Inhalt

VG München, Urteil v. 26.02.2026 – M 19 K 26.440
  • Download PDF
  • Download RTF
  • Download ZIP
Titel:

Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis bei einmaligem Konsum harter Drogen

Normenketten:
StVG § 3 Abs. 1
FeV § 11 Abs. 7, § 28 Abs. 1 S. 3, § 46 Abs. 1
BtMG § 1 Abs. 1
Anlage 4 zur FeV Nr. 9.1
Leitsätze:
1. Die Behauptung, unbewusst oder unwillentlich Drogen konsumiert zu haben, ist nur beachtlich, wenn der Betroffene einen detaillierten, plausiblen und überprüfbaren Sachverhalt vorträgt, der einen atypischen Geschehensablauf ernsthaft möglich erscheinen lässt. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Nachweis des einmaligen Konsums harter Drogen führt zwingend zur Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen; auf die Häufigkeit des Konsums, Ausfallerscheinungen oder eine Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss kommt es nicht an. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aberkennungsentscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich. (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Aberkennung des Rechts vom Gebrauchmachen einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland, Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (Kokain), Unsubstantiierte Einwände hinsichtlich der unbewussten Aufnahme der Drogen, Keine Gutachtensanordnung, Noch keine Wiedererlangung der Fahrerlaubnis, Fahreignung, Entziehung der Fahrerlaubnis, Konsum harter Drogen, Beweiswürdigung, Abstinenznachweis, Präventive Gefahrenabwehr, präventive Gefahrenabwehr, Kokain, strenge Rechtsprechung, Bayern, München
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 10.06.2026 – 11 ZB 26.662

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1
Der am … August 2001 geborene Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
2
Der Kläger ist seit dem … April 2022 Inhaber einer tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B1, B und AM. Am 21. Dezember 2022 gegen 17:30 Uhr wurde er einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen, wobei die Polizei drogentypische Auffälligkeiten feststellte. Ein durchgeführter Drogenvortest verlief positiv auf THC und Kokain. Aufgrund dessen wurde dem Kläger die Weiterfahrt unterbunden und der Kläger zur Blutentnahme verbracht (vgl. Polizeibericht v. 5.1.2023, Bl. 109 f.). Das toxikologische Gutachten der Blutprobe ergab folgende Werte: 0,37 ng/ml Kokain; 150 ng/ml Benzoylecgonin; 5,6 ng/ml Ecgoninmethylester und 0,42 ng/ml Ecgoninethylestereine (vgl. Schlussvermerk Bußgeldverfahren v. 15.6.2023, Bl. 57 BA; FAERAuskunft v. 28.6.2024, Bl. 151 BA).
3
Aufgrund der Verkehrsteilnahme unter Wirkung von Kokain erging am 17. August 2023 gegen ihn ein seit 21. August 2023 rechtskräftiger Bußgeldbescheid wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung eines berauschenden Mittels. Gegen ihn wurden nach §§ 24a Abs. 2, 3, 25 Straßenverkehrsgesetz (StVG) eine Geldbuße von 500,- EUR, zwei Punkte und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt (vgl. Mitteilung an KfB, Bl. 56 BA; Mitteilung Rechtskraft des Bußgeldbescheids v. 23.8.2023, Bl. 123 BA).
4
Der Beklagte hörte den Kläger mit Schreiben vom 16. Juni 2025 unter Verweis auf den Konsum von Kokain zur beabsichtigten Aberkennung seiner tschechischen Fahrerlaubnis an. Die Bevollmächtigte des Klägers zeigte die Vertretung des Klägers an und nahm Stellung. Der Kläger könne sich das Kokain seiner Blutprobe nicht erklären. Er sei dazu nicht vernommen worden, sondern lediglich zum Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Er konsumiere keine Betäubungsmittel. Es müsse ihm jemand ohne seine Kenntnis etwas untergeschoben haben. Nichts desto trotz werde er Abstinenznachweise einreichen. Die Tat liege schon zweieinhalb Jahre zurück, sodass eine Entziehung unverhältnismäßig sei.
5
Mit Bescheid vom 23. Juli 2025, zugestellt am 29. Juli 2025, wurde dem Kläger das Recht, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis für die Klassen B1, B und AM auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, aberkannt (Nr. 1). Unter Androhung eines Zwangsgeldes i.H.v. 750,- € (Nr. 4) wurde er aufgefordert, seinen Führerschein spätestens sieben Werktage nach Zustellung des Bescheids zum Zwecke der Eintragung der unter Nr. 1 geregelten Verfügung vorzulegen (Nr. 2). Zudem ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei infolge seines Kokainkonsums gem. § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. Der Konsum stehe aufgrund der toxikologischen Untersuchung seiner Blutprobe fest. Die fehlende Fahreignung stehe ohne weitere Überprüfung fest. Daher sei die Aberkennung des Rechts zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland nach § 28 Abs. 1 Satz 3 FeV i.V.m § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 FeV, 11 Abs. 7 FeV veranlasst gewesen.
6
Nachdem der Kläger seiner Ablieferungspflicht nicht nachkam, erließ der Beklagte zwei Zwangsmittelbescheide vom 11. September 2025 (Androhung eines weiteren Zwangsgelds) und vom 20. Oktober 2025 (Androhung unmittelbarer Zwang), gegen die der Kläger Klage erhob.
7
Den gegen den Bescheid der Beklagten vom 23. Juli 2025 eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2025, zugestellt am 23. Dezember 2025, zurück. Der Einwand, nicht willentlich Kokain konsumiert zu haben, werde nicht glaubhaft gemacht. Eine Wiedererlangung der Fahreignung sei mangels ausreichend langer Abstinenz noch nicht eingetreten.
8
Hiergegen ließ der Kläger am … Januar 2026 Klage erheben. Den am 22. Oktober 2025 gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Gericht mit Beschluss vom heutigen Tag ab (M 19 S 25.7241). Im gegenständlichen Klageverfahren beantragte der Kläger,
9
den Bescheid des Beklagten vom 23. Juli 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2025 aufzuheben.
10
Zur Begründung ließ er im Wesentlichen vortragen, die unmittelbare Entziehung der Fahrerlaubnis sei unverhältnismäßig gewesen. Der Kläger habe darauf vertraut, dass mit Verbüßung des Fahrverbots und nach Ablauf von zweieinhalb Jahren keine weiteren Maßnahmen getroffen würden. Die bei der Blutentnahme ermittelten Werte könne er sich nicht erklären. Zudem habe sich der Kläger dennoch zur Erbringung von Abstinenznachweisen bereiterklärt, die stets negativ verlaufen seien, sodass er die Fahreignung mittlerweile jedenfalls wiedererlangt habe. Die Überreichung der Abstinenznachweise sei nicht abgewartet worden.
11
Seitens des Klägers wurden Befunde über die Untersuchung von Haaren vom 18. August 2025, 19. Dezember 2025 und vom 20. Februar 2026 vorgelegt, die einen durchgehenden Abstinenzzeitraum seit dem 2. Februar 2025 belegen.
12
Der Beklagte beantragte unter Wiederholung der Ausführungen des angefochtenen Bescheids,
13
die Klage abzuweisen.
14
Auch zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung hätten keine Abstinenznachweise von über einem Jahr vorgelegen, die eine Rücknahme der Aberkennung rechtfertigen können.
15
Am 20. Januar 2026 versicherte der Kläger an Eides Statt, dass sein Führerschein verloren gegangen oder sonst abhandengekommen und trotz intensiver Nachsuche nicht mehr auffindbar sei. Daraufhin widerrief der Beklagte die Zwangsmittelbescheide vom 11. September 2025 und vom 20. Oktober 2025 und die Parteien erklärten die hiergegen anhängigen Klageverfahren M 19 K 25.9010 und M 19 K 25.9011 für erledigt.
16
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten in diesem Verfahren sowie in den Verfahren M 19 K 25.9010, M 19 K 25.9011, M 19 S 25.7241 sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2026 verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Entscheidungsgründe

17
Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
18
Der Aberkennungsbescheid der Fahrerlaubnisbehörde vom 23. Juli 2025 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht verweist zur Begründung auf die zutreffenden Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids und des Widerspruchsbescheids (§ 117 Abs. 5 VwGO) und führt ergänzend aus:
19
1. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Aberkennungsentscheidung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (stRspr.; vgl. BVerwG, U.v. 11.4.2019 – 3 C 14.17 – juris Rn. 11), vorliegend der Zeitpunkt des Erlasses bzw. der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 19. Dezember 2025.
20
2. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, wonach die Fahrerlaubnisbehörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen hat. Diese Vorschriften finden gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 FeV auf die tschechische Fahrerlaubnis des Klägers Anwendung und haben die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 46 Abs. 5 FeV), sodass das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland erlischt, § 46 Abs. 6 Satz 2 FeV.
21
3. Die Verpflichtung zur Entziehung bzw. zur Aberkennung des Rechts, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (ausgenommen Cannabis) fehlt eine Fahreignung (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV).
22
3.1. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Kläger nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV fahrungeeignet ist, da die anlässlich einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 21. Dezember 2022 entnommene Blutprobe die vorherige Aufnahme von Kokain – einem Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III – belegt.
23
Das Gericht sieht den Kokainkonsum des Klägers zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle als erwiesen an. Zwar konnte das toxikologische Gutachten zur Blutuntersuchung selbst nicht mehr beigezogen werden, da die Akte des Bußgeldverfahrens zwischenzeitlich gelöscht wurde. Dies begründet jedoch keine durchgreifenden Zweifel an der erfolgten toxikologischen Untersuchung und ihrem Ergebnis.
24
Für die Durchführung und das Ergebnis der Blutuntersuchung sprechen mehrere, in der Behördenakte dokumentierte Umstände: Auf Grundlage des positiven Drogennachweises wurde gegen den Kläger ein Bußgeldverfahren eingeleitet, das mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid abgeschlossen wurde (vgl. Rechtskraftmitteilung v. 23.8.2023, Bl. 123 BA; Mitteilung KfB, Bl. 56 BA). Ebenso enthält der Polizeibericht vom 5. Januar 2023 bereits Hinweise auf drogentypische Auffälligkeiten des Klägers; zudem verlief der vor Ort durchgeführte Drogenschnelltest positiv auf Kokain (Bl. 109 f. BA). Der Schlussvermerk im Bußgeldverfahren vom 15. Juni 2023 (Bl. 57 BA) legt darüber hinaus konkrete toxikologische Werte der Blutprobe zugrunde. Daraus folgt, dass ein entsprechendes Gutachten erstellt und ausgewertet wurde.
25
Der Kläger hat gegen den Bußgeldbescheid keine Einwendungen erhoben; dieser ist bestandskräftig geworden. Etwaige Einwände gegen die Ordnungsgemäßheit der Blutentnahme oder die Richtigkeit der toxikologischen Untersuchung hätte er im Bußgeldverfahren geltend machen müssen. Dafür, dass dies erfolgte, gibt es keine Hinweise.
26
Der Kläger hat auch im anschließenden Aberkennungsverfahren den Vorgang der Blutentnahme sowie das Vorliegen eines toxikologischen Gutachtens nicht bestritten. In seiner Stellungnahme zur Anhörung vom 22. Juli 2025 (Bl. 259 BA) bestätigte er vielmehr die festgestellten toxikologischen Substanzen und wandte sich lediglich gegen den Vorwurf eines willentlichen Konsums. Die ermittelten Werte als solche stellte er nicht in Abrede.
27
Vor dem Hintergrund der dokumentierten Verfahrensabläufe, der rechtskräftigen Ahndung im Bußgeldverfahren, der mehrfach aktenkundigen Bezugnahme auf konkrete toxikologische Werte sowie des eigenen Einlassungsverhaltens des Klägers bestehen für das Gericht keine Zweifel daran, dass am 21. Dezember 2022 eine Kokainaufnahme nachgewiesen wurde. Der Umstand, dass das Gutachten selbst infolge der zwischenzeitlichen Aktenlöschung nicht mehr vorgelegt werden kann, steht der Überzeugungsbildung nicht entgegen.
28
3.2. Ebenso vermag der Einwand des Klägers, er habe Kokain unwillentlich oder unwissentlich konsumiert, nicht zu überzeugen. Das Gericht folgt insoweit der obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach entsprechende Behauptungen nur dann beachtlich sein können, wenn der Betroffene substantiiert und nachvollziehbar darlegt, aus welchen konkreten Umständen sich eine unbewusste Aufnahme ergeben haben soll. Hierzu gehört insbesondere, dass er einen plausiblen Beweggrund eines Dritten für eine heimliche Verabreichung des Betäubungsmittels aufzeigt und zugleich schlüssig erklärt, weshalb er weder die Aufnahme noch etwaige Wirkungen des Stoffes bemerkt haben will (vgl. stRspr.; BayVGH, B.v. 10.7.2020 – 11 ZB 20.52 – juris Rn. 15; B.v. 13.2.2019 – 11 ZB 18.2577 – juris Rn. 18 m.w.N.; ebenso OVG NW, B.v. 22.3.2012 – 16 B 231/12 – juris Rn. 6). Wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittels beruft, hat einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vorzutragen, der einen solchen atypischen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und zumindest teilweise einer Nachprüfung zugänglich ist.
29
Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Sein Einwand erschöpft sich in der pauschalen Behauptung, eine unbekannte Person habe ihm die Substanz ohne sein Wissen untergeschoben bzw. in ein Getränk gemischt. Konkrete Angaben zu den Umständen, zu einer möglichen Person, zu einem nachvollziehbaren Motiv oder zu situativen Besonderheiten, die einen solchen Ablauf plausibel erscheinen ließen, fehlen vollständig.
