Inhalt

OLG München, Beschluss v. 29.04.2026 – 1 AR 46/26
Titel:

Bewilligung und Bemessung der Pauschgebühr für Pflichtverteidiger bei Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren

Normenketten:
StPO § 140, § 202a
RVG § 51 Abs. 1 S. 1, § 58 Abs. 3 S. 3
VV RVG Nr. 4100, Nr. 4104, Nr. 4112
Leitsätze:
1. Besonders umfangreich iSd § 51 Abs. 1 S. 1 RVG ist eine Strafsache, wenn der objektive Aufwand für die Verteidigung weit über dem Aufwand liegt, den der Verteidiger einem durchschnittlichen Verfahren gleicher Art zu widmen hat. Wesentliche Kriterien hierfür sind insbesondere der Umfang der Akten, die Anzahl der Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen, die Anzahl und Dauer erforderlicher Besprechungen mit dem Mandanten und die Zahl der Hauptverhandlungstage. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
2. Besonders schwierig ist ein Strafverfahren, wenn es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen objektiv deutlich über das normale Maß einer vergleichbaren Sache hinaus kompliziert ist. Insbesondere können Komplikationen der Beweislage, prozessuale Besonderheiten und komplexe Rechtsfragen eine Sache besonders schwierig machen. (Rn. 9) (redaktioneller Leitsatz)
3. Zwar sieht das Vergütungsverzeichnis zum RVG für die Teilnahme des Verteidigers an einem Erörterungstermin gem. § 202a StPO keine eigene Gebühr vor und gehört die Vorbereitung auf einen solchen Termin zu den regulären Tätigkeiten eines Verteidigers. Entsteht für die Vorbereitung eines solchen Termins und die Teilnahme daran allerdings ein zeitlicher Aufwand, der für sich genommen oder jedenfalls in Verbindung mit weiteren der Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren erster Instanz unterliegenden Tätigkeiten weit über den durchschnittlichen Aufwand hinausgeht, der mit der Gebühr VV 4112  RVG vergütet wird, ist dies indes bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob die Gebühr dem Pflichtverteidiger zuzumuten ist. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)
4. Bei der Bestimmung der Höhe einer Pauschvergütung ist zu berücksichtigen, dass die Pauschgebühr in Fällen, in denen die gesetzlichen Gebühren ausnahmsweise unzumutbar niedrig sind, verhindern soll, dass dem beigeordneten Anwalt durch seine Indienstnahme für öffentliche Zwecke ein Sonderopfer abverlangt wird. Die Pauschgebühr soll keine angemessene Vergütung in dem Sinne sein, dass der Verdienst des Anwalts dem von ihm geleisteten Aufwand entspricht, sondern sie soll nur eine Vergütung sicherstellen, die noch zumutbar ist. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
5. Die Höhe der Pauschgebühr ist deshalb regelmäßig in der Weise zu bestimmen, dass der anwaltliche Aufwand für die Tätigkeiten, die im konkreten Einzelfall mit den gesetzlichen Gebühren unzumutbar niedrig vergütet wären, zu dem Aufwand ins Verhältnis gesetzt wird, der für entsprechende Tätigkeiten normalerweise anfällt, und die jeweilige Pflichtverteidigergebühr durch Multiplikation mit einem Faktor so weit erhöht wird, wie es zur Meidung eines Sonderopfers erforderlich ist. Die Wahlverteidigerhöchstgebühren sind dabei lediglich insoweit von Bedeutung, als ihr Gesamtbetrag regelmäßig die Obergrenze für eine Pauschgebühr bildet, deren Überschreitung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt. Von dem Angeklagten oder von Dritten erhaltene Zahlungen für die Verteidigertätigkeit sind bei der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen, soweit sie nach § 58 Abs. 3 S. 3 RVG keiner Anrechnung auf die gesetzlichen Gebühren unterliegen. Sie können zur Folge haben, dass eine Pauschgebühr bereits dem Grunde nach ausscheidet, wenn die gesetzlichen Gebühren unter Berücksichtigung des zusätzlichen durch die Beiordnung bedingten Zuflusses nicht unzumutbar sind. Stellen sich die gesetzlichen Gebühren auch unter Berücksichtigung einer solchen Zahlung als unzumutbar dar, ist diese bei der Bemessung der Höhe der zu bewilligenden Pauschgebühr zu berücksichtigen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Schlagworte:
Pauschgebühr, Pflichtverteidigung, Besonderer Verfahrensumfang, Sonderopfervermeidung, Aktenumfang, Bewilligung einer Pauschgebühr, besonderer Umfang einer Strafsache, besondere Schwierigkeit einer Strafsache, Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren, Bestimmung der Höhe einer Pauschvergütung
Vorinstanz:
LG München I vom -- – 4 KLs 35 Js 10083/20

Tenor

1. Frau Rechtsanwältin ... wird für ihre Tätigkeit als Pflichtverteidigerin des Angeklagten ... in dem Strafverfahren 4 KLs 35 Js 10083/20 vor dem Landgericht München II und im vorangegangenen Ermittlungsverfahren anstelle der festgesetzten Gebühren Nr. 4101, 4105 und 4112 in Höhe von insgesamt ... EUR eine Pauschgebühr in Höhe von insgesamt ... EUR bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
2. Soweit die vorgenannten Gebühren bereits ausbezahlt worden sein sollten, wären die Zahlungen von der Pauschgebühr unter Ziffer 1) abzuziehen.
