Titel:
Konkurrentenstreit auf Zulassung zu einem Volksfest
Normenketten:
GO Art. 21
VwGO § 123 Abs. 1
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1
Leitsätze:
1. Als Ausfluss der verfassungsrechtlich verbürgten Selbstverwaltungsgarantie kommt den Gemeinden bei Schaffung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen eine weitreichende und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Gestaltungsbefugnis zu. Die Ausgestaltungsbefugnis der Gemeinde als Veranstalterin des Volksfests wird nur durch das Willkürverbot begrenzt. So unterliegt es der Gestaltungsbefugnis der Gemeinde, den räumlichen und inhaltlichen Umfang sowie das Gesamtbild des Volksfests zu bestimmen. Bei der Frage der Zulassung kann ein Kriterienkatalog herangezogen werden. Der Gestaltungsspielraum dabei ist sehr weit, soweit die Kriterien als sachgerecht anzusehen sind. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Bei einer Erschöpfung der Kapazität der öffentlichen Einrichtung hat der Bewerber ein subjektiv-öffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens, dh darauf, dass die Auswahlentscheidung nach sachlichen Kriterien und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes getroffen wurde. Die Erfüllung der Vergabekriterien einer Bewerbung ist vom Gericht aufgrund des gegebenen Einschätzungsspielraums der der Behörde lediglich allgemein dahingehend zu überprüfen, ob die Bewertung nachvollziehbar und schlüssig erfolgte, dh ob die Beurteilung aufgrund zutreffender Tatsachen erfolgt ist, ob gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verstoßen worden ist, ob sachwidrige Erwägungen angestellt oder ob Verfahrensfehler gemacht worden sind. Das Verwaltungshandeln der auswählenden Behörde muss dabei transparent und nachvollziehbar sein. Das gilt nicht nur für die Kriterien, von denen sich die Behörde bei der Auswahlentscheidung leiten lässt, sondern auch für den konkreten Auswahlvorgang selbst. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Einstweilige Anordnung, Konkurrentenverdrängung, Zulassung zum Volksfest, „Oide, Wiesn“, Volkssängerzelt, Kein Anordnungsanspruch, Auswahlermessen, Bewertungskriterien, Transparenzgebot, Befangenheit, Ausgestaltungsbefugnis, Anordnungsanspruch
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes anstelle der Beigeladenen die Zulassung zu der von der Antragsgegnerin veranstalteten Oidn Wiesn 2026, die parallel zum Oktoberfest in der Zeit vom 19. September 2026 bis 4. Oktober 2026 stattfindet.
2
Bei der Bewerberauswahl (hier: Betrieb des „Volkssängerzelts mit Kulturkonzept“ auf der Oidn Wiesn) wendet die Antragsgegnerin ein vom Stadtrat beschlossenes Bewertungssystem mit 13 Bewertungskriterien an. Je Kriterium können bis zu 11 Punkte erreicht werden. Bei den einzelnen Bewertungskriterien werden die erreichten Punkte mit Faktor zwei, vier bzw. fünf multipliziert (vgl. „Oide Wiesn 2026 Leitfaden für die Bewerbung“ – im Folgenden: Bewerbungsleitfaden).
3
Von den eingereichten vier Bewerbungen für das Volkssängerzelt wurde die Bewerbung der Beigeladenen (mit dem Zelt „… mit der höchsten Punktzahl (insgesamt 271 Punkte) bewertet, die Antragstellerin (mit dem Zelt „… …“) mit der zweithöchsten Punktzahl (insgesamt 255 Punkte). Mit Stadtratsbeschluss vom 11. Mai 2026 wurde die Beigeladene mit dem Volkssängerzelt „…“ zur Oidn Wiesn zugelassen. Die Antragstellerin sowie die übrigen Bewerber wurden aus Platzgründen abgelehnt.
4
Am 12. Mai 2026 stellten die Bevollmächtigten der Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Mit Beschluss vom 13. Mai 2026 wurde die zugelassene Bewerberin beigeladen. Nach abschließender Einsichtsgewährung in die Behördenakte am 29. Mai 2026 erhoben die Bevollmächtigten der Antragstellerin am 3. Juni 2026 Klage (M 7 K 26.4266) und begründeten den Eilantrag.
5
Die Antragstellerin betreibe seit vielen Jahren die Hühnerbraterei „… … auf dem Münchner Oktoberfest. Aufgrund der besonderen Traditionsverbundenheit ihrer Geschäftsführer habe sie sich für dieses Jahr zusätzlich auf das Volkssängerzelt auf der Oidn Wiesn 2026 beworben. Anstelle der Antragstellerin sei jedoch die bislang überhaupt nicht auf dem Oktoberfest, der Oidn Wiesn oder sonst im gastronomischen Bereich tätige Beigeladene zum Volkssängerzelt zugelassen worden. Der Auswahlvorgang erweise sich als evident sachwidrig. Bei ermessensfehlerfreier Anwendung der veröffentlichten und damit verbindlichen Auswahlkriterien sei die Antragstellerin zuzulassen. Die Antragstellerin beanstande die Bepunktung der Beigeladenen – wie auch (teilweise) die eigene Bepunktung – bei den Auswahlkriterien „Volksfesterfahrung“ und „Durchführung“ (jeweils Faktor 2), „Ausstattung“ und „Technischer Standard“ (jeweils Faktor 4) sowie „Ortsansässigkeit“, „Eigentum“ und „Ökologie“ (jeweils Faktor 2). Als Neubewerberin wäre die Beigeladene bei „Volksfesterfahrung“ lediglich mit 0 Punkten zu bewerten gewesen. Die Beigeladene, welche in dieser Form erst seit dem 16. Oktober 2025 existiere, habe keinerlei sie betreffende Nachweise vorgelegt. Die Antragstellerin (geschäftsführende Gesellschafter) habe eine seit 13 bzw. 11 Jahren durchgängige Tätigkeit auf Volksfesten und Märkten nachgewiesen. Eine vergleichbare, dieselbe Bepunktung (9 Punkte) rechtfertigende (tatsächliche) Volksfesterfahrung habe auch keiner der Gesellschafter der Beigeladenen nachgewiesen. Für den Gesellschafter ... sei im Hinblick auf die vorgelegten Nachweise lediglich 1 Punkt gerechtfertigt, für den Gesellschafter ..., der insbesondere auch keine Reisegewerbekarte vorgelegt habe, lediglich 0 Punkte. Für den Gesellschafter ... sei allenfalls eine Volksfesterfahrung von fünf Jahren nachgewiesen, was allenfalls eine Bepunktung mit 4 Punkten rechtfertige. Hieraus ergebe sich ein Mittelwert von lediglich (aufgerundet) 2 Punkten. Bei dem Kriterium „Durchführung“ habe die Bewerbung der Beigeladenen nicht mit 11 Punkten, sondern lediglich mit 10 Punkten bewertet werden dürfen. Ein Zusatzpunkt für einen nur genannten, aber nicht einmal beschriebenen Betriebsarzt, dessen Anwesenheit während des Festbetriebs auch nicht belegt sei, habe nicht zugesprochen werden dürfen. Bei den Kriterien „Ausstattung“ und „Technischer Standard“ sei die Antragstellerin mit jeweils nur 9 Punkten ermessensfehlerhaft zu niedrig bepunktet worden. Zumindest habe sie jeweils eine Bewertung mit 10 Punkten erhalten müssen. Ohne dass sich Änderungen bei den vorgelegten Nachweisen oder den Bewertungskriterien ergeben hätten, habe die Antragstellerin in vergangenen Bewerbungen für das Oktoberfest jeweils 10 Punkte erhalten. Eine Begründung für die nunmehr erfolgte Bepunktung mit jeweils einem Punkt weniger sei nicht ersichtlich. Auch die Bepunktung in den Kriterien „Ortsansässigkeit“ und „Eigentum“ sei sachwidrig und in fehlerhafter Anwendung der festgelegten Auswahlkriterien erfolgt. Nach dem veröffentlichten Kriterienkatalog sei bei juristischen Personen die Dauer des ununterbrochenen Firmensitzes in München maßgeblich. Die Bewerbung der Beigeladenen, welche erst seit dem 16. Oktober 2025 in München existent sei, habe daher anstelle der vergebenen 11 Punkte lediglich mit 0 Punkten bewertet werden dürfen. Nach dem Kriterienkatalog seien für das Kriterium „Eigentum“ die wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse maßgeblich, die bei Kauf grundsätzlich mit einem aktuellen Finanzierungs- bzw. Tilgungsnachweis zu belegen seien, mit Ausnahme von Geschäften, die älter als fünf Jahre seien (aktuelle Bestätigung des Steuerberaters ausreichend). Die Bewerbung der Antragstellerin habe anstelle der vergebenen 5 Punkte mit 11 Punkten bewertet werden müssen. Sie habe ihr wirtschaftliches Eigentum am gesamten Zelt vollständig nachgewiesen und hierbei sämtliche geforderten Belege vorgelegt. Die Antragstellerin sei bereits seit 2022 Eigentümerin eines Doppelstockzelts (Baujahr 2000), welches sie bislang für ihre Hühnerbraterei auf dem Oktoberfest nutze, und mit dem sie dort seit 2023 in diesem Kriterium mit 11 Punkten bewertet werde. Für ihre Bewerbung zu dem demgegenüber größeren Volkssängerzelt habe die Antragstellerin im Jahr 2025 zusätzlich das Eigentum an einer entsprechenden Zelterweiterung erworben, deren Eigentum mit den Bewerbungsunterlagen vollständig nachgewiesen worden sei. Bei dem Kriterium „Ökologie“ sei jeweils ermessenfehlerhaft die Beigeladene zu hoch und die Antragstellerin zu niedrig bepunktet worden. Die Bewerbung der Beigeladenen habe allenfalls nur mit 7 Punkten (anstelle 11 Punkten) bewertet werden dürfen, die Bewerbung der Antragstellerin hingegen mit 11 Punkten (anstelle 10 Punkten). Anstelle der vergebenen 3 Punkte dürften der Beigeladenen für den angeblichen Betrieb einer Solaranlage keine Punkte zugesprochen werden. Der geforderte Nachweis einer Einspeisevergütung des Energieversorgers sei den Bewerbungsunterlagen der Beigeladenen nicht zu entnehmen. Auch dürfe der Beigeladenen (anstelle 1 Punkt) mangels gefordertem Nachweis kein Punkt für die angebliche Verwendung von ökologischem Hydrauliköl zugesprochen werden. Bei der vorgelegten Bestätigung handele es sich um eine unzulässige Selbstbestätigung durch einen Gesellschafter der Beigeladenen, dessen Firma auch keine – wie gefordert – einschlägige Fachfirma sei. Der Beigeladenen dürften anstelle der vergebenen 4 Punkte auch keine Punkte für einen angeblichen Verkauf von ökologischen bzw. regionalen Lebensmitteln zugesprochen werden. Während der Festzeltbetrieb der Antragstellerin die Anforderung von gleich mehreren Bio-Siegeln sowie des Siegels „Geprüfte Qualität aus Bayern“ einhalte und mit den Bewerbungsunterlagen hierzu jeweils das von der Antragsgegnerin ausdrücklich geforderte und auf die Antragstellerin ausgestellte Kontrollstellenzertifikat für die tatsächliche Verwendung von Bio-Lebensmitteln bzw. „Geprüfte Qualität aus Bayern“ vorgelegt worden sei, habe die Beigeladene kein einziges auf sie ausgestelltes Zertifikat einer Kontrollstelle vorgelegt, das eine Verwendung von Bio-Lebensmitteln oder Lebensmitteln mit „Geprüfte Qualität aus Bayern“ durch sie belege. Für das bepunktete und angeblich dem Bio-Siegel Bayern entsprechende Hauptsortiment der Beigeladenen (Hendl) lege diese lediglich die erste Seite eines Zeichennutzungsvertrags vor. Die Kontrollstellenzertifizierung erfolge erst im Anschluss an den Zeichennutzungsvertrag und werde durch eine der in Bayern hierfür zugelassene Kontrollstelle im Auftrag des Unternehmens oder Lizenznehmers durchgeführt. Eine solche könne auch denklogisch nicht erfolgt sein, da die Beigeladene überhaupt erst seit Oktober 2025 gastronomisch tätig sei und noch überhaupt keinen gastronomischen (Festzelt-) Betrieb durchgeführt habe, den eine Kontrollstelle hätte zertifizieren können. Die hierzu erfolgte Behauptung der Antragsgegnerin in ihrem Bewertungsbogen, die Beigeladene sei „selbst zertif.“, sei also evident unrichtig. Weiterhin könne nicht nachvollzogen werden, weshalb die Antragstellerin keinen Punkt für die nachgewiesene CO₂-Kompensation ihres Festzeltbetriebs erhalten habe. Den nach dem veröffentlichten Kriterienkatalog erforderlichen Nachweis habe die Antragstellerin erbracht. Sie sei auch zuletzt mit 11 Punkten im Kriterium „Ökologie“ bewertet worden, ohne dass sich die Bewertungskriterien zwischenzeitlich geändert hätten. Auch habe das Referat für Arbeit und Wirtschaft der Antragstellerin in einer Pressemitteilung im Herbst 2025 die Klimaneutralität bestätigt. Unabhängig hiervon hätten bei dem Auswahlvorgang Mitarbeiter der Antragsgegnerin mitgewirkt, hinsichtlich derer die Besorgnis der Befangenheit bestehe. Es sei bei der Antragsgegnerin wegen einer telefonischen Äußerung eines Mitarbeiters und Abbruchs des Telefonats durch diesen Befangenheitsantrag vom 15. Mai 2026 gestellt worden. In Ansehung dieses Vorfalls und in der Zusammenschau der evidenten Bewertungsmängel bestehe die Besorgnis, dass der Auswahlvorgang – möglicherweise auch vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsschutzbemühungen einer Schwestergesellschaft der Antragstellerin in Bezug auf die Großzelte auf dem Oktoberfest – nicht mit der erforderlichen Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit vorgenommen worden sei. Es bestehe Eilbedürftigkeit, da die Antragstellerin Gefahr laufe, im Falle einer nicht rechtzeitigen Zulassung schon kraft Zeitablaufs das Volkssängerzelt nicht mehr betreiben zu können. Die Eilentscheidung werde bis spätestens 15. Juli 2026 benötigt, um unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen das Zelt gesichert aufbauen und bestimmungsgemäß betreiben zu können. Das Ausbleiben einer rechtzeitigen Entscheidung würde zu schweren Nachteilen bei der Antragstellerin führen (erheblicher Gewinnentgang und bereits getätigte Aufwendungen im hohen sechsstelligen Bereich, alleine für die Zelterweiterung knapp 400.000 Euro, sowie drohender irreparabler Reputationsschaden). Dem Antrag fehle nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Antragstellerin bereits auf dem Oktoberfest 2026 mit einer Hühnerbraterei zuglassen worden sei und die Anmeldebedingungen für die Oide Wiesn vorsähen, dass Bewerber, die auf der Oidn Wiesn mit einem Geschäft zugelassen würden, nicht gleichzeitig auf dem Oktoberfest mit einem Geschäft zugelassen werden könnten. Die Anmeldebedingungen für die Oide Wiesn 2026 nähmen (nur) auf das Jahr 2025 Bezug. Unabhängig davon stehe es der Antragstellerin frei, ihre Bewerbung für die Hühnerbraterei zurückzunehmen. Von dieser Möglichkeit würde im Falle des Erfolgs des Antrags Gebrauch gemacht werden, da sich das Interesse der Antragstellerin erkennbar auf das größere Volkssängerzelt richte. Auch sei es Sache der Antragsgegnerin, den dann ebenfalls rechtswidrigen Zulassungsbescheid für die Hühnerbraterei zurückzunehmen. Die Antragstellerin habe einen Zulassungsanspruch für das Volkssängerzelt aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 GO i.V.m. Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG. Bei ermessensfehlerfreier, d.h. insbesondere den Vorgaben in den Anmeldebedingungen und dem Bewertungskriterienkatalog entsprechender Bepunktung erreiche sie die meisten Punkte in der Sparte „Volkssängerzelt“ (277 Punkte gegenüber 221 Punkten auf Seiten der Beigeladenen). Der konkrete Auswahlvorgang müsse wie das Auswahlverfahren den Erfordernissen des Transparenzgebots, der Chancengleichheit und des Neutralitätsgebots entsprechen. Die Zulassung der Antragstellerin mit der Hühnerbraterei zum Oktoberfest 2026 stehe der Zulassung mit dem Volkssängerzelt zur Oidn Wiesn 2026 nicht entgegen. Die Zulassungsbeschränkung erweise sich als unwirksam. Es sei bereits nicht transparent kommuniziert, welche sachlichen Kriterien die Antragsgegnerin innerhalb ihres Gestaltungswillens zur Auflösung zweier konkurrierender Parallelbewerbungen anwenden wolle. Notfalls könne die begehrte einstweilige Anordnung auch unter der Maßgabe erlassen werden, dass die Antragstellerin ihre (zuzulassende) Bewerbung für die Hühnerbraterei bis zum 24. Juli 2026 zurücknehme. Jedenfalls sei der mit dem Hilfsantrag verfolgte Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung glaubhaft gemacht. Die Mitwirkung eines befangenen Amtsträgers begründe die Fehlerhaftigkeit des Verfahrens und die Rechtswidrigkeit der Sachentscheidung. Es liege auch keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor. An die Annahme der unzumutbaren Nachteile dürften keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Neben den dargestellten erheblichen wirtschaftlichen Folgen drohe der Antragstellerin bzw. ihren ohnehin bereits unter öffentlichem Druck stehenden Gesellschaftern ein wohl nicht rückgängig zu machender Reputationsschaden, würde die begehrte Eilentscheidung – trotz bestehenden Zulassungsanspruchs – aus prozessualen Gründen versagt.
6
Die Antragstellerin beantragt,
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin – notfalls unter der Maßgabe, dass die Antragstellerin bis zum 24.07.2026 ihre Bewerbung zur Hühnerbraterei auf dem Oktoberfest 2026 zurücknimmt – vorläufig zu den üblichen, für alle Festwirte gültigen Bedingungen mit dem in ihrer Bewerbung beschriebenen Volkssängerzelt („… …“) auf der von der Antragsgegnerin im Zeitraum vom 19.09.2026 bis 04.10.2026 veranstalteten Oidn Wiesn 2026 anstelle der Beizuladenden zuzulassen und der Antragstellerin dafür vorläufig einen Platz auf dem Festgelände zuzuweisen.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die auf Zulassung zur Oidn Wiesn 2026 gerichtete Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu verbescheiden.
7
Die Antragsgegnerin beantragt,
- 1.
-
Die Anträge der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß Ziffern I. und II. der Antragsbegründung werden abgelehnt.
- 2.
-
Hilfsweise wird die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet, über die streitgegenständliche Bewerbung der Antragstellerin für das Volkssängerzelt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts und unter Berücksichtigung der Bewerbung der Antragstellerin für ein Geschäft auf dem Oktoberfest 2026 („Hühnerbraterei“) sowie unter Berücksichtigung der Regelungen in den Anmeldebedingungen 2026 zum Umgang mit konkurrierenden Bewerbungen erneut zu entscheiden.
