Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 12.06.2026 – 206 StRR 137/26
Titel:

Verwendung der einfachen Sigrune als nationalsozialistisches Kennzeichen anlääslich einer Demonstration

Normenkette:
StGB § 86 Abs. 1 Nr. 4, § 86a Abs. 1 Nr. 1
Leitsätze:
1. (Auch) bei der (einfachen) „Sigrune“ handelt es sich objektiv um ein gem. §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB verbotenes nationalsozialistisches Kennzeichen, dessen öffentliche Verwendung (hier: Tragen eines gut erkennbaren entsprechenden Plakates anlässlich einer Demonstration) strafbar ist. (Rn. 10 – 17) (red. LS Alexander Kalomiris)
2. Die Verwendung nationalsozialistischer Kennzeichen soll nicht allein deswegen für zulässig angesehen werden, weil sie in kritischer Absicht erfolgt. Eine Ausnahme von der „Tabuisierungsfunktion“ des § 86a StGB ist daher nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen anzunehmen. Dafür reicht es nicht aus, wenn der Betrachter aus den Umständen (Demonstration gegen die Corona-Politik des Ministerpräsidenten Söder, Verwendung als erster Buchstabe seines Namens) schließen kann, dass das Kennzeichen in ablehnender Überspitzung verwendet werden sollte, weil dies einen gedanklichen Prozess voraussetzt, der sich nicht unmittelbar aufdrängte. (Rn. 18) (red. LS Alexander Kalomiris)
Schlagworte:
Sigrune, Meinungsfreiheit, Kunstfreiheit, Verbotsirrtum, Beweiswürdigung, Strafzumessung, einfache Sigrune, Demonstration, Corona-Politik, Tabuisierungsfunktion, nationalsozialistisches Kennzeichen
Vorinstanz:
LG München I, Urteil vom 22.10.2025 – 18 NBs 112 Js 194362/23

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22. Oktober 2025 im Rechtsfolgenausspruch mit den dazugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
III. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückverwiesen.

Gründe

I.
1
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen gem. §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 100,00 Euro verurteilt.
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Auf die auf die Rechtsfolgen beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht unter Verwerfung der unbeschränkten Berufung des Angeklagten diesen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100,00 Euro verurteilt.
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Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
„Am 02.08.2023 gegen 19:02 Uhr war der Angeklagte Teilnehmer der Versammlung zum Thema: „Corona-Aufklärung öffentlich mit Benennung der Verantwortlichen, Kein WHO-Pandemievertrag, Free Assange – wo bleibt die Solidarität der Journalisten. Freie Impfentscheidung, keine digitale Kontrolle à la China.“
Die Versammlung war ordnungsgemäß angemeldet und wurde von der Initiative „München steht auf“ organisiert. Zum Tatzeitpunkt wurden von dieser wöchentlich, immer mittwochs, Versammlungen organisiert, die zum Inhalt hatten, die Politik der Landesregierung betreffend die Coronaschutzmaßnahmen zu kritisieren.
Die Versammlung startete am K.platz und bewegte sich fort. Auf Höhe der B.straße/S.straße in M. trug der Angeklagte ein Schild, auf dem Folgendes zu lesen war: „Long-Söder ist heilbar! Nur am 08.10.2023!“. Dabei hatte das „S“ in dem Namen „Söder“ die Form einer Sigrune. „Long Söder ist heilbar“ wurde in schwarzer Schrift und „Nur am 8.10.23!“ in roter Schrift gefertigt. Auf dem Plakat waren zudem eine Atemschutzmaske, eine Spritze und ein QR-Code angebracht.
Die Sigrune wurde als Erkennungszeichen des Deutschen Jungvolks, einer Unterorganisation der Hitler-Jugend, verwendet. Die Hitler-Jugend wurde durch die Direktive 2 des Alliierten Kontrollrates vom 10.10.1945 förmlich aufgelöst und eine Neugründung verboten.
Der Angeklagte wusste, dass es sich bei der Sigrune um ein Symbol der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft handelte. Jedes irgendwie geartete Gebrauchmachen derartiger Symbole, ohne dass es auf eine damit verbundene nationalsozialistische Absicht des Benutzers ankommt, ist – wie dem Angeklagten auch bewusst war – in der Öffentlichkeit verboten, um jeden Anschein einer Wiederbelebung derartiger verfassungswidriger Bestrebungen in Deutschland zu vermeiden. Eine eindeutige und unmissverständliche Distanzierung von der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft kam in dem vom Angeklagten erstellten und verwendeten Plakat nicht zum Ausdruck.“
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Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlageschreiben vom 10. März 2026, beim Senat eingegangen am 18. Mai 2026, die Verwerfung der Revision beantragt.
