den Ausführungen unter Ziff. 3.2 des genannten Schriftsatzes nicht ersichtlich ist, zum Beweis welcher konkreten Tatsache die Zeugen benannt wurden.
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cc) Die Beklagte hat auch nicht gegen ihre Pflicht zur einfachen Blockierung nach § 8 UrhDaG verstoßen.
88
Nach § 8 Abs. 1 UrhDaG ist der Diensteanbieter nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 UrhDaG verpflichtet, die öffentliche Wiedergabe eines Werkes durch Blockierung zu beenden, sobald der Rechtsinhaber dies verlangt und einen hinreichend begründeten Hinweis auf die unerlaubte öffentliche Wiedergabe des Werkes gibt.
89
Auf S. 23 der Klageschrift hat die Klägerin ausgeführt, ein hinreichend begründeter Hinweis im vorgenannten Sinne habe hier einerseits in der Lieferung von „Referenzfiles“ an die Beklagte am 10.03.2022 (vgl. Anlagen K 23, K 24) und andererseits in dem Versand von Links am 29.07.2022 (Anlage K 34) gelegen, die von der Beklagten nicht innerhalb von einer Woche gelöscht worden seien. Damit lässt sich ein Verstoß gegen die Pflichten aus § 8 UrhDaG indes nicht begründen.
90
(1) In der Übersendung von Referenzfiles bzw. der E-Mail vom 10.03.2022 (Anlage K 24, S. 3/4) kann bereits inhaltlich kein einfaches Blockierungsverlangen im Sinne von § 8 Abs. 1 UrhDaG gesehen werden. Ein solches setzt voraus, dass der Rechtsinhaber ganz konkrete Inhalte benennt, deren Blockierung er verlangt. Dies war hier aber nicht der Fall. Die Klägerin hat in ihrer E-Mail vom 10.03.2022 keine konkreten Inhalte – etwa durch Benennung von URLs, unter welchen bestimmte Videodateien abrufbar sind – mitgeteilt, und deren Sperrung oder Löschung verlangt. Der E-Mail vom 10.03.2022 kann inhaltlich vielmehr überhaupt kein Blockierungsverlangen entnommen werden. Dies gilt umso mehr, als es sich hierbei um die Reaktion der Klägerin auf die E-Mail der Beklagten vom 02.03.2022 handelte, in welcher diese um die Übersendung von Referenzfiles zu dem Zweck gebeten hatte, die Lizenzanfrage der Klägerin näher prüfen zu können („In order to evaluate and assess your request for a license further however it is not sufficient to just name the short films, but we will need you to provide reference files to investigate whether this content is used on our platform and to which extent.“).
91
Zudem kann ein Blockierungsverlangen nach § 8 Abs. 1 UrhDaG nur durch den Rechteinhaber gestellt werden. Zum Zeitpunkt der Übersendung der Referenzfiles am 10.03.2022 war die Klägerin aber unzweifelhaft schon deswegen nicht Rechteinhaberin, weil die Lizenzvereinbarung mit der, aus welcher die Klägerin ihre Rechte ableiten möchte, erst mit der Ergänzungsvereinbarung vom 10.05.2022 (Anlage K 4) auf die streitgegenständlichen Filme erstreckt wurde (vgl. oben). Daher kann auch dahinstehen, ob die (erst) mit der genannten Ergänzungsvereinbarung vereinbarte Ermächtigung der Klägerin zur Rechtsdurchsetzung gegenüber der Beklagten grundsätzlich ausreichend gewesen wäre, um ein wirksames Blockierungsverlangen nach § 8 Abs. 1 UrhDaG stellen zu können, da diese Ermächtigung jedenfalls am 10.03.2022 noch nicht bestand.
92
(2) Auch die Mitteilung der Links mit E-Mail vom 29.07.2022 stellte kein einfaches Blockierungsverlangen in Form eines hinreichend begründeten Hinweises im Sinne von § 8 Abs. 1 UrhDaG dar. Zwar hat die Klägerin darin durch die Mitteilung der URLs ganz konkrete Inhalte benannt.
93
Auch dieser E-Mail lässt sich inhaltlich jedoch kein Blockierungsverlangen entnehmen.
94
Zudem hat die Beklagte die betreffenden Inhalte bzw. Links unstreitig am 11.08.2022 gesperrt. Dadurch hat sie ihre Pflicht nach § 8 Abs. 1 UrhDaG jedenfalls erfüllt. Eine „Wochenfrist“ sieht das Gesetz für die Blockierung nicht vor. Vielmehr ist nach dem Gesetzeswortlaut die öffentliche Wiedergabe eines Werkes durch Blockierung zu beenden, „sobald“ der Rechtsinhaber dies verlangt und einen hinreichend begründeten Hinweis auf die unerlaubte öffentliche Wiedergabe des Werkes gegeben hat. Dies kann nichts anderes bedeuten, als dass die Wiedergabe unverzüglich nach dem Blockierungsverlangen bzw. begründeten Hinweis zu erfolgen hat, was anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist. Danach erfolgte die Sperrung der Inhalte im vorliegenden Fall unverzüglich. Zwar lagen zwischen der E-Mail vom 29.07.2022 und der am 11.08.2022 erfolgten Sperrung insgesamt 13 Tage. In Anbetracht des jedenfalls nicht klar kommunizierten Löschungsverlangens und der Nichteinhaltung des seitens der Beklagten vorgesehenen Meldewegs durch die Klägerin kann die Verzögerung der Blockierung um einige wenige Tage der Beklagten jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden. Zu sehen gilt es hierbei vor allem, dass es sich bei der E-Mail vom 29.07.2022 um eine Korrespondenz ausschließlich zwischen den Anwälten der Parteien im Rahmen laufender außergerichtlicher Verhandlungen handelte.
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dd) Auch gegen die Pflicht zur qualifizierten Blockierung nach § 7 UrhDaG hat die Beklagte nicht verstoßen.
96
Nach § 7 Abs. 1 UrhDaG ist der Diensteanbieter nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 UrhDaG verpflichtet, durch Sperrung oder Entfernung (Blockierung) bestmöglich sicherzustellen, dass ein Werk nicht öffentlich wiedergegeben wird und hierfür auch künftig nicht verfügbar ist, sobald der Rechtsinhaber dies verlangt und die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt.
97
Die Klägerin meint, ein Verstoß hiergegen liege vor, weil die Beklagte nach Lieferung von „Referenzfiles“ durch die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, die Blockierungen der streitgegenständlichen Filmproduktionen erfolgreich vorzunehmen, wie die aus den Anlagen K 24, K 25 und K 35 ersichtlichen Rechtsverletzungen auf der Plattform der Beklagten zeigten (vgl. Klageschrift, S. 23). Damit lässt sich ein Verstoß gegen die Pflichten aus § 7 UrhDaG indes nicht begründen.
98
(1) In der Übermittlung der Referenzfiles bzw. der E-Mail vom 10.03.2022 kann inhaltlich bereits kein qualifiziertes Blockierungsverlangen im Sinne von § 7 Abs. 1 UrhDaG erblickt werden. Zwar setzt ein solches – anders als ein einfaches Blockierungsverlangen (vgl. oben) – nicht die Benennung ganz konkreter Inhalte, die durch den Diensteanbieter blockiert werden sollen, voraus. Vielmehr ist ein qualifizierter Blockierungsverlangen darauf gerichtet, dass der Diensteanbieter generell dafür sorgen soll, dass ein – etwa durch Übersendung einer Referenzdatei – vom Rechtsinhaber mitgeteiltes bestimmtes Werk, soweit dieses auf der Plattform öffentlich zugänglich sein sollte, gesperrt oder gelöscht wird und auch künftig nicht erneut auf der Plattform verfügbar ist. Ein darauf gerichtetes – auch nur konkludentes – Verlangen lässt sich der betreffenden E-Mail vom 10.03.2022 jedoch nicht entnehmen. Die Übermittlung der Referenzfiles erfolgte vielmehr – wie bereits oben ausgeführt – allein im Zusammenhang mit den Lizenzverhandlungen der Parteien.
