Inhalt

VGH München, Beschluss v. 08.06.2026 – 24 CS 26.603
Titel:

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei Entsorgung einer Luftpistole über den Hausmüll

Normenketten:
WaffG § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b, Nr. 5, § 21 Abs. 1, § 26 Abs. 1, § 36 Abs. 1, § 37b Abs. 1, Abs. 2, § 45 Abs. 2
AWaffV § 13 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 80
Leitsätze:
Natur einer in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Luftpistole. (Rn. 21 – 24)
1. Ob die Entsorgung einer Luftpistole über den Hausmüll einen unvorsichtigen Umgang mit Waffen iSv § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b Alt. 1 WaffG begründet, hängt maßgeblich davon ab, ob es sich um eine erlaubnispflichtige oder erlaubnisfreie Waffe handelt. (Rn. 11 – 12) (Rn. 17) (Rn. 19 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Für das Unbrauchbarmachen von Luftdruckpistolen gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine erlaubnispflichtige Waffe darf nicht über den Hausmüll entsorgt werden. (Rn. 17 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
4. Die Entsorgung einer dauerhaft unbrauchbar gemachten erlaubnisfreien Luftpistole über den Hausmüll stellt keinen die Unzuverlässigkeit begründenden unvorsichtigen Umgang mit einer Waffe dar. (Rn. 20) (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
5. Die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG setzt objektiv belastbare Tatsachen voraus. Bloße Einlassungen des Betroffenen genügen nicht. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
6. Ein gröblicher Verstoß gegen waffenrechtliche Aufbewahrungsvorschriften ist dann anzunehmen, wenn eine nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen worden ist, die darauf schließen lässt, dass der Betreffende sich auch in Zukunft nicht an die waffenrechtlichen Vorschriften halten wird. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
7. Ist der Ausgang eines Rechtsstreits über den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis offen, so überwiegt im Regelfall das Vollzugsinteresse der Behörde das Suspensivinteresse des Antragstellers. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Eilrechtsschutz, Entsorgen einer Luftpistole über den Hausmüll, unvorsichtiger Umgang mit Waffen, Unzuverlässigkeit, Waffenaufbewahrung, Entsorgung von Waffen, Prognoseentscheidung, Glaubhaftigkeit der Einlassung, Sofortvollzug, Streitwertfestsetzung, Widerruf, waffenrechtliche Erlaubnis, Aufbewahrung, Luftpistole, erlaubnispflichtig, Hausmüll, Prognose
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 13.03.2026 – 7 S 25.3063

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse.
2
Am 31. Januar 2024 führten Mitarbeiter des Landratsamts F. (nachfolgend: Landratsamt) beim Antragsteller eine unangekündigte waffenrechtliche Aufbewahrungskontrolle durch. Ausweislich des Protokolls war die in der Waffenbesitzkarte 17920 unter lfd. Nr. 5 eingetragene Waffe „Luftpistole 4,5 mm“ (Seriennr. ...8) des Herstellers H. nicht auffindbar. Hierauf angesprochen gab der Antragsteller gegenüber den Waffenkontrolleuren an, die Luftpistole sei defekt gewesen und er habe sie vor ca. zwei Jahren unbrauchbar gemacht und über den Müll entsorgt. Im Übrigen verlief die Aufbewahrungskontrolle beanstandungsfrei.
3
Das Landratsamt hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 12. April 2024 wegen fehlender Zuverlässigkeit zum beabsichtigten Widerruf an. Ausweislich des Aktenvermerks zu einem Telefonat in anderer Sache am 9. Januar 2025 vertrat der Antragsteller gegenüber dem Mitarbeiter des Landratsamts erneut die Meinung, er habe die Waffe über den Hausmüll entsorgen dürfen.
4
Mit Bescheid vom 17. April 2025 widerrief das Landratsamt die dem Antragsteller erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse (Nr. 1) und verpflichtete ihn unter Androhung der Sicherstellung (Nr. 5) sowie Zwangsgeld (Nr. 6), die Waffenbesitzkarten zurückzugeben (Nr. 2) sowie seine Waffen und Munition dauerhaft unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen (Nr. 3), ansonsten wurde die Sicherstellung angedroht (Nr. 4). Zur Begründung führte das Landratsamt aus, der Antragsteller habe sich als unzuverlässig nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG erwiesen, da er eine Waffe nicht gemäß den gesetzlichen Vorgaben verwahrt habe. Er habe über den Verbleib der in der Waffenbesitzkarte Nr. 17920 eingetragenen erlaubnispflichtigen Kurzwaffe des Herstellers H. (Kaliber 4,5 mm, Seriennr. ...8, ohne „F im Fünfeck“) keine Angaben machen und keine Nachweise vorlegen können, sodass nach Auffassung des Landratsamts keine ordnungsgemäße Aufbewahrung vorliege. So beinhalte das Entsorgen der Waffe über den Hausmüll eine Gefährdung der Allgemeinheit. Zudem liege auch ein gröblicher Verstoß nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG vor.
5
Hiergegen ließ der Antragsteller am 19. Mai 2025 Klage erheben. Seinen gleichzeitig erhobenen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 13. März 2026 ab. Der Bescheid dürfte sich als rechtmäßig erweisen, da die Prognose gerechtfertigt sei, der Antragsteller werde auch in Zukunft seine Waffen und Munition nicht sorgfältig verwahren, da er über den Verbleib der Kurzwaffe H. keine Angaben gemacht habe. Seine Erklärung, die Waffe ca. zwei Jahre zuvor im Müll entsorgt zu haben, ändere nichts daran, dass es zum genauen Verbleib der Waffe nach wie vor keine konkreten Hinweise gebe und der Antragsteller für seine Einlassung Nachweise weder vorgelegt noch angeboten habe. Die Entsorgung einer Schusswaffe über den Hausmüll zeige zudem eine besondere Sorglosigkeit. Selbst wenn die Waffe, wie der Antragsteller vortrage, erlaubnisfrei gewesen wäre, ändere dies nichts an den grundsätzlichen Aufbewahrungsvorgaben des § 36 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 2 Nr. 1 AWaffV, zumal über die Entsorgung im Müll nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch minderjährige Personen Zugriff erlangen könnten.
6
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Die Voraussetzungen für die angenommene Unzuverlässigkeit lägen nicht vor, da die Luftdruckpistole entgegen den Angaben des Antragsgegners nicht erlaubnispflichtig gewesen sei und nie hätte in die Waffenbesitzkarte eingetragen werden dürfen. Warum der Eintrag erfolgt sei, sei unklar, hätte aber korrigiert werden müssen.
7
Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen und verteidigt den angefochtenen Beschluss.
8
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie die beigezogene Behördenakte verwiesen.
II.
9
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die im Beschwerdeverfahren fristgerecht dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, rechtfertigen es nicht, die angefochtene Entscheidung abzuändern. Der Antragsteller rügt zwar zu Recht die Unzuverlässigkeitsprüfung des Landratsamts und des Verwaltungsgerichts. Jedoch besteht hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen weiterer Aufklärungsbedarf, der dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss, sodass dessen Erfolgsaussichten zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats als offen anzusehen sind. Nachdem keine Anhaltspunkte bestehen, die ein Abweichen vom gesetzlichen Sofortvollzug rechtfertigen könnten, setzt sich das Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehbarkeit gegen das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage durch.
I.
10
Nach § 45 Abs. 2 des Waffengesetzes (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl I S. 3970) im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 332), ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Dies ist der Fall, wenn sich der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses als unzuverlässig im Sinne von § 5 WaffG erweist. Die Zuverlässigkeitsprüfung ist grundsätzlich prospektiv ausgerichtet und verlangt die Vornahme einer Prognose (vgl. ausführlich BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.495 – Rn. 21 f.). Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG fehlt die Zuverlässigkeit, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Waffeninhaber mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen (Alt. 1) oder diese Gegenstände nicht sorgfältig aufbewahren (Alt. 2) wird. Darüber hinaus fehlt es im Regelfall nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG an der Zuverlässigkeit, wenn der Antragsteller wiederholt oder gröblich gegen waffenrechtliche, u.a. aufbewahrungsrechtliche Vorschriften verstoßen hat.
11
Nachdem der Antragsteller in der Vergangenheit eine Waffe nach seinen eigenen, vom Antragsgegner nicht in Zweifel gezogenen Angaben, über den Hausmüll entsorgt hat, steht eine Unzuverlässigkeit aufgrund unvorsichtigen Umgangs im Raum, für deren konkrete Beurteilung zur Bildung einer entsprechenden Prognose es u.a. maßgeblich darauf ankommen wird, ob die streitgegenständliche Luftpistole der Marke H. als erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei zu qualifizieren ist (1.). Von dieser Einordnung hängt auch die Qualifizierung des Verstoßes als gröblich ab (3.). Auf den in Zusammenhang mit der Besitzaufgabe wohl gleichzeitig begangenen Aufbewahrungsverstoß kommt es damit nicht an, insbesondere weil es auch zu wenige objektive Feststellungen zu den konkreten Tatsachen in Zusammenhang mit dem Vorgang gibt und diese wohl auch nicht mehr zuverlässig aufklärbar sein dürften (2.).
12
1. Es liegt zwar nahe, ist nach derzeitiger Aktenlage aber nicht abschließend abzuschätzen und bleibt daher der weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten, ob der Antragsteller aufgrund eines nicht vorsichtigen Umgangs mit Waffen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Alt. 1 WaffG unzuverlässig ist. Die anzustellende Prognose hängt maßgeblich davon ab, ob die entsorgte Luftdruckwaffe (Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.9 der Anlage 1 zum WaffG) erlaubnispflichtig oder deren Erwerb und Besitz erlaubnisfrei gemäß Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder 1.2 der Anlage 2 zum WaffG war, da u.a. unterschiedliche gesetzliche Vorgaben sowie Sorgfaltsanforderungen an den Umgang zu stellen sind.
13
a) In § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG differenziert der Gesetzgeber zunächst zwischen dem unvorsichtigen und dem unsachgemäßen Umgang mit Waffen oder Munition, wobei nur derjenige, der seine Waffe sachgemäß zu handhaben versteht, mit dieser auch vorsichtig umgehen kann (vgl. Gade in Gade, Waffengesetz, 3. Aufl. 2022, § 5 Rn. 12). Vorsichtig ist der Umgang nur dann, wenn alle zur Verfügung stehenden und zumutbaren Maßnahmen vom Waffeninhaber ergriffen werden, dass eine möglichst geringe Gefahr von der Waffe ausgeht (Gade a.a.O. Rn. 14). Der Waffenbesitzer muss alle zumutbaren Sicherungsmöglichkeiten ergreifen, um die von einer Waffe ausgehenden Gefahren für sich oder andere auszuschließen (vgl. BayVGH, B.v. 20.2.2024 – 24 CS 23.2264 – juris Rn. 18). Hinsichtlich der anzuwendenden Sorgfaltspflichten sind die jeweiligen Vorgaben des Waffengesetzes heranzuziehen.
14
Laut der Definition des Waffengesetzes ist der Umgang mit einer Waffe sehr weit zu verstehen: Nach § 1 Abs. 3 WaffG hat Umgang mit einer Waffe, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt (Satz 1), aber auch, wer diese unbrauchbar macht (Satz 2). Gemäß Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 3 zum WaffG überlässt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt.
15
Während die Bearbeitung von Waffen (vgl. Abschnitt 2 Nr. 8.2 der Anlage 1 zum WaffG) stets einer Erlaubnis bedarf (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WaffG und § 26 Abs. 1 WaffG), ist das Unbrauchbarmachen von Schusswaffen nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 10 der Anlage 2 zum WaffG erlaubnisfrei und die Überlassung von Waffen i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG bedarf nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 der Anlage 2 zum WaffG keiner Erlaubnis, das Unbrauchbarmachen unterliegt jedoch ggf. einer Anzeigepflicht nach § 37b Abs. 1 und 2 WaffG. Zwar verweist Abschnitt 2 Nr. 8.3 der Anlage 1 zum WaffG hinsichtlich des Unbrauchbarmachens von Waffen auf die Maßnahmen des Anhangs I Tabelle II bis III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission vom 15. Dezember 2015 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden (ABl L 333), jedoch gilt diese nur für Feuerwaffen aller in Anhang I Teil II der RL 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl L 256) aufgeführten Kategorien; eine Luftdruckpistole unterfällt diesen Kategorien nicht, sodass es für deren Unbrauchbarmachen keine gesetzlichen Vorgaben gibt.
