Titel:
Widerruf der Fahrlehrerlaubnis wegen sexuell konnotierter Annäherungsversuche
Normenketten:
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
FahrlG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 14 Abs. 2 S. 1
BayVwVfG Art. 39 Abs. 1
Leitsätze:
1. Wiederholte sexuell konnotierte verbale Annäherungsversuche eines Fahrlehrers gegenüber einer Fahrschülerin begründen auch unterhalb der Schwelle strafrechtlicher Relevanz eine Unzuverlässigkeit iSv § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 FahrlG und rechtfertigen den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis. (Rn. 22 – 23) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Fahrlehrerlaubnis ist bei konkreter Wiederholungsgefahr sexuell konnotierter Annäherungsversuche zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und körperlichen Unversehrtheit von Fahrschülern auch unter Berücksichtigung der Berufsfreiheit des Fahrlehrers angemessen. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
3. Im Rahmen der gebundenen Verwaltung ergehende Verwaltungsakte wie ein Widerruf der Fahrlehrerlaubnis nach § 14 Abs. 2 S. 1 FahrlG müssen inhaltlich nur dem Gesetz entsprechen. Eine sachlich unzutreffende Begründung macht sie vorbehaltlich sondergesetzlicher Abweichungen nicht materiell rechtswidrig. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Widerruf der Fahrlehrerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit, verbale sexuelle Belästigung von Fahrschülern durch Fahrlehrer, Berufsunzuverlässigkeit, sexuelle Belästigung, Wiederholungsgefahr, Pflichtverletzung, Verhältnismäßigkeit, Sofortvollzug, Fahrlehrerwesen, Widerruf einer Fahrlehrerlaubnis, Begründungspflicht
Vorinstanz:
VG München, Beschluss vom 20.04.2026 – M 16 S 26.1546
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
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Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit des Widerrufs seiner Fahrlehrerlaubnis sowie der Verpflichtung zur Rückgabe seines Fahrlehrerscheins.
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Am 21. September 2011 wurde ihm erstmals eine Fahrlehrerlaubnis für die Klassen A und BE erteilt. Nach einem Fahrschulwechsel stellte ihm die Antragsgegnerin zuletzt am 24. April 2025 den Fahrlehrerschein mit der Nummer 087135 aus.
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Am 10. Oktober 2024 erstattete seine ehemalige, 1997 geborene Fahrschülerin D. bei der Polizei Strafanzeige wegen Beleidigung auf sexueller Grundlage. In ihrer Zeugenaussage schilderte sie, der Antragsteller habe bereits in der ersten Fahrstunde von seinen sexuellen Vorlieben erzählt, darunter, Frauen gerne zu „fingern“, zu „lecken“ und Gleitgel zu verwenden. Er habe auch sie nach ihren Vorlieben gefragt und das Thema Sex in jeder Fahrstunde angesprochen. U.a. habe er ihr gesagt, ihr – wie seinen Ex-Freundinnen – gerne einmal „den Arsch versohlen“ zu wollen. Er habe ihr fast täglich über WhatsApp geschrieben. Auch dabei sei es immer um sexuelle und private Themen gegangen. Sie habe aus Angst meist freundlich reagiert, da der Antragsteller laut und aggressiv geworden sei, wenn sie ab und zu dagegen gesprochen habe oder nicht darauf eingegangen sei. Da sie Angst vor seinen Reaktionen gehabt und er ihre Wohnanschrift gekannt habe, habe sie sich nicht getraut, ihn mit seinem Fehlverhalten und ihrem unangenehmen Gefühl dabei zu konfrontieren. Sie habe ihren Führerschein machen und ihn im Anschluss auf allen Medien blockieren wollen. Als sie erfahren habe, dass der Antragsteller gekündigt habe, habe sie sich dem Fahrschulleiter anvertraut und mit ihm entschieden, Anzeige zu erstatten. Nachdem sie ihn auf WhatsApp blockiert habe, habe der Antragsteller bis gestern unter verschiedenen anderen Nummern versucht, sie telefonisch oder per SMS zu erreichen.
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Dem Chatverlauf zwischen dem Antragsteller und der Zeugin D. sind u.a. folgende Nachrichten des Antragstellers zu entnehmen:
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1. „Gleich komme ich vorbei und versoll deinen Hintern ist auch einmalige Sache“
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2. „Das macht nichts du siehst mit Brille viel mehr sexy aus“
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3. „Wenn du mit mir was unternehmen tust fällst du tod ins Bett und am nächsten Tag hast du einen
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4. „Dann brinngs ihm bei! Knist dich vor die Tür und nimmst es in denn Mund und ziehst“ – „Ich will es
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5. „Nächste Fahrstunde versohle ich deinen hinter mit einem frisch geschnitzten Haselnuss Stock“
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Weiter befragte die Polizei den Fahrschulleiter als Zeugen und hörte die weitere ehemalige Fahrschülerin J. telefonisch an. Letztere erklärte, der Antragsteller habe immer wieder davon geredet, eine Frau zu suchen, und sie gefragt, ob sie mit ihm in eine Diskothek gehen würde. Weiter habe er von einer anderen sehr hübschen Fahrschülerin (mit dem Vornamen der Zeugin D.) gesprochen. Er wisse zwar, dass er viel älter sei, wolle es aber dennoch probieren, sich mit dieser zu verabreden.
