Titel:
Anhörungsrüge., Rechtliches Gehör, Anhörungsrüge, Nachbaranfechtungsklage, Planreife, Abwägungsgesichtspunkte, Kostenentscheidung, Unanfechtbarkeit
Normenkette:
§ 152a VwGO.
Schlagworte:
Anhörungsrüge., Rechtliches Gehör, Anhörungsrüge, Nachbaranfechtungsklage, Planreife, Abwägungsgesichtspunkte, Kostenentscheidung, Unanfechtbarkeit
Tenor
I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
1
Die Anhörungsrüge ist unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit dem Beschluss vom 29. April 2026 (Az. 15 ZB 26.135) nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
2
Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gericht wird dadurch nicht verpflichtet, dem Vorbringen der Beteiligten zu folgen. Es muss in seiner Entscheidung auch nicht ausdrücklich und im Einzelnen sämtliche von den Beteiligten im Lauf des Verfahrens vorgetragenen Tatsachen und Rechtsansichten erörtern. Vielmehr sind in der Entscheidung nur diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt. Daher kann aus dem Umstand, dass das Gericht nicht auf sämtliche Begründungselemente des Beteiligtenvorbringens eingegangen ist, nur dann geschlossen werden, es habe diesen Aspekt nicht berücksichtigt, wenn er nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts eine Frage von zentraler Bedeutung betrifft (vgl. BVerwG, B.v. 11.5.2022 – 1 B 36.22 – juris Rn. 3). Gemessen hieran, verletzt der Beschluss vom 29. April 2026 nicht das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör.
3
Soweit der Kläger vorträgt, der Senat habe seinen schriftsätzlichen Vortrag nicht berücksichtigt, in dem er „unter präziser zeitlicher Darstellung darauf hingewiesen hat, dass das Bebauungsplanverfahren ‚Oberer Ehla VI‘ (…) seit mehr als 12 Monaten faktisch ruht“ und „diesen Stillstand in den Kontext eines ‚dysfunktionalen Gebrauchs‘ des § 33 BauGB gestellt“ hat, trifft dies nicht zu. Der Senat ist auf den behaupteten dysfunktionalen Gebrauch eingegangen; dieser ist jedoch mangels Rechtsverletzung des Klägers nicht entscheidungserheblich (BA S. 4) und betrifft nach dem Rechtsstandpunkt des Senats keine Frage von zentraler Bedeutung für dessen Nachbaranfechtungsklage.
4
Die behauptete „Gehörsübergehung“ des nach Auffassung des Klägers drittschützenden Charakters der GRZ-Festsetzung liegt ebenfalls nicht vor. Der Senat hat – unter Bezugnahme auf die vom Kläger zitierte Planbegründung – ausgeführt, dass es sich insoweit um im öffentlichen Interesse liegende Belange handelt (BA S. 4). Die lediglich gegenteilige Rechtsauffassung des Klägers zeigt keine Gehörsverletzung auf.
5
Das rechtliche Gehör des Klägers wurde auch nicht hinsichtlich seiner Argumentation einer „erdrückenden Wirkung“ wegen „beispielloser Massivität der Riegelbebauung“ übergangen. Der Senat hat vielmehr – wie auch das Verwaltungsgericht – nicht ausschließlich auf die Einhaltung der Abstandsflächen, sondern – womit sich der Kläger im Zulassungsvorbringen nicht auseinandergesetzt hat – auch auf Abstände der Gebäude, deren Lage sowie die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse abgestellt (BA S. 5).
6
Schließlich liegt auch keine Gehörsverletzung wegen „Verengung“ des Vortrags zum Ruhen des Bebauungsplanverfahrens in Verbindung mit einer „Substanzgefährdung der Garagenwand“ des Klägers vor. Der Senat hat sich mit der behaupteten fehlenden Planreife auseinandergesetzt (BA S. 4). Der Vortrag, wonach begründete Zweifel bestünden, ob der Bebauungsplan wegen rechtswidriger Festsetzungen in seiner jetzigen Form überhaupt als Satzung beschlossen werden wird, weil die geplante Festsetzung einer Erschließungsstraße, die über eine Länge von 8 m direkt an die Außenwand der Garage des Klägers angrenzt, elementare Abstandsflächenvorschriften missachte und dem vorangegangenen Plan widerspreche, der an dieser Stelle eine Grünfläche vorsah, betrifft die Frage der Planreife und Abwägungsgesichtspunkte des Bebauungsplans. Zudem ist der geplante Wendehammer nicht Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung, worauf der Senat bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hingewiesen hat (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2025 – 15 CS 25.1711 – juris Rn. 25). Die geltend gemachten Aspekte sind somit nach der vom Senat vertretenen Rechtsauffassung nicht entscheidungserheblich.
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Insgesamt kritisiert der Kläger unter teilweiser Wiederholung seiner gegenteiligen Auffassung die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses vom 29. April 2026. Eine solche Überprüfung findet durch die Anhörungsrüge jedoch nicht statt (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.2023 – 4 BN 46.22 – juris Rn. 2).
8
Die Kostenentscheidung für das Rügeverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
9
Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge eine Festgebühr nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.
10
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).