Inhalt

LG München II, Beschluss v. 12.06.2026 – 14 O 155/26
Titel:

Sofortige Beschwerde, Beschwerdebegründung, Verschulden, Entscheidungsänderung, Landgericht, Vorsitzender Richter

Schlagworte:
Sofortige Beschwerde, Beschwerdebegründung, Verschulden, Entscheidungsänderung, Landgericht, Vorsitzender Richter
Rechtsmittelinstanzen:
OLG München, Beschluss vom 16.06.2026 – 31 W 840/26 e
OLG München, Berichtigungsbeschluss vom 01.07.2026 – 31 W 840/26 e

Tenor

Der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss vom 27.05.2026 (Bl. 73/75 d. A.) wird nicht abgeholfen, § 572 Abs. 1 ZPO.

Gründe

1
Der sofortigen Beschwerde wird aus den im angefochtenen Beschluss genannten Gründen nicht abgeholfen. Auch aufgrund der Beschwerdebegründung ist eine Änderung der Entscheidung nicht möglich. Die von der Beklagten benannten Umstände stehen ihrem Verschulden nicht entgegen, wurden zu ihren Gunsten aber bei der Bemessung bereits berücksichtigt.