Titel:
Zuständiges Gericht und Wiedereinsetzung beim Übergang von der Berufung zur Revision
Normenkette:
StPO § 341 Abs. 1, § 345 Abs. 1, § 348, § 46 Abs. 1
Leitsätze:
1. Über die Frage, ob gegen das Urteil eines Amtsgerichts das Rechtsmittel der Revision oder dasjenige der Berufung ergriffen wurde, entscheidet, wenn hinsichtlich dieser Frage Streit besteht, in entsprechender Anwendung des § 348 StPO das Revisionsgericht. Dies gilt auch,wenn die Frage des eingelegten Rechtsmittels davon abhängt, ob von der eingelegten Berufung wirksam auf das Rechtsmittel der Sprungrevision übergegangen wurde, jedenfalls dann, wenn die Akten im Hinblick auf die Erklärung, das Rechtsmittel solle als Revision weitergeführt werden, dem Revisionsgericht vorgelegt worden sind. (Rn. 14) (red. LS Alexander Kalomiris)
2. Die Erklärung, dass von der ursprünglich eingelegten Berufung zur (Sprung-)Revision übergegangen wird, sowie die Revisionsbegründung müssen beim Amtsgericht angebracht werden, dessen Entscheidung angefochten wird, denn bei der Erklärung des Übergangs handelt es sich um eine Rechtsmitteleinlegung, die auch wie eine solche zu behandeln ist. Die Revision gegen ein Strafurteil ist jedoch stets gegenüber dem Gericht, welches die angegriffene Entscheidung erlassen hat, zu erklären und zu begründen, § 341 Abs. 1, § 345 Abs. 1 StPO. (Rn. 17 – 20) (red. LS Alexander Kalomiris)
3. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ermöglichung des Übergangs von der Berufung zur Revision ist nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO nicht möglich, das Wahlrecht geht vielmehr mit Fristablauf unter. (Rn. 24) (red. LS Alexander Kalomiris)
Schlagworte:
Rechtsmittelwechsel, Sprungrevision, Berufung, Fristversäumnis, Zuständigkeit des Gerichts, Rechtsmittelbegründung, Übergang von Berufung zur Revision, Wiedereinsetzung
Vorinstanz:
AG Kempten, Urteil vom 19.03.2026 – 32 Ls 330 Js 12755/25
Fundstellen:
LSK 2026, 12739
NJW 2026, 2044
Tenor
I. Der Antrag des Angeklagten Y. und der Antrag des Angeklagten B., jeweils auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Erklärung des Übergangs von dem von beiden Angeklagten jeweils gegen das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Kempten (Allgäu) vom 19. März 2026 eingelegten Rechtsmittel der Berufung zur Sprungrevision werden jeweils als unzulässig verworfen.
II. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für die Entscheidung über die von den Angeklagten Y. und B. jeweils gegen das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Kempten (Allgäu) vom 19. März 2026 eingelegten Rechtsmittel nicht zuständig. Es liegt jeweils das Rechtsmittel der Berufung vor.
III. Für die Verhandlung und Entscheidung im Berufungsverfahren ist das Landgericht Kempten (Allgäu) zuständig.
IV. Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) zur Vorlage an das Berufungsgericht zurückgegeben.
Gründe
1
1. Der Angeklagte X. Y. ist mit Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – Kempten (Allgäu) vom 19. März 2026 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Handeltreiben mit Cannabis und vorsätzlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und deswegen zu einer unbedingten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zehn Monaten verurteilt worden.
2
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seiner Wahlverteidigerin, eingegangen bei dem Amtsgericht am 26. März 2026, das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Das Urteil des Amtsgerichts ist der Verteidigerin am 7. April 2026 zugestellt worden, einem weiteren Verteidiger (Pflichtverteidiger) bereits am 31. März 2026.
3
Am 4. Mai 2026 ist bei dem Landgericht Kempten (Allgäu) ein Schriftsatz der Verteidigerin, adressiert an das Landgericht Kempten (Allgäu), eingegangen, in welchem erklärt wird, das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel werde als Sprungrevision weitergeführt. Im selben Schreiben sind Revisionsanträge gestellt und das Rechtsmittel der Revision begründet. Ein Eingang dieses Schreibens bei dem Amtsgericht Kempten (Allgäu) ist nicht zu verzeichnen.
4
Die Akten, die sich zu diesem Zeitpunkt bereits beim Landgericht Kempten (Allgäu) befunden hatten, wurden von der Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) zurückgefordert und über die Generalstaatsanwaltschaft München dem Revisionsgericht vorgelegt.
5
Am 21. Mai 2026 ist bei dem Revisionsgericht ein Schriftsatz der Verteidigerin, adressiert an das Amtsgericht Kempten (Allgäu), eingegangen, in welchem die Stellung der Revisionsanträge und die Begründung des Rechtsmittels wiederholt werden. Die Weiterleitung des Schreibens an das Revisionsgericht ist durch die Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) erfolgt. In dem Schreiben ist ferner ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „hinsichtlich der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist“ mit der Begründung, dass den Angeklagten kein Verschulden an der Fristversäumung treffe, gestellt.
6
2. Der Angeklagte A. B. ist mit Urteil des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) – Schöffengericht – Kempten (Allgäu) vom 19. März 2026 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Handeltreiben mit Cannabis schuldig gesprochen und deswegen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt worden.
7
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers, eingegangen bei dem Amtsgericht am 26. März 2026, das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Das Urteil des Amtsgerichts ist dem Verteidiger am 7. April 2026 zugestellt worden.
8
Am 4. Mai 2026 ist ein Schriftsatz des Verteidigers bei dem Landgericht Kempten (Allgäu) und adressiert an dieses, eingegangen, in welchem erklärt wird, das als Berufung bezeichnete Rechtsmittel werde als Sprungrevision weitergeführt. Im selben Schreiben werden Revisionsanträge gestellt und das Rechtsmittel der Revision begründet. Ein Eingang dieses Schreibens bei dem Amtsgericht Kempten (Allgäu) ist nicht zu verzeichnen.
9
Am 19. Mai 2026 ist ein Schriftsatz des Verteidigers bei dem Revisionsgericht eingegangen, dem in der Anlage ein Schriftsatz beigefügt war, der an das Amtsgericht Kempten (Allgäu) adressiert ist und nach Angabe des Verteidigers diesem zugeleitet wurde. In diesem beigefügten Schriftsatz sind die Revisionsanträge erneut gestellt und das Rechtsmittel der Revision erneut begründet. Gleichzeitig ist darin ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand „hinsichtlich der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist“ mit der Begründung gestellt, dass den Angeklagten kein Verschulden an der Fristversäumung treffe.
10
3. Die Generalstaatsanwaltschaft München hat in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2026, beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen am 21. Mai 2026, beantragt, durch Beschluss auszusprechen, dass das Bayerische Oberste Landesgericht nicht für die Entscheidung zuständig sei, und die Sache an das Landgericht Kempten (Allgäu) abzugeben. Es liege hinsichtlich beider Angeklagter das Rechtsmittel der Berufung vor. Der Übergang zum Rechtsmittel der Sprungrevision sei nicht, wie erforderlich, binnen der Frist für die Begründung der Revision wirksam erfolgt. Ergänzend führt die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme, unter Anfügung von Hinweisen aus Rechtsprechung und Literatur, aus, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus Rechtsgründen nicht in Betracht komme.
11
Die Stellungnahme ist den Verteidigern beider Angeklagter jeweils am 19. Mai 2026 zugestellt worden. Ihre daraufhin am 19. Mai und 21. Mai 2026 eingegangenen jeweiligen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind der Generalstaatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugeleitet worden.
12
Mit Stellungnahme vom 31. Mai 2025 beantragt die Generalstaatsanwaltschaft München ergänzend zu ihren bereits gestellten Anträgen, die jeweiligen Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unzulässig zu verwerfen.
13
Das Bayerische Oberste Landesgericht ist für die Entscheidung über das jeweilige Rechtsmittel der Angeklagten nicht zuständig, denn es liegt jeweils das Rechtsmittel der Berufung vor. Eine wirksame Überleitung in das Rechtsmittel der Sprungrevision ist nicht erfolgt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der hierfür geltenden Erklärungsfrist ist aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen.
