Inhalt

OLG München, Beschluss v. 16.06.2026 – 31 W 840/26 e
Titel:

Voraussetzungen der Verhängung eines Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 ZPO bei unentschuldigtem Ausbleiben einer Partei

Normenkette:
ZPO § 141 Abs. 3 S. 1, S. 3, § 380
Leitsätze:
1. Ein Ordnungsgeld nach § 141 Abs. 3 ZPO darf nur verhängt werden, wenn das unentschuldigte Ausbleiben einer Partei die Sachaufklärung erschwert und den Prozess verzögert. Das Gericht muss sein Ermessen unter Abwägung aller Umstände ausüben. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen eine nicht erschienene Partei setzt einen vorherigen Hinweis auf die möglichen Sanktionsfolgen gem. § 141 Abs. 3 S. 3 ZPO voraus. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Ordnungsgeld, persönliches Erscheinen, Ermessensausübung, Hinweispflicht, Sachverhaltsaufklärung, Prozessverzögerung, Beschwerdeverfahren
Vorinstanz:
LG München II, Beschluss vom 12.06.2026 – 14 O 155/26

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 12.06.2026, Az. 14 O 155/26, aufgehoben.

Gründe

I.
1
Die Beklagte wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes.
2
Mit Verfügung vom 30.03.2026 beraumte der Vorsitzende des Erstgerichts Termin zur Güteverhandlung und für den Fall des Nichterscheinens einer Partei oder Erfolglosigkeit der Güteverhandlung unmittelbar anschließenden Haupttermin auf den 21.05.2026, 8 Uhr an. Unter Ziffer 2.1 der Terminsverfügung wurde u.a. das persönliche Erscheinen der Beklagten angeordnet. Dazu hieß es „Die Anordnung des persönlichen Erscheinens erfolgt zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 141 Abs. 1 ZPO) und für einen Güteversuch (§ 278 Abs. 3 ZPO). Das Gericht wird bei Nichterscheinen einer Partei regelmäßig sofort in die mündliche Verhandlung eintreten (§ 279 Abs. 1 S. 1 ZPO) und bei Nichterscheinen beider Parteien bzw. deren Prozessbevollmächtigten das Ruhen des Verfahrens anordnen (§ 278 Abs. 4 ZPO)“.
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Ausweislich des Terminsprotokolls vom 21.05.2026 erschien die Beklagte nicht, sondern nur ihr Prozessbevollmächtigter. Laut Protokoll wurde der Vorsitzende um 08.06 Uhr von der Geschäftsstelle informiert, dass die Kanzlei des Beklagtenvertreters angerufen habe, da dort wiederum die Beklagte angerufen und mitgeteilt habe, sie komme nicht zum Termin, da sie sich nicht gut fühle. Der Erstrichter behielt sich die Prüfung der Verhängung von Ordnungsmitteln vor und nahm in das Protokoll auf, dass die Beklagte Gelegenheit habe, „ihre Verhandlungs – /Reiseunfähigkeit durch ärztliches Attest mit erkennbarer Diagnose nachzuweisen binnen einer Woche“. Der Termin endete mit der Einräumung einer Schriftsatzfrist für den Klägervertreter, der Einräumung einer Äußerungsfrist zur Frage der Verweisung an den Güterichter sowie der Bestimmung eines Verkündungstermins auf den 25.06.2026.
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Der Beklagtenvertreter legte mit Schriftsatz vom 27.05.2026 ein (mit Anlagen) insgesamt 16-seitiges Schreiben seiner Mandanten gleichen Datums vor, in dem sie ausführte, keinen Hausarzt zu haben, schlecht geschlafen und dann verschlafen zu haben, weil sie den Wecker nicht gehört habe.
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Ebenfalls am 27.05.2026, an den Beklagtenvertreter zugestellt am 28.05.2026, erließ das Erstgericht einen Beschluss, mit dem es gegen die Beklagte ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 €, ersatzweise zwei Tage Ordnungshaft, festsetzte. Sie sei unentschuldigt nicht erschienen, da sie sich zur Sicherstellung der Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen mehrere Wecker bzw. Alarme hätte stellen müssen.
