Inhalt

VG München, Beschluss v. 03.06.2026 – M 12 E 26.2521
Titel:

Kein Anspruch auf die hoheitliche Zuweisung einer öffentlich geförderten Wohnung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes

Normenketten:
VwGO § 166, § 123
BayWoBindG Art. 5
ZPO §§ 114 ff.
Leitsätze:
1. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Antragstellerin ihr Antragsbegehren auf einfacherem und effektiverem Weg erreichen kann oder wenn das für die Antragstellung erforderliche Verfahren nicht eingehalten worden ist. (Rn. 14) (red. LS Mendim Ukaj)
2. Ein Anspruch auf staatliche Zuweisung einer öffentlich geförderten Wohnung besteht nicht. Der jeweilige Vermieter entscheidet, mit wem bei einer öffentlich geförderten Wohnung ein Mietvertrag abgeschlossen wird. (Rn. 18) (red. LS Mendim Ukaj)
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe (abgelehnt), Zuweisung einer öffentlich geförderten Wohnung, Einstweiliger Rechtsschutz, Sozialwohnung, Rechtsschutzbedürfnis, Anordnungsanspruch, Anordnungsgrund, Prozesskostenhilfe, Wohnberechtigungsschein, einstweiliger Rechtsschutz

Tenor

I. Soweit der Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 2. zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Zuweisung einer öffentlich geförderten Wohnung.
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Die Antragstellerin lebt derzeit mit ihren drei Kindern in einer Wohnung in E … Ihr Ehemann bzw. der Vater ihrer Kinder sowie ein weiteres Kind leben nach dem Vortrag der Antragstellerin in O …
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Mit bei Gericht am 11. März 2026 eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin um ein Eilverfahren beim Amtsgericht München „gebeten“, ohne einen bestimmten Antrag zu stellen. Zur Begründung trug die Antragstellerin im Wesentlichen sinngemäß vor, dass die Antragsgegnerinnen jeweils verpflichtet seien, der Antragstellerin sofort eine Sozialwohnung oder eine gemeindliche Wohnung zu geben, damit ihre Kinder nicht mehr litten. Dafür bedürfe es keinen Antrag, da sie eine Mutter mit Behinderung habe und ihre Kinder durch das Handeln der Behörden starke Verletzungen erlitten hätten. Man habe ihr ihre Wohnung in G … grundlos weggenommen. Die Kinder litten zudem unter Zwangsstörungen. Man wolle so schnell wie möglich nach O … ziehen, da dort Ärzte, der Kindsvater und der Sohn der Antragstellerin sowie die übrige Familie in der Nähe seien. Ihre derzeitige Wohnungsausstattung entspreche nicht dem, was die Antragstellerin als schwerhöriger Mensch benötige; sie höre die Türklingel nicht mehr. Es sei wichtig, dass man ein eigenes Badezimmer und eine Küche bekomme. Die Antragsgegnerin zu 1. verfüge über ca. vier Wohnungen, in denen Härtefälle wie sie wohnen könnten. Die Antragstellerin legte in diesem Zusammenhang einen Befundbericht der Fachärztin für Kinder- und Jungendpsychiatrie und -psychotherapie B. K. vom 5. Mai 2025 über ihren Sohn D. K. (geb. …2006) sowie einen Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 11. Dezember 2025, in dem bzgl. des Sohnes der Antragstellerin D. K. (geb. …2005) ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt wird, vor. Auf den jeweiligen Inhalt der Dokumente wird Bezug genommen wird. Auf den Schriftsatz im Übrigen wird Bezug genommen.
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Mit Beschluss vom 9. April 2026 hat das Amtsgericht München den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht München verwiesen. Der Verweisungsbeschluss sowie die Verfahrensakten gingen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 9. April 2026 ein.
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Mit Schreiben vom 15. April 2026 beantragte die Antragstellerin sinngemäß,
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ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren.
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Mit Schreiben vom 19. April 2026, 21. April 2026, 22. April 2026, 23. April 2026, 2. Mai 2026, 3. Mai 2026, 7. Mai 2026, 8. Mai 2026, 12. Mai 2026, 13. Mai 2026, 14. Mai 2026, 15. Mai 2026, 16. Mai 2026, 18. Mai2026, 19. Mai 2026, 20. Mai 2026, 21. Mai 2026, 22. Mai 2026, 23. Mai 2026, 24. Mai 2026, 25. Mai 2026, 29. Mai 2026, 30. Mai 2026 wiederholte und vertiefte die Antragstellerin ihren Vortrag. Sie legte ein fachpsychologisches Attest des psychologischen Psychotherapeuten Dr. G. H. vom 8. November 2021 über die Antragstellerin vor, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Auf den Inhalt der Schriftsätze wird Bezug genommen.
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Die Antragstellerin nahm mit Schreiben vom 23. April 2026 den Eilantrag gegen die Antragsgegnerin zu 2. zurück.
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Die Antragsgegnerin zu 1. führte mit Schriftsatz vom 21. Mai 2026 im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin dem Wohnungsamt der Antragsgegnerin zu 1. nicht bekannt sei und kein Antrag auf eine Sozial- oder Stadtwohnung existiere. Auf den Inhalt des Schriftsatz im Übrigen wird Bezug genommen.
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Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
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1. Soweit der Eilantrag gegen die Antragsgegnerin zu 2. mit Schriftsatz vom 23. April 2026 zurückgenommen wurde, wird das Verfahren gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.
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2. Der Antrag hat in seinem verbliebenen Umfang keinen Erfolg.
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Das Gericht legt den gestellten Eilantrag gemäß § 122 Abs. 1, 88 VwGO dahingehend aus, dass die Antragsgegnerin zu 1. im Rahmen der einstweiligen Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO dazu verpflichtet werden soll, der Antragstellerin eine Wohnung zuzuweisen.
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2. 1 Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn die Antragstellerin ihr Antragsbegehren auf einfacherem und effektiverem Weg erreichen kann (Schoch in Schoch/Schneider, VerwaltR, Stand: Juli 2025, § 123 VwGO Rn. 121). Das ist vorliegend der Fall. Die Antragstellerin hat nach eigenem Vortrag bei der Antragsgegnerin zu 1. bislang weder einen Antrag auf Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung, der seinerseits Voraussetzung für eine Registrierung für eine öffentlich geförderte Wohnung und Einstufung der Dringlichkeit ist, noch einen Antrag auf direkte Zuweisung einer Wohnung gestellt.
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2. 2 Im Übrigen ist der Antrag (auch) unbegründet.
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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGOkann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass die Antragstellerin das von ihr behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO hat vorliegend keinen Erfolg, da nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage kein Anspruch auf die direkte Zuweisung einer öffentlich geförderten Wohnung besteht.
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Nach dem bayerischen Wohnungsbindungsrecht ist eine hoheitliche Zuweisung einer Sozialwohnung durch die Antragsgegnerin zu 1. nicht möglich (BayVGH, B..v. 21.8.1990 – 7 CE 90.1139). Nach Art. 3 BayWoBindG darf der Wohnungseigentümer (Vermieter) eine öffentlich geförderte Wohnung nur dem Inhaber eines Wohnberechtigungsscheins zum Gebrauch überlassen. Die Entscheidung darüber, mit welchem Wohnungssuchenden konkret ein Mietvertrag abgeschlossen wird, trifft dabei nicht die Antragsgegnerin zu 1. Diese Entscheidung ist vielmehr allein dem jeweiligen Vermieter vorbehalten. Ein Anspruch auf staatliche Zuweisung einer öffentlich geförderten Wohnung besteht daher nicht.
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3. Nach alldem wird der Antrag abgelehnt.
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Soweit der Antrag zurückgenommen wurde, beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).
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4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Eilverfahren (M 12 E 26.2521) hat keinen Erfolg.
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Gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO erhält auf Antrag diejenige Partei Prozesskostenhilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
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Prozesskostenhilfe ist bereits dann zu gewähren, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinne, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich. Es genügt eine sich bei summarischer Prüfung ergebende Offenheit des Erfolgs.
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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen. Somit ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen.