Titel:
Keine Eintragungsfähigkeit einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital bei rückwirkender Gewinnberechtigung und Bezugsrechtsausschluss
Normenketten:
AktG § 60, § 186, § 202, § 203
FamFG § 381, 382
Leitsätze:
1. Eine Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital mit rückwirkender Gewinnberechtigung für bereits abgeschlossene Geschäftsjahre ist nicht eintragungsfähig, wenn das gesetzliche Bezugsrecht der Altaktionäre vollständig ausgeschlossen wird und keine ausreichenden Schutzmechanismen bestehen. (Rn. 28 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Verweis auf einen Schadensersatzanspruch genügt nicht zum Schutz der Mitgliedschaftsrechte der Altaktionäre bei einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital mit Bezugsrechtsausschluss und rückwirkender Gewinnberechtigung. (Rn. 30 – 32) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Eintragungsfähigkeit einer Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital erfordert eine Prüfung und Abwägung der Interessen der Gesellschaft und der Altaktionäre beim Ausschluss des Bezugsrechts. Eine solche Prüfung muss im Vorstandsbeschluss nachvollziehbar dokumentiert sein. (Rn. 38) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Kapitalerhöhung, Genehmigtes Kapital, Bezugsrechtsausschluss, Gewinnberechtigung, Aktionärsschutz, Registereintragung, Vorstandsbeschluss, Aktiengesellschaft, genehmigtes Kapital, Rückwirkung
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts München – Registergericht – vom 29.03.2026, Az. … wird zurückgewiesen.
Gründe
1
Die Beschwerdeführerin, eine Europäische Aktiengesellschaft (SE), begehrt die Eintragung einer Kapitalerhöhung in das Handelsregister.
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Am 11.02.2026 wurde folgende Eintragung zum Handelsregister angemeldet:
„Die Hauptversammlung der Gesellschaft hat am 8. September 2021 den Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis einschließlich 23. August 2026 das Grundkapital der Gesellschaft bis zu insgesamt EUR 1.560.000,00 durch Ausgabe von bis zu 1.560.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmalig oder mehrmals zu erhöhen, gegebenenfalls auch unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre (genehmigtes Kapital). Die entsprechende Satzungsänderung wurde am 22. September 2021 im Handelsregister eingetragen.
Das Genehmigte Kapital vom 8. September 2021 beträgt nach teilweiser Ausschöpfung im Rahmen der erfolgten Barkapitalerhöhung vom 12. Mai 2023 in Höhe von EUR 345.606,00 noch EUR 1.214.394,00.
Aufgrund der dem Vorstand erteilten Ermächtigung in § 9 (Genehmigtes Kapital) Ziffer 9.1 der Satzung ist die Erhöhung des Grundkapitals mit Zustimmung des Aufsichtsrats vom 27. Januar 2026 um EUR 380.166,00 auf EUR 4.181.832,00 durchgeführt worden. Auf das erhöhte Grundkapital werden neue, auf den Inhaber lautenden Stammaktien (Stückaktien) ausgegeben, eingeteilt in 380.166 Stück gegen Barzahlung zum Ausgabekurs von EUR 1,26 je Aktie mit Gewinnberechtigung ab dem 1. Januar 2025. Das gesetzliche Bezugsrecht ist ausgeschlossen.
Durch Beschluss des Aufsichtsrats vom 27. Januar 2026 ist die Satzung in § 7 (Grundkapital), 8 (Aktien) Ziffer 8.1 und 9 (Genehmigtes Kapital) Ziffer 9.1 entsprechend der Kapitalerhöhung neugefasst.
Wegen des genauen Wortlauts der Satzungsänderung wird auf das Protokoll des Aufsichtsrats verwiesen.
Wir versichern nach Belehrung über die Strafbarkeit einer falschen Versicherung (399 AktG), dass das bisherige Grundkapital voll eingezahlt ist.
Wir versichern weiter, dass der gesamte Ausgabebetrag der neuen Aktien von EUR 380.166,00 auf das Gesellschaftskonto bei der … AG zur endgültigen freien Verfügung des Vorstands eingezahlt und auch in Folge nicht an den Einleger zurückgezahlt worden ist. Der Vorstand ist in der Verfügung über den eingezahlten Betrag nicht, auch nicht durch Gegenforderungen, beschränkt.
