Titel:
Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis wegen Konsums harter Drogen
Normenketten:
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1
FeV § 11 Abs. 7, § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
BtMG § 1 Abs. 1
OWiG § 67 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:
1. Die Fahrerlaubnisbehörde darf das Recht zum Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland ohne vorherige Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung aberkennen, wenn die Nichteignung wegen Konsums harter Drogen zur Überzeugung der Behörde feststeht. (Rn. 19 – 21) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die pauschale Behauptung von Drogenabstinenz begründet keine Verpflichtung der Behörde, eine erneute Eignungsprüfung vorzunehmen. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Berufliche oder persönliche Nachteile des Betroffenen sind bei der gebundenen Entscheidung zur Aberkennung des Rechts zum Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis rechtlich unerheblich. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Aberkennung des Rechts, im Inland von einer ausländischen Fahrerlaubnis, Gebrauch zu machen, nach Bußgeldverfahren wegen Kokainkonsums, Fahreignung, Drogenkonsum, Fahrerlaubnisentziehung, Ausländische Fahrerlaubnis, Abstinenznachweis, Beweiswürdigung, Verwaltungsverfahren, ausländische Fahrerlaubnis, berufliche Nachteile
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 26.02.2026 – M 19 K 26.440
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von der ihm am 25. April 2022 in Tschechien erteilten Fahrerlaubnis der Klassen B1, B und AM auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.
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Anlässlich einer allgemeinen Verkehrskontrolle am 21. Dezember 2022 gegen 17:30 Uhr stellte die Polizei bei ihm drogentypische Auffälligkeiten fest. Ein Drogenvortest verlief positiv auf THC und Kokain. Das toxikologische Gutachten über eine im Anschluss entnommene Blutprobe ergab nach dem polizeilichen Schlussvermerk im Bußgeldverfahren vom 15. Juni 2023 und der Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 28. Juni 2024 0,37 ng/ml Kokain, 150 ng/ml Benzoylecgonin, 5,6 ng/ml Ecgoninmethylester und 0,42 ng/ml Ecgoninethylester.
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Am 23. August 2023 teilte das Polizeiverwaltungsamt der vormals zuständigen Fahrerlaubnisbehörde der Landeshauptstadt M. mit, dass gegen den Kläger am 17. August 2023 ein seit 21. August 2023 rechtskräftiger Bußgeldbescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 24a StVG erlassen wurde. Ihm wurden eine Geldbuße von 500,- EUR und ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt, ferner zwei Punkte im Fahreignungsregister eingetragen.
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Am 17. Februar 2025 gab die Landeshauptstadt München die Fahrerlaubnisakte des Klägers an das nunmehr zuständige Landratsamt D. ab.
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Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 16. Juni 2025 ließ er im Rahmen einer Anhörung durch das Landratsamt vortragen, er könne sich das Kokain in seiner Blutprobe nicht erklären. Dazu sei er nicht vernommen worden, sondern lediglich zum Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Er konsumiere keine Betäubungsmittel. Ihm müsse jemand ohne seine Kenntnis etwas untergeschoben haben. Nichtsdestotrotz werde er Abstinenznachweise einreichen. Die Tat liege schon zweieinhalb Jahre zurück, sodass eine Entziehung der Fahrerlaubnis unverhältnismäßig sei.
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Mit Bescheid vom 23. Juli 2025 erkannte das Landratsamt D. dem Kläger das Recht ab, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, seinen Führerschein spätestens sieben Werktage nach Zustellung des Bescheids zur Eintragung der Aberkennung vorzulegen. Ferner ordnete es die sofortige Vollziehung der beiden Verfügungen an.
