Inhalt

LG Regensburg, Endurteil v. 18.06.2026 – 45 O 1916/24
Titel:

Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen ein Bistum wegen sexuellen Missbrauchs durch einen Priester

Normenketten:
EGBGB Art. 229 § 6, Art. 229 § 31
BGB § 195, § 197, § 199, § 200 S. 1, § 203 S. 1, § 206, § 208, § 209, § 212, § 242, § 834
BGB aF aF § 852 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 14
ZPO § 296a
Leitsätze:
Zur Frage der Verjährung von Ansprüchen gegen ein Bistum wegen sexuellen Missbrauchs durch einen Priester zulasten eines Minderjährigen. (Rn. 22 – 58)
1. Der Verjährungsbeginn der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB richtet sich nicht nach § 199 Abs. 1 BGB, der maßgeblich auf die Kenntnis abstellt, sondern gemäß § 200 S. 1 BGB nach der Entstehung des Anspruchs. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
2. Deliktische Schadensansprüche entstehen, wenn aus der unerlaubten Handlung ein fälliger Anspruch auf Ersatz eines (Teil-)Schadens entstanden ist. Ein Anspruch wegen sexuellen Missbrauchs entsteht folglich mit der jeweiligen Tatbegehung.  (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB kommt eine Hemmung der Verjährung nach § 208 BGB für einen Zeitraum vor dem 1.1.2002 nicht in Betracht. Erst ab dem 1.1.2002 bestimmt sich die Hemmung der Verjährung nach den Vorschriften in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
4. Gemäß § 206 BGB ist die Verjährung gehemmt, sobald ein Hemmungsgrund innerhalb der letzten sechs Monate vor Verjährungsende eintritt. Hemmungsgründe, die vor Beginn der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wieder entfallen, haben mithin auf den Fristlauf keinen Einfluss. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
5. Im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Anerkennung des Leids geleistete Zahlungen sind nicht als ein Anerkenntnis iSd § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB, das vorangehende Verfahren auch nicht als ein Verhandeln zwischen den Parteien iSd § 203 S. 1 BGB anzusehen. (Rn. 40 – 46) (redaktioneller Leitsatz)
6. Der vom beklagten Bistum erhobenen Einrede der Verjährung ist nicht rechtsmissbräuchlich. (Rn. 47 – 58) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Verjährung, Missbrauch, Priester, Bistum, Verjährungseinrede, Schmerzensgeldklage, Hemmungstatbestände, Anerkenntnis, Treu und Glauben, Verhandlungen, Persönlichkeitsrecht, Schadensersatzansprüche wegen sexuellen Missbrauchs, Beginn der Verjähungsfrist, Verjährungshemmung, Verhandlungen über den Anspruch, Rechtsmissbrauch

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 476.404,29 € festgesetzt.

Tatbestand

1
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers aufgrund von nach dem Klägervortrag erfolgtem wiederholtem körperlichen und sexuellen Missbrauchs in der Vorschule der R D (Bayern), insbesondere durch den damaligen Direktor der Vorschule.
2
Der am 1982 geborene Kläger besuchte im Zeitraum von September 1991 bis Juli 1993, mithin im Alter von 8-10 Jahren, die Vorschule der R D in Pi Träger dieser Schule ist die Stiftung R D Der damalige Direktor der Vorschule, J war ein Priester. Er schied im Februar 1992 aus dem Schuldienst aus und verstarb am 13.07.1992.
3
Aufgrund von Missbrauchsfällen in der Kirche in Deutschland durch Bedienstete, Kleriker oder Ordensleute hatten sich die Bischöfe in Deutschland dazu entschlossen, ein Verfahren zur Anerkennung des Leids der Betroffenen einzurichten. Die Ordnung über das Verfahren zur Anerkennung des Leids (Anlage K1) wurde vom ständigen Rat der Deutschen Bischofskonferenz beschlossen. Durch materielle Leistungen, welche die Betroffenen über eine unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen (nachfolgend: Kommission) von den Bistümern erhalten, soll zum Ausdruck gebracht werden, dass die deutschen Bistümer Verantwortung für erlittenes Unrecht und Leid übernehmen. Die Leistungshöhe wird von der von den Bistümern unabhängigen Kommission bestimmt. In der Präambel der Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids ist geregelt, dass die Leistungen der Kommission durch die Diözesen in Deutschland als freiwillige Leistungen und unabhängig von Rechtsansprüchen erbracht werden. Voraussetzung für den Erhalt von materiellen Leistungen durch die Kommission ist jedenfalls eine Plausibilitätsprüfung des geschilderten Sachverhalts. Erst nach der Plausibilitätsprüfung wird ein Antrag an die Geschäftsstelle der Kommission weitergeleitet.
4
Der Kläger wandte sich außergerichtlich an die Kommission und erhielt über diese von dem beklagten Bistum insgesamt eine Entschädigung in Höhe von 50.000,00 €. Die letzte Zahlung im Zusammenhang mit diesem Verfahren hat der Kläger im Jahr 2022 erhalten.
5
Der Kläger behauptet, während der Zeit, in der er die Vorschule der R in P besuchte, habe er vom ersten Schultag an zahllose sexuelle Übergriffe sowie körperliche und seelische Misshandlungen durch die Beschäftigten des beklagten Bistums erlitten.
6
Der körperliche Missbrauch habe sich unter anderem dadurch gezeigt, dass ...
7
Der Kläger habe mit der ständigen Angst gelebt, etwas falsch zu machen. Er habe jederzeit geschlagen und bestraft werden können. Die geschilderten körperlichen und seelischen Misshandlungen seien dem Kläger insbesondere durch den Direktor M die Erzieherin Schwester B und den Präfekten H zugefügt worden.
8
Neben den körperlichen und seelischen Misshandlungen sei der Kläger durch den damaligen Direktor der Vorschule auch sexuell missbraucht worden.
9
Der Kläger trägt vor, sämtliche seiner geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien auf die körperlichen und sexuellen Übergriffe in der Vorschule der R in P zurückzuführen. Die genauen Erinnerungen an die Erlebnisse habe der Kläger zunächst verdrängen können, bis er im Jahr 1996 im Kino den Film „Sleepers“ gesehen habe. Dort habe es eine Szene gegeben, in der Oralverkehr unter Zwang durchgeführt werden musste. Der Kläger habe das Gefühl gehabt, dass ihm so etwas auch passiert sei, habe es aber nicht genauer einordnen können. Der Kläger habe das erlittene Leid im Weiteren tief in seinem Unterbewusstsein versteckt. Erst durch die öffentliche Berichterstattung im Jahr 2015 über die Missbrauchsfälle bei den R D sei der Kläger retraumatisiert worden. Dem Kläger sei hierdurch klar geworden, was alles während seines Aufenthalts in P mit ihm geschehen sei und die Erinnerung an die Missbräuche seien in sein Bewusstsein hochgekommen. Dies habe jedoch nicht die sexualisierte Gewalt betroffen, die der Kläger durch den Direktor M erfahren habe. Kenntnis von den sexuellen Übergriffen durch den Schuldirektor M habe der Kläger erst Anfang des Jahres 2017 im Rahmen der Behandlung durch seine Therapeutin erhalten. Durch die Retraumatisierung sei er nicht mehr arbeitsfähig gewesen, was zu einer Kündigung durch den Arbeitgeber geführt habe. Er sei seit September 2017 dauerhaft voll erwerbsgemindert.
