Titel:
Voraussetzungen für erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung
Normenkette:
IRG § 33 Abs. 1, § 73 S. 1
Leitsätze:
1. Eine erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung nach § 33 Abs. 1 IRG setzt insbesondere nach bereits erfolgter Bewilligung der Auslieferung das Vorliegen neuer, entscheidungserheblicher Umstände voraus. Bloße Zweifel an der Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch den ersuchenden Staat (hier USA) genügen nicht. (Rn. 10 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
2. Das gilt insbesondere dann, wenn der ersuchende Staat durch Verbalnote ausdrücklich mitgeteilt hat, den Spezialitätsgrundsatz strikt einzuhalten. (Rn. 13 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
3. Die Auslieferung an einen Drittstaat darf nicht bis zum Abschluss eines im Heimatmitgliedstaat des Verfolgten anhängigen Verfahrens über die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls zurückgestellt werden, wenn der Heimatstaat (hier Dänemark) zuvor mitgeteilt hat, einen solchen nicht zu beantragen. (Rn. 21 – 24 und 26 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Vorlage an den EuGH zur Klärung der Frage, ob die Auslieferung bis zum Abschluss eines innerstaatlichen Verfahrens im Heimatmitgliedstaat (Dänemark) aufzuschieben ist, ist nicht geboten, wenn das Unionsrecht insoweit keine entsprechende Verpflichtung begründet. (Rn. 25 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Auslieferungshaft, Spezialitätsgrundsatz, Völkerrechtliche Zusicherung, Strafzumessung, Vorabentscheidung EuGH, Unionsrechtliche Obliegenheit, Auslieferungsaufschub, Auslieferung, Strafverfolgung, USA, Zulässigkeit, erneute Entscheidung, völkerrechtliche Zusicherung
Tenor
Der Antrag auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten vom 04.05.2026 und die beiden im Schriftsatz seines Wahlbeistands vom 24.04.2026 gestellten Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe
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1) Der Senat hat mit Beschluss vom 13.01.2026 die Auslieferung des Verfolgten an die USamerikanischen Behörden zur Strafverfolgung wegen der im Haftbefehl des Bezirksgerichts der Vereinigten Staaten für den nördlichen Gerichtsbezirk des Bundesstaates Georgia vom 14.04.2011 aufgeführten Taten für zulässig erklärt, soweit diese die Anklagepunkte 1 und 5 sowie 14 bis 22 der Anklageschrift der Anklagejury zum dortigen Verfahren Nr. … betreffen. Im Übrigen wurde die Auslieferung für unzulässig erklärt. Zugleich ordnete der Senat die Fortdauer der Auslieferungshaft an. Für den vorangegangenen Verfahrensgang wird insoweit auf die Ausführungen unter Ziffer I. des Beschlusses vom 13.01.2026 Bezug genommen.
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Mit weiterem Beschluss vom 19.02.2026 hat der Senat einen Antrag des Verfolgten auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung gemäß § 33 IRG, eine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 13.01.2026 und weitere im zugrundeliegenden Schriftsatz seiner Wahlbeistände vom 16.01.2026 gestellte Anträge zurückgewiesen und erneut Haftfortdauer angeordnet.
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Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde des Verfolgten vom 18.01.2026 mit Beschluss vom 25.03.2026 (Az.: 2 BvR 283/26) nicht zur Entscheidung angenommen.
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Mit Verbalnote vom 16.04.2026 (Gz.: 506-531.00/70569 USA) wurde die Auslieferung des Verfolgten aus der Bundesrepublik Deutschland in die Vereinigten Staaten von Amerika zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der in dem Haftbefehl des US-Bezirksgerichts für den Nördlichen Gerichtsbezirk des Staates Georgia, USA vom 14. April 2011 (Az.: …) bezeichneten Straftaten bewilligt, soweit diese die Anklagepunkte 1 und 5 sowie 14 bis 22 der Anklageschrift der Anklagejury im US-Bundesbezirksgericht für den nördlichen Gerichtsbezirk des Staates Georgia, Geschäftsstelle Atlanta, Nr. … betreffen. Auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität wurde hierbei nicht verzichtet.
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Der Senat hat zuletzt mit Beschluss vom 17.04.2026 die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet. Die Übergabe des Verfolgten an die USamerikanischen Behörden ist für den 07.05. 2026 vorgesehen.
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2) Mit Schriftsatz seines Wahlrechtsbeistands Rechtsanwalt … vom 24.04.2026 hat der Verfolgte beantragt,
- die Auslieferung bis zum Abschluss eines derzeit beim Amtsgericht Kopenhagen anhängigen Verfahrens zwischen dem Verfolgten und dänischen Justizbehörden abzuwarten, in dem der Verfolgte die Entscheidung der dänischen Justiz als rechtswidrig beanstandet, den Verfolgten nicht durch Erlass eines Europäischen Haftbefehls für sich zu beanspruchen (vgl. EuGH, Urteil vom 10.04.2018, C- 191/16),
hilfsweise dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob ein Mitgliedsstaat, der die Auslieferung eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates an einen Drittstaat für zulässig erklärt hat, nachdem der Heimatmitgliedsstaat des Verfolgten mitgeteilt hatte, keinen Europäischen Haftbefehl gegen den Verfolgten zu erlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 10.04.2018, C- 191/16), verpflichtet ist, den Ausgang eines von dem Verfolgten gegen jene Entscheidung seines Heimatstaats dort angestrengten Verfahrens abzuwarten.
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Zur Begründung der Anträge wurde ausgeführt, dass der Verfolgte zwischenzeitlich mit Hilfe eines dänischen Rechtsanwalts vor dem Amtsgericht Kopenhagen die Entscheidung der dortigen Behörden angegriffen habe, kein Auslieferungsersuchen an die deutschen Behörden zu richten (vgl. BI. 130 d. A). Der Ausgang jenes Verfahrens müsse abgewartet werden.
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3) Mit weiterem Schriftsatz vom 04.05.2026 hat der Wahlbeistand des Verfolgten eine erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung gemäß § 33 Abs. 1 IRG beantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass ein am 30.04.2026 geführtes Telefonat zwischen dem in den USA für den Verfolgten tätigen Rechtsanwalt und dem für das USamerikanische Strafverfahren zuständigen Staatsanwalt ergeben habe, dass eine Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch die US- Behörden nicht gewährleistet sei. In diesem Zusammenhang wurde ferner beantragt, eine Auskunft des namentlich benannten US-Staatsanwalts zu der Frage einzuholen, ob bei der Bemessung einer etwaigen Strafe gegen den Verfolgen auch Schäden aus Taten mitberücksichtigt würden, bezüglich derer die Auslieferung für unzulässig erklärt wurde.
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4) Die Generalstaatsanwaltschaft München hat mit Schreiben vom 30.04.2026 bzw. vom 04.05.2026 beantragt, die genannten Anträge des Verfolgten zurückzuweisen.
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A. Der Antrag auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung gemäß § 33 Abs. 1 IRG war zurückzuweisen, weil dem Sachvortrag im Schriftsatz vom 04.05.2026 keine für die Zulässigkeitsentscheidung erheblichen neuen Umstände zu entnehmen sind. Namentlich bestehen nach wie vor weiterhin keine greifbaren Anhaltspunkte für eine drohende Nichtbeachtung des Spezialitätsgrundsatzes durch die US-Justiz.
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1. Gemäß § 73 S. 1 IRG, der gemäß Art. 27 des Auslieferungsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20.06.1978 auch im Auslieferungsverkehr mit den USA Anwendung findet, ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Zu den wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung gehört unter anderem die Wahrung der nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards (BVerfG, Beschluss vom 24.03.2016 – 2 BvR 175/16 = BeckRS 2016, 45333, Rn 40). Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts zählt der im Auslieferungsrecht geltende Grundsatz der Spezialität (BVerfG, a. a. 0., Rn 45), nach dem die verfolgte Person vom ersuchenden Staat nur wegen der Taten verfolgt werden darf, deretwegen sie ausgeliefert wurde. Die deutschen Gerichte sind daher gemäß Art. 25 GG verpflichtet, zu prüfen, ob die Beachtung dieses Grundsatzes durch die Behörden und Gerichte des ersuchenden Staates tatsächlich gewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2000 – 2 BvR 1560/00, BeckRS 2000, 23388, Rn 22).
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2. Im vorliegenden Fall ist eine Nichteinhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch die US-Behörden nicht zu besorgen. Der Senat hat sowohl in seinem Beschluss vom 13.01.2026 als auch in seinem Beschluss vom 19.02.2026 ausführlich erläutert, weshalb unter Zugrundelegung der hierzu eingeholten, völkerrechtlich verbindlichen Zusicherungen der US-Behörden gewährleistet ist, dass dem Verfolgten wegen der Taten, bezüglich derer die Auslieferung für unzulässig erklärt wurde, weder Strafverfolgung noch eine Strafschärfung droht. Der neue Sachvortrag im Schriftsatz vom 04.05.2026 gibt zu einer abweichenden Bewertung keinen Anlass.
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a. Die US-Botschaft hat mit Verbalnote vom 03.11.2025 versichert, dass der Verfolgte
„nur wegen der Straftaten strafrechtlich verfolgt (wird), die von Deutschland zur Auslieferung genehmigt wurden. Die Vereinigten Staaten verstehen diese Verpflichtung dahingehend, dass, wenn die Auslieferung für bestimmte angeklagte Straftaten nicht gewährt wird, die Strafverfolgung oder Verurteilung für diese Straftaten nicht erfolgen darf“ (vgl. BI. 1547).
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Nachdem der Senat die Auslieferung in seinem Beschluss vom 13.01.2026 hinsichtlich der Taten für unzulässig erklärt hat, die bereits Gegenstand des gegen den Verfolgten in Dänemark geführten Verfahrens waren, droht ihm insoweit folglich keine Verfolgung in den USA.
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b. Eine Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes durch eine strafschärfende Berücksichtigung der Taten, bezüglich derer die Auslieferung für unzulässig erklärt wurde, droht zur Überzeugung des Senats – auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schriftsatz des Wahlrechtsbeistands vom 04.05.2026 – ebenfalls nicht.
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(1) Wie im Beschluss vom 13.01.2026 ausführlich dargestellt, hat die US-Botschaft in ihrer Verbalnote vom 03.11.2025 hierzu unter Ziffer 3) zunächst allgemein erläutert, dass die Strafzumessung dem zuständigen Gericht obliegt und es in dessen Ermessen liege, wie es strafmildernde und -schärfende Faktoren gewichtet, dass Staatsanwaltschaft und Verteidigung aber Gelegenheit hätten, hierzu vorab Stellung zu nehmen. Die anschließende, auf den konkreten Einzelfall bezogene Erklärung im vorletzten Satz unter Ziffer 3) der Verbalnote, wonach die US-Staatsanwälte das Gericht in ihrer diesbezüglichen Stellungnahme auffordern werden, insbesondere „den Gesamtschaden des Betrugsschemas zu berücksichtigen“, könnte bei isolierter Betrachtung zwar in der Tat dahin verstanden werden, dass damit die Summe der durch sämtliche in der Anklageschrift angeführten Taten verursachte Schaden gemeint sei. Gegen eine solche Auslegung spricht allerdings, dass im unmittelbar anschließenden letzten Satz zu Ziffer 3) ausdrücklich „versichert“ wird, „dass US-Staatsanwälte das Gericht nicht auffordern werden, die Tatsache zu berücksichtigen, dass … wegen einer der Straftaten angeklagt wurde, für die die Auslieferung von Deutschland als unzulässig erklärt wurde, falls … wegen einer oder mehrerer der verbleibenden Anklagepunkte verurteilt wird“ (vgl. BI. 1549 d. A.).
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(2) Der von Rechtsanwalt … in seinem Schriftsatz vom 04.05.2026 wiedergegebene Inhalt eines am 30.04.2026 geführten Telefonats zwischen dem für den Verfolgten in den USA tätigen Rechtsanwalt und dem für das dortige Strafverfahren zuständigen Staatsanwalt stellt weder die Belastbarkeit der dargestellten Zusicherungen der US-Behörden infrage noch begründet es Zweifel an deren erläuterter Interpretation durch den Senat.
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(a) Die Belastbarkeit der Zusicherungen wird durch die behaupteten Äußerungen schon deshalb nicht infrage gestellt, weil es auf der Hand liegt, dass ein US-Staatsanwalt keine Befugnis hat, völkerrechtlich verbindliche Zusicherungen zurückzunehmen oder nur inhaltlich zu beschränken, die die US-Regierung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland erteilt hat.
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(b) Die wiedergegebenen Äußerungen widerlegen entgegen der im Schriftsatz vom 04.05.2026 vertretenen Ansicht auch nicht das oben erläuterte Verständnis des Senats von der Zusicherung unter Ziffer 3) der Verbalnote vom 03.11.2025: Dass die USAnklagebehörde im Falle einer Verurteilung des Verfolgten eine strafschärfende Berücksichtigung auch von Schäden anstrebe, die durch Taten verursacht wurden, bezüglich derer die Auslieferung für unzulässig erklärt wurde, ist der in dem Schriftsatz wiedergegebenen Zusammenfassung des Telefongesprächs nicht zu entnehmen. Der US-Staatsanwalt hat danach zunächst ausdrücklich erklärt, dass er sich des Grundsatzes der Spezialität bewusst sei und der Verfolgte nur wegen derjenigen Anklagepunkte vor Gericht gestellt werde, bezüglich derer die Auslieferung für zulässig erklärt wurde. Die weitere wiedergegebene Äußerung, wonach Beweise für das gesamte mutmaßliche Betrugsmanöver im Verfahren zulässig seien und die US- Regierung im Falle einer Verurteilung argumentieren könne, dass der Verfolgte auf der Grundlage des gesamten mutmaßlichen Betrugssystems verurteilt werden solle, lässt sich mit dem Verständnis des Senats von Ziffer 3) der Verbalnote vom 03.11.2025 ohne weiteres insofern in Einklang bringen, als bei der Strafzumessung die hohe kriminelle Energie, mit der das gesamte Betrugssystem entwickelt und umgesetzt wurde, strafschärfend berücksichtigt werden könne. Soweit es in der E-Mail des US-Rechtsanwalts an den Wahlrechtsbeistand des Verfolgten dagegen heißt, der US-Staatsanwalt habe mit jener Äußerung zum Ausdruck gebracht, dass er eine strafschärfende Berücksichtigung des Gesamtschadens für zulässig erachte, also auch des Schadens, der durch die Taten entstanden ist, bezüglich derer die Auslieferung für unzulässig erklärt wurde, handelt es sich um eine bloße Interpretation des amerikanischen Rechtsanwalts. Das ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass dieser jener Aussage in seiner auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 04.05.2026 wiedergegeben E-Mail an den Wahlbeistand des Verfolgten die Formulierung: „Mit anderen Worten: (..)“ vorangestellt hat.
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Da die Äußerungen des US-Staatsanwalts gegenüber dem Rechtsanwalt des Verfolgten aus den erläuterten Gründen nicht im Widerspruch zu den Zusicherungen in der Verbalnote vom 03.11.2025 stehen, war die auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 04.05.2026 beantragte Einholung einer Auskunft mit dem dort genannten Inhalt nicht veranlasst.
21
Die im Schriftsatz des Wahlrechtsbeistands vom 24.04.2026 beantragte Zurückstellung der Auslieferung bis zum Abschluss des vom Verfolgten in Dänemark gegen die dortigen Justizbehörden eingeleiteten Gerichtsverfahrens kommt ebenso wenig in Betracht wie die hilfsweise beantragte Herbeiführung einer Vorabentscheidung des EuGH zu der auf Seite 3 jenes Schriftsatzes aufgeworfenen Frage.
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1. Für eine Zurückstellung der Auslieferung besteht keine Rechtsgrundlage. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für einen Aufschub der Vollstreckung gemäß § 33 Abs. 4 IRG nicht vor.
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Nach jener Vorschrift kann das Oberlandesgericht den Aufschub einer Auslieferung anordnen, wenn nach der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung Umstände eintreten, die eine andere Entscheidung über die Zulässigkeit zu begründen geeignet sind.
24
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor: Eine erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung hat der Verfolgte weder beantragt (der Antrag auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 24.04.2026 ist ausschließlich auf die Zurückstellung der Auslieferung gerichtet) noch ist eine solche von Amts wegen geboten: Fraglich ist insofern bereits, ob eine erneute Entscheidung nach § 33 Abs. 1 IRG noch möglich ist, wenn die Auslieferung gegenüber dem ersuchenden Staat – wie hier – bereits bewilligt wurde und damit eine Bindung gegenüber dem ersuchenden Staat eingetreten ist (vgl. hierzu: …, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, § 33, Rn 9). Diese Frage kann hier offenbleiben, da jedenfalls die Voraussetzungen für eine erneute Entscheidung nach § 33 IRG nicht vorliegen: Allein der Umstand, dass der Verfolgte mittlerweile vor einem dänischen Gericht gegen die Entscheidung der dortigen Behörden vorgeht, keinen Europäischen Haftbefehl gegen ihn zu beantragen, stellt kein entscheidungserhebliches Novum i.S.v. § 33 Abs. 1 IRG dar. Ein solches läge erst im Erlass eines Europäischen Haftbefehls durch die dänischen Behörden und in der Stellung eines eigenen Auslieferungsersuchens an die Bundesrepublik. Ob es hierzu kommt, ist gegenwärtig vollkommen ungewiss.
