Inhalt

VGH München, Beschluss v. 22.05.2026 – 22 ZB 25.880
Titel:

Wiedereinsetzung: Anforderungen bei Nutzung eines elektronischen Fristenkalenders

Normenkette:
VwGO § 60
Leitsätze:
1. Zu der erforderlichen Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen im Wiedereinsetzungsantrag gehört der Vortrag zur bisherigen Zuverlässigkeit der Kanzleiangestellten, die mit der Eintragung der Rechtsmittelfristen betraut ist, da anderenfalls ein Vertrauen des Rechtsanwalts auf die Befolgung diesbezüglicher Weisungen nicht gerechtfertigt wäre. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Notierung, Berechnung und Kontrolle in der Kanzlei üblicher und häufig vorkommender Rechtsmittelfristen darf nur gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlassen werden. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Gründe, aus denen die Zuverlässigkeit geschlossen wird, sind darzustellen. Floskelhafte Bemerkungen genügen den Anforderungen nicht. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
4. Bei der Eingabe von Fristen in den elektronischen Fristenkalender bedarf es einer Kontrolle des Fristenkalenders, um Datenverarbeitungsfehler des eingesetzten Programms sowie Eingabefehler oder Eingabeversäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig erkennen und beseitigen zu können. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
5. Das Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Urteils darf vom Rechtsanwalt erst dann unterzeichnet und zurückgesandt werden, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Versäumen einer Frist zum Stellen eines Antrags auf Zulassung der Berufung, Übertragung der Fristeneintragung auf Büropersonal, vergessene Eintragung einer Frist in den elektronische Kalender und den Papierkalender, Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Fristversäumnis, Fristenkontrolle, Organisationsverschulden, Glaubhaftmachung, Büroorganisation, Wiedereinsetzung
Vorinstanz:
VG Ansbach, Urteil vom 05.03.2025 – AN 4 K 24.662

Tenor

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. März 2025 – AN 4 K 24.662 – wird abgelehnt.
III. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
IV. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 65.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.
1
Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren weiter. Hierzu beantragt er mit Schriftsatz vom 29. April 2025 Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Stellung eines Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. März 2025, das seine Klage mit dem Antrag festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 25. März 2024 rechtswidrig war, abgewiesen hat. Mit diesem Bescheid lehnte die Beklagte die Erteilung von Befreiungen von den Beschränkungen des Feiertagsgesetzes zur Durchführung der Veranstaltungsreihe „Nürnberg will Tanzen“ in der Nacht von Gründonnerstag, den 28. März 2024, auf Karfreitag, den 29. März 2024, von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr in 14 namentlich bezeichneten Clubs im Stadtgebiet der Beklagten ab; Gegenstand des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens waren 13 abgelehnte Befreiungen. Mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung beantragt der Kläger zugleich die Zulassung der Berufung.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Behördenakte verwiesen.
II.
3
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil er nicht fristgerecht eingelegt worden und der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist abzulehnen ist.
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1. Nach § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Zulassung auf Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen, wenn – wie hier – die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen wurde. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen (§ 124a Abs. 4 Satz 2 VwGO).
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Der beim Verwaltungsgericht eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung vom 29. April 2025 gegen das Urteil vom 5. März 2025, dem Klägerbevollmächtigten am 14. März 2025 elektronisch zugestellt, ist nicht fristgerecht erhoben worden. Die Frist für den Antrag endete am 14. April 2025 (§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 BGB).
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2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO, über den der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat (§ 60 Abs. 4 VwGO), ist abzulehnen, weil sich aus der anwaltlichen Versicherung des Klägerbevollmächtigten nicht ergibt, dass die Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung unverschuldet versäumt wurde (§ 60 Abs. 1 VwGO).
