Inhalt

VGH München, Urteil v. 17.06.2026 – 9 B 25.956
Titel:

Abgrenzung Wettannahmestelle (Laden) und Wettbüro (Vergnügungsstätte)., Vergnügungsstätte, Wettvermittlungsstelle, Verweilcharakter, Missbrauchsgefahr, Bauplanungsrecht, Betriebsbeschreibung, Wohngebietsschutz

Normenketten:
BauNVO: § 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3
GlüStV 2021: § 21 Abs. 1 und 4
AGGlüStV: Art. 7 Abs. 4.
Leitsätze:
1. Die Abgrenzung zwischen einer Wettannahmestelle im Sinne eines Ladens und einem Wettbüro im Sinne einer Vergnügungsstätte bedarf angesichts der Möglichkeit der ergänzenden Nutzung von Smartphones und Tablets und der legalisierten Möglichkeit vielfältiger Ereigniswetten innerhalb eines Sportereignisses (Glücksspielstaatsvertrag 2021), deren Ergebnisse kurzfristig eintreten und die sowohl über das Equipment der Wettvermittlungsstelle als auch anschließend – nach Beginn des Sportereignisses – online mit Smartphones und Tablets abgegeben werden können, einer Neubewertung.
2. Eine Wettvermittlungsstelle mit über 60 m² Nutzfläche, zwei Wettterminals neben dem Tresen, drei Monitoren an der Wand, die auch nach Beginn des Sportereignisses noch aktuelle Quoten und Zwischenergebnisse anzeigen, und drei Stehtischen ist in der Regel ein Wettbüro im Sinne einer Vergnügungsstätte.
Schlagworte:
Abgrenzung Wettannahmestelle (Laden) und Wettbüro (Vergnügungsstätte)., Vergnügungsstätte, Wettvermittlungsstelle, Verweilcharakter, Missbrauchsgefahr, Bauplanungsrecht, Betriebsbeschreibung, Wohngebietsschutz
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 07.06.2024 – AN 9 K 23.583
Weiterführende Hinweise:
Revision zugelassen

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Juni 2024 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1
Die Klägerin erstrebt die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Nutzungsänderung von Gaststätte zu Wettannahmestelle“ für das Anwesen G. …straße …, FlNr. … der Gemarkung S. …
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Ausweislich der Eingabepläne soll die Wettvermittlungsstelle im Erdgeschoss des Anwesens auf einer Fläche von 62,19 m² zuzüglich Nebenräumen (Personal 6,89 m², WC 1 2,63 m², WC 2 3,14 m² sowie Lager 2,52 m²) errichtet werden. Im Eingabeplan Grundriss sind drei Infobildschirme, zwei Wettterminals und drei Stehtische „(nur zum Ausfüllen der Wettscheine – kein Verweilen)“ eingetragen. Des Weiteren befindet sich im vorderen Bereich ein Tresen mit der Eintragung „Service/Kasse“. Für das Gebiet gilt ein einfacher Bebauungsplan, der eine Baulinie festsetzt,
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In der der Eingabeplanung beigefügten Betriebsbeschreibung vom 30. Juni 2022 heißt es:
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„Der vorliegende Betrieb wird als Wettannahmestelle, vergleichbar einer Lotto-Annahmestelle (ohne Sportübertragung und ohne Verweildauer/keine Vergnügungsstätte), mit ca. 62,19 m² Ladenfläche geführt. …
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In dieser Wettannahmestelle wird es lediglich die Möglichkeit geben, Wetten auf Sportereignisse abzugeben. Anschließend werden die Kunden die Annahmestelle verlassen müssen.
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Im Detail wird eine Wettabgabe wie folgt ablaufen:
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Die Kunden werden den Betrieb betreten und sich entweder über die drei Monitore oder anhand des ausgedruckten Wettprogramms, welches entweder auf den drei Stehtischen oder auf der Theke ausgelegt ist, über die Quoten der Spiele informieren, auf die sie wetten wollen. Sie können dabei nicht nur auf den Endstand, sondern auch auf andere Wettereignisse tippen. Live-Wetten sind nicht möglich. Dies bedeutet, dass eine Wette nur platziert werden kann, solange das jeweilige Sportereignis, auf das gewettet werden soll, noch nicht begonnen hat.
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Der Kunde hat danach folgende Möglichkeiten, eine Wette zu platzieren:
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- er sucht den Mitarbeiter an der Theke auf und teilt diesem mit, dass er die von ihm zuvor ausgesuchte Wette platzieren möchte. Der Mitarbeiter gibt sodann diese Wette im System (PC) ein. Der Kunde bezahlt den Wetteinsatz und erhält einen ausgedruckten Wettschein, der unter anderem seine Wette und seinen Einsatz ausweist. … Auf dieser Theke befinden sich unter anderem ein PC, ein Hand- oder fest installierter Scanner und ein Drucker.
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- Der Kunde nimmt sich eine Lesekarte, die auf den Stehtischen oder auf der Theke ausgelegt werden und füllt diese selbst aus. Bis zu drei Stehtische werden in diesem Betrieb aufgestellt werden. Vom Kunden werden die Kästchen auf den Lesekarten auf Grundlage der abzugebenden Wette ausgefüllt (eine Art von Ankreuzen). Mit der ausgefüllten Lesekarte sucht der Kunde sodann den Mitarbeiter an der Theke auf und übergibt ihm diese Lesekarte. Der Mitarbeiter scannt diese ein, der Kunde bezahlt den Wetteinsatz und erhält den ausgedruckten Wettschein.
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- Der Kunde sucht einen der Wett-Terminals auf und sucht sich dort das Sportereignis aus, auf das er wetten möchte, und platziert selbstständig am Wett-Terminal seine Wette. Der Kunde bestimmt sodann seinen Wetteinsatz und bezahlt diesen direkt am Wett-Terminal. Danach wird der Wettschein vom Wett-Terminal ausgedruckt.
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Ferner wird dem Kunden die Möglichkeit gewährt, seine Kundenkarte, die er in dieser Wettannahmestelle beantragen kann und die ihm nach einer ausführlichen Prüfung ausgehändigt wird, aufzuladen. Es handelt sich hierbei um einen Vorgang, der mit dem Aufladen von Pre-Paid-Karten (Telekommunikation, Mobilfunk) vergleichbar ist.
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Wie bei jedem anderen Wettanbieter auch, wird das Wettangebot auch in dem vorliegenden Betrieb vom Wettanbieter beschränkt. Die Quoten werden laufend aktualisiert. Die Anzahl der Aktualisierungen und wann diese erfolgen, kennt und bestimmt der Wettanbieter. Hierauf haben die Gewerbetreibenden keinen Einfluss. Die jeweiligen Buchmacher der Wettanbieter bestimmen die Quoten, die sodann über das Internet auf jedem Monitor wie auch auf jedem Wett-Terminal aktualisiert werden. …
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Auf den Wett-Terminals werden die Quoten und die aktuellen Spielstände in der Regel in Echtzeit angezeigt. Die Wetten können jedoch nur bis zum Anpfiff des jeweiligen Sportereignisses abgegeben werden, so dass die vorgenannten Quoten und Spielstände dem Kunden nichts bringen. Hinzu kommt, dass die Wettquoten bezüglich des Sportereignisses, auf das gewettet werden soll, nur bis zu Beginn dieses Ereignisses aktualisiert werden.