10
Der Kläger behauptet, die katholische Kirche habe von den Missbrauchsvorfällen in der Vorschule der R Kenntnis gehabt. Er ist der Ansicht, das beklagte Bistum habe sich einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht, weil es seine Aufgabe gewesen wäre, den bekannten Missständen in der Vorschule nachzugehen und solche zukünftig zu verhindern. Zudem hafte das beklagte Bistum für die Missbrauchshandlungen des Direktors M da dieser als Priester bei dem beklagten Bistum angestellt gewesen sei. Er sei als Priester auch als kirchliches Organ tätig gewesen. Die Schwester B und der Präfekt H seien als „verlängerter Arm“ des Pfarrers und Schuldirektors M tätig gewesen.
11
Der Kläger meint, seine Ansprüche gegen das beklagte Bistum seien nicht verjährt. Sein Antrag im Zusammenhang mit dem Verfahren der Anerkennung des Leides, welcher am 31.10.2016 bei der Beklagten eingegangen sei, habe die Verjährung ab diesem Tag gehemmt. Zudem sei die Verjährung wegen höherer Gewalt gehemmt, solange er psychisch außer Stande gewesen sei, sich sachgemäß für oder gegen die Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Schädiger zu entscheiden. Die Erhebung der Verjährungseinrede sei darüber hinaus aus verschiedenen Gründen als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Das beklagte Bistum habe die Ansprüche des Klägers auch durch die geleisteten Zahlungen bis zum Jahr 2022 anerkannt.
12
Der Kläger beantragt,
I. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu bezahlen, aber mindestens in Höhe von 350.000 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger aus Schadensereignissen in Form von körperlichen Misshandlungen in der von der Beklagten betriebenen Vorschule in P im Zeitraum von September 1991 bis Juli 1993 entstanden sind und in der Zukunft noch entstehen werden, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
III. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger rückständigen Verdienstausfall für den Zeitraum 01.07.2021 bis 30.09.2024 in Höhe von 43.860,29 € netto zu bezahlen, nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
IV. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger eine monatliche Verdienstausfallrente in Höhe von 1.622 € netto ab dem 1.10.2024 bis zum 30.09.2049, jeweils für 3 Monate im Voraus zu bezahlen, erstmals fällig zum 1.10.2024 abzüglich der auf die Sozialleistungsträger oder Dritte übergegangener oder übergehender Ansprüche, hilfsweise wird beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist ab dem 1.10.2024 den zukünftigen weiteren Verdienstausfall dem Kläger zu ersetzen abzüglich der auf die Sozialleistungsträger oder Dritten übergegangenen oder noch übergehenden Ansprüche bis 30.09.2049.
V. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist Krankenversicherungs-, Pflegeversicherungs- und Rentenversicherungsbeiträge auf die Verdienstunfallrenten gemäß Ziffern III und IV der Klage an den Kläger zu leisten soweit diese nicht auf den Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder noch übergehen.
VI. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger nach Erreichen der Regelaltersgrenze für den gesetzlichen Ruhestand einen etwaigen verbleibenden Rentenkürzungsschaden, der dem Kläger aus den Schadensereignissen in Form von körperlichen Misshandlungen in der von der Beklagten betriebenen Vorschule in P im Zeitraum von September 1991 bis Juli 1993 entstanden ist zu ersetzen soweit der Kläger keine kongruenten Leistungen eines Sozialversicherungsträgers zu beanspruchen hat.
VII. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 4.681,82 € zu bezahlen.
13
Das beklagte Bistum beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
14
Das beklagte Bistum hat sämtliche vom Kläger behaupteten Missbrauchshandlungen mit Nichtwissen bestritten. Die vom Kläger aufgeführten psychischen Beeinträchtigungen wurden nicht bestritten. Bestritten wurde jedoch, dass diese auf die behaupteten Vorfälle zurückzuführen seien.
15
Das beklagte Bistum ist der Ansicht, es fehle bereits die Passivlegitimation, da nicht das beklagte Bistum, sondern die „Stiftung R Träger der Grundschule sei. Die vom Kläger behaupteten Misshandlungen durch den damaligen Direktor M hätten jedenfalls im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Schuldirektor stattgefunden, verantwortliches Organ sei daher der Träger der Grundschule. Gleiches gelte für die Schwester B und den Präfekten H Die Beklagte habe kein Weisungsrecht gegenüber den Lehrpersonen der Schule.
16
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.
17
Es ist kein Beweis erhoben worden. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Parteien samt Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 27.03.2026 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
19
Das Landgericht Regensburg ist gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG sachlich und gemäß §§ 12, 17 ZPO örtlich zuständig.
II.
20
In der Sache ist die Klage jedoch unbegründet. Selbst wenn die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gegen das beklagte Bistum bestehen sollten, steht der Geltendmachung der Ansprüche jedenfalls die erhobene Einrede der Verjährung entgegen, sodass die Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
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1. Aufgrund der durchgreifenden Verjährungseinrede kann dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger erhobenen Tatvorwürfe zutreffen. Eine dahingehende Aufklärung durch die Kammer war nicht erforderlich. In rechtlicher Hinsicht kann angesichts der fehlenden Durchsetzbarkeit der Ansprüche ebenso dahinstehen, ob das beklagte Bistum für die Tatvorwürfe – unterstellt, sie treffen zu – nach Amtshaftungsgrundsätzen haftet. Der Kammer ist bewusst, dass ihre Annahme, die Ansprüche seien verjährt, sowohl seitens des Klägers – seinen Vortrag als zutreffend unterstellt – als auch von anderen Betroffenen, die von kirchlichen Amtsträgern missbraucht worden sind und die erwägen, ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, möglicherweise als ungerecht und verletzend empfunden werden wird. Die Kammer ist jedoch an Recht und Gesetz gebunden und hat daher die durchgreifende Verjährungseinrede, die der Durchsetzbarkeit etwaiger Ansprüche des Klägers entgegensteht, zu berücksichtigen. Die Kammer schließt sich insoweit den Ausführungen des Landgerichts Aachen im Urteil vom 02.07.2024 – 12 O 444/23 an. Auch die hiesige Kammer verkennt nicht, dass es für diejenigen, die von kirchlichen Amtsträgern missbraucht worden sind, in besonderem Maße herausfordernd und belastend war und ist, sich zu öffnen, über die Taten zu sprechen und sich mit ihnen auseinanderzusetzen, insbesondere, aber nicht nur im Rahmen der (Gerichts-)Öffentlichkeit. Es erscheint nachvollziehbar, wenn bei Betroffenen, denen unter Verweis auf die Verjährung kein Schmerzensgeld zugesprochen wird, der Eindruck entsteht, ihr Leid werde rechtlich nicht anerkannt. Die Kammer möchte jedoch betonen, dass mit dem Ausspruch, die Taten seien verjährt, keine Entscheidung über das grundsätzliche Bestehen von Ansprüchen des Klägers gegen das beklagte Bistum verbunden ist. Solche – unterstellt bestehenden – Ansprüche wegen eines etwaigen körperlichen und sexuellen Missbrauchs des Klägers erlöschen nicht infolge der Verjährungseinrede, sondern sind lediglich nicht mehr durchsetzbar. Wegen dieser fehlenden Durchsetzbarkeit etwaiger Ansprüche des Klägers gegen das beklagte Bistum ist in rechtlicher Hinsicht jedoch eine weitere Aufklärung, inwiefern die erhobenen Tatvorwürfe des Klägers zutreffend sind, nicht geboten.
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2. Die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche gegen das beklagte Bistum sind verjährt.
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a) Die Verjährungsvorschriften dienen in erster Linie dem Schutz vor Inanspruchnahme aus unbegründeten, unbekannten Forderungen. Je länger die Entstehung eines angeblichen oder tatsächlichen Anspruchs zurückliegt, desto schwieriger wird es auch, zuverlässige Feststellungen über jene Tatsachen zu treffen, die für die Rechtsbeziehungen der Parteien maßgebend sind. Der Gläubiger kann sich gegen derartige Beweisnöte durch rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs oder entsprechende Beweissicherung schützen. Der Schuldner bzw. Nichtschuldner hingegen muss regelmäßig warten, bis der Gläubiger tätig wird; er trägt demzufolge gerade für anspruchshemmende und anspruchsvernichtende Tatsachen in höherem Maße das Risiko zeitablaufbedingter Unaufklärbarkeit. Mit der Möglichkeit, die Forderung mittels Verjährungseinrede pauschal abzuwehren, wird diesem imparitätischen Kräfteverhältnis im Interesse des in Anspruch Genommenen entgegengewirkt. Die Verjährung entfaltet hiernach einen Individualschutz doppelter Art: Sie konkretisiert die Maximen von Treu und Glauben in Gestalt der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht und erspart zugleich Beweiserhebungen (Grothe, in: MüKoBGB, 10. Aufl. 2025, § 194 Rn. 6).
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Darüber hinaus soll durch die Verjährungsvorschriften innerhalb einer angemessenen Frist für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden gesorgt werden (BGH, Urteil vom 6. 11. 2008 – IX ZR 158/07). Der Rechtsverkehr benötigt klare Verhältnisse und soll deshalb vor einer Verdunkelung der Rechtslage bewahrt bleiben, wie sie bei späterer Geltendmachung von Rechtsansprüchen aufgrund längst vergangener Tatsachen zu befürchten wäre. Tatsächliche Zustände, die längere Zeit hindurch unangefochten bestanden haben, werden aus diesem Grund als zu Recht bestehend anerkannt und die am Rechtsverkehr Beteiligten mittelbar angehalten, ihre Rechtspositionen in absehbarer Zeit geltend zu machen (Grothe, in: MüKoBGB, 10. Aufl. 2025, § 194 Rn. 7).
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Weil Forderungen jedoch jedenfalls Eigentumsqualität im Sinne des Art. 14 GG genießen und die Verjährung, wenn auch nicht rechtlich, so doch tatsächlich, in erfüllungs- oder erlassähnlicher Weise auf die betroffene Forderung einwirkt, ist der Gesetzgeber gehalten, auch den Belangen des Gläubigers in angemessener Weise Rechnung zu tragen. Das bedeutet, dass dem Gläubiger eine faire Chance eröffnet werden muss, seinen Anspruch geltend zu machen. Er muss Gelegenheit bekommen, die Existenz seiner Forderung zu erkennen, ihre Berechtigung zu prüfen, Beweismittel zu sammeln und die gerichtliche Durchsetzung vorzubereiten. Diesem Postulat kann auf unterschiedliche Weise entsprochen werden: Einerseits dadurch, dass Kenntnis oder Erkennbarkeit der Forderung den Beginn der Verjährungsfrist oder eine Ablaufhemmung beeinflussen, andererseits dadurch, dass ausreichend lange objektive Verjährungsfristen geschaffen werden (Grothe, in: MüKoBGB, 10. Aufl. 2025, § 194 Rn. 9). Bei der Verjährung von Ansprüchen wegen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist neben Art. 14 GG auf Seite des Gläubigers insbesondere auch dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG in den Blick zu nehmen. Es ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, dass es für die Betroffenen von sexuellen Übergriffen in besonderem Maße herausfordernd und belastend ist, ihre Ansprüche zu offenbaren und gerichtlich geltend zu machen, weil zum einen ihre Intimsphäre betroffen ist und zum anderen die Kausalität der Missbrauchstat zu festgestellten physischen und psychischen Beeinträchtigungen für den Betroffenen selbst oft nicht leicht nachzuvollziehen ist (Landgericht Aachen, Urteil vom 02.07.2024 – 12 O 444/23).
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b) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen waren die Verjährungsfristen für die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche abgelaufen, als er im Oktober 2024 seine Klage erhoben hat.
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(1) Der Kläger hat vorgetragen, die körperlichen und sexuellen Übergriffe in der Vorschule der R hätten in der Zeit von September 1991 bis Juli 1993 stattgefunden. Zum Zeitpunkt der behaupteten Taten war die Verjährung deliktischer sowie amtshaftungsrechtlicher Ansprüche in § 852 Abs. 1 BGB a.F. geregelt. Nach § 852 Abs. 1 BGB a.F. verjährte der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an. Der am 1982 geborene Kläger war zu dem Zeitpunkt der behaupteten Taten 8-10 Jahre alt, somit minderjährig und beschränkt geschäftsfähig. Für den maßgeblichen Wissensstand ist die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters entscheidend, wenn der Geschädigte geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist (BGH, Urteil vom 16.05.1989 – VI ZR 251/88; OLG Oldenburg, Urteil vom 12.07.2011 – 13 U 17/11). Eine Kenntniserlangung gem. § 852 Abs. 1 BGB a.F. des Klägers persönlich zum Zeitpunkt der Tatbegehung kommt daher nicht in Betracht. Es kam bis zum Eintritt der Volljährigkeit des Klägers – am 2000 – auf die Kenntnis der Eltern als gesetzliche Vertreter des Klägers an. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob die Eltern des Klägers Kenntnisse von den vom Kläger behaupteten Taten hatten oder ob der Kläger bei Eintritt der Volljährigkeit eine entsprechende Kenntnis erlangt hat. Denn selbst wenn man zugunsten des Klägers seinen diesbezüglichen Vortrag vollumfänglich als richtig unterstellt, ändert dies nichts daran, dass die Verjährungsfristen zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen waren. Es kann daher – mangels Entscheidungsrelevanz – im Weiteren unterstellt werden, dass die Eltern des Klägers keine Kenntnis hatten und der Kläger die behaupteten körperlichen und sexuellen Misshandlungen zunächst tief in seinem Unterbewusstsein verdrängte und erst in Folge der öffentlichen Berichterstattung im Jahr 2015 die körperlichen Misshandlungen und zwei Jahre später die sexuellen Misshandlungen wieder in sein Bewusstsein kamen. Denn auch bei einer Kenntniserlangung im Jahr 2015 (körperliche Misshandlungen) und im Jahr 2017 (sexuelle Misshandlungen) waren die Verjährungsfristen zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Oktober 2024 abgelaufen.
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(2) Bei einer – unterstellten – Kenntniserlangung des Klägers im Jahr 2015 bzw. 2017 wäre die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 BGB anwendbar. Der heute geltende § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB, der generell eine 30-jährige Verjährungsfrist für Ansprüche wegen der vorsätzlichen Verletzung des Körpers oder der sexuellen Selbstbestimmung vorsieht, ist erst am 30.06.2013 in Kraft getreten. Nach Art. 229 § 31 EGBGB ist er lediglich auf Ansprüche anzuwenden, die vor dem 30.06.2013 entstanden, aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt waren. Unterstellt man zugunsten des Klägers eine fehlende Kenntnis seiner Eltern und eine eigene Kenntniserlangung im Jahr 2015 bzw. 2017, wäre die kenntnisunabhängige 30-jährige Frist des § 852 Abs. 1 Alt. 2 BGB a.F. noch nicht abgelaufen und § 197 Abs. 1 BGB somit anwendbar, sodass (unabhängig vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung) eine 30-jährige Verjährungfrist gilt.
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(3) § 197 Abs. 1 BGB regelt nur die Dauer der Verjährungsfrist. Der Beginn der Verjährungsfrist ist gesondert zu prüfen. Der Verjährungbeginn der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB richtet sich nicht nach § 199 Abs. 1 BGB, der maßgeblich auf die Kenntnis abstellt. § 199 Abs. 1 BGB regelt ausdrücklich nur den Beginn der in § 195 BGB geregelten regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren. Der Beginn der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB richtet sich nach § 200 S. 1 BGB (Henrich, in: BeckOK BGB, 77. Ed. 1.2.2026, § 200 Rn. 2; Ellenberger, in: Grüneberg, BGB 85. Aufl. 2026, § 200 Rn. 1). Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 BGB beginnt somit gem. § 200 BGB mit der Entstehung des Anspruchs. Entstanden ist ein Anspruch, sobald er im Wege der Klage geltend gemacht werden kann. Deliktische Schadensansprüche entstehen, wenn aus der unerlaubten Handlung ein fälliger Anspruch auf Ersatz eines (Teil-)Schadens entstanden ist (Ellenberger, in: Grüneberg, BGB 85. Aufl. 2026, § 199 Rn. 16). Ein etwaiger Anspruch des Klägers wäre mithin mit der jeweiligen Tatbegehung entstanden. Die vom Kläger behaupteten Missbrauchshandlungen sollen im Zeitraum von September 1991 bis Juli 1993 stattgefunden haben. Damit wäre grundsätzlich auch bei Anwendung der 30-jährigen Verjährungsfrist gem. § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB ein Ablauf der Verjährungsfrist spätestens im Juli 2023, mithin vor Klageerhebung im Oktober 2024 anzunehmen.
30
c) Die Kammer verkennt nicht, dass bei der Bestimmung des Ablaufs der Verjährungsfrist auch etwaige Hemmungstatbestände zu berücksichtigen sind. Auch unter Berücksichtigung einer Verjährungshemmung war die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Klageerhebung jedoch bereits abgelaufen.
31
(1) Hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit den behaupteten sexuellen Misshandlungen ist die in § 208 S. 1 BGB geregelte Verjährungshemmung zu beachten. Gem. § 208 S. 1 BGB ist die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung gem. § 208 S. 2 BGB auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt. § 208 BGB n.F. ist allerdings erst im Zuge der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 in Kraft getreten. Eine Anwendung der Vorschrift auf vor diesem Stichtag (01.01.2002) liegende Sachverhalte ist mithin nicht ohne Weiteres möglich. Es ist die einschlägige Überleitungsvorschrift zu berücksichtigen. Art. 229 § 6 EGBGB regelt im Hinblick auf die Schuldrechtsreform, nach welcher Fassung des BGB Ansprüche verjähren. Ist ein Anspruch vor dem 01.01.2002 verjährt, bleibt es dabei. Für zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte Ansprüche – wie es bei unterstellter Kenntniserlangung des Klägers im Jahr 2015 bzw. 2017 der Fall wäre – ist die Prüfung nach Art. 229 § 6 EGBGB vorzunehmen. Während sich die Verjährungsdauer gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB grundsätzlich nach dem neuen Recht bestimmt, ist für die Hemmung der Verjährung in Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB ausdrücklich geregelt, dass sich die Hemmung der Verjährung für den Zeitraum vor dem 01.01.2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmt. Da § 208 BGB erst zum 01.01.2002 in Kraft getreten ist, kommt somit eine Hemmung der Verjährung für einen Zeitraum vor dem 01.01.2002 nicht in Betracht. Erst ab dem 01.01.2002 bestimmt sich die Hemmung der Verjährung nach den Vorschriften in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
32
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Kläger am 01.01.2002 sein 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. Da ab diesem Zeitpunkt der § 208 BGB n.F. Anwendung findet, tritt eine Hemmung der Verjährung ab dem Stichtag des Inkrafttretens des § 208 BGB n.F. am 01.01.2002 bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Klägers am 2003 ein. Eine Hemmung der Verjährung für die geltend gemachten Ansprüche wegen der Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist mithin für 1 Jahr 8 Monate und 10 Tage eingetreten. Gem. § 209 BGB wird der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, nicht in die Verjährungsfrist mit eingerechnet. Die 30-jährige Verjährungsfrist würde hinsichtlich etwaiger Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch bei unterstellter Kenntnis im Jahr 2015 bzw. 2017 mithin nicht im Juli 2023, sondern erst 1 Jahr 8 Monate und 10 Tage später, mithin spätestens im April 2025 enden. Zu beachten ist allerdings, dass die vom Kläger behaupteten sexuellen Missbrauchshandlungen bereits nach dem Klägervortrag nur von dem Direktor J M begangen wurden. Der Direktor J M ist jedoch unstreitig im Februar 1992 aus der Vorschule ausgeschieden. Die letzten sexuellen Missbrauchshandlungen können daher allenfalls bis Februar 1992 stattgefunden haben. Die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB wäre daher grundsätzlich im Februar 2022 abgelaufen. Unter Berücksichtigung der Hemmung der Verjährung für einen Zeitraum von 1 Jahr 8 Monaten und 10 Tagen endet die Verjährungsfrist spätestens im November 2023. Auch unter Berücksichtigung des Hemmungstatbestandes des § 208 BGB wäre die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Oktober 2024 mithin bereits abgelaufen. Da die häusliche Gemeinschaft zwischen dem Kläger und dem Schädiger bereits vor Vollendung des 21. Lebensjahres des Klägers am 2003 aufgelöst wurde, kommt es auf eine Prüfung des § 208 S. 2 BGB nicht an, weil sich hieraus jedenfalls keine längere Verjährungshemmung ergibt.
33
(2) Der Kläger ist der Ansicht, die Verjährung sei auch gem. § 206 BGB gehemmt, weil der Kläger aufgrund einer auf die körperlichen und sexuellen Übergriffe zurückzuführenden Belastungsstörung jedenfalls bis zum Jahr 2017 nicht in der Lage gewesen sei, Klage zu erheben bzw. seine Ansprüche wegen der streitgegenständlichen körperlichen und sexuellen Übergriffe zu verfolgen. Er sei erst im Jahr 2023 in der Lage gewesen, über alle Einzelheiten der sexuellen Übergriffe zu sprechen. Auch an dieser Stelle kann der klägerische Vortrag zugunsten des Klägers als wahr unterstellt werden, denn selbst wenn man annimmt, der Kläger sei aufgrund von psychischer Beeinträchtigungen tatsächlich bis zum Jahr 2017 bzw. bis zum Jahr 2023 nicht in der Lage gewesen, etwaige Ansprüche zu verfolgen, ändert dies nichts daran, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung die Verjährungsfrist bereits abgelaufen war.
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aa) Gemäß § 206 BGB in der seither geltenden Fassung ist die Verjährung gehemmt, solange der Berechtigte innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist. Nach § 209 BGB wird der Zeitraum, währenddessen die Verjährung gehemmt ist, in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet. Höhere Gewalt i. S. dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Verhinderung auf Ereignissen beruht, die durch äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhindert werden konnten (BayObLG v. 29.10.1997 – 1Z BR 62/97, NJWE-FER 1998, 37). Ein solcher Fall der höheren Gewalt wurde in Rechtsprechung u.a. angenommen, wenn und solange der Geschädigte psychisch außer Stande gewesen ist, die eigenen Rechte zu verfolgen (Oberlandesgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.12.2012 – 16 U 108/11; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Juni 2001 – 7 W 17/01; Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 07.05.2020 – 17 Sa 1168/19). Da jedoch selbst eine Hemmung gem. § 206 BGB nichts daran ändert, dass die Verjährungsfrist zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen war, bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, ob der Umstand, dass ein Gläubiger aufgrund psychischer Beeinträchtigungen außer Stande ist, seine Rechte zu verfolgen, als Fall höherer Gewalt im Sinne des § 206 BGB einzuordnen ist.
35
bb) Gem. § 206 BGB ist die Verjährung gehemmt, sobald ein Hemmungsgrund innerhalb der letzten sechs Monate vor Verjährungsende eintritt. Die Verjährung wird mithin nur solange gehemmt, solange der Berechtigte „innerhalb der letzten sechs Monate“ der Frist an der Rechtsverfolgung gehindert war. Nur der Zeitraum, für den die Hinderungsgründe innerhalb jener sechs Monate vorliegen, wird nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. Hingegen interessiert die Zeit vorher nicht, die Zeit nachher nur insoweit, als die durch Hemmung verlängerte Frist weiterläuft (BGH, Urteil vom 09-01-1991 – XII ZR 85/90). Bereits früher vorliegende Hemmungsgründe bleiben unberücksichtigt, wenn sie nicht zum Beginn der Sechsmonatsfrist noch andauern (Henrich, in: BeckOK BGB, 77. Ed. 1.2.2026, § 206 Rn. 2). Hemmungsgründe, die vor Beginn der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist wieder entfallen, haben mithin auf den Fristlauf keinen Einfluss. Geht man hier hinsichtlich der Ansprüche wegen der körperlichen Übergriffe von einem Verjährungsende im Juli 2023 und hinsichtlich der Ansprüche wegen der sexuellen Übergriffe im November 2023 aus (s.o.), lag zumindest in Bezug auf die Ansprüche im Zusammenhang mit den behaupteten körperlichen Misshandlungen in den letzten sechs Monaten vor Verjährungsende kein Hemmungsgrund mehr vor. Der Kläger hat nur hinsichtlich der sexuellen Übergriffe vorgetragen, dass er erst im Jahr 2023 in der Lage gewesen sei, über Einzelheiten zu sprechen. Hinsichtlich der körperlichen Übergriffe ist somit in Übereinstimmung mit dem Klägervortrag davon auszugehen, dass der Kläger allenfalls bis 2017 aufgrund seiner psychischen Beeinträchtigungen an der Geltendmachung der Ansprüche gehindert war.
36
Selbst wenn man aber unterstellt, dass der Hemmungsgrund der Unfähigkeit der Geltendmachung der Ansprüche aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen sowohl hinsichtlich der Ansprüche aufgrund der körperlichen als auch hinsichtlich der Ansprüche aufgrund der sexuellen Misshandlung jeweils in den letzten sechs Monaten vor Verjährungsende noch vorlag, führt dies nicht zu einer fristgerechten Klageerhebung. Die Hemmung, welche erst mit der Sechsmonatsfrist beginnt, dauert bis zum Ende der Verjährungsfrist, also maximal sechs Monate (Henrich, in: BeckOK BGB, 77. Ed. 1.2.2026, § 206 Rn. 2). Der Hemmungszeitraum umfasst also maximal sechs Monate. Die Hemmung ist spätestens mit Ablauf des Tages beendet, zu dem ohne die Anwendung des § 206 BGB Verjährung eingetreten wäre (Budzikiewicz, in: NK-BGB, 4. Aufl. 2021, § 206 Rn. 20).
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cc) Das Ende der Verjährungsfrist würde sich mithin bei Anwendung des § 206 BGB maximal um sechs Monate nach hinten verschieben. Die Verjährungsfrist hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche in Bezug auf die körperlichen Übergriffe endete ohne die Anwendung des § 206 BGB spätestens im Juli 2023 (s.o.). Nimmt man nun eine weitere sechsmonatige Verjährungshemmung gem. § 206 BGB an, so endet die Verjährungsfrist spätestens im Januar 2024 und mithin vor Klageerhebung im Oktober 2024. Die Verjährungsfrist hinsichtlich der Ansprüche wegen der sexuellen Übergriffe endet ohne Berücksichtigung des § 206 BGB spätestens im November 2023 (s.o.). Verschiebt man nun wegen Anwendung des § 206 BGB das Ende der Verjährungsfrist nochmals um sechs Monate nach hinten, so ist die Verjährungsfrist jedenfalls spätestens im Mai 2024 und somit ebenfalls vor Klageerhebung abgelaufen. d)
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Ein anderes Ergebnis ergibt sich im Übrigen auch dann nicht, wenn man hier nicht auf die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 BGB, sondern auf die Kenntnis des Klägers abstellt. Die Vorschrift des § 852 BGB a.F. wurde zum 01.01.2002 aufgehoben; Regelungen zur Dauer der Verjährung deliktischer Ansprüche finden sich nunmehr in §§ 195 ff. BGB. Bei Zugrundelegung der 30-jährigen Verjährungfrist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. wären etwaige Ansprüche des Klägers am 01.01.2002 noch nicht verjährt gewesen (s.o.). Gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB würden daher ab dem 01.01.2002 die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung Anwendung finden (s.o.). Einschlägig wären hier also die kenntnisabhängige regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB, deren Beginn § 199 Abs. 1 BGB regelt. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bereits nach dem Klägervortrag hat der Kläger jedenfalls im Jahr 2015 bzw. 2017 Kenntnis erlangt von den anspruchsbegründenden Tatsachen sowie der Person des Schuldners, sodass die Verjährung jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2018 bzw. 2020 eingetreten wäre. Berücksichtigt man hinsichtlich der Ansprüche wegen der sexuellen Misshandlungen die Hemmung gem. § 208 S. 1 BGB für die Dauer von 1 Jahr 8 Monaten und 10 Tagen sowie hinsichtlich sämtlicher Ansprüche die Hemmung gem. § 206 BGB für eine Dauer von maximal sechs Monaten, so würde die kenntnisabhängige Verjährungsfrist hinsichtlich der Ansprüche im Zusammenhang mit den körperlichen Misshandlungen spätestens am 30.06.2019 und hinsichtlich der Ansprüche im Zusammenhang mit den sexuellen Misshandlungen spätestens im März 2023 enden. Auch sofern man auf die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des § 195 BGB abstellt, kommt man mithin nicht zu einer Klageerhebung vor Ablauf der Verjährungsfrist. Auf die Verjährungs(höchst) frist des § 199 Abs. 2 BGB kommt es mangels fehlender Kenntnis nicht an.
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e) Auch die Berücksichtigung weiterer, vom Kläger angeführter verjährungshemmender Regelungen ändert nichts an dem Ergebnis, dass die vom Kläger geltende gemachten Ansprüche zum Zeitpunkt der Klageerhebung verjährt waren.
40
(1) Entgegen der Ansicht des Klägers begann die Verjährung nicht gem. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB von Neuem, weil das beklagte Bistum die Ansprüche des Klägers durch die im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung des Leids geleisteten Zahlungen anerkannt hat. Die im Zusammenhang mit dem Anerkennungsverfahren geleisteten Zahlungen sind nicht als ein Anerkenntnis i.S.d. § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB anzusehen.
41
Ein Anerkenntnis des beklagten Bistums scheitert bereits daran, dass die Höhe der Zahlungen nicht durch das beklagte Bistum, sondern durch die Kommission festgelegt wird. Die Kommission ist gegenüber dem beklagten Bistum unabhängig und nicht weisungsgebunden. Es ist daher schon nicht anzunehmen, dass die Kommission für das beklagte Bistum rechtsverbindliche Erklärungen in Form eines Anerkenntnisses abgeben kann. Soweit der Kläger im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 05.06.2026 dazu ausführt, dass es die Kommission erst seit dem 01.01.2021 gebe und er die erste Zahlung bereits im Jahr 2015 erhalten habe, ist der Vortrag gemäß § 296a ZPO verspätet und daher nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch hinsichtlich des ebenfalls in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz enthaltenen Vortrags zum Erhalt von Therapiekosten nach einer Besprechung mit der Missbrauchsbeauftragten M K am 01.08.2017.
42
Zudem findet sich in der Präambel zur Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids (Anlage K1) folgender Satz: „Die Leistungen in Anerkennung des Leids werden durch die Diözesen in Deutschland als freiwillige Leistungen und unabhängig von Rechtsansprüchen erbracht“. In Ziffer 11 Abs. 1 der Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids ist zudem geregelt: „Alle Leistungen sind freiwillige Leistungen der kirchlichen Institutionen in Anerkennung des erlittenen Leids ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.“ Es ist mithin eindeutig erkennbar, dass die geleisteten Zahlungen ohne Rechtsbindungswillen erfolgten und keine Ansprüche anerkannt werden sollten. Die Leistungen erfolgten vielmehr erkennbar freiwillig und gerade ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.
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(2) Es liegt auch keine Hemmung der Verjährung gem. § 203 S. 1 BGB wegen Verhandlungen zwischen den Parteien vor. Insbesondere kommt dem vom Kläger angestrebten Verfahren vor der Kommission keine verjährungshemmende Wirkung zu.
44
Gem. § 203 S. 1 BGB ist die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände schweben. Der Gläubiger muss klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen will und worauf er ihn im Kern stützen will. Anschließend genügt jeder Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen (Ellenberger, in: Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, § 203 Rn. 2). Perspektivisch entscheidet stets, welchen Eindruck das in Rede stehende Verhalten auf den Gläubiger macht (Grothe, in: MüKoBGB, 10. Aufl. 2025, § 203 Rn. 5).
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Vorliegend fehlt es bereits an Verhandlungen zwischen dem Kläger und dem beklagten Bistum. Die Leistungshöhe wird nicht durch das beklagte Bistum, sondern durch die unabhängige Kommission festgesetzt (vgl. Ziffer 8 Abs. 1 der Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids). Von dem beklagten Bistum selbst wird hier allenfalls eine Plausibilitätsprüfung vorgenommen, bevor der Antrag an die unabhängige Kommission weitergeleitet wird. Diese bloße Plausibilitätsprüfung kann nicht als ein für das Verhandeln erforderlicher Meinungsaustausch angesehen werden. Es ist insbesondere auch nicht davon auszugehen, dass eine etwaige Plausibilitätsprüfung durch das beklagte Bistum bei dem Kläger den Eindruck erweckt, dass man hier über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände verhandle. Auch insoweit ist der Vortrag des Klägers in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 05.06.2026, die Kommission existiere erst seit dem 01.01.2021, gemäß § 296a ZPO verspätet und daher nicht zu berücksichtigen.
46
Ein Verhandeln ist unabhängig davon auch schon deswegen abzulehnen, weil die Zahlungen im Rahmen des Verfahrens zur Anerkennung des Leids nach den Ausführungen in der Präambel der dem Verfahren zugrundeliegenden Ordnung freiwillig und unabhängig von Rechtsansprüchen erbracht werden. Wenn die Zahlungen aber freiwillig erfolgen und ein entsprechender Rechtsanspruch gerade keine Voraussetzung für eine Zahlung durch das beklagte Bistum ist, dann liegen auch keine Verhandlungen über einen Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen vor. Dem entspricht es auch, dass der Kläger, als er sich an die unabhängige Kommission für Anerkennungsleistungen gewandt hatte, keinen konkreten Anspruch gegen das beklagte Bistum geltend gemacht hat. Ziel des Klägers war es, im Rahmen des Anerkennungsverfahrens eine Entschädigung von dem beklagten Bistum zu erhalten. Der Kläger begehrt im Rahmen des Anerkennungsverfahrens mithin eine freiwillige, von etwaigen Rechtsansprüchen unabhängige Leistung, die in ihrer Höhe von der unabhängigen Kommission bestimmt wird. Dieser Fall kann nicht als Verhandeln i.S.d. § 203 S. 1 BGB eingeordnet werden. Insbesondere war aufgrund der Freiwilligkeit der Leistungsgewährung kein Meinungsaustausch über einen Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen erforderlich. Denn vom Kläger wurde kein konkreter Rechtsanspruch geltend gemacht. Er hat vielmehr ein freiwilliges Angebot des beklagten Bistums angenommen, nämlich eine freiwillige Leistung unabhängig von einem etwaigen Rechtsanspruch, wodurch zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass die deutschen Bistümer Verantwortung für erlittenes Unrecht und Leid übernehmen.
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(3) Dem Durchgreifen der erhobenen Verjährungseinrede durch die Beklagte steht auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben gem. § 242 BGB entgegen. Dass das beklagte Bistum die Einrede der Verjährung erhoben hat, ist nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
48
aa) Der in § 242 BGB geregelte Grundsatz von Treu und Glauben gebietet eine umfassende Abwägung zwischen den Interessen aller an dem Rechtsverhältnis Betroffenen unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls. Im Vordergrund steht die Überlegung, dass die schuldnerschützende Wirkung der Verjährung im Einzelfall aufgrund eines treuwidrigen Verhaltens des Schuldners oder aufgrund der besonderen Umstände des Lebenssachverhalts ungerechtfertigt erscheinen kann (vgl. Staudinger/Looschelders/Olzen BGB, 2024, BGB § 242 Rn. 533). Da die Verjährung nicht nur den Schuldner schützen soll, sondern auch dem öffentlichen Interesse an Rechtssicherheit und Rechtsfrieden dient, ist § 242 BGB im Verjährungsrecht aber besonders restriktiv anzuwenden (vgl. Staudinger/Looschelders/Olzen BGB, 2024, BGB § 242 Rn. 537). Der Verstoß gegen Treu und Glauben muss demnach so schwerwiegend sein, dass nicht nur die Interessen des Schuldners, sondern auch die genannten öffentlichen Interessen am Eintritt der Verjährung zurücktreten. Das Spannungsfeld zwischen dem Interesse des Gläubigers an der Durchsetzbarkeit seiner Forderung einerseits und dem Interesse des Schuldners an einem Schutz vor der Inanspruchnahme andererseits verlangt nach einem angemessenen Ausgleich. Diesem Verlangen ist der Gesetzgeber bereits selbst durch eine differenzierte Gestaltung von Hemmungs- und Unterbrechungstatbeständen nachgekommen. Die Verjährung darf daher nur bei einem besonders groben Verstoß gegen Treu und Glauben eingeschränkt werden (vgl. BGH NJW 2011, 73 = VersR 2010, 1067; NJW-RR 2005, 1683 = WM 2005, 1801; NJW 1996, 1895 = BB 1996, 1084; NJW 1988, 2245 = MDR 1988, 578; NJW 1988, 265 = MDR 1988, 228; OLG Koblenz Beschluss vom 22.5.2025 – 1 W 135/25).
49
bb) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann ein (besonders grober) Verstoß gegen Treu und Glauben des beklagten Bistums im Zusammenhang mit der erhobenen Verjährungseinrede nicht festgestellt werden.
50
(i) Eine Treuwidrigkeit der Verjährungseinrede ergibt sich nicht bereits daraus, dass zwischen dem Kläger und der Vorschule der R, insbesondere aufgrund der Unterbringung in einem Internat, ein besonderes Vertrauensverhältnis bestand. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass ein besonderes Nähe-, Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis zwischen einem Gläubiger und einem Schädiger geeignet ist, die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Schädiger deutlich zu erschweren. Daraus folgt für sich genommen jedoch noch nicht, dass die Erhebung der Verjährungseinrede treuwidrig wäre (OLG Koblenz Beschluss vom 22.5.2025 – 1 W 135/25).
51
Dass ein bestehendes Nähe-, Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis nicht ausreicht, um die erhobene Verjährungseinrede treuwidrig erscheinen zu lassen, ergibt sich insbesondere daraus, dass der Gesetzgeber den besonderen Schwierigkeiten, mit denen Betroffene in einem entsprechenden Nähe-, Vertrauens- und Abhängigkeitsverhältnis bei der Geltendmachung von Ansprüchen konfrontiert sind, bereits durch gesetzliche Regelungen entgegengetreten ist. So hat er im Hinblick auf Ansprüche zwischen Eltern und Kindern in § 207 BGB eine Verjährungshemmung bis zum 21. Lebensjahr geregelt. Die Verjährung für Ansprüche wegen sexuellen Missbrauchs im familiären Umfeld bzw. im Rahmen von Näheverhältnissen, die mit räumlichen Gemeinschaften regelmäßig einhergehen, kann gem. § 208 BGB gehemmt sein. Daraus, dass sich der Gesetzgeber veranlasst gesehen hat, Hemmungstatbestände im Zusammenhang mit der Verjährung von Ansprüchen in solchen Näheverhältnissen zu normieren, lässt sich erkennen, dass der Gesetzgeber insofern gerade nicht der Auffassung ist, dass eine Verjährung in solchen Näheverhältnissen nicht relevant ist, weil die Erhebung der Einrede treuwidrig wäre. Ansonsten hätte es entsprechender Hemmungsvorschriften gerade nicht bedurft (LG Aachen, Urteil vom 02.07.2024 – 12 O 444/23). Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Rahmen einer gem. § 242 BGB vorzunehmenden Interessenabwägung. Der Gesetzgeber hat entsprechende Regelungen geschaffen, um dem Umstand eines besonderen Näheverhältnisses im Verjährungsrecht Rechnung zu tragen. Der grundsätzlich erkennbare gesetzgeberische Wille hinsichtlich der Ausgestaltung der Verjährungsregeln in Verhältnissen, denen ein besonderes Nähe- und Vertrauensverhältnis zugrunde liegt, darf nicht bei der vorzunehmenden Interessenabwägung umgangen werden, weshalb in der gegebenen Konstellation für eine Heranziehung von § 242 BGB kein Raum ist (OLG Koblenz Beschluss vom 22.5.2025 – 1 W 135/25).
52
(ii) Entgegen der Ansicht des Klägers ist die erhobene Verjährungseinrede auch nicht deswegen als treuwidrig anzusehen, weil das beklagte Bistum durch das Verfahren zur Anerkennung des Leids zum Ausdruck gebracht hat, es wolle Verantwortung für erlittenes Unrecht und Leid übernehmen und sich der Bischof zum einen bei den Opfern von Missbrauch und Gewalt bei den R im Allgemeinen und zum anderen bei dem Kläger mit einem Schreiben vom 11.01.2018 persönlich entschuldigt hat.
