Titel:
Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Amtshaftungsanspruch wegen der behaupteten Begehung von Straftaten durch Polizeibeamte
Normenketten:
BGB § 839
GG Art. 34
VwGO § 40 Abs. 2 S. 1
GVG § 17a Abs. 2 S. 1, § 71 Abs. 2 Nr. 2
Leitsatz:
Soweit ein Kläger die Überschreitung amtlicher Befugnisse bzw. die pflichtwidrige Unterlassung von Amtshandlungen von Behörden als Vorfrage einer Amtshaftung geltend macht, sind hierfür die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich sachlich zuständig (§ 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG). (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Rechtswegverweisung, Amtshaftung, Schmerzensgeld, Schadenersatz, Zuständigkeitsprüfung, Verweisung, Polizeigewalt, Strafverfolgung, Verwaltungsrechtsweg, ordentliche Gerichtsbarkeit, Spezialzuweisung
Tenor
I. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
II. Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.
III. Die Rechtsstreite werden an das Landgericht München I verwiesen.
IV. Die Kostenentscheidung bleibt den Schlussentscheidungen vorbehalten.
Gründe
1
Die Klägerin macht mit ihren als „Amtshaftungsklagen“ bezeichneten Klagen verschiedene vermeintliche Straftaten durch Polizeibeamte geltend und verlangt deshalb Schadenersatz.
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Mit zwei Schreiben vom 22. Januar 2026, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, erhob die Klägerin sinngemäß die oben genannten Klagen bzw. Anträge.
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Im Einzelnen machte sie Amtshaftung geltend aufgrund von behaupteten durch Polizeibeamte begangene Körperverletzung im Amt, Folter (§§ 340, 223, 226 StGB), unerlaubter Vernehmungsmethoden (§ 136a StPO), falscher Verdächtigung (§ 164 StGB), Nötigung sowie Verfolgung Unschuldiger (§§ 344, 345 StGB).
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Sie sei Geschädigte dieser Straftaten geworden, als sie – soweit Gegenstand der Klage im Verfahren M 23 K 26.541 – am 6. September 2025 im ICE von M. von einem Polizeibeamten kontrolliert, zur Mitfahrt nach F. aufgefordert, anschließend in A. ausgestiegen und schließlich in eine Zelle gesperrt und Adressatin verschiedener polizeilicher Maßnahmen geworden sei. Es bestünde zu diesem Vorgang ein Strafverfahren mit der Vorgangsnummer …
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Mit ihrer Klage im Verfahren M 23 K 26.540 machte sie geltend, erneut Geschädigte derselben Straftaten geworden zu sein aufgrund der Geschehnisse am „nächsten Tag“, als sie zum Zwecke der Weiterreise nach Z. gegen Mitternacht in M. angereist sei, festgestellt habe, dass ihr zwei Männer albanischer Herkunft folgen würden, und nach Mitteilung der Polizei darüber von zwei Bundespolizeibeamten am ... Flughafen unter Androhung der Fesselung und Abführung aufgefordert worden sei, sich auszuweisen. Es bestünde zu diesem Vorgang ein Strafverfahren mit der Vorgangsnummer …
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Zugleich machte sie jeweils in beiden Klageschriften ausdrücklich Schadenersatz in Höhe von EUR 550.000 sowie Schmerzensgeld in Höhe von mindestens EUR 22.000 geltend. Beide Klageschriften sind neben „Amtshaftungsklage“ auch mit „Adhäsionsverfahren“ überschrieben.
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Im Verfahren M 23 K 26.540 teilte die Bundespolizei Flughafen … mit Schreiben vom 2. Februar 2026 mit, dass bei ihr kein Vorgang zu den klägerseits behaupteten Vorgängen bestünde und sich die Verwaltungsstreitsache ihr daher nicht zuordnen ließe. Anträge wurden vonseiten der Beklagten in keinem der Verfahren gestellt.
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Mit gerichtlichem Schreiben vom 28. Januar 2026 wurden die Beteiligten zu einer Verweisung des Verfahrens an die zuständige Zivilgerichtsbarkeit bzw. Strafgerichtsbarkeit angehört. Stellungnahmen der Beteiligten erfolgten nicht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.
10
Die beiden Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, da sie auf gleichartigen rechtlichen und tatsächlichen Gründen beruhen, § 93 S. 1 VwGO.
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Nach Anhörung der Beteiligten ist die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs festzustellen und der Rechtsstreit von Amts wegen an das Landgericht München I zu verweisen, § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 1 GVG.
12
Das Gericht hat seine Zuständigkeit von Amts wegen zu prüfen. Die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs setzt voraus, dass es sich um eine öffentlichrechtliche Streitigkeit handelt, die nicht ausdrücklich durch Gesetz einem anderen Gericht zugewiesen ist, § 40 Abs. 1 VwGO.
13
Eine solche gesetzliche Sonderzuweisung trifft Art. 34 S. 3 GG i.V.m. § 40 Abs. 2 S. 1 Var. 3 VwGO für Amtshaftungsklagen, die der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen werden. Soweit sich die Klägerin gegen die Überschreitung amtlicher Befugnisse bzw. die pflichtwidrige Unterlassung von Amtshandlungen von Behörden als Vorfrage einer Amtshaftung wendet, sind hierfür die Landgerichte ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich sachlich zuständig, § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich aus § 32 ZPO i.V.m. Art. 4 Nr. 14, Art. 5 Abs. 2 Nr. 47 GerOrgG.
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Soweit die Klägerin tatsächlich auch die gerichtliche Überprüfung von Straftaten begehren sollte, müsste sie dies über eine Anzeigeerstattung bei der zuständigen Staatsanwaltschaft bewirken. Die Verfolgung von Straftaten ist basierend auf dem StGB und der StPO den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten zugewiesen, vgl. § 13 GVG (vgl. Gerhold, in: BeckOK GVG, 29. Edition Stand: 15.11.2025, § 13, Rn. 21). Eine Verweisung bleibt deshalb insoweit außer Betracht, ohne, dass das Verwaltungsgericht ein diesbezügliches Verfahren fortführen wird, da eine öffentlichrechtliche Streitigkeit nicht gegeben ist.
15
Die Prüfung der Zulässigkeit der Klage bleibt ebenso wie die Entscheidung über die Kosten, § 173 S. 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 S. 1 GVG, dem zuständigen Gericht vorbehalten.