Titel:
Erfolgloser Berufungszulassungsantrag nach Abweisung einer Fortsetzungsfeststellungsklage gegen den Ausschluss von der Abschlussprüfung 2024 von der Fachoberschule
Normenketten:
FOBOSO § 19 Abs. 4, § 31
VwGO § 113, § 124
Leitsätze:
1. Die bloße unsubstantiierte oder nur aus prozesstaktischen Gründen aufgestellte Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, genügt für die Geltendmachung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht. Die Klägerin muss vielmehr substantiiert dartun, was sie konkret anstrebt. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Teleattest ist als Entschuldigung für das Fehlen bei einer schulischen Prüfungsleistung nur tauglich, wenn es den Anforderungen an eine ausreichende Entschuldigung nach § 19 Abs. 4 FOBOSO genügt. Die bloße Vorlage eines Teleattests kann hierfür nicht genügen. (Rn. 13 – 14) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Klägerin wurde zu Recht eine Nachholung des Fachreferats Deutsch versagt. Da sie ohne ausreichende Entschuldigung am Fachreferat nicht teilgenommen hatte, war dieses gem. § 19 Abs. 4 FOBOSO mit 0 Punkten zu bewerten. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Fortsetzungsfeststellungsklage, Feststellungsinteresse, Prüfungsrecht, Teleattest, Unentschuldigtes Fehlen, Bewertung mit 0 Punkten, unentschuldigtes Fehlen
Vorinstanz:
VG Bayreuth, Urteil vom 10.02.2026 – B 3 K 24.341
Tenor
I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 10. Februar 2026 – B 3 K 24.341 – wird abgelehnt.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 23. April 2024, mit dem der Beklagte sie von der Abschlussprüfung im Schuljahr 2023/2024 an der Fachoberschule (FOS) F. ausgeschlossen hat.
2
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Klägerin, sie im Wege der einstweiligen Anordnung zur Abschlussprüfung im Schuljahr 2023/2024 zuzulassen, mit Beschluss vom 30. April 2024 (Az: B 3 E 24.340) abgelehnt und ihre Klage auf Feststellung, dass der Bescheid des Beklagten rechtswidrig war, mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die zwischenzeitlich auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellte Klage sei unzulässig, da ihr das Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehle. Die Klägerin mache als berechtigtes Interesse alleine geltend, einen Schadensersatzprozess anzustreben. Im Übrigen habe die Klage auch in der Sache keinen Erfolg. Auf die Ausführungen im Eilbeschluss vom 30. April 2026 (Az: B 3 E 24.340) werde verwiesen. Dort ist ausgeführt, dass der mit Bescheid vom 23. April 2024 angeordnete Ausschluss von der Teilnahme an der Abschlussprüfung 2024 rechtmäßig sei. Die Klägerin habe an mindestens sechs Unterrichtstagen im Schuljahr 2023/2024 unentschuldigt gefehlt, zudem sei das Fachreferat Deutsch rechtmäßig mit 0 Punkten bewertet worden.
3
Mit ihrem Zulassungsantrag verfolgt die Klägerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Der Beklagte tritt dem entgegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
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Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.
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Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.
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1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) werden nicht aufgezeigt.
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Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124a Rn. 63 m.w.N.).
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a. Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe mehrfach ausgeführt, dass sie eine Klage auf Schadensersatz einreichen werde, denn sie habe nach der Abschlussprüfung ein Studium der Ingenieurswissenschaften geplant gehabt und hätte nach dem Studium einen Verdienst von ca. 5.000 Euro brutto als Einstiegsgehalt erreichen können, kann sie nicht durchdringen. Mit ihrem Vorbringen legt sie Richtigkeitszweifel nicht in einer den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dar. Die Klägerin setzt sich nicht ansatzweise substanziell mit den – im Übrigen selbständig tragenden – Feststellungen des angefochtenen Urteils zur Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag, die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids des Beklagten sei vorliegend präjudiziell, weil sie eine Schadensersatzklage einreichen wolle.