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Über das Wett-Terminal werden die Sportereignisse und die jeweiligen Sportwettmöglichkeiten mit den jeweiligen Quoten angezeigt. Auch die Ergebnisse der Sportereignisse können bei Bedarf angezeigt werden. Ferner kann der Kunde seinen Wettschein scannen, um über den Stand seiner Wette Auskunft zu erhalten. (…) Ein Streamen eines Sportereignisses am Wett-Terminals ist nicht möglich (…).
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Betriebszeiten: Montag bis Sonntag von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr.“
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Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 21. Februar 2023 die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab. Das beantragte Vorhaben sei planungsrechtlich unzulässig. Für die Abgrenzung von Wettannahmestellen und Wettbüros seien eindeutige, vollständige und widerspruchsfreie Bauvorlagen erforderlich. Auf welche konkreten Ereignisse gewettet werden könne, werde in der Betriebsbeschreibung nicht näher konkretisiert. Am Beispiel des Verlaufs eines Fußballspiels sei erkennbar, dass dies gerade nicht bedeuten müsse, dass während des Spielverlaufs keine Wetten mehr möglich seien. So werde während eines Fußballspiels mehrfach gepfiffen (zum Beispiel zu Beginn und Ende der Halbzeit, Foulspiel etc.). Durch die Kombination mit der Anzeige von Liveergebnissen bzw. veränderten Wettquoten in Echtzeit würden die Wettenden gerade dazu animiert, weiter im Wettbüro zu verweilen. Die bloße Aussage der Bauherrin, dass keine Live-Wetten angeboten würden, sei aus planungsrechtlicher Sicht nicht ausreichend, weil die Wettterminals und die Quotenmonitore mit dem Internet verbunden seien. Die Wettmöglichkeiten über die flüchtig erwähnte Kundenkarte seien nicht abschließend erläutert worden. Laut gängigen Wettunternehmen könnten mit einer Kundenkarte Wetten sowohl unterwegs, online als auch im Wettbüro abgegeben werden. Auch das Wetten über eine App sei nach der Kartenaktivierung möglich. Die Betriebszeiten seien täglich von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr angegeben. Diese Öffnungszeiten entsprächen nicht einer ladenähnlichen Nutzung. Nach der Betriebsbeschreibung sollten sowohl Wetten auf den Endstand als auch auf andere Wettereignisse abgegeben werden können. Wettergebnisse könnten live mitverfolgt werden. Für die Einstufung als Wettbüro sprächen hier vor allem das Vorhandensein von Stehtischen, die elektronischen Anzeigen von Spielständen und aktuellen Wettquoten über Monitore, die Wettterminals sowie die Größe der Räumlichkeiten. Die Stehtische seien so angeordnet, dass von diesen jeweils eine Sichtbeziehung zu den Quotenbildschirmen bestehe. Durch die sich ständig aktualisierenden Spielstände und Wettquoten auf den Wandmonitoren und Wettterminals könnten Kunden, auch wenn sie nach Anpfiff des jeweiligen Sportereignisses keine Wetten abschließen könnten, dazu verleitet werden, bis zum Eintritt des jeweiligen Wettergebnisses die jeweiligen Quoten und Spielstände zu verfolgen. Dabei bestehe die Möglichkeit, an den Stehtischen zu verweilen, sich mit anderen Wettenden auszutauschen und so in angenehmer Atmosphäre die Zeit bis zum Eintritt des Wettergebnisses zu verbringen.
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Das Gebiet, in dem das Bauvorhaben verwirklicht werden solle, entspreche einem Mischgebiet entsprechend § 6 BauNVO. Ein einfacher Bebauungsplan setze lediglich eine Baulinie fest. In Mischgebieten seien Vergnügungsstätten nur in den Teilen des Gebietes zulässig, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt seien. Da in den Obergeschossen überwiegend Wohnnutzung vorhanden sei, handle es sich um ein von Wohnnutzung geprägtes Mischgebiet. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, es könne sich um ein gewerblich geprägtes Mischgebiet handeln. Nach § 6 Abs. 3 BauNVO könnten ausnahmsweise Vergnügungsstätten im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO außerhalb der in Abs. 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden, sofern die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB vorlägen. Die G. … sei als sogenanntes D-Zentrum ein zentraler Versorgungsbereich. Die erwähnte hohe Wohndichte sei weiterhin vorhanden. In der L. …straße … befinde sich bereits eine Vergnügungsstätte, weshalb heute schon ein einsetzender Trading-down-Effekt ablesbar sei. Die Zulassung einer weiteren Vergnügungsstätte würde diesen Effekt noch weiter verstärken. Aufgrund der erweiterten Öffnungszeiten bis 22:00 Uhr sei sie zudem geeignet, vor allem in den Abendstunden die angrenzende Wohnnutzung zu stören. Die beantragte Nutzung als Vergnügungsstätte widerspreche somit § 15 BauNVO. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB lägen nicht vor.
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Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2024 legte die Klägerin dem Verwaltungsgericht eine Bestätigung eines Wettanbieters aus Malta vor, wonach die Funktion Live-Wetten bei dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht zur Verfügung stehe.
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Auf Klage der Klägerin hin verpflichtete das Verwaltungsgericht Ansbach die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Februar 2023 mit Urteil vom 7. Juni 2024, der Klägerin die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs handle es sich bei dem klägerischen Vorhaben um eine Wettannahmestelle im Sinne eines Ladens und nicht um eine Vergnügungsstätte. Dem Betrieb fehle jeglicher Verweilcharakter. Dieser folge nicht aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden solle, sondern schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ergebnisse zu wetten. Ausschlaggebend sei, dass der Kunde keine Möglichkeit habe, auf ausgestrahlte Live-Sportereignisse abgestimmte Wettentscheidungen zu treffen. Hierfür liege die Bestätigung des Wettanbieters vor. Nach Anpfiff des Spiels besitze der Kunde keine Möglichkeit mehr, Wetten auf dieses Spiel zu platzieren. Das Verwaltungsgericht halte die von der Klägerin übermittelte Bestätigung des Wettanbieters für ausreichend. Soweit die Beklagte Zweifel an der Bestimmtheit der Bauvorlagen äußere, hätte sie im Genehmigungsverfahren von Art. 65 Abs. 2 BayBO Gebrauch machen können und die Klägerin auffordern können, eine Ergänzung der Betriebsbeschreibung mit einer entsprechenden ausdrücklichen Verzichtserklärung vorzulegen. Darüber hinaus könnte die Beklagte die Baugenehmigung mit einer Neben- oder Inhaltsbestimmung versehen, in der klargestellt werde, dass das Anbieten von Live-Wetten von der Baugenehmigung nicht umfasst sei. Das Vorhalten von Live-Quoten stelle kein ausreichendes Indiz für die Annahme eines Verweilcharakters dar. Das biete keinen ausreichenden Anreiz, in der Wettannahmestelle zu bleiben, um weitere Wetten zu platzieren. Nach Erläuterung durch die Klägerin sei die Anzeige von Live-Quoten auf Bildschirmen erforderlich, da sich die Quoten laufend änderten. Dem Kunden die aktuellen Quoten auf andere Weise, nämlich durch Ausdrucken, zur Kenntnis zu bringen, stelle einen unverhältnismäßigen Aufwand dar. Der Umfang der Baugenehmigung werde allein durch den Bauantrag und die dazu gehörigen Planvorlagen bestimmt. Nichts anderes gelte unter dem Blickwinkel des sogenannten Etikettenschwindels. So habe die Klägerin die im Schaufenster befindliche Werbung für die Möglichkeit der Abgabe von Live-Wetten unverzüglich wieder entfernt. Die Überwachung der Einhaltung der Baugenehmigung sei der Beklagten nicht unmöglich. Schwierigkeiten im Vollzug könnten keinen Einfluss auf die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens haben.
