Titel:
Normenkontrollantrag anerkannter Umweltvereinigung, Bebauungsplan, Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Stahlerzeugung, Stahlverarbeitung und Reststoffaufbereitung“, Rodung von Bannwald, Bauleitplanung, Abwägungsgebot, Bannwaldrodung, Ersatzaufforstung, Artenschutzprüfung, Raumordnungsziele, Umweltverträglichkeitsprüfung
Normenketten:
VwGO § 47
BauGB § 1 Abs. 3 S. 1
BayWaldG Art. 9 Abs. 6 S. 2
§§ 44, 45 BNatSchG.
Leitsätze:
1. Der Begriff „angrenzend“ i.S.d. Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG verlangt kein unmittelbares oder direktes Angrenzen im Sinne einer gemeinsamen Grenze zwischen dem neu begründeten Wald und dem vorhandenen Bannwald; vielmehr ist ein Angrenzen i.S. eines weiter verstandenen „Benachbart sein“ ausreichend.
2. Der Umstand, dass im Vollzug des Bebauungsplans trotz festgesetzter CEF-Maßnahmen eine – gesetzlich vorgesehene (vgl. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG) – artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung beantragt wird, berührt die Rechtmäßigkeit der Bauleitplanung nicht.
Schlagworte:
Normenkontrollantrag anerkannter Umweltvereinigung, Bebauungsplan, Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Stahlerzeugung, Stahlverarbeitung und Reststoffaufbereitung“, Rodung von Bannwald, Bauleitplanung, Abwägungsgebot, Bannwaldrodung, Ersatzaufforstung, Artenschutzprüfung, Raumordnungsziele, Umweltverträglichkeitsprüfung
Tenor
I. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Der Antragsteller, eine anerkannte Umweltvereinigung, wendet sich gegen den Bebauungsplan „Sondergebiet am nördlichen L. – südlich des Bebauungsplanes ... und westlich der Kreisstraße A 29“ mit 1. Teiländerung des Bebauungsplanes „L. – südlich der L1.-Stahlwerke“ (nachfolgend: Bebauungsplan) des Antragsgegners, mit dem dieser südlich des bestehenden Stahlerzeugungsbetriebes ein Sondergebiet ausweist.
2
Nach mehreren verfahrensleitenden Beschlüssen fasste der Antragsgegner am 22. Mai 2019 den Beschluss, den angefochtenen Bebauungsplan und die 11. Änderung des Flächennutzungsplans im Parallelverfahren durchzuführen. Am 24. Juni 2019 fand eine freiwillige Bürgerinformation statt; die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte in der Zeit vom 24. Juni 2019 bis 26. Juli 2019.
3
Die Planung dient der Schaffung einer Standort- und Investitionssicherheit für die südlich des Ortsteiles H. und nördlich des L.es ansässigen Betriebe der Stahlerzeugung, Stahlverarbeitung und Reststoffaufbereitung sowie der Sicherung und Schaffung neuer Arbeitsplätze. Um den Produktionsstandort im globalen Wettbewerb sichern und ausbauen zu können gibt der Antragsgegner seitens der beigeladenen Unternehmensgruppe einen kurz-, mittel- und langfristigen Erweiterungsbedarf an, der mit der angefochtenen Bauleitplanung befriedigt werden soll. Der Flächenbedarf von 17,6 ha beinhaltet Anlagen für die Stahlerzeugung, Stahlverarbeitung und Stahlveredelung, Anlagen zur Forschung und Entwicklung, zur Energieerzeugung und -rückgewinnung sowie Büro- und Verwaltungsgebäude, Lagerflächen und sonstige Nebenanlagen. Die Realisierung erfolgt in zeitlichen Abschnitten; in einem städtebaulichen Ausführungsvertrag sind Bauabschnitte definiert, deren Realisierung von konkreten Anforderungen an die beigeladene Unternehmensgruppe abhängig gemacht wird, um den Belangen des Natur- und Artenschutzes sowie der Forstwirtschaft Rechnung zu tragen. Ziel der Planung ist neben der Schaffung von Baurecht insbesondere auch eine deutliche ökologische Aufwertung des L.s und ein Waldumbau zu einem klimagerechten Mischwald. Festgesetzt sind ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Stahlerzeugung, Stahlverarbeitung und Reststoffaufbereitung“, gegliedert in drei unterschiedliche Sondergebietsbereiche, sowie insbesondere zu erhaltende Flächen für Wald mit Bannwaldfunktion, CEF-Maßnahmen sowie naturschutzfachliche und forstwirtschaftliche Ausgleichsflächen. Der teilräumliche Geltungsbereich Ost des angefochtenen Bebauungsplans umfasst vor allem den unmittelbar südlich des bestehenden Werksgeländes des Stahlerzeugungsbetriebs befindlichen L. und wird im Wesentlichen südlich durch die Bundesstraße 2, westlich durch die Bahnlinie Augsburg – Donauwörth und östlich durch die Kreisstraße A 29 begrenzt. Östlich der Kreisstraße A 29 befindet sich der Lechkanal, daran anschließend Wald und der Lech. Der ausschließlich für den naturschutzfachlichen und forstwirtschaftlichen Ausgleich festgesetzte teilräumliche Geltungsbereich West befindet sich westlich des bestehenden Betriebsgeländes des Stahlerzeugungsbetriebes zwischen der Bahnlinie Augsburg – Donauwörth und der Bundesstraße 2.
4
Die Öffentlichkeitsbeteiligung, an der sich der Antragsteller mit Einwendungen durch Schriftsatz vom 5. März 2020 beteiligte, erfolgte in der Zeit vom 10. Februar 2020 bis 10. März 2020. Am 17. Juli 2021 beschloss der Antragsgegner über die eingegangenen Stellungnahmen und nach Genehmigung des städtebaulichen und Grundabtretungsvertrages am 27. Juli 2022 in derselben Sitzung über den Bebauungsplan als Satzung. Er wurde am 2. August 2022 ausgefertigt und durch Aushang in der Zeit vom 10. August 2022 bis 16. September 2022 bekannt gemacht.
5
Am 7. Oktober 2022 hat der Antragsteller einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan erhoben und macht zahlreiche materielle Fehler, insbesondere in Bezug auf den Natur- und Artenschutz sowie forstrechtliche Belange geltend. Er ist der Ansicht, die Planung sei eine Gefälligkeitsplanung, da sie ausschließlich dazu diene, die privaten Interessen der Beigeladenen zu befriedigen und deren Standort- und Investitionssicherheit zu gewährleisten. Die damit verbundene Rodung von über 17 ha Wald könne nicht mit den Planungszielen des Antragsgegners gerechtfertigt werden. Zudem liege eine unzulässige Vorratsplanung vor, da der konkrete Bedarf und Zeitpunkt der Entwicklung einer Werkserweiterung völlig unklar sei. Dem Bebauungsplan stünden zudem dauerhaft forstrechtliche Hindernisse entgegen, weil der L. zu Bannwald erklärt worden und dessen Rodung unzulässig sei. Der im Rahmen des Ausgleichs neu zu pflanzende Wald grenze nicht an den zu rodenden Bannwald an; vielmehr bestehe ein erheblicher Abstand und die Bahnlinie Augsburg – Donauwörth habe eine deutliche Barrierewirkung, insbesondere für schützenswerte Tiere. Die Ersatzaufforstungen seien in Bezug auf die Waldfunktionen auch nicht gleichwertig, da deren Erfolg nicht sicher sei und sie diese nur reduziert erfüllen könnten. Eine Ausnahmeregelung sei nicht möglich, da v.a. keine zwingenden Gründe des öffentlichen Wohls vorlägen. Nach der Bannwald-Verordnung habe der L. mehrere wichtige Waldfunktionen. Es handle sich um Wald mit besonderer Bedeutung für den lokalen Klimaschutz, den lokalen Immissionsschutz, den Sichtschutz, den lokalen Lärmschutz, das Landschaftsbild sowie als Lebensraum und Biotop. Der L. sei zudem Erholungswald der Intensitätsstufe II. Sämtliche dieser Waldfunktionen seien beeinträchtigt und nicht gleichwertig zu ersetzen.
6
Auch unüberwindliche artenschutzrechtliche Hindernisse stünden der Planung entgegen. Der Antragsgegner habe insbesondere die arten- und naturschutzrechtlichen Verbotstatbestände nicht ausreichend ermittelt und beurteilt. Dies zeige sich schon darin, dass trotz umfangreicher CEF-Maßnahmen eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Rodung des L.es beantragt werden musste. So entspreche die Bestandserfassung der Brutvögel nicht in jeder Hinsicht den allgemein anerkannten fachlichen Standards und der fehlende Nachweis von Amphibien sei nicht nachvollziehbar. Die Methodenstandards für Reptilien seien nicht eingehalten, die Funktionalität der künstlichen Fledermausquartiere fraglich und die Einhaltung der Festsetzungen nicht möglich. Die CEF-Maßnahmen seien nicht ausreichend und insbesondere nicht so erfolgt, dass deren Realisierung bereits im Zuge des Bebauungsplans dauerhaft sichergestellt sei. Der Bauabschnitt I sei ohne Einhaltung der CEF-Maßnahmen gerodet worden, so dass dadurch Verbotstatbestände verwirklicht und Umsetzungsfristen nicht eingehalten worden seien.
7
Die Planung verstoße zudem gegen das Anpassungsgebot an die Ziele der Raumordnung. Es bestünden Widersprüche zu zahlreichen Zielen und Grundsätzen des Landesentwicklungsprogramms und des Regionalplans der Region Augsburg (9) (Regionalplan 9). Außerdem hätte es einer Änderung der Bannwald-Verordnung des Landratsamts Donauwörth vom 1. Dezember 1989 bedurft, da ein bedeutender Verlust an Bannwaldfläche eintrete. Unwirksam seien die Festsetzungen der Sondergebiete „SO1“ bis „SO3“, da diese nicht den bauplanungsrechtlichen Kategorien entsprächen. „Anlagen zur Konditionierung und Herstellung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen“ stellten keinen Nutzungstyp dar, der Grundlage einer Sondergebietsausweisung sein könne. Hierfür hätte es eines vorhabenbezogenen und nicht eines Angebots-Bebauungsplans bedurft. Die Festsetzung „Laubwald“ könne nicht über § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB gesteuert werden.
8
Schließlich verletze der Bebauungsplan das Abwägungsgebot. Naturschutzfachliche Belange seien nicht mit dem ihnen zustehenden Gewicht berücksichtigt worden, zumal sich das Plangebiet in einem Vorbehaltsgebiet befinde. Artenschutzrechtliche Auswirkungen seien nicht ausreichend ermittelt worden und es bestünden Defizite in Bezug auf Fledermäuse, Amphibien, das Waldwiesenvögelchen, Vögel, Tag- und Nachtfalter sowie Reptilien. Hinsichtlich der Eingriffe in Natur- und Landschaft sei nicht ausreichend geprüft worden, ob diese durch Alternativen oder eine Reduzierung des Ausbaus zu vermeiden gewesen wären oder unvermeidbare Beeinträchtigungen ausgeglichen werden könnten. Insbesondere der Ausgleich der Waldfunktionen sei auch in den nächsten 20 Jahren nicht zu erreichen. Abwägungsfehlerhaft sei angenommen worden, dass die Rodungsvoraussetzungen vorlägen, während der L. in dem hier waldarmen Gebiet unersetzlich sei und in seinen Funktionen durch die geplanten Ersatzaufforstungen nicht ausgeglichen werden könne. Nicht hinreichend betrachtet seien auch die Auswirkungen auf ein Natura-2000 Gebiet. Ermittlungsdefizite gebe es ferner in Bezug auf Pflanzen, da deren Beurteilung auf veralteten Gutachten basiere. Fehlerhaft abgewogen sei weiter der Eingriff in das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion, da die Ersatzaufforstung den strukturreichen Ist-Zustand nicht ausgleichen könne. Schließlich fehlten Ausführungen zu einem Gebiet südlich und südwestlich des Vorhabens, das dem bayerischen Arten- und Biotopschutzprogramm unterliege. Es fehle an einer Auswirkungsanalyse der geplanten Werkserweiterung auf die Schutzerfordernisse der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), so dass nicht auszuschließen sei, dass es zu Temperaturveränderungen des Wassers im Lechkanal und Lech kommen könne. Durch den nicht nachgewiesenen Bedarf für Nutzflächen sei schließlich der Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden verletzt.
9
Abwägungsfehler ergäben sich auch bei der Alternativenprüfung. Hierbei sei insbesondere die Flächenverfügbarkeit falsch bewertet worden. Weitere Mängel bestünden in Bezug auf die Ermittlung und Bewertung von Lärmemissionen, den Verkehr und die Entsorgung von Elektroofenschlacke.
10
Der Antragsteller beantragt,
11
den Bebauungsplan „Sondergebiet am nördlichen L. – südlich des Bebauungsplanes ... und westlich der Kreisstraße A 29“ mit 1. Teiländerung des Bebauungsplanes „L. – südlich der L1.-Stahlwerke“ für unwirksam zu erklären.
12
Der Antragsgegner beantragt,
13
den Antrag abzulehnen.
14
Die Bauleitplanung diene städtebaulichen Belangen, insbesondere dem Ziel, den Industriestandort und Arbeitsplätze zu erhalten. Sie sei zulässig, auch wenn die Realisierung der Planung im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht vollumfänglich absehbar sei. Es liege eine realistische Umsetzungsperspektive vor, die auch in einem städtebaulichen und Grundabtretungsvertrag definiert sei. Dieser stelle sicher, dass keine Rodung und „Baufeldfreimachung“ auf Vorrat erfolge.
15
Die Rodungserlaubnis werde durch die Bauleitplanung konzentriert; deren Voraussetzungen seien gegeben. Erforderlich, aber ausreichend sei ein räumlichfunktionaler Zusammenhang zwischen Eingriffs- und Ausgleichsort; eine forstwirtschaftlich relevante Zäsur liege nicht vor. Das Vorhaben sei ein solches des öffentlichen Wohls, da die Stahlindustrie zur systemrelevanten Basisindustrie zähle. Beim L. handle es sich nicht um einen Auwald, sondern nur um einen Immissionsschutzwald, der seine Waldfunktionen nur eingeschränkt erfüllen konnte. Mittelfristig komme es durch die festgesetzten Maßnahmen zu einer Verbesserung. Die beanstandeten Beeinträchtigungen der Waldfunktionen seien – soweit einschlägig – berücksichtigt, so dass es im Zusammenhang mit den durchzuführenden Vermeidungs-, CEF- und Kompensationsmaßnahmen zu keiner Verschlechterung komme.
16
Eine Vollzugsunfähigkeit aufgrund artenschutzrechtlicher Hindernisse bestehe nicht, da die festgesetzten Maßnahmen artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sicher ausschlössen. Die ordnungsgemäße Umsetzung der CEF-Maßnahmen werde durch fachgutachterliche Stellungnahmen bestätigt. Fehler bei der Ermittlung lägen nicht vor. Der Bebauungsplan verstoße auch nicht gegen das Anpassungsgebot. Hierbei seien nur die Ziele, nicht jedoch die Grundsätze relevant. Letztere seien im Rahmen der Abwägung beachtet. Es liege kein Verstoß gegen die Bannwald-Verordnung vor. Die Fachbehörden gingen von einem flächenmäßig und funktional gleichwertigen Ersatz gerodeter Bannwaldflächen aus. Eine Änderung der Bannwald-Verordnung sei nicht erforderlich gewesen, da keine erhebliche Veränderung des räumlichen oder sachlichen Geltungsbereichs vorliege.
17
Die beanstandete Festsetzung zum Sondergebiet „SO1“ bis „SO3“ sei im Zusammenhang mit den übrigen Festsetzungen zu sehen. Diese seien zulässig, da es sich um funktional aufeinander bezogene Haupt- und Nebennutzungen für eine bestimmte Industrieanlage handle. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan komme nicht in Betracht, da lediglich ein bauleitplanerischer Rahmen vorgegeben werden sollte. Die Festsetzungen zur Aufforstung beruhten auch auf der Rechtsgrundlage für Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. Es gehe um eine multifunktionale Nutzung als forstwirtschaftliche, naturschutzfachliche und artenschutzrechtliche Ausgleichsfläche. Im Übrigen mache die Bindung an den städtebaulichen und Grundabtretungsvertrag die bauplanungsrechtliche Festsetzung entbehrlich.
18
Abwägungsfehler lägen nicht vor. Zur Ermittlung und Bewertung der naturschutzfachlichen Belange hätten umfangreiche Ermittlungen, Dokumentationen und Kontrollbegehungen stattgefunden. Es seien umfangreiche artenschutzrechtliche, forstwirtschaftliche und naturschutzfachliche Vermeidungs-, vorgezogene Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen, verbunden mit einem städtebaulichen und Grundabtretungsvertrag, erfolgt. Hinsichtlich des zu rodenden Waldes sei ein gleichwertiger, räumlich hinreichender Ausgleich erfolgt und keine Überschreitung der naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative bzw. des Beurteilungsspielraums ersichtlich. Beeinträchtigungen der Schutzziele des angeführten FFH-Gebiets seien, ebenso wie negative Umweltauswirkungen auf das Arten- und Biotopschutzprogramm, nicht gegeben. Mögliche Konflikte mit der Wasserrahmenrichtlinie könnten auf der Genehmigungsebene hinreichend gelöst werden; die Niederschlagswasserbeseitigung sei in zwei Varianten untersucht und abgestimmt worden. Auch der Grundsatz sparsamen Umgangs mit Grund und Boden sei beachtet, weil das Sondergebiet bereits beschränkt wurde und der Flächenbedarf substantiiert belegt sei. Die Alternativenprüfung sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es gebe keine andere Lösung, die sich in der Gesamtbetrachtung als eindeutig bessere, weil schonendere Variante hätte aufdrängen müssen. Die Lärmemissionen und der Mehrverkehr seien untersucht worden; die Entsorgung von Elektroofenschlacke aufgrund einer Kapazitätserhöhung des Stahlwerks sei nicht Gegenstand der Bauleitplanung. Schließlich seien die Grundsätze der Raumordnung abwägungsfehlerfrei behandelt worden.
19
Die Beigeladene beantragt,
20
den Antrag abzulehnen.
21
Das ortsansässige Stahlwerk habe erhebliche Bedeutung für die Region. Im Rahmen der städtebaulichen Erforderlichkeit sei es darüber hinaus um eine Verbesserung der Erwerbsstruktur des Raumes, einen schonenden Umgang mit Flächen, die Erhaltung der Bannwaldränder, den Natur- und Artenschutz sowie die Aufwertung von Lebensräumen streng geschützter Arten gegangen. Der Flächenbedarf ergebe sich aus den betrieblichen Anforderungen, Betriebsabläufen und dem Betriebstyp eines Stahlwerkes; die Anlagen müssten in unmittelbarer Nähe zum vorhandenen Betrieb stehen. Angesichts der steigenden Ansprüche an die Umweltverträglichkeit bestehe ein erheblicher Flächenbedarf und könne eine Umsetzung nicht innerhalb weniger Monate oder Jahre ausgeschöpft werden.
22
Eine Rodungserlaubnis sei nicht erforderlich; beim L. handle es sich weder um Bannwald noch um Auwald. Die Bannwald-Verordnung leide an Mängeln in Bezug auf Bekanntmachung, Geltungsbereich, Zuständigkeit und Bestimmtheit. Unabhängig davon bedürfe es keines Angrenzens des neu begründeten Waldes an den zu rodenden Wald, sondern genüge ein räumlichfunktionaler Zusammenhang. Mit der Ersatzaufforstung könnten jedenfalls die bannwaldtypischen Funktionen erfüllt werden. Die erforderliche Gleichwertigkeit sei sichergestellt. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Anpassungsgebot. Die vom Antragsteller genannten Ziele der Raumordnung seien entweder nicht betroffen oder es handle sich nur um Grundsätze, da keine abschließende Abwägung erfolgt sei und diese nicht hinreichend bestimmt seien. Die Festsetzung des Sondergebiets sei zulässig, da ein Festsetzungsgehalt gewollt sei, der sich keinem der geregelten Gebietstypen zuordnen lasse. Es handle sich um ein Sondergebiet, das durch seine Nähe zum Standort stahlerzeugender und stahlverarbeitender Betriebe der Beigeladenen geprägt sei. Der Antragsgegner habe hierfür auch die freie Wahl der planungsrechtlichen Instrumente.
23
Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat keine Stellungnahme abgegeben und keinen Antrag gestellt.
24
Am 9. April 2025 hat der Senat einen Augenschein durchgeführt und am 10. Februar 2026 mündlich verhandelt.
25
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Normaufstellungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
26
Der zulässige Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg.
27
Der fristgerecht (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) gestellte Antrag ist zulässig.
28
I. Der Antragsteller ist eine anerkannte Umweltvereinigung nach § 3 UmwRG, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG, ohne eine eigene Rechtsverletzung geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG einlegen kann, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 UmwRG eingehalten sind (vgl. BayVGH, U.v. 5.10.2021 – 15 N 21.1470 – juris Rn. 37; U.v. 17.7.2020 – 15 N 19.1377 – juris Rn. 22). Dies ist hier der Fall. Beim angefochtenen Bebauungsplan „SO am nördlichen L.“ handelt es sich um ein Zulassungsentscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 7 UVG, Nr. 1.8 Anlage 5 UVPG (vgl. BayVGH, U.v. 10.5.2021 – 2 N 19.1690 – juris Rn. 28) und nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 6 Nr. 3 UVPG, Nr. 17.2.1 Anlage 1 UVPG, da durch die Realisierung des Bebauungsplans eine Rodung von mehr als 10 ha Wald erfolgt (vgl. Begründung Nr. 14.2, S. 102; BayVGH, U.v. 5.10.2021 – 15 N 21.1470 – juris Rn. 38; U.v. 24.8.2025 – 2 N 14.486 – juris Rn. 24; BVerwG, U.v. 24.4.2024 – 4 CN 2.23 – juris Rn. 19). Der Antragsteller ist damit sowohl nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG zur Beteiligung berechtigt als auch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG und hat sich mittels Einwendungen vom 5. März 2020 (Normaufstellungsakten Ordner 1, Bl. 408) in der Sache geäußert. Er hat geltend gemacht, die Entscheidung widerspreche Rechtsvorschriften, die für ihn von Bedeutung sein können (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), verletze umweltbezogene Rechtsvorschriften (§ 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG) und berühre ihn in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG).
29
II. Der Antragsteller hat trotz der bereits erfolgten Rodung von Wald im Bauabschnitt I des angefochtenen Bebauungsplans auch ein Rechtsschutzbedürfnis, an das bei Normenkontrollanträgen von Umweltverbänden keine hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2024 – 1 NE 24.805 – juris Rn. 21). Unabhängig davon, dass bei einer anerkannten Umweltvereinigung auch bei vollständiger Umsetzung des angefochtenen Bebauungsplans nicht ausgeschlossen ist, dass diese auf eine Neuplanung hinwirkt, die zu einer Verbesserung des Umweltschutzes beiträgt (vgl. BVerwG, U.v. 24.1.2023 – 4 CN 8.21 – juris Rn. 13), ist der angefochtene Bebauungsplan noch nicht vollständig umgesetzt, sondern bedarf weiterer Vollzugs- und Realisierungsmaßnahmen. Zudem sind Gegenstand des angefochtenen Bebauungsplans weitere Bauabschnitte, die eine Rodung von Wald (Art. 9 Abs. 8 BayWaldG) – gegen die sich der Antragsteller vorrangig wendet – vorsehen (Begründung Nr. 9.4, S. 59 ff.).
30
Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Der Bebauungsplan „SO am nördlichen L.“ leidet nicht an zum Prüfungsumfang gem. § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UmwRG zählenden (vgl. BVerwG, U.v. 24.4.2024 – 4 CN 2.23 – juris Rn. 29; OVG Saarl, U.v. 9.10.2025 – 2 C 168/24 – juris Rn. 92), beachtlichen Fehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führen.
31
I. Der Bebauungsplan ist für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB). Eine städtebauliche Rechtfertigung ist dabei nicht nur für den Bebauungsplan im Ganzen, sondern auch für jede Einzelfestsetzung zu verlangen (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 4 C 21.07 – juris Rn. 17). Was im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (BVerwG, U.v. 10.9.2015 – 4 CN 8.14 – juris Rn. 10 f. m.w.N.; BayVGH, U.v. 24.6.2020 – 15 N 19.442 – juris Rn. 23 m.w.N.). Für die Erforderlichkeit der Planung i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist entscheidend, ob die Planung zu einer städtebaulichen Entwicklung und Ordnung beiträgt. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Für die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung ist demgegenüber das Abwägungsgebot maßgeblich, das gemäß § 1 Abs. 7 BauGB darauf gerichtet ist, die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen und unverhältnismäßige oder gleichheitswidrige Belastungen zu vermeiden (BVerwG, U.v. 22.10.2024 – 4 CN 1.24 – juris Rn. 9; BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 – Vf. 5-VII-14 – juris Rn. 40). Einem Bebauungsplan oder einzelnen seiner Festsetzungen fehlt die Erforderlichkeit, wenn die verfolgten Ziele verfehlt werden, insbesondere wenn das planerische Ziel, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken oder einer sich für die Zukunft abzeichnenden Bedarfslage gerecht zu werden, nicht erreicht werden kann, wenn also etwa der Verwirklichung des Bebauungsplans auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (vgl. BVerwG, B.v. 11.5.1999 – 4 BN 15.99 – juris Rn. 4 f.; U.v. 5.5.2015 – 4 CN 4.14 – juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 10.6.2022 – 15 N 21.3287 – juris Rn. 17; in letzterem Fall kann der Bebauungsplan zudem abwägungsfehlerhaft sein, vgl. BayVGH, U.v. 24.6.2020 a.a.O. Rn. 36 f. m.w.N.). Gemessen hieran ist der Bebauungsplan planerisch gerechtfertigt i.S.v. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
32
Der Antragsgegner verfolgt mit dem Bebauungsplan eine Vielzahl von Planungsleitlinien gem. § 1 Abs. 6 BauGB. So soll eine entsprechende Standort- und Investitionssicherheit für die Beigeladene geschaffen werden und damit die Erhaltung, die Sicherung und der nachhaltige Ausbau des Standortes erfolgen, (neue) Arbeitsplätze gesichert und geschaffen werden sowie die Infrastruktur verbessert werden (Begründung Nr. 1, S. 8; Nr. 8, S. 55). Zugleich ist eine deutliche ökologische Aufwertung des L.es und ein Waldumbau zu einem klimagerechten Mischwald angestrebt (Begründung Nr. 2, S. 9). Ebenso sollen umweltschutzfachliche Belange verbessert werden (Begründung Nr. 1, S. 8) und der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch die Planung erfolgen (Begründung Nr. 8, S. 56). Der Antragsgegner beabsichtigt, natur-, forst- und artenschutzrechtliche Belange zu sichern (Begründung Nr. 1, S. 8), vermeidbare Eingriffe zu vermeiden und unvermeidbare Eingriffe durch Bereitstellung von adäquaten forst-, arten- und naturschutzfachlichen Flächen sowie die Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen auszugleichen (Begründung Nr. 8, S. 56). Ausweislich der Begründung verfolgt er ferner die Ziele einer Sicherung von Flächen für Anlagen des technischen Umweltschutzes und eine Neuordnung der verkehrlichen Erschließung (Begründung Nr. 8, S. 55). Schließlich strebt er noch an, den Standort in das landschaftliche Umfeld zu integrieren und die Lebensräume für streng geschützte Arten aufzuwerten (Nr. 8, S. 56). Damit werden Planungsziele nach § 1 Abs. 6 Nrn. 5, 7 bis 9 BauGB angegeben und verfolgt, so dass dem angefochtenen Bebauungsplan und seinen einzelnen Festsetzungen eine ausreichende planerische Konzeption zugrunde liegt (vgl. BVerwG, B.v. 17.3.2022 – 4 BN 35.21 – juris Rn. 5).
33
1. Bei der dem angefochtenen Bebauungsplan zugrundeliegenden Planung handelt es sich nicht um eine unzulässige Gefälligkeitsplanung. Nicht erforderlich i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Davon ist auszugehen, wenn eine planerische Festsetzung lediglich dazu dient, private Interessen zu befriedigen. Die Grenzen einer unzulässigen, gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verstoßenden Gefälligkeitsplanung sind erst dann überschritten, wenn die Planung bzw. eine einzelne Festsetzung lediglich, d.h. ausschließlich den Zweck haben, private Interessen zu befriedigen und deshalb die planende Gemeinde das ihr zur Verfügung gestellte Planungsinstrumentarium des Baugesetzbuches zweckwidrig einsetzt (vgl. BVerwG, B.v. 11.5.1999 – 4 BN 15.99 – juris Rn. 5; B.v. 30.12.2009 – 4 BN 13.09 – juris Rn. 11; BayVGH, U.v. 13.12.2021 – 15 N 20.1649 – juris Rn. 32). Dies ist hier nicht der Fall.
34
Dass Anlass für den Bebauungsplan zweifellos der Wunsch der Beigeladenen ist, auf den ihr zur Verfügung und weitgehend im Eigentum der Unternehmensgruppe stehenden Grundstücken neue Betriebsflächen für Stahlerzeugung, Stahlverarbeitung und Reststoffaufbereitung in Ergänzung zum vorhandenen Stahlwerk zu schaffen und zu nutzen (vgl. Begründung Nr. 1, S. 6), reicht für die Annahme einer Gefälligkeitsplanung nicht aus. Denn auch gewichtige private Belange dürfen durchaus zum Anlass für eine Bauleitplanung unter Orientierung an den „Wünschen“ eines Grundstückseigentümers vorgenommen werden, wenn zugleich – wie oben dargelegt – städtebauliche Belange und Zielsetzungen verfolgt werden (vgl. BayVGH, U.v. 26.11.2015 – 9 N 12.2592 – juris Rn. 34). Ein entsprechendes planerisches Konzept (vgl. BayVGH, U.v. 3.11.2010 – 9 N 08.2593 – juris Rn. 23) lässt sich den oben angeführten, zahlreichen vom Antragsgegner angeführten Planungszielen entnehmen. Der Antragsgegner verfolgt hierbei auch nicht nur wirtschaftliche Interessen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 BauGB) mit Vorteilen für die Beigeladene, sondern berücksichtigt auch Ziele des Landschaftsbildes (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB), des Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) und der verkehrlichen Entwicklung (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB). Die genannten Planungsziele können mit der vorhandenen Planung erreicht werden. Die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans sind diesen städtebaulichen Zielen konkret förderlich (vgl. BVerwG, B.v. 8.12.2025 – 4 BN 9.25 – juris Rn. 10). Der Planung liegt hier eine von legitimen städtebaulichen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde, auch wenn der Antragsgegner damit in erheblichem Umfang Standortpolitik (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB) zugunsten der Beigeladenen betreibt (vgl. OVG NW, B.v. 14.6.2012 – 2 B 379/12.NE – juris Rn. 70). Unter Berücksichtigung der oben genannten Planungsziele, die angesichts der umweltbezogenen Planungsaspekte weit über bloße Wirtschaftspolitik hinausgehen, ist es unschädlich, dass die Planung hier auch in erheblichem Umfang durch die Beigeladene angestoßen wurde (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2009 – 4 BN 13.09 – juris Rn. 11)
35
Soweit der Antragsteller die Erforderlichkeit der angefochtenen Planung wegen möglicher Alternativstandorte in Frage stellt, führt dies nicht zum Erfolg seines Antrags. Der Antragsgegner darf grundsätzlich auch Grundstücksverfügbarkeit sowie Eigentumsverhältnisse bei der beabsichtigten Erweiterung eines Industriebetriebes berücksichtigen, ohne dass seine Planung zu einer unzulässigen Gefälligkeitsplanung wird, sofern – wie hier – dem angefochtenen Bebauungsplan eine umfangreiche städtebauliche Konzeption zugrunde liegt. Der Umstand, dass die Beigeladene die Erweiterung im Umgriff des vorhandenen Stahlwerks verwirklichen möchte und tatsächliche Rahmenbedingungen bzw. betriebliche Aspekte (vgl. Begründung Nr. 1, S. 6 ff.; Nr. 3, S. 12 ff.) berücksichtigt wurden, führt nicht dazu, dass die Planung ausschließlich im privaten Interesse, d.h. nicht mindestens auch im Allgemeininteresse (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 5, 7, 8 Buchst. a und c BauGB), liegt (vgl. VGH BW, U.v. 2.8.2012 – 5 S 1444/10 – juris Rn. 86), zumal sich der Antragsgegner im Rahmen der Begründung umfangreich mit möglichen Planungsalternativen auseinandergesetzt hat (vgl. Begründung Nr. 4, S. 20 ff.). Ob die Entscheidung – auch im Hinblick auf die beanstandete Flächenverfügbarkeit – tragfähig ist, ist eine Frage der Abwägung (vgl. BayVGH, U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – juris Rn. 122). Denn die Abgewogenheit einer Planung kann nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Rechtfertigung gemacht werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.9.2015 – 4 CN 8.14 – juris Rn. 12). Gleiches gilt für die Frage, welche Bedeutung dem L. und dessen Waldfunktionen zukommt.
