Titel:
Auslieferung, Fluchtgefahr, Organisierte Kriminalität, Bedrohungslage, Resozialisierung, Zeugenaussage
Schlagworte:
Auslieferung, Fluchtgefahr, Organisierte Kriminalität, Bedrohungslage, Resozialisierung, Zeugenaussage
Tenor
1. Die Auslieferung des Verfolgten ..., geboren am ..., an die italienischen Behörden zur Strafvollstreckung wegen der in dem Europäischen Haftbefehl der Staatsanwaltschaft beim Gericht von Santa Maria Capua Vetere vom 25.07.2025 (Gz.: 668/2024 SIEP) aufgeführten Straftaten ist zulässig.
2. Die im Schriftsatz des Rechtsbeistands des Verfolgten vom 03.02.2026 gestellten Anträge werden zurückgewiesen.
3. Gegen den Verfolgten wird die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet.
4. Dem Auslieferungshaftbefehl wird weiterhin der Europäische Haftbefehl der Staatsanwaltschaft beim Gericht von Santa Maria Capua Vetere vom 25.07.2025 (Gz.: 668/2024 SIEP) zugrunde gelegt.
Gründe
1
Die italienischen Behörden ersuchen um Auslieferung des italienischen Staatsangehörigen ..., geboren am ..., zur Strafvollstreckung. Dem Ersuchen liegt eine Verurteilung des Verfolgten zu einer Freiheitsstrafe von über 5 Jahren u.a. wegen Vergewaltigung zugrunde, von der noch ein Rest von 4 Jahren 5 Monaten 23 Tagen zu verbüßen ist.
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Nachdem der Verfolgte am 07.08.2025 in ... vorläufig festgenommen worden war und die Ermittlungsrichterin am Amtsgericht Landshut nach seiner Anhörung am selben Tag eine vorläufige Festhalteanordnung erlassen hatte, ordnete der Senat mit Beschluss vom 01.09.2025 Auslieferungshaft an. Dem Auslieferungshaftbefehl wurde der Europäische Haftbefehl der Staatsanwaltschaft beim Gericht von Santa Maria Capua Vetere vom 25.07.2025 (Gz.: 668/2024 SIEP) zugrunde gelegt.
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Da der Verfolgte geltend macht, dass er – nachdem er sich von der Tochter eines ... Angehörigen getrennt habe – bereits mehreren Tötungsversuchen durch die ... ausgesetzt gewesen sei und auch im italienischen Strafvollzug konkreter Gefahr für Leib und Leben durch die Organisation ausgesetzt wäre, vor der ihn die dortigen Behörden nicht ausreichend schützen könnten, stellte der Senat die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung in dem Beschluss vom 01.09.2025 zurück und bat die italienischen Behörden um Auskunft, ob die vom Verfolgten geschilderten Vorfälle dort bekannt seien bzw. ob sonstige Erkenntnisse dazu bestünden, dass Anschläge von Angehörigen der ... auf den Verfolgten drohen. Ferner wurde um Mitteilung gebeten, wie Personen, die von der ... bedroht werden bzw. bei denen sich eine solche Bedrohung jedenfalls nicht ausschließen lässt, im dortigen Strafvollzug vor möglichen Anschlägen geschützt werden.
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Mit Beschlüssen vom 27.10. bzw. vom 22.12.2025 ordnete der Senat jeweils gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 IRG die Fortdauer der Auslieferungshaft an, weil die erbetenen Auskünfte der italienischen Behörden – trotz zwischenzeitlicher Erinnerung durch die Generalstaatsanwaltschaft München – bis dahin noch nicht vorlagen.
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Mit Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft München vom 22.12.2025 teilte die Staatsanwaltschaft beim Gericht von Santa Maria Capua Vetere mit, dass die Vollzugsverwaltung gegenüber Inhaftierten, die von Personen aus dem Bereich der organisierten Kriminalität bedroht werden, Schutzmaßnahmen ergreifen könne wie etwa die Unterbringung in Gefängnissen oder Abteilungen, in denen keine Personen aus dem Bereich der organisierten Kriminalität inhaftiert sind. Außerdem wurde ausgeführt, dass bei der dortigen Staatsanwaltschaft keine Verfahren mit dem Verfolgten als Geschädigtem anhängig seien, etwaige Anzeigen aber aufgrund des Zusammenhangs zur organisierten Kriminalität bei der Staatsanwaltschaft Neapel eingereicht worden sein könnten (vgl. BI. 383).
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Mit Schreiben vom 29.12.2025 richtete die Generalstaatsanwaltschaft München daraufhin eine ergänzende Anfrage über das Europäische Justizielle Netzwerk (EJN) an die Staatsanwaltschaft Neapel. Diese teilte am 15.01.2026 mit, dass auch dort keine Erkenntnisse zu den vom Verfolgten geschilderten Vorfällen vorlägen (BI. 401).
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Mit Schreiben vom 27.01.2026 hat die Generalstaatsanwaltschaft München beantragt, die Auslieferung des Verfolgten unter Anordnung von Haftfortdauer für zulässig zu erklären. Dem Rechtsbeistand des Verfolgten wurde jenes Schreiben am selben Tag mit dem Hinweis zugeleitet, dass Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Senat binnen sieben Tagen bestehe.
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Mit Schriftsatz vom 03.02.2026 hat der Rechtsbeistand des Verfolgten beantragt, die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft vom 27.01.2026 abzuweisen. Hilfsweise wurde beantragt, die Vollstreckung der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Restfreiheitsstrafe in der Bundesrepublik Deutschland für zulässig zu erklären und die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über jenen Antrag zurückzustellen. Der Verfolgte habe die bereits geschilderten Angriffe auf ihn bei der Polizeistation in Crispano zur Anzeige gebracht. Nachdem von den italienischen Staatsanwaltschaften mitgeteilt wurde, dass entsprechende Vorgänge dort nicht bekannt seien, habe der Rechtsbeistand einen italienischen Rechtsanwalt beauftragt, die Aktenzeichen in Erfahrung zu bringen. Sobald dies geschehen sei, würden die Aktenzeichen nachgereicht. Der Rechtsbeistand beantragte, die Frist zur Vorlage entsprechender Dokumente um zwei Wochen zu verlängern.
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Das Oberlandesgericht München ist weiterhin gemäß § 13 Abs. 1 IRG sachlich und als Gericht des Ergreifungsorts auch örtlich gemäß § 14 Abs. 1 IRG zuständig.
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Die Generalstaatsanwaltschaft München hat ihren Antrag vom 27.01.2026 auszugsweise wie folgt begründet:
a) Die zur Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls erforderlichen Unterlagen liegen nunmehr vor.
b) Bedenken gegen die Zulässigkeit der Auslieferung bestehen nicht.
Hierfür wird zunächst auf die Anträge vom 18.08.2025 (BL 114/120) und vom 24.10.2025 (BI. 301/304) Bezug genommen, in denen zur Zulässigkeit allgemein und darüber hinaus auch zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Bewilligungshindernisses gem. § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG ausgeführt wurde.
Ein Auslieferungshindernis gem. § 73 Abs. 2 IRG 1.V.m. Art. 2 GRCh besteht nach den eingeholten Auskünften aus Italien ebenfalls nicht.
Entgegen dem Vortrag des Rechtsbeistands im Schriftsatz vom 27.08.2025 auf Seite 2 sind und waren bei den maßgeblichen Staatsanwaltschaften keine Verfahren aufgrund von Strafanzeigen des Verfolgten anhängig. Die Angaben, der Verfolgte habe sich bereits mehreren Tötungsversuchen ausgesetzt gesehen und diese in Neapel bei der Polizei zur Anzeige gebracht, konnten nicht verifiziert werden. Hätte es diese Vorfälle gegeben und der Verfolgte diese angezeigt, müssten sie auch bei der Staatsanwaltschaft aktenkundig sein. Besteht aber keine Bedrohung des Verfolgten in Italien durch die ..., sind die allgemein gehaltenen Angaben der Staatsanwaltschaft beim Gericht von Santa Maria Capua Vetere im Schreiben vom 22.12.2025 zu den Schutzmaßnahmen für Inhaftierte, die von Personen aus dem Bereich der Organisierten Kriminalität bedroht werden, ausreichend, um ein Auslieferungshindernis gemäß § 73 Abs. 2 IRG i. V.m. Art. 2 GRCh auszuschließen. (..)“
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Der Senat schließt sich nach eigenständiger Prüfung der Verfahrensunterlagen sowie der Sachund Rechtslage den vorgenannten Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft im Ergebnis an. Das Vorbringen im Schriftsatz des Rechtsbeistands vom 03.02.2026 führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Im Einzelnen:
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1. Die Auslieferung des Verfolgten an die italienischen Behörden ist zulässig.
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a. Die allgemeinen Auslieferungsvoraussetzungen gemäß §§ 2 ff, 80 ff. IRG liegen vor. Insbesondere sind die Taten, deretwegen der Verfolgte in Italien verurteilt wurde, gemäß § 238 StGB (Anklagepunkt a), § 177 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 6 StGB (Anklagepunkt b) und § 240 Abs. 1, Abs. 2 StGB (Anklagepunkt c) auch nach deutschem Recht mit Strafe bedroht (§ 3 Abs. 1 IRG). Die Auslieferungsfähigkeit ergibt sich aus § 81 Nr. 2 IRG.
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b. Aufgrund der eingeholten Auskünfte der italienischen Behörden ist auch ein Auslieferungshindernis gemäß § 73 S. 2 IRG i.V.m. Art. 2, Art. 3 GRCh auszuschließen.
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(1) Nach § 73 S. 2 IRG ist die Leistung von Rechtshilfe gegenüber anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unzulässig, wenn sie zu den in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union enthaltenen Grundsätzen in Widerspruch stünde. Zu diesen Grundsätzen gehören insbesondere die in der EU-Grundrechte-Charta (im Folgenden: GRCh) verankerten Grundrechte. Gemäß Art. 2 GRCh hat jeder Mensch das Recht auf Leben und gemäß Art. 3 GRCh ein Recht auf körperliche Unversehrtheit. Eine Auslieferung ist deshalb unzulässig, wenn sie den Verfolgten einer konkreten Gefahr für Leib und Leben aussetzen würde, vor der der ersuchende Staat ihn nicht zu schützen in der Lage ist (Gleß/Wahl/Zimmermann in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, IRG § 73, Rn 103 m. w. N.).
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Da der Verfolgte geltend macht, dass er – nachdem er sich von der Tochter eines ...-Angehörigen getrennt habe – bereits mehreren Tötungsversuchen durch die ... ausgesetzt gewesen sei und auch im italienischen Strafvollzug konkreter Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt wäre, weil die ... immer wieder auch in Gefängnissen Mordanschläge begehe, hatte der Senat aufzuklären, ob eine entsprechende Gefahr besteht und die italienischen Behörden gegebenenfalls in der Lage wären, den Verfolgten davor durch geeignete Maßnahmen zu schützen.
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(2) In Umsetzung seiner Aufklärungspflicht hat der Senat die italienischen Behörden mit Beschluss vom 01.09.2025 um entsprechende Auskünfte gebeten. Aufgrund der hierzu eingegangenen Rückmeldung der Staatsanwaltschaft beim Gericht von Santa Maria Capua Vetere vom 22.12.2025 ist ein Auslieferungshindernis gemäß § 73 S. 2 IRG i.V.m. Art. 2, Art. 3 IRG zu verneinen.
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(a) Obgleich weder der Staatsanwaltschaft beim Gericht von Santa Maria Capua Vetere noch der Staatsanwaltschaft Neapel nach dortigen Auskünften (vgl. BI. 383, BI. 401) Erkenntnisse zu den vom Verfolgten behaupteten Angriffen auf ihn vorliegen, bestehen zwar Anhaltspunkte dafür, dass der Verfolgte in Italien einer konkreten Gefahr für Leib und Leben durch die ... ausgesetzt sein könnte: Diese ergeben sich zum einen aus Angaben des Bruders des Verfolgten gegenüber der Kriminalpolizeiinspektion Landshut vom 11.08.2025, wonach bereits zweimal (das erste Mal zwischen 2011 und 2012, das zweite Mal zwischen 2016 und 2017) in Italien auf den Verfolgten geschossen worden sei und man ihn darüber hinaus zwischen 2022 und 2023 mit Baseballschlägern angegriffen habe. Zum anderen hat der Rechtsbeistand des Verfolgten unter Nennung eines polizeilichen Aktenzeichens (...) angegeben, dass im August 2025 auf den Bruder des Verfolgten ein versuchtes Tötungsdelikt in Bayern verübt wurde, das nach Einschätzung des Verfolgten möglicherweise diesem galt.
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Sollte die ... dem Verfolgten tatsächlich nach dem Leben trachten, dürfte die davon ausgehende Gefahr auch während einer Unterbringung im italienischen Strafvollzug bestehen. Angesichts der allgemeinkundig weitreichenden Verbindungen der ...erscheint es nicht fernliegend, dass der ,... der Organisation bis in italienische Haftanstalten hineinreicht.
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(b) Allerdings hält es der Senat aufgrund des Ergebnisses der diesbezüglichen Aufklärungsmaßnahmen für gewährleistet, dass die italienischen Behörden in der Lage sind, den Verfolgten vor einer solchen Gefahr zu schützen: Wie oben geschildert hat die Staatsanwaltschaft beim Gericht von Santa Maria Capua Vetere in ihrer Auskunft vom 22.12.2025 erklärt, dass die Justizvollzugsverwaltung in Fällen, in denen Gefangene von Personen aus dem Bereich der organisierten Kriminalität bedroht werden, Schutzmaßnahmen ergreifen kann (BI. 383). Beispielhaft wurde die Unterbringung betroffener Gefangener in Haftanstalten bzw. in Abteilungen genannt, in denen keine Personen aus dem Bereich der organisierten Kriminalität inhaftiert sind.
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Derartige Maßnahmen erscheinen ohne weiteres geeignet, einen Anschlag der ... auf den Verfolgten während der Vollstreckung der Reststrafe in Italien zu verhindern, zumal es auf der Hand liegt, dass die italienische Justizvollzugsverwaltung über umfangreiche einschlägige Erfahrungen im Umgang mit entsprechenden Fallkonstellationen verfügt.
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(3) Da in der Auskunft der Staatsanwaltschaft beim Gericht von Santa Maria Capua Vetere vom 22.12.2025 – entsprechend dem zugrundeliegenden Ersuchen des Senats bzw. der Generalstaatsanwaltschaft – lediglich allgemein zu möglichen Schutzmaßnahmen für von der Organisierten Kriminalität bedrohten Personen Stellung genommen wurde und sich die vom Verfolgten geschilderten, nach seiner Darstellung von der ... initiierten Angriffe auf ihn in den Jahren 2011/ 2012 bzw. 2016/2017 durch Auskünfte der Staatsanwaltschaften Santa Maria Capua Vetere und Neapel zwar nicht verifizieren ließen, der Bruder des Verfolgten dessen Angaben aber gegenüber der Kriminalpolizeiinspektion Landshut am 11.08.2025 bestätigt hat, legt der Senat den italienischen Behörden dringend nahe, eine mögliche Gefahr für Leib und Leben des Verfolgten durch die ... im italienischen Strafvollzug in eigener Zuständigkeit zu prüfen und ggf. alle erforderlichen Maßnahmen zu seinem Schutz zu treffen
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(4) Da ein Auslieferungshindernis gemäß § 73 S. 2 IRG i.V.m. Art. 2, Art. 3 GRCh unabhängig von einer etwaigen Gefährdung des Verfolgten durch die ... nicht besteht, weil die italienischen Behörden ihn davor gegebenenfalls zu schützen in der Lage wären, war ein Zuwarten auf die vom Rechtsbeistand des Verfolgten angekündigte Beibringung etwaiger Aktenzeichen italienischer Behörden zu den vom Verfolgten geschilderten Vorfällen entbehrlich.
