Titel:
Kein Anspruch auf Duldung bei zumutbarem Visumverfahren
Normenketten:
AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1
GG Art. 6 Abs. 1
EMRK Art. 8
Leitsätze:
1. Die familiäre Lebensgemeinschaft eines Ausländers im Bundesgebiet begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung, wenn die Durchführung des Visumsverfahrens im Heimatland zumutbar ist. (Rn. 17 – 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine vorübergehende Trennung von Ehegatten zur Durchführung des Visumsverfahrens ist auch bei längerer Trennungsdauer zumutbar, wenn die Ehe erst kürzlich geschlossen wurde und alternative Kommunikationsmöglichkeiten bestehen. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Türkischer Staatsangehöriger, Duldung aus familiären Gründen, Eheschließung zum Zeitpunkt ungeklärter aufenthaltsrechtlicher Situation, Duldung, Abschiebung, Familiennachzug, Visumsverfahren, Trennung von Ehepartnern, Zumutbarkeit, Eilrechtsschutz, familiäre Lebensgemeinschaft
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf Euro 1.250,00 festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes im Wesentlichen die vorläufige Aussetzung seiner Abschiebung bzw. die Erteilung einer Duldung aus familiären Gründen.
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Der Antragsteller, ein türkischer Staatsangehöriger, ist nach eigenen Angaben am … … … erstmals ins Bundesgebiet eingereist. Dort stellte er am … … 2023 einen Asylantrag, welcher vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 26. Juni 2025 vollumfänglich abgelehnt wurde. Zudem wurde dem Antragsteller die Abschiebung in die Türkei angedroht und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Befristung von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung verhängt. Der Eilantrag des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes vom … … 2025 wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgericht München vom 2. Oktober 2025 ebenfalls vollumfänglich abgelehnt (M 28 S …).
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Mit Schreiben 7. November 2025 beantragte die Bevollmächtigte des Antragstellers wegen der beabsichtigten Eheschließung des Antragstellers beim Antragsgegner die Erteilung einer Duldung aus familiären Gründen. Am … … 2025 heiratete der Antragsteller in Ebersberg eine aserbaidschanische Staatsangehörige, die über eine deutsche Niederlassungserlaubnis verfügt.
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Mit Schreiben vom 10. Dezember 2025 und vom 19. Februar 2026 beantragte der Antragsteller zunächst die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und anschließend erneut die Erteilung einer Duldung aus familiären Gründen. Dem Antragsteller wurde vom Antragsgegner mehrfach die Gelegenheit gegeben, sich zur geplanten Ablehnung der vorgenannten Anträge zu äußern.
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Mit Bescheid vom 30. März 2026 (Bescheid) lehnte der Antragsgegner die Anträge vom 7. November 2025 und vom 19. Februar 2026 auf Erteilung einer Duldung sowie den Antrag vom 10. Dezember auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die familiäre Situation des Antragstellers einer Abschiebung nicht entgegenstehen würde. Es sei dem Antragsteller trotz der bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft zumutbar, in die Türkei abgeschoben zu werden, um dort ein Visumsverfahren durchzuführen. Die Trennung von seiner Ehefrau habe er während des Visumverfahrens hinzunehmen. Bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung sei den Eheleuten die unsichere aufenthaltsrechtliche Situation des Antragstellers bekannt gewesen. Außerdem seien die Eheleute dazu in der Lage, ihre eheliche Lebensgemeinschaft durch Besuche und den Einsatz von modernen Fernkommunikationsmitteln weiterzuführen.
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Gegen den Bescheid vom 30. März 2026 ließ der Antragsteller am 23. April 2026 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragen, dass der Bescheid aufgehoben und dem Antragsteller eine Duldung erteilt wird. Zudem ließ er an diesem Tag sinngemäß beantragen,
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1) den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, ihm bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine Duldung zu erteilen.
2) den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, bis zum Abschluss der Hauptsache von aufenthaltsbeenden Maßnahmen abzusehen.
