Inhalt

BayObLG, Beschluss v. 16.06.2026 – 101 Sch 171/25 e
Titel:

Wirksamkeit und Auslegung von Schiedsvereinbarungen bei mehrsprachigen Vertragsfassungen ohne Vorrangregelung

Normenketten:
ZPO § 1029 Abs. 1, § 1032 Abs. 2, § 1040 Abs. 3 S. 2
BGB § 133, § 157
Leitsätze:
1. Bei der Frist des § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO handelt es sich nicht um eine Rechtsmittelfrist, sondern um eine Ausschlussfrist, sodass die Versäumung des Antrags nach § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO den Einwand der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung für das Schiedsverfahren und für das Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem staatlichen Gericht ausschließt, wobei aber prozessuale oder materiellrechtliche Ausschlussfristen auch dadurch gewahrt werden können, dass der Antrag innerhalb der Frist beim unzuständigen Gericht eingeht und das unzuständige Gericht das Verfahren an das zuständige Gericht verweist oder abgibt. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Darlegungs- und beweispflichtig für das wirksame Zustandekommen einer formgültigen Schiedsvereinbarung ist derjenige, der sich darauf beruft. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Voraussetzung für eine Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist, dass sich der freie Wille der Parteien zur Unterwerfung unter den Spruch eines privaten Schiedsgerichts unter Verzicht auf die Entscheidung staatlicher Gerichte eindeutig feststellen lässt. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
4. Im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 S. 2 ZPO gilt keine andere Beweislastverteilung als im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Schiedsvereinbarung, Vertragsauslegung, Schiedsgerichtszuständigkeit, Schlichtungsverfahren, Parteiwille, Beweislastverteilung, Schiedsgericht, Zuständigkeit, Rechtsweg, Ausschlussfrist, Darlegungslast, Vollstreckbarerklärung, Auslegung, Gültigkeit, Schiedsgerichtsklausel

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass für eine Klage der Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin zur Durchsetzung der in der Klagebegründung der Antragsgegnerin vom 25. Juli 2025 geltend gemachten Ansprüche nicht der Schiedsgerichtshof der Deutschen Industrie- und Handelskammer, sondern die staatlichen Gerichte zuständig sind.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf [...] festgesetzt.

Gründe

I.
1
Die Antragstellerin begehrt als Beklagte eines Schiedsverfahrens die Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts, das mit Zwischenentscheid vom 3. November 2025 seine Zuständigkeit bejaht hat.
2
Die Antragstellerin ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft einer spanischen Kapitalgesellschaft. Die Parteien schlossen am 11. September 2024 einen
3
Subunternehmervertrag. Gegenstand dieses Vertrags war die Ausführung von Projektbauarbeiten im Zusammenhang mit Glasfaserbohrarbeiten, die die Antragsgegnerin als Subunternehmerin ausführen sollte. Verhandlungssprache war Englisch. Der Vertrag wurde in deutscher und spanischer Sprache geschlossen. Er enthält keine Regelung, welche der beiden Sprachfassungen maßgeblich sein solle. § 21 des Vertrags lautet:
§ 21 Cláusula de Mediación y/o Arbitraje
En caso de controversia derivada del presente contrato, las partes se comprometen a llevar a cabo un arbitraje ante la Cámara de Comercio de Múnich.
§ 21 Schlichtungs- und/oder Schiedsklausel
Bei Streitigkeiten aus diesem Vertrag verpflichten sich die Parteien ein Schlichtungsverfahren vor der IHK (Industrie und Handelskammer München) durchzuführen.
4
Mit anwaltlichem Schreiben vom 25. Juli 2025 reichte die Antragsgegnerin eine „An die Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer, ...“ gerichtete „Klagebegründung“ ein. Darin führte sie aus, die Zuständigkeit der IHK München ergebe sich aus § 21 des Subunternehmervertrags, der die oben genannte Schlichtungsklausel enthalte. Da es sich um eine Streitigkeit aus dem Subunternehmervertrag handle, sei das Schlichtungsverfahren vor der IHK München gemäß der vertraglichen Vereinbarung der Parteien durchzuführen.
5
Das Sekretariat des Schiedsgerichtshofs bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer in Berlin (im Folgenden: SGH) forderte die Antragstellerin mit E-Mail vom 15. August 2025 auf, sich als Schiedsbeklagte für eine virtuelle Verfahrensmanagementplattform registrieren zu lassen. Dieser E-Mail war eine E-Mail des Sekretariats des SGH vom 6. August 2025 an die Antragstellerin beigefügt, in der mitgeteilt wurde, dass am 25. Juli 2025 beim SGH ein Schiedsverfahren eingeleitet worden sei.
6
Mit Schreiben vom 8. September 2025 rügte die Antragstellerin die sachliche und örtliche Zuständigkeit des SGH. Mit weiteren Schreiben vom 10. und 18. September 2025 rügte die Antragstellerin ausdrücklich die fehlende Schiedsgerichtsbarkeitskompetenz.
7
Die Antragstellerin reichte mit Schreiben vom 13. Oktober 2025 rein vorsorglich zur Wahrung ihrer Rechte eine Klageerwiderung ein, in der sie die Unzuständigkeitsrüge ausdrücklich wiederholte.
8
Mit Zwischenentscheid vom 3. November 2025, der Antragstellerin am selben Tag über die SGH-Verfahrensmanagementplattform zugegangen, wurden die Rügen und Anträge der Antragstellerin betreffend die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zurückgewiesen und festgestellt, dass das Schiedsgericht für die Entscheidung über die von der Antragsgegnerin mit ihrer Klagebegründung vom 25. Juli 2025 geltend gemachten Ansprüche zuständig sei. In § 21 des Vertrags sei eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen worden. Zwar werde in der deutschen Fassung nur eine Schlichtung ausdrücklich erwähnt. Bei der Auslegung der vertraglichen Vereinbarung sei jedoch auf die objektive Bedeutung abzustellen. Aufgrund der Gesamtheit der Umstände, insbesondere des Wortlauts sowie der Entstehungsgeschichte des Vertrags, habe das Schiedsgericht keinen vernünftigen Zweifel, dass die Parteien in § 21 des Vertrags eine schiedsgerichtliche Zuständigkeit unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs begründen wollten. Bei der Auslegung sei jedenfalls auch die spanische Textfassung, die der deutschen Fassung zumindest gleichwertig sei, zu berücksichtigen. Diese könne das Schiedsgericht anhand eigener fachbezogener Sprachkenntnisse ohne Weiteres beurteilen. Die spanische Fassung spreche nur von „arbitraje“, also einem Schiedsverfahren. Dafür, dass § 21 des Vertrags so verstanden werden müsse, dass im Fall von Streitigkeiten ein Schiedsverfahren durchgeführt werden solle, spreche neben der eindeutigen spanischen Textfassung, dass die Muttergesellschaft der Antragstellerin ihren Sitz in Spanien habe und die spanische Textfassung aus Sicht eines verständigen Empfängers diejenige sei, die ins Deutsche übersetzt worden sei. Die Parteien hätten dies im Rahmen des Strukturgesprächs im Übrigen ausdrücklich bestätigt. Dies spreche für einen objektiven Empfänger dagegen, dass der deutschen Textfassung eine überragende Bedeutung zukommen sollte. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Parteien auf Englisch korrespondiert hätten, was ebenfalls dagegenspräche, dass allein (oder vorrangig) die deutsche Sprachfassung maßgeblich sein sollte. Die Antragsgegnerin habe die Klausel so verstanden, dass damit auf ein Schiedsverfahren verwiesen werde. Zum einen habe sie sich in ihrer Klagebegründung ausdrücklich auf § 21 des Vertrags bezogen. Zum anderen habe sie mit E-Mail vom 29. Juli 2025 (gemeint wohl: vom 4. August 2025) an das Sekretariat des SGH klargestellt, dass auch aus ihrer Sicht durch die Verwendung des spanischen Begriffs „arbitraje“ auf ein Schiedsverfahren Bezug genommen werde und der gemeinsame Parteiwille bei Abschluss des Vertrags auf die Durchführung eines Schiedsverfahrens gerichtet gewesen sei. Dem sei die Antragstellerin nicht entgegengetreten. Insbesondere habe sie nicht behauptet, sie habe durch die Verwendung einer deutschen Übersetzung und trotz des unveränderten spanischen Wortlauts kein Schiedsverfahren (mehr) durchführen wollen. Beide Parteien hätten daher bei Abschluss des Vertrags dasselbe Verständnis gehabt, sodass kein Dissens vorliege, der einer Einigung auf die Durchführung eines Schiedsverfahrens möglicherweise entgegenstehen könnte. Nach dem übereinstimmenden Parteivorbringen sei die Originalfassung des Vertrags diejenige in spanischer Sprache; die Antragstellerin sei dem Verständnis des Schiedsgerichts, die spanische Textfassung sei von der Antragstellerin bzw. deren Muttergesellschaft erstellt und anschließend zur Verwendung in verschiedenen Ländern in die dort jeweils gebräuchlichen Sprachen übersetzt worden, nicht entgegengetreten.
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Die Antragstellerin begehrt mit an das Oberlandesgericht München gerichtetem Schreiben vom 3. Dezember 2025, dort eingegangen am selben Tag, die Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts. Das Oberlandesgericht München hat das Verfahren mit Beschluss vom 5. Dezember 2025 an das Bayerische Oberste Landesgericht abgegeben.
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Die Antragstellerin ist der Ansicht, zwischen den Parteien sei keine wirksame Schiedsabrede getroffen worden. Die Parteien hätten vielmehr vereinbart, der Anrufung staatlicher Gerichte ein Schlichtungsverfahren bzw. Mediationsverfahren vor der IHK München vorzuschalten. Sie habe erstmals im Zwischenbescheid davon erfahren, dass es am 29. Juli 2025 zu Schriftverkehr zwischen dem anwaltlichen Vertreter der Antragsgegnerin und der Leiterin des SGH-Verfahrensmanagements gekommen sei, der zu einem in der Akte nicht näher dokumentierten Telefonat geführt habe. Sie habe ferner erst durch den Zwischenbescheid erfahren, dass der anwaltliche Vertreter der Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf dieses Telefonat klargestellt habe, dass die Parteien nach übereinstimmender Auffassung ein Schiedsverfahren und kein Schlichtungsverfahren gewollt hätten und die spanische Fassung des Vertrags, welche auf „arbitraje“ Bezug nehme, insoweit den Parteiwillen zutreffend wiedergebe. Diesem Vorbringen der Antragsgegnerin habe sie mangels Kenntnis hiervon nicht entgegentreten können. Eine übereinstimmende Auffassung der Parteien, ein Schiedsverfahren durchzuführen, habe es nicht gegeben. In dem Strukturgespräch vom 16. Oktober 2025 sei – entgegen der Darstellung im Protokoll – von den Parteien nicht ausdrücklich die Annahme des Einzelschiedsrichters, es liege ein Übersetzungsfehler vor, bestätigt worden. Die Parteien hätten die Ausführungen des Einzelschiedsrichters nur zur Kenntnis genommen. Die Thesen des Schiedsgerichts ließen sich weder sachgerecht auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen noch seien derartig hypothetische ergänzende Auslegungen rechtlich möglich. Maßgeblich sei vielmehr, dass es sich bei beiden Vertragsparteien um deutsche Gesellschaften handle. Ausweislich der zugrundeliegenden Unterlagen sei auf Englisch verhandelt worden. Der Vertrag sei nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Danach sei allein die deutsche Vertragsversion maßgeblich und entscheidend. Dass für den Empfänger – die Antragsgegnerin – auch nur im Ansatz die spanische Textversion verständlich oder nachvollziehbar gewesen sei, gehe aus keinem Anhaltspunkt hervor. Ein etwaiger Vorrang für die spanische Vertragsversion sei aus der deutschen Sprachversion nicht ersichtlich. Die Antragstellerin habe eine deutsche Rechtsanwältin aus München mit der Erstellung des Subunternehmervertrags in beiden Sprachen beauftragt. Die Argumentation des Schiedsgerichts, die Antragsgegnerin habe § 21 des Vertrags in dem Sinne des Verweises auf ein Schiedsverfahren verstanden, sei nicht nachvollziehbar, da die Antragsgegnerin sowohl in der Klagebegründung als auch im Klageantragsformular nur das Wort „Schlichtungsverfahren“ verwendet habe.