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Hiergegen ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigte am 29. August 2025 Widerspruch einlegen. Die getroffene Maßnahme sei nicht gerechtfertigt, weil die Beibringung eines Abstinenznachweises nicht abgewartet worden sei, obwohl die dem Sachverhalt zugrunde liegende Blutuntersuchung nahezu drei Jahre zurück liege. Dem Kläger sei am 2. August 2025 eine Haarprobe von 6 cm entnommen worden, die als Abstinenznachweis für sechs Monate vor Probenentnahme gelte. Der Kläger sei kein Konsument harter Drogen. Damit hätten im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung besondere Umstände vorgelegen, sodass von einer fortbestehenden bzw. wiedererlangten Fahreignung auszugehen sei. Außerdem schränke die Maßnahme den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und seiner Berufsfreiheit ein. Er sei in der Lagerlogistik tätig und auf seinen Führerschein zur Ausübung dieser Beschäftigung angewiesen.
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Da der Kläger seinen Führerschein nicht vorlegte, drohte das Landratsamt ihm mit Bescheid vom 11. September 2025 ein weiteres Zwangsgeld und mit Bescheid vom 20. Oktober 2025 unmittelbaren Zwang an.
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Am 22. Oktober 2025 ließ der Kläger beim Verwaltungsgericht München die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragen und am 31. Oktober 2025 Klage erheben mit den Anträgen festzustellen, dass die fällig gestellten Zwangsgelder nicht fällig geworden seien, und den Aberkennungsbescheid aufzuheben.
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Mit Bescheid vom 19. Dezember 2025 wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch zurück.
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Nachdem der Kläger hatte vortragen lassen, er habe den Führerschein bei einem Heimaturlaub verlegt, widerrief das Landratsamt mit Bescheid vom 20. Januar 2026 die den Verwaltungszwang betreffenden Bescheide vom 11. September und 20. Oktober 2025 mit Wirkung für die Zukunft.
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Mit Schreiben vom 16. Januar 2026 legte die Bevollmächtigte des Klägers dem Verwaltungsgericht das Ergebnis einer weiteren negativen Haarprobe vom 10. Dezember 2025 vor. Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2026 erklärte sie den Rechtsstreit hinsichtlich der Zwangsbescheide für erledigt und legte ein weiteres Negativergebnis einer Haarprobe vom 9. Februar 2026 vor.
13
Mit Beschluss vom 26. Februar 2026 stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren, soweit es für erledigt erklärt worden war, ein und wies mit Urteil vom selben Tag die Anfechtungsklage ab. Zur Begründung führte es in Ergänzung der Gründe des Aberkennungs- und Widerspruchsbescheids an, es sehe den Kokainkonsum zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle als erwiesen an. Zwar sei das toxikologische Gutachten zur Blutuntersuchung mit der Akte des Bußgeldverfahrens zwischenzeitlich gelöscht worden. Dies begründe jedoch keine durchgreifenden Zweifel an der toxikologischen Untersuchung und ihrem Ergebnis. Für deren Durchführung und Ergebnis sprächen mehrere, in der Behördenakte dokumentierte Umstände, zunächst die Einleitung eines Bußgeldverfahrens aufgrund des positiven Drogennachweises und dessen Abschluss mit rechtskräftigem Bußgeldbescheid. Ferner enthalte der Polizeibericht vom 5. Januar 2023 bereits Hinweise auf drogentypische Auffälligkeiten des Klägers und der polizeiliche Drogenschnelltest sei positiv auf Kokain verlaufen. Im Schlussvermerk des Bußgeldverfahrens vom 15. Juni 2023 seien konkrete toxikologische Werte der Blutprobe festgehalten. Daraus folge, dass ein entsprechendes Gutachten erstellt und ausgewertet worden sei. Der Kläger habe gegen den Bußgeldbescheid keine Einwendungen erhoben und diesen bestandskräftig werden lassen. Etwaige Einwände gegen die Ordnungsgemäßheit der Blutentnahme oder die Richtigkeit der toxikologischen Untersuchung hätte er im Bußgeldverfahren geltend machen müssen. Dafür gebe es keine Hinweise. Auch im anschließenden Aberkennungsverfahren habe er die Blutentnahme sowie das toxikologische Gutachten als solche nicht bestritten, sondern in seiner Stellungnahme zur Anhörung vom 22. Juli 2025 die festgestellten toxikologischen Substanzen bestätigt und sich lediglich gegen den Vorwurf eines willentlichen Konsums gewandt. Die ermittelten Werte habe er nicht in Abrede gestellt. Vor dem Hintergrund der dokumentierten Verfahrensabläufe, der rechtskräftigen Ahndung im Bußgeldverfahren, der mehrfach aktenkundigen Bezugnahme auf konkrete toxikologische Werte sowie das Einlassungsverhalten des Klägers bestünden für das Gericht keine Zweifel daran, dass eine Kokainaufnahme am 21. Dezember 2022 nachgewiesen worden sei. Der Umstand, dass das Gutachten selbst infolge der zwischenzeitlichen Aktenlöschung nicht mehr vorgelegt werden könne, stehe der Überzeugungsbildung nicht entgegen. Ebenso vermöge der Einwand, nicht zu überzeugen, der Kläger habe Kokain unwillentlich oder unwissentlich konsumiert, da er keinen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt geschildert habe, der einen solchen atypischen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lasse und zumindest teilweise einer Nachprüfung zugänglich sei. Sein Einwand erschöpfe sich in der pauschalen Behauptung, eine unbekannte Person habe ihm die Substanz ohne sein Wissen untergeschoben bzw. in ein Getränk gemischt. Konkrete Angaben zu den Umständen, zu einer möglichen Person, einem nachvollziehbaren Motiv oder situativen Besonderheiten, die einen solchen Ablauf plausibel erscheinen ließen, fehlten vollständig. Der Beklagte habe zu Recht von der Anordnung eines Gutachtens abgesehen. Nach § 11 Abs. 7 FeV unterbleibe die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststehe. Im Falle der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV sei die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen; ein Ermessen bestehe nicht. Persönliche oder berufliche Nachteile des Betroffenen seien im Rahmen der gebundenen Entziehungsentscheidung rechtlich unerheblich. Der zwischenzeitliche Zeitablauf führe zu keiner abweichenden Beurteilung. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids habe der Konsum harter Drogen festgestanden. Der bloße Zeitablauf begründe weder Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen noch eine Verpflichtung der Behörde, ohne konkrete Anhaltspunkte für eine Verhaltensänderung erneut in eine Eignungsprüfung einzutreten. Der Kläger habe seine Fahreignung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt nicht wiedererlangt, der Beklagte sei daher nicht gehalten gewesen, zur Klärung einer möglichen Wiedererlangung eine medizinischpsychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FeV anzuordnen. Zwar dürfe die Fahrerlaubnisbehörde nach Ablauf der sog. verfahrensrechtlichen Einjahresfrist nicht mehr ohne Weiteres von einer fortbestehenden Nichteignung ausgehen. Diese Frist beginne jedoch nicht bereits mit dem bloßen Zeitablauf seit dem letzten Konsum, sondern grundsätzlich erst mit dem Zeitpunkt, den der Betroffene nachvollziehbar als Beginn einer durchgängigen Betäubungsmittelabstinenz dargelegt habe, oder mit sonstigen belastbaren Anhaltspunkten für einen stabilen Einstellungs- und Verhaltenswandel. Die schlichte Behauptung, abstinent zu leben, genüge hierfür regelmäßig nicht. Erforderlich seien objektiv überprüfbare Umstände, insbesondere geeignete Abstinenznachweise, die einen stabilen Einstellungs- und Verhaltenswandel belegten. Daher habe die Beklagte den Beginn der Einjahresfrist auf den 2. Februar 2025 datieren dürfen, als dem Kläger durch Vorlage von Haaranalysen ein belastbarer Abstinenznachweis gelungen sei. Bei Erlass des Widerspruchsbescheids im Dezember 2025 habe eine einjährige Abstinenz noch nicht erreicht sein können. Eine erst danach eingetretene Abstinenz von einem Jahr sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aberkennungsentscheidung unerheblich. Die Wiedererlangung der Fahreignung sei ggf. in einem Neuerteilungsverfahren zu prüfen.