36
2. Die Planung stellt auch keine unzulässige Vorratsplanung dar. Eine solche liegt vor, wenn auf unbestimmte Zeit nicht mit der Verwirklichung des Bebauungsplans zu rechnen ist (vgl. VGH BW, U.v. 28.11.2024 – 3 S 231/23 – juris Rn. 42) oder sich der Plangeber diese auf unbestimmte Zeit offen hält (vgl. BayVGH, U.v. 4.11.2024 – 1 N 20.2997 – juris Rn. 23). Denn innerhalb der Zweistufigkeit der Bauleitplanung (§ 1 Abs. 2 BauGB) fällt die Aufgabe, „der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung“ rechtzeitig und großräumig Rechnung zu tragen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB), dem Flächennutzungsplan – und nicht dem Bebauungsplan – zu (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1993 – 8 C 46/91 – juris Rn. 21). Gleichwohl ist eine bauleitplanerische Regelung auch dann erforderlich, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen schafft, die es ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet (vgl. BVerwG, B.v. 8.11.2004 – 4 BN 39.04 – juris Rn. 25). Keine unzulässige Vorratsplanung liegt vor, wenn der Bedarf für die durch den Bebauungsplan ermöglichten Nutzungen nicht in Frage steht (vgl. OVG NW, U.v. 15.3.2022 – 10 D 246/21.NE – juris Rn. 51). Ein aktueller oder wenigstens sich abzeichnender Bedarf ist hierbei ausreichend (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1993 a.a.O.). Dabei erfordert die Frage, ob sich eine künftige Bauleitplanung als nicht vollzugsfähig erweist, eine vorausschauende Betrachtung. Bei dieser Prognose geht es um den Zeitraum, in dem die Unsicherheiten einer Plandurchführung längstens als zumutbar erscheinen und von den Planbetroffenen hinzunehmen sind. Der zugrunde zu legende Zeithorizont muss im Hinblick auf die in dem Bebauungsplan vorgesehenen Festsetzungen realistisch sein. Welcher Zeitraum für die Realisierbarkeit der als Angebot konzipierten Planung als nicht mehr i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB hinnehmbar angesehen werden kann, hängt von den planerischen Vorstellungen und der jeweiligen Planungssituation ab (vgl. BVerwG, B.v. 26.1.2010 – 4 B 43.09 – juris Rn. 10).
37
Für den Fall eines planfeststellungsersetzenden Bebauungsplans wird regelmäßig angenommen, dass ein Planungshindernis gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorliegt, wenn sich absehen lässt, dass die Verwirklichung des Vorhabens innerhalb eines Zeitraums von etwa zehn Jahren nach In-Kraft-Treten des Plans ausgeschlossen sein wird (vgl. BVerwG, B.v. 26.1.2010 – 4 B 43.09 juris Rn. 10). Wegen der Offenheit des Tatbestandsmerkmals der Erforderlichkeit in § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und weil ein Bebauungsplan nicht kraft Gesetzes durch Zeitablauf außer Kraft tritt, ist die Zehn-Jahres-Frist des Straßenrechts (vgl. jetzt § 17c Nr. 1 FStrG; Art. 36 BayStrWG i.V.m. Art. 75 Abs. 4 BayVwVfG) als Orientierungshilfe heranzuziehen, die je nach den Umständen des Einzelfalles ein maßvolles Hinausschieben des Zeithorizonts zulässt. Einem Bebauungsplan fehlt, wenn und soweit er an die Stelle eines straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses tritt, die Erforderlichkeit mithin nur, wenn dem Beginn seiner Verwirklichung für ungefähr die nächsten zehn Jahre nach seinem In-Kraft-Treten rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen. Dienen die Festsetzungen allerdings dazu, die Verwirklichung der durch die Ausweisung von Baugebieten geschaffenen Angebotsplanung erst zu ermöglichen, ist die Prüfung der Erforderlichkeit der Festsetzungen einheitlich nach den herkömmlichen Kriterien durchzuführen (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2004 – 4 CN 4.03 – juris Rn. 11). So liegt der Fall hier.
38
Der Antragsgegner hat – unabhängig davon, dass allein geographische Gegebenheiten nicht genügen (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1993 – 8 C 46.91 – juris Rn. 21) – ausgeführt, die vorhandenen Betriebsflächen ließen keine Erweiterungen für zahlreiche Anlagen im Zusammenhang mit der Stahlerzeugung, -verarbeitung, Recycling und Energieerzeugung mehr zu (vgl. Auflistung gem. Begründung Nr. 1, S. 6). Dies entspricht auch dem Eindruck des Senats, den dieser anlässlich des Augenscheintermins vom 9. April 2025 gewonnen hat. Der Antragsgegner geht davon aus, dass ein technischer Fortschritt im Hinblick auf die unternehmerischen Herausforderungen eines verstärkten Wettbewerbs mit den Ländern China, Türkei und Italien nötig sei. Die Automobilhersteller befänden sich in einem Wandel zu Elektromobilität und autonomem Fahren und es bedürfe einer verstärkten Verwertung anfallender Reststoffe der Stahlherstellung (vgl. TOP 4 der Marktgemeinderatssitzung v. 22.5.2019, Bl. 433 der elektronischen Gerichtsakte). Die Angaben zum Flächenbedarf der Beigeladenen beinhalten infrastrukturelle Anlagen zur Optimierung der Reststoffaufbereitung, Anlagen für die Stahlerzeugung, -verarbeitung, -veredelung, Forschung und Entwicklung, Energieerzeugung und -rückgewinnung sowie Büro- und Verwaltungsgebäude, Lagerflächen und sonstige Nebenanlagen (Begründung Nr. 2, S. 8). Diese unternehmerischen Entscheidungen und Angaben sind plausibel und nachvollziehbar, zumal der Flächenbedarf nach Prüfung durch den Antragsgegner reduziert und angepasst wurde (vgl. Begründung Nr. 2, S. 8). Eine vollständige Planrealisierung muss im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses weder vollumfänglich gesichert noch im Detail absehbar sein (vgl. OVG NW, B.v. 14.6.2012 – 2 B 379/12.NE – juris Rn. 77). Der Antragsgegner legt hier eine Realisierung des Reststoffaufbereitungszentrums im Sondergebiet 1 in ca. drei bis fünf Jahren zugrunde und – abhängig von der Entwicklungsgeschwindigkeit künftiger Bedürfnisse einen ähnlichen Zeitraum für die Realisierung von Lager- und Produktionsstätten im Sondergebiet 2 (vgl. Begründung Nr. 2, S. 8). Zwar merkt der Antragsteller an, konkrete Baumaßnahmen seien weder begonnen noch beantragt worden; dies erscheint aber im Hinblick auf die finanziellen Risiken und das Interesse der Beigeladenen, zunächst den Ausgang des Normenkontrollverfahrens abzuwarten, nachvollziehbar und vertretbar. Im Übrigen verdeutlichen die Inbetriebnahme des Stahlwerks im Jahr 1972, die Steigerung der Produktion seit 1987 und die flächenmäßige Ausweitung 1999 (vgl. Begründung Nr. 1, S. 7), dass ein Werk dieser Größe längerfristigen Planungs- und Entwicklungsprozessen unterworfen ist. Seiner Erweiterung steht deshalb auch ein ausgedehnterer Realisierungszeitraum nicht entgegen. Dies ist auch Ausfluss infrastruktureller Standortpolitik i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst a und c BauGB zur Standortsicherung eines Projektträgers (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2015 – 4 CN 4.14 – juris Rn. 11). Zu berücksichtigen ist hier ferner, dass die Realisierung aus Verhältnismäßigkeitsgründen und zur Reduzierung der Eingriffsintensität in zeitlichen Abschnitten erfolgt und eine Baureifmachung erst bei vorgegebener prozentualer Ausschöpfung des vorhergehenden Bauabschnitts zulässig ist (vgl. Begründung Nr. 2, S. 8; Nr. 9.4, S. 49 ff.; § 7 des Städtebaulichen und Grundabtretungsvertrags [SuG-Vertrag]). Der Antragsgegner nimmt damit einen Ausgleich zwischen verschiedenen Interessen vor, der aber nicht zugleich die Erforderlichkeit entfallen lässt.
39
3. Die Erforderlichkeit scheitert auch nicht daran, dass sich der Antragsgegner – wie der Antragsteller beanstandet – für den Erlass eines Angebotsbebauungsplans und nicht für einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan entschieden hat. Der Planungsträger hat regelmäßig die Wahlfreiheit, ob er gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 BauGB einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan mit einer Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers und dem Gebot der Aufhebung des Plans bei Nichtdurchführung des Projekts aufstellt oder ob er von der größeren Gestaltungsfreiheit eines Angebotsbebauungsplans Gebrauch macht (vgl. OVG NW, U.v. 27.5.2013 – 2 D 37/12.NE – juris Rn. 43; OVG MV, U.v. 27.2.2024 – 3 K 543/21 OVG – juris Rn. 87). Der Antragsgegner hat hier sein ihm zustehendes Planungsermessen insoweit fehlerfrei ausgeübt. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass die Beigeladene ihre Erweiterungsabsichten fallen gelassen oder auf unbestimmte Zeit verschoben hätte. Allein das Abwarten des Ausgangs des anhängigen Normenkontrollverfahrens vor Einleitung baulicher Maßnahmen genügt für eine derartige Annahme unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessen – wie oben bereits ausgeführt – nicht. Abgesehen davon kann auch ein Angebotsbebauungsplan grundsätzlich projektbezogen aufgestellt werden (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2015 – 4 CN 4.14 – juris Rn. 11; NdsOVG, U.v. 19.2.2025 – 1 KN 37/23 – juris Rn. 29). Da der Angebotsbebauungsplan – im Hinblick auf die längerfristigen Entwicklungen und Anforderungen der ansässigen Stahlwerksindustrie – im Gegensatz zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Änderungswünsche des Vorhabenträgers zulässt und unabhängig davon fortbesteht, ob der Vorhabenträger sein Projekt verwirklicht oder nicht (vgl. OVG RhPf, U.v. 20.11.2024 – 8 C 10894/23.OVG – juris Rn. 37), hat der Antragsgegner auch zutreffend darauf abgestellt, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan nicht flexibel genug gehandhabt werden könnte, um auf Marktentwicklungen kurzfristig reagieren zu können (vgl. Begründung Nr. 2, S. 9; Nr. 11.1, S. 52 ff.; OVG NW, U.v. 13.9.2012 – 2 D 38/11.NE – juris Rn. 55).
40
4. Der Bebauungsplan ist auch im Hinblick auf forstrechtliche Anforderungen und artenschutzrechtliche Verbote vollzugsfähig. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist verletzt, wenn ein Bebauungsplan aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt (BVerwG, U.v. 5.5.2015 – 4 CN 4.14 – juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 11.2.2025 – 15 N 23.388 – juris Rn. 28). Für die Beurteilung der Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans kommt es dabei darauf an, ob die Verwirklichung der in ihm vorgesehenen Festsetzungen durch Erteilung einer artenschutzrechtlichen Befreiung ermöglicht werden kann. Nicht die Befreiung als solche, wohl aber das Vorliegen einer Befreiungslage ist daher Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Plans. Insoweit sichert das Erfordernis der Vollzugsfähigkeit des Plans die Beachtung naturschutzrechtlicher Handlungsverbote bereits im Verfahren der Planaufstellung. Liegt eine Befreiungslage vor, ist es dem Plangeber nicht aus Gründen des Artenschutzes verwehrt, in diese „hineinzuplanen“. Ein Bebauungsplan, dessen Festsetzungen nicht auf eine artenschutzrechtliche Befreiungslage treffen würden, kann somit (insgesamt oder teilweise) nicht genehmigt werden (oder sich später als nichtig erweisen), weil er seine Aufgabe, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und planerisch zu leiten (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB) nicht zu erfüllen vermag. Dem Plangeber obliegt es deshalb, im Verfahren der Planaufstellung vorausschauend zu ermitteln und zu beurteilen, ob die vorgesehenen Festsetzungen auf überwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse treffen würden, und von Festsetzungen, denen ein dauerhaft rechtliches Hindernis in Gestalt artenschutzrechtlicher Verbote entgegenstünde, Abstand zu nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 6.10.2011 – 4 BN 19.11 – juris Rn. 18; VGH BW, U.v. 14.5.2025 – 5 S 147/23 – juris Rn. 81; OVG SH, U.v. 22.7.2025 – 1 KN 22/09 – juris Rn. 71). Gleiches gilt für die forstrechtlichen Voraussetzungen (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.1997 – 4 NB 12.97 – juris Rn. 20) – hier in Bezug auf die Rodung von Bannwald nach Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG. Diesen Anforderungen wird der angefochtene Bebauungsplan gerecht.
41
a) Der Bebauungsplan steht mit den Voraussetzungen für die Erteilung einer Rodungserlaubnis nach dem Bayerischen Waldgesetz in Einklang. Nach Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG bedarf die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart (Rodung) der Erlaubnis. Die vorgesehene Beseitigung von Waldflächen im nördlichen L. im Bereich der Bauabschnitte I und II des angefochtenen Bebauungsplans stellt danach eine Rodung in diesem Sinne dar. Beim sogenannten L. handelt es sich zudem nach der Bannwaldverordnung des Landkreises Donau-Ries vom 13. Oktober 1989 (ABl. v. 2.11.1989), in Kraft getreten zum 1. Dezember 1989, um Bannwald i.S.d. Art. 11 BayWaldG.
42
Gemäß Art. 9 Abs. 4 Nr. 1 BayWaldG ist im Fall eines Bannwaldes eine Rodungserlaubnis unbeschadet der Regelung in Art. 9 Abs. 6 BayWaldG zu versagen. Nach Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG kann im Bannwald die Erlaubnis erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass angrenzend an den vorhandenen Bannwald ein Wald neu begründet wird, der hinsichtlich seiner Ausdehnung und seiner Funktionen dem zu rodenden Wald annähernd gleichwertig ist oder gleichwertig werden kann. Im Fall der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG steht die Erteilung der Rodungserlaubnis im behördlichen Ermessen, ohne dass hierauf ein Rechtsanspruch bestehen würde (vgl. Michl in Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stockel, Forstrecht in Bayern, Stand Januar 2024, Art. 9 Rn. 23). Die waldrechtliche Rodungserlaubnis im Rahmen der Bauleitplanung hat diese forstrechtlichen Anforderungen gem. Art. 9 Abs. 8 Satz 2 BayWaldG sinngemäß zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2006 – 1 CS 06.2014 – juris Rn. 36). Nach dem Waldfunktionsplan der Bayerischen Forstverwaltung für die Region 9, Stand November 2013, herausgegeben vom Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, und der entsprechenden Kartierung gem. Art. 6 BayWaldG erfüllt der L. die Funktionen Lebensraum (B), Landschaftsbild (L), Immissionsschutz (J), Klimaschutz (K) und Erholung der Stufe 2. Hieraus leiten sich aber keine strengeren Voraussetzungen ab (vgl. BayVGH, U.v. 4.7.2024 – 22 A 23.40049 – juris Rn. 176).
43
Nach Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG muss der Wald, der als Ersatz für einen zu rodenden Bannwald neu begründet wird, im Zeitpunkt seiner Begründung zwar seiner Ausdehnung (Fläche) nach, (noch) nicht aber hinsichtlich seiner Funktionen dem zu rodenden Wald gleichwertig sein. Er muss jedoch so angelegt sein, dass er diese Funktionen zu einem späteren Zeitpunkt, das ist spätestens dann, wenn er so alt ist wie der Wald, der aufgrund der Rodungserlaubnis beseitigt wird, erfüllen kann. Im Hinblick auf den Gesetzeszweck (insbesondere dem dort statuierten Grundsatz der Waldflächenerhaltung) ist bei einer zu erbringenden Ersatzaufforstung letztlich die tatsächlich zur Rodung gekommene Waldfläche – in ihrer spezifischen Struktur und Beschaffenheit – maßgeblich (Michl in Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stockel, Forstrecht in Bayern, Stand Januar 2024, Art. 9 Rn. 24). Zudem müssen die durch die Rodung entfallenen Waldfunktionen vollständig ersetzt werden. Der Wald hat besondere Bedeutung für den Schutz von Klima, Wasser, Luft und Boden, Tieren und Pflanzen, für die Landschaft und den Naturhaushalt. Er ist wesentlicher Teil der natürlichen Lebensgrundlage und hat landeskulturelle, wirtschaftliche, soziale sowie gesundheitliche Aufgaben zu erfüllen (Art. 1 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayWaldG). Insbesondere Bannwald ist ein Wald, der auf Grund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung vor allem in Verdichtungsräumen und waldarmen Bereichen unersetzlich ist und deshalb in seiner Flächensubstanz erhalten werden muss und dem eine außergewöhnliche Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt oder für die Luftreinigung zukommt oder ein solcher, der in besonderem Maß dem Schutz vor Immissionen dient (Art. 11 BayWaldG). Ob der Ersatzwald die Funktionen des zu rodenden Bannwalds erfüllen kann, wird in erster Linie abhängen von der Größe und Lage des Ersatzwaldes, von der Zusammensetzung der Baumarten und von eventuellen Gefährdungen des Ersatzwaldes im Lauf seiner Entwicklung (z. B. durch Spätfröste, Wildverbiss und Schädlinge). Entsprechende vorausschauende Überlegungen sind also im Erlaubnisverfahren anzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2023 – 2 CS 23.1138 – juris Rn. 5).
44
Dem ist der Antragsgegner nachgekommen (vgl. Begründung Nr. 14.1, S. 99; Umweltbericht Nr. 3.2.4, S. 27; Nr. 4.2.2, S. 30; Nr. 5.2, S. 99; Nr. 5.4.1, S. 103; Nr. 5.6.12.1, S. 109; Nr. 7.3.1.1, S. 157). Das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wurde beteiligt, dessen Einwendungen (vgl. Schreiben v. 24.7.2019) wurde Rechnung getragen (vgl. Abwägung v. 14.12.2019, Nr. 14) und es hat abschließend eine zustimmende Stellungnahme abgegeben (vgl. Schreiben v. 3.3.2020).
45
aa) Der neu begründete Wald grenzt an den vorhandenen Bannwald i.S.d. Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG an. Der Antragsteller macht geltend, dies sei nicht der Fall, da die Bahntrasse Augsburg – Donauwörth mit Blick auf die vorgesehene Ausgleichsfläche A3 eine erhebliche Trennwirkung habe. Sie bilde eine Ausbreitungsbarriere insbesondere für nichtflugfähige Arten, zumal sich nördlich der Ausgleichsfläche A1 zusätzlich die Deponiefläche für Verbrennungsschlacken befinde (vgl. Stellungnahme Dr. … v. 28.11.2022, S. 10 f. und v. 2.6.2023, S. 11 f.). Dem hält der Antragsgegner entgegen, dass keine forstwirtschaftlich relevante Zäsur vorliege (vgl. Begründung Nr. 14.1, S. 101; Abwägung v. 17.7.2021 Nr. 15.2.3, S. 310).
46
Die Auslegung des Begriffs „angrenzend“ i.S.d. Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG ergibt indes, dass der Gesetzgeber kein unmittelbares oder direktes Angrenzen im Sinne einer gemeinsamen Grenze zwischen dem neu begründeten Wald und dem vorhandenen Bannwald verlangt, sondern ein Angrenzen i.S. eines weiter verstandenen „Benachbart sein“ ausreichend ist. Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut als auch einer systematischen und teleologischen Auslegung von Art. 9 Abs. 6 Satz 1 BayWaldG. Die konkrete Grenze ist dabei Frage des Einzelfalls.
47
Nach dem Wortlaut bedeutet „angrenzend“ sowohl „mit etwas eine gemeinsame Grenze haben“ als auch „Benachbart sein“ (vgl. www.dwds.de/wb/angrenzen; www.verben.de/verben/angrenzen.htm). Dabei geht rechtlich betrachtet ein „benachbart sein“ – insbesondere aus immissionsschutzrechtlicher Sicht, die auf den Einwirkungsbereich abstellt (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2018 – 7 C 24.16 – juris Rn. 20) – über die unmittelbare, direkt angrenzende Nachbarschaft hinaus. Der Gesetzgeber verwendet zudem auch die Begriffe „unmittelbar angrenzend“ oder „direkt angrenzend“ (vgl. LT-Drs. 7/6654, S. 30), so dass ein „Angrenzen“ ohne vorangestelltes Adjektiv ein umfassendes Begriffsverständnis nahelegt.
48
Dies ergibt auch eine systematische Auslegung, die vor allem die jeweils betroffenen Waldfunktionen in den Blick nimmt. Denn nicht jede dieser Funktionen erfordert jeweils den gleichen räumlichfunktionalen Zusammenhang. Mit Blick auf vorhandene Waldschneisen und geographische Gegebenheiten ist der Hinweis darauf, dass der Bahnverkehr keinen fühlbaren Einfluss auf Samenflug und die Verjüngung der Waldbaumarten hat (vgl. Stellungnahme … v. 6.5.2023, S. 11) nachvollziehbar, so dass die Bahnlinie einen forstwirtschaftlichen Zusammenhang zwischen dem neu begründeten Wald und dem vorhandenen Wald insoweit nicht unterbricht. Auch dies deutet darauf hin, dass Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG entsprechend weiter zu verstehen ist.
49
Schließlich gibt auch die teleologische Auslegung nicht zwingend nur ein „unmittelbares Angrenzen“ vor. Zwar ist es das gesetzgeberische Ziel, dem Schutz-, Bann- und Erholungswald höchstmöglichen Schutz angedeihen zu lassen und die Norm des Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG dementsprechend eng auszulegen (Michl in Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stockel, Forstrecht in Bayern, Stand Januar 2024, Art. 9 Rn. 16). Maßgebend ist jedoch die Sicherstellung eines Ersatzwaldes (vgl. Michl in Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stockel, a.a.O., Art. 9 Rn. 23), so dass auch Sinn und Zweck der Norm einen gewissen Spielraum ermöglichen. Es genügt ein Zustand weitestmöglicher Annäherung, d.h. die Begründung des neuen Waldes muss nicht notwendig genau an der Stelle des Eingriffs, wohl aber unter Wahrung des funktionalen Zusammenhangs zwischen Eingriff und Ausgleich erfolgen (Michl in Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stockel, a.a.O., Art. 9 Rn. 23, 24; vgl. auch BVerwG, U.v. 9.4.2004 – 9 A 11.03 – juris Rn. 128). Dies entspricht auch dem Vorgehen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Zusammenhang mit der Rodung von Bannwald zur Herstellung der sog. „Baustraße“, bei der der Eingriff angrenzend an den Bannwald entlang der Lechauen nördlich des Stahlwerks zwischen Lechkanal und Lech, aber deutlich weiter entfernt vom Eingriffsort am nördlichen L., ausgeglichen wurde (vgl. die Bescheide vom 29.1.2026, elektronische Gerichtsakte Bl. 1007 und v. 30.4.2018, elektronische Gerichtsakte Bl. 1013 samt Plänen).
50
Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG setzt demnach – auch bei der gebotenen engen Auslegung (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2023 – 2 CS 23.1138 – juris Rn. 7) – für die Neubegründung von Wald „angrenzend an vorhandenen Bannwald“ kein unmittelbares oder direktes Angrenzen voraus. Die Trennung einer Waldfläche durch Infrastruktureinrichtungen, wie hier eine Bahnlinie oder durch Straßen, Hochspannungsleitungen etc., führt – wie ein Bach- oder Flusslauf – nicht zwangsläufig zu einem fehlenden Angrenzen. Die Beigeladene weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass aus forstlicher Sicht keine Trennung von Waldflächen vorliege, da vielfach Offenlandflächen vorhanden seien, die den Waldzusammenhang nicht stören und gleichwohl eine Verjüngung der Waldbaumarten problemlos möglich sei (vgl. Stellungnahme … v. 6.5.2023, S. 11). Dies ist in der Natur zu beobachten und nachvollziehbar. Die derzeit zweigleisige Bahnstrecke Augsburg – Donauwörth stellt zwar eine gewisse Zäsur dar, ist aber – auch angesichts der Breite und der Verbindung durch eine Unterführung im südwestlichen Bereich des Plangebiets (westlich der Ausgleichsfläche A1) – nicht derart trennend, dass sie ein die Waldfunktionen erhaltendes Angrenzen ausschließt. Dies hat auch der Augenschein des Senats vom 9. April 2025 gezeigt, wonach die Bahnlinie zwar als deutliches Hindernis wahrgenommen wird, gleichwohl ein Näheverhältnis der Flächen vorhanden ist und Sichtbeziehungen sowie ökologische und naturraumbezogene Zusammenhänge feststellbar sind. Insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorhandenen, von Bäumen umgebenen Teiche im Bereich der Unterführung westlich der Bahntrasse und südlich der neu begründeten Waldfläche (Ausgleichsfläche A3), die zwar rechtlich nicht mehr zur Bannwaldfläche zählen, gleichwohl aber nach dem Eindruck vor Ort einen räumlichfunktionalen Zusammenhang herstellen, genügt dies dem i.S.d. Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG erforderlichen Angrenzen.
51
Daran ändert auch die im Bundesverkehrswegeplan 2030 (Projekt-Nr. 2-026-V01) eingestufte Erweiterung der Bahnstrecke „drittes Gleis Augsburg – Oberhausen – Donauwörth“ als „vordringlicher Bedarf“ nichts. Zwar kann bei einem Projekt, das im Bedarfsplan des Bundes in der Kategorie des vordringlichen Bedarfs aufgeführt ist, regelmäßig von seiner Verwirklichung im Geltungszeitraum des Bedarfsplans ausgegangen werden (vgl. BVerwG, U.v. 15.2.2018 – 9 C 1.17 – juris Rn. 21). Hier ist mangels konkreter Planung jedoch nicht absehbar, ob der Ausbau – wie der Antragsteller vorträgt – tatsächlich auf voller Länge zwischen Augsburg und Donauwörth dreigleisig erfolgt oder nicht vielmehr angesichts bestehender geographischer Gegebenheiten und baulicher Anlagen nur abschnittsweise oder mit Überholbahnhöfen ausgeführt wird. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte, dass die Trennung des neu begründeten Waldes vom vorhandenen Bannwald infolge eines Ausbaus im hier maßgeblichen Bereich des Stahlwerks derart verschlechtert wird, dass unter Berücksichtigung der maßgeblichen Waldfunktionen nicht mehr von einem Angrenzen i.S.d. Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG gesprochen werden könnte, liegen nicht vor.
52
bb) Der durch die Ausgleichsfläche A3 neu begründete Wald kann dem zu rodenden Wald auch hinsichtlich seiner Ausdehnung und seiner Funktionen annähernd gleichwertig werden (Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG). Die Voraussetzungen (s.o. B. I. 4. a) sind erfüllt.
53
Im zur Abholzung vorgesehenen L. befinden sich unterschiedlich alte Waldbestände mit verschiedenen Baumartenzusammensetzungen. Dabei dominiert die Fichte in verschiedenen Altersstufen; beigemischt finden sich einzelne Kiefern, Eichen und Buchen (vgl. Stellungnahme Dr. … v. 28.11.2022, S. 4, elektronische Gerichtsakte Bl. 108 und v. 2.6.2023, S. 2, elektronische Gerichtsakte Bl. 1576; Stellungnahme … v. 6.5.2023, S. 4, elektronische Gerichtsakte Bl. 1803). Vereinzelt finden sich Seidelbast (Stellungnahmen Dr. … a.a.O.) sowie einzelne Tannen (Stellungnahme … a.a.O.). Die Bestände nach Norden waren und sind „durch Windwurf und Käferbefall aufgelichtet“ (Stellungnahmen Dr. … a.a.O.). Dies entspricht auch älteren Luftbildern sowie den Gegebenheiten und dem Eindruck beim gerichtlichen Augenschein, wenngleich der Bauabschnitt I zu diesem Zeitpunkt bereits abgeholzt war. Ebenso ist unter Berücksichtigung der Klimaentwicklung und aktuellen Käferbefalls schlüssig nachvollziehbar, dass es im gesamten L. zu einem baldigen Ausfall der Fichte kommen dürfte (vgl. Stellungnahme … a.a.O.). Dass der L. ungewöhnlich strukturreich, vielfältig und baumartenreich sei, wie der Antragsteller ausführt (vgl. Stellungnahmen Dr. … a.a.O.), lässt sich unter Berücksichtigung des beim Augenschein gewonnenen Eindrucks nicht nachvollziehen. Vielmehr erweckt der L. auch im südlichen, zu erhaltenden Teil – wie vom Antragsgegner angegeben (Begründung Nr. 2, S. 9) – den Eindruck eines gewöhnlichen Wirtschaftswaldes, der durch mehrere Schadfaktoren (Borkenkäfer, Windbruch) erheblich belastet ist (vgl. auch Stellungnahme … a.a.O.). Der hohe Anteil an Lichtungen und Sukzessionsflächen (Begründung Nr. 2, S. 10; Umweltbericht Nr. 4.6.3, S. 64) bestätigt sich vor Ort sowie anhand von Luftbildaufnahmen und entspricht dem beim Augenschein gewonnenen Eindruck des Senats. Laubholzbestände bilden einen geringen Anteil an den Rändern oder finden sich vereinzelt als „Inseln“ oder Einzelbäume (vgl. Begründung Nr. 2, S. 10). Dem entspricht auch die Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde (UNB) beim Landratsamt Augsburg, wonach der Eingriff zum Großteil auf Laubwald-Sukzessionsflächen, im Bereich von Nadelhochwald und Laubwald erfolgt (vgl. Stellungnahme UNB v. 24.3.2020, S. 1, Planaufstellungsakten Bl. 224).
54
(1) Der durch die Ausgleichsfläche A3 neu begründete Wald ist dem zu rodenden Wald hinsichtlich seiner Ausdehnung gleichwertig. Dabei ist zumeist eine Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:1 ausreichend (vgl. Michl in Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stockel, Forstrecht in Bayern, Stand Januar 2024, Art. 9 Rn. 24). Hier liegt der Fläche nach sogar eine Überkompensation des forstrechtlichen Eingriffs vor, da der notwendige forstwirtschaftliche Ausgleich i.H.v. 231.641 m2 mit einem Zuschlag auf insgesamt 237.207 m2 Fläche erfolgt (vgl. Umweltbericht Nr. 5.6.1.1, S. 108 f.; Begründung Nr. 17, S. 117 f.).
55
(2) Der neu begründete Wald kann dem zu rodenden Wald auch hinsichtlich seiner Funktionen annähernd gleichwertig werden. Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG verlangt, dass die durch die Rodung entfallenen Waldfunktionen vollständig ersetzt werden (s.o. B. I. 4. a). Grundlage dieser Beurteilung ist eine ordnungsgemäße und nachvollziehbare Funktionserhebung bezogen auf den zu rodenden Wald, wobei alle einem (Bann-) Wald innewohnenden Funktionen zu berücksichtigen bzw. zu erheben und im Ergebnis auszugleichen sind (vgl. VG München, B.v. 30.6.2025 – M 9 S7 24.2262 – juris Rn. 45). Dem ist der Antragsgegner unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) Augsburg sowie der Ausführungen dessen Vertreters in der mündlichen Verhandlung, der Abwägungsentscheidungen sowie der Erläuterungen der Planer und beteiligten Gutachter nachgekommen. Zu berücksichtigen ist hier ferner, dass die Bewirtschaftung des Staatswaldes auf eine Optimierung des Gesamtnutzens aller Waldfunktionen abzielt (vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 1 BayWaldG), während es sich bei dem hier betroffenen L. zu einem erheblichen Teil um Privatwald handelt (vgl. Begründung Nr. 5.3, S. 44). Gleichwohl ist der Wald im Rahmen der Zweckbestimmung des Bayerischen Waldgesetzes sachgemäß zu bewirtschaften und vor Schäden zu bewahren (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayWaldG). Sachgemäße Waldbewirtschaftung ist die nachhaltige Gewährleistung der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Funktionen des Waldes (Art. 4 Nr. 1 BayWaldG). Entscheidend ist zudem, dass der Gesetzgeber lediglich eine Gleichwertigkeit verlangt (vgl. Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG), und damit die Bewertung und Abwägung – u.U. kollidierender – Waldfunktionen erlaubt. Eine rein isolierte Betrachtung der Waldfunktionen trüge den Wechselwirkungen der verschiedenen Waldfunktionen nicht Rechnung und würde der jeweiligen Gesamtsituation, in die der betroffene Wald eingebettet ist, nicht gerecht. Im Übrigen unterliegt auch der verbleibende L. einem Waldumbau, der mit Veränderungen betroffener Waldfunktionen einhergeht, die bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind.