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Die Antragstellerin beantragt,
die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts mit Schiedsort München, Einzelschiedsrichter Rechtsanwalt […], das mit Zwischenentscheid vom 03.11.2025, in dem vom Schiedsgerichtshof bei der Deutschen Industrie- und Handelskammer administrierten Verfahren (ECLI:SGH:2025/07/02), seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ansprüche, die die Antragsgegnerin und dortige Schiedsklägerin mit ihrer Klagebegründung vom 25. Juli 2025 gegen die Antragstellerin und Schiedsbeklagte geltend macht, bejahte, wird festgestellt.
12
Der Antragsgegnerin wurde mit Verfügungen vom 5. Januar und 26. Februar 2026 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Eine Stellungnahme ist nicht eingegangen.
II.
13
Der zulässige Antrag gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO hat in der Sache Erfolg.
14
1. Der Antrag ist zulässig.
15
a) Das Bayerische Oberste Landesgericht ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 1 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu für die gerichtliche Entscheidung über den Antrag vom 3. November 2025 zuständig, weil der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in Bayern liegt.
16
b) Der Antrag ist statthaft und rechtzeitig gestellt, § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
17
Der Antrag muss innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Zwischenentscheids eingereicht werden. Diese Frist hat die Antragstellerin mit dem Eingang Ihres Antrags am 3. Dezember 2025 beim (unzuständigen) Oberlandesgericht München gewahrt. Der Schriftsatz ist zwar erst am 5. Dezember 2025 beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingegangen. Der Antrag ist gleichwohl fristgerecht gestellt worden. Bei der Frist des § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO handelt es sich nicht um eine Rechtsmittelfrist, sondern eine Ausschlussfrist (OLG München, Beschluss vom 26. Januar 2016, 34 SchH 13/15, NZG 2016, 662 [juris Rn. 35] m. w. N.). Die Versäumung des Antrags nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO schließt den Einwand der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung für das Schiedsverfahren und für das Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem staatlichen Gericht aus (BGH, Beschluss vom 27. März 2003, III ZB 83/02, SchiedsVZ 2003, 133 [juris Rn. 4]). Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung können prozessuale oder materiellrechtliche Ausschlussfristen auch dadurch gewahrt werden, dass der Antrag innerhalb der Frist beim unzuständigen Gericht eingeht und das unzuständige Gericht das Verfahren an das zuständige Gericht verweist oder abgibt (vgl. BayObLG, Beschl. v. 17. Mai 2023, 102 Sch 44/22, juris Rn. 37 m. w. N.). Die Regelung des § 1040 ZPO soll gewährleisten, dass die Kompetenzfrage grundsätzlich in einem frühen Verfahrensstadium geklärt wird (BGH SchiedsVZ 2003, 133 [juris Rn. 4]). Die Einreichung eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung bei einem unzuständigen Gericht innerhalb der Frist erfüllt diese Funktion.
18
2. Der auf die Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerichtete Antrag ist begründet, da eine formwirksame Schiedsvereinbarung nicht dargetan ist.
19
a) Ein zulässiges schiedsrichterliches Verfahren setzt eine wirksame Schiedsvereinbarung voraus. § 1029 Abs. 1 ZPO erfordert eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.