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Die Staatsanwaltschaft stellte das gegen den Antragsteller geführte Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 9. September 2025 gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein, da der Straftatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB nicht erfüllt sei. Es handle sich um sozial unangemessene, unangenehme Aussagen, die aber keine Herabwürdigung darstellten.
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Nach Anhörung widerrief die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 4. Februar 2026 gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG die Fahrlehrerlaubnis des Antragstellers und forderte ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, den ausgestellten Fahrlehrerschein mit der Nummer 087135 unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids dem Kreisverwaltungsreferat vorzulegen. Ferner ordnete sie die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an.
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Am 18. Februar 2026 legte der Antragsteller den Fahrlehrerschein vor. Am 3. März 2026 ließ er durch seinen Bevollmächtigten beim Verwaltungsgericht München Klage erheben und zugleich einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stellen.
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Den Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. April 2026 ab, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch unter Berücksichtigung der beruflichen Belange des Antragstellers zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter erforderlich sei. Hinsichtlich der Vorlage des Fahrlehrerscheins sei der Eilantrag als auf die Aufhebung der Vollziehung gerichtet auszulegen. Er sei zulässig, jedoch unbegründet. Der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis sei voraussichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller habe sich im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG und des ergänzend anzuwendenden allgemeinen Gewerberechts als zur Berufsausübung unzuverlässig erwiesen. Die wiederholten, nicht erwünschten verbalen Annäherungsversuche gegenüber mindestens einer Fahrschülerin begründeten die Besorgnis, dass er auch in Zukunft Kontakte zu Fahrschülerinnen für solche grenzüberschreitenden Aufdringlichkeiten ausnutzen werde. Er habe seine Pflichten als Fahrlehrer, insbesondere sachlich aufzutreten (vgl. § 3 Abs. 2 Satz 3 FahrschAusbO), gröblich verletzt. Ihm sei es allein aufgrund seiner Lehrtätigkeit überhaupt möglich gewesen, mit der Zeugin D. in Kontakt zu treten. Die Kontaktaufnahme über WhatsApp sei eindeutig über die Notwendigkeit für die Fahrausbildung hinausgegangen. Über einen Zeitraum von über zwei Monaten habe er nahezu täglich proaktiv bereits morgens Nachrichten, Sprüche, Fotos, Bilder oder Videos an sie verschickt. Aus seiner Wortwahl und dem Kontext der Äußerungen ergebe sich dabei eindeutig ein sexueller Bezug, der durch den dokumentierten Chatverlauf feststehe. Hinzu kämen nach den glaubhaften Angaben der Zeugin D. Aussagen des Antragstellers zu seinen sexuellen Vorlieben sowie private sexuell konnotierte Fragen in nahezu jeder Fahrstunde. Der Antragsteller habe sein Interesse an seiner Fahrschülerin in einer Weise zum Ausdruck gebracht, die von der 38 Jahre jüngeren Frau jedenfalls als sexuell belästigend empfunden worden sei. Insoweit sei unerheblich, dass er die Nachrichten vorgeblich anders gemeint habe. Dem Widerruf stehe auch nicht entgegen, dass das Fehlverhalten unterhalb der Strafbarkeitsschwelle liege. Ein Fahrlehrer stehe in einem besonderen Vertrauens- und Autoritätsverhältnis zu seinen Fahrschülern. Deswegen und wegen des Alters- und Reifeunterschieds seien diese nur schwer in der Lage, sich gegen persönliche Grenzüberschreitungen wie Ruppigkeiten, Beleidigungen und insbesondere auch sexuelle Anzüglichkeiten oder sonst vergleichbares Fehlverhalten des Fahrlehrers entschieden zur Wehr zu setzen. Zudem drohten in diesem Fall, insbesondere bei einem Fahrschulwechsel, erhebliche Nachteile wie Verzögerungen beim Erwerb der Fahrerlaubnis und weitere Kosten. Daraus entsprängen ein Abhängigkeitsverhältnis der Fahrschüler und eine entsprechende Machtposition des Fahrlehrers. Zudem erleichterten bei der praktischen Ausbildung die Enge im Inneren eines Fahrschulautos, die Vorwände für körperliche Berührungen bietende Schulungssituation und die Beschäftigung der Betroffenen mit dem Fahren Übergriffe, denen sich Fahrschüler kaum entziehen könnten. Hinzu träten Situationen, insbesondere bei Nacht- und Überlandfahrten, in denen diese allein mit dem Fahrlehrer seien und keine Möglichkeit hätten, Hilfe gegen Grenzüberschreitungen zu erlangen. Überdies könnten solche Übergriffe Fahrschüler derart belasten, dass der