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Zur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, das beantragte Vorhaben füge sich als Vergnügungsstätte nicht in den überwiegend von Wohnen geprägten Teil eines faktischen Mischgebiets ein und könne auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden. Aufgrund eines deutlichen Überwiegens der Wohnnutzung könne auch ein faktisches allgemeines Wohngebiet angenommen werden.
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Der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung könne nur gegeben sein, wenn das beantragte Vorhaben auf der Grundlage des Bauantrags und der Bauvorlagen anhand der heranzuziehenden öffentlichrechtlichen Vorschriften geprüft werden könne. Die vorgelegten Bauvorlagen und die in ihnen enthaltenen Angaben müssten vollständig, richtig und eindeutig sein. Stelle sich bei der Prüfung durch die Behörde heraus, dass die Bauvorlagen inhaltlich unrichtige Angaben enthielten bzw. widersprüchlich oder sonst als Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung ungeeignet seien, dürfe die Baugenehmigung nicht erteilt werden. Es seien keine Bauvorlagen vorgelegt worden, mit denen eine endgültige bauplanungsrechtliche Unterscheidung vorgenommen werden könne. Im Falle der Erteilung einer Baugenehmigung sei dessen Regelungsgehalt mangels hinreichender Bestimmtheit nicht klar erkennbar. Die Beklagte bezweifle, dass das hier allein maßgebliche Kriterium, dass Live-Wetten nicht angeboten würden, im Vollzug eindeutig erkennbar sei. Ausdrücklich hinzuweisen sei dabei auf die bekanntermaßen hohe Missbrauchsgefahr im Bereich des Angebots von Glücksspiel. Die Beklagte halte die vorgelegten Unterlagen nicht für ausreichend, um eine abschließende bauplanungsrechtliche Prüfung vornehmen zu können. Diese begriffliche Unschärfe würde im Falle einer Genehmigung zu einer unzumutbaren Rechtsunsicherheit im bauaufsichtlichen Vollzug führen.
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Auch sei eine schriftliche Bestätigung eines Wettanbieters nicht ausreichend. Die Überprüfung der Betriebsbeschreibung vor Ort sei deutlich schwieriger. Zunächst müsse regelmäßig geprüft werden, ob die Wettanbieterin weiterhin identisch mit derjenigen sei, die die Verzichtserklärung abgegeben habe. Zum Betriebskonzept gehöre hier auch, dass auf den an der Wand montierten Monitoren nicht nur Quoten künftig stattfindender Sportereignisse, sondern auch Quoten und Ergebnisse von aktuell stattfindenden Sportereignissen gezeigt würden. Die so angezeigten Quoten und Ergebnisse veränderten und aktualisierten sich während des Verlaufs eines Sportereignisses ständig; es handele sich gerade nicht um eine statische Anzeige von Wettquoten, wie sie typisch für Lotto-Toto-Annahmestellen seien.
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Auch die Größe und Einrichtung des beantragten Vorhabens entspreche der eines Wettbüros. Nichts deute darauf hin oder sei für die Kunden erkennbar, dass Live-Wetten nicht abgeschlossen werden könnten. Diese Mischnutzung sei bereits in der Betriebsbeschreibung angelegt. Die bauplanungsrechtliche Unterscheidung zwischen einer Wettannahmestelle und einem Wettbüro als Vergnügungsstätte würde an einer optisch zunächst nicht wahrnehmbaren Spielmöglichkeit festgemacht. Im Rahmen der bauaufsichtlichen Überwachung würde ein Mitarbeiter der Beklagten also probeweise ein Wettterminal bedienen müssen, um zu überprüfen, ob sich das tatsächliche Angebot der an den Wettterminals verfügbaren Wetten von den auf dem Bildschirm gezeigten Livequoten unterscheide. Zusätzlich jeweils zu überprüfen sei eine etwaige Änderung des Wettanbieters. Die vorgelegte Erklärung, wonach im streitgegenständlichen Betrieb die Veranstaltung von Live-Wetten ausgeschlossen sei, entfalte ihre rechtliche Bindungswirkung ausschließlich im Verhältnis zu dem in der Erklärung benannten Wettanbieter. Im Falle des Wechsels des Anbieters verliere die Erklärung ihre Aussagekraft.
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Selbst wenn man die Betriebsbeschreibung für bestimmt genug halten würde, läge nach Einschätzung der Beklagten trotz des Ausschlusses von Live-Wetten ein Wettbüro vor. Wesentliches Beurteilungskriterium für die Frage, ob das Vorhaben die erforderliche Aufenthaltsqualität besitze, sei die Möglichkeit, sich während des Laufs einer Sportveranstaltung in den Räumen eines Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltung in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten. Nach der Rechtsprechung müssten kumulativ drei Merkmale für die Annahme einer Aufenthaltsqualität vorliegen: Aufenthaltsmöglichkeit in den Räumlichkeiten, Zeigen von Live-Wettquoten und -Ergebnissen und die Möglichkeit der Abgabe von Wetten während eines Sportereignisses. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts fehle im streitgegenständlichen Vorhaben einzig das letztgenannte Merkmal. Dieses Merkmal könne aufgrund der technischen Weiterentwicklungen des Wettvorgangs keinen Bestand haben. Das Abgrenzungsmerkmal habe sich technisch überholt, seine Anwendung führe zu untragbaren, konstruierten Unterscheidungen zweier grundlegend unterschiedlicher Nutzungsarten. Das Augenmerk sollte vielmehr auf die potenziell negativen städtebaulichen Auswirkungen eines Vorhabens gelegt werden.
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Unrichtig sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, nur aufgrund der angezeigten Live-Quoten und -Ergebnisse könne die für eine Vergnügungsstätte erforderliche Aufenthaltsqualität nicht angenommen werden. Unrichtig sei auch die Annahme, nur aufgrund der ausgeschlossenen Möglichkeit, Live-Wetten abzugeben, sei ein Anreiz zum Verweilen der Kunden nicht mehr gegeben. Die vorgenommene Verengung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verbiete sich schon aufgrund der technischen Möglichkeiten, die im Jahr 2025 existierten. Aufgrund der dauerhaften Verfügbarkeit von Live-Wettmöglichkeiten im Internet und über das private Mobiltelefon halte die Beklagte eine andere Auslegung für angezeigt.
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Ein Anreiz, in den Räumlichkeiten zu verweilen, folge hier daraus, dass auf den installierten Monitoren die sich beständig vor einem Sportereignis ändernden Quoten angezeigt würden. Gerade diese kurzfristige Quotenänderung mache einen besonderen Reiz aus, in der Vermittlungsstelle zu verweilen, um kurzfristig und schnell auf sich (positiv) ändernde Quoten zu reagieren. Dies gelte insbesondere kurz vor Beginn des Sportereignisses im Moment der letzten Eingriffsmöglichkeit, wenn Wetten nach deren Beginn nicht mehr abgegeben werden könnten. Der Auszug aus dem Internetauftritt des Wettvermittlers Wettarena zeige exemplarisch die große Anzahl verschiedener Wetten, die täglich angeboten würden. Auch insoweit biete das gezeigte Angebot den Anreiz, trotz Abgabe einer Wette in den Räumlichkeiten zu verweilen, um auch auf die anderen Angebote und Ereignisse Einsätze abgeben zu können.
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Die fehlende Möglichkeit, Live-Wetten im Betrieb abzugeben, falle auch deshalb nicht ins Gewicht, da die Kunden zumeist über Smartphones mit Internetzugang und entsprechenden Apps verfügten. Der hier tätige Wettvermittler W. … biete etwa in verschiedenen App-Stores eine eigene App an, mit der laut Produktbeschreibung die Möglichkeit bestehe, Spiele und Sportevents gratis und live zu verfolgen und live während des Spiels auf zahlreiche Sportarten zu wetten. Das Angebot über die App überwinde also die fehlende Wettabgabemöglichkeit im Laden. Das werde noch dadurch unterstützt, dass auf den Monitoren nicht nur die aktuellen Quoten, sondern auch die aktuellen Spielstände angezeigt würden. Im Hinblick auf die Aufenthaltsqualität und die städtebauliche Wirkung könne die Beklagte keinen Unterschied zum Betriebsablauf eines klassischen Wettbüros erkennen.
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Vor diesem Hintergrund sei auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass es die Klägerin als erforderlich ansehe, sich ändernde Wettquoten und Spielstände auch in Bezug auf bereits laufende Sportereignisse anzuzeigen. Das ergebe nur dann Sinn, wenn auf irgendeinem Weg noch während des Ereignisses Wetten abgegeben werden könnten. Auch dass der Gewinn unmittelbar am Wettannahmeschalter ausgezahlt werden könne, eröffne dem Spieler die Möglichkeit, seinen Wetterfolg unmittelbar nach Eintritt des Spielergebnisses zu erleben. Gleichzeitig animiere es die Wettkunden angesichts des nahen Endes eines Sportereignisses noch bis zu dessen Abschluss im Wettbüro zu verweilen, um sich den Gewinn direkt auszahlen zu lassen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Juni 2024 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung trägt sie vor, sie begehre die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Wettannahmestelle und nicht für ein Wettbüro als Vergnügungsstätte. Die Ansicht der Beklagten hinsichtlich einer etwaig vorliegenden Unbestimmtheit der eingereichten Unterlagen sei nicht nachvollziehbar. Die Monitore allein könnten nicht der Grund für die Unterscheidung zwischen Wettbüro und Wettannahmestelle sein. Auch Schwierigkeiten im bauaufsichtlichen Vollzug könnten nicht das Problem der Klägerin sein. Die Klägerin habe eine Wettannahmestelle ohne das Angebot von Live-Wetten zur Genehmigung beantragt. Darauf komme es an. Die darüber hinaus vorgelegte Bestätigung des Wettanbieters bestätige das lediglich. Personen, die einen Onlinezugang mit ihrem Smartphone hätten und die Wetten über ihr Smartphone abgeben möchten, kämen nicht in eine Wettvermittlungsstelle. Diese könnten von überall, zum Beispiel auch in einem Café, Wetten platzieren und das, ohne dass das Café dadurch zu einer Vergnügungsstätte werde.
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Im Anschluss an die mündliche Verhandlung des Senats am 4. März 2026 schilderte die Beklagte mit Schriftsatz vom 25. März 2026 umfassend die Nutzung der Anwesen in der näheren Umgebung der beantragten Wettvermittlungsstelle. Danach dominiere die Wohnnutzung insbesondere in den oberen Stockwerken bei weitem. Ein Stellplatznachweis für eine Wettannahmestelle sei aufgrund der Vornutzung als Gaststätte nicht notwendig.
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Die Klägerin trug mit Schriftsatz vom 7. Mai 2026 vor, sie habe sich vom bisherigen Wettanbieter getrennt und einen neuen Vermittlungsvertrag mit einem Wettanbieter, ebenfalls aus Malta, geschlossen. Dieser habe die Genehmigung bei der Regierung von Mittelfranken beantragt. Auch der neue Wettanbieter habe Kenntnis von dem Verbot des Anbietens von Live-Wetten und habe der Klägerin bestätigt, sich daran zu halten. Nach dem auszugsweise geschilderten Vertragsinhalt beliefert der Wettveranstalter den Wettvermittler mit einem umfangreichen Wettangebot, welches seitens des Wettveranstalters jederzeit und ohne Angaben von Gründen geändert oder angepasst werden könne. Wetten, die nach Beginn des jeweiligen Ereignisses abgegeben würden, würden mit einer Quote von 1.0 bewertet. Der Vermittlungsvertrag werde für eine Laufzeit von 36 Monaten fest abgeschlossen. Eine ordentliche Kündigung sei während der Mindestlaufzeit ausgeschlossen.
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Die Klägerin trug weiter vor, ein Wechsel des Veranstalters sei möglich, jedoch sehr aufwändig. Der Betrieb einer Wettannahmestelle lohne sich nach wie vor auch in finanzieller Hinsicht. Im Übrigen könne auch Lotto online über das Smartphone gespielt werden. Auch Wettbüros könnten zur bloßen Abgabe von Wetten betreten werden. Ein Verweilen sei auch dort nicht notwendig. Ein Verzicht auf die Wettterminals sei nicht möglich, da die Kunden ansonsten an der Theke zu lange Wartezeiten hätten. Ein bloßer Verzicht auf die Monitore an der Wand reiche der Beklagten für eine Genehmigung nicht aus.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung der Beklagten, über die der Senat mit Zustimmung der Parteien ohne (weitere) mündliche Verhandlung entscheidet (vgl. § 102 Abs. 1 VwGO), ist begründet.
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1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben und die Klage abzuweisen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die beantragte Wettvermittlungsstelle hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1VwGO).
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Das Gebiet, in dem die beantragte Wettvermittlungsstelle verwirklicht werden soll, ist nach der umfangreichen Auflistung der Beklagten im Schriftsatz vom 25. März 2026 jedenfalls, sofern nicht eine Gemengelage mit deutlich dominierender Wohnnutzung oder sogar ein allgemeines Wohngebiet anzunehmen wäre, als ein nicht gewerblich geprägter Teil eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO zu beurteilen, in dem eine Vergnügungsstätte nur ausnahmsweise zulässig ist (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 3 BauNVO). Die Klägerin ist dieser Einstufung des Gebiets durch die Beklagte nicht mehr entgegengetreten.
42
Es kann offenbleiben, ob die beantragte Genehmigung schon deswegen zu versagen ist, weil die Bauantragsunterlagen nicht bestimmt genug und widersprüchlich sind oder sogar ein Etikettenschwindel vorliegt. Die beantragte Wettvermittlungsstelle, die wesentlich durch die Betriebsbeschreibung konkretisiert wird, ist im nicht gewerblich geprägten Teil eines Mischgebiets nach § 6 BauNVO nicht (allgemein) zulässig, weil sie nach Auffassung des Senats ein Wettbüro, also eine Vergnügungsstätte darstellt.
43
a) Die gegebene Betriebsbeschreibung ist teilweise widersprüchlich und nicht bestimmt genug; sie beschreibt keine reine Wettannahmestelle im Sinne eines Ladens. Vieles spricht dafür, dass ein Etikettenschwindel vorliegt.
44
Die vorgelegten Bauvorlagen und die in ihnen enthaltenen Angaben müssen vollständig, richtig, eindeutig (vgl. Gaßner/Reuber in Busse/Kraus, BayBO, Stand 159. EL Sept. 2025, Art. 64 Rn. 75) und geeignet sein, um einer sich bietenden Missbrauchsgefahr zu begegnen (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 28.7.2023 – OVG 10 N 67.19 – juris Rn. 11). Auf der Basis unrichtiger oder widersprüchlicher Angaben darf eine Baugenehmigung nicht erteilt werden.
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Unerheblich ist, dass eine „Wettvermittlungsstelle ohne Verweilcharakter“ beantragt wurde. Maßgebend ist nicht allein der Wortlaut des im Bauantrag bezeichneten Vorhabens im buchstäblichen Sinn, sondern der erklärte Wille, wie er bei objektiver Würdigung zu verstehen ist. Etwas im Bauantrag nicht oder anders Bezeichnetes ist deshalb dann nicht maßgeblich, wenn sich durch objektive Umstände eine anderweitige Deutung ergibt (BayVGH, B.v. 19.7.2016 – 9 ZB.14.1147 – juris Rn. 9). Zwar ist es grundsätzlich Sache des Bauherrn, durch seinen Genehmigungsantrag das Vorhaben und damit den Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung festzulegen. Dem Bestimmungsrecht des Bauherrn sind jedoch Grenzen gesetzt. Ein von ihm angegebener Nutzungszweck, der nach den Gegebenheiten objektiv nicht verwirklicht werden kann oder soll, darf der Zulässigkeitsprüfung nicht zugrunde gelegt werden; vielmehr ist in diesen Fällen auf den wirklichen Nutzungszweck abzustellen, wie er sich objektiv aus den Bauvorlagen ergibt. Das Gleiche gilt, wenn bereits den Bauvorlagen zu entnehmen ist, dass die angegebene Nutzung in Wahrheit gar nicht beabsichtigt ist, sondern lediglich vorgeschoben wird, um das Vorhaben genehmigungsfähig erscheinen zu lassen (vgl. VGH BW, U.v. 23.8.2017 – 3 S 1102/17 – juris Rn. 28 m.w.N.).
46
Auf Etikettenschwindel deutet bereits der Eingangssatz der Betriebsbeschreibung hin, wonach die beantragte Wettvermittlungsstelle mit einer Lotto-Annahmestelle vergleichbar sein soll (vgl. hierzu auch VGH BW, B.v. 16.11.2023 – 8 S 1148/23 – juris Rn. 8). Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben hat nichts mit einer Lotto-Annahmestelle zu tun. Eine Lotto-Annahmestelle ist ein Laden, der zu den allgemeinen Ladenöffnungszeiten ein vielfältiges Angebot meist an Zeitungen, Schreibwaren, Tabakwaren und evtl. auch Getränken zur Verfügung stellt und bei dem die Lotto-Annahmestelle eine untergeordnete Bedeutung hat (vgl. LT-Drs. 18/5861 S. 8 zum Bayerischen Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag – AGGlüStV). Auch Terminals sind dort nicht vorhanden. Dass die Kunden die Annahmestelle nach Abgabe ihrer Wette verlassen würden oder gar müssten, ist eine bloße Behauptung und wird dem Charakter der beantragten Wettvermittlungsstelle mit zwei Wettterminals, drei Infobildschirmen, drei Stehtischen und dem Tresen, an dem ebenfalls Wetten abgegeben werden können, nicht gerecht. Auch die ausführliche Schilderung des Kundenverhaltens, wie sie Wetten platzieren könnten, um dann die Wettvermittlungsstelle sofort wieder zu verlassen, wirkt konstruiert, da das tatsächliche Verhalten der Kunden nicht vorausgesehen werden kann.
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Widersprüchlich ist die in der Betriebsbeschreibung enthaltene Darstellung von Live-Quoten nach Beginn des Sportereignisses auf den drei Monitoren. Mal heißt es, Live-Quoten würden nach Beginn des Sportereignisses auf den Monitoren nicht dargestellt, ein anderes Mal, dass die Darstellung von Live-Quoten nach Spielbeginn den Wettenden nichts nutzen würde, da Live-Wetten ausgeschlossen seien. Es ist auch nicht erkennbar, warum es dem (früheren) Wettanbieter aus Malta zwar möglich sein soll, Live-Wetten an den Terminals auszuschließen, jedoch die Anzeige von sich aktualisierenden Live-Quoten und Live-Ergebnissen nach Spielbeginn auf den Monitoren nicht zu unterbinden.
48
Zu beachten ist ebenfalls, dass einem Wettvermittler kaum Einflussmöglichkeiten darauf verbleiben, was vom Wettanbieter tatsächlich angeboten wird. Darüber hinaus ist ein Wechsel des Wettanbieters – zumindest im vertraglichen Einvernehmen – jederzeit möglich, wie es hier auch bereits geschehen ist.
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Auch die Aussage, dass eine Wette nur platziert werden könne, solange das jeweilige Sportereignis, auf das gewettet werden soll, noch nicht begonnen hat, ist in gewissem Maße unbestimmt. Damit wird zwar klargestellt, dass eine einmal abgegebene Wette auf den Ausgang eines Sportereignisses oder auf Ereignisse innerhalb des Sportereignisses nach Beginn des Sportereignisses mittels der zur Verfügung gestellten Wettterminals und auch am Tresen nicht mehr verändert werden kann. Aber der Ausdruck „Sportereignis“ ist nicht näher definiert; das könnte zur Folge haben, dass das „Sportereignis“ in Teile zerlegt wird. So könnte dann zum Beispiel auf Teile einer sportlichen Veranstaltung, etwa bei einem 90-minütigen Fußballspiel auf Halbzeitergebnisse oder bei anderen Sportarten (Handball, Eishockey oder Wasserball) auf Drittel- oder Viertelergebnisse und damit auf eine Vielzahl von Sportereignissen, deren Ausgang schnell feststeht, gewettet werden, sodass ein Anreiz besteht, bis zum Ausgang der einzelnen Wetten der jeweiligen, vielfältigen Ereignisse in der Wettvermittlungsstelle zu verbleiben.
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Dass die Einhaltung der Betriebsbeschreibung im Hinblick auf den Ausschluss von Live-Wetten von der Bauaufsichtsbehörde nur schwer überprüft werden kann, kann zwar allein kein Grund für die Ablehnung eines Vorhabens sein, macht jedoch die Eindeutigkeit und Nachvollziehbarkeit einer Betriebsbeschreibung aufgrund der bestehenden Missbrauchsgefahr umso dringlicher. Diese Missbrauchsgefahr ist nicht nur theoretischer Art, sondern besteht nach den Erfahrungen des Senats gerade im Stadtgebiet der Beklagten in erheblichem Umfang. Dem Senat ist aus Fällen der vergangenen Jahre sowie aktuell in der Umgebung der beantragten Wettvermittlungsstelle bekannt, dass in einigen Fällen im Stadtgebiet der Beklagten Wettbüros ohne Genehmigung betrieben werden. Darunter waren auch solche, die sich auch durch Nutzungsuntersagungen und die Festsetzung höherer Zwangsgelder aufgrund der enormen Gewinnmöglichkeiten im Wettgeschäft nicht haben unterbinden lassen.
