Inhalt

OLG München, Beschluss v. 05.03.2026 – 1 AR 5/26
Titel:

Pauschgebühr, Pflichtverteidigung, Besonderer Verfahrensumfang, Dolmetschereinsatz, Selbstleseverfahren

Schlagworte:
Pauschgebühr, Pflichtverteidigung, Besonderer Verfahrensumfang, Dolmetschereinsatz, Selbstleseverfahren

Tenor

1. Herrn Rechtsanwalt … wird für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Angeklagten … in dem Strafverfahren … vor dem Landgericht München I und im vorangegangenen Ermittlungsverfahren eine Pauschgebühr in Höhe von … EUR bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
2. Bereits festgesetzte und ausbezahlte gesetzlichen Gebühren sind auf die bewilligte Pauschvergütung anzurechnen.
3. Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass für die Festsetzung der auf die bewilligte Pauschvergütung entfallenden Mehrwertsteuer und für die Anweisung des Gesamtbetrags der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts München I zuständig ist.

Gründe

I.
1
Der Antragsteller wurde dem seinerzeitigen Beschuldigten durch Beschluss des Amtsgerichts Konstanz vom 12.08.2024 als Pflichtverteidiger beigeordnet. Der Beschuldigte wurde tags darauf für das o. g. Ermittlungsverfahren aus der Schweiz nach Deutschland ausgeliefert und befand sich in der Folge in Untersuchungshaft. Das Verfahren richtete sich ursprünglich gegen acht Beschuldigte wegen des Verdachts des schweren Bandendiebstahls (§ 244 a StGB) in zahlreichen Fällen. Den Beschuldigten lag zur Last, arbeitsteilig als Mitglieder einer Bande wiederholt Pakete aus Lieferfahrzeugen von Paketdiensten entwendet zu haben. Nachdem das Verfahren gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigte … abgetrennt worden war, erhob die Staatsanwaltschaft München I gegen beide am 29.01.2025 Anklage zum Landgericht München I wegen schweren Bandendiebstahls in acht bzw. fünf Fällen. Die zuständige Kammer ließ die Anklage mit Beschluss vom 15.05.2025 unverändert zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren. Die Hauptverhandlung fand an sechs Verhandlungstagen statt, von denen drei länger als fünf Stunden dauerten. Der Antragsteller nahm die Verteidigung des Angeklagten allein wahr. Der Angeklagte wurde mit Urteil vom 30.07.2025 wegen schweren Bandendiebstahls in acht tatmehrheitlichen Fällen schuldig gesprochen und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren 11 Monaten verurteilt. Das Urteil ist seit dem 07.08.2025 rechtskräftig.
2
Mit Schriftsatz an das Landgericht München I vom 31.12.2025, der von dort aus an das Oberlandesgericht München weitergeleitet wurde und hier am 14.01.2026 einging, beantragte der Antragsteller für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Angeklagten die Bewilligung einer Pauschgebühr. Die gesetzlichen Gebühren seien ihm aufgrund des außergewöhnlichen Verfahrensumfangs nicht zuzumuten. Für den besonderen Umfang verwies der Antragsteller auf einen erhöhten Umfang der Akten, auf die sechstägige Dauer der Hauptverhandlung mit drei Terminen mit mehr als fünfstündiger Dauer sowie auf einen zeitlichen Mehraufwand, der durch die Notwendigkeit entstanden sei, für Gespräche mit dem der deutschen Sprache nicht mächtigen Angeklagten einen Dolmetscher hinzuzuziehen bzw. Schriftverkehr mit ihm übersetzen zu lassen. Zudem sei es „unter den Bedingungen der Justizvollzugsanstalt St. “ besonders kompliziert gewesen, die elektronischen Auszüge aus der Akte mit dem Mandanten und der Dolmetscherin „überhaupt erfassen zu können und zu besprechen“. Ferner sei es aufgrund des Suchtverhaltens und einer Persönlichkeitsstörung des Angeklagten erforderlich gewesen, eine Schuldfähigkeitsbegutachtung zu beantragen. Anstelle der gesetzlichen Gebühren beantragte der Antragsteller, ihm eine Pauschgebühr in Höhe von insgesamt … EUR netto zu bewilligen, die sich zusammensetzen solle aus der Summe der mit verschiedenen Faktoren zu multiplizierenden Höchstgebühren eines Wahlverteidigers. Für die Grundgebühr Nr. … sei dabei der Faktor 2,5 anzusetzen (… ), für die Verfahrensgebühr … der Faktor 3 (…), für die Verfahrensgebühr Nr. … der Faktor 2 (… ) und für die Termingebühren Nr. … ebenfalls der Faktor 2 ( …).
3
Die Erhöhung der Grundgebühr Nr. … sei aufgrund des außerordentlichen Aktenumfangs und der dadurch bedingten überdurchschnittlichen Einarbeitungszeit geboten, außerdem wegen ausführlicher Gespräche mit dem Angeklagten unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin sowie „aufgrund eigener Ermittlung … und „Korrespondenz mit der Justizvollzugsanstalt L. “.
4