Erfolg der Fahrausbildung gefährdet sei. Eben diese besonderen Gefahren bei der Fahrschulausbildung für die sexuelle Selbstbestimmung, die Ehre und das seelische und körperliche Wohlbefinden von Fahrschülern hätten sich hier durch das Fehlverhalten des Antragstellers verwirklicht. Die Zeugin D. habe bei der Polizei glaubhaft angegeben, sie habe ihren Führerschein machen und im Anschluss den Kontakt zum Antragsteller abbrechen wollen, wie sie es dann auch getan habe. Im Chatverlauf oder in den Gesprächen habe sie meistens aus Angst vor ihm freundlich reagiert. Ungeachtet dessen, ob sein Verhalten eine strafbare Herabwürdigung seiner Fahrschülerin darstellt habe, habe der Antragsteller eine schwerwiegende Berufspflichtverletzung begangen, die zum Widerruf der Fahrlehrerlaubnis berechtige. Maßgeblich sei, dass er das Ausbildungsverhältnis missbraucht habe, um sich seiner Fahrschülerin unangemessen zu nähern, und dabei seine sexuellen Begehrlichkeiten über das Ehr- und Schamgefühl seiner Fahrschülerin und das Ausbildungsziel gestellt habe. Es könne dahinstehen, ob das Geschehen als einmaliger Verstoß zu werten sei, wogegen insbesondere die Dauer und Häufigkeit der verbalen Entgleisungen sprächen. Aufgrund des gegenüber der Fahrschülerin D. gezeigten Verhaltens müsse die Prognose gestellt werden, dass zukünftig eine ordnungsgemäße Ausübung des Fahrlehrerberufs nicht zu erwarten sei. Gerichtliche Nachforschungen hinsichtlich möglicher weiterer Geschädigter erübrigten sich daher. Ebenso habe es keines medizinischpsychologischen Gutachtens (vgl. § 11 Abs. 3 FahrlG) bedurft. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 FahrlG habe die Antragsgegnerin die Erlaubnis zwingend widerrufen müssen. Der Widerruf der Fahrlehrerlaubnis sei auch nicht unangemessen. Der Grundrechtseingriff (Art. 12 Abs. 1 GG) und dessen Folgen stünden nicht außer Verhältnis zu dem damit verfolgten vorrangigen Zweck des Schutzes hochrangiger Rechtsgüter wie der sexuellen Selbstbestimmung, Würde und des seelischen und körperlichen Wohlbefindens von Fahrschülern sowie letztlich der Verkehrssicherheit. Wegen der Wiederholungsgefahr bestehe zudem ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügungen. Der Antragsteller habe das Geschehen im Verwaltungsverfahren relativiert, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass er sich mit den Ursachen seines Verhaltens auseinandergesetzt habe und seine Impulse in einer gleichartigen Situation zukünftig kontrollieren könne. Ferner sei sein Verhalten mit beruflichem Bezug zu seiner Fahrlehrertätigkeit so schwerwiegend, dass auch eine entfernte Wiederholungsgefahr die Notwendigkeit der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der beruflichen Erlaubnis zu begründen vermöge und sie auch in Anbetracht der einschneidenden Folgen für ihn mit Blick auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit als angemessen erscheinen lasse. Durch die unverzügliche Rückgabe des Fahrlehrerscheins werde der Rechtsschein einer fortbestehenden Fahrlehrerlaubnis verhindert.
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Mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, macht der Antragsteller geltend, dass erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestünden. Der Widerruf sei auf eine unzureichend aufgeklärte Tatsachengrundlage gestützt worden. Die Annahme der fehlenden Zuverlässigkeit des Antragstellers beruhe vornehmlich auf den Angaben der Zeugin D. vor der Polizei am 10. Oktober 2024 sowie den WhatsApp-Chats zwischen ihm und dieser. Dessen ehemaliger Arbeitgeber habe aus eigener Erkenntnis heraus keine Angaben machen können. Seine Ausführungen bezögen sich auf Hörensagen von der Zeugin, deren Angaben sich auf den Umfang von etwa einer Seite beschränkten. Während die Antragsgegnerin den angefochtenen Bescheid insbesondere auf die dort zitierten WhatsApp-Chats und nicht die weiteren Angaben der Zeugin D. gestützt habe, habe das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung hauptsächlich auf diese Angaben abgestellt. Dabei gehe das Gericht nicht auf die Widersprüche in den Angaben der Zeugin D. ein. Diese führe in Ihrer Einvernahme auf Bl. 6 aus, der Antragsteller habe ihr nichts beigebracht, sondern nur über private Probleme gesprochen und bereits in ihrer ersten Fahrstunde am 19. Juli 2024 über sexuelle Vorlieben gesprochen. Weshalb die Zeugin, wenn sich ein solches Verhalten bereits in der ersten Fahrstunde hätte abzeichnen sollen, die Ausbildung bei diesem Fahrlehrer fortgesetzt habe, erschließe sich nicht. Ebenso wenig erschließe sich die Aussage, sie hätte ihren Führerschein machen wollen, wenn ihr der Antragsteller nichts beigebracht habe. Auch habe es nach der Kündigung des Antragstellers zwischen ihm und der Zeugin D. bis vor ihrer Fahrprüfung am 7. Oktober 2024 weitere WhatsApp-Korrespondenz gegeben, was im Hinblick auf ihre Angaben nicht nachvollziehbar erscheine. Die zugrundeliegenden Feststellungen seien somit nicht ausreichend belastbar. Eine konkrete Anhörung des Antragstellers zu der Zeugenaussage sei nicht erfolgt. Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes hätte die Antragsgegnerin den Sachverhalt jedoch umfassend aufklären müssen. Mit den Ausführungen des Bevollmächtigten dazu, dass die WhatsApp-Nachrichten aus dem Kontext gerissen und diese zu erklären seien, habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt. Im Zusammenhang mit dem bei einem Eingriff in die Berufsfreiheit zu wahrenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz könne nur unter besonderen Umständen ein sexuell konnotiertes Verhalten eines Fahrlehrers gegenüber einer Fahrschülerin dessen Unzuverlässigkeit begründen. Hierbei werde nicht berücksichtigt, dass ausweislich der Staatsanwaltschaft nur die Zeugin D. Angaben gemacht und die Polizei keine weiteren Fahrschülerinnen vernommen habe. Die Angaben der Zeugin D. bezögen sich auf einen lange zurückliegenden Zeitraum vom 19. Juli bis Anfang Oktober 2024. Schon deshalb verkenne das Verwaltungsgericht mit der kompletten Untersagung der Berufsausübung die gegebene Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die grundgesetzlich gewährleistete Berufsfreiheit. Auch hinsichtlich der negativen Zukunftsprognose fehle es an einer tragfähigen Grundlage. Eine Prognoseentscheidung müsse sich auf konkrete Tatsachen stützen und erkennen lassen, weshalb künftig erhebliche Pflichtverletzungen zu erwarten sein sollen. Das Verwaltungsgericht habe jedoch erhebliche Beurteilungskriterien, die zugunsten des Antragstellers sprächen, nicht (ausreichend) berücksichtigt. Es hätte sich ihm aufdrängen müssen, sich mit den wirtschaftlichen und persönlichen Folgen auseinanderzusetzen. Ebenso fehle eine Auseinandersetzung hinsichtlich des Zeitraums beanstandungsfreier Berufsausübung. Der Antragsteller verfüge über seine Fahrlehrererlaubnis bereits seit 2011. Nachdem sich seither keine weiteren Beschwerden ergeben hätten, sei im Rahmen der Prognoseentscheidung insbesondere die fehlende Wiederholungsgefahr zu berücksichtigen gewesen. Angesichts des lange zurückliegenden Sachverhalts könne nicht aus diesem einmaligen Sachverhalt auf eine konkrete Wiederholungsgefahr geschlossen werden. Ferner habe das Verwaltungsgericht die widerstreitenden Interessen unzutreffend gewichtet. Es fehlten insbesondere Darlegungen dazu, weshalb gerade bis zur Entscheidung in der Hauptsache ein weiteres Tätigwerden des Antragstellers unzumutbare Gefahren für die Öffentlichkeit verursache.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern oder aufzuheben wäre.
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1. Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz – FahrlG) vom 30. Juni 2017 (BGBl I S. 2162, 3784), im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2021 – 11 CS 21.1967 – juris Rn. 16; BVerwG, B.v. 30.10.1996 – 1 B 197.96 – GewArch 1997, 72 = juris Rn. 5 ff. zur Fahrschulerlaubnis) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl I S. 3436), ist die Fahrlehrerlaubnis u.a. dann zu widerrufen, wenn nachträglich die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG genannte Voraussetzung, d.h. das Nichtvorliegen von Tatsachen, die den Bewerber für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen, weggefallen ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Betreffende wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Darüber hinaus ist nach allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätzen unzuverlässig, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, den Beruf des Fahrlehrers künftig ordnungsgemäß auszuüben und seine gesetzlichen Pflichten gewissenhaft zu erfüllen (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2026 – 11 ZB 26.147 – juris Rn. 12; B.v. 28.1.2013 – 11 CS 12.1965 – juris Rn. 19; B.v. 9.2.2011 – 11 CS 10.3056 – juris Rn. 9; VGH BW, B.v. 25.11.2024 – 9 S 1315/24 – juris Rn. 11; BVerwG, B.v. 26.2.1997 – 1 B 34.97 – juris Rn. 8 zum Gewerberecht). Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen (BayVGH, B.v. 9.2.2011 a.a.O.). Die erforderliche Prognose ist ein aus den vorhandenen tatsächlichen Umständen gezogener Schluss auf wahrscheinlich zukünftiges Verhalten des Betreffenden. Auch ein einmaliges Fehlverhalten kann die Unzuverlässigkeit begründen, wenn es schwer wiegt und ein sicheres Symptom für eine Gesinnung oder Lebenseinstellung ist, die eine ordnungsgemäße Ausübung des angestrebten Berufs nicht erwarten lässt (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2021 – 11 CS 21.1967 – juris Rn. 16; B.v. 9.2.2011 juris Rn. 9 m.w.N.).