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Im Hinblick auf die erhebliche Missbrauchsgefahr (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 21.11.2022 – 9 CS 22.2043 – juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg., B.v. 28.7.2023 – OVG 10 N 67.19 – juris Rn. 11) kommt ein weiteres hinzu: Angesichts der technischen Entwicklung im Mobilfunkbereich und der laut Internet als gesichert anzunehmenden Tatsache, dass in Deutschland ca. 71 Millionen Menschen ein Smartphone besitzen (https://de.statista.com/themen/6137/smartphone-nutzungin-deutschland/) bzw. ca. 90% über ein Smartphone, ein Tablet oder einen Internetanschluss verfügen und weil seit dem neuen Glücksspielstaatsvertrag 2021 (Staatsvertrag zur Neuregelung des Glücksspielwesens in Deutschland vom 29. Oktober 2020, in Kraft seit 1.7.2021, GVBl. 2021, 97 – GlüStV 2021) auch legal die Möglichkeit besteht, im Internet und über Apps zu wetten, stellt sich die Frage, wer zur bloßen Abgabe einer Wette noch eine Wettvermittlungsstelle aufsucht. Der Anreiz, eine Wettannahmestelle aufzusuchen, die nach Abgabe der Wette sofort zu verlassen ist, dürfte im Verhältnis zur Abgabe von Wetten, die die Abgabe von Live-Wetten einschließt, gering sein, wenn nicht anderes zum Verweilen in der Wettvermittlungsstelle lockt. Heute dürften Apps die bevorzugte Methode für Sportwetten sein, da sie Funktionen wie Live-Wetten, Echtzeit-Benachrichtigungen und Live-Streaming ermöglichen.
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Der Senat hat daher erhebliche Zweifel daran, dass eine bloße Wettannahmestelle ohne Sportübertragungen und ohne die Möglichkeit, Live-Wetten abzugeben, angesichts der Konkurrenz der Wettmöglichkeiten im Internet und durch Smartphones einerseits und Wettbüros als Vergnügungsstätten andererseits noch wirtschaftlich betrieben werden kann, zumal der Personalaufwand angesichts einer stets notwendigen Aufsicht einer Wettannahmestelle (vgl. Art. 7 Abs. 4 AGGlüStV – GVBl 2007, 922) kaum geringer sein dürfte als bei einem Wettbüro. Das steigert die Missbrauchsgefahr.
53
Letztlich können diese Fragen, ebenso wie die weiteren Fragen, ob die Beklagte verpflichtet oder gehalten gewesen wäre, die Klägerin gegebenenfalls entsprechend zu beraten oder auf eine Klarstellung und weitere Erläuterung der Betriebsbeschreibung zu bestehen, dahinstehen.
54
b) Denn bei dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben handelt es sich nach der Überzeugung des Senats auch unter Zugrundelegung der gegebenen Betriebsbeschreibung objektiv um ein Wettbüro als Vergnügungsstätte und nicht um eine Wettannahmestelle im Sinne eines Ladens, wie er in einem nicht gewerblich geprägten Teil eines Mischgebiets oder sogar in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig wäre.
55
Die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu dieser Abgrenzung ist im Hinblick auf die allgemeine Verfügbarkeit von Wettmöglichkeiten im Internet und durch Smartphones und Tablets über die von den Wettanbietern zur Verfügung gestellten Apps und aufgrund der mit dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 ermöglichten Wettabgabe nicht nur auf Spiel- oder Sportergebnisse, sondern auch auf Ereignisse aller Art anzupassen.
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Nach der bisherigen – weitgehend einheitlichen – Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wie auch anderer Oberverwaltungsgerichte ist von Folgendem auszugehen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.3.2019 – 15 ZB 18.690 – juris Rn. 22):
57
Der Betrieb von Wettvermittlungsstellen kommt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht seiner Art nach als herkömmlicher Gewerbebetrieb oder als Vergnügungsstätte in Betracht. Eine Vergnügungsstätte ist ein auf kommerzielle Unterhaltung ausgerichteter besonderer Gewerbebetrieb, der in unterschiedlicher Ausprägung unter Ansprache oder Ausnutzung des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder Sexualtriebs einer bestimmten auf Gewinnerzielung gerichteten Freizeitunterhaltung gewidmet ist. In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird zwischen sog. „Wettannahmestellen“ und „Wettbüros“ unterschieden. Während bloße Wettannahmestellen für Sportwetten mit den Annahmestellen für Lotto und Toto gleichgestellt werden, sind Wettbüros als Vergnügungsstätten zu behandeln, wenn sie auch der kommerziellen Unterhaltung im o.g. Sinn dienen. In Wettbüros (als Wettvermittlungsstellen mit Vergnügungsstättencharakter) werden zwischen dem Kunden (Spieler), einem Vermittler (dem Betreiber des Wettbüros) und dem – meist im europäischen Ausland ansässigen – Wettunternehmen Transaktionen abgeschlossen, wobei es sich um Sportwetten bzw. um Wetten auf diverse sonstige Ereignisse handelt. Bereits das Bereithalten von Einrichtungsgegenständen – wie von Wettterminals und Monitoren –, die der Vermittlung von Live-Wetten dienen, führt zur Annahme einer Nutzung als Wettbüro und damit als Vergnügungsstätte. Denn Live-Wetten bieten anders als Sportwetten, bei denen lediglich auf das Eintreffen eines (künftigen) Sportergebnisses zu festen Gewinnquoten gesetzt wird, eine rasche Aufeinanderfolge der Wettmöglichkeiten und verleiten den Kunden damit zu einem Verweilen bis zum Eintritt der jeweiligen Wettergebnisse, währenddessen der Kunde die aktuellen Quoten und die Ergebnisse der Wettkämpfe auf Monitoren verfolgen und ggf. weitere Wetten danach ausrichten kann. Die durch die Installation der Wettterminals und der Monitore zum Ausdruck kommende Bereitschaft zur Vermittlung von Live-Wetten dient daher – anders als bei einer bloßen Wettannahmestelle – überwiegend der kommerziellen Unterhaltung. Der „Verweilcharakter“ muss demnach nicht notwendig aus einer möglichst angenehmen oder geselligen Atmosphäre folgen, die dem Kunden neben dem Abschluss seiner Wette angeboten werden soll, sondern folgt speziell bei der Vermittlung von Live-Wetten über Terminals und Monitore schon schlicht aus der Möglichkeit, sich während des Laufs der Sportveranstaltungen in den Räumen des Wettbüros aufzuhalten, um die über Wandmonitore ausgestrahlten aktuellen Quoten und Ergebnisse der Wettkämpfe live zu verfolgen und noch während der laufenden Sportveranstaltungen in schneller Abfolge auf bestimmte Ereignisse zu wetten (zusammenfassend BayVGH, B.v. 23.7.2018 – 15 ZB 17.1092 – NVwZ-RR 2018, 837 = juris Rn. 15; vgl. auch jeweils m.w.N.: BayVGH, B.v. 23.4.2015 – 15 ZB 13.2377 – juris Rn. 13 ff., 20; B.v. 7.5.2015 – 15 ZB 14.2673 – juris Rn. 6; B.v. 21.5.2015 – 15 CS 15.9 – NVwZ-RR 2015, 774 = juris Rn. 14 f.; B.v. 15.1.2016 – 9 ZB 14.1146 – juris Rn. 7 f.; B.v. 19.5.2016 – 15 CS 16.300 – juris Rn. 23 f.; B.v. 19.7.2016 – 9 ZB 14.1147 – juris Rn. 7, 14; B.v. 25.8.2016 – 9 ZB 13.1993 – juris Rn. 5; OVG NRW, B.v. 9.1.2018 – 7 A 2068/16 – juris Rn. 4 ff.; B.v. 20.4.2018 – 7 A 85/17 – juris Rn. 4; U.v. 9.8.2018 – 7 A 2554/16 – BauR 2019, 217 = juris Rn. 23 ff.; VGH BW, U.v. 23.8.2017 – 3 S 1102/17 – juris Rn. 27; U.v. 18.9.2018 – 3 S 778/18 – ZfBR 2018. 788 = juris Rn. 30, 36 ff., 50; OVG Berlin-Bbg., U.v. 6.10.2015 – OVG 10 B 1.14 – juris Rn. 42).
