Inhalt

OLG München, Beschluss v. 29.01.2026 – 1 OAus 276/25
Titel:

Auslieferungshindernis, Haftbedingungen, Misshandlung im Strafvollzug, Zusicherungspflicht, gegenseitiges Vertrauen, menschenwürdige Behandlung

Schlagworte:
Auslieferungshindernis, Haftbedingungen, Misshandlung im Strafvollzug, Zusicherungspflicht, gegenseitiges Vertrauen, menschenwürdige Behandlung

Tenor

1. Die Auslieferung des Verfolgten an die ungarischen Behörden zur Strafvollstreckung wegen der im Europäischen Haftbefehl der Strafvollzugsbehörde des Landesgerichts vom 23.06.2025, Gz.: 7.SZV.1089/2025/10, aufgeführten Straftat ist derzeit unzulässig.
2. Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 15.09.2025 und der Außervollzugsetzungsbeschluss vom 05.12.2025 werden aufgehoben.

Gründe

I.
1
Die ungarischen Behörden ersuchen um Auslieferung des Verfolgten zur Strafvollstreckung. Ausweislich des im Tenor unter Ziffer 2 aufgeführten Europäischen Haftbefehls wurde der Verfolgte durch ein Strafurteil des Bezirksgerichts Pest vom 05.03.2025 wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, die noch vollständig zu verbüßen ist.
2
Nachdem der Verfolgte aufgrund der Fahndungsmaßnahmen am 08.09.2025 in G. am T. festgenommen worden war und der Ermittlungsrichter am Amtsgericht Miesbach am 09.09.2025 eine vorläufige Festhalteanordnung gegen ihn erließ, ordnete der Senat mit Beschluss vom 15.09.2025 Auslieferungshaft an. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung wurde zurückgestellt, weil noch Zusicherungen zu den Haftbedingungen in Ungarn einzuholen waren.
3
Mit Schriftsatz vom 18.09.2025 trug der Rechtsbeistand des Verfolgten vor, dass der Verfolgte während einer vorangegangenen Inhaftierung in Ungarn von dortigen Justizvollzugsbeamten schwer misshandelt worden sei: Man habe dem Verfolgten eine Plastiktüte über den Kopf gezogen und ihn sodann mit Wasser überschüttet, sodass er beinahe erstickt wäre. Außerdem hätten ihn Bedienstete mit Schlägen und Tritten misshandelt. Der Verfolgte habe aufgrund dieser Erlebnisse einen Suizidversuch unternommen. Auch andere Gefangene seien in der betroffenen Haftanstalt systematisch misshandelt worden. Bei einem namentlich benannten Justizvollzugsbeamten sei es auch zu einer Verurteilung gekommen, nachdem er einen Gefangenen zu Tode geprügelt habe. Nachdem der Verfolgte wegen der erlittenen Misshandlungen eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) angestrengt habe, sei er vom ungarischen Staat mit einem Betrag in Höhe von umgerechnet etwa EUR entschädigt worden.
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Mit Beschluss vom 10.10.2025 stellte der Senat die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung daraufhin erneut zurück und bat die Generalstaatsanwaltschaft München unter Hinweis darauf, dass die vom Verfolgten geschilderten Vorfälle zwar nicht verifiziert seien, aber auch im aktuellen Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) über die Besichtigung mehrerer ungarischer Justizvollzugsanstalten von körperlichen Misshandlungen Gefangener durch Bedienstete die Rede sei, darum, von den ungarischen Behörden zum einen Auskünfte zu dortigen Erkenntnissen über die vom Verfolgten behaupteten Vorfälle einzuholen und zum anderen eine ausdrückliche Zusicherung zu erbitten, dass von dortiger Seite alle erforderlichen Maßnahmen getroffen würden, um zu gewährleisten, dass der Verfolgte im Falle seiner Überstellung keinen körperlichen Misshandlungen durch Bedienstete ausgesetzt sein würde.
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Die ungarischen Behörden teilten daraufhin im November 2025 mit, dass der Verfolgte im Falle seiner Überstellung ‚jederzeit unter Sicherstellung von Bedingungen im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, der UNO-Empfehlung über die Mindestgrundsätze für die menschenwürdige Behandlung von inhaftierten Personen sowie der Empfehlung des Europarates Nr. Rec (2006)2 über die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze untergebracht“ werde (BI. 224 f. d. A.). Zudem wurde in dem Schreiben ausgeführt, dass gegen Vollzugsbedienstete, die ihre Aufgaben nicht im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften wahrnehmen, „strenge Maßnahmen“ ergriffen würden.
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Mit Beschluss vom 05.12.2025 setzte der Senat den Auslieferungshaftbefehl gegen den Verfolgten daraufhin außer Vollzug und stellte die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung abermals zurück. Zur Begründung für die erneute Zurückstellung der Auslieferungsentscheidung wurde ausgeführt, dass sich ein Auslieferungshindernis gemäß § 73 S. 2 IRG i.V.m. Art. 4 GRCh aufgrund der konkreten Einzelfallumstände nur durch die ausdrückliche Zusicherung ausräumen lasse, dass die ungarischen Behörden alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen werden, um sicherzustellen, dass der Verfolgte während einer erneuten Inhaftierung in Ungarn keinen Misshandlungen durch Vollzugsbedienstete ausgesetzt sein wird, das Schreiben vom November 2025 eine solche Zusicherung allerdings nicht enthalte. Die Generalstaatsanwaltschaft München wurde deshalb erneut gebeten, die ungarischen Behörden zu ersuchen, eine entsprechende Zusicherung ausdrücklich zu erteilen und zudem mitzuteilen, welche konkreten Maßnahmen zu ihrer Umsetzung beabsichtigt seien.
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Nachdem der Verfolgte zwischenzeitlich über seinen Rechtsbeistand mit Schriftsatz vom 01.12.2025 zudem vorgebracht hatte, bisexuell zu sein, dies bereits zu Beginn eines früheren Haftaufenthalts in Ungarn offenbart zu haben und im Falle einer neuerlichen Inhaftierung in Ungarn Diskriminierungen aufgrund seiner sexuellen Orientierung zu befürchten, bat der Senat die Generalstaatsanwaltschaft im Beschluss vom 05.12.2025 ferner, die ungarischen Behörden auch um eine ausdrückliche Zusicherung zu ersuchen, dass von dortiger Seite alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um den Verfolgten im dortigen Vollzug vor einer Diskriminierung aufgrund seiner Bisexualität sowohl durch andere Gefangene als auch durch Vollzugsbedienstete zu schützen.
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Der Verfolgte wurde aufgrund der Außervollzugsetzung des Auslieferungshaftbefehls am 05.12.2025 aus der Haft entlassen.
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Nachdem die Behörden ungarischen am 07.01.2026 weitere Erklärungen abgegeben hatten, beantragte die Generalstaatsanwaltschaft München mit Schreiben vom 12.01.2026, beim Senat eingegangen am folgenden Tag, die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen und die Auslieferung des Verfolgten für zulässig zu erklären. Die erbetenen ausdrücklichen Zusicherungen seien dem Schreiben der ungarischen Behörden vom 07.01.2026 zwar nicht zu entnehmen. Die ungarischen Behörden hätten jedoch mitgeteilt, dass konkrete Maßnahmen, beispielsweise Risikoanalysen, vorgenommen würden, um so mögliche Misshandlungen zu verhindern, etwa indem man Gefangene voneinander trenne. Zudem hätten die ungarischen Behörden mitgeteilt, dass alle verfügbaren Mittel eingesetzt würden, um Diskriminierungen von Gefangenen durch Mitinsassen und Vollzugsbedienstete zu vermeiden. Zwar enthalte auch jene Erklärung die vom Senat diesbezüglich erbetene Zusicherung nicht. Allerdings lasse sich den Ausführungen der ungarischen Behörden entnehmen, dass jedwede Diskriminierung unterlassen bzw. verhindert werden soll“.