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Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Beklagte entgegentritt, macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) geltend. Die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Rechts, von seiner ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, lägen nicht vor. Im Körper des Klägers seien keine harten Drogen zweifelsfrei nachgewiesen worden; er habe deren Einnahme auch nicht eingeräumt. Das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung mit einem erwiesenen Kokainkonsum begründet, obwohl ihm das Ergebnis der im Anschluss an die Verkehrskontrolle am 21. Dezember 2022 durchgeführten toxikologischen Untersuchung nicht vorgelegen habe und die in diesem Zusammenhang aufgeführten weiteren Umstände keinen Nachweis für die fehlende Fahreignung des Klägers darstellten. Weder ein etwa positiver Drogenschnelltest noch die ausschließlich in einem Schlussbericht vom 15. Juni 2023 vermerkten Werte, die pauschale Angabe im Vermerk vom 5. Januar 2023 über drogentypische Auffälligkeiten oder der Erlass eines Bußgeldbescheids stellten hinreichende Nachweise für die Annahme einer Kokainkonzentration im Blut des Klägers bzw. den Kokainkonsum dar bzw. ersetzten einen Nachweis. Der Bußgeldbescheid könne aus vielerlei Gründen in Rechtskraft erwachsen sein. Hier sei dies der Fall gewesen, nachdem der Kläger seit 12. April 2023 unbekannt, also ins Ausland, verzogen sei. Er sei erst am 15. November 2023 wieder nach M. zurückgekehrt. Das Gericht übersehe ferner, dass er nie die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt habe. Er sei ausschließlich zum Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vernommen worden und habe die Ergebnisse der toxikologischen Untersuchung bestritten, indem er bereits im Rahmen seiner Anhörung erklärt habe, sich diese Konzentration von Betäubungsmitteln, insbesondere von Kokain, in seinem Blut nicht erklären zu können. Er konsumiere keine Drogen. Bei der Angabe einer unbewussten Aufnahme im Schriftsatz vom 21. Juli 2025 handele es sich um eine Vermutung, nicht um eine Behauptung. Überobligatorisch habe er anschließend Befunde vom 2. August und 16. Dezember 2025 wie auch vom 20. Februar 2026 vorgelegt, die seine Abstinenz seit dem 2. Februar 2025 nachweisen würden. Ausweislich seiner Aussage sei er also auch vor diesem Zeitpunkt abstinent gewesen. Die Behörde sei hilfsweise gehalten gewesen, zur Klärung einer möglichen Wiedererlangung der Fahreignung eine medizinischpsychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FeV anzuordnen. Auch wenn das Gericht den Kokainkonsum zum Zeitpunkt der allgemeinen Verkehrskontrolle zu Unrecht als erwiesen ansehe, seien an die verfahrensrechtlich relevante Geltendmachung eines zur Wiedergewinnung der Fahreignung führenden Verhaltenswandels keine hohen Anforderungen zu stellen. Insbesondere hänge die Verpflichtung der Fahrerlaubnisbehörde, dahingehende Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung zu ergreifen, nicht davon ab, dass der Betroffene die Richtigkeit dieser Einlassung durch Beweismittel untermauere. Die verfahrensrechtliche Einjahresfrist beginne grundsätzlich mit dem Tag, den der Betroffene als Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angebe oder davon unabhängig von Anhaltspunkten für eine derartige Entwicklung. In ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung werde diese Behauptung auch dann für beachtlich gehalten, wenn sie nicht durch Beweismittel belegt sei. Der Kläger habe bereits im Rahmen seiner Anhörung angegeben, er konsumiere keine Drogen, sodass auf eine Abstinenz spätestens seit der in Rede stehenden Verkehrskontrolle im Dezember 2022 abzustellen sei und nicht auf den 2. Februar 2025, als diese zweifelsfrei nachgewiesen worden sei. Die Behörde müsse im Entziehungsverfahren der Frage nachgehen, ob die Fahreignung wiedererlangt worden sei, wenn der Betroffene eine Verhaltensänderung behaupte oder unabhängig davon hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür vorlägen. Hier sei das Recht des Klägers, im Inland von seiner ausländischen Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, aberkannt worden, ohne die Erbringung von Abstinenznachweisen, wie diese im Schreiben vom 21. Juli 2025 angekündigt gewesen seien, abzuwarten. Jedenfalls sei der Beklagte nicht berechtigt gewesen, den Widerspruch mit Bescheid vom 19. Dezember 2025 ohne Weiteres zurückzuweisen. Die Einjahresfrist sei zu diesem Zeitpunkt abgelaufen gewesen, da aufgrund der Angaben des Klägers Anhaltspunkte für seine Abstinenz zumindest seit Dezember 2022 bestanden hätten. Die Richtigkeit seiner Behauptung lasse sich zudem nicht zweifelsfrei widerlegen, sodass der Abstinenzeinwand nicht als