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Dagegen legte die Beklagte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 11.06.2026, eingegangen am selben Tage, sofortige Beschwerde ein, die unter Bezugnahme auf ein beigefügtes Schreiben der Mandantin begründet wird, indem zusammenfassend die Auffassung der Beklagten wiedergegeben wird. Die Beklagte habe aufgrund einer körperlichen Störung sehr wenig geschlafen und den gestellten Wecker überhört.
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Mit Beschluss vom 12.06.2026 half das Landgericht der Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Oberlandesgericht München zur Entscheidung über die Beschwerde vor.
II.
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1. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 141 Abs. 3 S.1 ZPO i.V.m §§ 380 Abs. 3 ZPO, 567 Abs. 1 Nr.1 ZPO statthaft (vgl. OLG München, Beschluss vom 14. September 1977 – 25 W 2129/77 –, juris; BeckOK ZPO/von Selle, 60. Ed. 1.3.2026, ZPO § 141 Rn. 18; MüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl. 2025, ZPO § 141 Rn. 26, beckonline; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/​2025, § 141 ZPO, Rn. 15, juris) und auch im Übrigen zulässig eingelegt worden.
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2. Die Beschwerde erweist sich auch als begründet, da das Erstgericht sein Ermessen, ob ein Ordnungsgeld verhängt werden soll, fehlerhaft ausgeübt hat und außerdem nicht auf die Folgen des unentschuldigten Ausbleibens hingewiesen hatte.
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a) Gemäß § 141 Abs. 3 S.1 ZPO kann gegen eine Partei Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden, wenn die Partei im Termin ausbleibt.
11
aa) Zweck der Vorschrift ist nicht, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern (vgl. BVerfG NJW 1998, 892; BGH NJW-RR 2011, 1363 Rn. [16]; beckonline). Die persönliche Anhörung bietet sich an, wenn das tatsächliche Vorbringen unklar, lückenhaft oder widersprüchlich ist, wenn sich ihre Behauptungen und die ihres Prozessbevollmächtigten in wichtigen Punkten nicht decken oder wenn nicht klar ist, ob und in welchen Einzelheiten sie das Vorbringen des Gegners bestreiten will (vgl. MüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl. 2025, ZPO § 141 Rn. 1, beckonline). Mithin ist die Parteianhörung allein ein Mittel zur Klärung des tatsächlichen Parteivorbringens (vgl. MüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl. 2025, ZPO § 141 Rn. 2, beckonline). Daraus ergibt sich, dass ein Ordnungsgeld nur festgesetzt werden kann, wenn das unentschuldigte Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch den Prozess verzögert hat (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1363 Rn. [16]; BGH NJW-RR 2007, 1364 [16]; BeckOK ZPO/von Selle, 60. Ed. 1.3.2026, ZPO § 141 Rn. 17; Musielak/Voit/Stadler, 23. Aufl. 2026, ZPO § 141 Rn. 13; beckonline). Das Gericht hat sein Ermessen bei der Entscheidung über die Verhängung des Ordnungsgeldes pflichtgemäß auszuüben und hat seine Entscheidung unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls zu treffen (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1364 [17]).
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bb) Aus dem angefochtenen Beschluss ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht eine Abwägung nach diesen Kriterien vorgenommen hat. Eine Erörterung der Frage, ob durch das Ausbleiben der Partei die Sachaufklärung erschwert und dadurch der Prozess verzögert wird, findet sich darin nicht. Dem Beschluss ist nicht einmal zu entnehmen, dass sich das Erstgericht überhaupt bewusst gewesen ist, dass es sich – anders bei einem Ordnungsgeld gegen Zeugen (vgl. § 380 Abs. 1 S.2 ZPO: „wird … festgesetzt“) – um eine Ermessenentscheidung handelt. Eine Ermessenausübung findet sich in dem Beschluss allenfalls hinsichtlich der konkreten Bemessung der Höhe des Ordnungsgeldes.
13
Im Übrigen erscheint es angesichts des Inhalts des Protokolls und der am Ende der Sitzung in Form einer Verfügung ergangenen verfahrensleitenden Entscheidungen eher fernliegend, dass das Nichterscheinen der Beklagten die Sachverhaltsaufklärung erschwert und den Prozess verzögert hat, insbesondere angesichts der vom Erstgericht in den Raum gestellten Verweisung an den Güterichter. Der Sitzungsniederschrift ist nicht einmal zu entnehmen, dass das Gericht überhaupt Fragen zur Sachverhaltsaufklärung gestellt hat und diese unbeantwortet blieben.
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b) Darüber hinaus war die Verhängung des Ordnungsgeldes deswegen unzulässig, weil das Landgericht die Partei entgegen § 141 Abs. 3 S.3 ZPO in der Ladung nicht auf die möglichen Sanktionsfolgen ihres Ausbleibens hingewiesen hat.
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Zwar spricht gegen das Erfordernis des vorherigen Hinweises, dass der Gesetzgeber die Rechtsfolge (Ordnungsgeld) von der Hinweispflicht sprachlich trennt. Allerdings würde die gesetzlich vorgeschriebene Hinweispflicht leerlaufen, wenn ihre Nichtbeachtung keine Asuswirkungen auf die Zulässigkeit der Sanktion hätte.
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Vor allem verweist § 141 Abs. 3 S.1 ZPO mit der Formulierung „wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt“ auf § 380 ZPO. Die Sanktion nach § 380 Abs. 1 ZPO wiederum hat eine ordnungsgemäße Ladung nach § 377 ZPO zur Voraussetzung, in dessen Abs. 2 Nr.3 die Pflicht auf den Hinweis der Säumnisfolgen geregelt ist. Dies spricht dafür, auch bei der nicht erschienenen Partei den vorherigen Hinweis auf die Folgen des unentschuldigten Ausbleibens als Voraussetzung für die Verhängung des Ordnungsgeldes anzusehen (so im Ergebnis jeweils ohne nähere Begründung auch Anders/Gehle/Bünnigmann, 84. Aufl. 2026, ZPO § 141 Rn. 65, 66; BeckOK ZPO/von Selle, 60. Ed. 1.3.2026, ZPO § 141 Rn. 16; Musielak/Voit/Stadler, 23. Aufl. 2026, ZPO § 141 Rn. 1; Saenger, Zivilprozessordnung, ZPO § 141 Rn. 6; jeweils zitiert nach beckonline; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/​2025, § 141 ZPO, Rn. 13; siehe auch BGH NJW 2007, 1364 [11 a.E.].).
III.
17
Da sich die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht nur auf den fehlerhaften Ermessengebrauch bzw. den Ermessenausfall, sondern auch auf den unterbliebenen Hinweis nach § 141 Abs. 3 S.3 ZPO stützt, kommt eine Aufhebung und Zurückverweisung zur erneuten Sachentscheidung nicht in Betracht. Der Mangel des unterbliebenen Hinweises über die Folgen des Ausbleibens kann nicht nachträglich geheilt werden.
IV.
18
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, denn die Auseinandersetzung über die Verhängung eines Ordnungsgelds ist nicht kontradiktorisch ausgestaltet. Die Auslagen der im Beschwerdeverfahren erfolgreichen Partei – Gerichtskosten entstehen nicht (vgl. KV 1812, 1826 GKG) – gehen zu Lasten der in der Hauptsache kostenpflichtigen Partei (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1363 (1364); MüKoZPO/Fritsche, 7. Aufl. 2025, ZPO § 141 Rn. 26, beckonline).
V.
19
Eine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, soweit der Einzelrichter entschieden hat. Im Übrigen lagen schon nicht die Voraussetzungen für eine Übertragung an den Senat gem. § 568 S.2 ZPO vor.