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Mit Schriftsatz vom 20.01.2026 nahm der Rechtsbeistand des Verfolgten zu den Erklärungen der ungarischen Behörden im dortigen Schreiben vom 07.01.2026 sowie zum Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 12.01.2026 Stellung. Darin wandte er sich erneut gegen die Auslieferung des Verfolgten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass auch die Erklärungen der ungarischen Behörden im Schreiben vom 07.01.2026 nicht ausreichten, um ein Auslieferungshindernis gemäß § 73 S. 1 IRG i.V.m. Art. 4 GRCh auszuräumen.
II.
11
Die Auslieferung des Verfolgten war für derzeit unzulässig zu erklären (nachfolgend 1.). Demgemäß waren der Auslieferungshaftbefehl vom 15.09.2025 und der Außervollzugsetzungsbeschluss vom 05.12.2025 aufzuheben (nachfolgend Ziffer 2.).
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1) Die Auslieferung des Verfolgten ist derzeit unzulässig, weil sich ein Auslieferungshindernis gemäß § 73 S. 2 IRG i.V. m. Art. 4 GRCh hier aufgrund der konkreten Einzelfallumstände nur durch ausdrückliche Zusicherungen der ungarischen Behörden ausräumen ließe, dass von dort aus alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass der Verfolgte nach einer Überstellung weder Misshandlungen bzw. sonstigen Erniedrigungen durch Vollzugsbedienstete ausgesetzt wäre noch Diskriminierungen aufgrund seiner Bisexualität, die ungarischen Behörden entsprechende Zusicherungen indes nach wie vor nicht erteilt haben.
Im Einzelnen:
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a. Nach § 73 S. 2 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe gegenüber anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unzulässig, wenn sie zu den in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde. Zu diesen Grundsätzen gehören insbesondere die in der EU-Grundrechte-Charta (im Folgenden: GRCh) verankerten Grundrechte. Gemäß Art. 4 GRCh darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Diese Gewährleistung wird gegenüber Gefangenen unter anderem dann verletzt, wenn sie körperlichen Misshandlungen durch Vollzugsbedienstete ausgesetzt sind und / oder sie aufgrund ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden – sei es durch Bedienstete oder mit deren Duldung durch andere Gefangene.
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Da im Rechtshilfeverkehr zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung gelten, ist bei einem Überstellungsersuchen dem ersuchenden Staat im Hinblick auf die Einhaltung der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes grundsätzlich Vertrauen entgegenzubringen (BVerfG, Beschluss vom 24.01.2025 – 2 BvR 1103/24, Rn 65 – zitiert nach beckonline). Das mit einem Überstellungsersuchen befasste Gericht ist grundsätzlich verpflichtet, die Beachtung der GRCh durch den ersuchenden Mitgliedstaat zu unterstellen (BVerfG, a. a. O.).
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Unter „außergewöhnlichen Umständen“ sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union allerdings Beschränkungen der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten möglich. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass die Übergabe zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung der betreffenden Person i.S.v Art. 4 GRCh führt (EuGH, Urteil vom 25.07.2018 – C-220/18, Rn 49 zu Haftbedingungen in Ungarn).
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Die Frage, ob „außergewöhnliche Umstände“ vorliegen, die einer Überstellung der betreffenden Person an den ersuchenden Staat entgegenstehen, ist anhand einer Prüfung in zwei Schritten zu beantworten: Zunächst ist zu prüfen, ob objektive, zuverlässige, genaue und hinreichend aktuelle Angaben vorliegen, die systemische oder allgemeine, bestimmte Personengruppen oder Haftanstalten betreffende Mängel der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat belegen. In einem weiteren auf die Situation des Verfolgten bezogenen Schritt ist ggf. sodann zu prüfen, ob es ernsthafte und durch Tatsachen belegte Gründe für die Annahme gibt, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh ausgesetzt sein würde. Dazu können Nachfragen an die Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.01.2022 – 2 BvR 1214/21, juris Rn. 55).
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Mit dem zweistufigen Prüfprogramm sind Aufklärungspflichten des mit einem Überstellungsersuchen befassten Gerichts verbunden. Aus Art. 4 GRCh folgt die Pflicht, im Einzelfall zu prüfen und durch Einholung zusätzlicher Informationen aufzuklären, ob die Haftbedingungen menschenunwürdig bzw. erniedrigend sind (BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 – 2 BvR 2100/18). Die vom zuständigen Gericht einzuholenden zusätzlichen Informationen sind Voraussetzung dafür, dass die Prüfung einer bestehenden Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung einer Person auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht (vgl. EGMR, Urteil vom 09.07.2019 – 8351/17). Das mit einem Übermittlungsersuchen befasste Gericht muss deshalb die Entscheidung über die Zulässigkeit der Übergabe so lange aufschieben, bis es die zusätzlichen Informationen erhalten hat, die es ihm gestatten, das Vorliegen einer solchen Gefahr auszuschließen. Kann das Vorliegen einer solchen Gefahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden, muss das Gericht darüber entscheiden, ob das Übergabeverfahren zu beenden ist (EuGH, Urteil vom 05.04.2016 C-404/15, Rn 104 a. E.)
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b. Nach den erläuterten Grundsätzen war die Auslieferung im vorliegenden Fall für derzeit unzulässig zu erklären, weil begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Verfolgte bei einer erneuten Inhaftierung in Ungarn der Gefahr sowohl von körperlichen Übergriffen als auch von durch seine bisexuelle Orientierung bedingten Diskriminierungen durch Justizvollzugsbedienstete ausgesetzt wäre (nachfolgend (1)). Ein Auslieferungshindernis gemäß § 73 S. 2 IRG i.V. m. Art. 4 GRCh hätte sich demgemäß nur durch ausdrückliche Zusicherungen der ungarischen Behörden ausräumen lassen, dass diese alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen werden, um den Verfolgten vor diesen Gefahren zu schützen; ausreichende Zusicherungen hierzu wurden indes nicht erteilt (nachfolgend (2)).
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(1) Es bestehen Anhaltspunkte für strukturelle Mängel im ungarischen Strafvollzug unter anderem in Form von körperlichen Misshandlungen Gefangener durch Vollzugsbedienstete sowie in Form von Diskriminierungen Gefangener aufgrund ihrer geschlechtlichen Orientierung (nachfolgend a.). Ebenso gibt es ernsthafte und durch Tatsachen belegte Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung hieraus resultierenden Gefahren ausgesetzt wäre (nachfolgend b.).
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(a) Hinreichende Anhaltspunkte für die genannten strukturellen Mängel im ungarischen Justizvollzug ergeben sich insbesondere aus aktuellen Berichten des CPT und des Hungarian Helsinki Committee (im Folgenden: HHC).
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Nachdem das CPT bereits in vorangegangenen Berichten über Besichtigungen ungarischer Haftanstalten unter anderem körperliche Misshandlungen (physical illtreatment) von Gefangenen durch Bedienstete beanstandet hatte, fanden im Verlauf des Jahres 2023 erneut Besuche in drei dortigen Einrichtungen statt, die dazu dienen sollten, die diesbezügliche Entwicklung zu verfolgen. In dem hierüber erstellten Bericht vom 03.12.2024 heißt es, dass in einer der drei besuchten Anstalten (Szekesfehervar Prison) keiner der befragten Gefangenen über körperliche Misshandlungen Bediensteter berichtet habe, in einem weiteren (Nyiregyhaza Prison) hätte es vereinzelte diesbezügliche Beschwerden gegeben und in der dritten Anstalt (Tiszalök Prison) zahlreiche entsprechende Vorwürfe, die vom Komitee als glaubhaft eingeschätzt wurden. Dabei habe es sich um Schläge, Tritte und um Schlagstockeinsätze gegen Kopf und Körper gehandelt, teils verübt gegen Gefangene, die an Händen und / oder Füßen gefesselt gewesen seien.
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In einem CPT-Bericht vom 16.12.2025 über weitere Besuche in ungarischen Justizvollzugseinrichtungen wird ausgeführt, dass sich die Situation in der Anstalt T. zwar seit November 2024 verbessert habe, es aber auch danach noch vereinzelte Beschwerden Gefangener über körperliche Misshandlungen durch Bedienstete gegeben habe. Entsprechende Vorwürfe seien auch von Gefangenen in anderen Anstalten geäußert worden, etwa in Szombathely.
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Nach einem Bericht des HHC vom 27.05.2024 sind lesbische, schwule, bisexuelle, trans- und intergeschlechtliche sowie queere Insassen in ungarischen Justizvollzugsanstalten zudem einer Diskriminierungsgefahr aufgrund ihrer geschlechtlichen Orientierung ausgesetzt. Betroffene Gefangene würden sowohl durch andere Insassen als auch durch Bedienstete teils verbal, teils aber auch körperlich belästigt.
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(b) Konkrete Gründe für die Annahme, dass der Verfolgte im Falle seiner Auslieferung von den genannten strukturellen Mängeln betroffen wäre, ergeben sich aus Folgendem:
- Der Verfolgte hat über seinen Rechtsbeistand vorgetragen, dass er während einer früheren Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt B. massive körperliche Misshandlungen durch Bedienstete erlitten habe: Nachdem man ihm eine Plastiktüte über den Kopf gezogen habe, sei er mit Wasser überschüttet, sodass er zu ersticken drohte. Außerdem sei er mit Schlägen und Tritten misshandelt worden. Aufgrund dieser traumatischen Ereignisse habe er in der Folge – noch in der Haft einen Suizidversuch unternommen.
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Die Hypothese, dass der Verfolgte die beschriebenen Ereignisse erfunden oder jedenfalls signifikant überzeichnet haben könnte, um so seine Auslieferung zu verhindern, schließt der Senat in einer Zusammenschau mehrerer Umstände aus: Die Schilderungen des Verfolgten weisen eine Vielzahl markanter Details auf, die dafür sprechen, dass sie auf tatsächlichen Erlebnissen basieren: Realtypisch erscheint unter anderem die Darstellung des Verfolgten, wonach – während er von Bediensteten durch Schläge und Tritte misshandelt worden sei – Mitinsassen aus Nachbarzellen versucht hätten, die Bediensteten durch laute Zurufe zum Aufhören zu bewegen, um zu verhindern, dass er zu Tode geprügelt werden würde (Schriftsatz des Rechtsbeistandes vom 18.09.2025, Seite 2). Außergewöhnlich detailreich ist zudem die Schilderung des durch die erlittenen Misshandlungen bedingten Suizidversuchs: Der Verfolgte schildert nicht nur genau, wo, wann und wie genau sich das Geschehen abspielte, sondern benennt auch Vor- und Nachnamen der seinerzeitigen Zellengenossen sowie des Bediensteten, der einschritt, nachdem die Zellengenossen den Suizidversuch bemerkt und Hilfe herbeigerufen hatten.
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Die Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Verfolgten wird durch Dokumente untermauert, die sein Rechtsbeistand dem Schriftsatz vom 01.12.2025 als Anlage beigefügt hat. Unter jenen Anlagen befindet sich eine E-Mail einer ungarischen Rechtsanwältin vom 24.11.2025, in der diese unter Nennung eines konkreten Verfahrensaktenzeichens des EGMR berichtet, dass ihre Kanzlei dort für den Verfolgten wegen EMRKwidriger Haftbedingungen in Ungarn („detention conditions that violated his fundamental rights in nonlitigation proceedings in Hungary“) Klage erhoben habe und die Klage nur deshalb zurückgewiesen worden sei, weil die ungarischen Behörden zwischenzeitlich ein Entschädigungssystem errichtet und dem Verfolgten sowie weiteren betroffenen Gefangenen eine Entschädigung gezahlt habe („these proceedings, along with others of this nature, were rejected generally by the ECHR because Hungary introduced a compensation regime for prisoners“). Einem weiteren, dem genannten Schriftsatz als Anlage beigefügten Schreiben ist zu entnehmen, dass sich die Entschädigung im Falle des Verfolgten auf Forint (= ca. EUR) belief. Die geleistete Entschädigungszahlung ist nicht nur ein klarer Anhalt dafür, dass der Verfolgte konventionswidrigen Haftbedingungen ausgesetzt war, sondern die Höhe des Betrags indiziert auch eine nicht unerhebliche Schwere der Verstöße.
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In einer Zusammenschau mit dem Umstand, dass sich auch aus den angeführten CPT-Berichten ergibt, dass körperliche Misshandlungen Gefangener durch Vollzugsbedienstete in Ungarn keine Seltenheit sind, ist der Senat davon überzeugt, dass die Schilderungen des Verfolgten zumindest im Wesentlichen erlebnisfundiert sind, er also gravierenden körperlichen Misshandlungen durch Bedienstete ausgesetzt war.
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Hieraus folgt eine diesbezügliche Wiederholungsgefahr, zumal es ausweislich der oben genannten CPT-Berichte in ungarischen Haftanstalten nach wie vor zu körperlichen Übergriffen Bediensteter auf Gefangene kommt. Diese Gefahr erscheint in Bezug auf den Verfolgten umso greifbarer, als es für den Fall einer erneuten Inhaftierung des Verfolgten nicht fern liegt, dass unter dem Personal der jeweiligen Anstalt anhand vorhandener Daten über die frühere Inhaftierung des Verfolgten bekannt werden würde, dass er für ihm durch andere Bedienstete in der Vergangenheit zugefügte Misshandlungen eine nicht unerhebliche Entschädigung erhalten hat, und dass sich hierdurch einzelne Bedienstete berufen fühlen könnten, sich für ihre „angeschwärzten“ Kollegen an dem Verfolgten zu „rächen“.
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Der Verfolgte hat über seinen Rechtsbeistand ferner vorgetragen, dass er bisexuell sei und aufgrund dessen im Falle seiner Auslieferung mit Diskriminierung aufgrund seiner geschlechtlichen Orientierung durch Bedienstete und Mitgefangene zu rechnen hätte (Schriftsatz vom 01.12.2025, Seite 3 unten und Seite 5).
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Angesichts dessen, dass der Verfolgte seine Bisexualität zu Beginn eines früheren Haftaufenthalts in Ungarn offenbart hat, liegt es nahe, dass seine geschlechtliche Ausrichtung auch im Falle einer erneuten Inhaftierung dort unter den Bediensteten der jeweiligen Anstalt anhand vorhandener Daten über ihn bekannt würde. Da unter anderem bisexuelle Gefangene ausweislich des oben genannten Berichts des HHC der Gefahr ausgesetzt sind, sowohl durch Mitgefangene als auch durch Bedienstete verbal, teils aber auch körperlich belästigt zu werden, ist zu besorgen, dass hiervon auch der Verfolgte betroffen wäre.
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(2) Nach alledem hätte sich ein Auslieferungshindernis gemäß § 73 S. 2 IRG i.V. m. Art. 4 GRCh im vorliegenden Fall nur durch ausdrückliche Zusicherungen der ungarischen Behörden ausschließen lassen, dass diese alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen werden, um den Verfolgten vor diesen Gefahren zu schützen. Obgleich der Senat hierzu mehrfach Gelegenheit gegeben hat, wurden ausreichende Zusicherungen nicht erteilt. Im Einzelnen:
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(a) Bereits in seinem Beschluss vom 10.10.2025 hat der Senat unter Verweis auf den detaillierten Sachvortrag des Verfolgten zu erlittenen Misshandlungen während einer früheren Inhaftierung in Ungarn die dortigen Behörden um eine ausdrückliche Zusicherung ersucht, dass diese alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Verfolgte im Falle einer Überstellung keinerlei Misshandlung ausgesetzt wäre.
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Die ungarischen Behörden haben hierauf mit einem Schreiben vom November 2025 (BI. 224 f. d. A.) reagiert. Aufgrund der darin enthaltenen Erklärung, dass der Verfolgte ‚jederzeit unter Sicherstellung von Bedingungen im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention, der UNO-Empfehlung über die Mindestgrundsätze für die menschenwürdige Behandlung von inhaftierten Personen sowie der Empfehlung des Europarates Nr. Rec (2006)2 über die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze untergebracht“ werden würde, hält es der Senat zwar in Verbindung mit den bereits im dortigen Schreiben vom 23.09.2025 erteilten Auskünfte für gesichert, dass die allgemeinen Haftbedingungen – insbesondere hinsichtlich der dem Verfolgten im jeweiligen Haftraum zur Verfügung stehenden individuellen Fläche, hinsichtlich Verpflegung, medizinischer Versorgung etc. – den aus Art. 4 GRCh resultierenden Mindestanforderungen entsprechen würden. Um die im vorliegenden Fall bestehende Gefahr, körperlicher Misshandlungen des Verfolgten durch ungarische Vollzugsbedienstete auszuschließen, reicht die Erklärung indes nicht aus. Sie entspricht nicht der ausdrücklich erbetenen Zusicherung und ist zu allgemein, um als gleichwertig angesehen werden zu können.
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Nichts anderes gilt für die in dem genannten Schreiben enthaltene weitere Erklärung der ungarischen Behörden, wonach gegen Vollzugsbedienstete, die ihre Aufgaben nicht im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften wahrnehmen, „strenge Maßnahmen“ ergriffen würden. Der allgemeine Hinweis darauf, dass Vollzugsbedienstete für Disziplinarverstöße repressiv geahndet werden, ist angesichts der detaillierten Angaben des Verfolgten, wonach er Opfer massiver körperlicher Übergriffe durch Vollzugsbeamte geworden sei, für sich genommen ungeeignet, die Besorgnis auszuschließen, dass es im Falle einer Auslieferung zu weiteren entsprechenden Vorfällen kommen könnte. Der Senat muss sicherstellen, dass die ungarische Vollzugsverwaltung bereits vor der Überstellung des Verfolgten präventiv Maßnahmen ergreift, um den Verfolgten vor den genannten Gefahren zu schützen.
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(b) Mit Beschluss vom 05.12.2025 hat der Senat unter Verweis auf die konkreten Einzelfallumstände erläutert, weshalb die Erklärungen der ungarischen Behörden im Schreiben vom November zum Ausschluss eines Auslieferungshindernisses nicht ausreichen und konkret wiederholt, welchen genauen Inhalt die erforderliche Zusicherung haben müsse. Aufgrund des zwischenzeitlichen Sachvortrags des Verfolgten darauf, dass er bisexuell sei und dies vor einer vorangegangenen Inhaftierung in Ungarn gegenüber den dortigen Behörden auch offengelegt habe, bat der Senat in dem Beschluss unter Verweis auf die oben wiedergegebenen Erkenntnisse aus dem Bericht des HHC vom 27.05.2025 zudem um ausdrückliche Zusicherung, dass von dortiger Seite alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um den Verfolgten vor einer Diskriminierung aufgrund seiner Bisexualität sowohl durch andere Gefangene als auch durch Vollzugsbedienstete zu schützen.
36
Die Rückmeldung der ungarischen Behörden hierzu vom 07.01.2026 (BI. 398 – 400 d. A.) enthält keine der beiden Zusicherungen: Zwar wurde darin zugesagt, dass der Verfolgte nach einer Überstellung nicht erneut in dem Gefängnis in Budapest untergebracht werden würde, in dem sich die von ihm geschilderten Vorfälle zugetragen hatten. Mit Blick darauf, dass es ausweislich der genannten CPT-Berichte auch in anderen ungarischen Haftanstalten nach wie vor zu körperlichen Misshandlungen Gefangener durch Bedienstete kommt, ist dies indes nicht ausreichend.
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Im Übrigen erschöpft sich auch das Schreiben vom 07.01.2026 in Verweisen auf die Gesetzeslage und die übliche Vollzugspraxis in Ungarn. Angesichts dessen, dass es trotz entsprechender Verbote in ungarischen Gesetzen und Verwaltungsvorschriften ausweislich der Erkenntnisse in den genannten CPT-Berichten nach wie vor immer wieder zu körperlichen Misshandlungen Gefangener durch Bedienstete kommt, reicht auch dies nicht aus. Aufgrund der konkreten Einzelfallumstände, die den ungarischen Behörden detailliert mitgeteilt worden waren, reicht ein Verweis auf abstraktgenerelle Regelungen zur Verhinderung derartiger Vorfälle hier nicht aus. Erforderlich wäre vielmehr eine konkretindividuelle Zusicherung in Bezug auf die Person des Verfolgten gewesen.
38
Auch der Verweis darauf, dass die ungarischen Haftanstalten in Fällen, in denen eine Risikoanalyse eine hohe Wahrscheinlichkeit für ein besonderes Schutzbedürfnis von Gefangenen ergebe, „besonders auf die Verhütung möglicher Gräueltaten“ achten, ist zu allgemein. Da der Verfolgte, um den es im vorliegenden Verfahren geht, bereits in der Vergangenheit im ungarischen Vollzug so gravierenden Misshandlungen durch Bedienstete ausgesetzt war, dass er hierfür vom ungarischen Staat eine hohe Entschädigung erhielt, hätten die ungarischen Behörden aufgrund der konkreten Einzelfallumstände bereits eine individuelle Risikoanalyse erstellen und dem Senat deren Ergebnis mitteilen können.
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Im Übrigen legen die weiteren Ausführungen im Schreiben vom 07.01.2026, wonach man bei der Bestimmung, wo und wie ein Gefangener untergebracht werde, besonders darauf achte, dass „Sträflinge, zwischen denen ein nationaler, ethnischer, politischer oder religiöser Konflikt besteht, nicht zusammengelegt werden“, nahe, 1 dass die angesprochenen Risikoanalysen ausschließlich auf die Verhütung von Gewalt von Gefangenen untereinander gerichtet sind, die vom CPT nach wie vor als real eingestufte Gefahr körperlicher Misshandlungen durch Bedienstete dagegen in dem Antwortschreiben vom 07.01.2026 nicht in den Fokus genommen wurde.
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Das Schreiben der ungarischen Behörden vom 07.01.2026 bietet auch keine ausreichende Gewähr dafür, dass der Verfolgte im Falle einer Überstellung nicht aufgrund seiner Bisexualität diskriminiert würde. Es erschöpft sich insoweit in dem allgemeinen Hinweis darauf, dass die Bediensteten „bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben (…) alle verfügbaren Mittel ein(setzen), um eine Diskriminierung anderer Personen zu verhindern“. Dies entspricht ebenfalls nicht der im Senatsbeschluss vom 05.12.2025 insoweit ausdrücklich erbetenen Zusicherung und ist zu allgemein, um auch nur ansatzweise als gleichwertig angesehen werden zu können.
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Die ungarischen Behörden hätten der Bitte des Senats um Erteilung der genannten konkretindividuellen Zusicherungen zum Schutz des Verfolgten etwa durch Zusagen entsprechen können, wonach der Verfolgte in einer Haftanstalt untergebracht werden würde, in der es nach den einschlägigen CPT-Berichten – jedenfalls zuletzt – keine Beschwerden Gefangener über körperliche Misshandlungen und/oder Diskriminierung durch Bedienstete gab. Da derartige oder vergleichbare Zusicherungen nicht erfolgt sind, lässt sich ein Auslieferungshindernis nach § 73 S. 1 IRG i.V.m. Art. 4 GRCh nicht ausschließen, sodass die Auslieferung – jedenfalls derzeit – unzulässig ist.
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2) Durch die Erklärung der Auslieferung für unzulässig ist der Zweck der Auslieferungshaft entfallen. Der Auslieferungshaftbefehl vom 15.09.2025 war deshalb aufzuheben. Um klarzustellen, dass damit auch die dem Verfolgten in dem Außervollzugsetzungsbeschluss vom 05.12.2025 erteilten Auflagen und Weisungen gegenstandslos geworden sind, war – deklaratorisch – auch jener Beschluss aufzuheben.