Titel:
Örtliche Zuständigkeit für Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Sparbuchs
Normenketten:
FamFG § 466, § 483 S. 1
BGB § 269, § 808
Leitsatz:
Für das Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung eines Sparbuchs ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich der in der Urkunde bestimm- oder ableitbare Erfüllungsort befindet. Bei einem bei einer bestimmten Filiale geführten Sparkonto kann dies die kontoführende Stelle sein. (Rn. 15 – 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Aufgebotsverfahren, Kraftloserklärung Sparbuch, örtliche Zuständigkeit, Erfüllungsort Bank, Beschwerdebefugnis, Geschäftswertfestsetzung, Erfüllungsort
Tenor
1. Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Amtsgerichts München vom 05.05.2026 und das Verfahren aufgehoben.
2. Die Sache wird an das Amtsgericht München zurückverwiesen.
3. Herr … wird als Bevollmächtigter der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
4. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1093,00 € festgesetzt.
Gründe
1
Die Beschwerdeführerin begehrt den Erlass eines Aufgebots zur Kraftloserklärung eines Sparbuchs.
2
Die Beschwerdeführerin betreibt die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin [= Frau E. T.]. Auf den Antrag der Gläubigerin erließ das Amtsgericht T. am 02.03.2017 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss im Hinblick auf Spareinlagen der Schuldnerin bei der Drittschuldnerin [= C.bank]. Die C.bank gab in der Drittschuldnererklärung vom 20.03.2017 an, dass die Auszahlung der Spareinlagen nur gegen Vorlage des Loseblatt-Sparbuchs erfolge. Die Schuldnerin verstarb am 04.11.2018 in Kxx, wo sie zuletzt wohnte. Mit Schriftsatz vom 05.03.2026 beantragte der die Gläubigerin vertretende Inkassodienstleister, das Loseblatt-Sparbuch Nr. … bei der C.bank, Filiale M… für kraftlos zu erklären und einen Ausschließungsbeschluss zu erlassen. Weder die Gläubigerin noch die ehemalige und zwischenzeitlich verstorbene Schuldnerin befänden sich in Besitz des letzten Kontoauszugs des Loseblatt-Sparbuchs.
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Das Amtsgericht München wies unter dem 19.03.2026 darauf hin, dass es örtlich unzuständig sei, da sich der Sitz der C.bank in F… befinde. Die örtliche Zuständigkeit richte sich nach § 466 FamFG. Der Erfüllungsort lasse sich nicht bestimmen, da der Bankkunde prinzipiell bei jeder Filiale in Deutschland nach Vorlage des Sparbuchs eine Auszahlung verlangen könne. Danach komme es auf den allgemeinen Gerichtsstand der Bank an. Um einen entsprechenden Verweisungsantrag werde gebeten. Die Gläubigerin wies ihrerseits auf die Entscheidung des OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2012, 10055 hin und argumentierte, es komme auf die Bestimmbarkeit des Erfüllungsortes an. Mit Schreiben vom 07.04.2026 wies das Amtsgericht darauf hin, dass die Frage der örtlichen Zuständigkeit für das Aufgebot von Sparbüchern in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt sei. Es werde nochmals um einen entsprechenden Verweisungsantrag gebeten. Ein solcher wurde von der Gläubigerin nicht gestellt.
4
Mit Beschluss vom 05.05.2026 wies das Amtsgericht München den Antrag auf Durchführung eines Aufgebotsverfahrens zurück. Das Amtsgericht München sei örtlich unzuständig. Der Erfüllungsort lasse sich nicht bestimmen; demnach komme es auf den allgemeinen Gerichtsstand der Bank an, dies sei F….
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Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrer Beschwerde vom 13.05.2026, eingelegt von dem sie vertretenden Inkassodienstleister. Er trägt vor, das Amtsgericht München sei deshalb zuständig, weil das Sparkonto in der Filiale Mxx-X. geführt werde und dieser Ort der Erfüllungsort sei. Selbst wenn der Erfüllungsort filialbedingt bundesweit sein sollte, lasse sich dem zugrunde liegenden Vertragsverhältnis und damit letztlich der Urkunde entnehmen – vgl. AGB des Ausstellers –, dass Erfüllungsort Mxx sei.
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Das Amtsgericht hat die Akten dem Oberlandesgericht München – ohne eine Nichtabhilfeentscheidung zu treffen – zur Entscheidung über den Rechtsbehelf zugeleitet.