unbeachtlich gelten könne. Die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils könne auch durch neuen Sachvortrag angezweifelt werden, zumindest durch Tatsachen, die beim Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht schon bestanden hätten, diesem aber nicht bekannt gewesen seien. Somit könne auf die Beschwerdebegründung vom 10. April 2026 und die ihr beigefügte Versicherung an Eides statt Bezug genommen werden. Es werde beantragt, diese beizuziehen. Das erstinstanzliche Urteil weiche von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab und beruhe hierauf. Schließlich werde auf den erstinstanzlichen Vortrag wie auch auf die übermittelten Abstinenzbefunde Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
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Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
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Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO; BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 – Vf. 133-VI-04 – VerfGHE 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 – Vf. 38-VI-14 – BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124a Rn. 54), sind nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bzw. liegen nicht vor.
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Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Diese sind anzunehmen, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (vgl. BVerfG, B.v. 18.6.2019 – 1 BvR 587/17 – BVerfGE 151, 173 Rn. 32 m.w.N.; B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – NVwZ 2016, 1243 = juris Rn. 16 m.w.N.) und dies zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründet (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838 = juris Rn. 9).
19
Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte dem Kläger wegen Betäubungsmittelkonsums (Kokain, vgl. § 1 Abs. 1 BtMG i.V.m. Anlage III) ohne vorherige Anordnung einer medizinischpsychologischen Untersuchung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310, 919), im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 323), § 46 Abs. 5 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 13. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl I S. 1980), im maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2024 (BGBl I Nr. 299), i.V.m. § 11 Abs. 7 FeV das Recht aberkennen durfte, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.
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Mit dem Einwand, es fehlten hinreichende Nachweise dafür, dass die Blutprobe des Klägers Kokain enthalten und er Kokain konsumiert habe, wendet sich der Kläger gegen die erstinstanzliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Die Zulassungsbegründung zeigt indes nicht auf, dass das Gericht mit seinen Erwägungen die Grenzen der freien richterlichen Überzeugungsbildung überschritten hätte, wonach die richterliche Überzeugung auf rational nachvollziehbaren Gründen beruhen und insbesondere die Denkgesetze, die Naturgesetze sowie zwingende Erfahrungssätze beachten muss. Fehler im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind im Berufungszulassungsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung zugänglich. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn das Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, namentlich Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder wenn die Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet. Um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu begründen, genügt es nicht, einer vertretbaren Sachverhaltsbewertung des Gerichts nur eine eigene abweichende Sachverhaltsbewertung entgegenzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 9.10.2025 – 11 ZB 24.2064 – juris Rn. 16; B.v. 5.2.2024 – 11 ZB 23.1360 – juris Rn. 20; B.v. 18.8.2022 – 10 ZB 22.1265 – juris Rn. 4 jeweils m.w.N.; VGH BW, B.v. 18.12.2025 – DL 16 S 1550/24 – juris Rn. 25; BVerwG, B.v. 26.10.2022 – 4 BN 22.22 – juris Rn. 16; U.v. 22.5.2019 – 1 C 11.18 – juris Rn. 27; Rudisile in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2025, § 124a Rn. 100). Die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht festgestellten entscheidungserheblichen Tatsachen ist daher nicht schon dann schlüssig in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter eine oder mehrere dieser Tatsachen bestreitet, ihr Gegenteil behauptet, die zugrunde liegenden Erkenntnisquellen anders würdigt oder aus ihnen andere Schlüsse zieht, sondern erst, wenn er auch gute Gründe dafür aufzeigt, dass diese Tatsachen möglicherweise nicht zutreffen, das Urteil mithin auf einer ernstlich zweifelhaften Sachverhalts- und Beweiswürdigung beruht (BayVGH, B.v. 5.2.2024 a.a.O.; VGH BW, B.v. 10.1.2022 – 2 S 2436/21 – juris Rn. 14).