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1.1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Fahrlehrer, der Fahrschüler unter Ausnutzung seiner Lehrtätigkeit und des ihm entgegengebrachten Vertrauens verbal und körperlich sexuell belästigt, in der Regel eine besonders schwere Pflichtverletzung begeht, die zum Widerruf der Fahrlehrerlaubnis berechtigt (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2026 a.a.O. Rn. 13; B.v. 19.10.2021 a.a.O. Rn. 17 ff.; B.v. 9.2.2011 a.a.O. Rn. 10 ff.; OVG NW, B.v. 7.6.2002 – 8 B 636/02 – juris Rn. 3 f.; OVG Berlin, U.v. 5.6.1991 – 1 B 105.89 – juris Rn. 19; Dauer, Fahrlehrerrecht, 1. Aufl. 2018, § 2 FahrlG Anm. 9). Auch wenn die Schwelle strafrechtlicher Relevanz wie hier noch nicht überschritten ist, ist ein derartiges Verhalten dazu geeignet, bei einer Fahrschülerin oder einem Fahrschüler Gefühle von Abwehr, Angst und Ekel sowie Unruhe hervorzurufen und die Konzentration auf den Unterricht zu untergraben. Es gefährdet damit die sachgemäße Ausbildung, beeinträchtigt das in Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG verankerte Recht auf sexuelle Selbstbestimmung (vgl. Di Fabio in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand Januar 2026, Art. 2 Rn. 200) und ggf. zumindest auch die psychische Gesundheit als Teil der körperlichen Unversehrtheit (vgl. BVerfG, B.v. 1.12.2020 – 2 BvR 916/11 u.a. – juris Rn. 220). Die mehrheitlich jugendlichen oder gar minderjährigen Fahrschüler sind in ihrer oft noch ungefestigten persönlichen Entwicklung durch Übergriffe gegen die sexuelle Selbstbestimmung sogar in besonderem Maße gefährdet.
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1.2. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die verbalen Entgleisungen des Antragstellers jenseits aller üblichen sozialen Standards und seine hartnäckigen Annäherungsversuche ihrer Art nach und aufgrund ihrer mehrfachen Wiederholung während eines längeren Zeitraums vor allem auch in Situationen, in denen sich die Zeugin D. dem Geschehen nicht entziehen konnte, so schwer wiegen, dass sie auch unter Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit (vgl. BA S. 15) den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis rechtfertigen. Die zwei Monate anhaltenden Belästigungen der Zeugin D. offenbaren unkontrollierte sexuelle Impulse, die auch die Annahme einer Wiederholungsgefahr rechtfertigen. Der Antragsteller scheint bislang nicht dazu in der Lage zu sein, sein Verhalten von einer objektiven Warte aus zu betrachten und dessen offenkundige Unangemessenheit einzusehen. Daher ist auch nicht zu erwarten, dass er es aus Einsicht freiwillig ändert. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass es sich bei seiner Einlassung um eine Schutzbehauptung handelt und er sein Verhalten durchaus von einem objektiven Empfängerhorizont aus richtig einordnen kann, es aber trotz der existenziellen Bedeutung der Fahrlehrerlaubnis für ihn über längere Zeit aufrechterhalten und nicht freiwillig beendet hat, spricht alles für eine konkrete Wiederholungsgefahr bzw. dafür, dass er seine sexuellen Impulse nicht dauerhaft kontrollieren will oder kann. Da es keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Antragsteller dies zwischenzeitlich gelernt hätte bzw. dazu dauerhaft bereit ist, kann dem Geschehen der zweiten Jahreshälfte 2024 auch nicht allein wegen des Zeitablaufs die Aussagekraft für die Zukunft abgesprochen werden. Besteht aber eine Wiederholungsgefahr, sind die ebenfalls grundgesetzlich geschützten Rechte der betroffenen Fahrschüler, namentlich ihre sexuelle Selbstbestimmung und körperliche Unversehrtheit, weiterhin gefährdet und damit der Widerruf der Fahrerlaubnis auch bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen Folgen für den Antragsteller erforderlich und angemessen. Ein milderes Mittel ist insoweit nicht ersichtlich.
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1.3. Aus der Wiederholungsgefahr hat das Verwaltungsgericht auch zutreffend die Notwendigkeit der Anordnung des Sofortvollzugs gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO abgeleitet. Durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG ist der Staat verpflichtet, sich u.a. schützend und fördernd vor die körperliche Unversehrtheit einschließlich der seelischen Gesundheit und die sexuelle Selbstbestimmung des einzelnen zu stellen und sie vor Eingriffen vonseiten Dritter zu bewahren (vgl. Di Fabio in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Art. 2 Rn. 81: Lang in BeckOK GG, Stand 1.3.2026, Art. 2 Rn. 60; BVerfG, B.v. 16.10.1977 – 1 BvQ 5/77 – BVerfGE 46, 160 = juris Rn. 13 zum Lebensschutz). Fahrschüler bedürfen wegen der Abhängigkeits- und Lernsituation, in der sie Übergriffen seitens ihres Fahrlehrers kaum ausweichen können, und ihres oft jugendlichen Alters des staatlichen Schutzes in besonderem Maße. Die genannten Rechte sind als wichtige Gemeinschaftsgüter im Sinne von Art. 12 Abs. 1 GG anzusehen, deren Beeinträchtigung oder Gefährdung auch nicht bis zur Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden kann und denen Vorrang vor der Berufsfreiheit des Antragstellers gebührt. Das Verwaltungsgericht hat die ihn treffenden einschneidenden Folgen eines (sofort vollzogenen) Widerrufs durchaus gesehen (vgl. BA S. 15).
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2. Die Einwände des Antragstellers greifen nicht durch.
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2.1. Der Widerruf der Fahrerlaubnis beruht nicht auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage, die hier die im Rahmen des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bekannt gewordenen „sexuell konnotierten“ Äußerungen des Antragstellers gegenüber einer Fahrschülerin in Chat-Kommunikationen und persönlichen Unterhaltungen umfasst. Dies hat die Antragsgegnerin bereits im Anhörungsschreiben vom 2. Oktober 2025 mitgeteilt und als Beleg für den Vorwurf, der Antragsteller habe versucht, eine sexualisierte Beziehung zu der Fahrschülerin aufzubauen, ohne von dieser dazu veranlasst worden zu sein, „insbesondere“ fünf WhatsApp-Nachrichten wörtlich angeführt. Die Belege waren somit beispielhaft und nicht abschließend, jedenfalls nicht als Beschränkung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu verstehen. Die Zusammenfassung des beanstandeten Verhaltens des Antragstellers unter „`sexuell konnotierte´ Äußerungen in Chat-Kommunikationen und persönlichen Unterhaltungen“ wurde in die Sachverhaltsdarstellung des Widerrufsbescheids übernommen. Damit war klar, dass es nicht ausschließlich um die fünf wörtlichen Auszüge aus der recht umfangreichen Chatkommunikation zwischen dem Antragsteller und seiner Fahrschülerin ging.
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2.2. Soweit die Gründe des Widerrufsbescheids eine Schwerpunktsetzung bei den WhatsApp-Nachrichten erkennen lassen, war dies durch die Einlassung des Antragstellers veranlasst. Der Bescheid geht zunächst rechtlich davon aus, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers die gewissenhafte Ausbildung in integrer Art und Weise und frei von sexuellen Beleidigungen, Belästigungen und Übergriffen, auch verbaler Art, umfasst. Anschließend hat sich die Antragsgegnerin mit den Einwänden des Antragstellers im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 27. November 2025 auseinandergesetzt, wonach die angeführten WhatsApp-Nachrichten witzig gemeint gewesen seien, keine sexuellen Bezüge aufwiesen, aus dem Zusammenhang gerissen seien, sich auf vorangegangene nicht sexuell konnotierte Gespräche bezogen hätten und kein strafbares Verhalten vorliege. Da der Antragsteller sowohl die Aussagen der Zeugin D. und des Fahrschulleiters als auch die telefonische Aussage seiner ehemaligen Fahrschülerin J. kannte, nachdem er über seinen Bevollmächtigten im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zwischen dem 15. und 23. Mai 2025 Akteneinsicht erhalten hatte, ihre Angaben inhaltlich aber nicht in Abrede gestellt und dazu auch im Verwaltungsverfahren keine Stellung genommen hat, hatte die Antragsgegnerin auch keinen Anlass, näher auf diese einzugehen.
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Das Verwaltungsgericht war rechtlich nicht daran gehindert, einen anderen rechtlichen Schwerpunkt als die Antragsgegnerin zu setzen. Es hat – dem zu beurteilenden Sachverhalt entsprechend – in seinem Beschluss noch mündliche Angaben der Zeugin D. vor der Polizei wörtlich wiedergegeben und in den Rechtsausführungen sowohl diese als auch die Chat-Nachrichten in den Randnummern 27 ff. des Beschlusses rechtlich beleuchtet. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Verwaltungsgericht einen angefochtenen Verwaltungsakt (nur) auf, (wenn und) soweit er rechtswidrig und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Es ist als allgemeiner Grundsatz anerkannt, dass die zur Kontrolle des Verwaltungshandelns berufenen Gerichte in ihrer Bewertung der Rechtslage unabhängig von der Rechtsauffassung der Verwaltung sind (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.2019 – 2 B 19.18 – NVwZ-RR 2020, 113 Rn. 24). Auch im Hinblick auf Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG, wonach in der Begründung eines Verwaltungsakts die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, lässt sich aus den unterschiedlichen Schwerpunkten bei der Abfassung der rechtlichen Ausführungen der Antragsgegnerin und des Gerichts kein Rechtsfehler herleiten. Abgesehen davon normiert die Vorschrift lediglich eine formelle Begründungspflicht, aus der keine Pflicht zur objektiv richtigen Begründung mit der Folge eines Rechtswidrigkeitsverdikts folgt (vgl. Stelkens in Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 39 Rn. 30; BVerwG, B.v. 29.7.2019 – 2 B 19.18 – NVwZ-RR 2020, 113 Rn. 24). Im Rahmen der gebundenen Verwaltung ergehende Verwaltungsakte wie ein Widerruf der Fahrlehrerlaubnis nach § 14 Abs. 2 Satz 1 FahrlG müssen inhaltlich nur dem Gesetz entsprechen. Eine sachlich unzutreffende Begründung, die hier schon nicht festzustellen ist, würde sie vorbehaltlich sondergesetzlicher Abweichungen nicht materiell rechtswidrig machen (Sachs in Stelkens/ Bonk/Sachs, VwVfG, § 45 Rn. 46).