56
Ausweislich des Waldfunktionsplans der Bayerischen Forstverwaltung für die Region 9 und der entsprechenden Kartierung hat der hier betroffene L. die Funktionen Lebensraum (B), Landschaftsbild (L), Immissionsschutz (J), Klimaschutz (K) und Erholung der Stufe 2. Weitergehendere Funktionen ergeben sich auch nicht aus Art. 11 BayWaldG im Zusammenhang mit der Erklärung zum Bannwald. Diese Waldfunktionen wurden vom Antragsgegner mit dem beteiligten Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Augsburg (vgl. Stellungnahme AELF v. 24.7.2019, Planunterlagen Bl. 64) umfassend ermittelt und bewertet. Zwar finden sich in der abschließenden Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 3. März 2020 (vgl. Planunterlagen Bl. 239) keine detaillierten Ausführungen (mehr); die Behörde stimmt aber dem veränderten, vorliegenden Konzept des Antragsgegners zu. Damit waren aus der Stellungnahme des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 24. Juli 2019 hervorgehenden Bedenken ausgeräumt. Nach Ansicht der Fachbehörde wurden durch den im Rahmen der Planung flächenmäßig und inhaltlich angepassten Ausgleichsumfang alle vorgegebenen naturschutz- und waldrechtlichen bzw. fachlichen Anforderungen berücksichtigt (vgl. Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz v. 30.3.2020, elektronische Gerichtsakte Bl. 964). Zur Überzeugung des Senats erfolgten dabei umfangreiche Ermittlungen, Auseinandersetzungen und Abstimmungen in Bezug auf die Waldfunktionen sowie den forstrechtlichen Ausgleich. Dies ergibt sich aus den Planaufstellungsakten, der Abwägungsentscheidung (vgl. insbesondere Abwägung v. 17.7.2021, Nr. 13.7.10 ff., S. 74 ff.; Nr. 13.10.1, S. 112 ff.; Nr. 13.26.5 f., S. 206 f.; Nr. 14.16.3 ff., S. 262 ff.; Nr. 14.16.14, S. 270; Marktgemeinderatsbeschluss v. 22.5.2019, TOP 4, elektronische Gerichtsakte Bl. 433) und den Ausführungen des Antragsgegners sowie dessen Gutachters und des Vertreters des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der mündlichen Verhandlung.
57
(a) Der Antragsteller hält dem entgegen, der L. habe eine besondere Bedeutung als Lebensraum und für die biologische Vielfalt; dauerhafte Flächenversiegelungen und Überbauungen zerstörten diesen bisher unzerschnittenen Lebensraum. Dichte Ersatzaufforstungen seien für viele Arten kein Ersatz und gerade die Bahnlinie stelle für fliegende Arten aufgrund der Kollisionsgefahr eine Todesfalle dar, was der Antragsgegner nicht zutreffend ermittelt und bewertet habe (Stellungnahmen Dr. … v. 28.11.2022, S. 14 f. und v. 2.6.2023, S. 8). Dieser Einwand nimmt indes vornehmlich die neue Ausgleichsfläche A3 in den Blick und blendet insbesondere aus, dass der südliche Teil des L.s in erheblichem Umfang erhalten, erstmals planungsrechtlich abgesichert und als Lebensraum deutlich ökologisch aufgewertet wird. Der Antragsgegner hat auch zutreffend berücksichtigt, dass das vorhandene Lebensraumpotential, insbesondere für Tierarten, die auf einen alten Baumbestand mit Quartierstrukturen angewiesen sind, eine Minderung darstellt. Zwar würden erhebliche Wiederaufforstungen in diesem Bereich den Lebensraum des streng geschützten Waldwiesenvögelchens (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst b Doppelbuchst. aa, Nr. 14 Buchst. b BNatSchG i.V.m. Anhang IV der RL 92/43/EWG [FFH-Richtlinie]) zerstören. Die untere Naturschutzbehörde beim Landratsamt Augsburg führt aber nachvollziehbar aus, dass der verbleibende L. durch den Waldumbau und eine Mittelwaldnutzung an Strukturreichtum gewinnen und im Hinblick auf die Eignung als Lebensraum eine Aufwertung gegenüber dem aktuellen Zustand erfahren wird, so dass aus naturschutzfachlicher Sicht eine positive Entwicklung erfolgt, die bauplanungsrechtlich und langfristig gesichert wird (Stellungnahme UNB v. 24.3.2020, S. 2). Die angeregten Überflughilfen für Fledermäuse hat der Antragsgegner mit nachvollziehbarer Abwägung nicht umgesetzt (vgl. Abwägung v. 17.7.2021, Nr. 3.6, S. 19; Nr. 14.16.23, S. 278). Dass die neu begründete Ausgleichsfläche A3 als Lebensraum ungeeignet ist und von verschiedensten Arten – insbesondere Fledermäusen – nicht als Wohnquartier genutzt werden kann, ist nicht ersichtlich. Angesichts dessen überzeugen die Bedenken des Antragstellers hier nicht.
58
(b) In Bezug auf das Landschaftsbild stellt der Antragsteller darauf ab, dass der L. im waldarmen Gebiet des Antragsgegners weithin sichtbar ist und der Bewahrung der Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Landschaft diene (vgl. Stellungnahmen Dr. … v. 28.11.2022, S. 15 und v. 2.6.2023, S. 8). In diesem Zusammenhang fällt jedoch ins Gewicht, dass der südliche L. erhalten und planungsrechtlich gesichert wird, weshalb der Blick von Süden auf das bestehende Stahlwerk sowie die neuen Bauflächen von diesem Wald auch künftig verdeckt bleiben. Zutreffend verweist der Antragsgegner insoweit auch auf festgesetzte Höhenbegrenzungen gem. § 2 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen zur Reduzierung der Beeinträchtigungen (vgl. Begründung Nr. 11.2, S. 65; Abwägung v. 17.7.2021, Nr. 13.9.4, S. 107). Die Beigeladene weist zu Recht darauf hin, dass die stärkere Beeinträchtigung von Süden durch das „vor“ dem L. liegende, neu ausgewiesene Gewerbegebiet Langweid-Nord östlich der Bundesstraßen-Ausfahrt „M. Süd“ und der alten Bundesstraße 2 erfolgt (Stellungnahme … v. 6.5.2023, S. 16). Dies ist anhand von Luftbildaufnahmen und unter Berücksichtigung der örtlichen Situation und Lage nachvollziehbar. Auch von Osten her bleibt ein Waldstreifen entlang der Kreisstraße A29 erhalten. Das Landschaftsbild ist zudem durch die Bundesstraße 2, die Bahnlinie Augsburg – Donauwörth, die Energieleitungen und das L1.-Stahlwerk erheblich vorbelastet. Auch wenn die neue Waldfläche (Ausgleichsfläche A3) diese – bereits vorhandenen und nicht planbedingten – Anlagen von Westen gesehen nicht (Bundesstraße) oder nur teilweise (Energieleitungen, Bahntrasse, Stahlwerk) sowie jahreszeitabhängig unterschiedlich gut verdecken kann, erfolgt bezüglich des Landschaftsbildes gleichwohl eine gewisse Verbesserung und Aufwertung, weil jedenfalls die Industrieanlage des Stahlwerks wie auch die Sondergebietsflächen durch die Waldaufforstung optisch weniger in den Vordergrund treten. Dies hat sich auch beim Augenschein gezeigt und war – trotz der zum Zeitpunkt des Augenscheins noch niedrigen Wuchshöhe der Anpflanzungen – gut vorstellbar. Auch in Bezug auf das Landschaftsbild kann der neu begründete Wald dem zu rodenden Wald somit gleichwertig werden.
59
(c) Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, dass der L. nach dem Waldfunktionsplan der Bayerischen Forstverwaltung für die Region 9 auch dem Immissionsschutz dient, indem er schädliche Einwirkungen und Belastungen durch Gase, Stäube und Aerosole mindert und eine Filterfunktion in Bezug auf freigesetzte Schwermetalle wahrnimmt (vgl. auch Stellungnahmen Dr. … v. 28.11.2021, S. 13 und v. 2.6.2023, S. 6). Nach diesem Plan ist daher der Erhalt oder die Schaffung eines ausreichenden Anteils an immergrünen, standortgemäßen Nadelhölzern vorgesehen (Waldfunktionsplan für die Region 9, Stand November 2013, S. 48). Entsprechende immergrüne Nadelbaumarten sind jedoch weder festgesetzt noch vorgesehen. Die tatsächlich festgesetzten Baumarten haben zwar eine veränderte Wirkung auf die Umgebung insbesondere im Winter, allerdings ist der Ausfall der vorhandenen Fichte im gesamten L. aber ohnehin zu erwarten (vgl. Stellungnahme … v. 6.5.2023, S. 4 ff, S. 13), was auch der Antragsteller nicht substantiiert in Frage stellt. Der Vertreter des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass aufgrund der Tiefe des geplanten Laubwaldes auf der Ausgleichsfläche A3 eine Gleichwertigkeit, was die Abschirmung vor Staub oder Lärmimmissionen betrifft, erreicht werden kann. Dies bestätigen die immissionsschutzfachlichen Ausführungen des Gutachters für Staub, Herrn …, sowie des Lärmgutachters, Herrn …, in der mündlichen Verhandlung. Im Übrigen schafft die Ausgleichsfläche A3 erstmalig einen Schutz quer zur Hauptwindrichtung für die Ortschaften Biberbach und Eisenbrechtshofen sowie die Zollsiedlung. Nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang auch, dass aufgrund der klimatischen Veränderungen und der gegebenen Standortbedingungen immergrüne, standortgemäße Nadelhölzer problematisch sind oder deren langfristiges Verhalten auf diesen trockengefallenen Standorten nicht abschätzbar ist (vgl. Stellungnahme … v. 6.5.2023, S. 13). Dass der bestehen bleibende L. in Bezug auf den Immissionsschutz seine Funktion nicht mehr in gleichem Umfang wie bisher erfüllen kann, ist Auslöser der Ausgleichsverpflichtung. Allerdings verbleibt insoweit aufgrund der ökologischen Aufwertung und Sicherung des südlichen L.s auch nach der Rodung des nördlichen Teils noch eine ausreichende Schutzwirkung. Unter Berücksichtigung der klimatischen Bedingungen und Veränderungen sowie der Standortsituation ist deshalb auch in dieser Hinsicht zu erwarten, dass der neu begründete Wald dem zu rodenden Wald hinsichtlich seiner Immissionsschutz-Funktion gleichwertig werden kann.
60
(d) Nach dem genannten Waldfunktionsplan dient der L. auch dem lokalen Klimaschutz, weshalb solche Wälder erhalten und sachgemäß bewirtschaftet werden sollen (Waldfunktionsplan für die Region 9, Stand November 2013, S. 44). Der Wald dient danach dem Schutz umliegender Siedlungen und landwirtschaftlicher Nutzflächen vor Kaltluftschäden, Temperatur- und Feuchtigkeitsextremen sowie nachteiligen Windeinwirkungen (vgl. auch Stellungnahmen Dr. … v. 28.11.2022, S. 11 und v. 2.6.2023, S. 4). Der Antragsteller sieht daher in der Rodung einen bedeutenden Verlust klimawirksamer Waldbestände und eine starke Beeinflussung des lokalen Klimahaushalts (Stellungnahme Dr. … v. 2.6.2023, S. 5). Demgegenüber verweist der Beigeladene darauf, dass die Waldfläche des L.es zu gering ist, um das lokale Klima beeinflussen oder schützen zu können und diese Funktion vielmehr im Zusammenhang mit den Auwäldern entlang des Lechtals zu sehen ist (Stellungnahme … v. 6.5.2023, S. 12). Angesichts der vorherrschenden Windrichtungen ergibt sich dies so auch aus dem Waldfunktionsplan der Region 9, in dem es heißt, dass die noch vorhandenen Auwaldreste in den Tälern von Donau, Lech und Wertach den Wind bremsen und so in den sonst weitgehend ausgeräumten Landschaften die Austrocknung und die Winderosion ackerbaulich genutzter Böden verringern (Waldfunktionsplan der Region 9, Stand November 2013, S. 45). Dies betrifft insbesondere die Hauptwindrichtungen Südwest, West und Südost (vgl. dazu die Windrose in der Stellungnahme Dr. … v. 2.6.2023, S. 5). Auch der Antragsteller räumt ein, dass die klimatologischen Eigenschaften nicht vollständig verloren gehen, weil der südliche Teil des L.es erhalten bleibt (vgl. Stellungnahme Dr. … v. 28.11.2022, S. 12). Auch hier steht eine Gleichwertigkeit zu erwarten.
61
(e) Auch in Bezug auf seine Erholungsfunktion kann der neu begründete Wald dem zu rodenden Wald gleichwertig werden. Der Antragsteller macht zwar geltend, der bestehende L. werde von Spaziergängern, Hundehaltern, Pilz- und Beerensammlern aufgesucht und die Stufe II weise auf eine besondere Bedeutung des L.s als Naherholungsraum für die Bevölkerung von M. und der umliegenden Gemeinden hin (Stellungnahme Dr. … v. 28.11.2022, S. 15 und v. 2.6.2023, S. 9). Ein zusammenhängender Wald habe gegenüber einem parzellierten Wald eine höhere Bedeutung und die Ausgleichsfläche A3 weise kein entsprechendes Wegenetz auf, weshalb die Attraktivität des neu begründeten Waldgebiets gemindert sei. Dem hält die Beigeladene entgegen, dass der „umgebaute“, erhalten bleibende L. neben der ökologischen Aufwertung auch eine optische Bereicherung für Erholungssuchende darstellt (Stellungnahme … v. 6.5.2023, S. 16). Nach dem beim Augenschein gewonnenen Eindruck ist die Attraktivität des vorhandenen L.s aufgrund seiner Lage zwischen der Kreisstraße A29 im Osten, der Bundesstraße 2 im Süden, der Bahnlinie Augsburg – Donauwörth im Westen sowie dem Stahlwerk im Norden ohnehin stark eingeschränkt. Von den nächstgelegenen Siedlungen oder Wohnbereichen aus ist der L. ohne Fahrzeug schlecht erreichbar und regt nicht zu Erholungsaufenthalten an. Gleichwohl ist eine Attraktivitätssteigerung durch die ökologische Aufwertung und Neuanlage von Wegen nachvollziehbar. Auch ohne eigene Waldwege erscheint die Ausgleichsfläche A3 infolge der Aufforstung und dem entstehenden Korridor im Bereich der Energieleitung als Verbindung zu den vorhandenen Teichanlagen südlich im Dreieck zwischen Bahnlinie und Bundesstraße 2 attraktiver und bietet aufgrund der Unterführung in diesem südlichen Bereich eine direkte Verbindung für Spaziergänger, Radfahrer oder Erholungssuchende zum aufgewerteten L. in einem Bereich, der vor allem optisch durch den zu erhaltenden Wald vom Stahlwerk getrennt ist.
62
(f) Soweit der Antragsteller die Funktion des Sichtschutzes für maßgeblich hält, ist mit dem Antragsgegner darauf hinzuweisen, dass sich diese Funktion mangels senkrecht verlaufender, roter Schraffur nicht aus der Kartierung zum Waldfunktionsplan der Bayerischen Forstverwaltung für die Region 9, Stand November 2013, ergibt. Im Übrigen bleibt der Wald in Teilen erhalten und es besteht ein Sichtschutz durch die Lärmschutzwände entlang der Bundesstraße 2 im Südwesten aufgrund der Fahrbahnerhöhung im Zuge der Bahnüberquerung, der – wenn auch eingeschränkt – durch die Ausgleichsfläche A 3 nach Westen verstärkt wird. Dadurch werden – auch ohne ausdrückliche Funktionsgrundlage – im Waldfunktionsplan genannte Maßnahmen, insbesondere die Verdeckung von Objekten, die das Landschaftsbild stören, (teilweise) umgesetzt.
63
(g) Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der L. auch keine Funktion als lokaler Lärmschutz, da die Waldfunktionskartierung kein rotes „L“ im maßgeblichen Bereich vermerkt. Abgesehen davon haben der Vertreter des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie der Lärmgutachter in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ausgeführt, dass die Neuaufforstung in Bezug auf eine abschirmende Wirkung trotz fehlender immergrüner Nadelhölzer gleichwertig werden kann.
64
(h) Der Vortrag des Antragstellers, die Waldfunktionen seien wegen einer Beschränkung der Endwuchshöhe im Bereich der Energiefreileitungen nur reduziert erfüllbar, die Ersatzpflanzungen würden die Waldfunktionen bei günstigen Voraussetzungen erst in einigen Jahren erfüllen können, zumal das Ausfallrisiko von Baumarten nicht vorhersehbar sei, und die Neuanpflanzungen könnten unterschiedlich alte Baumbestände des zur Rodung vorgesehenen Waldes nicht annähernd gleichwertig ersetzen (Stellungnahmen Dr. … v. 22.11.2022, S. 10 und v. 2.6.2023, S. 9 f.), lässt die Erforderlichkeit der Planung in Bezug auf entgegenstehende forstrechtliche Hindernisse ebenfalls nicht entfallen. Die eventuell nur eingeschränkte Erfüllung von Waldfunktionen im Bereich der Energiefreileitungen betrifft nur einen Teilbereich und ändert nichts an der Gesamtbewertung, für die der vollständige Bestand maßgeblich ist (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2006 – 1 CS 06.2014 – juris Rn. 57). Hinzu kommt, dass die forstrechtliche Ausgleichsverpflichtung überkompensiert wurde (vgl. Umweltbericht Nr. 5.6.1.1, S. 108 f.; Begründung Nr. 17, S. 118) und der Ersatzwald seine Funktionen erst zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens dann, wenn der Wald so alt ist, wie der Wald, der beseitigt wird, erfüllen können muss (vgl. Michl in Zerle/Hein/Brinkmann/Foerst/Stockel, Forstrecht in Bayern, Stand Januar 2024, Art. 9 Rn. 24). Gleichwertig ist hierbei nicht mit gleich oder gleichartig gleichzusetzen. Enthalten ist ein wertendes Element, das auch eine Prognose oder einen Spielraum für zukünftige Entwicklungen enthält. Der Antragsgegner hat deshalb zu Recht auch den Klimawandel, soweit vorhersehbar, berücksichtigt (vgl. Begründung Nr. 2, S. 11, Nr. 14.1, S. 100). Schließlich ist bei der Auswahl zu pflanzender Bäume zu berücksichtigen, dass der bestehende L. seinerseits vor einem erheblichen Umbau steht und den klimatologischen Veränderungen mittelfristig nicht standhalten würde. Hierzu hat der Vertreter des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der mündlichen Verhandlung überzeugend ausgeführt, dass die Pflanzung von Nadelbäumen in Bezug auf den Klimawandel nicht geeignet ist. Maßgeblich ist vielmehr die Dichtigkeit und der Strukturreichtum, dem der Antragsgegner Rechnung trägt.
65
cc) Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG stellt die Erteilung der Erlaubnis zur Rodung von Bannwald in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Behörde; ein Rechtsanspruch besteht insoweit nicht. Zu beachten ist aber, dass die für die Erteilung der Rodungserlaubnis zuständige Behörde im Unterschied zu den übrigen Rodungsvorschriften insofern zwar einen Ermessensspielraum hat, gleichwohl nicht von einem ungebundenen Ermessen die Rede sein kann, weil dieses an die Voraussetzungen der Sicherstellung von Ersatzwald geknüpft ist. Es liegt andererseits aber auch keine Ermessensreduzierung dahingehend vor, dass allein rechtmäßig ist, die Rodungserlaubnis im Bannwald zu versagen (vgl. VG München, B.v. 25.5.2023 – M 9 S 22.4788 – juris Rn. 33). Vielmehr muss der Behörde ein gewisser Ermessensspielraum verbleiben, um der Vielzahl der denkbaren Möglichkeiten Rechnung tragen zu können (vgl. LT-Drs. 7/6654, S. 19). Nach diesen Kriterien ist unter Berücksichtigung der angegebenen Planungsziele (s.o.; vgl. insbesondere Begründung Nr. 1, S. 8; Nr. 8, S. 55 f.), der oben ausgeführten Sicherstellung der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG und der umfangreichen natur- und forstrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen (vgl. v.a. § 7 Abs. 2, § 8 der textlichen Festsetzungen i.V.m. den Festsetzungen durch Planzeichen) hier eine Ermessensreduzierung auf Null nicht ersichtlich, so dass der Planung kein unüberwindbares forstrechtliches Planungshindernis i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegensteht.
66
b) Es bestehen auch keine dauerhaften artenschutzrechtlichen Hindernisse. Ein Bebauungsplan ist vollzugsunfähig und damit nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn seiner Umsetzung zwingende artenschutzrechtliche Verbote des § 44 BNatSchG entgegenstehen (vgl. BVerwG, B.v. 6.10.2011 – 4 BN 19.11 – juris Rn. 18; B.v. 25.8.1997 – 4 NB 12.97 – juris Rn. 14). Dies bedeutet aber nicht, dass die Gemeinde – wie bei der fachlichen Planfeststellung – bereits auf der Planungsebene zwingend eine umfassende spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vorzunehmen hat. Ihre Ermittlungspflicht beschränkt sich im Planaufstellungserfahren vielmehr ausschließlich auf die Frage, ob die Umsetzung des Bebauungsplans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2022 – 9 N 21.190 – juris Rn. 27). Hierzu hat sie grundsätzlich die vom Vollzug voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands überschlägig zu ermitteln und zu bewerten, wobei ihr hinsichtlich der Frage, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt werden, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zukommt (vgl. BayVGH, U.v. 24.8.2015 – 2 N 14.486 – juris Rn. 37). Bei der Prognose ist unter Berücksichtigung der konkreten Einzelfallumstände zu prüfen, ob auf der Grundlage der Darlegungen des Planungsträgers in der Planbegründung die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Bauleitplan bzw. einzelne seiner Festsetzungen bzw. Darstellungen realistischerweise umgesetzt werden können (vgl. BVerwG, B.v. 12.11.2020 – 4 BN 15.20 – juris Rn. 6; OVG NW, U.v. 10.9.2025, 10 D 228/24.NE – juris Rn. 43). Lässt sich eine Verwirklichung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände beim Planvollzug nicht ausschließen, bedarf es auch der Klärung, ob die Umsetzung der vorgesehenen Festsetzungen nicht durch die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme (§ 45 Abs. 7 BNatSchG) oder Befreiung (§ 67 Abs. 2 BNatSchG) ermöglicht werden kann. Gleiches gilt für die Anordnung von funktionserhaltenden Vermeidungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen (sog. CEF-Maßnahmen) im Sinn des § 44 Abs. 5 Satz 2 und 3 BNatSchG, durch die ein Verstoß gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG kraft Gesetzes ausgeschlossen wird. Sind solche Maßnahmen möglich, ist das Vollzugshindernis überwindbar und ein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausgeschlossen (vgl. zum Ganzen: BayVerfGH, E.v. 18.2.2016 – Vf. 5-VII-14 – juris Rn. 45; OVG SH, U.v. 15.3.2018 – 1 KN 4/15 – juris Rn. 53).
67
Nach der hier erfolgten individuellen Betrachtung des Landschaftsraumes, in dem die Planung realisiert werden soll (vgl. OVG RhPf, U.v. 15.5.2007 – 8 C 10751/06 – juris Rn. 49), scheitert der Vollzug des angefochtenen Bebauungsplans nicht an artenschutzrechtlichen Verboten des Bundesnaturschutzgesetzes. Dabei kann offen bleiben, ob die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (27.7.2022) gegebene Sach- und Rechtslage (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) maßgeblich ist oder diejenige zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans am 4. August 2022 (vgl. BayVGH, U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – juris Rn. 102). Der maßgebliche artenschutzrechtliche Verbotstatbestand gem. § 44 BNatSchG gilt seit 29. September 2017 (BGBl. I 2017, 3434) unverändert. Der Antragsgegner musste bei seiner Beschlussfassung vor diesem Hintergrund nicht von einem Verstoß gegen die Verbote des Bundesnaturschutzgesetzes ausgehen. Insoweit wird auf die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 22. November 2019 (Planaufstellungsakten Bl. 1152), den Artenschutzbeitrag Fledermäuse vom 22. November 2019 (Planaufstellungsakten Bl. 1359), die Planbegründung (Begründung Nr. 15, S. 103 ff.) sowie den Umweltbericht (Nr. 4.6.5, S. 67 ff.) Bezug genommen. Im Übrigen haben die beteiligten Fachbehörden, insbesondere die untere Naturschutzbehörde, auch keine unzureichende Ermittlungstiefe reklamiert.
68
aa) Auf die mit Bescheid vom 14. Oktober 2022 erteilte, vom Antragsteller für rechtswidrig erachtete, artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung kommt es insoweit nicht an. Abgesehen davon, dass diese erst nach Inkrafttreten des angefochtenen Bebauungsplans am 4. August 2022 erteilt wurde und nicht bestandskräftig ist, da über den Antrag auf Zulassung der Berufung des Antragstellers gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. November 2025 (Az. Au 9 K 22.2206) bislang nicht entschieden ist (BayVGH, Az. 14 ZB 26.5), ist maßgeblich für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bebauungsplans nicht die Befreiung als solche, sondern das Vorliegen einer Befreiungslage (vgl. BVerwG, B.v. 25.8.1997 – 4 NB 12.97 – juris Rn. 14; OVG RhPf, U.v. 15.5.2007 – 8 C 10751/06 – juris Rn. 61). Der Umstand, dass im Vollzug des Bebauungsplans trotz festgesetzter CEF-Maßnahmen (sicherheitshalber) eine – gesetzlich vorgesehene (vgl. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG) – artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung beantragt wurde, berührt die Rechtmäßigkeit der Bauleitplanung nicht (vgl. VGH BW, U.v. 22.10.2025 – 5 S 1558/22 – juris Rn. 103; NdsOVG, B.v. 1.8.2024 – 1 MN 75/24 – juris Rn. 27). Gleiches gilt für die bereits erfolgte Rodung des Bauabschnitts I und die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob CEF-Maßnahmen insoweit bereits durchgeführt oder verwirklicht wurden. Dies sind jeweils Fragen des Planvollzugs, die die Rechtmäßigkeit der Planung nicht berühren. Stellt sich erst nach Bekanntmachung bzw. Inkrafttreten des Bebauungsplans heraus, dass einer Umsetzung desselben unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen, stellt dies die Gültigkeit des in Kraft gesetzten Plans grundsätzlich nicht in Frage (vgl. OVG NW, U.v. 30.1.2009 – 7 D 11/08.NE – juris Rn. 142 ff.).
69
bb) Der Plangeber kann durch vorgezogene CEF-Maßnahmen die Verwirklichung von Verbotstatbeständen ausschließen oder die Voraussetzungen für eine Befreiung schaffen (vgl. OVG RhPf, U.v. 12.3.2008 – 8 C 10368/07 – juris Rn. 29). Die Festsetzung derartiger Maßnahmen ist gem. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG zulässig, um die Anforderungen des § 44 Abs. 5 BNatSchG zu erfüllen (vgl. OVG Saarl, U.v. 5.9.2013 – 2 C 190/12 – juris Rn. 70). Die vorgesehenen CEF-Maßnahmen müssen dabei geeignet sein, die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungsstätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin zu erfüllen (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG). Für den Begriff des räumlichen Zusammenhangs in diesem Sinn kommt es auf die artspezifischen Vernetzungsdistanzen an (vgl. NdsOVG, U.v. 2.10.2024 – 1 KN 34/23 – juris Rn. 60).
70
Die Maßnahmen gem. § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG müssen sich an den Anforderungen von Art. 12 Abs. 1 Buchst. d der RL 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) messen lassen (vgl. OVG SH, U.v. 27.8.2020 – 1 KN 10/17 – juris Rn. 65). Darüberhinausgehender Festsetzungen, dass die – festgesetzten – CEF-Maßnahmen bereits vor Umsetzung der Planung (tatsächlich) wirksam sein müssen, bedarf es im Bebauungsplanverfahren nicht. Denn die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sind auf die Verwirklichungshandlung bezogen und greifen daher erst auf der Ebene des Planvollzugs durch Umsetzung einer konkret erteilten Baugenehmigung. Dies gilt auch für das Erfordernis, mit der Planausnutzung nicht vor Umsetzung gegebenenfalls erforderlicher CEF-Maßnahmen zu beginnen (vgl. NdsOVG, B.v. 1.8.2024 – 1 MN 75/24 – juris Rn. 27; VGH BW, U.v. 22.10.2025 – 5 S 1558/22 – juris Rn. 103).
71
Schließlich müssen die CEF-Maßnahmen in ihrer Wirksamkeit zukunftsbezogen betrachtet und dauerhaft abgesichert werden. Die Festsetzungen müssen so erfolgen, dass die Vornahme und Verwirklichung der CEF-Maßnahmen bereits im Zuge des Bebauungsplans dauerhaft sichergestellt ist (vgl. OVG RhPf, U.v. 25.1.2024 – 1 C 10401/22.OVG – juris Rn. 123 [126]). Dem trägt der Antragsteller Rechnung, indem die CEF-Maßnahmen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.V.m. § 9 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan festgesetzt wurden. Zudem ist die Durchführung dieser Maßnahmen durch den städtebaulichen und Grundabtretungsvertrag (SuG-Vertrag) vom 11. Juli 2022 hinreichend sichergestellt (vgl. § 6 SuG-Vertrag). Einer weitergehenden Garantie, dass die CEF-Maßnahmen über eine bestimmten Zeitraum aufrechterhalten werden, oder einer dinglichen Sicherung auf den Maßnahmeflächen bedarf es nicht (vgl. NdsOVG, B.v. 12.12.2025 – 1 MN 112/25 – juris Rn. 32).
72
cc) Die Prognose des Antragsgegners, dass die Planung zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses für sich in Anspruch nehmen kann (vgl. § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG), erweist sich als tragfähig. Ob die rechtlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG vorliegen, ist vom Planungsträger zu prognostizieren (vgl. NdsOVG, U.v. 19.2.2025 – 1 KN 37/23 – juris Rn. 45). Dabei ist maßgeblich, dass eine Ausnahmelage objektiv gegeben ist. Sachzwänge, denen niemand ausweichen kann, sind hierfür nicht erforderlich; ein durch Vernunft und Verantwortungsbewusstsein geleitetes staatliches Handeln, das das Gewicht der Verbotstatbestände zu dem Stellenwert der Bauleitplanung ins Verhältnis setzt, reicht aus (vgl. BVerwG, U.v. 9.11.2017 – 3 A 4.15 – juris Rn. 70; OVG Saarl, B.v. 30.1.2025 – 2 B 177/24 – juris Rn. 234; HessVGH, U.v. 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N – juris Rn. 445).
73
Zwar ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für rein private Interessen ausgeschlossen, nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG kommen aber auch wirtschaftliche Interessen in Betracht, wenn das Vorhaben zugleich das Wohl der Allgemeinheit fördern soll (vgl. Gläß in Gisberts/Reinhardt, Beck’scher Online-Kommentar Umweltrecht, Stand 1.10.2025, § 45 BNatSchG Rn. 47). Hier liegen neben den privaten Interessen der Beigeladenen auch überwiegende öffentliche Interessen vor. Ausweislich der Planbegründung geht es nicht allein um die Schaffung einer entsprechenden Standort- und Investitionssicherheit der Unternehmensgruppe der Beigeladenen sowie die Sicherung und den nachhaltigen Ausbau des Stahlwerk-Standortes (Begründung Nr. 1, S. 7; Nr. 2, S. 55), was im Übrigen einen gewichtigen öffentlichen Belang i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB darstellt, sondern auch um Sicherung und Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Verbesserung der Erwerbsstruktur gem. § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. c BauGB (Begründung Nr. 1, S. 7; Nr. 8, S. 55). Der dauerhafte Erhalt des Unternehmensstandorts liegt damit im öffentlichen Interesse. Das zur Unternehmensgruppe der Beigeladenen gehörende Stahlwerk nördlich des Plangebiets ist das einzige verbliebene Stahlwerk in Bayern und ein systemrelevanter Industriebetrieb (vgl. auch VG Augsburg, U.v. 24.11.2025 – Au 9 K 22.2206 – Rn. 86, n.v.). Darüber hinaus bestehen öffentliche Interessen gem. § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB an einer deutlichen ökologischen Aufwertung des L.es sowie dem Umbau zu einem klimagerechten Mischwald (Begründung Nr. 2, S. 9), der Verbesserung der umweltschutzfachlichen Belange und dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Begründung Nr. 1, S. 8; Nr. 2 S. 56), der Sicherung natur-, forst- und artenschutzrechtlicher Belange (Begründung Nr. 1, S. 8, Nr. 2, S. 56), der Sicherung von Flächen für Anlagen des technischen Umweltschutzes (Begründung Nr. 2, S. 55) sowie der Aufwertung der Lebensräume für streng geschützte Arten (Begründung Nr. 2, S. 56). Ferner strebt die Planung die Integration des gesamten Standortes in das landschaftliche Umfeld an (Begründung Nr. 2, S. 56), was ebenfalls einen öffentlichen Belang i.S.d. § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB darstellt. Unter Berücksichtigung von Schadensvermeidungs- und -minderungsmaßnahmen (vgl. Gläß in Gisberts/Reinhardt, a.a.O., § 45 BNatSchG Rn. 48; Lütkes in Lütkes/Ewer, BNatSchG, 3. Auflage 2025, § 45 BNatSchG Rn. 45) überwiegen hier die Gründe des öffentlichen Wohls im Rahmen der Abwägung. Die der Planung zugrundeliegenden Gutachten, insbesondere zum Artenschutz, sind nachvollziehbar. Die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Augsburg hat schlüssig dargelegt, dass artenschutzrechtliche Verbotstatbestände für viele Arten bereits nicht erfüllt sind und im Übrigen die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung möglich ist (vgl. Stellungnahme UNB v. 24.3.2020, S. 2 f.). Außerdem wird eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung nur sicherheitshalber empfohlen, weil eine 100-prozentige Wirksamkeit der festgesetzten Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen nicht prognostiziert werden kann (vgl. Stellungnahme UNB v. 24.3.2020, S. 4).