16
Darüber hinaus ist ein Überlassen von Waffen nur an Personen zulässig, die ihrerseits diese Waffen erwerben und besitzen dürfen, vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG; in diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass selbst erlaubnispflichtige Waffen erlaubnisfrei überlassen werden können (s. Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 der Anlage 2 zum WaffG). Auch wenn der Gesetzgeber im Waffengesetz keine konkreten Vorgaben hinsichtlich der Entsorgung einer Waffe gemacht hat, handelt es sich hierbei stets um einen Akt der Aufgabe des Besitzes und damit der Überlassung der tatsächlichen Gewalt über eine Waffe an eine andere Person. Insoweit setzt § 34 Abs. 1 Satz 1 WaffG voraus, dass Waffen oder Munition nur an berechtigte Personen überlassen werden, wobei die Berechtigung offensichtlich oder nachgewiesen sein muss.
17
b) Dies zugrunde gelegt, ist offensichtlich, dass eine erlaubnispflichtige Waffe – unabhängig von irgendwelchen Maßnahmen zur Unbrauchbarmachung – schon deshalb nicht über die Hausmülltonne entsorgt werden darf, weil es keinesfalls zu gewährleisten ist, dass die nächsten Personen, welche die Sachherrschaft und damit die tatsächliche Gewalt hierüber erlangen, dazu berechtigt sind. Anders dürfte dies bei erlaubnisfreien Waffen sein, die dauerhaft unbrauchbar gemacht worden sind.
18
Bei lebensnaher Betrachtung umfasst die vom Antragsteller geschilderte Entsorgung das Verbringen der Waffe in die Hausmülltonne, welche danach vom zuständigen Dienstleister abgeholt und der Kreislaufwirtschaft zugeführt wird. Im Rahmen dieses Prozesses dürften die mit der Abfallbehandlung bzw. -verwertung beauftragten Personen in den Besitz der Waffe kommen können, insbesondere da oftmals durch Scanner größere Metallgegenstände im Rahmen der Vorsortierung ausgesondert und untersucht werden. Zudem kann jederzeit ab dem Hineinlegen bis zur Abholung der Mülltonne eine unbekannte dritte Person die tatsächliche Gewalt erlangen, wenn sie die Tonne durchsucht, bevor diese vom zuständigen Dienstleister bzw. dessen Mitarbeitern abgeholt und geleert wird.
19
Die Entsorgung einer erlaubnispflichtigen Waffe über den Hausmüll stellt daher stets einen unvorsichtigen Umgang i.S.v § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Alt. 1 WaffG dar, da bei dieser Waffenkategorie angesichts des Umgangsverbots mit Erlaubnisvorbehalt (vgl. § 2 Abs. 2 WaffG und § 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2) unter keinen Umständen gewährleistet werden kann, dass sie nur an Berechtigte gelangt. Insbesondere unterliegen auch wesentliche Teile einer erlaubnispflichtigen Waffe der Erlaubnispflicht (vgl. § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und § 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 1 Nr. 1.3.1), sodass in diesem Fall ein etwaiges Zerlegen nichts ändern würde.
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Hinsichtlich erlaubnisfreier Waffen dürfte sich dies anders darstellen, denn für den Umgang mit erlaubnisfreien Waffen gilt nur das in § 2 Abs. 1 WaffG geforderte Mindestalter von 18 Jahren. Für Einzelteile trifft das Gesetz im Gegensatz zu erlaubnispflichtigen Waffen keine Vorgaben. Folglich muss insoweit zur Sicherstellung des von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Alt. 1 WaffG geforderten vorsichtigen Umgangs, der sich an einer Vermeidung bzw. Minimierung von Gefahren orientiert, gewährleistet sein, dass eine solche funktionsfähige Waffe nicht in die Hände Minderjähriger kommen kann. Dies ist beim bloßen Wegwerfen in den Hausmüll nicht gewährleistet, schließt aber nicht aus, dass die erlaubnisfreie Waffe zerstört bzw. so stark beschädigt wird, dass sie dauerhaft unbrauchbar gemacht wird und damit keine Gefahr mehr darstellt. Genau dies hat der Antragsteller bei der Waffenkontrolle angegeben, was seitens des Landratsamtes nicht bezweifelt worden ist, sodass man in diesem Fall wohl nicht zu einem Verstoß gegen einen vorsichtigen Umgang i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Alt. 1 WaffG kommen dürfte. Ob bzw. inwieweit diese Einlassung glaubhaft ist, bleibt der Beurteilung des Verwaltungsgerichts im Rahmen des Hauptsacheverfahrens vorbehalten.
