Inhalt

VGH München, Beschluss v. 10.06.2026 – 8 C 26.825
Titel:

Rechtsweg bei einem Beseitigungsanspruch wegen einer Fahrbahnverengung (Betonwürfel und Bodenschwellen) auf einem nicht gewidmeten Privatweg

Normenketten:
VwGO § 40 Abs. 1 S. 1
GVG § 13, § 17 Abs. 2 S. 1
StVO § 32
Leitsätze:
1. Das Begehren auf Beseitigung von Fahrbahnverengungen (Betonwürfel und Bodenschwellen) auf einem nicht gewidmeten Privatweg ist zivilrechtlicher Natur. Diesbezügliche Ansprüche sind im ordentlichen Rechtsweg, nicht im Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen. (Rn. 10 – 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Aus der Bestimmung des § 32 StVO ergibt sich kein Beseitigungsanspruch gegen Private. Ihr kommt im Privatrechtsverkehr Bedeutung allenfalls als Schutzgesetz zum Schutz der Verkehrsteilnehmer, mithin im Kontext zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB zu. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
1.  Macht ein Privater Ansprüche auf Beseitigung einer Fahrbahnverengung (durch Betonwürfel und Bodenschwellen) auf einem nicht gewidmetem Privatweg gegen den Eigentümer geltend, ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig. (redaktioneller Leitsatz)
2.  § 32 StVO vermittelt einem Einzelnen schon nach seinem Wortlaut keinen unmittelbaren Beseitigungsanspruch gegen andere Private. (Leitsätze der Redaktion) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Rechtswegbeschwerde, keine Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs für die Geltendmachung zivilrechtlicher Eigentums- und Besitzschutzansprüche, Rechtswegabgrenzung, Privatrechtliche Streitigkeit, Hoheitliches Handeln, Eigentums- und Besitzschutz, Effektiver Rechtsschutz, Vorfragenkompetenz, privatrechtliche Streitigkeit, hoheitliches Handeln
Vorinstanz:
VG München vom 21.04.2026 – M 24 E 26.622

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht M. … den Rechtsstreit an das Amtsgericht … verwiesen hat. Sie begehrt im einstweiligen Rechtsschutz eine Verpflichtung der Antragsgegnerin – ein Tochterunternehmen der … … – eine Fahrbahnverengung durch Betonwürfel und Bodenschwellen an einer Bahnüberführung zu beseitigen.
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Die Antragstellerin verfügt über ein Nießbrauchsrecht am Grundstück FlNr. … Gemarkung S. … ([Ferien-]Anwesen … Weg .). Der … Weg verläuft u.a. auf dem im Eigentum der Antragsgegnerin stehenden Grundstück FlNr. … Er ist weder gewidmet noch in ein Straßen- oder Bestandsverzeichnis eingetragen. Der … Weg ist eine Stichstraße. Er zweigt in südwestlicher Richtung von der unmittelbar am Ufer des S. … verlaufenden …straße ab, quert über eine Brücke die Gleisanlage der dortigen Bahnstrecke … und erschließt westlich der Bahnstrecke u.a. das Grundstück FlNr. …
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Im Jahr 2021 untersagte die Antragsgegnerin das Befahren der Brücke mit Kraftfahrzeugen über 3,5 t und wies mit entsprechender Beschilderung auf die Lastbeschränkung sowie Brückenschäden als deren Hintergrund hin. Im September 2025 teilte sie den Anwohnern mit, dass die Lastbeschränkung in der Vergangenheit missachtet worden sei; aus Sicherheitsgründen werde sie daher die Fahrbahn einengen. Im Dezember 2025 brachte die Antragsgegnerin auf der Brücke entlang der Bordsteine Bodenschwellen an und stellte an den Auffahrten Betonwürfel auf.
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Daraufhin bat die Antragstellerin die Antragsgegnerin, die Betonwürfel um 20-30 cm zurückzusetzen. Die Antragsgegnerin kam dem nur teilweise nach. In der Folge begehrte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht M. … am 27. Januar 2026 im einstweiligen Rechtsschutz, die jeweils an der Brückenauffahrt aufgestellten Betonwürfel zu entfernen, – hilfsweise sie in näher bestimmter Weise zurückzusetzen – (I.) und die Bodenschwellen zu beseitigen (II.). Dabei verwies sie unter anderem darauf, dass die Antragsgegnerin die Zufahrt zu dem Ferienhaus verhindere bzw. erschwere, was sich negativ auf ihre Mieteinnahmen auswirke.
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Nach vorheriger Anhörung erklärte das Verwaltungsgericht M. … mit Beschluss vom 21. April 2026 den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Amtsgericht … Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, die in Rede stehenden Ansprüche wurzelten im Privatrecht; es gehe der Antragstellerin um die Beseitigung von Störungen auf einem nicht gewidmeten Privatweg, in Rede stünden etwa § 823 und § 1004 BGB. Weiter seien die Straßenverkehrs-Ordnung, das Eisenbahnkreuzungsgesetz und das Bayerische Straßen- und Wegegesetz mangels öffentlicher Straße bzw. öffentlichen Verkehrsraums nicht anwendbar. Zudem habe die Antragsgegnerin die Fahrbahnverengung als Privateigentümerin und nicht als Hoheitsträgerin bzw. Straßenbaubehörde angebracht.
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Dagegen hat die Antragstellerin am 4. Mai 2026 Beschwerde eingelegt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Gerichtsakten (einschließlich derjenigen des Ausgangsgerichts) verwiesen.
II.
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Die nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 146 Abs. 1, § 147 VwGO zulässige Beschwerde gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts M. … vom 21. April 2026 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg zutreffend für unzulässig erklärt und die Streitigkeit an das örtlich zuständige Amtsgericht verwiesen.
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Mit ihrem Antrag vom 27. Januar 2026 auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Beseitigung fahrbahnverengender Betonwürfel und Bodenschwellen an der streitbefangenen Bahnüberführung hat die Antragstellerin keine öffentlichrechtliche Streitigkeit rechtshängig gemacht. Für dieses Klagebegehren kommt keine öffentlichrechtliche Anspruchsgrundlage in Betracht. Verfahrensgegenständlich sind alleine zivilrechtliche Ansprüche des Eigentums- und Besitzschutzes.
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1. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlichrechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen sind.
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Fehlt – wie hier – eine explizite Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers, folgt aus der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem ein Kläger seinen Anspruch herleitet, ob eine Streitigkeit öffentlichrechtlich oder bürgerlichrechtlich zu qualifizieren ist. Es kommt darauf an, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivilrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich der Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, ihm zugeordneter Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient oder ob er sich den für alle geltenden zivilrechtlichen Regelungen unterstellt (BVerwG, B.v. 12.4.2013 – 9 B 37.12 – NJW 2013, 2298 – juris Rn. 6 m.w.N.; BayVGH, B.v. 24.1.2022 – 8 C 21.1411 – juris Rn. 15). Nicht entscheidend ist, ob sich ein Kläger auf eine zivilrechtliche oder eine öffentlichrechtliche Anspruchsgrundlage beruft (BVerwG, B.v. 9.4.2019 – 6 B 162.18 – NVwZ 2020, 487 – juris Rn. 7; B.v. 26.3.2018 – 7 B 8.17 – juris Rn. 15). Zulässig ist der beschrittene Verwaltungsrechtsweg, wenn nicht offensichtlich – nach jeder rechtlichen Betrachtungsweise – ausgeschlossen ist, dass das Klagebegehren auf eine Anspruchsgrundlage gestützt werden kann, für die dieser Rechtsweg eröffnet ist (BVerwG, B.v. 4.3.2015 – 6 B 58.14 – NVwZ 2015, 991 – juris Rn. 11).
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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend herausgearbeitet, weshalb kein öffentlichrechtlicher Streitgegenstand in Rede steht und sich hierzu eingehend mit dem Tatsachen- und Rechtsvortrag der Antragstellerin auseinandergesetzt.
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Dem hat diese mit ihrer Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegengesetzt.