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2. 1 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erfolgte fristgerecht. Er ist gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO bei Versäumung der Frist für die Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Frist beginnt entweder mit dem tatsächlichen Wegfall des Hindernisses oder mit dem Zeitpunkt, von dem an das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann, zu laufen (Hoppe in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 60 Rn. 39). Das Fristversäumnis war dem Klägerbevollmächtigten nach seiner anwaltlichen Versicherung im Rahmen einer von ihm verfügten Wiedervorlage am 29. April 2025 aufgefallen. Noch am gleichen Tag hat er den Antrag auf Wiedereinsetzung und auf Zulassung der Berufung gestellt, um entsprechend der Anforderung des § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO die versäumte Rechtshandlung rechtzeitig nachzuholen.
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2. 2 Der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter war nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Stellung des Antrags auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO einzuhalten.
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2.2. 1 Im Rahmen des § 60 Abs. 1 VwGO ist dem Kläger das Verschulden seines Prozessbevollmächtigten gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO wie eigenes Verschulden zuzurechnen. Verschulden des Bevollmächtigten ist dann anzunehmen, wenn dieser diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten ist (BVerwG, B.v. 12.10.2021 – 8 C 4.21 – juris Rn. 14 m.w.N.). Das Verschulden von Hilfspersonen, insbesondere von Büropersonal, ist einem Beteiligten nicht zuzurechnen. Zurechenbar ist nur das Verschulden des Prozessbevollmächtigten, das darin bestehen kann, dass dieser die Hilfsperson nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt, angeleitet und überwacht hat sowie durch eine zweckmäßige Büroorganisation, insbesondere auch hinsichtlich der Fristen, der Terminüberwachung und der Ausgangskontrolle das Erforderliche zur Vermeidung von Fristversäumnissen getan hat (BVerwG, B.v. 4.8.2021 – 8 B 7.21 – juris Rn. 11; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 60 Rn. 21).
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2.2. 2 Gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung glaubhaft zu machen; dies setzt einen widerspruchsfreien Vortrag voraus, der keinen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der Sachdarstellung gibt (BVerwG, B.v. 19.4.2006 – 10 B 83.05 – juris Rn. 9). Zur Glaubhaftmachung gehört außerdem eine aus sich heraus verständliche geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus der sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen das Fristversäumnis beruht und auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (BayVGH, U.v. 19.1.2026 – 22 B 25.1188 – juris Rn. 31; B.v. 20.4.2022 – 23 ZB 19.2287 – juris Rn. 6 m.w.N.). Gelingt die Glaubhaftmachung nicht oder bleibt nach den glaubhaft gemachten Tatsachen zumindest die Möglichkeit offen, dass die Fristversäumung von dem Beteiligten bzw. seinem Prozessbevollmächtigten verschuldet war, so kann Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (BVerwG, B.v. 25.9.2023 – 1 C 10.23 – juris Rn. 12; BGH, B.v. 1.3.2023 – XII ZB 228/22 – juris Rn. 13; B.v. 17.2.2009 – VI ZB 75/08 – juris Rn. 6). Die „Beweislast“ für die Umstände, die dafür sprechen, dass das Fristversäumnis unverschuldet war, liegt bei demjenigen, der die Wiedereinsetzung begehrt (BVerwG, B.v. 25.9.2023 a.a.O.).
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2.2. 3 Aus dem Vortrag des Klägerbevollmächtigten ergibt sich, dass er die Rechtsmittelfristen nicht selbst berechnet und notiert, sondern dies einer Mitarbeiterin übertragen hat und die Mitarbeiterin die Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung entgegen dem von ihr gefertigten digitalen Vermerk weder in den digitalen noch in den analogen Fristkalender eingetragen hat.