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Der Angeklagte hat mit Verteidigerschriftsatz vom 30. März 2026 erwidert.
II.
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Die zulässige Revision erzielt einen Teilerfolg.
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1. Der Schuldspruch hält der Überprüfung durch das Revisionsgericht stand. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im vorgenannten Vorlageschreiben verwiesen.
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Im Hinblick auf das Vorbringen der Revision ist ergänzend auszuführen:
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a) Die Feststellungen des Landgerichts tragen, anders als die Revision meint, dessen Würdigung, dass es sich bei der vom Angeklagten öffentlich gezeigten „Sigrune“ um ein nationalsozialistisches Kennzeichen gehandelt hat. Die Beschreibung des verwendeten „S“ als „objektiv erkennbar als einfache Sigrune gestaltet“, nämlich „in der typischen Blitzform mit dem typischen Winkel und nicht nur auf irgendeine Weise grafisch kantig oder runisch“ (UA S. 7), ist für das Revisionsgericht noch nachvollziehbar, obwohl sich eine Bezugnahme auf Lichtbilder vom Tatobjekt gem. § 267 Abs. 1 S. 3 StPO aufgedrängt hätte. Hinzu kommt, dass das Landgericht die verwendete „Sigrune“ als „Erkennungszeichen des Deutschen Jungvolks, einer Unterorganisation der Hitler-Jugend“ bezeichnet hat (UA S. 4, 6), welches als historische Tatsache senatsbekannt ist. (Auch) bei der (einfachen) „Sigrune“ handelt es sich objektiv um ein gem. §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB verbotenes nationalsozialistisches Kennzeichen (Steinsiek in: Leipziger Kommentar, StGB, Band 7 – §§ 80-121, 13., neu bearbeitete Auflage 2021, Rn. 6 zu § 86a StGB, so auch Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 18. Mai 2001 – 1 Ss 202/00 –, zit. nach juris, dort Rn. 29). Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte dieses Kennzeichen öffentlich verwendet hat, indem er es auf einem Plakat anlässlich einer Demonstration gut erkennbar vor sich her trug, §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB.
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b) Auch die Feststellungen zum subjektiven Tatbestand tragen den Schuldspruch.
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Der Straftatbestand der Verwendung eines verbotenen Kennzeichens wird erfüllt durch das willentliche Gebrauchmachen des Kennzeichens in dem Wissen, dass dieses ein nationalsozialistisches Kennzeichen ist, wobei bedingter Vorsatz ausreicht (OLG Oldenburg, Urteil vom 18. September 2023 – 1 ORs 132/23 –, juris; Steinsiek a.a.O., Rn. 37 zu § 86a; Anstötz in Münchner Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2021, Rn. 31 zu § 86a). Auf eine verfassungsfeindliche Zielrichtung kommt es nicht an Dass der Angeklagte das selbst hergestellte Schild vorsätzlich öffentlich verwendete, unterliegt keinem Zweifel und wird auch nicht von der Revision bezweifelt.
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Auch der Umstand, dass es sich bei der „Sigrune“ um ein Kennzeichen im Sinne des § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB handelte, wurde nach den Feststellungen des angegriffenen Urteils vom Vorsatz des Angeklagten umfasst (UA. S. 4). Zwar genügt es nicht, dass – wie das Landgericht ausführt – der Angeklagte wusste, dass es sich „um ein Symbol der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft handelte“, denn erforderlich ist über das allgemein, „irgendwie Symbolhafte“ hinaus, dass es sich um ein Kennzeichen einer nationalsozialistischen Organisation handelte (Anstötz a.a.O.) und der Angeklagte dies zumindest billigend in Kauf nahm. Das Landgericht hat jedoch unmittelbar vor dieser Feststellung zur inneren Tatseite zutreffend festgestellt, dass es sich bei der „Sigrune“ um das Erkennungszeichen des „Jungvolks“, einer Unterorganisation des Hitler-Jugend handelte. Die Ausführungen beziehen sich aufeinander.
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Nicht erforderlich ist, dass der Angeklagte das Kennzeichen einer bestimmten Organisation zuordnete (a.A. Fischer/Anstötz, Kommentar zum StGB, 73. Auflage 2026, Rn. 23 zu § 86a). Ausreichend ist vielmehr, dass seine Verwendung durch eine (gleich welche) nationalsozialistische Organisation vom (bedingten, s.o.) Vorsatz des Angeklagten umfasst wurde. Der Tatbestand würde bei fortschreitendem Zeitablauf seit 1945 sonst nur noch von historisch vorgebildeten Personen verwirklicht werden können und liefe schließlich leer.
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c) Die Verwendung genoss nicht das „Kunstprivileg“ des § 86 Abs. 4 StGB. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte auf dem Plakat außer der Aufschrift „Long-Söder ist heilbar! Nur am 08.10.2023!“ (wobei das „S“ als Sigrune gestaltet war) eine Atemschutzmaske, eine Spritze und einen QR-Code angebracht hatte (UA S. 3/4). Es hält die verteidigerseits vorbebrachte Berufung auf die Kunstfreiheit für eine „Schutzbehauptung“ (UA S. 9).
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Das Bundesverfassungsgericht hat als wesentlich für die künstlerische Betätigung „die freie schöpferische Gestaltung“ betont, „in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden“. Alle künstlerische Tätigkeit sei ein Ineinander von bewussten und unbewussten Vorgängen, die rational nicht aufzulösen seien. Beim künstlerischen Schaffen wirkten Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es sei primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck, und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 1984 – 1 BvR 816/82 –, BVerfGE 67, 213-231, zit. nach juris, dort Rn. 34; vgl. auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 8. Mai 2024 – 204 StRR 452/23 –, zit. nach juris, dort Rn. 59 ff).
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Daran gemessen fehlt dem verfahrensgegenständlichen Plakat der künstlerische Gestaltungswille und Ausdruck. Es erschöpft sich – neben dem Text – in den vorbeschriebenen drei einfachen Gegenständen, die ausweislich der Feststellungen auf dem Plakat aufgeklebt und nicht in einen besonderen Bezug zueinander gesetzt waren. Ein Bezug zur individuellen, sich in einem Kunstwerk ausdrückenden Persönlichkeit des Angeklagten ist nicht erkennbar. Im Vordergrund steht vielmehr eindeutig seine Meinungsäußerung zu politischen Umständen.
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d) Keinen revisionsrechtlichen Bedenken begegnet schließlich die landgerichtliche Feststellung, dass die konkrete Verwendung der „Sigrune“ mit keiner offenkundigen Distanzierung von der nationalsozialistischen Ideologie einherging, welche dem Tatbestand nach seinem Schutzzweck nicht unterfallen würde (vgl. Fischer/Anstötz, Kommentar zum StGB, 73. Auflage 2026, Rn. 18 ff zu § 86a m.w.N.). Die Verwendung nationalsozialistischer Kennzeichen soll nicht allein deswegen für zulässig angesehen werden, weil sie in kritischer Absicht erfolgt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. März 2006 – 1 BvR 204/03 –, BVerfGK 7, 452-458, zit nach juris). Eine Ausnahme von der „Tabuisierungsfunktion“ des § 86a StGB (BVerfG a.a.O.) ist daher nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen anzunehmen. Daran fehlt es vorliegend. Die „Sigrune“ war weder durchgestrichen, zerbrochen noch sonstwie mit unmittelbar eindeutig negativem Kontext versehen (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O. Rn. 22). Zwar konnte der Betrachter aus den Umständen (Demonstration gegen die Corona-Politik des Ministerpräsidenten Söder, Verwendung als erster Buchstabe seines Namens) schließen, dass das Kennzeichen in ablehnender Überspitzung verwendet werden sollte. Ein solcher Schluss setzte – nach der Kenntnisnahme von der „Sigrune“ – jedoch einen gedanklichen Prozess voraus, der sich nicht unmittelbar aufdrängte.
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e) Soweit die Revision die Beweiswürdigung des Landgerichts als widersprüchlich rügt, ist ihr zuzugeben, dass das angegriffene Urteil die gebotene klare Differenzierung zwischen Erklärungen des Verteidigers einerseits und Einlassungen des Angeklagten andererseits vermissen lässt (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 11. März 2020 – 2 StR 69/19 –, juris, Rn. 20ff; OLG Hamm, Beschluss vom 26. August 2025 – III-3 ORs 29/25 –, juris, Rn. 11ff). Eine Erklärung des Verteidigers darf nur dann als Einlassung des Betroffenen gewertet werden, wenn geklärt ist, dass dieser sie als eigene Einlassung behandelt wissen wollte (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17. Februar 1981 – 2 Ob OWi 568/80 –, MDR 1981, 516, zit. nach juris, dort Ls.). Daran fehlt es vorliegend. Das landgerichtliche Urteil führt einerseits aus, der Angeklagte habe „über seinen Verteidiger“ erklären lassen „dass er sich nicht zur Sache äußern möchte“ (UA S. 4) und setzt sich andererseits damit auseinander, was der Angeklagte „über seinen Verteidiger in der Berufungshauptverhandlung“ vorgetragen habe, was es dann als „Schutzbehauptung“ des Angeklagten würdigt (UA S. 6).
20
Das Urteil beruht in den den Schuldspruch tragenden Feststellungen jedoch nicht auf diesem Rechtsfehler. Das Landgericht stützt diese vielmehr (auch) auf die Einvernahme des polizeilichen Zeugen PK K. und die in Augenschein genommenen Lichtbilder, die den Angeklagten mit dem verwendeten Schild zeigen (UA S. 5, 6). Den Vorsatz des Angeklagten leitet das Landgericht aus den Angaben des Zeugen her, wonach der Angeklagte mit seinem Schild „eine gewisse Provokation habe erreichen wollen“ (UA S. 6, 9). Der Angeklagte habe sich – so der Zeuge – nach Ansprache auf das Plakat „vom Nationalsozialismus distanziert“ (UA S. 5). Daraus konnte das Landgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Beweiswürdigung, die vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbar ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 – 4 StR 353/20, BeckRS 2021, 19203), nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände (UA S. 9) schließen, dass der Angeklagte mit (zumindest bedingtem) Vorsatz ein Kennzeichen einer nationalsozialistischen Organisation verwendete, zumal sich die Ähnlichkeit der (einfachen) Sigrune mit dem allgemein bekannten Kennzeichen der „Schutzstaffel“ SS (doppelte Sigrune) aufdrängt.
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e) Einen unvermeidbaren, die Schuld des Angeklagten ausschließenden Verbotsirrtum des Angeklagten (§ 17 S. 1 StGB) hat das Landgericht mit noch nachvollziehbarer Begründung abgelehnt. Zwar leiden seine Erwägungen zum Vorliegen eines Verbotsirrtums, zu dem sich das Urteil überdies widersprüchlich verhält, an den vorstehend unter Ziff. 4 dargelegten Mängeln. Dass ein Verbotsirrtum, sollte er vorgelegen haben, unvermeidbar war, kann der Senat jedoch ausschließen. Nach gefestigter Rechtsprechung ist der Irrtum unvermeidbar, wenn der Täter trotz der ihm nach den Umständen des Falles, seiner Persönlichkeit sowie seines Lebens- und Berufskreises zuzumutenden Anspannung des Gewissens die Einsicht in das Unrechtmäßige nicht zu gewinnen vermochte; im Zweifel trifft ihn eine Erkundigungspflicht (BGH, Urteil vom 7. März 1996 – 4 StR 742/95 –, NJW 1996, 1604-1606, zit nach juris, dort Rn. 24). Die Unvermeidbarkeit eines Verbotsirrtums setzt voraus, dass der Täter alle seine geistigen Erkenntniskräfte eingesetzt und etwa aufkommende Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rechtsrats beseitigt hat (BGH, Urteil vom 3. April 2008 – 3 StR 394/07 –, juris, Rn. 38).
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Vorliegend hat das Landgericht zutreffend auf den gehobenen Bildungsstand des Angeklagten, der promovierter Physiker ist, hingewiesen und keinerlei Bemühungen des Angeklagten, sich der Unbedenklichkeit der verwendeten „Sigrune“ zu vergewissern, festgestellt. Auch die Revision behauptet solche nicht. Soweit sie darauf verweist, der Angeklagte habe schließlich keinen geistes-, sondern (nur?) einen naturwissenschaftlichen Doktortitel erworben, kann sie damit nicht durchdringen. Es geht nicht darum, im Studium bestimmte historische Kenntnisse (z.B. betreffend eine „Sigrune“) erworben zu haben – vielmehr belegt jedwede Promotion in der Regel intellektuelle Fähigkeiten, die es dem Angeklagten ermöglicht hätten, sich Gedanken über das Verbot anrüchiger Kennzeichen zu machen. Anders als die Revision meint, handelte es sich bei der „Sigrune“ nicht um einen, einem „Betttuch“ vergleichbaren, von vorneherein neutralen Gegenstand.
23
g) Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB bestehen nicht. § 86a Abs. 1 StGB stellt sowohl abstrakt als auch in seiner konkreten Anwendung eine zulässige Einschränkung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 EMRK dar (BVerfG, Beschluss vom 23. März 2006 – 1 BvR 204/03, BVerfGK 7, 452, zit. nach juris). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs nicht der Inhalt einer Äußerung, sondern die Verwendung des Kennzeichens einer nationalsozialistischen Organisation als abstraktes Gefährdungsdelikt ist (BGH, Beschluss vom 20. August 2025 – 3 StR 519/24 –, juris, dort Rn. 19). Über vorstehende Ausführungen hinaus ist auch eine einschränkende Auslegung der Vorschrift nicht geboten (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2002 – 3 StR 495/01 –, BGHSt 47, 354-362, zit. nach juris, dort Rn. 18 ff).
24
Die Revision war daher in Bezug auf den Schuldspruch wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen gem. § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
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2. Das angefochtene Urteil ist jedoch aus nachfolgenden Gründen im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen (§§ 349 Abs. 4, 353 Abs. 1 StPO) aufzuheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere Strafkammer des Landgerichts München I zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO):
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a) Indem das Landgericht strafschärfend wertet, „dass das Schild öffentlich verwendet wurde“ (UA S. 10) hat es einen Umstand, der bereits Tatbestandsmerkmal ist, herangezogen. Die Urteilsfeststellungen lassen zwar vermuten, dass das Landgericht – über die bloße Erfüllung des Tatbestandes hinaus – den besonders großen Umfang der „Öffentlichkeit“ heranziehen wollte. Die Urteilsfeststellungen tragen diese Würdigung jedoch nicht. Der Angeklagte bewegte sich vielmehr am Ende des – mit „mindestens 200 Leuten“ (UA S. 10) eher kleinen – Demonstrationszuges; zur genauen Größe des Schildes, das ein „gewisses Ausmaß“ gehabt habe (UA S. 10), kann der Senat lediglich Vermutungen anstellen. Damit widerspricht die Würdigung der Verwendung des Schildes in der Öffentlichkeit § 46 Abs. 3 StGB.
27
b) Das Landgericht schließt einen (vermeidbaren) Verbotsirrtum des Angeklagten nicht aus (UA S. 9 unten), ohne sich mit der daraus folgenden fakultativen Strafmilderung (§§ 17 S. 2, 49 Abs. 1 StGB) auseinanderzusetzen. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen (Fischer/Anstötz, a.a.O., Rn. 23 zu § 17 m.w.N.).
28
c) Eingedenk des Umstandes, dass auch dem Zeugen PK K. als (polizeilichem) „Leiter Versammlungsschutz“ zunächst nicht bekannt war, dass die Verwendung der einzelnen Sigrune strafbar ist (UA S. 5) und der Angeklagte das Schild nicht mit verfassungswidriger Zielsetzung, sondern zum Zwecke freier Meinungsäußerung einsetzte und es unmittelbar nach der Ansprache durch den Zeugen wegpackte, hätte sich, wie die Revision zutreffend ausführt, eine Auseinandersetzung mit §§ 86a Abs. 3, 86 Abs. 5 StGB aufgedrängt.
29
d) Das Landgericht würdigt ausdrücklich den Umstand, dass der Angeklagte sich nicht zur Sache und damit – anders als vor dem Amtsgericht – nicht geständig eingelassen habe, als Begründung für die gegenüber dem amtsgerichtlichen Urteil erhöhte Tagessatzanzahl (UA S. 11). Wie ausgeführt setzt sich das Landgericht jedoch in seiner Beweiswürdigung mit einer „Schutzbehauptung“ des Angeklagten auseinander.
30
d) Die Schätzung des monatlich verfügbaren Einkommens des Angeklagten (UA S. 11) berücksichtigt zwar seine Unterhaltspflicht für zwei schulpflichtige Kinder, sie lässt jedoch außer Acht, dass der Angeklagte verheiratet ist (UA S. 3), was ebenfalls Unterhaltspflichten mit sich bringen kann (§§ 1360 ff BGB).