Titel:
Entziehung der Fahrerlaubnis, Nichtvorlage des angeordneten ärztlichen Gutachtens, Nachweis von Kokainabbauprodukten im Urin, Geltendmachung der unwillentlichen Einnahme durch intime Kontakte mit einem Partner, der Drogen konsumiert, Eignungszweifel (bejaht), Fahreignung, Fahrerlaubnisentziehung, Kokainkonsum, Gutachtenanordnung, Unbewusste Drogeneinnahme, Substantiierungsanforderungen, Beweislast
Normenketten:
StVG § 3 Abs. 1
FeV § 11 Abs. 8, § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, § 46 Abs. 1, Abs. 3, Anlage 4 Nr. 9.1
Leitsatz:
Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist gerechtfertigt, wenn im Urin der Klägerin Kokain nachgewiesen wird und das darauf angeforderte ärztliche Gutachten nicht vorgelegt wurde. Die Behörde muss dann zwingend auf fehlende Fahreignung schließen. An den Nachweis der Behauptung, der Kokainnachweis sei nicht durch eigenen Konsum, sondern durch Geschlechtsverkehr mit einem Konsumenten und damit unbewusst entstanden, sind hohe Anforderungen zu stellen. (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Entziehung der Fahrerlaubnis, Nichtvorlage des angeordneten ärztlichen Gutachtens, Nachweis von Kokainabbauprodukten im Urin, Geltendmachung der unwillentlichen Einnahme durch intime Kontakte mit einem Partner, der Drogen konsumiert, Eignungszweifel (bejaht), Fahreignung, Fahrerlaubnisentziehung, Kokainkonsum, Gutachtenanordnung, Unbewusste Drogeneinnahme, Substantiierungsanforderungen, Beweislast
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 18.11.2025 – M 6 K 23.1441
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Gründe
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Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.
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Im Februar 2020 wurden bei der Klägerin im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Urin- sowie eine Blutprobe genommen. Nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der ... vom 15. Dezember 2020 wurden im Urin Benzoylecgonin und Ecgoninmethylester, Abbauprodukte von Kokain, nachgewiesen, während die Blutprobe negativ war. Ausweislich des Gutachtes belegt dies die vorangegangene Aufnahme von Kokain, die offenbar einige Zeit vor der Blutentnahme stattgefunden habe.
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Unter Verweis darauf hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an. Daraufhin ließ die Klägerin vortragen, sie konsumiere keine Drogen und könne sich den positiven Befund nicht erklären. Möglicherweise gehe er auf Sexualkontakte zu ihrem Ehemann zurück. Jedenfalls bestehe Abstinenz seit Februar 2020. In der Folge legte die Klägerin eine Bestätigung der Anmeldung zur Teilnahme an einem Abstinenzkontrollprogramm vor, aber keine Ergebnisse.
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Mit Schreiben vom 29. September 2021 forderte die Beklagte die Klägerin auf, innerhalb von drei Monaten ein Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vorzulegen. Zu klären sei, ob die Klägerin Kokain oder andere Betäubungsmittel einnehme oder eingenommen habe, die die Fahreignung nach Anlage 4 zur FeV in Frage stellten. Zur Begründung wurde auf das Ergebnis des vorgenannten toxikologischen Gutachtens verwiesen. Zur Ausräumung der Zweifel an der Fahreignung werde auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV eine (fach-)ärztliche Begutachtung angeordnet. Die Klägerin erklärte zunächst, der Anordnung Folge leisten zu wollen, legte auch nach Verlängerung der Beibringungsfrist jedoch kein Gutachten vor.
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Auf die erneute Anhörung zur Entziehung der Fahrerlaubnis hin trug die Klägerin vor, sie arbeite im Verkauf und habe oft Geldscheine in der Hand, die bekanntlich mit Betäubungsmitteln kontaminiert seien.