74
dd) Die Prüfung, ob dem Planvorhaben natur- oder artenschutzrechtliche Verbote entgegenstehen, ist auch im Übrigen fehlerfrei. Diese setzt eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tierarten einschließlich ihrer Lebensräume sowie der Pflanzen voraus, die es zulässt, die Einwirkungen der Planung zu bestimmen und zu bewerten (vgl. OVG Bremen, U.v. 24.6.2025 – 1 D 316/24 – juris Rn. 51; BayVGH, U.v. 19.2.2014 – 8 A 11.40040 – juris Rn. 823; OVG NW, U.v. 30.1.2009 – 7 D 11/08.NE, juris Rn. 150). Welche Anforderungen an Art, Umfang und Tiefe der auf die Arten bezogenen Untersuchungen zu stellen sind, hängt von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall sowie von Art und Ausgestaltung des Vorhabens ab. Ausreichend ist jeweils eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Untersuchung (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2024 – 11 A 3.23 – juris Rn. 179; OVG NW, B.v. 6.2.2025 – 10 B 601/24.NE – juris Rn. 42 m.w.N.; BayVGH, U.v. 24.8.2015 – 2 N 14.486 – juris Rn. 38). Lassen bestimmte Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf die faunistische Ausgestaltung zu, so kann es mit der gezielten Erhebung der insoweit maßgeblichen repräsentativen Daten sein Bewenden haben. Das Recht nötigt nicht zu einem Ermittlungsaufwand, der keine zusätzliche Erkenntnis verspricht (vgl. BVerwG, B.v. 18.6.2007 – 9 VR 13.06 – juris Rn. 20; OVG RhPf, U.v. 13.2.2008 – 8 C 10368/07 – juris Rn. 33). Dabei kommen als Erkenntnisquellen Bestandserfassungen vor Ort und die Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und Fachliteratur in Betracht, die sich wechselseitig ergänzen können (OVG Bremen, U.v. 24.6.2025 – 1 D 316/24 – juris Rn. 51). Die Anforderungen namentlich an speziell auf die aktuelle Planung bezogene Erfassungen – etwa durch spezielle Begehungen – sind jedoch nicht zu überspannen. Untersuchungen „ins Blaue hinein“ sind nicht veranlasst. Im Übrigen stellen Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch sein mögen, letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora dar und bilden den „wahren“ Bestand nie vollständig ab. Ein lückenloses Arteninventar ist daher weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2024 – 11 A 3.23 – juris Rn. 179; OVG NW, U.v. 10.9.2025 – 10 D 228/24.NE – juris Rn. 59). Deshalb sind auch langjährige Beobachtungen und frühere Untersuchungen oder allgemeine ökologische Literatur eine Erkenntnisquelle. Schließlich ist der – auch europarechtlich verankerte – Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten, der den Untersuchungsaufwand maßgeblich steuert. Dieser Grundsatz würde verfehlt, wenn Anforderungen an die artenschutzrechtliche Bestandsaufnahme gestellt würden, die keinen für die Planungsentscheidung wesentlichen Erkenntnisgewinn versprechen und außerhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu dem damit erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stünden (vgl. OVG NW, U.v. 30.1.2009 – 7 D 11/08.NE – juris Rn. 150 m.w.N.; BVerwG, U.v. 18.3.2009 – 9 A 39.07 – juris Rn. 42 ff. zur Ermittlungsdichte im Rahmen einer straßenrechtlichen Planfeststellung).
75
Die artenschutzrechtliche Prüfung hat bei Erfassung und Bewertung möglicher Betroffenheiten nach ausschließlich wissenschaftlichen Kriterien zu erfolgen. Dabei erfordert die Beurteilung, ob etwa eine „erhebliche Störung“ einer Art vorliegt (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG), ökologische Bewertungen und Einschätzungen, für die nähere normkonkretisierende Maßstäbe fehlen; diese unterliegen daher einer naturschutzfachlichen Einschätzungsprärogative (vgl. OVG SH, U.v. 15.3.2018 – 1 KN 4/15 – juris Rn. 53; HessVGH, U.v. 20.3.2014 – 4 C 448/12.N – juris Rn. 68), die nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – juris Rn. 65). Das Gericht bleibt aber verpflichtet zu prüfen, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichten, um die Behörde in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (BVerwG, U.v. 27.6.2013 – 4 C 1.12 – juris Rn. 16). Nach diesen Maßstäben sind die Methodik und der Umfang der vorliegend im Rahmen der Planung des Antragsgegners vorgenommenen fachgutachterlichen Untersuchungen zur Erfassung der artenschutzrechtlichen Betroffenheiten gerichtlich nicht zu beanstanden.
76
(1) Der Antragsteller ist der Ansicht, die Bestandserfassung der Brutvögel entspreche nicht in jeder Hinsicht allgemein anerkannten fachlichen Standards. Hieraus leitet sich jedoch kein Ermittlungsdefizit ab. Abgesehen davon, dass kein allgemein verbindlicher Standard besteht, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsaufnahme der vorkommenden Arten und ihrer Lebensräume als artenschutzfachliche Beurteilungsgrundlage bei der Bauleitplanung ausreicht (vgl. BayVGH, U.v. 24.8.2015 – 2 N 14.486 – juris Rn. 38), hat der Antragsgegner eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung durch einen Sachverständigen durchführen lassen (vgl. saP v. 22.11.2019). Dieser hat sich hierbei an Südbeck et al., Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands, 2005, orientiert. Zwar ist dieses Werk nicht im Literaturverzeichnis angegeben, wohl aber mehrfach in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung zitiert (vgl. saP v. 22.11.2019 Nr. 2.2.1.1, S. 8; Nr. 2.2.2.2, S. 11, Nr. 6.2 CEF-6c, S. 141).
77
Soweit der Antragsteller ungenügende Erfassungszeiträume in Bezug auf Sperber, Habicht, Grauspecht, Grünspecht, Kleinspecht, Waldkauz und Waldohreule beanstandet, weil dazu Begehungen vor Mai erforderlich gewesen wären, zeigt er damit keinen Ermittlungsfehler auf. Zwar werden Revierkartierungen, die auch artenübergreifend (vgl. Südbeck et al., a.a.O., S. 50 f.) eine anerkannte Methode zur Bestandserfassung sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 7 A 2.15 – juris Rn. 321; Südbeck et al., a.a.O., S. 47 ff.), abhängig von der einzelnen Vogelart, hier im Zeitraum von März bis Juli vorgeschlagen (vgl. Südbeck et al., a.a.O., S. 49), während Begehungen des Gutachters Dr. … zu den Brutvögeln erst am 6. Mai, 11. Mai, 25. Mai, 26. Mai, 16. Juni und 20. Juni 2017 (bezüglich des Hauptprojekts) sowie am 17. Mai, 15. Juni, 21. Juli, 14. August und 28. September 2017 (beiläufige Erfassungen) stattgefunden haben (vgl. saP v. 22.11.2019, Nr. 2.2.1.1, Tab. 1, S. 7). Darüber hinaus wurden Brutvögel im Teilgebiet West am 3. April, 2. Mai und 11. Juni 2019 (morgens) sowie am 2. April und 11. Juni 2019 (abends) erfasst (vgl. saP v. 22.11.2019, Nr. 2.2.2.2, S. 9). Insbesondere für eine verlässliche Aussage über das tatsächliche Vorkommen von Spechten sind grundsätzlich Begehungen auch vor Mai nötig (vgl. HessVGH, U.v. 15.12.2021 – 3 C 1465/16.N – juris Rn. 321; tabellarische Übersicht bei Südbeck et al., a.a.O., S. 126, 130, 257 [Sperber], 255 [Habicht], S. 449 [Grauspecht], S. 451 [Grünspecht], S. 461 [Kleinspecht], S. 423 [Waldkauz], S. 427 [Waldohreule]). Zu berücksichtigen sind aber regionale Unterschiede entsprechend der klimageografischen und naturräumlichen Gliederung Deutschland (Südbeck et al., a.a.O., S. 107) sowie der Umstand, dass die vorgenommene artenschutzrechtliche Prüfung (saP v. 22.11.2019, Nr. 5.2.9, Tab. 25, S. 119) hier über das Ergebnis der Kartierung hinaus geht (vgl. saP v. 22.11.2019, Nr. 3.1.1, Tab. 4, S. 18 f.):
78
(a) Der Sperber wurde bei günstigem Erhaltungszustand (§ 7 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG i.V.m. Artengruppe Vögel des Landesamtes für Umwelt Bayern [LfU]) als Gastvogel erfasst (saP v. 22.11.2019, Nr. 3.1.1, Tab. 4, S. 19), jedoch aufgrund einer früheren Kartierung als Brutvogel behandelt (vgl. saP v. 22.11.2019, Nr. 5.2.9, S. 117; Tab. 25, S. 119; S. 124 f.; faunistische Kartierung v. 30.8.2018, Kap. 1.2.2.1, S. 4). Der Habicht, dessen Erhaltungszustand ungünstig eingestuft ist (vgl. Artengruppe Vögel des LfU), wurde als Brutvogel erfasst, behandelt (vgl. saP v. 22.11.2019, Nr. 3.1.1, Tab. 4, S. 18; Nr. 5.2.9, Tab. 25, S. 119; S. 124 f.) und es sind entsprechende Maßnahmen festgesetzt worden (VM-1a, VM-3b, VM-3c, VM-6/FCS-4 gem. § 9 Abs. 1, 3 der textlichen Festsetzungen). Dieses Vorgehen ist fehlerfrei.
79
(b) Der Grünspecht wurde – bei günstigem Erhaltungszustand (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG i.V.m. Artengruppe Vögel des LfU) und unabhängig von den Erfassungszeitpunkten – fehlerfrei als Brutvogel erfasst (saP v. 22.11.2019, Nr. 3.1.1, Tab. 4, S. 18; Nr. 5.2.9, Tab. 25, S. 119). Demgegenüber wurde der Grauspecht, dessen Erhaltungszustand als ungünstig eingestuft ist (vgl. Artengruppe Vögel des LfU) und für den Maßnahmen festgesetzt wurden (VG-1a, VM-3c, VM-6/FCS-4 i.V.m. § 9 Abs. 1, 3 der textlichen Festsetzungen), als Gast erfasst (saP v. 22.11.2019, Nr. 3.1.1, Tab. 4, S. 19) und als Nahrungsgast behandelt (vgl. saP v. 22.11.2019, Nr. 5.2.9, S. 117; Tab. 25, S. 119; S. 121). Soweit der Antragsteller darin einen Verstoß gegen den Erfassungszeitraum sieht, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Grauspecht in Konkurrenz zum Grünspecht steht (vgl. Grendelmeier/Pasinelli, Grauspechtökologie, Ornithologische Jahresberichte Museum Heineanum 35, 2020, Nr. 3.7, S. 82). Zwar bestehen insoweit einige Wissenslücken, der Grauspecht ist aber jedenfalls im Konkurrenzkampf um Höhlen unterlegen (vgl. Grendelmeier/Pasinelli, a.a.O., Nr. 4.3, S. 84; Nr. 3.7, S. 82; Nr. 5, S. 85). Es ist deshalb nachvollziehbar, dass – wie in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung vom 22. November 2019 erfolgt – fachgutachtlich nur das Brutvorkommen einer dieser Arten als wahrscheinlich zugrunde gelegt wird. Auch die Behandlung des Kleinspechts ist nicht zu beanstanden. Dieser wurde als Gast erfasst (vgl. saP v. 22.11.2019, Nr. 3.1.1, Tab. 4, S. 19) und als Nahrungsgast behandelt (vgl. saP v. 22.11.2019, Nr. 5.2.9, Tab. 25, S. 120). Sein Erhaltungszustand ist jedoch als günstig bewertet (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG i.V.m. Artengruppe Vögel des LfU), was keine Maßnahmen bedingt.
80
(c) Das gleiche gilt für die Erfassung von Waldkauz und Waldohreule. Beide Arten sind bei jeweils günstigem Erhaltungszustand (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 10 BNatSchG i.V.m. Artengruppe Vögel des LfU) fehlerfrei als Brutvogel behandelt bzw. gewertet worden (vgl. saP v. 22.11.2019, Nr. 5.2.9, Tab. 25, S. 119; S. 121; Nr. 3.1.1, Tab. 4, S. 19, Nr. 5.2.9, S. 118, S. 120, S. 124; faunistische Kartierung v. 30.8.2018, Kap. 1.2.2.1, S. 4).
81
Der vom Antragsteller gerügte Verzicht auf die Erbringung von Nestfunden (vgl. faunistische Kartierung v. 30.8.2018, Kap. 1.2.2.1, S. 4; Begründung Nr. 15.3, S. 105) bedingt ebenfalls keinen Fehler. Fachlich wird regelmäßig die Erbringung von Nestfunden nur in Ausnahmefällen empfohlen, da dies einen unverhältnismäßig hohen Aufwand und erhebliche Störungen bei brütenden Vögeln mit sich bringt (vgl. Südbeck et al., a.a.O., S. 105). Abgesehen davon, dass Nestfunde nicht das alleinige Kriterium für brütende Vögel sind, sondern v.a. auch Beuteflüge, fütternde Altvögel, bettelrufende Ästlinge und flügge Jungvögel (vgl. Südbeck et al., a.a.O., S. 28, S. 110 und der jeweils maßgebliche Artensteckbrief), führt das Vorgehen hier jedenfalls zu keinem nachteiligen Abwägungsfehler. Denn regelmäßig wurde eine Beobachtung bei Antreffen im geeigneten Lebensraum mit einer Wertung als Brutvogel behandelt, was der Annahme eines „worstcase“-Szenarios entspricht.
82
Es liegt auch keine unzureichende Horstkartierung oder Raumnutzungskartierung vor (vgl. Abwägung v. 17.7.2021, Nr. 14.16.40, S. 291; a.A. Stellungnahme Planungsbüro GODTS v. 18.2.2020, S. 15). Abgesehen davon, dass der Einwand wenig substantiiert ist, haben seitens des Gutachters Kartierungen der Horste und der Fledermausquartiere im Frühjahr 2019 vor dem Laubaustrieb stattgefunden (Kartierung Vogelhorste v. 22.11.2019, Nr. 1.2.3, S. 4; Kartierung potentieller Fledermausquartiere v. 22.11.2019, Nr. 1.2.3, S. 4). Insgesamt haben zahlreiche und zeitlich umfangreiche Begehungen durch den Gutachter stattgefunden, was dieser in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt hat.
83
Der Antragsteller macht weiter geltend, es fehle die Einzelartenprüfung der Höhlenbrüter und eine gildenweise Prüfung sei unzulässig. Letzteres überzeugt schon deshalb nicht, weil kein allgemein verbindlicher Standard besteht, aus dem sich ergibt, unter welchen Voraussetzungen die Ermittlung und Bestandsaufnahme der vorkommenden Arten und ihrer Lebensräume als artenschutzfachliche Beurteilungsgrundlage bei der Bauleitplanung ausreicht (vgl. BayVGH, U.v. 24.8.2015 – 2 N 14.486 – juris Rn. 38). Nichts anderes ergibt sich aus den zitierten Entscheidungen des Antragstellers, wonach eine gildenweise Prüfung nur bei ubiquitären Vogelarten möglich sein soll. Vielmehr beinhaltet die Feststellung, dass bei „Allerweltsvogelarten“ auf eine raumbezogene Bestandsaufnahme und Prüfung verzichtet werden kann, keine darüberhinausgehende Feststellung (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2018 – 9 B 25.17 – juris Rn. 27 f.; NdsOVG, U.v. 31.7.2018 – 7 KS 17/16 – juris Rn. 387; OVG NW, U.v. 29.3.2017 – 11 D 70/09.AK – juris Rn. 783). Im Übrigen wurden spezifische Maßnahmen sowohl für höhlenbrütende Arten (vgl. saP v. 22.11.2019, S. 121, 125, 131 dort als VM-3c bezeichnet) als auch für bestehende Höhlen (CEF-6a) festgesetzt.
84
Schließlich konnte die Untersuchung auf europäische Vogelarten und die nach Anhang IV der RL 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) europarechtlich streng geschützten Arten beschränkt werden (vgl. OVG RhPf, U.v. 13.2.2008 – 8 C 10368/07 – juris Rn. 37). Relevant sind nur die besonders geschützten Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG) und die streng geschützten Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG), nicht dagegen Vogelarten gemäß der sogenannten „Vorwarnliste“, wie beispielsweise der vom Antragsteller angeführte Kleinspecht. Methodische Fehler und mangelnde Ermittlungstiefe oder Aktualität der Datenerhebung sind damit zur Überzeugung des Senats und mit Blick auf die im Plangebiet vorkommenden Vogelarten ausgeschlossen.
85
(2) Hinsichtlich der Amphibienerfassung beanstandet der Antragsteller die Feststellung des Gutachters, es fehlten sowohl entsprechende Nachweise als auch Fortpflanzungsräume (vgl. saP v. 22.11.2019, Nr. 5.2.4.1, S. 102), als fachlich nicht nachvollziehbar, da ephemere Kleingewässer vorhanden seien (vgl. saP v. 22.11.2019, Abb. 6, S. 8; Stellungnahme Dr. … v. 7.6.2023). Fachlich nicht haltbar sei auch der Ausschluss von Amphibien allein aufgrund bestehender Ausbreitungsbarrieren (vgl. saP v. 22.11.2019, Nr. 4.1.3, S. 49), da die Eisenbahnlinie gerade für Amphibien und Reptilien keine zwangsläufige Barriere darstelle (vgl. Stellungnahme Fa. … v. 20.11.2022, S. 5 f; saP v. 22.11.2019, Nr. 4.1.3, S. 49 zur Zauneidechse und die Antragserwiderung v. 31.3.2023, S. 21). Das überzeugt vor dem Hintergrund der Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung vom Senat einvernommenen Gutachters nicht. Dieser hat Amphibien an einem kleinen Waldteich im Teilgebiet VII erfasst (saP v. 22.11.2019, Nr. 2.2.1.4, S. 9), jedoch keine Molche vorgefunden (saP v. 22.11.2019, Nr. 3.1.3, S. 21; Nr. 3.1.6, S. 25). Auch die Artenschutzkartierung enthalte keine Hinweise auf ein Vorkommen von Kammmolch, Gelbbauchunke und Laubfrosch. Der L. könnte für die Gelbbauchunke und den Laubfrosch theoretisch Land- und Überwinterungslebensraum sein; eine Zuwanderung / Einwanderung über eine große Entfernung sei jedoch höchst unwahrscheinlich, weshalb eine Betroffenheit mit größter Wahrscheinlichkeit zu verneinen sei (vgl. saP v. 22.11.2019, Nr. 5.2.4.1, S. 102). Zwar mag die Artenschutzkartierung als Datenbasis einer speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung alleine nicht genügen, weil maßgeblich das tatsächliche Vorhandensein eines Biotops ist (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2024 – 11 A 3.23 – juris Rn. 183) und nicht dessen fehlender amtlicher Datensatz. Der Gutachter hat jedoch sein Vorgehen und seine Feststellungen hierzu schlüssig dargelegt. So hat er zwar beispielsweise mit (Niederschlags-) Wasser gefüllte Baggerspuren festgestellt, gleichwohl – auch im Rahmen nächtlicher Begehungen – kein Vorkommen der nachtaktiven Gelbbauchunke festgestellt. Die Habitatstruktur erfordert hier – allein aufgrund der Behauptung eines Fortpflanzungslebensraumes durch den Antragsteller – keine weiteren Maßnahmen bezüglich der Erfassung, da durch die vorgefundenen naturräumlichen Gegebenheiten weder ein lückenloses Arteninventar noch spezifische Begehungen oder Untersuchungen ins Blaue hinein veranlasst sind (vgl. OVG NW, U.v. 30.1.2009 – 7 D 11/08.NE – juris Rn. 150 ff.). Die Vorgehensweise und Einschätzungen des Gutachters hält die zuständige untere Naturschutzbehörde für ausreichend und plausibel, wie ihre Vertreter in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht haben. Schließlich ergeben sich auch bei Vorkommen weiterer vom Antragsteller benannter Arten (z.B. Kreuzkröte, Grünfrösche, Seefrosch und Erdkröte) keine Anhaltspunkte dafür, dass die Umsetzbarkeit der Festsetzungen des Bebauungsplans an artenschutzrechtlichen Verboten scheitern würde, zumal der Antragsgegner insoweit begleitende Maßnahmen und eine ökologische Baubegleitung festgesetzt hat (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 der textlichen Festsetzungen).
86
(3) Der Antragsteller hält auch die Erfassung von Tagfaltern und Reptilien für unvollständig. Es seien unterschiedliche Erfassungszeiträume und Methoden nicht beachtet worden. Zwar ist der Erfassungszeitraum für Tagfalter in der fachlichen Literatur von Mai bis Juni angegeben (Albrecht et al., Leistungsbeschreibung für faunistische Untersuchungen im Zusammenhang mit landschaftsplanerischen Fachbeiträgen und Artenschutzbeitrag, Forschungsbericht aus dem Forschungsprogramm des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, 2015, S. 108 – zum Waldwiesenvögelchen), während der Erfassungszeitraum von Reptilien den Zeitraum von März bis Oktober umfasst (Arbeitshilfe zur saP – Zauneidechse, LfU, Stand Juli 2020, Nr. 6.1.2, S. 16). Tatsächliche Begehungen haben aber am 17. Mai, 16. Juni, 21. Juli, 14. August und 28. September 2019 (saP v. 22.11.2019, Nr. 2.2.1, Tab. 1, S. 7) unter Einbeziehung weiterer, älterer Untersuchungen (saP v. 22.11.2019, Nr. 2.2.5, S. 17 [Reptilien], Nr. 2.2.6, S. 17 [Tagfalter]) stattgefunden. Der Gutachter hat in diesem Zusammenhang erklärt, die Habitate der Zauneidechse seien so rar gewesen, dass eine gemeinsame Erfassung der Arten problemlos möglich war (saP v. 22.11.2019, Nr. 3.2.1, S. 41; Nr. 4.1.1, S. 45; Nr. 5.2.4, S. 98 f.; Abb. 33, S. 98 [Fundorte]). Im Rahmen einer zulässigen „worstcase“-Betrachtung (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – juris Rn. 63) wird darüber hinaus die Population der Zauneidechse mit dem Faktor zehn hochgeschätzt (saP v. 22.11.2019, Nr. 5.2.4, S. 99). Schließlich wurden noch Maßnahmen festgesetzt, falls mehr als die geschätzten 50 Zauneidechsen gefunden / gefangen werden (§ 9 Abs. 2 Nr. 4 Spiegelstrich 2 der textlichen Festsetzungen [CEF-4b]; vgl. auch saP v. 22.11.2019, Nr. 6.2, S. 140). Die vom Antragsteller genannten Waldeidechsen und Blindschleichen wurden in der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung behandelt (saP v. 22.11.2019, Nr. 5.2.4, S. 98; Nr. 5.2.8.1, S. 114 [Blindschleiche]; Nr. 5.2.8.2, S. 115 [Waldeidechse]). Neben den Begehungen vor Ort sind in die Ausführungen des Gutachters auch weitere Erkenntnisse aus Abfragen öffentlicher Register, des behördlichen Naturschutzes und aus der Auswertung der einschlägigen Fachliteratur eingeflossen (vgl. BVerwG, U.v. 9.7.2008 – 9 A 14.07 – juris Rn. 73). Gegen dieses Vorgehen haben die Vertreter der unteren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung keine Einwände erhoben. Nach Ansicht des Senats sind die Ermittlungen und Feststellungen in Bezug auf Tagfalter und Reptilien deshalb ausreichend.
87
Die Behauptung des Antragstellers, einige Schlangenarten, insbesondere Ringelnatter und Kreuzotter, seien übersehen worden, zeigt kein artenschutzrechtliches Hindernis auf, das dem Vollzug des Bebauungsplans dauerhaft entgegensteht. Während die Kreuzotter (vipera berus) im Anhang IV der RL 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) nicht genannt ist, ist die Ringelnatter (natrix natrix) dort zwar angeführt, entsprechend der Arteninformation des Landesamtes für Umwelt aber keine saP-relevante Art. Der Ausgleich für diese (nicht saP-relevanten) Tierarten erfolgt zutreffend im Rahmen des naturschutzfachlichen Ausgleichs durch die Schaffung geeigneter Lebensräume. Laut Gutachter ist dies durch die hohen ökologischen Standards, die bei der Planung zugrunde gelegt wurden, gerechtfertigt.
88
Die Rüge des Antragstellers, es fehlten Angaben zur Erfassung des Nachtkerzenschwärmers, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass der Nachtkerzenschwärmer nach der Arteninformation des Landesamtes für Umwelt nur auf der Vorwarnliste steht und damit nicht zu den besonders geschützten Arten gem. § 7 Abs. 2 Nr. 13 BNatSchG und den streng geschützten Arten gem. § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG zählt, hat der Gutachter keine Anhaltspunkte für ein entsprechendes Vorkommen gefunden, weil kein typisches Entwicklungshabitat vorliegt (saP v. 22.11.2019, Nr. 5.2.5, S. 105). Die Vertreter der fachlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde teilen diese Einschätzung. Gleiches gilt für die vom Antragsteller behauptete, nicht ausreichende Untersuchung des Vorkommens des Gelbringfalters. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters konnte insbesondere wegen der weiten Ausdehnung der Goldrute kein Fortpflanzungs- und Nahrungshabitat des Gelbringfalters festgestellt werden. Dies wurde von den Vertretern der unteren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht beanstandet.
89
(4) Was die Fledermauspopulation betrifft, schlägt der Gutachter des Antragsgegners in Abstimmung mit der Gutachterin für Fledermäuse vor, künstliche Quartiere als Ausweichmöglichkeit zu schaffen (saP v. 22.11.2019, Nr. 4.1.1, S. 46; Nr. 5.2.3, S. 55). Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 der textlichen Festsetzungen setzt der Bebauungsplan dementsprechend CEF-Maßnahmen fest (vgl. auch saP v. 22.11.2019, Nr. 6.2, S. 135 [Bohren künstlicher Baumhöhlen]; Nr. 6.2, S. 137 [Fledermauskästen und Nachsteuerung]). Diese Maßnahmen werden auch ausdrücklich von der Fachgutachterin für Fledermäuse empfohlen (Artenschutzbeitrag Fledermäuse v. 22.11.2019, Nr. 5.2, S. 94; Nr. 6.2, S. 106 und 108 f.) und von der unteren Naturschutzbehörde als Fachbehörde nicht beanstandet. Angesichts dessen überzeugt die Ansicht des Antragstellers, die Funktionalität künstlicher Quartiere sei fraglich, da diese nur angenommen würden, wenn hierfür eine Tradition bestünde, nicht.
90
Soweit der Antragsteller vorträgt, die Notwendigkeit der artenschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung der Regierung von Schwaben vom 14. Oktober 2022 belege, dass die Festsetzungen des angefochtenen Bebauungsplans nicht einzuhalten seien, trifft dies nicht zu. Denn die erteilte artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung enthält keine Aussage über die Qualität und Wirksamkeit der getroffenen Festsetzungen, sondern wurde nur „sicherheitshalber“ eingeholt, da der Gutachter eine hundertprozentige Wirksamkeit der vorgeschlagenen Vermeidungs- und CEF-Maßnahmen nicht prognostizieren kann (Stellungnahme UNB v. 24.3.2020, S. 4; saP v. 22.11.2019, Nr. 5.2.3, S. 97). Im Übrigen wurden weitere Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG (FCS-Maßnahmen) zur Lebensraumverbesserung vorgeschlagen und festgesetzt (saP v. 22.11.2019, Nr. 5.2.3, S. 87; § 9 Abs. 3 der textlichen Festsetzungen).
91
Schließlich führt der Einwand des Antragstellers, die Rodung des Bauabschnitts sei erfolgt, ohne dass CEF-Maßnahmen durchgeführt bzw. verwirklicht worden seien und die Umsetzungszeiträume seien nicht eingehalten worden, nicht zum Erfolg. Soweit der Antragsteller dies mit dem Monitoringbericht vom 29. September 2022 begründet (elektronische Gerichtsakte Bl. 1028, S. 7), der nur unsichere Vermutungen aufstelle, stellt der nachfolgende Monitoringbericht vom 28. Oktober 2022 die Wirksamkeit der Maßnahmen ausdrücklich fest (vgl. elektronische Gerichtsakte Bl. 1025). Zudem führen Verstöße gegen Festsetzungen und festgesetzte CEF-Maßnahmen im Rahmen des Vollzugs des angefochtenen Bebauungsplans nicht zu dessen Rechtswidrigkeit.
92
II. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Gebot des § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind. Das bedeutet, dass raumplanerische Zielfestlegungen in der Bauleitplanung je nach dem Grad ihrer Aussageschärfe konkretisiert, aber nicht im Wege der Abwägung überwunden werden können (vgl. BVerwG, B.v. 30.8.2016 – 4 BN 10.16 – juris Rn. 7). Einer Planaussage kommt Zielqualität zu, wenn sie sich dem Grunde nach als landesplanerische bzw. raumordnerische Letztentscheidung erweist, die auf den nachgeordneten Planungsstufen nicht mehr im Wege der Abwägung überwunden werden kann (vgl. BVerwG, B.v. 26.5.2021 – 4 BN 49.20 – juris Rn. 7).
93
Ziele i.S.d. des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG, Art. 2 Nr. 2 BayLplG sind Festlegungen mit landesplanerischer Letztverbindlichkeit (vgl. BayVGH, U.v. 20.4.2011 – 15 N 10.1320 – juris Rn. 105). Die Ziele, die im Landesentwicklungsprogramm oder in Regionalplänen festgelegt werden (vgl. Art. 2 Nr. 2, Nr. 7, Art. 19 Abs. 2, Art. 21 Abs. 1 Satz 2 BayLplG), sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2 ROG) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums (vgl. BVerwG, U.v. 6.4.2017 – 4 A 16.16 – juris Rn. 103). Den Zielen kommt die Funktion zu, räumlich und sachlich die zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen. In ihnen spiegelt sich bereits eine Abwägung zwischen den durch die Grundsätze verkörperten unterschiedlichen raumordnerischen Belangen wider. Einer weiteren Abwägung auf einer nachgeordneten Planungsstufe sind sie nicht zugänglich. Die planerischen Vorgaben, die sich ihnen entnehmen lassen, sind verbindlich (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2010 – 4 C 8.10 – juris Rn. 7). Maßgeblich ist hier das Landesentwicklungsprogramm vom 22. August 2013 (GVBl 2013, 550), in Kraft getreten am 1. September 2013, und der Regionalplan 9 in der Fassung der Verbindlicherklärung der Regierung von Schwaben vom 25. September 2007 (RABl Schw. Nr. 18, 2007 v. 19.11.2007), in Kraft getreten am 20. November 2007, in der Fassung der Teilfortschreibungen durch Verbindlicherklärungen der Regierung von Schwaben vom 24. Mai 2018 (RABl Schw. Nr. 11, 2018 v. 24.7.2018) und vom 21.12.2020 (RABl Schw. Nr. 3, 2021 v. 2.3.2021).