30
Hinzu kommt, dass es nach allgemeiner Lebenserfahrung fernliegt, dass ein Dritter einem anderen ohne erkennbaren Anlass ein illegales und regelmäßig kostenintensives Betäubungsmittel heimlich verabreicht. Ohne substantiierte Darlegung besonderer Umstände, die ausnahmsweise einen solchen Geschehensablauf erklären könnten, vermag das Gericht die Einlassung daher nicht als ernsthaft möglich anzusehen.
31
3.3. Der Beklagte hat zu Recht von der Anordnung eines Gutachtens abgesehen. Nach § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. Ein Gutachten dient der weiteren Sachverhaltsaufklärung; besteht über die entscheidungserheblichen Tatsachen kein Aufklärungsbedarf, ist für eine Beweiserhebung kein Raum.
32
Dies ist hier der Fall. Der Konsum von Kokain und damit einer harten Droge im Sinne von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV steht fest. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung führt bereits der einmalige Konsum harter Drogen regelmäßig zur Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Auf die Häufigkeit des Konsums, die Höhe der Wirkstoffkonzentration, das Vorliegen von Ausfallerscheinungen oder eine Teilnahme am Straßenverkehr unter Drogeneinfluss kommt es nicht an (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2020 – 11 CS 20.1292 – juris Rn. 11; B.v. 5.2.2018 – 11 ZB 17.2069 – juris Rn. 10 m.w.N.).
33
Liegt ein Fall der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV vor, ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen; ein Ermessen besteht nicht (vgl. BayVGH, B.v. 30.8.2021 – 11 CS 21.1933 – juris Rn. 9). Die Entziehungsentscheidung ist Ausdruck präventiver Gefahrenabwehr zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter der Verkehrssicherheit. Persönliche oder berufliche Nachteile des Betroffenen sind im Rahmen dieser gebundenen Entscheidung rechtlich unerheblich.
34
Der zwischenzeitliche Zeitablauf führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist der Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids. Zu diesem Zeitpunkt stand der Konsum harter Drogen fest; die hieraus folgende Nichteignung war gemäß § 11 Abs. 7 FeV zugrunde zu legen. Der bloße Ablauf von Zeit begründet weder Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen noch eine Verpflichtung der Behörde, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Verhaltensänderung erneut in eine Eignungsprüfung einzutreten.
35
3.4. Der Kläger hatte seine Fahreignung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht wiedererlangt. Der Beklagte war daher nicht gehalten, zur Klärung einer möglichen Wiedererlangung eine medizinischpsychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 FeV anzuordnen.
36
Zwar darf die Fahrerlaubnisbehörde nach Ablauf der sog. verfahrensrechtlichen Einjahresfrist nicht mehr ohne Weiteres von einer fortbestehenden Nichteignung ausgehen. Diese Frist beginnt jedoch nicht bereits mit dem bloßen Zeitablauf seit dem letzten Konsum, sondern grundsätzlich erst mit dem Zeitpunkt, den der Betroffene nachvollziehbar als Beginn einer durchgängigen Betäubungsmittelabstinenz dargelegt hat, oder mit dem Vorliegen sonstiger belastbarer Anhaltspunkte für einen stabilen Einstellungs- und Verhaltenswandel (BayVGH, B.v. 17.12.2021 – 11 CS 21.2179 – juris Rn. 20 m.w.N.; B.v. 9.5.2005 – 11 CS 04.2526 – juris Rn. 25 ff.).
37
Die schlichte Behauptung, abstinent zu leben, genügt hierfür regelmäßig nicht. Erforderlich sind objektiv überprüfbare Umstände, insbesondere geeignete Abstinenznachweise, die einen stabilen Einstellungs- und Verhaltenswandel belegen.
38
Hiervon ausgehend ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Beginn der Einjahresfrist auf den 2. Februar 2025 datiert hat. Erst ab diesem Zeitpunkt gelang dem Kläger durch Vorlage von Haaranalysen ein belastbarer Abstinenznachweis. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids im Dezember 2025 konnte somit eine einjährige Abstinenz noch nicht erreicht sein.
39
Eine erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids eingetretene vollständige Jahresabstinenz ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aberkennungsentscheidung unerheblich. Die Frage der Wiedererlangung der Fahreignung ist gegebenenfalls in einem eigenständigen Neuerteilungsverfahren zu prüfen, nicht jedoch im vorliegenden Aberkennungsverfahren.
40
4. Die Aberkennung des Rechts des Klägers, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, war daher rechtmäßig. Damit ist auch die auf § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV gestützte Verpflichtung zur Vorlage des ausländischen Führerscheins rechtmäßig.
41
Aus den dargestellten Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).