21
c) Es ist derzeit jedoch ungeklärt, ob die streitgegenständliche Waffe tatsächlich der Erlaubnispflicht unterliegt oder erlaubnisfrei ist. Da es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich auf diesen Umstand ankommt, wird dies zwingend im Rahmen des Hauptsacheverfahrens aufzuklären sein.
22
Bei der Waffe des Herstellers H. handelt es sich ausweislich der Angaben in der Behördenakte und in der Waffenbesitzkarte um eine Luftpistole Kaliber 4,5 mm. Aus der bloßen Eintragung in der Waffenbesitzkarte kann aber nicht zwingend eine Erlaubnispflicht abgeleitet werden, zumal dem Senat aus anderen Verfahren in Zusammenhang mit besonders alten Waffenbesitzkarten bekannt ist, dass es durchaus vorkommen kann, dass erlaubnisfreie Waffen zu Unrecht in Waffenbesitzkarten eingetragen wurden.
23
Aus der Waffenbesitzkarte Nr. 17920 des Antragstellers, welche am 3. April 1975 durch die Landeshauptstadt München ausgestellt wurde, geht hervor, dass der Eintrag zusammen mit den anderen vorstehenden vier laufenden Nummern jeweils am 2. Mai 1973 mit der Bemerkung „Anmeldung § 59 WaffG“ erfolgte. Bei dieser Bemerkung dürfte sich um einen Verweis auf die Rechtsgrundlage § 59 Abs. 2 des Waffengesetzes vom 19. September 1972 (BGBl I S. 1797) handeln, der die Anmeldung von Altbesitz im Rahmen der Waffenamnestie, die infolge dieses neuen Waffengesetzes, welches zum 1. Januar 1973 in Kraft trat, regelte. Demnach erhielten Besitzer von Schusswaffen, die vor dem 1. Januar 1973 erworben wurden und bis zu diesem Zeitpunkt nicht registriert waren, die Möglichkeit, diese durch eine nachträgliche Anmeldung zu legalisieren, was in der Folge regelmäßig zu einer Eintragung in eine Waffenbesitzkarte führte. Die Einlassung des Antragstellers, er habe auch die Luftpistole damals „im Übereifer“ (vgl. Beschwerdebegründung vom 16.4.2026, S. 2) angegeben, obwohl die Waffe nicht hätte eingetragen werden dürfen bzw. müssen, erscheint vor diesem Hintergrund möglich.
24
Die Tatsache, dass die Waffe keine Kennzeichnung („F im Fünfeck“) hatte, spricht weniger für eine Erlaubnispflicht, als für das Alter der Waffe. Denn diese Kennzeichnung wurde ebenfalls anlässlich des neuen Waffengesetzes von 19. September 1972 mit der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 20. Dezember 1972 mit Wirkung zum 1. Januar 1973 eingeführt. Eine Internetrecherche des Senats ergab, dass der Hersteller H. eine entsprechende Luftpistole (H. Master, CO₂-Luftpistole mit Kaliber 4,5 mm) bereits vor diesem Zeitpunkt, nämlich ab 1966, hergestellt hat. Folglich ist es nicht nur denkbar, sondern angesichts des Gesamtbildes durchaus wahrscheinlich, dass die Waffe des Antragstellers eine entsprechende Kennzeichnung gar nicht haben konnte. Dies wird im Hauptsacheverfahren aufzuklären sein.
25
d) Sollte die Waffe erlaubnisfrei sein, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb die Entsorgung einer dauerhaft unbrauchbar gemachten bzw. zerstörten erlaubnisfreien Waffe einen unvorsichtigen Umgang i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Alt. 1 WaffG darstellen sollte, der eine Unzuverlässigkeitsprognose trägt. In diesem Zusammenhang dürfte es auch darauf ankommen, ob die Einlassungen des Antragstellers zur Unbrauchbarmachung vom Verwaltungsgericht als glaubhaft eingeschätzt werden. Bei der insoweit anzustellenden Prognose, ob das festgestellte Verhalten die Annahme trägt, der Antragsteller werde mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig umgehen, wird im Übrigen auch der Umstand zu würdigen sein, dass zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses der Verstoß bereits 3,5 Jahre zurückgelegen hat.
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2. Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob – wovon derzeit sowohl das Landratsamt als auch das Verwaltungsgericht ausgehen – die Verbringung der Waffe in die Hausmülltonne einen Verstoß gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten des § 36 Abs. 1 und Abs. 5 WaffG i.V.m. § 13 Abs. 2 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl I S. 2123), vor Bescheiderlass zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. September 2020 (BGBl I S. 1977), darstellt, der die Prognose rechtfertigt, der Antragsteller werde Waffen oder Munition künftig nicht sorgfältig verwahren. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass auch wenn in dem Akt der Besitzaufgabe möglicherweise ein Aufbewahrungsverstoß liegen dürfte, Bedenken bestehen, ob hinreichend objektiv gesicherte Tatsachen vorliegen, die der anzustellenden Prognose über die zukünftige Unzuverlässigkeit zugrunde gelegt werden könnten.
27
§ 36 Abs. 1 WaffG bestimmt, dass derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen hat, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhandenkommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Der Anknüpfungspunkt ist hierbei das Element des Besitzes einer Waffe. Gemäß § 1 Abs. 4 WaffG i.V.m. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2 besitzt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt. Wenn man annimmt, dass der Antragsteller vor einiger Zeit die Luftdruckwaffe über den Hausmüll entsorgt hat, darf davon ausgegangen werden, dass er sich damit zwar des unmittelbaren Besitzes an der Waffe, aber nicht der tatsächlichen Sachherrschaft hierüber entledigte. Auch wenn kein zivilrechtliches Dereliktionsverbot besteht (vgl. OLG Zweibrücken, B.v. 13.7.2017 – 1 OLG 2 Ss 25/17 – juris Rn. 25), hat Abfall und damit auch der allgemeine Hausmüll immer einen Besitzer: Gemäß § 3 Abs. 9 KrWG ist Besitzer von Abfällen jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft darüber hat. Folglich ging die Waffe ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller sie in seine (wie üblich wohl auf seinem Grundstück stehende) Mülltonne ablegte, nicht in den Besitz von jemand anders über, sondern verblieb in seinem Herrschaftsbereich. Die Aufbewahrung einer Waffe in der Mülltonne, gleich ob erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei, stellt unzweifelhaft einen Verstoß gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungspflichten dar.
28
Jedoch dürfte sich bei der anzustellenden Prognose – ungeachtet der weiter oben aufgeworfenen Punkte – die Schwierigkeit ergeben, dass es außer der sehr allgemein gehaltenen und knappen Einlassung des Antragstellers ansonsten keine objektiv belastbaren Tatsachen zu diesem Verstoß gibt, obwohl die im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG anzustellende Prognose ausweislich des Wortlauts stets auf „Tatsachen“ gestützt sein muss. Zudem trägt im Widerrufsfall – wie hier – die zuständige Behörde die materielle Beweislast für das Vorliegen von Tatsachen, aus denen sie eine zukünftige Unzuverlässigkeit des Betroffenen herleitet, auch wenn hierfür insoweit keine für eine strafrechtliche Verurteilung notwendige Überzeugungsgewissheit bestehen muss (vgl. VGH BW, B.v. 19.3.2024 – 6 S 1171/23 – juris Rn. 8 m.w.N.). Vorliegend legt das Landratsamt seiner Bewertung ausschließlich die wenig aussagekräftige Einlassung des Antragstellers zugrunde und stellt darüber hinaus fest, der Antragsteller habe zum Verbleib der Waffe keine Angaben machen und keine Nachweise vorlegen können (Bescheid, S. 3 und S. 6). Nicht nur ist unzutreffend, dass der Antragsteller über den Verbleib keine Angaben gemacht hat. Darüber hinaus erschließt sich nicht, wie die geforderten Nachweise über die Entsorgung aussehen könnten. Dies gilt insbesondere bei lebensnaher Betrachtung des geschilderten Ablaufs und Berücksichtigung der zeitlichen Komponente – zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses dürfte die Entsorgung bereits über drei Jahre zurückgelegen haben. Daher ist auch fraglich, ob – zumal der Verstoß mittlerweile gut 4,5 Jahre zurückliegen dürfte – die Umstände überhaupt noch aufklärbar wären, um sich eine hinreichende Überzeugung bilden zu können.