94
Entgegen umfangreichen Ausführungen des Antragsgegners hält der Bebauungsplan das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB ein. Die Planung verstößt nicht gegen Ziele der Raumordnung i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG; soweit es sich lediglich um Grundsätze (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG) handelt, sind diese im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen.
95
1. Der angefochtene Bebauungsplan verstößt nicht gegen im Landesentwicklungsprogramm (LEP) festgelegte Ziele.
96
a) Der Vorrang ökologischer Belange gem. Nr. 1.1.2 Abs. 2 (Z) der Anlage zu § 1 Satz 1 LEP ist beachtet. Danach ist bei Konflikten zwischen Raumnutzungsansprüchen und ökologischer Belastbarkeit den ökologischen Belangen Vorrang einzuräumen, wenn ansonsten eine wesentliche und langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht. Der Antragsteller hat diese Zielvorgabe erkannt und berücksichtigt (vgl. Begründung Nr. 7.1, S. 44). Es ist aber weder dargelegt noch ersichtlich, dass durch die Planung eine wesentliche oder langfristige Beeinträchtigung der natürlichen Lebensgrundlagen droht, denn die Regierung von Schwaben als fachlich zuständige höhere Landesplanungsbehörde führt dieses Ziel in ihren Stellungnahmen vom 7. August 2019 und vom 17. März 2020 nicht an. Zudem ergibt sich aus Nr. 1.1.2 Abs. 2 der Anlage zu § 1 Satz 1 LEP keine konkrete Vorgabe, wie der Vorrang einzuräumen ist. Dementsprechend besteht ein Gestaltungsspielraum im Rahmen der Umsetzung (vgl. BVerwG, B.v. 26.5.2021 – 4 BN 49.20 – juris Rn. 7), dem der Antragsgegner mittels Ausgleich und Kompensation (vgl. Begründung Nr. 7.3.1, S. 52), umfassenden Vermeidungs-, Verhinderungs-, Verringerungssowie Ausgleichsmaßnahmen (vgl. Umweltbericht Nr. 4.6.5.11, S. 78; Nr. 5.6.5, S. 130; Nr. 7, S. 151 ff.) sowie einer Überkompensation des Eingriffs (Umweltbericht Nr. 10, S. 174; Begründung Nr. 16, S. 112; Nr. 17, S. 118) Rechnung trägt.
97
b) Nach Nr. 7.1.2 (Z) der Anlage zu § 1 Satz 1 LEP sind Gebiete mit besonderer Bedeutung für Naturschutz und Landschaftspflege in den Regionalplänen als landschaftliche Vorbehaltsgebiete festzulegen. Eine Beeinträchtigung dieses Ziels ist allerdings nicht ersichtlich, auch wenn der Lechauwald als Vorbehaltsgebiet bestimmt ist (vgl. B I 2.1 des Regionalplans 9). Denn die Festlegung eines Vorbehaltsgebiets begründet keine strikte Pflicht zur Anpassung, sondern nur die besondere Gewichtung eines bestehenden Belangs mit Abwägungsspielraum (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2003 – 15 ZB 99.1658 – juris Rn. 7). Dem hat der Antragsgegner im Rahmen der Abwägung Rechnung getragen (vgl. Begründung Nr. 7.2, S. 50; Abwägung v. 17.7.2021, Nr. 13.10.1 unter 2.2, S. 117; Nr. 13.24.25, S. 201 f.). Im Übrigen wird dieses Ziel auch von der fachlich zuständigen höheren Landesplanungsbehörde nicht angeführt (vgl. Stellungnahmen v. 7.8.2019 und v. 17.3.2020). Vielmehr stellt diese eine Eignung zu ausreichender Kompensation fest (vgl. landesplanerische Beurteilung v. 16.11.2006, Nr. 4.2, S. 17) und bestätigt, dass das Vorhaben einer möglichen Erweiterung des Stahlwerks den Erfordernissen der Raumordnung entspricht (vgl. landesplanerische Beurteilung v. 16.11.2003, D, S. 19).
98
c) Die Planung verstößt auch nicht gegen Nr. 7.1.6 Abs. 2 (Z) der Anlage zu § 1 Satz 1 LEP, wonach ein zusammenhängendes Netz von Biotopen zu schaffen und zu verdichten ist. Auch dieses Ziel wird von der höheren Landesplanungsbehörde in ihren fachlichen Stellungnahmen vom 7. August 2019 und vom 17. März 2020 nicht benannt. Es fehlt zudem an der entsprechenden Grundlage, weil im Plangebiet kein Biotop kartiert oder vorhanden ist (vgl. Umweltbericht Nr. 4.6.3, S. 62). Schließlich ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Bebauungsplan gegen dieses Ziel verstoßen könnte, da sich aus den vorhandenen und zugrunde gelegten Kartierungen auch außerhalb des Plangebiets kein zusammenhängendes Netz vorhandener Biotope ergibt, die angesichts ihrer kartierten Lage beeinträchtigt sein könnten (vgl. Umweltbericht Nr. 4.6.3, Abb. 16, S. 63). Angesichts der vorhandenen Infrastruktur rund um das Plangebiet (Bundesstraße 2 und Bahnlinie im Westen, Stahlwerk im Norden, Kreisstraße und Lechkanal im Osten sowie Bundesstraße mit Anschluss an die Kreisstraße A29 im Süden) ist klar, dass entsprechende Wanderungen bereits hierdurch behindert werden und deshalb der angefochtene Bebauungsplan die Schaffung von Vernetzungsstrukturen nicht wesentlich beeinträchtigt (vgl. BayVGH, U.v. 24.8.2015 – 2 N 14.486 – juris Rn. 52). Der Antragsgegner weist vielmehr zutreffend darauf hin, dass durch die Schaffung hochwertiger Flächen innerhalb des Plangebiets im Bereich der Ausgleichsflächen und dem erhalten bleibenden südlichen L., die sich zu Biotopen entwickeln können, ein Verbund geschaffen werden kann.
99
2. Der Bebauungsplan steht im Einklang mit den Zielen des Regionalplans der Region Augsburg (9).
100
a) Der Antragsteller macht eine Beeinträchtigung von A II 2.2 (Z) des Regionalplans 9 geltend. Danach sollen die Feuchtgebiete und Auwälder im Donau-, Lech- und Wertachtal, die großen Waldgebiete westlich und östlich von Augsburg und in der südlichen Frankenalb sowie die großräumigen landwirtschaftlich genutzten Flächen im Ries und auf der Lech-Wertach-Hochebene in ihren Ausgleichsfunktionen – unter Wahrung der ökonomischen Entwicklungsperspektiven – erhalten und gestärkt werden. Die fachlich zuständige höhere Landesplanungsbehörde nennt dieses Ziel in ihren Stellungnahmen vom 7. August 2019 und vom 17. März 2020 nicht; dementsprechend hat der Antragsgegner dieses Ziel zutreffend als nicht betroffen angeführt (vgl. Begründung Nr. 7.3.2, S. 53). Unabhängig davon, ob der L. als Auwald einzustufen ist, ermöglicht Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG, unter den dort genannten Voraussetzungen die Erlaubnis für die Rodung von Bannwaldflächen zu erteilen, so dass nicht davon auszugehen ist, dass die Zielvorgabe keinerlei Eingriffe erlaubt (vgl. BayVGH, U.v. 10.11.2006 – 26 N 06.1801 – juris Rn. 60). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass „Anpassen“ im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB bedeutet, dass die planerischen Intentionen, die den Zielen der Regionalplanung zugrunde liegen, zwar in das bauleitplanerische Konzept eingehen müssen, dass die Gemeinde aber frei ist, die im Ziel der Regionalplanung enthaltenen Vorgaben zielkonform auszugestalten und die ihr nach dem Bauplanungsrecht eröffneten Wahlmöglichkeiten voll auszuschöpfen. Dies schließt nicht von vornherein aus, dass es einer Gemeinde gelingt, bauliche Anlagen in einem regionalen Waldgebiet zielkonform zu planen. Zielanpassung nach § 1 Abs. 4 BauGB ist nicht schlichter Normvollzug, sondern planerische Konkretisierung rahmensetzender Zielvorgaben (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2023 – 4 CN 14.01 – juris Rn. 36). Dem ist der Antragsgegner nachgekommen, zumal im Rahmen der Planung eine Überkompensation des forst- und naturschutzrechtlichen Eingriffs erfolgt (vgl. Umweltbericht Nr. 5.6.1, S. 108 f.; Begründung Nr. 16, S. 116; Nr. 17, S. 118; Stellungnahme der UNB v. 24.3.2020). Schließlich haben auch die beteiligten Forst- und Naturschutzbehörden als Fachbehörden insoweit keine Einwendungen erhoben (vgl. Stellungnahme UNB v. 24.3.2020; Stellungnahme AELF v. 3.3.2020).
101
b) Nach B I 1.2 (Z) des Regionalplans 9 sollen grünlandgenutzte Aueböden im Donau-, Lech- und Wertachtal sowie in den Talniederungen von Zusam, Schmutter, Wörnitz, Eger, Ussel, Egau, Kessel, Paar, Friedberger und Pöttmesser Ach erhalten werden. Dem steht der angefochtene Bebauungsplan nicht entgegen, da eine Überplanung grünlandgenutzter Aueböden weder ersichtlich noch dargelegt ist. Die höhere Landesplanungsbehörde hat auch dieses Ziel in ihren Stellungnahmen vom 7. August 2019 und vom 17. März 2020 nicht erwähnt, weshalb der Antragsgegner dieses in der Begründung zutreffend als nicht betroffen bezeichnet hat (vgl. Begründung Nr. 7.3.2, S. 53).
102
c) Der Antragsgegner macht weiter einen Verstoß gegen B I 1.7 (Z) des Regionalplans 9 geltend. Danach sollen die Nutz-, Schutz-, Sozial- und Lebensraumfunktionen des Waldes, insbesondere im Donautal, im Jura, im Lechtal und im Bereich der Iller-Lech-Schotterplatten dauerhaft erhalten und gegebenenfalls gestärkt werden. Auch dieses Ziel nennt die höhere Landesplanungsbehörde nicht (vgl. Stellungnahme v. 7.8.2018 und v. 17.3.2020). In der landesplanerischen Beurteilung vom 16. November 2005 stellt sie allerdings fest, dass sich Eingriffe in Belange der Forstwirtschaft, der Natur und Landschaft u.a. auf ein unabdingbares, noch raumverträgliches Maß begrenzen lassen. Ziele und Grundsätze der Raumordnung, die dem Vorhaben einer Erweiterung des Stahlwerks grundsätzlich entgegenstünden und eine Verwirklichung nicht zuließen, seien nicht zu erkennen, da ausreichender Gestaltungs- und Abwägungsspielraum bestehe. Nach diesen nachvollziehbaren und nicht weiter angegriffenen Ausführungen liegt eine Beeinträchtigung dieses Zieles nicht vor. Der Antragsgegner hat die gemäß dem Waldfunktionsplan i.V.m. der Kartierung bestehenden Waldfunktionen des L.s berücksichtigt (vgl. Begründung Nr. 7.3.2, S. 53; Nr. 14.1, S. 100; Umweltbericht Nr. 4.2.2, S. 30; Nr. 4.6.4, S. 63 ff.; Nr. 4.7.2, S. 80, 82; Nr. 4.7.3, S. 83 ff.; Nr. 5.2, S. 99; Nr. 5.6.1.1, S. 108 f.). Zudem erfolgt im Rahmen der Planung eine Überkompensation des forst- und naturschutzrechtlichen Eingriffs (vgl. Umweltbericht Nr. 5.6.1.1, S. 108 f.; Begründung Nr. 16, S. 116; Nr. 17, S. 118; Stellungnahme der UNB v. 24.3.2020). Auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass Zielanpassung nicht schlichten Normvollzug bedeutet, sondern planerische Konkretisierung rahmensetzender Zielvorgaben (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2023 – 4 CN 14.01 – juris Rn. 36). Dem ist der Antragsgegner nachgekommen und haben die beteiligten Fachbehörden keine Einwendungen erhoben (vgl. Stellungnahme UNB v. 24.3.2020; Stellungnahme AELF v. 3.3.2020). Entsprechend den nachvollziehbaren Ausführungen der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Augsburg gewinnt der verbleibende L. durch den Waldumbau und die Mittelwaldnutzung vielmehr an Strukturreichtum und erfährt eine Aufwertung gegenüber dem aktuellen Zustand. Diese positive Entwicklung wird bauplanerisch und langfristig gesichert (vgl. Stellungnahme UNB v. 24.3.2020), was auch dem Waldfunktionsplan der Region 9 entspricht (vgl. Waldfunktionsplan, Textteil S. 19).
103
d) Der angefochtene Bebauungsplan steht auch in Einklang mit B I 1.8 (Z) des Regionalplans 9, wonach die Artenvielfalt und die bedeutsamen Pflanzen- und Tiervorkommen, insbesondere in den Auebereichen von Donau, Lech, Wertach, Wörnitz und Paar erhalten werden sollen. Der Antragsgegner hat die vorhandene und vorgefundene Artenvielfalt im Plangebiet berücksichtigt (vgl. Begründung Nr. 7.3.2, S. 53; Nr. 15.1, S. 113 i.V.m. den festgesetzten CEF-Maßnahmen; Nr. 15.8, S. 109 ff; Umweltbericht Nr. 4.6.5, S. 67 ff; Nr. 5.6.4, S. 119 ff.). Abgesehen davon, dass die höhere Landesplanungsbehörde dieses Ziel in ihren Stellungnahmen nicht benennt (vgl. Stellungnahmen v. 7.8.2019 und v. 17.3.2020), erhebt auch die untere Naturschutzbehörde insoweit keine Einwendungen, sondern geht vielmehr nachvollziehbar von einer Aufwertung gegenüber dem aktuellen Zustand aus (vgl. Stellungnahme UNB v. 24.3.2020).
104
e) Aus dem vom Antragsteller angeführten Ziel B I 2.1 (Z) des Regionalplans 9, dass u.a. „Lechauwald, Lechniederung und Lechleite (6)“ als landschaftliches Vorbehaltsgebiet bestimmt werden, lässt sich keine strikte Pflicht zur Anpassung ableiten. Vielmehr folgt hieraus gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 ROG nur die besondere Gewichtung eines bestimmten Belangs mit Abwägungsspielraum (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2003 – 15 ZB 99.1658 – juris Rn. 7). Dem ist der Antragsgegner nachgekommen (vgl. Begründung Nr. 7.2, S. 50; Nr. 7.4.1, S. 54; Abwägung v. 17.7.2021 Nr. 13.10.1 2.2, S. 117; Nr. 13.24.35, S. 201 f.).
105
f) Der Bebauungsplan steht auch mit B I 3.1 (Z) des Regionalplans in Einklang. Danach sollen Biotope, sowie Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten, vor allem der Wiesenbrüter und des Weißstorchs, insbesondere im Donau- und Lechtal, in der Schwäbischen und Fränkischen Alb, im Ries und im Donau-Isar-Hügelland erhalten und gepflegt werden. Abgesehen davon, dass diese Soll-Vorschrift dem nachgeordneten Planungsträger einen Abwägungsspielraum einräumt und keinen Verbindlichkeitsanspruch entfaltet (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2010 – 4 C 8.10 – juris Rn. 10), ermöglicht die Zielanpassung eine planerische Konkretisierung rahmensetzender Zielvorgaben (vgl. BVerwG, U.v. 30.1.2023 – 4 CN 14.01 – juris Rn. 36). Dem ist der Antragsgegner, der den Belang B I 3.1 des Regionalplans 9 gesehen und im Rahmen der Abwägung behandelt hat, nachgekommen (vgl. Begründung Nr. 7.2, S. 50; Nr. 7.3.2, S. 53). Nach der landesplanerischen Beurteilung der Regierung von Schwaben vom 16. November 2006 entspricht das Vorhaben einer Erweiterung des Stahlwerks den Erfordernissen der Raumordnung und dementsprechend wird B I 3.1 (Z) des Regionalplans 9 in ihren Stellungnahmen vom 7. August 2019 und vom 17. März 2020 nicht weiter erwähnt. Unabhängig davon sind im Plangebiet keine Biotope betroffen bzw. kartiert oder vorhanden (vgl. Begründung Nr. 4.6.3, Nr. 4.6.4, S. 62 f.), was der Gutachter in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Der Antragsgegner hat in Bezug auf den Lebensraum bedrohter Arten umfangreiche Erhebungen angestellt (vgl. Stellungnahme UNB v. 24.3.2020, S. 3; Umweltbericht Nr. 4.6.5, S. 67 ff.; saP v. 22.11.2019). Insgesamt ist schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der verbleibende L. an Strukturreichtum gewinnt und im Hinblick auf die Eignung als Lebensraum für unzählige Tier- und Pflanzenarten eine Aufwertung erfährt (vgl. Stellungnahme UNB v. 24.3.2020, S. 2).
106
g) Der vom Antragsteller geltend gemachte Verstoß gegen B I 3.2 (Z) des Regionalplans 9 liegt ebenfalls nicht vor. Danach sollen naturnahe Waldbestände, insbesondere Auwälder an Donau, Lech und Wertach, die Laubmischwälder in der Alb und an den Hangleiten entlang der Friedberger Ach und am Riesrand erhalten und gepflegt werden. Auch insoweit handelt es sich um eine Soll-Vorschrift, die dem nachgeordneten Planungsträger einen Abwägungsspielraum einräumt und keinen Verbindlichkeitsanspruch entfaltet (vgl. BVerwG, U.v. 16.12.2010 – 4 C 8.10 – juris Rn. 10). Der Belang wurde vom Antragsteller ermittelt und fehlerfrei behandelt (vgl. Begründung Nr. 7.2, S. 50). Auch in diesem Zusammenhang hat die Regierung von Schwaben als höhere Landesplanungsbehörde im Rahmen der landesplanerischen Beurteilung vom 16. November 2006 festgestellt, dass das Vorhaben der Erweiterung des Stahlwerks den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und dieses Ziel im Rahmen ihrer Stellungnahmen vom 7. August 2019 und vom 17. März 2020 nicht mehr angeführt. Die untere Naturschutzbehörde sowie das Amt für Ernährung, Forsten und Landwirtschaft haben ebenfalls keine Einwendungen erhoben (vgl. Stellungnahme UNB v. 24.3.2020; Stellungnahme AELF v. 3.3.2020). Vielmehr wurde auch hier auf die Aufwertung des L.s hingewiesen (vgl. Stellungnahme UNB v. 24.3.2020, S. 2). Schließlich tragen auch die mehrfach erwähnte Überkompensation des forst- und naturschutzrechtlichen Eingriffs (vgl. Umweltbericht Nr. 5.6.1.1, S. 108 f.; Begründung Nr. 16, S. 116; Nr. 17, S. 118; Stellungnahme UNB v. 24.3.2020) sowie die festgesetzten Maßnahmen gem. §§ 7 – 10 der textlichen Festsetzungen zur Vereinbarkeit des Bebauungsplans mit dem angeführten Belang bei.
107
III. Der Bebauungsplan verstößt nicht gegen das Bayerische Waldgesetz und die Bannwaldverordnung. Nach Art. 9 Abs. 8 Satz 1 BayWaldG bedarf es keiner Erlaubnis nach Art. 9 Abs. 2 BayWaldG (Rodungserlaubnis), soweit u.a. in Satzungen – wie hier einem Bebauungsplan (§ 10 Abs. 1 BauGB) – die Änderung der Nutzung festgelegt oder zugelassen wird. In diesem Fall sind Art. 9 Abs. 4 bis 7 BayWaldG sinngemäß zu beachten (Art. 9 Abs. 8 Satz 2 BayWaldG), woraus sich ein grundsätzlicher Vorrang der Bauleitplanung gegenüber den Vorschriften des Bayerischen Waldgesetzes und einer Bannwaldverordnung ergibt (vgl. LG Augsburg, U.v. 16.7.2003 – 1 BLO 3728/02 – juris Rn. 33). Hier hat der Antragsgegner den L. entsprechend der Bannwaldverordnung des Landkreises Donau-Ries vom 13. Oktober 1989 als solchen behandelt. Auf die vom Beigeladenen geltend gemachte Ungültigkeit dieser Bannwaldverordnung kommt es nicht an, da der Antragsgegner keine Normverwerfungskompetenz besitzt und durch die Berücksichtigung vielmehr eine „auf der sicheren Seite“ liegende Abwägung getroffen hat (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2024 – 1 NE 24.805 – juris Rn. 42). Soweit der Antragsteller beanstandet, die Dimension sprenge das Maß jeglicher bisher erfolgten Rodung im Regierungsbezirk Schwaben, zeigt dies keinen Verstoß auf. Maßgebend für die Beurteilung ist insoweit der Gesamtbestand des Bannwaldes (vgl. BayVGH, B.v. 9.8.2006 – 1 CS 06.2014 – juris Rn. 57). Die angefochtene Planung betrifft nur 0,5 v.H. der gesamten Bannwaldfläche (vgl. Stellungnahme … v. 6.5.2023, S. 8), was angesichts des Gesamtumfangs und Verlauf des Bannwaldes, der sich von Donauwörth bis Augsburg im Wesentlichen entlang des Lechs erstreckt, plausibel ist. Zudem hat das Landratsamt Donau-Ries in seiner Stellungnahme vom 6. Dezember 2021 ausgeführt, dass eine Änderung der Bannwaldverordnung nicht erforderlich ist. Ungeachtet dessen wäre ein entsprechender Beurteilungsfehler nicht dem Planungsträger anzulasten und hätte keine Auswirkungen auf dessen „auf der sicheren Seite“ liegende Abwägung. Die Voraussetzungen zur Rodung von Bannwald gem. Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG liegen, wie bereits ausgeführt, im Übrigen vor.
108
IV. Der Bebauungsplan enthält auch keine zu seiner Unwirksamkeit führenden Festsetzungen. Durch den Bebauungsplan bestimmt der Plangeber Inhalt und Schranken des Eigentums der im Planbereich gelegenen Grundstücke. Hierfür bedarf er gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage. Solche finden sich in § 9 BauGB, in Art. 81 Abs. 2 BayBO (i.V. mit § 9 Abs. 4 BauGB) sowie in den Vorschriften der in Ergänzung zu § 9 BauGB und auf Basis von § 9a BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung (BauNVO). Dort sind die planerischen Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan jeweils abschließend geregelt. Ein darüberhinausgehendes Festsetzungsfindungsrecht steht dem Plangeber – abgesehen vom hier nicht einschlägigen Fall des § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB – nicht zu. Festsetzungen im Bebauungsplan, zu denen weder § 9 BauGB i.V. mit den Regelungen der BauNVO noch Art. 81 BayBO ermächtigen, sind der planenden Gemeinde verboten und mithin von vornherein unwirksam (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2022 – 15 N 21.2243 – juris Rn. 22).
109
1. Die Festsetzung des Nutzungstyps „Anlagen zur Konditionierung und Herstellung von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a der textlichen Festsetzungen) ist wirksam. Gemäß § 11 Abs. 1 BauNVO sind als sonstige Sondergebiete solche Gebiete festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach §§ 2 bis 10 BauNVO wesentlich unterscheiden. Ein wesentlicher Unterschied zu den Gebieten nach den §§ 2 bis 10 BauNVO besteht, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ 2 ff. BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und sich nicht sachgerecht mit einer auf sie gestützten Festsetzung erreichen lässt. Bei der Frage, ob sich das festgesetzte Sondergebiet wesentlich von einem Baugebietstyp im Sinne der §§ 2 bis 10 BauNVO unterscheidet, kommt es entscheidend auf einen Vergleich der konkreten Festsetzungen des Sondergebiets mit der jeweiligen abstrakten allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebietstyps an. Die Festsetzung eines Sondergebiets scheidet aus, wenn die planerische Zielsetzung der Gemeinde durch Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 10 BauNVO in Kombination mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO verwirklicht werden kann, die insoweit begrenzt sind, als die festgelegte allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietstypus gewahrt bleiben muss (BayVGH, B.v. 28.2.2025 – 1 NE 24.1907 – juris Rn. 38 m.w.N.; U.v. 1.8.2024 – 9 N 22.553 – juris Rn. 71; BVerwG, B.v. 7.7.1997 – 4 BN 11.97 – juris Rn. 10). Die bloße Möglichkeit, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufstellen zu können, um das planerische Ziel zu erreichen, schließt die Rechtsgrundlage des § 11 BauNVO nicht aus (vgl. OVG NW, U.v. 1.2.2022 – 2 D 5/20.NE – juris Rn. 81).
110
Ausgehend von diesen Maßstäben ist die gewählte Festsetzung zulässig, da diese nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen zu sehen ist. Danach wird ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Stahlerzeugung, Stahlverarbeitung und Reststoffaufbereitung“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 der textlichen Festsetzungen) festgesetzt, das der Ansiedelung von Anlagen der Stahlerzeugung, Stahlverarbeitung und Reststoffaufbereitung dient (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 der textlichen Festsetzungen). Nur in diesem Kontext konkretisiert § 1 Abs. 2 Nr. 1 der textlichen Festsetzungen dann Anlagentypen innerhalb des Sondergebiets SO1. Die Festsetzung ist damit in Bezug auf die Zweckbestimmung des § 1 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen hinreichend bestimmt; sie lässt sich auch nicht mit den Gestaltungsmöglichkeiten des § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO verwirklichen (vgl. BVerwG, U.v. 28.5.2009 – 4 CN 2.08 – juris Rn. 15, 10). Denn die Nutzungen eines – grundsätzlich denkbaren – Industriegebiets nach § 9 BauNVO wären so eingeengt, dass es als Baugebietsrelikt unter Aufgabe der allgemeinen Zweckbestimmung erschiene, weshalb den Erfordernissen des § 11 Abs. 1 BauNVO in diesem Fall regelmäßig Rechnung getragen ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.5.2009 – 4 CN 2.08 – juris Rn. 15). So liegt der Fall hier.
111
Das festgesetzte Sondergebiet soll nach der planerischen Konzeption des Antragsgegners ausschließlich den betrieblichen Vorgaben der Stahlerzeugung, Stahlveredelung und Stahlbearbeitung sowie der zugehörigen Reststoffaufbereitung dienen. Zweck ist nur, die Sicherung des Produktionsstandorts und der Standortentwicklung sowie die Anpassung an die Bedürfnisse des Markts und des Wettbewerbs für das bestehende Stahlwerk zu ermöglichen, wozu eine funktionale Zuordnung der dominierenden Nutzung Stahlerzeugung, Stahlverarbeitung und Reststoffaufbereitung erforderlich ist (Begründung Nr. 11.1, S. 63 f.), ohne damit eine konkrete individuelle Nutzung festzuschreiben (vgl. BVerwG, B.v. 7.9.1984 – 4 N 3.84 – juris Rn. 23). Der Ausschluss von Gewerbe- und Industriebetrieben anderer Branchen und eine vergleichbare Einengung zulässiger Nutzungen ist im Rahmen der Feinsteuerung nach § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO nicht möglich, da dies mit der allgemeinen Zweckbestimmung des § 9 Abs. 1 BauNVO, Gewerbebetriebe aller Art aufzunehmen, die in anderen Baugebieten unzulässig sind, nicht vereinbar wäre (vgl. OVG Nds, U.v. 8.9.2021 – 1 KN 150/19 – juris Rn. 76; BayVGH, B.v. 28.2.2025 – 1 NE 24.1907 – juris Rn. 39). Der Antragsgegner wollte dies ausweislich der Begründung (Nr. 11.1, S. 64) auch nicht anbieten (vgl. OVG NW, U.v. 1.2.2022 – 2 D 5/20.NE – juris Rn. 69). Aufgrund der Beschränkung auf nur einen Betriebstyp kann die vorstehende planerische Zielsetzung nicht durch die Festsetzung eines hier dafür allenfalls in Betracht kommenden Industriegebiets verwirklicht werden (vgl. OVG NW, U.v. 26.6.2025 – 10 D 39/23.NE – juris Rn. 96; U.v. 1.2.2022 – 2 D 5/20.NE – juris Rn. 63 ff, 65). § 11 Abs. 1 BauNVO verbietet auch nicht, verschiedene Nutzungen – hier Stahlerzeugung, Stahlverarbeitung und Reststoffaufbereitung – nebeneinander festzusetzen (vgl. BVerwG, U.v. 28.5.2009 – 4 CN 2.08 – juris Rn. 15).
112
2. Die zeichnerische Festsetzung „Laubwald“ verstößt nicht gegen § 9 Abs. 1 BauGB, obwohl der Antragsgegner als entsprechende Rechtsgrundlage sowohl § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b als auch Nr. 20 BauGB angegeben hat. Laut Antragsteller ist das unzulässig, weil § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB nur eine Funktionsangabe, aber keine Festsetzung einer Aufbau- und Bewirtschaftungsform erlaubt.
113
Der Begriff „Wald“ gem. § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB nimmt zunächst Bezug auf § 2 Abs. 1 BWaldG und setzt voraus, dass die Zweckbestimmung der festgesetzten Nutzung mit der Zweckbestimmung „Wald“ übereinstimmt bzw. mit dem Wald verbunden ist und diesem dient (vgl. BVerwG, U.v. 27.10.2011 – 4 CN 7.10 – juris Rn. 12). Dies ist zwar der Fall, allerdings räumt die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB dem Planungsträger keine Befugnis zur Konkretisierung des Begriffs „Wald“ ein, die es rechtfertigen könnte, ihn einzuengen und die Festsetzung auf Unterkategorien – wie hier „Laubwald“ – zu begrenzen (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2014 – 4 CN 4.13 – juris Rn. 8). Der Antragsgegner stützt sich jedoch inhaltlich auf den gleichfalls angeführten § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB, der Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ermöglicht. Nach dieser Vorschrift kann im Rahmen der gemeindlichen Bauleitplanung bei Vorliegen der erforderlichen städtebaulichen Ausrichtung grundsätzlich auch die Schaffung von Laubwald anstelle bestehender Nadelmischwälder oder Nadelholzmonokulturen („Waldumbau“) angeordnet werden (vgl. BayVGH, U.v. 7.2.2013 – 1 N 11.1854 – juris Rn. 25).
114
Allerdings kommt die Kombination einer Waldfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB mit Bepflanzungsvorgaben nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB wegen der darin enthaltenen Ausnahmeregelung für nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB festgesetzte Flächen nicht in Betracht. Diese Inkompatibilität darf auch nicht durch eine Kombination von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB mit Bepflanzungsvorgaben nach Nr. 20 dieser Vorschrift umgangen werden (BVerwG, U.v. 25.6.2014 – 4 CN 4.13 – juris Rn. 11; OVG Nds, U.v. 24.2.2021 – 1 KN 75/18 – juris Rn. 59; BayVGH, U.v. 1.4.2015 – 1 N 13.1138 – juris Rn. 30). Die Festsetzung „Laubwald“ ist gleichwohl wirksam, weil sich aus der Festsetzung und der Begründung des Bebauungsplans ergibt, dass die Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB hier nicht zum Tragen kommt und dementsprechend keine Rechtswirkungen entfaltet.
115
§ 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB ermöglicht keine Beschränkung der Nutzungsrechte des Grundstückseigentümers (vgl. BVerwG, U.v. 25.6.2014 – 4 CN 4.13 – juris Rn. 8) und bei § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB ist zu berücksichtigen, dass die Vorschrift keine Handlungsverpflichtungen des privaten Grundstückseigentümers auslöst (vgl. BayVGH, U.v. 7.2.2023 – 1 N 11.1854 – juris Rn. 26 m.w.N.). Beide Vorschriften haben allerdings nicht nur eine rein städtebauliche Zielsetzung, sondern können eine Doppelfunktion aufweisen, d.h., dass neben die eigentliche städtebauliche Zielsetzung naturschutzrechtliche Zwecke hinzutreten können (vgl. BVerwG, U.v. 30.8.2001 – 4 CN 9.00 – juris Rn. 14). Planerisches Ziel des Antragsgegners ist hier nicht allein die Sicherung von Wald (vgl. dazu: Söfker/Wienhues in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand November 2025, § 9 BauGB Rn. 217), sondern ausdrücklich dessen Entwicklung durch die Festsetzung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (vgl. § 7 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen; Begründung Nr. 7.2.2, S. 152 f.). Zudem werden die Flächen für artenschutzrechtliche Maßnahmen gem. § 9 der textlichen Festsetzungen beansprucht (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. c der textlichen Festsetzungen) und erfahren eine deutliche ökologische Aufwertung zu einem klimagerechten Mischwald (vgl. Begründung Nr. 2, S. 9). § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB hat hier deshalb als Rechtsgrundlage keinerlei Bedeutung, weil die betroffenen Flächen artenschutzrechtlichen Maßnahmen sowie teilweise als CEF-Maßnahmeflächen dienen (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. c, § 9 Abs. 2 und 3 der textlichen Festsetzungen). Zudem stehen alle Flächen im Besitz des Planungsträgers oder der beigeladenen Unternehmensgruppe (vgl. Begründung Nr. 5.3, S. 38 f.; anders als i.F.d. BVerwG, U.v. 25.6.2014 – 4 CN 4.13 – juris Rn. 4). Der Vorhabensträger hat sich hier zusätzlich gem. § 5 Nr. 1 Abs. 3 des SuG-Vertrags vom 27. Juli 2022 zur Durchführung des Waldbewirtschaftungsplans vertraglich verpflichtet (vgl. § 1a Abs. 3 Satz 4 BauGB). Die Angabe der Rechtsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 18 Buchst. b BauGB läuft deshalb tatsächlich ins Leere. Angesichts der Begründung und der Planungsziele ist deshalb von einer offensichtlich rechtlich unbeachtlichen Falschbezeichnung in Bezug auf die Angabe dieser Rechtsgrundlage durch den Antragsgegner auszugehen (vgl. BayVGH, U.v. 8.12.2015 – 15 B 14.1840 – juris Rn. 19 m.w.N.).
116
V. Der Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen, zu seiner Unwirksamkeit führenden Abwägungsmängeln. Das Abwägungsgebot verpflichtet die Gemeinde, die für die Planung bedeutsamen öffentlichen und privaten Belange (Abwägungsmaterial) zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie sie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Insgesamt unterliegt die Abwägung allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die „elementare planerische Entschließung“ der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich nachvollziehbarer Vorgang (vgl. BVerwG, U.v. 12.12.1969 – IV C 105.66 – juris Rn. 29; U.v. 23.11.2016 – 4 CN 2.16 – juris Rn. 12 m.w.N.; BayVGH, U.v. 11.7.2025 – 15 N 23.1630 – juris Rn. 41). Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (BayVGH, U.v. 13.12.2021 – 15 N 20.1649 – Rn. 39).
117
Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird und die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden. Ihr liegt die Erwägung zugrunde, dass die für die konkrete Planungsentscheidung bedeutsamen Belange in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und bewertet werden müssen, bevor sie gemäß § 1 Abs. 7 BauGB rechtmäßig abgewogen werden können (vgl. BayVGH, U.v. U.v. 13.12.2021 – 15 N 20.1649 – juris Rn. 41 m.w.N.). Ergänzend bestimmt § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB, dass eine Verletzung des § 2 Abs. 3 BauGB als Verfahrensverstoß (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2014 – 4 BN 38.13 – juris Rn. 6; BayVGH, U.v. 18.1.2017 – 15 N 14.2033 – juris Rn. 36) nur beachtlich ist, wenn die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist (BayVGH, U.v. 11.2.2025 – 15 N 23.388 – juris Rn. 39 ff.). Nicht abwägungsbeachtlich sind hingegen solche Belange, die die planende Stelle nicht „sieht“ und nach den gegebenen Umständen nicht zu „sehen“ braucht (vgl. BVerwG, B.v. 10.7.2006 – 4 BN 19.06 – juris Rn. 5; U.v. 9.4.2008 – 4 CN 1.07 – juris Rn. 21; vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2021 – 15 N 20.1649 – juris Rn. 53 m.w.N.). Dies kann für denjenigen, der sich später in einem Normenkontrollverfahren die Möglichkeit aufrechterhalten will, sich erfolgreich auf einen eventuellen Verstoß der Bauleitplanung gegen § 1 Abs. 7 und / oder § 2 Abs. 3 BauGB zu berufen, mit der Obliegenheit einhergehen, auf einen aus seiner Sicht abwägungserheblichen Belang hinzuweisen, um die planende Gemeinde auf diesem Weg über ein der Planung gegenläufiges Interesse erst in Kenntnis zu setzen (vgl. BayVGH, U.v. 11.7. 2025 – 15 N 23.1630 – Rn. 42 m.w.N.).
118
Gemessen an diesen Maßstäben leidet der angefochtene Bebauungsplan nicht an beachtlichen Abwägungsfehlern. Der Antragsgegner hat sich mit den im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgetragenen Belangen befasst und diese umfangreich abgewogen. Sämtliche Belange wurden gemäß der Abwägungsentscheidung vom 17. Juli 2021 vollständig zur Kenntnis genommen und behandelt (vgl. Planaufstellungsakten Bl. 1971 ff.).
119
1. Die naturschutzfachlichen Belange wurden abwägungsfehlerfrei behandelt. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB sind die Belange des Naturschutzes im Rahmen der Abwägung zu beachten. Ihnen kommt dabei zwar kein abstrakter Vorrang, wohl aber ein aus Art. 20a GG, § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB resultierendes erhebliches Gewicht zu (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.1997 – 4 NB 27.96 – juris Rn. 24). Gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB sind dabei auch die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. a BauGB bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem BNatSchG) in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2022 – 9 N 20.1752 – juris Rn. 25; HessVGH, U.v. 21.1.2015 – 4 C 655/21.N – juris Rn. 216). Nach § 1a Abs. 3 Satz 2 und 4 BauGB erfolgt der demnach erforderliche Ausgleich durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den §§ 5 und 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich, durch vertragliche Vereinbarungen nach § 11 BauGB oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen. Welche Anforderungen der Ausgleich erfüllen muss, ist durch einen Rückgriff auf die Vorschriften des BNatSchG zu ermitteln. Danach sind gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG unvermeidbare Beeinträchtigungen auszugleichen oder zu ersetzen (vgl. NdsOVG, B.v. 30.4.2024 – 1 MN 161/23 – juris Rn. 35).
120
Der Antragsgegner hat hier die Vermeidung und den Ausgleich naturschutzrechtlicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ausweislich der Begründung zum Bebauungsplan (Nr. 16, S. 112 ff.), die sich insbesondere auf die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung vom 22. November 2019 sowie die Abstimmungen mit der unteren Naturschutzbehörde (vgl. Stellungnahme UNB v. 24.3.2020) und dem Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (vgl. Stellungnahme v. 3.3.2020) stützt, in seiner Abwägungsentscheidung berücksichtigt. Der angefochtene Bebauungsplan weist zahlreiche Maßnahmen aus und sieht vorhabenspezifische vorgezogene und funktionsgleiche Ausgleichsmaßnahmen innerhalb und außerhalb (Ausgleichsfläche A4 auf dem Gebiet der Nachbargemeinde) des Plangebiets vor, um die erheblichen und unvermeidbaren vorhabenbedingten Beeinträchtigungen zu kompensieren (vgl. §§ 8, 9 der textlichen Festsetzungen; Begründung Nr. 16, S. 112 ff.).
121
Der Ausgleich erfordert dabei eine gleichartige Wiederherstellung beeinträchtigter Funktionen des Naturhaushalts (§ 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG), während für den Ersatz eine gleichwertige Herstellung beeinträchtigter Funktionen in dem betroffenen Naturraum genügt. Ersatzmaßnahmen zeichnen sich durch eine Lockerung des Zusammenhangs mit dem Eingriff sowohl in funktionaler („gleichwertig“ statt „gleichartig“) als auch in räumlicher Hinsicht („betroffener Naturraum“ statt unmittelbar räumlichen Bezugs zum Eingriffsort) aus. Diese Lockerung bedeutet aber nicht, dass jede Maßnahme als Ersatz anerkannt werden kann, die sich in irgendeiner Weise auf die Belange des Naturschutzes positiv auswirkt. Vielmehr erfordern Ersatzmaßnahmen die Herstellung ähnlicher, wenngleich mit der beeinträchtigten nicht identischer Funktionen (vgl. BVerwG, U.v. 15.1.2004 – 4 A 11.02 – juris Rn. 67; U.v. 12.9.2024 – 7 C 3.23 – juris Rn. 13). Dem werden die Erwägungen des Antragsgegners gerecht.
122
Der Vortrag des Antragstellers, es habe gem. § 15 Abs. 1 BNatSchG keine Prüfung stattgefunden, ob Eingriffe durch Alternativen oder eine Reduzierung des Ausbaus zu vermeiden sind, trifft nicht zu. Abwägend zu berücksichtigen ist, dass Beeinträchtigungen gem. § 15 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG grundsätzlich vermeidbar sind, wenn zumutbare Alternativen bestehen, die es erlauben, den mit dem Eingriff verbundenen Zweck am gleichen Ort ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2022 – 9 N 20.1752 – juris Rn. 25). Das Vermeidungsgebot zielt aber nicht auf eine Vermeidung des Eingriffs, sondern der mit ihm verbundenen nachteiligen Folgen (vgl. BVerwG, B.v. 19.9.2014 – 7 B 6.14 – juris Rn. 15). Maßgebend ist, die Details der planerischen Aussagen auf eine möglichst schonende Behandlung von Natur und Landschaft auszurichten (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand August 2025, § 18 BNatSchG Rn. 9). Dem entspricht die Planung, deren Flächenbedarf von zunächst „angemeldeten“ 20 ha auf 17,6 ha reduziert wurde (vgl. Begründung Nr. 2, S. 8). Die Begründung zum Bebauungsplan enthält auch eine ausführliche Darstellung des Bedarfs (Begründung Nr. 2, S. 8 ff.) sowie der möglichen Alternativen (Begründung Nr. 4, S. 20 ff.), ohne dass im Rahmen der naturschutzrechtlichen Abwägung eine Pflicht zur Prüfung von Standortalternativen zur Debatte stünde (vgl. Gellermann in Landmann/Rohmer, a.a.O., § 18 BNatSchG Rn. 9). Der Antragsgegner hat zudem umfangreiche Ausgleichs-, Vermeidungs-, vorgezogene Ausgleichs- (sog. CEF-) Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustands (FCS-Maßnahmen) festgesetzt (§§ 8, 9 der textlichen Festsetzungen; vgl. Begründung Nr. 15, S. 103 ff. [Artenschutz], Nr. 16, S. 112 ff. [Naturschutz], Nr. 17, S. 117 f. [Forstwirtschaft]) und zusätzlich durch den Städtebaulichen und Grundabtretungsvertrag vom 11. Juli 2022 abgesichert (vgl. §§ 5, 6 SuG-Vertrag). Hiergegen haben die beteiligten Fachbehörden keinerlei Einwendungen erhoben (vgl. Stellungnahme der UNB v. 24.3.2020; Stellungnahme AELF v. 3.3.2020).
123
Die weitere Rüge, es seien keine Maßnahmen erwogen worden, auf welche Weise unvermeidbare Beeinträchtigungen gem. § 15 Abs. 2 BNatSchG ausgeglichen werden könnten, geht ebenfalls fehl. Wie bereits ausgeführt, hat der Antragsgegner umfangreiche Ausgleichs-, Vermeidungs-, CEFsowie FCS-Maßnahmen festgesetzt (vgl. §§ 8, 9 der textlichen Festsetzungen) und zusätzlich durch §§ 5, 6 SuG-Vertrag vom 11. Juli 2022 abgesichert. Einwendungen seitens der unteren Naturschutzbehörde und des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wurden auch insoweit nicht erhoben (vgl. Stellungnahme der UNB v. 24.3.2020; Stellungnahme AELF v. 3.3.2020).
124
Schließlich überzeugt auch der Einwand nicht, der Ausgleich sei in räumlichem Zusammenhang und innerhalb einer angemessenen Frist erforderlich, was bezüglich der Waldfunktionen nicht zeitgerecht zu erreichen sei. Der naturschutzrechtliche Ausgleich muss zwar nicht unmittelbar am Ort des Eingriffs erfolgen, wohl aber bedarf es eines räumlichen Zusammenhangs, der die Gewähr dafür bietet, dass eingriffsbedingt gestörte funktionale Verflechtungen wiederhergestellt werden (vgl. BVerwG, U.v. 24.3.2011 – 7 A 3.10 – juris Rn. 44). Dem trägt die nahezu ausschließlich im Plangebiet, insbesondere dem erhalten bleibenden, südlichen L., erfolgende Festsetzung von Maßnahmen ersichtlich Rechnung. Die naturschutzfachliche Eignung von Ausgleichsmaßnahmen hängt dabei weder ausschließlich, noch in erster Linie von ihrer Entfernung zum Eingriffsort ab. Solange eine Ausgleichsfläche noch auf den Eingriffsort zurückwirkt, ist sie nicht schon deshalb weniger geeignet, weil sie vom Eingriffsort weiter entfernt ist als eine andere potentielle Ausgleichsfläche. Etwaige Lagenachteile alternativ in Betracht zu ziehender Ausgleichsflächen können möglicherweise durch einen größeren Flächenumfang oder durch besondere Vorkehrungen bei der Ausgestaltung der Maßnahmen aufgefangen werden (vgl. BVerwG, U.v. 24.3.2011 – 7 A 3.10 – juris Rn. 45). Dem entspricht die vorliegende Planung, der die beteiligten Fachbehörden zugestimmt haben (vgl. Stellungnahme UNB v. 24.3.2020 u. Stellungnahme AELF v. 3.3.2020), mit einer deutliche Überkompensation sowohl des forst- als auch des naturschutzrechtlichen Ausgleichs (vgl. Umweltbericht Nr. 5.6.1.1, S. 108 f.; Begründung Nr. 16, S. 116; Nr. 17, S. 118; Stellungnahme UNB v. 24.3.2020). Soweit der Antragsteller speziell auf die Waldfunktionen abstellt, ist – wie bereits ausgeführt – Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG keine zeitliche Vorgabe zu entnehmen. Der Ersatzwald muss allerdings so angelegt sein, dass er die Funktionen zu einem späteren Zeitpunkt, erfüllen kann (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2023 – 2 CS 23.1138 – juris Rn. 5). Dass dies nicht gelingt, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Die vom Antragsteller genannten 20 bis 50 Jahre sind allenfalls ein Anhaltspunkt, aber kein fixes Enddatum. Denn der Baumbestand im zur Rodung vorgesehenen L. ist nicht homogen und auch dieser Waldteil wurde bewirtschaftet, unterlag wesentlichen Veränderungen und hätte im Hinblick auf den Klimawandel einen künftigen Umbau erfordert.
125
a) Die Abwägung der Belange des Artenschutzes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese Belange gehören als Bestandteil der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b BauGB benannten „Belange des Umweltschutzes“ zum Abwägungsmaterial. Dabei kann die Vermeidung von Verstößen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG, die der Plangeber bereits im Hinblick auf eine mögliche Vollzugsunfähigkeit des Bebauungsplans aus rechtlichen Gründen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) zu berücksichtigen hat, hier ebenfalls von Bedeutung sein (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2022 – 9 N 20.1752 – juris Rn. 25). Der Antragsteller macht Defizite in Bezug auf die Ermittlung von Fledermäusen, Amphibien, des Waldwiesenvögelchens, von Vögeln, Tag- und Nachfaltern sowie Reptilien geltend, die jedoch – wie oben bereits i.R.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ausgeführt und über dessen Bedeutung der Vortrag nicht hinausgeht (vgl. OVG RhPf, U.v. 14.10.2014 – 8 C 10233/14 – juris Rn. 39) – nicht vorliegen. Anhaltspunkte dafür, dass die Begehungen und Erfassung der artenschutzrechtlichen Aspekte nicht den fachlichen Anforderungen entsprechen, sind unter Würdigung der Aussagen der Sachverständigen sowie der Stellungnahme der Vertreter der unteren Naturschutzbehörde in der mündlichen Verhandlung weder ersichtlich noch dargelegt.
126
Soweit der Antragsteller behauptet, die anlagenbedingten Wirkungen einer Betriebserweiterung seien nicht ausreichend behandelt, da einige Fledermausarten (insbesondere Myotis) besonders sensibel auf Lichtverschmutzungen reagierten, liegt kein Abwägungsfehler vor. Der Antragsteller hat zur Vermeidung von Lichtverschmutzungen Gestaltungsfestsetzungen getroffen (§ 4 der textlichen Festsetzungen; Begründung Nr. 11.4, S. 66). Im Übrigen wurden Lichtverschmutzungen – auch in Bezug auf Myotis (vgl. saP v. 22.11.2019, S. 93) – umfangreich berücksichtigt (vgl. saP v. 22.11.2019 Nr. 3.1.11, S. 38; Nr. 4.1.5, S. 49; Nr. 4.2.5, S. 50 f und insbes. Nr. 5.2.3, S. 59 [Abendsegler], S. 61 [Kleinabendsegler], S. 63 [Nordfledermaus], S. 65 [Breitflügelfledermaus], S. 69 [Zwergfledermaus], S. 71 [Mückenfledermaus], S. 74 [Rauhaufledermaus], S. 79 [Mopsfledermaus], S. 81 [Braunes Langohr], S. 83 [Graues Langohr], S. 85 [Wasserfledermaus], S. 88 [Bartfledermaus], S. 91 [Brandtfledermaus], S. 93 [Großes Mausohr], S. 95 [Bechsteinfledermaus], S. 97 [Fransenfledermaus]; Nr. 6.1, S. 131 [zu VM-5]) und entsprechende Festsetzungen getroffen (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 der textlichen Festsetzungen [VM-5]). Neben dem Gutachter des Antragstellers, der in Bezug auf die Behandlung der Fledermäuse in der mündlichen Verhandlung eine ausreichende Erfassung bestätigte, haben auch die Vertreter der fachlich zuständigen unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Augsburg keine Einwendungen geltend gemacht (vgl. auch die Stellungnahme der UNB v. 24.3.2020).
127
b) Der Antragsteller macht weiter geltend, dass der massive Eingriff in die Landschaft nicht ausgeglichen werde. Dem ist nicht zu folgen. Maßgeblich hierfür ist die Perspektive des aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters, der technische Anlagen nicht von vornherein als verunstaltend empfindet, sondern anerkennt, dass neben Freileitungen und anderen Infrastruktureinrichtungen auch Industrieanlagen zur Raumausstattung eines Industrielandes gehören (BVerwG, B.v. 22.3.2023 – 4 VR 4.22 – juris Rn. 80; U.v. 12.9.2024 – 7 C 3.23 – juris Rn. 15). Hier ist außerdem zu berücksichtigen, dass der südliche Teil des L.s erhalten bleibt und von Westen / Nordwesten trotz der vorgelagerten Bundesstraße 2 hinsichtlich des Stahlwerks und der neuen Sondergebietsflächen eine Verbesserung des Landschaftsbildes durch die Aufforstung der Ausgleichsfläche A3 erfolgt (vgl. Abwägung v. 17.7.2021, Nr. 13.7.12, S. 75; Nr. 13.7.13, S. 77, Nr. 13.10.1, S. 114 ff.; Nr. 13.26.4, S. 205 f.; Nr. 13.26.5, S. 207; Nr. 14.16.2, S. 261; Nr. 14.16.6, S. 265). Das Landschaftsbild ist zudem durch die Bundesstraße 2, die Bahnstrecke Augsburg – Donauwörth, Energieleitungen sowie das Stahlwerk im Norden erheblich vorbelastet (vgl. Abwägung v. 17.7.2021, Nr. 13.10.1, S. 114 ff.). Dieser Eindruck und die Einschätzungen des Antragsgegners werden durch den gerichtlichen Augenschein vom 9. April 2025 und die dabei gefertigten Lichtbilder sowie die vorhandenen Luftbildaufnahmen bestätigt. Schließlich hat auch die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Augsburg in ihrer Stellungnahme vom 24. März 2020 keine Einwendungen in Bezug auf die Abwägung und Berücksichtigung des Belangs der Landschaft erhoben.
128
c) Auch den Bannwald / Wald, Klima und Luft betreffende Aspekte wurden sachgerecht behandelt.
129
(1) Entsprechend den obigen Ausführungen liegen die Voraussetzungen für die Rodung von Bannwald gem. Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG vor. Das für die Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis erforderliche Ermessen wurde fehlerfrei ausgeübt. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um ein ungebundenes Ermessen, weil das Ermessen an die Voraussetzungen der Sicherstellung von Ersatzwald geknüpft ist. Gleichwohl ergibt sich daraus keine Ermessensreduzierung dahingehend, dass allein rechtmäßig sei, die Rodungserlaubnis zu versagen (vgl. VG München, B.v. 25.5.2023 – M 9 S 22.4788 – juris Rn. 33). Der Behörde muss im Falle des Bannwalds ein gewisser Ermessensspielraum verbleiben, um der Vielzahl der denkbaren Möglichkeiten Rechnung tragen zu können (vgl. LT-Drs. 7/6654, S. 19). Ausdrückliche Vorgaben für die Ermessensausübung gibt es darüber hinaus nicht; waldrechtliche Regelungen, die für andere Waldkategorien ausnahmsweise die Erlaubniserteilung verbieten, können ergänzend herangezogen werden (vgl. BayVGH, B.v. 31.7.2023 – 2 CS 23.1138 – juris Rn. 8).
130
Nach dem Waldfunktionsplan der Bayerischen Forstverwaltung für die Region 9 und der entsprechenden Kartierung gem. Art. 6 BayWaldG erfüllt der L. die Funktionen Lebensraum (B), Landschaftsbild (L), Immissionsschutz (J), Klimaschutz (K) und Erholung der Stufe 2. Vorgesehen ist eine Erhaltung (vgl. Waldfunktionsplan 9, Nr. 3.3.3, S. 44 [Klima]; Nr. 3.3.4, S. 48 [Immissionsschutz]; Nr. 3.5, S. 61 [Lebensraum]; Nr. 3.6.1, S. 70 [Landschaftsbild]) sowie Bestandssicherung [Nr. 3.4, S. 52 [Erholung]). Der Antragsgegner hat dem L. ein hohes Gewicht beigemessen (vgl. Abwägung v. 17.7.2021, Nr. 13.1, S. 49; Begründung Nr. 2, S. 9 f.). Er setzt sich mit den Versagungsgründen des Art. 9 Abs. 5 BayWaldG auseinander und wägt die Waldfunktionen – wie oben bereits ausgeführt – unter Berücksichtigung festgesetzter Maßnahmen mit den städtebaulichen und anderen öffentlichen Belangen sowie unternehmerischen Interessen ab (vgl. Begründung Nr. 14.1, S. 100). Dazu kommt, dass neben den Regelungen im SuG-Vertrag vom 17. Juli 2022 Flächen des bestehen bleibenden südlichen L.s sowie Ausgleichsmaßnahmen bauplanerisch festgesetzt werden, um Waldfunktionen dauerhaft zu sichern. Der Antragsgegner beugt damit auch einer „Salami-Taktik“ in Bezug auf den verbleibenden L. vor (vgl. BayVGH, B.v. 17.2.2022 – 19 ZB 21.2767 – juris Rn. 21). Aufgrund der ausdifferenzierten Abwägungs- und Bewertungsentscheidung (vgl. Umweltbericht Nr. 2.1, S. 7; Nr. 3.2.4, S. 27 f.; Nr. 4.2.2, S. 30; Nr. 4.6.4, S. 63; Nr. 5.6.1.1, S. 108; Nr. 7.3.1.1, S. 157), die Aspekte des Klimaschutzes, der Waldfunktionen sowie die Zusammensetzung der Baumarten miteinbezieht (vgl. dazu: VG München, B.v. 25.5.2025 – M 9 S 22.4788 – juris Rn. 36), ist – unter Berücksichtigung der Ausführungen des Vertreters des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten sowie der Gutachter des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung – die zustimmende Entscheidung des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dem die entsprechende forstfachliche Beurteilung obliegt (siehe Stellungnahme AELF v. 3.3.2020), nachvollziehbar.
131
(2) Die gemäß § 1 Abs. 5 Satz 2, § 1a Abs. 5 BauGB zu berücksichtigenden Aspekte der Treibhausgasemissionen leiden zwar an einem Ermittlungsdefizit. Der Mangel bleibt jedoch ohne Einfluss auf das Abstimmungsergebnis (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Nach § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB sollen Bauleitpläne dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern und zur Erfüllung der Klimaschutzziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes die Wärme- und Energieversorgung von Gebäuden treibhausgasneutral zu gestalten sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hieran anknüpfend bestimmt § 1a Abs. 5 BauGB, dass den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden soll, wobei der Grundsatz nach Satz 1 in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigen ist.
132
Zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels gewährleistet das Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben (§ 1 Satz 1 KSG). Nach dem in § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG normierten Berücksichtigungsgebot haben die Träger öffentlicher Aufgaben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen. Dieses Gebot konkretisiert die allgemeine Vorbildfunktion der öffentlichen Hand und soll nach dem Willen des Gesetzgebers bei allen Planungen und Entscheidungen zum Tragen kommen, soweit im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Entscheidungsspielräume bestehen, „insbesondere, soweit die zugrunde liegenden Vorschriften bestimmte Entscheidungen vom Vorliegen von 'öffentlichen Interessen' oder 'vom Wohl der Allgemeinheit' abhängig machen, wenn sie den zuständigen Stellen Planungsaufgaben geben oder Abwägungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielräume zuweisen“ (BT-Drs. 19/14337, S. 36). Das Berücksichtigungsgebot gilt damit umfassend für jede nicht gesetzesgebundene Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung, die klimarelevante Auswirkungen haben kann, und erstreckt sich als materiellrechtliche Vorgabe des Bundesrechts auf sämtliche Bereiche, für die dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz zusteht, in denen es also um den Vollzug materiellen Bundesrechts geht. Es begründet dabei keine neuen Handlungs- oder Entscheidungsspielräume, sondern setzt das Bestehen derartiger Spielräume aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen voraus. Überall dort, wo materielles Bundesrecht auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe verwendet oder Planungs-, Beurteilungs- oder Ermessensspielräume konstituiert, sind der Zweck und die Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes als (mit-)entscheidungserhebliche Gesichtspunkte in die Erwägungen einzustellen (vgl. OVG Saarl, U.v. 9.10.2025 – 2 C 168/24 – juris Rn. 367). Aus dem Berücksichtigungsgebot des § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG folgt allerdings keine gesteigerte Beachtenspflicht und kein Optimierungsgebot (vgl. BVerwG, U.v. 4.5.2022 – 9 A 7.21 – juris Rn. 82 ff.), zumal die Ausgestaltungskompetenzen der Gemeinden unberührt bleiben (§ 13 Abs. 1 Satz 2 KSG). Er begründet aber eine Pflicht zur Ermittlung der CO2-relevanten Auswirkungen im Verfahren der Bauleitplanung (vgl. OVG Saarl, U.v. 9.10.2025 a.a.O. juris Rn. 374).
133
Nach Ansicht des Antragstellers hat der Fichtenwald den höchsten Kohlenstoffvorrat (vgl. Stellungnahme Dr. … v. 28.11.2022, Nr. 4.1, S. 19). Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Fichtenbestände im L. nicht klimaresistent sind, weshalb die Erstaufforstungen mit einem eichendominierten Laubwald geplant wurden (vgl. Stellungnahme … v. 6.5.2023, S. 12). Dies hat auch der Vertreter des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert. Der Antragsgegner hat sich mit den Schutzgütern Klima und CO2-Auswirkungen umfangreich auseinandergesetzt, diese Belange ermittelt, dargestellt und bewertet (vgl. Umweltbericht Nr. 4.2, S. 29 ff.; Nr. 5.2, S. 98 ff.; Begründung Nr. 3.1.1, S. 12; Abwägung v. 17.7.2021, Nr. 13.26.6, S. 207). Der Planung lässt sich jedoch nicht entnehmen, welche Menge an Treibhausgasen sich aufgrund der Planung und welche CO2-Bilanz sich durch die Rodung des Waldes und die Ersatzaufforstung bzw. Aufwertung des südlichen L.es ergibt. Unabhängig davon, ob eine solche Bilanzierung der CO2-Auswirkungen für erforderlich gehalten wird oder nicht (vgl. OVG Saarl, U.v. 9.10.2025 – 2 C 168/24 – juris Rn. 374; a.A. OVG Nds, U.v. 2.10.2024 – 1 KN 34/23 – juris Rn. 64), hat ein eventueller Ermittlungsfehler i.S.d. § 2 Abs. 3 BauGB (vgl. OVG Saarl, U.v. 9.10.2025 a.a.O. juris Rn. 375) hier aber keinen Einfluss auf das Abwägungsergebnis (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB).
134
Nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des BauGB für die Rechtswirksamkeit eines Bebauungsplans unter anderem nur beachtlich, wenn entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis von Einfluss gewesen ist. Der Mangel wurde rechtzeitig innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB im Rahmen der Begründung des Normenkontrollantrags vom 16. Dezember 2022 – zumindest sinngemäß – durch die Geltendmachung von Mängeln in Bezug auf die Kohlenstoffspeicherung im Wald (vgl. Stellungnahme Dr. … v. 28.11.2022, Nr. 4, S. 17 ff.) gerügt. Er ist auch offensichtlich, da er auf objektiven Umständen beruht und ohne Ausforschung der Planungsvorstellungen der Mitglieder des Gemeinderats des Antragsgegners für den Rechtsanwender erkennbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 27.6.2019 – 9 N 12.2648 – juris Rn. 23; U.v. 11.2.2025 – 15 N 23.388 – juris Rn. 43). Denn aus dem Umweltbericht und den Planaufstellungsakten geht hervor, dass keine Bilanzierung der CO2-Auswirkungen in Bezug auf die Rodung und Aufforstung des Waldes sowie die planbedingten Auswirkungen erfolgt ist.
135
Der Mangel ist hier jedoch nicht von Einfluss auf das Ergebnis des Verfahrens gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Dies setzt voraus, dass nach den Umständen des jeweiligen Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit besteht immer dann, wenn sich anhand der Planunterlagen oder naheliegender Umstände die Möglichkeit abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss auf das Abwägungsergebnis sein kann; hat sich der Planungsträger von einem unzutreffend angenommenen Belang leiten lassen und sind andere Belange, die das Abwägungsergebnis rechtfertigen könnten, weder im Bauleitplanverfahren angesprochen noch sonst ersichtlich, so ist die unzutreffende Erwägung auf das Abstimmungsergebnis von Einfluss gewesen (vgl. BVerwG, B.v. 13.1.2016 – 4 B 21.15 – juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 11.2.2025 15 N 23.388 – juris Rn. 44). Dies ist hier nicht der Fall.
136
Mit der Planung verfolgt der Antragsgegner maßgeblich auch das Ziel eines Waldumbaus hin zu einem klimagerechten Mischwald sowie einer ökologischen Aufwertung des südlichen L.s (Begründung Nr. 2, S. 9). Das gesamte Konzept zielt auf eine Vereinbarkeit der wirtschaftlichen Aspekte einerseits mit den natur-, artenschutz- und forstrechtlichen Belangen andererseits, indem der südliche L. einschließlich der Bannwaldränder und einer Aufwertung der Lebensräume streng geschützter Arten unter gleichzeitiger Sicherung der stahlwerkspezifischen Entwicklung (vgl. Begründung Nr. 5, S. 55 f.) erhalten bleiben soll. Dies zeigt sich ferner in der Absicherung der Belange des Natur- und Artenschutzes einschließlich forstlicher Aspekte im Städtebaulichen und Grundabtretungsvertrag vom 11. Juli 2022 (vgl. §§ 5, 7 SuG-Vertrag). Zur Überzeugung des Senats ist der Kohlenstoffhaushalt im Wald von unzähligen Faktoren abhängig, für die es letztlich keine belastbaren Werte gibt (vgl. Stellungnahme … v. 6.5.2023, S. 16). Hinzu kommt, dass – wie bereits ausgeführt – Fichtenbestände nicht mehr geeignet und nicht klimaresistent sind. Im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner das Schutzgut Klima im Übrigen umfangreich ermittelt und bewertet hat (vgl. Umweltbericht Nr. 4.2, S. 29 ff.; Nr. 5.2, S. 98 ff.), liegt nur ein punktuelles Defizit vor, das keine Auswirkungen auf die ansonsten umfangreichen Ermittlungen umweltrelevanter Aspekte hat (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 CN 11.03 – juris Rn. 26; VGH BW, U.v. 18.7.2024 – 5 S 2374/22 – juris Rn. 88).