Weiter versichern wir, dass
- das bisherige Grundkapital voll eingezahlt ist,
- die Voraussetzungen der § 36 Abs. 2 und § 36a AktG erfüllt sind.“
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Der in Bezug genommene Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 08.09.2021 lautet wie folgt:
„TOP 10 Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2021 mit der Möglichkeit zum Bezugsrechtsausschluss und entsprechende Satzungsänderungen Der Versammlungsleiter stellte sodann folgenden Beschlussvorschlag zur Abstimmung:
1. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Durchführung der unter TOP 8 vorgeschlagenen Sachkapitalerhöhung im Handelsregister wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 23. August 2026 um insgesamt bis zu EUR 1.560.000,00 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2021). Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist dabei nur in den folgenden Fällen zulässig:
(i) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn Aktien der Gesellschaft an der Börse gehandelt werden (regulierter Markt oder Freiverkehr bzw. die Nachfolger dieser Segmente), die ausgegebenen Aktien 10% des Grundkapitals nicht übersteigen, und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits an der Börse gehandelten Aktien der Gesellschaft gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und alle eventuellen weiteren Voraussetzungen von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gewahrt sind. Auf den Betrag von 10% des Grundkapitals ist der Betrag anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer entsprechender Ermächtigungen unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben beziehungsweise veräußert werden, soweit eine derartige Anrechnung gesetzlich geboten ist. Im Sinne dieser Ermächtigung gilt als Ausgabebetrag bei Übernahme der neuen Aktien durch einen Emissionsmittler unter gleichzeitiger Verpflichtung des Emissionsmittlers, die neuen Aktien einem oder mehreren von der Gesellschaft bestimmten Dritten zum Erwerb anzubieten, der Betrag, der von dem oder den Dritten zu zahlen ist;
(ii) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen und Beteiligungen an Unternehmen, gewerblichen Schutzrechten, wie z.B. Patenten, Marken oder hierauf gerichtete Lizenzen, oder sonstigen Produktrechten der sonstigen Sacheinlagen, auch Schuldverschreibungen, Wandelschuldverschreibungen und sonstigen Finanzinstrumenten;
(iii) soweit dies erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten ein Bezugsrecht auf neue Aktien in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung ihres Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- bzw. Wandlungspflicht zustünde;
(iv) für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen.
2. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die sonstigen Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzulegen. Der Vorstand wird ermächtigt zu bestimmen, dass die neuen Aktien gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden sollen, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.
3. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem jeweiligen Umfang der Grundkapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2021 abzuändern.“
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Sodann wurde eine entsprechende Satzungsänderung gemäß vorstehenden Ausführungen in der Hauptversammlung beschlossen. Die bei der Hauptversammlung beschlossene Satzungsänderung hat unter anderem unter Punkt 8.5 folgenden Wortlaut, welche auch in der mit Anmeldung zum 06.06.2023 geänderten Satzung unverändert weiter Bestand hat:
„Bei Ausgabe neuer Aktien kann der Beginn der Gewinnbeteiligung abweichend von § 60 Abs. 2 Aktiengesetz festgelegt werden. Dies gilt auch bei der Ausgabe neuer Aktien im Wege der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals.“
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Hinsichtlich des Geschäftsjahres 2025 wurde nach Mitteilung der Gesellschaft noch kein Beschluss über die Gewinnverwendung gefasst.
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Mit Verfügung vom 20.02.2026 teilte das Amtsgericht München – Registergericht – dem anmeldenden Notar mit, dass aus dortiger Sicht ein Vollzugshindernis bestehe. Es bestünden Bedenken bezüglich der Wirksamkeit der Kapitalerhöhung aufgrund der vorgesehenen Rückwirkung der Gewinnberechtigung der neu auszugebenden Aktien zum 01.01.2025. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass vorliegend die Kapitalerhöhung durch den Vorstand zusammen mit dem Aufsichtsrat in eigener Zuständigkeit beschlossen worden sei. Dies sei problematisch im Hinblick auf die Rechtsschutzmöglichkeiten der Altaktionäre. Zudem sei das gesetzliche Bezugsrecht der Altaktionäre ausgeschlossen. Ein Verweis auf etwaige Schadensersatzansprüche sei zum Schutz der Altaktionäre unzureichend.
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Mit Stellungnahme vom 18.03.2026 wurde im Namen der Beschwerdeführerin deutlich gemacht, dass der Rechtsansicht des Amtsgerichts gewichtige Literaturstimmen entgegenstünden, welche von der Zulässigkeit der vorliegenden Konstruktion ausgingen.
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Mit Zwischenverfügung vom 22.03.2026 blieb das Amtsgericht bei seiner Rechtsauffassung.
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Mit Beschwerde vom 29.03.2026 wurde durch die Beschwerdeführerin erneut geltend gemacht, dass nach dortiger Auffassung die angemeldete Kapitalerhöhung eintragungsfähig sei. Mit Beschluss vom 31.03.2026 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte diese dem Senat zur Entscheidung vor.
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Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den gewechselten Schriftverkehr, insbesondere das Schreiben vom 18.03.2026 und die Beschwerdeschrift vom 29.03.2026 sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
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Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossene Kapitalerhöhung durch Ausgabe von neuen Aktien einzutragen ist. Die neu auszugebenden Aktien sollen rückwirkend ab dem 01.01.2025 an der Gewinnberechtigung der Gesellschaft teilnehmen. Das gesetzliche Bezugsrecht der Bestandsaktionäre soll ausgeschlossen sein.
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1. Die Beschwerde vom 29.03.2026 gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München – Registergericht – vom 22.03.2026 ist zulässig.
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Gegen die Zwischenverfügung des Registergerichts ist die Beschwerde gemäß §§ 382 Abs. 4 S. 2 und 58 FamFG statthaft, (vgl. Sternal/Noack, 22. Aufl. 2025, FamFG § 382 Rn. 38). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben.
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2. Die Frage ob, und gegebenenfalls unter welchen genauen Voraussetzungen neuen Aktien rückwirkend eine Gewinnberechtigung hinsichtlich bereits abgeschlossener Geschäftsjahre eingeräumt werden kann, ist obergerichtlich – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden und in der Literatur umstritten.
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a) Nach einer Ansicht soll eine rückwirkende Gewinnberechtigung für bereits abgeschlossene Geschäftsjahre für neu ausgegebene Aktien grundsätzlich ausgeschlossen sein. Im Wesentlichen wird dies damit begründet, dass es sich um einen Eingriff in den Beteiligungsanspruch der (Alt-) Aktionäre handeln würde, und zudem eine entsprechende gesetzliche Grundlage fehle (vgl. MüKoAktG/Bayer, 6. Aufl. 2024, AktG § 60 Rn. 30, 31 unter Verweis auf BeckOGK/Cahn, 1.2.2026, AktG § 60 Rn. 27-29 und m.w.N.).
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b) Nach einer anderen Ansicht sei eine rückwirkende Gewinnberechtigung der neuen Aktien für bereits abgeschlossene Geschäftsjahre jedenfalls dann möglich, wenn das gesetzliche Bezugsrecht (§ 186 Abs. 1 AktG) der Bestandsaktionäre hinsichtlich der auszugebenden Aktien bestehen bleibt. Hierzu wird teilweise wiederum danach differenziert, ob eine reguläre Kapitalerhöhung oder – wie vorliegend – genehmigtes Kapital zugrunde liegt (vgl. Koch, 20. Aufl. 2026, AktG § 60 Rn. 9 und Rn. 10a jeweils am Ende; Grigoleit/Grigoleit/Rachlitz, 3. Aufl. 2025, AktG § 60 Rn. 14). Die Differenzierung erfolgt, da den (Alt-)Aktionären für die unterschiedlichen Konstellationen verschiedene Möglichkeiten des Rechtsschutzes offenstehen können. So kann der Beschluss der Hauptversammlung zur (ordentlichen) Kapitalerhöhung mit der Anfechtungsklage angegriffen werden.
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c) Nach der weitestgehenden Auffassung ist eine rückwirkende Gewinnberechtigung neu ausgegebener Aktien generell möglich, auch wenn die Altaktionäre vom gesetzlichen Bezugsrecht ausgeschlossen werden. Teilweise wird vertreten, die Altaktionäre hätten die Möglichkeit ihre Rechte durch (nachträgliche) Geltendmachung von Schadenersatz zu wahren (Henssler/Glindemann ZIP 2012, 949; Koch, 20. Aufl. 2026, AktG § 204 Rn. 4).
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3. Die Beschwerde ist zurückzuweisen, da die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München vom 22.03.2026 (in der Zusammenschau mit der Verfügung vom 20.02.2026) und der Nichtabhilfebeschluss vom 31.03.2026 der Sach- und Rechtslage entsprechen.
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In der konkret vorliegenden Konstellation ist die zur Eintragung angemeldete Kapitalerhöhung nicht eintragungsfähig. Die vorliegend zur Eintragung angemeldete Kapitalerhöhung würde wesentlich in Mitgliedschaftsrechte bestehender Aktionäre eingreifen.
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a) Die gegenständliche Kapitalerhöhung hat ihre Grundlage in dem Beschluss der Hauptversammlung vom 08.09.2021 (dort TOP 10), mit dem der Vorstand ermächtigt wurde (mit Zustimmung des Aufsichtsrats), entsprechend aus genehmigtem Kapital vorzugehen. Die der Anmeldung aktuell zugrunde liegende Beschlussfassung des Vorstands der Gesellschaft stammt vom 27.01.2026 aa) In dem Beschluss der Hauptversammlung vom 08.09.2021 ist vorgesehen, dass die entsprechende Möglichkeit für den Vorstand in zeitlicher Hinsicht bis zum 23.08.2026 und der Höhe nach (auch mehrmals) bis zu insgesamt 1.560.000,- € bestehen soll. Erst in der Hauptversammlung selbst war insoweit das zunächst bestehende Grundkapital der Gesellschaft von 120.000,- auf 3.120.000,- € erhöht worden.
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Es kann also bereits festgestellt werden, dass insoweit die zeitliche Grenze des § 202 Aktiengesetz (5 Jahre) nahezu voll ausgeschöpft wurde. Weiterhin wurde der mögliche Höchstbetrag nach § 202 Abs. 3 Aktiengesetz (Hälfte des Grundkapitals, welches mit Beschluss vom selben Tag durch Sacheinlage erhöht worden war) beschlossen.
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Hieraus ergibt sich, dass es dem Vorstand (mit Zustimmung des Aufsichtsrats) innerhalb des genannten Zeitraums jederzeit möglich war, das Grundkapital der Gesellschaft durch Ausgabe neuer Aktien um die Hälfte zu erhöhen und dementsprechend den Aktienbestand auszuweiten.
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bb) Hinsichtlich des gesetzlichen Bezugsrechts der Altaktionäre wird in dem Beschluss festgestellt, dass dieses den Aktionären grundsätzlich zustehe, sodann wird der Vorstand jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Altaktionäre ganz oder teilweise auszuschließen. Ein Ausschluss ist insbesondere dann möglich, wenn der Anteil der auszugebenden Aktien 10% des Grundkapitals (bei nicht wesentlicher Abweichung bezüglich des Ausgabekurses vom Börsenkurs) nicht übersteigt. Weitere Möglichkeiten des Ausschlusses des Bezugsrechts sieht der Beschluss z.B. bei Sacheinlagen bzw. bei Ausgabe von Schuldverschreibungen für Gläubiger vor.
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Eine zeitliche Beschränkung hinsichtlich der mehrfachen Ausübung der Befugnisse, welche dem Vorstand mit Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt wurden, lässt sich nicht erkennen.
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cc) Mit der vorliegenden Anmeldung sollen neue Aktien ausgegeben werden, welche 10% des bestehenden Grundkapitals entsprechen. Der Ausgabepreis soll 1,26 € und damit den durchschnittlichen Börsenkurs der gehandelten Aktie der letzten 5 Tage vor dem Vorstandsbeschluss vom 27.01.2026 betragen.
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Unter Ziffer 2. des Vorstandsbeschlusses wird wie folgt formuliert:
„Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen. Die neuen Aktien werden interessierten Investoren zur Zeichnung angeboten.“
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Weitere Ausführungen hierzu sind dem Protokoll vom 27.01.2026 nicht zu entnehmen.
28
b) Aufgrund der Gesamtumstände der von dem Vorstand der Gesellschaft am 27.01.2026 beschlossenen Kapitalerhöhung ist die Anmeldung vom 11.02.2026 nicht eintragungsfähig.
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aa) Im Sinne der unter 1. dargestellten Literaturansichten handelt es sich aufgrund der Kumulation der
- Rückwirkung der Gewinnberechtigung der neu auszugebenden Aktien auf das bereits abgeschlossene Geschäftsjahr 2025 und
- dem vollständigen Ausschluss der Bestandsaktionäre von dem gesetzlichen Bezugsrecht und
- einer Kapitalerhöhung im Rahmen genehmigten Kapitals durch Vorstandsbeschluss um eine Fallkonstellation, welche auch nach Literaturansicht nur dann eintragungsfähig wäre, wenn man davon ausginge, dass zum Schutze der Altaktionäre der Verweis auf einen reinen Schadensersatzanspruch ausreichen könnte (vergleiche oben Nummer 1 c).
