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OLG München, Beschluss v. 11.03.2026 – 1 Ws 70/26 , 1 Ws 71/26 , 1 Ws 72/26 , 1 Ws 73/26 , 1 Ws 74/26
Titel:

Keine Reststrafenaussetzung zur Bewährung bei wiederholter Straffälligkeit und Bewährungsversagen – Grenzen der positiven Legalprognose und des Erstverbüßerprivilegs

Normenkette:
StGB § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2
Leitsätze:
1. Gemäß § 57 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 StGB darf eine Reststrafaussetzung nur bewilligt werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Die erforderliche Legalprognose verlangt eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des bereits erlittenen Vollzugs und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit. Je nach der Schwere der Straftaten, die im Falle eines Bewährungsbruchs zu erwarten stünden, sind unterschiedliche Anforderungen an das Maß der Wahrscheinlichkeit für ein künftiges strafloses Leben zu stellen (ebenso BGH BeckRS 2003, 04089). Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit einem Rückfallrisiko durch Auflagen und Weisungen (§ 57 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 StGB iVm §§ 56b, 56c StGB) entgegengewirkt werden kann. (Rn. 16 – 17) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die für eine Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB erforderliche positive Legalprognose kann insbesondere bei wiederholter einschlägiger Straffälligkeit und mehrfachen Bewährungsversagen nicht gestellt werden. (Rn. 15 – 16 und 29) (redaktioneller Leitsatz)
3. Verbüßt der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe und gibt seine Führung im Vollzug keinen Anlass zu gewichtigen Beanstandungen, so kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die Strafe ihre spezialpräventiven Wirkungen entfaltet hat und es verantwortbar ist, den Strafrest jedenfalls nach zwei Dritteln zur Bewährung auszusetzen (BGH BeckRS 2003, 30316606). Umstände des Einzelfalls können jedoch trotz dieses Erstverbüßerprivilegs eine günstige Prognose ausschließen bzw. derart gravierende Zweifel daran begründen, dass eine bedingte Aussetzung des Strafrestes ausscheidet, so etwa bei wiederholter Begehung einschlägiger Straftaten, schnellem Rückfall, mehrfachem Bewährungsversagen, Therapieabbruch oder Therapieverweigerung und regelwidrigem Verhalten im Vollzug. (Rn. 18 – 19 und 21 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
4. Auflagen und Weisungen zur Teilnahme an Therapie- oder Anti-Gewalt-Maßnahmen sind nicht geeignet, das Rückfallrisiko zu kompensieren, wenn der Verurteilte bereits mehrfach entsprechende Angebote abgebrochen oder nicht wahrgenommen hat. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Reststrafenaussetzung, Legalprognose, Bewährungsversagen, Rückfallgefahr, Aggressionsdelikte, Therapiebereitschaft, Bewährungswiderruf, Erstverbüßer, Rückfallrisiko, Vorstrafen, Vollzugsverhalten, Therapieabbruch
Vorinstanz:
AG Laufen, Beschluss vom 16.12.2022 – 10 Ds 291 Js 8177/20

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein vom 09.02.2026 wird mit der Maßgabe kostenfällig als unbegründet verworfen, dass es in Ziffer I 1) des Beschlusstenors richtig heißen muss wie folgt:
„… von mehr als 2/3 der mit Beschluss des Amtsgerichts Laufen vom 16.12.2022 (Az.: 10 Ds 291 Js 8177/20) nachträglich gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat".

Gründe

I.
1
1. Mit Urteil des Amtsgerichts Traunstein vom 30.09.2014, rechtskräftig seit 01.12.2014, wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Die Bewährungszeit wurde in der Folge sechsmal verlängert. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein vom 02.01.2024, rechtskräftig seit 01.02.2024, wurde die Strafaussetzung widerrufen.
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2. Mit Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 11.11.2016, rechtskräftig seit 19.11.2016, wurde der Beschwerdeführer unter anderem wegen Bedrohung, Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer bedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt. Die Bewährungszeit wurde zunächst mit Beschluss vom 18.05.2020 verlängert. Mit Beschluss des Amtsgerichts Laufen vom 18.07.2023, rechtskräftig seit 10.08. 2023, wurde die Strafaussetzung widerrufen.
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3. Das Amtsgericht Norderstedt verhängte gegen den Verurteilten mit Urteil vom 02.10.2022 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen.
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4. Mit Urteil des Amtsgerichts Laufen vom 16.03.2021, rechtskräftig seit 12.08.2021, wurde der Beschwerdeführer wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer bedingten Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr verurteilt.
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5. Am 17.11.2021 verurteilte das Amtsgericht Fulda den Beschwerdeführer wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen.
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6. Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 15.09.2022, rechtskräftig seit 12.07.2023, wurde der Beschwerdeführer wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer – unbedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt.
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7. Mit Beschluss vom 16.12.2022, rechtskräftig sei dem 30.12.2022, bildete das Amtsgericht Laufen aus den im dortigen Urteil vom 16.03.2021 verhängten Einzelstrafen und der Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Norderstedt vom 02.10.2020 eine bedingte Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat. Die Strafaussetzung wurde durch die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein mit Beschluss vom 22.12.2023 widerrufen.
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8. Mit Urteil des Amtsgerichts Laufen vom 25.06.2024, rechtskräftig seit 25.06.2024, wurde der Beschwerdeführer wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.
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9. Derzeit verbüßt der Beschwerdeführer die vorgenannten fünf Freiheitsstrafen in der Justizvollzugsanstalt … . Gemeinsamer Halbstrafenzeitpunkt war der 04.11.2025, gemeinsamer Zweidrittelzeitpunkt der 09.01.2026. Das Strafende ist für den 22.03.2027 vorgemerkt.
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10. Mit Schreiben vom 01.11.2025 und vom 29.12.2025 beantragten der Verurteilte und sein Verteidiger eine vorzeitige Entlassung des Verurteilten nach der Verbüßung von zwei Dritteln der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen. Der Verteidiger verzichtete dabei auf eine (weitere) mündliche Anhörung vor der Entscheidung über diesen Antrag. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Justizvollzugsanstalt … traten einer vorzeitigen Entlassung entgegen. .
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11. Mit Beschluss vom 09.02.2026 setzte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein die Vollstreckung der hier verfahrensgegenständlichen fünf Strafreste jeweils nicht zur Bewährung aus: bei der Verurteilung vom 30.09.2014 nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit, bei den übrigen Verurteilungen vom 16.03.2021 [eingegangen in den nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Laufen vom 16.12.2022], 25.06.2024, 11.11.2016 und 15.09.2022 nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
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12. Gegen diesen seinem Verteidiger am 10.02.2026 zugestellten Beschluss legte der Verurteilte mit Verteidigerschriftsatz vom 13.02.2026, bei Gericht eingegangen am 13.02.2026, sofortige Beschwerde ein und begründete diese zugleich. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen.
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13. Die Generalstaatsanwaltschaft München legte dem Senat mit Verfügung vom 27.02.2026 die Akten zur Entscheidung vor, wo sie am 04.03.2026 eingingen.
II.
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1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten ist gemäß § 454 Abs. 3 S. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO gewahrt.
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2. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer ist in der angefochtenen Entscheidung im Ergebnis zu Recht zu der Bewertung gelangt, dass dem Verurteilten keine günstige Legalprognose gestellt werden kann und seine vorzeitige Entlassung daher nicht zu verantworten ist. Im Einzelnen:
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a. Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB darf eine Reststrafaussetzung nur bewilligt werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Für die erforderliche Legalprognose ist eine Abwägung zwischen den zu erwartenden Wirkungen des bereits erlittenen Vollzugs und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit vorzunehmen (BGH, Beschluss vom 25.04.2003 – StB 4/03 = BeckRS 2003, 04089; Fischer, StGB, 73. Auflage 2026, § 57 StGB, Rdnr. 12). Bei der Entscheidung sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten des Verurteilten im Vollzug, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind (§ 57 Abs. 1 S. 2 StGB).
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Je nach der Schwere der Straftaten, die vom Verurteilten nach Erlangung der Freiheit im Falle eines Bewährungsbruchs zu erwarten stünden, sind unterschiedliche Anforderungen an das Maß der Wahrscheinlichkeit für ein künftiges strafloses Leben zu stellen sind (BGH, a. a. O.). Dabei muss berücksichtigt werden, inwieweit einem Rückfallrisiko durch Auflagen und Weisungen (§ 57 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 i. V. m. §§ 56b, 56c StGB) entgegengewirkt werden kann. Das Gewicht der bei einem Rückfall drohenden Rechtsgutsverletzung wird im Regelfall wiederum nach Art und Schwere der Straftaten zu beurteilen sein, die der Verurteilte bereits begangen hat (BGH a. a. O.)
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Verbüßt der Verurteilte erstmals eine Freiheitsstrafe und gibt seine Führung während des Vollzugs keinen Anlass zu gewichtigen Beanstandungen, so kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass die Strafe ihre spezialpräventiven Wirkungen entfaltet hat und es verantwortbar ist, den Strafrest jedenfalls nach zwei Dritteln zur Bewährung auszusetzen (BGH. Beschluss vom 25.04.2003 – 1 AR 266/03 = BeckRS 2003, 30316606). Die Umstände des Einzelfalls können jedoch auch in einem solchen Fall eine günstige Sozialprognose ausschließen bzw. derart gravierende Zweifel daran begründen, dass eine bedingte Aussetzung des Strafrestes nicht in Betracht kommen kann. Das ist etwa bei wiederholter Begehung einschlägiger Straftaten, schnellem Rückfall und bei mehrfachem Bewährungsversagen der Fall (OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2020 -1 Ws 1/20 = BeckRS 2020, 1083).
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b. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien kann eine Aussetzung der Reststrafen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht verantwortet werden, weil dem Beschwerdeführer derzeit keine positive Legalprognose gestellt werden kann.
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Zu Recht beanstandet die Beschwerdebegründung zwar, dass die Strafvollstreckungskammer den Umstand, dass der Verurteilte Erstverbüßer ist, bei seiner Entscheidung nicht erkennbar berücksichtigt hat. Das Erstverbüßerprivileg hätte richtigerweise den Ausgangspunkt der Prüfung bilden müssen.
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Der Senat hat indes auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Beschwerdeführer Erstverbüßer ist, aufgrund einer Zusammenschau sämtlicher Einzelfallumstände erhebliche Zweifel daran, dass ihn bereits der Teilvollzug der Strafen derart beeindruckt hat, dass begründete Aussicht auf ein künftig straffreies Leben besteht:
- Die Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 26.02.2026 weist seit 2008 insgesamt zwölf Verurteilungen des Beschwerdeführers aus, teils zu Geldstrafen, teils zu Bewährungsstrafen, teils zu Vollzugsstrafen – schwerpunktmäßig wegen Bedrohung, vorsätzlicher Körperverletzung und Verkehrsdelikten, aber auch wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen.
- Weder die zahlreichen Geldstrafen oder die Bewährungsstrafen noch die Verhängung einer ersten unbedingten Freiheitsstrafe durch das Urteil des Amtsgerichts München vom 15.09.2022 konnten den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten abhalten.
- Der Beschwerdeführer hat bereits vielfach ihm von der Justiz entgegengebrachtes Vertrauen verletzt: Die Bewährungszeiten aufgrund der ihm in den Urteilen des Amtsgerichts Traunstein vom 30.09.2014 und des Amtsgerichts Hamburg vom 11.11.2016 gewährten Strafaussetzungen waren, bevor sie schließlich widerrufen werden mussten, jeweils verlängert worden – die erstgenannte Bewährungszeit ausweislich des BZR-Auszugs vom 26.02.2026 insgesamt sechsmal.
- Der Beschwerdeführer hat sich auch im Strafvollzug nicht durchgehend an die vorgegebenen Regeln gehalten: Im September 2025 musste er wegen des Besitzes von sog. Angesetztem“ disziplinarisch geahndet werden.
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Obgleich der Umstand, dass ein anlässlich jenes Vorfalls durchgeführter Atemalkoholtest eine Blutalkoholkonzentration von 1,4 Promille ergab, eine Anfälligkeit des Beschwerdeführers für Alkohol indiziert, hält der Beschwerdeführer bereits seit September 2024 keinen Kontakt mehr zur externen Suchtberatung.
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Der Einwand des Verteidigers, wonach dieser Umstand nicht als negatives Prognoseindiz berücksichtigt werden dürfe, weil eine Beratung durch die externe Suchtberatung „freiwillig“ und „nicht gerichtlich angeordnet“ sei bzw. weil die JVA hinsichtlich der Bereitstellung und Vermittlung von Therapieangeboten eine „Bringschuld“ trage, greift nicht durch: Der nicht unerhebliche Grad der bei dem Vorfall gemessenen Alkoholisierung des Beschwerdeführers spricht dafür, dass er Alkoholkonsum zugeneigt ist. Da Alkohol allgemeinkundig geeignet ist, die Hemmschwelle für Aggressionen zu senken, und der Beschwerdeführer bereits vielfach wegen Aggressionsdelikten verurteilt werden musste – unter anderem dreimal wegen vorsätzlicher Körperverletzung –, ist es für die Legalprognose von nicht unerheblicher Bedeutung, ob er die Chance, das Risiko von durch Alkoholeinfluss begünstigten Gewalttaten zu reduzieren, wahrnimmt oder nicht.
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Da die zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen vorsätzlicher Körperverletzung und Bedrohung ein erhebliches Aggressionsproblem offenbaren, bedarf es insoweit einer therapeutischen Aufarbeitung. Die ihm hierfür durch die Aufnahme in eine Sozialtherapie für Gewaltstraftäter offerierte Möglichkeit hat der Beschwerdeführer nicht genutzt: Er hat die Maßnahme im Juni 2025 abgebrochen. Dass die Strafvollstreckungskammer hieraus auf eine mangelnde Therapiebereitschaft des Beschwerdeführers geschlossen hat, ist entgegen der Ansicht seines Verteidigers nicht zu beanstanden.
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Soweit in der Beschwerdebegründung ausgeführt wird, die in Rede stehende Therapie habe „ihren therapeutischen Rahmen verlassen“ und stattdessen auf eine „politische Gesinnungserforschung abgezielt“, handelt es sich ganz offenkundig um persönliche Wertungen des Beschwerdeführers und/oder seines Verteidigers. Der Verweis darauf, dass diese Bewertungen durch Angaben der Mutter des Beschwerdeführers gestützt würden, geht ins Leere: Abgesehen davon, dass diese keinen unmittelbaren Eindruck von der Therapie hat, ist nicht ersichtlich, was sie dazu befähigen sollte, die therapeutische Qualität der Maßnahme fachlich beurteilen zu können.
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Dass der Beschwerdeführer zu einer grundsätzlichen „Mitarbeit“ an dem Programm bereit gewesen sei und daran auch über fünf Monate lang teilnahm, ist entgegen der Beschwerdebegründung nicht als prognosegünstiger Umstand zu bewerten. Als prognosegünstiger Umstand hätte allein ein erfolgreicher Abschluss der Therapie gewertet werden können. Denn nur ein solcher böte hinreichende Gewähr dafür, dass der Beschwerdeführer künftig nicht mehr mit Gewaltdelikten in Erscheinung treten wird.
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Untermauert wird die Richtigkeit des Schlusses der Strafvollstreckungskammer, wonach es dem Beschwerdeführer an der erforderlichen Therapiemotivation fehlt, im Übrigen dadurch, dass er auch nach dem Abbruch der Sozialtherapie im Herbst 2025 auf die Teilnahme an einem Anti-Gewalt-Training verzichtete, für das er sich zunächst angemeldet hatte. Ein von Seiten der Anstalt im November 2025 unternommener nochmaliger Versuch, ihn zu einer Teilnahme an dem Programm zu bewegen, scheiterte ebenfalls.
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Da die Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen in einer rechtsextremen Gesinnung wurzeln, wurde ihm seitens der Anstalt eine Kontaktaufnahme zur Bayerischen Informationsstelle gegen Extremismus nahegelegt. Nachdem er sich hierfür anfänglich noch aufgeschlossen gezeigt hatte, machte er indes auch hiervon keinen Gebrauch. Wie die JVA ... in ihrer Stellungnahme vom 09.12.2025 zu Recht ausführt, lässt sich deshalb nicht ausschließen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor rechtsextremem Gedankengut anhängt. Dies bringt nicht nur die Gefahr weiterer Straftaten gemäß § 86a StGB mit sich, sondern lässt mit Blick auf die fortbestehende Gewaltproblematik auch künftige extremistisch bedingte Gewalttaten als möglich erscheinen.
- Der Umstand, dass der Beschwerdeführer dem Bericht der JVA ... zufolge im Oktober 2025 beantragte, zum Islam konvertieren zu wollen, offenbart zudem einen Mangel an innerer Festigung und Orientierungssuche, der in Verbindung mit seiner fehlenden Bereitschaft, die Ursachen der eigenen Delinquenz durch Wahrnehmung von Hilfsangeboten aufzuarbeiten, eine erhebliche Gefahr für neuerliche Straftaten bildet.
- Soweit in der Beschwerdebegründung vorgetragen wird, dass der Beschwerdeführer über eine gesicherte Wohnsituation in Freilassing verfüge, ist anzumerken, dass dessen diesbezügliche Angaben gegenüber der JVA ... widersprüchlich waren (vgl. die dortige Stellungnahme vom 09.12.2025, Seite 3). Danach hatte er dort zeitweise angegeben, er beabsichtige zu seiner Freundin nach Bremen zu ziehen. Ginge man gemäß den Angaben in der Beschwerdebegründung von einer beabsichtigten Wohnsitznahme in Freilassing aus, wäre nicht vom Vorhandensein eines stabilisierenden sozialen Empfangsraums auszugehen. Denn die Lebensgefährtin/Freundin des Beschwerdeführers lebt in B., also denkbar weit entfernt von Freilassing.
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In einer Gesamtwürdigung aller vorgenannten Umstände bestehen auch unter Berücksichtigung der weiteren Beschwerdebegründung erhebliche Zweifel daran, dass bereits der bisherige Hafteindruck den Beschwerdeführer von weiteren Straftaten abhalten wird. Da er in der Vergangenheit unter anderem mehrfach wegen vorsätzlicher Körperverletzungen verurteilt wurde, im Falle eines Rückfalls also die körperliche Unversehrtheit potenzieller Opfer als besonders bedeutsames Rechtsgut gefährdet wäre, sind im vorliegenden Fall mit Blick auf das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit besonders hohe Anforderungen an das Maß der Wahrscheinlichkeit für ein künftig straffreies Leben zu stellen. Diese Anforderungen erfüllt der Beschwerdeführer insbesondere deshalb nicht, weil er sich im bisherigen Vollzugsverlauf allen ihm unterbreiteten Angeboten zur Aufarbeitung der Ursachen seiner Delinquenz verweigert hat. Im Ergebnis teilt der Senat deshalb die Einschätzung der Strafvollstreckungskammer, dass dem Beschwerdeführer keine positive Legalprognose gestellt werden kann und es unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit nicht zu verantworten ist, die Vollstreckung der noch offenen Reststrafen zur Bewährung auszusetzen.
30
Durch Auflagen und Weisungen (§ 57 Abs. 3 S. 1 Hs. 1 StGB i. V. m. §§ 56b, 56c StGB) kann dem bestehenden Rückfallrisiko nicht entgegengewirkt werden. Wie oben ausgeführt steht und fällt eine positive Legalprognose insbesondere damit, ob es dem Beschwerdeführer gelingt, seine Aggressionsprobleme zu bewältigen. Eine diesbezüglich denkbare Weisung, ein AntiAggressions- bzw. Anti-Gewalt-Training zu absolvieren, erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt insbesondere deshalb nicht ausreichend, weil der Beschwerdeführer während des bisherigen Vollzugsverlaufs mehrere diesbezügliche Hilfsangebote entweder abgebrochen oder gar nicht erst angenommen hat, sodass davon auszugehen ist, dass es schon an der für die Wahrnehmung einer entsprechenden Maßnahme grundlegend erforderlichen Problemeinsicht fehlt. Unabhängig davon lässt sich gegenwärtig nicht prognostizieren, ob eine entsprechende Maßnahme bei dem Beschwerdeführer nachhaltig positive Wirkungen hätte. Eine entsprechende Weisung wäre nicht mehr als ein Experiment, das mit Blick auf das Sicherheitsbedürfnis der Allgemeinheit nicht vertretbar ist.
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3. Zu korrigieren war der angefochtene Beschluss insofern, als die Strafvollstreckungskammer unter Ziffer I 1) des Beschlusstenors übersehen hat, dass die in dem Urteil des Amtsgerichts Laufen vom 16.03.2021 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr durch den nachfolgenden Beschluss jenes Gerichts vom 16.12.2022 aufgelöst und darin aus den drei in dem genannten Urteil verhängten Einzelstrafen und der im Urteil des Amtsgericht Norderstedt vom 02.10.2020 gegen den Verurteilten verhängten Geldstrafe von 40 Tagessätzen eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 1 Monat gebildet wurde.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464, 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 StPO.