8
Sie macht geltend, die Antragstellerin könne weder ihre eigene Auswahl für den Betrieb des Volkssängerzelts auf der Oidn Wiesn 2026 noch eine ermessensfehlerfreie Neuentscheidung der Antragsgegnerin verlangen. Die Antragsgegnerin habe bereits im Rahmen ihrer Auswahlentscheidung sowohl die Bewerbungen der Antragstellerin als auch die der Beigeladenen ausgehend von den im veröffentlichten Bewerbungsleitfaden transparent gemachten Auswahlkriterien ermessensfehlerfrei bewertet. Sie habe dabei die ihrer Bewertungspraxis einheitlich zugrunde gelegten internen Bewertungsrichtlinien (Bewertungsrichtlinien Oktoberfest 2026, Stand: 16. Dezember 2025 – im Folgenden: Bewertungsrichtlinien) fehlerfrei angewendet. Die Bewertung der Bewerbungen sei unter Beachtung des weiten Einschätzungsspielraums der Antragsgegnerin bei der Aufstellung und Anwendung der Zulassungskriterien für die Oide Wiesn nicht zu beanstanden. Zu dem Kriterium „Volksfesterfahrung“ ergebe sich schon aus dem Bewerbungsleitfaden und den dort als exemplarische Nachweise für die Volksfesterfahrung angeführten Unterlagen, dass es auf die Erfahrung der für die Beschickung eines Festzelts verantwortlichen natürlichen Personen ankomme. Abzustellen sei im Einklang mit der bisherigen Auswahlpraxis der Antragsgegnerin auf die hinter der juristischen Person stehenden Gesellschafter der Beigeladenen. Auch die Volksfesterfahrung der Antragstellerin bewerte die Antragsgegnerin in ständiger Praxis unter Berücksichtigung der Erfahrung ihrer Gesellschafter. Dass die Antragsgegnerin aus den vergebenen Punkten für die einzelnen Gesellschafter das arithmetische Mittel bilde (sog. Mittelwertverfahren), sei nicht zu beanstanden. Auch bei dem Kriterium „Durchführung“ sei die Bepunktung nicht fehlerhaft erfolgt. So sei von der Beigeladenen eine Bestätigung der Praxis für Arbeitsmedizin vorgelegt worden über die Übernahme der arbeitsmedizinischen und arbeitssicherheitstechnischen Betreuung der Beigeladenen bzw. deren Beschickung der Oidn Wiesn. Da es sich um unterschiedliche Auswahlverfahren für unterschiedliche Teile des Oktoberfests mit unterschiedlichen Konkurrenten handele, habe die Antragstellerin auch keinen Anspruch darauf, im Kriterium „Ausstattung“ für beide Zelte die gleiche Bewertung zu erhalten. Die Bewertung erfolge für das jeweilige Veranstaltungsjahr, die spezifische Veranstaltung und das mit der Bewerbung begehrte Geschäft sowie unter Berücksichtigung der Qualität der eingegangenen Bewerbungen im Quervergleich. Das Volkssängerzelt unterscheide sich auch maßgeblich von den Hühnerbratereien auf dem Oktoberfest. Der Antragsgegnerin komme bei diesem Auswahlkriterium ein weiter Ermessensspielraum dahingehend zu, wie sie die Optik des Geschäfts bewerte. Die hohe Bedeutung des Volkssängerzelts für die Oide Wiesn rechtfertige höhere Anforderungen beim Auswahlkriterium „Ausstattung“. Das Zelt der Beigeladenen einschließlich dessen Ausstattung sei in der Bewerbung durch zahlreiche Fotos dargestellt, wodurch sich die Antragsgegnerin davon habe überzeugen können, dass die Ausstattung für das Volkssängerzelt sehr passend sei. Von der Antragstellerin seien hingegen nur Vorstellungen hinsichtlich der Verzahnung der Konzepte mittels fiktiver Zeichnungen dargestellt worden. Eine geringfügig höhere Bepunktung der Beigeladenen gegenüber der Antragstellerin sei daher angezeigt gewesen. Bei dem Kriterium „Technischer Standard“ sei die Bewertung der Antragstellerin mit 9 Punkten im Vergleich zur Bewertung der Beigeladenen mit 10 Punkten ebenfalls sachlich gerechtfertigt. Die Antragstellerin habe sich für das Volkssängerzelt auf der Oidn Wiesn mit einem – bisher nicht gebauten – Zelt beworben, das aus zwei existierenden kleineren Zelten und einer Zelterweiterung bestehen solle. Dass die Bewertung des existenten, deutlich kleineren Zelts der Hühnerbraterei im Punkt „Technischer Standard“ nicht 1:1 auf die aktuelle Bewerbung übertragen werden könne, liege deshalb auf der Hand. Bei dem Zelt der Antragstellerin handele es sich um eine Alukonstruktion, welche auf diversen anderen Volksfesten zu finden sei und die im Hinblick auf die Planung, Produktion, und den Auf- und Abbau weniger aufwändig als ein Zelt aus Holzbauweise – wie das der Beigeladenen – sei. In den Bewerbungsunterlagen der Beigeladenen finde sich auch eine umfassendere Aufzählung der technischen Besonderheiten u.a. mit Hinweisen zur Bauweise des Zelts, zur gastbezogenen Technik, zur technischen Ausstattung der Küche und zur Getränketechnik sowie entsprechende Nachweise. Bei dem Kriterium „Ortsansässigkeit“ sei ausweislich der Bewertungsrichtlinien bei Firmen auf den Tag der Geschäftsaufnahme abzustellen. Bei einer Rechtsnachfolge gingen Ortsansässigkeitspunkte nicht verloren. Erforderlich sei lediglich der ununterbrochene Firmensitz in München, welchen die Beigeladene durch den Handelsregisterauszug seit 2014 nachgewiesen habe. Außerdem habe die Antragsgegnerin das Auswahlkriterium in gleicher Weise auch auf die Bewerbung der Antragstellerin angewandt. Auch die Bewertung der Antragstellerin mit 5 Punkten sowie die Bewertung der Beigeladenen mit 11 Punkten bei dem Kriterium „Eigentum“ sei in ermessensfehlerfreier Weise erfolgt. Sinn und Zweck des Auswahlkriteriums sei insbesondere, bei der Entscheidung über die Platzvergabe verlässlich abschätzen zu können, ob dem Bewerber das angebotene Geschäft auch tatsächlich zur Verfügung stehe. Um die volle Punktzahl zu erhalten, müsse der Bewerber mit seiner Bewerbung darlegen, dass das betreffende Geschäft bzw. Zelt existiere – sonst könne daran schon gar kein Eigentum im juristischen Sinn bestehen – und in seinem wirtschaftlichen Eigentum stehe, sodass er darüber frei verfügen könne. Den Bewerbungsunterlagen der Antragstellerin sei zu entnehmen, dass bislang nur der Bestandsbau der Hühnerbraterei tatsächlich existiere, nicht jedoch die Zelterweiterung, die für das Volkssängerzelt essenziell wäre. Aufgrund der fehlenden Existenz der Zelterweiterung sei entsprechend der Bewertungsrichtlinien der Antragsgegnerin nur eine Bewertung in Höhe von 5 Punkten gerechtfertigt gewesen. Die Beigeladene habe demgegenüber das Eigentum am existierenden Festzelt „…“ nachgewiesen. Bei dem Kriterium „Ökologie“ seien ebenfalls weder die Beigeladene ermessensfehlerhaft zu hoch noch die Antragstellerin ermessensfehlerhaft zu niedrig bepunktet worden. Die im Bewerbungsleitfaden aufgeführten Nachweise (z.B. „Einspeisevergütung des Energieversorgers“) seien nach dem eindeutigen Wortlaut nicht zwingend, sondern beispielhaft. Der Antragsgegnerin komme ein Ermessensspielraum dahingehend zu, welche seitens der Bewerber erbrachten Nachweise sie für das Vorliegen von positiv zu bewertenden Energiesparmaßnahmen als ausreichend erachte. Insofern sei die Bewertung der – nachgewiesenermaßen installierten – Solaranlage der Beigeladenen mit 3 Punkten ermessensfehlerfrei. Auch die Antragstellerin habe für ihre Solaranlage die – ausgehend von ihrer Leistung mögliche – Höchstpunktzahl von 2 Punkten erhalten. Die Beigeladene habe auch hinreichend nachgewiesen, dass der firmeneigene Stapler mit umweltfreundlichem Hydrauliköl betrieben werde, sodass die Vergabe des Punkts gerechtfertigt gewesen sei. Der Begriff der Fachfirma sei im Bewerbungsleitfaden nicht näher definiert. Wie sich aus dem vorgelegten Handelsregister-Auszug der Firma ergebe, sei Gegenstand des Unternehmens auch „Entsorgung und Recycling“. Da es bei dem Punkt Hydrauliköl unter anderem um die biologische Abbaubarkeit und die Recyclingfähigkeit gehe, könne die ... Dienstleistungs GmbH für die Zwecke des Nachweises und in Ausübung des Einschätzungsspielraums der Antragsgegnerin als Fachfirma angesehen werden. Die *. Dienstleistungen GmbH sei auch eine selbständige juristische Person, sodass eine „Insichbestätigung“ im juristischen Sinne (wenn es so etwas gäbe), nicht vorliege. Zum anderen werde der Pauschalverdacht, Bewerber würden gefälschte Unterlagen einreichen, entschieden zurückgewiesen. Der Beigeladenen hätten auch für den Verkauf von ökologischen bzw. regionalen Lebensmitteln 4 Punkte zugesprochen werden dürfen. Produkte mit dem Siegel „Bio-Bayern“ erhielten 4 Punkte, zertifizierte Bio-Produkte mit kurzen Transportwegen 3 Punkte, zertifizierte Bio-Produkte 2 Punkte und Produkte mit dem Siegel „Geprüfte Qualität aus Bayern“ 1 Punkt. Die Beigeladene habe ihr umfangreiches ökologisches Konzept im Hinblick auf die verwendeten Lebensmittel ausführlich beschrieben – insbesondere würden Hendl ausschließlich in Bio Bayern Qualität bezogen – und Nachweise vorgelegt. Am 12. Dezember 2025 sei ein Audit auch für das Bayerische Bio-Siegel durchgeführt worden. Da in der kurzen Zeit bis zum Bewerbungsschluss am 31. Dezember 2025 noch kein abschließendes Kontrollstellenzertifikat habe erlangt werden können, habe die Antragsgegnerin von ihrem Ermessensspielraum dahingehend Gebrauch gemacht, die bis dahin vorliegenden hinreichenden Nachweise für das Bayerische Bio-Siegel zu akzeptieren. Entsprechend gehe die Antragsgegnerin bei allen Bewerbungen vor. Der Antragstellerin habe auch kein zusätzlicher Punkt für eine zertifizierte CO₂-Kompensation zugebilligt werden müssen. Zwei der eingereichten Urkunden seien nicht aktuell gewesen. In Bezug auf die Urkunde des Jahres 2025 sei die Berechnung mangels Vorlage von Verbrauchsdaten nicht nachvollziehbar gewesen. Die Bewertungsrichtlinien für die CO₂-Kompensation seien auch zwischenzeitlich geändert worden. Die Beigeladene habe hingegen zum Nachweis ihrer CO₂-Kompensation ausführliche Unterlagen eingereicht, aus denen sich sowohl die Berechnung des CO₂-Fußabdrucks als auch dessen Kompensation für die Antragsgegnerin nachvollziehbar ergäben. Wie die Antragsgegnerin dem Bevollmächtigten der Antragstellerin schon auf seinen Befangenheitsantrag vom 15. Mai 2026 hin mitgeteilt habe, habe sich die beanstandete Aussage allein darauf bezogen, dass innerhalb weniger Minuten zunächst der bevollmächtigte Rechtsanwalt und anschließend der Gesellschafter der Antragstellerin selbst bei Herrn … angerufen hätten, obwohl dieser auf die Kontaktaufnahme mit den anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragsgegnerin verwiesen gehabt hätte. Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des Art. 21 BayVwVfG lasse sich aus diesem Vorgang ganz offensichtlich nicht ableiten, schon gar nicht in Bezug auf die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin, die zu diesem Zeitpunkt längst abgeschlossen gewesen sei. Die Bewertung der Bewerbungsunterlagen sei im Januar und Februar 2026 erfolgt. Zusätzlich zu dem praktizierten Acht-Augen-Prinzip prüfe auch die Innenrevision der Antragsgegnerin jeweils besonders knappe Fälle sowie nach dem Zufallsprinzip ausgewählte Bewertungen stichprobenartig. Diese Prüfung sei auch für das Zulassungsverfahren der Oidn Wiesn 2026 durchgeführt worden. Es hätten alle Bewertungen nachvollzogen werden können und Beanstandungen oder einen Anlass zur Veränderung einer Rangfolge hätten sich daraus nicht ergeben. Auch der geltend gemachte Anspruch auf Neuverbescheidung scheide aus. Da nach den Anmeldebedingungen 2026 – bei den genannten Jahreszahlen 2025 handele es sich offensichtlich um ein redaktionelles Versehen – eine Zulassung maximal mit einem Geschäft für das Oktoberfest oder die Oide Wiesn erfolgen könne, müsse der Umstand berücksichtigt werden, dass die Antragstellerin bereits eine Zulassung erhalten habe. Die Zulassungsbeschränkung sei wirksam und habe zur Folge, dass ein Bewerber, der mit einem Geschäft auf der Oidn Wiesn oder dem sonstigen Teil des Oktoberfests zugelassen werde, ggf. weitere Bewerbungen nicht mehr weiterverfolgen könne. Dabei handele es sich um eine kraft des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts der Antragsgegnerin zulässige (Widmungs-) Beschränkung des Benutzerkreises der öffentlichen Einrichtung. Denn die Beschränkung solle solche Bewerber von vornherein von einer Zulassung ausschließen, die bereits beim jeweils anderen Teil des Volksfests zugelassen worden seien. Sie diene dem sachlichen Grund, im Sinne der größtmöglichen Verteilungsgerechtigkeit möglichst vielen Bewerberinnen und Bewerbern eine Zulassung für die öffentliche Einrichtung zu ermöglichen. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin für den Fall, dass ein Bewerber mit mehreren Geschäften die für die Zulassung erforderliche Punktzahl erreiche, im Rahmen ihres Gestaltungswillens entscheide, welches Geschäft zugelassen werde. Um die Einhaltung dieser Bestimmung im Falle einer Neubescheidung sicherzustellen, bedürfte es – sollte das Gericht dem von der Antragstellerin gestellten Hilfsantrag stattgeben – einer Klarstellung entsprechend dem von der Antragsgegnerin hilfsweise gestellten Antrag.
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Die Beigeladene stellt keinen Antrag und trägt vor, dass sich bei einer Bewerbung durch eine juristische Person bereits aus dem Sinn und Zweck des Kriteriums „Volksfesterfahrung“ ergebe, dass auch die hinter ihr stehenden natürlichen Personen – insbesondere die geschäftsführenden Gesellschafter – in die Bewertung einzubeziehen seien. Denn die Volksfesterfahrung, die ein gastronomisches Unternehmen in den Festzeltbetrieb einbringe, manifestiere sich zwingend in den handelnden natürlichen Personen. Eine juristische Person als solche könne denknotwendig keine persönliche Erfahrung sammeln. Auch die Antragstellerin selbst habe von dieser Bewertungsmethodik profitiert. Die Gesellschafter der Beigeladenen verfügten über erhebliche Volksfesterfahrung, die eine volle Punktevergabe rechtfertige. Die Beigeladene habe in ihrem Bewerbungskonzept ausdrücklich die Benennung eines Betriebsarztes vorgesehen. Eine entsprechende Bestätigung der Praxis finde sich in der Behördenakte. Zudem sehe das Konzept der Beigeladenen einen Defibrillator im Zelt vor (Kriterium „Durchführung“). Es bestehe auch kein Anspruch auf eine identische Bewertung der Antragstellerin in verschiedenen Bewerbungsverfahren (Kriterien „Ausstattung“ sowie „Technischer Standard“). Die Beigeladene habe Bilder eines echten Zelts eingereicht und nicht bloß eine Konzeptstudie. Sie habe im Kriterium „Technischer Standard“ umfangreiche Nachweise über die technische Ausstattung ihres Festzelts vorgelegt, darunter das Prüfbuch Nr. 6121 TBy mit Baujahr 2022, modernste Beschallungstechnik und ein effizientes Küchenkonzept. Die Bewertung der Antragstellerin mit 9 Punkten sei vor diesem Hintergrund nicht ermessensfehlerhaft. Eine Firmenänderung (Umfirmierung) ändere nichts an der Identität der juristischen Person und damit auch nichts an der Dauer des Firmensitzes in München („Kriterium „Ortsansässigkeit“). Die Gesellschaft der Beigeladenen mit dem … … sei seit mehr als 11 Jahren in München ansässig, wie der Steuerberater der Beigeladenen ausdrücklich bestätigt habe. Auch der Antragstellerin sei die volle Punktzahl von 11 Punkten zugesprochen worden bei Vorlage einer notariellen Bescheinigung, wonach der Firmensitz seit dem 11. Oktober 2000 über mehrere Umfirmierungen hinweg bestätigt worden sei. Es wäre daher in sich widersprüchlich und mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, bei der Beigeladenen einen anderen Maßstab anzulegen. Die Bepunktung bei dem Kriterium „Eigentum“ basiere auf einer Gesamtbetrachtung der eingereichten Unterlagen im Hinblick auf die überzeugend nachgewiesenen Eigentumsverhältnisse. Die Antragstellerin habe die für die Bewerbung zum Volkssängerzelt erforderliche Zelterweiterung erst am 10. Dezember 2025 – mithin nur wenige Tage vor dem Bewerbungsschluss am 31. Dezember 2025 – erworben. Die Antragsgegnerin sei berechtigt gewesen, im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums zu berücksichtigen, dass ein erst wenige Tage vor Bewerbungsschluss erworbenes Zeltstück noch keine gefestigte Eigentumsposition im Sinne des Kriteriums belege und insbesondere die für den tatsächlichen Festzeltbetrieb erforderliche Gesamtfunktionsfähigkeit des aus Alt- und Neuzelt zusammengesetzten Geschäfts noch nicht belastbar nachgewiesen gewesen sei. Im Vergleich hierzu habe die Beigeladene das vollständige Volkssängerzelt „…“ als bereits bestehendes und bewährtes Festzelt von der ... GmbH erworben, dessen Funktionsfähigkeit durch die langjährige Aufstellung auf dem Oktoberfest und die Abnahme durch die … … … … GmbH gültig belegt sei. Die Antragsgegnerin habe die vorgelegten Unterlagen (Kriterium „Ökologie“ – Solaranlage) im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums als ausreichend erachtet. Zudem habe die Beigeladene eine Photovoltaik-Anlage mit 16,2 kW Leistung am Münchner Viehhof installiert, was ihr nachweisliches Engagement im Bereich der regenerativen Energien belege. Eine gesellschaftsrechtliche Verflechtung der Gesellschafter mache eine Bestätigung durch eine andere Gesellschaft nicht per se unzulässig (Kriterium „Ökologie“ – Biologisch abbaubares Hydrauliköl). Die Frage, ob die *. Dienstleistungen GmbH als „Fachfirma“ zu qualifizieren sei, liege im Beurteilungsspielraum der Antragsgegnerin. Die Beigeladene habe ein umfassendes Nachhaltigkeits- und Ökologiekonzept vorgelegt (Kriterium „Ökologie“ – Ökologisch und regionale Lebensmittel), das eine eigene Lebensmittelproduktion am Münchner Viehhof auf 4.000 qm mit über 100 Mitarbeitern umfasse, die über folgende Zertifizierungen verfüge: EU-Zulassung, IFS, BIO, BIO Bayern, geschützte geografische Angabe und Geprüfte Qualität aus Bayern. Die Beigeladene habe zudem einen Zeichennutzungsvertrag für das Bio-Siegel Bayern vorgelegt sowie detaillierte Lieferantenverzeichnisse mit durchgehend regionalen und ökologisch zertifizierten Lieferanten eingereicht. Sie habe überdies die Zertifizierung als „Ausgezeichnetes Bayerisches Festzelt“ für 2026 beantragt und die Vereinbarung zur Zertifizierung mit der … … GmbH abgeschlossen. Darüber hinaus habe die Zertifizierungsstelle … GmbH am 12. Dezember 2025 – mithin noch vor dem Bewerbungsschluss – die Durchführung eines Audits am Standort der Beigeladenen für die Systeme „Bayerisches Bio-Siegel, Bio-AHVV, Geprüfte Qualität – Gastronomie“ bestätigt. Die entsprechenden Zertifizierungen seien alle durchgeführt und die Zertifikate vor dem 31. Dezember 2025 erstellt worden. Der geschilderte Vorfall begründe, selbst wenn er sich so zugetragen haben sollte, keine Befangenheit im Sinne von Art. 21 BayVwVfG. Auch lägen „evidente Bewertungsmängel“ gerade nicht vor. Der Antragstellerin fehle es auch am Rechtsschutzbedürfnis für den Hauptantrag. Sie sei unstreitig bereits zum Oktoberfest 2026 mit ihrer Hühnerbraterei „… …“ zugelassen worden. Die Anmeldebedingungen für die Oide Wiesn 2026 schlössen eine gleichzeitige Zulassung auf der Oidn Wiesn und dem Oktoberfest aus. Ein bloßes Angebot der Rücknahme der Bewerbung für die Hühnerbraterei beseitige das bestehende Zulassungshindernis nicht. Sollte eine Bewerberin mit mehreren Geschäften die für die Zulassung erforderliche Punktzahl erreichen, so entscheide (wie sich aus den Anmeldebedingungen ergebe) der Veranstalter im Rahmen seines Gestaltungswillens, welches Geschäft zugelassen werde. Die Antragsgegnerin habe diesen Gestaltungswillen zugunsten der bereits erfolgten Zulassung der Antragstellerin zur Hühnerbraterei auf dem Oktoberfest ausgeübt. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre. Der geltend gemachte Anordnungsgrund überzeuge ebenfalls nicht. Aufgrund der Zulassung zum Oktoberfest 2026 mit ihrer Hühnerbraterei drohe der Antragstellerin keine existenzgefährdende wirtschaftliche Belastung durch die Nichtzulassung zum Volkssängerzelt. Die von der Antragstellerin aufgewendeten Kosten für die Zelterweiterung seien im Rahmen der unternehmerischen Risikoabwägung erfolgt und begründeten keinen Anordnungsgrund.
10
Die Antragstellerin tritt dem mit Schriftsatz vom 16. Juni 2026 entgegen. Dabei macht sie insbesondere auch geltend, die Beigeladene erfülle im Hinblick auf die mit dem Zelt (ohne Freischankfläche) überbaute Fläche von 1.870 m² nicht die ausdrücklich in den Anmeldebedingungen festgelegte Nutzungsbeschränkung von maximal 1.600 m², sodass die Bewerbung schon deshalb nicht berücksichtigungsfähig gewesen sei.
11
Die Antragsgegnerin sowie die Beigeladene äußerten sich daraufhin jeweils mit Schriftsatz vom 18. Juni 2026. Die Antragstellerin trat dem nochmals mit Schriftsatz ebenfalls vom 18. Juni 2026 entgegen.
12
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte (auch im Klageverfahren M 7 K 26.4266) sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
13
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
14
Es ist bereits zweifelhaft, ob ein Abwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren für die Antragstellerin schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte, insbesondere auch, weil sie bereits auf eine Zulassung mit ihrer Hühnerbraterei zum Oktoberfest 2026 zurückgreifen kann. Doch auch bei Annahme solcher Folgen oder der Prämisse, dass der Verweis auf die nachträgliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Rahmen dieser Prüfung nicht zulässig wäre (vgl. VG Augsburg, B.v. 8.7.2013 – Au 7 E 13.907 – juris Rn. 22) bleibt der Antrag ohne Erfolg, da die Antragstellerin jedenfalls den für eine Vorwegnahme der Hauptsache bei Konkurrentenverdrängungsstreitigkeiten notwendigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
15
Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d. h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere durch die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung begründet wird, bzw. die hierfür maßgeblichen Tatsachen glaubhaft zu machen.
16
Mit ihrem Begehren erstrebt die Antragstellerin eine Entscheidung, die die Hauptsache endgültig vorwegnimmt. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dies im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. Auch in diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend bei einem Konkurrentenverdrängungsantrag, der im Fall seines Erfolgs dazu führt, dass die Zulassung des beigeladenen Konkurrenten deswegen zurückgenommen wird, weil eine weitere Zulassung aus Platzgründen nicht möglich ist. Auch ihm gegenüber wird dann die Hauptsache vorweggenommen. Für den im Gerichtsverfahren unterliegenden Marktbewerber bleibt im späteren Hauptsacheverfahren nur der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung, falls er unter dem Aspekt einer Wiederholungsgefahr oder wegen eines nicht aussichtslosen Schadensersatzanspruchs ein Feststellungsinteresse hat (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Insoweit sind die Folgen für alle beteiligten Bewerber, deren Zulassung im Streit steht, gleich. Daher ist bei der Korrektur der Platzvergabe in Marktzulassungssachen durch ein Gericht Zurückhaltung geboten, d.h. bei der Prüfung des Anordnungsanspruchs ein strenger Maßstab anzulegen und dem auf Berücksichtigung einer Konkurrenzbewerbung gerichteten Begehren nur dann stattzugeben, wenn ein Anordnungsanspruch offensichtlich gegeben ist. Da dem Veranstalter ein weiter Ermessensspielraum zusteht, der vom Gericht nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO überprüft werden kann, kann ein Anordnungsanspruch nur bestehen, wenn die beanstandete Bewertung einer Bewerbung auf der Grundlage der vom Veranstalter festgelegten Vergabekriterien sachwidrig erscheint und die Sachwidrigkeit evident zu Tage tritt (vgl. BayVGH, B.v. 22.11.2018 – 4 CE 18.2417 – juris Rn. 5 ff. m.w.N.).
17
Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin jedenfalls den für eine Vorwegnahme der Hauptsache bei Konkurrentenverdrängungsstreitigkeiten notwendigen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Es kann daher im Ergebnis dahinstehen, ob dem Antrag das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil im Hinblick auf die Zulassung der Antragstellerin mit der Hühnerbraterei zum Oktoberfest bereits ein Zulassungshindernis bezüglich des begehrten Betriebs des Volkssängerzelts auf der Oidn Wiesn bestünde.
18
Es dürften jedenfalls keine offensichtlich durchgreifenden rechtlichen Bedenken gegen die Zulassung der Bewerbung der Beigeladenen mit dem Zelt „…“ für das Volkssängerzelt auf der Oidn Wiesn 2026 bestehen.
19
Die Antragstellerin hat als Münchner Unternehmen zwar grundsätzlich einen Anspruch auf Zulassung gemäß Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 GO. Der Zulassungsanspruch besteht jedoch nicht uneingeschränkt. Zu den Grenzen des Anspruchs zählen insbesondere die durch Widmung gesetzten Grenzen sowie Kapazitätsgrenzen.
20
Als Ausfluss der verfassungsrechtlich verbürgten Selbstverwaltungsgarantie kommt den Gemeinden bei Schaffung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen eine weitreichende und gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare Gestaltungsbefugnis zu. Die Ausgestaltungsbefugnis der Gemeinde als Veranstalterin des Volksfests wird nur durch das Willkürverbot begrenzt (vgl. BayVGH, B.v. 13.9.2016 – 4 ZB 14.2209 – juris Rn. 8; B.v. 12.7.2011 – 4 CS 11.1200 – juris Rn. 14; VG München, B.v. 13.6.2022 – M 7 E 22.2825 – juris Rn. 29). So unterliegt es der Gestaltungsbefugnis der Gemeinde, den räumlichen und inhaltlichen Umfang sowie das Gesamtbild des Volksfests zu bestimmen. Bei der Frage der Zulassung kann ein Kriterienkatalog herangezogen werden; der Gestaltungsspielraum dabei ist sehr weit, soweit die Kriterien als sachgerecht anzusehen sind (vgl. Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand Mai 2025, Art. 21 Rn. 52).
21
Die Antragsgegnerin hat ihre Gestaltungsbefugnis dahingehend ausgeübt, dass für die Zulassung zur Oidn Wiesn (hier: „Volkssängerzelt“) das vom Stadtrat beschlossene Auswahlsystem mit 13 Bewertungskriterien Anwendung findet. Sowohl für das Oktoberfest als auch die Oide Wiesn werden die Bewerber bzw. ihre Geschäfte jeweils hinsichtlich Vertragserfüllung, Volksfesterfahrung, Sachkenntnis, Durchführung, Stammbeschicker (jeweils mit Faktor 2), Ausstattung, Technischer Standard, Tradition, Platzbedarf (jeweils mit Faktor 4), Anziehungskraft (nunmehr mit Faktor 5) und Ortsansässigkeit, Eigentum und Ökologie (jeweils mit Faktor 2) mit bis zu 11 Punkten bewertet. Außerdem teilt die Antragsgegnerin die Geschäfte der Bewerber in verschiedene Sparten ein. Die Zulassung erhält der Bewerber mit den meisten Punkten in der jeweiligen Sparte. Das Auswahlsystem der Antragsgegnerin wurde bereits in der Vergangenheit mehrfach überprüft und vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof als sachlich, nachvollziehbar und der Transparenz der Zulassungsentscheidung dienend bestätigt (vgl. BayVGH, B.v. 9.9.1998 – 4 ZE 98.2503 – juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 10.9.1998 – 4 ZE 98.2525 – juris Rn. 15 m.w.N., vgl. auch VG München, B.v. 19.8.2016 – M 7 E 16.3272 – juris Rn. 27).
22
Die Vergabekriterien als solche werden von der Antragstellerin nicht angegriffen. Es kommt daher ausschließlich auf die rechtmäßige, insbesondere ermessensgerechte Anwendung der Kriterien hinsichtlich der Bewerbung der Antragstellerin und der Beigeladenen unter Beachtung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG an. Denn bei einer Erschöpfung der Kapazität der öffentlichen Einrichtung hat der Bewerber ein subjektivöffentliches Recht auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens, d.h. darauf, dass die Antragsgegnerin die Auswahlentscheidung nach sachlichen Kriterien und unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes trifft. Die Erfüllung der Vergabekriterien einer Bewerbung ist vom Gericht aufgrund des gegebenen Einschätzungsspielraums der Antragsgegnerin lediglich allgemein dahingehend zu überprüfen, ob die Bewertung nachvollziehbar und schlüssig erfolgte, d.h. ob die Beurteilung aufgrund zutreffender Tatsachen erfolgt ist, ob gegen Denkgesetze oder allgemein gültige Wertmaßstäbe verstoßen worden ist, ob sachwidrige Erwägungen angestellt oder ob Verfahrensfehler gemacht worden sind. Das Verwaltungshandeln der auswählenden Behörde muss dabei transparent und nachvollziehbar sein. Das gilt nicht nur für die Kriterien, von denen sich die Behörde bei der Auswahlentscheidung leiten lässt, sondern auch für den konkreten Auswahlvorgang selbst (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.2019 – 4 ZB 18.378 – juris Rn. 16 m.w.N.; B.v. 8.4.2025 – 4 CE 25.563 – juris Rn. 21).
23
Unter Beachtung dieses Prüfungsumfangs dürfte die Bewertung der Bewerbung der Beigeladenen mit einer höheren Gesamtpunktzahl als die der Bewerbung der Antragstellerin – jedenfalls im Ergebnis – nicht offensichtlich zu beanstanden sein.
24
Soweit von der Antragstellerin unter mehreren Aspekten mangelnde Transparenz des Auswahlverfahrens beanstandet wird, wie insbesondere auch, dass die Bewertung anhand von Umständen erfolgt sei, die für die Antragstellerin nicht erkennbar gewesen seien (wie u.a., dass das Zelt tatsächlich existent sein müsse – Kriterium „Eigentum“), vermag sie damit nicht durchzudringen. So ist es schon nicht als zwingend erforderlich anzusehen, dass die Bewerber alle Kriterien detailliert schon vor der Abgabe der Bewerbung kennen. Es reicht aus, dass die Behörde anhand dieser Kriterien die Auswahl der Bewerber vornimmt (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.1998 – 4 ZE 98.2525 – juris Rn. 17). Es müssen auch nicht alle Kriterien, die bei der Zulassung eine Rolle spielen können, vorab in einer Zulassungsrichtlinie bereits detailliert festgelegt sein. Ihre Konkretisierung kann auch durch eine willkürfreie, den Gleichheitsgrundsatz beachtende Verwaltungspraxis erfolgen (vgl. Glaser in Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand Mai 2025, Art. 21 Rn. 52.). Erforderlich ist jedenfalls, dass die Vergabekriterien (überhaupt) nach außen sichtbar gemacht sind, um eine einheitliche Anwendung gegenüber sämtlichen Bewerbern nachvollziehbar und damit auch justiziabel zu machen. Unter dem Gesichtspunkt der Nachprüfbarkeit einer Auswahlentscheidung müssen die zugrunde gelegten Kriterien und deren Gewichtung fixiert sein (vgl. BVerfG, B.v. 18.12.2007 – 1 BvR 2177/07 – juris Rn. 38; VG München, B.v. 28.6.2021 – M 7 E 21.159 – juris Rn. 46). Daher ist es unschädlich, dass die internen Bewertungsrichtlinien Vorgaben bzw. Konkretisierungen enthalten, welche in dem veröffentlichten Bewerbungsleitfaden nicht oder nur teilweise enthalten sind (wie z.B. der Hinweis auf die Verwertung von eigenen Erkenntnissen). Im Übrigen ist das Auswahlsystem der Antragsgegnerin für das Oktoberfest – wie bereits ausgeführt – in ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ausnahmslos als sachlich, nachvollziehbar und der Transparenz der Zulassungsentscheidung dienend gebilligt worden (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 10.9.1998 – 4 ZE 98.2525 – juris Rn. 15). Doch auch selbst wenn hieraus ein maßgeblicher Transparenzmangel folgen sollte, läge allenfalls ein allgemeiner Verfahrensverstoß vor, der alle Konkurrenten gleichermaßen betreffen würde. In einem solchen Fall kann ein Bewerber nur eine Wiederholung bzw. Fortsetzung des Verfahrens mit Wirkung für alle Verfahrensbeteiligten verlangen, nicht dagegen eine erneute Entscheidung nur über seinen eigenen Antrag (vgl. BayVGH, B.v. 17.9.2018 – 4 CE 18.1620 – juris Rn. 27). Auch eine intransparente Handhabung von Zulassungskriterien, die einen Nachvollzug der behördlichen Entscheidung unter dem Blickwinkel ihrer Rechtmäßigkeit und der pflichtgemäßen Ausfüllung eines bestehenden Ermessensspielraums vereiteln würde, würde dem Betroffenen grundsätzlich nur ein subjektives Recht darauf verleihen, dass die Auswahlentscheidung in rechtskonformer Weise erneut durchgeführt wird (vgl. BayVGH, B.v. 12.8.2013 – 22 CE 13.970 – juris Rn. 36; B.v. 11.11.2013 – 4 B 13.1135 – juris Rn. 30; VG München, B.v. 13.6.2022 – M 7 E 22.2825 – juris Rn. 37).
25
Die weitere Beanstandung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin berücksichtige nicht allein die fristgerecht eingereichten Bewerbungsunterlagen mit Nachweisen, sondern auch Umstände, die ihr anderweitig bekannt seien, vermag ebenfalls nicht durchzugreifen. Auch dokumentiertes Verwaltungswissen kann in zulässiger Weise herangezogen werden (vgl. VG München, B.v. 19.8.2016 – M 7 E 16.3272 – juris Rn. 28). Solches ist auch in den Bewertungsrichtlinien niedergelegt, als in der Präambel allgemein – und daher für alle Bewertungskriterien gleichermaßen – ausgeführt wird, dass auch Erfahrung und Sachkenntnis der bewertenden Dienstkräfte in die Bewertung einfließe, sodass auch deren Erläuterung notwendig sei. Die erforderliche Begründung für die Bewertung kann nachgereicht (vgl. BayVGH, U.v. 11.11.2013 – 4 B 13.1135 – juris Rn. 29 unter Bezugnahme auf VG Bremen, B.v. 2.10.2012 – 5 V 1031/12 – juris Rn. 21) und im Einzelnen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegeben werden (vgl. Art. 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BayVwVfG – vgl. VG München, B.v. 19.8.2016 M 7 E 16.3272 – juris Rn. 28). Maßgeblich ist, dass die Heranziehung von Verwaltungswissen dokumentiert wird, um eine objektive Nachprüfbarkeit zu gewährleisten.
26
Im Einzelnen wendet sich die Antragstellerin gegen die Bepunktung der Beigeladenen wie auch teilweise die eigene Bepunktung bei den Auswahlkriterien „Volksfesterfahrung“ und „Durchführung“ (jeweils Faktor zwei), „Ausstattung“ und „Technischer Standard“ (jeweils Faktor vier) sowie „Ortsansässigkeit“, „Eigentum“ und „Ökologie“ (jeweils Faktor zwei). Die Antragsgegnerin hat hierzu die Gründe für die einzelnen angegriffenen Bewertungen der Bewerbung der Beigeladenen und der Antragstellerin in ihren Schriftsätzen dargelegt und hierzu auch die einschlägigen (internen) Bewertungsrichtlinien sowie die beiden Bearbeitungsbögen vorgelegt.
27
Zu dem Kriterium „Volksfesterfahrung“ wird in den Bewertungsrichtlinien ausdrücklich auf den Bewerber, bei juristischer Person auf den Vertretungsberechtigten, Bezug genommen und ausgeführt, dass hier die Dauer der Selbständigkeit im Reisegewerbe sowie die tatsächliche verantwortliche Beschickung eines Volksfests bewertet werde. Als Nachweise werden angeführt: „Reisegewerbekarte, Referenzschreiben, Verträge“. Hilfsweise werde die „Teilnahme an artähnlichen Veranstaltungen (Jahre), wie zum Beispiel Street-Life-Festival, anerkannt“. Der „bloße“ Besitz einer Reisegewerbekarte sei nicht ausschlaggebend. Maßgeblich sei die Tätigkeit als selbständiger Schausteller oder Wirt im Reisegewerbe, da ein solcher für alle Bereiche der Betriebsführung Verantwortung trage und Betriebsabläufe nach eigenem Willen beeinflussen könne. Ein Angestellter sei dagegen weisungsgebunden. Ein Neuling erhält 0 Punkte, für ein bis drei Jahre tatsächliche Beschickung ist die Vergabe von 1 – 4 Punkten vorgesehen, für vier bis sechs Jahre 5 – 6 Punkte, für sieben bis zehn Jahre 7 – 8 Punkte, für 11 bis 15 Jahre 9 Punkte, für 16 bis 20 Jahre 10 Punkte und für mehr als 20 Jahre 11 Punkte.
28
Die Antragsgegnerin hat im Einzelnen auf dieser Grundlage dargelegt, dass der Gesellschafter ... der Beigeladenen belegt über mehr als 20 Jahre Erfahrung mit der tatsächlichen Beschickung eines Volksfests oder Markts bzw. artähnliche Veranstaltung verfüge, der Gesellschafter ... über eine ca. 13-jährige Erfahrung (belegt wie auch bei Frau ... auf Seiten der Antragstellerin mit einer Reisegewerbekarte aus dem Jahr 2012) sowie zahlreiche Nachweise über eine ca. 15-jährige Volksfesterfahrung der … … … GmbH & Co. … vorlägen (wie Beschickung verschiedener Gastronomieeinheiten beim Sommerwie beim Winterfestival Tollwood seit 2011, Auer Dult/Jakobidult 2014, Christkindlmarkt 2015 – 2017), deren vertretungsberechtigte Geschäftsführer die Gesellschafter ... und ... seien.
29
Das Abstellen der Antragsgegnerin auf die natürlichen Personen und die konkrete Punktevergabe dürften dabei nicht als evident sachwidrig zu qualifizieren sein.
30
Der Antragsgegnerin steht es im Rahmen ihrer Ausgestaltungsbefugnis hinsichtlich der Bewertungskriterien frei, bei dem Bewertungskriterium „Volksfesterfahrung“ die Personenbezogenheit zu betonen und insoweit nicht auf die Gesellschaft, sondern auf die hinter ihr stehenden und sie vertretenden natürlichen Personen abzustellen. Die Bewertungsrichtlinien führen auch ausdrücklich aus, dass bei juristischen Personen die Volksfesterfahrung der Vertretungsberechtigten bewertet wird. Ein Abstellen auf die natürlichen Personen ist insoweit nachvollziehbar, als es der Antragsgegnerin nach ihrem Vortrag auf die Erfahrungen der Bewerber ankommt. Erfahrungen und Qualifikationen haften naturgemäß weniger der Gesellschaft als vielmehr den Personen an, die die Geschäfte in bestimmter Art und Weise führen (vgl. VG München, B.v. 2.8.2010 – M 7 E 10.3147 – juris Rn. 24; B.v. 2.8.2012 – M 7 E 12.3405 – juris Rn. 2 und 20). So ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei den personenbezogenen Kriterien, wie vorliegend der Volksfesterfahrung, auf die geschäftsführenden Gesellschafter abstellt und das arithmetische Mittel aus den für die einzelnen Gesellschafter vergebenen Punkten bildet. Die Wahl des Mittelwertverfahrens ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht sachwidrig (vgl. VG München, B.v. 2.8.2012 – M 7 E 12.3405 – juris Rn. 23 unter Bezugnahme auf BayVGH v. 19.9.2003 – 4 CE 03.2504). Dass die Antragsgegnerin bei der Bewertung bereits seit langer Zeit nach diesen Maßgaben vorgeht, folgt schon daraus, dass diese bereits Gegenstand der o.g. gerichtlichen Entscheidungen waren (vgl. hierzu auch VG München, B.v. 2.8.2012 – M 7 E 12.3405 – juris Rn. 2). Umgekehrt ist es aber auch nicht zu beanstanden, wenn die Antragsgegnerin bei nicht personenbezogenen Kriterien (wie beispielsweise bei der Solaranlage) demgegenüber auf die juristische Person abstellt. So sind die Bewertungskriterien – wie sich auch aus dem Bewertungsergebnisbogen optisch ergibt – gegliedert in eine erste Gruppe, die sich aus fünf personenbezogenen Kriterien zusammensetzt (Vertragserfüllung, Volksfesterfahrung, Sachkenntnis, Durchführung und Stammbeschicker) sowie eine zweite und dritte Gruppe, deren Kriterien geschäftsbezogen sind (vgl. VG München, B.v. 2.8.2012 – M 7 E 12.3405 – juris Rn. 2). Eine unterschiedliche Handhabung bei diesen unterschiedlichen Kriteriengruppen ist daher sachlich begründet und nachvollziehbar und liegt im Rahmen der Ausgestaltungsbefugnis der Antragsgegnerin. Vergaberechtliche Eignungskriterien sind demgegenüber nicht entscheidungserheblich. Auch ist es nicht als evident sachwidrig zu qualifizieren, wenn die Antragsgegnerin bei Abstellen auf die geschäftsführenden natürlichen Person diesen (auch) die Volksfestbeschickung der von ihnen vertretenen juristischen Person zurechnet (wie bei den Gesellschaftern ... und ... der Beigeladenen erfolgt).
31
Die Antragsgegnerin hat nach ihrem Vortrag bei der Bewertung der Bewerbung der Beigeladenen als berücksichtigungsfähige (teils artähnliche) Veranstaltungen des Gesellschafters ... das Jubiläumsfest 125 Jahre Schlachthof im Jahr 2003 herangezogen, den Betrieb der historischen Kegelbahn auf der Oidn Wiesn seit 2019, den Betrieb des Münchner Pferdemarkts bis 2006 sowie die Beschickung diverser Veranstaltungen der Antragsgegnerin in den letzten Jahren. Bezüglich des Pferdemarkts hat die Beigeladene eine Bestätigung der Einkaufs- und Liefergenossenschaft der Viehkaufleute Bayerns e.G. vorgelegt, wonach Gesellschafter ... für diese den Münchner Pferdemarkt in den Jahren 2004, 2005 und 2006 als Marktleiter, Betreiber der Gaststättenverkostung und Schausteller geleitet habe. Die zwingende Vorlage bestimmter Nachweise ist insoweit nicht geregelt. Der Bewerbungsleitfaden weist bei dem Bewertungskriterium „Volksfesterfahrung“ nur auf mögliche Nachweise hin, beschränkt solche hingegen nicht. Die weitere Heranziehung von Verwaltungswissen ist – wie ausgeführt – nicht zu beanstanden. Der Antragsgegnerin steht dabei ein Beurteilungsspielraum zu, welche Erkenntnisquellen sie als Grundlage der Bewertung heranzieht, und wie sie das Bewertungskriterium auslegen möchte. Sie führt hierzu aus, dass es entsprechend der bisherigen Auswahlpraxis nicht auf eine lückenlose Darstellung der Volkfesterfahrung ankomme, sondern darauf, ab wann die erforderliche Erfahrung erworben worden sei. So werden von ihr bei der Bewertung auch – bezüglich der Ermittlung von Zeiträumen – Reisegewerbekarten herangezogen, sofern daneben eine tatsächliche Tätigkeit als selbständiger Schausteller bzw. Wirt belegt sind und es sich daher nicht um einen „bloßen“ Besitz (vgl. Bewertungsrichtlinien) derselben handelt. Auch bezüglich der Bepunktung des Gesellschafters … und des Gesellschafters ..., der u.a. über eine Reisegewerbekarte vom 2. November 2012 verfügt und dem die Tätigkeit der juristischen Person zugerechnet werden kann – so auch dem Gesellschafter ... jedenfalls seit 2017 – sind keine durchgreifenden offenkundigen Bewertungsfehler erkennbar. Selbst wenn dem Gesellschafter ... für diesen Zeitraum lediglich 7 Punkte zuzubilligen gewesen wären, würde sich am Ergebnis des Mittelwerts von 9 Punkten nichts ändern.
32
Weiterhin erläutert die Antragsgegnerin nachvollziehbar und sachlich begründet, weshalb die Bewerbung der Antragstellerin für das Volkssängerzelt auf der Oidn Wiesn bei dem Kriterium „Ausstattung“ abweichend von früheren Bewertungen bezüglich der Hühnerbraterei auf dem Oktoberfest nicht (wieder) mit 10 Punkten bewertet wurde. Nach dem (veröffentlichten) Bewerbungsleitfaden wird bei diesem Kriterium die Optik des Geschäfts (Fassade, Malerei, Beleuchtung etc.) bewertet. Nachweise seien Fotos vom Geschäft in betriebsbereitem Zustand, bei begehbaren Geschäften auch Fotos der Innenausstattung, Beschreibung von wichtigen Details (z.B. besondere Beleuchtung oder Malerei). Soweit die Antragsgegnerin darauf hinweist, dass die Bewertung zum einen (auch) die Qualität der eingegangenen Bewerbungen im Quervergleich berücksichtige und zum anderen, dass sich das Volkssängerzelt auf der Oidn Wiesn (nach dessen besonderer kultureller Konzeption) maßgeblich von den Hühnerbratereien auf dem sonstigen Teil des Oktoberfests unterscheide, wird deutlich, dass diesbezüglich auch unterschiedliche Bewertungen sachlich gerechtfertigt sein können. Dass die Antragsgegnerin an die Ausstattung dieses Zelts daher höhere Erwartungen, insbesondere auch hinsichtlich der Dekoration, knüpft, als an eine (allgemeine) Hühnerbraterei auf dem Oktoberfest, liegt im Bereich der ihr zukommenden konkreten Ausgestaltungsbefugnis bezüglich dieses besonderen Teils des Oktoberfests und bei der konkreten Bewertung dürfte ihr auch ein sehr weiter Beurteilungsspielraum zustehen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 11.2.2019 – 4 ZB 18.378 – juris Rn. 24 zu dem Kriterium „Qualität der Produkte“, u.a. weil die Bewertungen zu einem großen Teil auf subjektiven Einschätzungen beruhten). So begründet die Antragsgegnerin die gegenüber der Antragstellerin (nur) um einen Punkt höhere Bewertung der Beigeladenen sachlich nachvollziehbar mit hervortretenden, auch musikbezogenen Dekorationselementen sowie den hierzu vorgelegten Fotos des (bestehenden) Zelts der Beigeladenen, gegenüber dem nicht in gleicher Weise belegten Ausstattungskonzept des für das Volkssängerzelt erweiterten Zelts der Hühnerbraterei, welches in dieser Form noch nicht existent gewesen sei, hinsichtlich der Verzahnung der Konzepte seien (nur) fiktive Zeichnungen dargestellt gewesen.
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Gleiches ist auch bezüglich der Bewertung im Kriterium „Technischer Standard“ festzustellen, bei dem die Antragstellerin ebenso geltend macht, sie sei mit nur 9 Punkten ermessensfehlerhaft zu niedrig bepunktet worden. Gegenüber den vergangenen Jahren hat sich die Antragstellerin nach Aussage der Antragsgegnerin mit einem bisher nicht gebauten Zelt beworben. Dabei dürfte es – wie die Antragsgegnerin vorträgt – auf der Hand liegen, dass die (frühere) Bewertung des existenten, deutlich kleineren Zelts der Hühnerbraterei bei dem Kriterium „Technischer Standard“ nicht gleichermaßen auf die aktuelle Bewertung übertragen werden kann. Im Übrigen dürfte der Antragsgegnerin auch hier ein weiter Beurteilungsspielraum zustehen. Sachlich begründet hat sie die unterschiedliche Bewertung mit der unterschiedlichen Bauart der Zelte (Alukonstruktion gegenüber Holzkonstruktion bei dem Zelt der Beigeladenen) sowie der umfassenderen Aufzählung der technischen Besonderheiten in den Bewerbungsunterlagen der Beigeladenen (u.a. mit Hinweisen zur Bauweise des Zelts, zur gastbezogenen Technik, zur technischen Ausstattung der Küche und zur Getränketechnik) gegenüber den Angaben der Antragstellerin zu den Vorteilen der Binderbauweise des Zelts sowie der energiesparenden LED-Beleuchtung.
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Auch die Bepunktung der Beigeladenen mit 11 Punkten in dem Kriterium „Ortsansässigkeit“ dürfte nicht zu beanstanden sein. Nach dem Bewerbungsleitfaden wird für jedes vollendete Jahr „ununterbrochenem“ Hauptwohn- oder Firmensitz in München 1 Punkt vergeben. Bei Firmen sei zum Nachweis ein aktueller Handelsregisterauszug erforderlich. Wie den Bewertungsrichtlinien zu entnehmen ist, ist bei Firmen der Tag der Geschäftsaufnahme (siehe Handelsregister) maßgebend. Bei Rechtsnachfolge sollen Ortsansässigkeitspunkte nicht verloren gehen. Danach hat die Antragsgegnerin der Bewertung zugrunde gelegt, dass die Beigeladene seit 2014 ortsansässig ist und daher die Höchstpunktzahl (11 Punkte) vergeben. Dabei liegt es im Rahmen der Ausgestaltungsbefugnis der Antragsgegnerin, welche Kriterien sie bei der Bewertung heranziehen und wie sie diese definieren möchte, so auch bei dem Kriterium „Ortsansässigkeit“. Ob die Antragstellerin dies für sachgerecht hält, ist demgegenüber nicht maßgeblich. Dabei erscheint es bereits nach dem Begriff der „Ortsansässigkeit“ naheliegend, dass für dieses Kriterium der Sitz des Unternehmens, welches sich für die Zulassung bewirbt, als maßgeblich anzusehen sein soll und nicht dessen Name. Dieser ist als solcher auch nicht ortsgebunden. Im Übrigen lässt sich aus der Aussage in den Bewertungsrichtlinien, wonach Ortsansässigkeitspunkte bei Rechtsnachfolge nicht verloren gehen sollen, auch schließen, dass der von der Antragstellerin herangezogene Beispielsfall nicht erfasst wäre, da der genannte „Altmetallhandel“ schon gar keine Ortsansässigkeitspunkte hätte erwerben können, welche dann bei Rechtsnachfolge hätten verloren gehen können.
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Bei dem Kriterium „Eigentum“ ist eine fehlerhafte Punktevergabe für die Bewerbung der Antragstellerin ebenfalls nicht offensichtlich. Bei dem Kriterium werden die wirtschaftlichen Eigentumsverhältnisse bewertet (vgl. Bewerbungsleitfaden). Ausweislich der Bewertungsrichtlinien erfolgt die Bewertung mit 11 Punkten sowohl bei Kauf als auch bei Mietkauf/Leasing nur, wenn das Geschäft gebaut ist (tatsächlich existiert). Anderenfalls können – wie bei der Antragstellerin erfolgt – nur (maximal) 5 Punkte vergeben werden. Nach der von der Antragsgegnerin hierzu vorgetragenen Erläuterung sei Sinn und Zweck des Auswahlkriteriums insbesondere, dass bei der Entscheidung über die Platzvergabe verlässlich abgeschätzt werden könne, ob dem Bewerber das angebotene Geschäft auch tatsächlich zur Verfügung stehe. Denn es bestehe ansonsten die Gefahr, dass der vergebene Standplatz auch von keinem anderen Bewerber mehr genutzt werden könnte, was auch für die Allgemeinheit und die Besucher der Oidn Wiesn ein Verlust wäre. Auch dabei liegt es im Rahmen der Ausgestaltungsbefugnis der Antragsgegnerin, wie sie ihre Bewertungskriterien definieren möchte. Es ist daher auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bei dem Kriterium „Eigentum“ nicht ausschließlich auf wirtschaftliches Eigentum abstellt, sondern auch darüberhinausgehende Aspekte als entscheidungserheblich ansieht.
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Den Bewerbungsunterlagen der Antragstellerin war belegt (nur) zu entnehmen, dass der Bestandsbau der Hühnerbraterei tatsächlich existiert, nicht jedoch die zusätzlich erforderliche Zelterweiterung bereits in unmittelbar aufbaufähiger Form. So geht aus den eingereichten Vertragsunterlagen nicht zweifelsfrei hervor, dass die für die Zelterweiterung erforderlich konkreten Bau- und Ausstattungsteile (wie etwa der erforderliche Fußboden) – und nicht nur das hierfür erforderliche Baumaterial – zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits tatsächlich aufbaufertig existent waren. Das Zelt, mit dem sich die Antragstellerin beworben hat, war daher im Zeitpunkt des Bewerbungsschlusses sachlich nachvollziehbar als noch nicht in der eingereichten Form (entsprechend Planvorlage) existent anzusehen. Dabei durfte die Antragsgegnerin sich auch darauf beschränken, nur die zum Anmeldeschluss am 31. Dezember 2025 eingereichten Unterlagen heranzuziehen und die Bewertung (nur) hierauf zu stützen (vgl. VG München, B.v. 21.7.1999 – M 7 E 99.2784 – juris Rn. 26; B.v. 2.8.2012 – M 7 E 12.3405 – juris Rn. 24). Dass die Zelterweiterungsteile aktuell vollständig existent sind und aufbaubereit vorliegen, ist daher nicht geeignet, die damals erfolgte Bepunktung in Zweifel zu ziehen.
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Das Kriterium selbst begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Es liegt im Rahmen der Ausgestaltungsbefugnis der Gemeinde hinsichtlich ihrer öffentlichen Einrichtung, wenn die Antragsgegnerin die Bewerber, die ihr (gesamtes) Geschäft in privatrechtlichem Eigentum haben, gegenüber anderen, bei welchen das nicht der Fall ist, bevorzugt (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.1998 – 4 ZE 98.2525 – juris Rn. 15 und 19). Weiterhin hatte die Antragsgegnerin – wie auch aus einem anderen Verfahren betreffend das Volkssängerzelt gerichtsbekannt ist – nach den Bewertungsrichtlinien für das Oktoberfest 2022 bereits damals dasselbe Schema für die Punktevergabe bei dem Kriterium „Eigentum“ festgelegt. Dass maßgeblich sein sollte, dass das Festzelt auch bereits tatsächlich schon einmal aufgebaut gewesen ist, lässt sich den Bewertungsrichtlinien hingegen nicht entnehmen. So ist dort zwar von „gebaut“, aber nicht von „aufgebaut“ die Rede. Zudem wird hierzu explizit ausgeführt, dass „gebaut“ als „tatsächlich existiert“ zu verstehen ist, d.h. dass sämtliche baulichen Bestandteile des Zelts tatsächlich gefertigt sind und somit für einen Aufbau auch tatsächlich zur Verfügung stehen.
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Ob für die Vergabe eines Zusatzpunkts für die Beigeladene bei dem Kriterium „Durchführung“ ausreichende sachliche Gründe vorliegen, kann hier im Ergebnis offenbleiben. Denn auch ohne diesen Zusatzpunkt (Faktor 2) hätte die Beigeladene immer noch eine Bewertung mit insgesamt 269 Punkten erhalten. Gleiches gilt hinsichtlich der Bepunktung der Beigeladenen im Kriterium „Ökologie“. Selbst wenn man insoweit zusätzlich die von der Antragstellerin geforderte Punktzahl von (nur) 7 Punkten (anstelle 11 Punkten bei Faktor 2) zugrunde legen würde, erhielte die Beigeladene immer noch 261 Punkte. Die Antragstellerin würde selbst bei Vergabe eines weiteren Punkts im Kriterium Ökologie lediglich auf 257 Punkte kommen und bliebe damit immer noch unter der Punktzahl der Beigeladenen.
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Auch der erhobene Einwand, wonach die Beigeladene die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfülle, da nach dem vorgelegten Maßstabsplan und bemaßten Brandschutzplan eine Fläche von insgesamt 1.870 m² anstelle der maximal zulässigen 1.600 m² überbaut werde, ist nicht geeignet, die Zulassungsentscheidung der Antragsgegnerin zugunsten der Beigeladenen in Frage zu stellen. Eine evidente Fehlerhaftigkeit dieser Entscheidung ist auch diesbezüglich nicht ersichtlich. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei dem Zelt der Beigeladenen um denselben Zeltbau (Zeltkörper) handelt, welcher in den vorangegangenen Jahren als Volkssängerzelt auf der Oidn Wiesn zugelassen war und tatsächlich betrieben wurde. Daraus folgt, dass sich die Antragsgegnerin durch die (jedenfalls auch tatsächliche) Zulassungspraxis an ihre damals vorgenommene Auslegung des Flächenkriteriums gebunden hat. Eine nunmehriges Abweichen hiervon ohne durchgreifenden sachlichen Grund wäre offensichtlich rechtsfehlerhaft. Dabei obliegt es – wie ausgeführt – der Antragsgegnerin selbst, die von ihr statuierten Zulassungsvoraussetzungen entsprechend des von ihr damit verfolgten Zwecks auszulegen und in diesem Sinne gleichmäßig anzuwenden. Auch dies folgt aus ihrer Ausgestaltungsbefugnis. Die Antragsgegnerin hat hierzu dargelegt, dass die Vorgabe der Größe von 1.600 m² für eine maximal überbaute Fläche (vgl. Anmeldebedingungen für die Oide Wiesn 2026) auf brandschutzrechtlichen Gründen beruht (erforderliche Abstandsflächen zwischen den Zelten). Die Branddirektion München halte zwischen Zelten mit einer Größe von bis zu 1.600 m² regelmäßig 12 m Abstand zwischen den Zelten für ausreichend. Sie lasse dabei aber auch Abweichungen zu. Es gehe darum, dass im Einzelfall die brandschutzrechtlichen Vorgaben eingehalten werden könnten. Für deren Einhaltung und Abnahme sei die Branddirektion München zuständig. Diese sei seit 2022 davon ausgegangen, dass das Zelt „…“ und sein Aufbau auf dem Standplatz des Volkssängerzelts alle bauordnungs- und brandschutzrechtlichen Anforderungen erfülle. Die wenigen unwesentlichen Änderungen gegenüber 2025 rechtfertigten keine andere bauordnungs- und brandschutzrechtliche Bewertung. Das hätten die Branddirektion und die Lokalbaukommission zur Vorbereitung der Auswahlentscheidung des Stadtrats mitgeteilt unter der (einzigen) Bedingung, dass die zusätzlichen Container nicht brennbar ausgeführt würden. Die Antragsgegnerin hat damit ihre Auslegungspraxis bezüglich der Flächenvorgabe nachvollziehbar sachlich begründet, sodass diese im Rahmen des gerichtlichen Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden ist. Auch der Einwand mangelnder Transparenz ist – obigen Ausführungen entsprechend – nicht durchgreifend. Im Übrigen steht auch der Wortlaut der betreffenden Passage in den Anmeldebedingungen der von der Antragsgegnerin praktizierten Auslegung nicht zwingend entgegen. So wird dort eindeutig das Zelt in Bezug genommen – dieses soll Platz für maximal 1.714 Personen bieten und darf eine maximal überbaute Fläche von 1.600 m² nicht überschreiten. Wie der Zusatz „(einschließlich aller Aufbauten für Küche, WC, Logistik etc.“) auszulegen ist, belässt jedenfalls Interpretationsspielräume, insbesondere bezüglich des Begriffs „Aufbauten“ (vgl. so auch den von der Antragstellerin angeführten „Müllcontainer“).
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Soweit die Antragstellerin auch zuletzt nochmals geltend gemacht hat, es handele sich bei der Flächenvorgabe um eine Widmungsbeschränkung, vermag auch dies nicht zu überzeugen. Wie sich den vorgelegten Sitzungsvorlagen entnehmen lässt, ging es um die Festlegung einer konkreten Höchstzahl an Gastplätzen und einer später erfolgten Gastplatzerweiterung. Konkrete zahlenmäßige Flächenbeschränkungen finden sich dort nicht.
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Auch der Einwand der Besorgnis der Befangenheit des Mitarbeiters der Antragsgegnerin greift – unabhängig davon, ob dieser berechtigt wäre – im Ergebnis nicht durch. Wirkt an einer Verwaltungsentscheidung eine Person mit, hinsichtlich derer Gründe für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit bestehen, würde dies die Entscheidung zwar aufhebbar rechtswidrig machen (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2024 – 12 CE 24.1035 – juris Rn. 37). Ein Zulassungsanspruch würde hieraus jedoch nicht folgen, nur ein Anspruch auf Neuverbescheidung.
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Strittig ist, ob es sich bei einem Anspruch auf Neuverbescheidung – wie von der Antragstellerin im Hilfsantrag geltend gemacht – überhaupt um einen im Wege der einstweiligen Anordnung sicher- bzw. regelbaren Anspruch handelt (vgl. im Einzelnen VG München, B.v. 28.6.2021 – M 7 E 21.159 – juris Rn. 20 m.w.N.). Die Antragstellerin könnte ihre Rechtsposition nur dann tatsächlich verbessern, wenn eine (erneute) Verbescheidung in der Folge dazu führen würde, dass der Beigeladenen ihre Rechtsposition entzogen und diese stattdessen der Antragstellerin zugesprochen würde. Falls eine vorzunehmende Neuverbescheidung zu Ungunsten der Antragstellerin ausfallen sollte, könnte sie hieraus keinen praktischen Nutzen ziehen (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2013 – 22 CE 13.923 – juris Rn. 26). Eine Verpflichtung zur Zulassung durch das Gericht im Verfahren nach § 123 VwGO kommt daher nur dann in Betracht, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null gegeben ist oder andernfalls nicht nur eine schwere, sondern darüber hinaus irreversible Grundrechtsverletzung droht. Bei einer geschuldeten Neuverbescheidung muss davon auszugehen sein, dass diese mit hoher Wahrscheinlichkeit zugunsten des Rechtsschutzsuchenden auszufallen haben wird (vgl. BayVGH, B.v. 6.5.2013 – 22 CE 13.923 – juris Rn. 20). Solches kann hier jedoch – wie dargelegt – nicht festgestellt werden.
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Im Übrigen würde auch bei einer reinen Folgenabwägung kein anderes Ergebnis folgen, da die Antragstellerin die Möglichkeit hat, mit der Hühnerbraterei am Oktoberfest teilzunehmen und damit die für sie nachteiligen Folgen eines Unterliegens im Verfahren deutlich abzumildern. Diese Möglichkeit steht der Beigeladenen hingegen nicht zur Verfügung. Soweit die Antragstellerin auf einen irreparablen Reputationsschaden hinweist, könnte auch die Beigeladene einen solchen gleichermaßen geltend machen.
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Der Antrag war daher im Hauptantrag wie im Hilfsantrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (Nr. 1.5 und Nr. 22.3 – unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses; vgl. auch BayVGH, B.v. 28.6.2024 – 4 CE 24.1023 – juris Rn. 36; VG München, B.v. 19.8.2016 – M 7 E 16.3272 – juris Rn. 37).