53
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist die Erhebung der Verjährungseinrede gem. § 242 BGB treuwidrig und unwirksam, wenn der Gläubiger aus dem gesamten Verhalten des Schuldners für diesen erkennbar das Vertrauen schöpfte und auch schöpfen durfte, dass der Schuldner die Verjährungseinrede nicht erheben, sondern sich auf sachliche Einwände beschränken werde. Dieser Vertrauensschutz reicht aber nur so weit und gilt nur solange, wie die den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung begründenden Umstände fortdauern und den Gläubiger von der rechtzeitigen Klageerhebung abhalten (vgl. BGH 15.2.2024 – VII ZR 446/21, BeckRS 2024, 6187; MDR 2022, 559 = BeckRS 2022, 4168; NJW 1999, 1101).
54
Gemessen an diesen Grundsätzen war die Erhebung der Verjährungseinrede nicht als gem. § 242 BGB treuwidrig und unwirksam anzusehen. Inwiefern das vom Kläger vorgebrachte Verhalten des beklagten Bistums (Entschuldigung, Erklärung Verantwortung übernehmen zu wollen) in moralischer Hinsicht einen gewissen Widerspruch darstellt zu der Erhebung der Verjährungseinrede, ist durch die Kammer nicht zu beurteilen. Jedenfalls in rechtlicher Hinsicht ist das geschilderte Verhalten des Bistums nicht ausreichend, um bei dem Kläger ein konkretes, schützenswertes Vertrauen hervorzurufen, dass das beklagte Bistum die Verjährungseinrede nicht erheben werde. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Gesetzgeber dem Verlangen eines angemessenen Ausgleichs hinsichtlich des Spannungsfeldes zwischen dem Interesse des Gläubigers an der Durchsetzbarkeit seiner Forderung einerseits und dem Interesse des Schuldners an einem Schutz vor der Inanspruchnahme andererseits bereits dadurch nachgekommen ist, dass er eine differenzierte Gestaltung von Hemmungs- und Unterbrechungstatbeständen geschaffen hat, kann sich die Treuwidrigkeit einer erhobenen Verjährungseinrede nicht bereits daraus ergeben, dass sich der etwaige Schuldner für den den Anspruch begründenden Vorfall entschuldigt und erklärt, Verantwortung übernehmen zu wollen. Ein konkretes Versprechen, sich auch in rechtlicher Hinsicht allen Konsequenzen zu stellen und insbesondere die Einrede der Verjährung nicht geltend zu machen, ist damit nicht verbunden. Hinsichtlich des durch das Verfahren zur Anerkennung des Leides des Betroffenen zum Ausdruck gebrachten Willens, Verantwortung zu übernehmen, gilt dies insbesondere auch deswegen, weil sich dieses Verfahren an eine Vielzahl von Betroffenen wendet und sich nicht auf einen konkreten Anspruch eines konkreten Gläubigers bezieht. Aus dem grundsätzlichen Willen, Verantwortung zu übernehmen, kann nicht geschlossen werden, dass sämtliche Bistümer gegenüber sämtlichen potenziellen Gläubigern die Zusage machen wollten, dass die Verjährungseinrede nicht erhoben werde. Hinzu kommt, dass in der Präambel der Ordnung für das Verfahren zur Anerkennung des Leids erläutert wird, dass die Leistungen auch dann erfolgen, wenn nach staatlichem Recht vorgesehene Ansprüche gegenüber dem Beschuldigten wegen Verjährung oder Tod nicht mehr geltend gemacht werden können. Auch aus dieser Formulierung ist erkennbar, dass ein genereller Verzicht auf die Einrede der Verjährung nicht erklärt werden sollte.
55
Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass sich der Bischof in einem Schreiben beim Kläger persönlich entschuldigt hat. Hiermit wird zwar ein Bedauern über die vom Kläger geschilderten Taten zum Ausdruck gebracht und auch grundsätzlich zu verstehen gegeben, dass man in den geschilderten Taten ein großes Unrecht sehe. Eine uneingeschränkte Wiedergutmachung und insbesondere eine Zusage, eine Verjährungseinrede nicht zu erheben, kann hierin aber nicht gesehen werden.
56
Soweit der Kläger vorträgt, am 24.02.2015 habe der damalige Generalvikar des Bistums R. sowie der damalige Bistumssprecher auf einer Pressekonferenz bekanntgegeben, dass nicht nur das Leid aus erlittenen sexuellen Handlungen anerkannt werde, sondern auch das Leid aus körperlichen Misshandlungen, letztere falls diese als strafrechtlich verjährte Körperverletzung einzustufen ist, führt auch dies nicht dazu, dass die Erhebung der Verjährungseinrede treuwidrig wird. Eine uneingeschränkte Wiedergutmachung und ein Verzicht auf eine rechtliche Position kann aus dieser Äußerung nicht hergeleitet werden. Die Aussage, dass etwas anerkannt werde, ist nicht ohne Weiteres so zu verstehen, dass gegenüber sämtlichen potenziellen Betroffenen auf die Verjährungseinrede verzichtet werden soll. Sofern hier davon gesprochen wird, dass das Leid „anerkannt“ werde, kann daraus nicht geschlossen werden, dass man sich insofern auch jeglicher rechtlichen Auseinandersetzung stellt. Zudem legt der Wortlaut nahe, dass entsprechendes „Anerkennen“ im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Anerkennung des Leids zu verstehen ist.
57
(iii) Der Kläger hat schließlich noch vorgetragen, dass der Kardinal R im Jahr 2001 im Namen des Papstes an alle Bischöfe der Welt ein geheimes Schreiben versendet habe, in dem er befahl, dass die Missbrauchsfälle nicht an die Öffentlichkeit gelangen dürften. Es sei in diesem Schreiben auch mit schwersten Kirchenstrafen gedroht worden. Missbrauchsopfer wie der Kläger seien mithin durch die Vertuschung von Seiten des beklagten Bistums daran gehindert worden, Ansprüche gegen die Kirche klageweise geltend zu machen. Es sei daher sachgerecht, die erhobene Einrede der Verjährung als rechtsmissbräuchlich anzusehen.
58
Den Ausführungen des Klägers kann nicht gefolgt werden. Zum einen hat das beklagte Bistum die Ausführungen zu dem „geheimen Schreiben“ vollumfänglich bestritten. Ein entsprechendes Beweisangebot seitens des Klägers liegt nicht vor. Zum anderen wäre aber selbst dann, wenn man diese Ausführungen des Klägers als zutreffend unterstellt, nicht ersichtlich, inwiefern ein solches Schreiben den Kläger konkret von der Geltendmachung seiner Ansprüche abgehalten haben soll.
59
3. Mangels Erfolgs in der Hauptsache ist die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderungen sowie hinsichtlich der begehrten Feststellung abzuweisen.
III.
60
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1, 2 ZPO.