Inhalt

OLG München, Beschluss v. 13.01.2026 – 1 OAus 167/25
Titel:

Auslieferungshaft, Doppelbestrafungsverbot, Spezialitätsgrundsatz, Politische Verfolgung, Fluchtgefahr, Rücküberstellung

Schlagworte:
Auslieferungshaft, Doppelbestrafungsverbot, Spezialitätsgrundsatz, Politische Verfolgung, Fluchtgefahr, Rücküberstellung

Tenor

1. Die Auslieferung des dänischen Staatsangehörigen … an die Behörden der Vereinigten Staaten von Amerika zur Strafverfolgung wegen der im Haftbefehl des Bezirksgerichts der Vereinigten Staaten, Gerichtsbezirk Nord, des Bundesstaates Georgia vom 14.04.2011, Fallnummer: …, aufgeführten Taten ist zulässig, soweit diese die Anklagepunkte 1 und 5 sowie 14 bis 22 der Anklageschrift der Anklagejury (Grand Jury) im US-Bundesbezirksgericht für den nördlichen Gerichtsbezirk von Georgia, Geschäftsstelle Atlanta, Nr. … betreffen.
Im Übrigen ist die Auslieferung unzulässig.
2. Gegen den Verfolgten wird zur Sicherung der Auslieferung die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet.
3. Dem Auslieferungsbefehl wird weiterhin der Haftbefehl des Bezirksgerichts der Vereinigten Staaten, Gerichtsbezirk Nord, des Bundesstaates Georgia vom 14.04.2011, Fallnummer: …, zugrunde gelegt, soweit dieser die Anklagepunkte 1 und 5 sowie 14 bis 22 der Anklageschrift der Anklagejury (Grand Jury) im US-Bundesbezirksgericht für den nördlichen Gerichtsbezirk von Georgia, Geschäftsstelle Atlanta, Nr. betrifft.

Gründe

I.
1
Die USamerikanischen Behörden hatten durch INTERPOL-Fahndung (file number: …) um vorläufige Festnahme des dänischen Staatsangehörigen …, geboren am … in … zur Sicherung der Auslieferung zur Strafverfolgung ersucht. Sie legen dem Verfolgten zur Last, spätestens ab Februar 2004 bis Februar 2010 durch Vorlage gefälschter Dokumente Gelder für private Zwecke erschlichen zu haben, die die U.S. Centres for Disease Control and Prevention (CDC – USamerikanische Zentren für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten) an Dänemark für medizinische Forschungsprojekte vergeben hatten.
2
Der Verfolgte wurde am 04.06.2025 bei der Einreise mit dem Zug aus Österreich am Hauptbahnhof Passau festgenommen. Der Ermittlungsrichter am Amtsgericht Passau erließ am 05.06.2025 eine vorläufige Festhalteanordnung.
3
Mit Beschluss vom 16.06.2025 ordnete der Senat auf entsprechenden Antrag der Generalstaatsanwaltschaft München vorläufige Auslieferungshaft an und legte dem Auslieferungshaftbefehl den Haftbefehl des US District Court,…, zugrunde.
4
Mit Beschluss vom 04.07.2025 wurde die Frist zur Vorlage der Auslieferungsunterlagen gemäß Art. 16 Abs. 4 S. 2 des Auslieferungsvertrags zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden: AusIV D-USA) um 20 Tage auf 60 Tage verlängert.
5
Nach Eingang des Auslieferungsersuchens und der Auslieferungsunterlagen am 16.07.2025 ordnete der Senat mit Beschluss vom 01.08.2025 die Fortdauer der Auslieferungshaft an. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung wurde zurückgestellt, da noch Auskünfte ausstanden, die unter Vermittlung der Generalstaatsanwaltschaft München von dänischen und USamerikanischen Behörden erbeten worden waren. Dabei handelte es sich zum einen um Auskünfte der USamerikanischen Behörden zu der in den Vereinigten Staaten ggf. zu erwartenden Strafe und zu den dortigen Haftbedingungen und zum anderen um Auskünfte der dänischen Behörden dazu, ob und ggf. inwieweit die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Tatvorwürfe bereits – wie vom Verfolgten eingewendet – Gegenstand eines bindend abgeschlossenen Strafverfahrens in Dänemark waren.
6
Mit Schreiben vom 05.08.2025 teilten die dänischen Behörden mit, dass ein Teil der Tatvorwürfe, die dem Verfolgten in der dem Auslieferungsersuchen der US-Behörden zugrunde liegenden Anklage zur Last gelegt werden, bereits Gegenstand eines in Dänemark mit bindender Wirkung eingestellten Verfahrens war.
7
Der Senat stellte die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung daraufhin mit Beschluss vom 05.09.2025 erneut zurück, zum einen weil die Auskünfte der USamerikanischen Behörden zur Höhe der dem Verfolgten drohenden Strafe und zu den dortigen Haftbedingungen weiterhin ausstanden, zum anderen weil aufgrund der Auskünfte der dänischen Behörden im dortigen Schreiben vom 05.08.2025 noch Zusicherungen der USamerikanischen Behörden zur Beachtung des Spezialitätsgrundsatzes (Art. 11 Abs. 1 Nr. 1 IRG, Art. 22 AusIV D-USA) erbeten wurden.
8
In dem Beschluss vom 05.09.2025 ordnete der Senat zudem die weitere Fortdauer der Auslieferungshaft an, wobei der Haftbefehl des Bezirksgerichts Nord des Bundesstaates Georgia vom 14.04.2011 (Fallnummer: … dem Auslieferungshaftbefehl nur mehr insoweit zugrunde gelegt wurde, als er die Anklagepunkte 1 und 5 sowie 14 bis 22 der Anklageschrift der Anklagejury betrifft. Die übrigen darin genannten Tatvorwürfe waren der Auskunft der dänischen Behörden zufolge Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens in Dänemark.
9
Die ergänzenden Auskünfte der USamerikanischen Behörden zur Straferwartung und zu den Haftbedingungen im Falle einer Auslieferung gingen mit per E-Mail vom Bundesamt für Justiz übermitteltem Schreiben vom 10.09.2025 ein (BI. 1180-1204). Da der Senat jene Auskünfte in zwei Punkten für nicht ausreichend erachtete, um etwaige Auslieferungshindernisse wegen möglicherweise menschenunwürdiger Haftbedingungen bzw. einer möglicherweise unerträglich hohen Strafe ausschließen zu können, wurden die USamerikanischen Behörden mit Beschluss vom 26.09.2025 um weitere diesbezügliche Auskünfte und Zusicherungen gebeten; zugleich wurde erneut die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet.
10
Mit Schreiben vom 09.10.2025 erteilten die USamerikanischen Behörden sodann weitere Auskünfte zur Straferwartung und zu den Haftbedingungen im Falle einer Auslieferung des Verfolgten (BI. 1336-1343). Mit Schreiben vom 14.10.2025 reichte die Generalstaatsanwaltschaft München eine per E-Mail übermittelte Auskunft des Bundesamts für Justiz nach, in der der Inhalt einer ergänzenden telefonischen Auskunft des US-Justizministeriums zur Frage der Straferwartung übermittelt wurde.
11
Mit Beschluss vom 21.10.2025 ordnete der Senat die weitere Fortdauer der Auslieferungshaft an und stellte die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung weiterhin zurück, weil die mit Beschluss vom 05.09.2025 erbetenen Auskünfte und Zusicherungen der USamerikanischen Behörden zur Beachtung des Grundsatzes der Spezialität noch ausstanden (BI. 1415).
12
Die diesbezüglichen Antworten der USamerikanischen Behörden gingen am 03.11.2025 bei der Generalstaatsanwaltschaft München ein (BI. 1538-1552).
13
Mit Schreiben vom 05.11.2025, beim Senat eingegangen am selben Tag, beantragte die Generalstaatsanwaltschaft München unter Vorlage der Mitteilung der USamerikanischen Behörden vom 03.11.2025, die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen, die Auslieferung hinsichtlich der Anklagepunkte 1 und 5 sowie 14 bis 22 der Anklageschrift der Grand Jury des US-Bezirksgerichts für den nördlichen Bezirk von Georgia für zulässig und im Übrigen für unzulässig zu erklären.
14
Die Rechtsbeistandschaft des Verfolgten beantragte mit Schriftsatz vom 12.11.2025, die Auslieferung für unzulässig zu erklären, den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben und die Entlassung des Verfolgten anzuordnen, hilfsweise dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AE-UV im Vorabentscheidungsverfahren mehrere Fragen zur Auslegung des in Art. 18 AEUV verankerten Diskriminierungsverbots bzw. des in Art. 21 AEUV verankerten Freizügigkeitsrechts vorzulegen (vgl. BI. 1580 – 1615 d. A.). Ergänzend zu ihrem vorherigen Vorbringen trugen die Rechtsbeistände vor, dass die Verfolgung ihres Mandanten politischer Natur sei und eine Auslieferung deshalb gegen Art. 4 AusIV D-USA verstieße. Zur Begründung verwiesen sie auf mehrere dem Schriftsatz als Anlage beigefügte Veröffentlichungen, aus denen sich ergebe, dass der amtierende USamerikanische Gesundheitsminister … durch öffentliche Äußerungen über den Verfolgten zu erkennen gegeben habe, ein erhebliches Interesse an dessen Verurteilung zu haben, weil der Verfolgte im Rahmen der Studie, die mit den in dem USamerikanischen Strafverfahren in Rede stehenden Fördergeldern finanziert werden sollte, eine von Kennedy nach wie vor vertretene These zu einem angeblichen Zusammenhang zwischen Autismus und Impfstoffen widerlegt habe, die ein bestimmtes Konservierungsmittel enthalten. … verweise dabei zum Beleg für die von ihm behauptete fachliche Unzuverlässigkeit der Studie auf die Betrugsvorwürfe gegen den Verfolgten. In einer Zusammenschau mit dem Umstand, dass die aktuelle US-Regierung bereits mehrfach – etwa im Falle des ehemaligen FBI-Direktors … – Einfluss auf die Strafjustiz genommen habe, um politisch missliebige Personen auszuschalten, sei davon auszugehen, dass auch der Verfolgte im Falle einer Auslieferung politisch verfolgt würde bzw. ihn in den USA infolge politischer Einflussnahme der dortigen Regierung zumindest kein faires Verfahren erwarte.
15
Aufgrund der politischen Natur der Verfolgung sei auch die Einhaltung der von den amerikanischen Behörden erteilten Zusicherungen nicht gewährleistet. Ungeachtet dessen entsprächen die zugesicherten Haftbedingungen nicht den aus dem Grundrecht auf menschenwürdige Behandlung resultierenden Mindeststandards.
16
Schließlich verstieße eine Auslieferung ohne vorherige Einholung einer Rücküberstellungszusicherung der USamerikanischen Behörden gegen Art. 18 und Art. 21 AEUV. Hierzu wurde für den Fall, dass der Senat die Auslieferung für (teilweise) zulässig erklären sollte, beantragt, dem Gerichtshof der Europäischen Union im Wege eines Eilvorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV i.V.m Art. 107 ff. der Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs mehrere Fragen vorzulegen; für deren genauen Inhalt wird auf BI. 1613 d. A. verwiesen.
17
Mit Schriftsatz vom 19.11.2025 übersandten die Rechtsbeistände des Verfolgten eine auszugsweise Übersetzung einer Entscheidung des Amtsgerichts Odense vom 05.01.2021, mit der ein an das Königreich Dänemark gerichtetes Ersuchen um Auslieferung des Verfolgten mit der Begründung abgewiesen worden war, dass ihm nur hätte Folge gegeben werden können, wenn die US-Behörden für den Fall einer Verurteilung des Verfolgten dessen Rücküberstellung zur Verbüßung der Strafe in Dänemark zugesichert hätten, die Erteilung einer entsprechenden Zusicherung allerdings von amerikanischer Seite abgelehnt worden sei.
18
Mit weiterem Schriftsatz vom 24.11.2025 legte die Rechtsbeistandschaft des Verfolgten zum Beleg ihrer Behauptung, die Verfolgung ihres Mandanten sei politisch motiviert, einen Artikel aus der NYT vom 21.11.2025 vor.
19
Die Generalstaatsanwaltschaft München teilte mit Schreiben vom 30.11.2025 unter Aktenvorlage mit, dass an den Anträgen vom 06.11.2025 festgehalten werde.
20
Der Senat übermittelte der Rechtsbeistandschaft des Verfolgten mit Verfügung vom 01.12.2025 das Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft München vom 30.11.2025 mit dem Hinweis, dass der Senat bei seiner zu treffenden Entscheidung Vorbringen berücksichtigen werde, das bis zum 09.12. 2025 beim Senat eingehe.
21
Mit Schreiben vom 04.12.2025 erwiderte die Generalstaatsanwaltschaft München auf den Schriftsatz der Rechtsbeistandschaft vom 24.11.2025 und erklärte, dass sie an ihren gestellten Anträgen festhalte.
22
Die Rechtsbeistandschaft des Verfolgten nahm daraufhin mit Schriftsatz vom 05.12.2025 ergänzend Stellung.
23
Mit E-Mail vom 15.12.2025 an das Bayerische Staatsministerium der Justiz übersandte das Bundesamt für Justiz ein Schreiben des USamerikanischen Justizministeriums vom 12.12.2025. Darin wird zunächst berichtet, dass die zuständige dänische Staatsanwaltschaft in einem Brief an das US-Justizministerium vom 05.08.2025 erklärt habe, dass es bei der Einstellung des Verfahrens gegen den Verfolgten in Dänemark allein um die Frage gegangen sei, ob der Verfolgte Straftaten zum Nachteil dänischer Universitäten begangen habe. Nicht geprüft worden sei dagegen, ob – möglicherweise durch dieselben Handlungen – Straftaten zum Nachteil der CDC oder sonstige Verstöße gegen US-Strafrecht begangen worden seien. Das USamerikanische Justizministerium führte sodann aus, dass der Grundsatz ne bis in idem aus dortiger Sicht einer Auslieferung des Verfolgten nicht entgegenstehe. Zum einen schließe Art. 8 AusIV D-USA eine Auslieferung nur dann aus, wenn gegen die verfolgte Person wegen des in Rede stehenden Gesetzes-verstoßes bereits in dem um Auslieferung ersuchten Staat – hier: Deutschland – ein Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sei. Dies sei hier nicht der Fall, weil der Verfolgte nicht in Deutschland, sondern in Dänemark verfolgt wurde. Außerdem sei der Verfolgte in Dänemark auch nie i.S.v. Art. 8 AusIV D-USA angeklagt und freigesprochen oder verurteilt worden. Schließlich wären die Vorwürfe, die die US-Justiz gegen den Verfolgten erhebe, auch dann nicht mit denen identisch, die Gegenstand des Verfahrens in Dänemark waren, wenn „ausgewählte Transaktionen“ übereinstimmen sollten.
24
Die Generalstaatsanwaltschaft München hielt mit Schreiben vom 15.12.2025 an ihren gestellten Anträgen fest.
25
Die Rechtsbeistände des Verfolgten, Rechtsanwälte … und …, wiederholten mit Schriftsatz vom 15.12.2025 ihre Rechtsauffassung, wonach eine Auslieferung des Verfolgten in die USA gemäß § 15 Abs. 2 IRG offensichtlich unzulässig sei. Rechtsanwalt … schloss sich mit Schriftsatz vom 16.12.2025 dem vorgenannten Antrag an. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die genannten Schreiben der Rechtsbeistände verwiesen.
26
Mit Beschluss vom 19.12.2025 ordnete der Senat gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 IRG abermals die Fortdauer der Auslieferungshaft an. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung wurde dabei letztmalig zurückgestellt, weil ein zeitlich über den Haftprüfungstermin hinausgehender Prüfungs- und Beratungsbedarf bestand.
II.
27
A. Die Auslieferung des Verfolgten war für unzulässig zu erklären, soweit die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Taten bereits Gegenstand eines in Dänemark geführten und dort mit bindender Wirkung eingestellten Ermittlungsverfahrens waren (nachfolgend 1.). Im Übrigen ist sie zulässig (nachfolgend 2.).
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1. Eine Auslieferung des Verfolgten wegen der in der in der US-Anklageschrift gegen ihn unter den Punkten 2 bis 4 und 6 bis 13 geschilderten Tatvorwürfe verstieße gegen das in Art. 50 der EU-Grundrechtecharta (im Folgenden: GRCh) i.V.m. Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (im Folgenden: SDÜ) verankerte Verbot doppelter Strafverfolgung.
Im Einzelnen:
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a. Gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (im Folgenden: IRG) richtet sich der Auslieferungsverkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika vorrangig nach dem Auslieferungsvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 20.06.1978 (im Folgenden: AusIV D-USA) in Verbindung mit dem Zusatzvertrag vom 21.10.1986 (im Folgenden: ZV) und dem Zweiten Zusatzvertrag vom 18.04.2006, mit dem das Abkommen über Auslieferung zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 25.06.2003 umgesetzt wurde.
30
Bei der Anwendung jener Vorschriften haben die deutschen Behörden und Gerichte allerdings auch das Recht der Europäischen Union und das SDÜ zu beachten. Gemäß Art. 50 GRCh darf niemand wegen einer Straftat, derentwegen er bereits in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren erneut verfolgt oder bestraft werden. Art. 54 SDÜ bestimmt, dass eine Person, die durch einen Mitgliedsstaat des Abkommens rechtskräftig abgeurteilt worden ist, durch eine andere Vertragspartei wegen derselben Tat nicht verfolgt werden darf, es sei denn, dass im Falle einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.
31
Art. 54 SDÜ ist i.V.m. Art. 50 GRCh nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (im Folgenden: EuGH) vom 28.10.2022 (Geschäftszeichen: C-435/22) dahin auszulegen, dass er der Auslieferung von Personen an einen Drittstaat durch Behörden eines Mitgliedstaats entgegensteht, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat wegen derselben Taten wie denen, auf die sich das Auslieferungsersuchen bezieht, rechtskräftig verurteilt worden ist und die dort verhängte Strafe verbüßt hat und das Auslieferungsersuchen auf einem bilateralen Auslieferungsvertrag beruht, der die Reichweite des Grundsatzes ne bis in idem – wie Art. 8 des Auslieferungsvertrags zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Bundesrepublik Deutschland – auf Urteile beschränkt, die in dem ersuchten Mitgliedstaat (hier: Deutschland) ergangen sind. Das Urteil bezog sich zwar auf ein Auslieferungsersuchen gegen einen Nicht-EU-Bürger, ist aber auf EU-Bürger erst recht anzuwenden.
32
Über den Wortlaut von Art. 54 SDÜ hinaus findet die Vorschrift nach der Rechtsprechung des EuGH auch auf nichtgerichtliche Entscheidungen von Strafverfolgungsbehörden Anwendung, wenn die Entscheidung das Verfahren nach dem Recht des betroffenen Staates final und bindend beendet hat (Urteil vom 11.02.2003, C-187/01). Obgleich das Verfahren in dem dortigen Fall durch die Staatsanwaltschaft erst nach Zahlung einer Geldauflage eingestellt worden war, begründet Art. 54 SDÜ nach herrschender Rechtsansicht, der sich der erkennende Senat anschließt, ein Verbot doppelter Strafverfolgung nach einer finalen und bindenden staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung auch dann, wenn die Einstellungsentscheidung – anders als bei Einstellungen unter der Auflage einer Geldzahlung – keine Ahndungswirkung hat (…) Hierfür spricht, dass der Schutzbereich des Art. 54 SDÜ grundsätzlich nicht nur belastende, sondern auch entlastende verfahrensbeendende Entscheidungen umfasst (so zutreffend, … a.a.O.).
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b. Nach den erläuterten Kriterien verstieße die Auslieferung wegen der in der Anklageschrift gegen den Verfolgten in den USA unter den Punkten 2 bis 4 und 6 bis 13 geschilderten Tatvorwürfe gegen das Verbot doppelter Strafverfolgung gemäß Art. 54 Abs. 1 SDÜ i.V.m. Art. 50 GRCh. Denn das Königreich Dänemark hat durch E-Mail der Polizei Ostjütland, Advokatur für Spezialfälle vom 05.08.2025, mitgeteilt, dass nach einem Abgleich der Tatvorwürfe, die Gegenstand der in den USA gegen den Verfolgten erhobenen Anklage sind, mit den Tatvorwürfen, derentwegen der Verfolgte in Dänemark verfolgt worden war, davon auszugehen sei, dass die Tatvorwürfe unter den Punkten 2 bis 4 und 6 bis 13 der Anklageschrift in den USA auch Gegenstand des dänischen Ermittlungsverfahrens gewesen seien und - die Einstellung des in Dänemark gegen den Verfolgten geführten Verfahrens abschließend und bindend wirke, das dortige Verfahren also nicht wiederaufgenommen werden könne, sondern endgültig abgeschlossen ist.
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Danach ist die Auslieferung des Verfolgten an die USamerikanischen Behörden unzulässig, soweit es um die in der dem Auslieferungsersuchen zugrundeliegenden Anklageschrift unter den Punkten 2 bis 4 und 6 bis 13 geschilderten Tatvorwürfe geht, weil der Verfolgte wegen jener Vorwürfe bereits in Dänemark strafrechtlich verfolgt wurde und das dortige Verfahren mit finaler und bindender Wirkung beendet ist.
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2. Im Übrigen, also bezüglich der Tatvorwürfe unter Ziffer 1 und 5 sowie 14 bis 22 der in den USA gegen den Verfolgten erhobenen Anklage, ist die Auslieferung dagegen zulässig. Ein Verstoß gegen das Verbot doppelter Strafverfolgung (Art. 50 GRCh i.V.m. Art. 54 SDÜ) steht insoweit nicht im Raum, weil jene Taten nach den obigen Ausführungen nicht Gegenstand des Verfahrens waren, das in Dänemark gegen den Verfolgten geführt wurde. Auch sonst stehen der Auslieferung insoweit keine Hindernisse im Wege.
Im Einzelnen:
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a. Die Voraussetzungen für eine Auslieferung gemäß Art. 2 Abs. 1 AusIV D-USA i.V.m. Art. la ZV liegen vor:
37
Die erforderlichen Auslieferungsunterlagen sind fristgerecht eingegangen. Die beiderseitige Strafbarkeit nach Art. 2 Abs. 1 AusIV D-USA i.V.m. Art. la ZV liegt vor. Das dem Verfolgten zur Last liegende Verhalten ist auch nach deutschem Recht strafbar gemäß § 263 Strafgesetzbuch (StGB). Die Auslieferungsfähigkeit ergibt sich aus Art. 2 Abs. 2 AusIV D-USA.
38
b. Aus den übersandten Auslieferungsunterlagen ergibt sich, dass nach US-amerikanischem Recht keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist, Art. 9 AusIV D-USA. Auf die Frage, ob die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Taten nach deutschem Recht verjährt wären, kommt es nach jener Vorschrift nicht an.
39
c. Die Einhaltung des in Art. 22 Abs. 1 AusIV D-USA verankerten Spezialitätsgrundsatzes ist nach der auf hierzu eingeholten Zusicherungen der US-Behörden beruhenden Überzeugung des Senats gewährleistet.
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(1) Gemäß Art. 22 AusIV D-USA darf die verfolgte Person vom ersuchenden Staat nur wegen der Taten verfolgt werden, wegen derer sie ausgeliefert wurde. Die USA gehen allerdings davon aus, dass eine Auslieferung wegen einer möglichen Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes nicht für unzulässig erklärt werden darf (…, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, AusIV D-USA, Rn 8 m. w. N.).
41
Das Bundesverfassungsgericht (im Folgenden: BVerfG) hält es für erforderlich, die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verfahrensrechtlich abzusichern: Eine Entscheidung, mit der die Auslieferung für zulässig erklärt wird, sei mit dem nach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Mindeststandard unvereinbar und verletze den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, jedenfalls aber aus Art. 2 Abs. 1 GG, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die US-Behörden sich nach der Auslieferung nicht an den Spezialitätsgrundsatz halten würden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2016 – 2 BvR 175/16). Das sei nicht auszuschließen, wenn die verfolgte Person sich nicht selbst auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes berufen könnte, sondern dies die Bundesrepublik Deutschland machen müsse. Das US-Berufungsgerichts des Zweiten Gerichtsbezirks ist in einer Entscheidung vom 30. Juni 2015 – No. 14-2378-cr (USA vs. Suarez), davon ausgegangen, dass vertragliche Abreden und Zusicherungen nur im Verhältnis zwischen den an dem Auslieferungsverfahren beteiligten Staaten Wirkung entfalten und sich daher die ausgelieferte Person nicht selbst auf deren Inhalt berufen könne. Damit werden die Vorgaben des BVerfG nicht erfüllt. Diese Entscheidung des US-Berufungsgerichts ist jedoch nicht für alle US-Gerichtsbezirke verbindlich (zu alledem …, a. a. 0.).
42
(2) Unter Zugrundelegung hierzu vom Senat aufgrund Beschlusses vom 05.09.2025 über die Generalstaatsanwaltschaft München eingeholter Zusicherungen der USBehörden ist der Senat überzeugt, dass der Spezialitätsgrundsatz im vorliegenden Fall eingehalten werden wird, dem Verfolgten also wegen der Taten, hinsichtlich derer die Auslieferung für unzulässig erklärt wurde, weder Strafverfolgung noch eine Strafschärfung droht.
Im Einzelnen:
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(a) Die US-Botschaft hat mit Verbalnote vom 03.11.2025 explizit versichert, dass der Spezialitätsgrundsatz gemäß Art. 22 AusIV D-USA eingehalten werde.
44
Hinsichtlich einer etwaigen Verfolgung auch der Taten, die Gegenstand des in Dänemark gegen den Verfolgten geführten Verfahrens waren, haben die US-Behörden zwar die Rechtsansicht zum Ausdruck gebracht, dass das Verbot doppelter Strafverfolgung einer Zulässigkeit der Auslieferung auch insoweit nicht entgegenstehe, weil es nach dem Wortlaut von Art. 8 AusIV D-USA nur im Falle eines rechtskräftigen Freispruchs oder einer rechtskräftigen Verurteilung des Verfolgten zum Tragen komme, das Verfahren in Dänemark aber ohne Anklage eingestellt wurde. Ungeachtet dessen haben die US-Behörden für den Fall, dass die Auslieferung nur teilweise für zulässig erklärt werden sollte, zugesichert, dass der Verfolgte nicht wegen der Anklagepunkte verfolgt werden wird, bezüglich derer die Auslieferung für unzulässig erklärt würde („Der Angeklagte [wird] nur wegen der Straftaten strafrechtlich verfolgt, die von Deutschland zur Auslieferung genehmigt wurden. Die Vereinigten Staaten verstehen diese Verpflichtung dahingehend, dass, wenn die Auslieferung für bestimmte angeklagte Straftaten nicht gewährt wird, die Strafverfolgung oder Verurteilung für diese Straftaten nicht erfolgen darf“, vgl. BI. 1547).
45
Zur Frage einer etwaigen strafschärfenden Berücksichtigung von Anklagepunkten, bezüglich derer die Auslieferung für unzulässig erklärt wird, haben die US-Behörden erläutert, dass die Strafzumessung – wie in Deutschland durch ein unabhängiges Gericht erfolge und dabei Art und Umstände der Straftaten, für die der Verfolgte ausgeliefert wurde, sowie die sog. sentencing guidelines mitberücksichtigt werden; inwiefern Umstände dabei strafschärfend berücksichtigt würden, stehe im Ermessen des zuständigen Gerichts. Hinsichtlich des konkreten Falles heißt es in der Verbalnote, dass die Staatsanwaltschaft das Gericht zwar auffordern werde, den „Gesamtschaden des Betrugsschemas“ zu berücksichtigen. Unabhängig davon wurde indes versichert, dass die US-Staatsanwälte das Gericht nicht auffordern werden, auch diejenigen in der Anklage enthaltenen Straftaten zu berücksichtigen, hinsichtlich derer die Auslieferung für unzulässig erklärt wurde (BI. 1549). Im Kontext sind diese Ausführungen dahin aufzufassen, dass auf eine Berücksichtigung nur desjenigen Teils des Gesamtschadens bei der Strafzumessung hingewirkt werden wird, der durch die Taten entstanden ist, hinsichtlich derer die Auslieferung für zulässig erklärt wurde.
46
Die Gefahr einer strafschärfenden Berücksichtigung auch der übrigen Taten folgt entgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom 12.11.2025 auf Seite 11 f. auch nicht aus der Richtlinie Nr. 9-2.031 für US-Bundesjustizbehörden zur Behandlung von Fällen doppelter Strafverfolgung (sog. „Petite Policy“). Wie die Wahlrechtsbeistände selbst ausführen, regelt jene Richtlinie die Bedingungen, unter denen eine Strafverfolgung auf US-Bundesebene nach vorheriger Verfolgung auf Bundesstaatsebene möglich ist. Für Zusicherungen im Auslieferungsverkehr gilt die Richtlinie nicht. Dasselbe gilt für die auf Seite 13 des genannten Schriftsatzes zitierte Rechtsprechung des US-Supreme Court. Weshalb zu befürchten sein soll, dass US-Behörden von ihnen in einem Auslieferungsverfahren erteilte Zusicherungen unter Berufung auf Bestimmungen zu rein nationalen Sachverhalten nicht einhalten werden, erschließt sich nicht.
47
Zu der Frage, ob das zuständige US-Gericht aufgrund einer eigenen rechtlichen Prüfung der Voraussetzungen von Art. 22 Abs. 1 AusIV D-USA die Ansicht vertreten könne, dass kein Fall der Spezialität vorliege und der Verfolgte auf diese Weise doch auch wegen der Taten verurteilt werden könnte, bezüglich derer die Auslieferung für unzulässig erklärt wurde, haben die US-Behörden mitgeteilt, dass die Gerichte des zuständigen Elften Bundesgerichtskreises wiederholt entschieden haben, dass Jupiter der Spezialitätsregel ein Land, das einen Angeklagten gemäß einem Auslieferungsvertrag erhält, den Angeklagten nur wegen der Straftaten vor Gericht stellen darf, für die das andere Land die Auslieferung gewährt hat“ (BI. 1549 m.w.N.).
48
Ferner haben die US-Behörden verbindlich erklärt, dass die erteilten Zusicherungen unabhängig davon beachtet würden, ob sich der Verfolgte in den Vereinigten Staaten auf sie berufe und er eine Verletzung des Spezialitätsgrundsatzes vor einem US-Gericht (vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen mit den deutschen Behörden gern. Art. 22 des Vertrages) geltend machen kann (BI. 1550). Entgegen der Ansicht der Wahlrechtsbeistände ist der diesbezüglichen Erklärung der US-Behörden insofern unmissverständlich zu entnehmen, dass der Verfolgte ein individuelles, „klagbares“ Recht auf Einhaltung der Zusicherungen zum Spezialitätsgrundsatz hat, als ausdrücklich von einer diesbezüglichen „Befugnis“ des Verfolgten die Rede ist, gegen deren Ausübung die Vereinigten Staaten „keinen Einwand (…) erheben würden“. Weshalb die Wahlrechtsbeistände hierin „eher (…) eine NichtZusicherung“ sehen, ist nicht nachvollziehbar.
49
Zu der Frage, ob es eine Rechtsprechungspraxis im zuständigen Gerichtsbezirk gebe, wonach der Begriff „offense“ i.S.v. Art. 22 Abs. 1 AusIV D-USA so verstanden wird wie in der Entscheidung des US-Supreme Courts vom 17.06.2019 (Gamble v. United States, No. 17-646), wonach „offense“ den Gesetzesverstoß gegen eine Strafnorm nur eines Souveräns meine, so dass ein Tatvorwurf, dessen Verfolgung von einer dänischen Justizbehörde nach dänischen Strafvorschriften mit bindender Wirkung eingestellt wurde, nicht unter „any offense comitted prior“ iSv Art. 22 AusIV D-USA falle, wenn dieser Sachverhalt auch nach USamerikanischem Recht strafbar sei, haben die US-Behörden schließlich mitgeteilt, dass die Doktrin der doppelten Souveränität, auf die sich die genannte Entscheidung stütze, im vorliegenden Fall keine Bedeutung habe, da sie sich lediglich auf das Verhältnis zwischen US-Bundesrecht und dem Recht der US-Bundesstaaten beziehe (BI. 1551). Gemäß der US-Verfassung sei hier der AusIV D-USA „das oberste Gesetz des Landes“. Art. 22 AusIV D-USA werde so angewendet, dass sich die Verfolgung auf die Straftaten beschränke, bezüglich derer die Auslieferung für zulässig erklärt wird (a.a.O.).
