Inhalt

VGH München, Beschluss v. 09.06.2026 – 9 C 26.940
  • Download PDF
  • Download RTF
  • Download ZIP
Titel:

Gegenvorstellung gegen Streitwertbeschluss im Berufungsverfahren

Normenketten:
VwGO § 152a
GKG § 52 , § 63 , § 68, § 69a, § 71
Leitsätze:
1. Gegen rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte sind außerordentliche Rechtsbehelfe nur dann zulässig, wenn sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sind. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Streitwertkatalog spricht Empfehlungen aus, denen das Gericht bei der Festsetzung des Streitwerts beziehungsweise des Werts der anwaltlichen Tätigkeit aus eigenem Ermessen folgt oder nicht. Diese Orientierungshilfe ist gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung als gewichtig anzusehen, zumal darin neben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Streitwertpraxis der Oberverwaltungsgerichte beziehungsweise der Verwaltungsgerichtshöfe auch Anregungen der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltsvereins eingeflossen sind. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
3. § 71 Abs. 1 S. 1 GKG steht einer Anwendung des neuen Streitwertkatalogs für Streitwertbeschlüsse, die nach dessen Veröffentlichung ergehen, nicht entgegen, da es sich beim Streitwertkatalog 2025 nicht um eine Gesetzesänderung, sondern um eine Anpassung von Empfehlungen handelt. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Gegenvorstellung gegen Streitwertbeschluss im Berufungsverfahren, Gegenvorstellung, Streitwertfestsetzung, Ermessensentscheidung, Streitwertkatalog, Anhörungsrüge, Rechtssicherheit, Unanfechtbarkeit, Berufungsverfahren, Streitwertbeschluss, Umdeutung, Ermessen, Gesetzesänderung
Vorinstanzen:
VGH München, Urteil vom 20.01.2026 – 9 B 24.1997
VG Ansbach, Urteil vom 04.07.2024 – AN 17 K 24.99

Tenor

Die Gegenvorstellung des Beklagten gegen den Streitwertbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Januar 2026, Az.: 9 B 24.1997, wird zurückgewiesen. Der Anregung des Beklagten, den Streitwert von Amts wegen zu ändern, folgt der Senat nicht.

