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VG Augsburg, Beschluss v. 19.05.2026 – Au 6 E 26.708
Titel:

Kosovarischer Staatsangehöriger, Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Westbalkanregelung unter der auflösenden Bedingung des Entfalls bei Beendigung des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses, Fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags, Versagung einer neuen Aufenthaltserlaubnis, Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und Einreise- und Aufenthaltsverbot, Aufenthaltserlaubnis, Erlöschenstatbestand, Mitteilungspflicht, Verfahrensduldung, Arbeitsverhältnisbeendigung, Grenzübertrittsbescheinigung, Familiennachzug

Normenketten:
AufenthG § 7 Abs. 2, § 28 Abs. 1 Nr. 3, § 31 Abs. 2
VwGO § 80 Abs. 5 und § 123
Schlagworte:
Kosovarischer Staatsangehöriger, Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Westbalkanregelung unter der auflösenden Bedingung des Entfalls bei Beendigung des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses, Fristlose Kündigung des Arbeitsvertrags, Versagung einer neuen Aufenthaltserlaubnis, Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und Einreise- und Aufenthaltsverbot, Aufenthaltserlaubnis, Erlöschenstatbestand, Mitteilungspflicht, Verfahrensduldung, Arbeitsverhältnisbeendigung, Grenzübertrittsbescheinigung, Familiennachzug
Rechtsmittelinstanz:
VGH München, Beschluss vom 16.06.2026 – 10 CE 26.960

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1
Der Antragsteller begehrt eine Duldung, jedenfalls einen vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen einer Verfahrensduldung nach einem zwischen den Beteiligten strittigen Verlust seines zuletzt wahrgenommenen Arbeitsplatzes auf Grund einer auflösenden Nebenbestimmung zur letzten Aufenthaltserlaubnis.
I.
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Der am ... 1994 geborene Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger und reiste mit einem Visum nach § 19c AufenthG zur Aufnahme einer Beschäftigung in einer Systemgastronomie am 30. September 2021 in das Bundesgebiet ein. Am 11. November 2021 erteilte die Ausländerbehörde ihm eine befristete Aufenthaltserlaubnis für diese Arbeitsstelle unter der auflösenden Bedingung „Die Aufenthaltserlaubnis erlischt mit Beendigung der Tätigkeit bzw. bei Bezug von Sozialleistungen nach dem SGB XII/SGB II.“ Die Aufenthaltserlaubnis wurde mehrfach jeweils nach Beteiligung der Bundesagentur wegen Arbeitsplatzwechseln unter vergleichbaren Nebenbestimmungen neu erteilt bzw. verlängert, zuletzt vom 9. Mai 2025 bis 8. Mai 2026 für einen konkreten Arbeitsplatz mit der Nebenbestimmung: „Die Aufenthaltserlaubnis erlischt bei Beendigung der Tätigkeit nach Ablauf von 14 Tagen oder bei Bezug von Leistungen nach dem SGB II, SGB XII oder AsylbLG“ (Behördenakte Bl. 598 ff.).
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Mit E-Mail vom 14. November 2025 fragte der Antragsteller bei der Ausländerbehörde an, ob die Streichung der Arbeitgeberbindung auf seinem Zusatzblatt zur Aufenthaltserlaubnis möglich wäre. Ihm wurde mit Mail vom 17. November 2025 mitgeteilt, dass derzeit die Streichung der Arbeitgeberbindung nicht vorgenommen werden könne, sondern erst mit Erteilung einer Niederlassungserlaubnis.
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Am 27. Januar 2026 meldete sich ein Unternehmer bei dem Antragsgegner und erkundigte sich, ob er den Antragsteller einstellen kann, der laut dem vorgelegten Lebenslauf seit November 2025 wohl nicht mehr bei der im Aufenthaltstitel eingetragenen Firma beschäftigt sei. Der Antragsgegner erkundigte sich beim bisherigen Arbeitgeber und erfuhr, dass der Antragsteller bereits seit zwei bis drei Monaten dort nicht mehr beschäftigt sei. Er lud den Antragsteller zur Vorsprache und erhielt von diesem mit E-Mail vom 29. Januar 2026 eine fristlose Kündigung zum 24. November 2025 durch den bisherigen Arbeitgeber, weil keine weitere Beschäftigungsmöglichkeit mehr bestehe und der Geschäftsbetrieb wegen drohender Insolvenz eingestellt werde (ebenda Bl. 637).
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Der Antragsgegner schloss daraus, dass die Aufenthaltserlaubnis vom 9. Mai 2025 mit Ablauf des 8. Dezember 2025 nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erloschen, keine rechtzeitige Beantragung einer (neuen) Aufenthaltserlaubnis erfolgt und zudem die Mitteilungspflicht nach § 82 Abs. 6 AufenthG verletzt sei. Bei der Vorsprache am 12. Februar 2026 wurde dem Antragsteller eine Grenzübertrittsbescheinigung ausgestellt (ebenda Bl. 652) und er aufgefordert, ein Flugticket für die Ausreise vorzulegen.