99
(2) Überdies kann auch ein qualifiziertes Blockierungsverlangen nach § 7 UrhDaG nur durch den Rechtsinhaber gestellt werden, wobei auch hier dahinstehen kann, ob insoweit eine Ermächtigung zur Rechtsdurchsetzung gegenüber dem Diensteanbieter ausreichend ist. Denn jedenfalls am 10.03.2022 verfügte die Klägerin – wie bereits mehrfach dargelegt – noch über keinerlei Rechte in Bezug auf die streitgegenständlichen Filme und auch über keine entsprechende Ermächtigung, da der Lizenzvertrag mit der erst am 10.05.2022 auf diese Filmwerke erstreckt wurde.
100
Es bedarf daher im Streitfall keiner Entscheidung, ob zu den „erforderlichen Informationen“, die der Rechtsinhaber nach § 7 Abs. 1 UrhDaG dem Diensteanbieter im Rahmen eines qualifizierten Blockierungsverlangens zur Verfügung stellen muss, auch die nähere Darlegung und der Nachweis der Rechtsinhaberschaft gehört, wie die Literatur – soweit ersichtlich einhellig – annimmt (vgl. Lauber-Rönsberg, in: Spindler/Schuster/Kaesling, a.a.O., UrhDaG § 7 Rn. 12, Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, 6. Aufl., UrhDaG § 7 Rn. 8; Raue, in: Dreier/Schulze, a.a.O., UrhDaG § 7 Rn. 18). Folgt man dem, scheitert ein Verstoß der Beklagten gegen § 7 UrhDaG – wie auch der Verstoß gegen die Lizenzierungsobliegenheit nach § 4 UrhDaG – bereits daran, dass die Klägerin ihre Rechtsinhaberschaft (ungeachtet dessen, dass diese nicht bestand) gegenüber der Beklagten nicht hinreichend dargelegt und belegt hat.
101
2. Nachdem somit nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte gegen eine der in § 1 Abs. 2 Satz 1 UrhDaG genannten Pflichten verstoßen hat und diese somit kumulativ als erfüllt anzusehen sind, ist die Beklagte für die streitgegenständlichen Handlungen der öffentlichen Wiedergabe im Sinne von § 1 Abs. 1 UrhDaG urheberrechtlich nicht verantwortlich und scheiden neben dem Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG folglich auch die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG (Feststellung) und auf Auskunftserteilung nach § 242 BGB aus.
102
Es bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen dazu, dass das Bestehen einer Auskunfts- und Schadensersatzpflicht für Wiedergabehandlungen auf der Plattform der Beklagten bereits seit 01.08.2021, wie mit den Klageanträgen II und III geltend gemacht, in Anbetracht dessen, dass die Klägerin erst im Januar 2022 mit einer Lizenzanfrage, die eine Verhandlungspflicht der Beklagten nach § 4 UrhDaG (potenziell) auslösen konnte, herangetreten ist, und dass nach dem Vortrag der Klägerin ein einfaches und qualifiziertes Blockierungsverlangen nach §§ 7, 8 UrhDaG in der Übersendung der Referenzfiles mit E-Mail vom 10.03.2022 gelegen haben soll, nicht nachvollziehbar ist.
C.
103
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
104
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO.
105
Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zwar liegt noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zum UrhDaG vor. Die Entscheidung hängt, wie die Ausführungen unter B. zeigen, im Ergebnis indes nicht (jedenfalls nicht allein tragend) von grundsätzlichen, noch ungeklärten Rechtsfragen ab. Auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor, da dem Senat auch keine Entscheidungen anderer Obergerichte zum UrhDaG bekannt sind, von denen der Senat (in den rechtlichen Obersätzen) abweichen könnte oder würde.