3. Die Antragstellerin wird darauf hingewiesen, dass in dem Antrag auf Bewilligung der Pauschgebühr noch kein Antrag auf deren Festsetzung und Auszahlung liegt, ein entsprechender Antrag an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts München II zu richten wäre und dieser auch für die Festsetzung der auf die Pauschgebühr entfallenden Mehrwertsteuer zuständig ist.

Gründe

I.
1
Der o. g. Angeklagte wurde am 05.05.2021 vorläufig festgenommen. Im Rahmen seiner Vorführung am selben Tag wurde ihm die Antragstellerin von einem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts München als Pflichtverteidigerin beigeordnet. Dieser erließ in dem Termin gegen den Beschuldigten einen Haftbefehl, setzte diesen jedoch zugleich außer Vollzug; im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde der Haftbefehl am 09.12.2023 aufgehoben.
2
Am 21.12.2022 erhob die Staatsanwaltschaft München II Anklage unter anderem wegen Betrugs in 15 besonders schweren Fällen in Tatmehrheit mit zwei Fällen des versuchten Betrugs in einem besonders schweren Fall in Tatmehrheit mit Vortäuschen einer Straftat in vier tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit falscher Versicherung an Eides Statt (Blatt 2602 – 2655 d. A). Das Landgericht München II ließ die Anklage mit Beschluss vom 07.01.25 zur Hauptverhandlung zu und eröffnete das Hauptverfahren (Blatt 2793 d.A); zuvor hatte am 26.11.2024 ein 40-minütiger Erörterungstermin gemäß § 202a StPO stattgefunden. Im ersten Hauptverhandlungstermin am 19.03.2025 kam es zu einer Verfahrensverständigung; anschließend wurde ein Selbstleseverfahren angeordnet. Bereits im zweiten Termin am 21.03.2025 wurde das Urteil gegen den Angeklagten verkündet, das seit dem 29.03.2025 rechtskräftig ist.
3
Mit Schriftsatz an das Landgericht München II vom 15.12.2025, der von dort aus an das Oberlandesgericht München weitergeleitet wurde und beim Senat am 05.02.2026 einging, beantragte die Antragstellerin, ihr anstelle der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren gemäß Nrn. 4101, 4105 und 4112 VV RVG eine Pauschgebühr in Höhe von ... EUR netto zu bewilligen. Die Grundgebühr sowie die Verfahrensgebühren für das vorbereitende Verfahren und das gerichtliche Verfahren erster Instanz seien ihr aufgrund des außergewöhnlichen Verfahrensumfangs nicht zuzumuten und müssten jeweils verfünffacht werden. Die Hauptakte des Verfahrens umfasse 2.655 Blatt. Hinzu käme eine Vielzahl von Beiakten. Der Aufwand für die Durcharbeitung jener Akten sei weit überdurchschnittlich gewesen. Die Verteidigung im vorliegenden Verfahren habe neben zahlreichen Gesprächen mit dem Angeklagten die Notwendigkeit umfassender Korrespondenz mit Staatsanwaltschaft und Gericht sich gebracht. So habe die Antragstellerin etwa einen schriftlichen Antrag auf Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der Vortäuschung einer Straftat gestellt, Stellungnahmen zu Akteneinsichtsgesuchen von Versicherungen abgegeben und schriftsätzlich Einwendungen gegen Arrestmaßnahmen erhoben. Darüber habe sie sich zu einem aus ihrer Sicht mangelhaften forensisch-psychiatrischen Gutachten über den Angeklagten geäußert und für diesen Befangenheitsgesuche gegen den Sachverständigen gestellt. Weiterhin habe die Antragstellerin mehrere Beweisanträge angebracht, für deren Vorbereitung erheblicher Zeitaufwand angefallen sei. Da es parallel zu dem Strafverfahren mehrere Zivilverfahren gegen den Angeklagten gegeben habe, sei es überdies notwendig gewesen, Rücksprache mit den Rechtsanwälten zu halten, die den Angeklagten dort vertraten. Zur Vorbereitung eines Erörterungstermins am 26.11.2024 habe die Antragstellerin einen mehrseitigen Schriftsatz samt Anlagen an die Kammer gerichtet und für sich selbst einen umfangreichen Vermerk erstellt. Für die Teilnahme an dem Termin habe sie keine Gebühr erhalten. Berücksichtigung finden müsse außerdem, dass durch die Mitwirkung der Antragstellerin an der Verfahrensverständigung eine Verkürzung der Hauptverhandlung erreicht worden sei.
4
Mit Schreiben vom 11.03.2026 hat die Bezirksrevisorin beim Oberlandesgericht München gemäß § 51 Abs. 2 S. 3 RVG zu dem Antrag Stellung genommen. Sie regte an, eine Pauschvergütung in der Weise zu gewähren, dass die Grundgebühr und die beiden Verfahrensgebühren durch die jeweilige Wahlverteidigerhöchstgebühr ersetzt werden. Eine Pauschgebühr sei zwar nur für Teile des Verfahrens beantragt, gleichwohl müsse für die Bestimmung der Höhe der Pauschgebühr eine Gesamtbetrachtung unter Einbeziehung auch der übrigen Gebühren vorgenommen werden, die der Antragstellerin zugeflossen sind. Die Pflichtverteidigergebühren seien unter Einschluss unter anderem der Wertgebühr gemäß Nr. 4142 VV RVG in Höhe von ... EUR auf insgesamt ... EUR (netto) festgesetzt worden. Dabei habe das Landgericht München II die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren zugunsten der Antragstellerin zu Unrecht jeweils mit einem Haftzuschlag (vgl. Nrn. 4101 bzw. 4105 VV RVG) festgesetzt. Tatsächlich hätten die Voraussetzungen für die Festsetzung entsprechender Haftzuschläge nicht vorgelegen, da der Haftbefehl im Termin zu dessen Eröffnung sogleich außer Vollzug gesetzt wurde, der Angeklagte sich also zu keiner Zeit in Haft befunden habe und damit auch die Erschwernisse ausgeblieben seien, deren Kompensation der Zuschlag diene. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Antragstellerin ausweislich ihres Antrags auf Festsetzung der gesetzlichen Gebühren von dem Angeklagten ein Betrag in Höhe von ... EUR brutto (= ... EUR netto) zugewendet wurde. Der Umfang der Hauptakten sei mit 2655 Blatt bis zur Anklage für ein Verfahren vor der Strafkammer nicht erhöht. Neben den Hauptakten gebe es zwar umfangreiche Beiakten. Beiakten müssten allerdings in der Regel nicht mit dem gleichen Aufwand durchgearbeitet werden wie die  Hauptakten. Insgesamt sei deshalb nur von einem leicht erhöhten Aktenumfang auszugehen. Die Erstellung von Schriftsätzen sei eine der originären Aufgaben des Verteidigers und stelle deshalb keine Besonderheit dar. Soweit sich die Antragstellerin auf von ihr erstellte Schriftsätze zu Vermögensbeschlagnahmen beziehe, sei der diesbezügliche Aufwand im Übrigen bereits mit der Wertgebühr Nr. 4142 VV RVG abgegolten. Ebenfalls als regulär sei der Aufwand für die Vorbereitung des Erörterungstermins gemäß § 202a StPO und für die Teilnahme daran anzusehen. Dass solche Termine nicht gesondert vergütet werden, entspreche der gesetzlichen Regelung. Richtig sei allerdings, dass die Antragstellerin durch die Mitwirkung an der Verfahrensverständigung dazu beigetragen habe, dass ihr Termingebühren für mehrere Verhandlungstage entgangen sind. Ersetze man die Pflichtverteidigergebühren gemäß Nrn. 4100, 4104 und 4112 VV RVG durch die jeweiligen Wahlverteidigerhöchstgebühren, ergebe sich unter Einbeziehung der gesetzlichen Gebühren gemäß Nrn. 4103 und 4114 eine Pauschgebühr in Höhe von ... . Unter weiterer Berücksichtigung der Wertgebühr Nr. 4142 VV RVG in Höhe von ... EUR und der der Antragstellerin zugeflossenen Zahlung des Mandanten von ... EUR (netto), würde die Antragstellerin einen Nettoverdienst in Höhe von ... EUR erzielen, mit dem ihre Tätigkeit zumutbar vergütet wäre.