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Mit Bescheid vom 10. März 2023, den sie für sofort vollziehbar erklärte, entzog die Beklagte der Klägerin die Fahrerlaubnis und verpflichtete sie zur Abgabe des Führerscheins. Aus der Nichtvorlage des angeordneten Gutachtens sei auf Nichteignung zu schließen.
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Dagegen erhob die Klägerin Klage, die das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 18. November 2025 abgewiesen hat. Die Klägerin habe zumindest einmal wissentlich Kokain konsumiert, was Fahrungeeignetheit zur Folge habe. Der Vortrag, die Droge nicht bewusst aufgenommen zu haben, genüge nicht den insoweit geltenden Substantiierungsanforderungen.
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Zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Der Befund der Blut- und Urinproben sei nur grenzwertig positiv. Ihr Ehemann, von dem sie mittlerweile getrennt lebe, habe exzessiv Kokain konsumiert, häufig auch in der gemeinsamen Wohnung. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin unwissentlich Kokain über Rückstände auf Möbeln oder über Körperkontakte mit ihrem Ehemann aufgenommen habe. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass allein Geschlechtsverkehr den Nachweis von Kokain und seinen Abbauprodukten nicht begründen könne. Dazu verweist die Klägerin auf eine Reihe von internationalen Sportgerichtsentscheidungen, in denen Sportler vom Verdacht des Dopings durch Kokain-Konsum freigesprochen worden seien, nachdem sie sich auf ein Zustandekommen des Befundes durch sexuelle Kontakte berufen hätten.
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Die Beklagte tritt dem Zulassungsantrag entgegen. Das Vorbringen, der nachgewiesene Kokainkonsum sei auf Geschlechtsverkehr zurückzuführen, halte einer wissenschaftlichen Betrachtung nicht stand.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt. Aus dem Vorbringen der Klägerin, auf das sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn ein tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne nähere Prüfung beantworten lässt (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2022 – 22 ZB 21.2116 – juris Rn. 11; OVG NW, B.v. 1.10.2020 – 1 A 2433/20 – juris Rn. 4; SächsOVG, B.v. 8.12.2019 – 6 A 740/19 – juris Rn. 3; BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16 f.; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9 f.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn es lässt sich ohne nähere Prüfung in einem Berufungsverfahren feststellen, dass das angegriffene Urteil jedenfalls deswegen im Ergebnis richtig ist, weil die Nichtvorlage des angeordneten Gutachtens den Schluss auf mangelnde Eignung rechtfertigt.
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1. Für die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2024 – 3 C 3.23 – BVerwGE 183, 245 Rn. 9 m.w.N.; BayVGH, B.v. 26.3.2026 – 11 CS 26.337 – juris Rn. 12), hier also des Bescheiderlasses. Soweit es auf die (inzident zu prüfende) Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens zur Klärung von Zweifeln an der Fahreignung oder -befähigung ankommt, ist hingegen auf den Zeitpunkt deren Ergehens abzustellen (vgl. BVerwG a.a.O. Rn. 9). Vorliegend wurden die einschlägigen Vorschriften im Straßenverkehrsgesetz und in der Fahrerlaubnis-Verordnung im fraglichen Zeitraum nicht geändert.
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Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310, 919), im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2023 (BGBl I Nr. 56), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls zuletzt geändert durch das vorgenannte Gesetz, hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
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Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt gemäß § 11 Abs. 7 FeV die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, hier Kokain (vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III), die Fahreignung. Dies gilt unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, von der Höhe der Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr in berauschtem Zustand und vom Vorliegen konkreter Ausfallerscheinungen beim Betroffenen. Dementsprechend ist die Entziehung der Fahrerlaubnis bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Körper des Fahrerlaubnisinhabers und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Fahrerlaubnisinhaber die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 11.8.2025 – 11 CS 25.906 – juris Rn. 13 m.w.N.). Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt dabei grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Die unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Daher muss, wer sich darauf beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Dabei sind wegen der Gefahren, die von harten Drogen und solche konsumierenden Fahrerlaubnisinhabern ausgehen, hohe Anforderungen an die Substantiierung sowie an die Plausibilität der Einlassungen zu stellen. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2026 – 11 CS 26.249 – juris Rn. 15 m.w.N.).