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Auf die zulässige Beschwerde der Gläubigerin sind der Beschluss des Amtsgerichts München sowie das Verfahren aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
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1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die Antragstellerin beschwerdeberechtigt.
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a) Die Antragstellerin ist beschwerdeberechtigt.
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Das Sparbuch ist ein qualifiziertes Legitimationspapier im Sinne von § 808 BGB (BGH BeckRS 2022, 2214; BGH WM 1990, 2067, 2069; Grüneberg/Retzlaff, BGB, 85. Aufl., § 808 Rn. 6), das gemäß § 808 Abs. 1 BGB den Schuldner grundsätzlich berechtigt, aber nicht verpflichtet, an den Urkundeninhaber ohne Überprüfung seiner materiellen Berechtigung fällige Zahlungen zu leisten (Staudinger/Marburger, BGB, 2015, § 808 Rn. 21; Erman/Wilhelmi, BGB, 16. Aufl., § 808 Rn. 2). Nach § 808 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Schuldner nur gegen Aushändigung der Urkunde zur Leistung verpflichtet. Ist die Urkunde abhandengekommen oder vernichtet worden, kann sie gemäß § 808 Abs. 2 Satz 2 BGB im Wege des Aufgebotsverfahrens für kraftlos erklärt werden, sofern – wie hier – keine abweichenden landesrechtlichen Vorschriften i. S. v. § 483 Satz 2 FamFG oder Art. 102 Abs. 2 EGBGB bestehen. Für das in § 808 Abs. 2 Satz 2 BGB genannte Aufgebotsverfahren gelten grundsätzlich die §§ 466 bis 483 FamFG, auch wenn die Sonderregelung für hinkende Inhaberpapiere in § 483 Satz 1 FamFG nur auf einen Teil der Vorschriften der §§ 466 bis 483 FamFG verweist (BeckOGK/Stegbauer, Stand 01.06.2026, § 483 FamFG Rn. 1, 3; Bumiller/Harders/Schwamb/Harders, FamFG, 13. Aufl., § 483 Rn. 1). Obwohl in § 483 Satz 1 FamFG nicht genannt, richtet sich die Antragsbefugnis und damit die Beschwerdebefugnis nach § 467 Abs. 2 FamFG (OLG Karlsruhe BeckRS 2015, 03540; OLG Köln NJW-RR 2020, 282; BeckOK FamFG/Wilsch, Stand 01.03.2026, § 483 Rn. 1; Sternal/Giers, FamFG, 22. Aufl., § 483 Rn. 1; Bumiller/Harders/Schwamb/Harders § 483 Rn. 1; BeckOGK/Stegbauer § 483 Rn. 3) und ist für die Gläubigerin, die die Spareinlage in der Zwangsvollstreckung gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten hat (§§ 829, 835 ZPO), zu bejahen.
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b) Der für die Beschwerdeführerin als Bevollmächtigter auftretende Inkassodienstleister ist zwar als Bevollmächtigter zurückzuweisen (s. u.), seine bis zur – in diesem Beschluss unter Ziffer 3. erfolgten – Zurückweisung vorgenommenen Verfahrenshandlungen – und damit auch die Beschwerdeeinlegung – bleiben gleichwohl wirksam, § 10 Abs. 3 Satz 2 FamFG (MüKoFamFG/Pabst, 4. Aufl., § 10 Rn. 37).
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2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache – zumindest vorläufig – Erfolg.
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a) Der Senat hat von einer Rückleitung der Akte an das Amtsgericht zur Nachholung des Abhilfeverfahrens deshalb abgesehen, weil dies im konkreten Fall als eine unnötig verfahrensverlängernde Förmelei zu qualifizieren wäre (BeckOGK/Fritzsche § 68 FamFG Rn. 22). Die zuständige Rechtspflegerin hat sowohl in den Verfügungen vom 19.03.2026 und vom 07.04.2026 als auch im Beschluss vom 05.05.2026 ihre Auffassung kundgetan, eine Meinungsänderung ist im Abhilfeverfahren nicht zu erwarten.
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b) Anders als vom Amtsgericht München angenommen ist dieses für das Verfahren örtlich zuständig.
