Inhalt

VGH München, Beschluss v. 16.06.2026 – 10 ZB 24.2079
Titel:

Anforderungen an die Darlegung von Gründen zur Zulassung der Berufung, Beobachtung einer Partei (AfD-Gesamtpartei) durch den Verfassungsschutz, Information der Öffentlichkeit über Beobachtung, hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch eines Landesverbands, Eingriff in die Parteienfreiheit, Anwendbarkeit verfassungsschutzrechtlicher Bestimmungen auf politische Parteien, Verwertbarkeit einschlägiger Verhaltensweisen der Bundespartei und anderer Landesverbände bzw. deren Untergliederungen und von Mitgliedern, Berücksichtigung von Meinungsäußerungen, „Remigrationskonzept“, Missachtung der Menschenwürde von Muslimen, Verfassungsschutzbeobachtung, Parteienfreiheit, Menschenwürde, Remigration, Meinungsäußerungen, Zurechnung von Äußerungen, Distanzierungsobliegenheit

Normenketten:
VwGO § 124 Abs. 2, § 124a Abs. 4 S. 4
BVerfSchG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4
BayVSG Art. 4 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 1, Art. 5a Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 S. 1, Art. 27
Schlagworte:
Anforderungen an die Darlegung von Gründen zur Zulassung der Berufung, Beobachtung einer Partei (AfD-Gesamtpartei) durch den Verfassungsschutz, Information der Öffentlichkeit über Beobachtung, hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch eines Landesverbands, Eingriff in die Parteienfreiheit, Anwendbarkeit verfassungsschutzrechtlicher Bestimmungen auf politische Parteien, Verwertbarkeit einschlägiger Verhaltensweisen der Bundespartei und anderer Landesverbände bzw. deren Untergliederungen und von Mitgliedern, Berücksichtigung von Meinungsäußerungen, „Remigrationskonzept“, Missachtung der Menschenwürde von Muslimen, Verfassungsschutzbeobachtung, Parteienfreiheit, Menschenwürde, Remigration, Meinungsäußerungen, Zurechnung von Äußerungen, Distanzierungsobliegenheit
Vorinstanz:
VG München, Urteil vom 20.06.2024 – M 30 K 22.4912

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.
1
Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung wendet sich der Kläger gegen das Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht München die gegen die Beobachtung der Partei „Alternative für Deutschland“ (Gesamtpartei) durch das Bayerische Landesamt für Verfassungsschutz (im Folgenden: Landesamt) und deren öffentliche Bekanntgabe gerichteten Klage abgewiesen hat.
2
Der Kläger ist der bayerische Landesverband der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD). In einem Aktenvermerk des Landesamts vom 21. Juni 2022 (im Folgenden: Beobachtungserklärung) wurde die AfD zum Beobachtungsobjekt der Behörde erklärt. Anlass der Aufnahme der Beobachtung war das „Folgegutachten zu tatsächlichen Anhaltspunkten für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in der Alternative für Deutschland (AfD)“ des Bundesamts für Verfassungsschutz vom 22. Februar 2021. Dieses komme auf der Grundlage der Erkenntnisse des Bundesamts und verschiedener Landesämter für Verfassungsschutz zu dem Ergebnis, dass die AfD als Gesamtpartei zu beobachten sei, weil Erkenntnisse vorlägen, wonach teilweise in der Gesamtpartei namentlich ein mit der grundgesetzlich garantierten Menschenwürde unvereinbarer ethnischvölkischer Volksbegriff vertreten werde und eine islamfeindliche und antisemitische Tendenz bestehe, die zur Annahme berechtigte, teilweise würden wesentliche Elemente der verfassungsmäßigen Ordnung in unzulässiger Weise infrage gestellt. Aufgrund dieser Erkenntnisse und des Umstands, dass der Landesverband Bayern organisatorisch uneingeschränkt in die AfD als Gesamtpartei integriert sei, an deren Meinungsbildung mitwirke, die politische Ausrichtung der Partei teile und sich auch einige seiner Mitglieder extremistisch äußerten, sei auch er zu beobachten. Die Beobachtung diene dazu, festzustellen, welchen Einfluss Extremisten innerhalb der AfD als Gesamtpartei hätten und in welche Richtung sich die Partei entwickle.
3
Der Beklagte veröffentlichte am 8. September 2022 anlässlich der Vorstellung der „Verfassungsschutzinformationen Bayern“ für das erste Halbjahr 2022 eine Pressemitteilung unter der Überschrift: „Herrmann: Krisen idealer Nährboden für extremistische Szenen“. In den vorgestellten Verfassungsschutzinformationen selbst wird der Kläger nicht erwähnt.
4
Nach erfolgloser Abmahnung und Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung hat der Kläger am 5. Oktober 2022 gegen seine Beobachtung sowie deren öffentliche Bekanntgabe Klage erhoben (M 30 K 22.4912). Er begehrt im Wesentlichen zum einen die Feststellung, dass seine Behandlung als Beobachtungsobjekt, insbesondere als sogenannter Verdachtsfall, durch den Beklagten und die entsprechende Bekanntgabe am 8. September 2022 rechtswidrig war, und zum anderen die Verpflichtung des Beklagten, künftig eine entsprechende Behandlung und Information der Öffentlichkeit zu unterlassen. Zudem hat er einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. April 2023 wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (M 30 E 22.4913), weil die Beobachtung und Information der Öffentlichkeit rechtmäßig sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom 14. September 2023 (10 CE 23.796) die Beschwerde im Wesentlichen zurückgewiesen. Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der AfD vor, die eine Beobachtung der Gesamtpartei rechtfertigten.
5
Mit Urteil vom 20. Juni 2024 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab, soweit das Verfahren nicht wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen, die Aspekte der Öffentlichkeitsarbeit betrafen, eingestellt wurde. Erstens habe der Kläger im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf künftige Unterlassung der Beobachtung (UA Rn. 39 ff.), weil sich aus dem umfangreichen vorgelegten Material tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der AfD ergäben und die Beobachtung ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig sei. Zweitens sei die Beobachtung bereits am 8. September 2022 rechtmäßig gewesen und der hiergegen gerichtete Feststellungsantrag folglich unbegründet (UA Rn. 352 ff.). Drittens bestehe kein Anspruch auf Unterlassung einer künftigen Information der Öffentlichkeit über die stattfindende Beobachtung, weil die bestehenden tatsächlichen Anhaltspunkte auch hinreichend gewichtig seien (UA Rn. 355 ff.). Das gelte viertens auch hinsichtlich der bereits erfolgte Bekanntgabe im Rahmen der Pressearbeit am 8. September 2022; daher habe auch der hiergegen gerichtete Feststellungsantrag keinen Erfolg (UA Rn. 388 ff.).
6
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.
7
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und auf die vorgelegten Akten und Erkenntnismittel des Beklagten Bezug genommen.
II.
8
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem der Überprüfung durch den Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO allein unterliegenden Vorbringen im Schriftsatz zur Begründung des Zulassungsantrags vom 7. Januar 2024 ergeben sich weder hinsichtlich der Ablehnung des Anspruchs auf Unterlassung der Beobachtung (Abschnitt B, Rn. 18 ff.) und des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beobachtung (bereits) am 8. September 2022 (Abschnitt C, Rn. 101 ff.) noch hinsichtlich der Ablehnung der Anträge auf Feststellung der Rechtswidrigkeit und auf Unterlassung der Information der Öffentlichkeit (Abschnitt D, Rn. 131 ff.) Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO.
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A. Das Verwaltungsgericht bejaht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Beobachtung und den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 5a Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayVSG in der seit 1. August 2023 geltenden Fassung (vgl. Gesetz vom 24.7.2023, GVBl 2023 S. 374) und für den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Beobachtung am 8. September 2022 gemäß der damals geltenden Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 2 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayVSG a.F., weil hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorlägen. Auch sei eine Information der Öffentlichkeit gemäß Art. 27 Abs. 1 Nr. 1 BayVSG bzw. i.S.v. Art. 26 Abs. 1 Nr. 1 BayVSG a.F. zulässig (gewesen).
10
I. Die angefochtene Entscheidung beruht auf der verwaltungsgerichtlichen Würdigung zu vier Themenkomplexen; diese lassen sich schlagwortartig mit „Ausgrenzung von Deutschen mit Migrationshintergrund – (Re-)Migration“ (UA Rn. 87 ff.), „Diffamierung von Menschen mit Migrationshintergrund bzw. muslimischen Glaubens“ (UA Rn. 138 ff.), „Umsturzphantasien“ (UA Rn. 206 ff.) und „Agitation“ (UA Rn. 253 ff.) bezeichnen. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts rechtfertigt das Tatsachenmaterial hinsichtlich jedes einzelnen dieser Bereiche selbständig tragend die Annahme von (hinreichend gewichtigen) tatsächlichen Anhaltspunkten (vgl. UA Rn. 83, 138, 206, 252, 253 und 354).
11
1. Es lägen (hinreichend gewichtige) tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der AfD vor, die sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in Ausprägung der Menschenwürde richteten (UA Rn. 83 ff.). Die Anhaltspunkte beträfen zum einen die Zielsetzung zumindest von Teilen der AfD, eingebürgerte Deutsche mit Migrationshintergrund als „Passdeutsche“ menschenwürdeverletzend auszugrenzen (UA Rn. 87 ff.), namentlich durch ein aufenthaltsbeendende Maßnahmen umfassendes „Remigrationskonzept“ (UA Rn. 114 ff.).
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2. Zum anderen ergäben sich gegen dieses Schutzgut gerichtete Bestrebungen auch daraus, dass Menschen mit Migrationshintergrund und Menschen muslimischen Glaubens „wegen ihrer Herkunft bzw. Religionszugehörigkeit systematisch, anhaltend und wiederholt pauschalisierend auf polemische Art und Weise herabgesetzt, ausgegrenzt und als kriminelle, nicht integrierbare Menschen zweiter Klasse dargestellt“ würden. Dabei werde zugleich die Zielsetzung deutlich, die Angehörigen dieser Personengruppen menschenwürdeverletzend auszugrenzen (UA Rn. 138 ff., 203); in diesen Äußerungen komme eine zumindest von Teilen der AfD „gelebte Programmatik“ zum Ausdruck (UA Rn. 204).
13
3. Unabhängig davon geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der AfD gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in Gestalt des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips bestehen; diese ergäben sich aus innerhalb der AfD festgestellter Befürwortung eines gewaltsamen Umsturzes, um einen gewünschten „Kurswechsel“ zu erreichen (UA Rn. 206 ff.).
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4. Schließlich geht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts mit diesen Umsturzphantasien eine das zulässige Maß überschreitende Agitation gegen die Institutionen und Repräsentanten des Staates und gegen die demokratischen Parteien einher, die ebenfalls hinreichende Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip begründen und selbständig die Beobachtung tragen würden (UA Rn. 253 ff.).
15
II. Das Verwaltungsgericht hat seine Bewertungen auf eine Würdigung der Äußerungen von Funktionsträgern, Abgeordneten und anderen Einzelpersonen sowie sonstige Belege gestützt. Es lägen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die genannten Positionen zumindest von Teilen der AfD vertreten würden; eine Distanzierung hiervon sei nicht hinreichend erfolgt bzw. deute auf einen (noch nicht beigelegten) Richtungsstreit hin (UA Rn. 114, 204, 248, 250, 292, 330).
16
Zur Begründung der Zurechnung von Forderungen nach „Remigration“ bezieht es sich u.a. auf Äußerungen mehrerer Parteimitglieder (UA Rn. 114 ff.). Gleiches gilt für die Bewertung von Äußerungen über Menschen mit Migrationshintergrund und Menschen muslimischen Glaubens (UA Rn. 139 ff.). Die Bewertung betreffend die Befürwortung eines gewaltsamen Umsturzes beruht im Wesentlichen auf der Würdigung von Äußerungen im Rahmen einer Telegram-Gruppe (UA Rn. 206 ff.). Auch die Annahme einer fortgesetzten Agitation gegen Institutionen und Repräsentanten des Staates und gegen die demokratischen Parteien stützt das Verwaltungsgericht auf Äußerungen von Einzelpersonen (UA Rn. 259 ff.).
17
Im Rahmen der einzelnen Themenkomplexe geht das Verwaltungsgericht auch auf Äußerungen ein, aus denen sich seines Erachtens (allein) noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen ergeben (UA Rn. 248, 258 und 304) oder bei denen es diese Frage im Ergebnis offen lässt (UA Rn. 89 bis 113). Zu allen Begründungssträngen erläutert das Verwaltungsgericht, welche Grundsätze es bei der jeweiligen Beweiswürdigung zugrunde gelegt hat (UA Rn. 65 ff., 322 ff.).
18
B. Der Kläger hat hinsichtlich des vom Verwaltungsgericht abgelehnten Anspruchs auf Unterlassung der Beobachtung keinen den selbständig tragenden Themenkomplex „Remigration“ betreffenden Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO gemäß den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Weil die Berufung gegen ein Urteil, das wie hier auf mehrere voneinander unabhängige Begründungen gestützt ist, nur zuzulassen ist, wenn hinsichtlich jeder einzelnen Begründung ein Zulassungsgrund dargelegt ist und vorliegt (vgl. BVerwG, B.v. 24.8.2016 – 9 B 54.15 – juris Rn. 9; B.v. 28.1.2014 – 4 B 50.13 – juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 6.6.2025 – 1 ZB 23.1783 – juris Rn. 9; B.v. 29.7.2014 – 10 ZB 12.2448 – juris Rn. 9), sind die übrigen Rügen zu den weiteren selbständig tragenden Begründungssträngen hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs nicht entscheidungserheblich. Unabhängig davon würden diese übrigen Rügen auch nicht durchgreifen (vgl. Rn. 100).
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I. In Bezug auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Themenkomplex „Remigration“ ergibt sich nicht, dass die Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat. Die vom Kläger formulierten Fragen sind insbesondere nicht klärungsbedürftig, soweit sie im Wesentlichen identisch sind mit den Rügen, die der Bundesverband der AfD im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2024 (Az. 5 A 1218/22) betreffend seine Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz formuliert hat und über die das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 20. Mai 2025 (Az. 6 B 23.24) entschieden hat. Auch die sonstigen erhobenen Grundsatzrügen haben keinen Erfolg.
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1. Grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine konkrete, fallübergreifende und bislang obergerichtlich ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit) und deren Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (Klärungsbedürftigkeit). Hiernach bedürfen entscheidungserhebliche Rechtsfragen einer Klärung, deren Beantwortung zweifelhaft ist oder zu denen unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und die noch nicht oder nicht hinreichend ober- oder höchstgerichtlich geklärt sind (vgl. BVerfG, B.v. 8.7.2021 – 1 BvR 2237/14 – juris Rn. 231; B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 37; BayVGH, B.v. 12.2.2026 – 10 ZB 25.1025 – juris Rn. 23). Es fehlt an der Klärungsbedürftigkeit auch einer bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschiedenen Frage, wenn sie sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt (vgl. BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 37; B.v. 29.7.2010 – 1 BvR 1634/04 – juris Rn. 62; OVG NW, B.v. 25.7.2025 – 1 A 837/23 – juris Rn. 94; BayVGH, B.v. 22.9.2023 – 10 ZB 23.1344 – juris Rn. 20).
21
Dementsprechend verlangt die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und herausgearbeitet wird, weshalb diese klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist. Ferner muss dargelegt werden, worin ihre allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2026 – 10 ZB 25.1025 – juris Rn. 23). Dabei meint „darlegen“ schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich einen allgemeinen Hinweis geben; „etwas darlegen“ bedeutet vielmehr so viel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.2019 – 4 B 7.19 – juris Rn. 7 m.w.N.).
22
2. Hieran gemessen legt der Kläger mit seinem Rügen nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
23
a) Die vom Kläger formulierte Grundsatzfrage Nr. 16 (S. 113 f. der Zulassungsbegründung vom 7.1.2025; im Folgenden nur mit Seitenzahl zitiert), ob die Bejahung des Tatbestandsmerkmals der „Bestrebung“ i.S.d. Art. 3 ff., Art. 5a BayVSG, zumindest aber i.S.d. Art. 26 a.F. BayVSG bzw. Art. 27 BayVSG ein kämpferischaggressives oder illegales Vorgehen erfordere, ist nicht klärungsbedürftig.
24
Das Bundesverwaltungsgericht hat die inhaltlich identische Frage für das auch vom Bayerischen Verfassungsschutzgesetz in Bezug genommene Bundesrecht (vgl. Art. 4 Abs. 1 BayVSG, § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG) bereits beantwortet und verneint. Der Senat verweist auf die betreffenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 20. Mai 2025 (6 B 23.24 – juris Rn. 60 f.) und schließt sich diesen vollumfänglich an. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass darüber hinaus noch Klärungsbedarf bestünde.
25
b) Nicht klärungsbedürftig sind auch die aufgeworfenen Fragen danach, ob bei einer politischen Partei zurechenbaren Meinungsäußerungen ohne weiteres die Intention einer Änderung der realen Verhältnisse bejaht werden kann (Frage Nr. 7a) und b), S. 76). Diese Fragen entsprechen weitestgehend der vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 20. Mai 2025 – 6 B 23.24 – juris Rn. 33 beantworteten Fragen Nr. 8a) und b). Der Senat nimmt hierauf Bezug und schließt sich den Ausführungen vollumfänglich an. Die dortigen Rechtsgrundsätze hat das Verwaltungsgericht (UA Rn. 64) bei seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegt und dabei im Wesentlichen auf dieselbe Rechtsprechung Bezug genommen (BVerfG, U.v. 17.8.1956 – 1 BvB 2/51 – juris 232; BVerwG, U.v. 21.7.2010 – 6 C 22.09 – juris Rn. 60 f.).
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c) Die Grundsatzfrage Nr. 4, ob sich eine politische Partei (proaktiv) von Äußerungen ihrer Mitglieder und Funktionäre, die möglicherweise den Verdacht nahelegen, dass sie bei entsprechenden politischen Mehrheiten verfassungsfeindliche Maßnahmen treffen wollen, distanzieren muss, um einen Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen zu vermeiden (S. 63), ist weder klärungsfähig noch klärungsbedürftig.
27
Der Kläger geht bereits zu Unrecht davon aus, dass das Erstgericht zur Begründung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen Äußerungen herangezogen hat, die nur „möglicherweise den Verdacht“ verfassungsfeindlicher Ziele zum Ausdruck bringen. Das Verwaltungsgericht beruft sich vielmehr nur auf Äußerungen, denen gemäß seiner Überzeugung trotz vordergründiger Mehrdeutigkeit im Ergebnis ein verfassungsfeindlicher Inhalt zukommt (vgl. zur vergleichbaren Frage BVerwG, B.v. 20.5.2025 – 6 B 23.24 – juris Rn. 18).
28
Im Übrigen liegt zur Frage, ob und ggf. wann eine Partei sich Äußerungen ihrer Mitglieder und Funktionäre zurechnen lassen bzw. wann und wie sie einzelnen Äußerungen entgegentreten muss, bereits eine gesicherte verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vor (vgl. BVerfG, U.v. 23.1.2024 – 2 BvB 1/19 – juris Rn. 269 ff. m.w.N.; B.v. 31.5.2022 – 1 BvR 564/19 – juris Rn. 19; BVerwG, B.v. 20.5.2025 – 6 B 23.24 – juris Rn. 18; BayVGH, B.v. 14.9.2023 – 10 CE 23.796 – juris Rn. 140 ff.; U.v. 12.11.2024 – 10 B 23.374 – juris Rn. 57 ff.). Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, dass darüber hinaus noch Klärungsbedarf bestünde.
29
d) Nicht klärungsbedürftig ist auch die Frage des Klägers, ob die Beobachtung durch den Verfassungsschutz (und eine Information der Öffentlichkeit hierüber) eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Wege einer „strukturierten Gesamtschau“ sämtlicher den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen begründenden tatsächlichen Anhaltspunkte und aller entlastenden Umstände voraussetzt (Grundsatzfrage Nr. 11, S. 95 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Beschluss vom 20. Mai 2025 (6 B 23.24 – juris Rn. 37) überzeugend klargestellt, dass stets geprüft werden muss, „ob die tatsächlichen Anhaltspunkte hinreichend gewichtig sind, um den Einsatz nachrichtendienstlicher Befugnisse zu rechtfertigen“; dies bedeutet aber nicht, „dass bereits im Zeitpunkt der Einstufung als Verdachtsfall ein qualitatives oder quantitatives Übergewicht der belastenden gegenüber den entlastenden Anhaltspunkten vorliegen müsste. Denn die Beobachtung als Verdachtsfall dient ja (…) gerade erst der Aufklärung, ob Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung tatsächlich gegeben sind.“ Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an. Mit dieser höchstrichterlichen Klärung erübrigen sich auch die vom Kläger vorgetragenen Auffassungsunterschiede zwischen verschiedenen Obergerichten, die aber ohnehin nicht bestanden haben (vgl. insoweit BVerwG, B.v. 20.5.2025 – 6 B 23.24 – juris Rn. 38).
30
Das Verwaltungsgericht hat sich im Übrigen auch nicht, wie vom Kläger angenommen, bei Würdigung des Tatsachenmaterials auf belastende Umstände beschränkt, sondern im Einklang mit der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O. Rn. 37) auch vom Kläger vorgetragene entlastende Umstände berücksichtigt (UA Rn. 110 f., 136, 248, 250, 258, 320, 329).
31
e) Mit weiterem Vortrag rügt der Kläger (S. 51 ff.), das Verwaltungsgericht habe seine Annahme, dass „deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund nicht als gleichwertige Mitglieder des deutschen Volks“ anerkannt würden, auf die Verwendung von Sätzen, Wendungen und Begriffen wie „autochton“, „Das sind keine Deutschen!“, „Passdeutsche bzw. Deutsch-Türken“ und „Passdeutsche“ gestützt und damit angenommen, dass „die (bloße) Benennung ‚deutsch‘ im Unterschied zu ‚nichtdeutsch‘ verfassungsfeindlich sei“. Außerdem habe das Verwaltungsgericht mehrdeutige Äußerungen zu Lasten der AfD ausgelegt.
32
Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, ob ein tatsächlicher Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen damit begründet werden könne, „dass in zulässigen – nicht strafbaren – Meinungsäußerungen ein sog.,ethnischkulturelles Volksverständnis‘ zum Ausdruck kommt, auch wenn damit keine (rechtlichen) Forderungen verknüpft werden“ (Grundsatzrüge Nr. 1, S. 51). Weiter sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob sich ein tatsächlicher Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen daraus ergeben könne, dass das Gericht „einer Meinungsäußerung, die sich nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richtet, eine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Intention unterstellt“ (Grundsatzrüge Nr. 3, S. 59).
33
Damit werden grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen nicht aufgezeigt (vgl. auch BVerwG, B.v. 20.5.2025 – 6 B 23.24 – juris Rn. 14 ff. m.w.N. zu vergleichbaren Rügen). Die Rüge Nr. 1 verfehlt den in der Rechtsprechung anerkannten und auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Maßstab und ist deshalb nicht klärungsbedürftig. Sie ist überdies, wie auch die Rüge Nr. 3, nicht entscheidungserheblich, weil das Urteil die behaupteten Annahmen nicht enthält.
34
aa) Es ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass im Rahmen der Prüfung tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen an die Inhalte von Meinungsäußerungen angeknüpft werden darf, soweit sich in ihnen „tatsächliche Bestrebungen manifestieren, die freiheitlichdemokratische Grundordnung zu beseitigen“ (BVerfG, B.v. 31.5.2022 – 1 BvR 564/19 – juris Rn. 18; BVerfG, B.v. 31.5.2022 – 1 BvR 98/21 – juris Rn. 16; vgl. auch BayVGH, B.v. 14.9.2023 – 10 CE 23.796 – juris Rn. 97). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen ebenso erlaubt ist wie die Äußerung der Forderung, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern. Eine Manifestation in diesem Sinn setzt allerdings nicht voraus, dass die betreffende Meinungsäußerung strafbar oder anderweitig gesetzeswidrig ist oder dass eine ausdrückliche Forderung erhoben wird. Welche Bedeutung einer Meinungsäußerung zukommt, ist eine Frage des Einzelfalls. Es kommt insoweit nicht auf eine abstrakte Interpretierbarkeit, sondern auf die konkrete Verwendung und den Stellenwert der herangezogenen Meinungsäußerungen in der Gesamtpolitik der betreffenden Organisation an (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2025 – 6 B 23.24 – juris Rn. 15).
35
bb) Der Kläger legt nicht dar, dass die formulierten Fragen entscheidungserheblich und damit klärungsfähig wären.
36
Seine im Zusammenhang mit Rüge Nr. 1 getroffene Annahme, das Verwaltungsgericht habe eine Zielsetzung, Deutsche mit Migrationshintergrund menschenwürdeverletzend auszugrenzen, bereits wegen einer Unterscheidung zwischen „Passdeutschen“ und einem ethnischbiologischen bzw. ethnischkulturellen Volksverständnis bejaht, trifft nicht zu. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht es mit der Menschenwürde als unvereinbar angesehen, wenn Deutschen mit Migrationshintergrund ein rechtlich abgewerteter Status zuerkannt werden soll; dies sei der Fall, wenn – über die genannte Unterscheidung hinaus – Forderungen nach „Remigration“ befürwortet würden, die Deutsche mit Migrationshintergrund einschließen (UA Rn. 87).
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Seine Behauptung im Rahmen der Rüge Nr. 3, das Verwaltungsgericht lasse offen, ob sich aus dem Wortlaut zitierter Äußerungen oder aus ihrem Kontext belegen lasse, dass der Kläger oder zumindest Teile von ihm deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund rechtlich diskriminieren wollten, unterstelle aber trotzdem, dass Teile des Klägers dies wollten (UA Rn. 107), und leite daraus Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen ab, trifft ebenfalls nicht zu. Diese Aussage ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Richtig ist, dass das Verwaltungsgericht ausdrücklich offenlässt, ob Äußerungen, in denen Deutsche mit Migrationshintergrund nicht als gleichwertige Mitglieder des deutschen Volkes angesehen würden (UA Rn. 92 bis Rn. 105), und die Programmatik der AfD bzw. des Klägers (UA Rn. 89 bis 91) bedeuteten, dass diese bzw. dieser Ausbürgerungen bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber eingebürgerten Menschen mit Migrationshintergrund nicht ausschließe, oder sich lediglich in noch zulässiger Weise für eine restriktive Migrations- und Einbürgerungspolitik einsetze (UA Rn. 113). Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass angestrebt werde, Deutschen mit Migrationshintergrund nur einen rechtlich abgewerteten Status zuzuerkennen, sieht das Verwaltungsgericht hingegen (jedenfalls) in der Zurechenbarkeit von Forderungen nach „Remigration“, die Deutsche mit Migrationshintergrund einschließe (UA Rn. 114). Diese Bewertung hat das Verwaltungsgericht (allein) auf die im Urteil nachfolgend gewürdigten Aussagen gestützt (UA Rn. 115 bis 137). Grundsätzliche Fragen sind damit nicht aufgeworfen.
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f) Nicht klärungsfähig sind auch die Grundsatzfragen Nr. 6, 8 und 9, die sich in unterschiedlicher Akzentuierung mit der Begründungstiefe bei der Deutung von zur Begründung des Verdachts verfassungsfeindlicher Bestrebungen herangezogenen Meinungsäußerungen befassen. Sie sind im Wesentlichen wortgleich mit den Fragen Nr. 7, 9 und 10 im Verfahren 6 B 23.24 vor dem Bundesverwaltungsgericht (B.v. 20.5.2025 – juris Rn. 19 ff.). Der Senat nimmt hierauf Bezug und schließt sich den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts vollumfänglich an.
39
aa) Insbesondere ist auch vorliegend nicht entscheidungserheblich, ob die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gebotene Begründungstiefe ergänzend an den erhöhten Begründungsanforderungen des Bundesverfassungsgerichts für straf- oder zivilgerichtliche Verurteilungen zu messen sein könnte (BVerwG a.a.O. Rn. 25). Denn das Verwaltungsgericht begründet das von ihm zugrunde gelegte Verständnis ausführlich und würdigt die von ihm herangezogenen Meinungsäußerungen ausdrücklich unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit. Das Gericht ermittelt den Sinngehalt herangezogener Äußerungen nicht losgelöst von der konkreten Äußerungssituation oder ihrer Einbettung in die Gesamtpolitik der Partei. Es beurteilt sie vielmehr vor diesem Hintergrund. Es zieht – entgegen dem klägerischen Vorbringen – für seine verfassungsschutzrechtliche Beurteilung gerade keine Meinungsäußerungen heran, die sich seiner Ansicht nach nicht gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung richten. Es legt im Ergebnis zugrunde, dass die jeweilige Äußerung mehr zum Ausdruck bringt als Kritik an der Verfassung und ihren wesentlichen Elementen und sich nicht in der bloßen Forderung erschöpft, tragende Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu ändern (vgl. UA Rn. 62, 85 f., 92 ff.; vgl. auch die ausdrücklichen Bezugnahme auf das BVerfG in UA Rn. 375 ff.).
40
bb) Die im Rahmen einer Divergenzrüge (vgl. Rn. 83) formulierte, dennoch wohl als Grundsatzrüge gemeinte Frage, ob eine Äußerung gerichtlich als Menschenwürdeverletzung angesehen werden könne, wenn sich diese nicht gegen eine konkrete Person richtet (S. 134), ist nicht klärungsbedürftig. Aus dem Umstand, dass eine Äußerung nur dann als ohne Weiteres strafbare Beleidung wegen Verletzung der Menschenwürde angesehen werden kann, wenn sie „einer konkreten Person den ihre menschliche Würde ausmachenden Kern der Persönlichkeit abspricht“ (BVerfG, B.v. 19.5.2020 – 1 BvR 2397/19 – juris Rn. 22 – Hervorhebung hier), folgt nichts für die Frage, wann eine Äußerung eine Manifestation einer verfassungsfeindlichen Bestrebung bilden kann. Es ist geklärt, dass eine Äußerung, der „im politischen Kontext eine gegen das Menschenwürdegebot verstoßende politische Zielsetzung“ (BVerwG, B.v. 20.5.2025 – 6 B 23.24 – juris Rn. 25) dahingehend entnommen werden kann, bestimmte Menschen pauschal herabzuwürdigen, auszugrenzen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen, eine solche Manifestation bilden kann, obwohl sie sich gerade nicht auf eine konkrete Person bezieht (vgl. BVerfG, U.v. 23.1.2024 – 2 BvB 1/19 – juris Rn. 326; BVerwG, B.v. 24.6.2025 – 6 A 4.24 – juris Rn. 133; BVerwG, B.v. 20.5.2025 – 6 B 23.24 – juris Rn. 25).
41
Unabhängig davon legt der Kläger nicht dar, welche nicht als fernliegend ausschließbare Deutungsalternativen, die nicht zugrunde gelegt werden müssen (vgl. BVerfG, B.v. 13.6.2017 – 1 BvR 2832/15 – juris Rn. 4), auch vor dem Hintergrund eines für richtig gehaltenen strengeren „sanktionsrechtlichen Maßstabs“ bestanden hätten, bei denen sich keine tatsächlichen Bestrebungen manifestieren, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen (vgl. UA Rn. 69 [auf S. 48] und BayVGH, B.v. 14.9.2023 – 10 CE 23.796 – juris Rn. 98).
42
g) Der Kläger wirft schließlich die Frage auf, ob das Gericht zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens oder als Voraussetzung zur Rechtfertigung von Eingriffen in die Parteienfreiheit verpflichtet sei, „auszuschließen“, dass die Personen, deren Äußerungen als tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen herangezogen werden sollen, „nicht als verdeckte Ermittler oder als V-Leute oder als sonstige menschliche Quellen für den Verfassungsschutz tätig sind“ (Grundsatzfrage Nr. 15, S. 110). Diese Frage ist in der Rechtsprechung geklärt und damit nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
43
aa) Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zu gleicher Grundsatzrüge B.v. 20.5.2025 – 6 B 23.24 – juris Rn. 55) und des Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 14.9.2023 – 10 CE 23.796 – juris Rn. 81) zutreffend festgestellt, dass die Fortsetzung einer Beobachtung der AfD bei Vorliegen hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen auch während des gerichtlichen Verfahrens als Ausfluss des Prinzips der „streitbaren Demokratie“ nicht gegen die Grundsätze eines fairen, rechtsstaatlichen Verfahrens verstößt (UA Rn. 317 f.).
44
bb) Das Thema der Quellenfreiheit betrifft hingegen die Frage der Zurechnung einer Äußerung zur AfD bzw. zum Kläger und damit der materiellen Rechtmäßigkeit der Beobachtung (vgl. insoweit auch Rn. 122 ff.). Ob die Annahme des Verwaltungsgerichts zutrifft, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, die einem Parteiverbotsverfahren (vgl. BVerfG, U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 – juris Rn. 40 ff.) und einem Parteienfinanzierungsausschlussverfahren (vgl. BVerfG, U.v. 23.1.2024 – 2 BvB 1/19 – juris Rn. 140 ff.) entstammt, sei nicht auf die Beobachtung einer Partei durch den Verfassungsschutz übertragbar (vgl. OVG NW, U.v. 13.5.2024 – 5 A 1218/22 – juris Rn. 272), ist nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht geht jedenfalls zurecht davon aus, dass die Erkenntnissammlung des Beklagten auch nach den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts (vgl. U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 – juris Rn. 414) keinem generellen Beweisverwertungsverbot unterliegt, wenn es zumindest im Wesentlichen aus nicht von staatlichen Quellen beeinflusstem Material besteht (UA Rn. 319: „keine Anhaltspunkte für eine umfangreiche staatliche Einflussnahme und Steuerung“; vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2025 – 6 B 23.24 – juris Rn. 56). Inwieweit der Einsatz von Quellen für die Frage Bedeutung erlangen kann, ob und in welchem Umfang oder mit welchem Gewicht einzelne vorgelegte Erkenntnismittel herangezogen werden dürfen, ist in der Rechtsprechung geklärt (BVerwG a.a.O. Rn. 57).
45
cc) Ungeachtet dessen ist die Frage auch insoweit nicht klärungsbedürftig, als der Kläger die definitive Feststellung einer vollständigen Quellenfreiheit durch das Verwaltungsgericht für geboten hält. Das Gericht ist verfahrensrechtlich nicht verpflichtet, sich der Sache nach eine unumstößliche Gewissheit zu verschaffen. Vielmehr genügt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass es sich „mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit“ begnügt, „der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind“ (BVerwG, U.v. 18.12.2025 – 1 C 27.24 – juris Rn. 27; B.v. 20.1.2025 – 6 B 20/24 – juris Rn. 14). Es obliegt – nach der Darlegung der Quellenfreiheit durch den Beklagten in den mündlichen Verhandlung (vgl. BVerfG, B.v. 18.3.2003 – 2 BvB 1/01 – juris Rn. 86; U.v. 17. 1.2017 – 2 BvB 1/13 – juris Rn. 413; näher dazu noch Rn. 125) – auch dem Kläger, etwaige Anhaltspunkte für eine mögliche Einflussnahme staatlicher Quellen auf bestimmtes Material zu benennen (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2025 – 6 B 23.24 – juris Rn. 58; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 86 Rn. 45; hierzu auch noch Rn. 127).
46
dd) Über die vorstehenden Rechtsgrundsätze hinaus ist die vom Kläger formulierte Frage keiner grundsätzlichen Klärung zugänglich; die verwaltungsgerichtliche Würdigung des vom Beklagten vorgelegten Tatsachenmaterials unterliegt gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO der freien Beweiswürdigung.
47
II. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurden nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt und bestehen im Übrigen auch nicht.
48
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG, B.v. 9.6.2016 – 1 BvR 2453/12 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.12.2025 – 10 ZB 25.917 – juris Rn. 3).
49
Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Kläger substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung – auf der Basis der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zulassungsantrag (vgl. BVerwG, B.v. 15.12.2003 – 7 AV 2.03 – juris Rn. 10) – unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 16.12.2025 – 8 ZB 25.1519 – juris Rn. 8; B.v. 30.11.2018 – 10 ZB 18.1906 – juris Rn. 9). Die Unrichtigkeit muss sich dabei auf das Ergebnis, mithin auf den Sachausspruch in der Urteilsformel auswirken und darf sich nicht allein auf einzelne Elemente der Urteilsbegründung beziehen (vgl. BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 34; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 19.2.2025 – 8 ZB 24.1334 – juris Rn. 9; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2026, § 124 Rn. 98).
50
Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung ernstlicher Zweifel erfordert daher eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung. Es muss herausgearbeitet werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (vgl. BayVGH, B.v. 12.2.2026 – 10 ZB 26.44 – juris Rn. 4).
51
2. Keine ernstlichen Zweifel begründet der Kläger mit seiner Rüge, die in Rede stehenden Rechtsgrundlagen aus dem Bayerischen Verfassungsschutzgesetz seien auf Parteien wegen Art. 21 GG nicht anwendbar (S. 184).
52
Der Vortrag des Klägers setzt sich nicht konkret mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (UA Rn. 44 bis 48) auseinander, verweist pauschal auf erstinstanzlichen Vortrag und genügt damit bereits nicht den Darlegungsanforderungen i.S.v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung seit langem geklärt, dass die allgemeinen Befugnisnormen der Verfassungsschutzgesetze von Bund und Ländern auf die Beobachtung politischer Parteien anwendbar sind und dem weder die Parteienfreiheit aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1, 2 GG noch das Parteienprivileg aus Art. 21 Abs. 4 GG entgegen steht (vgl. BVerfG, U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 – juris Rn. 418; B.v. 20.2.2013 – 2 BvE 11/12 – juris Rn. 24; B.v. 18.3.2003 – 2 BvB 1/01 – juris Rn. 77 f.; BVerwG, U.v. 21.7.2010 – 6 C 22.09 – juris Rn. 20 ff.; U.v. 7.12.1999 – 1 C 30.97 – juris Rn. 19 ff.; BayVGH, B.v. 14.9.2023 – 10 CE 23.796 – juris Rn. 80 ff.; OVG NW, U.v. 13.5.2024 – 5 A 1218/22 – juris Rn. 102). Das klägerische Vorbringen bietet keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Senats im Verfahren 10 CE 23.796 – juris Rn. 80 ff. verwiesen (vgl. auch noch Rn. 135).
53
3. Der Kläger meint (S. 183), das Landesamt könne „nicht für die Beobachtung (und Warnung vor) der Gesamtpartei zuständig sein“, weil „dadurch […] der Bayerische Landesgesetzgeber seine Hoheitsgewalt auf andere Teile der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Rechtsunterworfenen“ ausdehne, obwohl ihm hierfür die Legitimation fehle. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Landesamt verfüge über die Zuständigkeit für die Beobachtung der AfD in dem in der Beobachtungserklärung dargestellten Umfang, d.h. mit besonderem Fokus auf Berührungspunkte zum Freistaat Bayern (UA Rn. 51), habe zur Folge, dass Gegenstand der Beobachtung eines Landesamts nur sein dürfe, „was dem eigenen Land zuzurechnen ist und dort erfolgt“. Dies verkenne das Verwaltungsgericht, wenn es vorwiegend auf „landesexterne Maßnahmen“ abstelle.
54
Diese Argumentation ist – ungeachtet der Frage, ob damit die Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfüllt werden – nicht schlüssig. Sie vermengt Zuständigkeits- und Zurechnungsfragen und geht zudem von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab aus.
55
a) Das Verwaltungsgericht (UA Rn. 51) ist – im Wesentlichen unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats im Beschwerdeverfahren vom 14. September 2023 – 10 CE 23.796 – (juris Rn. 58 f.) davon ausgegangen, dass das Grundgesetz die Staatsaufgabe des Verfassungsschutzes (vgl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b) und Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG) und damit auch den Beobachtungsauftrag nicht zwischen Bund und Ländern aufgeteilt, sondern beiden zur gemeinsamen Erfüllung zugewiesen hat. Wenn ein Landesamt für Verfassungsschutz zuständig sei, beschränke sich sein Beobachtungsauftrag nicht auf diejenigen Teile der Organisation bzw. Betätigung, die in dem betreffenden Land vorhanden seien bzw. ausgeübt würden, sondern umfasse eine Gesamtbetrachtung des Beobachtungsobjektes, weil eine sachgerechte Beurteilung und Einschätzung sonst nicht möglich sei. Demgemäß lasse auch eine Zuständigkeit des Bundesamts die originäre Zuständigkeit des Bayerischen Landesamts zu einer Gesamtbetrachtung des Beobachtungsobjekts, allerdings mit besonderem Fokus auf Berührungspunkte zum Freistaat Bayern, unberührt. Diese Zuständigkeit sei nicht orts-, sondern aufgabenbezogen.
56
b) Dieser rechtliche Ansatz entspricht der Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerfG, B.v. 24.5.2005 – 1 BvR 1072/01 – juris Rn. 62 f.) sowie der ganz herrschenden Auffassung in der Literatur (vgl. etwa Gärditz, AöR 144 (2019), 81 (88); Gusy in Dietrich/Eiffler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, 2017, Teil IV § 1 Rn. 14, 22; Unterreitmeier in Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand 15.4.2026, Art. 2 BayVSG Rn. 28; Thiel in Dietrich/Kießling/Buchheim, BeckOK Sicherheits- und Polizeirecht Bund, Stand 1.1.2026, § 2 BVerSchG Rn. 13; Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auf. 2019, § 5 BVerfSchG Rn. 5 f.) und wird vom Zulassungsvorbringen nicht substantiiert angegriffen.
57
c) Die an dieses Regelungsgefüge anknüpfende Schlussfolgerung des Klägers, die Landesämter für Verfassungsschutz dürften aus Zuständigkeitsgründen nur das beobachten, „was dem eigenen Land zuzurechnen ist und dort erfolgt“ (S. 183), trifft nicht zu. Zwar ist richtig, dass die Beobachtung durch die Länder aufgrund deren limitierten Eigenstaatlichkeit erfordert, dass sich die Bestrebungen im jeweiligen Land auswirken können. Jedoch ist weder relevant, wo die jeweilige Bestrebung ihren Ausgang hat, noch ist es den Landesgesetzgebern grundsätzlich verwehrt, zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu Maßnahmen zu ermächtigen, deren Wirkungen die Grenzen des Landes unvermeidbar überschreiten (vgl. für Verfassungsschutzberichte BVerfG, B.v. 24.5.2005 – 1 BvR 1072/01 – juris Rn. 62 f.; vgl. auch BayVGH, B.v. 14.9.2023 – 10 CE 23.796 – juris Rn. 58 f.; Roth in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Aufl. 2019, § 5 BVerfSchG Rn. 5; zur Ausübung der operativen Kompetenz in anderen Ländern Unterreitmeier in Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand 15.4.2026, Art. 2 BayVSG Rn. 28 ff.).
