Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 16.06.2026 – 101 AR 91/26 e
Titel:

Willkürlicher Verweisungsbeschluss eines Insolvenzgerichts

Normenketten:
InsO § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 S. 1, S. 2, § 4, § 5 Abs. 1 S. 1
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6, § 281 Abs. 2 S. 4, § 495
Leitsätze:
1. Ein Insolvenzgericht kann erst dann eine Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit vornehmen, wenn es die für die Zuständigkeit begründenden Tatsachen von Amts wegen ermittelt hat. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
2. Ein Verweisungsbeschluss in einem Insolvenzverfahren ist willkürlich, wenn das Insolvenzgericht sich aufdrängende Ermittlungen zum zuständigkeitsbegründenden Mittelpunkt einer Geschäftstätigkeit nicht vornimmt. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Ermittlung der für die Zuständigkeitsbestimmung erforderlichen Tatsachen fallen nicht in die Zuständigkeit des nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO befassten Gerichts. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der allgemeine Gerichtsstand einer Kapitalgesellschaft richtet sich ausschließlich nach ihrem satzungsmäßig festgelegten und im Handelsregister eingetragenen Sitz (§ 17 Abs. 1 S. 1 ZPO iVm § 4a, § 10 Abs. 1 S. 1 GmbHG); die Eintragung einer neuen Geschäftsanschrift ohne wirksame Sitzverlegung lässt den Gerichtsstand unberührt und kann einen Verweisungsbeschluss allein nicht tragen. (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Ermittlung der für die Zuständigkeitsbestimmung erforderlichen Tatsachen obliegt dem Ausgangsgericht und fällt nicht in die Kompetenz des nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO angerufenen Gerichts. Fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen, ist die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Ausgangsgericht zurückzugeben. (Leitsätze der BeckRS-Redaktion) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Örtliche Zuständigkeit, Insolvenzverfahren, Verweisungsbeschluss, Handelsregistereintrag, Amtsermittlungspflicht, Bindungswirkung, örtliche Zuständigkeit, Insolvenzgericht, Zuständigkeitsbestimmung, Willkür, Sachverhaltsermittlung
Vorinstanz:
AG München vom 17.04.2026 – 1542 IN 1344/26

Tenor

1. Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts München – Insolvenzgericht – vom 17. April 2026 ist nicht bindend.
2. Die Sache wird an das Amtsgericht München zur weiteren Tatsachenaufklärung zurückgegeben.

Gründe

I.
1
Mit Antrag vom 7. April 2026, eingegangen beim Amtsgericht München – Abteilung für Insolvenz- und Restrukturierungssachen – am 9. April 2026, ersuchte der antragstellende Gläubiger (nachfolgend auch: Antragsteller) um Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin, einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in Liquidation. Die Schuldnerin komme ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach und sei zahlungsunfähig. Sie schulde dem Antragsteller vollstreckbar Steuern und steuerliche Nebenleistungen in Höhe von […] €. Laut Kontenabrufersuchen nach § 93 AO verfüge die Gesellschaft über keine eigene Bankverbindung. Ein Vollstreckungsversuch des Vollziehungsbeamten in das bewegliche Vermögen der Schuldnerin sei erfolglos verlaufen. Der unter der Geschäftsanschrift ansässige „Geschäftsführer“, bei dem es sich um einen sogenannten Reichsbürger handele, habe die Durchsuchung sowie sämtliche Auskünfte verweigert. Die Schuldnerin betreibe jedoch einen Webshop unter der Adresse […]. Die im Impressum genannte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sei mit derjenigen der Schuldnerin identisch. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass die Schuldnerin trotz der im Handelsregister eingetragenen Auflösung weiterhin ihre Geschäftstätigkeit ausübe.
2
Die Schuldnerin ist seit dem […] im Handelsregister B des Amtsgerichts München unter der Nummer HRB […] eingetragen. Als Sitz der Gesellschaft wurde München sowie als Geschäftsanschrift eine Adresse in M. eingetragen. Am 2. Mai 2019 wurde die Auflösung der Gesellschaft, die Bestellung des ursprünglichen Geschäftsführers […] als Liquidator sowie als neue Geschäftsanschrift eine Adresse in S. eingetragen. Der Sitz der (aufgelösten) Gesellschaft ist unverändert in M. .
3
Mit Verfügung vom 13. April 2026 wies das Amtsgericht den Antragsteller darauf hin, dass sich die örtliche Zuständigkeit „in erster Linie nach dem allgemeinen Gerichtsstand, also dem Sitz bzw. Wohnsitz der Schuldnerin“ richte. Befinde sich der Mittelpunkt einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin an einem anderen Ort, sei dieser maßgebend. Das Amtsgericht München sei für das Verfahren „demnach nicht zuständig, sondern das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Registergericht als Insolvenzgericht gemäß § 3 Abs. 1 InsO“.
4
Am 15. April 2026 beantragte der Antragsteller, den „Insolvenzantrag vom 07.01.2026 [sic] an das zuständige Amtsgericht Ludwigshafen am Rheim [sic] Registergericht als Insolvenzgericht zu verweisen“.
5
Mit Beschluss vom 17. April 2026 erklärte sich das Amtsgericht München für örtlich unzuständig und verwies das Verfahren „an das örtlich zuständige Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein (§§ 3, 4 InsO, § 281 ZPO)“. Der Beschluss wurde wie folgt begründet: „Der allgemeine Gerichtsstand der Schuldnerin befindet sich in L. .“
6
Das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein hat sich mit Beschluss vom 20. April 2026 für örtlich unzuständig erklärt (Ziffer 1 des Beschlusses) und das Verfahren dem „Oberlandesgericht München zur Bestimmung des zuständigen Gerichts“ vorgelegt (Ziffer 2 des Beschlusses). Das Amtsgericht München habe seine Zuständigkeit willkürlich verneint. Weder habe es der Schuldnerin rechtliches Gehör zum Verweisungsantrag gewährt, noch sei es seiner Amtsermittlungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO nachgekommen. Der Verweisungsbeschluss vom 17. April 2026 sei daher nicht bindend. Die zur Begründung herangezogene örtliche Unzuständigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO (allgemeiner Gerichtsstand) knüpfe an den Sitz der Schuldnerin an. Dieser befinde sich nach den eigenen Ermittlungen des Amtsgerichts München ausweislich des Handelsregisterauszugs weiterhin in M. . Es werde, soweit erkennbar, von niemandem in Rechtsprechung und Literatur vertreten, dass die Änderung der Geschäftsanschrift zu einer Änderung des allgemeinen Gerichtsstands oder des Satzungssitzes einer juristischen Person führe. Eine Zuständigkeit ergebe sich auch nicht aus dem – vom Amtsgericht München nicht herangezogenen, aber vorrangig zu prüfenden – Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO. Die Schuldnerin sei aufgelöst. Reine Abwicklungstätigkeiten stellten keine wirtschaftliche Tätigkeit in diesem Sinne dar. Selbst wenn man dies anders sähe, hätte es dem Amtsgericht München oblegen, dazu Feststellungen zu treffen.
7
Das Oberlandesgericht München gab mit Beschluss vom 23. April 2026 – unter Aufhebung von Ziffer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein – die Sache an das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein zurück. Das Oberlandesgericht sei für die Bestimmungsentscheidung nach § 4 InsO i. V. m. § 36 Abs. 2 ZPO nicht zuständig. Es obliege dem Ausgangsgericht, das Verfahren gegebenenfalls dem Bayerischen Obersten Landesgericht vorzulegen.
8
Diesem legte das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein das Verfahren sodann mit Beschluss vom 4. Mai 2026 zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor. Nachdem das Oberlandesgericht den Beschluss vom 20. April 2026 unter Hinweis auf § 9 EGZPO aufgehoben habe, sei „insoweit“ erneut zu entscheiden gewesen.
9
Mit Verfügung vom 6. Mai 2026 wurde den Beteiligten Gelegenheit gegeben, zur Frage der Zuständigkeitsbestimmung ergänzend bis spätestens 27. Mai 2026 Stellung zu nehmen.
10
Der Liquidator der Schuldnerin übersandte ein Schreiben vom 7. Mai 2026, eingegangen beim Bayerischen Obersten Landesgericht am 11. Mai 2026. Darin heißt es unter „Zweitens“: „[…] wurde am […] laut Gesellschafterbechluß/Notarvertrag mit sofortiger Wirkung aufgelöst. Der Sitz der Gesellschaft ist in S. […]“.
11
Der Antragsteller hat sich im Bestimmungsverfahren nicht mehr geäußert.
II.
12
Auf die statthafte Vorlage ist die fehlende Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts München – Insolvenzgericht – vom 17. April 2026 auszusprechen. Da bislang keine ausreichende Grundlage für die Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts vorliegt, ist die Sache an das Amtsgericht München zurückzugeben, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann.
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1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 4 InsO i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO durch das Bayerische Oberste Landesgericht liegen vor.
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a) Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kann auch im Insolvenzverfahren erfolgen (§ 4 Satz 1 InsO; vgl. BayObLG, Beschluss vom 19. Mai 2020, 1 AR 42/20, NZI 2020, 560; Patzina/Windau in M. er Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 36 Rn. 4 m. w. N.).
15
Das Amtsgericht München hat sich nach Eingang des Gläubigerantrags in dem dadurch eingeleiteten Zulassungsverfahren (vgl. BayObLG NZI 2020, 560 Rn. 13; Beschluss vom 8. September 1998, 1Z AR 77/98, NJW 1999, 367 [juris Rn. 3]; Ganter/Bruns in M. er Kommentar zur InsO, 5. Aufl. 2025, vor §§ 2 bis 10 Rn. 17) mit gemäß § 4 InsO i. V. m. § 281 Abs. 2 Satz 2, § 495 ZPO unanfechtbarem, dem Antragsteller und der Schuldnerin mitgeteiltem Verweisungsbeschluss vom 17. April 2026 für unzuständig erklärt, das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein durch die, dem Antragsteller und der Schuldnerin ebenfalls mitgeteilte, zuständigkeitsverneinende Entscheidung vom 20. April 2026. Diese wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 23. April 2026 nur „insoweit“ aufgehoben, als das Verfahren mit Ziffer 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein dem Oberlandesgericht München vorgelegt wurde. Die in Ziffer 1 dieses Beschlusses festgestellte örtliche Unzuständigkeit ist davon nicht erfasst worden.
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Die jeweils ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit erfüllt das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ im Sinne des § 4 InsO i. V. m. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2017, X ARZ 204/17, NJW-RR 2017, 1213 Rn. 12; BayObLG, Beschluss vom 24. November 2025, 102 AR 124/25 e, juris Rn. 31; NZI 2020, 242 Rn. 12; Schultzky in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 36 Rn. 34 f. m. w. N.). Eines Gesuchs von Verfahrensbeteiligten bedarf es im Fall von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nicht (BayObLG, Beschluss vom 19. Dezember 2019, 1 AR 139/19, NZI 2020, 242 Rn. 13; Pape in Uhlenbruck, InsO, 16. Aufl. 2025, § 3 Rn. 7; Schultzky in Zöller, ZPO, § 37 Rn. 2).
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b) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 36 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 9 EGZPO zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen, weil die Bezirke der am negativen Kompetenzkonflikt beteiligten Gerichte zum Zuständigkeitsbereich unterschiedlicher Oberlandesgerichte (Oberlandesgericht München und Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken) gehören und das mit der Rechtssache zuerst befasste Gericht in Bayern liegt.
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2. Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts kann in dem Verfahren nicht erfolgen, weil der Verweisungsbeschluss vom 17. April 2026 keine verfahrensrechtliche Bindungswirkung erzeugt, die bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts zu beachten wäre, und es bislang an hinreichenden tatsächlichen Feststellungen für die Entscheidung, welches Gericht für das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens tatsächlich zuständig ist, fehlt.
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a) Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts München entfaltet keine Bindungswirkung gemäß § 4 InsO i. V. m. § 281 Abs. 2 Satz 4, § 495 ZPO.
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Allerdings sind im Interesse der Prozessökonomie und zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten und dadurch bewirkten Verzögerungen und Verteuerungen des Verfahrens Verweisungsbeschlüsse gemäß § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO unanfechtbar und gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO für das Gericht, an welches verwiesen wird, grundsätzlich bindend. Demnach entziehen sich auch ein sachlich zu Unrecht ergangener Verweisungsbeschluss und die diesem Beschluss zugrunde liegende Entscheidung über die Zuständigkeit grundsätzlich jeder Nachprüfung (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 9. Juni 2015, X ARZ 115/15, NJW-RR 2015, 1016 Rn. 9; Beschluss vom 24. Januar 2006, X ARZ 446/05, juris Rn. 11; BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 2020, 1 AR 146/19, juris Rn. 19 zum Verfahren auf Insolvenzeröffnung; Greger in Zöller, ZPO, § 281 Rn. 16).
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Nach ständiger Rechtsprechung kommt einem Verweisungsbeschluss jedoch dann keine Bindungswirkung zu, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen angesehen werden kann, etwa weil er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder weil er jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss (BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 11; Beschluss vom 9. Juli 2002, X ARZ 110/02, NJW-RR 2002, 1498; zum Verfahren auf Insolvenzeröffnung BayObLG NZI 2020, 560 Rn. 40; NZI 2020, 242 Rn. 26). Letzteres ist hier der Fall.
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aa) Das mit dem Gläubigerantrag zuerst befasste Insolvenzgericht in M. hat sich darüber hinweggesetzt, dass die Verweisung eines Rechtsstreits gemäß § 4 InsO, § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt (vgl. BGH NJW-RR 2015, 1016 Rn. 12; Beschluss vom 13. Dezember 2005, X ARZ 223/05, NJW 2006, 847 Rn. 13; BayObLG NZI 2020, 242 Rn. 27; Ganter/Bruns in M. er Kommentar zur InsO, § 3 Rn. 33). Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 InsO hat das Insolvenzgericht von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind; das gilt auch für die die Zuständigkeit begründenden Tatsachen. Das nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO zuständige Insolvenzgericht hat deshalb die Umstände, welche die örtliche Zuständigkeit eines anderen Insolvenzgerichts begründen sollen, selbst zu würdigen und den Sachverhalt insoweit von Amts wegen aufzuklären. Erst wenn danach ein Gerichtsstand bei ihm nicht eröffnet ist, kann es seine örtliche Unzuständigkeit aussprechen (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006, X ARZ 446/05, juris Rn. 11 f.; NJW 2006, 847 Rn. 13; BayObLG NZI 2020, 560 Rn. 42; NZI 2020, 242 Rn. 27).
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bb) Gemäß den maßgeblichen Regelungen der § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Sätze 1 und 2 InsO ist das Amtsgericht als Insolvenzgericht (sachlich und) örtlich ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Mittelpunkt der selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des jeweiligen Schuldners oder – nachrangig – sein allgemeiner Gerichtsstand (§ 4 InsO i. V. m. §§ 12, 13, 17 ZPO) liegt (BayObLG NZI 2020, 560 Rn. 31; NZI 2020, 242 Rn. 20; Ganter/Bruns in M. er Kommentar zur InsO, § 3 Rn. 4, 17). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Anknüpfungsmerkmale zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der Eingang des Insolvenzantrags bei Gericht (BGH, Beschluss vom 22. März 2007, IX ZB 164/06, NJW-RR 2007, 1062 Rn. 5; Ganter/Bruns in M. er Kommentar zur InsO, § 3 Rn. 5). cc) Das Amtsgericht München hat den Verweisungsbeschluss vom 17. April 2026 allein damit begründet, dass sich der „allgemeine Gerichtsstand der Schuldnerin […] in L. “ befinde. Diese Begründung legt es nahe, dass das Gericht seiner Entscheidung § 3 Abs. 1 Satz 1 InsO („Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.“) zugrunde gelegt hat.