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Die Bevollmächtigte des Antragstellers teilte mit Schreiben vom 16. Februar 2026 mit, dass der bisherigen Arbeitgeber am 25. November 2025 einen Insolvenzantrag gestellt und der Antragsteller die Beendigung nicht zu vertreten habe, aber ein neues Arbeitsplatzangebot vorliege. Am 18. Februar 2026 erhielt der Antragsgegner ein auf den 18. Februar 2026 datiertes Schreiben des bisherigen Arbeitgebers über einen Widerruf der ausgesprochenen fristlosen Kündigung (ebenda Bl. 677).
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Am 24. Februar 2026 ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte beantragen,
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1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, bis zur bestands- oder rechtskräftigen Klärung des aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers von sämtlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, insbesondere eine Abschiebung nicht zu vollziehen oder zu veranlassen, keine Ausschreibung oder Fahndungsnotierung vorzunehmen, kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot zu verfügen und keine sonstigen Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Ausreise zu ergreifen.
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2. Hilfsweise wird beantragt festzustellen, dass der Aufenthalt des Antragstellers bis zur Bekanntgabe einer tragfähigen und anfechtbaren statusbeendenden Grundentscheidung als rechtmäßig zu behandeln ist.
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3. Weiter hilfsweise wird beantragt, für den Fall, dass das Gericht das Vorgehen des Antragsgegners als Vollziehung eines Verwaltungsakts einordnet, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen beziehungsweise wiederherzustellen.
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Dem Antragsteller sei kein belastender Verwaltungsakt bekanntgegeben worden, mit dem das Erlöschen des Aufenthaltstitels festgestellt, der Titel widerrufen oder zurückgenommen oder eine Ausweisung beziehungsweise Abschiebungsandrohung verfügt worden wäre. Die bloße Ausstellung einer Grenzübertrittsbescheinigung ersetze eine solche statusbeendende Grundentscheidung nicht und es werde effektiver Rechtsschutz im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG faktisch unmöglich gemacht.
Der Antragsteller sei im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 26 Abs. 2 BeschV mit dokumentierter Gültigkeit bis zum 8. Mai 2026 mangels Erlöschensgrundes, denn der Antragsteller beziehe keine Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG, sondern beitragsfinanziertes Arbeitslosengeld I nach § 136 SGB III.
Der Antragsteller habe seine Mitteilungspflicht nach § 82 Abs. 6 AufenthG nicht verletzt, sondern die Ausländerbehörde mehrfach kontaktiert, unter anderem per E-Mail am 29. Januar 2026 sowie am 7. Februar 2026 unter Übersendung von Unterlagen und mit Hinweis auf einen Termin.
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei widerrufen. Die fristlose Kündigung sei durch den Arbeitgeber mit Schreiben vom 18. Februar 2026 zurückgenommen und der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bestätigt worden.
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Am 6. Mai 2026 ließ er beantragen,
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4. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Zwischenverfügung, hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO , aufgegeben, den Antragsteller bis zur Entscheidung des Gerichts im Verfahren Au 6 E 26.708 sowie bis zur Entscheidung über den heute gestellten Verlängerungs/Neuerteilungsantrag nicht als vollziehbar ausreisepflichtig zu behandeln.
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5. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, bis dahin von sämtlichen aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, insbesondere keine Abschiebung zu vollziehen oder zu veranlassen, keine Ausschreibung oder Fahndungsnotierung vorzunehmen, kein Einreise- oder Aufenthaltsverbot zu verfügen und keine sonstigen Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung einer Ausreise zu ergreifen.
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6. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, dem Antragsteller unverzüglich eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung, insbesondere eine Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 5 AufenthG , auszustellen, hilfsweise eine sonstige Verfahrensbescheinigung bzw. Duldungsbescheinigung zu erteilen, aus der hervorgeht, dass bis zur Entscheidung über den Verlängerungs-/Neuerteilungsantrag und bis zur gerichtlichen Entscheidung keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen erfolgen.
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7. Hilfsweise wird festgestellt, dass der Antragsteller aufgrund der vor Ablauf der dokumentierten Geltungsdauer gestellten Verlängerungs-/Neuerteilungsanträge bis zur Entscheidung der Behörde und bis zur gerichtlichen Klärung nicht so behandelt werden darf, als sei sein Aufenthalt vollziehbar ausreisepflichtig.
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8. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, binnen 24 Stunden mitzuteilen, ob und aus welchen konkreten Gründen er trotz des laufenden gerichtlichen Verfahrens und trotz des vor Ablauf des 08.05.2026 gestellten Verlängerungs-/Neuerteilungsantrags beabsichtigt, den Antragsteller als ausreisepflichtig zu behandeln.