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2.3. Auch in materieller Hinsicht ist nicht ersichtlich, weshalb die Aussage der Zeugin D. bei der Polizei zusammen mit den WhatsApp-Nachrichten keine hinreichende Tatsachengrundlage für den Widerruf der Fahrlehrerlaubnis abgeben sollte. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wurde aus Rechtsgründen eingestellt, nicht mangels hinreichender Tatsachen. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, die an der Wahrhaftigkeit der Angaben der Zeugin D. zweifeln lassen. Diese hat ganz konkrete Verhaltensweisen und Äußerungen des Antragstellers wiedergegeben, denen er inhaltlich nie etwas entgegengesetzt hat, auch in seiner Beschwerdeschrift nicht. Er hat lediglich bestritten, dass die WhatsApp-Nachrichten entgegen allem Anschein sexuelle Bezüge enthalten. Dies hat die Antragsgegnerin in den Gründen des angefochtenen Bescheids (S. 3 f.), auf die insoweit Bezug genommen werden kann (§ 117 Abs. 5 VwGO), überzeugend widerlegt. Selbst wenn der Antragsteller einige WhatsApp-Inhalte nicht in einem sexuellen Sinne gemeint haben sollte, hat er sie so doppeldeutig formuliert, dass ein objektiver Empfänger sie vor dem Hintergrund der sonstigen Unterhaltungen über sexuelle Themen bzw. Fragen zu sexuellen Vorlieben und Verhütung und der von ihm versandten frauenfeindlichen Witze auch in diesem Kontext verstehen musste. Daran ändert es auch nichts, wenn man die gesamten WhatsApp-Unterhaltungen im Zusammenhang betrachtet und nicht allein sexuell konnotierte Einzeläußerungen. Die Antragsgegnerin hat deren Sinn ohne die Wiedergabe des in den Akten enthaltenen übrigen Chats nicht entstellt. Im Gegenteil erscheint bei einer Gesamtbetrachtung des mit der Zeugin D. geführten Austauschs die Einlassung des Antragstellers als Schutzbehauptung. Im Übrigen waren vor allem die Angaben der Zeugin D. vor der Polizei, auf die sich das Verwaltungsgericht schwerpunktmäßig gestützt hat, und nicht die WhatsApp-Nachrichten für das Gericht entscheidungserheblich. Deswegen musste es sich auch nicht mit den gegen die Auslegung der WhatsApp-Nachrichten gerichteten Einwänden näher auseinandersetzen.
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2.4. Es spricht auch sonst nichts gegen die Glaubhaftigkeit dieser Angaben. Insbesondere sind sie entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht widersprüchlich. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist schon die – dem angeblichen Widerspruch implizit zugrunde liegende – Annahme realitätsfern, bei einer Priorisierung des Fahrerlaubniserwerbs sei zu erwarten, dass ein Fahrschüler sich über Fehlverhalten oder mangelnde Leistung des Fahrlehrers umgehend beschwert und Abhilfe schafft. Der Fahrschüler ist zum Erwerb der Fahrerlaubnis auf den Fahrlehrer angewiesen, der ihm aufgrund seiner fachlichen Kompetenz, organisatorischen Einflussmöglichkeiten und im Regelfall auch aufgrund Alters und Lebenserfahrung weit überlegen ist, und muss diesem zunächst einmal einen Vertrauensvorschuss entgegenbringen. Es besteht ein Autoritäts- und Abhängigkeitsverhältnis und ein Machtgefälle. Ferner dürfte kaum ein Fahranfänger in der Lage sein, die Qualitäten und Defizite eines Fahrlehrers gleich zu Beginn der Ausbildung zu überblicken und richtig einzuschätzen. Die Zeugin D. hat auch nicht ausgesagt, sie habe sofort bemerkt, dass ihr der Antragsteller nichts beibringe, sondern nur, dass er gleich während der ersten Fahrstunde sexuelle Themen angesprochen habe. Ferner mag die Zeugin D., wie die Antragsgegnerin anführt, zu Beginn des Fahrunterrichts auch noch gehofft haben, dass sich das aufdringliche Verhalten des Antragstellers legen würde, wenn sie kein Interesse zeigt. Befindet sich die Ausbildung dann in einem fortgeschritteneren Stadium, entstehen durch einen Fahrlehrerwechsel und damit möglicherweise verbundenen Fahrschulwechsel zeitliche Verzögerungen und finanzielle Nachteile, die nachvollziehbar dazu motivieren können, bis zur Prüfung in absehbarer Zeit einfach durchzuhalten. Hinzu kommen die Peinlichkeit bzw. Scham, derart anzügliches Verhalten anzusprechen, vor allem wenn die Fahrschülerin wie die Zeugin D. noch jung ist, sowie die Angst, dass der Gesprächspartner die Mitteilungen nicht glaubt, wovon auch deren Mutter überzeugt war. Zudem hatte die Zeugin D. aufgrund bestimmter Verhaltensweisen des Antragstellers auch vor diesem Angst. Sie hat bei der Polizei angegeben, sogar Freunde vor den Fahrstunden vorsorglich über ihren Aufenthaltsort verständigt zu haben. Vor diesem Hintergrund ist es eine Frage der individuellen Persönlichkeit und psychischen Konstitution, wie ein Fahrschüler mit Belästigungen seitens des Fahrlehrers und mangelhaften Lehrleistungen umgeht. Dass die Zeugin D. bis zur Fahrprüfung abwarten und „im Anschluss“ den Kontakt mit dem Antragsteller stillschweigend beenden wollte, liegt im Rahmen plausibler Reaktionen und spricht nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. So ist sie dann auch vorgegangen. Nach dem WhatsApp-Verlauf hatte sie am Donnerstag, den 10. Oktober 2024 wohl ihre praktische Fahrprüfung. Am selben Tag hat sie bei der Polizei Anzeige erstattet.
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2.5. Auch aus dem Einwand, die Zeugin D. habe bis zum 7. Oktober 2024 noch einen WhatsApp-Austausch mit dem Antragsteller unterhalten, ergibt sich kein Widerspruch. Der Austausch ging im Wesentlichen vom Antragsteller aus, der der Zeugin D. mitteilen wollte, dass er selbst wegen Unzufriedenheit mit seinen Arbeitsbedingungen gekündigt habe und länger erkrankt sei. Nur dazu hat sie sich anteilnehmend geäußert.
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Sofern dieser Einwand darauf hinauslaufen soll, dass der Antragsteller objektiv nicht erkennen konnte, dass seine Äußerungen sexuellen Inhalts unerwünscht waren (vgl. § 3 Abs. 4 AGG; Thüsing in MüKoBGB, 10. Aufl. 2025, § 3 AGG Rn. 61; BAG, U.v. 9.6.2011 − 2 AZR 323/10 – juris Rn. 19), ist auch dem entgegenzutreten. Denn die Zeugin D. ist über den gesamten Zeitraum von rund zwei Monaten nicht auf seine sexuellen Anspielungen, Fragen und Verabredungswünsche eingegangen, sondern diesen vielmehr erkennbar ausgewichen. Aus dem WhatsApp-Verlauf ist ersichtlich, dass sie meist mit inhaltsleeren bzw. weitgehend nichtssagenden Bemerkungen reagiert hat. Sie hat unwidersprochen davon berichtet, dass der Antragsteller auf ihr ausweichendes Verhalten teilweise laut und aggressiv reagiert habe, woraus sich ablesen lässt, dass er die Ablehnung bzw. die Erfolglosigkeit seiner Annäherungsversuche sehr wohl gespürt hat. Das konnte ihn allerdings nicht dazu motivieren, von der Zeugin D. abzulassen. Zudem musste er im Hinblick auf die erhebliche und mehrfache Übertretung aller üblichen sozialen Standards auch mit deren Ablehnung rechnen.
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2.6. Dem Antragsteller ist zwar beizupflichten, dass die in den Ermittlungsakten enthaltenen Aussagen des Fahrschulleiters und einer weiteren ehemaligen Fahrschülerin J. nichts aus eigener Anschauung zu seinem Verhalten gegenüber der Zeugin D. beitragen können, aber sie stützen dennoch die Annahme ihrer Glaubwürdigkeit. So sprechen sie dafür, dass diese nicht die einzige Fahrschülerin war, die der Antragsteller sexuell belästigt hat, dass sein Verhalten einem gewissen Muster folgte und seine Berufsausübung vor Juli 2024 womöglich nicht so beanstandungsfrei war, wie er vorgibt. Die Erkundigungen des Fahrschulleiters bei anderen Fahrschulen ergaben einen einschlägigen negativen Ruf des Antragstellers. Weiter bestätigt der Eindruck, den jener – offenbar durch Rückmeldungen von Schülern – von diesem als Fahrlehrer gewonnen hat, die Angabe der Zeugin D., dass der Antragsteller nicht viel erklärt und kommuniziert und Lehrinhalte nur unvollständig vermittelt hat.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47, § 52 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, Nr. 54.3.3 analog des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (vgl. BayVGH, B.v. 19.10.2021 – 11 CS 21.1967 – juris Rn. 27; B.v. 30.5.2011 – 11 CS 11.982 – juris Rn. 35).
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4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).