Inhalt

OLG München, Beschluss v. 19.02.2026 – 1 OAus 167/25
Titel:

Auslieferung, Spezialitätsgrundsatz, beiderseitige Strafbarkeit, Rücküberstellung, Unschuldsvermutung, Diskriminierungsverbot

Schlagworte:
Auslieferung, Spezialitätsgrundsatz, beiderseitige Strafbarkeit, Rücküberstellung, Unschuldsvermutung, Diskriminierungsverbot

Tenor

1. Der Antrag auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung des Verfolgten und die weiteren im Schriftsatz seiner Wahlbeistände vom 16.01.2026 gestellten Anträge werden ebenso zurückgewiesen wie die darin erhobene Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 13.01.2026.
Bei jenem Beschluss hat es sein Bewenden mit der Maßgabe, dass in Ziffer 3 des Tenors das Wort,Ausliefeningsbefehl" durch das Wort „Auslieferungshaftbefehl" ersetzt wird.
2. Der durch den Beschluss des Senats vom 19.01.2026 angeordnete Aufschub der Auslieferung ist erledigt.
3. Der Antrag, einen Aufschub der Auslieferung bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über den Antrag der Wahlbeistände des Verfolgten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzuordnen, wird abgelehnt.
4. Gegen den Verfolgten wird zur Sicherung der Auslieferung an die USamerikanischen Behörden zur Strafverfolgung die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet.
5. Dem Auslieferungshaftbefehl wird weiterhin der Haftbefehl des Bezirksgerichts der Vereinigten Staaten, Gerichtsbezirk Nord, des Bundesstaates Georgia vom 14.04.2011, Fallnummer: …, zugrunde gelegt, soweit dieser die Anklagepunkte 1 und 5 sowie 14 bis 22 der Anklageschrift der Anklagejury (Grand Jury) im US-Bundesbezirksgericht für den nördlichen Gerichtsbezirk von Georgia, Geschäftsstelle Atlanta, Nr. … betrifft.

Gründe

I.
1
Der Senat hat mit Beschluss vom 13.01.2026 die Auslieferung des Verfolgten an die USamerikanischen Behörden zur Strafverfolgung wegen der im Haftbefehl des Bezirksgerichts der Vereinigten Staaten für den nördlichen Gerichtsbezirk des Bundesstaates Georgia vom 14.04.2011 aufgeführten Taten für zulässig erklärt, soweit diese die Anklagepunkte 1 und 5 sowie 14 bis 22 der Anklageschrift der Anklagejury zum dortigen Verfahren Nr. … betreffen. Im Übrigen wurde die Auslieferung für unzulässig erklärt. Zugleich ordnete der Senat die Fortdauer der Auslieferungshaft an. Für den vorangegangenen Verfahrensgang wird auf die Ausführungen unter Ziffer I. des Beschlusses vom 13.01.2026 Bezug genommen.
2
Mit Schriftsatz vom 16.01.2026 hat der Verfolgte über seine Wahlbeistände Gegenvorstellung gegen den genannten Beschluss erhoben und zugleich erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung gemäß § 33 IRG beantragt. Primär wurde konkret beantragt, die Auslieferung insgesamt für unzulässig zu erklären, den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben und den Verfolgten aus der Haft zu entlassen. Hilfsweise beantragten die Rechtsbeistände des Verfolgten, die Auslieferung auch in Bezug auf die Anklagepunkte 14 und 15 der US-Anklageschrift für unzulässig zu erklären, das Verfahren gemäß Art. 267 AEUV zur Beantwortung mehrerer im Schriftsatz der Rechtsbeistände vom 12.11.2025 gestellter Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen und „Handlungen zur Wahrung des Grundsatzes der Spezialität vorzunehmen“, insbesondere zusätzliche Informationen zu „Anlass und beabsichtigtem völkerrechtlichen Erklärungswillen“ des Schreibens des US-Justizministeriums an das Bundesamt für Justiz vom 12.12.2025 einzuholen und den Tenor und die Gründe des Senatsbeschlusses vom 13.01.2026 um eine „aussagekräftige Beschreibung der konkreten auslieferungsfähigen Handlungen“ zu ergänzen.
3
Neben der Korrektur eines Schreibversehens wurde zudem beantragt, den Aufschub der Auslieferung bis zur Entscheidung des Senats über die vorgenannten Anträge und darüber hinaus bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über einen dort gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzuordnen.
4
Mit Beschluss vom 19.01.2026 ordnete der Senat gemäß § 33 Abs. 4 IRG den Aufschub der Auslieferung bis zur Entscheidung über die Anträge vom 16.01.2026 an.
5
Die Generalstaatsanwaltschaft München hat mit Schreiben vom 28.01.2026 unter Aktenvorlage beantragt, die Anträge der Rechtsbeistände des Verfolgten vom 16.01.2026 unter Anordnung von Haftfortdauer zurückzuweisen und festzustellen, dass es beim Beschluss des Senats vom 13.01.2026 sein Bewenden habe.
6
Die Rechtsbeistände des Verfolgten haben hierauf mit Schriftsatz vom 29.01.2026 erwidert.
II.
7
Die Gegenvorstellung und der Antrag auf erneute Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung gemäß § 33 IRG haben – unabhängig von der Frage, ob beide Rechtsbehelfe hier überhaupt zulässig sind (was insofern zweifelhaft erscheint, als es für einen Antrag nach § 33 IRG an der schlüssigen Behauptung eines Eintritts bzw. Bekanntwerdens neuer entscheidungserheblicher Tatsachen fehlt und für eine Gegenvorstellung neben einem Antrag gemäß § 33 Abs. 1 IRG de lege lata kein Raum sein dürfte) – jedenfalls in der Sache keinen Erfolg.
8
A. Die Einwendungen gegen den Beschluss vom 13.01.2026, mit dem die Auslieferung in dem dort angegebenen Umfang für zulässig erklärt wurde, sind unbegründet. Die Anträge im Schriftsatz vom 16.01.2026 waren demgemäß ebenso zurückzuweisen wie die darin erhobene Gegenvorstellung. Im Einzelnen: 1) Ein Auslieferungshindernis gemäß § 73 S. 1 IRG wegen einer drohenden Nichteinhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch die US-Behörden besteht auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens in den Schriftsätzen der Wahlbeistände des Verfolgten vom 16. und 29.01.2026 nicht.
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a. Gemäß § 73 S. 1 IRG, der gemäß Art. 27 des Auslieferungsvertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20.06.1978 (im Folgenden: AusIV D-USA) auch im Auslieferungsverkehr mit den USA Anwendung findet, ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Zu den wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung gehört unter anderem die Wahrung der nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandards (BVerfG, Beschluss vom 24.03.2016 – 2 BvR 175/16 = BeckRS 2016, 45333, Rn 40). Zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts zählt der im Auslieferungsrecht geltende Grundsatz der Spezialität (BVerfG, a. a. 0., Rn 45), nach dem die verfolgte Person vom ersuchenden Staat nur wegen der Taten verfolgt werden darf, deretwegen sie ausgeliefert wurde. Die deutschen Gerichte sind daher gemäß Art. 25 GG verpflichtet, zu prüfen, ob die Beachtung dieses Grundsatzes durch die Behörden und Gerichte des ersuchenden Staates tatsächlich gewährleistet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. November 2000 – 2 BvR 1560/00, BeckRS 2000, 23388, Rn 22).
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b. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 13.01.2026 ausführlich erläutert, weshalb unter Zugrundelegung der hierzu eingeholten Zusicherungen der US-Behörden kein Anlass zu Zweifeln besteht, dass diese den Verfolgten nur wegen der Taten verfolgen werden, hinsichtlich derer seine Auslieferung für zulässig erklärt wurde, also wegen der in der Anklage vom 13.04.2011 unter den Punkten 1 und 5 sowie 14 bis 22 genannten Taten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem genannten Beschluss wird Bezug genommen. Die Schriftsätze der Wahlbeistände des Verfolgten vom 16.01. und 29.01.2026 geben zu einer abweichenden Bewertung keinen Anlass.
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(1) Der Einwand, eine Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch die US-Justiz sei schon deshalb nicht gewährleistet, weil der Senat in dem Beschluss vom 13.01.2026 nicht hinreichend konkretisiert habe, bezüglich welcher Taten die Auslieferung für unzulässig erklärt wurde, ist unbegründet.
12
Die erforderliche Konkretisierung ergibt sich aus Ziffer 1 des Tenors jenes Beschlusses. Darin heißt es, dass die Auslieferung des Verfolgten wegen der im Haftbefehl des zuständigen Bezirksgerichts vom 14.04.2011 aufgeführten Taten nur insoweit zulässig ist, als diese die Punkte 1 und 5 sowie 14 bis 22 der Anklageschrift der Anklagejury zu dem Verfahren Nr. … betreffen.
13
In Verbindung damit, dass die Auslieferung im Übrigen für unzulässig erklärt wurde, ergibt sich unmissverständlich, dass einer Verfolgung aller weiteren in jener Anklageschrift gegen den Verfolgten erhobenen Tatvorwürfe, also der Anklagepunkte 2 bis 4 und 6 bis 13, der Grundsatz der Spezialität entgegensteht. Entgegen der Ansicht der Wahlbeistände des Verfolgten war eine „Beschreibung der eigentlichen Tathandlungen“ (vgl. Schriftsatz vom 16.01.2026, Seite 2) nicht erforderlich.
14
Der Einwand, dass der Tenor des angegriffenen Beschlusses in Widerspruch zu den Angaben im ersten Absatz auf Seite 2 des Beschlusses stehe, greift nicht durch. Bei jenem Absatz handelt es sich um die Einleitung zur Sachverhaltsschilderung, die erkennbar allein dazu dient, dem Leser zu vermitteln, welche Tatvorwürfe dem Auslieferungsersuchen in groben Zügen zugrunde liegen. Für die Frage, bezüglich welcher Taten die Auslieferung unzulässig ist und einer Verfolgung durch die US-Justiz somit der Spezialitätsgrundsatz entgegensteht, ist jener Absatz ersichtlich ohne Bedeutung.
15
Für die Spezialitätsbindung ist allein der Beschlusstenor maßgebend.
16
(2) Aus den im angegriffenen Senatsbeschluss auf den Seiten 11 bis 16 ausführlich erläuterten Erwägungen ist die Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes durch die US-Behörden aufgrund der von dortiger Seite erteilten Zusicherungen gewährleistet.
17
Die US-Botschaft hat mit Verbalnote vom 03.11.2025 versichert, dass der Verfolgte für den Fall, dass der Senat die Auslieferung nur hinsichtlich der Taten für zulässig erklären sollte, die nicht bereits Gegenstand des Verfahrens gegen den Verfolgten in Dänemark waren, wegen der übrigen dem Ersuchen zugrunde liegenden Taten nicht verfolgt werden wird („Der Angeklagte [wird] nur wegen der Straftaten strafrechtlich verfolgt, die von Deutschland zur Auslieferung genehmigt wurden. Die Vereinigten Staaten verstehen diese Verpflichtung dahingehend, dass, wenn die Auslieferung für bestimmte angeklagte Straftaten nicht gewährt wird, die Strafverfolgung oder Verurteilung für diese Straftaten nicht erfolgen darf“, vgl. BI. 1547).
18
Aus dem Schreiben des US-Justizministeriums (im Folgenden: DOJ) an das Bundesamt für Justiz (im Folgenden: BfJ) vom 12.12.2025 (vgl. BI. 1899 f. d. A.) ergibt sich kein Anhalt dafür, dass die US-Behörden jene Zusicherung nicht einhalten werden. Es besteht auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz der Wahlbeistände des Verfolgten vom 16.01.2026 keinerlei Zweifel daran, dass jenes Schreiben ausschließlich darauf abzielte, die für die Entscheidung über das Ersuchen auf deutscher Seite zuständigen Stellen von der Rechtsauffassung der US-Behörden zu überzeugen, dass sich aus dem Verbot der doppelten Strafverfolgung kein Grund ergebe, die Auslieferung teilweise für unzulässig zu erklären. Zur Meidung von Wiederholungen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen auf den Seiten 14 f. des Beschlusses vom 13.01.2026 Bezug genommen.