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a) Die Antragstellerin setzt sich nicht mit den vom Verwaltungsgericht zutreffend als für die Rechtswegeröffnung wesentlich in den Blick genommenen Aspekten eines Streits zwischen Privatrechtssubjekten und der zivilrechtlichen Natur der geltend gemachten Ansprüche auseinander. Sie zeigt nicht auf, welche konkreteöffentlich rechtliche Anspruchsgrundlage ihr mit Blick auf das von ihr reklamierte Begehren einen Anspruch vermitteln können soll. Stattdessen argumentiert sie mit dem nicht weiter konkretisierten Begriff des „öffentlichrechtlichen Gepräges“ und bezieht sich dazu auf zahlreiche ihres Erachtens einschlägige öffentlichrechtliche Vorschriften, die für die Frage der Rechtswegeröffnung indes sämtlich ohne rechtliche Bedeutung sind.
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Soweit die Antragstellerin den „Antragsgegenstand nach § 32 StVO – Beseitigung des Verkehrshindernisses Betonblöcke“ benennt, bleibt unklar, ob sie § 32 StVO als eine ihr günstige Anspruchsgrundlage ansieht. Jedenfalls ist die Norm als solche für die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs irrelevant. Sie sagt nichts darüber aus, ob die an der Streitigkeit Beteiligten zueinander in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen und ob sich ein Träger hoheitlicher Gewalt besonderer, ihm zugeordneter Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient.
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Abgesehen davon vermittelt § 32 StVO einem Einzelnen schon nach seinem Wortlaut nicht unmittelbar einen Beseitigungsanspruch gegen andere Private. Er enthält nach der amtlichen Überschrift von Abschnitt I. der StVO eine an alle Verkehrsteilnehmer gerichtete allgemeine Verkehrsregel. Bedeutung kommt ihm im Privatrechtsverkehr etwa als Schutzgesetz zum Schutz der Verkehrsteilnehmer (BGH, U.v. 1.3.1974 – V ZR 82/72 – BGHZ 62, 186-193 – juris Rn. 6) mithin im Kontext zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB zu (statt vieler: Förster in Hau/Poseck, BeckOK BGB, Stand 1.2.2026, § 823 Rn. 266).
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b) Fehl geht die Schlussfolgerung der Beschwerde, der Rechtsstreit bedürfe allein aufgrund der grundrechtlichen Dimension einer öffentlichrechtlichen Einordnung; das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit Art. 14 GG auseinandergesetzt.
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Wie das Verwaltungsgericht zutreffend feststellt, ist für die Rechtswegeröffnung entscheidend, dass das von der Antragstellerin geltend gemachte Begehren mangels hoheitlichen Handelns eines Hoheitsträgers im Zivilrecht wurzelt (vgl. Beschlussabschrift, [BA], S. 6 f, Rn. 18).
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Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit der Antragsgegnerin – wie die Antragstellerin meint – zur Daseinsvorsorge zählt. Dies hätte wie die Frage nach der Beherrschung der Antragsgegnerin durch die öffentliche Hand, lediglich Relevanz dafür, ob die Antragsgegnerin grundrechtgebunden ist. Die unmittelbare Grundrechtsbindung gilt nur für die staatliche Gewalt (Herdegen in Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand Januar 2026, Art. 1 Abs. 3 Rn. 119; Sauer in Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 1 Abs. 3 Rn. 40). Die etwaige Grundrechtsbindung bewirkt aber nur, dass der Gebundene in seinem Verhalten gegenüber der anderen Seite deren grundrechtlich verbürgte besondere Gewährleistungen des Grundgesetzes berücksichtigen muss (statt aller: BVerfG, U.v. 22.2.2011 – 1 BvR 699.06 – BVerfGE 128, 226 – juris Rn. 48) und sich reflexartig selbst nicht auf Grundrechte berufen kann (BVerfG, a.a.O., Rn. 58). Sie hindert die öffentliche Hand aber nicht, fiskalisch wie Private am allgemeinen Wirtschaftsverkehr teilzunehmen oder die Handlungsinstrumente des Zivilrechts für ihre Aufgabenwahrnehmung zu nutzen (BVerfG, a.a.O., Rn. 56).
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c) Zu keinem anderen Ergebnis führt auch der Vortrag der Antragstellerin, wonach der … Weg eine „historische Straße“ sei, die der Erschließung mehrerer Grundstücke diene, von einem unbestimmten Personenkreis von Bewohnern, Besuchern sowie Liefer- und Versorgungsverkehr genutzt werde und vor dem 30. Juni 1961 endgültig für die Erschließungsfunktion hergestellt worden sei.