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Auch in dem nach Eingang des Gläubigerantrags in der Verfügung vom 13. April 2026 enthaltenen Hinweis an den Antragsteller ist ausgeführt, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts „in erster Linie nach dem allgemeinen Gerichtsstand, also dem Sitz bzw. Wohnsitz der Schuldnerin“ richte. Zwar hat das Amtsgericht darin weiter ausgeführt, dass der Mittelpunkt einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit dann maßgebend sei, wenn sich dieser „an einem anderen Ort“ als dem allgemeinen Gerichtsstand befinde. Der sich daran anschließende Hinweis, das Amtsgericht München sei „demnach“ nicht zuständig, lässt sich jedoch nicht so verstehen, dass es die Verneinung seiner Zuständigkeit mit Beschluss vom 17. April 2026 mit einem – nicht zur Zuständigkeit des Amtsgerichts München gehörenden – Ort der wirtschaftlichen Tätigkeit der Schuldnerin im Bezirk des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein als Insolvenzgericht begründen wollte. Den Verweisungsbeschluss hat das Amtsgericht München nicht ersichtlich darauf gestützt, sondern vielmehr – trotz des vorausgegangenen Hinweises – nur und ausdrücklich auf den „allgemeine[n] Gerichtsstand der Schuldnerin […] in L. “.
25
Dieser besteht jedoch beim Amtsgericht München, weil die Schuldnerin ihren satzungsmäßig festgelegten und zum Handelsregister angemeldeten Sitz (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4a, § 10 Abs. 1 Satz 1 GmbHG; § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO) in dessen Bezirk hat. Dies ergibt sich aus dem vom Amtsgericht zur Akte gegebenen Handelsregisterauszug der Schuldnerin, wonach am […] lediglich eine Änderung der Geschäftsanschrift, nicht aber eine Änderung des Sitzes der Gesellschaft (München) in das Handelsregister eingetragen wurde. Der Satzungssitz der Gesellschaft befindet sich weiterhin in M. . Die Änderung der Geschäftsanschrift (vgl. § 8 Abs. 4 Nr. 1, § 10 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) ohne Sitzverlegung hat auf den allgemeinen Gerichtsstand der GmbH keine Auswirkung (BayObLG, Beschluss vom 27. Januar 2020, 1 AR 146/19, juris Rn. 17; NZI 2020, 242 Rn. 23; OLG Hamm, Beschluss vom 17. Januar 2025, I-1 UH 46/24, juris Rn. 18). Ein Zusammenhang der Geschäftsadresse mit dem Satzungssitz ist auch aus Rechtsgründen nicht erforderlich (Ganter/Bruns in M. er Kommentar zur InsO, § 3 Rn. 17). Die Entscheidung entbehrt daher jeder gesetzlichen Grundlage und ist deshalb willkürlich.
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dd) Für die Vornahme der dem Amtsgericht obliegenden und sich im Hinblick auf die Angaben im Insolvenzantrag aufdrängenden Ermittlungen zum Mittelpunkt einer im Zeitpunkt der Antragstellung möglicherweise fortdauernden Geschäftstätigkeit der Schuldnerin an der Geschäftsadresse in S. ist nichts ersichtlich. Bereits die offensichtlich unzureichende Erfassung des Sachverhalts kann objektive Willkür begründen (vgl. BGH NJW 2006, 847 [juris Rn. 13]; BayObLG NZI 2020, 560 Rn. 43). Auch das ist hier der Fall.