137
d) Mögliche Auswirkungen auf Natura2000-Gebiete wurden abwägungsfehlerfrei behandelt. Projekte – wie hier die Aufstellung eines Bebauungsplans – sind gem. § 1a Abs. 4 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2024 – 1 NE 24.805 – juris Rn. 35). Nach Ansicht des Antragstellers sind mögliche Auswirkungen auf das FFH-Gebiet Nr. 7431-301 „Lechauen nördlich Augsburg“ nicht hinreichend betrachtet worden. Das überzeugt nicht. Denn der Antragsgegner hat im Rahmen der Planaufstellung eine umfangreiche FFH-Verträglichkeitsabschätzung veranlasst und die Schutzgüter, Wirkfaktoren und möglichen Beeinträchtigungen erfasst und behandelt (vgl. FFH-Verträglichkeitsabschätzung v. 22.11.2019, Nr. B 1.1, S. 6; Nr. B 2, S. 10 ff.; Nr. B 3.1, S. 18 f.). Entgegen der Darstellung des Antragstellers beträgt die Entfernung zum FFH-Gebiet Nr. 7431-301 „Lechauen nördlich von Augsburg“ nicht lediglich 80 m, sondern tatsächlich mehr als 200 m, da die dem Plangebiet nächstgelegene Grenze das Westufer des Lechs (ohne weiteren Auwald) bildet. Der Antragsgegner hat auch zutreffend berücksichtigt, dass am östlichen Rand des Plangebiets und westlich der Kreisstraße A29 ein Waldstreifen (vgl. zeichnerische Festsetzungen) sowie der südliche L. dauerhaft als Waldkorridor erhalten bleiben (vgl. FFH-Verträglichkeitsabschätzung v. 22.11.2019 Nr. B 2.1.3, S. 12; Nr. B 2.2.3, S. 12).
138
Entgegen den Ausführungen des Antragstellers hat der Antragsgegner die bestehenden Grenzen und die Charakterisierung des FFH-Gebiets zutreffend erfasst (vgl. FFH-Verträglichkeitsabschätzung v. 22.11.2019, Nr. A 2.1, S. 5). Abgesehen davon, dass die Abgrenzung des FFH-Gebiets nicht dem Plangeber obliegt und der Antragsgegner grundsätzlich an die Grenzen gem. § 2 BayNat2000V gebunden ist, liegt kein gegebenenfalls zu berücksichtigender, sich aufdrängender Korrekturbedarf vor (vgl. BVerwG, U.v. 28.3.2013 – 9 A 22.11 – juris Rn. 36). Einwände gegen die Richtigkeit einer Gebietsabgrenzung bedürfen einer besonderen Substantiierung und müssen geeignet sein, die Vermutung der Richtigkeit zu widerlegen (vgl. BVerwG, U.v. 6.11.2013 – 9 A 14.12 – juris Rn. 42). Dies ist hier nicht der Fall. Aus der Anlage 1 zu § 1 Nr. 1 BayNat2000V ergibt sich, dass die Lechauen nördlich von Augsburg u.a. Auenwälder mit Schwarz-Erle und gemeiner Esche sowie „Hartholzauewälder“ mit Stieleiche, Flatterulme, Feldulme und gemeiner Esche umfassen. Nach dem Managementplan für das Natura2000-Gebiet, FFH-Gebiet Nr. 7431-301 vom Mai 2016 umfasst das Gebiet die Teilfläche Lechauen bei Thierhaupten in Gestalt des ausgedehnten Lechaltwassers, den naturnahen Bachlauf der Münsterer Altnet und der zufließenden Quellbäche sowie die diese begleitenden Auwälder. Wichtige Refugialstandorte für Arten der Magerrasen und Magerwiesen bilden die Lechdämme. Daneben findet sich im Gebiet ein kleiner Magerrasenbestand, u.a. mit Vorkommen von Kreuz-Enzian und Pyramiden-Hundswurz, sowie eine vitale Population des Bibers (vgl. Nr. 2.1, S. 8 des Managementplans). Bereits diese räumliche Beschreibung, die den Bereich zwischen Lech und Lechkanal nicht nennt, und sich auf den östlich des Lechs gelegenen Teil Richtung Thierhaupten – im Gegensatz zum westlich gelegenen Teil mit Zuordnung zum Gemeindegebiet des Antragsgegners – bezieht, lässt keinen offensichtlichen Korrekturbedarf erkennen. Eine eventuelle Einbeziehung der westlichen Lechdämme ändert an dieser Beurteilung nichts, zumal insoweit ein naturschutzfachlicher Beurteilungsspielraum besteht (vgl. BVerwG, U.v. 28.3.2013 – 9 A 22.11 – juris Rn. 36). Die Situation auf der westlichen Lechseite stellt sich anders als die auf dessen östlicher Seite dar: Sie ist geprägt vom künstlich angelegten Lechkanal, der ehemaligen Bundesstraße 2 und nunmehrigen Kreisstraße A29, einem nur schmalen bewaldeten Streifen von ca. 100 – 150 m zwischen Kanal und Lech sowie anschließender gewerblicher Nutzung und Besiedelung. Angesichts dessen ist – auch nach dem Eindruck des Augenscheins und den vorliegenden Luft- und Lichtbildern – die Gebietsabgrenzung des FFH-Gebiets richtig und keine mangelhafte FFH-Verträglichkeitsabschätzung festzustellen.
139
e) Der Bebauungsplan ist auch im Hinblick auf die Beurteilung der Pflanzen abwägungsfehlerfrei. Der Antragsteller macht geltend, diese basiere auf Gutachten aus den Jahren 2005 und 2007, hätte aber mindestens eine vollständige Überprüfung des Baufeldes erfordert. Bloße Zufallsfunde (vgl. Faunistische Kartierung v. 30.5.2018, Nr. 2.5, S. 21) und eine Luftbildauswertung genügten nicht.
140
Richtig ist, dass die Bewertung der Pflanzen auf einem hinreichend aktuellen Datenbestand basieren muss. Hierfür ist eine ausreichende, nicht jedoch lückenlose Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Einwirkungsbereich vorhandenen Natur- und Landschaftsteile erforderlich. Ein lückenloses Arteninventar aufzustellen, d. h. den „wahren“ Bestand von Fauna und Flora eines Naturraums vollständig abzubilden, ist weder tatsächlich möglich noch rechtlich geboten. Die Untersuchungstiefe hängt vielmehr maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2024 – 11 A 3.23 – juris Rn. 179). Als Leitlinie für die Praxis mag es dabei im Ansatz sinnvoll sein, die Tauglichkeit der Datengrundlage an einer zeitlichen – i.d.R. – fünfjährigen Grenze auszurichten (vgl. BVerwG, U.v. 31.3.2023 – 4 A 10.21 – juris Rn. 112; OVG NW, U.v. 10.9.2025 – 10 D 228/24.NE – juris Rn. 63; OVG Saarl, U.v. 9.10.2025 – 2 C 168/24 – juris Rn. 111). Diese zeitliche Grenze kann einen allgemeinen Anhalt bieten; die Aktualität der Datengrundlage ist aber gleichwohl nach Maßgabe praktischer Vernunft unter Berücksichtigung der jeweiligen Einzelumstände zu beurteilen (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 – 9 A 7.19 – juris Rn. 319). Gemessen an diesen Maßstäben liegt kein entsprechender Ermittlungsfehler vor.
141
Zwar gibt der Gutachter an, anlässlich der speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung „beiläufig“ Pflanzenarten gefunden zu haben (vgl. Faunistische Kartierung v. 30.5.2018, Nr. 2.5, S. 21; Begründung Nr. 15.5, S. 108; Umweltbericht Nr. 4.6.5.9, S. 75). Geschützte und gefährdete Pflanzenarten wurden jedoch umfangreich behandelt (vgl. saP v. 22.11.2019 Nr. 5.2.8.5, S. 116) und Umsetzungsmaßnahmen festgesetzt (vgl. Umweltbericht Nr. 7.2.4, S. 155; § 9 Abs. 1 Nr. 10 der textlichen Festsetzungen [VM-10c]). Die vegetationskundlichen Erhebungen aus den Jahren 2005 bis 2008 wurden im Rahmen der Walderfassung aktuell ergänzt (vgl. saP v. 22.11.2019 Spiegelstriche bei Nr. 2.2.3, S. 16). Insofern ist es nicht zu beanstanden, dass der Gutachter Daten und Ermittlungen zugrunde gelegt hat, die im Zuge des langen Planungszeitraums entstanden sind und auch Untersuchungsergebnisse aus der vegetationskundlichen Bestandsaufnahme vom 13. März 2006, ergänzt im August 2007 und Mai 2008, enthalten (vgl. OVG RhPf, U.v. 13.2.2008 – 8 C 10368/07 – juris Rn. 46). Eine darüberhinausgehende fortlaufende Aktualisierung kann nicht verlangt werden (vgl. BVerwG, U.v. 9.2.2017 – 7 A 2.15 – juris Rn. 150; U.v. 3.11.2020 – 9 A 7.19 – juris Rn. 319). Im Übrigen deuten weder frühere vegetationskundliche Erhebungen noch die Artenschutzkartierung auf naturschutzfachlich bedeutsame Pflanzenvorkommen im L. hin (vgl. Abwägung v. 17.7.2021 Nr. 14.16.45, S. 295). Der Gutachter des Antragsgegners hat das Plangebiet regelmäßig begangen. Er habe dabei die Pflanzen aufbauend auf den Untersuchungen aus dem Jahr 2008 wahrgenommen. Dementsprechend waren die früheren Untersuchungen Ausgangspunkt für Untersuchungstiefe und -umfang, nicht aber die einzige Grundlage zur Erfassung der Pflanzen. Der Gutachter hat nachvollziehbar ausgeführt, dass weitere Arten – wie z.B. Seidelbast – festgestellt worden seien. Auch der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Augsburg lag kein neueres Zahlen- oder Erkenntnismaterial vor, weshalb diese – wie in der mündlichen Verhandlung bestätigt – keine Einwände gegen das Vorgehen und die Erfassung erhoben hat. Der Antragsgegner hat damit zulässigerweise älteres, vorhandenes Material als Grundlage verwendet, dieses überprüft und um Erkenntnisse aus speziellen Untersuchungen im Plangebiet und aktuellen Begehungen ergänzt (vgl. OVG RhPf, U.v. 13.2.2008 – 8 C 10368/07 – juris Rn. 46). Darüberhinausgehende Anhaltspunkte für das Vorkommen von Pflanzenarten gemäß dem Anhang IV der RL 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) hat der Antragsteller nicht vorgetragen.
142
f) Belange des Landschaftsbildes und der Erholung sind ebenfalls ordnungsgemäß abgewogen worden. Der Antragsteller sieht in der Rodung des nördlichen L.s und der Ausweisung des Sondergebiets einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild. Ein solcher Eingriff liegt auch tatsächlich vor, wird jedoch vom Antragsgegner im Rahmen der Bauleitplanung zutreffend erkannt, behandelt und abgewogen. Wie auch die Augenscheinnahme zeigt, wird das Landschaftsbild von Westen durch die Aufforstung auf der Ausgleichsfläche A3 in Bezug auf das vorhandene Stahlwerk, die Schlackelagerung und die neuen Sondergebietsflächen zumindest teilweise verbessert (vgl. Abwägung v. 17.7.2021, Nr. 15.2, S. 311). Der Antragsgegner hat zudem berücksichtigt, dass – wie beim Ortstermin deutlich wurde – das Stahlwerk, wie auch der Bahndamm, die Bundesstraße und die Hochspannungsleitungen sichtbar bleiben, da der geplante Mittelwald im Bereich der Erweiterungsflächen nur Teile der Industrieanlage verdecken kann (vgl. Stellungnahme … v. 6.5.2023, S. 16). Nach Süden bleibt die Wirkung auf das Landschaftsbild dagegen erhalten, da der südliche Teil des L.s bestehen bleibt, festgesetzt und aufgewertet wird (vgl. zeichnerische Festsetzungen und § 7 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen). Schließlich hat der Antragsgegner Höhenbegrenzungen im Sondergebiet zur Reduzierung der Beeinträchtigungen festgesetzt (Begründung Nr. 11.2, S. 65; Abwägung v. 17.7.2021 Nr. 13.9.4, S. 107), so dass sich auch in diesem Zusammenhang keine Abwägungsfehler ergeben.
143
Dasselbe gilt für den Einwand, Ersatzaufforstungen mit ihren großflächigen Jungbeständen seien für Erholungssuchende unattraktiv. Abgesehen davon, dass dieser Aspekt im Laufe der Zeit zurücktritt, hat der Ortstermin auch ergeben, dass der südliche Teil des L.s nach Fertigstellung neben seiner ökologischen Aufwertung auch eine optische Bereicherung für Erholungssuchende darstellt (vgl. Stellungnahme … v. 6.5.2023, S. 16). Dazu trägt auch die neue Ausgleichsfläche A4 im Süden auf dem Gebiet der Nachbargemeinde bei, die unmittelbar an den vorhandenen L. angrenzt. Dort werden auch u.U. entfallende Waldwege durch neue Waldwege ersetzt. Im Übrigen ist, wie sich beim Augenschein gezeigt hat, der L. ohnehin in seiner Attraktivität stark eingeschränkt. Dies beruht auf seiner durch das Stahlwerk im Norden, die Bahnlinie Augsburg – Donauwörth im Westen, die Bundesstraße 2 im Süden sowie die Kreisstraße A29 (alte Bundesstraße) und den Lechkanal im Osten eingezwängten „Insellage“ (vgl. auch Abwägung v. 17.7.2021 Nr. 13.4, S. 60). Insbesondere das Stahlwerk im Norden schränkt aufgrund seiner Emissionen den Erholungswert wesentlich ein und dominiert auch optisch den gesamten Bereich des L.s. In fußläufiger Entfernung befinden sich keine Siedlungen und eine Anfahrt mit dem Kraftfahrzeug erscheint – aufgrund der Lage und der eingeschränkten Parkmöglichkeiten – wenig attraktiv. Dies gilt auch für die Aufforstung im Bereich der Ausgleichsfläche A3, wobei dort aber immerhin durch die nördlich anschließenden landwirtschaftlichen Flächen und die südlich vorhandenen Teichanlagen eine gewisse Attraktivitätssteigerung eintreten dürfte.
144
g) Das Arten- und Biotopschutzprogramm wurde abwägungsfehlerfrei behandelt. Der Antragsteller vermisst Ausführungen zu einem nicht näher spezifizierten Gebiet (Ident.Nr. 772K.3) südlich bzw. südwestlich des Vorhabens. Die Biotopkartierung führt insoweit einen „Bachlauf südlich von Zollsiedlung“ (BiotophauptNr. 7431-0049) und eine „Extensivwiese an Bahnlinie südöstlich von Zollsiedlung“ (BiotophauptNr. 7431-1111) an. Beide Gebiete liegen südlich der Bundesstraße 2 ohne Anbindung an das Vorhaben- und Plangebiet. Vielmehr schneiden die Bahnlinie Augsburg – Donauwörth und die Bundesstraße 2 das Untersuchungsgebiet weitgehend von der ausgedehnten Feldflur im Westen und Süden ab (vgl. saP v. 22.11.2019, Nr. 2.1, S. 5). Dies hat der Augenschein bestätigt. Darüber hinaus liegt das Plangebiet außerhalb der ABSP-Schwerpunktgebiete 772A.1 „Lechauen“ und 772K.3 „Schmutteraue unterhalb von Westheim“ (vgl. Abwägung v. 17.7.2021, Nr. 13.24.31, S. 199) und auch das FFH-Gebiet Nr. 7431-301 „Lechauen nördlich von Augsburg“ liegt – wie bereits ausgeführt – zwar im näheren Umfeld, aber ebenfalls nicht im Plangebiet (vgl. FFH-Verträglichkeitsabschätzung v. 22.11.2019, S. 21; Umweltbericht Nr. 4.6.2.1, S. 56; Abwägung v. 17.7.2021, Nr. 13.7.15, S. 78). Schließlich wurde auch der allgemeine Biotopschutz behandelt und abgewogen (vgl. Umweltbericht Nr. 4.6.4, S. 63 ff; Abwägung v. 17.7.2021, Nr. 13.7.15, S. 78; Nr. 13.24.31, S. 199).
145
h) Abwägungsfehler liegen auch nicht in Bezug auf den Belang des Wassers vor. Der Antragsteller befürchtet negative Auswirkungen i.S.d. RL 2000/60/EG vom 23. Oktober 2000 (Wasserrahmenrichtlinie) durch Temperaturveränderungen des Wassers im Lechkanal und Lech infolge der Entnahme von Grundwasser für Kühlzwecke und vermisst eine entsprechende Auswirkungsanalyse. Allerdings hat der Antragsgegner die Wasserrahmenrichtlinie gesehen und behandelt (vgl. Umweltbericht Nr. 4.5.2, S. 52; Abwägung v. 17.7.2021 Nr. 13.7.15a, S. 79) sowie die planbedingten Wirkfaktoren für das Schutzgut Wasser i.R.d. Planung berücksichtigt (vgl. Umweltbericht Nr. 4.5, S. 51 ff.; Nr. 5.5, S. 106 ff.). Derartige Faktoren, die zu nachteiligen Einwirkungen auf das Grundwasser führen, liegen nicht vor (vgl. Umweltbericht Nr. 5.5.3, S. 108). Das Wasserwirtschaftsamt Donauwörth (WWA) sowie der Fachbereich Wasserrecht am Landratsamt Augsburg haben als beteiligte Fachbehördenhaben keine Einwendungen erhoben (vgl. Stellungnahmen WWA v. 7.8.2019 und v. 27.2.2020; Stellungnahme Landratsamt Augsburg, Fachbereich Wasserrecht v. 10.3.2020; Abwägung v. 17.7.2021 Nr. 13.24.32, S. 200). Insoweit kommt der Stellungnahme der Wasserwirtschaftsamts auch eine hervorgehobene Bedeutung zu (vgl. BayVGH, U.v. 21.6.2023 – 8 A 21.40036 – juris Rn. 81; B.v. 9.2.2022 – 15 ZB 21.3262 – juris Rn. 5), die vom Antragsteller nicht substantiiert in Frage gestellt wird.
146
Zu berücksichtigen ist ferner, dass eine mögliche Grundwasserentnahme zur Kühlung ebenso wenig wie eine mögliche Entnahme oder Einleitung von Wasser aus dem Lechkanal oder dem Lech Gegenstand des Bebauungsplanverfahrens ist. Ein entsprechender konkreter Bedarf ist weder absehbar noch ersichtlich. Schließlich ist auch nicht dargelegt, dass ein solcher Bedarf nicht zu einem späteren Zeitpunkt realisierbar wäre (vgl. Abwägung v. 17.7.2021 Nr. 13.7.15a, S. 78 f; Nr. 13.24.32, S. 199 f.). Der Antragsgegner stellt fest, dass die Inanspruchnahme von Tiefengrundwasser nicht vorgesehen ist und die Nutzung von Grundwasser aus dem ersten Grundwasserstock bei Bedarf denkbar ist, die Trinkwasserversorgung aber nicht beeinträchtigt (vgl. Abwägung v. 17.7.2021 Nr. 13.5.5, S. 63). Dementsprechend kann – insbesondere mangels gegenteiliger Einwendungen seitens des fachlich zuständigen Wasserwirtschaftsamts – von einer zulässigen Konfliktverlagerung ins nachfolgende Genehmigungsverfahren ausgegangen werden (vgl. BVerwG, B.v. 18.1.2023 – 4 BN 37.22 – juris Rn. 10; BayVGH, U.v. 12.2.2020 – 15 N 19.389 – juris Rn. 14).
147
i) Auch das Gebot sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen (§ 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB) ist hinreichend berücksichtigt. § 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB ordnet an, dass die in § 1a Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB niedergelegten Grundsätze in der Abwägung zu berücksichtigen sind. Da die Bodenschutzklausel als Abwägungsdirektive hierüber dem planerischen Abwägungsgebot unterstellt wird, werden der planenden Gemeinde durch § 1a Abs. 2 BauGB zwar keine strikten unüberwindbaren Grenzen gesetzt, im Rahmen der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) muss aber der mit § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB hervorgehobenen Bedeutung der Belange hinreichend Rechnung getragen werden (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2021- 15 N 20.1649 – juris Rn. 62; BVerwG, B.v. 12.6.2008 – 4 BN 8.08 – juris Rn. 4).
148
Dem ist der Antragsgegner zunächst mit einer Reduzierung des Flächenverbrauchs von ursprünglich beanspruchten 20 ha auf nunmehr 17,6 ha (vgl. Begründung Nr. 2, S. 8; Abwägung v. 17.7.2021 Nr. 13.4.4, S. 58) und einer nachfolgend nur stufenweisen Inanspruchnahme der Flächen (vgl. Begründung Nr. 9.4, S. 59 ff.) nachgekommen. Außerdem besteht nur eine begrenzte Möglichkeit, ein entsprechendes Sondergebiet im Umfeld des bestehenden Stahlwerks zu realisieren (vgl. VGH BW, U.v. 21.7.2022 – 5 S 1940/20 – juris Rn. 45). Der Antragsgegner braucht § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB im Rahmen der Begründung und Abwägung hierbei nicht explizit zu erwähnen (vgl. OVG Nds, B.v. 21.11.2015 – 1 ME 92/25 – juris Rn. 19). Diese Anforderungen wurden der Sache nach, insbesondere im Rahmen der Alternativenprüfung und des Flächenbedarfs behandelt und der notwendige Bedarf umfangreich begründet (vgl. Begründung Nr. 2, S. 8 ff. [Bedarf]; Nr. 3, S. 12 ff. [Unternehmenssituation]; Nr. 4, S. 20 ff. [Standortwahl]; Nr. 9, S. 56 ff. [Planungskonzept]; Abwägung v. 17.7.2021 Nr. 13.4.4, S. 56).
149
2. Der Bebauungsplan leidet nicht an einem Abwägungsfehler in Bezug auf die Prüfung von Standortalternativen. Die Verpflichtung der Gemeinde, die von ihrer Planung berührten öffentlichen und privaten Belange in einer Weise zum Ausgleich zu bringen, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht, kann auch die Prüfung ernsthaft in Betracht kommender Standort- und Ausführungsalternativen erforderlich machen. In welchem Verfahrensstadium ungeeignete Alternativen ausgeschieden werden können, ist gesetzlich nicht vorgegeben. Daher kann die Gemeinde stufenweise vorgehen und schon in einem frühen Verfahrensstadium Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, ausscheiden. Der Verzicht auf eine (eingehendere) Ermittlung von Alternativen ist bei einem solchen Vorgehen nur dann fehlerhaft, wenn die Gemeinde Alternativen außer Betracht lässt, die nahe liegen und aus ihrer Sicht als real mögliche Lösungen ernsthaft zu erwägen sind (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2024 – 1 NE 24.805 – juris Rn. 40 m.w.N.; BVerwG, U.v. 25.1.1996 – 4 C 5.95 – juris Rn. 29). Den Gemeinden steht bei mehreren zu prüfenden Alternativen grundsätzlich ein städtebauliches Planungsermessen zu, das bei der Wahl einer bestimmten Variante erst dann überschritten ist, wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen (vgl. BayVGH, U.v. 22.9.2023 – 15 N 22.1811 – juris Rn. 27; U.v. 27.9.2023 – 1 N 18.2026 – juris Rn. 27 m.w.N.). Gleiches gilt für den Fall, dass der planenden Gemeinde infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist (vgl. BayVGH, U.v. 5.10.2023 – 8 N 23.863 – juris Rn. 71; BVerwG, U.v. 7.10.2021 – 4 A 9.19 – juris Rn. 48). Hiervon ausgehend hat der Antragsgegner die in Frage kommenden alternativen Standorte für das geplante Sondergebiet im Gemeindegebiet – innerhalb und außerhalb des schließlich festgesetzten Plangebiets – in den Blick genommen (vgl. Begründung Nr. 4, S. 20 ff; Umweltbericht Nr. 8, S. 165 ff.). Seine Abwägungsentscheidung lässt keine Fehler erkennen und hält sich jedenfalls innerhalb der ihm eingeräumten planerischen Gestaltungsfreiheit (vgl. BVerwG, U.v. 10.11.2022 – 4 A 15.20 – juris Rn. 32; BayVGH, U.v. 22.9.2023 – 15 N 22.1811 – juris Rn. 28). Im Einzelnen:
150
a) Die Nordvariante ist gegenüber der Südvariante keine sich aufdrängende Alternative. Der Antragsgegner hat die Planvariante Süd gegenüber der Nordvariante im Hinblick auf die Belange der Flächenverfügbarkeit, der Infrastruktur, des Immissionsschutzes, des Städtebaus und des Landschaftsbildes sowie der Landwirtschaft und der Wasserwirtschaft als vorzugswürdig erachtet (vgl. Umweltbericht Nr. 8.4.1, S. 167 f.).
151
(1) Der Antragsteller hält Nord- und Südvariante im Hinblick auf die jeweilige Anbindung für gleichwertig. Die fehlende Notwendigkeit eines Ausbaus der Kreisstraße A29 erschließe sich bei der Südvariante nicht. Der Antragsgegner hat aber zur Planvariante Nord ausgeführt, dass mit ihr die Verkehrsführung über die bereits stark belastete I.- und J. straße erfolgen müsste (vgl. Begründung Nr. 4.3, S. 23; Nr. 4.5, S. 34) und außerdem nicht auf den Ausbau der Kreisstraße A29, sondern auf einen Kreuzungsausbau der Querverbindungsstraße / A29 abgestellt (Begründung Nr. 4.3, S. 23 f.). Im Übrigen bewertet er bei der Nordvariante verschiedene Optionen bezüglich einer betrieblich erforderlichen und aus ökologischen Gesichtspunkten wünschenswerten Gleisanbindung mit höhengleicher Kreuzung oder Überführung (Begründung Nr. 4.3, S. 23) und sieht bei der Planvariante Süd eine bessere Verteilung der Anbindung an das überörtliche Verkehrsnetz, insbesondere über die Bundesstraße 2 auf die Knotenpunkte Biberbach und Langweid Nord (Begründung Nr. 4.4, S. 27; Nr. 4.5, S. 33). Betont wird hier die Anbindung an das bestehende Schienennetz ohne zusätzliche Kreuzung mit öffentlichen Verkehrsflächen (Begründung Nr. 4.4, S. 27 f.; Nr. 4.5, S. 33); eine Einschätzung, die auch der Augenschein bestätigt hat. Die Bewertung der Südvariante mit „gering vorzugswürdig“ gegenüber der Nordvariante (vgl. Umweltbericht Nr. 8.4.1, Tab. 40, S. 168; Begründung Nr. 4.5, S. 37) in Bezug auf die Infrastruktur ist deshalb unter Berücksichtigung der bereits genannten Planungsziele des Antragsgegners nachvollziehbar.
152
(2) Das gilt auch in Bezug auf den Immissionsschutz (vgl. Begründung Nr. 4.5, S. 37; Umweltbericht Nr. 8.4.1, Tab. 40, S. 168). Der Antragsteller rügt, es sei nicht geprüft worden, ob die Nordvariante durch planerische Festsetzungen wie Emissionskontingente gleichwertig hätte ausgestaltet werden können. Allerdings hat der Antragsgegner jeweils die Vor-, Zusatz- und Gesamtbelastung beider Planvarianten verglichen (Begründung Nr. 4.3, S. 25; Nr. 4.4, S. 28). Nach dem Gutachten sind die Lärmimmissionen so festgelegt, dass einerseits die im Sondergebiet zulässigen Nutzungen entsprechend den schalltechnischen Anforderungen möglich sind, andererseits sich für die Nachbarschaft keine unzumutbaren Nachteile ergeben (vgl. Ermittlung und Bewertung der schalltechnischen Belange v. 22.11.2019, Nr. 1, S. 3; Nr. 3, S. 5). Für das geplante Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Stahlerzeugung, Stahlverarbeitung und Reststoffaufbereitung“ (Begründung Nr. 11, S. 63) sind umfangreiche Festsetzungen zum Immissionsschutz getroffen. Auch die Südvariante beinhaltet die Festsetzung von Emissionskontingenten (vgl. § 11 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen; Begründung Nr. 13.2.1, S. 71), während im Hinblick auf den nördlich gelegenen Ortsteil des Antragsgegners nicht ersichtlich ist, dass die Nordvariante mit Emissionskontingenten gleichwertig hätte ausgestaltet werden können. Außerdem ist zunächst das vorzugswürdige Plangebiet auszuwählen und erst dann sind – in einem zweiten Schritt – Emissionskontingente festzusetzen. Anhaltspunkte dafür, dass sich in diesem Zusammenhang die Nordvariante als Alternative offensichtlich aufdrängen würde, bestehen im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten nicht. Aus den im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens eingeholten Gutachten ergibt sich vielmehr, dass die Planvariante Nord zu einer stärkeren Pegelanhebung zwischen 0,1 und 0,5 dB(A) an drei von vier kritischen Immissionsorten führt als die Südvariante mit einer Pegelanhebung zwischen 0,1 und 0,3 dB(A) (Begründung Nr. 4.3, S. 25; Nr. 4.4, S. 28; Nr. 4.5, S. 34; Gutachten zur Alternativenprüfung v. 22.11.2019z, Nr. 4.2, Tab. 4, S. 6 [Süd]; Nr. 4.3, Tab. 5, S. 7 [Nord]; Tab. 9, S. 11 [Gegenüberstellung]). Der Antragsgegner hat zugrunde gelegt, dass ein Immissionsort als Außenbereich und drei Immissionsorte als allgemeines Wohngebiet einzustufen sind (vgl. Gutachten zur Alternativenprüfung v. 22.11.2019, Nr. 4.1, Tab. 3, S. 5) und zutreffend berücksichtigt, dass zum Gewerbelärm der des Verkehrs hinzukommt, der entsprechend den örtlichen Gegebenheiten bei der Nordvariante primär über die I.- und J. straße sowie die Querverbindung mit einer weitergehenderen Belastung der als allgemeines Wohngebiet eingestuften Immissionsorte im Ortsteil H. führt (Begründung Nr. 4.5, S. 34).
153
(3) Der Antragsteller beanstandet, dass in Bezug auf das Kriterium der Luftreinhaltung die Nord- und Südvariante als neutral hätten bewertet werden müssen, weil durch das Vorhaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz generell keine erheblichen Umweltbeeinträchtigungen entstehen dürften und hierbei nicht auf eine Einrahmung durch angrenzende Wälder abgestellt werden könne. Damit zeigt der Antragsteller aber keinen Abwägungsfehler auf. Zutreffend ist, dass genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz u.a. so zu errichten und betreiben sind, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG nicht hervorgerufen werden können (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Luftverunreinigungen beurteilen sich dabei nach der auf Grundlage des § 48 BImSchG erlassenen TA Luft (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.1995 – 7 B 112/94 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 24.1.2023 – 8 ZB 22.1783 – juris Rn. 11). Danach ist allerdings nicht von Nullemissionen auszugehen, sondern die Einhaltung der Immissions- und Beurteilungswerte an den maßgebenden Immissionsorten entscheidend. Der Antragsgegner hat in die Abwägung eingestellt, dass aufgrund der Hauptwindrichtungen insbesondere die Freiflächen zwischen dem Plangebiet Nord und dem Ortsteil H. sowie die südlichen Ränder des Ortsteils H. durch zusätzliche Bauflächen stärker betroffen wären (Begründung Nr. 4.3, S. 25; Nr. 4.5, S. 35). Zutreffend hat er auch berücksichtigt, dass bei der Planvariante Nord keine auf der Südseite unmittelbar angrenzenden Waldflächen als Abschirmung vorhanden sind, sondern dort das Stahlwerk liegt (Begründung Nr. 4.3, S. 25). Außerdem streitet für die Planvariante Süd der Umstand, dass der Transport von Luftschadstoffen von dort im Wesentlichen in das nördlich angrenzende Werksgelände des Stahlwerks erfolgt (Begründung Nr. 4.4, S. 29; Nr. 4.5, S. 35) und eine Minderung potentieller Verfrachtung durch den verbleibenden, ergänzend aufgeforsteten, unmittelbar südlich, westlich und östlich angrenzenden L. erfolgt (vgl. Begründung Nr. 4.4, S. 29), was bei der Nordvariante nicht der Fall ist. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden, so dass die Einstufung der Planvariante Süd als „gering vorzugswürdig“ (Begründung Nr. 4.5, S. 37; Umweltbericht Nr. 8.4.1, Tab. 40, S. 168) abwägungsfehlerfrei erfolgt ist.