30
Dieser Meinung vermag sich der Senat indes nicht anzuschließen, da die Verweisung auf einen reinen Schadensersatzanspruch der mitgliedschaftlichen Stellung der Aktionäre an der Gesellschaft nicht gerecht würde.
31
bb) Die Kombination der vorgenannten Faktoren führt gerade dazu, dass es im reinen Ermessen (zu dessen Ausübung vorliegend im Übrigen weitergehende Anhaltspunkte fehlen) des Vorstands (mit Zustimmung des Aufsichtsrates) liegt, in welchem Ausmaß er im Rahmen der durch die Hauptversammlung weit gesetzten Parameter von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung Gebrauch macht, ohne dass den Bestandsaktionären eine Möglichkeit eröffnet wäre, hiergegen vorzugehen.
32
Die nachträgliche Liquidation eines entstandenen Schadens durch den dann beweispflichtigen Aktionär ist – abgesehen von der massiven Behaftung mit Liquiditätsbeziehungsweise Insolvenzrisiken, den weiteren Prozessrisiken sowie der zeitlichen Komponente – kein adäquater Ersatz für den effektiven Rechtsschutz beispielsweise durch die bei der regulären Kapitalerhöhung mögliche Anfechtungsklage (vgl. MüKoAktG/Bayer, 6. Aufl. 2024, AktG § 60 Rn. 25ff).
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Es liegt insofern in der Verantwortung des Vorstands der Gesellschaft, dass dieser gleichzeitig zur Anordnung der Rückwirkung und damit Beeinträchtigung der Rechte der Altaktionäre selbige vollständig vom Bezugsrecht ausschließt und dies in der Konstellation, dass aufgrund des Vorgehens aus genehmigtem Kapital entsprechende Rechtsschutzmöglichkeiten nicht bestehen.
34
cc) Soweit insbesondere zur Frage der Gewinnberechtigung neu ausgegebener Aktien eine Literaturmeinung dahingehend besteht, hier könne – jedenfalls im Rahmen einer regulären Kapitalerhöhung – zu prüfen sein, ob andere „Schutzinstrumente“ für die Bestandsaktionäre greifen (vgl. Koch, 20. Aufl. 2026, AktG § 60 Rn. 10a), sind solche Schutzvorkehrungen vorliegend bereits nicht ersichtlich. Das genehmigte Kapital geht wie oben bereits dargestellt an die Grenzen des gesetzlich Vorgesehenen. Die Beschränkungen dahingehend, dass das Bezugsrecht der Altaktionäre nur dann ausgeschlossen werden kann, wenn für die jeweilige Kapitalerhöhung maximal bis zu 10% Erhöhung auf das Grundkapital erfolgt, kann vorliegend schon deswegen nicht ausreichend sein, weil der Vorstand innerhalb des gegebenen Zeitrahmens jederzeit berechtigt war, eine entsprechende Maßnahme erneut zu treffen.
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dd) Keine andere Ansicht ergibt sich aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 23.06.1997 – II ZR 132/93 = NJW 1997, 2815 und vom 21. 11. 2005 – II ZR 79/0= NZG 2006, 229 (vgl. zur Prüfung des Ausschlusses von Bezugsrechten Hölters/Weber/Albrecht vom Kolke, 5. Aufl. 2025, AktG § 60 Rn. 7), vielmehr dürften die Entscheidungen für die hiesige Ansicht streiten.
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Es ist nicht ersichtlich, dass die in beiden vorgenannten Entscheidungen postulierte Prüfung bei Ausschluss von Bestandsaktionären vom gesetzlichen Bezugsrecht auch hinsichtlich der Folgen im notwendigen Umfang stattgefunden hätte („Die Prüfung dieser sachlichen Wirksamkeitsvoraussetzung schließt eine Abwägung der Gesellschafts- und Aktionärsinteressen und der Verhältnismäßigkeit von Mittel und Zweck ein“ BGH, 23.06.1997 – II ZR 132/93 und „Die konkrete Prüfung, ob der Bezugsrechtsausschluss sachlich gerechtfertigt ist, hat der Vorstand vorzunehmen, wenn er von der Ermächtigung Gebrauch macht“, BGH, Beschluss vom 21. 11. 2005 – II ZR 79/04).