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Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass der Antragsteller zwar freiwillig in die Türkei ausreisen wolle, um das Visumsverfahren durchzuführen, eine zeitnahe Abschiebung jedoch unzumutbar sei, weil dies zu einer unverhältnismäßig langen Trennung von seiner Ehefrau führen würde. Allein die Wartezeit für einen Termin zur Beantragung eines Visums betrage in der Türkei bereits 15 bis 18 Monate. Die Abschiebung würde faktisch zu einer mehrjährigen Trennung von seiner Ehefrau führen. Der Antragsteller wolle mit seiner Ausreise warten, bis er von der zuständigen Auslandsvertretung in der Türkei einen Termin für die Beantragung seines Visums erhalten hat. Die Erteilung einer Duldung sei zudem eilbedürftig, weil für den 5. Mai 2026 bereits ein konkreter Abschiebetermin für den Antragsteller anberaumt worden sei.
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Der Antragsgegner hat am 27. April 2026 die Behördenakte vorgelegt und mit Schriftsatz vom 28. April 2026 beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Zu Begründung wird im Wesentlichen auf die Rechtsausführungen aus dem Bescheid verwiesen. Zudem sei der Antragsteller am … … 2026 in Ausreisegewahrsam genommen worden und habe am selben Tag ein Flugticket für den 3. Mai 2026 vorgelegt, um freiwillig – aus dem Ausreisegewahrsam – in die Türkei auszureisen.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtskate und die Behördenakte Bezug genommen.
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Der Eilantrag hat keinen Erfolg.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauerhaften Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO sind dazu ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.
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Der zulässige Eilantrag ist unbegründet, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung glaubhaft gemacht hat. Es fehlt daher an einem hinreichenden Anordnungsanspruch. Dasselbe gilt für den Anspruch, dass der Antragsgegner dazu verpflichtet ist, bis zur Entscheidung in der Hauptsache von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Das Gericht folgt insoweit entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO den umfangreichen und nicht zu beanstandenden Ausführungen des Antragsgegners aus dem Bescheid und macht sich diese zu eigen. Lediglich ergänzend wird das Folgende ausgeführt:
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1. Ein Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung bzw. auf Erteilung einer Duldung setzt gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG voraus, dass die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Die familiäre Situation des Antragstellers vermag nach vorläufiger Rechtsauffassung im konkreten Fall keine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung zu begründen. Darüber hinaus hat der Antragsteller keine weiteren Gründe glaubhaft gemacht, die einer Aussetzung der Abschiebung zugrunde gelegt werden könnten.
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Grundsätzlich ist der Antragsgegner dazu verpflichtet, die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene Wertentscheidung, nach der der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, bei der Entscheidung über eine Aussetzung der Abschiebung hinreichend zu berücksichtigen und im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung zur Geltung zu bringen (BayVGH, B.v. 6.3.2023 – 19 CE 22.2647 – juris Rn. 7). Hierbei ist allerdings zu beachten, dass weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK dem Grunde nach einen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt im Bundesgebiet gewähren. Das Vorliegen einer tatsächlich gelebten familiären Lebensgemeinschaften im Bundesgebiet verhindert daher grundsätzlich nicht, dass ein Ausländer zur Durchführung eines Visumsverfahrens in sein Heimatland abgeschoben werden kann und für den Zeitraum des Visumsverfahrens vorübergehend von seiner Familie getrennt ist (Vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2023 – 19 CE 22.2647 – juris Rn. 8 m.W.n.). Gleichwohl hat die Ausländerbehörde in einem solchen Fall eine Prognose über die voraussichtliche Dauer des Visumsverfahrens vorzunehmen, von der nur dann abzusehen ist, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft auch außerhalb des Bundesgebiets in zumutbarer Weise gelebt werden kann oder ausnahmsweise eine dauerhafte Trennung der Familie zumutbar ist (BayVGH, B.v. 6.3.2023 – 19 CE 22.2647 – juris Rn. 9 m.W.n).
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Im Rahmen der Abwägung, ob eine vorübergehende Trennung in Anbetracht der prognostischen Trennungszeit zumutbar ist, hat die Ausländerbehörde insbesondere die familiären Bindungen des Ausländers im Einzelfall sowie die Tatsache zu beachten, dass die Durchführung des Visumsverfahrens im Ausland nicht nur eine bloße Formalität, sondern ein wichtiges Steuerungsinstrument für die Zuwanderung nach Deutschland ist. Eine bewusste Umgehung des Visumsverfahren darf nicht folgenlos bleiben, da ansonsten ein Anreiz dafür geschaffen wird, dass Ausländer zunächst illegal ins Bundesgebiet einzureisen, um dort Bleibegründe zu schaffen und das Visumsverfahren anschließend aus dem Bundesgebiet durchzuführen (BayVGH, B.v. 6.3.2023 – 19 CE 22.2647 – juris Rn. 11).
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Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Antragsgegner nach vorläufiger Rechtsauffassung im Rahmen des Bescheides in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass die Durchführung des Visumsverfahrens und die damit einhergehende Trennungszeit für den Antragsteller zumutbar sind und eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG nicht rechtfertigen.
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Der Antragsteller ist seit November 2025 mit einer aserbaidschanischen Staatsangehörigen verheiratet, die Inhaberin einer Niederlassungserlaubnis ist. Darüber hinaus hat er im Bundesgebiet keine familiären Bindungen. Die Ehe des Antragstellers besteht erst seit kurzem und wurde zu einem Zeitpunkt geschlossen, als die aufenthaltsrechtliche Situation des Antragstellers bereits unsicher war. Bereits vor der Eheschließung wurden sowohl der Asylantrag als auch der gerichtliche Eilantrag gegen die Ablehnung des Asylantrages abgelehnt. Wegen der Eheschließung auf aufenthaltsrechtlich ungesicherter Basis konnten die Eheleute nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass sich die familiäre Lebensgemeinschaft ohne verfahrensrechtliche Anstrengungen und Problemstellung allein dadurch herstellen lässt, dass Fakten geschaffen werden (BayVGH, B.v. 6.3.2023 – 19 CE 22.2647 – juris Rn. 15).
21
Des Weiteren kann der Antragsteller seine Ehe auch nach der Abschiebung weiterführen. Die Eheleute können während der Trennungszeit über moderne Fernkommunikationsmittel und durch Besuche weiter in Kontakt bleiben und ihre eheliche Lebensgemeinschaft auf diese Weise fortführen. Insbesondere ist die Ehefrau des Antragstellers – als Inhaberin einer Niederlassungserlaubnis – gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG jederzeit in der Lage, den Antragsteller auch für einen längeren Zeitraum in der Türkei zu besuchen.
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Zuletzt erscheint auch die voraussichtliche Höhe der Trennungszeit von 15 bis 18 Monaten im Hinblick auf die konkrete familiäre Situation des Antragstellers als zumutbar. Selbst eine längere Trennungszeit von bis zu 30 Monaten wäre ihm im vorliegenden Fall noch zuzumuten (Vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2023 – 19 CE 22.2647 – juris Rn. 14).
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2. Des Weiteren hat der Antragsteller auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ermessensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG glaubhaft gemacht. Es liegt kein Fall vor, in dem sich die persönliche Situation des Antragstellers nicht zu einem rechtlichen Abschiebungshindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG verdichtet hat, aber ein Verbleib im Bundesgebiet dennoch im öffentlichen Interesse liegt. Es ist dem Antragsteller – trotz seiner ehelichen Bindung im Bundesgebiet – zumutbar, in die Türkei zurückzukehren, um dort ein Visumsverfahren zu durchlaufen (s.o.).
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3. Zuletzt hat der Antragsteller auch keinen Anspruch glaubhaft gemacht, der den Antragsgegner künftig dazu verpflichtet, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen. Der Antragsteller ist jedenfalls seit dem gerichtlichen Beschluss vom 2. Oktober 2025 (M 28 S 25.33045) vollziehbar ausreisepflichtig gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG. Ihm wurde zudem die Abschiebung nach § 59 Abs. 1 AufenthG im Bescheid des Bundesamtes vom 26. Juni 2025 ordnungsgemäß angedroht. Sofern der Antragsteller einer aufenthaltsbeenden Maßnahmen entgehen möchte, steht es ihm frei, bis zum 5. Mai 2025 freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen. Die Ausreise kann auch aus einem Ausreisegewahrsam heraus erfolgen.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO
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5. Die Streitwertentscheidung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit.