Titel:
Maßregelvollzug, Unterbringungsfortdauer, Gefahrenprognose, Persönlichkeitsstörung, Sexualpräferenzstörung, Lockerungsmaßnahmen, Entlassungsvorbereitung
Schlagworte:
Maßregelvollzug, Unterbringungsfortdauer, Gefahrenprognose, Persönlichkeitsstörung, Sexualpräferenzstörung, Lockerungsmaßnahmen, Entlassungsvorbereitung
Vorinstanz:
LG Traunstein, Beschluss vom 19.12.2025 – StVK 966/14
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ... gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein vom 19.12.2025 wird kostenfällig als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass die Frist zur erneuten gerichtlichen Überprüfung der Unterbringungsfortdauer bereits am 15.09.2026 endet.
Gründe
1
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein vom 19.12.2025, durch den die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet wurde. Die Beschwerde hat lediglich insofern einen geringen Teilerfolg, als die Frist für die nächste gerichtliche Überprüfung der Unterbringungsfortdauer gemäß § 67e Abs. 3 S. 1 StGB aus Verhältnismäßigkeitsgründen abzukürzen war, um eine engmaschige Überprüfung zu gewährleisten, ob die Vollzugseinrichtung mit der gebotenen Beschleunigung und dem gebotenen Nachdruck neuerliche Maßnahmen gemäß Art. 16, Art. 18 BayMRVG vorantreibt.
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1. Der Beschwerdeführer wurde im gegenständlichen Verfahren durch Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13.11.2013, rechtskräftig seit 07.05.2014, Az.: KLs 300 Js 7947/13 jug, wegen acht tatmehrheitlicher Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern, davon in einem Fall in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung und in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter Nötigung, in Tatmehrheit mit 15 Fällen der versuchten Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Daneben wurde seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
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Unter anderem stellte das Landgericht fest, dass der Verurteilte in den Jahren 2012 und 2013 in 22 Fällen 10- bis 12-jährige Buben aus Fußballvereinen anrief und jeweils vorgab, einen existierenden, namentlich genannten Vereinskameraden entführt zu haben. Diesem würde Schlimmes widerfahren, wenn der angerufene Junge sich nicht ausziehen und bestimmte sexuelle Handlungen an sich vornehmen würde. So verlangte er das Reiben am Penis bis zur Erektion sowie das Nachsprechen sexualisierter Sprache. Dabei gab der Verurteilte zum Teil auch vor, bestimmte sexuelle Handlungen, insbesondere Oralverkehr, an dem entführten Kind gerade vorzunehmen bzw. von diesem an sich vornehmen zu lassen. Hinsichtlich des übrigen Tatgeschehens wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil des Landgerichts Traunstein vom 13.11.2013 Bezug genommen.
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Ausweislich der Urteilsgründe war die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers zu den Tatzeitpunkten aufgrund einer Störung der Sexualpräferenz (Pädophilie, ICD-10, F 65.4, kombiniert mit einem „kleinen Fetischismus“ betreffend Knabenfüße und -socken) erheblich vermindert.
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Nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen ..., denen sich das Landgericht anschloss, waren vom Verurteilten weitere, den verfahrensgegenständlichen Delikten vergleichbare Straftaten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die dem Beschwerdeführer gestellte negative Gefahrenprognose i.S.v. § 63 StGB begründete der Sachverständige u. a. damit, dass die Pädophilie einen bereits langandauernden Verlauf zeige und ein gewisser Übergang in die pädosadistische Gedankenwelt festzustellen sei. Die Spirale weiterer Verhaltensweisen sei nach oben offen; eine Steigerung der psychischen Gewalt bei den Taten in Umfang und Qualität sei bereits feststellbar ebenso wie eine progrediente Entwicklung der sexuellen Deviation insgesamt.
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2. Der Beschwerdeführer befand sich im Anlassverfahren vom 19.03.2013 bis zum 29.04.2013 zunächst in Untersuchungshaft, vom 30.04.2013 bis zur Rechtskraft des Urteils am 07.05.2014 sodann in einstweiliger Unterbringung gemäß § 126a StPO. Seither wird die Maßregel im ... (im Folgenden: ...) vollzogen.
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Während des Vollzugs der Maßregel kam es zu zwei weiteren Anklagen gegen den Beschwerdeführer wegen neuerlicher Sexualstraftaten. Eine davon mündete in eine Verurteilung, das andere Verfahren wurde gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Im Einzelnen:
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a. Im Rahmen einer Beurlaubung zum Probewohnen gemäß Art. 18 BayMRVG wurde der Beschwerdeführer am 04.02.2020 in eine offene Einrichtung der Inneren Mission in M., das sog. ..., verlegt. Das Probewohnen wurde am 23.04.2020 wegen folgender Vorfälle abgebrochen, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts München vom 20.07.2021 im Verfahren 853 Ds 458 Js 142148/20 sind (BI. 1550 ff.). Darin wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
„Der Angeklagte hatte zuletzt die höchsten Lockerungsstufen der Unterbringung erreicht und durfte deshalb in Freiheit arbeiten und Probewohnen.
Am 09.04.2021 (Anmerkung des Senats: es muss offensichtlich 2020 heißen) befand sich der Angeklagte im Innenhof des Anwesens ... in ... . Er trug eine dünne Stoffhose, die im Genitalbereich „durchsichtig“ war. Unter der Hose trug der Angeklagte keine Unterhose, so dass sein Penis deutlich sichtbar war.
Der Angeklagte trug die Hose, um von anderen Personen so „nackt“ wahrgenommen zu werden. Die Personen sollten den Penis sehen können. Hierauf kam es ihm an, um sich sexuell zu erregen. Zunächst hielt sich der Angeklagte dort in unmittelbarer Nähe von zwei spielenden Kindern auf, die ihn jedoch vermutlich nicht wahrgenommen hatten. Ob sich der Angeklagte diesen „gezeigt“ hatte, konnte nicht geklärt werden. Die Mädchen sind unbekannt Als die Geschädigte den Innenhof betrat, bemerkte sie sofort den Penis des Angeklagten unter der Hose. Der Angeklagte, der die Geschädigte ebenfalls bemerkte, drehte sich schnell weg, schloss seine Jacke und rannte davon. Wie vom Angeklagten billigend in Kauf genommen, verspürte die Geschädigte Ekel (…).
Am 11.04.2021 (Anmerkung des Senats: auch hier muss es offensichtlich 2022 heißen) befand sich der Angeklagte vor dem R.-Markt am ... in ... . Er trug wiederum die „vorne durchsichtige“ Strumpfhose, um von anderen Personen als „nackt“ wahrgenommen zu werden. Hierauf kam es ihm an, um sich sexuell zu erregen. Er hatte zwar eine Unterhose an, diese jedoch auf Höhe eines seiner Knie unter der Hose platziert. Der Penis des Angeklagten war daher deutlich zu erkennen.
Der Angeklagte befand sich in unmittelbarer Nähe von zwei Mädchen im Grundschulalter. Ob er sich diesen gezeigt hatte, konnte nicht geklärt werden. Die Mädchen sind unbekannt. Jedoch bemerkte der Geschädigte ... den Penis des Angeklagten. Wie vom Angeklagten jedenfalls billigend in Kauf genommen, fühlte sich der Geschädigte angeekelt.
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b. Ab dem 21.11.2021 erhielt der Beschwerdeführer erneut eine Lockerungsstufe, die ihm unbegleitete Ausgänge ermöglichte. Zudem bereitete die Einrichtung am 24.11.2021 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Traunstein eine Wiederaufnahme in das ... bei Erreichen der entsprechenden Lockerungsstufe – vor. Im Frühjahr 2022 kam es zu weiteren Vorfällen, wegen derer die Staatsanwaltschaft Traunstein, Zweigstelle Rosenheim, mit Verfügung vom 12.04.2023 unter dem Az: 470 Js 24852/22 Anklage zum Landgericht Traunstein erhob (BI. 1776 d.A.). Sie legte dem Beschwerdeführer darin folgende Taten zur Last, die jeweils während Tagesurlauben im Rahmen von Vollzugslockerungen begangen wurden:
„1. Am 23.04.2022 gegen 14:30 Uhr besuchte der Angeschuldigte während seines Tagesurlaubs aus dem ... die Vorführung des Kinofilms „Dumbledores Geheimnisse – hantastische Tierwelten" im Kinopolis ... . Der Angeschuldigte setzte sich neben die Geschädigten ..., geb. ... geb. ..., und ... geb ... , beobachtete die Geschädigten und manipulierte währenddessen an seinem nackten Glied. Wie vom Angeschuldigten beabsichtigt, sahen die Geschädigten wie dieser an seinem Glied manipulierte und fühlten sich hierdurch belästigt. Dem Angeschuldigten war aufgrund der äußerlichen Erscheinung der Geschädigten bewusst, dass diese jeweils das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht hatten.
Der Angeschuldigte beabsichtigte, sich durch das Vorzeigen seines Glieds und die Reaktionen der Geschädigten sexuell zu erregen (…).
2. Am 04.06.2022 gegen 16:55 Uhr befand sich der Angeschuldigte wiederum während seines Tagesurlaubs im Drogeriemarkt M. ..., ... . Dort belästigte er drei unbekannte minderjährige Kinder im Alter zwischen 7 und 12 Jahren, indem er vor ihnen seinen Penis aus der Hose holte und vor ihnen manipulierte. Wie vom Angeschuldigten beabsichtigt, nahmen die drei Kinder dies wahr und fühlten sich hierdurch belästigt Der Angeschuldigte wusste aufgrund der äußerlichen Erscheinung der Geschädigten, dass diese jeweils das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht hatten. Der Angeschuldigte beabsichtigte, sich durch das Vorzeigen seines Glieds und die Reaktionen der Geschädigten sexuell zu erregen (…).
3. Am 11.06.2022 gegen 14:45 Uhr besuchte der Angeschuldigte während seines Tagesurlaubs aus dem ... die Vorführung des Kinofilms „Immenhof 2“ im Kinopolis ... . Der Angeschuldigte setzte sich eine Reihe vor die Geschädigten ..., geb. ..., ..., geb. ... und ..., geb. ..., beobachtete die Geschädigten, zog seine Jogginghose aus und manipulierte an seinem Glied. Entgegen der vorgefassten Absicht des Angeschuldigten nahmen die Geschädigten dies nicht wahr. Der Angeschuldigte wusste aufgrund der äußerlichen Erscheinung der Geschädigten, dass diese jeweils das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht hatten.
4. Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Traunstein – Zweigstelle Rosenheim – Az. 470 Js 24852/22 wurde am 11.06.2022 das Mobiltelefon der Marke Huawei POT-LX1 P Smart des Angeschuldigten sichergestellt. Eine Auswertung des Mobiltelefons ergab, dass sich der Angeschuldigte zum Zeitpunkt der Sicherstellung in Besitz von 37 kinderpornographischen Inhalten befunden hat. Das Vorhandensein dieser Dateien nahm der Angeschuldigte jedenfalls in Kauf. Dass es sich zumindest bei jeweils einer der abgebildeten Personen in den genannten Dateien um solche handelte, welche das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht hatten, hatte der Angeschuldigte aufgrund der Physiognomie und der Darstellung der Personen gewusst, zumindest aber billigend in Kauf genommen. (…)“
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Unter den in Ziffer 4) der Anklage genannten Dateien befanden sich 36 Bildaufnahmen von 4-bis 10-jährigen Mädchen bei sexuellen Handlungen, darunter Oral- und Vaginalverkehr, sowie ein Video, auf dem ein ca. 8-jähriges Mädchen beim Oralverkehr mit einem erwachsenen Mann zu sehen ist.
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3. Zuletzt hatte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein mit Beschluss vom 21.11.2024 die Fortdauer der Unterbringung angeordnet. Eine hiergegen erhobene sofortige Beschwerde verwarf der Senat mit Beschluss vom 27.02.2025 als unbegründet; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf jenen Beschluss Bezug genommen. Eine Verfassungsbeschwerde des Verfolgten gegen die beiden genannten Beschlüsse blieb ohne Erfolg.
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4. Mit Schreiben vom 24.06.2025 berichtete die Maßregelvollzugseinrichtung der Staatsanwaltschaft Traunstein über den Verlauf der Unterbringung seit der letzten Fortdauerentscheidung. Die Einrichtung führte aus, dass sich seit ihrer letzten Stellungnahme keine wesentlichen Veränderungen im Verhalten oder im psychopathologischen Zustandsbild des Verurteilten ergeben hätten. Auch nach umfassender medizinischer Aufklärung lehne dieser eine Behandlung mit triebdämpfender Medikation weiterhin ab. Er imponiere mit querulatorischem Denken und einer feindseligmisstrauischen Haltung gegenüber der Einrichtung und dem Behandlungsteam. Hierdurch werde eine konstruktive therapeutische Zusammenarbeit erheblich erschwert. Durchgreifende Behandlungsfortschritte hätten deswegen nicht erzielt werden können. Der Verurteilte habe zwar die wöchentlichen therapeutischen Einzelgespräche wahrgenommen, er habe diese aber vor allem zur emotionalen Entlastung angesichts der belastenden Unterbringungssituation genutzt. In Bezug auf die Etablierung eines wirksamen Risikomanagements sei er therapeutisch schwer erreichbar gewesen.
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Es sei nicht gelungen, mit ihm Risikofaktoren oder potenzielle Risikosituationen für deliktsna-he Verhaltensweisen oder gar erneute Delinquenz zu identifizieren. Da der Beschwerdeführer die Einnahme triebdämpfender Medikation weiterhin ablehne, würden ihm keine unbegleiteten Vollzugslockerungen gewährt.
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Durchgreifende Behandlungsfortschritte seien unwahrscheinlich. Der Verurteilte sei psychotherapeutisch nicht erreichbar. Bei der Risikoanalyse sei die Wahrscheinlichkeit sog. handson-Delikte als gering einzuschätzen. Eine unverändert hohe Rückfallwahrscheinlichkeit bestehe dagegen für exhibitionistisch motivierte handsoff-Delikte, auch vor Kindern wie die Vorfälle 2020 und 2022 gezeigt haben.
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5. Mit Beschluss vom 30.07.2025 ordnete die Strafvollstreckungskammer die Einholung eines Prognosegutachtens an und beauftragte die Sachverständige Frau ... mit dessen Erstellung. Die Sachverständige erstattete ihr Gutachten am 14.12.2025. Sie führte darin aus, dass bei dem Verurteilten eine kombinierte Persönlichkeitsstörung aus prädominant selbstunsicheren und histrionischen Zügen (F 61.0) bestehe. Ferner liege eine multiple Störung der Sexualpräferenz (F 65.6) vor, die sich zusammensetze aus einem fetischistischen Partialismus („Bein-Tic“), bisexueller Pädophilie und Exhibitionismus. Die Defektzustände erfüllten das vierte Eingangsmerkmal des § 20 StGB. Die motivationale Steuerungsfähigkeit sei erheblich vermindert.
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Aus der Persönlichkeitsstörung heraus gelinge offenbar bisher kein wirklicher therapeutischer Fortschritt. Auch fehle es an der Einsicht in das eigene Störungsmuster.
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Das Rückfallrisiko für pädosexuelle Delikte sei bei dem Verurteilten deutlich höher als die Basisraten. Nach dem Ergebnis des Testverfahrens mit der Bezeichnung Static 99 sei das Rückfallrisiko im Vergleich zu einem „durchschnittlichen Kindesmissbraucher“ um den Faktor 3,5 erhöht.
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Exhibitionistische Handlungen hätten Rückfallquoten zwischen 40 und 75%. Bei dem Verurteilten sei die Rückfallwahrscheinlichkeit hoch, da es sich um „offence paralleling behavior“ gehandelt habe.
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In Bezug auf kinderpornografische Delikte sei zu bedenken, dass mit der Verfügbarkeit von Möglichkeiten wiederholte Suchanfragen denkbar seien, um das eigene pädosexuelle Interesse abzudecken. Vor allem bestehe nun mit Chat-Foren eine hohe Gefahr, dass der Verurteile dadurch Kontakt zu Kindern aufnehmen werde.
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Das Risiko für erneute Delikte vergleichbar den für die Unterbringung ursächlichen Taten („einschlägige Anrufe“) könne man nicht beziffern; die Hemmschwelle für solche Taten dürfte höher liegen als bei exhibitionistischen und kinderponorgrafischen Delikten, weil der Beschwerdeführer insoweit Unrechtsbewusstsein habe bzw. Scham empfinde. Andererseits könne der Beschwerdeführer „nicht strukturiert begründen, wie er in widrigen Situationen auf derlei Verhalten verzichten“ könne. Im Gegensatz zu einer anderen Gruppe pädophiler Männer, die ihre Missbrauchsinteressen in eher supportive (pseudo-)pädagogische Maßnahmen einbetten, gehöre der Verurteilte zu jenen, die methodisch mit Angst und Irritation sowie Machtausübung agieren.
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Das Risiko weiterer Taten werde durch einen „beträchtlichen Mangel an Einsicht in die intra – psychische Dynamik seiner Taten und deren Auslöser“ gesteigert. Einen weiteren Risikofaktor bilde die Möglichkeit eines Anschlusses an gleichgesinnte Interessenten-Kreise via Internet (pädosexuelle Chatgruppen) und das Nutzen sozialer Medien zur alternativen Umsetzung ähnlicher pädosexueller Kontakte, wie sie bei den Anlasstaten über die Anrufe bei den betroffenen Jungen erfolgten.
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Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Gutachten Bezug genommen.
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6. Die Strafvollstreckungskammer hörte den Verurteilten am 17.12.2025 im Beisein seines Verteidigers, des behandelnden Oberarztes ..., der behandelnden Therapeutin Frau ... und der Sachverständigen ... an. Auf das Protokoll der Anhörung (BI. 2605/2612) wird verwiesen.
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7. Mit Beschluss vom 19.12.2025 ordnete die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an und bestimmte das Ende der Frist zur erneuten Überprüfung auf den 19.11.2026. Der Beschluss wurde dem Verteidiger des Verurteilten am 07.01.2026 zugestellt. Der Verurteilte legte gegen die Entscheidung mit Schreiben vom 10.01.2026, beim Landgericht Traunstein eingegangen am 12.01.2026, sofortige Beschwerde ein. Sein Verteidiger erhob gegen den Beschluss mit Schriftsatz vom 11.01.2026, der beim Landgericht am selben Tag einging, ebenfalls sofortige Beschwerde.
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Mit Schreiben vom 12.01.2026, 13.01.2026, 14.01.2026, 19.01.2026, 08.02.2026, 09.02.2026, 12.02. 2026, 27.02.2026, 01.03.2026 und 13.03.2026 hat der Verurteilte seine sofortige Beschwerde begründet. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgenannten Schreiben und den Schriftsatz vom 11.01.2026 Bezug genommen.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 19.01.2026, beim Senat eingegangen am 22.01.2026, die Akten zur Entscheidung vorgelegt und beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
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Der Senatsvorsitzende hat die Vollzugseinrichtung mit Schreiben vom 11.02.2026 um ergänzende Auskünfte sowie um Stellungnahme zum Stand etwaiger entlassungsvorbereitender Maßnahmen gemäß Art. 16 und Art. 18 BayMRVG gebeten; für Einzelheiten wird auf das genannte Schreiben verwiesen. Die Vollzugseinrichtung hat hierauf mit Schreiben vom 13.02.2026 geantwortet. Das Schreiben des Senats und die Antwort der Vollzugseinrichtung wurden sodann dem Verteidiger zugeleitet. Dieser nahm mit Schriftsatz vom 03.03.2026 Stellung.
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Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 463 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 StPO, § 454 Abs. 3 S. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde sie innerhalb der Frist gemäß § 311 Abs. 2 Hs. 1 StPO eingelegt. In der Sache hat das Rechtsmittel indes lediglich insofern Erfolg, als die Frist für die erneute Überprüfung der Unterbringungsfortdauer gemäß § 67e Abs. 3 S. 1 StGB abzukürzen war.
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A. Die Strafvollstreckungskammer hat im Ergebnis zurecht die weitere Fortdauer der Unterbringung des Verurteilten im psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) angeordnet. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Maßregel nunmehr seit über elfeinhalb Jahren vollzogen wird und es sich somit bereits um die zweite Fortdauerprüfung gemäß § 67e StGB handelt, für die der verschärfte Maßstab gemäß § 67d Abs. 6 S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 1 StGB gilt, konnte die Unterbringung weder für erledigt erklärt werden (nachfolgend 1.) noch kam zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Aussetzung ihrer weiteren Vollstreckung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 StGB in Betracht (nachfolgend 2.).
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1. Die Unterbringung konnte nicht gemäß § 67d Abs. 6 S. 1, S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 1 StGB für erledigt erklärt werden.
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Gemäß § 67d Abs. 6 S. 1 StGB erklärt das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus für erledigt, wenn es feststellt, dass die Voraussetzungen der Maßregel nicht mehr vorliegen (Alt. 1) oder die weitere Vollstreckung der Unterbringung unverhältnismäßig wäre (Alt. 2).
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Hier ist weder das eine (nachfolgend a.) noch das andere (nachfolgend b.) der Fall:
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a. Die Voraussetzungen der Maßregel liegen beim Beschwerdeführer weiterhin vor.
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Gemäß § 63 S. 1 StGB setzt die Anordnung einer Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus voraus, dass der Beschuldigte eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat und eine Gesamtwürdigung seiner Person und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Dauert der Vollzug der Maßregel – wie hier – über zehn Jahre an, setzt die Anordnung ihrer weiteren Fortdauer gemäß § 67d Abs. 6 S. 3 i. V. m. Abs. 3 S. 1 StGB die – positiv festgestellte – ß_ez fahr erheblicher weiterer Straftaten voraus, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Die Erwartung von Taten, die einen schweren wirtschaftlichen Schaden anrichten oder potenzielle Opfer lediglich in die Gefahr einer schweren körperlichen oder seelischen Schädigung bringen würden, genügt dann nicht mehr.
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(1) Bei dem Beschwerdeführer bestehen die Eingangsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB unverändert fort.
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Das Landgericht Traunstein hat im Ausgangsurteil auf Grundlage eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu den Tatzeitpunkten an einer für die Begehung der Taten ursächlichen Störung der Sexualpräferenz (Pädophilie, ICD-10, F 65.4), kombiniert mit einem „kleinen Fetischismus“ betreffend Knabenfüße und -socken, litt, durch die seine Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war (§ 21 StGB).
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Nach dem aktuellen Gutachten der Sachverständigen ... besteht bei dem Beschwerdeführer nach wie vor eine multiple Störung der Sexualpräferenz (ICD-10 F65.6), die sich zusammensetzt aus einem fetischistischen Partialismus, bisexueller Pädophilie und Exhibitionismus; prädominantes Thema bei allen „Spielvarianten“ der devianten Sexualität sei das präferenziell männliche Kind um die 10 Jahre. Daneben weise der Verurteilte eine kombinierte Persönlichkeitsstörung aus vorwiegend selbstunsicheren und histrionischen Zügen auf (F 61.0). Das Störungsbild erfülle jedenfalls in der Kombination beider Defektzustände das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung i.S.v. § 20 Alt. 4 StGB.
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Dass die Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers hierdurch nach wie vor i. S. v. § 21 StGB erheblich vermindert ist, ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen auf den Seiten 114 f. des schriftlichen Sachverständigengutachtens: Danach steht der Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl bei den für die Unterbringung ursächlichen Taten als auch bei den im Verlauf des Vollzugs begangenen weiteren Sexualdelikten planvoll vorgegangen ist, der Annahme einer erheblichen Minderung seiner Steuerungsfähigkeit nicht entgegen. Dass der Verurteilte etwa gezielt nachmittags im Kino eine Vorstellung für Kinder und Jugendliche aufgesucht hat, um sich dort durch Selbstentblößung vor Kindern zu erregen, obwohl ihm bewusst war, dass dies zu einem erheblich verlängerten Freiheitsentzug führen kann, zeige, dass seine motivationale Steuerungsfähigkeit – bedingt durch die Kombination aus seiner sexuellen Deviation und der verfestigten Persönlichkeitsstörung – erheblich reduziert sei.
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Dass der Beschwerdeführer nach wie vor die Eingangsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB erfüllt, ergibt sich auch aus der Aussage der Sachverständigen in der mündlichen Anhörung am 17.12.2025, wonach sein Zustand im Prinzip noch immer der gleiche sei wie bei Erlass des Ausgangsurteils (Protokoll der Anhörung, S. 5 = BI. 2609 d. A.).
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Die Einschätzung der Sachverständigen findet Bestätigung in der schriftlichen Stellungnahme der Maßregelvollzugseinrichtung vom 24.06.2025 und vom 13.02.2026. In der erstgenannten Stellungnahme hat das ... – nahezu deckungsgleich mit den Ausführungen der externen Sachverständigen ... – ausgeführt, dass bei dem Verurteilten weiterhin eine multiple Störung der Sexualpräferenz mit pädophilen, exhibitionistischen und fetischistischen Anteilen (ICD-10: F 65.6) sowie eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und selbstunsicheren Anteilen (ICD-10: F 61.0) vorliege. Auf Nachfrage des Senats hat das kbo in seiner weiteren Stellungnahme vom 13.02.2026 klargestellt, dass die Eingangsvoraussetzungen der §§ 20, 21 StGB für eine Unterbringung nach § 63 StGB nach wie vor eindeutig zu bejahen seien.
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(2) Bei dem Beschwerdeführer besteht weiterhin die Gefahr, dass er erhebliche Sexualdelikte begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt würden.
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(a) Unberücksichtigt bleiben musste insoweit zwar das sowohl von der Sachverständigen ... als auch von der Vollzugseinrichtung als außerordentlich hoch eingestufte Risiko für weitere Fälle des Besitzes kinderpornografischer Inhalte (§ 184b Abs. 3 StGB) und des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt in Form exhibitionistischer Handlungen vor Kindern (§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Denn insoweit handelt es sich jeweils nicht um Taten, durch die die potenziellen Opfer i.S.v. § 67d Abs. 6 S. 3 i. V. m. Abs. 3 S. 1 StGB körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden.
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Der Besitz kinderpornografischer Inhalte führt unabhängig davon, ob Fälle eines schweren sexuellen Kindesmissbrauchs i.S.v. § 176c Abs. 1 Nr. 2 StGB dargestellt werden, nicht zu einer körperlichen oder seelischen Schädigung der abgebildeten Kinder. Körperliche Schädigungen werden allein durch die Vornahme der abgebildeten Missbrauchstaten hervorgerufen. Schwere seelische Schädigungen können zwar auch dadurch entstehen, dass die betroffenen Kinder die foto- oder videografische Aufzeichnung des an ihnen begangenen Missbrauchs bzw. die öffentliche Zugänglichmachung solcher Aufzeichnungen wahrnehmen. Dass sich ein einzelner Täter Besitz an derartigen Inhalten verschafft, gelangt den abgebildeten Kindern in aller Regel indes schon gar nicht zur Kenntnis.
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Soweit der BGH in seinem Urteil vom 26.06.2012 (1 StR 163/12) eine Erheblichkeit des Besitzes kinderpornografischer Inhalte gemäß § 63 StGB bejaht hat, soweit darin schwerer sexueller Kindesmissbrauch i.S.v. § 176c Abs. 1 Nr. 2 StGB abgebildet wird, folgt daraus für den vorliegenden Fall nichts anderes. Denn in der genannten Entscheidung ging es um die Frage, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Unterbringung nach § 63 a. F. StGB vorlagen. Jene Vorschrift setzte lediglich die Erwartung erheblicher rechtswidriger Taten – ohne weitere Konkretisierung – voraus. Für die hier in Rede stehende Fortdauer einer Maßregel gemäß § 63 StGB nach mehr als zehnjähriger Vollzugsdauer müssen dagegen gemäß § 67d Abs. 6 S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 1 StGB konkret solche erheblichen Taten zu erwarten sein, durch die die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Der bloße Besitz kinderpornografischer Inhalte löst solche Schädigungen nicht aus.
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Weitere Fälle des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt durch exhibitionistische Handlungen vor Kindern gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB, die vom Beschwerdeführer wie erläutert ebenfalls mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit weiterhin zu erwarten sind, genügen den verschärften Anforderungen von § 67d Abs. 6 S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 1 StGB ebenfalls nicht.
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Zwar dürften die insoweit vom Beschwerdeführer zu erwartenden Taten auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als erheblich einzustufen sein, wonach exhibitionistische Handlungen vor Kindern mit Blick auf die in § 183 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 StGB getroffene Wertung des Gesetzgebers nicht stets als erhebliche, für die Allgemeinheit gefährliche Straftaten anzusehen sind (Urteil vom 10.01.2019 – 1 StR 463/18). Denn anders als in dem Sachverhalt, der jener Entscheidung zugrunde lag, hat der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mehrfach bewusst Orte aufgesucht, an denen sich üblicherweise Kinder aufhalten: So begab er sich am 23.04.2022 und am 11.06.2022 jeweils am frühen Nachmittag in Kinovorstellungen, die sich – jedenfalls vorrangig – an ein kindliches Publikum richteten („Dumbledores Geheimnisse – Phantastische Tierwelten“ bzw. „Immenhof 29, und manipulierte dort in Anwesenheit von Kindern, die – wie er wusste bzw. jedenfalls billigend in Kauf nahm – unter 14 Jahre alt waren, sichtbar an seinem nackten Glied, um sich sexuell zu erregen.
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Allerdings handelt es sich bei exhibitionistischen Handlungen vor Kindern gemäß § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht um ein Delikt, durch das die Opfer i.S.v. § 67d Abs. 6 S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 1 StGB seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Eine körperliche Schädigung scheidet schon mangels Körperkontakts aus. Eine seelische Schädigung, gegebenenfalls auch eine schwere, ist zwar möglich, aber nicht zwangsläufige Folge einer solchen Tat. Die Erwartung von Taten, die die Opfer lediglich in die Gefahr einer schweren seelischen oder körperlichen Schädigung bringen, reicht indes für eine Fortdauer der Unterbringung nach mehr als zehn Jahren Vollzugsdauer gemäß § 67d Abs. 6 S. 2 StGB – anders als davor nicht aus.
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(b) Die verschärften Anforderungen gemäß § 67d Abs. 6 S. 3, Abs. 3 S. 1 StGB sind indes insofern erfüllt, als von dem Beschwerdeführer weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit auch Delikte vergleichbar den sog. Anlass- bzw. Einweisungstaten zu erwarten sind, also Kontaktaufnahmen zu 10 bis 12-jährigen Jungen, um diese durch die Drohung, er werde andernfalls dritten, vermeintlich in seinem Gewahrsam befindlichen Personen Gewalt antun, dazu zu bringen, sexuelle Handlungen an sich selbst vorzunehmen (§ 176a Abs. 1 Nr. 2, § 223 Abs. 1 StGB)
- Bei derartigen Taten handelt es sich i.S.v. § 67d Abs. 6 S. 1 i.V.m. Abs. 3 S. 1 StGB um erhebliche Taten, durch die die Opfer seelisch schwer geschädigt werden.
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Ihre Erheblichkeit ergibt sich bereits aus dem in § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB bestimmten Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Anders als im Falle des § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB stehen bei § 176a Abs. 1 Nr. 2 StGB auch die Regelungen in § 183 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 StGB einer Einstufung der Taten als erheblich nicht entgegen. Zudem ist die für derartige Delikte erforderliche kriminelle Energie wegen des erforderlichen Vorbereitungsaufwandes deutlich höher als bei anderen handsoff-Delikten:
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Dass entsprechende Taten die Opfer seelisch schwer schädigen, liegt auf der Hand und ergibt sich im Übrigen eindrücklich aus den diesbezüglichen Feststellungen in dem Ausgangsurteil. Danach waren die betroffenen Kinder durch die Vorfälle wegen ihres sehr jungen Alters (10 bis 12 Jahre) und wegen der Kombination aus einem Entführungsszenario, der Forderung des Beschwerdeführers, sexuelle Handlungen an sich vorzunehmen und den sexualisierten Äußerungen des Beschwerdeführers seelisch extrem belastet, zumal die Anrufe die Kinder in der vermeintlich geschützten Umgebung des eigenen Zuhauses erreichten. Infolge der Taten liefen einige der geschädigten Kinder nach dem Anruf aus dem Haus, andere versteckten sich in der Wohnung unter dem Tisch oder nässten nach der Tat wieder ein.
- Der Senat ist überzeugt davon, dass die Gefahr einer erneuten Begehung auch solcher Delikte durch den Beschwerdeführer unvermindert hoch ist.
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Die Sachverständige ... schätzt Rückfalltaten dieser Art im Vergleich zu neuerlichen Taten nach § 184b Abs. 3 Alt. 3 StGB bzw. nach § 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB zwar „wegen des erkennbaren Unrechtsbewusstseins und des spürbaren Schamgefühls“ als „weniger wahrscheinlich“ ein; dies allerdings nur, „solange die psychosoziale Situation allgemein einigermaßen stabil ist“. Es könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass es in Lebens- oder Selbstwertkrisen wieder zu entsprechenden Delikten komme (Gutachten, Seite 109). In dem Vorgehen bei den Einweisungstaten zeige sich „eine beträchtliche Bereitschaft zur Manipulation, trickreichen Vorplanung, Bereitschaft zur Ängstigung und Verunsicherung (…) und eben die bildhafte Imagination, ein Kind in der eigenen Gewalt zu haben und ihm Gewalt anzutun, wenn nicht jemand anderer (ein Kind) ‚sexuelles Lösegeld' zahlt“ (Gutachten, a. a. O.). Bei einem – mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden – längeren Konsum kinderpornografischer Inhalte würde auch der Wunsch steigen, „mit Kindern aktiv in Kontakt zu kommen“ (Protokoll der mündlichen Anhörung, Seite 6 = BI. 2610 d. A.). Bei Nutzung eines internetfähigen Computers ohne externe Kontrolle werde die Wahrscheinlichkeit von CyberGroomings mit der Zeit höher (Gutachten, Seite 126). Vor allem bestehe eine hohe Gefahr, dass der Verurteilte über Chat-Foren Kontakt zu Kindern aufnehmen würde (Gutachten, Seite 132).
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Aus einer Zusammenschau dieser Ausführungen ergibt sich die Gefahr, dass der Beschwerdeführer über Chat-Foren im Internet Kontakt zu Kindern aufnehmen und diese mit der Drohung, andernfalls anderen, vermeintlich in seiner Gewalt befindlichen Kindern Gewalt anzutun, dazu nötigen würde, sexuelle Handlungen an sich selbst vorzunehmen. Daraus, dass die Sachverständige derartige Taten für „weniger wahrscheinlich“ hält als neuerliche exhibitionistische Handlungen vor Kindern bzw. ein neuerlicher Besitz kinderpornografischer Inhalte, folgt schon deshalb nichts anderes, weil das Risiko für jene Taten (§ 176a Abs. Nr. 1 Alt. 1, § 184b Abs. 3 Alt. 3 StGB) über den für die Annahme einer Gefahr i. S. v. § 67d Abs. 3 S. 1 StGB erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad hinaus erhöht ist. Im Übrigen ist mit einer stabilen psychosozialen Situation, die Voraussetzung für die Annahme der Sachverständigen ist, dass Rückfalltaten vergleichbar den Einweisungstaten weniger wahrscheinlich sind als Taten der beiden anderen Kategorien, jedenfalls auf Dauer nicht zu rechnen: Die Sachverständige geht selbst davon aus, dass sich angesichts der fortbestehenden Defektzustände des Beschwerdeführers über kurz oder lang Lebens- oder Selbstwertkrisen einstellen werden, die die Gefahr entsprechender Taten insbesondere in Verbindung mit dem zu erwartenden Konsum kinderpornografischer Inhalte erheblich steigern würde. Die Gefahr, Taten vergleichbar den Anlasstaten über Chat-Foren im Internet zu begehen, erscheint zudem deshalb umso höher, als die Gefahr, identifiziert werden zu können, dabei deutlich geringer ist als bei der Verwendung eines – noch zur Begehung der Anlasstaten eingesetzten – Telefons.
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Weiter untermauert wird diese Gefahr dadurch, dass der für die vorangegangene Fortdauerprüfung hinzugezogene Sachverständige ... im Rahmen der seinerzeitigen mündlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer angab, dass die Rückfallwahrscheinlichkeit „für alle handsoff-Delikte“ – also auch für Taten vergleichbar den Anlasstaten – „sicher bei über 50%“ liege und sowohl die Sachverständige ... als auch die Maßregelvollzugseinrichtung angegeben haben, dass sich die Situation des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen der aktuellen und der vorangegangenen Prüfung praktisch nicht verändert habe.
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Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die Einschätzung der Sachverständigen ... , die Rückfallgefahr sei bei Delikten vergleichbar den Anlasstaten (deshalb) als geringer einzustufen, weil der Beschwerdeführer insoweit Unrechtsbewusstsein habe, den Senat nicht uneingeschränkt überzeugt. Denn da dessen Fähigkeit, seine abnormen sexuellen Bedürfnisse zu kontrollieren, bedingt durch eine schwere seelische Störung i.S.v. § 20 StGB erheblich vermindert ist und er die Einnahme triebdämpfender Medikation beharrlich ablehnt, bietet das Bewusstsein, bei den Opfern durch derartige Taten schweren Schaden anzurichten, keine Gewähr dafür, dass es nicht gleichwohl zu einschlägigen Wiederholungstaten kommt.
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Kennzeichnend für die Störung des Beschwerdeführers ist gerade, dass sein (pädo)sexuelles Verlangen sein Handeln derart bestimmt, dass es den widerstreitenden Wunsch, Kindern kein Unrecht anzutun, verdrängt, er also die Begehung von Unrecht hinzunehmen bereit ist, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen.
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Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer während ihm gewährter Vollzugslockerungen „nur“ mit exhibitionistischen Handlungen vor Kindern und dem Besitz kinderpornografischer Inhalte in Erscheinung getreten ist, nicht aber mit erneuten Taten vergleichbar den Einweisungsdelikten, ist kein Indiz dafür, dass das Rückfallrisiko für derartige Taten signifikant geringer ist. Denn solche Taten sind mit einem höheren Planungs- und Vorbereitungsaufwand verbunden als das Sich-Verschaffen kinderpornografischer Inhalte oder das Sich-Entblößen vor Kindern und demgemäß unter den Bedingungen der betreuten Wohneinrichtung nur schwer realisierbar.
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b. Die Unterbringung ist auch nicht deshalb für erledigt zu erklären, weil ihre weitere Fortdauer bei einer Abwägung zwischen der bisherigen Dauer des Maßregelvollzugs einerseits und der Schwere der zu erwartenden Taten andererseits unverhältnismäßig wäre: Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 67d Abs. 6 S. 3 StGB in Umsetzung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einen angemessenen Ausgleich zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG verankerten Freiheitsanspruch des Untergebrachten und dem in Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG gewährleisteten Anspruch potenzieller Opfer auf staatlichen Schutz ihrer körperlichen und seelischen Unversehrtheit geschaffen. Die Anforderungen an eine Fortdauer der Unterbringung nach zehn Jahren sind deutlich strenger als diejenigen für eine Anordnung der Unterbringung und als diejenigen für die Anordnung ihrer Fortdauer vor Ablauf von zehn Jahren Vollzugsdauer. Stellt das Gericht daher – wie hier – positiv fest, dass von dem Untergebrachten weiterhin die Gefahr erheblicher Straftaten ausgeht, durch welche die Opfer seelisch schwer geschädigt werden, ist damit für eine Erledigterklärung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen Unverhältnismäßigkeit unabhängig von deren bisheriger Dauer kein Raum mehr.
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Dass der Freiheitsanspruch des Untergebrachten mit zunehmender Dauer der Unterbringung an Gewicht gewinnt, steht dem nicht entgegen. Denn der Anspruch potenzieller Opfer auf Schutz des Staates vor erheblichen Straftaten, die bei ihnen schwere seelische oder körperliche Schäden verursachen würden, wiegt stets schwerer als der Freiheitsanspruch des Untergebrachten.
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2. Die weitere Vollstreckung der Unterbringung des Beschwerdeführers kann auch nicht gemäß § 67d Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
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a. Nach jener Vorschrift setzt eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung zur Bewährung die Erwartung voraus, dass der Beschwerdeführer außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Während eine Erledigterklärung gemäß § 67d Abs. 6 StGB wie erläutert einen Wegfall des der Unterbringung zugrunde liegenden Defektzustandes oder der darauf beruhenden Gefährlichkeit erfordert, kommt bei lediglich graduellen Veränderungen eine Aussetzung der weiteren Vollstreckung zur Bewährung in Betracht. Für die erforderliche positive Legalprognose muss das Gericht überzeugt sein, dass die Gefahrenlage unter dem die fortdauernde Unterbringung rechtfertigenden Risiko liegt, die der ursprünglichen Unterbringungsanordnung zugrunde liegende Gefahrprognose also aufgrund neuer Erkenntnisse zu korrigieren ist. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist auch dann auszusetzen, wenn zwar die Anordnungsvoraussetzungen noch zu bejahen sind, der Zweck der Maßregel aber nunmehr auf andere Weise zu erreichen ist, also aufgrund neuer Erkenntnisse die Voraussetzungen des § 67b StGB zu bejahen sind (Veh, Münchner Kommentar zum StGB, 5. Auflage 2025, § 67d, Rn 17 f. m. w. N.).
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b. Nach diesen Kriterien kann die weitere Vollstreckung der Unterbringung des Beschwerdeführers gegenwärtig weiterhin nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil ihm nach wie vor keine positive Legalprognose gestellt werden kann.
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(1) Zulasten des Beschwerdeführers fällt dabei insbesondere ins Gewicht, dass er in zwei aufeinanderfolgenden Vollzugslockerungs- bzw. Probewohnphasen trotz des vorangegangenen Eindrucks mehrjähriger Unterbringung jeweils erneut mehrere Sexualdelikte beging, darunter zuletzt zwei Fälle des vollendeten sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt sowie ein entsprechender Tatversuch und ein Fall des Besitzes kinderpornografischer Inhalte, darunter solche, in denen Fälle schweren sexuellen Kindesmissbrauchs gemäß § 176c Abs. 1 Nr. 2 StGB dargestellt werden.
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Dass der Beschwerdeführer zwei aufeinanderfolgende Vollzugslockerungsphasen – trotz des vergleichsweise engen „Korsetts“, dem er dabei ausgesetzt war – zur Begehung mehrerer weiterer Sexualstraftaten missbraucht hat, lässt besorgen, dass es im Falle einer Aussetzung der weiteren Maßregelvollstreckung zur Bewährung erst recht zu Rückfalltaten – auch solchen vergleichbar den Einweisungsdelikten (s. o.) – käme. Denn gegebenenfalls wäre die soziale Kontrolle ungleich geringer als bei vollzugslockernden Maßnahmen.
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Nach Einschätzung des Senats wäre es nahezu unvermeidlich, dass der Beschwerdeführer die durch entsprechende Plattformen im Internet eröffneten Möglichkeiten nutzen würde, um sich erneut kinderpornografische Inhalte zu beschaffen – auch solche, die Fälle schweren sexuellen Kindesmissbrauchs darstellen. Nach Darstellung der Sachverständigen ... wird dies sein Bedürfnis steigern, „mit Kindern aktiv in Kontakt zu kommen“ (Protokoll der mündlcihen Anhörung, Seite 6 = BI. 2610 d. A.). Die diesbezügliche Gefahr würde sich nach Überzeugung des Senats noch weiter erhöhen, wenn der Beschwerdeführer – was nach Einschätzung der Sachverständigen ebenfalls zu erwarten wäre – über das Internet Kontakt zu „Gleichgesinnten“ aufnähme. Dies könnte nicht nur sein pädosexuelles Verlangen weiter „anstacheln“, sondern insbesondere das ihm von der Sachverständigen ... in Bezug auf Taten vergleichbar den Einweisungstaten attestierte Unrechtsbewusstsein zumindest signifikant reduzieren (nach dem Motto: „Andere machen das ja auch“). Der Senat teilt die Einschätzung der Sachverständigen, dass die hohe Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer über Chat-Foren Kontakt zu Kindern aufnehmen würde und er dabei – zumindest während jederzeit möglicher Lebens- und Selbstwertkrisen – potenzielle Opfer erneut durch die Vorspiegelung, ein anderes Kind in seiner Gewalt zu haben, und durch die Drohung, diesem andernfalls Gewalt anzutun, zur Vornahme sexueller Handlungen an sich selbst zu nötigen würde.
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(2) Eine Maßregelaussetzung ohne vorherige erfolgreiche Erprobung des Beschwerdeführers in neuerlichen Maßnahmen gemäß Art. 16, Art. 18 BayMRVG ist nicht zu verantworten.
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Zwar träte ggf. gemäß § 67d Abs. 2 S. 3 StGB kraft Gesetzes Führungsaufsicht ein mit der Folge, dass er der Aufsicht eines Bewährungshelfers unterstünde (§ 68a Abs. 1 StGB) und ihm Weisungen gemäß § 68b StGB erteilt werden könnten. Die Instrumente der Führungsaufsicht böten indes gegenwärtig keine ausreichende Sicherheit vor einer Wiederholung von Taten wie den Einweisungsdelikten:
- Ein denkbares Verbot etwa, sich an bestimmten Orten wie Schulen, Kindergärten, Spielplätzen etc. aufzuhalten, an denen mit einer Anwesenheit von Kindern zu rechnen ist (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB), wäre zur Verhinderung solcher Taten ungeeignet, weil jene Taten mittels Fernkommunikation begangen wurden.
Ein Verbot, internetfähige Geräte zu nutzen, um einen Konsum kinderpornografischer Inhalte zu verhindern und auf diese Weise zugleich dem Impuls entgegenzuwirken, über Chat-Foren Kontakt zu Kindern aufzunehmen (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 und Nr. 5 StGB), wäre – unabhängig von der Rechtsfrage, ob ein solches Verbot angesichts des Bedürfnisses, entsprechende Geräte für andere Zwecke zu nutzen, mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar wäre – nur eingeschränkt kontrollierbar.
- Die Weisung, sich in regelmäßigen Abständen bei einer Fachambulanz für Sexualstraftäter vorzustellen (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 11 StGB), wäre ungeeignet, spontanen Rückfalltaten vorzubeugen.
- Mit einer elektronischen Fußfessel (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 12 StGB) ließe sich eine Kontaktaufnahme zu Kindern über soziale Medien bzw. Chat-Foren ebenfalls nicht verhindern.
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(3) Eine Maßregelaussetzung ohne vorherige erfolgreiche Erprobung des Beschwerdeführers in neuerlichen Maßnahmen gemäß Art. 16, Art. 18 BayMRVG kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt in Betracht, dass der Senat bereits in seinem Beschluss vom 27.02.2025 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Gewährung entlassungsvorbereitender Maßnahmen gebiete, es aber gleichwohl bis Ende des Prüfungszeitraums kaum Bewegung gab.
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Der Vollzugseinrichtung ist insofern zugute zu halten, dass sich bei dem Beschwerdeführer keine nennenswerte positive Entwicklung eingestellt hatte: Die Therapiestunden nahm er zwar – anders noch als zuvor – wieder wahr, nach dem Eindruck des Klinikums allerdings nur „formal“, also ohne ernsthafte Absicht, sich auf Inhalt und Zielsetzung der Therapie innerlich einzulassen. An einer kritischen Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seiner sexuellen Devianz fehlt es weiterhin.
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Vor allem aber hat sich der Beschwerdeführer die Zurückhaltung der Klinik insofern selbst zuzuschreiben, als er es während des gesamten Prüfungszeitraums abgelehnt hat, die ihm empfohlene triebdämpfende Medikation einzunehmen. Er hat damit bewusst auf eine Behandlungsmaßnahme verzichtet, die das Risiko eines Lockerungsmissbrauchs signifikant zu reduzieren geeignet gewesen wäre und deren Wahrnehmung es dem ... somit wesentlich erleichtert hätte, entsprechende Maßnahmen schneller voranzutreiben.
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Aus der schriftlichen Antwort des Klinikums vom 13.02.2026 auf die diesbezügliche Nachfrage des Senats vom 11.02.2026 folgt, dass zwischenzeitlich mit der Umsetzung eines konkreten Planes begonnen wurde, der dem Beschwerdeführer die Chance auf eine baldige Maßregelaussetzung zur Bewährung eröffnet: Aktuell wird er danach in der Lockerungsstufe A5 (Gartenarbeit unter Aufsicht im gesicherten Bereich des Klinikgeländes) erprobt. Zum nächstmöglichen Zeitpunkt ist ein Übergang in die Lockerungsstufe B (= unbegleiteter Ausgang außerhalb des geschlossenen Bereichs, aber innerhalb des Klinikgeländes) geplant. Anschließen sollen sich sodann Lockerungen der Stufe C (= unbegleitete Ausgänge außerhalb des Klinikgeländes). Bei beanstandungsfreiem Verlauf ist danach eine Beurlaubung zum Probewohnen gemäß Art. 18 BayMRVG (= Stufe D) vorgesehen. Hierzu hat der Sozialdienst der Klinik bereits Kontakt zu verschiedenen Nachsorgeeinrichtungen aufgenommen, in denen der Beschwerdeführer adäquat betreut werden könnte.
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Obgleich ein zügigerer Fortgang der Entlassungsvorbereitung im vergangenen Prüfungszeitraum erstrebenswert gewesen wäre, erscheint eine weitere Fortdauer der Unterbringung in einer Zusammenschau aller Einzelfallumstände gegenwärtig noch immer unerlässlich, weil das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit eine Entlassung des Beschwerdeführers ohne vorherige erfolgreiche Erprobung in Lockerungsmaßnahmen insbesondere aufgrund seines mehrfachen vorangegangenen Lockerungsversagens nicht zulässt und dem Interesse des Beschwerdeführers an einer Rückerlangung seiner Freiheit nunmehr durch einen konkreten Lockerungsplan Rechnung getragen wird, der ihm unter der Voraussetzung, dass es im Verlauf seiner Umsetzung zu keinen Missbräuchen – insbesondere zu keinen weiteren Sexualstraftaten kommt – die Aussicht auf eine zeitnahe Maßregelaussetzung zur Bewährung bietet.
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3. Die vom Beschwerdeführer und seinem Verteidiger erhobenen Einwände gegen die Fortdauer der Unterbringung greifen nicht durch. Der Erörterung bedarf insoweit lediglich Folgendes:
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Der Vorwurf, die Fragestellungen der Strafvollstreckungskammer an die Sachverständige ... bei Erteilung des Gutachtenauftrags seien sachwidrig, ist ebenso unbegründet wie die Rüge, das Gutachten sei zu Lasten des Beschwerdeführers unausgewogen. Das Gutachten beantwortet alle für die Entscheidung über die Unterbringungsfortdauer maßgeblichen Fragen objektiv und erschöpfend.
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Soweit der Beschwerdeführer nach wie vor bestreitet, am 11.06.2022 in ... in einer Kinovorstellung im „Kinopolis“ in ... in Anwesenheit von Kindern an seinem nackten Glied manipuliert zu haben und diesbezüglich „eine Gerichtsverhandlung“ beantragt, verkennt er, dass nach § 154 StPO eingestellte Verfahren in die Prüfung der Voraussetzungen für eine Unterbringungsfortdauer einbezogen werden können, wenn sich das zuständige Gericht in geeigneter Weise von der Tatbegehung überzeugt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 05.04.2005 – 4 WS 124/05). Der Senat hat die Akte zu jenem Verfahren beigezogen und sich anhand einer Auswertung der in der Anklageschrift angegebenen Beweismittel davon überzeugt, dass die Tatvorwürfe sämtlich zutreffen. Für Einzelheiten wird auf die diesbezüglichen Ausführungen auf den Seiten 17 f. des Beschlusses vom 27.02.2025 verwiesen.
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B. Um sicherzustellen, dass der geschilderte Plan zur Entlassungsvorbereitung nunmehr wie angekündigt umgesetzt wird und es zu keinen vermeidbaren Verzögerungen kommt, erschien es geboten, von der durch § 67e Abs. 3 S. 1 StGB eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Prüfungsfrist gemäß § 67e Abs. 2 StGB zu kürzen.
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Die Staatsanwaltschaft wird rechtzeitig vor Ablauf der Frist eine neuerliche Stellungnahme des kbo gemäß § 463 Abs. 4 S. 1 StPO einzuholen und diese der Strafvollstreckungskammer vorzulegen haben. Die Einholung auch eines externen Sachverständigengutachtens ist gemäß § 463 Abs. 4 S. 2 StPO nicht erforderlich.
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Das ... wird im Anschluss an das hiesige Schreiben vom 11.02.2026 vorsorglich nochmals darauf hingewiesen, dass über Maßnahmen nach Art. 16, Art. 18 BayMRVG zwar die Maßregelvollzugseinrichtung in eigener Zuständigkeit zu entscheiden hat, eine unterbliebene Gewährung entsprechender Maßnahmen allerdings dazu führen kann, dass die weitere Fortdauer einer Unterbringung gemäß § 63 StGB ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr verhältnismäßig ist, mit der Folge, dass das zuständige Gericht sie ggf. auch dann für erledigt erklären müsste, wenn von der untergebrachten Person weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Es obliegt der Vollzugseinrichtung, untergebrachte Personen durch entsprechende Maßnahmen auf eine Entlassung vorzubereiten, soweit solche Maßnahmen bei einer Abwägung zwischen dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und dem Anspruch der untergebrachten Person auf Rückerlangung ihrer Freiheit vertretbar sind. Bei dieser Abwägung gewinnt das Freiheitsinteresse der untergebrachten Person mit zunehmender Dauer der Unterbringung immer mehr an Gewicht. Da die Maßregel gegen den Beschwerdeführer seit mehr als elfeinhalb Jahren vollstreckt wird, erscheint es dringend geboten, die im dortigen Schreiben des ... vom 13.02.2026 geschilderten Maßnahmen ohne vermeidbare Verzögerungen umzusetzen, sofern es nicht zu erneuten Missbräuchen seitens des Beschwerdeführers kommt.
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Der Beschwerdeführer wird erneut darauf hingewiesen, dass eine bei ihm etwa bestehende Vorstellung, seine Entlassung sei allein aufgrund der langen Dauer des bisherigen Vollzugs nur noch eine Frage der Zeit, nicht zutrifft. Aus den oben erläuterten Gründen kommt eine Entlassung erst und nur dann in Betracht, wenn er die bevorstehenden Lockerungsmaßnahmen und das sodann geplante Probewohnen beanstandungsfrei, insbesondere ohne neuerliche Sexualstraftaten, durchsteht. Da die Aussichten hierfür deutlich besser werden dürften, wenn der Beschwerdeführer triebdämpfende Medikation einnähme, legt der Senat ihm eindringlich nahe, seine Einstellung hierzu zu überdenken.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 473 Abs. 1 StPO.