27
Nach der Begründung des Insolvenzantrags sei der Liquidator […] unter der Geschäftsanschrift in S. tatsächlich ansässig. Die Schuldnerin betreibe trotz der im Handelsregister eingetragenen Auflösung einen Webshop. Auch die im dortigen Impressum genannte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sei mit derjenigen der Schuldnerin identisch. Allerdings unterhalte diese gemäß dem Ergebnis des Kontenabrufersuchens keine Bankverbindung mehr. Diesen Anhaltspunkten ist das Amtsgericht nicht ersichtlich nachgegangen, sondern hat die Verweisung allein auf den – allerdings in M. bestehenden – allgemeinen Gerichtsstand der Schuldnerin gestützt.
28
b) Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Insolvenzgerichts liegen nicht vor. Zur Durchführung der ausstehenden Aufklärung zur örtlichen Zuständigkeit ist die Sache an das Amtsgericht München zurückzugeben. Die vorliegenden Erkenntnisse reichen bisher nicht aus, um die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein auszusprechen.
29
aa) Es liegen aufgrund der vorstehenden Ausführungen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Schuldnerin (jedenfalls) im Zeitpunkt der Antragstellung noch werbend tätig gewesen ist oder möglicherweise sogenannte „Abwicklungsmaßnahmen mit Außenwirkung“, z. B. durch den Abverkauf restlicher Warenbestände, entfaltet hat (vgl. dazu Ganter/Bruns in M. er Kommentar zur InsO, § 3 Rn. 9; Pape in Uhlenbruck, InsO, § 3 Rn. 11 m. w. N.). Gegen eine werbende Tätigkeit der Schuldnerin könnte sprechen, dass sie nach Angaben des Antragstellers über keine eigene Bankverbindung (mehr) verfügt. Unklar ist auch, ob der Webshop von der Schuldnerin oder einer anderen (juristischen oder natürlichen) Person betrieben wird. Beschränkt sich die Tätigkeit der Schuldnerin dagegen auf bloße Verwaltungsmaßnahmen wie die Aufbewahrung der Geschäftsbücher oder das Führen von Korrespondenz, genügte dies nach – soweit ersichtlich – mittlerweile einhelliger und zutreffender Meinung nicht für die Annahme von Geschäftstätigkeit (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 5.9.2006, 4 AR 60/06, juris Rn. 13; OLG Schleswig, Beschluss vom 4. Februar 2004, 2 W 14/04, NZI 2004, 264 [juris Rn. 5]; Ganter/Bruns in M. er Kommentar zur InsO, § 3 Rn. 9; Pape in Uhlenbruck, InsO, § 3 Rn. 11 m. w. N.; vgl. auch BayObLG NZI 2020, 560 Rn. 33).
30
bb) Dem hätte das Amtsgericht gemäß seiner Amtsermittlungspflicht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 InsO) nachgehen und die vorgebrachten Umstände, welche die örtliche Zuständigkeit eines anderen Insolvenzgerichts begründen können, selbst prüfen und würdigen müssen.
31
Die demnach erforderlichen Tatsachenermittlungen zur Feststellung des zuständigen Gerichts und deren Würdigung fallen nicht in die Zuständigkeit des anstelle des Bundesgerichtshofs (§ 36 Abs. 2 ZPO) mit Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO befassten Gerichts (BayObLG, Beschluss vom 13. November 2024, 102 AR 119/24 e, juris Rn. 27; Beschluss vom 20. April 2023, 101 AR 15/23, juris Rn. 35 m. w. N.).
32
cc) Sollte das Amtsgericht München nach Abschluss der erforderlichen Prüfungen zu dem Ergebnis kommen, dass eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit der Schuldnerin trotz ihrer im Handelsregister eingetragenen Auflösung fortbesteht und sich ihr Mittelpunkt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO an der angegebenen Geschäftsadresse in S. befindet, könnte darauf gegebenenfalls eine – erneute – Verweisung an das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein gestützt werden.