5
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 26.03.2026, auf dessen Inhalt verwiesen wird, auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin erwidert.
II.
A.
6
Der Antragstellerin war gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 RVG anstelle der festgesetzten Gebühren gemäß Nrn. 4101, 4105 und 4112 VV RVG in Höhe von ... EUR eine Pauschgebühr in Höhe von ... EUR zu bewilligen. Unter Berücksichtigung der weiteren gesetzlichen Gebühren (zum einen der von dem Antrag nicht erfassten Gebühren Nr. 4103 und Nr. 4114 VV RVG in Höhe von bzw. ... EUR, zum anderen der nicht pauschgebührenfähigen Wertgebühr Nr. 4142 VV RVG in Höhe von ... EUR) sowie der der Antragstellerin von dem Angeklagten zugeflossenen Zahlung über ... EUR (netto) verdient sie an der Beiordnung damit insgesamt ... EUR (netto). Ein Sonderopfer wird dadurch vermieden. Im Einzelnen: 1) Die in § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmten Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr sind gegeben.
7
a) Nach jener Vorschrift ist dem gerichtlich beigeordneten Rechtsanwalt eine Pauschgebühr zu bewilligen, wenn ihm die im Vergütungsverzeichnis bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten sind.
8
Besonders umfangreich ist eine Strafsache, wenn der objektive Aufwand für die Verteidigung weit über dem Aufwand liegt, den der Verteidiger einem durchschnittlichen Verfahren gleicher Art zu widmen hat. Wesentliche Kriterien hierfür sind insbesondere der Umfang der Akten, die Anzahl der Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen, die Anzahl und Dauer erforderlicher Besprechungen mit dem Mandanten und die Zahl der Hauptverhandlungstage (Kapischke in Ahlmann u.a., RVG, 11. Auflage 2024, § 51, Rn 12).
9
Besonders schwierig ist ein Strafverfahren, wenn es aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen objektiv deutlich über das normale Maß einer vergleichbaren Sache hinaus kompliziert ist. Insbesondere können Komplikationen der Beweislage, prozessuale Besonderheiten und komplexe Rechtsfragen eine Sache besonders schwierig machen (Kapischke, a. a. O., Rn 13).
10
Die gesetzlichen Gebühren sind für den Verteidiger in der Regel zumutbar. Die Bestellung zum Pflichtverteidiger ist eine besondere Form der Indienstnahme Privater zu öffentlichen Zwecken. Dass der Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers unter den Rahmengebühren des Wahlverteidigers liegt, ist durch einen gemeinwohlorientierten Interessenausgleich gerechtfertigt, sofern die Grenze der Zumutbarkeit für den Pflichtverteidiger gewahrt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.11.1984 – 2 BvL 16/83). Dabei ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Gesetz die Bewilligung einer Pauschgebühr nicht nur von besonderen Schwierigkeiten oder einem besonderen Umfang des Verfahrens abhängig macht, sondern zusätzlich die Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren verlangt (BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007 – 2 BvR 51/07). Die Bewilligung einer Pauschvergütung ist daher eine Ausnahme, die bei besonders umfangreichen oder besonders schwierigen Verfahren unzumutbare Sonderopfer des beigeordneten Rechtsanwalts vermeiden soll und voraussetzt, dass sich der anwaltliche Aufwand von sonstigen – auch überdurchschnittlichen Sachen – „in exorbitanter Weise“ abhebt (so wörtlich BGH, Beschluss vom 01.06.2015 – 4 StR 267/11).
11
b) Die genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.
12
(1) Das Verfahren wies einen besonderen Umfang auf.
13
Dieser folgt aus dem außerordentlichen Aktenvolumen: Bereits die Hauptakten des Verfahrens beinhalten bis zur Anklage 2.655 Blatt. Hinzu kamen zahlreiche Beiakten (unter anderem: Beweismittelordner ..., Beweismittelordner ..., Beweismittelordner ...). Der Bezirksrevisorin ist zwar darin zuzustimmen, dass der Aufwand für die Erfassung von Beiakten geringer sein kann als der Aufwand für die Auswertung der Hauptakten (vgl. Stollenwert, a. a. O., Rn 20); das gilt beispielsweise für Sonderbände zu Ergebnissen von Durchsuchungsmaßnahmen, soweit diese größtenteils aus Bildaufnahmen und Asservatenverzeichnissen bestehen. Beiakten können allerdings abhängig von ihrem Inhalt – auch einen ebenso hohen Einarbeitungsaufwand erfordern wie die Hauptakten. Maßgeblich sind die Einzelfallumstände.
14
Im vorliegenden Fall waren mehrere Beiakten von erheblicher Bedeutung für die Tatvorwürfe, insbesondere etwa der „Beweismittelordner ... . Selbst wenn man hinsichtlich einzelner weiterer Beiakten (beispielsweise hinsichtlich des Sonderbandes „...“) von einem im Verhältnis zu den Hauptakten reduzierten Einarbeitungsaufwand ausginge, war der Aktenumfang des vorliegenden Verfahrens im Vergleich zu durchschnittlichen Strafverfahren im Allgemeinen (dem Vergleichsmaßstab für die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren) massiv erhöht und im Vergleich zu durchschnittlichen Strafkammerverfahren (dem Vergleichsmaßstab für die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren erster Instanz) zumindest nicht unwesentlich.
15
(2) Die Grundgebühr sowie die Verfahrensgebühren für das vorbereitende Verfahren und das gerichtliche Verfahren erster Instanz, deren Höhe sich im vorliegenden Fall aufgrund des Beiordnungszeitpunkts am 05.05.2021 jeweils nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG in der zwischen dem 01.01.2021 und dem 08.06.2021 gültigen Fassung richtet, sind der Antragstellerin wegen des besonderen Umfangs des Verfahrens nicht zuzumuten.
16
(a) Die Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG entsteht für die erstmalige Einarbeitung in den Fall. Sie wurde hier vom Landgericht München II mit Haftzuschlag gemäß Nr. 4101 VV RVG auf ... EUR festgesetzt. Unabhängig davon, ob der Zuschlag Nr. 4101 VV RVG tatsächlich angefallen ist (widrigenfalls betrüge die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG lediglich ... EUR), bildet die Grundgebühr den tatsächlichen Einarbeitungsaufwand der Antragstellerin nicht ansatzweise ab: Als Vergleichsmaßstab für die Grundgebühr ist der Aufwand für die Einarbeitung in durchschnittliche Strafverfahren im Allgemeinen, nicht in Strafverfahren vor einer Strafkammer heranzuziehen. Der Aufwand für die Einarbeitung in das Verfahren lag aufgrund des gegenüber einer durchschnittlichen Strafsache deutlich erhöhten Aktenumfangs (s. o.) weit über dem Aufwand für die Einarbeitung in eine durchschnittliche Strafsache.
17
(b) Die Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG für das vorbereitende Verfahren soll den Aufwand für alle Tätigkeiten des Verteidigers im vorbereitenden Verfahren abdecken, soweit es nicht um die bereits mit der Grundgebühr abgegoltene Einarbeitung in das Verfahren oder die Teilnahme an Terminen gemäß Nr. 4102 VV RVG geht. Die Gebühr wurde vom Landgericht mit dem Haftzuschlag gemäß Nr. 4105 VV RVG auf ... EUR festgesetzt.
18
Auch diese Gebühr ist der Antragstellerin – unabhängig davon, ob der Zuschlag gemäß Nr. 4105 W RVG tatsächlich angefallen ist (widrigenfalls beliefe sich die Gebühr gemäß Nr. 4104 VV RVG auf ... EUR) – nicht zuzumuten: In Verfahren mit einem außerordentlichen Aktenumfang ist in aller Regel auch der zeitliche Aufwand für Gespräche mit dem Mandanten und / oder für Korrespondenz mit weiteren Verfahrensbeteiligten entsprechend erhöht. Demgemäß hat die Antragstellerin hier im vorbereitenden Verfahren neben mehreren Gesprächen mit dem Angeklagten umfangreiche Korrespondenz mit den Strafverfolgungsbehörden geführt. Da die gegen den Angeklagten erhobenen Tatvorwürfe auch Gegenstand mehrerer Zivilverfahren waren, fiel zusätzlicher Aufwand für einen Informationsaustausch mit den Rechtsanwälten an, die den Angeklagten dort vertraten.
19
Zu Recht weist die Bezirksrevisorin allerdings darauf hin, dass der Aufwand für die Erhebung von Einwendungen gegen Vermögensbeschlagnahmemaßnahmen nicht berücksichtigungsfähig ist, weil für die diesbezügliche Tätigkeit gemäß Nr. 4142 VV RVG eine gesonderte Gebühr in Höhe von ... EUR festgesetzt wurde.
20
(c) Die Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG, die sich in der seinerzeitigen Fassung des Vergütungsverzeichnisses auf ... EUR belief, soll den Aufwand für die Verteidigung im gerichtlichen Verfahren erster Instanz abdecken, soweit er nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme an den Hauptverhandlungsterminen steht, die gesondert mit der Termingebühr Nr. 4114 VV RVG vergütet wird. Erfasst werden auch insoweit Gespräche mit dem Mandanten, Konsultationen mit Mitverteidigern, ggf. auch mit Verteidigern weiterer Angeklagter, Korrespondenz mit Staatsanwaltschaft und Gericht, daneben gegebenenfalls auch die Teilnahme an Erörterungsterminen gemäß § 202a StPO, für die das Vergütungsverzeichnis keine eigene Gebühr vorsieht.
21
Die Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG ist der Antragstellerin ebenso wenig zuzumuten wie die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren: Nachdem sie am 07.10.2024 ein Telefonat mit dem Berichterstatter der Kammer im Hinblick auf eine mögliche Verständigung geführt und im Anschluss einen mehrseitigen Schriftsatz an das Gericht mit Anlagen gerichtet hatte, wurde für den 26.11.2024 ein Erörterungstermin gemäß § 202a StPO anberaumt. Dass die Vorbereitung hierauf nach Darstellung der Antragstellerin nicht unerhebliche Zeit in Anspruch nahm (sie trägt vor, sich für den Termin – gleichsam als Argumentationsgrundlage – einen umfassenden schriftlichen Vermerk erstellt zu haben), ist angesichts des besonderen Umfangs des Verfahrens plausibel. Das gilt umso mehr, als die erstmalige Einarbeitung in das Verfahren zum Zeitpunkt des Erörterungstermins bereits außergewöhnlich lange zurücklag und demgemäß die Notwendigkeit bestand, die Aktenkenntnis aufzufrischen. Hinzu ist ein gewisser zeitlicher Aufwand für das Selbstleseverfahren anzusetzen, dessen Anordnung für die Antragstellerin die Obliegenheit begründete, die betroffenen Urkunden (nochmals) zu lesen und das zugleich Voraussetzung dafür war, die Hauptverhandlung nach lediglich zwei Terminen abschließen zu können.
22
Soweit die Bezirksrevisorin darauf verweist, dass das VV RVG für die Teilnahme an einem Erörterungstermin gemäß § 202a StPO keine eigene Gebühr vorsieht und die Vorbereitung auf einen solchen Termin zu den regulären Tätigkeiten eines Verteidigers gehöre, trifft dies zwar zu. Entsteht für die Vorbereitung eines solchen Termins und die Teilnahme daran allerdings ein zeitlicher Aufwand, der für sich genommen oder jedenfalls in Verbindung mit weiteren der Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren erster Instanz unterliegenden Tätigkeiten weit über den durchschnittlichen Aufwand hinausgeht, der mit der Gebühr Nr. 4112 vergütet wird, ist dies indes bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob die Gebühr dem Pflichtverteidiger zuzumuten ist. Der Erörterungstermin selbst nahm hier zwar nur 40 Minuten in Anspruch. Der Senat hält es aus den genannten Gründen allerdings für plausibel, dass der zeitliche Aufwand für die Vorbereitung des Termins erheblich über den Aufwand hinausging, der regelmäßig für die Vorbereitung auf einen solchen Termin anfällt. In Verbindung mit den weiteren Verteidigungstätigkeiten nach Anklageerhebung und vor Beginn der Hauptverhandlung bildet die Gebühr Nr. 4112 VV RVG den der Antragstellerin in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Aufwand daher nicht zumutbar ab.