154
(4) Soweit der Antragsteller mit Blick auf verfügbare Grundstücksflächen geltend macht, ausschlaggebend sei hier vornehmlich der finanzielle Vorteil des Investors gewesen, Angebote an die Grundstückseigentümer im Norden oder ernsthafte Verhandlungen mit diesen habe es jedoch nicht gegeben, lässt sich hieraus kein beachtlicher Fehler in der Abwägung der Standortalternativen ableiten. Die Verfügbarkeit von Flächen im Eigentum der Gemeinde, des Investors oder von (fremden) Dritten im Zusammenhang mit der Bedeutung der Planungsziele stellt zwar ein zulässiges Auswahlkriterium dar (vgl. BVerwG, U.v. 9.3.1990 – 7 C 21.89 – juris Rn. 17; HessVGH, U.v. 4.7.2013 – 4 C 2300/11.N – juris Rn. 68). Der Vortrag des Antragstellers zur Verfügbarkeit von Flächen im Norden ist allerdings nicht substantiiert. Dass auch im Süden ein Grunderwerb erforderlich war, steht der Bewertung der Alternativen nicht entgegen. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt waren nahezu alle Flächen im Plangebiet entweder im Besitz des Antragsgegners oder der Unternehmensgruppe der Beigeladenen (vgl. Begründung Nr. 5.3, S. 38 f.; Nr. 4.5, S. 36), während im Norden – unbestritten – ein Großteil der Flächen im Eigentum fremder Dritter steht. Die Einstufung der Planvariante Süd als „eindeutig vorzugswürdig“ ist im Hinblick auf die Verfügbarkeit der überplanten Flächen damit nicht zu beanstanden. Unabhängig davon ist ein entsprechender Abwägungsmangel nicht von Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 BauGB), weil die Nutzbarkeit der Flächen im Norden aufgrund einer bestehenden 380/110 kV-Freileitung sowie der Abzweigung einer 110 kV-Freileitung mit beidseitigen Schutzstreifen eingeschränkt ist (vgl. Stellungnahme LVN v. 23.7.2019, Bl. 52 der Planaufstellungsakten – zur TGWest; Stellungnahme LEW v. 13.2.2023, Bl. 1107 der elektronischen Gerichtsakte). Die Nordvariante drängt sich unter dem Gesichtspunkt der Flächenverfügbarkeit danach nicht auf.
155
(5) Ein Abwägungsfehler bei der Prüfung der Standortalternativen liegt auch in Bezug auf die Belange der Landwirtschaft nicht vor. Der Antragsteller wendet ein, dass die Schaffung von Ausgleichsflächen i.R.d. Südvariante die Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Freiflächen erfordere, während die Flächen bei der Nordvariante bereits planungsrechtliches Bauland und im Flächennutzungsplan als Gewerbeflächen ausgewiesen seien, die nicht als landwirtschaftliche Flächen in die Abwägung hätten eingestellt werden dürfen. Allerdings hat der Antragsgegner zutreffend erkannt, dass eine Knappheit an landwirtschaftlichen Flächen besteht (Begründung Nr. 4.3, S. 27), es bei der Variante Süd zu einem Entzug von Forstflächen im nördlichen L. kommt (Begründung Nr. 4.4, S. 33) und die Entziehung landwirtschaftlicher Flächen in beiden Varianten berücksichtigt (Begründung Nr. 4.5, S. 36). Denn – unabhängig von den Darstellungen im Flächennutzungsplan – erfolgt jedenfalls ein tatsächlicher Entzug von landwirtschaftlich genutzten Flächen auch im Falle der Nordvariante. Dem Antragsgegner war das Bestehen gewerblicher Bauflächen im Norden zudem bewusst (vgl. Begründung Nr. 4.3, S. 24; Abwägung v. 17.7.2021 Nr. 15.3, S. 313). Schließlich wurde zutreffend berücksichtigt (vgl. Begründung Nr. 4.6, S. 36), dass die im Bereich der Ausgleichsfläche A3 liegenden landwirtschaftlichen Flächen aufgrund ihrer Lage im Bereich des Trinkwasserschutzgebiets (vgl. Verordnung über das Wasserschutzgebiet in der Gemeinde M., Ortsteil H. v. 3.2.1982, ABl. des Landkreises Augsburg v. 11.2.1982, S. 19 ff) im Vergleich mit den landwirtschaftlichen Flächen im Norden nur eingeschränkt nutzbar sind.
156
Der weitere Einwand des Antragstellers, die Flächen entlang der I. straße seien als Industriegebiet ausgewiesen, so dass davon auszugehen sei, dass aus immissionsschutzrechtlicher Sicht nichts gegen die Ausweisung eines Industriegebiets nördlich des Stahlwerks spreche, geht fehl. Der Flächennutzungsplan des Antragsgegners gliedert die Bauflächen zur schutzbedürftigen Wohnbebauung des Ortsteils H. hin und stellt ein Industriegebiet ausschließlich in einem kleinen Bereich nördlich des vorhandenen Stahlwerks entlang der Bahnlinie dar (vgl. Flächennutzungsplan des Antragsgegners derzeit i.d.F.d. 12. Änderung v. 16.5.2025). Wie bereits ausgeführt, ist die nördliche Planvariante unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes, insbesondere des Lärms, zutreffend nachteilig bewertet, weshalb dieser Aspekt hier nicht anders bewertet werden kann.
157
(6) Ein Abwägungsfehler ergibt sich auch nicht in Bezug auf die berücksichtigten betrieblichen Belange. Der Antragsteller ist der Auffassung, interne Werksorganisation könne nicht mit Eingriffen in den Natur- und Artenschutz sowie den Forst auf eine Stufe gestellt werden, weil es sich bei ihr nicht um städtebauliche Gründe handle. Dem ist nicht zu folgen, da sich städtebauliche Gründe für die Berücksichtigung betrieblicher Belange insbesondere aus dem Erhalt von Arbeitsplätzen (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. c BauGB), der Vermeidung von Emissionen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. e BauGB) und den Belangen der Wirtschaft (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB) ergeben. Soweit der Antragsteller geltend macht, es liege keine Überprüfung von Betriebsabläufen und Stoffströmen vor, sind diese vom Antragsgegner mit einer Anlieferung in das vorhandene Stahlwerk von Norden, dem bestehenden Stahl- und Walzwerk sowie der Aufbereitungsanlage im Südwesten umfangreich und nachvollziehbar beschrieben (vgl. Begründung Nr. 4.3, S. 27; Nr. 4.4, S. 33; Nr. 4.5, S. 36 sowie die Ausführungen zur Werksentwicklung [Begründung Nr. 3.1.4, S. 16 ff.], der Unternehmensstrategie [Begründung Nr. 3.2, S. 18 ff.] sowie der Planvariante innerhalb der Variante Süd [Begründung Nr. 4.4, S. 29 ff.]). Die Einstufung der Planvariante Süd in Bezug auf die betrieblichen Belange als „eindeutig vorzugswürdig“ (Begründung Nr. 4.5, S. 37; Umweltbericht Nr. 8.4.1, S. 168) ist angesichts der Riegelbebauung des bestehenden Stahlwerks nach Norden, wie sie auch der Augenschein gezeigt hat, nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
158
(7) Hinsichtlich des Kriteriums „Naturschutz, Artenschutz und Forst“, das der Antragsgegner bei der Planvariante Süd mit „eindeutig nachteilig“, bei der Planvariante Nord dagegen mit „eindeutig vorzugswürdig“ bewertet hat (vgl. Begründung Nr. 4.5, S. 37; Umweltbericht Nr. 8.4.1, Tab. 40, S. 168), fordert der Antragsteller eine getrennte Betrachtung der drei Aspekte und eine Einstufung der Nordvariante als „deutlich vorzugswürdig“ in allen drei Bereichen. Allerdings folgt die getrennte Bewertung nicht mathematischen Maßstäben und führt nicht automatisch zu einem besseren Ergebnis zugunsten der Nordvariante. Dessen ungeachtet sind die drei Belange Natur- und Artenschutz sowie Forst hier eng miteinander verknüpft, da Flora und Fauna teilweise voneinander abhängen oder einander bedingen (vgl. Stellungnahme UNB v. 24.3.2020). Dies zeigt sich u.a. an den das Waldwiesenvögelchen betreffenden Ausgleichsmaßnahmen, die teilweise mit anderen natur- und forstwirtschaftlichen Zielen kollidieren und in einen angemessenen Ausgleich zu bringen sind. Eine getrennte Betrachtung der Merkmale würde den Eingriff künstlich aufspalten und die Gefahr einer unsachgemäßen Gewichtung nach sich ziehen. Im Übrigen drängt sich angesichts der Überkompensation des forst- und naturschutzrechtlichen Ausgleichs (vgl. Umweltbericht Nr. 5.6.1.1, S. 108 f.; Begründung Nr. 16, S. 116; Nr. 17, S. 118; Stellungnahme UNB v. 24.3.2020), einer deutlichen Aufwertung des restlichen L.s (Begründung Nr. 2, S. 9; Stellungnahme UNB v. 24.3.2020) sowie einer erstmaligen planerischen Festsetzung des restlichen L.s und der dadurch möglichen Sicherung natur-, artenschutz- und forstrechtlicher Belange (vgl. Begründung Nr. 1, S. 8; Nr. 2, S. 56) im Rahmen der Südvariante eine derart vorzugswürdige Einstufung der Nordvariante auch nicht auf.
159
In diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner auch dem Umstand, dass es sich bei dem L. um Bannwald handelt, ausreichend Rechnung getragen. Er verfolgt ausdrücklich auch das Ziel eines Erhalts des südlichen L.s einschließlich der Bannwaldränder und einer Aufwertung der Lebensräume streng geschützter Arten unter gleichzeitiger Sicherung der stahlwerkspezifischen Entwicklung (vgl. Begründung Nr. 5, S. 55 f.). Er hat diesem eine hohe Bedeutung zugemessen (vgl. Abwägung v. 17.7.2021 Nr. 14.16.3, S. 262, Nr. 14.16.16, S. 272) und ist sich des erheblichen Eingriffs bewusst (vgl. Begründung Nr. 4.4, S. 29). Im Übrigen sind die Voraussetzungen zur Rodung von Bannwald gem. Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG – wie oben ausgeführt – erfüllt und umfangreiche Festsetzungen in Bezug auf Entwicklung und Erhalt des L.s (vgl. § 7 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen) sowie Ausgleichsmaßnahmen (vgl. § 8 der textlichen Festsetzungen) vorgesehen.
160
b) Die Planungsvariante „Teilung“ ist ebenfalls keine sich aufdrängende Alternative. Der Antragsteller macht auch hier geltend, dass keine ernsthaften Verhandlungen mit den Grundstückseigentümern im Norden geführt worden seien und auch für die Südvariante Flächen hätten erworben werden müssen. Neben dem oben bereits erwähnten Aspekt der Flächenverfügbarkeit hat der Antragsgegner allerdings weitere Kriterien berücksichtigt. Er hat neben dem – im Norden städtebaulich nicht gewünschten – Heranrücken industrieller Nutzung an die Wohnnutzung des Ortsteils H., dem Orts- und Landschaftsbild, der Frage der Gleiserschließung, der Notwendigkeit mehrerer Erschließungsanlagen auch Mehrbelastungen im Bereich der Stoffströme und des Verkehrs in die Abwägung eingestellt (vgl. Begründung Nr. 4.6, S. 38; Umweltbericht Nr. 8.4.2, S. 168 f.). Da mit der Planungsvariante „Teilung“ wesentliche Ziele, wie die Integration des Standortes in das landschaftliche Umfeld (Begründung Nr. 2, S. 56) und die Verbesserung umweltschutzfachlicher Belange (Begründung Nr. 1, S. 8) nachvollziehbar nicht erreicht werden können, stellt diese Variante keine im Folgenden weiter ernsthaft zu berücksichtigende Alternative dar (vgl. BayVGH, U.v. 19.2.2014 – 8 A 11.40040 – juris Rn. 432; BVerwG, U.v. 5.10.2021 – 7 A 13.20 – juris Rn. 78); jedenfalls basiert ihre Ablehnung auf keinem Abwägungsfehler.
161
3. Der Antragsgegner hat die entstehende Lärmbelastung als zumutbar angesehen (vgl. Abwägung v. 17.7.2021 Nr. 13.23.1, S. 169 f.). Im Hinblick darauf, dass die Orientierungswerte der DIN 18005 um weniger als 5 dB(A) überschritten werden, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1990 – 4 N 6.88 – juris Rn. 29; BayVGH, U.v. 24.9.2019 – 1 N 16.2379 – juris Rn. 22).
162
Die Bedenken des Antragstellers gegen die aus Anlass einer (möglichen) Kapazitätserhöhung des bestehenden Stahlwerks gebildeten Zwischenwerte überzeugen schon deshalb nicht, weil dieses außerhalb des Geltungsbereichs des angefochtenen Bebauungsplans liegt. Die Planung führt auch nicht zu einer Änderung der Kapazität der Stahlerzeugung in den bestehenden industriellen Anlagen (vgl. Abwägung v. 17.7.2021 Nr. 13.19.5, S. 158) außerhalb des Plangebiets.
163
Soweit der Antragsteller Mängel der immissionsschutzfachlichen Bewertung unter Bezugnahme auf eine gutachterliche Prüfung der Bebauungsplan-Unterlagen hinsichtlich des Schallimmissionsschutzes vom 6. März 2020, die eine benachbarte Gemeinde im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vorgelegt hat, geltend macht, berücksichtigen die Einwendungen nicht den letztgültigen Stand der Planung. Der Antragsteller übersieht, dass den Einwendungen durch eine Aktualisierung der zugrundeliegenden Unterlagen bereits teilweise Rechnung getragen wurde (vgl. Abwägung v. 17.7.2021 Nr. 13.19.4, S. 157; Nr. 13.21.8, S. 166) oder weitgehend die Grundlage entzogen wurde (vgl. Abwägung v. 17.7.2021 Nr. 13.18 ff., S. 152 ff.; Nr. 13.19.2, S. 155; Nr. 13.19.3, S. 155 ff.; Nr. 13.19.4, S. 157). Im Übrigen sind die Einwendungen unsubstantiiert und zitieren lediglich vorhandene Stellungnahmen und Gutachten (vgl. Abwägung v. 17.7.2021 Nr. 13.21 ff., S. 161 ff.). Zweifel an der Methodik oder den Ergebnissen der zugrundeliegenden Gutachten ergeben sich hieraus nicht, worauf auch der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat (vgl. Abwägung v. 17.7.2021 Nr. 13.21.5, S. 163 f.; Nr. 13.21.7, S. 166; Begründung Nr. 13.2.5, S. 77). Schließlich liegt der schalltechnischen Untersuchung vom 22. November 2019 ein konservativer Ansatz zugrunde, der durch die fortgeschriebene schalltechnische Untersuchung zur Gesamtlärmbelastung vom 10. Juni 2020 bestätigt wurde (vgl. Abwägung v. 17.7.2021 Nr. 13.19.4, S. 158), worauf der Antragsteller nicht eingeht. Nach der schalltechnischen Untersuchung vom 10. Juni 2020 werden die Orientierungswerte des Beiblatts 1 DIN 18005 eingehalten und die Anhaltswerte zur Bewertung hinsichtlich einer Gesundheitsgefährdung nicht überschritten.
164
Geräuschimmissionen bezüglich der Schutzgüter Landschaft, Pflanzen und Tiere wurden ermittelt und nachvollziehbar abgewogen. Kapitel 5.8.4.2 des UVP-Berichts vom 3. September 2019 ist nicht einschlägig, weil dieser Bericht die Kapazitätserhöhung des außerhalb des Plangebiets liegenden Stahlwerks betrifft. Im Übrigen werden die Emissionen von Geräuschen im Umweltbericht umfassend behandelt (vgl. Umweltbericht Nr. 5.6.1.4, S. 113 [allg. Biotopschutz]; Nr. 5.6.2.1, S. 115 [Schutzgebiete]; Nr. 5.6.3.4, S. 116 [Natura2000-Gebiete]; Nr. 5.6.4.4, S. 122 [Artenschutz]; Nr. 5.7.3, S. 134 [Schutzgut Landschaft]; Nr. 5.9.3, S. 138 [Schutzgut Mensch]). Im Hinblick darauf lässt sich dem pauschalen Vortrag des Antragstellers kein Abwägungsfehler entnehmen.
165
4. Auch die Behandlung der Belange des Verkehrs enthält keine Abwägungsfehler. Die vom Antragsteller geltend gemachte deutliche Mehrbelastung des Anschlusses an die Kreisstraße A29 / alte Bundesstraße 2 hat der Antragsgegner umfassend und fehlerfrei abgewogen. Er hat dabei den Mehrverkehr der künftig geplanten Nutzung auf dem Plangebiet berücksichtigt (vgl. verkehrliche Untersuchung v. 22.11.2019, S. 8) und nachvollziehbar festgestellt, dass es zu keinen erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen und Funktionseinbußen kommt (vgl. Abwägung v. 17.7.2021 Nr. 13.7.39, S. 98 f.). Dieser Bewertung liegt eine Verkehrszählung und Hochrechnung anhand des Demographiespiegels für den Prognosefall 2035 zugrunde (vgl. verkehrliche Untersuchung v. 22.11.2019, S. 8 und v. 26.5.2020, S. 7) einschließlich des Neuverkehrsaufkommens aus dem Plangebiet (vgl. verkehrliche Untersuchung v. 26.5.2020, S. 11 f. und Ergänzung v. 26.5.2020, S. 3). Danach ist die Leistungsfähigkeit des Knotens gegeben und fällt allein für die aus der Werkszufahrt Süd (derzeitige Baustraße) ausfahrenden Verkehre auf eine Gesamt-Qualitätsstufe C ab (vgl. verkehrliche Untersuchung v. 22.11.2019, S. 13 und v. 26.5.2020, S. 11).
166
Im Übrigen setzt der Bebauungsplan im Zufahrtsbereich (nordöstlicher Bereich des Plangebiets) eine öffentliche Verkehrsfläche (Kreisstraße A29), einen öffentlichen Rad- und Gehweg mit Verkehrsbegleitgrün sowie eine private Verkehrsfläche bis ca. 40 m ins Plangebiet hinein fest (vgl. Planzeichnung). Die innere Erschließung des Plangebiets und dessen Verkehrswege sind nicht geregelt. Der Antragsgegner stellt insoweit nachvollziehbar darauf ab, dass für die geplanten Neuanlagen im Plangebiet noch erhebliche Potentiale in Bezug auf den Verkehr offen bleiben (vgl. verkehrliche Untersuchung v. 22.11.2019, S. 14 und v. 26.5.2020, S. 12). Negative Auswirkungen auf den Anschluss des Plangebiets im Bereich der Kreisstraße A29 sind jedoch weder ersichtlich noch dargelegt.
167
5. Im Hinblick auf anfallenden Abfall liegt ein Fall zulässiger Konfliktverlagerung vor (vgl. BVerwG, B.v. 18.1.2023 – 4 BN 37.22 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 20.2.2024 – 15 NE 23.1455 – juris Rn. 50; U.v. 15.3.2022 – 15 N 21.1422 – juris Rn. 34). Die – in den Augen des Antragstellers nicht gesicherte – Entsorgung von Elektroofenschlacke ist nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Bebauungsplanverfahrens, sondern eines eigenständigen Verfahrens nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz betreffend das – außerhalb des Plangebiets liegende – bestehende Stahlwerk. Der Bebauungsplan setzt ein sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Stahlerzeugung, Stahlverarbeitung und Reststoffaufbereitung“ fest, das der Ansiedelung von Anlagen der Stahlerzeugung, Stahlverarbeitung und Reststoffaufbereitung dient (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 der textlichen Festsetzungen). Anhaltspunkte, dass das Nutzungsspektrum im Hinblick auf die Entsorgung anfallender Abfälle von vornherein nicht realisierbar wäre und die Anforderungen nicht in einem – nachfolgenden – Genehmigungsverfahren gelöst werden können, sind weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal auch kein bestimmter Anlagentyp vorgegeben ist.
168
6. Der Antragsgegner hat sich im Rahmen der Abwägung auch fehlerfrei mit den Grundzügen der Raumordnung auseinandergesetzt. Im Gegensatz zu den Zielen der Raumordnung sind deren Grundsätze keine landesplanerische Letztentscheidung, sondern haben gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Satz 1 ROG den Rang eines Abwägungsbelangs (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.2024 – 11 A 6.23 – juris Rn. 15; U.v. 6.4.2017 – 4 A 16.16 – juris Rn. 103). Dementsprechend können sie im Rahmen der Abwägung auch überwunden werden (vgl. BVerwG, U.v. 28.5.2025 – 11 A 15.24 – juris Rn. 31). Hiervon ausgehend ist die Planung mit den Grundsätzen der Raumordnung vereinbar. Die vom Antragsteller ohne vertiefte Auseinandersetzung zitierten Grundsätze wurden vom Antragsgegner erkannt und sachgerecht behandelt.
169
a) Nach Nr. 5.4.1 Abs. 2 der Anlage zu § 1 Satz 1 LEP sollen land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete in ihrer Flächensubstanz erhalten werden; insbesondere sollen für die Landwirtschaft besonders geeignete Flächen nur in dem unbedingt notwendigen Umfang für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden. Dies wurde im Rahmen der Alternativenprüfung berücksichtigt (vgl. Begründung Nr. 4, S. 20 ff. [Flächenverfügbarkeit und Belange der Landwirtschaft]) und abgewogen (vgl. Abwägung v. 17.7.2021 Nr. 13.5.2, S. 61). Diesbezügliche Fehler sind nicht ersichtlich.
170
b) Nr. 5.4.2 Abs. 1 der Anlage zu § 1 Satz 1 LEP sieht vor, dass Wälder, insbesondere große zusammenhängende Waldgebiete, Bannwälder und landeskulturell oder hinsichtlich ihrer Funktionen besonders bedeutsame Wälder vor Zerschneidungen und Flächenverlusten bewahrt werden sollen. Dem wurde Rechnung getragen (vgl. Abwägung v. 17.7.2021 Nr. 13.5.3, S. 61; Begründung Nr. 7.1, S. 48; Nr. 7.4.1, S. 54). Unabhängig davon steht der Grundsatz einem Eingriff in den L. als Bannwald nicht entgegen, weil Art. 9 Abs. 6 Satz 2 BayWaldG unter den dort genannten – hier vorliegenden – Voraussetzungen einen Eingriff gesetzlich ermöglicht (vgl. BayVGH, U.v. 10.11.2006 – 26 N 06.1801 – juris Rn. 60 [zu Zielen der Raumordnung]). Einwendungen der beteiligten Fachbehörden wurden nicht erhoben (vgl. Stellungnahme UNB v. 24.3.2020) bzw. es wurde ihnen im Laufe des Verfahrens abgeholfen (vgl. Stellungnahme AELF v. 3.3.2020). Der Antragsgegner hat zutreffend berücksichtigt, dass der verbleibende L. an Strukturreichtum gewinnt und im Hinblick auf die Eignung als Lebensraum für unzählige Tier- und Pflanzenarten eine Aufwertung erfährt (vgl. Stellungnahme UNB v. 24.3.2020) und es zu einer Überkompensation des forst- und naturschutzrechtlichen Eingriffs kommt (vgl. Umweltbericht Nr. 5.6.1.1, S. 108 f.; Begründung Nr. 16, S. 116; Nr. 17, S. 118; Stellungnahme UNB v. 24.3.2020).
171
c) Nr. 5.4.2 Abs. 2 der Anlage zu § 1 Satz 1 LEP regelt, dass die Waldfunktionen gesichert und verbessert werden sowie Waldumbaumaßnahmen schonend unter Wahrung bestands- und lokalklimatischer Verhältnisse erfolgen sollen. Der Antragsgegner hat auch dies erkannt und abwogen (vgl. Begründung Nr. 7.1, S. 42; Nr. 7.4.1, S. 54; Abwägung v. 17.7.2021 Nr. 13.5.3, S. 61). Er hat die nach der Kartierung zum Waldfunktionsplan der Bayerischen Forstverwaltung für die Region 9 maßgeblichen Waldfunktionen – Lebensraum (B), Landschaftsbild (L), Immissionsschutz (J), Klimaschutz (K) und Erholung der Stufe 2 – berücksichtigt (vgl. Begründung Nr. 7.3.2, S. 53; Nr. 14.1, S. 100; Umweltbericht Nr. 4.2.2, S. 30; Nr. 4.6.4, S. 63 ff.; Nr. 4.7.2, S. 80, 82; Nr. 4.7.3, S. 83 f.; Nr. 5.2, S. 99; Nr. 5.6.1.1, S. 108 f.). Einwendungen der beteiligten Fachbehörden hiergegen liegen nicht vor (vgl. Stellungnahme UNB v. 24.3.2020 und Stellungnahme AELF v. 3.3.2020), so dass sich auch hier – unter Berücksichtigung der Überkompensation des forst- und naturschutzrechtlichen Eingriffs (vgl. Umweltbericht Nr. 5.6.1.1, S. 108 f.; Begründung Nr. 16, S. 116; Nr. 17, S. 118; Stellungnahme UNB v. 24.3.2020) – kein Abwägungsfehler ergibt.
172
d) Nr. 7.1.1 der Anlage zu § 1 Satz 1 LEP bestimmt, dass Natur und Landschaft als unverzichtbare Lebensgrundlage und Erholungsraum des Menschen erhalten und entwickelt werden sollen. Dem hat der Antragsgegner ebenfalls Rechnung getragen (Begründung Nr. 7.1, S. 42; Nr. 7.4.1, S. 54; Umweltbericht Nr. 4.7, S. 79 ff.; Nr. 5.7, S. 132 ff.). Er hat berücksichtigt, dass es durch den Waldumbau im südlichen L. auch zu einer Aufwertung in Bezug auf die Erholungsfunktion kommt (vgl. Begründung Nr. 14.1, S. 90). Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der unteren Naturschutzbehörde am Landratsamt Augsburg wird der verbleibende L. durch den Waldumbau und eine Mittelwaldnutzung an Strukturreichtum gewinnen und im Hinblick auf die Eignung als Lebensraum eine Aufwertung gegenüber dem aktuellen Zustand erfahren. Diese positive Entwicklung wird bauplanerisch und langfristig gesichert (vgl. Stellungnahme UNB v. 24.3.2020, S. 2).
173
e) Nach Nr. 7.1.5 der Anlage zu § 1 Satz 1 LEP sollen ökologisch bedeutsame Naturräume erhalten und entwickelt werden. Der Antragsgegner hat diesen Grundsatz im Rahmen der Alternativenprüfung berücksichtigt (Begründung Nr. 4, S. 20 ff. [naturschutzfachliche und forstrechtliche Merkmale]) und abgewogen (vgl. Abwägung v. 17.7.2021 Nr. 13.5.3, S. 62). Abwägungsfehler ergeben sich hieraus nicht, zumal die beteiligten Fachbehörden keine Einwendungen erhoben haben (vgl. Stellungnahme UNB v. 24.3.2020; Stellungnahme AELF v. 3.3.2020).
174
f) Der Grundsatz Nr. 7.1.6 Abs. 1 Satz 1 der Anlage zu § 1 Satz 1 LEP, wonach Lebensräume für wildlebende Tier- und Pflanzenarten gesichert und insbesondere unter dem Aspekt des Klimawandels entwickelt werden sollen, wurde ebenfalls behandelt (Begründung Nr. 7.4.1, S. 54; Umweltbericht Nr. 4.6, S. 56 ff.; Nr. 5.6, S. 108 ff.). Einwendungen seitens der unteren Naturschutzbehörde wurden nicht erhoben (vgl. Stellungnahme UNB v. 24.3.2020). Der Antragsgegner hat zudem umfangreiche Festsetzungen zu Bodenschutz und Grünordnung, Ausgleichsmaßnahmen und artenschutzrechtlichen Maßnahmen sowie zum Herstellungszeitraum getroffen (vgl. §§ 7 – 10 der textlichen Festsetzungen) und diese zusätzlich über den städtebaulichen und Grundabtretungsvertrag vom 11. Juli 2022 abgesichert. Auch unter Berücksichtigung der Überkompensation des forst- und naturschutzrechtlichen Eingriffs (vgl. Umweltbericht Nr. 5.6.1.1, S. 108 f.; Begründung Nr. 16, S. 116; Nr. 17, S. 118; Stellungnahme UNB v. 24.3.2020) ergibt sich hieraus kein Abwägungsfehler.
175
g) Der Antragsgegner hat auch den Grundsatz Nr. 7.2.1 Abs. 1 der Anlage zu § 1 Satz 1 LEP gesehen und abgewogen (vgl. Begründung Nr. 7.4.1, S. 54). Danach soll darauf hingewirkt werden, dass das Wasser seine vielfältigen Funktionen im Naturhaushalt und seine Ökosystemleistungen auf Dauer erfüllen kann. Die beteiligten Fachbehörden, insbesondere die Regierung von Schwaben als höhere Landesplanungsbehörde, das Sachgebiet Wasserrecht am Landratsamt Augsburg sowie das Wasserwirtschaftsamt Donauwörth, dessen Stellungnahmen und Aussagen eine hervorgehobene Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, U.v. 21.6.2023 – 8 A 21.40036 – juris Rn. 81), haben keine Einwände erhoben bzw. keine Hinweise in Bezug auf diesen Grundsatz gegeben.
176
h) Nach Nr. 7.2.2 Abs. 1 Satz 1 der Anlage zu § 1 Satz 1 LEP soll Grundwasser bevorzugt der Trinkwasserversorgung dienen. Der Antragsgegner hat erkannt, dass die Ausgleichsfläche A3 im Bereich eines festgesetzten Trinkwasserschutzgebiets liegt und diesen Belang zutreffend abgewogen (Abwägung v. 17.7.2021 Nr. 13.5.5, S. 62 f.), zumal die Planung insoweit vom Wasserwirtschaftsamt Donauwörth positiv bewertet wurde (vgl. Stellungnahme WWA v. 7.8.2019). Auch das Landratsamt Augsburg, Sachgebiet Wasserrecht hat lediglich auf die Wasserschutzgebietsverordnung sowie gegebenenfalls nötige Befreiungen hingewiesen (vgl. Stellungnahme Landratsamt Augsburg v. 10.3.2020), im Übrigen aber keine Einwendungen erhoben.
177
i) Soweit der Antragsteller den Belang Nr. 7.2.2 Abs. 2 Satz 1 der Anlage zu § 1 Satz 1 LEP hervorhebt, wonach Tiefengrundwasser besonders geschont werden und für die Trinkwasserversorgung nur im zwingend notwendigen Umfang genutzt werden soll, ist nicht ersichtlich oder dargelegt, dass der angefochtene Bebauungsplan Tiefengrundwasser überhaupt beeinträchtigt oder berührt. Gleichwohl wurde dieser Belang vom Antragsgegner gesehen und abgewogen (vgl. Abwägung v. 17.7.2021 Nr. 13.5.5, S. 62 f.; Begründung Nr. 7.4.1, S. 54) und blieb seitens des Wasserwirtschaftsamts Donauwörth unbeanstandet (vgl. Stellungnahme WWA v. 7.8.2019).
178
j) Nach B I 1.9 des Regionalplans 9 ist in den waldarmen Bereichen der Region, insbesondere in den Talräumen von Donau, Lech, Wertach, Zusam und Schmutter sowie im nahezu waldleeren Ries anzustreben, dass die Waldfläche zu erhalten und in Teilbereichen zu vermehren ist. Abgesehen davon, dass dieser Grundsatz von der Regierung von Schwaben als höherer Landesplanungsbehörde in ihren Stellungnahmen vom 7. August 2019 und vom 17. März 2020 nicht genannt wird, hat der Antragsgegner den entsprechenden forst- und naturschutzrechtlichen Eingriff überkompensiert (vgl. Umweltbericht Nr. 5.6.1.1, S. 108 f.; Begründung Nr. 16, S. 116; Nr. 17, S. 118; Stellungnahme UNV v. 24.3.2020). Abwägungsfehler ergeben sich hieraus nicht.
179
k) Ein Abwägungsfehler besteht auch nicht in Bezug auf B I 2.1 des Regionalplans 9, wonach u.a. Lechauwald, Lechniederung und Lechleite als landschaftliches Vorbehaltsgebiet bestimmt werden. Entgegen der Bezeichnung als Ziel begründet die Festlegung eines Vorbehaltsgebiets keine strikte Pflicht zu Anpassung. Vielmehr ist gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ROG das Wesentliche eines landesplanerischen Vorbehaltsgebiets die besondere Gewichtung eines bestimmten Belangs. Der abwägenden Gemeinde ist deshalb ein Abwägungsspielraum zuzubilligen, der ihr auch die Möglichkeit einräumt, dieses besondere Gewicht bei noch gravierenderen Belangen in der Abwägung zurücktreten zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2003 – 15 ZB 99.1658 – juris Rn. 7). Dem ist der Antragsgegner nachgekommen. Er hat den Belang gesehen und im Rahmen der Abwägung mit hohem Gewicht eingestellt (vgl. Begründung Nr. 7.2, S. 50; Nr. 7.4.1, S. 54; Abwägung v. 17.7.2021 Nr. 13.10.1 2.2, S. 117; Nr. 13.24.35, S. 201 f.). Im Hinblick darauf, dass der angefochtene Bebauungsplan nach den Stellungnahmen der höheren Landesplanungsbehörde vom 7. August 2019 und vom 17. März 2020 jeweils in Verbindung mit der landesplanerischen Beurteilung vom 16. November 2006, mit denen sich der Antragsteller nicht substantiiert auseinandersetzt, den Erfordernissen der Raumordnung entspricht, lässt sich aus der Behandlung des Grundsatzes durch den Antragsgegner kein Abwägungsfehler ersehen.
180
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 162 Abs. 3 VwGO).
181
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
182
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).