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§ 483 Satz 1 FamFG verweist für hinkende Inhaberpapiere ausdrücklich zwar nur auf § 466 Abs. 3 FamFG, Abs. 3 der Norm nimmt aber auf das „nach dieser Vorschrift örtlich zuständige Gericht“ Bezug und damit auch auf § 466 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Gemäß § 808 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 466 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist damit für das Aufgebotsverfahren in erster Linie das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der in der Urkunde bezeichnete Erfüllungsort liegt. Dieser folgt aus dem materiellen Recht. Anerkannt ist, dass sich der Erfüllungsort nicht ausdrücklich aus der Urkunde ergeben muss, es genügt vielmehr, wenn er bestimmbar ist (OLG Frankfurt a. M. BeckRS 2012, 10055; OLG Düsseldorf FGPrax 2013, 231; BeckOGK/Stegbauer § 466 Rn. 7; Bumiller/Harders/Schwamb/Harders § 466 Rn. 2; Sternal/Giers § 466 Rn. 12).
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Nach dem vorgelegten Sparkontoauszug vom 15.03.2017 wurde das Konto bei der Filiale der C.bank in Mxx – X. geführt. Bei der C.bank handelt es sich um eine Großbank, für die ihr überregionales Filialnetz charakteristisch ist (Ellenberger/Bunte BankR-HdB/Winterfeld, 6. Aufl., § 107 Rn. 108, 110). Es spricht vieles dafür, bei jeder Filiale einen Erfüllungsort i. S. v. § 269 BGB anzunehmen. Jedenfalls bei der kontoführenden Stelle besteht ein solcher wesensgemäß. Auch wenn es sich bei den Filialen nicht um Niederlassungen handelt, erschließt sich gleichwohl die Bedeutung der kontoführenden Stelle aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen der C.bank. Danach kann diese von einem Kaufmann – wenn die streitige Beziehung dem Betriebe seines Handelsgewerbes zuzurechnen ist – nur an dem für die kontoführende Stelle zuständigen Gericht verklagt werden (AGB Stand: 01.10.2025 Ziffer 6 Abs. 2 Satz 2). Die Regelung indiziert, dass jedenfalls dort ein Erfüllungsort i. S. v. § 269 BGB, § 29 ZPO besteht. Aus dem Umstand, dass Privatkunden vorab keine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben, kann deshalb nicht folgen, dass diesen nur die Möglichkeit offen steht, die Bank an ihrem Sitz zu verklagen. Vielmehr muss ihnen dann ein Wahlrecht zwischen den Erfüllungsorten eingeräumt sein. Da das Sparbuch in Mxx geführt wurde, besteht zumindest auch ein die örtliche Zuständigkeit des angegangenen Amtsgerichts München begründender Erfüllungsort im Amtsgerichtsbezirk München. Diesen konnte die Gläubigerin wählen, § 2 Abs. 1 FamFG; die Ausübung des Wahlrechts führt zur alleinigen Zuständigkeit des Amtsgerichts München (Bumiller /Harders/Schwamb/Bumiller § 2 Rn. 7; BeckOGK/Plettenberg § 2 Rn. 28).
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3. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache gemäß § 69 Abs. 1 Satz 2 FamFG ausnahmsweise an das Registergericht zurückverweisen, da letzteres – aus seiner Sicht folgerichtig – in der Sache noch nicht entschieden hat. Eine eigene Sachentscheidung des Senats nach § 69 Abs. 1 Satz 1 FamFG würde insofern zum Verlust einer Tatsacheninstanz für die Beteiligte führen (Sternal/Sternal § 69 Rn. 17).
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Der als Verfahrensbevollmächtigter auftretende Inkassodienstleister ist als Bevollmächtigter der Beschwerdeführerin zurückzuweisen, da er nicht Bevollmächtigter i. S. d. § 10 FamFG ist. Der registrierte Inkassodienstleister (§ 10 Abs. 1 RDG) ist nach § 10 Abs. 2 und 3 FamFG von der Vertretung im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen, soweit er nicht eine der dort genannten Voraussetzungen erfüllt (vgl. Senat, Beschluss vom 15.06.2012 – 34 Wx 199/12 = FGPrax 2012, 194; BVerfG NJW 2010, 3291; BeckOGK/Plettenberg § 10 Rn. 18; MüKoFamFG/Pabst § 10 Rn. 28), was vorliegend nicht der Fall ist.
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1. Eine Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens konnte unterbleiben, weil die diesbezügliche Haftung der Beschwerdeführerin aus § 22 Abs. 1 GNotKG aufgrund des Erfolgs der Beschwerde gemäß § 25 Abs. 1 GNotKG erloschen ist.
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2. Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf §§ 79 Abs. 1 Satz 1, 61 Abs. 1 Satz 1, 36 Abs. 1 GNotKG und richtet sich nach dem in der Urkunde bezeichneten Guthaben (OLG Brandenburg BeckRS 2013, 3288).