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(b) Anlass an der Belastbarkeit der erteilten Zusicherungen zu zweifeln, besteht nicht.
51
Im völkerrechtlichen Auslieferungsverkehr gilt der Grundsatz, dass dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtshilfe in Strafsachen sowie des Völkerrechts Vertrauen entgegenzubringen ist (vgl. BVerfGE 109, 13 (35 f.) = NJW 2004, 141; BVerfGE 109, 38 (61) = BeckRS 2003, 25079; BVerfGE 140, 317 Rn. 68 = NJW 2016, 1149). Der ersuchende Staat hat ein erhebliches Interesse an der Aufrechterhaltung und Funktionsfähigkeit der gegenseitigen Rechtshilfe. Von der Begehung von Rechtsverletzungen, die die zukünftige Funktionsfähigkeit des Auslieferungsverkehrs zwangsläufig beeinträchtigen würden, wird ein ersuchender Staat schon deshalb regelmäßig Abstand nehmen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, NStZ-RR 2022, 91 Rn. 18 mwN). Dieser Grundsatz kann so lange Geltung beanspruchen, wie er nicht durch entgegenstehende Tatsachen erschüttert wird (vgl. BVerfGE 109, 13 (35f.) = NJW 2004, 141; BVerfGE 109, 38 (61) = BeckRS 2003, 25079).
- Im vorliegenden Fall besteht kein Anhalt dafür, dass sich die US-Behörden an die geschilderten Zusicherungen nicht halten werden:
- Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus dem Schreiben des USJustizministeriums an das Bundesamt der Justiz vom 12.12.2025 (zu dessen Inhalt vgl. oben unter I.). Die im Schriftsatz der Rechtsbeistandschaft des Verfolgten vom 15.12.2025 geäußerte Ansicht, jenes Schreiben begründe Zweifel an der Bereitschaft der US-Behörden, den Spezialitätsgrundsatz einzuhalten bzw. kündige gar dessen Missachtung an, teilt der Senat nicht: Das Schreiben ist bei verständiger Würdigung lediglich Ausdruck des Bemühens, die für die Entscheidung über das Ersuchen auf deutscher Seite zuständigen Stellen von der Rechtsansicht der US-Behörden zu überzeugen, dass sich aus dem Verbot der doppelten Strafverfolgung kein Grund ergebe, die Auslieferung für teilweise unzulässig zu erklären. Das Schreiben beschränkt sich auf die Erläuterung von drei Argumenten für die diesbezügliche Rechtsansicht des US-Justizministeriums. Der Spezialitätsgrundsatz wird in dem Schreiben nicht thematisiert. Dass die US-Justiz jenen Grundsatz – entgegen den ausdrücklichen Zusicherungen in der Verbalnote vom 03.11.2025 – nicht beachten werde, falls der Senat der Rechtsansicht des US-Justizministeriums zur Reichweite des Verbots doppelter Strafverfolgung nicht folgt, ist dem Schreiben vom 12.12.2025 an keiner Stelle auch nur andeutungsweise zu entnehmen.
- Anhalt für eine mangelnde Belastbarkeit der Zusicherungen folgt entgegen den Ausführungen in den Schriftsätzen vom 08.01. und 09.01.2026 auch weder daraus, dass die Vereinigten Staaten mit Erklärung vom 08.01.2026 angekündigt haben, sich aus 66 internationalen Organisationen zurückzuziehen, noch aus der „Umgehung des Auslieferungsrechts im Fall … “ (vgl. Schriftsatz vom 08.01.2026) bzw. der Erklärung des US-Präsidenten in einem Interview mit der NYT Ende vergangener Woche, wonach er „kein Völkerrecht brauche“ und seine Macht nur durch seine eigenen moralischen Vorstellungen begrenzt werde (vgl. Schriftsatz vom 09.01.2026).
52
Zwischen dem angekündigten Rückzug der USA aus einer Vielzahl internationaler Organisationen und der Zuverlässigkeit ihrer Zusicherungen in dem vorliegenden Auslieferungsverfahren besteht ersichtlich keinerlei auch nur entfernter Zusammenhang. Die in Rede stehende Erklärung der US-Regierung ist als Ankündigung aufzufassen, die Mitgliedschaft in den entsprechenden Organisationen zu kündigen. Das Recht eines Staates, internationale Verträge aufzukündigen, ist völkerrechtlich anerkannt.
53
Anhand verschiedener Entwicklungen der letzten Wochen ist zwar nicht zu übersehen, dass die amtierende US-Regierung bereit ist, sich zur Durchsetzung bestimmter außenpolitischer Interessen ggf. über geltende völkerrechtliche Bindungen hinwegzusetzen (z. B.: Angriff auf die venezuelanische Hauptstadt Caracas; Ankündigung des US-Präsidenten, Grönland ggf. mit militärischen Mitteln einzunehmen). Auch hieraus folgt zur Überzeugung des Senats indes kein greifbarer Anhalt für die Annahme, die US-Administration werde sich an von ihr erteilte konkrete Zusicherungen in einem auslieferungsrechtlichen Einzelfall nicht halten. Zum einen ist schon nicht der Bereich derjenigen Interessen betroffen, denen die amtierende US-Regierung völkerrechtliche Bindungen hintanzustellen bereit ist. Zum anderen ist für die US-Behörden ersichtlich, dass die Entscheidung der Stellen, die in Deutschland über die Auslieferung des Verfolgten zu entscheiden haben, auf den dortigen Zusicherungen beruht. Die Gefahr eines diesbezüglichen „Wortbruchs“ lässt sich aus den geschilderten außenpolitischen Entwicklungen nicht herleiten.
54
d. Die Auslieferung verstößt auch nicht gegen Art. 4 AusIV D-USA.
55
(1) Ein Auslieferungsverbot gemäß Art. 4 Abs. 1 AusIV D-USA scheidet von vornherein aus, weil das dem Verfolgten zur Last liegende Erschleichen von zu Forschungszwecken bestimmten Fördergeldern weder eine politische Straftat noch eine Straftat mit politischem Charakter ist und auch nicht mit einer solchen Straftat zusammenhängt.
56
(2) Ebenso wenig besteht ein Auslieferungsverbot nach Art. 4 Abs. 2 AusIV D-USA. Nach jener Bestimmung darf eine verfolgte Person nicht ausgeliefert werden, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen tatsächlich gestellt worden ist, um den Verfolgten wegen einer in Absatz 1 genannten Straftat zu verfolgen oder zu bestrafen. Die Vorschrift betrifft somit Fälle, in denen das Auslieferungsersuchen auf den Vorwurf einer allgemeinen Straftat gestützt wird und Anhalt dafür besteht, dass es sich tatsächlich – ohne Offenlegung durch den ersuchenden Staat – um eine Tat mit politischem Hintergrund handelt.
57
Die dem Verfolgten zur Last liegenden Taten sind indes auch unter Zugrundelegung der Behauptung der Wahlrechtsbeistände es Verfolgten im Schriftsatz vom 12.11.2025 weder politische Straftaten noch Straftaten mit politischem Charakter und hängen auch nicht mit einer solchen Straftat zusammen. Nach dem Vorbringen der Rechtsbeistände des Verfolgten soll es vielmehr darum gehen, dass US-Gesundheitsminister … die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Betrugstaten zu politischen Zwecken instrumentalisieren möchte, namentlich um den Verfolgten zu diskreditieren und so die unter anderem von diesem stammende Studie als unzuverlässig darstellen zu können, nach der – entgegen entsprechender Thesen … – kein Zusammenhang zwischen Autismus und bestimmten Impfstoffen für Kindern bestehe. Der Fall, dass eine Auslieferung wegen nichtpolitischer Straftaten erstrebt wird und die Regierung des ersuchenden Staates bzw. einzelne Regierungsmitglieder aus einer Verurteilung des Verfolgten „politisches Kapital schlagen“ könnten, wird von Art. 4 AusIV D-USA nicht erfasst. In einem solchen Fall kann bei Bestehen greifbarer Anhaltspunkte dafür, dass die Regierung des ersuchenden Staates Einfluss auf das Verfahren gegen den Verfolgten nimmt, um dessen Verurteilung bzw. eine möglichst harte Bestrafung zu forcieren, allerdings ein Auslieferungshindernis gemäß § 73 S. 1 IRG in Betracht kommen (hierzu sogleich unter e (1)).
58
Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass gegen die Annahme der Rechtsbeistandschaft des Verfolgten, das Auslieferungsersuchen sei durch die geschilderten politischen Gründe motiviert, der Umstand spricht, dass der zugrunde liegende Haftbefehl bereits vom 14.04.2011 stammt, das Verfahren also viele Jahre vor Beginn der Amtszeit des derzeitigen US-Gesundheitsministers eingeleitet wurde.
59
e. Auslieferungshindernisse gemäß § 73 S. 1 IRG bestehen ebenfalls nicht.
60
Gemäß § 73 S. 1 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe unzulässig, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung widersprechen würde. Eine Auslieferung, die – wie hier – zum Zwecke der Strafverfolgung erfolgen soll, ist deshalb unter anderem dann unzulässig, wenn greifbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die verfolgte Person in dem ersuchenden Staat kein faires Verfahren erhalten wird (… , a. a. O., § 73, Rn 67 m.w.N.) und / oder im ersuchenden Staat eine Verletzung ihrer Menschenwürde droht. Die Menschenwürde wird durch eine Auslieferung unter anderem dann verletzt, wenn die verfolgte Person in dem ersuchenden Staat eine unerträglich harte Strafe zu erwarten hat (BVerfG, Beschluss vom 24.06.2003 – 2 BvR 685/03) und / oder dort erniedrigende Haftbedingungen drohen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 08.04.2024 – 2 BvR 253/04). Im vorliegenden Fall besteht ein Auslieferungshindernis unter keinem der genannten Gesichtspunkte. Im Einzelnen:
61
(1) Der Senat sieht auch unter Berücksichtigung des oben unter d) wiedergegebenen Vorbringens der Rechtsbeistandschaft des Verfolgten keinen greifbaren Anhalt dafür, dass dem Verfolgten in den USA kein faires Verfahren erwarte, weil damit zu rechnen sei, dass von politischer Seite – namentlich von US-Gesundheitsminister … – direkt oder auch nur indirekt Einfluss auf die Justiz genommen werde.
62
Die Veröffentlichungen, die den Schriftsätzen der Rechtsbeistandschaft des Verfolgten vom 12.11. und 24.11.2025 beigefügt waren, insbesondere das auf BI. 1627 f. d. A. wiedergegebene Interview …, legen zwar nahe, dass dieser ein Interesse an einer Verurteilung des Verfolgten hat. Denn der Verfolgte ist gemeinsam mit weiteren Forschern Autor einer Studie, in der ein von Impfskeptikern – auch von … persönlich – behaupteter Zusammenhang zwischen Autismus und einem in mehreren Impfstoffen zum Einsatz kommenden Konservierungsmittel als widerlegt angesehen wird. In dem genannten Interview bezeichnet … den Verfolgten ausdrücklich mit dem Begriff „biostitute“ (BI. 1628 d. A.), bei dem es sich ersichtlich um einen Neologismus aus den englischen Wörtern „biologist“ und „prostitute“ handeln soll, und insinuiert damit, dass die Studie gleichsam „gekauft“ worden sei, um ein bestimmtes „gewolltes“ Ergebnis zu erzielen. In diesem Zusammenhang erwähnt Kennedy auch ausdrücklich den Vorwurf, dass der Verfolgte sich für die Studie bestimmte Fördergelder der CDC „in die eigene Tasche gesteckt“ habe („The CDC's primary data manager … was a notorious con man and professional biostitute named …, who actually pocketed the million dollars the CDC paid him to do the research“).
63
Allein das politische Interesse des US-Gesundheitsministers an einer Verurteilung des Verfolgten bietet indes keinen hinreichenden Anhalt für die Annahme, dass dieser beabsichtigt, Einfluss auf Verfahrensbeteiligte zu nehmen, um auf eine Verurteilung des Verfolgten und auf eine möglichst harte Strafe hinzuwirken. Soweit … vor oder während des Prozesses gegenüber Medien weitere Äußerungen vergleichbar denen in dem vorgenannten Interview tätigen sollte, läge darin noch kein Verstoß gegen die Gebote eines fairen Verfahrens.
64
Unabhängig davon ist auszuschließen, dass etwaige Versuche, von politischer Seite Einfluss auf das Verfahren gegen den Verfolgten zu nehmen, Auswirkungen auf dessen Ausgang hätten: Wenngleich das Handeln der amtierenden US-Regierung mit hiesigen Vorstellungen von Rechtsstaatlichkeit nicht selten nur schwer vereinbar erscheint, besteht kein Anlass, an der Unabhängigkeit der Gerichte in den Vereinigten Staaten zu zweifeln, zumal diese – allgemeinkundig – in einer Vielzahl von Verfahren mit unmittelbarer Beteiligung der amtierenden US-Regierung zu deren Lasten entschieden haben (so etwa bei der Frage nach der Zulässigkeit des Einsatzes der Nationalgarde zur Verbesserung der Sicherheit in mehreren US-Großstädten).
65
(2) Dem Verfolgten droht in den USA auch keine menschenunwürdige Bestrafung.
66
(a) Eine Auslieferung ist wegen Unvereinbarkeit mit der Menschenwürde unvereinbar, wenn die verfolgte Person im ersuchenden Staat eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Strafe erwartet. Das kann auch bei einer unerträglich schweren Strafe der Fall sein. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn die zu erwartende oder zu vollstreckende Strafe lediglich als in hohem Maße hart anzusehen ist und bei einer strengen Beurteilung anhand deutschen Verfassungsrechts bereits als nicht mehr angemessen erachtet werden könnte (BVerfG, Beschluss vom 04.03.1994 – 2 Ih« 2037/93).
67
Die Zulässigkeit der Auslieferung wurde etwa verneint bei der Verhängung einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren für den Verkauf von 0,05 Gramm Heroin/Kokain-Gemisch (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25.10.1995 – 1 Ausl 2/95), bei drohender lebenslanger Freiheitsstrafe für den Besitz kleiner Mengen sogenannter „weicher“ Drogen (hier: 7 Hanfsetzlinge, vgl. OLG Celle, Beschluss vom 20.5.2008 -1 ARs 21/08 = NStZ-RR 2008, 312 = StV 2008, 431), bei einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten wegen unberechtigter Abhebung von umgerechnet 16 Euro durch eine Zahlkarte (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.03.2016 – 1 AK 108/15 = BeckRS 2016, 10529), eine „Zuchthausstrafe“ von 3 Jahren und 4 Monaten wegen Erwerbs und Abgabe von 0,05 g Heroin unbekannten Wirkstoffgehalts, jedenfalls wenn der Verfolgte nicht vorbestraft war, im Rahmen einer Konsumentengemeinschaft handelte und nach der Tat mit den Behörden kooperierte, indem er durch einen Scheinkauf zur Überführung des Verkäufers beitrug (OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.01.2002 – 3 Ausl 63/01 = NStZ-RR 2002, 180 f.).
68
(b) Nach den geschilderten Kriterien scheidet ein Auslieferungshindernis unter dem Aspekt einer drohenden unerträglichen Strafe aus.
69
Aus den Auskünften der US-Behörden folgt, dass der Verfolgte im Falle einer Verurteilung bei Anwendung der sog. sentencing guidelines mit einer maximalen Gesamtstrafe von 97 Monaten bzw. im Falle eines Geständnisses von 71 Monaten zu rechnen hätte (vgl. BI. 1341 d. A.). Auf diesbezügliche Nachfrage haben die USBehörden klargestellt, dass sich jene Obergrenzen nicht auf Einzelstrafen beziehen, sondern auf eine etwaige Gesamtstrafe (vgl. BI. 1392: „total sentence“).
70
Zwar sind die sentencing guidelines nicht bindend (vgl. Auskunft des US-Justizministeriums vom 03.09.2025, S. 2 = BI. 1192 d. A.), sodass das zuständige US-Gericht von den darin empfohlenen Strafrahmen sowohl nach unten als auch nach oben abweichen kann und sich die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als 97 Monaten folglich nicht ausschließen lässt. Da der Verfolgte durch die Taten, bezüglich derer die Auslieferung zulässig ist, einen Gesamtschaden von 321.182,38 $ (vgl. Anklageschrift, BI. 239 ff. d. A.) verursacht haben soll, wäre allerdings auch eine Gesamtstrafe von mehr als 97 Monaten – selbst eine solche von knapp über zehn Jahren – im Vergleich zu den vorstehend angeführten Bezugsfällen nicht als unerträglich hart einzustufen, zumal das dem Verfolgten zur Last liegende Erschleichen von Fördermitteln zur Forschung auf dem Gebiet der Krankheitsbekämpfung durch eine selbst an dem konkreten Forschungsprojekt beteiligte Person als besonders verwerflich einzustufen ist und der Verfolgte zur Begehung der ihm vorgeworfenen Taten ein hohes Maß an planerischem Aufwand und krimineller Energie aufgebracht haben soll (vgl. Anklageschrift, BI. 239 ff.).
71
(3) Der Verfolgte hat in den USA auch keine menschenunwürdigen Haftbedingungen zu erwarten.
72
(a) Ob die Haftbedingungen, denen die verfolgte Person im ersuchenden Staat voraussichtlich ausgesetzt wäre, ihre Menschenwürde verletzen, ist in zwei Stufen zu prüfen: Zunächst ist zu klären, ob objektive, zuverlässige, genaue und hinreichend aktuelle Angaben vorliegen, die systemische oder allgemeine, bestimmte Personengruppen oder Haftanstalten betreffende Mängel der Haftbedingungen im ersuchenden Staat belegen. In einem weiteren, auf die Situation des Verfolgten bezogenen Schritt ist ggf. sodann zu prüfen, ob es ernsthafte und durch Tatsachen belegte Gründe für die Annahme gibt, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in Anlehnung an Art. 3 EMRK ausgesetzt sein würde. Dazu können Auskünfte und Zusicherungen von den Justizbehörden des ersuchenden Staates eingeholt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.01.2022 – 2 BvR 1214/21, Rn. 55, zitiert nach juris).
73
Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Haftbedingungen ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bei Gemeinschaftszellen hinsichtlich des einem Inhaftierten zur Verfügung stehenden Raums zu unterscheiden, ob dieser unter 3 m2, zwischen 3 m2 und 4 m2 oder über 4 m2 liegt. Bei der Berechnung der verfügbaren Fläche in einer Gemeinschaftszelle ist die Fläche der Sanitärvorrichtungen nicht einzuschließen, wohl aber die durch Möbel eingenommene Fläche, wobei es den Gefangenen möglich bleiben muss, sich in der Zelle normal zu bewegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.01.2022 – 2 BvR 1214/21, Rn. 56) . In Anbetracht der Bedeutung des Raumfaktors bei der Gesamtbeurteilung der Haftbedingungen begründet der Umstand, dass der einem Inhaftierten zur Verfügung stehende Raum in einer Gemeinschaftszelle unter 3 m2 liegt, eine starke Vermutung für einen Verstoß. Diese starke Vermutung kann regelmäßig nur widerlegt werden, wenn es sich kumulativ erstens um eine kurze, gelegentliche und unerhebliche Reduzierung des persönlichen Raums gegenüber dem geforderten Minimum von 3 m2 handelt, diese Reduzierung zweitens mit genügend Bewegungsfreiheit und ausreichenden Aktivitäten außerhalb der Zelle einhergeht und die betroffene Person drittens keinen anderen erschwerenden Umständen ausgesetzt ist. Verfügt ein Gefangener in einer Gemeinschaftszelle über einen persönlichen Raum, der zwischen 3 m2 und 4 m2 beträgt, kann ein Verstoß vorliegen, wenn zu dem Raummangel weitere defizitäre Haftbedingungen hinzutreten, wie etwa fehlender Zugang zum Freistundenhof beziehungsweise zu Frischluft und Tageslicht, schlechte Belüftung, eine zu niedrige oder zu hohe Raumtemperatur, fehlende Intimsphäre in den Toiletten oder schlechte Sanitär- und Hygienebedingungen. Bei mehr als 4 m2 persönlichem Raum in einer Gemeinschaftszelle bleiben die weiteren Aspekte der Haftbedingungen für die erforderliche Gesamtbeurteilung relevant (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 – 2 BvR 1845/18).
74
(b) Gemessen an diesen Kriterien bestehen auf Grundlage hierzu eingeholter Auskünfte und Zusicherungen der US-Behörden keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung in den USA menschenunwürdigen Haftbedingungen ausgesetzt sein wird.
75
Für den Fall, dass gegen den Verfolgten nach der Auslieferung Untersuchungshaft angeordnet werden sollte, würde diese nach Mitteilung der US-Behörden in der US-Bundesjustizvollzugsanstalt (Federal Correction Institution – FCI) in Atlanta / Georgia vollzogen (BI. 1195, 1198). Jene Anstalt besteht aus Zweipersonenzellen, die jeweils mit Waschbecken und einer Toilette ausgestattet sind (BI. 1198). Aus der ergänzenden Auskunft der US-Behörden vom 09.10.2025 folgt, dass dort jedem Gefangenen nach Abzug des Platzes für sanitäre Einrichtungen eine individuelle Fläche von mindestens 3 Quadratmetern zur Verfügung steht (BI. 1342).
76
Auch in einer Zusammenschau mit den übrigen Haftbedingungen ergibt sich kein Verstoß gegen das Gebot menschenunwürdiger Unterbringung: Die beengten räumlichen Verhältnisse werden im Gegenteil dadurch relativiert, dass die Gefangenen sich 15 Stunden außerhalb ihres Haftraums aufhalten können. Sämtliche Toiletten in der Anstalt – sowohl im Haftraum als auch außerhalb – befinden sich den Auskünften zufolge in Einzelkabinen. Dasselbe gilt für die Duschen, die sich in einem separaten Bereich außerhalb des Haftraums befinden. Die US-Bundesjustizvollzugsanstalt A. verfüge über eine eigene Klinik mit medizinischem Fachpersonal. Zur Behandlung von Erkrankungen, die dort nicht behandelt werden können, werden die Gefangenen bei externen Ärzten ambulant bzw. in einem externen Krankenhaus stationär versorgt. Auch eine psychologische bzw. psychiatrische Betreuung sei gewährleistet.
77
Auch für den Vollzug etwaiger Strafhaft würde der Verfolgte nach Mitteilung der US-Behörden in einem Bundesgefängnis untergebracht. Welche Anstalt dies konkret wäre, ist nach Mitteilung der US-Behörden zwar noch nicht klar. Der Verfolgte würde danach allerdings wahrscheinlich in einer von 32 Niedrigsicherheitseinrichtungen für männliche Häftlinge inhaftiert (BI. 1198). Insgesamt gibt es deren 33; in lediglich einer jener Einrichtungen lässt sich eine individuelle Fläche von mindestens drei Quadratmetern pro Häftling nach Abzug des Platzes für sanitäre Einrichtungen nicht gewährleisten. Das US-Justizministerium hat zugesichert, dass der Verfolgte in jener Einrichtung nicht untergebracht werden wird (BI. 1198). Mithin stünde ihm auch während des Vollzugs einer etwaigen Freiheitsstrafe eine individuelle Fläche von mindestens drei Quadratmetern zur Verfügung.
78
Eine Zusammenschau mit den übrigen Haftbedingungen lässt auch insoweit keine menschenunwürdige Unterbringung besorgen: In allen Einrichtungen der zuständigen US-Gefängnisbehörde (BOP) dürften die Häftlinge 15 Stunden pro Tag an sieben Tagen pro Woche ihre Zellen verlassen. In jeder Anstalt bestehe – wie auch im FCI Atlanta (s. o.) – täglicher Zugang zu einem Gefängnishof im Freien. Jede Einrichtung der BOP verfüge zudem über eine Abteilung, die für die Förderung von Freizeitaktivitäten und Sport zuständig sei. Zudem gebe es eine Bildungsabteilung mit einer Bibliothek (BI. 1201). In jeder Wohneinheit gebe es darüber hinaus einen Fernseher, über Bücher und Gesellschaftsspiele. Die Insassen hätten die Möglichkeit, sich MP3-Player und elektronische TabletComputer zu kaufen. Medizinische, zahnmedizinische und psychologische Versorgung sei in allen Einrichtungen der US-Gefängnisbehörde durch Personal vor Ort gewährleistet, im Bedarfsfall erfolge eine Überweisung an Gesundheitsdienstleister außerhalb der Einrichtung (BI. 1199). Für Häftlinge mit schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen betreibe die US-Gefängnisbehörde sieben medizinische Zentren auf US-Bundesebene (Federal Medical Centers, FMC, BI. 1199).
79
Anlass, an der Belastbarkeit der erteilten Auskünfte der US-Behörden zu zweifeln, besteht auch insoweit nicht. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus dem von der Rechtsbeistandschaft des Verfolgten vorgelegten Bericht mit der Bezeichnung „Investigation of Georgia Prisons“ des U.S. Departments of Justice – Civil Rights Division, US-Attorney's Office for the Northern Middle and Southern Districts of Georgia: Die USamerikanischen Behörden haben klargestellt, dass der Verfolgte für den Vollzug sowohl von Untersuchungs- als auch von Strafhaft jeweils nicht in Gefängnissen des US-Bundesstaates Georgia untergebracht sein würde, sondern stets und ausschließlich in Bundesgefängnissen. Solche sind indes nicht Gegenstand des genannten Berichts f. Die Auslieferung ist entgegen den Ausführungen der Rechtsbeistände des Verfolgten im dortigen Schriftsatz vom 12.11.2025 (vgl. dort, Seiten 26 ff = BI. 1605 ff. d. A.) auch nicht wegen einer fehlenden Zusicherung der US-Behörden, den Verfolgten im Falle einer Verurteilung zur Verbüßung der Strafe nach Deutschland oder Dänemark zurück zu überstellen, unzulässig.
80
(1) Für die von Seiten des Verfolgten erstrebte Einholung einer entsprechenden Rücküberstellungszusicherung der US-Behörden durch den Senat gibt es keine einfachgesetzliche Grundlage: Wie oben ausgeführt richtet sich der Auslieferungsverkehr zwischen den Vereinigten Staaten und Deutschland vorrangig nach dem bilateralen Auslieferungsvertrag zwischen beiden Staaten. Der Vertrag sieht die Möglichkeit, dass der ersuchte Staat die Auslieferung von der vorherigen Erteilung einer Zusicherung des ersuchenden Staates abhängig macht, den Verfolgten nach einer dortigen Verurteilung in den ersuchten oder einen anderen Staat zurück zu überstellen, nicht vor.
81
Das ergänzend anwendbare IRG macht die Auslieferung eines Verfolgten zum Zweck der Strafverfolgung unter den in § 80 Abs. 1 bestimmten Voraussetzungen nur für deutsche Staatsangehörige und nur im Auslieferungsverkehr mit Mitgliedsstaaten der Europäischen Union davon abhängig, dass nach Verhängung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion im ersuchenden Staat eine Rücküberstellung zur Vollstreckung nach Deutschland gesichert ist.
82
(2) Aus dem in Art. 18 AEUV verankerten Verbot, Angehörige eines anderen EU-Mitgliedsstaates gegenüber eigenen Staatsangehörigen zu diskriminieren und dem in Art. 21 AEUV statuierten Recht von Unionsbürgern auf Freizügigkeit innerhalb der Europäischen Union lässt sich das vom Verfolgten postulierte Erfordernis der Einholung einer Rücküberstellungszusicherung ebenfalls nicht ableiten.
83
(a) Wie von der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Stellungnahme vom 30.11.2025 zutreffend ausgeführt, hat der Gerichthof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) bereits in einem vergleichbaren Fall, in dem ein italienischer Staatsangehöriger anlässlich eines Zwischenstopps in Deutschland aufgrund eines Auslieferungsersuchens amerikanischer Behörden festgenommen worden war, ausgeführt, dass der dortige Verfolgte mit einer Zwischenlandung am Flughafen Frankfurt a.M. in Deutschland zwar von seinem Recht auf Freizügigkeit aus Art. 21 AEUV Gebrauch gemacht habe. Die Art. 18 und 21 AEUV verwehrten es Deutschland in einem solchen Fall allerdings nicht, auf der Grundlage einer verfassungsrechtlichen Norm (Art. 16 Abs. 2 GG) eigene Staatsangehörige und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten unterschiedlich zu behandeln und die Auslieferung zu gestatten, obwohl sie bei einem eigenen Staatsangehörigen nicht erlaubt wäre, wenn vorher den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehöriger der Betroffene ist, die Möglichkeit eingeräumt wurde, ihn im Rahmen eines Europäischen Haftbefehls „für sich zu beanspruchen“, und dieser letztgenannte Mitgliedstaat keine entsprechende Maßnahme ergriffen hat (Urteil vom 10.04.2018 – C- 191/16).
84
Jene alleinige Vorgabe ist im vorliegenden Auslieferungsverfahren eingehalten worden: Die dänischen Behörden haben auf Anfrage mitgeteilt, dass aufgrund der dort festgestellten Verjährung der Vorwürfe kein Auslieferungsersuchen an die deutschen Behörden erfolgen wird (BI. 130).
85
(b) Gegen die vom Verfolgten alternativ zu einer Überstellung nach Dänemark erstrebte Rücküberstellung nach Deutschland (vgl. Schriftsatz vom 12.11.2025, Seite 26 = BI. 1605 d. A.) spräche im Übrigen, dass der Verfolgte im Inland keinerlei Bindungen hat.
86
Der EuGH hat es in einem Urteil vom 06.10.2009 (C-123/08) als unionsrechtskonform angesehen, dass die Niederlande die Übernahme der Vollstreckung einer gegen einen Angehörigen eines anderen EU-Mitgliedsstaates dort verhängten Freiheitsstrafe mit der Begründung verweigert hatten, der Betroffene wäre noch keine fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in den Niederlanden aufhältig gewesen. Darin liege zwar eine unmittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Diese sei allerdings objektiv gerechtfertigt, weil nur solche EU-Ausländer benachteiligt würden, bei denen auf Grund ihres bloß kurzen Aufenthaltes in den Niederlanden angenommen werden könne, dass sie stärkere Verbindungen zu ihrem Herkunftsmitgliedstaat hätten und deshalb ihre Resozialisierung dort größeren Erfolg verspreche (vgl. Urteil vom 06.10.2009 C-123/08; vgl. hierzu auch Giegerich in Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Werkstand: 108. EL August 2025).
87
Da der Verfolgte lediglich auf der Durchreise von Österreich nach Dänemark in Deutschland festgenommen wurde und er seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Dänemark hat, wären die Voraussetzungen für die Übernahme der Vollstreckung einer gegen ihn in den USA verhängten Strafe in Deutschland ersichtlich nicht gegeben, ohne dass darin eine unionsrechtswidrige Diskriminierung läge.
88
(3) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Fragen, die die Rechtsbeistandschaft des Verfolgten im Schriftsatz vom 12.11.2025 hilfsweise beantragt hat, dem EuGH gemäß Art. 267 AEUV i.V.m. Art. 107 ff der Verfahrensordnung des EuGH im Wege eines Eilvorabentscheidungsverfahrens vorzulegen, bereits geklärt sind bzw. vernünftigerweise kein Zweifel darüber bestehen kann, dass die Art. 18 und 21 AEUV nicht in dem in den Fragen postulierten Sinne auszuglegen sind. Eine Vorlage an den EuGH ist deshalb nicht veranlasst.
B.
89
Gemäß dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft war nach § 26 IRG die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen.
90
Bei dem Verfolgten besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG. Zur Begründung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Senatsbeschluss vom 19.12.2025 Bezug genommen, die nach wie vor Gültigkeit haben.
91
Nachdem die Auslieferung nunmehr für teilweise zulässig erklärt wurde und mit einem zeitnahen Vollzug der Auslieferung gerechnet werden kann, ist die weitere Haftfortdauer auch nach wie vor verhältnismäßig.
C.
92
Dem Auslieferungshaftbefehl war weiterhin der im Tenor unter Ziffer 2. näher bezeichnete USamerikanische Haftbefehl zugrunde zu legen, soweit dieser die Anklagepunkte 1 und 5 sowie 14 bis 22 der Anklageschrift der Anklagejury (Grand Jury) im US-Bundesbezirksgericht für den nördlichen Gerichtsbezirk von Georgia, Geschäftsstelle Atlanta, Nr. … betrifft.