Titel:
Herkunftsland: Afghanistan, Unzulässigkeitsentscheidung wegen vorheriger Zuerkennung internationalen Schutzes in Griechenland, Ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (verneint), Frau, Abschiebungsandrohung, Unzulässigkeit des Asylantrags, Internationaler Schutz, Familiäre Bindungen, Vulnerabilität, Menschenwürdige Behandlung, Eilrechtsschutz
Normenketten:
VwGO § 80 Abs. 5
AsylG § 29 Abs. 1 Nr. 2
AufenthG § 60 Abs. 5 und 7
AsylG § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4
EMRK Art. 3
GRCh Art. 4
Schlagworte:
Herkunftsland: Afghanistan, Unzulässigkeitsentscheidung wegen vorheriger Zuerkennung internationalen Schutzes in Griechenland, Ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (verneint), Frau, Abschiebungsandrohung, Unzulässigkeit des Asylantrags, Internationaler Schutz, Familiäre Bindungen, Vulnerabilität, Menschenwürdige Behandlung, Eilrechtsschutz
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
1
Die Antragstellerin wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen eine vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Bescheid vom 15. Oktober 2025 verfügte Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach Griechenland.
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Sie ist 2007 geboren, Staatsangehörige Afghanistans und Zugehörige der Volksgruppe der Tadschiken. Sie reiste nach Griechenland, wo ihr internationaler Schutz gewährt wurde. Von dort reiste die Antragstellerin am 6. April 2025 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15. April 2025 einen Asylantrag.
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Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 14. Oktober 2025 führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, ihr sei in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden. Sie sei dort etwa drei Monate mit ihrer Familie gewesen. Die Familie habe das Camp verlassen müssen; die Versorgung sei sehr schlecht gewesen. Sie habe keine Wohnung oder Arbeit gefunden. Sie sei gesund, wolle aber in Deutschland bleiben, hier sei ihre Familie.
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Mit Bescheid vom 15. Oktober 2025, zugestellt am 30. Oktober 2025, lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 2) und drohte der Antragstellerin mit einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids die Abschiebung nach Griechenland oder einen anderen aufnahmebereiten oder aufnahmeverpflichteten Staat an, wobei eine Abschiebung in sein Herkunftsland ausgeschlossen wurde. Die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf aufschiebende Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Nr. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 4).
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei unzulässig. Die Antragstellerin könne auf Grund des in Griechenland gewährten internationalen Schutzes keine weitere Schutzgewährung verlangen. Ihr Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG) als unzulässig abzulehnen, eine materielle Prüfung erfolge in diesem Falle nicht. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG lägen nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Griechenland führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung der Antragstellerin eine Verletzung des Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vorläge. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände der Antragstellerin sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK komme nicht in Betracht. Der Antragstellerin drohe keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führen würde. Die Abschiebungsandrohung sei gemäß §§ 34, 35 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG zu erlassen, wobei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, Beschluss vom 15.02.2023 – Rs. C-484/22) nicht entgegenstehe. Im Falle der Antragstellerin lägen keine überwiegend schutzwürdigen familiären Belange vor, die wegen der möglicherweise aus der Asylentscheidung folgenden (räumlichen) Trennung von Teilen der Kernfamilie einer künftigen Abschiebung entgegenstünden.
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Am 3. November 2025 erhob die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage gegen diesen Bescheid (Az. M 6 K 25.35422), über die noch nicht entschieden ist, und beantragte sinngemäß,
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die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anzuordnen.
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Zur Begründung trug die Antragstellerin zu ihrer persönlichen Situation vor. Mit Schriftsatz der nunmehr Bevollmächtigten vom 12. Dezember 2025 wurde im Wesentlichen auf die Situation in Griechenland sowie stattgebende Rechtsprechung Bezug genommen.
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Die Antragsgegnerin übermittelte die Akten elektronisch und beantragte,
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den Antrag abzulehnen.
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Zur Begründung bezog sie sich auf die angefochtene Entscheidung.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und im Verfahren M 6 K 25.35422 sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
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Der Antrag ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
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Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung in dem Fall, dass ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, weil ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union der antragstellenden Person bereits internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat, nur angeordnet werden, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Dies ist der Fall, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass der Bescheid einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – BVerfGE 94, 166, 194).