37
In einer entsprechenden adhoc-Meldung der Gesellschaft vom 02.02.2026 zur Durchführung der Kapitalerhöhung ist Folgendes ausgeführt:
„Der Nettoemissionserlös aus der Kapitalerhöhung soll dem Wachstum der Gesellschaft inklusive der Umsetzung der strategischen Initiativen zur Positionierung als Resilienz-Partner für Betreiber kritischer Infrastruktur dienen.“
38
Dem Vorstandsbeschluss vom 27.01.2026 selbst lassen sich – wie bereits oben dargestellt – keine Ausführungen dazu entnehmen, ob Überlegungen hinsichtlich des Ausschlusses der Bestandsaktionäre vom gesetzlichen Bezugsrecht angestellt wurden.
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4. Die Tatsache, dass das Amtsgericht München – Registergericht – bereits eine Kapitalerhöhung unter dem 13.06.2023 in das Handelsregister eingetragen hat, hat keine Auswirkung auf vorliegende Entscheidung. Eine Bindungswirkung dieser Eintragung, welche aufgrund eines eigenen Kapitalerhöhungsbeschlusses des Vorstands vorgenommen wurde, besteht weder für das Amtsgericht selbst noch das Beschwerdegericht hinsichtlich der gegenständlichen Sach- und Rechtsfragen (vgl. auch Bumiller/Harders/Schwamb/Harders, 13. Aufl. 2022, FamFG § 381 Rn. 15ff).
40
5. Maßgeblich für vorliegende Entscheidung sind zusammenfassend die für die Kapitalerhöhung bestimmten Faktoren in ihrer kumulativen Wirkung hinsichtlich der Mitgliedschaftsrechte der Bestandsaktionäre.
41
Es handelt sich um eine Maßnahme auf Grundlage genehmigten Kapitals, nicht um eine reguläre Kapitalerhöhung aufgrund eines Hauptversammlungsbeschlusses. Die gesetzlichen Grenzen für genehmigtes Kapital wurden bereits im zugrundeliegenden Hauptversammlungsbeschluss aus dem Jahr 2021 weitgehend ausgereizt. Der Vorstandsbeschluss vom 27.01.2026 legt eine Gewinnberechtigung der neu ausgegebenen Aktien auch für das bereits abgeschlossene Geschäftsjahr 2025 (seit 01.01.2025) fest. Dies stellt einen Eingriff in die Rechte der Bestandsaktionäre dar, der vorliegend nicht durch ein gesetzliches Aktienbezugsrecht kompensiert wird, da dieses im Vorstandsbeschluss vollumfänglich ausgeschlossen wurde. Andere Schutz- bzw. Kompensationsregelungen hinsichtlich der Bestandsaktionäre sind nicht ersichtlich. Es ist nicht erkennbar, ob eine Prüfung hinsichtlich des Ausschlusses der gesetzlichen Bezugsrechte im Hinblick auf die konkrete Kapitalbeschaffung erfolgt ist.
42
In der Zusammenschau ergibt sich aus sämtlichen vorliegenden Faktoren, dass unabhängig davon, ob einzelne beabsichtigte Maßnahmen in zulässiger Art und Weise beschlossen wurden, jedenfalls insgesamt eine Eintragungsfähigkeit vorliegend nicht angenommen werden kann.
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1. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Die Verpflichtung der Beteiligten zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz. Eine Kostenerstattung kommt nicht in Betracht.
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2. Der Festsetzung eines Verfahrenswertes bedurfte es im Hinblick auf die Festgebühr (Nr. 2400 GV zu § 1 Satz 1 HRegGebV in Verbindung mit § 58 Abs. 1 Satz 1 GNotKG, Nr. 19112 KV-GNotKG) nicht.
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3. Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Abweichende obergerichtliche Rechtsprechung ist nicht ersichtlich. Der Schwerpunkt vorliegender Entscheidung liegt in der tatsächlichen Umsetzung der vorgesehenen Kapitalerhöhung und stellt daher eine Einzelfallentscheidung anhand der konkreten Umstände dar. In rechtlicher Hinsicht teilt der Senat die wohl überwiegende Meinung der Literatur, so dass auch ohne Entscheidung des Bundesgerichtshofs grundsätzliche Bedeutung nicht vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 20.3.2019 – XII ZB 544/18 = NJW-RR 2019, 1153).