58
Aber auch ohne das Angebot von Live-Wetten kann eine Wettvermittlungsstelle eine Vergnügungsstätte sein, wenn sonstige Anreize zum Verweilen und zum Aufenthalt in der Wettvermittlungsstelle gesetzt werden, wie zum Beispiel Sportübertragungen auf Monitoren (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2015 – 15 ZB 13.2377 – juris Rn. 15, 20; OVG NW, B.v. 14.2.2014 – 2 A 1181/13 – juris Rn. 14 m.w.N.).
59
Damit liegt nach bisheriger Rechtsprechung ein Wettbüro und damit eine Vergnügungsstätte vor, wenn ein Anreiz zum Verweilen in der Wettvermittlungsstelle durch Sportübertragungen oder durch das Angebot, während des Laufes des Sportereignisses noch Wetten abgeben zu können (Live-Wetten), besteht.
60
Allein das Aufstellen von Wettterminals oder die an einem Wettterminal oder einem Wandmonitor bestehende Möglichkeit, Spielstände laufender Sportereignisse abzurufen und sich insoweit zu informieren, generiert nach bisheriger Rechtsprechung für sich allein genommen noch keinen Anreiz, sich länger in den betreffenden Räumlichkeiten aufzuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 23.7.2018 – 15 ZB 17.1092 – juris Rn. 21).
61
Auch die bloße Größe einer Wettvermittlungsstelle und die dadurch ggf. eröffnete Möglichkeit, dass sich mehrere Personen in der Wettvermittlungsstelle aufhalten und miteinander ins Gespräch kommen können, führt allein noch nicht zu einem Anreiz zum Verweilen und damit zu einer Aufenthaltsqualität (vgl. VGH BW, U.v. 12.10.2022 – 5 S 520/20 – juris Rn. 39).
62
Aber auch ohne Sportübertragungen durch die Wettvermittlungsstelle und die Möglichkeit, an den Wettterminals oder am Tresen Live-Wetten zu schalten, kann eine Vergnügungsstätte vorliegen, wenn sonstige Umstände den für eine solche Vergnügungsstätte mit kommerziellem Unterhaltungsangebot zu fordernden besonderen Anreiz zum Verweilen begründen (BayVGH, B.v. 18.3.2019 – 15 ZB 18.690 – juris Rn. 24). Es ist anerkannt, dass eines der wesentlichen Kriterien, wenn nicht gar das wesentliche Kriterium, für die Abgrenzung zwischen einer Wettannahmestelle als Ladenlokal einerseits und einem Wettbüro als Vergnügungsstätte andererseits der „Verweilcharakter“ der Räumlichkeiten ist (vgl. bereits VGH BW, Urt. v. 23.08.2017 – 3 S 1102/17 – juris Rn. 27).
63
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass das bloße Vorhandensein eines bis zum Spielbeginn sich ständig aktualisierenden Quoten-Monitors nicht zur Annahme einer Wettvermittlungsstelle mit Aufenthaltscharakter führt, weil das nach zeitgemäßen Maßstäben notwendig ist, da sich die Quoten bis zum Beginn des Spiels ständig ändern und daher den Kunden in der notwendigen Aktualität nur mit unverhältnismäßigem Aufwand in Papier zur Verfügung gestellt werden können.
64
Andererseits kann, wie die Beklagte zu Recht vorträgt, ein Anreiz zum Verweilen bereits darin bestehen, dass auf den installierten Monitoren die sich beständig vor einem Sportereignis verändernden Quoten angezeigt werden, weil gerade diese kurzfristigen Quotenänderungen einen besonderen Reiz ausmachen könnten, vor Abgabe der Wette länger in der Vermittlungsstelle zu verweilen, über die Gewinnchancen mit anderen Wettkunden zu diskutieren und Wettstrategien zu erarbeiten, um kurzfristig und schnell auf sich (positiv) ändernde Quoten zu reagieren. Dies gilt insbesondere kurz vor Beginn der Sportereignisse im Moment der letzten Eingriffsmöglichkeit, wenn Wetten nach deren Beginn nicht mehr abgegeben werden können (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 28.7.2023 – OVG 10 N 67.19 – juris Rn. 22). Diese Frage kann jedoch offenbleiben, weil weitere Gründe hinzukommen, die die streitgegenständliche Wettvermittlungsstelle als Vergnügungsstätte qualifizieren.
65
Denn wenn nach Beginn des Sportereignisses – wie hier – trotz des Ausschlusses von Live-Wetten noch Live-Quoten und Zwischenergebnisse hinsichtlich des Sportereignisses auf den Monitoren angezeigt werden, ist ein Verweilen der Wettkunden nach Abgabe der Wetten an den Wettterminals oder am Tresen bereits angelegt (vgl. auch OVG NW, B.v. 29.4.2026 – 7 A 921/25 – juris Rn. 5, wo allerdings Live-Wetten nicht ausdrücklich ausgeschlossen waren). Wenn erwartet würde, dass Wettkunden nach Abgabe ihrer Wette die Wettvermittlungsstelle sofort wieder verlassen würden, macht die Einblendung von Live-Quoten und Zwischenergebnissen der Sportereignisse keinen Sinn. Vor allem, wenn die Wettkunden nicht vorher auf die fehlende Möglichkeit, Live-Wetten abzugeben, hingewiesen werden, ist zu erwarten, dass die Wettkunden dann ein mitgebrachtes Smartphone oder Tablet benutzen, um gegebenenfalls online im Hinblick auf die eingeblendeten Live-Quoten und Zwischenergebnisse des Sportereignisses über die App des Wettanbieters ergänzende Wetten zu tätigen oder sich auf ihre abgegebene Wette aufzuschalten, um diese zu verändern. Der in der Betriebsbeschreibung erklärte Ausschluss von Live-Wetten kann auf diese Weise leicht umgangen werden.
66
Der Senat teilt jedenfalls angesichts der technischen Neuerungen, über Apps auf Smartphones und Tablets zu wetten, und aufgrund des Glücksspielstaatsvertrags 2021, der nicht nur Wetten im Internet, sondern auch Ereigniswetten aller Art legalisiert, nicht die Auffassung der Klägerin, sollten keine Sportübertragungen durch den Wettanbieter erfolgen und keine Live-Wettmöglichkeiten vom Wettanbieter angeboten werden, bestehe auch kein Anlass für Kunden, sich länger vor Ort aufzuhalten (ebenso OVG Berlin-Bbg, B.v. 28.7.2023 – OVG 10 N 67.19 – juris Rn. 22).
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c) Eine fehlende Live-Übertragung der Sportereignisse ist nicht mehr entscheidend, da die Kunden, wie dargelegt, zumeist über Smartphones oder Tablets mit entsprechenden Apps verfügen und die Sportereignisse auf diese Weise verfolgen können. Diese Art des Konsums von Filmen und Sportübertragungen ist in Deutschland mittlerweile etabliert. Ein Anreiz zu einem längeren Aufenthalt in einer Wettvermittlungsstelle kann daher auch darin bestehen, gemeinsam das Sportereignis auf dem Smartphone oder dem Tablet zu verfolgen oder auch nur das Ergebnis abzuwarten, um anschließend sofort weiter zu wetten, um den Gewinn einzusetzen oder den Verlust wettzumachen. Dies wird ferner dadurch flankiert, dass auf den Monitoren auch nach Beginn der Sportereignisse nach Angaben der Klägerin nicht nur die aktuellen Quoten, sondern auch die Spielstände angezeigt werden.
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Hinzu kommt entscheidend ein weiterer Grund, der in der zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs noch keine Beachtung finden konnte:
69
Nach § 21 Abs. 1 GlüStV 2021 können Sportwetten als Kombinationswetten oder Einzelwetten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen (Ergebniswetten) sowie auf einzelne Vorgänge während des Sportereignisses oder auf eine Kombination solcher Vorgänge (Ereigniswetten) erlaubt werden. Dies greift § 21 Abs. 4 Satz 2 GlüStV 2021 auf, der Wetten während des laufenden Sportereignisses ausschließlich als Wetten auf das Endergebnis (Nr. 1) oder als Wetten auf das nächste Tor, den nächsten Satz oder einen ähnlichen Bestandteil eines Endergebnisses in Sportarten, in denen regelmäßig nur eine geringe Gesamtanzahl dieser Ereignisse im Laufe des Sportereignisses auftritt, insbesondere im Fußball, Hockey, Eishockey oder Volleyball, (Nr. 2) für zulässig erklärt. Das umfangreiche Angebot der Wettvermittler, wie sie auch in der Berufungsbegründung der Beklagten dargestellt sind, bietet für die Kunden einen Anreiz, trotz Abgabe einer Wette zu verweilen, um auch auf eine Vielzahl von Ereignissen während eines Spiels Einsätze abgeben zu können und dann diese Ereignisse, die relativ kurzfristig eintreten, abzuwarten.
70
Da angesichts der Vielzahl von Ereigniswetten die Wettergebnisse eines laufenden Sportereignisses oder eines laufenden Abschnittes dieses Sportereignisses in schneller Abfolge eintreten können (vgl. § 21 Abs. 1 GlüStV: „Abschnitte von Sportereignissen“, also Halbzeit-, Drittelzeit- und Viertelzeitergebnisse im Fußball, Handball, Basketball oder Wasserball, Ereigniswetten auf Tore, Eigentore, gelbe oder rote Karten etc.), verliert das Argument, dass keine Vergnügungsstätte vorliegt, wenn Live-Wetten nicht abgegeben werden können, an Bedeutung.
71
Vielmehr ist entgegen der Erwartung der Klägerin in der Betriebsbeschreibung davon auszugehen, dass in solchen Fällen ein längerer Aufenthalt der Wettenden in der Wettvermittlungsstelle stattfindet, damit diese sich ihre Wettgewinne kurzfristig auszahlen lassen können, um erneut zu wetten, um den Gewinn einzusetzen oder Wettverluste auszugleichen. Gleiches gilt in Anbetracht des Umstandes, dass nach der Betriebsbeschreibung der Gewinn unmittelbar am Wettannahmeschalter ausgezahlt werden soll, denn insoweit wird dem Spieler die Möglichkeit eröffnet, seinen Wetterfolg unmittelbar nach Eintritt des Spielergebnisses zu erleben.
72
Es kann allgemein davon ausgegangen werden, dass Kunden, die eine Wettvermittlungsstelle aufsuchen, um nach ausreichendem Studium der Wettquoten eine oder mehrere Wetten zu schalten, ein gesteigertes Interesse daran haben, den Ausgang des Sportereignisses, auf das sie gewettet haben, möglichst live zu verfolgen. Bietet der Wettvermittler die Dienstleistung einer Sportübertragung nicht an, könnten die Wettkunden eine andere Örtlichkeit aufsuchen, die das anbietet, und anschließend zur Wettvermittlungsstelle zurückkehren, um etwaige Gewinne abzuholen. Naheliegender ist es – gerade bei Ereigniswetten, deren Ausgang kurzfristig feststeht – jedoch, die Liveübertragungsmöglichkeit am eigenen Smartphone oder Tablet zu nutzen, auch um die kurzfristig erzielten Gewinne zu kassieren und für weitere Wetten zu nutzen.
73
Über die Kundenkarten und die App des Wettanbieters können sich die Spieler darüber hinaus über Smartphones und Tablets auf ihre abgegebene Wette aufschalten und/oder auf diese Weise noch während des Laufs des „Sportereignisses“ Live-Wetten und eine schier unbegrenzte Zahl von Ereignis-Wetten abgeben, ohne dass der Wettvermittler das verhindern kann.
74
Unter Zugrundelegung dieser Neuerungen stellt die beantragte Wettvermittlungsstelle der Klägerin ein Wettbüro und damit eine Vergnügungsstätte dar. Die Wettvermittlungsstelle soll eine Fläche von 62,19 m² zuzüglich Nebenräumen, darunter zwei Toiletten, haben und ist damit für einen längeren Aufenthalt einer größeren Anzahl von Menschen geeignet. Auch die Ausstattung der geplanten Wettvermittlungsstelle mit drei Infobildschirmen, drei Stehtischen und zwei Wettterminals neben dem Tresen, bei dem auch gewettet werden kann, deutet darauf hin, dass mit einem gleichzeitigen Aufenthalt einer größeren Zahl von Menschen gerechnet wird, die an den Infobildschirmen die aktuellen Quoten verfolgen, ihre Wetten abgeben, um dann entweder über die Monitore die Zwischenergebnisse hinsichtlich ihrer Wetten zu betrachten oder gar mit mitgebrachten Smartphones oder Tablets die Spiele, auf die sie gewettet haben, live zu verfolgen und die Ergebnisse der vielfältigen Ereigniswetten – gerade auch bei in zeitlicher Hinsicht geteilten Sportereignissen (vgl. § 21 Abs. 1 GlüStV: „Abschnitte von Sportereignissen“) – abwarten zu können. Letztendlich sprechen auch die Öffnungszeiten von Montag bis Sonntag von 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr gegen die Einordnung einer Wettannahmestelle im Sinne eines Ladens.
75
d) Eine ausnahmsweise Zulassung der Wettvermittlungsstelle der Klägerin als Vergnügungsstätte gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO (bei entsprechender Qualifikation als Wettbüro) hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom 21. Februar 2023 zu Recht abgelehnt. Es liegt entweder ein Mischgebiet vor, das von einem deutlichen Überwiegen der Wohnnutzung geprägt ist oder eine Gemengelage mit deutlicher Wohngebietsprägung, falls nicht sogar ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO anzunehmen wäre. Ein Wettbüro in einem wohngeprägten Gebiet ist geeignet, die Wohnnutzung gerade in den Abendstunden zu stören und könnte darüber hinaus einen Trading-down-Effekt einleiten oder verstärken, zumal bereits in der L. straße 52 eine Vergnügungsstätte vorhanden ist.
76
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
77
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.
78
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).