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Hieran gemessen hat das Verwaltungsgericht im Wege einer nachvollziehbaren und überzeugenden Würdigung der für einen vorangegangenen Kokainkonsum sprechenden Anhaltspunkte und unter Berücksichtigung der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung zutreffend dargelegt, es sei davon auszugehen, dass eine toxikologische Untersuchung der dem Kläger am 21. Dezember 2022 entnommenen Blutprobe das Vorhandensein bestimmter Konzentrationen von Kokain und von deren biochemischen Abbauprodukten ergeben habe und der Kläger eine nicht willentliche Aufnahme des Betäubungsmittels nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat. Auf die Urteilsgründe (UA S. 7 ff.) wird insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen.
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Die sinngemäße Behauptung, das Verwaltungsgericht hätte seine Überzeugung nur aus der mittlerweile gelöschten Bußgeldakte und dem darin enthaltenen toxikologischen Gutachten gewinnen dürfen, hat der Kläger nicht weiter begründet. Sie widerspricht auch dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung keine generellen Maßstäbe für den Aussage- und Beweiswert einzelner zum Prozessstoff gehörender Beweismittel, Erklärungen und Indizien enthält. Insbesondere besteht keine Rangordnung der Beweismittel; diese sind grundsätzlich gleichwertig. Die Verwaltungsgerichte müssen den Aussage- und Beweiswert der verschiedenen Bestandteile des Prozessstoffes nach der inneren Überzeugungskraft der Gesamtheit der in Betracht kommenden Erwägungen bestimmen. Dabei sind sie lediglich an Logik (Denkgesetze) und Naturgesetze gebunden und müssen gedankliche Brüche und Widersprüche vermeiden (vgl. BVerwG, U.v. 3.5.2007 – 2 C 30.05 – Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 50 Rn. 16; B.v. 20.2.2012 – 2 B 136.11 – juris Rn. 11; Bamberger in Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 108 Rn. 9 ff.). Derartige Mängel hat die Begründung des Zulassungsantrags nicht aufgezeigt.
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Abgesehen davon, dass auch eine fehlende Rechtskraft (§ 84 OWiG) des Bußgeldbescheids vom 17. August 2023 nicht ohne weiteres die in den polizeilichen Unterlagen festgehaltenen Ergebnisse der toxikologischen Untersuchung widerlegen würde, ist die Behauptung, der Bescheid habe nicht rechtskräftig werden können, weil sich der Kläger vom 12. April bis 15. November 2023 im Ausland aufgehalten habe, durch nichts belegt und nach Aktenlage auch nicht zutreffend. Anders als der Kläger meint, ist seiner melderechtlichen Erfassung mit unbekanntem Aufenthalt nicht zu entnehmen, dass er ins Ausland verzogen ist. Vielmehr liegt damit ebenso im Bereich des Möglichen, dass er entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung bei der Meldebehörde seinen aktuellen tatsächlichen Wohnsitz nicht angemeldet hatte. Gegen einen Auslandsaufenthalt von Mitte April bis Mitte November 2023 spricht, dass er nach dem polizeilichen Schlussvermerk vom 15. Juni 2023 am 14. Mai 2023 im Inland einen Unfall verursacht hat und dabei gegenüber der Polizei als Wohnsitz die Adresse in M. angab, von der er zum 12. April 2023 abgemeldet worden ist. Zudem erwächst ein Bußgeldbescheid nur in Rechtskraft, wenn er zugestellt worden ist. Eine Zustellung ist vorliegend insbesondere deshalb anzunehmen, weil offensichtlich der Kläger oder ein etwaiger Bevollmächtigter, der dazu eine gesonderte Ermächtigung benötigt hätte (Gertler in BeckOK OWiG, Stand 1.4.2026, § 67 Rn. 163), auf den Einspruch gegen den Bescheid verzichtet hat. Denn nur durch einen Verzicht ist zu erklären, dass der Bescheid vom 17. August 2023 bereits vor Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist (§ 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG), nämlich am 21. August 2023, rechtskräftig geworden ist. Das Verwaltungsgericht und der Beklagte durften damit ausgehen, dass der Kläger Kenntnis von dem erlassenen Bußgeldbescheid hatte und gegen diesen hätte vorgehen können, wenn er auf unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen beruht hätte.