23
2. Der Höhe nach war die Pauschgebühr insbesondere wegen der der Antragstellerin zugeflossenen Zahlung des Angeklagten in Höhe von ... EUR netto deutlich geringer festzusetzen als beantragt, allerdings auch etwas höher als von der Bezirksrevisorin angeregt.
24
a) Ausgangspunkt für die Bestimmung der Höhe einer Pauschvergütung ist der Zweck von § 51 Abs. 1 S. 1 RVG, der darin besteht, in Fällen, in denen die gesetzlichen Gebühren ausnahmsweise unzumutbar niedrig sind, zu verhindern, dass dem beigeordneten Anwalt durch seine Indienstnahme für öffentliche Zwecke ein Sonderopfer abverlangt wird. Die Pauschgebühr soll deshalb keine angemessene Vergütung in dem Sinne sein, dass der Verdienst des Anwalts dem von ihm geleisteten Aufwand entspricht. Sie soll vielmehr nur eine Vergütung sicherstellen, die noch zumutbar ist (vgl. Stollenwerk in SchneiderNolpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 3. Auflage 2021, RVG § 51, Rn 38 m.w.N.).
25
Der erkennende Senat bestimmt die Höhe der Pauschgebühr deshalb in ständiger Rechtsprechung regelmäßig in der Weise, dass er den anwaltlichen Aufwand für die Tätigkeiten, die im konkreten Einzelfall mit den gesetzlichen Gebühren unzumutbar niedrig vergütet wären, zu dem Aufwand ins Verhältnis setzt, der für entsprechende Tätigkeiten normalerweise anfällt, und die jeweilige Pflichtverteidigergebühr durch Multiplikation mit einem Faktor so weit erhöht, wie es zur Meidung eines Sonderopfers erforderlich ist. Für einen Rückgriff auf die Wahlverteidigerhöchstgebühren besteht kein Anlass. Diese sind lediglich insoweit von Bedeutung, als ihr Gesamtbetrag regelmäßig die Obergrenze für eine Pauschgebühr bildet, deren Überschreitung nur in ganz besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt (vgl. hierzu etwa Stollenwerk, a. a. O., Rn 42).
26
Hat der Antragsteller für seine Verteidigertätigkeit Zahlungen von dem Angeklagten oder von Dritten erhalten, sind diese nach ständiger Rechtsprechung des Senats bei der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen, soweit sie nach § 58 Abs. 3 S. 3 RVG keiner Anrechnung auf die gesetzlichen Gebühren unterliegen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 29.04.2025 – 1 AR 392/24; ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 16.10.2021 – III-5RVGs 101/12 = BeckRS 2012, 24463; Stollenwerk, a. a. O. Rn 25). Solche Zahlungen können zur Folge haben, dass eine Pauschgebühr bereits dem Grunde nach ausscheidet, wenn die gesetzlichen Gebühren dem Antragsteller unter Berücksichtigung des zusätzlichen durch die Beiordnung bedingten Zuflusses nicht unzumutbar sind. Stellen sich die gesetzlichen Gebühren auch unter Berücksichtigung einer solchen Zahlung als unzumutbar dar, ist diese bei der Bemessung der Höhe der zu bewilligenden Pauschgebühr zu berücksichtigen (OLG Hamm, a. a. O.).
27
b) Unter Anwendung dieser Grundsätze war hier in einem ersten Schritt die Pauschgebühr zu berechnen, die unter Außerachtlassung der der Antragstellerin von dem Angeklagten zugeflossenen Zahlung erforderlich gewesen wäre, um eine i.S.v. § 51 Abs. 1 S. 1 RVG zumutbare Vergütung sicherzustellen. In einem zweiten Schritt war von jenem Betrag die Zahlung des Angeklagten an die Antragstellerin abzuziehen. Im Einzelnen:
28
(1) Ohne Berücksichtigung der Zahlung des Angeklagten an die Antragstellerin wäre ihr anstelle der festgesetzten Grundgebühr Nr. 4101 VV RVG (... EUR), der Verfahrensgebühr Nr. 4105 W RVG (... EUR) und der Verfahrensgebühr Nr. 4112 VV RVG (... EUR) eine Pauschgebühr ... EUR zu bewilligen gewesen, die sich wie folgt zusammengesetzt hätte:
-> Nr. 4101 VV RVG Gebühr: ...
-> Nr. 4105 VV RVG Gebühr: ...
-> Nr. 4112 VV RVG Gebühr: ...
29
Der Senat schätzt den Mehraufwand für die Einarbeitung in den Fall und für die Verteidigungstätigkeit im vorbereitenden Verfahren gegenüber durchschnittlichen Strafsachen etwas geringer ein als die Antragstellerin und hat insoweit deshalb statt des beantragten Faktors 5 jeweils den Faktor 4 angesetzt.
30
Für die Gebühr Nr. 4112 VV RVG wurde ein geringerer Faktor zugrunde gelegt als für die Gebühren Nr. 4101 und 4105 VV RVG, weil Vergleichsmaßstab für die beiden letztgenannten Gebühren eine durchschnittliche Strafsache im Allgemeinen ist, bei der Gebühr Nr. 4112 VV RVG dagegen eine durchschnittliche Sache vor der Strafkammer, die in aller Regel einen deutlich größeren Umfang hat als eine durchschnittliche Strafsache im Allgemeinen .
31
(2) Von dem so errechneten Betrag in Höhe von ... EUR war die Zahlung in Höhe von ... EUR netto abzuziehen, die die Antragstellerin von ihrem Mandanten erhalten hat.
32
Aus den oben erläuterten Gründen sind Zahlungen, die der beigeordnete Anwalt von seinem Mandanten erhalten hat, bei der Prüfung der Zumutbarkeit der gesetzlichen Vergütung zu berücksichtigen, soweit sie – wie hier – gemäß § 58 Abs. 3 S. 3 RVG nicht auf die gesetzlichen Gebühren anzurechnen sind. Angesichts des Zwecks von § 51 Abs. 1 S. 1 RVG, Sonderopfer zu vermeiden, die einem Rechtsanwalt durch seine Inanspruchnahme für öffentliche Zwecke entstehen könnten, darf ein Pflichtverteidiger, der zusätzlich zu den Pflichtverteidigergebühren eine anrechnungsfreie Zahlung vom Mandanten erhalten hat, nicht besser stehen als ein Pflichtverteidiger, dessen Mandant zu einer solchen Zahlung nicht imstande oder nicht bereit war. In Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine solche Zahlung nicht schon dazu führt, dass eine Pauschgebühr mangels Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren insgesamt ausscheidet, sind derartige Zahlungen deshalb in der Weise zu berücksichtigen, dass sie von der hypothetisch gebotenen Pauschgebühr abzuziehen sind.
33
Im vorliegenden Fall beträgt die Differenz aus der hypothetisch gebotenen Pauschgebühr und der der Antragstellerin zugeflossenen Zahlung des Mandanten ... . Zusammenfassend werden der Antragstellerin für ihre Tätigkeit als Pflichtverteidigerin in diesem Verfahren somit folgende Gebühren zufließen:
-> Pauschgebühr (anstelle der Gebühren Nrn. 4101, 4105, 4112 VV RVG): ...
-' Termingebühr gemäß Nr. 4103 W RVG: ...
-' Termingebühr gemäß Nr. 4114 W RVG: ...
—> Wertgebühr gemäß Nr. 4142 W RVG: ...
Summe: ...
34
Unter Hinzurechnung der der Antragstellerin von dem Angeklagten zugeflossenen Zahlung über ... EUR ergibt sich ein Betrag von ... EUR. Dieser Betrag führt nicht dazu, dass die Antragstellerin durch die Beiordnung als Pflichtverteidigerin ein Sonderopfer erleidet.
B.
35
In der Beschlussformel war deklaratorisch auszusprechen, dass die festgesetzten Gebühren gemäß Nrn. 4101, 4105, 4112 für den Fall, dass sie bereits ausbezahlt worden sein sollten, von der bewilligten Pauschgebühr abzuziehen wären.
C.
36
Gemäß ständiger Praxis des Senats war zudem klarstellend darauf hinzuweisen, dass für die Festsetzung der auf die Pauschgebühr entfallenden Mehrwertsteuer und für die Anweisung der Gesamtvergütung nicht der Senat zuständig ist, sondern gemäß § 55 Abs. 1 S. 1 RVG der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs (hier: Landgerichts München II).