Hinsichtlich der Verfahrensgebühr Nr. … führte der Antragsteller ergänzend aus, dass es zahlreicher persönlicher Gespräche in der Justizvollzugsanstalt M. bedurft habe. Ferner sei es erforderlich gewesen, mehrere Anträge an die JVA M. zu richten, um dem Angeklagten ein Telefonat mit dessen Mutter sowie eine Teilnahme an Gottesdiensten und Gemeinschaftsveranstaltungen zu ermöglichen. Zudem habe der Antragsteller für den Angeklagten mit der Drogenberatung „kommuniziert“ und an einer sechsstündigen Beschuldigtenvernehmung des Mandanten im Polizeipräsidium M. teilgenommen.
5
Die geltend gemachte Erhöhung der Verfahrensgebühr Nr. … begründete der Antragsteller damit, dass die einzelnen Hauptverhandlungstage wegen des umfangreichen Prozessstoffs jeweils umfassend hätten vor- und nachbereitet werden müssen, ein nicht unbeachtlicher Teil des Prozessstoffs im Wege eines Selbstleseverfahrens in die Hauptverhandlung eingeführt worden sei und vor Beginn der Hauptverhandlung ein Rechtsgespräch stattgefunden habe.
6
Für die angestrebte Erhöhung der Termingebühren Nr. … verwies der Antragsteller auf die Dauer der einzelnen Termine sowie darauf, dass in den Verhandlungspausen in der Vorführzelle weitere Gespräche hätten geführt und der Angeklagte auf Kosten des Antragstellers mit Verpflegung aus der Justizkantine habe versorgt werden müssen. Für weitere Einzelheiten wird auf die Antragsbegründung verwiesen.
7
Die Bezirksrevisorin hat zu dem Antrag mit Schreiben vom 09.02.2026 Stellung genommen. Sie regte an, dem Antragsteller anstelle der bereits festgesetzten gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren in Höhe von … EUR eine Pauschvergütung in Höhe von … EUR zu bewilligen. Anstelle der Grundgebühr Nr. …, der Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. … und der Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren Nr. … solle dabei jeweils die einfache Wahlverteidigerhöchstgebühr festgesetzt werden. Für die Grundgebühr ergebe sich das aus dem erhöhten Aktenumfang, für die beiden Verfahrensgebühren insbesondere aus dem durch die Verständigungsprobleme mit dem Mandanten bedingten erhöhten Zeitaufwand für Besprechungen. Für eine Anhebung auch der Termingebühren bestehe kein Anlass. Für Einzelheiten wird auf die genannte Stellungnahme verwiesen.
8
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 19.02.2026 auf entsprechende Bitte des Senats mitgeteilt, dass er weder von dem Angeklagten noch von Dritten Zahlungen für seine Tätigkeit erhalten habe. Zugleich hat er von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin zu erwidern. Insoweit hat er unter anderem die geltend gemachten Probleme bei Besprechungen mit dem Mandanten in der JVA M. dahin konkretisiert, dass dem Angeklagten von dortiger Seite kein Notebook zur Verfügung gestellt worden sei. Ferner hat der Antragsteller bekräftigt, dass in den Sitzungspausen die Notwendigkeit bestanden habe, dem Angeklagten Vorgänge  aus der Hauptverhandlung zu erläutern, die dieser trotz Dolmetschers nicht verstanden habe. Zudem habe dem Antragsteller „(d) ie Sucht und die Deprivation des Angeklagten … Arbeit gemacht“; konkret habe er mit Sozialarbeitern und einem Professor aus B. diesbezüglich „Gespräche geführt“.
II.
9
Dem Antragsteller war eine Pauschvergütung zu bewilligen, allerdings in deutlich geringerer Höhe als beantragt.
Im Einzelnen:
10
1) Die in § 51 Abs. 1 S. 1 RVG bestimmten Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr sind gegeben.
11
a. Nach jener Bestimmung ist dem gerichtlich beigeordneten Rechtsanwalt eine Pauschgebühr zu bewilligen, wenn ihm die im Vergütungsverzeichnis bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten sind.
12
Besonders umfangreich ist eine Strafsache, wenn der objektive Aufwand für die Verteidigung weit über dem Aufwand liegt, den der Verteidiger einem durchschnittlichen Verfahren gleicher Art zu widmen hat. Wesentliche Kriterien hierfür sind insbesondere der Umfang der Akten, die Anzahl der Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen, die Anzahl und Dauer erforderlicher Besprechungen mit dem Mandanten und die Zahl der Hauptverhandlungstage (..)
13
Besonders schwierig ist ein Strafverfahren, wenn es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen objektiv deutlich über das normale Maß einer vergleichbaren Sache hinaus kompliziert ist. Insbesondere können Komplikationen der Beweislage, prozessuale Besonderheiten und komplexe Rechtsfragen die Sache besonders schwierig machen (…).
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Eine besondere Schwierigkeit kann sich daneben auch aus Verständigungsproblemen mit Mandanten ergeben, die die deutsche Sprache nicht oder nur unzureichend beherrschen (…) Denn in derartigen Fällen bedarf es für Mandantengespräche der Hinzuziehung eines Dolmetschers bzw. für schriftliche Korrespondenz der Erstellung von Übersetzungen, wodurch sich der zeitliche Aufwand deutlich erhöht.
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Die gesetzlichen Gebühren sind für den Verteidiger in der Regel zumutbar. Die Bestellung zum Pflichtverteidiger ist eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken.
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Dass der Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers unter den Rahmengebühren des Wahlverteidigers liegt, ist durch einen gemeinwohlorientierten Interessenausgleich gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit für den Pflichtverteidiger gewahrt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1984 – 2 BvL 16/83). Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Gesetz die Bewilligung einer Pauschgebühr nicht nur von besonderen Schwierigkeiten oder einem besonderen Umfang des Verfahrens abhängig macht, sondern zusätzlich die Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren verlangt (BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007 – 2 BvR 51/07). Die Bewilligung einer Pauschvergütung ist daher eine Ausnahme, die bei besonders umfangreichen oder besonders schwierigen Verfahren unzumutbare Sonderopfer des beigeordneten Rechtsanwalts vermeiden soll und voraussetzt, dass sich der anwaltliche Aufwand von sonstigen – auch überdurchschnittlichen Sachen – „in exorbitanter Weise“ abhebt (so wörtlich: BGH, Beschluss vom 01.06.2015 – 4 StR 267/11).
17
b. Die genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt:
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(1) Aus den in der Stellungnahme der Bezirksrevisorin erläuterten Gründen wies das Verfahren einen besonderen Umfang auf:
19
Ein solcher ergibt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers indes nicht bereits aus dem Umstand, dass sich die Hauptverhandlung über sechs Tage erstreckte und drei Termine länger als fünf Stunden dauerten. Denn da für jeden Verhandlungstag eine eigene Termingebühr anfällt und Pflichtverteidigern bei einer Verhandlungsdauer von mehr als fünf bzw. mehr als acht Stunden pro Tag gesonderte Zuschläge gewährt werden, kann der Zeitaufwand für die Wahrnehmung von Hauptverhandlungsterminen die Bewilligung einer Pauschgebühr nur in Fällen rechtfertigen, in denen sich die Hauptverhandlung über einen außergewöhnlich langen Zeitraum erstreckt und zugleich die Termine so dicht aufeinanderfolgen, dass es dem Anwalt unmöglich oder zumindest wesentlich erschwert ist, daneben noch weitere Mandate zu betreuen (beispielsweise bei Staatsschutzverfahren mit durchschnittlich zwei bis drei Sitzungstagen pro Woche über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr). Ein solcher Fall lag hier ersichtlich nicht vor.
20
Einen besonderen Umfang wies das Verfahren allerdings unter dem Gesichtspunkt des Aktenvolumens auf: Zum Zeitpunkt der Anklageerhebung bestanden die Akten aus drei Bänden Hauptakten, acht Fallakten, zwei Personenakten, zwei Sonderbänden mit den Ergebnissen der Auswertung von Mobiltelefonen sowie aus einem Band mit Vorstrafen der Beschuldigten aus anderen Ländern. Insgesamt füllen die Akten zwei große Umzugskartons. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass der die Mitangeklagte … betreffende Personenakt den Antragsteller nicht betraf und die Hauptakten in nicht unerheblichem Umfang auch Unterlagen zur Festnahme des Angeklagten in Frankreich enthalten, die für die Verteidigung im hiesigen Verfahren ohne Bedeutung waren, lag der Aktenumfang damit deutlich über dem eines durchschnittlichen Strafverfahrens.
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(2) Neben einem besonderen Umfang wies das Verfahren für den Antragsteller zudem eine besondere Schwierigkeit insofern auf, als der Angeklagte der deutschen Sprache nicht mächtig war. Infolgedessen mussten für Mandantengespräche Dolmetscher und für schriftliche Korrespondenz mit dem Angeklagten Übersetzer  bzw. Übersetzungsprogramme bemüht werden. Es liegt auf der Hand, dass dadurch im Vergleich zu Fällen ohne Verständigungsprobleme mit dem Mandanten ein nicht unerheblicher zeitlicher Mehraufwand entstanden ist. Dieser Mehraufwand wirkte sich hier umso stärker aus, als durch den außerordentlichen Aktenumfang zugleich ein erhöhter Besprechungsbedarf bestand.
22
(3) Die gesetzlichen Gebühren sind dem Antragsteller zum Teil nicht zuzumuten.
23
(a) Da die Beiordnung des Antragstellers am 12.08.2024 erfolgte, richten sich die gesetzlichen Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG in der zwischen dem 20.07.2024 und dem 31.05.2025 geltenden Fassung. Sie belaufen sich danach auf … EUR und setzen sich wie folgt zusammen:

- Grundgebühr m. HZ

- Termingebühr m. HZ

- Verfahrensgebühr m. HZ

- Verfahrensgebühr m. HZ

- Termingebühren m. HZ

- Längenzuschläge

Nr. …

Nr. …

Nr. …

Nr. …

Nr. …

Nr. …

24
Die Grundgebühr Nr. …, die Termingebühr Nr. … , die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren Nr. … und die Verfahrensgebühr Nr. … sind dem Antragsteller nicht zuzumuten.
25
Die Grundgebühr Nr. … soll den Aufwand für die Einarbeitung in das Verfahren abdecken. Der hierfür vorgesehene Betrag von … EUR bildet den tatsächlichen Aufwand für die Einarbeitung in das hiesige Verfahren nicht ab. Als Vergleichsmaßstab für die Grundgebühr ist der Aufwand für die Einarbeitung in durchschnittliche Strafsachen im Allgemeinen, nicht in Strafsachen vor der Strafkammer heranzuziehen. Da die Akten des Verfahrens zwei große Umzugskartons füllen, war der objektiv erforderliche Aufwand für die Einarbeitung in das Verfahren gegenüber einer durchschnittlichen Strafsache deutlich erhöht.
26
Die weiteren Punkte, auf die der Antragsteller die angestrebte Erhöhung der Grundgebühr stützt – namentlich ausführliche Gespräche mit dem Angeklagten unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin „eigene Ermittlungen Chile“ und „Korrespondenz mit der Justizvollzugsanstalt L. “ – waren mit Blick auf die Zumutbarkeit der Gebühr Nr. … unbeachtlich, da sie nicht die erstmalige Einarbeitung in den Fall betreffen.
27
Die Termingebühr Nr. … fällt für die Teilnahme an einem der in Nr. … genannten Termine an, wenn sich der Mandant in Haft befindet. Erfasst werden unter anderem die Teilnahme an Haftbefehlseröffnungen und an Vernehmungen des Mandanten. Die hierfür vorgesehene Gebühr in Höhe von … EUR deckt den Aufwand des Antragstellers deshalb nicht zumutbar ab, weil im Ermittlungsverfahren eine polizeiliche Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten stattfand, die sechs Stunden andauerte. Die in Nr. … genannten Termine nehmen in der Regel nicht mehr als eine Stunde in Anspruch. Eine Erstreckung auf einen Zeitraum von fast einem Arbeitstag wie hier kommt lediglich in seltenen Ausnahmefällen vor.
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Mit der Verfahrensgebühr Nr. … wird der Aufwand für die Verteidigung im vorbereitenden Verfahren vergütet, soweit er nicht auf die Einarbeitung in das Verfahren und auf die Teilnahme an Terminen entfällt, die die Gebühr Nr. … auslösen.
29
Die Gebühr Nr. … deckt insbesondere Besprechungen mit dem Mandanten und Korrespondenz mit den Ermittlungsbehörden, bei Bedarf auch mit der Untersuchungshaftanstalt ab. Der hierfür vorgesehene Betrag von … EUR bildet den Aufwand des Antragstellers für die Verteidigung des Mandanten im vorbereitenden Verfahren insbesondere deshalb nicht ab, weil der Besprechungsbedarf durch den außerordentlichen Umfang des Verfahrensstoffs erhöht war und die Gespräche aufgrund der Verständigungsschwierigkeiten zudem einen deutlich größeren zeitlichen Umfang in Anspruch nahmen als im Regelfall. Darüber hinaus macht der Antragsteller geltend, mehrere Schriftsätze an die JVA gerichtet zu haben, um dem Angeklagten ein Telefonat mit dessen Mutter sowie die Teilnahme an Gottesdiensten und Gemeinschaftsveranstaltungen zu ermöglichen bzw. um eine sachgerechte Behandlung der Suchtprobleme des Angeklagten sicherzustellen. Auch derartige Aktivitäten für den Mandanten sind in dem hier geltend gemachten Umfang nicht in die Verfahrensgebühr Nr. … „eingepreist“.
30
Soweit der Antragsteller einen erhöhten Aufwand für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren zudem darauf stützt, dass seinem Mandanten kein Notebook mit den elektronischen Akten zur Verfügung gestellt worden sei, handelt es sich dagegen um einen unbeachtlichen Gesichtspunkt. Abgesehen davon, dass es an einer nachvollziehbaren Darlegung fehlt, inwiefern sich dadurch – über bloße Unannehmlichkeiten hinaus – ein nennenswert erhöhter Zeitaufwand ergeben haben soll, hätte der Antragsteller gegenüber der Staatsanwaltschaft beantragen können, dass die JVA seinem Mandanten ein Notebook mit den Akten zur Verfügung stellen möge. In Umfangsverfahren haben Beschuldigte hieraus bekanntlich mit Blick auf die gebotene „Waffengleichheit“ einen Anspruch, und es ist senatsbekannt, dass derartigen Anträgen auch faktisch entsprochen wird.
31
Die Verfahrensgebühr Nr. … soll den Aufwand des Anwalts für die Verteidigung im gerichtlichen Verfahren erster Instanz abdecken, soweit dieser nicht auf die Hauptverhandlungstermine entfällt, die mit der Termingebühr Nr. … vergütet werden; die Termingebühr deckt dabei auch die Vor- und Nachbereitung des jeweiligen Hauptverhandlungstermins und diesbezügliche Gespräche mit dem Mandanten ab. Die Gebühr Nr. … in Höhe von … EUR ist dem Antragsteller ebenfalls nicht zuzumuten: Zum einen waren auch in diesem Verfahrensabschnitt die Gespräche mit dem Mandanten infolge der Sprachbarriere mit einem erheblich erhöhten Zeitaufwand verbunden. Zum anderen war der Verteidigungsaufwand außerhalb der Hauptverhandlung dadurch gesteigert, dass die Erhebung des Urkundenbeweises insbesondere in Bezug auf mehrere Ordner mit Chat-Protokollen in das Selbstleseverfahren verlagert wurde, sodass für die – nochmalige – Lektüre der betroffenen Urkunden Zeit außerhalb der Hauptverhandlung aufgebracht werden musste.
32
Soweit in der Kommentarliteratur teilweise die Ansicht vertreten wird, Selbstleseverfahren führten jedenfalls in der Regel nur insoweit zu einem erhöhten Aufwand, als sie sich auf Urkunden beziehen, die nicht bereits im Rahmen der Einarbeitung in die Akten gelesen werden mussten (so etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.12.2014 – 2 AR 36/14, Rn 87 a. E., zitiert nach beckonline, m. w. N.), teilt der erkennende Senat diese Ansicht nicht uneingeschränkt: Richtig ist zwar, dass der mit einem Selbstleseverfahren verbundene Arbeitsaufwand bei Urkunden, die erst nach Beginn der Hauptverhandlung zum Aktenbestand hinzugekommen sind, höher ist als bei Urkunden, die dem Rechtsanwalt bereits aus der mit der Grundgebühr Nr. … abgedeckten Einarbeitung in das Verfahren bekannt sind. Auch bei der Einbeziehung solcher Urkunden in das Selbstleseverfahren ergibt sich allerdings für einen gewissenhaften Verteidiger ein zusätzlicher Zeitaufwand. Denn da das Selbstleseverfahren Teil der Beweisaufnahme ist und die Verlesung der betroffenen Urkunden in der Hauptverhandlung ersetzt, müssen betroffene Urkunden – um ihren Beweiswert beurteilen und hierzu gegebenenfalls nach Protokollierung der Feststellungen gemäß § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO eine Erklärung nach § 257 StPO abgeben zu können – mit ungleich größerem Tiefgang gelesen werden als im Rahmen der Einarbeitung in das Verfahren. Im vorliegenden Fall betraf das Selbstleseverfahren unter anderem mehrere Ordner mit ChatProtokollen. Soweit es in dem Urteil heißt, dass diesen Chats aus Sicht der Kammer keine zentrale Bedeutung für die Beweiswürdigung zugekommen sei, ändert dies nichts daran, dass ein gewissenhafter Verteidiger gehalten war, die Chat-Protokolle nochmals zu lesen und auf ihren Beweiswert zu prüfen. Welchen Beweiswert das Gericht den in Rede stehenden Chats beimessen würde, ließ sich im Übrigen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Urkunden gemäß § 249 Abs. 2 StPO gelesen werden mussten, nicht absehen.
33
Unbeachtlich für die Erhöhung der Verfahrensgebühr Nr. … ist dagegen der Umstand, dass der Antragsteller einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage gestellt hat, inwieweit bei dem Angeklagten aufgrund von dessen Suchterkrankung zu den Tatzeitpunkten die medizinischen Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB erfüllt waren. Die Stellung von Anträgen auf Beweiserhebung gehört zum Standard der Tätigkeiten, die mit der Verteidigung in Verfahren insbesondere vor einer großen Strafkammer verbunden sind. Dass die Stellung des angeführten Antrags hier mit einem weit über das durchschnittliche Maß an Aufwand für einen Antrag auf Beweiserhebung verbunden gewesen wäre, ist weder dargetan worden noch sonst ersichtlich.
34
Das Rechtsgespräch mit der Strafkammer und der Staatsanwaltschaft kurz vor Beginn der Hauptverhandlung vermag eine Erhöhung der Verfahrensgebühr Nr. … ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Auch insoweit handelt es sich um eine Standardtätigkeit, die mit der gesetzlichen Gebühr abgegolten ist. Ein in die Gebühr nicht „eingepreister“ Zusatzaufwand ist insoweit – anders als hinsichtlich der Gebühr Nr. … im Hinblick auf die Teilnahme an der sechs Stunden dauernden Beschuldigtenvernehmung – nicht ersichtlich, da das Gespräch mit rund zwei Stunden eine normale Dauer hatte.
35
(c) Die Termingebühren Nr. … sind dem Antragsteller zumutbar.
36
Der Umstand, dass die Zahl der Hauptverhandlungstage gegenüber einem durchschnittlichen Strafkammerverfahren mit insgesamt sechs Terminen leicht erhöht war, hat auf die Zumutbarkeit der Terminsgebühren keinen Einfluss, weil für jeden Verhandlungstermin eine gesonderte Gebühr anfällt.
37
Soweit der Antragsteller geltend macht, dass er auch in den Verhandlungspausen, insbesondere in den Mittagspausen, das Verfahrensgeschehen mit seinem Mandanten habe besprechen müssen, rechtfertigt dies keine Erhöhung der Gebühr, weil die Termingebühr die Vor- und Nachbereitung der Termine einschließlich diesbezüglicher Mandantengespräche mit abdeckt.
38
Dass der Antragsteller dem Mandanten auf eigene Kosten Mittagessen aus der Justizkantine habe besorgen müssen, ist zwar bemerkenswert (üblicherweise sorgt die Justizvollzugsanstalt für sog. Lunchpakete), für die Frage der Zumutbarkeit der Termingebühren Nr. … dagegen ohne Bedeutung, weil es sich insoweit um eine Gefälligkeit gegenüber dem Mandanten und nicht um eine vergütungsfähige Verteidigungstätigkeit handelte. Lediglich ergänzend ist deshalb anzumerken, dass insoweit auch kein nennenswerter zusätzlicher Zeitaufwand entstanden sein dürfte.
39
2) Der Höhe nach war die Pauschvergütung deutlich niedriger festzusetzen als beantragt, allerdings auch etwas höher als von der Bezirksrevisorin angeregt.
Im Einzelnen:
40
a. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Höhe einer Pauschvergütung ist der Zweck von § 51 Abs. 1 S. 1 RVG, der darin besteht, in Fällen, in denen die gesetzlichen Gebühren ausnahmsweise unzumutbar niedrig sind, zu verhindern, dass dem beigeordneten Anwalt durch seine Indienstnahme für öffentliche Zwecke ein Sonderopfer abverlangt wird. Die Pauschvergütung soll deshalb keine angemessene Vergütung in dem Sinne sein, dass der Verdienst des Anwalts dem von ihm geleisteten Aufwand voll entspricht. Sie soll vielmehr nur eine Vergütung sicherstellen, die noch zumutbar ist (vgl. Stollenwerk in SchneiderNolpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, RVG § 51, Rn 38 m.w.N.).
41
Der erkennende Senat bestimmt die Höhe der Pauschgebühr deshalb in ständiger Rechtsprechung regelmäßig in der Weise, dass er den anwaltlichen Aufwand für die Tätigkeiten, die im konkreten Einzelfall mit den gesetzlichen Gebühren unzumutbar niedrig vergütet wären, mit dem Aufwand ins Verhältnis setzt, der für entsprechende Tätigkeiten in einer „normalen“ Strafsache anfällt, und die jeweilige Pflichtverteidigergebühr durch Multiplikation mit einem Faktor so weit erhöht, dass ein Sonderopfer vermieden wird.
42
Für einen Rückgriff auf die Wah/verteidigerhöchstgebühren bzw. deren Multiplikation mit einem bestimmten Faktor, wie ihn der Antragsteller seinem Antrag zugrunde gelegt hat, besteht kein Anlass. Die Wahlverteidigerhöchstgebühren sind lediglich insoweit von Bedeutung, als sie regelmäßig die Obergrenze für eine Pauschvergütung bilden, ihre Überschreitung also nur in ganz besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. hierzu etwa Stollenwerk, a. a. O., Rn 42).
43
b. Unter Anwendung dieser Grundsätze waren im vorliegenden Fall aus den unter 1 b (3) (b) erläuterten Gründen die Verfahrensgebühren Nr. … und Nr. … jeweils zu verdreifachen, die Grundgebühr Nr. … war zu vervierfachen und die Termingebühr Nr. … zu verdoppeln. Für eine Erhöhung der Termingebühren bestand aus den unter 1 b (3) (c) genannten Gründen kein Anlass. Im Ergebnis war demnach eine Pauschvergütung in Höhe von … EUR zu bewilligen, die sich wie folgt zusammensetzt:

VV.

RVG

Tätigkeit

gesetzliche Gebühr x Faktor

Betrag

Grundgebühr mit HZ

Nr. …

Einarbeitung in das Verfahr

en

Termingebühr mit HZ

Nr. …

Teilnahme an Beschuldigtenvernehmung sechsstündiger Dauer

mit

Verfahrensgebühr mit HZ

Nr. …

Verteidigung im vorbereit

Verfahren, soweit nicht Gebühren Nr. und abge

enden durch

deckt

Verfahrensgebühr mit HZ

Nr. …

Verteidigung im gerichtliche Verfahren erster Instanz außer der Hauptverhandlung

n halb

Termingebühr mit HZ

Nr. …

+ Längenzuschläge

Nr. …

Verteidigung in der Hauptverhan

dlung

44
Da der Antragsteller die Bewilligung einer höheren Pauschgebühr beantragt hatte, war der Antrag im Übrigen zurückzuweisen.
45
In der Beschlussformel war deklaratorisch auszusprechen, dass bereits festgesetzte und ausbezahlte gesetzliche Gebühren auf die bewilligte Pauschvergütung anzurechnen sind.
IV.
46
Gemäß ständiger Praxis des Senats war zudem klarstellend darauf hinzuweisen, dass für die Festsetzung der auf die Pauschgebühr entfallenden Mehrwertsteuer und für die Anweisung der Gesamtvergütung nicht der Senat, sondern gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 RVG der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Landgerichts München I zuständig ist.