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Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Damit wird die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben und kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht in Betracht.
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Der Asylantrag der Antragstellerin ist voraussichtlich nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Der Antragstellerin wurde unstreitig in Griechenland internationaler Schutz gewährt. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung ist daher hier § 35 AsylG.
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Die Unzulässigkeitsentscheidung ist auch nicht aus Gründen vorrangigen Unionsrechts ausnahmsweise ausgeschlossen.
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Dies wäre nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nur dann der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die die Antragstellerin als international Schutzberechtigte in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, sie der ernsthaften Gefahr aussetzen, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK zu erfahren (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 <Jawo> – juris Rn. 81 ff.; U.v. 19.3.2019 – C-297/17 <Ibrahim> – juris Rn. 83 ff.). Danach kommt § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der die Regelung in Art. 33 Abs. 2a der RL 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) umsetzt, nicht zur Anwendung, wenn eine solche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht. Dies ist hier für die Antragstellerin bei einer Überstellung nach Griechenland nicht der Fall.
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Dabei legt das Gericht für die Frage, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK vorliegt, die Maßstäbe aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zugrunde.
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Grundsätzlich gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber und international Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention, der GRCh und der EMRK entspricht. Diese Vermutung ist nicht unwiderleglich. Die nationalen Behörden und Gerichte sind bei Vorliegen von Anhaltspunkten, die auf ein ernsthaftes Risiko von Verstößen gegen Art. 4 GRCh hindeuten, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Derartige Schwachstellen fallen aber nur dann unter Art. 4 GRCh, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die wiederum nur dann vorliegt, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden des Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlauben würde, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigen oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzen würde, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 <Jawo> – juris Rn. 92, 95). Bei der Gefahrenprognose ist auf den Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit abzustellen (BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 34.19 – juris Rn. 15).
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Nicht dagegen genügt es, dass in dem Mitgliedstaat, in dem ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, höhere Sozialleistungen gewährt werden oder die Lebensverhältnisse besser sind als in dem Mitgliedstaat, der bereits internationalen Schutz gewährt hat. Gleiches gilt für das Fehlen familiärer Solidarität sowie für Mängel bei der Durchführung von Integrationsprogrammen in dem Schutz gewährenden Mitgliedstaat (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 <Jawo> – juris Rn. 93 f. und 96 f.).
22
Dabei kann die Schwelle der Erheblichkeit in Bezug auf Personen mit besonderer Verletzlichkeit – sogenannte Vulnerable – schneller erreicht sein als bei Personen, die eine solche Verletzlichkeit nicht aufweisen (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-163/17 <Jawo> – juris Rn. 95 in Übereinstimmung mit EGMR, U.v. 4.11.2014 – 29217/12 <Tarakhel> – juris).
23
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe droht der Antragstellerin als anerkannt Schutzberechtigter bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung.
24
Um Wiederholungen zu vermeiden, verweist das Gericht auf die im Ergebnis zutreffenden Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids (§ 77 Abs. 3 AsylG) sowie auf die rechtliche Bewertung der aktuellen Erkenntnismittel durch das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. April 2025 – 1 C 18.24 – juris, jüngst bestätigt im Urteil vom 23.10.2025 – 1 C 11.25, und macht sich diese zu eigen. Ergänzend wird ausgeführt:
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Trotz der in den genannten Erkenntnisquellen beschriebenen Defizite des griechischen Aufnahmesystems geht das erkennende Gericht – vorbehaltlich etwaiger Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls – jedenfalls für die Personengruppe der anerkannten männlichen Schutzberechtigten, die allein nach Griechenland zurückkehren und jung, gesund und arbeitsfähig sind, nicht (mehr) generell von einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK aufgrund systemischer Schwachstellen aus (ebenso VG Berlin, B.v. 23.06.2025 – VG 34 L 246/25A, BeckRS 2025, 13886, Rn. 20 ff.; VG München – U.v. 9.5.2025 – M 6 K 24.32164 – juris Rn 29 ff.; VG Greifswald, U.v. 15.01.2025 – 1 A 1253/24 – juris Rn. 31 ff.).
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Zwar sprechen die Erkenntnisquellen übereinstimmend von Schwierigkeiten, denen anerkannte Flüchtlinge in Griechenland begegnen, wenn sie Wohnung, Arbeit, Zugang zu medizinischen Leistungen oder weitere Hilfe erhalten wollen, doch hat sich insbesondere die Arbeitsmarktlage in Griechenland in letzter Zeit merklich verbessert. Es besteht für die griechische Wirtschaft ein erheblicher Mangel an Arbeitskräften. Dies hat auch die griechische Regierung erkannt und mit einer Änderung des Arbeitsgesetzes reagiert. Dies kommt auch den anerkannten Schutzberechtigten zugute, die auf Arbeitssuche sind. Soweit die obergerichtliche Rechtsprechung aus den Jahren 2021 und 2022 entgegen der hiesigen Einschätzung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass in Griechenland unmenschliche Lebensverhältnisse selbst für nicht vulnerable rückkehrende Schutzberechtigte – vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles – bestehen (vgl. etwa OVG Saarl., U.v. 15.11.2022 – 2 A 81/22 – juris; OVG Sachsen, U.v. 27.4.2022 – 5 A 492.21 A – juris; VGH BW, U.v. 27.1.2022 – A 4 S 2443/21 – juris; OVG Berlin-Bbg, U.v. 23.11.2021 – OVG 3 B 53.19 – juris; OVG Bremen, U.v. 16.11.2021 – 1 LB 371/21 – juris; OVG NW, U.v. 21.1.2021 – 11 A 1564/20.A – juris; B.v. 5.4.2022 – 11 A 314/22.A – juris; NdsOVG, U.v. 19.4.2021 – 10 LB 244/20 – juris), darf hierbei nicht verkannt werden, dass diese obergerichtliche Rechtsprechung auf älteren Erkenntnismitteln beruht und insofern nicht mehr die aktuell in Griechenland herrschende Lage, insbesondere die seither deutlich verbesserte Situation auf dem griechischen Arbeitsmarkt, berücksichtigt.
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Diese Einschätzung lässt sich zur Überzeugung der erkennenden Einzelrichterin auch auf die Personengruppe der arbeitsfähigen und gesunden Frauen mit einem internationalen Schutzstatus in Griechenland übertragen (vgl. VG Würzburg, B.v. 18.8.2025 – W 4 S 25.33868 – juris Rn. 32). Insbesondere kann auch diese Personengruppe bei einer Rückkehr nach Griechenland dort zumindest eine (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen, die von kommunalen Trägern oder nichtstaatlichen Hilfsorganisationen betrieben werden, finden und zudem durch ein eigenes Erwerbseinkommen – gegebenenfalls in Verbindung mit Unterstützungsleistungen nichtstaatlicher Hilfsorganisationen und karitativer Einrichtungen – ihr Existenzminimum im Sinne der elementarsten Bedürfnisse sicherstellen.
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Weibliche Schutzberechtigte müssen sich dabei – ebenso wie männliche Schutzberechtigte – auf in Griechenland verfügbare (ggf. temporäre, wechselnde) Unterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte, Wohnheime oder Übernachtungsstellen verweisen lassen. Besondere Bedürfnisse, welche bei der Unterbringung zu berücksichtigen wären und die einen Verweis auf die oben genannten Unterkünfte ausschließen würden, sind bei nichtvulnerablen Schutzberechtigten – unabhängig vom Geschlecht – nicht anzunehmen (vgl. BVerwG, U.v. 21.11.2024 – 1 C 24/23 – juris Rn. 88 f. hinsichtlich Italien; a.A.: VG Hamburg, B.v. 13.8.2025 – 12 AE 5505/25 – juris Rn. 6; VG Gießen, B.v. 16.7.2025 – 1 L 3807/25.GI.A – juris Rn. 13). Darüber hinaus könnte Obdachlosigkeit lediglich dann zu einer für die Verletzung des Art. 4 GrCh hinreichenden Bedingung anwachsen, wenn die Betroffenen zusätzlich besondere Vulnerabilitäten aufweisen und/oder wenn sie in der Obdachlosigkeit auch in denjenigen Situationen auf sich selbst gestellt bleiben, in denen eine Unterstützung zur Vermeidung einer extremen materiellen Not zwingend notwendig wäre (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2023 – 24 B 23.30525 – juris Rn. 32; U.v. 25.5.2023 – 24 B 22.30954 – juris Rn. 30).
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Eine solche zusätzliche besondere Vulnerabilität weist die Antragstellerin nicht auf. Für die Annahme von Vulnerabilität ist im vorliegenden Kontext der Einschätzung einer Verletzung von Art. 4 GRCh entscheidend, ob die betroffene Person gegenüber erwachsenen und gesunden Personen einen deutlich anderen bzw. höheren Versorgungsbedarf aufweist und deshalb mit widrigen Umständen erheblich weniger umgehen kann und wesentlich schneller unabhängig vom eigenen Willen in Situationen extremer Not geraten wird. Ob eine Person als vulnerabel anzusehen ist, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig. Für die Bestimmung kann Art. 21 der RL 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. Nr. L 180, S. 96 – Aufnahmerichtlinie) sinngemäß herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund wird die Annahme von Vulnerabilität im vorliegenden Kontext häufig bei Opfern von Menschenhandel, bei Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, bei Personen mit psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, möglich sein. Die Auslegung und Anwendung des Begriffs der Vulnerabilität unterliegt dabei der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, nicht aber den Restriktionen des § 60a Abs. 2c AufenthG (analog). Gleichwohl wird ein (fach)ärztliches Attest mit ausreichender Aussagekraft meist zur Beurteilung und Einordnung der individuellen Umstände der betroffenen Person erforderlich sein (BayVGH, B.v. 26.10.2023 – 24 B 22.31109).
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Anhaltspunkte zur Annahme einer Erwerbsunfähigkeit sind nicht erkennbar und werden auch nicht vorgetragen. Die Antragstellerin ist volljährig und die Eltern und Geschwister nicht mehr Bestandteil der Kernfamilie (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 24.4.2024 – 1 C 8/23 – juris Rn. 13). Sie ist zwar erst im vergangenen Jahr volljährig geworden, jedoch gesund, anpassungsfähig und körperlich belastbar.
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Es ist nicht erkennbar, weshalb die Antragstellerin nicht etwa im Hotel- und Gastgewerbe, der Textilindustrie oder in der Landwirtschaft eine Arbeit finden sollte. Auch ist das Erlernen der Sprache mittels Büchern oder eines Smartphones der Antragstellerin zumutbar. Leistungen wurden bislang in Griechenland offenbar nicht ernsthaft beantragt oder sich um Integrations-, Sprach- sowie Verdienstmöglichkeiten nicht hinreichend bemüht. Es ist nicht vorgetragen, dass sie nachhaltige Versuche unternommen hat, Unterstützungsleistungen zu erhalten oder sich an Hilfsorganisationen gewandt hat. Konkrete Nachweise liegen jedenfalls nicht vor. Dies spricht gegen ernsthafte Bemühungen, in Griechenland Fuß zu fassen und sich aus Eigeninitiative eine Existenzgrundlage aufzubauen, insbesondere eine Arbeit zu finden.
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Auch gibt es Hilfsangebote der Integrationszentren für Migranten, gerade was die Unterbringung obdachloser Frauen anbelangt oder das Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Griechenland, Version 12, 30.07.2025, S. 42).
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Nach alledem geht das Gericht nicht davon aus, dass bei der Antragstellerin besondere individuelle Umstände vorliegen, die in ihrem konkreten Fall dazu führen, dass abweichend von den obigen Feststellungen in Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK hinreichend wahrscheinlich erscheint bzw. die Feststellung eines Abschiebungshindernisses erfordert.
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Nach der geltenden Rechtslage steht es ihr als anerkannt Schutzberechtigter nicht frei, selbst zu wählen, in welchem Land der Europäischen Union sie leben möchte. Selbst bei jedenfalls in der Anfangszeit möglicherweise drohender Obdachlosigkeit geht das Gericht davon aus, dass die Antragstellerin bei Ausschöpfung der Möglichkeiten in Griechenland ohne weiteres (wieder) in der Lage sein wird, ein Leben so zu führen, welches keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erwarten lässt.
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Auch die Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK liegen nicht vor. Eine Verelendung der Antragstellerin ist aus genannten Gründen nicht zu erwarten.
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Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt ebenfalls nicht vor. Ein krankheitsbezogenes Abschiebungsverbot kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragstellerin eine hierfür gesetzlich erforderliche qualifizierte ärztliche Bescheinigung i.S.v. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 i.V.m. § 60 Abs. 7 AufenthG nicht vorgelegt hat.
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Etwas Anderes ergibt sich des Weiteren nicht aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH, B.v. 15.02.2023 – Rs. C-484/22). Im Fall der Antragstellerin liegen keine überwiegenden schutzwürdigen familiären Belange – aufgrund der möglicherweise aus der Asylentscheidung folgenden (räumlichen) Trennung von Teilen der Kernfamilie – vor, die einer künftigen Abschiebung entgegenstünden.
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Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG kann das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung erlassen, wenn der Abschiebung unter anderem weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen des Ausländers entgegenstehen. Maßgebend für die Prüfung des Kindeswohls und der familiären Bindungen ist der Schutzbereich der Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), Art. 7 Grundrechte-Charta (GRCh) – nicht nur Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG) (vgl. a. Waldvogel, NJOZ 2024, 545 (548)).
39
Zwar gewähren diese grundrechtlichen Garantien dem Ausländer keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet, sie verpflichten aber dennoch die Behörden und Gerichte, bei entsprechenden Entscheidung die familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d. h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 – 2 BvR 1333.21 – juris Rn. 45; B.v. 1.12.2008 – 2 BvR 1830/08 – juris Rn. 26 m.w.N.; BVerwG, U.v. 8.12.2022 – 1 C 8.21 – juris Rn. 20 m.w.N.).
40
Bei der vorzunehmenden Abwägung ist zu beurteilen, ob die festgestellten Beeinträchtigungen der familiären Bindungen in einem angemessenen Verhältnis zu den asyl- und einwanderungspolitischen Belangen, Sicherheits- oder sonstigen Interessen der Bundesrepublik Deutschland stehen, denen durch die Abschiebungsandrohung Rechnung getragen werden soll, und sie deshalb zurückstehen können. So sind beispielsweise die Interessen eines betroffenen Ehepartners zu würdigen (vgl. BVerfG, B.v. 18.7.1973 – 1 BvR 23/73 – juris Rn. 69) oder zu beurteilen, ob erwartbare Trennungsphasen einem Kind oder dem Elternteil zugemutet werden können (vgl. BVerfG, B.v. 9.12.2021 – 2 BvR 1333/21 – juris Rn. 46). Von Relevanz ist auch, ob, wann und in welchem Umfang es den anderen Familienangehörigen möglich und zumutbar ist, den Adressaten der Abschiebungsandrohung ins Ausland zu begleiten. Dies wird umso eher anzunehmen sein, je weniger der Aufenthalt des Kindes und des anderen Elternteils im Bundesgebiet gesichert ist und je weiter die Möglichkeiten der Familie reichen, ihre schutzwürdige Gemeinschaft nach der Ausreise aus dem Bundesgebiet an einem anderen Ort fortzuführen (vgl. zum Ganzen etwa VGH BW, B.v. 4.7.2023 – 11 S 448/23 – juris Rn. 12; BVerwG, U.v. 30.7.2013 – 1 C 15.12 – juris Rn. 17).
41
Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden.
42
Die Antragstellerin ist volljährig und die Eltern und Geschwister nicht mehr Bestandteil der Kernfamilie (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 24.4.2024 – 1 C 8/23 – juris Rn. 13). Zusätzliche Elemente der Abhängigkeit für ein Verwandtschaftsverhältnis jenseits der Kernfamilie im Sinne eines aufeinander „Angewiesenseins“ (vgl. dazu VG Ansbach, B.v. 27.9.2024 – AN 16 S 24.31643 – juris Rn. 23) sind nicht ersichtlich. Die Eltern und Geschwister können überdies – ohne einer Verfolgung ausgesetzt zu sein – jederzeit nach Griechenland, um dort die Antragstellerin nicht nur zu besuchen, sondern auch ein Leben mit ihr zu führen. Angesichts des in Deutschland nicht weiter verfestigten Aufenthalts sowie der Möglichkeit einer gemeinsamen Lebensführung in Griechenland überwiegen bei Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls hier jedenfalls die asyl- und einwanderungspolitischen Belange sowie Sicherheits- oder sonstige Interessen der Bundesrepublik Deutschland die familiären Belange der Antragstellerin.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).