Gründe

1
1. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg. Eine Abänderung des Streitwertbeschlusses des Senats vom 20. Januar 2026 von Amts wegen ist nicht veranlasst.
2
a) Die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 19. Mai 2026 erhobene Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Januar 2026 ist unstatthaft und deshalb unzulässig. Sie richtet sich gegen die Streitwertentscheidung des Senats im Anschluss an das Urteil in einem Berufungsverfahren. Der Beschluss ist rechtskräftig (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Gegen rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte sind außerordentliche Rechtsbehelfe nur dann zulässig, wenn sie in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt sind (vgl. BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/416). Es widerspräche der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit, neben der nunmehr ausdrücklich geregelten Anhörungsrüge (§ 152a VwGO; § 69a GKG) eine Gegenvorstellung als ungeschriebenen außerordentlichen Rechtsbehelf gegen rechtskräftige Entscheidungen zuzulassen (BVerfG, B.v. 8.2.2006 – 2 BvR 575/05 – NJW 2006, 2907; BVerwG, B.v. 1.6.2007 – 7 B 14.07 – juris Rn. 1; BayVGH, B.v. 3.1.2019 – 4 C 18.2504 – n.v.).
3
b) Die Gegenvorstellung kann auch nicht in eine Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO bzw. § 69a GKG umgedeutet werden, da auch diese unzulässig wäre. Ihr Anwendungsbereich ist darauf beschränkt, dass das angerufene Gericht den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dafür ist hier nichts dargelegt (§ 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO; § 69a Abs. 2 Satz 5 GKG); das ist auch nicht der Fall. Die Frage der Höhe des Streitwerts wurde in der mündlichen Verhandlung des Senats am 20. Januar 2026 ausweislich der Niederschrift erörtert.
4
c) Eine Abänderung des Streitwertbeschlusses des Senats vom 20. Januar 2026 von Amts wegen (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 GKG) ist nicht veranlasst. Der Senat folgt der entsprechenden Anregung des Beklagten (vgl. BVerwG, B.v. 20.11.2007 – 7 B 63.07 – juris Rn. 1) nicht.
5
Der Senat hat mit dem Beschluss vom 20. Januar 2026 den Streitwert für die Klage der Standortgemeinde gegen die Erteilung einer Baugenehmigung unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch den Beklagten auf 20.000,00 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025). Der Beklagte begehrt die Festsetzung des Streitwerts aus dem Streitwertkatalog 2013, der dort in Nr. 9.10 einen Streitwert von 15.000,00 Euro vorgesehen hatte, da sowohl das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als auch das Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof durch den Antrag auf Zulassung der Berufung eingeleitet wurde, bevor der neue Streitwertkatalog bekannt gegeben war.
6
Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen.
7
Die Befugnis, den Streitwert nach Ermessen zu bestimmen, ermöglicht es den Gerichten, den jeweiligen Wert im Interesse der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit zu schätzen und dabei auf allgemeine Empfehlungen zurückzugreifen, die gleichartige Streitigkeiten schematisieren und typisieren (vgl. BayVGH, B.v. 30.5.2023 – 9 C 23.793 – juris Rn. 7). Der Senat orientiert sich bei der Streitwertfestsetzung in ständiger Rechtsprechung grundsätzlich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dem zwar keine normative Wirkung zukommt, der den Gerichten aber als Orientierungshilfe dienen kann.
8
Der Streitwertkatalog spricht Empfehlungen aus, denen das Gericht bei der Festsetzung des Streitwerts beziehungsweise des Werts der anwaltlichen Tätigkeit aus eigenem Ermessen folgt oder nicht. Diese Orientierungshilfe ist gleichwohl unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung als gewichtig anzusehen, zumal darin neben der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Streitwertpraxis der Oberverwaltungsgerichte beziehungsweise der Verwaltungsgerichtshöfe auch Anregungen der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltsvereins eingeflossen sind.
9
Der Senat legt hierbei regelmäßig den jeweils aktuellen Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der zum Zeitpunkt der Streitwertfestsetzung des Senats bekannt gegeben ist, zugrunde, derzeit in der Fassung vom 21. Februar 2025 (Streitwertkatalog 2025, Bekanntgabe am 1. Juli 2025; vgl. Pressemitteilung Nr. 52/2025 des Bundesverwaltungsgerichts); dieser sieht in Nr. 9.9 bei Klagen gegen die Ersetzung des Einvernehmens der Gemeinde einen Streitwert von 20.000,00 Euro vor.
10
Ausweislich des § 52 Abs. 2 GKG ist der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Streitwertfestsetzung maßgeblich. Diese erfolgt nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Der Senat hält es für angemessen und ermessensgerecht, bei Streitwertbeschlüssen, die er nach dem 1. Juli 2025 für bei ihm anhängige Verfahren erlässt, den Streitwertkatalog zugrunde zu legen, der zum Zeitpunkt des endgültigen Streitwertbeschlusses bekannt gegeben ist. Die Anwendung eines früheren Streitwertkatalogs, der etwaig bei Einleitung des Verwaltungsstreitverfahrens beim Verwaltungsgericht oder bei Einleitung des Verfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bekannt gegeben war, ist nicht veranlasst.
11
Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 war zwölf Jahre unverändert geblieben; die Anpassung der Höhe der Streitwerte durch den Streitwertkatalog 2025 war in weiten Teilen maßvoll und erhöht die Gerichtsgebühren daher auch nur geringfügig. Zu berücksichtigen ist auch, dass sich nicht nur die Gerichtskosten durch die Anwendung des neuen Streitwertkatalogs geringfügig erhöhen, sondern auch die Gebühren für die Rechtsanwälte, was nach der langen Zeit, in der der alte Streitwertkatalog unverändert geblieben ist, angezeigt ist. Ansonsten würden sich die Rechtsanwaltsgebühren, die durch aktuelle Tätigkeiten verdient sind, ebenso wie der Wert für die Gerichtsgebühren nach Streitwerten richten, die bei Einleitung des Verfahrens womöglich vor Jahren für angemessen erachtet wurden. Dem Senat wäre es daher in Ausübung seines Ermessens auch schon vor Bekanntgabe des Streitwertkatalogs 2025 möglich gewesen, von den Empfehlungen der Streitwertkatalogs 2013 nach oben hin abzuweichen.
12
§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG, wonach in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, Kosten nach bisherigem Recht erhoben werden, steht der Anwendung des neuen Streitwertkatalogs für Streitwertbeschlüsse des Senats, die nach dessen Veröffentlichung ergehen, nicht entgegen, da es sich beim Streitwertkatalog 2025 nicht um eine Gesetzesänderung, sondern um eine – nach Auffassung des Senats angemessene – Anpassung von Empfehlungen handelt. Ein Gleichklang zwischen den gesetzlich festgelegten Kosten und der Bewertung des Streitgegenstands ist nicht erforderlich. Dass es im Übrigen auch für die Kosten nicht auf die Einleitung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht ankommt, bestimmt § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG, wonach dies (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG) nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel gilt, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist.
13
§ 40 GKG steht der Anwendbarkeit des aktuellen Streitwertkatalogs bei der ermessensgerechten Streitwertfestsetzung des Senats nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Zweck der Vorschrift ist die Vereinfachung der Wertberechnung (Dörndofer in Dörndofer/ Schmidt/Zimmermann, GKG, 6. Aufl. 2025, § 40 Rn. 1 m.w.N.). Bei unverändertem Streitgegenstand bleiben nämlich streitwerterhöhende bzw. streitwertmindernde Umstände (z. B. Wechselkurs- oder Aktienkursschwankungen), die erst nach diesem Zeitpunkt eintreten, unberücksichtigt (BGH, B.v. 30.7.1998 – III ZR 56/98 – juris = NJW-RR 1998, 1452).
14
Gleiches gilt für § 47 Abs. 2 GKG, wonach der Streitwert im Rechtsmittelverfahren durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszug begrenzt wird (vgl. Schneider in Schneider/Volpert/Fölsch, GKG, 3. Aufl. 2021, § 47 Rn. 38; a.A. VGH BW, B.v. 16.7.2025 – 12 S 647/24 – juris Rn. 34).
15
Zu beachten ist, dass der Streitwertkatalog Empfehlungen nur für Verfahren abgibt, bei denen ein Wert nach § 52 Abs. 3 GKG nicht berechnet werden kann. Die Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog ist keine Wertfestsetzung im Sinne von § 40 und § 47 Abs. 2 GKG, sondern eine Ermessensentscheidung, die sich nach der Bedeutung der Sache für den Kläger bestimmt. Daher schlägt der Streitwertkatalog häufig bei der Bestimmung der Bedeutung der Sache für den Kläger in recht pauschaler Weise ein Vielfaches des Auffangstreitwerts des § 52 Abs. 2 GKG, teilweise auch dessen Halbierung vor.
16
2. Das Verfahren über die Gegenvorstellung ist mangels Kostenansatz im Gerichtskostengesetz (Anlage 1) gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG analog).
17
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).