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Er führt zur Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung aus, dass Frau F. eine zuverlässige Mitarbeiterin sei, die sonst zuverlässig die Fristen notiere. Sie habe im vorliegenden Fall zutreffend erkannt, dass sowohl Berufungsfrist als auch Berufungsbegründungsfrist zu notieren gewesen seien, habe allerdings lediglich die Berufungsbegründungsfrist notiert und trotzdem sowohl die Berufungsfrist als auch die Berufungsbegründungsfrist als notiert vermerkt, weshalb der Unterzeichner bei der Postkontrolle am 14. März 2025 davon ausgegangen sei, dass alles korrekt notiert gewesen sei. Die Fristenkontrolle bezüglich der Eintragung der Fristen sei dergestalt organisiert, dass Fristen sowohl im digitalen wie analogen Fristenbuch zu finden und zu notieren seien. Erst dann sei ein Vermerk anzubringen, dass die entsprechende Frist notiert worden sei. Während der Probezeit kontrolliere er alle Vermerke darauf, ob die entsprechende Frist im digitalen Fristenbuch eingetragen sei; er kontrolliere stichprobenartig, ob sie auch im analogen Fristenbuch notiert sei. Nach der Probezeit fänden die Kontrollen stichprobenartig statt, wobei bei der entsprechenden Kollegin kein Fehler aufgefallen sei. Die Regelmäßigkeit bestimme sich nach Dienstalter sowie dem Bauchgefühl des Unterzeichners, wobei Stichproben bei allen Mitarbeitern durchgeführt und diese nicht über die Häufigkeit dieser Stichproben informiert würden, sondern nur darüber, dass sie stattfänden. Aufgrund des Vorfalls sei mit der Mitarbeiterin vereinbart worden, dass nun erneut für einen Zeitraum, der der Probezeit der Mitarbeiterin entspreche, sämtliche Vermerke durch den Unterzeichner auf Richtigkeit überprüft würden und auf stichprobenartige Kontrolle erst wieder umgestellt werden könne, wenn sie sich in diesem Zeitraum bewähre. Es sei auch nochmals dahingehend geschult worden, dass sie sich während der Notierung der Fristen ausschließlich darauf konzentrieren solle und wenn sie sich nicht in der Lage sehe, der Fristenkontrolle die volle Aufmerksamkeit zu schenken, sie sich jederzeit an den Unterzeichner wenden könne, damit dieser die Fristen entweder selbst oder mit ihr gemeinsam notiere. Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2025 hat der Klägerbevollmächtigte in Erwiderung auf den Schriftsatz der Beklagten vom 22. Mai 2025 mitgeteilt, dass die Fristen nach Eingabe nicht einfach gespeichert, sondern direkt angezeigt würden, so dass man sie wie bei einem analogen Fristenbuch vor sich habe und nochmals überprüfen könne. Ferner würden die Fristen sowohl analog als auch digital notiert und dann noch mal die notierte Frist als Anmerkung zum Dokument notiert, damit der Unterzeichner dies kontrollieren könne.
13
In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 29. April 2025 gibt die Mitarbeiterin an, dass sie nach Feststellen der Frist zur Berufung und zur Berufungsbegründung das Tool zur digitalen Speicherung von Fristen und das Fristenbuch geöffnet habe, um alle Fristen digital und analog zu notieren. Sie habe in der festen Überzeugung, die Berufungsfrist bereits notiert zu haben, die Berufungsbegründungsfrist notiert und einen Vermerk über die vermeintlich notierten Fristen gefertigt. In diesem Vermerk habe sie gekennzeichnet, dass bereits beide Fristen notiert worden seien.
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2.2. 4 Mit diesem Vortrag macht der Klägerbevollmächtigte nicht glaubhaft, dass das Fristversäumnis für den Antrag auf Zulassung der Berufung unverschuldet war und er in Bezug auf die Organisation, wie Fristsachen zu behandeln sind, seine Sorgfaltspflichten nicht verletzt hat.