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Ungeachtet dessen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Feststellungsinteresse der Klage. Die Klägerin legt nach wie vor nicht dar, dass sie die Vorbereitung einer zivilrechtlichen Schadenersatzanklage ernsthaft beabsichtigt. Sie erläutert auch im Zulassungsverfahren nicht, welche konkreten Anstrengungen sie zur Vorbereitung einer Klage auf Schadensersatz unternommen hat. Insbesondere ihre Angaben zur Art des Schadens und zur Schadenshöhe bleiben vage. Die bloße unsubstantiierte oder nur aus prozesstaktischen Gründen aufgestellte Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, genügt für die Geltendmachung eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht; die Klägerin muss vielmehr substantiiert dartun, was sie konkret anstrebt (vgl. Decker in BeckOK, VwGO, Posser/Wolf/Decker, 76. Ed., Stand 1.1.2026, § 113 Rn. 87). Bei einem beabsichtigten zivilgerichtlichen Amtshaftungsprozess ist zudem aufzuzeigen, dass dieser nicht offensichtlich aussichtslos ist. Hierzu hätte die Klägerin nicht nur ihr Feststellungsinteresse substantiiert behaupten, sondern insbesondere auch darlegen müssen, gegen wen sie Schadensersatzklage erheben will (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 113 Rn. 116 m.w.N.). Ihr Hinweis auf das geplante Studium der Ingenieurswissenschaften und die nun versagte Verdienstmöglichkeit von ca. 5.000 Euro brutto als Einstiegsgehalt genügen dafür nicht.
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Zudem fehlt es bereits im erstinstanzlichen Verfahren an jeglicher Darlegung, warum ein Verschulden der handelnden Schulleiterin trotz der Ausführungen des Verwaltungsgerichts im rechtskräftigen Beschluss vom 30. April 2024 – B 3 E 24.340 – (juris Rn. 35 ff.) vorliegen kann. Das Verwaltungsgericht hat in Randnummer 38 des Beschlusses bezüglich des für den 20. Februar 2024 vorgelegten Attests festgestellt, dieses sei unabhängig davon, ob sog. „Tele- bzw. Internetatteste“ überhaupt als ausreichende Entschuldigung angesehen werden könnten, aus den – im Einzelnen unter Randnummer 38 des Beschlusses genannten Gründen – untauglich, eine ausreichende Entschuldigung nachzuweisen. Da somit das Attest für den Tag, an dem die Klägerin das Fachreferat Deutsch hätte erbringen müssen, nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu Recht als unzureichend bewertet worden ist, wären substantiierte Ausführungen der Klägerin erforderlich gewesen, warum gleichwohl ein dem Dienstherrn der handelnden Schulleiterin zurechenbares Verschulden möglich ist (vgl. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, § 113 Rn. 117 m.w.N.). Hierzu hat sich die Klägerin jedoch nicht verhalten.
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b. Darüber hinaus vermag die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen zur – materiellen – Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheids die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen.
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Das Verwaltungsgericht hat im angegriffenen Urteil – mangels wesentlichem neuen Sachvortrag im Klageverfahren – inhaltlich auf seine Ausführungen im Beschluss vom 30. April 2024 – B 3 E 24.340 – verwiesen. Nach den selbständig tragenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts war der durch den streitgegenständlichen Bescheid erfolgte Ausschluss der Klägerin von der Abschlussprüfung 2024 bereits deshalb rechtmäßig, weil die Klägerin für den 20. Februar 2024, dem Tag, an dem sie das Fachreferat Deutsch hätte erbringen müssen, unentschuldigt gefehlt hat (vgl. BA Rn. 38 und 44). Sie habe für diesen Tag das am Wenigsten aussagekräftige Teleattest vorgelegt. Das Fachreferat sei daher gemäß § 19 Abs. 4 FOBOSO rechtmäßig mit 0 Punkten bewertet worden, was eine Teilnahme der Klägerin an der Abschlussprüfung schon für sich genommen nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FOBOSO ausgeschlossen habe.
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Gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Tauglichkeit des für den 20. Februar 2024 vorgelegten Attests zeigt die Klägerin keine Richtigkeitszweifel auf. Sie wendet im Zulassungsverfahren lediglich ein, die Schule habe sich nicht darauf berufen können, Teleatteste nicht zu akzeptieren, weil die Anerkennung von Teleattesten seit dem 7. Dezember 2023 dauerhaft möglich und als rechtlich gleichwertig zur persönlichen Krankmeldung anerkannt sei. Zu den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in Randnummer 38 des Beschlusses, das für den 20. Februar 2024 vorgelegte Attest sei unabhängig davon, ob sog. „Tele- bzw. Internetatteste“ überhaupt als ausreichende Entschuldigung angesehen werden könnten, aus den dort im Einzelnen genannten Gründe untauglich, eine ausreichende Entschuldigung nachzuweisen, verhält sich die Klägerin jedoch nicht.
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Mit ihrem Vorbringen, das Direktorat der Schule habe die Nachholung des Fachreferats Deutsch untersagt, obwohl die Fachkraft dies gestattet habe, hätte sie das Fachreferat Deutsch ablegen dürfen, hätte es nicht mit null Punkten bewertet werden müssen und es hätte kein Grund vorgelegen, sie nicht zur Abschlussprüfung zuzulassen, legt die Klägerin keine Richtigkeitszweifel gegen die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Untauglichkeit des Attests vom 20. Februar 2024 dar. Unabhängig davon wurde der Klägerin zu Recht eine Nachholung des Fachreferats Deutsch versagt. Da sie ohne ausreichende Entschuldigung am Fachreferat nicht teilgenommen hatte, war dieses gemäß § 19 Abs. 4 FOBOSO mit 0 Punkten zu bewerten. Für die Klägerin hatte dies zudem zur Folge, dass sie aufgrund der Regelung in § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FOBOSO zwingend von der Abschlussprüfung auszuschließen war. Ungeachtet dessen, ob der Vortrag der Klägerin den Tatsachen entspricht, konnte die Schule hiervon – auch aus Gleichbehandlungsgründen gegenüber den übrigen Schülerinnen und Schülern – nicht abweichen.
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2. Die Berufung ist weder wegen besonderer tatsächlicher noch wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die Klägerin kommt weder den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO im gebotenen Maß nach, noch sind vorliegend die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gegeben.
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a. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten entstehen bei einer Rechtssache durch einen besonders unübersichtlichen und/oder schwierig zu ermittelnden Sachverhalt. Die Darlegung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten muss dies verdeutlichen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 33, § 124a Rn. 71). Ausführungen zum Vorliegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten macht die Klägerin jenseits des Normzitats nicht und kommt damit schon ihrer Darlegungspflicht aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht nach. Zudem ist der Sachverhalt klar und einfach gelagert.
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b. Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 27). Der Senat vermag keine überdurchschnittlichen juristischen Schwierigkeiten zu erkennen, insbesondere gibt auch das Zulassungsvorbringen keinen Anlass zu Zweifeln, die sich nicht schon im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden ließen (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2019 – 10 ZB 19.2131 – juris Rn. 11).
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3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nichtrevisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 21.11.2019 – 4 ZB 19.1671 – juris Rn. 10 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren sowie deren (2.) Klärungsfähigkeit, (3.) Klärungsbedürftigkeit und (4.) allgemeine Bedeutung substantiiert darlegen (BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.).
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Ungeachtet dessen, dass die Klägerin schon keine derartige Frage formuliert, kommt es auf die wohl sinngemäß aufgeworfene Frage, ob eine Schule verpflichtet sei, Teleatteste stets anzuerkennen, mangels Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses nicht entscheidungserheblich an. Zudem hat das Verwaltungsgericht bezüglich des Attests für den 20. Februar 2024 dessen Untauglichkeit unabhängig davon festgestellt, ob „Tele- bzw. Internetatteste“ überhaupt als ausreichende Entschuldigung genügen könnten.
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4. Da das Verwaltungsgericht die Abweisung der Klage selbständig tragend in nicht zu beanstandender Weise auf die Unzulässigkeit der Klage sowie darauf gestützt hat, dass die Nichtzulassung zur Abschlussprüfung 2024 bereits nach § 31 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FOBOSO rechtmäßig war, kommt es auf die Ausführungen der Klägerin zur Gültigkeit von Teleattesten sowie zu den darüberhinausgehenden Forderungen der Schule nicht mehr an. Ist eine Entscheidung – wie hier – selbständig tragend auf mehrere Gründe gestützt, kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn gegenüber jeder der Begründungen ein Berufungszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr. vgl. zur Zulassung der Revision BVerwG, B.v. 28.10.2025 – 2 B 37.25 – juris Rn. 15). Wie sich aus Vorstehendem ergibt, fehlt es hieran.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 38.6 und 1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).