Inhalt

OLG München, Beschluss v. 24.03.2026 – 1 Ws 47/26 , 1 Ws 48/26
Titel:

Unzulässige Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht bei suchtkranken Verurteilten

Normenkette:
StGB § 68b Abs. 1, Abs. 2
Leitsätze:
1. Im Rahmen einer Abstinenzweisung kann die verurteilte Person angewiesen werden, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass deren Konsum zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
2. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Proband, der regelmäßig Heroin konsumiert, im Falle einer den Konsum von Alkohol oder THC-haltigen Produkten ausnehmenden Abstinenzweisung auf solche Rauschmittel ausweichen würde (Suchtmittelverlagerung), um seinen Suchtdruck zu befriedigen, zumal die Wirkungen von Heroin- und Alkoholkonsum grundverschieden sind. (Rn. 20 und 23) (redaktioneller Leitsatz)
3. Eine strafbewehrte Abstinenzweisung gegenüber langjährig, mehrfach erfolglos therapierten Suchtabhängigen kann unverhältnismäßig und unzumutbar sein, wenn keine nachhaltige Abstinenzfähigkeit besteht und keine erheblichen drittschädigenden Straftaten zu erwarten sind. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz)
4. Eine Therapieweisung nach § 68b Abs. 2 S. 2 StGB kann unverhältnismäßig sein, wenn nach den Umständen des Einzelfalls keine Aussicht auf einen Behandlungserfolg besteht und die Maßnahme deshalb von vornherein ungeeignet erscheint. (Rn. 40 – 45) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Führungsaufsicht, Abstinenzweisung, Kontrollweisung, Therapieweisung, Verhältnismäßigkeit, Unzumutbarkeit, Suchtproblematik, Suchtmittelverlagerung
Vorinstanz:
LG Traunstein, Beschluss vom 13.01.2026 – 765/24

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Verurteilten ... werden Ziffer 3c, 3d und 4c des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein vom 13.01.2026, Az.: StVK 765/24, aufgehoben.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dort angefallenen notwendigen Auslagen des Verurteilten trägt die Staatskasse.

Gründe

A.
1
Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Landgerichts Traunstein vom 29.09.2022 (Az.: 1 KLs 140 Js 31811/21), rechtskräftig seit dem 31.05.2023, u.a. wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt (BI. V 1/26). Von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB wurde mangels hinreichend konkreter Aussicht auf einen Behandlungserfolg abgesehen.
2
Der Verurteilte verbüßte die Freiheitsstrafe seit 01.06.2023 in der Justizvollzugsanstalt B. ; er wurde am 16.03.2026 entlassen.
3
Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft T. nahm die Justizvollzugsanstalt B. mit Schreiben vom 27.10.2025 zur Frage der Führungsaufsicht Stellung (BI. 72/75).
4
Mit Verfügung vom 15.12.2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Traunstein u.a., dem Verurteilten diverse strafbewehrte und nicht strafbewehrte Weisungen zu erteilen, unter anderem eine genauer umschriebene Betäubungsmittelabstinenzweisung nebst entsprechender Kontrollweisung (BI. 82/84).
5
In der mündlichen Anhörung vor dem Landgericht Traunstein – Strafvollstreckungskammer – am 13.01.2026 (BI. 88/90) erklärte der Verurteilte u.a., mit einer Abstinenzweisung nicht einverstanden zu sein; er werde substituiert und wolle das auch nach der Haft beibehalten. Er komme derzeit gut ohne Beikonsum klar und konsumiere seit über zwei Jahren keine illegalen Drogen mehr. Er wisse aber nicht, ob er es „draußen durchhalte“, wenn ihm „Drogen über den Weg laufen“.
6
Mit Beschluss vom 13.01.2026 gestaltete die zuständige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein (Az: StVK 765/24; BI. 91/95) die kraft Gesetzes mit der Entlassung aus dem Strafvollzug eintretende Führungsaufsicht (§ 67f Abs. 1 StGB) aus.
7
Dabei kürzte sie die Höchstdauer der Führungsdauer nicht ab (Ziffer 1 des Beschlusses), unterstellte den Verurteilten für die Dauer der Führungsaufsicht der Aufsicht und Leitung der für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshilfe- und Führungsaufsichtsstelle und erteilte dem Beschwerdeführer gern. § 68b Abs. 1 Satz 1 StGB diverse strafbewehrte Weisungen und gern. § 68b Abs. 2 StGB diverse nicht strafbewehrte Weisungen. Diese lauten auszugsweise im Einzelnen:
„3. Der Verurteilte wird gemäß § 68b Abs. 1 StGB strafbewehrt angewiesen, (-)
c) keinen Alkohol und keine Betäubungsmittel nach dem BtMG, keine psychotrope Medikamente (z.B. Lyrica), kein Mephedron („Badesalz“, keine neuen psychoaktiven Substanzen im Sinne des NpSG, kein Cannabis, Marihuana oder sonstige THChaltige Produkte sowie keine synthetischen Cannabinoide zu sich zu nehmen (strafbewehrte Weisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB). Vom Verbot ausgenommen sind nachweislich ärztlich verordnete Substanzen, sofern die Verordnung auf einer persönlichen Untersuchung und Diagnose beruht.
d) sich auf Aufforderung durch die Bewährungshilfe, jedoch mindestens einmal im Quartal und höchstens einmal monatlich, Suchtmittelkontrollen (insb. Urinscreenings, Speichelproben, Haarproben, Atemalkoholkontrollen) zu unterziehen, entweder beim örtlichen zuständigen Gesundheitsamt oder der Bewährungshilfe im Rahmen des RUMA-Markerwiederfindungssystems. Sollte er nachweisen können, dass er zur Zahlung der Kosten für die Screenings nicht in der Lage ist, werden diese für diese Zeit von der Staatskasse übernommen (§ 68 b Abs. 1 Ziff. 10 StGB).
e) sich innerhalb von 2 Wochen nach seiner Entlassung bei der am zukünftigen Wohnort des Verurteilten zuständigen Fachambulanz für Suchterkrankungen persönlich vorzustellen und sich sodann mindestens einmal monatlich und höchstens einmal wöchentlich gemäß den Vorgaben der Therapeuten dort persönlich zu melden. Die Wahrnehmung der Termine hat der Verurteilte in regelmäßigen Abständen, spätestens alle 3 Monate, gegenüber der Bewährungshilfe nachzuweisen (§ 68b Abs. 1 Ziffer 11 StGB).
4. Der Verurteilte wird gemäß § 68b Abs. 1 StGB nicht strafbewehrt angewiesen,
(…)
c) sich bei der am zukünftigen Wohnort des Verurteilten zuständigen Fachambulanz für Suchterkrankungen zur Bearbeitung der bestehenden Suchtproblematik im Rahmen einer ambulanten Therapie nach Einschätzung der zuständigen Therapeuten betreuen und behandeln zu lassen, die Maßnahme regelmäßig durchzuführen, den Anweisungen der behandelnden Therapeuten gewissenhaft Folge zu leisten, die Wahrnehmung der Therapietermine gegenüber der Bewährungshilfe in Abständen von höchstens drei Monaten schriftlich nachzuweisen und die Therapie nicht vorzeitig gegen den Rat der Therapeuten zu beenden. Sollte er nachweisen können, dass er zur Zahlung der Kosten für die Anfahrt nicht in der Lage ist, werden diese entsprechend von der Staatskasse übernommen (§ 68b Abs. 2 Satz 1 StGB).
(…)“
8
Der Beschluss vom 13.01.2026 wurde dem Verurteilten am 20.01.2026 zugestellt.
9
Mit Schreiben vom 23.01.2026, bei Gericht eingegangen am 29.01.2026, legte der Verurteilte gegen den Beschluss Beschwerde ein und begründete diese. Dabei wies er insbesondere darauf hin, dass im Urteil vom 29.09.2022 – anders als im angefochtenen Beschluss angenommen – keine Anordnung nach § 64 StGB ergangen sei. Mangels Erfolgsaussicht einer Therapie sei er mit der Kontrollweisung nicht einverstanden; er könne einen Rückfall zum Konsum nicht kontrollieren und habe in der Anhörung am 13.01.2026 einen Beikonsum neben dem Substitutionsprogramm nur aus strategischen Gründen verneint, da er befürchtet habe, sonst aus dem Substitutionsprogramm ausgeschlossen zu werden. Ein Alkoholkonsumverbot sei abwegig, da er nie ein Alkoholproblem gehabt habe. Das Konsumverbot in Bezug auf Cannabis, Marihuana, sonstige THChaltige Produkte sowie synthetischen Cannabinoide sei ebenfalls unangebracht, da er mit THC gleichfalls nie Probleme gehabt habe; auch verwies er auf die im Hinblick auf den Konsum von entsprechenden Produkten geänderte Rechtslage. Der Verurteilte wandte sich des Weiteren ge1 Ws 47/26 – Seite 5 – gen die Weisung, sich therapeutisch behandeln zu lassen, da dahingehend keine Erfolgsaussichten bestünden.
10
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Traunstein half der Beschwerde mit Beschluss vom 13.01.2026 nicht ab (BI. 105). Soweit gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde statthaft ist, bestehe keine Abhilfebefugnis; im Hinblick auf die (einfache) Beschwerde sei zwar einzuräumen, dass tatsächlich im Urteil vom 29.09.2022 keine Anordnung nach § 64 StGB ergangen sei; es bestehe aber dennoch beim Verurteilten eine jahrelange ungelöste Suchtproblematik.
11
Die Generalstaatsanwaltschaft München hat dem Senat mit Verfügung vom 18.02.2026 die Akten zur Entscheidung vorgelegt, wo sie am 20.02.2026 eingingen.
12
In einem Telefonat zwischen der Berichterstatterin und der zuständigen Abteilungsleiterin der Justizvollzugsanstalt B. am 05.03.2026 erklärte letztere, dass Urinkontrollen beim Verurteilten seit längerer Zeit nicht durchgeführt worden seien. Mit Verfügung vom 05.03.2026 ersuchte der Senat die Justizvollzugsanstalt B. um Feststellung – soweit möglich – und Mitteilung, ob beim Verurteilten während der Haft neben dem Substitutionsprogramm Beikonsum stattgefunden hatte.
13
Mit Schreiben vom 23.03.2026 teilte die Justizvollzugsanstalt B. mit, dass entsprechende Untersuchungen vor der Entlassung des Verurteilten am 16.03.2026 nicht durchgeführt werden konnten.
B.
14
I. Die (einfache) Beschwerde des Verurteilten gegen die im angefochtenen Beschluss in Ziffer 3 und Ziffer 4 erteilte Weisungen ist gemäß §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 1 StPO statthaft und auch sonst zulässig (§ 306 Abs. 1 StPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.
15
1. Eine Beschwerde, die sich gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht und insbesondere wie hier – gegen in diesem Zusammenhang erteilte Weisungen richtet, kann nur darauf gestützt werden, dass die vom Vollstreckungsgericht getroffenen Regelungen gesetzwidrig sind (§§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 StPO). Folglich hat das Beschwerdegericht insoweit auch nur die Gesetzmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung zu prüfen und darf nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle des Vollstreckungsgerichts setzen. Gesetzeswidrig sind Weisungen dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, nicht hinreichend bestimmt, unverhältnismäßig oder unzumutbar sind oder sonst die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreiten (st. Rspr., vgl. statt vieler KG Berlin, Beschluss vom 10.12.2020, 5 Ws 217/20, zitiert über juris, Rdn. 13; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 453 Rdn. 12, m.w.N.).
16
2. Gemessen hieran sind die Weisungen in den Ziffern 3. c), 3. d) sowie 4. c) gesetzeswidrig und waren daher aufzuheben. Die Entscheidung war durch das Beschwerdegericht zu treffen, § 309 Abs. 2 StPO; eine Zurückverweisung an das Ausgangsgericht hatte nicht zu erfolgen, da keine Ermessensentscheidung zu treffen war (vgl. dazu BeckOK StPO/Coen, 58. Ed. 1.1.2026, StPO § 453 Rn. 12).
17
a) Die in Ziffer 3. c) des angegriffenen Beschlusses ausgesprochene Abstinenzweisung war aus den folgenden Gründen aufzuheben:
18
aa) Die Abstinenzweisung hinsichtlich Alkohol und anderer, im Einzelnen benannter berauschender Mittel findet ihre Rechtsgrundlage in der im angefochtenen Beschluss genannten Vorschrift des § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB. Danach kann die verurteilte Person angewiesen werden, keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass deren Konsum zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird.
19
bb) aaa) Hinsichtlich des Konsums von Alkohol gibt es schon keine Anhaltspunkte dafür, dass ein entsprechender Konsum zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird. In den Gründen des Urteils des Landgerichts Traunstein vom 22.09.2022 finden sich keinerlei relevante Hinweise auf Alkoholprobleme des Verurteilten. Einzig die Verurteilung vom 25.01.1979 in Ziffer 1 des BZR-Auszugs liefert einen (theoretischen) Anhaltspunkt, da ihr (auch) das Vergehen der Trunkenheit im Verkehr zugrunde lag. Da dies aber einen fast fünf Jahrzehnte zurückliegenden Sachverhalt betrifft, ist dies zu vernachlässigen. Ein Konnex zwischen einem etwaigen Alkoholkonsum und den abgeurteilten Betäubungsmitteldelikten im Urteil vom 22.09.2022 findet sich nicht, ebenso wenig in den Urteilen vom 18.07.2011, 17.10.2011 und 14.12.2014 (Ziffern 16, 17 und 18 des BZR-Auszugs), deren Sachverhalte im Urteil vom 22.09.2022 zusammengefasst geschildert wurden. Auch aus dem psychiatrischen Gutachten der Sachverständigen, soweit es in dem Urteil vom 22.09.2022 dargestellt wird, ergibt sich gleichfalls kein Hinweis auf einen problematischen Alkoholkonsum. Mithin fehlt es nach Aktenlage schon an Anhaltspunkten dafür, dass der Verurteilte Alkohol konsumiert bzw. konsumieren wird.
20
Soweit die Strafvollstreckungskammer zur Begründung für die Erstreckung der Weisung auch auf Alkohol auf die Gefahr einer Suchtmittelverlagerung verweist, handelt es sich um eine Mutmaßung, die sich hier nicht auf „bestimmte Tatsachen“ stützen lässt, wie sie § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB für eine Abstinenzweisung voraussetzt. Es gibt insbesondere keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Proband, der regelmäßig Heroin konsumiert, im Falle einer den Alkoholkonsum ausnehmenden Abstinenzweisung auf Alkohol ausweichen würde, um seinen Suchtdruck zu befriedigen, zumal die Wirkungen von Heroin- und Alkoholkonsum grundverschieden sind.
21
Auch fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass ein übermäßiger Konsum von Alkohol (stünde er denn – wie nicht – zu befürchten) hier zur Begehung von Straftaten beigetragen würde, beim Beschwerdeführer – der zuletzt (einmal mehr) wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt wurde – also kriminogene Wirkung hätte. Allein die Tatsache, dass Alkohol grundsätzlich eine enthemmende Wirkung hat, genügt für eine solche Annahme nicht. Zwar mag in Einzelfällen ein Zusammenhang bestehen, jedoch fehlt es an einer hinreichend konkreten, durch wissenschaftliche Erkenntnisse gesicherten Tatsachengrundlage für die Annahme, der Konsum von Alkohol befördere grundsätzlich oder im konkreten Einzelfall auch den Missbrauch anderer (illegaler) Rauschmittel (so auch OLG Braunschweig im Beschluss v. 12.5.2016 -1 Ws 97/16, BeckRS 2016, 18536).
22
Die Abstinenzweisung in Bezug auf Alkohol war mithin schon aufzuheben, weil es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass ein entsprechender Konsum zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird.
23
bbb) Ebenso verhält es sich im Ergebnis mit dem Konsumverbot in Bezug auf Cannabis, Marihuana und sonstige THChaltige Produkte sowie synthetische Cannabinoide. Ausweislich der Feststellungen im Urteil vom 22.09.2022 hatte der Verurteilte bereits in jungen Jahren festgestellt, dass der Konsum von Haschisch bei ihm zu Psychosen führt, und war in der Folge auf Heroin umgestiegen. Abgesehen davon, dass man im Jahr 2010 in der Wohnung des Verurteilten eine geringe Menge Haschisch (0,95 Gramm) sichergestellt hatte, fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass der Verurteilte derartige Produkte konsumieren würde, geschweige denn, dass sie kriminogene Wirkung bei ihm hätten. Zur Suchtmittelverlagerung gilt das unter aa) Ausgeführte entsprechend: Auch in Bezug auf THChaltige Produkte fehlt es an Tatsachen, die die Möglichkeit einer Suchtmittelverlagerung nahelegen würden und an einem allgemeinen Erfahrungssatz, dass ein Heroinabhängiger auf entsprechende Produkte zur Befriedigung seines Suchtdrucks ausweichen würde. Die schlechten Erfahrungen des Verurteilten mit dem Konsum von entsprechenden Produkten in der Vergangenheit lassen ein entsprechendes Ausweichen noch fernliegender erscheinen.
24
Die Abstinenzweisung in Bezug auf Cannabis, Marihuana und sonstige THChaltige Produkte sowie synthetische Cannabinoide war mithin schon aufzuheben, weil es an Anhaltspunkten dafür fehlt, dass ein entsprechender Konsum zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird.
25
ccc) Hinsichtlich des Konsums von Heroin bestehen hingegen Gründe für die Annahme, dass der entsprechende Konsum zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird: Der Verurteilte weist eine langjährige Drogenproblematik auf. So begann der jetzt -jährige Verurteilte ausweislich der Feststellungen im Urteil des Landgerichts Traunstein vom 22.09.2022 mit dem Konsum von Drogen im Alter von 18 Jahren und stieg von Tabletten und Haschisch, da hierdurch Psychosen entstanden sind, auf Heroin um. Wann der Heroinkonsum begann, ist aus dem Urteil heraus zwar nicht ersichtlich. Jedenfalls aber wurde der Verurteilte bereits mit Urteil des Amtsgerichts Laufen vom 18.07.2011 (Ziffer 16 des BZR-Auszugs vom 30.01.2026) – also vor fast 15 Jahren – wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu zwei Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt; hier ging es im Wesentlichen um das Betäubungsmittel Heroin. Das Urteil vom 22.09.2022 bezieht sich auch auf die Feststellungen des Sachverständigen, dass der Verurteilte seit vielen Jahren regelmäßig Heroin und andere Drogen konsumiere, die zweimalige Unterbringung in einer Entziehungsanstalt daran nichts geändert habe und beim Verurteilten eine verfestigte Sucht bestehe. Nach eigenen, nicht widerlegbaren Angaben des Verurteilten in seinem Beschwerdeschreiben vom 23.01.2026 kam es auch in Haft – neben der Substituierung – zu Beikonsum (Näheres hierzu unten unter c)).
26
Es ist daher zu befürchten, dass der Verurteilte auch in Freiheit weiter Opiate, insbesondere Heroin, konsumieren wird und zur Finanzierung des Konsums – wie in der Vergangenheit wiederholt geschehen – erneut Straftaten begehen wird.
27
Dies gilt auch für den Konsum weiterer Betäubungsmittel nach dem BtMG, psychotrope Medikamente, Mephedron und neue psychoaktive Substanzen im Sinne des NpSG. Ein entsprechender Konsum und die Gefahr, dann weitere Straftaten zur Finanzierung des Konsums zu begehen, liegt hier nahe.
28
cc) Die Abstinenzweisung ist dem Verurteilten im Hinblick auf Betäubungsmittel nach dem BtMG, psychotrope Medikamente (z.B. Lyrica), Mephedron („Badesalz“) und neue psychoaktive Substanzen im Sinne des NpSG jedoch nicht zumutbar und war aus diesem Grund aufzuheben.
29
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vorn 30.3.2016 – 2 BvR 496/12) kann bei langjährigen, mehrfach erfolglos therapierten Suchtabhängigen eine strafbewehrte Abstinenzweisung gern. § 68 b I Nr. 10 StGB unverhältnismäßig sein, wenn der Verurteilte aufgrund seiner Suchtkrankheit nicht zu nachhaltiger Abstinenz in der Lage ist und von ihm keine die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit erheblich beeinträchtigenden Straftaten drohen.
30
Wie auch der hier erkennende Senat in seiner ständigen Rechtsprechung wiederholt deutlich gemacht hat, darf zwar keinesfalls quasi als Automatismus von der langjährigen, nicht oder erfolglos therapierten Suchterkrankung auf die fehlende Fähigkeit zur Abstinenz und in der Folge auf eine unzumutbare Anforderung an die Lebensführung im Sinne von § 68 Abs. 3 StGB durch eine Abstinenzweisung geschlossen werden. Im Gegenteil ist diese Frage in jedem Einzelfall sehr genau und kritisch zu prüfen, auch vor dem Hintergrund, dass die Fähigkeit zur Abstinenz vielfach von den Probanden bestritten wird.
31
Die notwendige einzelfallbezogene Abwägung führt im vorliegenden Fall allerdings zu dem Ergebnis der Unzumutbarkeit der Abstinenzweisung.
32
Der Verurteilte konsumiert seit vielen Jahren Betäubungsmittel, insbesondere Heroin. Er wurde insgesamt achtmal wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt. Auch ist davon auszugehen, dass es dem Verurteilten auch in dem eng gesteckten Rahmen des Strafvollzugs nicht gelungen ist, abstinent zu bleiben. Nach eigenen, nicht widerlegbaren Angaben des Verurteilten in seinem Beschwerdeschreiben vom 23.01.2026 kam es auch in Haft – neben der Substituierung – zu Beikonsum (Näheres dazu sogleich).
33
Im Rahmen des Verfahrens, das der Verurteilung vom 22.09.2022 zugrunde lag, wurde der Verurteilte von der Sachverständigen psychiatrisch begutachtet. Diese diagnostizierte bei dem zum damaligen Zeitpunkt -Jährigen eine seit vielen Jahren bestehende, verfestigte Drogenabhängigkeit. Der Sachverständige bejahte auch einen Hang im Sinne von § 64 StGB und einen Zusammenhang zwischen dem Hang und den begangenen Straftaten. Allerdings sei aus psychiatrischer Sicht keine Erfolgsaussicht für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben.
34
Zwei Versuche einer Entzugsbehandlung nach § 64 StGB seien erfolglos geblieben. Der Verurteilte sei an einer erneuten Behandlung in einer Entziehungsanstalt nicht interessiert.
35
Auch die Zugangskontrolle bei Haftantritt war positiv. Während der Haft stand der Verurteilte nicht in Kontakt mit einer externen Suchtberatung (BI. 73). Wie dem Schreiben der JVA B. vom 20.06.2024 zu entnehmen ist, hat der Verurteilte zumindest bis zu diesem Zeitpunkt nicht an vollzuglichen Behandlungsmaßnahmen zur Bearbeitung der Suchtproblematik teilgenommen (V 51). Der Verurteilte erklärte in seinem Beschwerdeschreiben, seine Aussage in der mündlichen Anhörung vor Erlass des angefochtenen Beschlusses, es habe seit zwei Jahren neben dem Substituierungsprogramm in der Haftanstalt keinen Beikonsum gegeben, sei erfolgt, um nicht aus dem Substituierungsprogramm entlassen zu werden. Ob ein Konsum illegaler Substanzen in Haft tatsächlich erfolgt ist, lässt sich nicht nachvollziehen, die Aussage des Verurteilten ist auf jeden Fall nicht widerlegbar. Da Urinkontrollen während der Haft über längere Zeit hinweg nicht durchgeführt worden waren und vor der Entlassung keine entsprechenden Untersuchungen mehr durchgeführt werden konnten, stehen dem Senat neben den Angaben des Verurteilten zu dieser Frage keine weiteren Erkenntnisquellen zur Verfügung. Angesichts der langjährigen Drogenproblematik erscheinen die Angaben des Verurteilten zum Beikonsum jedenfalls plausibel. Dass der Verurteilte auch in Haft konsumiert haben könnte, ist auch schon deshalb nicht fernliegend, weil er in der Vergangenheit während der Haft von seiner Mutter im Rahmen eines Gefangenenbesuchs mit Heroin versorgt wurde (so die Ausführungen im Urteil vom 22.09.2022 zur Verurteilung vom 17.10.2011, Ziffer 17 des BZR-Auszugs, BI. V 6).
36
Insgesamt ist aus dem Akteninhalt kein stichhaltiger Hinweis darauf erkennbar, dass der Verurteilte für längere Zeit abstinent gelebt hätte.
37
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität ohnehin bereits die Vorstufen drittschädigenden Verhaltens strafbar sind, so etwa der Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG). Im Fall fortgesetzten Drogenmissbrauchs durch den Beschwerdeführer wäre daher eine erneute Strafverfolgung bereits frühzeitig möglich. Die Abstinenzweisung, die suchtbedingt voraussichtlich durch den Verurteilten nicht eingehalten werden kann, führt bei Nichtbeachtung vor allem zur Strafbarkeit selbstschädigenden Verhaltens. Angesichts des nur geringen zusätzlichen Beitrags zum Schutz der Allgemeinheit – Vorstufen des drittschädigenden Verhaltens in verschiedenen Ausprägungen sind ja, wie dargestellt, im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität ohnehin strafbar – ist die schwerwiegende Beeinträchtigung des Verurteilten durch die Weisung nicht zu rechtfertigen (so auch BVerfG (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 30.3.2016 – 2 BvR 496/12).
38
Unter Berücksichtigung aller Umstände ist eine Abstinenzweisung im Hinblick auf Betäubungsmittel nach dem BtMG, psychotrope Medikamente (z.B. Lyrica), Mephedron („Badesalz“) und neue psychoaktive Substanzen im Sinne des NpSG unzumutbar. Der Beschluss war daher insoweit aufzuheben. Allein die Gefahr, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, genügt unter diesen außergewöhnlichen Umständen nicht, auch wenn der Senat nicht verkennt, dass der Verurteilte mehrfach und auch zuletzt wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt wurde und dies keineswegs als unerheblich einzustufen ist.
39
b) Mit der Abstinenzweisung entfällt aber auch die Grundlage für die Kontrollweisung in Ziffer 3. d) des angefochtenen Beschlusses. Es ist nicht erkennbar, dass die Strafvollstreckungskammer eine isolierte Kontrollweisung für erforderlich gehalten hätte.
40
c) Die sogenannte „Therapieweisung“ in Ziffer 4. c) des angefochtenen Beschlusses ist gleichfalls gesetzeswidrig und war daher aufzuheben.
41
Zwar ermöglicht § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB – anders als § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB – grundsätzlich eine (nicht strafbewehrte Weisung), sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen.
42
Eine solche Weisung ist auch grundsätzlich möglich, wenn es an Therapiebereitschaft fehlt und nicht absehbar ist, dass sich eine solche zeitnah herstellen lässt.
43
Jedoch gilt auch hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, welcher nicht gewahrt ist, wenn es an der Geeignetheit der Maßnahme fehlt (vgl. dazu TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl. 2025, StGB § 68b Rn. 22). Hierbei steht auch zu beachten, dass die Therapieweisung in § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB nicht allein zu Kontrollzwecken zulässig ist – hierfür ist § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB die speziellere Norm (siehe TK-StGB/Kinzig, 31. Aufl. 2025, StGB § 68b Rn. 22) –, sondern den Verurteilten auf seinem Weg in ein drogenfreies Leben unterstützen soll.
44
Vorliegend ist von der fehlenden Geeignetheit der Maßnahme auszugehen. Beim Verurteilten besteht – wie oben bereits dargestellt – nach den Ausführungen des Sachverständigen, die dem Urteil vom 29.09.2022 zugrunde lagen, keine Aussicht auf einen Behandlungserfolg; eine therapeutische Intervention sei bei der verfestigten Sucht des (zum Urteilszeitpunkt bereits 60-jährigen) Angeklagten (dem jetzigen Verurteilten) und dessen fehlendem Interesse an einer Behandlung nicht aussichtsreich. Therapien in der Vergangenheit hatten keinen nachhaltigen Erfolg gezeigt. Aus diesem Grunde hatte auch das Landgericht Traunstein im Urteil vom 22.09.2022 von einer Anordnung im Sinne von § 64 StGB abgesehen. Dass sich die Situation im Laufe des Vollzugs geändert haben könnte, ist nicht anzunehmen; nach den Ausführungen der Justizvollzugsanstalt B. – zuletzt im Schreiben vom 27.10.2025 – zeigte sich der Verurteilte auch im Strafvollzug nicht daran interessiert, seine Suchtproblematik durch Therapie zu lösen.
45
Aus den dargestellten Gründen erscheint die Therapieweisung von vornherein ungeeignet und damit unverhältnismäßig und war mithin aufzuheben.
46
d) Klarstellungshalber sei abschließend angemerkt, dass die Vorstellungsweisung in Ziffer 3. e) des angefochtenen Beschlusses, gegen die der Verurteilte sich auch nicht wendet, nicht zu beanstanden ist, insbesondere im Hinblick auf die Substitution, die der Verurteilte nach der Haftentlassung fortzusetzen plant.
47
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt bei erfolgreicher Beschwerde des Verurteilten die Staatskasse (Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage 2025, § 473 Rdn. 2).