19
Der von den Wahlbeiständen des Verfolgten gegen jenes Verständnis des Schreibens erhobene Einwand, die US-Behörden hätten keinen Grund gehabt, „ohne jeglichen Anlass ihre Rechtsauffassung“ zu Umfang und Grenzen des Verbots doppelter Strafverfolgung (ne bis in idem) kundzutun, ist bereits in tatsächlicher Hinsicht unbegründet. Denn ausweislich der einleitenden Passage des Schreibens des DOJ gab es hierfür durchaus einen konkreten Anlass. Dieser bestand darin, dass dem DOJ kurz zuvor ein auf den 05.08.2025 datiertes Schreiben des für die Einstellung des in Dänemark gegen den Verfolgten geführten Ermittlungsverfahrens zuständigen Staatsanwalts zugeleitet worden war, in dem dieser dargelegt hatte, dass seiner Einstellungsverfügung ausschließlich die Prüfung der Frage zugrunde gelegen habe, ob der Verfolgte Straftaten zum Nachteil dänischer Universitäten begangen habe und es nicht (auch) um etwaige Straftaten zum Nachteil der US-Behörde CDC bzw. um sonstige Verstöße gegen USamerikanisches Recht gegangen sei: In den ersten beiden Absätzen seines Schreibens an das BfJ vom 12.12.2025 verweist das DOJ auf den Erhalt des Schreibens aus Dänemark vom 05.08.2025 und gibt dessen wesentlichen Inhalt wieder. Diesen nimmt das DOJ sodann ab dem dritten Absatz zum Anlass, seine Rechtsansicht zu bekräftigen, wonach der Grundsatz ne bis in idem der Auslieferung des Verfolgten insgesamt nicht entgegenstehe („From a U.S. perspective, the principle non bis in idem does not preclude proceeding in the U.S.-charges Der im Schriftsatz der Wahlbeistände des Verfolgten vom 16.01.2026 auf Seite 4 im vorletzten Absatz erhobene Einwand, es liege nahe, das Schreiben des DOJ an das BfJ vom 12.12.2025 dahin zu interpretieren, dass die US-Behörden „keine Bindungswirkung an die dänische Entscheidung annehmen“, liegt neben der Sache. Denn in der Verbalnote der US-Botschaft vom 03.11.2025 haben die US-Behörden ausdrücklich anerkannt, dass über die Frage, ob und ggf. inwieweit der Grundsatz ne bis in idem der Auslieferung des Verfolgten aus Deutschland in die USA entgegensteht, allein der erkennende Senat zu entscheiden hat. Diese Zusicherung wird in dem Schreiben vom 12.12.2025 weder ausdrücklich noch konkludent relativiert.
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Dass jenes Schreiben ausschließlich dazu dienen sollte, den Senat von der Rechtsansicht der US-Behörden zur Frage von Umfang und Grenzen des Grundsatzes ne bis in idem zu überzeugen, wird durch die E-Mail untermauert, mit der das Schreiben dem BfJ zugeleitet wurde: Auch dort heißt es, dass man eben jene Frage im Lichte des Schreibens des dänischen Staatsanwalts vom 05.08.2025 noch einmal adressieren wolle und darum bitte, die Ausführungen des DOJ hierzu dem Senat zu übermitteln (vgl. BI. 1866 f.: „After receiving … (the) letter of August 5, 2025, we adress the issues raised regarding non bis in idem vis a vis in the Danish Prosecution … We would appreciate it if you could share this with the German extradition court“).
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Die Aufklärungspflicht des Senats gebietet es nach alledem nicht, mit einer Nachfrage an das DOJ heranzutreten, um,Anlass und Rechtsnatur“ des Schreibens vom 12.12.2025 zu ermitteln.
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Der in diesem Zusammenhang erfolgte Verweis auf Art. 31 Abs. 3 lit. a) des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge ist – wie lediglich ergänzend angemerkt wird – schon deshalb verfehlt, weil jene Vorschrift Regeln zur Auslegung völkerrechtlicher Verträge enthält, während es hier um die Auslegung einer – einseitigen – Äußerung eines um Auslieferung ersuchenden Staates an den ersuchten Staat geht.
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(3) Eine Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes durch eine strafschärfende Berücksichtigung der Taten, bezüglich derer die Auslieferung für unzulässig erklärt wurde, droht ebenfalls nicht.
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Wie im Beschluss vom 13.01.2026 ausführlich dargestellt, hat die US-Botschaft in ihrer Verbalnote vom 03.11.2025 hierzu unter Ziffer 3) zunächst allgemein erläutert, dass die Strafzumessung dem zuständigen Gericht obliegt und es in dessen Ermessen liege, wie es strafmildernde und -schärfende Faktoren gewichtet, dass Staatsanwaltschaft und Verteidigung aber Gelegenheit hätten, hierzu vorab Stellung zu nehmen. Die anschließende, auf den konkreten Einzelfall bezogene Erklärung im vorletzten Satz unter Ziffer 3) der Verbalnote, wonach die US-Staatsanwälte das Gericht in ihrer diesbezüglichen Stellungnahme auffordern werden, insbesondere „den Gesamtschaden des Betrugsschemas zu berücksichtigen“, könnte bei isolierter Betrachtung zwar in der Tat dahin verstanden werden, dass damit die Summe der durch sämtliche in der Anklageschrift angeführten Taten verursachte Schaden gemeint sei. Gegen eine solche Auslegung spricht allerdings, dass im unmittelbar anschließenden letzten Satz zu Ziffer 3) ausdrücklich „versichert“ wird, „dass US-Staatsanwälte das Gericht nicht auffordern werden, die Tatsache zu berücksichtigen, dass … wegen einer der Straftaten angeklagt wurde, für die die Auslieferung von Deutschland als unzulässig erklärt wurde, falls … wegen einer oder mehrerer der verbleibenden Anklagepunkte verurteilt wird“ (vgl. BI. 1549 d. A.).
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Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz der Wahlbeistände des Verfolgten vom 16.01.2026 an seiner Ansicht fest, dass beide Sätze in einer Zusammenschau dahin aufzufassen sind, dass mit dem Begriff „Gesamtschaden“ nicht die Summe der Schäden aus allen in der Anklage angeführten Taten gemeint ist, sondern die Summe der Schäden aus nur den Taten, bezüglich derer die Auslieferung für zulässig erklärt werden würde. Für dieses Verständnis spricht auch der Gesamtkontext der Ausführungen unter Ziffer 3) der Verbalnote: Diesen ist die wörtliche Wiedergabe der vom Senat erbetenen Zusicherung vorangestellt („Anklagepunkte gegen die betreffende Person, für die die Auslieferung als unzulässig erklärt wird, werden im Falle einer Verurteilung wegen der verbleibenden Anklagepunkte nicht als erschwerende Faktoren bei der Strafzumessung berücksichtigt“). Im Zusammenhang lässt sich die zitierte Versicherung im abschließenden Satz hierzu nur als Zusicherung verstehen, dass die US-Staatsanwälte das Gericht für den Fall einer Verurteilung des Verfolgten nicht auffordern werden, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass die Anklage über die Punkte 1 und 5 sowie 14 bis 22 hinaus weitere Taten enthält, hinsichtlich derer die Auslieferung für unzulässig erklärt wurde.
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(4) Aus der Verbalnote vom 03.11.2025 ergibt sich schließlich – wie im Senatsbeschluss vom 13.01.2026 auf Seite 13 erläutert – auch die Zusicherung, dass der Verfolgte ein eigenes Recht auf Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes durch die US-Behörden hat.
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Die US-Botschaft hat unter Ziffer 5) der genannten Verbalnote verbindlich erklärt, dass die Vereinigten Staaten „keinen Einwand gegen … Befugnis erheben würden, eine Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes vor einem US-Gericht geltend zu machen (…)“. Aus dieser Formulierung ergibt sich entgegen ihrer Interpretation im Schriftsatz der Wahlbeistände des Verfolgten vom 16.01.2026 auf Seite 8 die Anerkennung eines subjektiven Rechts des Verfolgten auf Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes („…“) und zugleich dessen Klagbarkeit („… vor einem US-Gericht geltend zu machen“). Nichts anderes folgt aus dem englischen Originalwortlaut der Erklärung. Die dortige Aussage: „… the United States would not object to … standing to assert a Rufe of Specialty violation in U.S. court …“, ist in der Übersetzung zutreffend wiedergegeben.
28
Der Verfolgte ist im vorliegenden Fall somit – anders als die verfolgte Person in dem von den Wahlbeiständen angeführten Fall, der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.03.2016 (2 BAR 175/16) zugrunde lag – nicht darauf beschränkt, sich im Falle einer Nichteinhaltung des Spezialitätsgrundsatzes ggf. an die Bundesregierung zu wenden, um diese einen entsprechenden Protest bei den USBehörden erheben zu lassen, sondern er kann dessen Einhaltung aus eigenem Recht verlangen, falls erforderlich durch Anrufung eines US-Gerichts.
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Einer näheren Erläuterung, genau wie der Verfolgte hierfür vorgehen müsste, bedurfte es nicht. Die maßgebende Frage, ob der Verfolgte ein subjektives und klagbares Recht auf Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes hat, lässt sich aufgrund der erteilten Zusicherung zweifelsfrei bejahen.
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2) Entgegen den Ausführungen unter Ziffer Il. des Schriftsatzes vom 16.01.2026 (dort S. 9 f.) besteht auch kein Zweifel daran, dass die Taten, hinsichtlich derer die Auslieferung für zulässig erklärt wurde, nicht nur nach amerikanischem Recht, sondern auch nach deutschem Recht strafbar sind, das Erfordernis beiderseitiger Strafbarkeit (Art. 2 Abs. 1 S. 1 AusIV D-USA) also erfüllt ist.
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Richtig ist zwar, dass die Ausführungen zur beiderseitigen Strafbarkeit im Beschluss vom 13.01.2026 auf Seite 10 insofern unvollständig sind, als für die Strafbarkeit der Taten nach deutschem Recht lediglich auf den Betrugstatbestand (§ 263 StGB) verwiesen wurde, dem Verfolgten Betrug aber – soweit es um die Taten geht, hinsichtlich derer die Auslieferung für zulässig erklärt wurde – nur in den Punkten 1 und 5 der amerikanischen Anklageschrift zur Last gelegt wird, während man ihm in den Punkten 14 bis 22 jeweils Geldwäsche vorwirft. Gemäß § 261 StGB ist indes auch Geldwäsche in Deutschland strafbar.
32
Der Einwand der Wahlbeistände, an einer Strafbarkeit jedenfalls der Taten unter den Punkten 14 und 15 der US-Anklage als Geldwäsche nach deutschem Recht bestünden insofern Zweifel, als es an Angaben dazu fehle, inwiefern der dort genannte Betrag von … $, mittels dessen der Verfolgte ein Motorrad der Marke … erworben haben soll (Anklagepunkt 14, vgl. Seite 6 der Übersetzung = BI. 244 d. A.) und der Betrag von … $, der auf ein Konto des Verfolgten überwiesen worden sein soll (Anklagepunkt 15, a. a. O.), aus einer rechtswidrigen Vortat herrühren, greift nicht durch. Aus dem Umstand, dass beide Transaktionen der Anklage zufolge am 30.05.2006 bzw. 27.07.2006 – mithin jeweils vor der ersten Betrugstat am 04.12.2006 (Punkt 1 der Anklage, vgl. Seite 5 der Übersetzung = BI. 243) – stattgefunden haben sollen, lässt sich nicht schließen, dass es für die Anklagepunkte 14 und 15 an einer gemäß § 261 StGB erforderlichen Vortat fehlt. Aus den Ausführungen im ersten bis zehnten Absatz der Anklage (vgl. Anklageschrift, Seiten 1 – 4 = BI. 239 – 242 d. A.) folgt nämlich, dass der Verfolgte bereits ab etwa Februar 2004 der Universität Aarhus gefälschte Rechnungen für wahrheitswidrig behauptete Arbeiten im Zusammenhang mit dem von der CDC geförderten Forschungsprojekt zusandte. Die Universität Aarhus, die neben dem Uniklinikum O. für die Verwaltung der von der CDC bereitgestellten Fördermittel verantwortlich war, beglich die in Rechnung gestellten Beträge jeweils aus den Fördergeldern in der irrigen Annahme, dass die Rechnungen von dem angegebenen Rechnungsteller stammten und die darin angegebenen Arbeiten tatsächlich erbracht worden seien. Nachdem die Rechnungsbeträge auf Konten des Verfolgten überwiesen worden waren, soll dieser das Geld auf verschiedene andere Konten weiter transferiert und es schließlich abgehoben und für eigene Zwecke verwendet haben – unter anderem für den Erwerb eines Motorrads der Marke … am 30.05.2006, der ihm unter Punkt 14 der Anklage als Geldwäsche zur Last gelegt wird. Im Gesamtzusammenhang der Anklageschrift besteht mithin kein Zweifel, dass auch die in den Anklagepunkten 14 und 15 genannten Beträge jeweils aus rechtswidrigen Vortaten herrührten.
33
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die dem Verfolgten vorgeworfene Beteiligung an den Vortaten seiner Strafbarkeit wegen Geldwäsche nach deutschem Recht gemäß § 261 Abs. 7 StGB nicht entgegenstünde, weil er die in Rede stehenden Gelder nach den Angaben in der Anklageschrift unter Verschleierung ihrer Herkunft in Verkehr gebracht hat.
34
3) Es besteht auch weiterhin kein Auslieferungshindernis gemäß § 73 S. 1 IRG i.V.m. Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 EMRK wegen eines drohenden Verstoßes gegen die Gebote eines fairen Verfahrens bzw. gegen die Unschuldsvermutung durch eine politische Einflussnahme des US-Gesundheitsministers … auf das Verfahren gegen den Verfolgten in den USA.
35
Der als Anhang zum Schriftsatz der Wahlbeistände vom 12.11.2025 beigefügte Auszug aus einem Interview … im Jahr 2016 legt zwar nahe, dass dieser ein persönliches Interesse an einer Verurteilung des Verfolgten hat, weil dessen Forschungsergebnisse … Thesen zu einem angeblichen Zusammenhang zwischen bestimmten Kinderimpfstoffen und der Entstehung von Autismus widersprechen und … den Verfolgten in dem Interview diskreditierte und in diesem Zusammenhang darauf verwies, dass der Verfolgte sich Teile des Geldes für das Forschungsprojekt „in die eigene Tasche gesteckt“ habe. Hieraus folgt indes kein greifbarer Anhalt dafür, dass … vergleichbare Äußerungen vor oder während des gerichtlichen Verfahrens gegen den Verfolgten in den USA erneut tätigen wird, zumal das Interview rund zehn Jahre zurückliegt und … seinerzeit noch kein öffentliches Amt bekleidete. Nachdem er mittlerweile Mitglied der US-Regierung ist, ist anzunehmen, dass er schon mit Blick auf das Prinzip der Gewaltenteilung von Äußerungen über laufende Gerichtsverfahren absehen wird, zumindest aber die Unschuldsvermutung beachten, etwaige Äußerungen über das Verfahren also so formulieren würde, dass nicht der Eindruck entstünde, die Tatvorwürfe gegen den Verfolgten seien bereits erwiesen.
36
Die bloß theoretische Gefahr etwaiger mit der Unschuldsvermutung unvereinbarer Äußerungen … über den Verfolgten führt im Übrigen nicht ohne weiteres zu einem Auslieferungshindernis, zumal das USamerikanische Recht dem Verfolgten Möglichkeiten böte, sich mithilfe seiner Verteidiger gegen eine etwaige mediale Vorverurteilung zu wehren.
37
Der Senat hält schließlich auch an seiner Ansicht fest, dass etwaige mit der Unschuldsvermutung unvereinbare Äußerungen von Amtsträgern im ersuchenden Staat allenfalls dann ein Auslieferungshindernis begründen können, wenn sich eine Auswirkung auf den Verfahrensausgang zumindest nicht ausschließen ließe. Wie im Beschluss vom 13.01.2026 erläutert, erscheint es hier schon deshalb ausgeschlossen, dass etwaige verfahrensbegleitende mediale Äußerungen … den Schuldspruch oder ein etwaiges Strafmaß beeinflussen würden, weil die Gerichte in den USA – ebenso wie in Deutschland – unabhängig sind. Der Senat hat keinen Zweifel, dass sich das zuständige Gericht in seiner Entscheidungsfindung von etwaigen Versuchen einer medialen Einflussnahme … auf das Verfahren nicht beeinflussen ließe. Diese Einschätzung wird unter anderem dadurch untermauert, dass US-Gerichte in den letzten Monaten vielfach gegen die amtierende US-Regierung entschieden haben, etwa bei der Frage nach der Zulässigkeit eines Einsatzes der Nationalgarde zur Verbesserung der Sicherheitslage in US-Großstädten.
38
Der Verweis darauf, dass nach US-Recht über Schuld oder Unschuld eines Angeklagten Geschworene entscheiden, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zum einen wird allgemeinkundig bereits bei der Auswahl der Geschworenen besonderer Wert auf deren Unvoreingenommenheit gelegt. In die trial jury werden nur Personen berufen, die zu dem konkreten Fall keine Vorkenntnisse haben und auf die sich Staatsanwaltschaft und Verteidigung verständigen. Zum anderen erhalten die Mitglieder der trial Jury eine Rechtsbelehrung von einem Berufsrichter, in der unter anderem auf die Unschuldsvermutung hingewiesen wird. Bei besonderem Anlass besteht zur Abwendung einer Einflussnahme auf die Entscheidung der Geschworenen von außen zudem die Möglichkeit, die Jury für die Dauer des jeweiligen Prozesses von der Außenwelt zu isolieren.
39
4) Ein Auslieferungshindernis wegen menschenunwürdiger bzw. erniedrigender Haftbedingungen in den USA gemäß § 73 S. 1 IRG i.V.m Art. 3 EMRK bzw. Art. 1 Abs. 1 GG lässt sich unter Zugrundelegung der hierzu von den US-Behörden erteilten Zusicherungen ebenfalls ausschließen. Insoweit wird zunächst auf die ausführliche Darstellung der aus Art. 3 EMRK resultierenden völkerrechtlichen Mindeststandards und der hierzu von den US-Behörden erteilten Zusicherungen auf den Seiten 20 bis 24 des angegriffenen Beschlusses vom 13.01.2026 verwiesen.
40
Der von den Wahlbeiständen in ihrem Schriftsatz vom 16.01.2026 auf Seite 11 geäußerte Einwand, die Auskünfte der US-Behörden vom 03.09.2025 (BI. 1198 d. A.) und vom 09.10.2025 (vgl. BI. 1342 f. d. A.) ließen „nicht den eindeutigen Schluss zu“, dass dem Verfolgten durchgehend ein individueller Raum von mindestens 3 qm zur Verfügung stünde, ist unbegründet: In beiden Auskünften wird – sowohl in Bezug auf die Untersuchungshaftanstalt in At. als auch in Bezug auf alle 32 für einen etwaigen Strafvollzug in Betracht kommenden Anstalten – ausgeführt, dass nach Abzug von Flächen, die mit sanitären Anlagen belegt sind, „jeder Insasse drei Quadratmeter oder mehr“ persönlichen Raum zur Verfügung hat. Dass dabei jeweils auf das Verhältnis der Gesamtfläche für die Unterbringung der Gefangenen zur durchschnittlichen Belegung in den letzten 18 Monaten verwiesen wird, rechtfertigt nicht den Schluss, dass dem Verfolgten im Fall einer signifikanten Zunahme der Belegung weniger als drei Quadratmeter persönlicher Raum zur Verfügung stünden. Zwar könnte ggf. möglicherweise nicht mehr allen Insassen eine entsprechende Mindestfläche zur Verfügung gestellt werden. Aus dem Umstand, dass die US-Behörden erklärt haben, dass für den Vollzug einer etwaigen Freiheitsstrafe gegen den Verfolgten grundsätzlich 33 Anstalten infrage kämen, eine davon aber nicht die nötigen räumlichen Kapazitäten aufweise, um allen Gefangenen mindestens drei Quadratmeter individuellen Raum zu gewähren und zugesichert wurde, dass der Verfolgte deshalb nicht dort, sondern in einer der 32 übrigen Anstalten untergebracht würde, folgt indes bei verständiger Würdigung, dass die USA den Verfolgten – um die für seine Auslieferung von Deutschland als ersuchtem Staat gestellten Bedingungen zu erfüllen – hinsichtlich der persönlichen Haftraumfläche nötigenfalls gegenüber anderen Gefangenen privilegieren würden, er also weiterhin die genannte Mindestfläche behielte und anderen Insassen Platz gekürzt würde.
41
5) Der angegriffene Beschluss verletzt den Verfolgten auch nicht in seinem durch Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG garantierten Recht auf den gesetzlichen Richter unter dem Gesichtspunkt einer unterbliebenen Vorlage der im Schriftsatz der Wahlbeistände vom 12.11.2025 auf Seite 34 aufgeworfenen Fragen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). Der Senat hält an seiner Ansicht fest, dass die Herbeiführung einer Vorabentscheidung des EuGH gemäß Art. 267 AEUV nicht veranlasst ist. Die dem Antrag auf eine entsprechende Vorlage zugrunde liegende Rechtsansicht, dass es Art. 18 und Art. 21 AEUV nicht zuließen, die Auslieferung des Verfolgten ohne einen Rücküberstellungsvorbehalt für zulässig zu erklären – also zunächst eine Zusicherung der US-Behörden eingeholt werden müsse, wonach diese den Verfolgten nach einer etwaigen Verurteilung zur Strafvollstreckung „nach Dänemark oder Deutschland“ zurück überstellen würden – teilt der Senat aus den im Beschluss vom 13.01.2026 auf den Seiten 24 bis 26 erläuterten Gründen nicht. Die diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz der Wahlbeistände vom 16.01.2026 auf den Seiten 11 bis 14 führen zu keiner abweichenden Bewertung.
42
a. Wie im angegriffenen Beschluss ausgeführt, hat der EuGH mit Urteil vom 10.04.2018 (C-191/16 – Pisciotti) entschieden, dass die Art. 18 und 21 AEUV in einem Fall, in dem ein Unionsbürger, gegen den sich ein Ersuchen auf Auslieferung in die USA richtet, in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen seiner Staatsangehörigkeit festgenommen wurde, dahin auszulegen sind, dass sie es dem ersuchten Mitgliedstaat nicht verwehren, auf der Grundlage einer verfassungsrechtlichen Norm (Art. 16 Abs. 2 GG) eigene Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedstaaten unterschiedlich zu behandeln und die Auslieferung zu gestatten, obwohl sie bei einem eigenen Staatsangehörigen abgelehnt worden wäre, sofern der ersuchte Staat vorher den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehöriger der Betroffene ist, die Möglichkeit eingeräumt hat, die verfolgte Person im Rahmen eines Europäischen Haftbefehls für sich zu beanspruchen, und der letztgenannte Mitgliedstaat keine entsprechende Maßnahme ergriffen hat. Diese Vorgabe wurde hier erfüllt: Die dänischen Behörden haben auf eine entsprechende Anfrage der Generalstaatsanwaltschaft München per E-Mail vom 16.06.2025 mitgeteilt, dass sie keinen Europäischen Haftbefehl übersenden werden (BI. 130).
43
Die Auffassung der Wahlbeistände des Verfolgten, der vorliegende Fall weise Unterschiede zu dem der …-Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt auf, aufgrund derer die Sache dem EuGH vorzulegen sei, um zu klären, ob eine Auslieferung des Verfolgten ohne vorherige Zusicherung der US-Behörden, den Verfolgten zur Vollstreckung einer etwaigen Freiheitsstrafe nach Dänemark oder Deutschland zurück zu überstellen, gegen Art. 18, Art. 21 AEUV verstieße, trifft nicht zu.
44
(1) Soweit die Wahlbeistände des Verfolgten meinen, die …-Entscheidung des EuGH betreffe eine „gänzlich anders gelagerte“ Sachverhaltskonstellation als die vorliegende, weil hier – anders als im Fall …- gegen den Verfolgten in dessen Heimatmitgliedsstaat bereits ein Verfahren geführt und mit bindender Wirkung abgeschlossen wurde, sodass „eine erneute Verfolgung in Dänemark wegen bereits abgeurteilter (..) Handlungen offensichtlich unmöglich“ sei (Hervorhebung hinzugefügt), verkennen sie, dass das Verfahren in Dänemark lediglich einen Teil der Taten betraf, die dem Auslieferungsersuchen der US-Behörden zugrunde liegen, nämlich nur die Taten unter den Punkten 2 bis 4 und 6 bis 13 der US-Anklage (vgl. Schreiben der dänischen Behörden vom 05.08.2025, BI. 996 – 998 d. A.). Eine erneute Verfolgung jener Taten ist aus den im Senatsbeschluss vom 13.01.2026 erläuterten Gründen wegen des Grundsatzes ne bis in idem insgesamt nicht mehr möglich, weshalb der Senat die Auslieferung insoweit für unzulässig erklärt hat. An einer Verfolgung der übrigen dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Tatvorwürfe – also derjenigen unter den Punkten 1 und 5 und 14 bis 22 der US-Anklage – wären die dänischen Behörden dagegen durch das Verbot doppelter Strafverfolgung nicht gehindert. Entgegen den Ausführungen im dritten Absatz auf Seite 12 des Schriftsatzes der Wahlbeistände vom 16.01.2026 hätte es sich also nicht um eine „erneute Verfolgung (..) wegen bereits abgeurteilter Taten“ gehandelt.
45
(2) Soweit geltend gemacht wird, dass es den dänischen Behörden unmöglich sei, den Verfolgten im Sinne der …-Entscheidung des EuGH mittels eines Europäischen Haftbefehls für sich zu beanspruchen, weil sämtliche dem Auslieferungsersuchen der US-Behörden zugrunde liegenden Taten – also auch diejenigen, die nicht bereits Gegenstand des Verfahrens in Dänemark waren – nach dänischem Recht verjährt seien, lässt sich dies der E-Mail der dänischen Behörden an die Generalstaatsanwaltschaft München vom 16.06.2025 (BI. 130 d. A.) nicht entnehmen: Aus jener Mail folgt zwar, dass das Verfahren in Dänemark wegen Verjährung eingestellt wurde. Die zugrunde liegende Verjährungsprüfung hatte sich allerdings nur auf die Taten bezogen, die Gegenstand jenes Verfahrens waren (,… the Danish charges were dropped in December 2021 due to the fact that the Danish charges were deemed statute-barred in relation to Danish law, vgl. BI. 130 d. A.). Hinsichtlich der Tatvorwürfe in dem US-Ersuchen, die nicht Gegenstand des Verfahrens in Dänemark waren (= Punkte 1 und 5 sowie 14 bis 22 der US-Anklage), hatte eine Verjährungsprüfung durch die dänischen Behörden also ersichtlich nicht stattgefunden.
46
Gegen die Annahme der Wahlbeistände des Verfolgten, dass die dänischen Behörden die Bundesrepublik Deutschland nicht um die Auslieferung des Verfolgten nach Dänemark ersucht hätten, weil sie sich verjährungsbedingt an dem Erlass eines Europäischen Haftbefehls gehindert sahen, spricht auch die Formulierung ihrer E-Mail an die Generalstaatsanwaltschaft München vom 16.06.2025: Die dänischen Behörden teilten darin mit, dass sie einen Europäischen Haftbefehl nicht übersenden werden („I can inform vou that Denmark will not send an EAW in this case“; Hervorhebung hinzugefügt). Hätten sie sich am Erlass eines Europäischen Haftbefehls verjährungsbedingt gehindert gesehen, wäre eine Formulierung zu erwarten gewesen, die dies zum Ausdruck bringt (etwa: „Denmark cannot send an EAW in this case“).
47
(3) Selbst wenn man indes mit den Wahlbeiständen des Verfolgten davon ausginge, dass die dänischen Behörden verjährungsbedingt gehindert seien, einen Europäischen Haftbefehl zu erwirken und Deutschland auf dessen Grundlage um Auslieferung des Verfolgten zu ersuchen, wäre daraus nicht zu folgern, dass die Art. 18 und 21 AEUV eine Zulässigerklärung der Auslieferung nur unter einem Rücküberstellungsvorbehalt erlaubt hätten.
48
Nach der …-Entscheidung des EuGH begründen Art. 18 und Art. 21 AEUV für EUStaaten – wie oben ausgeführt – kein Verbot, Angehörige eines anderen Mitgliedsstaats an Drittstaaten auszuliefern, an die es eigene Staatsangehörige aufgrund einer verfassungsrechtlichen Bestimmung nicht ausliefern darf, sondern nur eine Obliegenheit, den Heimatmitgliedsstaat des Verfolgten über das Ersuchen des Drittstaats zu informieren und um Mitteilung zu bitten, ob ein Europäischer Haftbefehl übersandt wird. Gegen die Ansicht der Wahlbeistände des Verfolgten, dass in Fällen, in denen dem Heimatmitgliedsstaat des Verfolgten der Erlass eines Europäischen Haftbefehls aus in der dortigen Rechtsordnung liegenden zwingenden Gründen nicht möglich ist, aus Art. 18 und Art. 21 AEUV eine weitergehende Verpflichtung für den ersuchten Mitgliedsstaat folgt, die Auslieferung von einer Rücküberstellungszusicherung des ersuchenden Drittstaats abhängig zu machen, spricht (abgesehen davon, dass der ersuchte Mitgliedsstaat den Grund, aus dem der Heimatmitgliedsstaat die Verfolgung nicht übernimmt, möglicherweise gar nicht erfährt bzw. auf eine diesbezügliche Begründung keinen Anspruch hat), dass Verfolgte in diesen Fällen besser stünden als in Fällen, in denen ihr Heimatmitgliedsstaat zu einer Übernahme der Verfolgung zwar in der Lage wäre, hiervon aber – aus welchen Gründen auch immer – keinen Gebrauch gemacht hat. Für eine solche Besserstellung gibt es indes keinen sachlichen Grund. Denn ob der Heimatmitgliedsstaat des Verfolgten die Verfolgung nicht übernehmen kann oder sie nicht übernehmen will, kann nicht darüber entscheiden, ob der Verfolgte entweder gar nicht an den ersuchenden Drittstaat ausgeliefert wird (nämlich dann, wenn dieser eine Rücküberstellungszusicherung verweigert, wie es hier angesichts dessen zu erwarten wäre, dass die USA eine entsprechende Zusicherung im Rahmen des vorangegangenen Auslieferungsersuchens an die dänischen Behörden im Jahr 2021 abgelehnt haben) oder er eine etwaige Strafe in seinem Heimatstaat verbüßen kann.
49
b. Nach alledem ist lediglich ergänzend zu bekräftigen, dass Art. 18 und Art. 21 AEUV eine Verpflichtung, die Auslieferung von einer Zusicherung der US-Behörden abhängig zu machen, den Verfolgten zur Vollstreckung einer etwaigen Freiheitsstrafe nach Deutschland zurück zu überstellen, aus den im Beschluss vom 13.01.2026 auf den Seiten 25 f. erläuterten Erwägungen schon deshalb nicht begründen, weil der Verfolgte im Inland keine Bindungen hat.
50
Bei seinem Verweis auf das EuGH-Urteil vom 06.10.2009 (C-123/08) hat der Senat keineswegs verkannt, dass der EuGH darin unmittelbar nur ausgesprochen hat, dass das unionsrechtliche Diskriminierungsverbot nationalen Vorschriften eines EU-Staats nicht entgegensteht, wonach dieser die Vollstreckung eines gegen einen seiner Staatsangehörigen zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe ausgestellten Europäischen Haftbefehls verweigern kann, während eine solche Verweigerung im Falle eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates, der ein auf das Freizügigkeitsrecht innerhalb der EU gestütztes Aufenthaltsrecht im ersuchten Mitgliedsstaat hat, voraussetzt, dass sich der Verfolgte rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen dort aufgehalten hat. Auch wenn es in jenem Urteil somit anders als im vorliegenden Fall – um eine den Auslieferungsverkehr zwischen EU-Mitgliedsstaaten betreffende Frage geht, trifft die im Schriftsatz der Wahlbeistände des Verfolgten vom 16.01.2026 vertretene Ansicht, wonach die Entscheidung für die hier vorliegende Konstellation einer Drittstaaten auslieferung eines EU-Bürgers unerheblich sei, nicht zu.
51
Die Gemeinsamkeit beider Fälle besteht darin, dass sich der Verfolgte für die von ihm postulierte Verpflichtung Deutschlands, seine Auslieferung an die Vereinigten Staaten von einer Rücküberstellungszusicherung abhängig zu machen, auf Art. 18 und Art. 21 AEUV beruft. EUStaaten sind nach dem EuGH zwar auch bei der Entscheidung über Auslieferungsersuchen von Drittstaaten gegen Angehörige anderer Mitgliedsstaaten, an Art. 18 und 21 AE-UV gebunden (vgl. EuGH, Urteil vom 10.04.2018 – C-191/16 = BeckRS 2018, 4819, Rn 43). Da jene Bindungen allerdings nicht weitergehen können als im Auslieferungsverkehr zwischen EUStaaten, ist das EuGH-Urteil vom 06.10.2009 (C-123/08) insofern auf den vorliegenden Fall übertragbar, als sich aus ihm ergibt, dass Art. 18 und Art. 21 AEUV einen EU-Staat nicht verpflichten, eine gegen einen EU-Ausländer in einem anderen Staat verhängte Freiheitsstrafe auf seinem Staatsgebiet zu vollstrecken, wenn die verfolgte Person in dem ersuchten EU-Staat keinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Eben dies ist hier der Fall: Der Verfolgte hat keinerlei Bindungen zur Bundesrepublik Deutschland, sondern wurde hier lediglich auf der Durchreise nach Dänemark bei einer Polizeikontrolle festgenommen.
52
c. Die von den Wahlbeiständen des Verfolgten aufgeworfenen Rechtsfragen sind vom EuGH mit den vorgenannten Entscheidungen geklärt. Eine Vorlage ist deshalb nicht erforderlich.
53
6) Der Verfolgte wird durch die Auslieferung ohne Rücküberstellungszusicherung entgegen den Ausführungen auf den Seiten 13 und 14 des Schriftsatzes seines Wahlbeistände schließlich auch nicht in seinem durch Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 7 GRCh geschützten Grundrecht auf Familie verletzt.
54
a. Nach dem Bundesverfassungsgericht schützt das Grundrecht auf Familie nicht davor, dass ein Ausländer als Folge der Verletzung von Strafnormen außerhalb des Bundesgebietes zur Verantwortung gezogen wird (Beschluss vom 12.11.1998 – 2 BvR 1947/98). Hinter dieser Rechtsprechung steht eine Abwägung des Anspruchs auf Ehe- und Familienleben mit dem staatlichen Strafverfolgungsinteresse bei den schweren Straftaten, die allein Gegenstand eines Auslieferungsverfahrens sind, und für deren Durchsetzung die Bundesrepublik Deutschland auf die Zusammenarbeit mit anderen Staaten angewiesen ist. Gerade aus diesem Grund unterstützt Deutschland das Strafverfolgungsinteresse anderer Staaten, um seinerseits in einem entsprechenden Fall Unterstützung zu erhalten. Die internationale Offenheit des vom Grundgesetz verfassten Staates sowie sein Interesse an der Durchsetzung des eigenen Strafanspruchs im Ausland überwiegen angesichts der typischerweise schwerwiegenden Straftaten, deretwegen ein Auslieferungsersuchen betrieben wird, regelmäßig die Schutzwirkung des Art. 6 GG (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2003 – 2 BvR 879/03 = BeckRS 2004, 20662, Rn 28).
55
Ein Ausnahmefall, in dem das Recht auf Familie schwerer wiegt als das Strafverfolgungsinteresse des ersuchenden Staates liegt hier nicht vor: Das Strafverfolgungsinteresse der USA wiegt angesichts dessen, dass ihm gewerbsmäßiger Betrug, gewerbsmäßige Urkundenfälschung und Geldwäsche zur Last liegen und ihn demgemäß eine langjährige Freiheitsstrafe erwartet, außerordentlich schwer. Dass die dem Verfolgten zur Last liegenden Taten bereits lange zurück liegen, führt schon deshalb zu keiner anderen Beurteilung, weil er sich dem Zugriff der US-Behörden über Jahre entzogen hat. Besondere familiäre Belange des Verfolgten, die über das Interesse am Zusammenleben mit seiner Ehefrau hinausgehen, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
56
b. Aus dem Grundrecht des Verfolgten auf Schutz seiner familiären Belange gemäß Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 7 GRCh resultiert hier auch keine Verpflichtung, die Auslieferung des Verfolgten von einer Rücküberstellungszusicherung der US-Behörden abhängig zu machen. Diese Möglichkeit besteht nur im Auslieferungsverkehr zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (vgl. Art. 5 Nr. 2 des Rahmenbeschlusses Europäischer Haftbefehl). Für den Auslieferungsverkehr mit den USA ist sie weder im AusIV D-USA noch im AusIV EUUSA vorgesehen.
57
Jedenfalls für den vorliegenden Fall lässt sich ein Anspruch des Verfolgten, seine Auslieferung nur unter einem Rücküberstellungsvorbehalt zuzulassen, auch nicht aus einer verfassungs- bzw. unionsrechtkonformen Auslegung jener Verträge herleiten. Das durch Art. 6 Abs. 1 GG bzw. Art. 7 GRCh geschützte Interesse des Verfolgten daran, eine etwa gegen ihn in den USA verhängte Freiheitsstrafe in der Nähe seiner Ehefrau verbüßen zu können, wäre insoweit gegen das Interesse des ersuchenden Staates abzuwägen, die Strafe auf seinem Hoheitsgebiet vollstrecken zu können. Im vorliegenden Fall käme jenem Interesse höheres Gewicht zu als dem Recht des Verfolgten auf eine familiennahe Strafverbüßung, weil der dem Verfolgten zur Last liegende Tatvorwurf, unter Einsatz erheblicher krimineller Energie mittels gefälschter Urkunden systematisch Fördergelder der US-Regierung in erheblicher Höhe erschlichen zu haben, die dazu bestimmt waren, medizinische Erkenntnisse zur Bekämpfung von Kinderkrankheiten zu gewinnen, ein besonders starkes Interesse der USA nicht nur an der Strafverfolgung begründet, sondern auch daran, eine etwaige Freiheitsstrafe auf dem Hoheitsgebiet der USA vollstrecken zu können.
B.
58
Da ein Aufschub der Auslieferung gemäß § 33 Abs. 4 IRG – wie aus der Stellung der Vorschrift im Gesetz folgt – nur dazu dient, eine Schaffung vollendeter Tatsachen vor der Entscheidung über einen Antrag gemäß § 33 Abs. 1, Abs. 2 IRG zu verhindern, hat sich die diesbezügliche Anordnung des Senats vom 19.01.2026 mit der Entscheidung unter Ziffer 1) eo ipso erledigt. Der diesbezügliche Ausspruch in der Beschlussformel erfolgt lediglich zur Klarstellung.
C.
59
Für eine von den Wahlbeiständen des Verfolgten auf Seite 15 ihres Schriftsatzes vom 16.01.2026 beantragte Anordnung des Senats, die Auslieferung über die ergangene erneute Entscheidung gemäß § 33 IRG hinaus „bis zur Entscheidung über den (…) Antrag auf eine einstweilige Anordnung gern. § 32 BVerfGG“ aufzuschieben, gibt es keine gesetzliche Grundlage: § 33 Abs. 4 IRG lässt die Anordnung eines Aufschubs der Auslieferung nur bis zum Erlass der erneuten Entscheidung nach § 33 Abs. 1, Abs. 2 IRG zu. Ein Antrag, die Auslieferung bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über eine angekündigte Verfassungsbeschwerde des Verfolgten gegen diesen Beschluss und den Beschluss vom 13.01.2026 aufzuschieben, ist beim Bundesverfassungsgericht gemäß § 32 BVerfGG anzubringen.
D.
60
Die Haftfortdauerentscheidung beruht auf § 26 IRG i.V.m. § 15 IRG.
61
Es besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG. Zur Begründung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Senatsbeschluss vom 19.12.2025 Bezug genommen, die nach wie vor Gültigkeit haben.
62
Die durch die Entscheidung über den Antrag gemäß § 33 IRG bzw. die Gegenvorstellung entstandene Verfahrensverzögerung führt nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haftfortdauer, weil sie von den beteiligten Justizbehörden nicht zu vertreten ist.
E.
63
Dem Auslieferungshaftbefehl war weiterhin der im Beschlusstenor unter Ziffer 3 genannte USamerikanische Haftbefehl zugrunde zu legen, soweit dieser die Anklagepunkte 1 und 5 sowie 14 bis 22 der Anklageschrift der Anklagejury im US-Bundesbezirksgericht für den nördlichen Gerichtsbezirk von Georgia, Geschäftsstelle Atlanta Nr. … betrifft.