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Ob es sich bei dem … Weg um eine solche historische Straße handeln könnte, ist im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich. Die mit dem Aspekt der historischen Straße verknüpften Rechtsfragen und -folgen hängen mit dem zur Klagebegründung vorgetragenen Sachverhalt und der begehrten Rechtsfolge nicht zusammen: Der Begriff der historischen Straße entstammt dem Erschließungsbeitragsrecht. Vorhandene Straßen sind „historisch“, wenn sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30. Juni 1961 Erschließungsfunktion besessen haben und für diesen Zweck endgültig hergestellt waren (BayVGH, B.v. 17.7.2025 – 6 ZB 25.959 – juris Rn. 7). Ist das der Fall, kann nach Art. 5a Abs. 7 Satz 1 KAG kein Erschließungsbeitrag erhoben werden. Für die von der Antragstellerin begehrte Entfernung bzw. Versetzung der Betonwürfeln und Beseitigung von Bodenschwellen ist die Frage der Erhebung von Erschließungsbeiträgen aber ohne Belang.
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d) Soweit die Antragstellerin ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG gefährdet sieht, ist anzumerken, dass Art. 19 Abs. 4 GG ein Leistungsrecht auf Justizgewähr beinhaltet – aber keinen bestimmten Rechtsweg gewährleistet (Huber in Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Aufl. 2024, Rn. 496). Das Recht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG verschafft weder ein Recht, den Rechtsweg nach eigenem Ermessen zu wählen noch die Befugnis, selbst über die Gerichtsverfassung zu bestimmen. Dabei beeinflusst die Dauer eines Gerichtsverfahrens die Grundsätze der Rechtswegeröffnung nicht. Dahinstehen kann deshalb, ob die bemängelte Verzögerung des Rechtsschutzes vorliegt und ob diese der von Art. 19 Abs. 4 GG verpflichteten staatlichen Gewalt angesichts der Befassung eines unzuständigen Gerichts durch die Antragstellerin überhaupt zurechenbar sind.
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e) Im Übrigen wiederholt die Antragstellerin erstinstanzliches Vorbringen, ohne sich näher mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen. Daher ist den diesbezüglichen Einwänden im Beschwerdeverfahren nicht nachzugehen.
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Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss sich die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO), zu denen nach dem Gesetzeswortlaut und im Hinblick auf den damit verfolgten Beschleunigungszweck auch die Beschwerde gegen einen Verweisungsbeschluss in solchen Eilverfahren zählt, mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Darlegungsgebot bezweckt, die Oberverwaltungsgerichte durch ein strukturiertes, auf den Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts aufbauendes Beschwerdevorbringen zu entlasten und so eine beschleunigte Abwicklung einstweiliger Rechtsschutzverfahren zu ermöglichen. Damit diese Intention nicht leerläuft, muss die Beschwerde einen bestimmen Antrag beinhalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. So ist zum einen aufzuzeigen, welche entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts aus welchen Gründen unrichtig sein sollen. Zum anderen ist darzutun, dass die Entscheidung im Ergebnis fehlerhaft ist. Nicht ausreichend ist, pauschal auf den erstinstanzlichen Vortrag und die dortige Glaubhaftmachung zu verweisen oder nur den Vortrag aus erster Instanz zu wiederholen (BayVGH, B.v. 15.9.2017 – 7 CS 17.1629 – juris Rn. 7; B.v. 22.10.2019 – 11 CS 19.1837 – juris Rn. 10; B.v. 18.2.2020 – 15 CS 20.57 – BayVBl 2020, 340 – juris Rn. 28; vgl. dazu auch Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 146 Rn. 41). Auch von der Sache her kann die von § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO geforderte „Auseinandersetzung“ mit der angefochtenen Entscheidung nicht derart erfolgen, dass eine Argumentation, die vor Erlass des angegriffenen Beschlusses – mithin denknotwendig in Unkenntnis seiner Begründung – vorgetragen wurde, unverändert übernommen wird (BayVGH, B.v. 16.7.2015 – 11 CS 15.1194 – juris Rn. 3).
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Abgesehen davon hat das Verwaltungsgericht die Frage der Anwendbarkeit des Eisenbahnkreuzungsgesetzes zutreffend verneint. Dieses gilt nach § 1 Abs. 4 EKrG für „öffentliche Straßen“; Privatwege fallen nicht darunter, auch wenn auf ihnen mit ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Eigentümers ein öffentlicher Verkehr stattfindet (vgl. Marschall/Maas, EKrG, 7. Aufl. 2023, § 1 Rn. 45; vgl. auch BVerwG, U.v. 11.3.1988 – 4 C 75.84 – UPR 1988, 267 – juris Rn. 10). Zudem stellt die angegriffene Entscheidung zutreffend klar, dass die Anwendbarkeit des Eisenbahnkreuzungsgesetzes nicht streitentscheidend ist, da die Antragstellerin nicht Kreuzungsbeteiligte ist (vgl. BA, S. 7, Rn. 19). Auch damit setzt sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerde nicht auseinander. Vielmehr erklärt sie wiederholend und pauschal, die Frage nach der Anwendung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes sei öffentlichrechtlicher Natur.
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Daneben stellt das Verwaltungsgericht zutreffend klar, dass die Antragsgegnerin die von der Antragstellerin geltend gemachten Störungen nicht in Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt verursacht hat, auch nicht in Form sog. schlicht hoheitlicher Verwaltung (vgl. BA, S. 7 Rn. 18). Am Rechtsstreit sei kein hoheitlich handelnder Akteur beteiligt; der Antrag der Antragstellerin sei nicht auf behördliches Einschreiten gerichtet (vgl. BA S. 9, Rn. 26). In diesem Kontext erörtert es zwar die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen der Anwendbarkeit des öffentlichen Straßenrechts infolge des möglichen Vorliegens einer tatsächlichen öffentlichen Verkehrsfläche (vgl. BA S. 7, Rn. 20, 24 f.). Es lässt die Frage aber letztlich offen, indem es zu Recht herausstellt, dass selbst das etwaige Vorliegen einer tatsächlichen öffentlichen Verkehrsfläche nichts daran ändert, dass ausschließlich zivilrechtliche Ansprüche inmitten stehen (vgl. BA S. 9, Rn. 26).
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Mit alledem befasst sich die Beschwerdeführerin nicht näher: Sie gibt im Kern nur ihren erstinstanzlichen Vortrag wieder, wonach es sich um eine Maßnahme der Gefahrenabwehr handele, auch wenn sie den Gedanken mit dem verkehrsregelnden Charakter sowie damit konturiert, dass das Aufstellen von Verkehrsschildern ihres Erachtens ein hoheitliches Instrument sei. Auf das maßgebliche Argument, die Antragsgegnerin habe nicht hoheitlich gehandelt, geht sie nicht inhaltlich ein. Ihr Vortrag, Private könnten funktional hoheitlich handeln und die Antragsgegnerin sei nicht „rein privat“, geht über ein Bestreiten der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht hinaus. Soweit die Antragstellerin ihre Ansicht zum Vorliegen einer tatsächlichöffentlichen Verkehrsfläche – auch mit dem Begriff der „unwiderruflichen historischen, öffentlichen Straße“- wiederholt, hat das Verwaltungsgericht dies – wie ausgeführt (vgl. oben Rn. 26) – rechtsfehlerfrei nicht für streitentscheidend gehalten.
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Soweit die Beschwerde wiederholend anführt, dem Amtsgericht fehle die Kompetenz, über die öffentlicherechtliche Frage zu entscheiden, ob der … Weg ein tatsächlich öffentlicher Weg ist, verkennt sie zudem die Reichweite des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet. Dies schließt nach allgemeinem Verständnis auch rechtswegfremde Vorfragen ein, soweit gesetzlich nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist und die an sich zuständigen Gerichte über die streitige Vorfrage nicht mit materieller Rechtskraftbindung entschieden haben (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2014 – 1 C 11.14 – BVerwGE 151, 102 – juris Rn. 16 m.w.N.). Die von der Antragstellerin vorgenommene Differenzierung zwischen „Vorfragen“ und „zentralen Rechtsfragen“ findet in § 17 Abs. 2 GVG keine Grundlage.
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2. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im Hinblick auf Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht.
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3. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG liegen nicht vor. Der Beschluss ist damit unanfechtbar § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG).