Inhalt

LG Traunstein, Beschluss v. 13.01.2026 – StVK 765/24
Titel:

Führungsaufsicht, Drogenproblematik, Abstinenzweisung, Bewährungshilfe, Konsumkontrolle, Sozialprognose, Entziehungsanstalt

Schlagworte:
Führungsaufsicht, Drogenproblematik, Abstinenzweisung, Bewährungshilfe, Konsumkontrolle, Sozialprognose, Entziehungsanstalt
Rechtsmittelinstanz:
OLG München, Beschluss vom 24.03.2026 – 1 Ws 48/26

Tenor

1. Die gemäß § 68 f Absatz 1 StGB eingetretene Führungsaufsicht dauert 5 Jahre.
2. Der Verurteilte wird für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung der für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshilfe- und Führungsaufsichtsstelle unterstellt.
3. Der Verurteilte wird gemäß § 68b Absatz 1 StGBstrafbewehrtangewiesen,
a) sich binnen 1 Woche nach Haftentlassung und sodann mindestens einmal pro Woche und höchstens einmal monatlich bei der Bewährungshilfe zu melden, wobei diese bestimmt, ob der nächste Kontakt telefonisch oder durch persönliche Vorsprache wahrzunehmen ist (§ 68b Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 StGB),
b) jeden Wechsel der Wohnung binnen 7 Tagen der Führungsaufsichtsstelle mitzuteilen (§ 68b Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 StGB)
c) keinen Alkohol und keine Betäubungsmittel nach dem BtMG, keine psychotropen Medikamente (z.B. Lyrica), kein Mephedron („Badesalz“), keine neuen psychoaktiven Substanzen im Sinne des NpSG, kein Cannabis, Marihuana und sonstige THC-haltige Produkte sowie keine synthetischen Cannabinoide zu sich zu nehmen (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB). Vom Verbot ausgenommen sind nachweislich ärztlich verordnete Substanzen, sofern die Verordnung auf einer persönlichen Untersuchung und Diagnose beruht,
d) sich auf Aufforderung durch die Bewährungshilfe, jedoch mindestens einmal im Quartal und höchstens einmal monatlich, Suchtmittelkontrollen (insb. Urinscreenings, Speichelproben, Haarproben, Atemalkoholkontrollen) zu unterziehen, entweder beim örtlich zuständigen Gesundheitsamt oder der Bewährungshilfe im Rahmen des RUMA-Markerwiederfindungssystems. Sollte er nachweisen können, dass er zur Zahlung der Kosten für die Screenings nicht in der Lage ist, werden diese für diese Zeit von der Staatskasse übernommen (§ 68 b Abs. 1 Ziff. 10 StGB),
e) sich innerhalb von 2 Wochen nach seiner Entlassung bei der am zukünftigen Wohnort des Verurteilten zuständigen Fachambulanz für Suchterkrankungen persönlich vorzustellen und sich sodann mindestens einmal monatlich und höchstens einmal wöchentlich gemäß den Vorgaben der Therapeuten dort persönlich zu melden. Die Wahrnehmung der Termine hat der Verurteilte in regelmäßigen Abständen, spätestens alle 3 Monate, gegenüber der Bewährungshilfe nachzuweisen (§ 68b Abs. 1 Ziffer 11 StGB).
4. Der Verurteilte wird gemäß § 68b Absatz 2 StGB nicht strafbewehrt angewiesen,
a) baldmöglichst und im Einvernehmen mit der Bewährungshilfe einen festen Wohnsitz zu begründen und diesen binnen einer Woche der Strafvollstreckungskammer zu dem oben genannten Aktenzeichen mitzuteilen (§ 68 b Abs. 2 Satz 1 StGB),
b) einen Wohnsitzwechsel nur nach Rücksprache mit der Bewährungshilfe durchzuführen und diesen ebenfalls binnen einer Woche der Strafvollstreckungskammer zu dem oben genannten Aktenzeichen mitzuteilen (68 b Abs. 2 Satz 1 StGB).
c) sich bei der am zukünftigen Wohnort des Verurteilten zuständigen Fachambulanz für Suchterkrankungen zur Bearbeitung der bestehenden Suchtproblematik im Rahmen einer ambulanten Therapie nach Einschätzung der zuständigen Therapeuten betreuen und behandeln zu lassen, die Maßnahme regelrecht durchzuführen, den Anweisungen der behandelnden Therapeuten gewissenhaft Folge zu leisten, die Wahrnehmung der Therapietermine gegenüber der Bewährungshilfe in Abständen von höchstens drei Monaten schriftlich nachzuweisen und die Therapie nicht vorzeitig gegen den Rat der Therapeuten zu beenden. Sollte er nachweisen können, dass er zur Zahlung der Kosten für die Anfahrt nicht in der Lage ist, werden diese entsprechend von der Staatskasse übernommen (§ 68b Abs. 2 Satz 1 StGB).
5. Die Belehrung über die Bedeutung der Führungsaufsicht wird der Justizvollzugsanstalt Bernau übertragen.

Gründe

1
Das Landgericht Traunstein verhängte mit Urteil vom 29.09.2022, rechtskräftig seit dem 31.05.2023, Az. 1 KLs 140 Js 31811/21, gegen den Verurteilten wegen Handels bzw. Besitz von nicht geringen Mengen BtM u.a. eine Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten und ordnete die Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt an.
2
Der Verurteilte verbüßt die restliche Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Bernau.
3
Das Strafende ist hier für den 16.03.2026 vorgemerkt.
4
Nach vollständiger Vollstreckung dieser Strafe tritt gemäß § 68f Absatz 1 StGB mit der Entlassung des Verurteilten aus dem Strafvollzug von Gesetzes wegen Führungsaufsicht ein. Eine Anordnung, dass die Führungsaufsicht nach § 68f Absatz 2 StGB entfällt, kam nicht in Betracht.
5
Der Verurteilte ist erheblich vorbestraft, unter anderem auch vielfach einschlägig. Beim Verurteilten besteht eine ungelöste Drogenproblematik, die erneute Straftaten befürchten lässt.
6
Bei dieser Sachlage kann eine positive Sozialprognose nicht mehr gestellt werden.
7
Entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft Traunstein vom 15.12.2025 und der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt Bernau vom 27.10.2025 war deshalb nach mündlicher Anhörung des Verurteilten am 13.01.2026 die Führungsaufsicht inhaltlich auszugestalten wie oben geschehen.
8
Die Maßregel der Führungsaufsicht soll es ermöglichen, die weitere Entwicklung des Verurteilten zu beobachten und insbesondere durch die Beiordnung eines Bewährungshelfers in positiver Richtung zu stabilisieren.
9
Die Dauer der Führungsaufsicht folgt aus § 68c StGB. Die Unterstellung unter Bewährungshilfe und Führungsaufsicht beruht auf § 68a StGB. Die Weisungen stützen sich auf § 68b StGB.
10
Die Weisungen Ziffer 3 c), d) und e) sind erforderlich, weil der Verurteilte über viele Jahre hinweg Drogenkonsument war (er konsumierte insbesondere auch Heroin) und bei ihm eine langjährige ungelöste Suchtproblematik besteht. Er befand sich über sieben Jahre in Unterbringung gem. § 64 StGB, eine sechs Monate lang absolvierte Therapie gem. § 35 BtMG brachte keinen nachhaltigen Erfolg. Auch die Zugangskontrolle bei Haftantritt in der JVA München war positiv.
11
Die Abstinenzweisung unter Ziffer 3 d) war daher aufgrund der bestehenden Drogenproblematik erforderlich. Sie ist nach sorgfältiger Prüfung auch zumutbar: Der Verurteilte wird seit vielen Jahren – auch jetzt in der Haft – substituiert. Er hat nach seinen eigenen Angaben seit über 2 Jahren weder illegalen Drogen noch Cannabis konsumiert und war nach seiner eigenen Schilderung während der Haft ohne weiteres in der Lage, über einen langen Zeitraum hinweg drogenfrei zu leben. Er gibt selbst an, dass er ohne illegale Drogen gut klarkommt. Er sei substituiert und frei von Beikonsum und das laufe sehr gut. Seine bloße Befürchtung, vielleicht künftig in Freiheit rückfällig zu werden und zu Drogen „nicht Nein“ sagen zu können, begründet insoweit die Unzumutbarkeit einer Abstinenzweisung nicht.
12
Auch wenn beim Verurteilten abgesehen von einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr aus dem Jahr 1979 (BZR Nr. 1) eine Alkoholproblematik nicht ersichtlich ist, so hat die Kammer die Abstinenzweisung auch auf den Konsum von Alkohol erstreckt, da bei bestehender Drogenproblematik bekanntermaßen oftmals eine Verlagerung der bestehenden Suchtproblematik von Drogen auf Alkohol und mithin ein „Ausweichen“ auf den Konsum von Alkohol droht.
13
Um die Einhaltung der Abstinenzweisung überprüfen zu können, ist eine regelmäßige Konsumkontrolle (Ziffer 3 d) erforderlich. Im Hinblick auf die bestehende Suchtproblematik war auch eine Vorstellung bei der zuständigen Fachambulanz für Suchterkrankungen anzuordnen (Ziffer 3 e).
14
Demgegenüber hat die Kammer eine Weisung, sich für den Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden, nicht erlassen. Der heute 63 Jahre alte Verurteilte ist seit vielen Jahren Frührentner und hat ausgeführt, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage zu sein, zu arbeiten. Dies deckt sich auch mit den Feststellungen der JVA sowie den Urteilsfeststellungen, wonach der Verurteilte seit vielen Jahren an COPD leidet, nur schwer Luft bekommt und Medikamente einnimmt.
15
Auch ein Besitz- bzw. Führungsverbot von Gegenständen war vorliegend nicht anzuordnen, da sich weder aus dem Urteil noch den Vorahndungen entsprechende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Verurteilte Straftaten im Zusammenhang mit oder unter Benutzung von verbotenen Gegenständen oder Waffen begangen hat.
16
Die Übertragung der Belehrung über die Bedeutung und die Folgen der Führungsaufsicht auf die Justizvollzugsanstalt Bernau beruht auf §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 4 StPO.
17
Auf die Strafbestimmung des § 145a StGB wird ausdrücklich hingewiesen.
18
Sie lautet:
„Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Absatz 1 StGB bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a StGB) verfolgt.“