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c. Ein Bewilligungshindernis gemäß § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG wird von der – insoweit als Bewilligungsbehörde zuständigen – Generalstaatsanwaltschaft zu Recht nicht geltend gemacht.
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Gemäß § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG kann die Bewilligung der Auslieferung eines Ausländers, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, abgelehnt werden, wenn bei einer Auslieferung zum Zwecke der Strafvollstreckung er dieser nach Belehrung zu richterlichem Protokoll nicht zustimmt und sein schutzwürdiges Interesse an der Strafvollstreckung im Inland überwiegt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Bestimmung liegen hier nicht vor.
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(1) Der Verfolgte hat in Deutschland keinen gewöhnlichen Aufenthalt.
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Ein allgemein anerkanntes, wesentliches Indiz dafür, ob ein Aufenthalt im Inland als gewöhnlich i.S.v. § 83b Abs. 1 IRG anzusehen ist, ist dessen bisherige Dauer: Der EUGH hat es für zulässig erachtet, erst ab einem fünfjährigen ununterbrochenen Aufenthalt eine Bindung zum Vollstreckungsstaat anzunehmen, die derjenigen eines Einheimischen entspricht (EUGH, Urteil vom 05.09.2012 – Rs. C-42/11, Rn 42). Ein kürzerer Aufenthalt genügt in der Regel nur dann, wenn andere gewichtige Faktoren für eine hinreichend starke Bindung des Verfolgten an die Bundesrepublik sprechen (Zimmermann in Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, IRG § 83b, Rn 39 m. w. N.). Derartige gewichtige Faktoren können insbesondere familiäre Bindungen sein. So ist etwa ein gewöhnlicher Aufenthalt auch bei Personen anzunehmen, die erst weniger als drei Jahre im Inland sind, sich hier aber mit Ehepartner und Kindern niedergelassen haben, die in Deutschland zur Schule gehen (Senat, Beschluss vom 22.12.2025 -1 OAus 99/25).
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Bei dem Verfolgten besteht ein ununterbrochener Aufenthalt in Deutschland erst seit etwas mehr als einem Jahr: Nach den von der Generalstaatsanwaltschaft ermittelten Meldedaten (BI. 283/288) war der Verfolgte erstmals im Jahr 2016 drei Wochen lang in Deutschland gemeldet, weitere Aufenthaltsmeldungen in Deutschland erfolgten sodann für 3 Monate und 1 Woche im ersten Halbjahr 2019 sowie für 2 Wochen im Januar/Februar 2022. Entsprechend den Angaben des Bruders des Verfolgten erfolgte eine weitere Meldung in Wallersdorf am 04.01.2024 mit dem Einzugsdatum 23.12.2023 und der Angabe des direkten Zuzugs aus Italien, bevor am 12.09.2024 eine erneute Abmeldung von Amts wegen mit dem Auszugsdatum 01.08.2024 erfolgte. Am 02.01.2025 meldete sich der Verfolgte erneut für einen Monat in Wallersdorf an. Seit dem 10.02.2025 ist er in ... gemeldet.
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Familiäre Bindungen, die denjenigen eines Einheimischen entsprechen, bestehen ebenfalls nicht. Zwar lebt der Bruder des Verfolgten, zu dem er eigenen Angaben zufolge eine enge Bindung hat, in Deutschland. Die Kinder des Verfolgten im Alter von 9 und 12 Jahren leben indes in Italien.
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(2) Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass es für ein Bewilligungshindernis gemäß § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG außer an einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auch an einem schutzwürdigen Interesse des Verfolgten fehlt, die noch zu vollstreckende Reststrafe in Deutschland zu verbüßen.
31
Voraussetzung für ein schutzwürdiges Interesse an der Inlandsvollstreckung wäre eine begründete Aussicht, dass die Resozialisierungschancen besser wären als bei einem Vollzug in Italien. Das ist hier schon deshalb nicht der Fall, weil der Verfolgte der deutschen Sprache nicht mächtig ist (vgl. Festnahmevermerk, BI. 33 d. A.).
32
d. Soweit der Verfolgte über seinen Rechtsbeistand vorträgt, im Falle einer Auslieferung stehe er für eine möglicherweise erforderliche Zeugenaussage in einer etwaigen Hauptverhandlung wegen eines versuchten Tötungsdelikts zum Nachteil seines Bruders nicht mehr zur Verfügung, stellt dies kein Auslieferungshindernis dar. Bei Bedarf kann eine Zeugenaussage im Wege einer Videokonferenz oder – sollte dies nicht ausreichen – im Wege einer vorübergehenden Überstellung des Verfolgten nach Deutschland erfolgen.
33
e. Für die Entscheidung über den Hilfsantrag des Verfolgten, die Vollstreckung der verfahrensgegenständlichen Reststrafe in Deutschland für zulässig zu erklären, ist der Senat – wie bereits im Beschluss vom 01.09.2025 erläutert – nicht zuständig (vgl. § 84f Abs. 1 IRG).
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f. Für die – ebenfalls hilfsweise beantragte – Zurückstellung der Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung bis zu einer Entscheidung darüber, ob eine Vollstreckung der Reststrafe aus dem in Italien gegen den Verfolgten verhängten Urteil in Deutschland zulässig ist, ist ebenfalls kein Raum. Wie ebenfalls bereits im Beschluss vom 01.09.2025 erläutert, sind das Auslieferungsverfahren und ein etwaiges Vollstreckungsübernahmeverfahren gemäß §§ 84 ff. IRG voneinander unabhängig. Sollte dem Antrag, die Vollstreckung der Strafe in Deutschland für zulässig zu erklären, nach einer etwaigen Überstellung des Verfolgten an die italienischen Behörden rechtskräftig stattgegeben werden, könnte er zur Vollstreckung des Strafrestes nach Deutschland zurück überstellt werden.
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2. Zur Sicherung der Auslieferung an die italienischen Behörden zur Strafvollstreckung war gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 IRG die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen.
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Bei dem Verfolgten besteht weiterhin der Haftgrund der Fluchtgefahr, § 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG, insoweit wird auf die Ausführungen des Senats in der Entscheidung vom 27.10.2025 Bezug genommen. Diese gelten weiterhin. Dem Verfolgten droht in Italien die Verbüßung einer Restfreiheitsstrafe von 4 Jahren 5 Monaten 23 Tagen. Der hiervon ausgehende Fluchtanreiz ist immens. Er wird noch dadurch gesteigert, dass sich der Verfolgte – jedenfalls subjektiv – einer Gefahr von Anschlägen durch die ... ausgesetzt sieht.
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Die Fortdauer der Auslieferungshaft ist weiterhin auch nicht unverhältnismäßig. Zwar befindet sich der Verfolgte bereits seit etwa sechs Monaten in Auslieferungshaft. Da nunmehr allerdings mit einer Übergabe an die italienischen Behörden binnen zehn Tagen zu rechnen ist, steht die Haftfortdauer angesichts der Höhe der noch zu vollstreckenden Reststrafe und der Schwere der ihr zugrunde liegenden Taten (unter anderem eine Vergewaltigung) noch immer in angemessenem Verhältnis zu dem mit der Auslieferungshaft verbundenen Eingriff in das Freiheitsgrundrecht des Verfolgten.
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Die Fluchtgefahr ist aus den genannten Gründen derart intensiv, dass sich ihr durch Auflagen gemäß § 25 Abs. 2 IRG i. V. m. § 116 StPO auch weiterhin nicht entgegenwirken lässt.
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3. Dem Auslieferungshaftbefehl war weiterhin der im Tenor unter Ziffer 2 genannte Europäische Haftbefehl zugrunde zu legen.