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Wenn ein Rechtsanwalt die Prozessvertretung übernimmt, ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine seiner Aufgaben, der er besondere Aufmerksamkeit widmen muss. Diese besondere Sorgfaltspflicht macht es erforderlich, dass er die Wahrung der Frist eigenverantwortlich überwacht (BVerwG, B.v. 28.2.2002 – 6 C 23.01 – juris Rn. 6). Bezüglich der Einhaltung von Rechtsmittelfristen gilt grundsätzlich, dass keine Sorgfaltspflichtverletzung vorliegt, wenn der Rechtsanwalt die Notierung, Berechnung und Kontrolle einfacher und in seiner Kanzlei geläufiger Rechtsmittelfristen gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlässt. Auch in einem solchen Fall hat der Prozessbevollmächtigte aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (BVerwG, B.v. 23.2.2021 – 2 C 11.19 – BVerwGE 171, 325 – juris Rn. 11; B.v. 23.6.2011 – 1 B 7.11 – juris Rn. 5; B.v. 10.12.1991 – 5 B 125.91 – juris Rn. 3; OVG Hamburg, B.v. 26.10.2022 – 6 Bf 137/22 – juris Rn. 20; W.-R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 60 Rn. 20). Für die Berechnung und Notierung der üblichen Fristen sowie deren Kontrolle sind geeignete (ggf. allgemeine) Anweisungen zu geben (OVG Hamburg, B.v. 26.10.2022 – 6 Bf 137/22 – juris Rn. 20). Zu den zur Ermöglichung der Gegenkontrolle notwendigen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der (ggf. digital geführten) Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fristenkalender eingetragen worden sind (VGH BW, U.v. 21.6.2023 – A 11 S 1695/22 – juris Rn. 32; OVG Hamburg, B.v. 26.10.2022 – 6 Bf 137/22 – juris Rn. 20; BGH, B.v. 23.6.2020 – VI ZB 63/19 – juris Rn. 10; BSG, B.v. 28.6.2018 – B 1 KR 59/17 B – juris Rn. 10). Die erforderliche Überwachung des Büropersonals ist mindestens durch regelmäßige Stichproben bezüglich der ordnungsgemäßen Erledigung der übertragenen Arbeiten sicherzustellen (Kluckert/Vogt in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 60 Rn. 47).
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2.2. 5 Von diesen Grundsätzen ausgehend, durfte der Klägerbevollmächtigte die Eintragung der Frist nicht auf sein Büropersonal übertragen.
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Bei der Frist für die Einlegung eines Antrags auf Zulassung der Berufung dürfte es sich zwar um eine einfach zu berechnende Frist handeln (vgl. zur Beschwerdeeinlegungsfrist nach § 133 VwGO BVerwG, B.v. 11.1.2012 – 9 B 55.11 – juris Rn. 4). Der Lauf der Frist knüpft gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO (lediglich) an die Zustellung des Urteils an. Im Gegensatz dazu werden Rechtsmittelbegründungsfristen regelmäßig nicht als „übliche“, „einfache“ Fristen angesehen (Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 60 VwGO Rn. 45; Kluckert/Vogt in Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 60 Rn. 73; Seibert in Sodan/Ziekow a.a.O. § 124a Rn. 70, 243; zur Revisionsbegründungsfrist BVerwG, U.v. 23.2.2021 – 2 C 11.19 – BVerwGE 171, 325 – juris Rn. 11; U.v. 2.2.2011 – 6 C 44.10 – juris Rn. 2; zur Begründung eines Antrags auf Zulassung der Berufung BayVGH, B.v. 9.8.2010 – 3 ZB 10.1385 – juris Rn. 10; zur Berufungsbegründungsfrist OVG NW, B.v. 13.3.2017 – 11 A 156/17 – juris Rn. 8 f.).
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Der Klägerbevollmächtigte hat aber keine Angaben dazu gemacht, ob es sich bei einem Antrag auf Zulassung der Berufung um ein in der Kanzlei übliches, häufig vorkommendes Rechtsmittel und damit bei der Eintragung der Frist um eine Routineangelegenheit handelt, denn nur dann wäre es zulässig gewesen, die Bearbeitung des Schriftstücks und die Eintragung der Fristen eigenverantwortlich dem Büropersonal zu übertragen (BayVGH, U.v. 19.1.2026 – 22 B 25.1188 – juris Rn. 33). Nicht übliche Fristen muss der Prozessbevollmächtigte hingegen selbst berechnen und ihre Wahrung eigenverantwortlich überwachen (BVerwG, U.v. 22.3.2012 – 3 C 21.11 – BVerwGE 142, 219 – juris Rn. 23; VGH BW, B.v. 4.10.2012 – 9 S 859/11 – juris Rn. 13). Angaben hierzu wären angezeigt gewesen, weil es sich bei der Kanzlei des Klägerbevollmächtigten um eine Kanzlei mit Schwerpunkt im Straf-, Arbeits- und Migrationsrecht handelt, wie aus dem Internetauftritt der Kanzlei hervorgeht, und weil der mit der Vertretung beauftragte Prozessbevollmächtigte (Bl. 58 der VG-Akte) Fachanwalt für Strafrecht ist, wie aus dem Briefkopf der Kanzlei hervorgeht.
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Dafür, dass es sich um keine übliche Frist bzw. Routineangelegenheit handelt, spricht auch, dass die Mitarbeiterin Frau F. in ihrer eidesstattlichen Versicherung ebenso wie der Klägerbevollmächtigte in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, jeweils vom 29. April 2025, von „Berufungsfrist“ und „Berufungsbegründungsfrist“ sprechen. Vorliegend waren aber die Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung und für die Begründung dieses Antrags zu notieren. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels findet sich auch in dem vom Klägerbevollmächtigten übermittelten Screenshot (Bl. 188 der VG-Akte). Dort hat die Mitarbeiterin Folgendes vermerkt:
20
„Frist note Berufung 14.04
21
Berufungsbegründung 13.05“
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Aus dem vorgelegten Papierauszug des analogen Fristenkalenders (Bl. 190 d. VG-Akte) ergibt sich, dass unter dem 13. Mai 2025 der Fristablauf einer „Berufungsbegründung“ eingetragen wurde. Unabhängig davon, dass der Klägerbevollmächtigte am 29. April 2025 zutreffend einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat, sind die vorliegend einzulegenden Rechtsmittel in der Begründung des Antrags auf Wiedereinsetzung und der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin durchgängig falsch bezeichnet. Ein Antrag auf Zulassung der Berufung ist ein eigenständiges, von der Berufung zu unterscheidendes Rechtsmittel (welches etwa im Strafrecht nicht existiert, vgl. § 312 StPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung und die Berufung selbst unterliegen unterschiedlichen Regelungen, wie sich im Einzelnen aus § 124a VwGO ergibt.
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Der Klägerbevollmächtigte hat damit nicht glaubhaft gemacht, dass es sich beim Antrag auf Zulassung der Berufung um ein in der Kanzlei geläufiges Rechtsmittel handelt und er die Bearbeitung und Überwachung der Fristsache auf seine Mitarbeiterin zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen durfte. Weder legt er dar, die Frist selbst berechnet zu haben noch, wie er die Fristeneintragung überwacht hat. Selbst wenn bei der Postkontrolle am 14. April 2025 die Berechnung der Frist überprüft worden sein sollte, ist nicht dargelegt, dass die tatsächliche Eintragung überwacht worden ist. Dass die Eintragung in den geführten Kalendern „vergessen“ werden kann, ist nicht ganz fernliegend und daher sowohl vorhersehbar als auch durch geeignete Vorkehrungen vermeidbar. Es ist nicht ersichtlich, dass in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen waren (BVerwG, B.v. 28.2.2002 – 6 C 23.01 – juris Rn. 7 f.). Da eine Sorgfaltspflichtverletzung damit nicht auszuschließen ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung bereits aus diesem Grund abzulehnen.
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2.2. 6 Selbst wenn davon auszugehen ist, dass die Eintragung der Frist auf Büropersonal übertragen werden durfte, hat der Klägerbevollmächtigte weder glaubhaft gemacht, dass er die Eintragung und Kontrolle von Rechtsmittelfristen einer zuverlässigen Büroangestellten übertragen hat (2.2.6.1) noch, dass für das Fristversäumnis keine (weiteren) Organisationsmängel ursächlich gewesen sind (2.2.6.2). Vielmehr liegt ein dem Kläger zurechenbares Organisationsverschulden seines Bevollmächtigten vor.
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2.2.6. 1 Zu der erforderlichen Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen im Wiedereinsetzungsantrag gehört der Vortrag zur bisherigen Zuverlässigkeit der Kanzleiangestellten, die mit der Eintragung der Rechtsmittelfristen betraut ist, da anderenfalls ein Vertrauen des Rechtsanwalts auf die Befolgung diesbezüglicher Weisungen nicht gerechtfertigt wäre. Die Notierung, Berechnung und Kontrolle in der Kanzlei üblicher und häufig vorkommender Rechtsmittelfristen darf nur gut ausgebildetem und sorgfältig überwachtem Büropersonal überlassen werden. Die Gründe, aus denen die Zuverlässigkeit geschlossen wird, sind darzustellen; floskelhafte Bemerkungen genügen den Anforderungen nicht (zu § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO BGH, B.v. 18.3.2025 – X ZB 8/21 – juris Rn. 22 f.; B.v. 25.4.2017 – VI ZB 45/16 – juris Rn. 7 f.; B.v. 14.10.2014 – XI ZB 13/13 – juris Rn. 19; B.v. 17.4.2012 – VI ZB 44/11 – juris Rn. 26 f.; Loyal in Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 236 Rn. 13).
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Der Klägerbevollmächtigte hat anwaltlich versichert, dass es sich bei Frau F. um eine zuverlässige Mitarbeiterin handle, die zuverlässig die Fristen notiere. Bei den nach der Probezeit stichprobenartig durchgeführten Kontrollen sei kein Fehler aufgefallen. Damit legt der Klägerbevollmächtigte aber weder dar, welche Ausbildung noch wieviel Berufserfahrung die am 28. Oktober 2004 geborene Mitarbeiterin hat, die es rechtfertigten, sie mit der Aufgabe der Fristeneintragung zu betrauen. Der anwaltlichen Versicherung lässt sich mangels Angaben zur Qualifikation dieser Mitarbeiterin nicht entnehmen, dass sie hinreichend geschult war (BVerwG, B.v. 21.12.2021 – 9 B 19.21 – juris Rn. 13). Für das Fehlen einer ausreichenden Schulung bzw. Qualifikation spricht auch, dass die Mitarbeiterin in ihrer eidesstattlichen Versicherung das einzulegende Rechtsmittel durchgängig falsch bezeichnet hat (s.o. 2.2.5). Angaben zur Zuverlässigkeit der Mitarbeiterin waren auch deshalb geboten, weil dieser im Zusammenhang mit der Eintragung der Frist mehrere Fehler unterlaufen sind: Vergessen der Fristeintragung sowohl im digitalen Kalender als auch im Papierkalender sowie die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels.
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2.2.6. 2 Werden die Fristen, wie vorliegend, (auch) in einem elektronischen Fristenkalender erfasst, muss durch geeignete Organisationsmaßnahmen die Kontrolle der Fristeingabe gewährleistet sein (BGH, B.v. 12.4.2018 – V ZB 138/17 – juris Rn. 9). Eine elektronische Kalenderführung darf keine hinter der manuellen Führung zurückbleibende Überprüfungssicherheit bieten. Bei der Eingabe von Fristen in den elektronischen Fristenkalender bestehen spezifische Fehlermöglichkeiten, insbesondere auch bei der Datenverarbeitung. Es bedarf daher auch bei einer elektronischen Kalenderführung einer Kontrolle des Fristenkalenders, um Datenverarbeitungsfehler des eingesetzten Programms sowie Eingabefehler oder -versäumnisse mit geringem Aufwand rechtzeitig erkennen und beseitigen zu können (BGH, B.v. 26.9.2024 – III ZB 82/23 – juris Rn. 9; vgl. OVG NW, B.v. 24.7.2014 – 13 A 1181/14 – juris Rn. 5; NdsOVG, B.v. 4.11.2008 – 4 LC 234/07 – juris Rn. 6; Bier/Steinbeiß-Winkelmann in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Juli 2025, § 60 VwGO Rn. 42; Peters in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand 1.4.2026, § 60 Rn. 19). Ob in jedem Fall ein Kontrollausdruck in Papier erforderlich ist oder andere Maßnahmen eine gleichwertige Kontrolle ermöglichen, kann offen bleiben (BGH, B.v. 26.9.2024 – III ZB 82/23 – juris 10; vgl. BGH, B.v. 12.4.2018 – V ZB 138/17 – juris Rn. 9). Denn vorliegend lässt sich der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags nicht entnehmen, dass und wie eine hinreichende Kontrolle der Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender durch organisatorische Maßnahmen erfolgt ist. Dass die elektronisch eingetragenen Fristen nach deren Eingabe angezeigt werden und nochmals überprüft werden können, wie der Klägerbevollmächtigte vorträgt, setzt deren Eintragung voraus und ermöglicht gerade keine Kontrolle, wenn die Eintragung vollständig unterblieben ist.
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Zu den zur Ermöglichung der Gegenkontrolle notwendigen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört zudem, dass die Rechtsmittelfristen in der (ggf. digital geführten) Handakte des jeweiligen Verfahrens notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fristenkalender eingetragen worden sind (s. Rechtsprechungshinweise oben unter 2.2.4). Das Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Urteils darf vom Rechtsanwalt erst dann unterzeichnet und zurückgesandt werden, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (BVerwG, B.v. 4.2.2013 – 6 B 55.12 – juris Rn. 6; B.v. 3.12.2002 – 1 B 429.02 – juris Rn. 8). Auch wenn es nach der anwaltlichen Versicherung des Klägerbevollmächtigten die Anweisung gab, dass zuerst die Fristen festzustellen und in den Kalendern zu notieren sind, bevor ein entsprechender Vermerk anzubringen ist, ist aus dem übermittelten Screenshot (Bl. 188 der VG-Akte) bereits nicht erkennbar, dass es sich hierbei um eine Handakte handelt, in der der Erledigungsvermerk einzutragen ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.10.2020 – 24 ZB 19.1390 – juris Rn. 7 m.w.N.). Vielmehr ist die Erledigung im „Postkorb“ notiert worden. Der Klägerbevollmächtigte spricht insoweit von einem „Vermerk“ bzw. einer „Anmerkung zum Dokument“. Aus der vorgetragenen Kanzleiorganisation ergibt sich damit nicht, dass der Fristeneintrag in den Fristenkalendern und der Fristenvermerk in der Handakte angeordnet waren. Deshalb konnte der das elektronische Empfangsbekenntnis am 14. März 2025 abgebende Klägerbevollmächtigte nicht darauf vertrauen, dass zuvor der Fristeneintrag im Fristenkalender und der Fristenvermerk in der Handakte erfolgt waren, um die Fristwahrung zuverlässig sicherzustellen. Letzteres musste er bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses selbst vornehmen oder besonders veranlassen (BVerwG, B.v. 29.12.2003 – 5 B 218.02 – juris Rn. 4 f.). Die Erledigungsnotiz im Postkorb lässt außerdem nicht erkennen, dass die Fristen sowohl im elektronischen Kalender als auch im Papierkalender eingetragen worden sind. Es ist nicht vorgetragen, dass es eine entsprechende Anweisung gab, ausdrücklich die Eintragung in beide Kalendersysteme als erledigt zu vermerken, um eine zusätzliche Eintragungssicherheit zu gewährleisten.
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Damit ist weder dargelegt, dass es organisatorische Maßnahmen gab, um Eingabeversäumnisse im Rahmen der elektronischen Kalenderführung zu vermeiden noch, dass eine (elektronische) Handakte geführt wird, in der Fristeintragungen im Papierkalender und im elektronischen Kalender als erledigt vermerkt werden. Aufgrund der Organisationsmängel ist ein Verschulden des Klägerbevollmächtigten an der Fristversäumung nicht ausgeschlossen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.1.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (wie Vorinstanz; vgl. auch BayVGH, B.v. 28.3.2024 – 22 CE 24.550 – juris Rn. 42).
32
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).