Titel:
Auslieferungshaft, Fluchtgefahr, Rechtliches Gehör, Vertrauensschutz, Politische Verfolgung
Schlagworte:
Auslieferungshaft, Fluchtgefahr, Rechtliches Gehör, Vertrauensschutz, Politische Verfolgung
Tenor
1. Gegen den türkischen Staatsangehörigen ... geboren am ..., in ..., wird zur Sicherung der Auslieferung an die türkischen Behörden zur Strafverfolgung die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet.
2. Dem Auslieferungshaftbefehl wird weiterhin der Haftbefehl der 17. Strafkammer Istanbul Anadolu vom 14.05.2025, Az.: 2024/334 Esas, zugrunde gelegt.
3. Die Anträge des Wahlbeistands des Verfolgten, Rechtsanwalt ..., den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben bzw. hilfsweise außer Vollzug zu setzen, werden abgelehnt.
4. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung wird zurückgestellt.
Gründe
1
Die türkischen Behörden haben durch internationale Fahndung um vorläufige Festnahme des türkischen Staatsangehörigen ... geboren am ..., zur Sicherung der Auslieferung zur Strafverfolgung wegen des Verdachts des „Handels mit Betäubungsmitteln oder Aufputschmitteln oder deren Beschaffung“ ersucht. Konkret legen sie dem Verfolgten zur Last, am 06.06.2023 gegen 13:30 Uhr bei einer polizeilichen Kontrolle des von ihm geführten Pkw in ... wissentlich und willentlich zahlreiche Substanzen mit sich geführt zu haben, von denen mindestens 29 Tetrahydrocannabinol (THC) enthielten und zwei Dimethyltryptamin (DMT).
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Mit Verbalnote vom 08.12.2025 haben die türkischen Behörden ein Auslieferungsersuchen vom 09.10.2025 mitsamt zugehöriger Unterlagen übersandt.
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Der Verfolgte wurde am 19.01.2026 in München zur Sicherung der Auslieferung vorläufig festgenommen. Bei seiner ermittlungsrichterlichen Anhörung am selben Tag erhob er Einwendungen gegen seine Auslieferung. Konkret trug er vor, dass er die verfahrensgegenständliche Cannabismenge mitgeführt habe, weil er an einer Krankheit leide, die nur mit medizinischem Cannabis therapierbar sei. Die Cannabismengen seien ihm ärztlich zur Schmerzbehandlung verschrieben worden. Vor seiner Reise in die Türkei habe er eigens beim türkischen Konsulat in München angefragt, ob er das Cannabis für den medizinischen Eigengebrauch einführen dürfe; dies sei ihm genehmigt worden.
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Die Ermittlungsrichterin erließ in dem Anhörungstermin eine vorläufige Festhalteanordnung gegen den Verfolgten. Dieser befindet sich seither in der Justizvollzugsanstalt ...
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Auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ordnete der Senat mit Beschluss vom 03.02.2026 Auslieferungshaft an und erließ kontaktbeschränkende Maßnahmen mit der Außenwelt. Eine Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung konnte unter anderem deshalb noch nicht ergehen, weil noch Auskünfte der türkischen Behörden zu den Haftbedingungen ausstanden, die den Verfolgten bei einer Auslieferung erwarten würden. Da nach dem Protokoll des Anhörungstermins vom 19.01.2026 davon auszugehen war, dass die Auslieferungsunterlagen dem Verfolgten noch nicht eröffnet worden seien (dort heißt es, der Verfolgte sei lediglich „über den wesentlichen Inhalt der internationalen Ausschreibung in Kenntnis gesetzt“ worden), bat der Senat die Generalstaatsanwaltschaft, die Eröffnung der Auslieferungsunterlagen durch den Ermittlungsrichter unverzüglich nachholen zu lassen.
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Auf Nachfrage der Generalstaatsanwaltschaft erklärte die Ermittlungsrichterin, die die Anhörung des Verfolgten am 19.01.2026 vorgenommen hatte, in einem Telefonat am 09.02.2026, dass die vorgenannte Stelle des Anhörungsprotokolls den tatsächlichen Verlauf der Anhörung insoweit nicht richtig wiedergebe. Tatsächlich seien die Auslieferungsunterlagen dem Verfolgten im Rahmen der Anhörung vollständig bekannt gemacht und vorgelegt worden seien. Im Protokoll sei insoweit versehentlich ein falscher Textbaustein verwendet worden (vgl. Vermerk, BI. 245).
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Am 10.02.2026 wurde dem Verfolgten der Auslieferungshaftbefehl vom 03.02.2026 durch einen Ermittlungsrichter am Amtsgericht München bekannt gemacht (vgl. BI. 259/262); bei jenem Termin war weder der Wahl- noch der Pflichtbeistand des Verfolgten anwesend. Der Wahlbeistand des Verfolgten, Herr Rechtsanwalt ..., beantragte daraufhin mit Schreiben an den Senat vom 11.02.2026, der Generalstaatsanwaltschaft München aufzugeben, die Verkündung des Auslieferungshaftbefehls unter seiner Mitwirkung zu wiederholen. Nach Weiterleitung jenes Schreibens an die Generalstaatsanwaltschaft teilte diese dem Wahlbeistand mit Schreiben vom 18.02.2026 mit, dass für eine erneute Verkündung des Auslieferungshaftbefehls im Beisein eines Rechtsbeistands mangels gesetzlicher Grundlage kein Anlass bestehe. Eine richterliche Eröffnung von Auslieferungshaftbefehlen sei im Gesetz nicht vorgeschrieben, sondern entspreche lediglich ständiger Übung im hiesigen Gerichtsbezirk. Da der Verfolgte im Termin am 10.02.2026 auch weder der vereinfachten Auslieferung zugestimmt noch auf den Grundsatz der Spezialität verzichtet habe, werde kein Antrag auf erneute ermittlungsrichterliche Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls beim Ermittlungsrichter gestellt.
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Mit Schriftsatz vom 25.02.2026 erhielt Rechtsanwalt ... seinen Antrag vom 11.02.2026 ausdrücklich aufrecht und beantragte, eine Entscheidung des Senats herbeizuführen.
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Mit weiterem Schriftsatz an den Senat vom 27.02.2026 beantragte er sodann, eine ergänzende Zusicherung der türkischen Behörden einzuholen, wonach im Falle der Auslieferung sichergestellt werde, dass dem Verfolgten im türkischen Strafvollzug „eine ärztlich indizierte cannabinoidhaltige Arzneimitteltherapie zur Schmerzbehandlung tatsächlich und dauerhaft gewährt wird“; die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung sei bis zum Eingang einer entsprechenden Zusicherung zurückzustellen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Verfolgte infolge einer teilweisen Lungenresektion unter chronischen Schmerzen leide, die so gravierend seien, dass er mit cannabinoidhaltigen Schmerzmitteln behandelt werden müsse.
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Mit Verbalnote vom 02.03.2026 gaben die türkischen Behörden Erklärungen zu den Haftbedingungen ab, die den Verfolgten bei einer Auslieferung erwarten würden (BI. 397, 398 d. A.).
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Mit Schriftsatz vom 06.03.2026 beantragte Rechtsanwalt ... die Auslieferung seines Mandanten in die Türkei für unzulässig zu erklären und den Haftbefehl aufzuheben, hilfsweise außer Vollzug zu setzen.
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Am 09.03.2026 ging bei der Generalstaatsanwaltschaft ein Schreiben der JVA M... vom 06.03.2026 ein, dem eine Stellungnahme der Anstaltsärztin beigefügt war, in der diese sich zur aktuellen Schmerzbehandlung des Verfolgten äußerte (BI. 406 – 408).
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Mit Schriftsatz vom 10.03.2026 übersandte Rechtsanwalt ... ergänzende Unterlagen zu seinen Anträgen, den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben bzw. hilfsweise außer Vollzug zu setzen, namentlich einen Einbürgerungsantrag und einen Arbeitsvertrag seines Mandanten.
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Mit Schreiben ebenfalls vom 10.03.2026 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft München unter Aktenvorlage, die Auslieferung des Verfolgten unter Anordnung von Haftfortdauer für zulässig zu erklären. Das Schreiben wurde den Rechtsbeiständen des Verfolgten mit dem Hinweis zugeleitet, dass Gelegenheit zur Äußerung gegenüber dem Senat binnen einer Woche bestehe.
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Mit Schriftsatz vom 15.03.2026 beantragte Rechtsanwalt ... erneut, die Auslieferung seines Mandanten für unzulässig zu erklären und den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben. Hilfsweise beantragte er, die Entscheidung über die Auslieferung zurückzustellen, ergänzende „individualisierte und überprüfbare“ Zusicherungen der Republik Türkei einzuholen und den Auslieferungshaftbefehl bis zum Eingang entsprechender Erklärungen außer Vollzug zu setzen. Hilfsweise wurde ferner beantragt, den Verfolgten „zu den offenen tatsächlichen und medizinischen Fragen persönlich anzuhören und vor einer Entscheidung die weitere medizinische Abklärung seines Gesundheitszustands im Bundesgebiet abzuwarten“. Für den Fall, dass der Senat die Auslieferung für zulässig erachte, wurde hilfsweise zudem beantragt, die Übergabe des Verfolgten zurückzustellen, um ihm „effektiven Rechtsschutz durch Einlegung einer Verfassungsbeschwerde (..) zu ermöglichen“.
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Der Verfolgte hat mit einem Schreiben vom 17.03.2026 auch persönlich gegenüber dem Senat Stellung genommen
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Der Senat hatte gemäß § 26 Abs. 1 IRG sowie aufgrund entsprechender Anträge von Herrn Rechtsanwalt ... in den Schriftsätzen vom 06.03. und 15.03.2026 über die Fortdauer der Auslieferungshaft zu entscheiden (nachfolgend A.). Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung musste zurückgestellt werden, da zu zwei entscheidungserheblichen Fragen noch ergänzende Sachaufklärung erforderlich ist (nachfolgend B.).
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Da sich der Verfolgte seit dem 03.02.2026, mithin knapp zwei Monate, in Auslieferungshaft befindet, war gemäß § 26 Abs. 1 IRG von Amts wegen eine Haftprüfung durch den Senat vorzunehmen. Diese hat ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Auslieferungshaft vorliegen und deren Vollzug auch nicht außer Vollzug gesetzt werden kann. Demgemäß waren die auf Aufhebung bzw. hilfsweise auf Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls gerichteten Anträge des Wahlbeistands des Verfolgten abzulehnen. Im Einzelnen:
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1. Zur Sicherung der Auslieferung war die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen:
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a. Mit Blick auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Schriftätzen des Wahlbeistandes vom 11.02., 25.02 und 15.03.2026 ist zunächst klarzustellen, dass der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 03.02.2026 verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und somit wirksam ist.
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Die Rüge, durch die richterliche Eröffnung des Auslieferungshaftbefehls in Abwesenheit der Rechtbeistände sei das Recht des Verfolgten auf effektive Verteidigung verletzt worden, ist unbegründet. Der Termin diente nicht dazu, über die Haftfrage zu verhandeln, sondern ausschließlich dazu, den Verfolgten über den Erlass des Auslieferungshaftbefehls und über die Gründe hierfür zu unterrichten. Dem Pflichtbeistand des Verfolgten war vor Erlass des Auslieferungshaftbefehls Gelegenheit gegeben worden, sich zu dem diesbezüglichen Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der ihm am 23.01.2026 zugeleitet worden war, binnen einer Woche gegenüber dem Senat zu äußern; Herr Rechtsanwalt ... zeigte sein Wahlmandat erst nach Erlass des Auslieferungshaftbefehls an. Der Anspruch des Verfolgten auf Ermöglichung effektiver Verteidigung ist mithin nicht verletzt worden.
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b. Die Auslieferung erscheint nach wie vor nicht i. S. v. § 15 Abs. 2 IRG von vornherein unzulässig.
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(1) Der im Schriftsatz vom 15.03.2026 erhobene Einwand, der Auslieferung stehe bereits entgegen, dass dem Verfolgten das Auslieferungsersuchen und die Auslieferungsunterlagen entgegen § 28 Abs. 2 IRG nicht eröffnet worden seien, ihm also kein ausreichendes rechtliches Gehör hierzu gewährt worden sei, greift aus tatsächlichen Gründen nicht durch.
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Die Ermittlungsrichterin, die die Anhörung des Verfolgten am 19.01.2026 durchgeführt hatte, gab in einem Telefonat am 09.02.2026 gegenüber der zuständigen Dezernentin der Generalstaatsanwaltschaft auf Nachfrage an, dass die Auslieferungsunterlagen dem Verfolgten im Rahmen der Anhörung bekannt gemacht und vorlegt worden seien. Soweit es in dem Protokoll der Anhörung heißt, der Verfolgte sei lediglich „über den wesentlichen Inhalt der internationalen Ausschreibung in Kenntnis gesetzt“ worden, beruhe dies auf der versehentlichen Verwendung eines falschen Textbausteins und gebe den tatsächlichen Verlauf der Anhörung nicht richtig wieder (vgl. Vermerk, BI. 245 d. A.).
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Da sich die Ermittlungsrichterin ausweislich des Vermerks noch an den Termin erinnerte und ohne Vorhalt Einzelheiten daraus wiederzugeben vermochte, ist der Senat von der inhaltlichen Richtigkeit ihrer Darstellung überzeugt.
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(2) Die allgemeinen Auslieferungsvoraussetzungen gemäß §§ 2 ff. IRG bzw. Art. 2 bis 11 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (EuAlÜbk) liegen vor:
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(a) Das in Art. 2 Abs. 1 S. 1 EuAlÜbk statuierte Erfordernis einer Strafbarkeit der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Tat auch nach deutschem Recht ist zumindest insoweit erfüllt, als der Verfolgte bei der in Rede stehenden Polizeikontrolle unter anderem zwei Substanzen mit sich führte, die Dimethyltryptamin (DMT) enthielten (vgl. BI. 17 d. A.). DMT ist nach § 1 Abs. 1 BtMG i. V. m. der Anlage I zum BtMG ein Betäubungsmittel. Zumindest das Sich-Verschaffen von DMT ist folglich gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG auch nach deutschem Recht strafbar.
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Ob auch das Sich-Verschaffen der bei dem Verfolgten sichergestellten Cannabisprodukte nach deutschem Recht gemäß § 34 Abs. 1 KCanG strafbar ist oder insoweit ein erlaubnisfreier Erwerb gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 MedCanG i. V. m. § 3 Abs. 1 S. 1 MedCanG vorliegt ist, bedarf zwar noch weiterer Aufklärung (hierzu nachfolgend unter B. 1.), ist aber für die Frage, ob die Auslieferung i. S. v. § 15 Abs. 2 IRG von vornherein unzulässig erscheint, ohne Bedeutung, weil das Erfordernis beiderseitiger Strafbarkeit – wie erläutert – zumindest in Bezug auf den Besitz bzw. das Sich-Verschaffen des Betäubungsmittels DMT erfüllt ist. Die Auslieferung könnte mithin allenfalls teilweise unzulässig sein, aber nicht insgesamt (hierzu nachfolgend unter B. 1).
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(b) Eine politische Verfolgung, die gemäß Art. 3 EuAlÜbk zur Unzulässigkeit der Auslieferung führen würde, ist auch unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführungen des Verfolgten in seiner ermittlungsrichterlichen Anhörung am 19.01.2026 (vgl. BI. 43 d. A.) und im Schreiben vom 17.03.2026 fernliegend.
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Da dem Verfolgten keine politische Tat und auch kein mit einer solchen Tat zusammenhängendes Delikt zur Last gelegt wird, sondern der Handel mit bzw. das Sich-Verschaffen von Betäubungsmitteln, könnte sich eine Unzulässigkeit der Auslieferung allein aus Art. 3 Abs. 2 EuAlÜbk ergeben. Danach ist eine Auslieferung unzulässig, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das auf eine allgemeine Tat gestützte Auslieferungsersuchen gestellt worden sei, um eine Person aus politischen Gründen zu verfolgen, oder dass die verfolgte Person aus politischen Gründen der Gefahr einer Erschwerung ihrer Lage ausgesetzt wäre.
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Es reicht nicht aus, dass sich der Verfolgte pauschal auf eine entsprechende Gefahr beruft. Ihn trifft vielmehr eine Mitwirkungspflicht in Form einer schlüssigen und widerspruchsfreien Darlegung von Umständen, die eine politische Verfolgung als ernstlich möglich erscheinen lassen (Kubiciel in Ambos/Rackow/König, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2. Auflage 2020, IRG § 6, Rn 70).
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Aus dem Sachvortrag des Verfolgten ergeben sich greifbare Anhaltspunkte weder dafür, dass die türkischen Behörden den Vorwurf des Verstoßes gegen Betäubungsmittelvorschriften erheben, um ihn tatsächlich aus politischen Gründen verfolgen zu können, noch dafür, dass ihm wegen seiner Betätigung als Cannabis-Influencer eine Erschwerung seiner Lage droht: Soweit er bei seiner ermittlungsrichterlichen Anhörung am 19.01.2026 geäußert hat, er habe in der Türkei „auch politische Themen“ bzw. die türkische Regierung habe ihn „auf dem Kieker“, weil er sich „gegen sie gestellt“ habe, sind diese Angaben nicht konkret genug, um ernstliche Gründe für eine politische Motivation des Auslieferungsersuchens anzunehmen. Soweit er in seinem Schreiben vom 17.03.2026 ausführt, er habe in einem Post auf dem Instagram-Account, das er für seine Betätigung als Influencer nutze, Kritik an der Drogenpolitik der türkischen Regierung geäußert, reicht auch dies nicht aus. Es ist bereits völlig ungewiss, ob die türkische Regierung von den in Rede stehenden Äußerungen überhaupt Kenntnis hatte. Selbst wenn man hiervon ausginge, läge die Hypothese, dass die türkischen Behörden ihn statt für das dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Geschehen am 06.06.2023, das der Verfolgte als solches einräumt, in Wirklichkeit für von ihm in einem Instagram-Post geäußerte Kritik „bestrafen“ will, fern.
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(3) Ein Auslieferungshindernis gemäß § 73 S. 1 IRG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen etwaiger menschenunwürdiger Haftbedingungen in der Türkei besteht unter Zugrundelegung der hierzu eingeholten Zusicherungen und Auskünfte der türkischen Behörden nicht.
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Mit Verbalnote vom 02.03.2026 haben die türkischen Behörden mitgeteilt, dass der Verfolgte in der Haftanstalt ... untergebracht werden würde. Bei einer Einzelunterbringung stünden ihm dort mindestens 11 Quadratmeter Fläche zur Verfügung, bei Unterbringung in einem Gemeinschaftshaftraum mindestens 4 Quadratmeter. Toiletten und Bäder sind von den Hafträumen getrennt und können von anderen Personen nicht eingesehen werden (BI. 397).
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Es wurde ausdrücklich zugesichert, dass die Unterbringungsbedingungen im Übrigen während der gesamten Inhaftierungsdauer den europäischen Grundregeln für den Strafvollzug des Ministerkomitees des Europarates vom 11.01.2006 (sog. Europäische Strafvollzugsgrundsätze) entsprechen (BI. 398). Ergänzend hierzu haben die türkischen Behörden umfangreiche Auskünfte zu den konkreten weiteren Haftbedingungen erteilt. Die Gefangenen haben danach täglich Gelegenheit zu mehrstündigem Aufenthalt im Freien. Alle Hafträume sind mit Fenstern und Heizung ausgestattet, Toiletten und Bäder sind von den Hafträumen getrennt und nicht von anderen Personen einsehbar. Neben drei Mahlzeiten täglich werden täglich 50 Liter warmes und 15 Liter kaltes Wasser pro Person zur Verfügung gestellt. Gesundheitliche Versorgung ist kostenfrei (BI. 398). In der Anstalt sind als medizinisches Fachpersonal zwei Mitarbeiter vorhanden, ambulante Dienste werden einmal pro Woche vom zugewiesenen Hausarzt und fünfmal pro Woche vom Zahnarzt angeboten; bei Notfällen wird die Notfallambulanz eingebunden. Die Gefangenen können Telefon- und Videoanrufe nutzen und mit Verwandten pro Woche sechsmal bis zu 60 Minuten Gespräche führen.
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In der gebotenen Gesamtbetrachtung entsprechen die Haftbedingungen, die den Verfolgten erwarten, den Mindeststandards, die sich aus Art. 3 EMRK ergeben.
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Anlass, an der Belastbarkeit der erteilten Zusicherungen und Auskünfte zu zweifeln, besteht nicht, zumal die türkischen Behörden ausdrücklich erklärt haben, dass für die örtlich zuständige deutsche Auslandsvertretung die Möglichkeit besteht, den Verfolgten zu besuchen und sich vor Ort über die Verhältnisse zu informieren.
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(4) Für ein Auslieferungshindernis gemäß § 73 S. 1 IRG i.V.m. Art. 6 EMRK unter dem Gesichtspunkt, dass die türkischen Behörden dem Verfolgten eine persönliche Teilnahme an der Hauptverhandlung gegen ihn verwehren könnten, besteht auch unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens im Schriftsatz des Wahlbeistands vom 15.03.2026 nicht der mindeste Anhalt.
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Aus dem Umstand, dass der Haftort (...) vom Verhandlungsort (Istanbul) mehrere hundert Kilometer entfern liegt, ist nicht zu schließen, dass dem Verfolgten die Teilnahme an der Hauptverhandlung verwehrt werden wird. Bei verständiger Würdigung ist die Auskunft der türkischen Behörden vom 02.023.2026 dahin aufzufassen, dass grundsätzlich eine Unterbringung des Verfolgten in der Haftanstalt ... beabsichtigt ist, bei Vorliegen zwingender Gründe aber vorübergehend auch eine Unterbringung in einer anderen Anstalt möglich ist. Der Verfolgte wird demgemäß, wenn er dies wünscht, an der Hauptverhandlung persönlich teilnehmen können, für deren Dauer dann aber möglicherweise vorübergehend in einer Anstalt in der Nähe des Gerichtsorts untergebracht sein. Eine Einholung näherer Auskünfte hierzu war nicht erforderlich, zumal die Hauptverhandlung angesichts der Überschaubarkeit des Tatvorwurfs allenfalls wenige Tage beanspruchen dürfte.
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(5) Ob mit Blick auf die gesundheitlichen Probleme ein Auslieferungshindernis nach § 73 S. 1 i.V.m. Art. 3 EMRK besteht, bedarf noch weiterer Aufklärung. Von vornherein unzulässig i. S. v. § 15 Abs. 2 IRG erscheint sie indes auch unter diesem Gesichtspunkt nicht (hierzu nachfolgend unter B. 2)
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c. Bei dem Verfolgten besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG.
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Der Verfolgte hat im Falle einer Verurteilung in der Türkei mit einer mehrjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen (vgl. BI. 16). Von einer solchen Straferwartung geht erfahrungsgemäß ein erheblicher Fluchtanreiz aus. Da der Verfolgte die Entscheidung über die Auslieferung ausweislich seines Schreibens vom 17.03.2026 als existenziell ansieht („Ich habe … Todesangst“, S. 3 unten), er über einen langjährigen Freiheitsentzug hinaus subjektiv auch die Bedingungen der dortigen Haft fürchtet und insbesondere eine fachgerechte medizinische Versorgung als nicht gesichert ansieht, erscheint der Fluchtanreiz im vorliegenden Fall derart massiv, dass der Senat es auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Verfolgte in Deutschland geboren und hier sozial verwurzelt ist, für den Fall seiner Entlassung für wesentlich wahrscheinlicher hielte, dass er sich dem weiteren Auslieferungsverfahren durch Flucht entzöge, als dass er sich ihm freiwillig stellte.
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2. Eine Außervollzugsetzung des Haftbefehls gemäß § 25 Abs. 1 IRG kommt angesichts des aus den genannten Gründen besonders intensiven Fluchtanreizes nicht in Betracht. Auflagen und Weisungen gemäß § 25 Abs. 2 IRG i.V.m. § 116 Abs. 1 StPO erscheinen zur Sicherung des weiteren Verfahrens nicht ausreichend. Der Zweck der Auslieferungshaft lässt sich nur durch ihren weiteren Vollzug erreichen.
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Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung war mangels Entscheidungsreife weiterhin zurückzustellen. Es bedarf noch weiterer Aufklärung zu mehreren entscheidungserheblichen Fragen.
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1. Träfe der Sachvortrag des Verfolgten zu, wonach sämtliche bei ihm am Tattag sichergestellten THChaltigen Substanzen dazu bestimmt waren, die eigene Schmerzbehandlung während seiner Reise in die Türkei sicherzustellen und sie ihm – allesamt – ärztlich verschrieben worden seien, würde es insoweit – anders als bezüglich der DMThaltigen Substanzen – an einer Strafbarkeit nach deutschem Recht i.S.v. Art. 2 Abs. 1 S. 1 EuAlÜbk fehlen (nachfolgend a.). Ggf. würde sich die Frage stellen, ob die Auslieferung – trotz Vorliegens nur einer Tat im prozessualen Sinne – bezüglich des Besitzes bzw. des Sich-Verschaffens der THC-haltigen Substanzen für unzulässig zu erklären wäre (nachfolgend b.). Es bedarf deshalb sachverständiger Klärung, ob die THC-haltigen Substanzen vollumfänglich von der für den fraglichen Zeitraum vorgelegten ärztlichen Verschreibung umfasst waren (nachfolgend c.). Im Einzelnen:
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a. In Bezug auf die beim Verfolgten sichergestellten Cannabis-Produkte kommt eine Strafbarkeit nach deutschem Recht gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 4 oder Nr. 11 KCanG in Betracht. Bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Verfolgten, wonach sie ihm allesamt ärztlich zur Schmerzbehandlung verschrieben gewesen seien, wäre indes nicht das KCanG, sondern das MedCanG anwendbar. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 MedCanG ist sowohl der Erwerb von Cannabis zu medizinischen Zwecken auf Grund ärztlicher Verschreibung als auch dessen Ausfuhr als Reisebedarf erlaubnisfrei.
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Der Senat verkennt nicht, dass ein Handeltreiben mit Cannabis nicht vom MedCanG gedeckt, sondern gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG strafbar wäre. Allerdings lautet der Tatvorwurf im Auslieferungsersuchen: „Handel mit Betäubungsmitteln oder Aufputschmittel(n) oder deren Beschaffung“ (vgl. BI. 16 d. A.; Hervorhebung ergänzt). Ob die türkischen Behörden dem Verfolgten zur Last legen, er habe die in Rede stehenden Substanzen gewinnbringend verkaufen wollen, also mit ihnen Handel getrieben, ist den Auslieferungsunterlagen nach jener Formulierung nicht klar zu entnehmen.
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Selbst wenn man annähme, dass die türkischen Behörden dem Verfolgten Handeltreiben mit Cannabis zur Last legen, gäben im vorliegenden Fall ausnahmsweise besondere Umstände Anlass zu der Prüfung, ob insoweit ein hinreichender Tatverdacht besteht (§ 10 Abs. 2 IRG):
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Zwar würde im Regelfall schon die sichergestellte Menge an THC-haltigen Substanzen ein Handeltreiben nahelegen, zumal bei dem Verfolgten auch eine Feinwaage aufgefunden wurde, wie sie üblicherweise zum Abwiegen von Verkaufsmengen verwendet wird. Der Verfolgte hat indes mehrere ärztliche Bescheinigungen vorgelegt, denen zufolge er nach einer Lungenteilresektion im Jahre 2018 unter chronischen Schmerzen leidet, zu deren Linderung er seit Jahren Cannabis konsumiert, das ihm hierzu ärztlich verschrieben sei (vgl. insbesondere den ärztlichen Bericht vom 21.01.2025, BI. 468). Aus einem Schreiben der BARMER-Ersatzkasse folgt, dass diese hierfür seit 2021 die Kosten trägt. Einer fachärztlichen Bescheinigung vom 27.03.2023 (BI. 423 f.), die sich der Verfolgte im Vorfeld seiner Reise in die Türkei auf Empfehlung des türkischen Konsulats in München (BI. 419) beschafft hatte, ist zu entnehmen, dass er über eine entsprechende ärztliche Verschreibung auch für den tatrelevanten Zeitraum (Juni 2023) verfügte. In der letztgenannten Bescheinigung ist im Einzelnen konkret dargelegt, dass der Verfolgte für einen Zeitraum von vier Wochen unter anderem „im Durchschnitt je nach Charge 100 – 150 Gramm Cannabisblüten“ benötige, er zum Konsumieren der Blüten einen Vaporisator bei sich habe, „für den Notfall“ aber auch das Rauchen von Cannabis-Zigaretten ärztlich erlaubt sei. Neben Cannabisblüten werden noch mehrere weitere cannabishaltige Produkte in konkret bezeichneten Mengen und Darreichungsformen genannt, derer der Verfolgte „für den Zusatzbedarf (Schlafunterstützung, Schmerzlinderung)“ bedürfe.
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Da dem ärztlichen Bericht vom 21.01.2025 zudem zu entnehmen ist, dass der Verfolgte zur Bestimmung der Einzeldosierungen eine Feinwaage verwenden muss, stellt auch der Besitz eines solchen Geräts am Tattag kein Indiz dafür dar, dass die aufgefundenen Cannabisprodukte statt zur schmerztherapeutischen Eigenversorgung zum Handeltreiben bestimmt gewesen sind.
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b. Würde es bezüglich der THChaltigen Substanzen aus den genannten Gründen an einer Strafbarkeit nach deutschem Recht fehlen, könnte die Auslieferung für teilweise unzulässig zu erklären sein.
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(1) Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht soll dies bereits aus dem Rechtsgedanken des § 4 IRG folgen. Danach ist die Auslieferung wegen einer Tat, für die die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 IRG nicht vorliegen, akzessorisch zulässig, wenn es sich um einen gesonderten Lebenssachverhalt handelt (,weitere Tat“). Daraus wird zum Teil geschlossen, dass bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt, der nach deutschem Recht nur hinsichtlich eines Teilaspekts strafbar ist, die Auslieferung im Übrigen für unzulässig erklärt werden müsse (vgl. Kubiciel in Ambos/Rackow/König, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Auflage 2020, IRG § 4, Rn 42).
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Nach wohl herrschender Auffassung ist bei nur einer Tat im prozessualen Sinne eine Beschränkung der Auslieferung unter rechtlichen Gesichtspunkten dagegen grundsätzlich nicht möglich (vgl. Vogel/Burchard in Grützner u. a., IRG-Kommentar, 3. Auflage, § 4, Rn 6). Danach müsste die Auslieferung hier insgesamt für zulässig erklärt werden, da der Verfolgte auch zwei Substanzen mit sich führte, die dem BtMG unterfallen.
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(2) Sollten alle am 06.06.2023 beim Verfolgten sichergestellten THChaltigen Substanzen von der vorgelegten ärztlichen Verschreibung für den tatrelevanten Zeitraum umfasst gewesen sein, stünde diesbezüglich auch ein Auslieferungshindernis gemäß § 73 S. 1 i. V.m. mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierenden Grundsatz des Vertrauensschutzes im Raum. Denn ggf. stünde die strafrechtliche Verfolgung insoweit im Widerspruch zu einer dem Verfolgten zuvor vom türkischen Konsulat in München erteilten Auskunft.
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Die türkischen Behörden haben dem Verfolgten auf eine Anfrage seinerseits per E-Mail vom 19.01.2023 mitgeteilt, dass er sich vom behandelnden bzw. verschreibenden Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen solle, welche Angaben zu Einzel- und Tagesdosierung, zur Wirkstoffbezeichnung und zur Dauer der Reise enthalte. Die Form der Bescheinigung sei nicht strikt vorgegeben (vgl. BI. 420 f.). Aufgrund jener Auskunft hat sich der Verfolgte am 27.03.2023 von einem Facharzt eine Bescheinigung ausstellen lassen, die dezidierte Angaben zu sämtlichen in der Auskunft des türkischen Konsulats genannten Punkten enthält (BI. 423, 424). Diese Bescheinigung hat er sodann in die türkische Sprache übersetzen lassen (BI. 425, 426). Darüber hinaus hat er sich eine „Bescheinigung für Reisende, die mit Betäubungsmitteln behandelt werden und mit diesen verreisen“ beschafft, in der die medizinische Indikation der Cannabisbehandlung nochmals bestätigt wird und die konkret für den Reisezeitraum benötigen Mengen benannt sind (BI. 427 ff.). Jene Bescheinigung ist sowohl von einem Facharzt als auch von einer namentlich benannten Mitarbeiterin des Gesundheitsamts der Stadt München signiert und mit dem Dienstsiegel der Stadt München versehen (BI. 430).
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Soweit die THChaltigen Substanzen, die der Verfolgte am 06.06.2023 bei sich hatte, von den vorgenannten Unterlagen umfasst gewesen sein sollten, durfte der Verfolgte sich aus Gründen des Vertrauensschutzes darauf verlassen, wegen ihres Besitzes in der Türkei nicht strafrechtlich verfolgt zu werden. Gegebenenfalls erschiene es auch unter Berücksichtigung der wohl herrschenden Ansicht, wonach bei nur einer Tat im prozessualen Sinne eine Beschränkung der Auslieferung unter rechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich nicht möglich sein soll (s. o.), aus rechtsstaatlichen Gründen nur schwerlich vertretbar, die Auslieferung für insgesamt zulässig zu erklären, also auch hinsichtlich der Verfolgung des Sich-Beschaffens der THChaltigen Substanzen (anders verhielte es sich freilich, wenn die Cannabisprodukte tatsächlich jedenfalls teilweise zum Weiterverkauf bestimmt gewesen wären und die ärztliche Bescheinigung lediglich als „Feigenblatt“ zur Verschleierung dessen dienen sollte; soweit alle Cannabisprodukte von der Verschreibung gedeckt gewesen wären, bestünde hierfür kein begründeter Anhalt).
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c. Der Senat hält es aus den vorstehend erläuterten Gründen für geboten, sachverständig aufzuklären, ob bzw. inwieweit die THChaltigen Substanzen, die die türkischen Behörden bei dem Verfolgten sichergestellt haben (vgl. BI. 16 f.), in Menge, Art, Wirkstoff und Darreichungsform dem entsprechen, was der Verfolgte der ärztlichen Bescheinigung vom 27.03.2023 (BI. 423 f.) zufolge für seine dreimonatige Reise (vgl. BI. 429) in die Türkei zur Behandlung seiner Schmerzen benötigte.
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Die Generalstaatsanwaltschaft München wird gebeten, hierzu eine sachverständige Stellungnahme einzuholen. Der / die Sachverständige möge sich darin auch dazu äußern, inwieweit die in dem Auslieferungsersuchen getroffene Einschätzung der türkischen Behörden nachvollziehbar ist, wonach „die beschlagnahmten Substanzen nicht zu therapeutischen Zwecken verwendet worden sein (können)“ (vgl. BI. 18 d. A. am Ende des ersten Absatzes).
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2. Unabhängig von den vorstehenden Gesichtspunkten bedarf der Klärung, ob im türkischen Justizvollzug eine fachgerechte schmerzmedizinische Behandlung des Verfolgten gewährleistet wäre. Widrigenfalls stünde auch unter diesem Aspekt ein Auslieferungshindernis gemäß § 73 S. 1 IRG i.V.m. Art. 3 EMRK im Raum.
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Der Verfolgte hat umfangreiche Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass er nach einer Lungenteilresektion im Jahr 2018 an starken Schmerzen leidet. Die Notwendigkeit einer schmerztherapeutischen Behandlung ist belegt. Trotz der vom Verfolgten vorgelegten Unterlagen, denen zufolge hierfür ausschließlich Cannabis infrage kommt, erscheint es aus Sicht des Senats geboten, durch Einholung eines medizinischen Gutachtens zu klären, ob ein Einsatz von Cannabis tatsächlich (weiterhin) indiziert ist oder eine gleichermaßen wirksame Schmerzbehandlung auch durch ein anderes Schmerzmittel bzw. eine Kombination mehrerer anderer Schmerzmittel möglich wäre. Falls der / die Sachverständige eine Behandlung mit Cannabis für (weiterhin) erforderlich erachten sollte, möge – zur Vorbereitung einer ggf. anschließend gebotenen Anfrage an die türkischen Behörden, ob eine Schmerzbehandlung mittels Cannabis von dortiger Seite gewährleistet würde – angegeben werden, welche konkrete Menge an THC der Verfolgte in welcher Form und Darreichung (Tropfen, Cannabisblüten zum Verdampfen / Inhalieren) täglich benötigt.
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Anlass für eine diesbezügliche Klärung ergibt sich für den Senat aus der Stellungnahme des anstaltsärztlichen Dienstes der JVA M... vom 10.02.2025 (BI. 407 f.). Der Verfolgte wird dort zwar bislang ebenfalls mit THC behandelt. Die Anstaltsärztin stellt die fortbestehende medizinische Indikation einer Schmerzbehandlung mit Cannabis in ihrer Stellungnahme allerdings gleichwohl ausdrücklich infrage (BI. 408). Zur Begründung verweist sie insbesondere darauf, dass dem Verfolgten Cannabisblüten zum Verdampfen und Inhalieren verschrieben worden seien, er sie aber – trotz einer COPD-Erkrankung, also verengten Atemwegen und häufiger Atemnot – verschreibungswidrig als Joints geraucht habe und dies einer Behandlung mit einem Cannabisextrakt in flüssiger Form namens Tilray, das bessere Schmerzwirkung zeitige, aber weniger psychogen wirke, vorziehe.
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Die Generalstaatsanwaltschaft wird um Einholung auch eines diesbezüglichen Sachverständigengutachtens gebeten.
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Für die vom Wahlbeistand des Verfolgten beantragte Einholung einer Zusicherung der türkischen Behörden, dass auch im dortigen Vollzug eine dauerhafte Schmerzbehandlung des Verfolgten mit Cannabis gewährleistet werde (vgl. Schriftsatz vom 27.02.2026), bestünde erst und nur dann Anlass, wenn das vorgenannte Gutachten eine fortbestehende Indikation für eine Behandlung mit Cannabis ergäbe.
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Eine von Rechtsanwalt ... im Schriftsatz vom 15.03.2026 beantragte persönliche Anhörung des Verfolgten durch den Senat „zu den offenen tatsächlichen und medizinischen Fragen“ gebietet die Aufklärungspflicht jedenfalls derzeit nicht. Die für die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung noch offenen Fragen werden aller Voraussicht nach durch die beiden sachverständigen Stellungnahmen beantwortet werden.