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Werden hingegen Tatsachen bekannt, die lediglich Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 3 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 8 StVG, § 46 Abs. 3 FeV). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde an, dass ein ärztliches Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV) beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme begründen, dass Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes vorliegt. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf diese bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Der Schluss aus der Nichtvorlage eines angeforderten Fahreignungsgutachtens auf die fehlende Fahreignung ist gerechtfertigt, wenn die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2016 – 3 C 20.15 – BVerwGE 156, 293 Rn. 19).
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2. Davon ausgehend liegt es ohne Weiteres auf der Hand, dass die Annahme mangelnder Fahreignung zumindest nach § 11 Abs. 8 FeV gerechtfertigt ist, worauf auch der angegriffene Bescheid abgehoben hat. Daher ist die erstinstanzliche Entscheidung jedenfalls im Ergebnis richtig und bedarf es, nach einem entsprechendem Hinweis des Senats, zu dem sich die Klägerin geäußert hat, keines Berufungsverfahrens (vgl. dazu auch Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124 Rn. 84a).
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Nach den wissenschaftlichen Erkenntnissen, die die Beklagte zutreffend angeführt hat, ist bei einem intimen Verkehr nach Drogenkonsum des Partners kein nennenswerter Übertritt von Kokain in das Blut bzw. kein Übertritt in einer für rechtliche Sanktionen ausreichenden Konzentrationen zu erwarten. Das dürfte aufgrund der sehr geringen Konzentrationen auch bei mehrmaligen, aufeinanderfolgenden Kontakten zutreffen (Skopp/Mußhoff, Blutalkohol 2023, 5/8, 11 f.). Diese Ausführungen zielen allerdings ersichtlich auf das Bußgeld- und Strafverfahren und insbesondere die sog. „analytischen“ Grenzwerte, bei deren Erreichen von einer Wirkung i.S.d. § 24a Abs. 2 StVG auszugehen ist (vgl. dazu König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 24a StVG Rn. 21a). Zugleich heißt es in dem genannten Beitrag, die nach einem intimen Kontakt zu erwartenden Konzentrationen könnten mit den heutigen sehr sensitiven Verfahren prinzipiell noch erfassbar sein (Skopp/Musshoff a.a.O. S. 8).
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Gleichwohl bedarf es hier keiner Aufklärung, ob sich so Konzentrationen von Kokain-Abbauprodukten im Urin ergeben können, die oberhalb der Nachweisgrenze liegen und den positiven Befund zu erklären vermögen, und auch keiner Entscheidung, zu wessen Lasten etwaige verbleibende Unsicherheiten über den genauen Hergang der Ereignisse gehen. Denn der Nachweis der Aufnahme von Kokain begründet zumindest im Sinne eines „Anfangsverdachts“ (vgl. dazu BayVGH, B.v. 2.11.2022 – 11 C 22.1748 – juris Rn. 14; B.v. 12.5.2026 – 11 CS 26.505 – juris Rn. 23) die Annahme, dass Einnahme von Kokain vorliegt. Dies gilt, anders als die Klägerin meint, auch angesichts ihres – im Einzelnen nicht näher nachprüfbaren – Vorbringens zu einer unbewussten Aufnahme. Daher war die Beklagte nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV berechtigt, ein ärztliches Gutachten zur Klärung der Frage anzuordnen, ob die Klägerin Kokain oder andere Betäubungsmittel einnimmt oder eingenommen hat. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der auf dieser Grundlage erlassenen Beibringungsanordnung vom 29. Januar 2021 sind nicht ersichtlich und von der Klägerin auf den Hinweis des Senats hin auch nicht vorgebracht worden.
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3. Als unterlegene Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
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4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 46.3 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
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5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).