58
Hieraus folgt ohne Weiteres, dass es für die Frage der Zuständigkeit des Landesamts nicht relevant ist, ob und in welchem Umfang die herangezogenen Belege bayerischer Provenienz sind. Die Belege entscheiden (nur) darüber, ob tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der AfD bestehen und diese daher Beobachtungsobjekt sein kann. Ist dies der Fall, so ist für die Zuständigkeit des Landesamts für die Beobachtung der Gesamtpartei ausreichend, dass sich diese Bestrebungen in Bayern auswirken und damit dort Gefahren hervorrufen können. Solche Auswirkungen sind mit Blick auf die bundespolitischen Ziele der Partei, aber auch aufgrund ihrer Aktivitäten in Bayern und insbesondere des Bestehens des Klägers als Landesverband offenkundig. Dass sich der Kläger als Landesverband und insofern unselbständige Teilorganisation der Gesamtpartei (vgl. § 1 Satz 3, § 9 Abs. 1, 4 Bundessatzung der AfD vom 29.11.2015, zuletzt geändert am 12.1.2025) in seiner inhaltlichen Ausrichtung grundlegend von der Gesamtpartei unterscheide, macht er im Übrigen selbst nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich.
59
4. Der Einwand, der Kläger hätte vor der Aufnahme der Beobachtung angehört werden müssen (S. 201), ist ebenfalls nicht schlüssig. Die sehr knappen Ausführungen genügen den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. Der Kläger setzt sich weder mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts (UA Rn. 52 ff.) auseinander, noch trägt er für seine Ansicht mehr als bloße Schlagworte („Konfrontationsobliegenheit“) vor. Unabhängig davon ist es offenkundig, dass die Aufnahme einer verfassungsschutzbehördlichen Beobachtung nicht von einer vorherigen Information des Personenzusammenschlusses abhängen kann (vgl. OVG NW, U.v. 13.5.2024 – 5 A 1218/22 – juris Rn. 139 ff.; VG Köln, B.v. 26.2.2026 – 13 L 1109/25 – juris Rn. 65 ff.; zur Frage der Anhörung vor Information der Öffentlichkeit siehe Rn. 136).
60
5. Keinen Erfolg hat auch die Rüge, das Gericht nehme fälschlicherweise an, „dass das Tatbestandsmerkmal ‚freiheitliche demokratische Grundordnung‘ den gesamten Katalog des Art. 4 BayVSG i.V.m. § 4 Abs. 2 BVerfSchG umfasst“ (S. 186), so dass ihm deshalb „nicht zuletzt im Hinblick auf die vorzunehmende Gesamtbetrachtung aller Umstände [eine] sachwidrige Fehlbewertung“ (S. 187) unterlaufe.
61
Damit ist kein entscheidungserheblicher Aspekt benannt. Selbst wenn das Verwaltungsgericht mit Blick auf die bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 21 Abs. 2 und 3 GG (vgl. U.v. 23.1.2024 – 2 BvB 1/19 – juris Rn. 247 ff.; U.v. 17.1.2017 – 2 BvB 1/13 – juris Rn. 529 ff.) ein zu umfangreiches Verständnis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zugrunde gelegen haben sollte, würde dies seine Annahme tatsächlicher Anhaltspunkte, die die Beobachtung rechtfertigen, nicht in Frage stellen. Denn hinsichtlich des Themenkomplexes „Remigration“ zieht das Gericht als Schutzgut die freiheitliche demokratische Grundordnung gerade „in Ausprägung der Menschenwürde“ (UA Rn. 83, passim) und damit einen anerkanntermaßen für den freiheitlichen demokratischen Verfassungsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsatz heran, der ohne jeden Zweifel vom Verweis auf § 4 Abs. 2 BVerfSchG erfasst ist. Im Übrigen behauptet das Zulassungsvorbringen lediglich pauschal, dass bei Anlegung eines zutreffenden rechtlichen Maßstabs „viele Äußerungen“ (S. 188) nicht als Beleg für verfassungsfeindliche Bestrebungen hätten herangezogen werden dürfen, ohne dies für einzelne Äußerungen den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend darzulegen. Insbesondere wurde nicht substantiiert aufgezeigt, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist, etwa weil das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich von einem unzutreffenden oder unzureichend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiswürdigung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist (BayVGH, B.v. 13.1.2020 – 10 ZB 19.1599 – juris Rn. 7). Entsprechendes gilt für die erforderliche Gesamtwürdigung des vorliegenden Tatsachenmaterials; auch hier zeigt das Zulassungsvorbringen nicht konkret auf, wie sich ein zu weit gefasstes Verständnis der freiheitlichen demokratischen Grundordnung auf das Ergebnis des Verwaltungsgerichts ausgewirkt haben könnte.
62
6. Soweit der Kläger – teilweise integriert in seine Grundsatzrüge Nr. 3 (vgl. Rn. 32) – die Einschätzung des Verwaltungsgerichts zum „Remigrationskonzept“ von Martin Sellner und dessen Zurechnung kritisiert, zeigt er keine ernstlichen Zweifel auf.
63
a) Es ist geklärt, dass dieses Konzept Sellners – das für die Beurteilung des Verwaltungsgericht von zentraler Bedeutung ist (UA Rn. 125 ff.) – nicht jeden Staatsbürger in der rechtlich verfassten Gemeinschaft als gleichberechtigt anerkennt, das durch die Menschenwürde geschützte egalitäre Verständnis der Staatsangehörigkeit missachtet und sich deshalb insoweit als menschenwürdewidrig erweist (BVerwG, B.v. 24.6.2025 – 6 A 4.24 – juris Rn. 75, 97 ff.; zuvor bereits BVerwG, U.v. 19.4.2024 – 2 WD 9.23 – juris Rn. 44). Das Zulassungsvorbringen hierzu (S. 193 f.), das allenfalls auf Einzelaspekte in Sellners Überlegungen eingeht, bietet keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Es setzt sich im Übrigen nicht substantiiert mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (UA Rn. 126 bis 128) auseinander.
64
b) Keine ernstlichen Zweifel legt der Kläger gegen die konkrete Zurechnung dieses Konzepts zur AfD dar. Das Gericht begründet ausführlich und auf Grundlage der anerkannten Maßstäbe (vgl. oben Rn. 33 f.), dass dieses Konzept zumindest von Franz Schmid und Rene Dierkes propagiert werde, die beide (u.a. als Mitglieder des Bayerischen Landtags) in herausgehobenen Funktionen für den Kläger tätig sind (UA Rn. 129 ff.).
65
Es stützt die Zurechnung auf verschiedene veröffentlichte Äußerungen, auf ihre posts und reposts und auf ihre propagierte Vernetzung mit Sellner und seinen Unterstützern. Einem näher zitierten Beitrag von Schmid auf der Plattform X entnimmt das Gericht, dass eine ethnischabstammungsmäßig definierte Personengruppe ungeachtet ihrer deutschen Staatsbürgerschaft dazu gebracht werden solle, Deutschland zu verlassen (UA Rn. 115 ff.). Unter anderem auch seine Verwendung des Hashtags „Remigration“ und sein Spendenverhalten würden seine Befürwortung des Konzepts Sellners und seine Nähe zur Identitären Bewegung zeigen (UA Rn. 131 ff.). Über ähnliche Ansichten verfüge Dierkes, der – in Kenntnis des „Remigrationskonzepts“ von Sellner (UA Rn. 130) – einen Beitrag von diesem auf der Plattform X verbreitete und sich zudem affirmative Äußerungen Jürgen Elsässers (Chefredakteur des COMPACT-Magazins) zur Vernetzung mit Sellner auf einer Kundgebung seines AfD-Kreisverbands München-Ost zurechnen lassen müsse (UA Rn. 115 ff.).
66
Soweit der Kläger vorträgt, diese Würdigung des Verwaltungsgerichts sei nicht mit den Maßstäben des Bundesverfassungsgerichts vereinbar, kann auf die obigen Ausführungen zur Grundsatzrüge Nr. 3 (vgl. Rn. 32 ff.) verwiesen werden. Gegen die Zurechnung des „Remigrationskonzepts“ gerade im Sinne Sellners (und nicht mit verfassungskonformem Gehalt) jedenfalls zu Schmid und Dierkes enthält das Zulassungsvorbringen (S. 194) keine substantiierten Rügen. Die Annahme, dass die Verbreitung von Inhalten Sellners ebenso wie eine Nähe zur Identitären Bewegung auf eine Identifizierung mit dessen „Remigrationskonzept“ hinweisen können, entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 24.6.2025 – 6 A 4.24 – juris Rn. 104) und begründet daher keine ernstlichen Zweifel. Hinsichtlich Dierkes geht der Kläger insbesondere nicht auf dessen Rolle beim Auftritt Elsässers auf der Kundgebung des AfD-Kreisverbands München-Ost ein, zu Schmid verhält er sich gar nicht. Den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur maßgeblichen Unterstützung eines menschenwürdewidrigen „Remigrationskonzepts“ durch Schmid und Dierkes setzt der Kläger nichts konkretes entgegen, zumal nicht ersichtlich ist, dass sich diese selbst in irgendeiner Form von Sellners „Remigrationskonzept“ distanziert hätten, obwohl das in der vorliegenden Verfahrenskonstellation möglich und naheliegend gewesen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts (UA Rn. 325) Aussagen von Schmid oder Dierkes von staatlicher Stelle provoziert oder beeinflusst worden sein könnten, wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich (vgl. hierzu noch unter Rn. 122 ff.).
67
c) Dabei ist nicht entscheidungserheblich, wie der Kläger oder die Bundespartei selbst den Begriff „Remigration“ entsprechend ihrer „7 Punkte zur Remigration“ oder Äußerungen ihrer Bundesvorsitzenden Weidel abstrakt verstanden wissen möchte (dazu auch VerfGH RhPf, U.v. 2.4.2025 – VGH O 11/24 – juris Rn. 69). Das Verwaltungsgericht (UA Rn. 113) hat offengelassen, ob u.a. aus der im Urteil zuvor dargestellten Partei-Programmatik folgt, dass Ausbürgerungen von oder aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegenüber eingebürgerten Menschen mit Migrationshintergrund von der AfD nicht ausgeschlossen und die wahren Zielsetzungen lediglich aus taktischem Kalkül bewusst nicht vollständig offengelegt werden oder dass sich die Partei lediglich in noch zulässiger Weise für eine restriktive Migrations- und Einbürgerungspolitik einsetzt. Es hat zurecht angenommen (UA Rn. 323), dass eine Beobachtung rechtfertigende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen auch dann vorliegen können, wenn innerhalb einer Gesamtorganisation verfassungsfeindliche Strömungen vorhanden sind, um zu beobachten, welche sich letzten Endes durchsetzen wird (BVerwG, U.v. 21.7.2010 – 6 C 22.09 – juris Rn. 45; BayVGH, U.v. 12.11.2024 – 10 B 23.374 – juris Rn. 67; B.v. 14.9.2023 – 10 CE 23.796 – juris Rn. 131); für eine Beobachtung bedarf es keiner entsprechenden Gesamtprägung der Organisation. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindlichen Strömung annimmt (UA Rn. 114), weil nach seiner Bewertung zumindest zwei Landtagsabgeordnete des Klägers Sellners „Remigrationskonzept“ propagieren und die vom Kläger vorgetragenen programmatischen Leitlinien nicht nach außen vertreten (UA Rn. 136); diese Bewertungen hat der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an hinreichenden Distanzierungen von Äußerungen mit Sellners Begriffsverständnis einer „Remigration“ (UA Rn. 130) und u.a. beim Faltblatt „7 Punkte zur Remigration“ handele es sich bloß um ein abstraktes Bekenntnis zur Gleichberechtigung aller Staatsangehörigen ohne eindeutige Distanzierung von im Widerspruch dazu stehenden Äußerungen (UA Rn. 106 unter Verweis auf OVG NW, U.v. 13.5.2024 – 5 A 1218/22 – juris Rn. 209), greift das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert auf. Gleiches gilt für die Erwägungen zur vom Verwaltungsgericht verneinten Frage, ob die betreffenden Äußerungen noch als „Entgleisungen“ Einzelner angesehen werden könnten (UA Rn. 325). Der klägerische Verweis darauf, verfassungskonforme „Remigrationskonzepte“ seien möglich und würden teilweise auch vom Kläger formuliert (S. 191 f.), kann daher keine ernstlichen Zweifel an der Ansicht des Verwaltungsgerichts begründen.
68
7. Auch die sonstigen auf ernstliche Zweifel gerichteten Einwände des Kläger haben keinen Erfolg.
69
a) Der Kläger rügt (S. 184 ff.) die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Meinungsfreiheit und zur Bewertung von Meinungsäußerungen (insbesondere UA Rn. 62 ff.). Im Kern kritisiert er hier abermals das, was er schon in Gestalt der Grundsatzrügen Nr. 6, 8 und 9 thematisiert hat, nämlich die Anforderungen an die Begründung des Gerichts bei der Auslegung mehrdeutiger Äußerungen und die Übertragung der vom Bundesverfassungsgericht für straf- oder zivilrechtliche Sanktionierungen von Meinungsäußerungen herausgearbeiteten Maßstäbe auf das Verfassungsschutzrecht. Soweit sich die Rüge ernstlicher Zweifel auf die rechtlichen Maßstäbe des Verwaltungsgericht beziehen, dringt der Kläger aus den gleichen Gründen nicht durch wie mit den genannten Grundsatzrügen (vgl. Rn. 38 ff.). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht entgegen der Behauptung des Klägers (S. 184 f.) die von ihm herangezogenen Meinungsäußerungen ausdrücklich unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit gewürdigt und den von ihm ermittelten Aussagegehalt ausführlich begründet. Der Kläger zeigt nicht unter Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts konkret auf, inwiefern dessen Würdigung einzelner Äußerungen den einschlägigen Rechtsgrundsätzen widersprechen sollte.
70
b) Hinsichtlich seines Vortrags zum vermeintlichen Erfordernis des kämpferischaggressiven Vorgehens (S. 188 f.) ist auf die Ausführungen zur Grundsatzrüge Nr. 16 zu verweisen (vgl. Rn. 23 f.).
71
c) Soweit der Kläger die Zurechnung der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Äußerungen pauschal deshalb in Zweifel zieht, weil sie von Personen getätigt wurden, die nicht aus dem Landesverband Bayern stammen (S. 189 f.), trägt er keine Argumente vor, die die Entscheidung infrage stellen. Der Kläger verweist im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren 10 CE 23.796 und genügt damit nicht den Darlegungsanforderungen (vgl. auch Rn. 53 ff.).