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Wie der Beklagte zutreffend unter Bezugnahme auf Randnummer 26 ff. des angefochtenen Urteils anführt, hat das Verwaltungsgericht auch nicht übersehen, dass der Kläger den Betäubungsmittelkonsum nicht eingeräumt hat. Eine dahingehende Einlassung war aus Sicht des Gerichts in Anbetracht mehrerer für einen Konsum vorliegender Anhaltspunkte nur nicht erforderlich bzw. die Einlassung des Klägers durch diese Indizien widerlegt. Auch insoweit wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die Urteilsgründe Bezug genommen.
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Ebenso richtig hat der Beklagte dargelegt, der Kläger habe bei der Frage einer etwaigen Wiedererlangung der Fahreignung nach dem Konsum harter Drogen die von ihm angeführte Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts fehlinterpretiert. Nach der vorliegend einschlägigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2025 – 11 CS 25.203 – juris Rn. B.v. 5.10.2023 – 11 CS 23.1413 – juris Rn. 24; B.v. 17.12.2021 – 11 CS 21.2513 u.a. – juris Rn. 26; B.v. 17.12.2021 – 11 CS 21.2179 – juris Rn. 20 m.w.N.; kritisch dazu Derpa in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 2 StVG Rn. 63d) darf die Behörde nach Ablauf der sog. verfahrensrechtlichen Einjahresfrist nicht mehr ohne Überprüfung davon ausgehen, dass die sich aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ergebende Nichteignung des Betroffenen im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV weiter feststeht. Diese Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag, den dieser als den Beginn der Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat, oder von dem an, unabhängig von einem solchen Vorbringen, Anhaltspunkte für eine derartige Entwicklung vorliegen. Dafür genügt – entgegen der Auffassung des Klägers – die bloße Behauptung der Drogenabstinenz jedoch regelmäßig nicht, sondern es müssen Umstände hinzutreten, die diese Behauptung glaubhaft und nachvollziehbar erscheinen lassen. Zum Nachweis, die Fahreignung wiedererlangt zu haben, ist dann materiellrechtlich ein lückenloser Abstinenzbeleg hinsichtlich „harter“ Drogen für die Dauer eines Jahres verlangt sowie eine hinreichend stabile Überwindung der früheren Konsumgewohnheiten, die nur im Rahmen einer medizinischpsychologischen Untersuchung festgestellt werden kann (BayVGH, B.v. 17.12.2021 – 11 CS 21.2513 u.a. – juris Rn. 26 und – 11 CS 21.2179 – juris Rn. 20 f.; OVG LSA, B.v. 11.8.2025 – 3 L 78/25 – juris R. 17 f.). Für eine positive Verkehrsprognose ist wesentlich, dass zur positiven Veränderung der körperlichen Befunde einschließlich der Laborbefunde ein tiefgreifender und stabiler Einstellungswandel hinzutritt, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene die notwendige Abstinenz auch in Zukunft einhält (BayVGH, B.v. 17.12.2021 a.a.O. Rn. 21 m.w.N.).
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Hiervon ausgehend ist das Verwaltungsgericht nachvollziehbar zu dem Schluss gelangt, dass im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die Behauptung des Klägers, sich das Ergebnis der toxikologischen Untersuchung nicht erklären zu können und keine Drogen zu konsumieren, den Fristlauf nicht ausgelöst hat, sondern dass insoweit der Fristbeginn auf den frühesten Zeitpunkt nachgewiesener Abstinenz, den 2. Februar 2025, zu setzen ist. Zum einen ist bloßes Bestreiten eines Betäubungsmittelkonsums nicht dasselbe wie die Angabe, wann eine Betäubungsmittelabstinenz begonnen hat, und auch kein Anhaltspunkt „für eine derartige Entwicklung“. Zum andern erscheint die völlig unsubstantiierte Einlassung des Klägers – auch im Lichte der stark gegen sie sprechenden Anhaltspunkte – nicht glaubhaft. Insofern fällt auch auf, dass sie eine zeitliche und tatsächliche Lücke enthält, da der Kläger zu etwaigen Konsumgewohnheiten am Jahresende 2022, als sich Kokain und dessen Abbauprodukte in seinem Blut fanden, keine Stellung nimmt. Nachdem er einen Kokainkonsum wider die behördlichen tatsächlichen Feststellungen bestreitet, kann zur Stabilität der Überwindung etwaiger früheren Konsumgewohnheiten und einem Einstellungswandel keine Aussage getroffen werden. Dies würde zunächst einmal voraussetzen, dass frühere Konsumgewohnheiten offengelegt werden. Wichtiger Punkt bei der Prognosebeurteilung ist nämlich die Frage nach einem offenen und selbstkritischen Umgang mit der Problematik, wobei der Betreffende seine Rückfallgefährdung realistisch einschätzen können und Vermeidungsstrategien entwickelt haben muss (vgl. Schubert/Hetten/Reimann/Graw, Kommentar zu den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, 3. Aufl. 2018, S. 305). Außer einer nachgewiesenen Abstinenz von mittlerweile einem Jahr liegt nichts weiter vor, was für die Fahreignung des Klägers spricht. Dies allein genügt jedoch nicht (vgl. Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV).
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Schließlich macht der Beklagte zu Recht geltend, dass der Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, auch nicht entgegensteht, wenn der Betroffene auf seine Fahrerlaubnis beruflich angewiesen ist (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2025 – 11 ZB 25.1383 – juris Rn. 16; B.v. 19.12.2024 – 11 CS 24.1933 – juris Rn. 15; B.v. 14.6.2023 – 11 CS 22.2675 – Rn. 18 jeweils m.w.N.).
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Weiter ist die Berufung auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Divergenz des erstinstanzlichen Urteils von einer oder mehreren im Zulassungsantrag nicht näher benannten obergerichtlichen Entscheidung(en) zuzulassen. Eine Divergenz ist nicht ansatzweise dargelegt. Eine insoweit hinreichende Darlegung setzt voraus, einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu benennen, mit dem das Verwaltungsgericht einem durch ein in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genanntes Divergenzgericht aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Dabei sind die divergierenden Rechtssätze einander präzise gegenüberzustellen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 10.4.2026 – 3 BN 10.24 – juris Rn. 42; B.v. 13.2.2019 – 1 B 2.19 – juris Rn. 15 m.w.N.; Happ/Käß in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 73 m.w.N.; Rudisile, a.a.O. § 124 Rn. 42). Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.11.2025 – 2 B 35.25 – juris Rn. 14; B.v. 27.10.2014 – 2 B 52.14 – juris Rn. 5). Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (BVerwG, B.v. 10.4.2026 a.a.O.; B.v. 27.11.2025 a.a.O. m.w.N.; Happ/Käß, a.a.O.; Rudisile a.a.O.). Die bloße Ergebnisdivergenz, die darin läge, dass das übergeordnete Gericht den Rechtsstreit, so es mit ihm befasst werden würde, im Ergebnis anders entscheiden würde, ohne dabei von abweichenden Rechts- oder Tatsachensätzen auszugehen, reicht nicht aus. Denn § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO hat nicht den Einzelfall, sondern die Rechtseinheit im Auge (Happ/Käß, a.a.O. § 124 VwGO Rn. 42b).
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Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1, 2 GKG und der Empfehlung in Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.
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Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).