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Der Bevollmächtigten wurde vom Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass dem Antragsgegner eine abschließende Äußerungsfrist bis 15. Mai 2026 gesetzt war und bleibt und anschließend über den Antrag entschieden werden wird.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er hält an seiner Rechtsauffassung fest. Die Kündigung sei wirksam ausgesprochen worden und nun möglicherweise eine Neueinstellung vorgenommen worden, allerdings wohl trotz laufenden Insolvenzverfahrens ohne Zustimmung des Insolvenzverwalters. Auf den Leistungsbezug komme es nur insoweit an, als der Bezug von Arbeitslosengeld die Wirkung der Kündigung bestätige, auf Grund derer die Aufenthaltserlaubnis erloschen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vom Antragsgegner vorgelegte Behördenakte verwiesen.
II.
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Der Antrag ist teils unzulässig, im Übrigen unbegründet.
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Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist unzulässig; der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf vorläufige Duldung ist unbegründet und die prozessual nachrangigen Anträge auf vorläufige Feststellung gehen ebenso ins Leere.
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1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung oder auf deren Wiederherstellung ist unzulässig, da nicht statthaft.
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Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene, originäre Entscheidung über die Aussetzung bzw. die Aufhebung der Vollziehung auf Grund der sich ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung darbietenden Sach- und Rechtslage. Dabei hat das Gericht die widerstreitenden öffentlichen und privaten Vollzugsinteressen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und die Erfolgsaussichten der Klage mit zu berücksichtigen, soweit sich diese bereits übersehen lassen. Lässt sich bei der im gerichtlichen Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich rechtswidrig, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen, weil aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheids kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich dagegen die angefochtene Verfügung als offensichtlich rechtmäßig, so kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung das private Aussetzungsinteresse überwiegt. Lässt sich die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Verfügung bei der im gerichtlichen Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung nicht feststellen, nimmt das Verwaltungsgericht eine Folgenabwägung vor unter Berücksichtigung der Folgen, die einträten, würde die Verfügung sofort vollzogen, aber im Nachhinein im Klageverfahren aufgehoben, gegenüber den Folgen, bliebe die Verfügung zunächst außer Vollzug, würde aber später im Klageverfahren bestätigt. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Entscheidung über die Sach- und Rechtslage ist derjenige der gerichtlichen Entscheidung.
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Einziger Regelungsgegenstand der Grenzübertrittsbescheinigung mit Ausreiseaufforderung vom 12. Februar 2026 ist die Setzung einer Ausreisefrist nach § 50 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, die jedoch mangels belastenden Regelungsgehalts nicht sofort vollziehbar ist, sondern nur Voraussetzung einer künftigen Abschiebung ist. Dass der Antragsgegner von einem Verlust der Aufenthaltserlaubnis kraft Gesetzes nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausgeht, zwingt ihn nicht zum Erlass eines zusätzlichen Verwaltungsakts – die Regelungswirkung tritt hier kraft Gesetzes ohne Zutun der Behörde ein und ist damit als solche nicht vollziehbar, sondern ebenfalls Voraussetzung künftiger Vollzugsmaßnahmen.
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2. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf vorläufige Duldung ist unbegründet, da kein Anordnungsanspruch vorliegt.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
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a) Der Antragsteller ist nach Erlöschen der erteilten Aufenthaltserlaubnis durch den Eintritt der auflösenden Bedingung (dazu sogleich) – seines nach § 4 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Aufenthaltstitels – und damit auch Wegfall jeder – bis zur Entscheidung über eine Verlängerung des (nun nicht mehr verlängerbaren, weil erloschenen) Aufenthaltstitels – Fiktionswirkung nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig geworden. Die bis 24. Februar 2026 gesetzte Ausreisefrist ist zwischenzeitlich abgelaufen.
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b) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine Duldung aus tatsächlichen Gründen nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, da ein gültiger Reisepass vorliegt und seiner Ausreise bzw. Abschiebung keine tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen.
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c) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine Duldung aus rechtlichen Gründen, insbesondere nicht auf Erteilung einer Verfahrensduldung aufgrund des am 16. Februar 2026 konkludent gestellten Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis.
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aa) Die bis zum 8. Mai 2026 befristete Aufenthaltserlaubnis vom 9. Mai 2025 war mit Ablauf des 8. Dezember 2025 nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erloschen, da die Kündigung zum 24. November 2025 durch den bisherigen Arbeitgeber sofortige Wirkung beanspruchte und auch erlangte, da eine Kündigungsschutzklage nicht erhoben wurde. Dass auch der von der Wirksamkeit der Kündigung ausging, zeigt sich darin, dass er sich arbeitslos meldete und Arbeitslosengeld bezog. Damit wurde er sowohl rechtlich als auch tatsächlich nicht mehr beschäftigt, was auch durch seine Bemühungen um einen anderen Arbeitsplatz deutlich wurde (Anruf vom 27. Januar 2026 eines anderen Unternehmers bei dem Antragsgegner).
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Der „Widerruf“ der Kündigung ist allenfalls als neue Einstellungszusage ohne Rückwirkung zu betrachten, da eine Weiterbeschäftigung unter gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld als Sozialleistungsbetrug strafbar wäre. Im Übrigen kommt es auf den Widerruf der Kündigung nicht an, da diese mit Zugang beim Antragsteller wirksam wurde. Der Widerruf ist daher allenfalls als Angebot eines neuen künftigen Arbeitsverhältnisses zu werten.
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Damit ist die o.g. Bedingung durch die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses bereits mit Ablauf des 8. Dezember 2025 nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG eingetreten. Auf einen zusätzlichen Leistungsbezug als (weitere) auflösende Bedingung kommt es daher nicht an.
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Eine rechtzeitige Beantragung einer (neuen) Aufenthaltserlaubnis unter Erfüllung der Mitteilungspflicht nach § 82 Abs. 6 Satz 1 AufenthG erfolgte nicht. Erst am 16. Februar 2026 stellte er konkludent einen Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis und damit über zwei Monate nach Ablauf seiner Mitteilungsfrist.
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Für die auflösende Wirkung kommt es auch nicht darauf an, ob der Antragsgegner zusätzlich einen statusändernden oder statusfeststellenden Verwaltungsakt erlassen hat, denn ein solcher ist nicht erforderlich, wenn – wie hier – die Statusänderung kraft Gesetzes eintritt. Die Beifügung der auflösenden Bedingung ist mit der unangefochtenen Aufenthaltserlaubnis vom 9. Mai 2025 bestandskräftig geworden.
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bb) Ein Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis steht dem Antragsteller nur unter den Bedingungen der ursprünglich erteilten zu, d.h. unter Nachholung des Visumverfahrens nach § 26 Abs. 2 Satz 2 und Satz 5 BeschV, da dem Kläger keine Privilegierung nach § 9 BeschV zukommt.
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Durch die Einfügung des Wortes „erstmalige“ in § 26 Abs. 2 Satz 2 und Satz 5  BeschV wird klargestellt, dass eine weitere Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit auch bei einer weiteren Antragstellung im Rahmen des Arbeitgeberwechsels grundsätzlich nicht entbehrlich ist. Ein Ausschluss der Zustimmung durch die Bundesagentur ist nur in den Fällen des § 9 BeschV vorgesehen. Hiermit soll sichergestellt werden, dass bei einem Arbeitsplatzwechsel bis zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis die Prüfung der Gleichwertigkeit der Beschäftigungsbedingungen sowie der Vorrangprüfung durchgeführt wird. Dies gilt nicht für Altfälle, die aufgrund der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung des § 26 Abs. 2 BeschV eine Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung erhalten haben (vgl. zum Ganzen: BR-Drs. 490/20 S. 6 f.). Eine entsprechende Zustimmung nach § 26 Abs. 2 BeschV wurde aber nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 erteilt, sodass § 9 BeschV keine Anwendung findet.
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d) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine Duldung aus rechtlichen Gründen, insbesondere nicht aus einem Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK, da die Aufenthaltserlaubnisse für seine Ehefrau und sein Kind nach Angaben seiner Bevollmächtigten am 8. Mai 2026 ausgelaufen sind und ihre Verlängerung zwar beantragt sein soll, aber eine etwaige Fiktionswirkung nicht dem Besitz des Aufenthaltstitels gleichsteht. Vielmehr fehlt dem Antragsteller als Stammberechtigtem bereits selbst die erforderliche Aufenthaltserlaubnis als Grundlage für eine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug. Es ist ihm daher zumutbar, in den gemeinsamen Herkunftsstaat auszureisen, ggf. von dort ein neues Visumverfahren zu durchlaufen und solange Kontakt mit seiner in Deutschland nicht mehr aufenthaltsberechtigten Familie zu halten oder mit ihnen gemeinsam auszureisen.
41
e) Der Antragsteller hat aus den o.g. keinen Anspruch auf eine Fiktionsbescheinigung mangels im Zeitpunkt seiner Antragstellung am 7. Februar 2026 noch erlaubten Aufenthalts, auf eine Duldung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen oder auf sonstige Handlungen zum Absehen des Antragsgegners von der Ausreisepflicht. Auf die hilfsweisen Feststellungsanträge kommt es nicht mehr an, denn das feststellungsfähige Rechtsverhältnis besteht nicht mehr. Der ausreisepflichtige Antragsteller kann sich nicht auf eine Fiktionswirkung oder dgl. berufen (vgl. oben).
42
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5, 8.2.3 und 8.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Stand 2025.