72
Ungeachtet dessen trifft seine Annahme nicht zu, einschlägige Äußerungen von Repräsentanten, Funktionsträgern oder Gremien der AfD-Bundespartei oder anderer Landesverbände und deren Untergliederungen könnten ihm nicht zugerechnet werden. Vertikale, horizontale oder regionale Zurechnungsgrenzen bestehen nicht. Alle einschlägigen Äußerungen sind grundsätzlich Äußerungen der Gesamtpartei und nicht nur derjenigen Organisationseinheit, der der konkrete Äußernde angehört, zuzurechnen. Die von § 7 PartG vorgeschriebene und in den Satzungen festgelegten Untergliederung von Parteien sind insoweit lediglich Mittel der effektiven Organisation von Einflussnahme auf die und Mitwirkung an der politische(n) Willensbildung auf allen Ebenen (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2023 – 10 CE 23.796 – juris Rn. 88 ff.; HessVGH, B.v. 26.9.2025 – 8 B 1714/23 – juris Rn. 84; OVG NW, U.v. 13.5.2024 – 5 A 1218/22 – juris Rn. 167). Sie bedeutet nicht, dass ein Landesverband gegenüber der Bundespartei oder gegenüber den übrigen Landesverbänden im Rahmen einer verfassungsschutzrechtlichen Prüfung jeweils als „Dritter“ anzusehen wäre – im Gegenteil: inhaltlich und programmatisch bilden alle Organisationseinheiten der Bundes- und Landesebene eine Einheit und sind jeweils insoweit integrierter und integraler Teil des Ganzen. Dies gilt insbesondere auch für die inhaltliche und programmatische Ausrichtung in Bezug auf die gesetzten politischen Ziele. Der Verweis des Klägers auf die Satzungs- und Personalautonomie der Landesverbände verfängt daher nicht. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf seine Ausführungen im Beschluss vom 14. September 2023 (10 CE 23.796 – juris Rn. 88 ff.).
73
d) Auch die übrigen Ausführungen des Klägers zu den Anforderungen an einen Zurechnungszusammenhang oder dessen Unterbrechung begründen keine ernstlichen Zweifel.
74
Soweit der Kläger zu hohe Anforderungen des Verwaltungsgerichts an eine gebotene Distanzierung kritisiert (S. 201), fehlt es bereits an einer konkreten Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts. Das Zulassungsvorbringen beschränkt sich auf (rhetorische) Fragen und im Wesentlichen die pauschale Aussage, die Bewertung des Verwaltungsgerichts überzeuge nicht. Das Verwaltungsgericht hat auf den vom Kläger in Bezug genommenen Passagen des Urteils (v.a. UA Rn. 148 bis 150, 164, 173 f., 212, 248 bis 251, 292, 326 bis 330) jeweils einzelfallbezogen geprüft und begründet, inwieweit eine ausreichende Distanzierung (z.B. durch eine Parteiordnungsmaßnahme) erfolgt und die jeweiligen Äußerungen der Partei zuzurechnen seien. Soweit der Kläger insofern rügt, das Verwaltungsgericht gehe offenbar davon aus, dass er jede Äußerung eines Parteimitglieds kenne, ist weder erkennbar, welche vom Verwaltungsgericht bewertete Äußerung er selbst nicht gekannt haben will, noch, inwiefern eine entsprechende (anfängliche) Unkenntnis noch entscheidungserheblich wäre. Dass Zulassungsvorbringen lässt nicht erkennen, dass der Kläger sich von irgendeiner der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Aussagen tatsächlich distanzieren wollte. Im Übrigen kann hinsichtlich des Vortrags zur Distanzierungsobliegenheit auf die Ausführungen des Senats zur Grundsatzrüge Nr. 4 (vgl. Rn. 26 ff.) verwiesen werden.
75
e) Hinsichtlich des Vortrags zu einer fehlenden Gesamtschau und damit verbundener Aufklärungsdefizite (S. 201 f.) verweist der Senat auf die Ausführungen zur Grundsatzrüge Nr. 11 (vgl. Rn. 29 f.). Zudem hat das Verwaltungsgericht ersichtlich unter Beachtung der Maßstäbe des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 20.5.2025 – 6 B 23.24 – juris Rn. 37) geprüft, ob die herangezogenen Äußerungen eine quantitativ und qualitativ hinreichende Tatsachenbasis für die Annahme tatsächlicher Anhaltspunkte bilden (UA Rn. 322 ff.) und hierbei insbesondere untersucht, ob es sich bei den herangezogenen Äußerungen nur um Entgleisungen handelt (UA Rn. 325). Hierzu enthält das Zulassungsvorbringen nichts an Substanz.
76
III. Der Kläger hat nicht gemäß § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass das Verwaltungsgericht von einer Entscheidung eines Divergenzgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO abgewichen wäre.
77
1. Die Darlegung einer Divergenz erfordert, dass ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechts- oder Tatsachensatz bezeichnet wird, mit dem die Vorinstanz von einem in der Rechtsprechung eines übergeordneten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abgewichen ist. Ein Rechtssatz in diesem Sinne ist ein abstrakter richterrechtlicher Obersatz unterhalb des Abstraktionsgrads der Norm und oberhalb der Rechtsanwendung auf den konkreten Einzelfall (Kraft in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 132 Rn. 35). Die divergierenden Sätze sind einander so gegenüberzustellen, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2019 – 10 ZB 18.2598 – juris Rn. 18; B.v. 18.4.2019 – 10 ZB 18.2660 – juris Rn. 9 m.w.N.). Zwischen den Gerichten muss insoweit ein prinzipieller Auffassungsunterschied bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 9.4.2014 – 2 B 107.13 – juris Rn. 3). Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung eines übergeordneten Gerichts aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 6 B 35.16 – juris Rn. 12 m.w.N.).
78
2. Der Kläger trägt vor (S. 151 ff.), das Verwaltungsgericht habe mehrfach nachträglich gesammelte, mithin spätere Erkenntnisse zu seinen Lasten bewertet (UA Rn. 57, 341, 344) und weiche damit von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (U.v. 14.12.2020 – 6 C 11.18 – juris Rn. 24). Die geltend gemachte Divergenz liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen des geltend gemachten Anspruchs auf Unterlassung der fortlaufenden Beobachtung zutreffend auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als maßgeblich abgestellt. Dies entspricht der vom Kläger zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O.), wonach Erkenntnisse, die nachträglich während einer Beobachtung gewonnen werden, als Grundlage einer anschließenden weiteren Beobachtung dienen können (vgl. auch BayVGH, B.v. 14.9.2023 – 10 CE 23.796 – juris Rn. 70 f.).
79
3. Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ab, wenn es ein kämpferischaggressives Vorgehen nicht als Voraussetzung für eine verfassungsfeindliche Bestrebung ansehe (S. 121 ff.). Die behauptete Divergenz besteht nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfordert die Bewertung einer Meinung oder Gesinnung als verfassungsfeindlich, dass an eine aktivkämpferische Haltung angeknüpft wird; werden Meinungsäußerungen berücksichtigt, müssen sich darin tatsächliche Bestrebungen manifestieren, die freiheitlichdemokratische Grundordnung zu beseitigen (BVerfG, B.v. 31.5.2022 – 1 BvR 564/19 – juris Rn. 18). Ein kämpferischaggressives Vorgehen ist dagegen nicht erforderlich (vgl. BVerfG, B.v. 26.4.2022 – 1 BvR 1619/17 – juris Rn. 185; BVerwG, B.v. 20.5.2025 – 6 B 23.24 – juris Rn. 68 f.; vgl. bereits Rn. 23 f. zu Grundsatzrüge Nr. 16).
80
4. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht sei hinsichtlich seines Verständnisses von Äußerungen, die auf das „deutsche Volk“ u.ä. Bezug nähmen, von Entscheidungen u.a. des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen (S. 134 ff.). Danach erfordere die gerichtliche Annahme einer Äußerung als Verletzung der Menschenwürde stets eine Bewertung der Umstände des Einzelfalls. Das Verwaltungsgericht habe dagegen den Rechtssatz aufgestellt, aus der Verwendung der Begriffe „Bevölkerungsaustausch“, „großer Austausch“ und „Umvolkung“ ergäben sich stets tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen.
81
Dem angefochtenen Urteil ist der behauptete Rechtssatz nicht zu entnehmen. Ob und inwieweit in Begriffen wie „Bevölkerungsaustausch“, „großer Austausch“ und „Umvolkung“ ein primär ethnisch definiertes Volksverständnis zum Ausdruck kommt, sodass Zuwanderer nicht Teil dieses Volkes werden können, ergibt sich aufgrund einer Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO und ist nicht Gegenstand eines Rechtssatzes im Sinne einer Beweisregel. Das zeigt sich gerade auch an der vom Kläger in Bezug genommenen Passage des angefochtenen Urteils (UA Rn. 114 ff.). Zur Ermittlung des Aussagegehalts hat das Verwaltungsgericht Aussagen von Mitgliedern des Klägers berücksichtigt und insbesondere auch Aussagen des Abgeordneten Schmid gewürdigt, in denen u.a. der Begriff „Bevölkerungsaustausch“ vorkommt. Es hat auch nicht bereits bloße Kritik an irregulärer Migration und Forderungen nach einer restriktiven Migrations- und Einbürgerungspolitik als menschenwürdeverletzend angesehen (vgl. z.B. UA Rn. 113; vgl. auch oben Rn. 31 ff.).
82
Die vom Kläger ferner genannten Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte stammen nicht von einem divergenzfähigen Gericht i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.
83
5. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht weiche von der zur Strafbarkeit einer Äußerung (etwa als Beleidigung gemäß § 185 StGB) ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. B.v. 19.5.2020 – 1 BvR 2397/19; B.v. 20.10.1992 – 1 BvR 698/89) ab; es bewerte eine Äußerung als Verletzung der Menschenwürde auch ohne kontextbezogene Einzelfallbetrachtung und nehme eine Menschenwürdeverletzung auch an, wenn eine Äußerung nicht eine konkrete Person, sondern eine Personengruppe betreffe (S. 131, 135). Er verweist auf Passagen im angefochtenen Urteil, die die verwaltungsgerichtliche Prüfung hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung in Ausprägung der Menschenwürde betreffen. Mit seinem Vortrag, der auch als Grundsatzrüge formuliert wurde (vgl. Rn. 40 f.) und sich auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus anderen Rechtsbereichen bezieht, zeigt der Kläger keine Divergenz auf. Aus (vermeintlichen) Rechtssätzen zu unterschiedlichen Vorschriften in verschiedenen rechtlichen Zusammenhängen lässt sich eine Divergenz nicht ableiten (vgl. hierzu auch BVerwG, B.v. 20.5.2025 – 6 B 23.24 – juris Rn. 71 f.). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht bei der Bewertung des Aussagegehalts von Äußerungen die Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt.
84
6. Die zur Frage des Umgangs mit mehrdeutigen Äußerungen erhobene Divergenzrüge (S. 166 ff.) hat ebenfalls keinen Erfolg. Es ist unrichtig, wenn der Kläger behauptet, das Verwaltungsgericht ziehe eine mehrdeutige Äußerung im Zweifel zu seinen Lasten als Anhaltspunkt für eine verfassungsfeindliche Bestrebung heran. Eine solche Zweifelsregel wendet das Verwaltungsgericht nicht an (vgl. auch Rn. 31 ff.). Es legt vielmehr mehrdeutige Äußerungen aus, würdigt die herangezogenen Meinungsäußerungen ausdrücklich auch unter Berücksichtigung der Meinungsfreiheit und erläutert, welches Verständnis es den jeweiligen Äußerungen zugrunde legt. Nur Äußerungen, die hiernach Ausdruck eines Bestrebens sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen, zieht es als Anhaltspunkte für die Annahme einer verfassungsfeindlichen Bestrebung heran (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2025 – 6 B 23.24 – juris Rn. 81). Dies gilt insbesondere auch für die Auslegung der vom Kläger (S. 168) genannten Begriffe wie „Remigration“ (vgl. auch Rn. 80 ff.).
85
7. Ohne Erfolg bleibt auch eine Divergenzrüge zur – bereits mit der Grundsatzrüge Nr. 11 gestellten (vgl. oben Rn. 29 f.) – Frage der Notwendigkeit einer „wertenden Gesamtschau“ der für den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung vorliegenden oder noch zu erhebenden Erkenntnisse. Der Kläger verweist insoweit insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 14.8.2024 – 6 VR 1.24 – juris) zur Prüfung eines Vereinsverbots und dem Erfordernis einer verfassungsfeindlichen Prägung des Gesamtbilds der Organisation (S. 161 ff.). Hierbei verkennt der Kläger jedoch, dass die herangezogene Entscheidung sich mit dem Vorliegen des Verbotsgrundes des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG, nicht aber mit dem Begriff der verfassungsfeindlichen Bestrebung befasst hat (vgl. hierzu auch BVerwG, B.v. 20.5.2025 – 6 B 23.24 – juris Rn. 80). Angesicht der unterschiedlichen Regelungsgegenstände lässt sich auf die Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Divergenzrüge stützen.
86
IV. Die Rechtssache weist keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.
87
1. Die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten setzt voraus, dass der Rechtssache nicht nur allgemeine oder durchschnittliche Schwierigkeiten zukommen. Vielmehr muss die konkrete Rechtssache überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen, sich daher von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle im Schwierigkeitsgrad signifikant unterscheiden und deshalb an den entscheidenden Richter (wesentlich) höhere Anforderungen stellen als im Normalfall (vgl. BayVGH, B.v. 6.6.2025 – 10 ZB 25.625 – juris Rn. 17 m.w.N.). Die Schwierigkeit des Falles ist aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts und im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung zu beurteilen (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2025 – 10 ZB 25.1911 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 15.11.2024 – 10 ZB 24.706 – juris Rn. 27; Roth in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1.4.2026, § 124 Rn. 43, 51; Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124 Rn. 27 ff.). Die tatsächliche oder rechtliche Frage, die solche Schwierigkeiten aufwirft, muss dabei entscheidungserheblich sein (vgl. BayVGH, B.v. 13.1.2023 – 10 ZB 22.1408 – juris Rn. 17).
88
2. Der Kläger greift als rechtliche Schwierigkeit (S. 14 ff.) wortgleich die bereits mit der Grundsatzrüge Nr. 16 (S. 113 f.) erhobene Frage danach auf, ob die Bejahung des Tatbestandsmerkmals „Bestrebung“ ein kämpferischaggressives oder illegales Vorgehen erfordere. Die Frage ist in der Rechtsprechung bereits geklärt und daher nicht schwierig zu beantworten. Der Senat nimmt – wie schon bei der Grundsatzrüge (vgl. Rn. 23 f.) – auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2025 – 6 B 23.24 – (juris Rn. 60 f.) Bezug.