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2. Die hilfsweise beantragte Herbeiführung einer Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 267 AEUV über die Frage, ob ein Mitgliedsstaat, der die Auslieferung eines Staatsangehörigen eines anderen EU-Mitgliedsstaates an einen Drittstaat für zulässig erklärt hat, nachdem der Heimatmitgliedsstaat des Verfolgten mitgeteilt hatte, keinen Europäischen Haftbefehl gegen diesen zu erlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 10.04.2018, C- 191/16), verpflichtet ist, den Ausgang eines von dem Verfolgten gegen jene Entscheidung seines Heimatstaats dort angestrengten Verfahrens abzuwarten, war nicht veranlasst, weil jene Frage offensichtlich keiner Klärung bedarf.
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Wie im Senatsbeschluss vom 13.01.2026 auf Seite 25 ausgeführt, begründet das Unionsrecht für einen Mitgliedsstaat, der von einem Drittstaat um Auslieferung eines Staatsbürgers eines anderen Mitgliedsstaates ersucht wurde, die Obliegenheit, an den Heimatmitgliedsstaat des Verfolgten heranzutreten, um diesem Gelegenheit zu geben, einen EuHB zu beantragen und die Verfolgung des Betroffenen auf diese Weise an sich zu ziehen. Dieser Obliegenheit wurde im vorliegenden Verfahren entsprochen. Die dänischen Behörden haben auf Anfrage mitgeteilt, dass kein Auslieferungsersuchen an die deutschen Behörden gestellt wird (BI. 130) .
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Eine darüber hinaus gehende Obliegenheit des ersuchten Staates, in einem Fall wie dem vorliegenden – in dem die Auslieferung an den Drittstaat nach Mitteilung des Heimatmitgliedsstaats des Verfolgten, kein Auslieferungsersuchen zu stellen, für zulässig erklärt wurde und der Verfolgte daraufhin die Entscheidung seines Heimatstaates vor einem dortigen Gericht angreift –, mit dem Vollzug der Auslieferung bis zum Abschluss jenes Verfahrens zuzuwarten, begründet Art. 21 AEUV offensichtlich nicht: Abgesehen davon, dass bereits ausgesprochen fraglich erscheint, ob der Schutzbereich des unionsrechtlichen Freizügigkeitsgrundrechts das Interesse des Verfolgten umfasst, den Ausgang eines zwischen ihm und seinem Heimatmitgliedsstaat geführten Rechtsstreits über eine auslieferungsrechtliche Vorfrage abzuwarten, muss jenes Interesse jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden – in dem die Auslieferung bereits bewilligt wurde, nachdem der Heimatmitgliedstaat des Verfolgten unter Beachtung der diesbezüglichen Rechtsprechung des EuGH über das Ersuchen des Drittstaats informiert worden war und auf entsprechende Anfrage mitgeteilt hatte, kein Auslieferungsersuchen zu stellen –, hinter der durch die Bewilligung begründeten, völkerrechtlich bindenden Verpflichtung des ersuchten Mitgliedsstaats gegenüber dem Drittstaat, die Auslieferung in angemessener Zeit zu vollziehen, zurücktreten. Dafür spricht auch, dass es der Verfolgte andernfalls de facto in der Hand hätte, die Auslieferung zu vereiteln: Mit Blick auf das Übermaßverbot wäre eine weitere Fortdauer der Auslieferungshaft bis zum rechtskräftigen Abschluss des von dem Verfolgten in seinem Heimatstaat gegen die dortigen Justizbehörden angestrengten Verfahrens nicht zu rechtfertigen. Bei einer dadurch bedingten Freilassung des Verfolgten wäre kaum zu vermeiden, dass dieser sich in seinen Heimatstaat absetzt. Ein Vollzug der bewilligten Auslieferung würde damit de facto unmöglich.