14
1. Über die Frage, ob gegen das Urteil eines Amtsgerichts das Rechtsmittel der Revision oder dasjenige der Berufung ergriffen wurde, entscheidet, wenn hinsichtlich dieser Frage Streit besteht, in entsprechender Anwendung des § 348 StPO das Revisionsgericht (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 1982, 2 ARs 388/82, NJW 1983, 1437; Schmitt/Köhler, StPO, 69. Aufl. 2026, § 348 Rn. 5 m.w.N.). Dies gilt auch in einem Fall wie dem vorliegenden, in der die Frage des eingelegten Rechtsmittels davon abhängt, ob von der eingelegten Berufung wirksam auf das Rechtsmittel der Sprungrevision übergegangen wurde, jedenfalls dann, wenn die Akten im Hinblick auf die Erklärung, das Rechtsmittel solle als Revision weitergeführt werden, dem Revisionsgericht vorgelegt worden sind (OLG Dresden, Beschluss vom 21. April 2005, 3 Ss 136/05, juris; Schmitt/Köhler a.a.O.).
15
2. Revisionen, über die das Bayerische Oberste Landesgericht zur Entscheidung berufen wäre, sind nicht wirksam eingelegt. Ein Übergang von der Berufung zur Revision ist nicht in zulässiger Weise erklärt worden.
16
a) Binnen der für die Einlegung beider Rechtsmittel geltenden Wochenfrist, §§ 314, 341 StPO, haben die Angeklagten jeweils ausdrücklich „Berufung“ eingelegt.
17
b) Auch nach Einlegung eines konkretisierten Rechtsmittels gegen ein erstinstanzliches Urteil ist ein Rechtsmittelwechsel, hier von der Berufung zur Sprungrevision, § 335 Abs. 1 StPO, möglich (einhellige Meinung, vgl. nur Schmitt/Köhler a.a.O., § 335 Rn. 9, 10; Karlsruher Kommentar StPO/Gericke, 9. Aufl. 2023, § 335 Rn. 4 ff., je m.w.N.). Dieser Übergang hat jedoch binnen der Frist für die Begründung der Revision zu erfolgen, die vorliegend für beide Angeklagte mit Ablauf des 7. Mai 2026 geendet hat, § 345 Abs. 1 Satz 3 StPO. Wird zum Rechtsmittel der Revision übergangen, hat auch deren Begründung nebst der Stellung der Revisionsanträge binnen der genannten Frist und unter Einhaltung der weiteren gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu erfolgen.
18
Daran fehlt es hier. Die Erklärung, dass von der ursprünglich eingelegten Berufung zur (Sprung-)Revision übergegangen wird, sowie die Revisionsbegründung müssen beim Amtsgericht angebracht werden, dessen Entscheidung angefochten wird, denn bei der Erklärung des Übergangs handelt es sich um eine Rechtsmitteleinlegung, die auch wie eine solche zu behandeln ist (BGH, Beschluss vom 25. Januar 1995, 2 StR 456/94, NJW 1995, 2367, 2368; BayObLG, Beschluss vom 29. September 1997, 4 St RR 220/97, NStZ-RR 1998, 51; KK-StPO/Gericke, a.a.O., § 335 Rn. 5). Die Revision gegen ein Strafurteil ist stets gegenüber dem Gericht, welches die angegriffene Entscheidung erlassen hat, zu erklären und zu begründen, §§ 341 Abs. 1, 345 Abs. 1 StPO.
19
Die von beiden Angeklagten gegenüber dem Landgericht Kempten (Allgäu) erfolgten Erklärungen verfehlen diese Anforderung. Die jeweiligen Schriftsätze sind auch nicht binnen laufender Frist gemäß § 345 Abs. 1 StPO an das Amtsgericht Kempten (Allgäu) gelangt. Die Akten sind vom Landgericht (dort vorliegend zur Entscheidung über jeweils eingelegte Haftbeschwerden) an die Staatsanwaltschaft zurückgereicht worden, wo sie am 7. Mai 2025 eingegangen (Bl. 727 d.A.) und zur Revisionsvorlage weiterbehandelt worden sind.
20
Ein wirksamer Übergang zur Sprungrevision hat demzufolge nicht stattgefunden. Es verbleibt bei dem Rechtsmittel der Berufung. Dieses Rechtsmittels sind die Angeklagten durch die Übergangserklärung auch nicht verlustig geworden; dies käme nur dann in Betracht, wenn innerhalb der Begründungsfrist eine wirksame Wahl der Revision (gegenüber dem Amtsgericht) erfolgt, das gewählte Rechtsmittel dann aber nicht frist- und formgerecht begründet worden wäre (Schmitt/Köhler a.a.O.§ 335 Rn. 6). So liegt es hier nicht.
21
3. Für die Anträge der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der vorbezeichneten Frist ist das Revisionsgericht zur Entscheidung zuständig (so auch Schmitt/Köhler a.a.O., § 335 Rn. 13; die dort als „aM“ gekennzeichnete Entscheidung des OLG München betrifft den umgekehrten Fall des Übergangs von der Revision zur Berufung, OLG München, Beschluss vom 12. März 2010, 4 St RR 10/10, NStZ-RR 2010, 245). Die Zuständigkeit des Revisionsgerichts ergibt sich, da es sich um einen Wiedereinsetzungsantrag mit dem Ziel der Ermöglichung der Revision handelt, aus § 46 Abs. 1 StPO entsprechend.
22
4. Die Anträge bleiben jedoch bleiben ohne Erfolg. Sie sind bereits unzulässig.
23
a) Es ist zwar zutreffend, dass die Angeklagten selbst kein Verschulden an der Fristversäumnis trifft. Das diesbezügliche Verschulden ihrer Verteidiger darf, worauf diese selbst richtig hinweisen, den Angeklagten nicht zugerechnet werden.
24
Entgegen der Auffassung der Angeklagten handelt es sich jedoch in der vorliegenden prozessualen Konstellation nicht (lediglich) um die nicht fristgerechte Anbringung von Revisionsanträgen und deren Begründung, gegen deren Versäumung die Wiedereinsetzung statthaft wäre. Gegenstand der Versäumung ist vielmehr, dass die von der Revisionsbegründung zu unterscheidende Erklärung des Rechtsmittelwechsels nicht innerhalb der maßgeblichen Frist gegenüber dem zuständigen Gericht erklärt worden ist. Nach einhelliger Meinung, die auch bereits die Generalstaatsanwaltschaft München, auf deren Stellungnahme der Senat Bezug nimmt, aufgezeigt hat, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ermöglichung des Übergangs von der Berufung zur Revision nach Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO nicht möglich, das Wahlrecht geht vielmehr mit Fristablauf unter (BayObLG, Beschluss vom 20. Februar 2003, 1 St RR 12/03, NStZ-RR 2003, 173; Beschluss vom 28. Juli 1970, RReg. 1 St 18/70, BayObLGSt 1970, 158; OLG Hamm, Beschluss vom 1. August 1991, 1 Ss 656/91, NStZ 1991, 601; OLG Dresden, Beschluss vom 21. April 2005, 3 Ss 136/05, juris; Schmitt/Köhler a.a.O. § 335 Rn. 13; KK-StPO/Gericke a.a.O. § 335 Rn. 6). Die Angeklagten erleiden hierdurch auch keinen Rechtsverlust, denn es ist das Berufungsverfahren durchzuführen. Gegen das Berufungsurteil des Landgerichts ist das Rechtsmittel der Revision statthaft.
25
5. Das Revisionsgericht hatte infolgedessen in entsprechender Anwendung des § 348 StPO auszusprechen, dass das eingelegte Rechtsmittel als Berufung, nicht aber als Revision zu behandeln ist, und hierfür das Landgericht Kempten (Allgäu) zuständig ist.
26
Die Akten werden entsprechend § 348 Abs. 3 StPO an die zur Vorlage an das zuständige Rechtsmittelgericht berufene Staatsanwaltschaft zugeleitet.
27
Eine Kostenentscheidung ist, da das Verfahren nicht beendet ist, nicht auszusprechen.