89
3. Mit einer weiteren Rüge der besonderer Schwierigkeit greift der Kläger eine Fragestellung auf, die er auch bereits im Rahmen einer Divergenzrüge formuliert hat (vgl. S. 137; dazu oben Rn. 80 ff.). Er hält insoweit für streitentscheidend die Frage, ob sich aus Forderungen zur Rückkehr zum sogenannten Abstammungsprinzip oder nach dem Schutz deutscher Interessen und begrenzter Migration tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen ergeben können (S. 22 f.).
90
Diese Fragen sind nicht entscheidungserheblich; der Kläger wendet sich gegen Annahmen, die das Urteil nicht enthält. Das Verwaltungsgericht gewinnt Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen nicht etwa aus Forderungen nach einer restriktiven Migrations- und Einbürgerungspolitik, sondern aus der Zurechenbarkeit von Forderungen nach „Remigration“, die auch Deutsche mit Migrationshintergrund einschließe und ihnen damit nur einen rechtlich abgewerteten Status zuerkenne (UA Rn. 113 f.).
91
Das Verwaltungsgericht stellt zugleich fest, das erklärte Ziel der AfD, durch eine restriktive Einwanderungspolitik und Einschränkung der Zuwanderung die deutsche kulturelle Identität zu bewahren, sei als solches rechtlich nicht zu beanstanden (UA Rn. 111, 113).
92
4. Der Kläger greift als rechtliche Schwierigkeit (S. 29 ff.) wortgleich die bereits mit der Grundsatzrüge Nr. 11 (vgl. Rn. 29 ff.) erhobene Frage danach auf, ob eine Beobachtung eine strukturierte Gesamtschau erfordert. Auch diese Frage ist in der Rechtsprechung bereits geklärt und daher nicht schwierig zu beantworten. Der Senat nimmt erneut auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2025 (6 B 23.24 – juris Rn. 37 f.) Bezug.
93
5. Auch die als rechtliche Schwierigkeit (S. 36 ff.) bereits mit der Grundsatzrüge Nr. 4 formulierte Frage zur Distanzierungsobliegenheit einer politischen Partei ist bereits geklärt und daher nicht schwierig zu beantworten (vgl. Rn. 26 ff.).
94
6. Schließlich begründen weder der quantitative „Umfang des Verfahrensinhalts“ oder der „Begründungsaufwand des erstinstanzlichen Urteils (172 Seiten)“ (S. 14) noch die Menge des Tatsachenmaterials für sich genommen tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
95
a) Der seitenmäßige Umfang einer Entscheidung ist für sich betrachtet keine papiergewordene Manifestation von Schwierigkeit. Die umfangreiche Beantwortung vieler Fragen kann ebenso einfach wie die knappe Beantwortung weniger Fragen schwierig sein. Die angegriffene Entscheidung weist aber auch keinen derartigen materiellen Begründungsaufwand auf, dass alleine hieraus eine tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der gesamten Rechtssache folgt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – juris Rn. 17). Schon die Erfolglosigkeit der einzelnen Rügen lässt erkennen, dass die Rechtsfragen des Verfahrens bereits durch die Rechtsprechung geklärt sind. Dabei ist im Übrigen festzustellen, dass diese Rechtsfragen, die der Kläger insbesondere als Grundsatzrügen formuliert hat und sich nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO als nicht grundsätzlich klärungsbedürftig erweisen, größtenteils im Gewande einer Rüge zu anderen Zulassungsgründen wiederkehren (vgl. im Einzelnen obige Querverweise). Zudem sind viele der vom Kläger formulierten Probleme ersichtlich nicht entscheidungserheblich.
96
b) Der Kläger legt auch nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dar, weshalb der Sachverhalt besonders unübersichtlich oder besonders schwierig zu ermitteln wäre (vgl. Happ/Käß in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 124a Rn. 71). Der bloße, wenngleich erhebliche Umfang des Tatsachenmaterials, das das Verwaltungsgericht gewürdigt hat, macht das Verfahren nicht schwierig. Im Übrigen kommt hinzu, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt hat (vgl. oben Rn. 9 ff.) und damit nur ein Teil des Gesamtaufwands auf die jeweils tragendende Begründung (hier: die Bestrebungen gegen die Menschenwürde durch das besagte „Remigrationskonzept“) entfällt. Der Gegenstand des Verfahrens – im Wesentlichen die Ermittlung und Bewertung von Äußerungen und die Beantwortung von Zurechnungsfragen – ist zudem eine originäre juristische und richterliche Tätigkeit, die nicht mit disziplinfremden naturwissenschaftlichen oder technischen Erkenntnisvorgängen verbunden ist, deren Bewältigung schon für sich genommen schwierig sein kann (vgl. Roth in Poser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1.4.2026, § 124 Rn. 45). Die im Kontext des „Remigrationskonzepts“ aufgeworfenen Wertungsfragen sind zudem – im maßgeblichen Zeitpunkt der Senatsentscheidung – durch die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Juni 2025 – 6 A 4.24) geklärt und auch deshalb nicht mehr schwierig. Gegenteiliges ergibt sich nicht aus der Zulassungsbegründung. Gerade auch, soweit diese an der verwaltungsgerichtlichen Würdigung des Tatsachenmaterials im Einzelnen nur pauschal und oftmals unter unzutreffender Interpretation der Erwägungen Kritik übt (siehe im Einzelnen oben) wird nicht aufgezeigt, inwieweit die Würdigung insbesondere von Äußerungen überdurchschnittlich schwierig gewesen wäre.
97
c) Unabhängig davon lagen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und liegen erst recht im – maßgeblichen – Zeitpunkt der Senatsentscheidung in beachtlichem Umfang verwaltungsgerichtliche Entscheidungen aller Instanzen vor, die sich mit dem auch im hiesigen Verfahren relevanten Material oder den im Allgemeinen aufgeworfenen rechtlichen Fragen befassen und damit die Komplexität und etwaige Schwierigkeiten erheblich reduzieren (vgl. OVG NW, U.v. 13.5.2024 – 5 A 1218/22; VG Köln, U.v. 8.3.2022 – 13 K 326/21; VG Stuttgart, B.v. 6.11.2023 – 1 K 167/23; VG Wiesbaden, B.v. 14.11.2023 – 6 L 1166/22.WI. Seither: VGH BW, B.v. 6.11.2024 – 1 S 1798/23 – juris; VG Stuttgart, U.v. 18.3.2025 – 1 K 20/25; HessVGH, B.v. 26.9.2025 – 8 B 1714/23; BVerwG, Beschlüsse v. 20.5.2026 – zur AfD: Az. 6 B 23.24; zur „Jungen Alternative“: Az. B 22.24; zum „Flügel“: Az. 6 B 21.246). Die entscheidungserhebliche Frage, ob hinsichtlich der AfD als Gesamtpartei tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen, ist gerade durch die genannten Entscheidungen des OVG Nordrhein-Westfalen vom 13. Mai 2024 (Az. 5 A 1218/22) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Mai 2025 (Az. 6 B 23.24) – wenn auch für die Beobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz und für einen etwas früheren Zeitpunkt – rechtkräftig geklärt. Entsprechend angepasste Einschätzungen zum (im Wesentlich gleichlautenden) bayerischen Landesrecht und die Beobachtung durch das Landesamt zum heutigen Zeitpunkt stellen den Senat nicht mehr vor überdurchschnittliche tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten.
98
V. Die erhobene Rüge eines Verfahrensmangels i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat keinen Erfolg. Der Kläger trägt vor, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt in Bezug auf entlastende Belege unzureichend aufgeklärt und in der Folge keine hinreichende Gesamtschau der be- und entlastenden Umstände vorgenommen (S. 171 ff.).
99
Mit diesem Einwand dringt der Kläger bereits deshalb nicht durch, weil bei der Prüfung, ob dem Gericht ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, von der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts als Vorinstanz auszugehen ist, auch wenn dessen Standpunkt rechtlich unzutreffend sein sollte (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2025 – 6 B 23.24 – juris Rn. 83; BayVGH, B.,v. 22.1.2026 – 10 ZB 25.1202 – juris Rn. 16 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger als erforderlich angesehene Gesamtschau im Sinne einer Gegenüberstellung be- und entlastender Erkenntnisse zu Recht als nicht geboten erachtet. In Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 20.5.2025 – 6 B 23.24 – juris Rn. 37) hat es vielmehr das ihm vorliegende Tatsachenmaterial unter Einbeziehung der vom Kläger vorgetragenen entlastenden Umstände wie insbesondere auch eingeleitete Parteiordnungsmaßnahmen gewürdigt (UA Rn. 329; vgl. auch oben Rn. 30).
100
VI. Der Kläger dringt demnach mit keiner seiner Rügen durch, die er (ausschließlich oder zumindest auch) in Bezug auf den Themenkomplex „Remigration“ erhebt. In Bezug auf die angefochtene Entscheidung über den geltend gemachten Unterlassungsanspruch (Nr. 1 des Klageantrags), die selbständig tragend mit diesem Themenkomplex begründet wurde (vgl. Abschnitt A, Rn. 9 ff.), hat er deshalb keinen Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt. Die übrigen, allein andere Begründungsstränge betreffende Rügen sind insoweit nicht entscheidungserheblich. Unabhängig davon sind auch die Rügen zu den anderen Begründungssträngen, die die Entscheidung über den Unterlassungsanspruch gleichfalls selbständig tragen, unbegründet (vgl. Abschnitt C., Rn. 101 ff.).
101
C. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat auch keinen Erfolg, soweit sich der Kläger gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung über seinen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beobachtung (bereits) am 8. September 2022 wendet (Klageantrag Nr. 4). Hinsichtlich der bereits auch für den Unterlassungsanspruch relevanten Rügen wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen (Abschnitt B, Rn. 18 ff.). Die übrigen Rügen rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung.
102
I. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass die Beobachtung der AfD auch bereits am 8. September 2022 aus drei jeweils selbständig tragenden Gründen rechtmäßig war. Es hat in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. (U.v. 14.12.2020 – 6 C 11.18 – juris Rn. 24; vgl. auch oben Rn. 78) insoweit nur auf zu diesem maßgeblichen Stichtag des 8. September 2022 bereits vorliegende Erkenntnisse abgestellt, namentlich auf Äußerungen und Handlungen von Parteimitgliedern und Funktionären aus den Jahren 2019 bis 2021 (vgl. UA Rn. 138 ff. i.Vm. Rn. 354). Im Hinblick auf Äußerungen über Menschen mit Migrationshintergrund und Menschen muslimischen Glaubens (vgl. UA Rn. 138 ff.), der Befürwortung eines gewaltsamen Umsturzes (UA Rn. 206 ff.) sowie der fortgesetzten Agitation gegen die Institutionen und Repräsentanten des Staates und gegen die demokratischen Parteien (UA Rn. 251 ff.) hätten bereits zum damaligen Zeitpunkt quantitativ und qualitativ ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte für gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen des Klägers vorgelegen (UA Rn. 354).
103
Hingegen hat das Verwaltungsgericht folgerichtig die Erkenntnisse zum Themenkomplex „Remigration“ (UA Rn. 87 ff.) im Rahmen seiner Prüfung des Feststellungsantrags nicht herangezogen, weil die hierfür relevanten Äußerungen und Handlungen der Landtagsabgeordneten Schmid (UA Rn. 114 ff.), Dierkes (UA Rn. 119 ff.) und Nolte (UA Rn. 125 ff.) sämtlich erst nach dem 8. September 2022 erfolgt sind. Es handelt sich insoweit nicht um „bereits damals erfolgte Äußerungen“ (UA Rn. 354).
104
II. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich nicht, dass die Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzliche Bedeutung hat.
105
1. Mit der Grundsatzrüge Nr. 2 (S. 54 ff.) formuliert der Kläger die Frage, ob sich ein tatsächlicher Anhaltspunkt für verfassungsfeindliche Bestrebungen aus zulässigen – nicht strafbaren – religionskritischen Meinungsäußerungen ergeben kann, auch wenn damit keine (rechtlichen) Forderungen verknüpft werden. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Der Kläger nimmt unrichtig an, das Verwaltungsgericht entnehme Meinungsäußerungen eine Verletzung der Menschenwürde, sobald die Äußerung eine Religion oder eine bestimmte Form ihrer Ausübung kritisiere (S. 56). Das Verwaltungsgericht ermittelt vielmehr im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B.v. 20.5.2025 – 6 B 23.24 – juris Rn. 15 f.) den konkreten Sinngehalt jeder herangezogener Äußerung (UA Rn. 139 ff.). Hierbei kommt es zum Ergebnis, dass die Äußerungen gerade nicht als (bloße) sehr zugespitzte Kritik am Islam selbst zu verstehen seien, sondern gerade eine Verletzung der Menschenwürde von Menschen mit Migrationshintergrund und Menschen muslimischen Glaubens beinhalteten (UA Rn. 203). Bezugspunkt der verwaltungsgerichtlichen Bewertung sind damit u.a. Äußerungen über Muslime, nicht dagegen eine Religionskritik am Islam. Fragen grundsätzlicher Bedeutung wirft der Kläger daher nicht auf (zur Rüge ernstlicher Zweifel vgl. Rn. 114 ff.).
106
2. Der Kläger wirft mit der Grundsatzrüge Nr. 8 die Frage auf, ob „ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG unter dem Aspekt des Glaubens und der religiösen Anschauungen auch dann ein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) [ist], wenn nicht eine natürliche Person, sondern eine Religionsgemeinschaft ungleich behandelt wird“ (S. 67).
107
Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat aus dem vorgelegten Material die Überzeugung gewonnen, dass „zumindest Teile der Mitglieder der AfD“ (UA Rn. 204) durch entsprechende Äußerungen die Menschenwürde „von Menschen mit Migrationshintergrund und Menschen muslimischen Glaubens verletzen, da diese wegen ihrer Herkunft bzw. Religionszugehörigkeit systematisch, anhaltend und wiederholt pauschalisierend auf polemische Art und Weise herabgesetzt, ausgegrenzt und als kriminelle, nicht integrierbare Menschen zweiter Klasse dargestellt werden“ (UA Rn. 203). Die Verfassungsfeindlichkeit der Bestrebungen findet ihren Grund nach Ansicht des Gerichts also in der (Ungleich-)Behandlung des einzelnen Menschen als natürliche Person und- anders als der Kläger mit seiner Frage annimmt – nicht in einer Ungleichbehandlung einer Religionsgemeinschaft in Form einer juristischen Person (vgl. auch BVerwG, B.v. 20.5.2025 – 6 B 21.24 – juris Rn. 24 ff.).
108
3. Mit der Grundsatzrüge Nr. 10 wirft der Kläger die Frage auf, ob es mit Art. 5 Abs. 1 GG vereinbar sei, „eine Meinungsäußerung als pauschale Negativbewertung einer Menschengruppe und deshalb als Menschenwürdeverletzung zu bewerten […], ohne mit nachvollziehbarer Begründung darzulegen, dass die Äußerung erstens ein Pauschalurteil sei (wenn sie sinnvoll auch anders ausgelegt werden könnte) und warum darin eine Menschenwürdeverletzung liege“ (S. 91).
109
Diese Rüge wirft keine über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus klärungsfähige Frage auf. Ob eine verwaltungsgerichtliche Bewertung und ihre Begründung nachvollziehbar sind und mit den (verfassungs-)rechtlichen Anforderungen in Einklang stehen (vgl. auch Rn. 38 ff.), ist eine Frage des konkreten Einzelfalls. Mit der geäußerten Kritik des Klägers könnten insoweit allenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend gemacht werden (vgl. hierzu Rn. 114 ff.).
110
Im Übrigen ist die Frage nicht entscheidungserheblich. Entgegen der Behauptung des Klägers trifft es nicht zu, dass das Verwaltungsgericht davon ausgeht, „dass jede negative Pauschalaussage über eine Menschengruppe bereits herabwürdigend und diffamierend und die Menschenwürde der Betroffenen verletzend sei, ohne dass dies für die einzelnen Äußerungen unter Berücksichtigung der Umstände und des Kontexts der Äußerung“ (S. 94) zu begründen wäre. Zum Beleg seiner Behauptung führt der Kläger lediglich einzelne aus dem Sinnzusammenhang des Urteils gerissene Begriffe an (S. 92). In Wirklichkeit ermittelt das Gericht auch hier den Sinngehalt herangezogener Äußerungen und herabsetzender Formulierungen unter Berücksichtigung der jeweiligen konkreten Umstände (vgl. auch Rn. 105).
111
Soweit die Rüge darauf zielt, die vom Bundesverfassungsgericht für straf- oder zivilrechtliche Sanktionierungen von Meinungsäußerungen herausgearbeiteten Maßstäbe auch im Verfassungsschutzrecht zur Anwendung zu bringen, wird auf die Ausführungen zu den Grundsatzrügen Nr. 6, 8, 9 (vgl. Rn. 38 ff.) verwiesen.
112
III. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wurden nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt und bestehen im Übrigen auch nicht.
113
1. Die erhobene Rüge, das Gericht nehme fälschlicherweise an, „dass das Tatbestandsmerkmal ‚freiheitliche demokratische Grundordnung‘ den gesamten Katalog des Art. 4 BayVSG i.V.m. § 4 Abs. 2 BVerfSchG umfasst“ (S. 186), so dass ihm deshalb „nicht zuletzt im Hinblick auf die vorzunehmende Gesamtbetrachtung aller Umstände [eine] sachwidrige Fehlbewertung“ (S. 187) unterlaufe, hat auch hinsichtlich des Feststellungsantrags keinen Erfolg. Die obigen Ausführungen (vgl. Rn. 60 f.) gelten entsprechend, soweit das Verwaltungsgericht Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen in einer systematischen Verächtlichmachung von Menschen muslimischen Glaubens sieht. Auch hierin sieht das Verwaltungsgericht einen Angriff auf die Menschenwürde und nicht „nur“ allenfalls – wie der Kläger meint – auf das Persönlichkeitsrecht oder die Religionsfreiheit.
114
2. Keinen Erfolg haben die Einwände des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, es ergäben sich hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der AfD „aus Äußerungen über Menschen mit Migrationshintergrund und Menschen muslimischen Glaubens“ (UA Rn. 138).
115
Der Vortrag genügt zum einen den Darlegungsanforderungen nicht. Der Kläger behauptet lediglich, dass die herangezogenen Meinungskundgaben nicht in dem Sinne pauschal seien, dass sie undifferenziert, generalisierend und herabsetzend formuliert wären (vgl. z.B. Bewertungen in UA Rn. 146, 157, 169, 183, 196, 203); das Verwaltungsgericht habe die einzelnen Äußerungen nicht hinreichend geprüft. Er setzt sich jedoch mit den jeweils einzelfallbezogenen Bewertungen des Gerichts nicht konkret auseinander. Auch hat er nicht substantiiert aufgezeigt, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Überzeugungsbildung fehlerhaft ist (BayVGH, B.v. 13.1.2020 – 10 ZB 19.1599 – juris Rn. 7). Seine These, die herangezogenen Äußerungen hätten nur den (politischen) Islam und etwaige „Begleitfolgen“ zum Gegenstand und begründeten keinen Verstoß gegen die Menschenwürde (S. 196 f.), verfängt schon daher nicht.
116
Die Behauptung des Klägers trifft im Übrigen auch nicht zu. Das Verwaltungsgericht stützt sich – schlüssig und für jede Aussage im Einzelnen nachvollziehbar und unter Einbeziehung des Kontexts begründet – auf zahlreiche Äußerungen, die nach seiner Würdigung undifferenziert und agitatorisch einer bestimmten Personengruppe negative Eigenschaften zuschreiben oder ihr die Verantwortlichkeit für Missstände zuweisen (vgl. zum Maßstab UA Rn. 85) und damit die Würde der ihr zugehörigen Menschen verletzen (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.2001 − 2 WD 42.00, 2 WD 43.00 − juris Rn. 48 f.). Der klägerische Einwand, konkrete Vorkommnisse und Einzelsachverhalte hätten den jeweilige Anlass für die herangezogenen Äußerungen gebildet, mag dabei vielfach zutreffen. Dies hindert aber nicht die jeweilige Erkenntnis, dass eine Äußerung „den Zweck verfolgt, beim Zuhörer Hass oder Neidgefühl hervorzurufen“ (UA Rn. 85). Aus den gleichen Gründen verfängt der mit dem Vorbringen zusammenhängende Einwand nicht, das Gericht schließe aus über Jahre „verstreute“ Äußerungen einiger weniger Mitglieder und ohne Gesamtschau unzulässigerweise auf eine Verletzung der Menschenwürde (S. 197).
117
3. Der Kläger macht ernstliche Zweifel hinsichtlich der „gerichtlichen Ausführungen zum Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip“ (S. 197) geltend. Diese Rüge hat keinen Erfolg.
118
a) Es fehlt an einer substantiierten Auseinandersetzung mit den verwaltungsgerichtlichen Erwägungen zur Würdigung der einzelnen Äußerungen (vgl. UA Rn. 209 ff., 214 ff., 218 ff., 234 ff.) gemäß der Darlegungsobliegenheit nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO; der Kläger beschränkt sich auf eine pauschale Kritik hieran und eine zusammenfassende, eigene Interpretation der Äußerungen. Lediglich allgemein wird moniert, das Gericht verfehle verfassungsrechtliche Anforderungen, wenn es annehme, „einzelne Äußerungen“ überstiegen „das ‚Maß an noch zulässiger Kritik‘ an Institutionen und Repräsentanten des Staates und gegen die demokratischen Parteien“ (S. 197); gleiches gilt für die pauschale Rüge, dass den „vom Gericht angeführten Zitaten (…) gemein“ sei, „dass diese sich stets mit einer konkreten Sache (im Einzelfall) auseinandersetzen und es den Äußernden nicht nur um die bloße Herabsetzung anderer Politiker oder Parteien gehe“. Vergleichbar unsubstantiiert – und für sich genommen unbehelflich – ist die Behauptung, es ergebe sich „aus dem Kontext, in dem die Äußerungen stehen, (…) dass es sich im jeweiligen Einzelfall um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsäußerung handelt“ (S. 199).
119
b) Auch unter Einbeziehung seiner Ausführungen zur erhobenen Divergenzrüge „Verletzung des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips“ (S. 144 ff.; vgl. noch Rn. 128) und zur Rüge besonderer Schwierigkeiten (S. 39 ff.; vgl. noch Rn. 129 ff.) legt der Kläger keine ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung dar. Im Falle der Anknüpfung an Meinungsäußerungen für die Bejahung einer verfassungsfeindlichen Bestrebung ist es zwar notwendig, dass in der Äußerung ein Bestreben zum Ausdruck kommt, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen (s.o.). Falsch ist es hingegen, wenn der Kläger dem Verwaltungsgericht vorwirft, dies nicht geprüft zu haben (S. 147 f.). In den vom Kläger pauschal in Bezug genommenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA Rn. 209 ff.), in denen es sich mit „Umsturzphantasien“ befasst, die es neben der Agitation gegen staatliche Institution gesondert als gegen das Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip gerichtete Bestrebungen prüft (vgl. UA Rn. 253), finden sich zahlreiche konkrete Würdigungen. So hält das Verwaltungsgericht beispielsweise hinsichtlich einer (seines Erachtens dem Kläger zuzurechnenden) Äußerung von Jürgen Elsässer fest, aus dessen agitatorischer Rhetorik gehe hervor, dass dieser den von ihm geforderten Umsturz nicht durch Wahlen herbeiführen wolle (UA Rn. 212). Eine konkret wiedergegebene Äußerung eines AfD-Politikers lässt nach Auffassung des Verwaltungsgericht „darauf schließen, sich im Falle der Teilhabe an staatlicher Macht losgelöst von geltenden rechtlichen Grundprinzipien zur Selbstjustiz ermächtigen und sich hierdurch unliebsamer politischer Gegner gewaltsam entledigen zu wollen“ (UA Rn. 216). Bei anderen Äußerungen begründet das Gericht seine Annahme, dass der „Sturm auf den Reichstag befürwortet“ werde (UA Rn. 223 f.).
120
Vor diesem Hintergrund können ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgericht nicht mit der Behauptung begründet werden, dieses habe einen falschen Prüfungsmaßstab herangezogen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Auslegung und Bewertung der vom Verwaltungsgericht im Einzelnen herangezogenen Äußerungen – wie gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geboten – unterlässt der Kläger.
121
c) Soweit der Kläger an dieser Stelle auch eine Überspannung der Anforderungen an Anlass und Umfang einer Distanzierung durch das Verwaltungsgericht moniert (S. 199), fehlt es ebenfalls an einer substantiierten Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts; er beschränkt sich darauf, einzelne Passagen kritisch zu kommentieren (ein Satz aus UA Rn. 248 sowie Rn. 249 und 251), ohne den Sinnzusammenhang (UA Rn. 245 bis 252) zu berücksichtigen (vgl. auch oben Rn. 26 ff.).
122
4. Keinen Erfolg hat auch die Rüge, die Annahmen des Verwaltungsgerichts zur „Quellen- und Staatsfreiheit“ seien „rechtsstaatswidrig“ (S. 200).
123
a) Die insoweit sehr knappen Darlegungen des Klägers erschöpfen sich in pauschaler Grundsatzkritik an den vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten, mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang stehenden Rechtsgrundsätzen (vgl. oben Rn. 42 ff.). Auf die gerichtliche Beweiswürdigung geht der Kläger gleichfalls nur mit der pauschalen Rüge ein, den „nachgewiesenen Einsatz tausender staatlicher Fake-Accounts“ habe das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis übergangen, der Kläger habe nicht vorgetragen, welche Äußerungen „vom Geheimdienst stammen“ sollten. Eine konkrete Auseinandersetzung mit der Argumentation des Urteils fehlt jedoch.
124
b) Auch wenn man die Ausführungen des Klägers zur Grundsatzrüge Nr. 15 einbezieht (v.a. S. 112 f.; hierzu oben Rn. 42 ff.), zeigt der Kläger keine Umstände auf, aus denen sich Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergäben. Es trifft nicht zu, dass das Verwaltungsgericht nicht erwogen hätte, inwieweit Belege in der Stoffsammlung des Beklagten von staatlicher Stelle provoziert oder beeinflusst worden sein könnten. Zwar findet sich im Urteil die unklare Wendung, es komme „daher“ nicht darauf an, ob die Beobachtung der AfD „auch auf Belege gestützt wurde, deren Entstehung durch staatliche Quellen beeinflusst wurde“ (UA Rn. 319); damit scheint sich das Verwaltungsgericht auf die zuvor (UA Rn. 317 f.) thematisierte generelle Verwertbarkeit von Erkenntnismaterial bei einer fortdauernden Beobachtung zu beziehen. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 20.5.2025 – 6 B 23.24 – juris Rn. 56 f.) geprüft, ob Anhaltspunkte für eine umfangreiche staatliche Einflussnahme und Steuerung vorliegen, und diese Frage verneint (UA Rn. 319). Jedenfalls dieser selbstständig tragende Argumentationsansatz überzeugt.
125
Das Gericht stützt sich bei seiner Prüfung u.a. auf die Aussage eines Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach „‚grundsätzlich‘ auf den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, insbesondere bezüglich sogenannter V-Personen“ verzichtet werde (Protokolle vom 18.6.2024, S. 5, und vom 19.6.2024, S. 9). Es bezieht ferner den klägerischen Vortrag ein, dass ausweislich der Erkenntnis aus der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen im Verfahren 5 A 1218/22 „ein Vertreter des Bundesamts für Verfassungsschutz offengelegt“ habe, „dass (nur) zwei Äußerungen oder Verhaltensweisen von menschlichen Quellen stammen würden, die aus einem Zeitraum vor 2023 stammten und weder aus der Bundes- noch Landesebene seien“ (Protokoll vom 19.6.2024, S. 9). Diese Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts (UA Rn. 319) hat der Kläger nicht substantiiert angegriffen.
126
c) Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Würdigung des Tatsachenmaterials zudem berücksichtigt, dass der Kläger nicht substantiiert vorgetragen habe, Belege seien durch staatliche Quellen entstanden oder beeinflusst worden (UA Rn. 319; vgl. hierzu BVerwG a.a.O. Rn. 58). Es hat sich zudem mit dem Vortrag des Klägers zur Möglichkeit von „Provokationen“ durch behördliche „fake accounts“ auseinandergesetzt (UA Rn. 320) und dargelegt, eine unter Umständen „provozierte“ Äußerung sei nicht ohne weiteres unverwertbar, nachdem diese ohnehin einer Betrachtung von Inhalt und Kontext bedürfe. Es hat auch ausgeführt, weshalb nicht anzunehmen sei, dass Äußerungen in einer Chat-Gruppe in Wirklichkeit von anderen Personen stammten (UA Rn. 245), und hat Äußerungen größtenteils nicht schon aufgrund einer Parteimitgliedschaft oder eines Parteiamts, sondern wegen unzureichender Distanzierung zugerechnet (vgl. z.B. UA Rn. 114, 123, 130, 135, 174, 248, 250, 292).
127
Der Kläger setzt sich auch mit diesen Bewertungen nicht konkret auseinander. Er verweist im Wesentlichen lediglich abstrakt auf ein Szenario, in dem ihm zugerechnete Äußerungen „im worst case zu 100% auf Agenten des Beklagten“ zurückzuführen sein könnten (S. 200). Soweit er pauschal geltend macht, ihm könnten „Äußerungen von Personen, die nachrichtendienstliche Kontakte zu staatlichen Stellen unterhalten, nicht eindeutig […] zugeordnet werden“ (S. 112), hat er nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aufgezeigt, hinsichtlich welcher Äußerung dies der Fall sein könnte. Mit dieser Obliegenheit wird von ihm nichts Unzumutbares verlangt; insbesondere wird ihm nicht aufgebürdet, über einen ihm gegenüber grundsätzlich geheim gehaltenen Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel zu spekulieren. Erforderlich wäre allerdings auch mit Blick auf die Erklärungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung (vgl. Rn. 125) der substantiierte Vortrag, dass die Annahme hinreichender Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen im Wesentlichen auf von staatlichen Quellen beeinflusstem Material beruhe. Dies gilt gerade auch im Hinblick darauf, dass sich der Kläger von den meisten Äußerungen nicht distanziert, sondern gerade (nur) deren Eignung bestreitet, als tatsächlicher Anhaltspunkt für eine verfassungsfeindliche Bestrebung dienen zu können, und auch nicht vorträgt, Äußerungen von hochrangigen Parteimitgliedern wie Bundestags- (vgl. UA Rn. 139 f.) oder Landtagsabgeordneten (UA Rn. 146 ff., Rn. 199) sowie von Funktionsträgern der Partei (UA Rn. 186) könnten auf staatlich veranlasste Provokationen zurückgehen (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2025 – 6 B 23.24 – juris Rn. 106).
128
IV. Der Kläger rügt im Kontext der vom Verwaltungsgericht angenommenen Bestrebungen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung in Gestalt des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (S. 144 ff.). Die behauptete Divergenz besteht jedoch nicht; der vom Kläger formulierte, vermeintliche Rechtssatz des Verwaltungsgerichts erfasst dessen Rechtsansicht nicht zutreffend. Wie bereits dargelegt (Rn. 117 ff.), zieht das Verwaltungsgericht keine Äußerungen unabhängig davon heran, ob sich in dieser „eine verfassungsfeindliche Bestrebung manifestiert, die freiheitlich demokratische Grundordnung beseitigen zu wollen“ (S. 145). Vor diesem Hintergrund wird auch deutlich, dass die auf die nämlichen Aspekte zielende Rüge tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (S. 39 ff.) gleichermaßen keinen Erfolg haben kann (vgl. sogleich Rn. 129 ff.).
129
V. Mit einer weiteren Rüge formuliert der Kläger unter dem Gesichtspunkt besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) die im Kern bereits mit der Grundsatzrüge Nr. 1 (vgl. Rn. 32) aufgeworfene Frage, ob aus zulässigen, nicht strafbaren Meinungsäußerungen Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen folgen können, ohne dass mit diesen Äußerungen im Einzelfall eine Forderung zur Beschränkung oder Beseitigung von Verfassungsgrundsätzen einhergeht (S. 39 ff.).
130
Der Kläger suggeriert mit dieser Frage, das Verwaltungsgericht habe Meinungsäußerungen für die Bejahung einer Bestrebung herangezogen, obwohl es sie verfassungsschutzrechtlich als irrelevant angesehen habe. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht nimmt gerade nicht an, dass das bloße Haben und Äußern einer Meinung „ohne Forderungselement o.ä.“ (S. 40) für eine verfassungsfeindliche Bestrebung genüge. Soweit der Kläger mit seiner Frage meinen sollte, es sei nur zulässig, Äußerungen heranzuziehen, die expressis verbis eine verfassungsfeindliche Forderung enthalten, wirft er keine schwierige Rechtsfrage auf. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass es für die Frage, welche Bedeutung einer Meinungsäußerung im Rahmen der Prüfung zukommt, ob eine verfassungsfeindliche Bestrebung vorliegt oder nicht, nicht auf die (abstrakte) Interpretierbarkeit und Bewertung der herangezogenen Meinungsäußerungen ankommt, sondern auf ihre konkrete Verwendung und ihren Stellenwert in der Gesamtpolitik der betreffenden Organisation. Meinungsäußerungen können zudem nicht erst dann Relevanz für die Beurteilung der Verfassungsfeindlichkeit einer Bestrebung haben, wenn sich ihr Inhalt als gesetzeswidrig oder als Verstoß gegen Normen des Strafrechts darstellt (vgl. BVerwG, B.v. 20.5.2025 – 6 B 23.24 – juris Rn. 15). Im Übrigen verweist der Senat auf die Ausführungen zur Grundsatzrüge Nr. 9, in der bereits in ähnlicher Weise Auslegungsaspekte angesprochen wurden (vgl. auch Rn. 38 ff.).
131
D. Die erhobenen Rügen haben schließlich keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die verwaltungsgerichtliche Bewertung wenden, die Bekanntgabe der Beobachtung am 8. September 2022 auf der Grundlage des Art. 26 Abs. 1 BayVSG a.F. (vgl. hierzu Abschnitt A, Rn. 9 ff.) sei rechtmäßig gewesen und ein Anspruch auf Unterlassung künftiger Information der Öffentlichkeit durch das Landesamt auf der Grundlage des Art. 27 Abs. 1 BayVSG bestehe nicht.
132
I. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass „die Voraussetzungen für eine Information der Öffentlichkeit (…) im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung“ und „auch für den Zeitpunkt der Bekanntgabe“ am 8. September 2022 zu bejahen seien (UA Rn. 369, vgl. auch UA Rn. 388 ff.). Hinsichtlich der Information am 8. September 2022 stützt das Verwaltungsgericht die Klageabweisung auf die Bejahung von tatsächlichen Anhaltspunkten hinsichtlich einer gegen die Menschenwürde von Muslimen und gegen das Demokratieprinzip gerichteten verfassungsfeindlichen Bestrebung (UA Rn. 390). Aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe ist erkennbar, dass das Gericht damit diejenigen der AfD zurechenbaren Äußerungen anspricht, die sich „auf Menschen mit Migrationshintergrund und Menschen muslimischen Glaubens“, auf die „Befürwortung eines gewaltsamen Umsturzes“ und auf die „fortgesetzte Agitation gegen die Institutionen und Repräsentanten des Staates und gegen die demokratischen Parteien“ (UA Rn. 354) beziehen (vgl. auch oben Rn. 102). Der Themenkomplex „Remigration“ ist insoweit für das Verwaltungsgericht nicht maßgebend. Anders verhält es sich hingegen hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf künftige Unterlassung. Hier zieht das Verwaltungsgericht die bestehenden Anhaltspunkte aller – jeweils selbständig tragender – vier Themenkomplexe heran, die die Beobachtung rechtfertigen, und qualifiziert diese als hinreichend gewichtig i.S.v. Art. 27 Abs. 1 BayVSG (UA Rn. 373).
133
II. Die gegen die Ablehnung eines Anspruchs auf Unterlassen einer künftigen Information der Öffentlichkeit erhobenen Rügen i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 VwGO haben keinen Erfolg, soweit sie Bestandteil der zum Themenkomplex „Remigration“ erfolglos erhobenen Rügen sind; insoweit wird jeweils auf die obigen Ausführungen verwiesen (vgl. Abschnitte A und B, Rn. 9 ff. und Rn. 18 ff.). Gleiches gilt im Übrigen für die Rügen, die spezifisch die weiteren Begründungsstränge betreffen (Abschnitt C., Rn. 101 ff.). Gegen die selbständig die Entscheidung tragende Bewertung der insoweit vom Gericht herangezogenen tatsächlichen Anhaltspunkte als hinreichend i.S.v. Art. 27 Abs. 1 BayVSG (vgl. UA Rn. 373) erhebt der Kläger keine spezifischen Einwände, die dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügen würden.
134
III. Die im Übrigen gegen die Information der Öffentlichkeit am 8. September 2022 bzw. gegen eine etwaige künftige Information erhobenen Grundsatzrügen haben ebenfalls keinen Erfolg.
135
1. Mit der Grundsatzrüge Nr. 12 (S. 100 ff.) wirft der Kläger die Frage auf, ob Art. 21 GG einer Bekanntgabe der Beobachtung oder Einstufung einer politischen Partei gemäß Art. 26 BayVSG a.F. bzw. Art. 27 BayVSG entgegensteht. Die Frage ist nicht klärungsbedürftig. Wie der Kläger selbst darlegt, hat das Bundesverfassungsgericht diese Frage mehrfach bejaht. Der vom Kläger vertretene neuerliche Klärungsbedarf besteht nicht. Der Senat nimmt auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 20. Mai 2025 (6 B 23.24 – juris Rn. 41 f.) Bezug und schließt sich dessen Ausführungen vollumfänglich an (vgl. zur Frage einer Sperrwirkung des Art. 21 GG auch Rn. 51 ff.).
136
2. Der Kläger wirft als grundsätzliche Frage auf, ob er vor Bekanntgabe seiner Beobachtung und Einstufung als Verdachtsfall nach Art. 26 BayVSG a.F. bzw. Art. 27 BayVSG hätte angehört werden müssen (Grundsatzrüge Nr. 14, S. 107 ff.). Die Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil sich selbst bei Annahme eines Verstoßes hieraus kein Anspruch auf Unterlassung einer im Übrigen rechtmäßigen Information ergeben kann (vgl. zur gleichen Frage bzgl. Berichterstattung auf Grundlage des § 16 Abs. 1 BVerfSchG BVerwG, B.v. 20.5.2025 – 6 B 23.24 – juris Rn. 46 ff.).
137
3. In der Grundsatzfrage 13 (S. 103 ff.) nimmt der Kläger eine aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz abgeleitete generelle Anhebung der tatbestandlichen Schwelle („hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte“) für eine Berichterstattung nach Art. 26 BayVSG a.F. bzw. Art. 27 BayVSG an und formuliert dazu eine Frage, die das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 20. Mai 2025 (6 B 23.24 – juris Rn. 43 ff.) in Bezug auf § 16 Abs. 1 BVerfSchG beantwortet hat; auf dessen Ausführungen nimmt der Senat erneut vollumfänglich Bezug. Wie im Falle des § 16 Abs. 1 BVerfSchG wird auch in Art. 26 Abs. 1 Nr. 1 BayVSG a.F. bzw. Art. 27 Abs. 1 Nr. 1 BayVSG die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung gerade unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips etablierte Schwelle der „hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte“ für das Bestehen verfassungsfeindlicher Bestrebungen aufgegriffen.
138
Ferner bedarf es auch für die Information der Öffentlichkeit keines kämpferischaggressiven oder illegalen Vorgehens einer Bestrebung (vgl. Grundsatzrüge Nr. 16, S. 113 ff., und S. 130). Der Kläger zeigt nicht auf und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber dem in Art. 26 BayVSG a.F. bzw. Art. 27 BayVSG in Bezug genommenen Begriff der Bestrebung im Sinne des § 3 Abs. 1 BVerfSchG eine gegenüber der Legaldefinition des Art. 4 Abs. 1 BayVSG i.V.m.§ 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG abweichende Bedeutung zusprechen wollte. Der Senat nimmt auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 20. Mai 2025 (6 B 23.24 – juris Rn. 62) zur gleichlautenden Frage betreffend § 16 Abs. 1 BVerfSchG Bezug und schließt sich dessen Ausführungen abermals vollumfänglich an.
139
Gleichermaßen verlangen auch Art. 26 BayVSG a.F. bzw. Art. 27 BayVSG keine Gesamtschau sämtlicher den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen begründenden tatsächlichen Anhaltspunkte und aller entlastenden Umstände (vgl. Rn. 29 f.) oder einen anderen Umgang mit mehrdeutigen Äußerungen (vgl. Rn. 27, 84).
140
IV. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils hinsichtlich der Information der Öffentlichkeit bestehen nicht. Die Einwände gegen die Zuständigkeit des Landesamts (S. 183) greifen hier ebenso wenig wie im Rahmen der Beobachtung (vgl. Rn. 53 ff.). Auch Art. 21 GG steht der Information der Öffentlichkeit genauso wenig entgegen wie einer Beobachtung (S. 184; vgl. auch Rn. 51 f.; 135). Der vom Kläger formulierte Einwand, es fehle an den für eine Beobachtung erforderlichen tatsächlichen Anhaltspunkten in qualitativer und quantitativer Hinsicht und damit erst recht an hinreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkten nach Art. 26 Abs. 1 BayVSG a.F. bzw. Art. 27 Abs. 1 BayVSG (S. 200 f.), greift aus den oben dargelegten Gründen (vgl. Rn. 47 ff.) zur Rechtmäßigkeit der Beobachtung nicht durch (vgl. insoweit auch BayVGH, B.v. 14.9.2023 – 10 CE 23.796 – juris Rn. 154). Der Kläger setzt sich im Übrigen auch nicht substantiiert mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts (UA Rn. 381 f.) auseinander.
141
V. Der Kläger erkennt eine divergierende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts insoweit, als dieses von den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts etablierten Grundsätzen für eine äußerungsrechtliche Verdachtsberichterstattung und zur öffentlichen Berichterstattung bei ungeklärter Tatsachenbasis abweiche (S. 153 ff.). Die Übertragung dieser Rechtsprechung kann allerdings nicht im Wege einer Divergenzrüge geltend gemacht werden. Unabhängig davon ist die Frage der Anhörungspflicht nicht entscheidungserheblich. Auf die obigen Ausführungen hierzu wird verwiesen (vgl. Rn. 136).
142
E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
143
F. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG und beträgt mit Blick auf die vier Anträge in der ersten Instanz, die im Zulassungsverfahren weiterverfolgt werden, 20.000,00 € (vgl. für das Beschwerdeverfahren BayVGH, B.v. 14.9.2023 – 10 CE 23.796 – juris Rn. 162; vgl. auch BVerwG, B.v. 20.5.2025 – 6 B 23.24 – juris Rn. 173).
144
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).