29
3. Abhängig von dem Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen Aufklärungsmaßnahmen hinsichtlich der Natur der streitgegenständlichen Luftpistole und deren Qualifizierung als erlaubnispflichtig oder erlaubnisfrei wird erst im Hauptsacheverfahren die Beurteilung erfolgen können, ob ein gröblicher Verstoß i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG vorliegt, der eine Unzuverlässigkeitsprognose begründen kann.
30
Ein gröblicher Verstoß ist dann anzunehmen, wenn eine nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwiderhandlung begangen worden ist (vgl. Papsthart in Steindorf, Waffenrecht, 11. Aufl. 2022, § 5 WaffG Rn. 60; Nr. 5.4 WaffVwV), die darauf schließen lässt, dass der Betreffende sich auch in Zukunft nicht an die waffenrechtlichen Vorschriften halten wird (v. Grotthuss in Lehmann, Waffenrecht, Stand Juli 2023, § 5 WaffG Rn. 170). Zudem muss die mögliche Wiederholung oder die Erheblichkeit des Verstoßes eine mit dem Gewicht einer Straftat vergleichbare normative Missbilligung und ein sich in der Handlung offenbarendes Unrechtsbewusstsein zu erkennen geben (vgl. BayVGH, U.v. 2.11.2022 – 24 BV 21.3213 – juris Rn. 29; OVG MV, B.v. 28.3.2023 – 1 M 254/22 – juris Rn. 15).
31
Sollte die Luftpistole der Erlaubnispflicht unterliegen, dürfte angesichts der Entsorgung über den Hausmüll ein gröblicher Verstoß ohne weiteres anzunehmen sein. Wenn die Luftpistole erlaubnisfrei gewesen sein sollte, wird zu prüfen sein, ob die Angaben des Antragstellers über das Unbrauchbarmachen der Waffe als glaubhaft zu beurteilen sind. Sollte das Verwaltungsgericht zu der Überzeugung gelangen, der Antragsteller habe eine erlaubnisfreie Waffe zerstört bzw. dauerhaft unbrauchbar gemacht und über den Hausmüll entsorgt, wäre der einzig denkbare Verstoß in diesem Zusammenhang wohl, dass er die Waffe nicht aus seiner Waffenbesitzkarte hat austragen lassen. Dies dürfte jedenfalls keinen gröblichen Verstoß darstellen.
32
Nachdem es auch hierbei maßgeblich auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Einlassungen ankommt, bleibt deren abschließende Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
II.
33
Nachdem die Hauptsache als offen angesehen werden muss, kann die Beschwerde wegen des grundsätzlichen Vorrangs des gesetzlichen Sofortvollzugs keinen Erfolg haben. Es ist bei der im Rahmen des Eilrechtsschutzes gebotenen Interessenabwägung die differenzierte gesetzgeberische Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 VwGO – hier in Verbindung mit § 45 Abs. 5 und § 46 Abs. 6 WaffG – einerseits und § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO andererseits zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, B.v. 17.1.2017 – 2 BvR 2013/16 – Rn. 17). Es überwiegt deshalb im Regelfall das Vollzugsinteresse der Behörde das Suspensivinteresse des Antragstellers. Dieser hat in seiner Beschwerdebegründung – über die behauptete Rechtswidrigkeit des Bescheids hinaus – keine Gründe vorgetragen, die über die mit der Anordnung sofortiger Vollziehung typischerweise verbundenen und vom Gesetzgeber bereits bedachten Umstände hinausreichen und eine abweichende Gewichtung der Interessenlage rechtfertigen könnten (vgl. BayVGH, B.v. 28.9.2023 – 24 CS 23.1196 – Rn. 17; BayVGH, B.v. 16.5.2022 – 24 CS 22.737 – juris Rn. 18). Welches besondere Interesse der Antragsteller an einer Aussetzung haben könnte, ist nicht ersichtlich.
III.
34
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
IV.
35
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 1.5 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 beträgt 4.750,- EUR.
36
Der Senat setzt hierbei 5.000,- EUR für die Waffenbesitzkarte inkl. einer Waffe, zzgl. drei Waffen à 1.500,-EUR an. Aufgrund der Ungereimtheiten in Zusammenhang mit der Eintragung der Luftdruckpistole 4,5 mm des Herstellers H. berücksichtigt der Senat zu Gunsten des Antragstellers diese nicht bei der Bemessung des Streitwerts. Die sich so ergebenden 9.500,- EUR waren im Eilrechtsverfahren zu halbieren.
V.
37
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).