20
Darlegungs- und beweispflichtig für das wirksame Zustandekommen einer formgültigen Schiedsvereinbarung ist derjenige, der sich darauf beruft (BayObLG, Beschluss vom 19. August 2022, 102 SchH 99/21, NZG 2022, 1344 [juris Rn. 64]; Beschl. v. 8. Mai 2001, 4Z SchH 2/01, juris Rn. 11 jeweils zu einem Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO). Jedenfalls für Verfahren nach § 1032 Abs. 1 ZPO ist diese Verteilung weitgehend anerkannt (vgl. BGH, Urt. v. 17. Mai 2011, XI ZR 352/08, juris Rn. 21 m. w. N.). Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast ist für Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO gleichermaßen sachgerecht. Der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Justizgewähranspruch umfasst das Recht auf Zugang zu den staatlichen Gerichten (BVerfG, Beschluss vom 26. April 2004, 1 BvR 1819/00, juris Rn. 9). Voraussetzung für eine Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist deshalb, dass sich der freie Wille der Parteien zur Unterwerfung unter den Spruch eines privaten Schiedsgerichts unter Verzicht auf die Entscheidung staatlicher Gerichte eindeutig feststellen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 3. April 2000, II ZR 373/98, NZG 2000, 897 [juris Rn. 9]). Diese Grundsätze haben Vorwirkung auf Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO, in denen die Entscheidung des Schiedsgerichts über die eigene Zuständigkeit überprüft werden soll. Verbleiben Zweifel am wirksamen Abschluss einer Schiedsvereinbarung, geht dies – unabhängig von den jeweiligen Parteirollen zu – Lasten derjenigen Partei, die einen wirksamen Abschluss behauptet. Anderes mag gelten, wenn sich die Parteien einer Schiedsvereinbarung lediglich über die wirksame Beendigung derselben streiten (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 20. Januar 2005, 10 SchH 2/04, juris Rn. 14). Im Verfahren nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO gilt insoweit keine andere Beweislastverteilung als im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs (vgl. BayObLG NZG 2022, 1344 [juris Rn. 64] zu § 1032 Abs. 2 ZPO).
21
b) Vorliegend kann der Senat keine hinreichende Überzeugung dahingehend gewinnen, dass eine Schiedsvereinbarung existiert, die der Antragsgegnerin für ihre mit der Klagebegründung gegen die Antragstellerin geltend gemachten Ansprüche den Weg zu den ordentlichen Gerichten versperren würde.
22
aa) In § 21 des Vertrags vom 11. September 2024 kommt nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die Parteien für alle Streitigkeiten, die in den durch diesen Vertrag begründeten Beziehungen auftreten können, den ordentlichen Rechtsweg ausgeschlossen und die endgültige Entscheidung einem Schiedsgericht zugewiesen haben.
23
Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und demgemäß in erster Linie dieser und der ihm zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen. Bei der Willenserforschung sind aber auch der mit der Erklärung verfolgte Zweck, die Interessenlage der Parteien und die sonstigen Begleitumstände zu berücksichtigen, die den Sinngehalt der gewechselten Erklärungen erhellen können. Dabei sind empfangsbedürftige Willenserklärungen, bei deren Verständnis regelmäßig auch der Verkehrsschutz und der Vertrauensschutz des Erklärungsempfängers maßgeblich ist, so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 16. Oktober 2012, X ZR 37/12, BGHZ 195, 126 Rn. 18).
24
Aus der deutschen Fassung ergibt sich nicht, dass die Parteien eine Schiedsabrede treffen wollten. Nach dem Wortlaut verpflichten sich die Parteien in dieser mit „Schlichtungs- und/oder Schiedsklausel“ überschriebenen Regelung lediglich, ein Schlichtungsverfahren vor der IHK München durchzuführen.
25
Dahingestellt bleiben kann, ob das in der spanischen Fassung verwendete Wort „arbitraje“ – wie vom Schiedsgericht angenommen – nur ein Schiedsverfahren und kein Schlichtungsverfahren bezeichnet, da dann widersprüchliche Fassungen vorlägen und nicht von einem Vorrang der spanischen Fassung auszugehen ist. Der Vertrag enthält keine Regelung, welche Sprachfassung vorrangig sein soll. Die anderweitige Vereinbarung eines Vorrangs der spanischen Fassung ist von der Antragsgegnerin weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Auch die Begleitumstände sprechen nicht für einen Vorrang der spanischen Fassung. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin – eine deutsche Kapitalgesellschaft – die Tochtergesellschaft einer spanischen Kapitalgesellschaft ist, reicht hierfür nicht aus. Die Antragstellerin hat in ihrem Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO vorgebracht, die Parteien hätten im Rahmen des Strukturgesprächs vom 16. Oktober 2025 die Ansicht des Schiedsgerichts, der Vertrag stamme ursprünglich von der spanischen Muttergesellschaft der Antragstellerin und sei ins Deutsche übersetzt worden, nicht bestätigt, sondern lediglich zur Kenntnis genommen. Selbst wenn der Vertrag von der spanischen Muttergesellschaft der Antragstellerin stammen würde und ins Deutsche übersetzt worden wäre – was die Antragstellerin im Rechtbehelfsverfahren in Abrede gestellt hat – ergäbe sich hieraus kein Vorrang der spanischen Fassung. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind – wie ausgeführt – nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Dass diese Umstände der Antragsgegnerin – ebenfalls einer deutschen Kapitalgesellschaft – erkennbar waren, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. In den Blick zu nehmen ist ferner, dass die Parteien den Vertrag vom 11. September 2024 unter der deutschen Fassung unterzeichnet haben, nicht unter der spanischen Fassung.
26
Die dargestellten Gesamtumstände lassen auch keinen Schluss darauf zu, dass mit der deutschen Fassung abweichend vom Wortlaut eine Schiedsabrede getroffen wurde.
27
bb) Dass die Parteien bei Abschluss des Vertrags vom 11. September 2024 übereinstimmend den Willen hatten, in § 21 des Vertrags eine Schiedsvereinbarung zu treffen, hat die Antragsgegnerin, die sich – trotz Gelegenheit – im Rechtsbehelfsverfahren nicht geäußert hat, nicht dargetan.
28
Die Antragstellerin hat – von der Antragsgegnerin unwidersprochen – vorgebracht, entgegen den Ausführungen des Schiedsgerichts im Zwischenentscheid sei es nicht der übereinstimmende Wille der Parteien gewesen, eine Schiedsabrede zu treffen. Dem Vorbringen der Antragsgegnerin in der E-Mail vom 4. August 2025, der gemeinsame Parteiwille bei Abschluss des Vertrags sei auf Durchführung eines Schiedsverfahrens gerichtet gewesen, habe sie im Schiedsverfahren nicht entgegentreten können, da sie von dieser E-Mail erstmals durch den Zwischenentscheid Kenntnis erlangt habe.
29
3. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es nicht. Der Zwischenentscheid stellt keinen (Prozess-) Schiedsspruch im Sinne von § 1054 ZPO dar, weshalb die für Verfahren über die Aufhebung eines Schiedsspruchs geltende Norm des § 1063 Abs. 2 ZPO nicht greift (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014, III ZB 83/13, BGHZ 202,168 Rn. 5; OLG München NZG 2016, 662 [juris Rn. 32]; Beschluss vom 18. Dezember 2014, 34 SchH 3/14, juris Rn. 57; Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1040 Rn. 51; Althammer in Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 1040 Rn. 19). Die entscheidungsrelevanten Tatsachen sind aktenkundig und bedürfen keiner ergänzenden mündlichen Erörterung. Die Antragsgegnerin hatte Gelegenheit, zu der streitigen Zuständigkeitsfrage Stellung zu nehmen.
III.
30
Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
31
Der Streitwert in Angelegenheiten nach § 1040 Abs. 3 ZPO ist mit einem für angemessen erachteten Bruchteil des Hauptsachestreitwerts der Schiedsklage anzusetzen. Diesen bemisst der Senat in Angelegenheiten nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in der Regel mit einem Fünftel der Hauptsache (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018, I ZB 12/17, juris Rn. 5; BayObLG, Beschluss vom 10. Oktober 2022, 101 SchH 46/22, SchiedsVZ 2023, 100 [juris Rn. 88] jeweils zu einem Antrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO).